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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3541, 21/4087)

dip / drucksache 04.03.2026 · WP 21 · 21/4522 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3541, 21/4087) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4522 21. Wahlperiode 04.03.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3541, 21/4087 – Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3605 – Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld c) zu dem Antrag der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/2222 – Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen – Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter d) zu dem Antrag der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Andreas Audretsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3606 – Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung e) zu dem Antrag der Abgeordneten Cansin Köktürk, Janine Wissler, Nicole Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/3604 – Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer menschenwürdigen Grundsicherung A. Problem Zu Buchstabe a Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Verhältnis zwischen Solidarität und Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Menschen in Zeiten einer schwierigen konjunkturellen Lage und den damit verbundenen Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt neu ausbalanciert und die Grundsicherung für Arbeitsuchende umgestaltet werden. Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen die Vermittlung in Arbeit gestärkt und den Jobcentern wirksamere Instrumente zur Einforderung der Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an die Hand gegeben werden. Gleichzeitig sollen die Jobcenter die Menschen noch stärker bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Das vorrangige Ziel der Grundsicherung ist aus Sicht der Bundesregierung die Integration der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in die Erwerbsarbeit, damit diese Menschen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten könnten. Dazu bedürfe es einer gezielten Förderung von Menschen mit Vermittlungshemmnissen. Die Jobcenter sollen künftig jedem leistungsberechtigten Menschen ein persönliches Angebot für Beratung, Unterstützung oder Vermittlung machen, um sie auf dem Weg in die Beschäftigung gezielt zu fördern. Zugleich soll der Zugang zum Instrument der Beschäftigungsförderung nach § 16e SGB II erleichtert werden und es soll den Jobcentern mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Maßnahmen der Freien Förderung nach § 16f SGB II ermöglicht werden, unter anderem, um Personen mit Bedarfen an gesundheitsfördernden Maßnahmen besser gerecht werden können. Dem Ansatz „Arbeit statt Leistungsbezug finanzieren“ folgend, sollen die Jobcenter mehr Planungssicherheit für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung und dadurch auch mehr Spielräume für die Eingliederung in Arbeit erhalten. Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit sei eine abgeschlossene berufliche Ausbildung. Daher will die Bundesregierung junge Menschen bei der beruflichen Orientierung und ihrer nachhaltigen Integration in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt noch besser unterstützen und die rechtskreisübergreifende Kooperation im Sinne einer Jugendberufsagentur stärken. Auch Erziehende sollen frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Mit dem Gesetzentwurf soll festgehalten werden, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft, insbesondere durch Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, in dem Umfang einsetzen müssen, der zur Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Es ist zudem vorgesehen, die Regelungen zu Leistungsminderungen zu verschärfen und die Regelungen bei Arbeitsverweigerung praxistauglicher auszugestalten. Sobald Leistungsbeziehende eine Einladung zu einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, sollen sie künftig durch die Agentur für Arbeit per Verwaltungsakt unmittelbar zur Vornahme von erforderlichen Eigenbemühungen, zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme verpflichtet werden können. Statt wie bisher Leistungen gestaffelt zu mindern, soll künftig sofort um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate gemindert werden können. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll umgestaltet werden, indem eine Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfs von einem Monat, auch ohne Vorpflichtverletzung, festgelegt werden soll. Gleichzeitig möchte die Bundesregierung die Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen stärken. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen sollen den Zugang zu Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen beschränken und unverhältnismäßige Kosten für Unterkunft begrenzen. Zur Bekämpfung des Sozialleistungsmissbrauchs sollen die Kompetenzen der Bundesagentur für Arbeit erweitert werden und die Jobcenter sollen darüber hinaus wirksamere Instrumente zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erhalten. Die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik innerhalb der Bundesagentur für Arbeit sollen zudem moderner und effizienter abgewickelt werden. Zu Buchstabe b Die antragstellende Fraktion der AfD möchte festgestellt sehen, dass Sozialstaatsprinzip und Solidarität innerhalb Deutschlands die Grundlage dafür bildeten, dass Menschen in einer Notlage unter anderem Grundsicherung nach SGB II erhielten, Unterstützung jedoch nur unter Bedingungen gewährt werden könne, da ein Sozialstaat andernfalls weder moralisch noch wirtschaftlich zu rechtfertigen sei. Wer sich nicht selbst helfen könne, solle Unterstützungsleistungen erhalten, bis der Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft bestritten werden könne. Ein langfristiger Transferbezug müsse aber die Ausnahme bleiben. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf zur Änderung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorzulegen, durch den unter anderem Grundsicherungsleistungen für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger nach einer Karenzzeit von sechs Monaten an die Teilnahme an einer sogenannten Bürgerarbeit in Höhe von 15 Wochenstunden geknüpft werden sollen, soweit nicht bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 20 Wochenstunden bestehe. In Abstimmung mit den Bundesländern soll eine Bezahlkarte für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger eingeführt werden. Zudem sollen volljährige erwerbsfähige Ausländer aus Drittstaaten und dem EU-Ausland unter bestimmten Voraussetzungen vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen werden, in jedem Fall aber soll der Βezug lediglich für zwölf Monate am Stück und für die Dauer des gesamten Erwerbslebens lediglich für fünf Jahre gewährt werden. Leistungsempfänger, die psychisch oder physisch krank sind, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen und deshalb nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, sollen Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten. Zu Buchstabe c Die antragstellende Fraktion der AfD möchte mit ihrem Antrag festgestellt sehen, dass in Deutschland mehrere zehntausend Straftäter mit Haftbefehl gesucht würden, wobei circa 88 Prozent auf ausländische Staatsangehörige entfielen. Laut dem Antrag hat der Erlass eines Haftbefehls keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen und es gibt in der Regel keinen Datenaustausch zwischen Polizei- und Justizbehörden und Jobcentern oder Sozialämtern. Straftäter sollen sich nicht durch bestehende Informations- und Vollzugslücken dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen und dennoch auf Kosten des Steuerzahlers Unterstützungen erhalten können, da dies das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat untergrabe. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der unter anderem Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl vorliegt, grundsätzlich von einem Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausschließt, sofern der zuständigen Sozialbehörde entsprechende Informationen von den Justizbehörden über ein elektronisches Meldeverfahren übermittelt worden seien. Zudem sollen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl zur Durchsetzung von Erzwingungshaft, Ordnungshaft oder Hauptverhandlungshaft vorliegt, bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig eingestellt werden. Ausländer, die mit Haftbefehl auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesucht würden und sich dem staatlichen Zugriff entzögen, sollen von Asylbewerberleistungen ausgeschlossen werden. Zudem sollen inhaftierte Personen mit Freigang von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden. Inhaftierten Personen, die Hilfen nach § 67 ff. SGB XII erhalten, sollen diese grundsätzlich nur auf Darlehensbasis gewährt werden. Zu Buchstabe d Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN möchte mit ihrem Antrag festgestellt sehen, dass die Grundsicherung allen bedürftigen Menschen ein Leben in Würde garantieren und soziale Teilhabe ermöglichen muss. Zusätzlich müsse die Grundsicherung Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes eröffnen. Die Mehrheit der leistungsberechtigten Personen sei nicht arbeitslos, sondern befinde sich in Ausbildung, Studium oder Weiterbildung, betreue Angehörige oder arbeite. Grundsicherungsbezug entstehe häufig durch strukturelle Hindernisse wie fehlende Kinderbetreuung, Diskriminierung, Arbeitsplatzmangel oder fehlende Qualifikation für verfügbare Arbeitsplätze. Es werde eine Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik benötigt, die auf individuelle Förderung, Beratung und Qualifizierung setze. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt laut dem Antrag eine fundamentale Abkehr von diesem Ansatz dar. Die Sanktionsverschärfungen erhöhten Armut, verschärften Notlagen, verhinderten Teilhabe und führten zu Isolation und Resignation. Der Fokus auf eine schnelle Vermittlung in unsichere Arbeitsverhältnisse sei selten nachhaltig. Hierdurch würden Qualifizierungen und langfristige Perspektiven verhindert. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf für eine Grundsicherung für Arbeitsuchende vorzulegen, der unter anderem zum Ziel habe, eine vertrauensvolle und individuelle Arbeitsvermittlung sowie gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen und die Teilhabe und Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen zu garantieren. Zudem soll innerhalb des ersten Jahres des Leistungsbezugs die tatsächliche, marktübliche Miete weiterhin übernommen werden. Minijobs sollen – unter Ausnahmen – in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen überführt werden. Mieterinnen und Mieter sollen besser geschützt und die Kosten der Unterkunft gesenkt werden, indem unter anderem Mieten effektiv reguliert werden und Bundesländer, Kommunen und Jobcenter mehr Handlungsmöglichkeiten erhalten sollten. Zu Buchstabe e Die antragstellende Fraktion Die Linke will durch ihren Antrag festgestellt sehen, dass die Grundsicherung für Arbeitslose Ausdruck des Sozialstaatsgebotes gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes sei und die Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes zu achten und zu schützen habe, weshalb die Grundsicherung das menschenwürdige Existenzminimum sicherstellen und soziale Teilhabe ermöglichen müsse. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist laut dem Antrag ein Irrweg, der das Leben der Betroffenen verschlechtere, die Integrationschancen sinken lasse und zu hohem Bürokratieaufwand führe. Insbesondere die Verschärfungen und Ausweitungen von Sanktionen sollen abgelehnt werden. Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem unter anderem die Grundsicherung für Arbeitsuchende neu ausgerichtet werde, indem Sanktionen und Leistungsminderungen in der Grundsicherung ersatzlos gestrichen und die Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gesichert werden sollen. Die Vermittlungen und Beratungen in den Jobcentern sollen durch den Ausbau einer qualifizierten Arbeitsvermittlung, eine bessere Personalsituation und die Berücksichtigung individueller Belastungen im Rahmen der Zumutbarkeitsregelungen nach § 10 SGB II verbessert werden. Darüber hinaus sollen der Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung verbessert und ein individueller Rechtsanspruch auf Aus- und Weiterbildung verankert werden. Durch eine einzuführende solidarische Umlagefinanzierung sollen krisensicher ausreichend Ausbildungsplätze finanziert werden. Sogenannte Ein-Euro-Jobs sollen schrittweise, spätestens bis Ende des Jahres 2028, abgebaut werden. B. Lösung Zu Buchstabe a Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sieht unter anderem Änderungen im Vierten Buch Sozialgesetzbuch vor. Zu Buchstabe b Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3605 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe c Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2222 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD. Zu Buchstabe d Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3606 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke. Zu Buchstabe e Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3604 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Wurden nicht erörtert. D. Kosten Wurden nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt: j) ‚ Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe k. b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt: b) ‚ In Absatz 2 wird die Angabe „Bei der Beantragung“ durch die Angabe „Ab der Beantragung“ ersetzt.‘ bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c. c) Nummer 9 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „das dritte Lebensjahr“ durch die Angabe „den 14. Lebensmonat“ ersetzt.‘ bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann.“ durch die Angabe „kann; bei Leistungsberechtigten, die selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.“ ersetzt.‘ d) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt: ‚16a. § 16f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Die Agentur für Arbeit kann“ die Angabe „bis zu 10 Prozent der nach § 46 Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird gestrichen. bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Freie Leistungen sind insbesondere vorgesehen für“. bbb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 1. „ Langzeitarbeitslose, 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert sind, und 3. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, bei denen im Beratungsgespräch Bedarfe an gesundheitsfördernden Maßnahmen oder Rehabilitationsbedarfe festgestellt wurden,“.‘ e) In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Satz 7 durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“ f) Nummer 28 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) ‚ Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt: (3) „ Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu erbringen. (4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. Die §§ 59 und 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.“ ‘ g) In Nummer 31 wird die Angabe „mit“ durch die Angabe „am Tag nach“ ersetzt. h) Nach Nummer 36 wird die folgende Nummer 36a eingefügt: ‚36a. Nach § 56 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt: „Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.“ ‘ i) In Nummer 37 Buchstabe b wird in Absatz 6 Satz 1 die Angabe „Arbeitssuchende“ durch die Angabe „Arbeitsuchende“ ersetzt. j) Nummer 38 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 wird gestrichen. bb) Absatz 4 wird zu Absatz 3. cc) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 3“ wird durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ ersetzt. k) Nach Nummer 40 wird die folgende Nummer 40a eingefügt: ‚40a. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt: „§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch (1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen. (2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.“ ‘ l) Nummer 41 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e und f ersetzt: e) „ Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6. f) Absatz 9 wird gestrichen.“ m) In Nummer 42 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff „Grundsicherungsgeld“ auch der Begriff „Bürgergeld“ verwendet werden.“ 2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt: ‚Artikel 1a Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistungen nach den §§ 31a und 31b“ durch die Angabe „Leistungen nach den §§ 30a, 31a und 31b“ ersetzt. Artikel 1b Änderung des SGB VI-Anpassungsgesetzes Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen. 2. Artikel 24 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt: „(9) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.“ ‘ 3. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: e) ‚ Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch“.‘ bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f. b) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt: 10. ‚ § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt: „§ 368a Bekämpfung von organsiertem Leistungsmissbrauch (1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen. (2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.“ ‘ c) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11. 4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt: Artikel 3‚ Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt. 2. § 127 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.‘ 5. Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert: aa) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“ bb) In Satz 9 Nummer 2 wird die Angabe „zuständigen“ gestrichen. b) In Nummer 5 Buchstabe a wird in Absatz 5 Satz 1 die Angabe „Auskunft zu erteilen,“ gestrichen. 6. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 9a eingefügt: ‚Artikel 9a Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 124 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen Entschädigung insbesondere durch 1. die Organisation von Veranstaltungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der Schnellen Hilfen erbringen, 2. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der Durchführung dieses Buches beteiligt sind sowie 3. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.“ 2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beauftragt wird.“ 3. Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt: (6) „ Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 Nummer 1 und 2 und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sie kann sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4 durch Dritte unterstützen lassen.“ ‘ 7. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) ‚ Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft.‘ b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 27 Buchstabe b“ die Angabe „und Artikel 3 Nummer 2“ eingefügt. c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) ‚ Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.‘; b) den Antrag auf Drucksache 21/3605 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 21/2222 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 21/3606 abzulehnen; e) den Antrag auf Drucksache 21/3604 abzulehnen. Berlin, den 4. März 2026 Der Ausschuss für Arbeit und Soziales Bernd Rützel Amtierender Vorsitzender Timon Dzienus Berichterstatter Bericht des Abgeordneten Timon Dzienus I. Überweisung Zu Buchstabe a Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3541 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen ist gutachtlich beteiligt. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/4087 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe b Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3605 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen. Zu Buchstabe c Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 34. Sitzung am 16. Oktober 2025 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss für Sport und Ehrenamt und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe d Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss, den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung und den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zur Mitberatung überwiesen. Zu Buchstabe e Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3604 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen. II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen Zu Buchstabe a Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in seiner 31. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in der durch Ausschussdrucksache 21(8)3497 (identisch mit Ausschussdrucksache 21(11)104neu) geänderten Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3541 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)104neu anzunehmen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in derselben Sitzung die Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4087 empfohlen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß Einsetzungsantrag auf Drucksache 21/571 in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3541 befasst und wie folgt Stellung genommen: „Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen wird: • Nachhaltigkeitsziel 1 (SDG 1) „Armut in all ihren Formen und überall beenden“, • Nachhaltigkeitsziel 5 (SDG 5) „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“, • Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“, 🡪Indikatorenbereich und Nachhaltigkeitspostulat 8.5.a „Beschäftigung – Beschäftigungsniveau steigern“, • Nachhaltigkeitsziel 10 (SDG 10) „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Schließlich wird mit dem Gesetzentwurf das Prinzip der Verbesserung des sozialen Zusammenhalts in der Gesellschaft verfolgt, indem das Gleichgewicht zwischen Solidarität und Eigenverantwortung besser ausbalanciert wird, so dass folgendes Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung tangiert, ist: • (5) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“ Zu Buchstabe c Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 27. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 31. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe d Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 31. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 32. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 19. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen. Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 17. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 die Durchführung einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3541 und zu den Anträgen auf den Drucksachen 21/3605, 21/2222, 21/3606 und 21/3604 beschlossen. Die Anhörung fand in der 19. Sitzung am 23. Februar 2026 statt. An dieser haben folgende Verbände und Institutionen teilgenommen: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V. Jobcenter StädteRegion Aachen Bundesagentur für Arbeit Deutscher Gewerkschaftsbund Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V. Deutscher Landkreistag e. V. Deutscher Städtetag Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V. Dr. Jens Hildebrandt Prof. Dr. Ulrich van Suntum Thomas Andreas Wasilewski Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)93 zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Zu Buchstabe a Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten. In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat er den Gesetzentwurf abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke den als Maßgabe dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(11)104neu angenommen. Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in dieser Sitzung darüber hinaus einen Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf Ausschussdrucksache 21(11)103 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD hat – einschließlich Begründung – folgenden Wortlaut: Der Ausschuss wolle beschließen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 2 entfällt. b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wird wie folgt geändert: a) Nach „Ausgenommen sind“ wird der Satz „volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche Angehörige eines Drittstaats oder eines ausländischen EU-Staats sind, soweit diese“ eingefügt. b) Buchstabe a wird durch „nicht nachweislich im Rahmen eines legalen Aufenthaltes in Deutschland in der Dauer von mindestens zehn Jahren im Falle der Angehörigkeit zu einem Drittstaat und von fünf Jahren im Falle der Angehörigkeit zu einem ausländischen EU-Staat einer existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind,“ ersetzt. c) Buchstabe b wird durch „keine berufsbefähigenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2 vorweisen, und“ ersetzt. d) Nach Buchstabe b wird der Buchstabe c eingefügt: „im Falle von Drittstaatsangehörigen über keinen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, wobei Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nachweisen müssen;“. c) Nummer 20 wird wie folgt geändert: bb) Zwischen Satz 7 und 8 wird folgender Satz eingefügt: „12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von 12 auf neun Monate, 24 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von neun auf sechs Monate und 36 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von sechs auf drei Monate.“ d) Nummer 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 und 4 „oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen.“ entfallen. b) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt: „Sind den Grundsicherungsträgern (Arbeitsagenturen und Jobcenter) Anhaltspunkte dafür bekannt, dass ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aufgrund einer geistigen oder körperlichen Erkrankung seine Mitwirkungspflichten verletzt und deswegen weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könnte, veranlasst die Agentur für Arbeit eine sozialmedizinische Untersuchung des betreffenden Leistungsberechtigten durch den Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Wird in der sozialmedizinischen Untersuchung festgestellt, dass der bislang als erwerbsfähig eingestufte Leistungsempfänger weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wird der betreffende Leistungsempfänger in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII überführt. Die sozialmedizinische Untersuchung eines Bedürftigen, der im Wege des Verfahrens nach S. 1 – 2. aus dem Leistungsbezug nach dem SGB XII überführt worden ist, ist turnusmäßig im Abstand von einem Jahr zu wiederholen. Wird im Zuge einer Untersuchung nach S. 4 eine Wiederherstellung der Erwerbs-fähigkeit des betroffenen Leistungsempfängers festgestellt, ist dieser in den Leistungsbezug nach dem SGB II zurück zu überführen.“ Begründung Die geplante Einführung eines Grundsicherungsgeldes durch die Bundesregierung wird die Hauptmängel des derzeitigen Bürgergeld-Systems nach dem SGB II nicht beheben: Ende August 2025 versprach Bundeskanzler Friedrich Merz, die SGB-II-Ausgaben um fünf Milliarden Euro jährlich zu senken. Dazu wird es unter Zugrundelegung des Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nicht kommen: Lediglich 136 Millionen Euro sollen nun-mehr durch die Reform von 2026 bis 2029 gespart werden. Die versprochene Kostensenkung ist aus den folgenden Gründen nicht realisierbar: Erstens: Die Reform trifft keine Regelung zum Leistungsausschluss von Ausländern, welche im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent aller Bürgergeldempfänger ausmachten. Zweitens: Die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs wird nicht konsequent umgesetzt werden. Drittens: Bei der Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungsminderungen sowie bei der Vermögensanrechnung sollen weiterhin zahlreiche Ausnahmetatbestände bestehen. Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden diese Missstände adressiert und behoben. Ziel ist es, für den Steuerzahler erhebliche Einsparungen im SGB II zu ermöglichen, die weit über die Versprechungen des Bundeskanzlers im Sommer 2025 hinausgehen. Es soll eine aktivierende Grundsicherung etabliert werden, durch welche erwerbsfähige Leistungsempfänger wieder konsequent in Arbeit vermittelt werden und das verfassungsrechtliche Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) wieder Geltung erlangt. Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des SGB II) Zu Buchstabe a (§ 3a) Ziel der Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ist es, erwerbsfähige Leistungsempfänger nicht vorrangig über Eingliederungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern diese zuvörderst direkt in Arbeit zu vermitteln. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung nimmt hiervon jedoch Existenzgründungen und solche Fälle aus, in denen Eingliederungsmaßnahmen erfolgversprechender erscheinen als eine direkte Vermittlung in Arbeit. Diese Ausnahmetatbestände sind angesichts der hohen Zahlen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II, im September 2025 waren es 3 848 957 Personen, nicht zielführend, da Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in der Vergangenheit durch hohe Kosten und Ineffizienz aufgefallen sind: 2024 kosteten diese Maßnahmen insgesamt 1,2 Milliarden Euro, allerdings konnten nur 27,1 Prozent aller Teilnehmer sechs Monate nach Besuch der Maßnahme in Arbeit vermittelt werden. Durch den Änderungsantrag werden diese Ausnahmetatbestände gestrichen, weil es angesichts dieser hohen Kosten und niedrigen Effizienz dem Steuerzahler gegenüber nicht vermittelbar ist, dieses System weiterzuführen. So wird eine positive Lenkungswirkung entfaltet, die erwerbsfähige Leistungsempfänger zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung motiviert. Zu Buchstabe b (§7) Der Gesetzentwurf sieht keine Lösung für die Überrepräsentation von Ausländern unter den SGB-Empfängern vor. So machten Ausländer im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent der Bürgergeldempfänger aus. Im gleichen Monat lag die SGB-II-Quote von Ausländern bei 19,5 Prozent und bei Deutschen bei 5,2 Prozent. Demnach befinden sich Ausländer fast viermal häufiger im Bürgergeldbezug als Deutsche. Ausländer aus den Asyl-8- Herkunftsstaaten wiesen im September 2025 eine durchschnittliche SGB-II-Quote von 41,3 Prozent auf, bei Ukrainern befanden sich 53,8 Prozent im SGB-II-Bezug. Um dieser Zweckentfremdung des SGB II entgegenzuwirken, wird der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II für volljährige erwerbsfähige Ausländer künftig verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt zu entlasten und der unkontrollierten Einwanderung in das deutsche Sozialsystem entgegenzuwirken. Gleichzeitig soll gegenüber der betroffenen Personengruppe ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen. Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt werden. Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer – nachgewiesen durch eine mindestens fünf- bzw. zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht, ist der Zugang zum SGB II eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden, wenn durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person erzielt wurde und existenzsichernde Sozialleistungen über die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit nicht bezogen wurden. Entsprechendes gilt für selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind auszuschließen. Darüber hinaus werden als Zugangsvoraussetzung für den SGB II-Bezug Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 gefordert. Diese müssen durch ein Zertifikat und auch praktisch nachgewiesen werden. Das Sprachniveau B2 ist ein fortgeschrittenes Niveau, das eine gute Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt. Es wird als „selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet und ermöglicht die Kommunikation in einer Vielzahl von Situationen wie auch im beruflichen Kontext. Eine nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingt den Jobcentern in der Regel nur, wenn eine „selbstständige Sprachverwendung“ vorliegt. Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben vom Leistungsbezug nach dem SGB II weiterhin ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis. Mit der Verengung der Zugangsvoraussetzungen wird u.a. ein SGB II-Zugang über kurzzeitig ausgeübte „Minijobs“ ausgeschlossen; einem Missbrauch der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit wird damit zugleich ein Riegel vorgeschoben. Überdies wird ein schneller Rechtskreiswechsel von Einwanderern, die zuvor Asylbewerberleistungen oder sogenannte „Analogleistungen“ bezogen haben, verhindert. Auch ein Sofort-Zugang zum SGB II, wie er derzeit z. B. Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gewährt wird, ist dann ausgeschlossen. Durch die Zugangsbeschränkung zum SGB II wird die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit nicht eingeschränkt, da sich die Freizügigkeitsregelungen gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten Sozialleistungen beziehen. Die Zugangsbeschränkung hat keine Auswirkungen auf den Bezug von Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung etc. Für voll integrierte Ausländer, die bereits seit fünf bzw. zehn Jahren in Deutschland arbeiten, ändert sich auch beim Zugang zum SGB II nichts. Die Zugangsbeschränkung zum SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als zeitlich begrenzte Nothilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Der deutsche Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu beschränken. Das Bundesverfassungsgericht erklärte zum Beispiel den Ausschluss von Ausländern bei Fehlen einer Aufenthaltserlaubnis von den Leistungen des SGB II für verfassungskonform. Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und ist angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig. Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der Asylbewerberleistungen nach dem Prinzip „Brot, Bett und Seife“, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit oder Rückkehr ins Heimatland – und sind in der Regel realisierbar und zumutbar. Eine Herabsetzung der Menschenwürde des Ausländers etwa – wie von politisch interessierter Seite oft behauptet – ist damit erkennbar nicht verbunden. Der vorliegende Antrag enthält konkrete Vorschläge für den Personenkreis der volljährigen erwerbsfähigen Ausländer. Im Gesetzgebungsverfahren sind auch für minderjährige Ausländer entsprechende Regelungen zu treffen. Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen. Gleichwohl ist die bisherige Praxis bei EU-Ausländern, die bisher allein aufgrund der Schulpflicht ihrer Kinder neben dem Aufenthaltsrecht gleichzeitig einen Anspruch auf deutsche Grundsicherungsleistungen erhalten haben, zu beenden. Der Schulbesuch der Kinder kann auch im EU-Herkunftsland realisiert werden, ein Umzug ist ihnen grundsätzlich zumutbar. Zu Buchstabe c (§ 22) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Fortzahlung von Kosten der Unterkunft, die bis um das 1,5- Fache über der Angemessenheitsgrenze liegen, über eine zwölfmonatige Karenzzeit ab Zeitpunkt der Antragsstellung vor. Selbst vor dem Hintergrund des besonders in Großstädten angespannten Wohnungsmarktes ist die Anwendung einer zwölfmonatigen Karenzzeit nicht zu rechtfertigen. Der Steuerzahler wird durch diese unangemessen hohen Kosten über einen unangemessen langen Zeitraum belastet, obwohl der arbeitssuchende Leistungsempfänger ausreichend Zeit für die Suche nach einer angemessenen Wohnung hat. Durch den Änderungsantrag reduziert sich die Karenzzeit daher innerhalb von drei Jahren von zwölf auf neun, sechs und schließlich drei Monate. Zu Buchstabe d (§ 31a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 und 4) Die geplante Ausgestaltung des SGB II in Form des Grundsicherungsgeld ermöglicht es Leistungsberechtigten, Sanktionen allein durch nachträgliche Erklärungen einer beabsichtigten Verhaltensänderung oder durch formale Mitwirkungszusagen abzuwenden, ohne dass eine tatsächliche und nachhaltige Pflichtenerfüllung überprüfbar sichergestellt wird. Zur Schließung dieses Regelungsdefizits bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben, wonach die Abwendung oder Aufhebung einer Sanktion an objektiv überprüfbare, tatsächliche Verhaltensänderungen sowie an eine nachweisbare und fortgesetzte Mitwirkung zu knüpfen ist. Reine Absichtserklärungen oder kurzfristige Reaktionen dürfen hierfür nicht ausreichen. Zu Buchstabe d (§ 31a Absatz 2 Satz 2 und 3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitssuchende Menschen. Sie soll Menschen helfen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung war bis zur Einführung des Bürgergeldes ein maßgebliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit der Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 ist der sogenannte Vermittlungsvorrang aus dem SGB II gestrichen worden, was sich vor dem Hintergrund eines branchenübergreifenden Fach- und Arbeitskräftemangels als kontraproduktiv erweist. Die geplante Bürgergeldreform der Bundesregierung durch Einführung eines Grundsicherungsgeldes zielt zwar auf die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ab, schränkt diesen jedoch in solchen Fällen ein, wo eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Einzelfall „erfolgversprechender“ erscheint. Gegen die Annahme, dass der Vermittlung in Arbeit gegenüber Leistungen zur Eingliederung ein konsequenter Vorrang eingeräumt werden soll, spricht auch der Haushaltsplan der Bundesregierung: Von 2026 bis 2029 sollen insgesamt nur 136 Millionen Euro im SGB II eingespart werden. Die Bundesagentur für Arbeit, die maßgeblich Leistungen zur Eingliederung durchführt, verzeichnet in dem Zeitraum dagegen Mehrausgaben von insgesamt 262 Millionen Euro. Die hohe Zahl gesundheitlich eingeschränkter Leistungsberechtigter im SGB II erweist sich vor dem Hintergrund des Vermittlungsvorrangs als kategoriales und operatives Steuerungsproblem. So ist es aus Sicht der Antragsteller nicht sinnvoll, SGB II-Empfänger, die anhaltend krank oder anderweitig dauerhaft vermittlungsgehemmt, also faktisch nicht erwerbsfähig sind, durch einen Verbleib im Bezug von SGB-II-Leistungen länger so zu behandeln, als seien sie erwerbsfähig. Die faktisch nicht erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten sind daher in das passgenauere System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren. Dies wird auch eine Bereinigung der Arbeitslosenstatistik hinsichtlich des tatsächlich erwerbsfähigen Personenkreises im SGB II zur Folge haben. Voraussetzung für die überführende Integration ins SGB XII ist ein sozialmedizinisches Gutachten des Berufspsychologischen Services bzw. des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit wird zur Erfüllung dieser Aufgabe den Personalbestand beider Dienste erheblich ausweiten müssen. Ferner wird hierbei zwischen Personen, die „grundsätzlich nicht erwerbsfähig“ und Personen, die „potenziell erwerbsfähig“ sind, unterschieden. Die Einteilung in besagte Klientengruppen erfolgt in enger Abstimmung mit den ehemaligen SGB-II-Empfängern, wobei im Sinne einer strukturellen Flexibilität ein unkomplizierter Wechsel zwischen dem jeweiligen Status je nach gesundheitlicher Situation, individueller Leistungsfähigkeit und Lebenslage gewährleistet wird. Dem Ausschuss lagen bei seinen Beratungen Petitionen vor. Zu Buchstabe b Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3605 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten. In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe c Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten. In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe d Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten. In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen. Zu Buchstabe e Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3604 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten. In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen. Zu den Buchstaben a bis e Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit der vorliegenden Reform der Grundsicherung werde die Verbindlichkeit zwischen den Jobcentern und den Leistungsberechtigten gestärkt. Auf Grundlage intensiver Beratungen würden mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Teil wesentliche Änderungen im Gesetzentwurf vorgenommen. Die Arbeitsvermittlung solle weiter gestärkt und der Sozialleistungsmissbrauch härter bekämpft werden. Zudem würden insbesondere Familien mit Kindern noch besser vor unbilligen Härten geschützt. Die Bevölkerung habe den Eindruck, dass sich zu viele Menschen zu viel erlauben könnten. Diesem Zustand werde mit dem Gesetzentwurf begegnet. Damit Menschen in Arbeit vermittelt werden könnten, werde die Mitwirkung dieser Menschen benötigt. Sanktionsmittel seien im Zweifel notwendig, um diese Mitwirkung einfordern zu können. Derzeit gebe es circa 65 000 Selbstständige, die Grundsicherung bezögen. Durch die Verschärfung der Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige werde sichergestellt, dass nach spätestens einem Jahr geprüft werde, ob sich die Selbstständigkeit trage, oder, falls dies nicht der Fall sei, stattdessen in Arbeit vermittelt werden könne. Die Jobcenter erhielten darüber hinaus mehr Freiheiten, um Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Fortan könnten Jobcenter eine ärztliche Begutachtung anordnen, wenn ein Meldeversäumnis vorliege und eine psychische Beeinträchtigung vermutet werde. Hierdurch erhielten die Jobcenter und die betroffenen Menschen mehr Rechtsklarheit. Auch bei Meldeversäumnissen unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung solle fortan eine ärztliche Untersuchung veranlasst werden können, wenn es einen entsprechenden Verdacht gebe. Mit der Anpassung des § 127 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) werde die Geltungsdauer der dort verankerten Übergangslösung für Lehrkräfte verlängert, sodass nun mehr Zeit bestehe, dieses Problem dauerhaft zu lösen. Die Fraktion der AfD begrüßte die gezielte Adressierung von Leistungsmissbrauch im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, warf aber die Frage auf, wie die Organisation und Durchführung der Kontrollen konkret ablaufen sollten. Der Gesetzentwurf gehe zudem nicht weit genug. Die Ausnahmetatbestände zur Sanktionsverschärfung seien konturenlos formuliert, sodass davon auszugehen sei, dass die Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis nicht durchgesetzt würden. Dadurch verfehle der Gesetzentwurf bereits eine seiner primären Zielsetzungen. Dass Leistungsempfänger Verstöße gegen zulässige Miethöhen gegenüber den Vermietern selbst geltend machen müssten, ergebe keinen Sinn und sei bedenklich. Der Erfolg des Gesetzentwurfs werde ferner an einen wirtschaftlichen Aufschwung geknüpft, dessen Erreichen jedoch unklar sei. Der Gesetzentwurf adressiere nicht das Hauptproblem, dass 47 Prozent der Leistungsempfänger Ausländer seien. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen führe im Übrigen nicht zu Verbesserungen, sondern beinhalte teilweise problematische Regelungen wie ein Ermessen bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bei Hinweisen auf psychische Erkrankungen. Zudem seien die Jobcenter und deren Mitarbeiter nicht ausreichend auf die geplanten Änderungen vorbereitet. Die Fraktion der SPD erläuterte, die Härtefallregelung für Familien mit Kindern sei ihr ein wichtiges Anliegen, da eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gezeigt habe, dass insbesondere Alleinerziehende und Familien von Mietdeckelungen auf die eineinhalbfache Angemessenheitsgrenze in der Karenzzeit betroffen seien. Daher könnten in der Karenzzeit höhere Aufwendungen in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder bei Unabweisbarkeit anerkannt werden. Zudem seien die Verbesserung der Arbeitsmarktförderung und die Gewährung von mehr Handlungsspielräumen für Kommunen zu begrüßen. Auch die Stärkung der Gesundheitsförderung sei ein wichtiger Aspekt. Über 60 Prozent der Langzeitarbeitslosen hätten gesundheitliche Probleme und seien teilweise auch deswegen nicht in Arbeit. Daher sei eine frühe Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wichtig, um ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Eine frühzeitige ärztliche Unterstützung für Personen mit psychischen Erkrankungen könne verhindern, dass eine Sanktionsspirale in Gang gesetzt werde, und dafür sorgen, dass die Betroffenen wieder auf die Beine kämen. Die Regelung, dass die Arbeitsunfähigkeit bei wiederholtem Vorzeigen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezweifelt werden könne, stelle lediglich eine Präzisierung dar, da dies in der Form bereits in der Arbeitswelt praktiziert werde. Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit würden Arbeitgeber und Leistungsempfangende zukünftig als Gesamtschuldner für rechtswidrig gezahlte Grundsicherungsleistungen durch Schwarzarbeit haften. Die Bundesagentur für Arbeit erhalte zudem weitere Kompetenzen zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN meinte, der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei unzureichend. Der Gesetzentwurf beinhalte unmenschliche Sanktionen, die insbesondere in der Höhe zu hart seien. Menschen könnten von derart wenig zur Verfügung stehendem Geld nicht leben. Bereits heute gäben 50 Prozent der bürgergeldbeziehenden Eltern an, dass sie auf Essen verzichteten, damit sie ihren Lebensunterhalt bezahlen könnten. Es sei unverständlich, dies noch weiter verschärfen zu wollen. Mit der Möglichkeit der Annahme von Zweifeln bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden Menschen einem pauschalen Betrugsverdacht unterworfen. Für die Angemessenheitswerte der Kosten der Unterkunft und Heizung gebe es keine Berechnungsgrundlage. Trotz Warnungen blieben zudem die praxisfernen Mietrügen und die Karenzzeiten bestehen. Der Gesetzentwurf führe zu Angst bei Betroffenen, statt den Menschen Unterstützung und Chancen zu geben. Auf Vermittlungsvorrang statt auf Aus- und Weiterbildung zu setzen, sei der falsche Weg, da der Fokus auf die Geschwindigkeit von Vermittlungen Drehtüreffekte schaffe und eine Qualifizierungsbremse darstelle. Es sei fraglich, wie die Mitarbeitenden der Jobcenter psychische Erkrankungen bei Leistungsempfangenden feststellen sollten. Menschen müssten über Vertrauen in Arbeit gebracht werden, da viele Menschen auf Druck kontraproduktiv reagierten. Übermäßige Sanktionen lösten Vertrauensverlust bei Betroffenen aus und führten nicht dazu, dass sie Arbeit aufnähmen. Die Fraktion Die Linke vertrat die Auffassung, der Gesetzentwurf werde das Leben vieler Menschen in Deutschland nachhaltig negativ beeinflussen und Armut dramatisch verschlimmern. Die Verschärfung der Sanktionen treibe Menschen weiter in Not. Die Einschnitte in den Sozialstaat seien gravierend, die Reform führe jedoch nicht zu den teilweise angegebenen Einsparungen im Milliardenbereich. Verschärfte Sanktionen hätten nicht zur Folge, dass Bürgergeldbeziehende zeitnah eine gute Arbeit fänden. Vielmehr führten Sanktionen häufig zur Aufnahme einer prekären Arbeit, aus der wiederum Arbeitslosigkeit resultiere. Sanktionen träfen zudem oft die falschen Personen wie zum Beispiel kranke Menschen. Auch Personen in Arbeit würden von der Reform getroffen, da zu erwarten sei, dass sie aus Angst vor den Sanktionen schlechtere Arbeitsbedingungen akzeptierten. Es bleibe abzuwarten, wann die Jobcenter die Weisungen und Hinweise zum Schutz von Kindern in Bedarfsgemeinschaften und den damit einhergehenden Folgen erhielten und umsetzen könnten. V. Begründung Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/3541 verwiesen. Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung Zweites Buch Sozialgesetzbuch) Zu Buchstabe a (Nummer 2 – Aufnahme eines neuen § 64a in die Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Buchstabe k. Zu Buchstabe b (Nummer 4 – Änderung § 3 Absatz 2) Die Änderung stellt klar, dass für den unverzüglichen Beginn der Eingliederungsbemühungen der Zeitpunkt der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II maßgeblich ist. Damit wird dem Zweck der Regelung Rechnung getragen, die Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen schnellstmöglich zu überwinden. Zu Buchstabe c (Nummer 9 – § 10) Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 1 Nummer 3) Um den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit insbesondere von Frauen zu fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Dieses Ziel wird durch die Festlegung der Altersgrenze auf 14 Lebensmonate unterstützt. Finanzielle Auswirkungen: Der haushaltswirksame Erfüllungsaufwand reduziert sich um 550 000 Euro pro Jahr, da für die Gruppe mit Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Monaten weniger Beratungsgespräche anfallen. Ebenfalls entfallen zusätzliche Förderungen für diese Personengruppe, was zu geringeren Förderausgaben von rund 6 Millionen Euro pro Jahr führt. Die Effekte auf die Haushaltsausgaben durch die Änderung sind nicht näher bezifferbar. Eine verzögerte Arbeitsmarktintegration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Kindern zwischen 12 und 14 Lebensmonaten könnte zu Mehrausgaben führen. Diese liegen größtenteils beim Bund und zu einem geringeren Anteil bei den Kommunen. Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung reduziert sich um 240 000 Euro und der Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger um 6 000 Stunden pro Jahr und rund 12 000 Euro Wegekosten, die allerdings durch die Jobcenter erstattet würden. Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2 Nummer 5) Mit der zeitlichen Konkretisierung in § 10 Absatz 2 Nummer 5 wird klargestellt, dass bei Selbständigen spätestens nach einem Jahr zu prüfen ist, ob die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und ein Verweis auf eine Beschäftigung (§ 7 Absatz 1 SGB IV) zumutbar ist. Ein Verweis auf eine andere selbständige Tätigkeit ist nicht mehr möglich. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand: Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Kommunen in Millionen Euro: 2026 2027 2028 2029 2030 Prüfung Tragfähigkeit 0,75 1,5 1,5 1,5 1,5 Im Einzelnen: Für die Durchführung einer Tragfähigkeitsprüfung durch eine fachkundige Stelle entstehen Kosten in Höhe von ca. 125 Euro. Es werden durch die Regelung ca. 10 000 zusätzliche Prüfungen pro Jahr erwartet, so dass zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1,25 Mio. Euro entstehen. Zusätzlich entstehen Personalkosten in Höhe von 250 000 Euro. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung: Der laufende Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 1 370 000 Euro jährlich. Im Einzelnen: Die zeitliche Klarstellung zur Prüfung von Selbständigen führt zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund 120 000 Euro. Aufgrund der Änderung fallen zusätzliche Prüfungen für Gründerinnen und Gründer sowie nach § 16b SGB II oder § 16c SGB II geförderte Selbständige an. Es wird davon auszugehen sein, dass die Anzahl der jährlichen Prüfungen durch diese Änderung um ca. 10 000 steigen wird und für die Beratung, die Einschaltung einer fachkundigen Stelle und die Auswertung ca. 15 Minuten Arbeitszeit pro Fall anfallen. Damit fallen jährlich zusätzlich 150 000 Minuten Arbeitszeit an. Es fällt ein Sachaufwand für die Tragfähigkeitsprüfungen in Höhe von 1,25 Mio. Euro an. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger: Die Bürgerinnen und Bürger, die eine Tragfähigkeitsprüfung für ihre Selbständigkeit durchführen, müssen die angeforderten Unterlagen zusammenstellen und der fachkundigen Stelle übersenden. Gegebenenfalls müssen Rückfragen der fachkundigen Stelle beantwortet werden. Insgesamt wird von einem Zeitaufwand von 30 Minuten ausgegangen. Dies entspricht einem Erfüllungsaufwand von 5 000 Stunden. Zu Buchstabe d (Nummer 16a neu – Änderung § 16f) Durch die Ausweitung der Freien Förderung erhalten die Jobcenter die Möglichkeit, einen begrenzten Teil der Eingliederungsmittel einzusetzen, um die mit den übrigen gesetzlichen Eingliederungsleistungen bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten insbesondere für die in § 16f Absatz 2 genannten Zielgruppen zu erweitern. Die für die Freie Förderung jährlich konkret verfügbaren Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der einzelnen Grundsicherungsträger werden auf 10 Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt und berechnen sich aus den in § 1 der jährlichen Eingliederungsmittel-Verordnung resultierenden Verteilschlüsseln und dem im Bundeshaushalt veranschlagten Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Die Maßnahmen der Freien Förderung müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Die bestehenden nationalen und europarechtlichen Vorgaben des Vergabe-, Zuwendungs-, Wettbewerbs- und Beihilferechts und der Bundeshaushaltsordnung sind einzuhalten. Durch die Erweiterung der nicht abschließend genannten Zielgruppen wird zudem klargestellt, dass die Jobcenter künftig Maßnahmen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Gesundheitsförder- oder Rehabilitationsbedarfen anbieten dürfen, die mit den Regelinstrumenten im Rahmen des SGB II nicht möglich wären. Die Zielgruppe wird bewusst offengehalten und kein ärztliches Gutachten, Attest o. Ä. für die Teilnahme an einer solchen gesundheitsfördernden Maßnahme vorausgesetzt, um den Jobcentern auch präventive Angebote zu ermöglichen, wenn sie den Bedarf dafür erkennen. Finanzielle Auswirkungen: Es sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da Leistungen der Freien Förderung wie andere Eingliederungsleistungen auch aus dem EGT zu finanzieren sind. Aktuell werden bundesweit ca. 1,3 Prozent des EGT für Leistungen der Freien Förderung genutzt, durch eine Deckelung auf maximal 10 Prozent des EGT ist keine Einschränkung der laufenden Freien Förderungen zu erwarten. Zu Buchstabe e (Nummer 20 – § 22 Absatz 1 Satz 7) Das IAB hat in seiner Publikation vom 2. Februar 2026 „Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert“ (iab.de/ publikationen/publikation/?id=15536955) unter anderem geprüft, in welcher Häufigkeit Überschreitungen der vorgesehenen Obergrenze des Eineinhalbfachen der Angemessenheit zu erwarten sind. Dabei wurde festgestellt, dass Bedarfsgemeinschaften mit Kindern von dieser Regelung signifikant höher betroffen sind als der Durchschnitt (8,7 Prozent). Ein sofortiger Wohnungswechsel dürfte für Familien mit Kindern jedoch häufig weder möglich noch zumutbar sein. Die bereits vorgesehene Ausnahme für Fälle mit unabweisbar höheren Aufwendungen wird daher für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern konkretisiert. In solchen Fällen können in der Karenzzeit weiterhin auch Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt werden, die oberhalb der vorgesehenen Obergrenze des Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheit liegen. Finanzielle Auswirkungen: Im bisherigen Gesetzentwurf wurde geschätzt, dass etwa 25 600 Fälle vom Überschreiten der Obergrenze (1,5- faches der Angemessenheit) betroffen sein könnten. Pro Fall wurden die Minderausgaben auf 660 Euro pro Jahr (~55 Euro im Monat) geschätzt. Zu Buchstabe f (Nummer 28 Buchstabe b – § 32 Absatz 4) Nach Satz 1 können die Jobcenter eine frühzeitige amtsärztliche Untersuchung nach einem versäumten Meldetermin initiieren, wenn ihnen Hinweise für eine psychische Erkrankung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten vorliegen, die dem Ziel der Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit entgegenstehen. Diese Hinweise können sich insbesondere aus dem bisherigen Kontakten des Jobcenters mit der betroffenen Person ergeben und müssen für die Integrationsfachkräfte hinreichend offensichtlich sein, da diese keine medizinischen Diagnosen erstellen. Ziel der Regelung ist es, weitere Meldeversäumnisse und einen ggf. drohenden dauerhaften Kontaktabbruch zum Jobcenter zu vermeiden. Die Regelung unterstützt den Auftrag der Jobcenter, möglichst frühzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen zu erkennen und entsprechende Hilfe- und Unterstützungsleistungen zu initiieren (§ 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 12 SGB IX). Um den effizienten Einsatz der Ressourcen sicherzustellen, entscheidet die Integrationsfachkraft des Jobcenters im individuellen Einzelfall, ob eine ärztliche oder psychologische Untersuchung angezeigt ist. Eine ärztliche Begutachtung erfolgt durch einen vom Jobcenter bezeichneten Arzt oder Psychologen in den Fachdiensten der Bundesagentur für Arbeit, der Kommune oder anderen vom Jobcenter bezeichneten ärztlichen oder psychologischen Praxen oder Kliniken. Nach Satz 2 bleiben die Regelung zur Meldepflicht (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) unberührt. Zu Buchstabe g (Nummer 31 – § 41a Absatz 3 Satz 4) Redaktionelle Änderung. Zu Buchstabe h (Nummer 36a – neu – § 56 Absatz 1 Satz 7) Zweifelt das Jobcenter an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Leistungsberechtigten holt es eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein (§ 56 Absatz 1 Satz 6 SGB II). Durch den neuen Satz 7 werden ergänzend zu den in § 275 SGB V genannten Fällen weitere Anhaltspunkte konkretisiert, die zu begründeten Zweifeln des Jobcenters an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen. Dies können insbesondere wiederholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Entschuldigung von nicht wahrgenommenen Meldeterminen oder von Terminen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses bei einem potenziellen Arbeitgeber sein. Zu Buchstabe i (Nummer 37 Buchstabe b – § 60 Absatz 6 Satz 1) Korrektur der Rechtschreibung. Zu Buchstabe j (Nummer 38 – Änderung § 62a) Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Härtefallregelung wird gestrichen, um den Verwaltungsaufwand für die Jobcenter bei der Inanspruchnahme von Arbeitgebern so gering wie möglich zu halten. Zu Buchstabe k (Nummer 40a neu – Aufnahme eines neuen § 64a) Allgemein: Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im Einzelfall gehört bereits heute zu den gesetzlichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Sie ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, Leistungen ordnungsgemäß zu gewähren. Eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuweisung, den organisierten Leistungsmissbrauch zu bekämpfen, ist weder im Zweiten noch Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) vorhanden. Die gesetzlichen Regelungen, die auf den Leistungsmissbrauch Bezug nehmen, sind verstreut und beziehen sich überwiegend auf Einzelmaßnahmen oder Datenübermittlungsbefugnisse (zum Beispiel § 6 Absatz 1 SGB II zum Außendienst der Jobcenter zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch oder § 9 SGB III zur Zusammenarbeit der Agenturen für Arbeit mit Gemeinden und anderen Behörden sowie die §§ 394 ff. SGB III zur Verarbeitung von Sozialdaten zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung). Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt jedoch zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und überörtlichen, teilweise in internationalen Strukturen auf. Diese können von den örtlichen zuständigen Stellen regelmäßig nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt oder vermieden werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die der BA eine neue analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und SGB III zuweist, sofern es um den organisierten Leistungsmissbrauch geht. Organisierter Leistungsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn mehrere Personen mit dem Ziel zusammenwirken, unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten. Darüber hinaus weist die gesetzliche Grundlage der BA als neue Aufgabe die Prävention von organisiertem Leistungsmissbrauch zu. Die BA soll dabei rechtskreisübergreifend mit angemessenen Mitteln handeln. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung im SGB II und III hebt die hohe Bedeutung der Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs für das Vertrauen in den Sozialstaat hervor. Die überörtliche Aufgabenwahrnehmung ermöglicht im SGB II und SGB III eine Unterstützung der zuständigen Stellen vor Ort, insbesondere durch strukturierte Analysen von Mustern des organisierten Leistungsmissbrauchs. Hierzu kann beispielsweise auch die Analyse des Zahlungsverkehrs dienen. Aus den Analyseergebnissen kann beispielsweise ein risikoorientiertes Vorgehen abgeleitet oder es können systemische Schwachstellen identifiziert und durch präventive Maßnahmen geschlossen werden. Insbesondere für die Tat-Mustererkennung können geeignete IT-Systeme genutzt werden. Dadurch können sich die beteiligten Stellen besser koordinieren und beraten sowie bei möglichen Handlungsoptionen unterstützt werden. Das zentrale Wissensmanagement soll die Verfügbarkeit von Informationen und eine hinreichende Sensibilität für das Thema erzeugen. Zur Regelung im Einzelnen: Absatz 1 weist der BA eine präventive, analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion zu im Hinblick auf die Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs durch die gemeinsamen Einrichtungen. Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion kann die BA IT-gestützte Verfahren zur strukturellen und einzelfallunabhängigen Analyse nutzen. Ziel der Analysen ist die Erkennung von Mustern des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere dort, wo solche Strukturen für einzelne gemeinsame Einrichtungen aufgrund ihrer örtlich begrenzten Perspektive nicht ohne weiteres erkennbar sind oder ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht ohne weiteres zugeordnet werden können. Um strukturelle und einzelfallunabhängige Analysen rechtskreisübergreifend und überregional erstellen und die Ergebnisse auswerten zu können, bedarf es einer entsprechenden zentralisierten Struktur innerhalb der BA. Insbesondere um den Ergebnissen in Zusammenarbeit mit den regional zuständigen Ermittlungsbehörden nachgehen zu können, bedarf es regionaler Strukturen. Beide müssen durch die BA aufgebaut werden. Eine Prüfung oder Entscheidung im Einzelfall ist mit dieser Tätigkeit der BA insoweit nicht verbunden. Absatz 2 stellt klar, dass die Zuständigkeiten der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtungen unberührt bleiben. Ergeben sich aus den nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen strukturbezogene Hinweise auf möglicherweise nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, unterrichtet die BA die für die Leistungen jeweils zuständigen Stellen vor Ort. Die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt bei den für die Leistungen zuständigen Stellen. Die BA unterstützt diese einvernehmlich bei der weiteren fachlichen Einordnung der Erkenntnisse und möglichen Handlungsoptionen. Absatz 2 grenzt die Zuständigkeit der BA für die Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs explizit von der Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung ab. Zugleich ist eine Unterrichtungs- und Unterstützungspflicht der BA vorgesehen. Hierdurch wird einerseits die Zuständigkeitsregelung in § 6 aufrechterhalten, andererseits profitieren auch die kommunalen Träger vollumfänglich von den Erkenntnissen und dem Wissen der BA. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Mit dem Gesetzentwurf sind laufende Mehrausgaben ab dem Jahr 2027 verbunden. Als Grundlage für die Berechnung der Haushaltsausgaben dienen die aktuellen Personal- und Sachkostenpauschalen der BA (Stand: Hochrechnungen 2026 auf Datenbasis 2024). Daraus ergeben sich zu erwartende Personal- und Sachkosten für insgesamt 6 Kompetenzcenter Leistungsmissbrauch (KCLM; ein zentrales sowie fünf regionale KCLM) von insgesamt 10,504 Mio. Euro, wovon rund 5,25 Mio. Euro auf den Beitragshaushalt der BA und weitere rund 5,25 Mio. Euro auf den Verwaltungskostentitel SGB II des Einzelplans 11 im Bundeshaushalt entfallen. Die Schätzung des Personalbedarfs basiert auf Erfahrungen der BA aus zwei laufenden Pilotprojekten. Auf deren Grundlage kann erwartet werden, dass den Personal- und Sachkosten Einsparungen in etwa dreifacher Höhe gegenüberstehen. Nach den Erfahrungen der Projekte liegen die schätzungsweise zu erwartende Einsparungen bei rund 32 Mio. Euro pro Jahr. Der Nettoeffekt würde danach bei rund 21 Mio. Euro liegen. Es ist zu erwarten, dass die Priorisierung der Prävention darüber hinaus dazu beiträgt, dass Missbrauchsfälle und damit auch finanzielle Schäden für die Haushalte von BA und Bund vermieden werden, was zu nicht belastbar zu schätzenden Einsparungen führen wird. Personal und Sachkosten der BA lfd. Nr. Nummer 1 Buchstabe k und Nummer 3 Buchstabe b; Norm (§ 64a SGB II, § 368a SGB III); Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs Bund/ BA Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Personalkosten (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Gesamtaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Personalkosten (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Gesamt- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 Nummer 1 Buchstabe k SGB II (hD) Bund 6 KCLM 844.341,27 Euro (AT I) 177924,48 × 1,25 = 222.405,60 (TE I) 143.609,24 x 3,5 = 502.632,34 (Sachkosten) 25.116,49 x 4,75 = 119.303,33 (100 % hD) 844 1.2 Nummer 1 Buchstabe k SGB II (gD) Bund 6 KCLM 4.153.329,50 Euro (TE II) 132.081,63 x 5 = 660.408,15 (TE III) 120.426,30 x 13,75 = 1.655.861,63 (TE IV) 108.164,05 x 10,25 = 1.108.681,51 (Sachkosten) 25.116,49 x 29 = 728.378,21 (100 % gD) 4.153 lfd. Nr. Nummer 1 Buchstabe k und Nummer 3 Buchstabe b; Norm (§ 64a SGB II, § 368a SGB III); Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs Bund/ BA Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Personalkosten (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Gesamtaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Personalkosten (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Gesamt- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.3 Nummer 1 Buchstabe k SGB II (mD) Bund 6 KCLM 254.680,93 Euro (TE VI) 76.755,88 x 2,5 = 191.889,70 (Sachkosten) 25.116,49 x 2,5 = 62.791,23 (100% mD) 255 2.1 Nummer 3 Buchstabe b SGB III (hD) BA 6 KCLM 844.341,27 Euro (AT I) 177924,48 × 1,25 = 222.405,60 (TE I) 143.609,24 x 3,5 = 502.632,34 (Sachkosten) 25.116,49 x 4,75 = 119.303,33 (100 % hD) 844 2.2 Nummer 3 Buchstabe b SGB III (gD) BA 6 KCLM 4.153.329,50 Euro (TE II) 132.081,63 x 5 = 660.408,15 (TE III) 120.426,30 x 13,75 = 1.655.861,63 (TE IV) 108.164,05 x 10,25 = 1.108.681,51 (Sachkosten) 25.116,49 x 29 = 728.378,21 (100 % gD) 4.153 lfd. Nr. Nummer 1 Buchstabe k und Nummer 3 Buchstabe b; Norm (§ 64a SGB II, § 368a SGB III); Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs Bund/ BA Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Personalkosten (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Gesamtaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Personalkosten (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Einmaliger Gesamt- aufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 2.3 Nummer 3 Buchstabe b SGB III (mD) BA 6 KCLM 254.680,93 Euro (TE VI) 76.755,88 x 2,5 = 191.889,70 (Sachkosten) 25.116,49 x 2,5 = 62.791,23 (100 % mD) 255 Summe (in Tsd. Euro) 10.504 davon Bund 5.252 davon BA 5.252 Erfüllungsaufwand: Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht der im Folgenden dargestellte Erfüllungsaufwand: Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Nummer 1 Buchstabe k und Nummer 3 Buchstabe b; Norm (§ 64a SGB II, § 368a SGB III); Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Lohnkosten pro MAK (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sach- kosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) 1.1 (hD) Bund 6 KCLM 556 320 Euro = (117.120 × 4,75 MAK) (100 % hD) 556 1.2 (gD) Bund 6 KCLM 2 148 320 Euro = (74.080 x 29 MAK (100% gD) 2.148 1.3 (mD) Bund 6 KCLM 121 200 Euro = (48.480 x 2,5 MAK (100 % mD) 121 2.1 Nummer 3 Buchstabe b SGB III (hD) BA 6 KCLM 556 320 Euro = (117.120 × 4,75 MAK) (100 % hD) 556 2.2 Nummer 3 Buchstabe b SGB III (gD) BA 6 KCLM 2 148 320 Euro = (74.080 x 29 MAK (100 % gD) 2.148 2.3 Nummer 3, Buchstabe b SGB III (mD) BA 6 KCLM 121 200 Euro = (48.480 x 2,5 MAK (100 % mD) 121 lfd. Nr. Nummer 1 Buchstabe k und Nummer 3 Buchstabe b; Norm (§ 64a SGB II, § 368a SGB III); Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs Bund/ Land Jährliche Fallzahl und Einheit Jährlicher Aufwand pro Fall (Lohnkosten pro MAK (Hierarchieebene) + Sachkosten in Euro) Jährlicher Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Einmalige Fallzahl und Einheit Einmaliger Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkosten pro Stunde (Hierarchieebene) + Sach- kosten in Euro) Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfügig“ (Begründung) Summe (in Tsd. Euro) 5.650 davon Bund 2.825 davon BA 2.825 Zu Buchstabe l (Nummer 41 – § 65) Die Übergangsregelung in Absatz 9 hat keine rechtliche Relevanz mehr und wird deshalb gestrichen. Zu Buchstabe m (Nummer 42 – § 65a Absatz 4) Für die Anpassung der Anträge, IT-Verfahren, Bescheide sowie weiterer Formulare und Schriftstücke usw. an die Umbenennung der Leistungen nach § 19 Absatz 1 SGB II in „Grundsicherungsgeld“ bedarf es einen ausreichenden Umsetzungszeitraum. Um zugleich ein zeitnahes Inkrafttreten zu gewährleisten, kann von den zuständigen Behörden für einen Übergangszeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als Begriff für das Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden. Finanzielle Auswirkungen entstehen durch die Übergangsregelung nicht. Zu Nummer 2 (Einfügung Artikel 1a und 1b) Aufgrund der geplanten Änderung von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz kann ein schwebend wirksamer Änderungsbefehl aus dem bereits verkündeten SGB VI-Anpassungsgesetz, der zum 1. Januar 2029 in Kraft treten soll, nicht mehr ausgeführt werden. Änderungsbefehle können sich immer nur auf den aktuellen Wortlaut im Stammgesetz beziehen. Mit der Änderung im SGB VI-Anpassungsgesetz soll zum 1. Januar 2029 die Vorschrift § 30a SGB III in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II eingefügt werden. Mit der Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II wird klargestellt, dass die Leistung nach § 30a SGB III (Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen) die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II im Sinne einer Verweisberatung durch die Jobcenter an die BA erreicht. Die Leistung wird von der BA im SGB III getragen, organisiert und dementsprechend aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert. Dies ist sachgerecht, da diese besondere Beratungsform im engen Kontext der Vermeidung von Dequalifizierung, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit steht. Die Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung dient dem Ziel, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Dies ist eines der zentralen Ziele des SGB III. Sie soll auch einer Beschäftigung unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus entgegenwirken und dem Arbeitsmarkt die benötigten Fachkräfte zur Verfügung stellen. Dies unterstützt den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, was ebenfalls eines der Kernziele der Arbeitsförderung durch das SGB III ist. Damit die Änderung trotz der geplanten Änderung im 13. SGB II-Änderungsgesetz zum 1. Januar 2029 ausgeführt werden kann, ist diese Ergänzung im 13. SGB II-Änderungsgesetz erforderlich. Dementsprechend wird der Änderungsbefehl sowie die Regelung zum Inkrafttreten im SGB VI- Anpassungsgesetz gestrichen. Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 2 – Drittes Buch Sozialgesetzbuch) Buchstabe a (Nummer 1 – Inhaltsübersicht) Folgeänderung zu Buchstabe b. Buchstabe b (Einfügung Nummer 10 – § 368a) Die Regelung bestimmt in Absatz 1, dass die BA die Aufgabe hat, organisierten Leistungsmissbrauch im SGB III durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen zu bekämpfen. Zu den Aufgaben der BA gehört es bereits, die Rechtmäßigkeit einzelner Leistungserbringungen zu überprüfen und damit die rechtmäßige Leistungserbringung im Einzelfall sicherzustellen. Ergänzend soll die BA durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen organisierten Leistungsmissbrauch aufdecken und verhindern. Damit soll sichergestellt werden, dass die BA organisiertes Vorgehen zur unrechtmäßigen Erlangung von Leistungen bereits präventiv in den Blick nimmt und den Eintritt eines Schadens verhindert. Diese Aufgabe fordert neue Strukturen auf den zentralen und regionalen Verwaltungsebenen, um auch überörtliche Netzwerke und Vorgehensweisen aufdecken zu können. Absatz 2 stärkt die Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und den Ermittlungsbehörden. Nach § 9 Absatz 3 SGB III arbeiten die Agenturen für Arbeit örtlich bereits mit unterschiedlichen Stellen zusammen, um Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Bei organisiertem Leistungsmissbrauch betont Absatz 2 die Bedeutung einer überörtlichen Zusammenarbeit der BA mit Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 SGB III und mit den Strafverfolgungsbehörden. Dadurch soll auch die Effizienz der Strafverfolgung durch die Unterstützung der BA erhöht werden. Erfüllungsaufwand siehe Nummer 1 Buchstabe k. Buchstabe c (Nummer 11) Folgeänderung zu Buchstabe b. Finanzielle Auswirkungen: Mit dem Regelungsentwurf zu § 64a SGB II und § 368a SGB III sind laufende Mehrausgaben ab dem Jahr 2027 verbunden. Als Grundlage für die Berechnung der Haushaltsausgaben dienen die aktuellen Personal- und Sachkostenpauschalen der BA (Stand: Hochrechnungen 2026 auf Datenbasis 2024). Daraus ergeben sich zu erwartende Personal- und Sachkosten für insgesamt 6 Kompetenzcenter Leistungsmissbrauch (KCLM; ein zentrales sowie fünf regionale KCLM) von insgesamt 10,504 Mio. Euro, wovon rund 5,25 Mio. Euro auf den Beitragshaushalt der BA und weitere rund 5,25 Mio. Euro auf den Verwaltungskostentitel SGB II des Einzelplans 11 im Bundeshaushalt entfallen. Die Schätzung des Personalbedarfs basiert auf Erfahrungen der BA aus zwei laufenden Pilotprojekten. Auf deren Grundlage kann erwartet werden, dass den Personal- und Sachkosten Einsparungen in etwa dreifacher Höhe gegenüberstehen. Nach den Erfahrungen der Projekte liegen die schätzungsweise zu erwartende Einsparungen bei rund 32 Mio. Euro pro Jahr. Der Nettoeffekt würde danach bei rund 21 Mio. Euro liegen. Es ist zu erwarten, dass die Priorisierung der Prävention darüber hinaus dazu beiträgt, dass Missbrauchsfälle und damit auch finanzielle Schäden für die Haushalte von BA und Bund vermieden werden, was zu nicht belastbar zu schätzenden Einsparungen führen wird. Zu Nummer 4 (Änderung Artikel 3 – Viertes Buch Sozialgesetzbuch) Die Übergangsregelung für Lehrkräfte wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I Nr. 63) eingeführt. Die Regelung erfasst Lehrtätigkeiten bis zum 31. Dezember 2026. Ziel der Regelung war unter anderem, den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den in der Folge durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung präzisierten Beurteilungsmaßstäben für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können (vgl. Drs. 20/14744, Seite 28 ff.). Dieser begrenzte Zeitraum wird nun um ein Jahr und damit für Lehrtätigkeiten bis 31. Dezember 2027 verlängert. Dadurch wird für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte frühzeitig Planungssicherheit für die Aufstellung und Etatisierung der Programme für 2027 geschaffen. Nach Auslaufen der Sonderregelung zum 31. Dezember 2027 gilt auch für Lehrkräfte wieder das für alle Berufsgruppen dann geltende allgemeine Recht über die Bestimmung des Erwerbsstatus und die Sozialversicherungspflicht. Finanzielle Auswirkungen: Sozialversicherungszweige Die vorgesehene Verlängerung der Übergangsregelungen um ein Jahr wirkt sich auf Lehrtätigkeiten in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 aus. Für die Dauer einer konkreten Lehrtätigkeit kann die Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entfallen. Die Zahl der Betroffenen ist nicht bekannt. Je 1.000 Fälle mit jeweils einjähriger Beschäftigungsdauer zum Durchschnittsverdienst ergeben sich Mindereinnahmen in den Sozialversicherungen von zusammen rund 12 Millionen Euro. Es ist bei Betrachtung der finanziellen Auswirkungen insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Anwendung der Übergangsregelungen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht sowie gegebenenfalls auch Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aufgrund der fiktiven selbständigen Tätigkeit eintritt und entsprechende Pflichtbeiträge zu zahlen sind. Auswirkungen auf die Entwicklung der Beitragssätze in der Sozialversicherung sind nicht zu erwarten. Bundeshaushalt Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben. Die Auswirkungen der Übergangsregelung auf die Bundesmittel für die Künstlersozialkasse werden im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Finanzplanansätze aufgefangen. Zu Nummer 5 (Änderung Artikel 9 – Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe a) Zu Doppelbuchstabe aa (§ 35 Absatz 1 Satz 8) Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zu § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II. Finanzielle Auswirkungen: Im SGB XII sind wegen sehr geringer Fallzahlen keine Änderungen zu erwarten. Zu Doppelbuchstabe bb (§ 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 2) Redundant; es bedarf an dieser Stelle keiner Klarstellung, dass nur der zuständige Träger der Sozialhilfe zur Aufforderung verpflichtet ist. Im Unterschied zum SGB II gibt es in der Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils nur einen (zuständigen) Träger. § 35 SGB XII daher verweist an allen anderen Stellen jeweils auf den Träger der Sozialhilfe. Diese Systematik sollte beibehalten werden. Zu Buchstabe b (Nummer 5 Buchstabe – § 117 Absatz 5 Satz 1) Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, wird bereits im Satz geregelt. Zu Nummer 6 (Einfügung Artikel 9a – Änderung Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) Die Änderung dient der Systemklarheit und stärkt die Transparenz der Zuständigkeiten. Die politische und fachliche Gesamtverantwortung für das Soziale Entschädigungsrecht soll eindeutig beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verortet werden, nicht-ministerielle Aufgaben sollen hingegen der Bundesstelle für Soziale Entschädigung zugeordnet bleiben. Die im geltenden § 124 Absatz 4 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten Tätigkeiten haben überwiegend steuernden, konzeptionellen oder evaluierenden Charakter. Sie beeinflussen die inhaltliche Ausrichtung des Rechtsgebiets, setzen bundesweite Standards oder bilden Grundlagen für gesetzgeberische und politische Entscheidungen. Deshalb sind sie nicht der operativen Ebene einer nachgeordneten Bundesstelle zuzuordnen. Durch die Streichung dieser Nummern wird klargestellt, dass die Verantwortlichkeiten beim BMAS liegen. Die Neufassung des Absatzes 5 stellt ergänzend klar, dass das BMAS der Bundesstelle weitere Aufgaben übertragen kann, soweit diese dem Verantwortungsbereich des Bundes zuzuordnen sind. Absatz 6 schafft die erforderliche Flexibilität bei der Wahrnehmung einzelner Aufgaben, ohne die grundsätzliche Verantwortungsverteilung zu verändern. Hoheitliche Aufgaben werden nicht von der Übertragungsbefugnis erfasst. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Zu Nummer 7 (Änderung Artikel 12 – Inkrafttreten) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Folgeänderung zu Nummer 2. Es ist Absatz 4 – neu – aufzunehmen, der das Inkrafttreten der Aufnahme des § 30a SGB III in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II zum 1. Januar 2029 regelt. Deshalb muss auch in Absatz 1 der neue Absatz 4 als Ausnahme ergänzt werden. Zu Buchstabe b (Absatz 2) Die Verlängerung der befristeten Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) um ein Jahr soll frühzeitig Planungssicherheit für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte schaffen. Die Regelung soll daher am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Folgeänderung zu Nummer 2. Aufnahme eines weiteren Inkrafttretenszeitpunktes zum 1. Januar 2029 zur Aufnahme des § 30a SGB III in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II. Berlin, den 4. März 2026 Timon Dzienus Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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