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Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/3815)

dip / drucksache 10.02.2026 · WP 21 · 21/4076 · Antwort · Original ↗

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Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/3815) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4076 21. Wahlperiode 10.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Timon Dzienus, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Hanna Steinmüller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3815 – Sicherung des Existenzminimums in der geplanten Grundsicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ plant die Bundesregierung die Einführung einer sogenannten neuen Grundsicherung. Während das Bürgergeld bislang dem verfassungsrechtlichen Auftrag verpflichtet war, allen bedürftigen Menschen ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie soziale Teilhabe zu sichern, rücken mit dem Gesetzentwurf verstärkt Mitwirkungspflichten, Sanktionen und leistungsrechtliche Ausschlüsse bis hin zum vollständigen Leistungsentzug, einschließlich der Kosten der Unterkunft, in den Mittelpunkt. Damit verschiebt sich nach Ansicht der Fragestellenden der Schwerpunkt der Grundsicherung von Förderung, Absicherung und Stabilisierung hin zu Kontrolle, Druck und Misstrauen gegenüber hilfebedürftigen Menschen. Am 15. Januar 2026 wurde der Gesetzentwurf in der ersten Lesung im Deutschen Bundestag beraten. Aus Sicht der Fragestellenden wurden in der parlamentarischen Beratung erhebliche Zweifel geäußert, ob die geplanten Sanktionsverschärfungen mit dem Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sind. Insbesondere blieb für die Fragestellenden offen, wie existenzielle Risiken wie Wohnungsverlust, Überschuldung, soziale Isolation und gesundheitliche Verschlechterungen verhindert werden sollen. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit existenzgefährdender Sanktionen wurde für die Fragstellenden in der Beratung nicht abschließend beantwortet. Besondere Kritik richtete sich auf die Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf schutzbedürftige Leistungsberechtigte, darunter Menschen mit psychischen Erkrankungen, chronischen Belastungen, Alleinerziehende sowie Familien mit Kindern. In der Beratung blieb unklar, wie diese Gruppen vor unverhältnismäßigen Sanktionen geschützt werden sollen und wie gewährleistet wird, dass individuelle Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden. Aus Sicht der Fragestellenden besteht beträchtlicher Klärungsbedarf hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten „neuen Grundsicherung“. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Auf welcher empirischen Grundlage beruhen die von Bundeskanzler Friedrich Merz öffentlich in Aussicht gestellten Einsparungen in Milliardenhöhe durch verschärfte Sanktionen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/buergergeld-mer z-bas-100.html), wenn der Gesetzentwurf selbst nur geringe Haushaltswirkungen ausweist? In dem Gesetzentwurf wird unter Abschnitt A Problem und Ziel ergänzend zum Finanztableau darauf verwiesen, dass ein deutliches Sinken der Zahl der Regelleistungsberechtigten zu erheblichen Minderausgaben in der genannten Größenordnung führen kann. Gelingt es u. a. mit Blick auf die Eindämmung des Missbrauchs und die Stärkung des Vermittlungsvorrangs bei einer Belebung des Arbeitsmarktes, mehr Menschen in Arbeit zu integrieren und dadurch die Zahl der Leistungsbeziehenden im Leistungsbezug des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) deutlich zu reduzieren, dürfte dies zu erheblichen Einsparungen im Bundeshaushalt und in den Haushalten der Kommunen führen. Sinkt die Zahl der Regelleistungsberechtigten angenommen um 100 000, kann ausgehend von durchschnittlichen Zahlungsansprüchen bezogen auf Leistungen zum Lebensunterhalt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie die Sozialversicherungsbeiträge im SGB II ein Einsparvolumen pro Jahr von rund 850 Mio. Euro erzielt werden, von dem rund 100 Mio. Euro auf die Kommunen und der Rest auf den Bund entfallen würden. Hinzu kommen noch positive Effekte auf die Sozialversicherung sowie die Steuereinnahmen. Bei noch größeren Übergangsraten in den Arbeitsmarkt würden sich die rechnerischen Einsparungen entsprechend weiter erhöhen.  2. Wie begründet die Bundesregierung die Vereinbarkeit eines vollständigen Leistungsentzugs – einschließlich der Kosten der Unterkunft – durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit bei Meldeversäumnissen mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums? Bei der in der Fragestellung genannten Rechtsfolge handelt es sich nicht um eine Leistungsminderung, sondern um einen Leistungsausschluss. Leistungen erhalten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 SGB II nur erreichbare Personen. Deshalb besteht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Leistungsanspruch wieder ab dem Tag, an dem die nicht erreichbare Person wieder im Jobcenter persönlich vorspricht.  3. Wie definiert die Bundesregierung konkret die im Zusammenhang mit der Fiktion der Nichterreichbarkeit vorgesehene „Gelegenheit zur persönlichen Anhörung“, und welche Mindestanforderungen stellt sie hierbei an die Art der Kontaktaufnahme (z. B. erneute schriftliche Einladung, telefonische Kontaktaufnahme, persönliches Aufsuchen der Wohnadresse), bevor existenzsichernde Leistungen und die Übernahme von Kosten für die Unterkunft eingestellt werden dürfen? Die im Zusammenhang mit der persönlichen Anhörung bei der Prüfung der Nichterreichbarkeit vorgesehene „Gelegenheit“ orientiert sich an der allgemeinen Anhörungsvorschrift des § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Dem Beteiligten ist demnach die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Anders als bei § 24 SGB X, bei dem ein schriftliches Anhörungsverfahren genügt, soll hier jedoch die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs gegeben werden. In welcher Form dieses persönliche Gespräch erfolgt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei sollen aus der Zusammenarbeit mit der leistungsberechtigten Person gewonnene Erfahrungen zu zielführenden bzw. erfolglosen Kommunikationsformen berücksichtigt werden.  4. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um vor der Annahme der Fiktion der Nichterreichbarkeit irreversible Folgen wie Wohnungsverlust zu verhindern, insbesondere im Hinblick darauf, ob und in welcher Form Jobcenter verpflichtet werden, den tatsächlichen Status der betroffenen Person aktiv aufzuklären (z. B. durch persönliche Kontaktaufnahme, Hausbesuche oder Einbindung Dritter)? Im Rahmen der Prüfung des dritten Meldeversäumnisses erfolgt stets eine Härtefallprüfung im Sinne des § 31a Absatz 3 SGB II. Die in § 7b Absatz 4 SGB II vorgesehenen Rechtsfolgen greifen dann nicht, wenn die Feststellung eines dritten Meldeversäumnisses im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Drohende Wohnungslosigkeit könnte z. B. ein Anhaltspunkt für eine solche außergewöhnliche Härte sein. Das Jobcenter hat die für die Feststellung eines Härtefalls maßgeblichen Umstände zu ermitteln. Dazu soll nach § 31a Absatz 2 Satz 3 SGB II unter anderem die Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung erfolgen, in der die betroffene Person wichtige Gründe oder etwaige besondere Umstände darlegen kann.  5. Welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um zu verhindern, dass Personen, die akut handlungsunfähig sind (beispielsweise längerer Krankenhausaufenthalt, möglicherweise im Koma), ihre Wohnung verlieren, weil das Jobcenter die Zahlungen einstellt? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Jobcenter in solchen Ausnahmefällen einen Hinweis zur Situation bzw. zum Aufenthalt der betroffenen Person erhalten, gegebenenfalls durch Dritte. Das Jobcenter hat aufgrund eines solchen Hinweises unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsminderung bzw. Leistungseinstellung überhaupt vorliegen.  6. Hält die Bundesregierung die vorgesehenen Vorkehrungen zum Schutz vor Wohnungslosigkeit durch die Fiktion der Nichterreichbarkeit für ausreichend, und wie soll die hierfür erforderliche aufsuchende Sozialarbeit konkret ausgestaltet werden, insbesondere im Hinblick darauf, welcher zusätzliche Personalbedarf aus Sicht der Bundesregierung hierfür entsteht und in welcher Höhe zusätzliche Mittel im Bundeshaushalt eingeplant werden? Die Bundesregierung hält die getroffenen Vorkehrungen für ausreichend. Bevor es zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs wegen Nichterreichbarkeit kommt, werden Leistungsberechtigte mehrfach zu Terminen eingeladen, aufgrund von Terminversäumnissen mehrfach angehört und erhalten nach dem zweiten Meldeversäumnis einen Bescheid über eine Leistungsminderung. In Mehrpersonen-Bedarfsgemeinschaften werden die Bedarfe für Unterkunft zudem auch weiterhin in voller Höhe berücksichtigt und der auf die nicht erreichbare Person entfallende Anteil auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umgelegt. Die Unterkunftskosten werden in diesen Fällen unmittelbar an den Vermieter gezahlt. Aufsuchende Formate können im Rahmen der persönlichen Anhörung eine mögliche Kommunikationsform darstellen. Es ist adressatengerecht die passende Kommunikationsform auszuwählen. Es kann im jeweiligen Einzelfall z. B. auch ein telefonischer Kontakt sinnvoller sein als eine aufsuchende Anhörung. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz bereits heute bei wiederholten Meldeversäumnissen eine persönliche Anhörung vorsieht. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt durch die Jobcenter, die ihren Personalbedarf jährlich anhand des Vorgehensmodells zur Standortbestimmung der Personalausstattung der gemeinsamen Einrichtungen bestimmen.  7. Welche konkreten Fallkonstellationen bewertet die Bundesregierung als „außergewöhnliche Härte“ im Sinne des § 31a Absatz 3 SGB II, insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, psychischen Krisen oder instabilen Lebenslagen, und nach welchem konkreten Prüfverfahren sollen Jobcenter das Vorliegen einer solchen Härte feststellen? Die Beurteilung einer außergewöhnlichen Härte bedarf immer einer Betrachtung des Einzelfalls. Entscheidend ist, dass die Wirkung der Leistungsminderung im konkreten Fall in ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich ist, dass im Hinblick auf den Zweck der Mitwirkungspflicht die Minderung unvertretbar wäre. Anhaltspunkte, die unter Berücksichtigung des Einzelfalls auf eine außergewöhnliche Härte hindeuten können, sind beispielsweise: – drohender Verlust des Kontaktes des Betroffenen mit dem Jobcenter oder drohende Obdachlosigkeit, insbesondere bei erheblichen psychischen Problemen oder Erkrankungen, die die Interaktion mit anderen Personen stark einschränken bis unmöglich machen, – außergewöhnliche Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme bzw. schwere Erkrankungen oder der Tod eines nahen Angehörigen.  8. Wie interpretiert die Bundesregierung die „Soll-Regelung“ des § 31a Absatz 2 SGB II im Hinblick auf die Durchführung einer persönlichen Anhörung, und in welchen Fallkonstellationen kann nach Auffassung der Bundesregierung von persönlichen Anhörungen abgesehen werden? Die Soll-Regelungen in § 31a Absatz 2 SGB II werden von der Bundesregierung nach allgemeinen rechtlichen Grundsätzen ausgelegt. Das in § 31a Absatz 3 SGB II vorgesehene Verfahren stellt den Regelfall dar, von dem nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dies erfordert stets eine Prüfung der Umstände des Einzelfalls. Wenn z. B. bekannt ist, dass eine Person die persönliche Ansprache durch die Mitarbeitenden des Jobcenters strikt und konsequent ablehnt, dann könnte dies ein Anhaltspunkt für einen solchen Ausnahmefall sein.  9. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die geplante Prüfung der Miethöhen von SGB‑II-Beziehenden im Hinblick auf die Mietpreisbremse in der Praxis leistbar ist, angesichts der begrenzten personellen Ressourcen der Jobcenter und der hohen rechtlichen Komplexität mietrechtlicher Einzelfallprüfungen? Für die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im SGB II sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig. Sie unterliegen der Landesaufsicht. Die Bundesregierung geht ungeachtet dessen davon aus, dass es zu aufwändigen Prüfungen nur in Einzelfällen kommt, bei denen ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse tatsächlich zu vermuten ist. 10. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ist der Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger bei der Mietpreisbremse (§ 22 SGB II und § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)) mit 13 Minuten pro Fall und Jahr angegeben (bitte aufschlüsseln, welche Schritte der Prüfung hier genau umfasst sind (Miethöhe mit ortsüblicher Vergleichsmiete abgleichen, Mieterberatung aufsuchen, Rügen schreiben etc.))? Der Zeitaufwand wurde anhand des Leitfadens Erfüllungsaufwand (abrufbar unter: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Do wnloads-Buerokratiekosten/erfuellungsaufwand-handbuch.pdf) ermittelt. Es handelt sich um die Standardaktivitäten 1, 3, 7 und 9 der Zeitwerttabelle Bürgerinnen und Bürger, S. 58 f. 11. Da im Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung zur Prüfung der Mietpreisbremse und ggf. Kostensenkung nach § 35 SGB XII mit 5,7 Minuten pro Fall angegeben wird, a) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der sogenannten vereinfachten Vorprüfung in dieser Zeitannahme einbezogen, b) welche einzelnen Verfahrensschritte werden bei der vertieften Prüfung in diese Zeitannahme einbezogen, c) umfasst der angegebene Erfüllungsaufwand auch mietrechtliche Schulungen oder Weiterbildungsmaßnahmen für die mit der Prüfung beauftragten Beschäftigten der Verwaltung? Im Gesetzentwurf wird in der Begründung unter Abschnitt VII. Gesetzesfolgen, Nummer 4.3., vgl. S. 57 der Bundestagsdrucksache 21/3541 zu § 22 SGB II erläutert, wie die ermittelte durchschnittliche Bearbeitungszeit zustande kommt. Für § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt dies entsprechend. 12. Welche Unterstützung sieht die Bundesregierung für SGB‑II- Leistungsberechtigte vor, die im Rahmen der neuen Regelungen Verstöße gegen die Mietpreisbremse rügen sollen, und wie soll verhindert werden, dass die Pflicht zur „Mietrüge“ faktisch zu einer Gefährdung des Wohnverhältnisses (beispielsweise durch missbräuchliche Eigenbedarfskündigungen) führt? Das Jobcenter versetzt schon jetzt Leistungsberechtigte im Einzelfall in die Lage, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen. Schutz vor rechtswidrigen Kündigungen des Mietverhältnisses durch Vermieter sieht das Gesetz aktuell bereits vor. 13. In welchen Kommunen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Kooperationen mit Mietervereinen, um Leistungsberechtigte im SGB II zu beraten und zu befähigen, gegen überhöhte Mieten vorzugehen? Der Bundesregierung liegen dazu keine Angaben vor. 14. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Rahmen der Neuregelungen zu den Mietobergrenzen im SGB II keine ausdrückliche Härtefallregelung vorgesehen ist, die individuelle Lebensumstände berücksichtigt, wie etwa gesundheitliche Einschränkungen, schulische Bindungen von Kindern oder fehlende Umzugsmöglichkeiten? Eine ausdrückliche Härtefallregelung zu der neuen absoluten Höchstgrenze des Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheitsgrenze findet sich im neuen § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II. Danach können in der Karenzzeit im Einzelfall unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden. 15. Wie begründet die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit einer sofortigen Deckelung der Wohnkosten auf das 1,5‑Fache der örtlichen Mietobergrenze, wenn Leistungsberechtigte faktisch keine Möglichkeit haben, günstigeren Wohnraum zu finden, und dadurch eine Unterschreitung des Existenzminimums und der Verlust der Wohnung droht? Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss zu dem in einem schlüssigen Konzept als angemessen ermittelten Mietpreis eine Unterkunft auch verfügbar sein. Die Bundesregierung weist ungeachtet dessen darauf hin, dass Wohnkosten, die das 1,5-fache der örtlichen angemessenen Mietobergrenze überschreiten, nicht zum verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehören. 16. Wie begründet die Bundesregierung, dass mit der geplanten Möglichkeit für Kommunen, Quadratmeterhöchstmieten festzusetzen, die Verantwortung für überhöhte Mieten faktisch auf Leistungsberechtigte im SGB II verlagert wird, anstatt ordnungs- und mietrechtlich gegen Geschäftsmodelle vorzugehen, bei denen Wohnungen, insbesondere in marodem Zustand, zu wucherähnlichen Preisen vermietet werden? Mit der im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltenen Regelung zu Quadratmeterhöchstmieten wird den insoweit zuständigen kommunalen Trägern in seiner Zuständigkeit als Grundsicherungsträger erstmalig die Möglichkeit eingeräumt, gegen solche Geschäftsmodelle vorzugehen. Hierbei ist wichtig, dass Vermieter sich bisher häufig an den kommunalen Angemessenheitswerten orientierten. Mietrechtlich sind diese Vereinbarungen oftmals nicht zu beanstanden. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten können Ordnungsbehörden gegen die Nutzung von unbewohnbaren Unterkünften von Amts wegen vorgehen. 17. Wie soll verhindert werden, dass Leistungsberechtigte im SGB II durch kommunale Quadratmeterhöchstmieten faktisch gezwungen werden, überhöhte Mieten aus dem Regelsatz zu tragen oder ihre Wohnung (in der Regel mietvertragswidrig) sofort zu verlassen, da keine Härtefallregelung vorliegt? Die Überschreitung einer kommunal festgelegten Quadratmeterhöchstmiete zieht das übliche Prüfverfahren bei einer Überschreitung von Angemessenheitsgrenzen nach sich (Kostensenkungsverfahren). Den Leistungsberechtigten wird mitgeteilt, dass die Aufwendungen die Angemessenheitswerte überschreiten und sie werden aufgefordert, die Aufwendungen innerhalb einer angemessen Übergangsfrist zu senken. Die Senkungsbemühungen können durch Umzug, aber auch Untervermietung oder Verhandlung mit dem Vermieter erfolgen. Weist der Leistungsberechtigte nach, dass innerhalb der Frist keine angemessene Unterkunft verfügbar ist oder ihm aus anderen Gründen eine Kostensenkung nicht zumutbar oder möglich ist, können die Aufwendungen weiter anerkannt werden. Mietrechtliche Kündigungsfristen werden dabei stets berücksichtigt. 18. Warum wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten nicht gesetzlich klar definiert, wenn hiervon existenzielle Wohn- und Lebensentscheidungen abhängen? Die Bundesregierung hält den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für ausreichend ausgelegt. 19. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung dagegen, im Rahmen der Neuregelung des Kooperationsplans weiterhin ein Schlichtungsverfahren vorzusehen, um Konflikte vor Eintritt in kosten- und zeitintensive sozialgerichtliche Verfahren zu klären? Der Kooperationsplan ist nach bisherigen Erkenntnissen wenig konfliktbehaftet. Deshalb kam das Schlichtungsverfahren in den Jobcentern nur selten zur Anwendung. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des geplanten Ausschlusses des Nachreichens von Nachweisen nach dem neuen § 41a Absatz 3 Satz 5 SGB II auf besonders schutzbedürftige Leistungsberechtigte? Mit der vorläufigen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II erfolgt der Hinweis, dass nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Nachweise zur abschließenden Anspruchsberechnung vorgelegt werden müssen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes erfolgt eine schriftliche Aufforderung mit einer Belehrung über die Rechtsfolgen und einer angemessenen Fristsetzung. Die Fristsetzung orientiert sich an dem Umfang der einzureichenden Unterlagen und bekannten persönlichen Umständen. Unterlagen, die dann noch fehlen, können immer noch nach der endgültigen Festsetzung im Widerspruchsverfahren nachgereicht werden. Die Bundesregierung hält diese Möglichkeiten für ausreichend. 21. Aus welchen Gründen schließt die Bundesregierung den vollständigen Wegfall des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung für Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern nicht gesetzlich aus, sondern verweist stattdessen auf eine Härtefallprüfung im Einzelfall, obwohl diese zu dem Ergebnis führen könnte, dass eine Leistungsminderung aufgrund der unverhältnismäßigen Auswirkungen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft nicht festgesetzt werden darf? Nach Auffassung der Bundesregierung ist die vorgesehene Härtefallprüfung im Einzelfall eine zielgenaue und flexible Möglichkeit, um den unterschiedlichen Lebensrealitäten der betroffenen Personen gerecht zu werden. Die Regelung ist bewusst offen formuliert und gibt den Jobcentern einen weiten Entscheidungsspielraum. Selbstverständlich werden bei der Prüfung die Auswirkungen des Leistungsentzugs auf Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere minderjährige Kinder, berücksichtigt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass auch leistungsbeziehende Eltern Mitwirkungspflichten im SGB II haben. Eine Ausnahme von Mitwirkungspflichten wäre sozialpolitisch ein falsches Signal und liefe Gefahr, neue Ungleichbehandlungen zu begründen. 22. Aufgrund welcher wissenschaftlichen Erkenntnisse plant die Bundesregierung, Sanktionsregelungen für Eltern mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf Kinder einzuführen, obwohl bislang nur begrenzte Erkenntnisse über indirekte Folgen von der kompletten Streichung des Regelsatzes für Kinder vorliegen, und welche Schritte plant sie, um diese Erkenntnislücke zu schließen? Selbstverständlich wurden bei dem Gesetzesentwurf auch die potentiellen Auswirkungen auf Kinder berücksichtigt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kinder und Jugendliche sowohl bei Leistungsminderungen eines Elternteils als auch bei der neuen Regelung zur Nichterreichbarkeit bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen umfassend geschützt werden. Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen haben. Der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert. Auch erfolgt eine Minderung nicht, wenn sie im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das kann bspw. der Fall sein, wenn die Leistungsminderung untragbare Auswirkungen auf weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere auf Kinder – hat. Entfällt der komplette Leistungsanspruch, weil eine erwerbsfähige Person nicht erreichbar ist, so werden die Kosten der Unterkunft auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und direkt an den Vermieter gezahlt. Die Leistungen der anderen Familienmitglieder werden weiterhin ungemindert gezahlt. Wegen dieser verschiedenen Schutzmechanismen teilt die Bundesregierung die Einschätzung nicht, dass es durch die Neuregelungen zu potentiell erheblichen Auswirkungen auf Kinder kommen wird. Die Wirkungen der Leistungen zur Eingliederung und der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden regelmäßig und zeitnah vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit untersucht (gesetzlicher Auftrag zur Wirkungsforschung gemäß § 55 Absatz 1 SGB II). Hierunter fällt auch die Forschung zu Praxis und Wirkungen von Sanktionen bzw. Leistungsminderungen. 23. Wie bewertet die Bundesregierung die Vereinbarkeit der geplanten Sanktionsregelungen mit den Kinderrechten, insbesondere mit dem in Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls? Aufgrund der in der Antwort zu Frage 22 skizzierten Schutzmechanismen ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Kinder und Jugendliche im SGB II ausreichend geschützt werden und die geplanten Neuregelungen mit dem in Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Vorrang des Kindeswohls vereinbar sind. 24. Wie viele Modelle oder Pilotprojekte eines psychosozialen Coachings für Leistungsberechtigte nach dem SGB II wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang eingeführt, und in wie vielen Fällen wurden diese Modelle bereits verstetigt? Die Jobcenter entscheiden dezentral anhand der Bedarfe der Leistungsberechtigten über die Einrichtung der vor Ort benötigten Projekte und Maßnahmen, die nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen möglich sind. Da keine gesonderte Erfassung und Kennzeichnung der benannten Projekte in den IT-Systemen der Jobcenter erfolgt, ist auch keine statistische Auswertung und Ermittlung der aktuellen Gesamtzahl der Projekte möglich. In Modellprojekten des „Bundesprogramms rehapro“ (§ 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) werden seit dem Jahr 2018, noch bis zum Jahr 2028, insbesondere neue Ansätze zur frühzeitigen Intervention („Prävention vor Rehabilitation“ und „Rehabilitation vor Rente“) sowie zur Unterstützung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen und komplexen gesundheitlichen Unterstützungsbedarfen erprobt. Die Projekte arbeiten unter unterschiedlichen Bezeichnungen, mit verschiedenen innovativen Ansätzen und vielfältigen psychosozialen Unterstützungsangeboten und sind deshalb nicht miteinander vergleichbar. Im Rahmen von rehapro gilt es, möglichst vielfältige innovative Ansätze und Ideen zu erproben und einen gemeinsamen Lern- und Erkenntnisprozess zu erreichen, um so Ansätze zur Übertragbarkeit und Verstetigung der Erkenntnisse in die Praxis zu liefern. Nach Vorliegen der Evaluationsergebnisse können entsprechend Ableitungen zur Verstetigung getroffen werden. Im Programm „teamw()rk für Gesundheit und Arbeit“ kooperieren darüber hinaus seit 2014 Jobcenter (sowohl gemeinsame Einrichtungen als auch zugelassene kommunale Träger) und Agenturen für Arbeit mit der Gesetzlichen Krankenversicherung. Das Programm sieht eine Zusammenarbeit zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Jobcentern/Agenturen für Arbeit vor, um die Gesundheit und das Wohlbefinden arbeitsloser Menschen zu stärken und ihnen den Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Die Jobcenter und Agenturen für Arbeit sind dabei das Bindeglied zwischen den arbeitslosen Menschen und den Angeboten zur Gesundheitsförderung und Prävention. Das Programm „teamw()rk für Gesundheit und Arbeit“ befindet sich aktuell in der fünften Förderphase. Bereits aufgebaute Strukturen sollen ab 2029 verstetigt und stärker kommunal verankert werden. 25. Wie bewertet die Bundesregierung die wissenschaftliche Evidenz und Wirksamkeit von psychosozialem Coaching für psychisch erkrankte Leistungsberechtigte im SGB II, und auf welche Studien oder fachlichen Einschätzungen stützt sie diese Bewertung? Es liegen keine dezidierten Studien zum Coaching von Menschen mit psychischen Erkrankungen vor. Qualitative Untersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zum Coaching nach den §§ 16e, 16i SGB II sowie laufende Untersuchungen zum Coaching nach § 16k SGB II zeigen aber, dass psychische Erkrankungen oder psychische Beeinträchtigungen in der Betreuung und Beratung von SGB-II-Leistungsbeziehenden vielfach vorhanden sind und Coachings bei deren Bewältigung helfen können. 26. Wie viele Clearingstellen zur Feststellung von Unterstützungsbedarfen (insbesondere bei psychischen Erkrankungen oder komplexen Problemlagen) wurden bislang im Kontext des SGB II eingerichtet, und in welcher organisatorischen Anbindung (z. B. Jobcenter, externe Träger) befinden sich diese? Clearingstellen zur Feststellung von Unterstützungsbedarfen sind im SGB II nicht verankert. Die Feststellung von Unterstützungsbedarfen erfolgt im Rahmen der individuellen ganzheitlichen Beratung und Betreuung. Diese ist im SGB II darauf ausgerichtet, erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit komplexen Unterstützungsbedarfen umfassend, nachhaltig und beschäftigungsorientiert zu begleiten. Grundlage hierfür bilden gesetzliche Regelungen (§§ 14, 16e, 16i, 16k SGB II), die sowohl beratende als auch betreuende Dienstleistungen vorsehen, um die Beschäftigungsfähigkeit der leistungsberechtigten Personen unter Einbeziehung ihrer individuellen Lebenssituationen, Ressourcen und Problemlagen zu verbessern. Auch die Fallmanagerinnen und Fallmanager der Jobcenter können dabei eine auf den Einzelfall bezogene Lotsenfunktion übernehmen, um den Leistungsberechtigten einen bedarfsgerechten und niedrigschwelligen Zugang zu Hilfsangeboten zu ermöglichen. In den Jobcentern vereinzelt vorhandene Clearingstellen wurden z. B. im Rahmen von Projekten in Zusammenarbeit mit den Kommunen bzw. Kliniken vor Ort eingerichtet. Zahlen dazu liegen der Bundesregierung nicht vor. 27. Wie bewertet die Bundesregierung die Funktion und den Nutzen solcher Clearingstellen für die passgenaue Unterstützung psychisch erkrankter Leistungsberechtigter, insbesondere im Hinblick auf Schnittstellen zu medizinischen, therapeutischen und psychosozialen Hilfesystemen? Im Jobcenter kann eine Erhebung von Unterstützungsbedarfen, die eine Überleitung in weitere Hilfesysteme erforderlich machen, im Rahmen der Beratung erfolgen. Siehe hierzu auch die Ausführungen in der Antwort zu Frage 26. Die Aufgaben von Clearingstellen für ein psychiatrisches oder psychotherapeutisches Clearing gehen weit über die Feststellung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II hinaus und sind als ärztliche Leistungen eine Aufgabe nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nicht des SGB II und der Jobcenter. 28. In welchem Umfang werden dem Jobcenterpersonal durch die von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen im SGB II medizinische oder gesundheitsbezogene Einschätzungskompetenzen zugesprochen, insbesondere im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen? Die Mitarbeitenden der Jobcenter verfügen bereits heute über umfassende beratungs- und integrationsbezogene Kompetenzen im Umgang mit Leistungsberechtigten mit gesundheitlichen und insbesondere psychischen Belastungen. Im Rahmen ihres gesetzlichen Beratungsauftrags sind sie befähigt, vermittlungsrelevante Einschränkungen wahrzunehmen, einzuordnen und im Einzelfall geeignete Unterstützungs- und Förderangebote zu initiieren. Hierzu gehört auch, Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen und diese bei der weiteren Integrationsarbeit angemessen zu berücksichtigen. Eine medizinische oder therapeutische Diagnosestellung ist auch mit den geplanten Änderungen im SGB II ausdrücklich nicht verbunden und auch weiterhin nicht Aufgabe der Jobcenter. Die Kompetenzen der Mitarbeitenden der Jobcenter werden auch künftig durch regelmäßige Qualifizierungsangebote, insbesondere im beschäftigungsorientierten Fallmanagement sowie durch Fortbildungen zu psychosozialen Problemlagen und psychischen Erkrankungen, kontinuierlich gestärkt. 29. Hält die Bundesregierung aufsuchende Hilfen für psychisch erkrankte Leistungsberechtigte durch Jobcenterpersonal für realisierbar, und wenn ja, auf welcher Grundlage gelangt sie zu dieser Einschätzung? Bereits nach geltender Rechtslage sind aufsuchende Hilfen, insbesondere auch für psychisch erkrankte Leistungsberechtigte, durch die Jobcenter möglich. So ist z. B. im § 14 Absatz 3 SGB II geregelt, dass die Beratung aufsuchend und sozialraumorientiert erfolgen kann und im § 16k Absatz 1 SGB II ist ausgeführt, dass auch die ganzheitliche Betreuung aufsuchend stattfinden kann. Mit den kommunalen Eingliederungsleistungen nach § 16a SGB II stehen zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung weitere Instrumente der kommunalen Partner zur Verfügung, z. B. die psychosoziale Betreuung. Voraussetzung ist dabei immer das Einverständnis und die Bereitschaft der Leistungsberechtigten, an der aufsuchenden Betreuung und Beratung mitzuwirken. 30. Was genau versteht die Bundesregierung unter dem im Gesetzentwurf verwendeten Begriff der „Gelegenheiten“ zur Kontaktaufnahme mit Leistungsberechtigten, insbesondere mit Blick auf psychisch erkrankte Menschen, und wie sollen diese Gelegenheiten ausgestaltet werden? Wenn psychische Erkrankungen von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bekannt sind oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nicht in der Lage sind, sich zu den für die Entscheidung über die Minderung erheblichen Tatsachen in einer schriftlichen Anhörung zu äußern, soll eine persönliche Anhörung erfolgen. In welcher Form die persönliche Anhörung erfolgt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Neben der telefonischen Kontaktaufnahme, einer aufsuchenden Kontaktaufnahme am Wohnort oder einer Videokonferenz ist auch ein Gespräch an einem neutralen Ort denkbar. Dabei sollen aus der bisherigen Zusammenarbeit mit der leistungsberechtigten Person gewonnene Erfahrungen zu zielführenden bzw. erfolgslosen Kommunikationsformen berücksichtigt werden. Für psychisch Erkrankte ist gerade die telefonische Beratung bedeutsam und bietet z. B. Menschen mit Angststörungen die Möglichkeit, die Gespräche in einem ihnen vertrauten Umfeld bzw. in familiärer Gesellschaft und mit deren Unterstützung zu führen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 3 verwiesen. 31. Inwiefern und in welcher konkreten Form wurden psychisch erkrankte Menschen im Rahmen der Erarbeitung der vorgesehenen Neuerungen im SGB II in den Gesetzgebungsprozess einbezogen, und welche Beteiligungsmöglichkeiten hat die Bundesregierung ihnen hierbei eröffnet? Im Rahmen der im Gesetzgebungsverfahren üblichen Verbändeanhörung haben sich diverse Verbände (z. B. Diakonie, Der Paritätische, Deutscher Verein) explizit als Vertreter dieser Zielgruppe eingebracht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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