Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3541, 21/4087)
Text
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3541, 21/4087)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4522
21. Wahlperiode 04.03.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3541, 21/4087 –
Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Peter
Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3605 –
Aktivierende Grundsicherung statt Grundsicherungsgeld
c) zu dem Antrag der Abgeordneten René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit
Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/2222 –
Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen – Keine Unterstützung für
gesuchte Straftäter
d) zu dem Antrag der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg,
Andreas Audretsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3606 –
Chancen statt Stigmatisierung – Für eine gerechte Grundsicherung
e) zu dem Antrag der Abgeordneten Cansin Köktürk, Janine Wissler, Nicole
Gohlke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/3604 –
Sanktionen stoppen und Arbeitsvermittlung stärken – Grundpfeiler einer
menschenwürdigen Grundsicherung
A. Problem
Zu Buchstabe a
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung soll das Verhältnis
zwischen Solidarität und Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Menschen in
Zeiten einer schwierigen konjunkturellen Lage und den damit verbundenen
Herausforderungen auf dem Arbeitsmarkt neu ausbalanciert und die Grundsicherung
für Arbeitsuchende umgestaltet werden.
Mit der Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen die
Vermittlung in Arbeit gestärkt und den Jobcentern wirksamere Instrumente zur
Einforderung der Mitwirkung der leistungsbeziehenden Menschen an die Hand gegeben
werden. Gleichzeitig sollen die Jobcenter die Menschen noch stärker bei der
Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen. Das vorrangige Ziel der
Grundsicherung ist aus Sicht der Bundesregierung die Integration der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in die
Erwerbsarbeit, damit diese Menschen ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften
bestreiten könnten. Dazu bedürfe es einer gezielten Förderung von Menschen mit
Vermittlungshemmnissen. Die Jobcenter sollen künftig jedem
leistungsberechtigten Menschen ein persönliches Angebot für Beratung, Unterstützung oder
Vermittlung machen, um sie auf dem Weg in die Beschäftigung gezielt zu fördern.
Zugleich soll der Zugang zum Instrument der Beschäftigungsförderung nach
§ 16e SGB II erleichtert werden und es soll den Jobcentern mehr Flexibilität bei
der Gestaltung von Maßnahmen der Freien Förderung nach § 16f SGB II
ermöglicht werden, unter anderem, um Personen mit Bedarfen an
gesundheitsfördernden Maßnahmen besser gerecht werden können. Dem Ansatz „Arbeit statt
Leistungsbezug finanzieren“ folgend, sollen die Jobcenter mehr Planungssicherheit
für die Finanzierung der Beschäftigungsförderung und dadurch auch mehr
Spielräume für die Eingliederung in Arbeit erhalten.
Der beste Schutz vor Langzeitarbeitslosigkeit sei eine abgeschlossene berufliche
Ausbildung. Daher will die Bundesregierung junge Menschen bei der beruflichen
Orientierung und ihrer nachhaltigen Integration in den Ausbildungs- und
Arbeitsmarkt noch besser unterstützen und die rechtskreisübergreifende Kooperation im
Sinne einer Jugendberufsagentur stärken. Auch Erziehende sollen frühzeitig
beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden.
Mit dem Gesetzentwurf soll festgehalten werden, dass erwerbsfähige
Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft, insbesondere durch Aufnahme einer
Vollzeittätigkeit, in dem Umfang einsetzen müssen, der zur Überwindung ihrer
Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Es ist zudem vorgesehen, die Regelungen zu
Leistungsminderungen zu verschärfen und die Regelungen bei Arbeitsverweigerung
praxistauglicher auszugestalten. Sobald Leistungsbeziehende eine Einladung zu
einem Gespräch ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen, sollen sie künftig durch
die Agentur für Arbeit per Verwaltungsakt unmittelbar zur Vornahme von
erforderlichen Eigenbemühungen, zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren
Arbeit oder zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme verpflichtet werden
können. Statt wie bisher Leistungen gestaffelt zu mindern, soll künftig sofort um
30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate gemindert werden
können. Die sogenannte Arbeitsverweigerer-Regelung soll umgestaltet werden,
indem eine Mindestdauer für den Entzug des Regelbedarfs von einem Monat,
auch ohne Vorpflichtverletzung, festgelegt werden soll. Gleichzeitig möchte die
Bundesregierung die Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen
Erkrankungen stärken.
Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen sollen den Zugang zu
Grundsicherungsleistungen für Menschen mit höherem Vermögen beschränken und
unverhältnismäßige Kosten für Unterkunft begrenzen. Zur Bekämpfung des
Sozialleistungsmissbrauchs sollen die Kompetenzen der Bundesagentur für Arbeit
erweitert werden und die Jobcenter sollen darüber hinaus wirksamere Instrumente
zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs erhalten. Die zentral verwalteten
Verfahren der Informationstechnik innerhalb der Bundesagentur für Arbeit sollen
zudem moderner und effizienter abgewickelt werden.
Zu Buchstabe b
Die antragstellende Fraktion der AfD möchte festgestellt sehen, dass
Sozialstaatsprinzip und Solidarität innerhalb Deutschlands die Grundlage dafür bildeten, dass
Menschen in einer Notlage unter anderem Grundsicherung nach SGB II erhielten,
Unterstützung jedoch nur unter Bedingungen gewährt werden könne, da ein
Sozialstaat andernfalls weder moralisch noch wirtschaftlich zu rechtfertigen sei. Wer
sich nicht selbst helfen könne, solle Unterstützungsleistungen erhalten, bis der
Lebensunterhalt wieder aus eigener Kraft bestritten werden könne. Ein
langfristiger Transferbezug müsse aber die Ausnahme bleiben.
Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf zur
Änderung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vorzulegen, durch
den unter anderem Grundsicherungsleistungen für volljährige erwerbsfähige
Leistungsempfänger nach einer Karenzzeit von sechs Monaten an die Teilnahme
an einer sogenannten Bürgerarbeit in Höhe von 15 Wochenstunden geknüpft
werden sollen, soweit nicht bereits eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
von mindestens 20 Wochenstunden bestehe. In Abstimmung mit den
Bundesländern soll eine Bezahlkarte für volljährige erwerbsfähige Leistungsempfänger
eingeführt werden. Zudem sollen volljährige erwerbsfähige Ausländer aus
Drittstaaten und dem EU-Ausland unter bestimmten Voraussetzungen vom Bezug von
Leistungen nach dem SGB II ausgenommen werden, in jedem Fall aber soll der
Βezug lediglich für zwölf Monate am Stück und für die Dauer des gesamten
Erwerbslebens lediglich für fünf Jahre gewährt werden. Leistungsempfänger, die
psychisch oder physisch krank sind, Kinder betreuen oder Angehörige pflegen
und deshalb nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten können, sollen
Sozialhilfe nach dem SGB XII erhalten.
Zu Buchstabe c
Die antragstellende Fraktion der AfD möchte mit ihrem Antrag festgestellt sehen,
dass in Deutschland mehrere zehntausend Straftäter mit Haftbefehl gesucht
würden, wobei circa 88 Prozent auf ausländische Staatsangehörige entfielen. Laut
dem Antrag hat der Erlass eines Haftbefehls keine unmittelbaren Auswirkungen
auf den Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Asylbewerberleistungen und es
gibt in der Regel keinen Datenaustausch zwischen Polizei- und Justizbehörden
und Jobcentern oder Sozialämtern. Straftäter sollen sich nicht durch bestehende
Informations- und Vollzugslücken dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden
entziehen und dennoch auf Kosten des Steuerzahlers Unterstützungen erhalten
können, da dies das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat untergrabe.
Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen,
der unter anderem Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl vorliegt,
grundsätzlich von einem Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz ausschließt, sofern der zuständigen Sozialbehörde
entsprechende Informationen von den Justizbehörden über ein elektronisches
Meldeverfahren übermittelt worden seien. Zudem sollen Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz für Personen, gegen die ein nationaler Haftbefehl
zur Durchsetzung von Erzwingungshaft, Ordnungshaft oder
Hauptverhandlungshaft vorliegt, bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig eingestellt werden.
Ausländer, die mit Haftbefehl auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesucht würden
und sich dem staatlichen Zugriff entzögen, sollen von Asylbewerberleistungen
ausgeschlossen werden. Zudem sollen inhaftierte Personen mit Freigang von
Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen werden. Inhaftierten Personen, die
Hilfen nach § 67 ff. SGB XII erhalten, sollen diese grundsätzlich nur auf
Darlehensbasis gewährt werden.
Zu Buchstabe d
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN möchte mit ihrem Antrag festgestellt
sehen, dass die Grundsicherung allen bedürftigen Menschen ein Leben in Würde
garantieren und soziale Teilhabe ermöglichen muss. Zusätzlich müsse die
Grundsicherung Chancen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt und eine
eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes eröffnen. Die Mehrheit der
leistungsberechtigten Personen sei nicht arbeitslos, sondern befinde sich in
Ausbildung, Studium oder Weiterbildung, betreue Angehörige oder arbeite.
Grundsicherungsbezug entstehe häufig durch strukturelle Hindernisse wie fehlende
Kinderbetreuung, Diskriminierung, Arbeitsplatzmangel oder fehlende Qualifikation für
verfügbare Arbeitsplätze. Es werde eine Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik benötigt,
die auf individuelle Förderung, Beratung und Qualifizierung setze. Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt laut dem Antrag eine fundamentale Abkehr
von diesem Ansatz dar. Die Sanktionsverschärfungen erhöhten Armut,
verschärften Notlagen, verhinderten Teilhabe und führten zu Isolation und Resignation.
Der Fokus auf eine schnelle Vermittlung in unsichere Arbeitsverhältnisse sei
selten nachhaltig. Hierdurch würden Qualifizierungen und langfristige Perspektiven
verhindert.
Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf für eine
Grundsicherung für Arbeitsuchende vorzulegen, der unter anderem zum Ziel
habe, eine vertrauensvolle und individuelle Arbeitsvermittlung sowie
gesellschaftliche Teilhabe sicherzustellen und die Teilhabe und Chancengleichheit von
Kindern und Jugendlichen zu garantieren. Zudem soll innerhalb des ersten Jahres
des Leistungsbezugs die tatsächliche, marktübliche Miete weiterhin übernommen
werden. Minijobs sollen – unter Ausnahmen – in sozialversicherungspflichtige
Beschäftigungen überführt werden. Mieterinnen und Mieter sollen besser
geschützt und die Kosten der Unterkunft gesenkt werden, indem unter anderem
Mieten effektiv reguliert werden und Bundesländer, Kommunen und Jobcenter mehr
Handlungsmöglichkeiten erhalten sollten.
Zu Buchstabe e
Die antragstellende Fraktion Die Linke will durch ihren Antrag festgestellt sehen,
dass die Grundsicherung für Arbeitslose Ausdruck des Sozialstaatsgebotes gemäß
Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes sei und die Würde des Menschen nach
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes zu achten und zu schützen habe, weshalb
die Grundsicherung das menschenwürdige Existenzminimum sicherstellen und
soziale Teilhabe ermöglichen müsse. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist
laut dem Antrag ein Irrweg, der das Leben der Betroffenen verschlechtere, die
Integrationschancen sinken lasse und zu hohem Bürokratieaufwand führe.
Insbesondere die Verschärfungen und Ausweitungen von Sanktionen sollen abgelehnt
werden.
Die Bundesregierung soll aufgefordert werden, einen Gesetzentwurf vorzulegen,
mit dem unter anderem die Grundsicherung für Arbeitsuchende neu ausgerichtet
werde, indem Sanktionen und Leistungsminderungen in der Grundsicherung
ersatzlos gestrichen und die Übernahme der Bedarfe für Unterkunft und Heizung
gesichert werden sollen. Die Vermittlungen und Beratungen in den Jobcentern
sollen durch den Ausbau einer qualifizierten Arbeitsvermittlung, eine bessere
Personalsituation und die Berücksichtigung individueller Belastungen im Rahmen
der Zumutbarkeitsregelungen nach § 10 SGB II verbessert werden. Darüber
hinaus sollen der Zugang zu Leistungen der Arbeitsförderung verbessert und ein
individueller Rechtsanspruch auf Aus- und Weiterbildung verankert werden. Durch
eine einzuführende solidarische Umlagefinanzierung sollen krisensicher
ausreichend Ausbildungsplätze finanziert werden. Sogenannte Ein-Euro-Jobs sollen
schrittweise, spätestens bis Ende des Jahres 2028, abgebaut werden.
B. Lösung
Zu Buchstabe a
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in
geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die
Linke.
Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD sieht unter anderem Änderungen im Vierten Buch
Sozialgesetzbuch vor.
Zu Buchstabe b
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3605 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe c
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/2222 mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen
die Stimmen der Fraktion der AfD.
Zu Buchstabe d
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3606 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke.
Zu Buchstabe e
Ablehnung des Antrags auf Drucksache 21/3604 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Wurden nicht erörtert.
D. Kosten
Wurden nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 mit folgenden
Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe i wird der folgende Buchstabe j eingefügt:
j) ‚ Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 64a Unterstützung durch die Bundesagentur bei
der Bekämpfung von organisiertem
Leistungsmissbrauch“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe j wird zu Buchstabe k.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe a wird der folgende Buchstabe b eingefügt:
b) ‚ In Absatz 2 wird die Angabe „Bei der Beantragung“
durch die Angabe „Ab der Beantragung“ ersetzt.‘
bb) Der bisherige Buchstabe b wird zu Buchstabe c.
c) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „das dritte
Lebensjahr“ durch die Angabe „den 14. Lebensmonat“
ersetzt.‘
bb) Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
b) ‚ In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „kann.“ durch
die Angabe „kann; bei Leistungsberechtigten, die
selbständig tätig sind, wird spätestens nach einem Jahr
ununterbrochenen Leistungsbezuges geprüft, ob ein
Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist.“ ersetzt.‘
d) Nach Nummer 16 wird die folgende Nummer 16a eingefügt:
‚16a. § 16f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Die Agentur für
Arbeit kann“ die Angabe „bis zu 10 Prozent der nach § 46
Absatz 2 auf sie entfallenden Eingliederungsmittel für
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einsetzen und“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch
die folgende Angabe ersetzt:
„Freie Leistungen sind insbesondere
vorgesehen für“.
bbb) Die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 bis 3 ersetzt:
1. „ Langzeitarbeitslose,
2. erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und deren
berufliche Eingliederung auf Grund
von schwerwiegenden
Vermittlungshemmnissen besonders
erschwert sind, und
3. erwerbsfähige
Leistungsberechtigte, bei denen im
Beratungsgespräch Bedarfe an
gesundheitsfördernden Maßnahmen oder
Rehabilitationsbedarfe festgestellt
wurden,“.‘
e) In Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird Satz 7 durch
den folgenden Satz ersetzt:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für
die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder
in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
f) Nummer 28 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) ‚ Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4
eingefügt:
(3) „ Eine Minderung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt
nicht in den Fällen des § 7b Absatz 4 Satz 1. In den Fällen
des § 7b Absatz 4 Satz 5 ist der Regelbedarf in der nach
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 geminderten Höhe zu
erbringen.
(4) Liegen zum Zeitpunkt des ersten
Meldeversäumnisses nach Absatz 1 Anhaltspunkte für eine psychische
Erkrankung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der
Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann das Jobcenter
erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin verpflichten. Die
§§ 59 und 309 des Dritten Buches bleiben unberührt.“ ‘
g) In Nummer 31 wird die Angabe „mit“ durch die Angabe „am Tag
nach“ ersetzt.
h) Nach Nummer 36 wird die folgende Nummer 36a eingefügt:
‚36a. Nach § 56 Absatz 1 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere
anzunehmen, wenn Leistungsberechtigte
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen wiederholt zur Entschuldigung der
Nichtwahrnehmung von Meldeterminen nach § 59 oder von
Terminen bei potenziellen Arbeitgebern vorlegen.“ ‘
i) In Nummer 37 Buchstabe b wird in Absatz 6 Satz 1 die Angabe
„Arbeitssuchende“ durch die Angabe „Arbeitsuchende“ ersetzt.
j) Nummer 38 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 wird gestrichen.
bb) Absatz 4 wird zu Absatz 3.
cc) Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 bis 3“
wird durch die Angabe „Absätze 1 und 2“ ersetzt.
k) Nach Nummer 40 wird die folgende Nummer 40a eingefügt:
‚40a. Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
„§ 64a
Unterstützung durch die Bundesagentur bei der
Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch
(1) Die Bundesagentur unterstützt die gemeinsamen
Einrichtungen bei der Bekämpfung des organisierten
Leistungsmissbrauchs insbesondere durch präventive,
analytische und koordinierende Maßnahmen.
(2) Die Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung
und die Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen
Einrichtungen bleiben unberührt. Ergeben sich bei der
Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Anhaltspunkte für nicht
rechtmäßig erbrachte Leistungen, sind die für diese
Leistungen zuständigen Stellen zu unterrichten. Die Bundesagentur
kann auf regionaler oder zentraler Ebene die zuständigen
Stellen im Einvernehmen bei der Wahrnehmung von deren
Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung von
organisiertem Leistungsmissbrauch unterstützen.“ ‘
l) Nummer 41 Buchstabe e wird durch die folgenden Buchstaben e
und f ersetzt:
e) „ Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 3 bis 6.
f) Absatz 9 wird gestrichen.“
m) In Nummer 42 wird nach Absatz 3 der folgende Absatz 4
eingefügt:
(4) „ Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den
zuständigen Behörden für den Begriff „Grundsicherungsgeld“
auch der Begriff „Bürgergeld“ verwendet werden.“
2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a und 1b eingefügt:
‚Artikel 1a
Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 1
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Leistungen
nach den §§ 31a und 31b“ durch die Angabe „Leistungen nach den
§§ 30a, 31a und 31b“ ersetzt.
Artikel 1b
Änderung des SGB VI-Anpassungsgesetzes
Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 355) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a wird gestrichen.
2. Artikel 24 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 3 und
die Artikel 5 und 6 Nummer 18 treten am 1. Januar 2029 in
Kraft.“ ‘
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
e) ‚ Die Angabe zu § 368a wird durch die folgende Angabe
ersetzt:
„§ 368a Bekämpfung von organisiertem
Leistungsmissbrauch“.‘
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
b) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. ‚ § 368a wird durch den folgenden § 368a ersetzt:
„§ 368a
Bekämpfung von organsiertem Leistungsmissbrauch
(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten
Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische
und koordinierende Maßnahmen.
(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach
§ 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden
zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu
verhindern und aufzudecken.“ ‘
c) Die bisherige Nummer 10 wird zu Nummer 11.
4. Artikel 3 wird durch den folgenden Artikel 3 ersetzt:
Artikel 3‚
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I
Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 23 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Bürgergeld“ durch die
Angabe „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. § 127 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die
Angabe „1. Januar 2027“ durch die Angabe „1. Januar
2028“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2026“ durch
die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe „31.
Dezember 2026“ durch die Angabe „31. Dezember 2027“
ersetzt.‘
5. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere
Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie
unabweisbar sind oder in Haushaltsgemeinschaften mit Kindern
anfallen.“
bb) In Satz 9 Nummer 2 wird die Angabe „zuständigen“
gestrichen.
b) In Nummer 5 Buchstabe a wird in Absatz 5 Satz 1 die Angabe
„Auskunft zu erteilen,“ gestrichen.
6. Nach Artikel 9 wird der folgende Artikel 9a eingefügt:
‚Artikel 9a
Änderung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 124 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung unterstützt
als Kompetenzzentrum für Soziale Entschädigung das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei Aufgaben der
Qualitätssicherung und bei der bundeseinheitlichen Durchführung der Sozialen
Entschädigung insbesondere durch
1. die Organisation von Veranstaltungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Behörden und der Personen, die Leistungen der
Schnellen Hilfen erbringen,
2. die Organisation von Erfahrungsaustauschen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für Personen, die an der
Durchführung dieses Buches beteiligt sind sowie
3. das Erstellen und Führen der amtlichen Statistik nach § 126.“
2. Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Bundesstelle für Soziale Entschädigung erledigt
weitere Aufgaben, die mit den Aufgaben des Bundes im Bereich
der Sozialen Entschädigung zusammenhängen und mit deren
Durchführung sie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beauftragt wird.“
3. Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4
Nummer 1 und 2 und nach Absatz 5 kann die Bundesstelle für Soziale
Entschädigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen oder sie
kann sich bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 4
durch Dritte unterstützen lassen.“ ‘
7. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) ‚ Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am
1. Juli 2026 in Kraft.‘
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nummer 27 Buchstabe b“ die
Angabe „und Artikel 3 Nummer 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) ‚ Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.‘;
b) den Antrag auf Drucksache 21/3605 abzulehnen;
c) den Antrag auf Drucksache 21/2222 abzulehnen;
d) den Antrag auf Drucksache 21/3606 abzulehnen;
e) den Antrag auf Drucksache 21/3604 abzulehnen.
Berlin, den 4. März 2026
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales
Bernd Rützel
Amtierender Vorsitzender
Timon Dzienus
Berichterstatter
Bericht des Abgeordneten Timon Dzienus
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3541 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar
2026 an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den Haushaltsausschuss und
den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen. Der
Haushaltsausschuss ist darüber hinaus nach § 96 GO-BT beteiligt. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung
und Zukunftsfragen ist gutachtlich beteiligt.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung mit der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung
der Bundesregierung auf Drucksache 21/4087 gilt nach § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages ebenfalls als an den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung und an den
Haushaltsausschuss und den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung
überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3605 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen.
Zu Buchstabe c
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 34. Sitzung am 16. Oktober 2025 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Ausschuss
für Sport und Ehrenamt und den Haushaltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe d
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur federführenden Beratung sowie an den Haushaltsausschuss, den
Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Ausschuss für Gesundheit, den Ausschuss für
Digitales und Staatsmodernisierung und den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und
Kommunen zur Mitberatung überwiesen.
Zu Buchstabe e
Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/3604 in seiner 53. Sitzung am 15. Januar 2026 an
den Ausschuss für Arbeit und Soziales zur Beratung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Zu Buchstabe a
Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in seiner 31. Sitzung am
4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in der durch Ausschussdrucksache
21(8)3497 (identisch mit Ausschussdrucksache 21(11)104neu) geänderten Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Gesetzentwurf auf Drucksache
21/3541 in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme in
geänderter Fassung empfohlen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache
21(11)104neu anzunehmen. Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in derselben
Sitzung die Kenntnisnahme der Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/4087 empfohlen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich gemäß
Einsetzungsantrag auf Drucksache 21/571 in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 2026 mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache
21/3541 befasst und wie folgt Stellung genommen:
„Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die
Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt hat, indem
auf folgende Nachhaltigkeitskriterien und deren Ziele konkret Bezug genommen wird:
• Nachhaltigkeitsziel 1 (SDG 1) „Armut in all ihren Formen und überall beenden“,
• Nachhaltigkeitsziel 5 (SDG 5) „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“,
• Nachhaltigkeitsziel 8 (SDG 8) „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive
Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“,
🡪Indikatorenbereich und Nachhaltigkeitspostulat 8.5.a „Beschäftigung – Beschäftigungsniveau steigern“,
• Nachhaltigkeitsziel 10 (SDG 10) „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“.
Schließlich wird mit dem Gesetzentwurf das Prinzip der Verbesserung des sozialen Zusammenhalts in der
Gesellschaft verfolgt, indem das Gleichgewicht zwischen Solidarität und Eigenverantwortung besser ausbalanciert
wird, so dass folgendes Leitprinzip einer nachhaltigen Entwicklung tangiert, ist:
• (5) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Daher sind die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden.
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich.“
Zu Buchstabe c
Der Innenausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 27. Sitzung am 4. März 2026 beraten und
mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 18. Sitzung am
4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 31. Sitzung am 4. März 2026 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen.
Zu Buchstabe d
Der Haushaltsausschuss hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 31. Sitzung am 4. März 2026 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag auf Drucksache 21/3606
in seiner 18. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die
Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Gesundheit hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 32. Sitzung am 4. März 2026
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen.
Der Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 19.
Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung
empfohlen.
Der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen hat den Antrag auf Drucksache
21/3606 in seiner 17. Sitzung am 4. März 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die
Linke die Ablehnung empfohlen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 18. Sitzung am 28. Januar 2026 die Durchführung einer
öffentlichen Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3541 und zu den
Anträgen auf den Drucksachen 21/3605, 21/2222, 21/3606 und 21/3604 beschlossen. Die Anhörung fand in der 19.
Sitzung am 23. Februar 2026 statt. An dieser haben folgende Verbände und Institutionen teilgenommen:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e. V.
Jobcenter StädteRegion Aachen
Bundesagentur für Arbeit
Deutscher Gewerkschaftsbund
Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e. V.
Deutscher Landkreistag e. V.
Deutscher Städtetag
Deutscher Städte- und Gemeindebund e. V.
Dr. Jens Hildebrandt
Prof. Dr. Ulrich van Suntum
Thomas Andreas Wasilewski
Die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen sind in der Ausschussdrucksache 21(11)93
zusammengefasst. Weitere Einzelheiten der Anhörung können dem Protokoll der Sitzung entnommen werden.
IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in seiner 18.
Sitzung am 28. Januar 2026 erstmals beraten.
In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat er den Gesetzentwurf abschließend beraten und mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke den als Maßgabe dokumentierten Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(11)104neu angenommen.
Anschließend hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 in geänderter Fassung empfohlen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in dieser Sitzung darüber hinaus einen Änderungsantrag der Fraktion
der AfD auf Ausschussdrucksache 21(11)103 zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3541, 21/4087 beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die
Stimmen der Fraktion der AfD abgelehnt. Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD hat – einschließlich
Begründung – folgenden Wortlaut:
Der Ausschuss wolle beschließen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 entfällt.
b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II wird wie folgt geändert:
a) Nach „Ausgenommen sind“ wird der Satz „volljährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte, welche
Angehörige eines Drittstaats oder eines ausländischen EU-Staats sind, soweit diese“ eingefügt.
b) Buchstabe a wird durch „nicht nachweislich im Rahmen eines legalen Aufenthaltes in Deutschland in der
Dauer von mindestens zehn Jahren im Falle der Angehörigkeit zu einem Drittstaat und von fünf Jahren im Falle
der Angehörigkeit zu einem ausländischen EU-Staat einer existenzsichernden und sozialversicherungspflichtigen
Erwerbstätigkeit nachgegangen sind,“ ersetzt.
c) Buchstabe b wird durch „keine berufsbefähigenden Deutschkenntnisse auf dem Niveau von mindestens B2
vorweisen, und“ ersetzt.
d) Nach Buchstabe b wird der Buchstabe c eingefügt: „im Falle von Drittstaatsangehörigen über keinen
unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen, wobei Ausländer aus Drittstaaten überdies auch einen unbefristeten
Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis nachweisen müssen;“.
c) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
bb) Zwischen Satz 7 und 8 wird folgender Satz eingefügt:
„12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von 12 auf neun Monate, 24 Monate
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von neun auf sechs Monate und 36 Monate nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes verkürzt sich die Karenzzeit von sechs auf drei Monate.“
d) Nummer 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 und 4 „oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen
künftig nachzukommen.“ entfallen.
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sind den Grundsicherungsträgern (Arbeitsagenturen und Jobcenter) Anhaltspunkte dafür bekannt, dass ein
erwerbsfähiger Leistungsberechtigter aufgrund einer geistigen oder körperlichen Erkrankung seine
Mitwirkungspflichten verletzt und deswegen weniger als drei Stunden täglich erwerbsfähig sein könnte, veranlasst die Agentur
für Arbeit eine sozialmedizinische Untersuchung des betreffenden Leistungsberechtigten durch den Ärztlichen
Dienst der Bundesagentur für Arbeit. Wird in der sozialmedizinischen Untersuchung festgestellt, dass der bislang
als erwerbsfähig eingestufte Leistungsempfänger weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wird
der betreffende Leistungsempfänger in das System der Sozialhilfe nach dem SGB XII überführt. Die
sozialmedizinische Untersuchung eines Bedürftigen, der im Wege des Verfahrens nach S. 1 – 2. aus dem Leistungsbezug
nach dem SGB XII überführt worden ist, ist turnusmäßig im Abstand von einem Jahr zu wiederholen. Wird im
Zuge einer Untersuchung nach S. 4 eine Wiederherstellung der Erwerbs-fähigkeit des betroffenen
Leistungsempfängers festgestellt, ist dieser in den Leistungsbezug nach dem SGB II zurück zu überführen.“
Begründung
Die geplante Einführung eines Grundsicherungsgeldes durch die Bundesregierung wird die Hauptmängel des
derzeitigen Bürgergeld-Systems nach dem SGB II nicht beheben: Ende August 2025 versprach Bundeskanzler
Friedrich Merz, die SGB-II-Ausgaben um fünf Milliarden Euro jährlich zu senken. Dazu wird es unter
Zugrundelegung des Gesetzentwurf der Bundesregierung jedoch nicht kommen: Lediglich 136 Millionen Euro sollen
nun-mehr durch die Reform von 2026 bis 2029 gespart werden. Die versprochene Kostensenkung ist aus den
folgenden Gründen nicht realisierbar: Erstens: Die Reform trifft keine Regelung zum Leistungsausschluss von
Ausländern, welche im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent aller Bürgergeldempfänger ausmachten.
Zweitens: Die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs wird nicht konsequent umgesetzt werden. Drittens: Bei der
Verhängung von Sanktionen in Form von Leistungsminderungen sowie bei der Vermögensanrechnung sollen
weiterhin zahlreiche Ausnahmetatbestände bestehen.
Mit dem vorliegenden Änderungsantrag werden diese Missstände adressiert und behoben. Ziel ist es, für den
Steuerzahler erhebliche Einsparungen im SGB II zu ermöglichen, die weit über die Versprechungen des
Bundeskanzlers im Sommer 2025 hinausgehen. Es soll eine aktivierende Grundsicherung etabliert werden, durch welche
erwerbsfähige Leistungsempfänger wieder konsequent in Arbeit vermittelt werden und das verfassungsrechtliche
Sozialstaatsprinzip (Art 20 GG) wieder Geltung erlangt.
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des SGB II)
Zu Buchstabe a (§ 3a)
Ziel der Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ist es, erwerbsfähige Leistungsempfänger nicht vorrangig
über Eingliederungsmaßnahmen zu qualifizieren, sondern diese zuvörderst direkt in Arbeit zu vermitteln. Der
Gesetzentwurf der Bundesregierung nimmt hiervon jedoch Existenzgründungen und solche Fälle aus, in denen
Eingliederungsmaßnahmen erfolgversprechender erscheinen als eine direkte Vermittlung in Arbeit.
Diese Ausnahmetatbestände sind angesichts der hohen Zahlen erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im SGB II,
im September 2025 waren es 3 848 957 Personen, nicht zielführend, da Maßnahmen zur beruflichen
Eingliederung in der Vergangenheit durch hohe Kosten und Ineffizienz aufgefallen sind: 2024 kosteten diese Maßnahmen
insgesamt 1,2 Milliarden Euro, allerdings konnten nur 27,1 Prozent aller Teilnehmer sechs Monate nach Besuch
der Maßnahme in Arbeit vermittelt werden. Durch den Änderungsantrag werden diese Ausnahmetatbestände
gestrichen, weil es angesichts dieser hohen Kosten und niedrigen Effizienz dem Steuerzahler gegenüber nicht
vermittelbar ist, dieses System weiterzuführen. So wird eine positive Lenkungswirkung entfaltet, die erwerbsfähige
Leistungsempfänger zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung motiviert.
Zu Buchstabe b (§7)
Der Gesetzentwurf sieht keine Lösung für die Überrepräsentation von Ausländern unter den SGB-Empfängern
vor. So machten Ausländer im September 2025 insgesamt 46,9 Prozent der Bürgergeldempfänger aus. Im gleichen
Monat lag die SGB-II-Quote von Ausländern bei 19,5 Prozent und bei Deutschen bei 5,2 Prozent. Demnach
befinden sich Ausländer fast viermal häufiger im Bürgergeldbezug als Deutsche. Ausländer aus den Asyl-8-
Herkunftsstaaten wiesen im September 2025 eine durchschnittliche SGB-II-Quote von 41,3 Prozent auf, bei
Ukrainern befanden sich 53,8 Prozent im SGB-II-Bezug.
Um dieser Zweckentfremdung des SGB II entgegenzuwirken, wird der Zugang zu Leistungen nach dem SGB II für
volljährige erwerbsfähige Ausländer künftig verhältnismäßig eingeschränkt. Ziel ist es, den Bundeshaushalt zu
entlasten und der unkontrollierten Einwanderung in das deutsche Sozialsystem entgegenzuwirken. Gleichzeitig
soll gegenüber der betroffenen Personengruppe ein positiver Anreiz zur Aufnahme oder Ausweitung einer
Erwerbstätigkeit geschaffen werden. Der Leistungsausschluss gilt auch für Anträge auf „aufstockende“ Leistungen.
Zur Umsetzung soll der bislang in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geregelte „Leistungsausschluss“ neu geregelt werden.
Nur wenn eine tatsächliche, dauerhafte und verfestigte Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer
– nachgewiesen durch eine mindestens fünf- bzw. zehnjährige existenzsichernde Tätigkeit – besteht, ist der
Zugang zum SGB II eröffnet. Von einer existenzsichernden Tätigkeit kann dabei nur ausgegangen werden, wenn
durchschnittlich ein Einkommen oberhalb des sozialhilferechtlichen Existenzminimums für eine Person erzielt
wurde und existenzsichernde Sozialleistungen über die gesamte Dauer der Erwerbstätigkeit nicht bezogen
wurden. Entsprechendes gilt für selbständige und gewerbliche Tätigkeiten – missbräuchliche Gestaltungen sind
auszuschließen.
Darüber hinaus werden als Zugangsvoraussetzung für den SGB II-Bezug Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2
gefordert. Diese müssen durch ein Zertifikat und auch praktisch nachgewiesen werden. Das Sprachniveau B2 ist
ein fortgeschrittenes Niveau, das eine gute Beherrschung der deutschen Sprache voraussetzt. Es wird als
„selbstständige Sprachverwendung“ bezeichnet und ermöglicht die Kommunikation in einer Vielzahl von Situationen
wie auch im beruflichen Kontext. Eine nachhaltige Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt gelingt den Jobcentern
in der Regel nur, wenn eine „selbstständige Sprachverwendung“ vorliegt.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bleiben vom Leistungsbezug nach dem SGB II
weiterhin ausgeschlossen. Ausländer aus Drittstaaten benötigen für den Zugang zum Rechtskreis des SGB II zudem
einen unbefristeten Aufenthaltstitel in Form einer Niederlassungserlaubnis.
Mit der Verengung der Zugangsvoraussetzungen wird u.a. ein SGB II-Zugang über kurzzeitig ausgeübte
„Minijobs“ ausgeschlossen; einem Missbrauch der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit wird damit zugleich ein Riegel
vorgeschoben. Überdies wird ein schneller Rechtskreiswechsel von Einwanderern, die zuvor
Asylbewerberleistungen oder sogenannte „Analogleistungen“ bezogen haben, verhindert. Auch ein Sofort-Zugang zum SGB II,
wie er derzeit z. B. Flüchtlingen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit gewährt wird, ist dann ausgeschlossen.
Durch die Zugangsbeschränkung zum SGB II wird die EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. Niederlassungsfreiheit
nicht eingeschränkt, da sich die Freizügigkeitsregelungen gerade nicht auf den Bezug von steuerfinanzierten
Sozialleistungen beziehen. Die Zugangsbeschränkung hat keine Auswirkungen auf den Bezug von
Versicherungsleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung, Verletztengeld der
gesetzlichen Unfallversicherung etc. Für voll integrierte Ausländer, die bereits seit fünf bzw. zehn Jahren in
Deutschland arbeiten, ändert sich auch beim Zugang zum SGB II nichts.
Die Zugangsbeschränkung zum SGB II – einer rein steuerfinanzierten Sozialleistung, die als zeitlich begrenzte
Nothilfe für Arbeitsuchende konzipiert ist – stellt keine unzulässige Diskriminierung von Ausländern dar. Der
deutsche Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu beschränken. Das
Bundesverfassungsgericht erklärte zum Beispiel den Ausschluss von Ausländern bei Fehlen einer
Aufenthaltserlaubnis von den Leistungen des SGB II für verfassungskonform. Die Anknüpfung an das Fehlen der deutschen
Staatsangehörigkeit ist ein zulässiges Kriterium und ist angesichts der konkreten Ausgestaltung auch verhältnismäßig.
Die sich für die betroffenen Ausländer ergebenden Handlungsalternativen lauten: Verbleib im System der
Asylbewerberleistungen nach dem Prinzip „Brot, Bett und Seife“, Leben von Ersparnissen, Aufnahme einer
existenzsichernden Erwerbstätigkeit oder Rückkehr ins Heimatland – und sind in der Regel realisierbar und zumutbar.
Eine Herabsetzung der Menschenwürde des Ausländers etwa – wie von politisch interessierter Seite oft behauptet
– ist damit erkennbar nicht verbunden.
Der vorliegende Antrag enthält konkrete Vorschläge für den Personenkreis der volljährigen erwerbsfähigen
Ausländer. Im Gesetzgebungsverfahren sind auch für minderjährige Ausländer entsprechende Regelungen zu treffen.
Dabei sind die besonderen Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen.
Gleichwohl ist die bisherige Praxis bei EU-Ausländern, die bisher allein aufgrund der Schulpflicht ihrer Kinder
neben dem Aufenthaltsrecht gleichzeitig einen Anspruch auf deutsche Grundsicherungsleistungen erhalten haben,
zu beenden. Der Schulbesuch der Kinder kann auch im EU-Herkunftsland realisiert werden, ein Umzug ist ihnen
grundsätzlich zumutbar.
Zu Buchstabe c (§ 22)
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Fortzahlung von Kosten der Unterkunft, die bis um das 1,5-
Fache über der Angemessenheitsgrenze liegen, über eine zwölfmonatige Karenzzeit ab Zeitpunkt der
Antragsstellung vor. Selbst vor dem Hintergrund des besonders in Großstädten angespannten Wohnungsmarktes ist die
Anwendung einer zwölfmonatigen Karenzzeit nicht zu rechtfertigen. Der Steuerzahler wird durch diese
unangemessen hohen Kosten über einen unangemessen langen Zeitraum belastet, obwohl der arbeitssuchende
Leistungsempfänger ausreichend Zeit für die Suche nach einer angemessenen Wohnung hat. Durch den Änderungsantrag
reduziert sich die Karenzzeit daher innerhalb von drei Jahren von zwölf auf neun, sechs und schließlich drei
Monate.
Zu Buchstabe d (§ 31a Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 3 und 4)
Die geplante Ausgestaltung des SGB II in Form des Grundsicherungsgeld ermöglicht es Leistungsberechtigten,
Sanktionen allein durch nachträgliche Erklärungen einer beabsichtigten Verhaltensänderung oder durch formale
Mitwirkungszusagen abzuwenden, ohne dass eine tatsächliche und nachhaltige Pflichtenerfüllung überprüfbar
sichergestellt wird. Zur Schließung dieses Regelungsdefizits bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben, wonach die
Abwendung oder Aufhebung einer Sanktion an objektiv überprüfbare, tatsächliche Verhaltensänderungen sowie
an eine nachweisbare und fortgesetzte Mitwirkung zu knüpfen ist. Reine Absichtserklärungen oder kurzfristige
Reaktionen dürfen hierfür nicht ausreichen.
Zu Buchstabe d (§ 31a Absatz 2 Satz 2 und 3)
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ist eine staatliche Sozialleistung für arbeitssuchende
Menschen. Sie soll Menschen helfen, die aus eigener Kraft nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu
decken. Die Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer ungeförderten Beschäftigung war bis
zur Einführung des Bürgergeldes ein maßgebliches Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit der
Einführung des Bürgergeldes zum 1. Januar 2023 ist der sogenannte Vermittlungsvorrang aus dem SGB II gestrichen
worden, was sich vor dem Hintergrund eines branchenübergreifenden Fach- und Arbeitskräftemangels als
kontraproduktiv erweist. Die geplante Bürgergeldreform der Bundesregierung durch Einführung eines
Grundsicherungsgeldes zielt zwar auf die Wiedereinführung des Vermittlungsvorrangs ab, schränkt diesen jedoch in solchen
Fällen ein, wo eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit im Einzelfall „erfolgversprechender“ erscheint. Gegen
die Annahme, dass der Vermittlung in Arbeit gegenüber Leistungen zur Eingliederung ein konsequenter Vorrang
eingeräumt werden soll, spricht auch der Haushaltsplan der Bundesregierung: Von 2026 bis 2029 sollen
insgesamt nur 136 Millionen Euro im SGB II eingespart werden. Die Bundesagentur für Arbeit, die maßgeblich
Leistungen zur Eingliederung durchführt, verzeichnet in dem Zeitraum dagegen Mehrausgaben von insgesamt 262
Millionen Euro.
Die hohe Zahl gesundheitlich eingeschränkter Leistungsberechtigter im SGB II erweist sich vor dem Hintergrund
des Vermittlungsvorrangs als kategoriales und operatives Steuerungsproblem. So ist es aus Sicht der
Antragsteller nicht sinnvoll, SGB II-Empfänger, die anhaltend krank oder anderweitig dauerhaft vermittlungsgehemmt, also
faktisch nicht erwerbsfähig sind, durch einen Verbleib im Bezug von SGB-II-Leistungen länger so zu behandeln,
als seien sie erwerbsfähig. Die faktisch nicht erwerbsfähigen SGB-II-Leistungsberechtigten sind daher in das
passgenauere System der Sozialhilfe nach dem SGB XII zu integrieren. Dies wird auch eine Bereinigung der
Arbeitslosenstatistik hinsichtlich des tatsächlich erwerbsfähigen Personenkreises im SGB II zur Folge haben.
Voraussetzung für die überführende Integration ins SGB XII ist ein sozialmedizinisches Gutachten des
Berufspsychologischen Services bzw. des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit
wird zur Erfüllung dieser Aufgabe den Personalbestand beider Dienste erheblich ausweiten müssen. Ferner wird
hierbei zwischen Personen, die „grundsätzlich nicht erwerbsfähig“ und Personen, die „potenziell erwerbsfähig“
sind, unterschieden. Die Einteilung in besagte Klientengruppen erfolgt in enger Abstimmung mit den ehemaligen
SGB-II-Empfängern, wobei im Sinne einer strukturellen Flexibilität ein unkomplizierter Wechsel zwischen dem
jeweiligen Status je nach gesundheitlicher Situation, individueller Leistungsfähigkeit und Lebenslage
gewährleistet wird.
Dem Ausschuss lagen bei seinen Beratungen Petitionen vor.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3605 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar
2026 erstmals beraten.
In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen.
Zu Buchstabe c
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/2222 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar
2026 erstmals beraten.
In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD die Ablehnung empfohlen.
Zu Buchstabe d
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3606 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar
2026 erstmals beraten.
In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion Die Linke die Ablehnung empfohlen.
Zu Buchstabe e
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Antrag auf Drucksache 21/3604 in seiner 18. Sitzung am 28. Januar
2026 erstmals beraten.
In seiner 23. Sitzung am 4. März 2026 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales den Antrag abschließend
beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die
Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung empfohlen.
Zu den Buchstaben a bis e
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, mit der vorliegenden Reform der Grundsicherung werde die
Verbindlichkeit zwischen den Jobcentern und den Leistungsberechtigten gestärkt. Auf Grundlage intensiver Beratungen
würden mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Teil wesentliche Änderungen im Gesetzentwurf
vorgenommen. Die Arbeitsvermittlung solle weiter gestärkt und der Sozialleistungsmissbrauch härter bekämpft
werden. Zudem würden insbesondere Familien mit Kindern noch besser vor unbilligen Härten geschützt. Die
Bevölkerung habe den Eindruck, dass sich zu viele Menschen zu viel erlauben könnten. Diesem Zustand werde mit dem
Gesetzentwurf begegnet. Damit Menschen in Arbeit vermittelt werden könnten, werde die Mitwirkung dieser
Menschen benötigt. Sanktionsmittel seien im Zweifel notwendig, um diese Mitwirkung einfordern zu können.
Derzeit gebe es circa 65 000 Selbstständige, die Grundsicherung bezögen. Durch die Verschärfung der
Tragfähigkeitsprüfung für Selbstständige werde sichergestellt, dass nach spätestens einem Jahr geprüft werde, ob sich
die Selbstständigkeit trage, oder, falls dies nicht der Fall sei, stattdessen in Arbeit vermittelt werden könne. Die
Jobcenter erhielten darüber hinaus mehr Freiheiten, um Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Fortan könnten
Jobcenter eine ärztliche Begutachtung anordnen, wenn ein Meldeversäumnis vorliege und eine psychische
Beeinträchtigung vermutet werde. Hierdurch erhielten die Jobcenter und die betroffenen Menschen mehr
Rechtsklarheit. Auch bei Meldeversäumnissen unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung solle fortan eine
ärztliche Untersuchung veranlasst werden können, wenn es einen entsprechenden Verdacht gebe. Mit der Anpassung
des § 127 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) werde die Geltungsdauer der dort verankerten
Übergangslösung für Lehrkräfte verlängert, sodass nun mehr Zeit bestehe, dieses Problem dauerhaft zu lösen.
Die Fraktion der AfD begrüßte die gezielte Adressierung von Leistungsmissbrauch im Änderungsantrag der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD, warf aber die Frage auf, wie die Organisation und Durchführung der
Kontrollen konkret ablaufen sollten. Der Gesetzentwurf gehe zudem nicht weit genug. Die Ausnahmetatbestände zur
Sanktionsverschärfung seien konturenlos formuliert, sodass davon auszugehen sei, dass die
Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis nicht durchgesetzt würden. Dadurch verfehle der Gesetzentwurf bereits eine seiner primären
Zielsetzungen. Dass Leistungsempfänger Verstöße gegen zulässige Miethöhen gegenüber den Vermietern selbst
geltend machen müssten, ergebe keinen Sinn und sei bedenklich. Der Erfolg des Gesetzentwurfs werde ferner an
einen wirtschaftlichen Aufschwung geknüpft, dessen Erreichen jedoch unklar sei. Der Gesetzentwurf adressiere
nicht das Hauptproblem, dass 47 Prozent der Leistungsempfänger Ausländer seien. Der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen führe im Übrigen nicht zu Verbesserungen, sondern beinhalte teilweise problematische
Regelungen wie ein Ermessen bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung bei Hinweisen auf psychische
Erkrankungen. Zudem seien die Jobcenter und deren Mitarbeiter nicht ausreichend auf die geplanten Änderungen
vorbereitet.
Die Fraktion der SPD erläuterte, die Härtefallregelung für Familien mit Kindern sei ihr ein wichtiges Anliegen,
da eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gezeigt habe, dass insbesondere
Alleinerziehende und Familien von Mietdeckelungen auf die eineinhalbfache Angemessenheitsgrenze in der Karenzzeit
betroffen seien. Daher könnten in der Karenzzeit höhere Aufwendungen in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder
bei Unabweisbarkeit anerkannt werden. Zudem seien die Verbesserung der Arbeitsmarktförderung und die
Gewährung von mehr Handlungsspielräumen für Kommunen zu begrüßen. Auch die Stärkung der
Gesundheitsförderung sei ein wichtiger Aspekt. Über 60 Prozent der Langzeitarbeitslosen hätten gesundheitliche Probleme und
seien teilweise auch deswegen nicht in Arbeit. Daher sei eine frühe Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
wichtig, um ihre Vermittlungschancen zu erhöhen. Eine frühzeitige ärztliche Unterstützung für Personen mit
psychischen Erkrankungen könne verhindern, dass eine Sanktionsspirale in Gang gesetzt werde, und dafür sorgen, dass
die Betroffenen wieder auf die Beine kämen. Die Regelung, dass die Arbeitsunfähigkeit bei wiederholtem
Vorzeigen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bezweifelt werden könne, stelle lediglich eine Präzisierung dar,
da dies in der Form bereits in der Arbeitswelt praktiziert werde. Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit würden
Arbeitgeber und Leistungsempfangende zukünftig als Gesamtschuldner für rechtswidrig gezahlte
Grundsicherungsleistungen durch Schwarzarbeit haften. Die Bundesagentur für Arbeit erhalte zudem weitere Kompetenzen
zur Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN meinte, der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD sei unzureichend. Der Gesetzentwurf beinhalte unmenschliche Sanktionen, die insbesondere in der Höhe zu
hart seien. Menschen könnten von derart wenig zur Verfügung stehendem Geld nicht leben. Bereits heute gäben
50 Prozent der bürgergeldbeziehenden Eltern an, dass sie auf Essen verzichteten, damit sie ihren Lebensunterhalt
bezahlen könnten. Es sei unverständlich, dies noch weiter verschärfen zu wollen. Mit der Möglichkeit der
Annahme von Zweifeln bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen würden Menschen einem pauschalen
Betrugsverdacht unterworfen. Für die Angemessenheitswerte der Kosten der Unterkunft und Heizung gebe es keine
Berechnungsgrundlage. Trotz Warnungen blieben zudem die praxisfernen Mietrügen und die Karenzzeiten bestehen. Der
Gesetzentwurf führe zu Angst bei Betroffenen, statt den Menschen Unterstützung und Chancen zu geben. Auf
Vermittlungsvorrang statt auf Aus- und Weiterbildung zu setzen, sei der falsche Weg, da der Fokus auf die
Geschwindigkeit von Vermittlungen Drehtüreffekte schaffe und eine Qualifizierungsbremse darstelle. Es sei
fraglich, wie die Mitarbeitenden der Jobcenter psychische Erkrankungen bei Leistungsempfangenden feststellen
sollten. Menschen müssten über Vertrauen in Arbeit gebracht werden, da viele Menschen auf Druck kontraproduktiv
reagierten. Übermäßige Sanktionen lösten Vertrauensverlust bei Betroffenen aus und führten nicht dazu, dass sie
Arbeit aufnähmen.
Die Fraktion Die Linke vertrat die Auffassung, der Gesetzentwurf werde das Leben vieler Menschen in
Deutschland nachhaltig negativ beeinflussen und Armut dramatisch verschlimmern. Die Verschärfung der Sanktionen
treibe Menschen weiter in Not. Die Einschnitte in den Sozialstaat seien gravierend, die Reform führe jedoch nicht
zu den teilweise angegebenen Einsparungen im Milliardenbereich. Verschärfte Sanktionen hätten nicht zur Folge,
dass Bürgergeldbeziehende zeitnah eine gute Arbeit fänden. Vielmehr führten Sanktionen häufig zur Aufnahme
einer prekären Arbeit, aus der wiederum Arbeitslosigkeit resultiere. Sanktionen träfen zudem oft die falschen
Personen wie zum Beispiel kranke Menschen. Auch Personen in Arbeit würden von der Reform getroffen, da zu
erwarten sei, dass sie aus Angst vor den Sanktionen schlechtere Arbeitsbedingungen akzeptierten. Es bleibe
abzuwarten, wann die Jobcenter die Weisungen und Hinweise zum Schutz von Kindern in Bedarfsgemeinschaften
und den damit einhergehenden Folgen erhielten und umsetzen könnten.
V. Begründung
Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Arbeit und Soziales empfohlenen Änderungen gegenüber
der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des
Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 21/3541 verwiesen.
Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung Zweites Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Buchstabe a (Nummer 2 – Aufnahme eines neuen § 64a in die Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Buchstabe k.
Zu Buchstabe b (Nummer 4 – Änderung § 3 Absatz 2)
Die Änderung stellt klar, dass für den unverzüglichen Beginn der Eingliederungsbemühungen der Zeitpunkt der
Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II maßgeblich ist. Damit wird dem Zweck der Regelung Rechnung
getragen, die Hilfebedürftigkeit der betroffenen Personen schnellstmöglich zu überwinden.
Zu Buchstabe c (Nummer 9 – § 10)
Doppelbuchstabe aa (§ 10 Absatz 1 Nummer 3)
Um den langfristigen Leistungsbezug von Familien zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit insbesondere von
Frauen zu fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden. Dieses Ziel
wird durch die Festlegung der Altersgrenze auf 14 Lebensmonate unterstützt.
Finanzielle Auswirkungen:
Der haushaltswirksame Erfüllungsaufwand reduziert sich um 550 000 Euro pro Jahr, da für die Gruppe mit
Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Monaten weniger Beratungsgespräche anfallen. Ebenfalls entfallen zusätzliche
Förderungen für diese Personengruppe, was zu geringeren Förderausgaben von rund 6 Millionen Euro pro Jahr
führt. Die Effekte auf die Haushaltsausgaben durch die Änderung sind nicht näher bezifferbar. Eine verzögerte
Arbeitsmarktintegration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Kindern zwischen 12 und 14
Lebensmonaten könnte zu Mehrausgaben führen. Diese liegen größtenteils beim Bund und zu einem geringeren Anteil bei
den Kommunen.
Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung reduziert sich um 240 000 Euro und der Erfüllungsaufwand für die
Bürgerinnen und Bürger um 6 000 Stunden pro Jahr und rund 12 000 Euro Wegekosten, die allerdings durch die
Jobcenter erstattet würden.
Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2 Nummer 5)
Mit der zeitlichen Konkretisierung in § 10 Absatz 2 Nummer 5 wird klargestellt, dass bei Selbständigen spätestens
nach einem Jahr zu prüfen ist, ob die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und ein Verweis auf eine Beschäftigung
(§ 7 Absatz 1 SGB IV) zumutbar ist.
Ein Verweis auf eine andere selbständige Tätigkeit ist nicht mehr möglich.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand:
Finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes und der Kommunen in Millionen Euro:
2026 2027 2028 2029 2030
Prüfung Tragfähigkeit 0,75 1,5 1,5 1,5 1,5
Im Einzelnen:
Für die Durchführung einer Tragfähigkeitsprüfung durch eine fachkundige Stelle entstehen Kosten in Höhe von
ca. 125 Euro. Es werden durch die Regelung ca. 10 000 zusätzliche Prüfungen pro Jahr erwartet, so dass
zusätzliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1,25 Mio. Euro entstehen. Zusätzlich entstehen Personalkosten in Höhe von
250 000 Euro.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:
Der laufende Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 1 370 000 Euro jährlich.
Im Einzelnen:
Die zeitliche Klarstellung zur Prüfung von Selbständigen führt zu jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund
120 000 Euro.
Aufgrund der Änderung fallen zusätzliche Prüfungen für Gründerinnen und Gründer sowie nach § 16b SGB II
oder § 16c SGB II geförderte Selbständige an. Es wird davon auszugehen sein, dass die Anzahl der jährlichen
Prüfungen durch diese Änderung um ca. 10 000 steigen wird und für die Beratung, die Einschaltung einer
fachkundigen Stelle und die Auswertung ca. 15 Minuten Arbeitszeit pro Fall anfallen. Damit fallen jährlich zusätzlich
150 000 Minuten Arbeitszeit an.
Es fällt ein Sachaufwand für die Tragfähigkeitsprüfungen in Höhe von 1,25 Mio. Euro an.
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger:
Die Bürgerinnen und Bürger, die eine Tragfähigkeitsprüfung für ihre Selbständigkeit durchführen, müssen die
angeforderten Unterlagen zusammenstellen und der fachkundigen Stelle übersenden. Gegebenenfalls müssen
Rückfragen der fachkundigen Stelle beantwortet werden. Insgesamt wird von einem Zeitaufwand von 30 Minuten
ausgegangen. Dies entspricht einem Erfüllungsaufwand von 5 000 Stunden.
Zu Buchstabe d (Nummer 16a neu – Änderung § 16f)
Durch die Ausweitung der Freien Förderung erhalten die Jobcenter die Möglichkeit, einen begrenzten Teil der
Eingliederungsmittel einzusetzen, um die mit den übrigen gesetzlichen Eingliederungsleistungen bestehenden
Eingliederungsmöglichkeiten insbesondere für die in § 16f Absatz 2 genannten Zielgruppen zu erweitern. Die für
die Freie Förderung jährlich konkret verfügbaren Ausgabemittel und Verpflichtungsermächtigungen der
einzelnen Grundsicherungsträger werden auf 10 Prozent der Eingliederungsmittel begrenzt und berechnen sich aus den
in § 1 der jährlichen Eingliederungsmittel-Verordnung resultierenden Verteilschlüsseln und dem im
Bundeshaushalt veranschlagten Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Die Maßnahmen der Freien Förderung müssen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen. Die
bestehenden nationalen und europarechtlichen Vorgaben des Vergabe-, Zuwendungs-, Wettbewerbs- und
Beihilferechts und der Bundeshaushaltsordnung sind einzuhalten.
Durch die Erweiterung der nicht abschließend genannten Zielgruppen wird zudem klargestellt, dass die Jobcenter
künftig Maßnahmen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Gesundheitsförder- oder Rehabilitationsbedarfen
anbieten dürfen, die mit den Regelinstrumenten im Rahmen des SGB II nicht möglich wären. Die Zielgruppe wird
bewusst offengehalten und kein ärztliches Gutachten, Attest o. Ä. für die Teilnahme an einer solchen
gesundheitsfördernden Maßnahme vorausgesetzt, um den Jobcentern auch präventive Angebote zu ermöglichen, wenn sie
den Bedarf dafür erkennen.
Finanzielle Auswirkungen:
Es sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten, da Leistungen der Freien Förderung wie andere
Eingliederungsleistungen auch aus dem EGT zu finanzieren sind. Aktuell werden bundesweit ca. 1,3 Prozent des EGT für
Leistungen der Freien Förderung genutzt, durch eine Deckelung auf maximal 10 Prozent des EGT ist keine
Einschränkung der laufenden Freien Förderungen zu erwarten.
Zu Buchstabe e (Nummer 20 – § 22 Absatz 1 Satz 7)
Das IAB hat in seiner Publikation vom 2. Februar 2026 „Bei rund einem Drittel der Neuzugänge in die
Grundsicherung liegen die Wohnkosten zu Beginn des Leistungsbezugs über dem ortsüblichen Richtwert“ (iab.de/
publikationen/publikation/?id=15536955) unter anderem geprüft, in welcher Häufigkeit Überschreitungen der
vorgesehenen Obergrenze des Eineinhalbfachen der Angemessenheit zu erwarten sind.
Dabei wurde festgestellt, dass Bedarfsgemeinschaften mit Kindern von dieser Regelung signifikant höher
betroffen sind als der Durchschnitt (8,7 Prozent). Ein sofortiger Wohnungswechsel dürfte für Familien mit Kindern
jedoch häufig weder möglich noch zumutbar sein.
Die bereits vorgesehene Ausnahme für Fälle mit unabweisbar höheren Aufwendungen wird daher für
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern konkretisiert. In solchen Fällen können in der Karenzzeit weiterhin auch
Aufwendungen für die Unterkunft als Bedarf anerkannt werden, die oberhalb der vorgesehenen Obergrenze des
Eineinhalbfachen der abstrakten Angemessenheit liegen.
Finanzielle Auswirkungen:
Im bisherigen Gesetzentwurf wurde geschätzt, dass etwa 25 600 Fälle vom Überschreiten der Obergrenze (1,5-
faches der Angemessenheit) betroffen sein könnten. Pro Fall wurden die Minderausgaben auf 660 Euro pro Jahr
(~55 Euro im Monat) geschätzt.
Zu Buchstabe f (Nummer 28 Buchstabe b – § 32 Absatz 4)
Nach Satz 1 können die Jobcenter eine frühzeitige amtsärztliche Untersuchung nach einem versäumten
Meldetermin initiieren, wenn ihnen Hinweise für eine psychische Erkrankung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
vorliegen, die dem Ziel der Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit
entgegenstehen. Diese Hinweise können sich insbesondere aus dem bisherigen Kontakten des Jobcenters mit der
betroffenen Person ergeben und müssen für die Integrationsfachkräfte hinreichend offensichtlich sein, da diese
keine medizinischen Diagnosen erstellen.
Ziel der Regelung ist es, weitere Meldeversäumnisse und einen ggf. drohenden dauerhaften Kontaktabbruch zum
Jobcenter zu vermeiden. Die Regelung unterstützt den Auftrag der Jobcenter, möglichst frühzeitig gesundheitliche
Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen zu erkennen und entsprechende
Hilfe- und Unterstützungsleistungen zu initiieren (§ 15 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB II i. V. m. § 12 SGB IX).
Um den effizienten Einsatz der Ressourcen sicherzustellen, entscheidet die Integrationsfachkraft des Jobcenters
im individuellen Einzelfall, ob eine ärztliche oder psychologische Untersuchung angezeigt ist. Eine ärztliche
Begutachtung erfolgt durch einen vom Jobcenter bezeichneten Arzt oder Psychologen in den Fachdiensten der
Bundesagentur für Arbeit, der Kommune oder anderen vom Jobcenter bezeichneten ärztlichen oder psychologischen
Praxen oder Kliniken.
Nach Satz 2 bleiben die Regelung zur Meldepflicht (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III) unberührt.
Zu Buchstabe g (Nummer 31 – § 41a Absatz 3 Satz 4)
Redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe h (Nummer 36a – neu – § 56 Absatz 1 Satz 7)
Zweifelt das Jobcenter an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Leistungsberechtigten holt es eine
gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein (§ 56 Absatz 1 Satz 6 SGB II). Durch den neuen Satz 7
werden ergänzend zu den in § 275 SGB V genannten Fällen weitere Anhaltspunkte konkretisiert, die zu
begründeten Zweifeln des Jobcenters an der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führen. Dies können insbesondere
wiederholte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Entschuldigung von nicht wahrgenommenen Meldeterminen
oder von Terminen zur Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses bei einem potenziellen Arbeitgeber sein.
Zu Buchstabe i (Nummer 37 Buchstabe b – § 60 Absatz 6 Satz 1)
Korrektur der Rechtschreibung.
Zu Buchstabe j (Nummer 38 – Änderung § 62a)
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Härtefallregelung wird gestrichen, um den
Verwaltungsaufwand für die Jobcenter bei der Inanspruchnahme von Arbeitgebern so gering wie möglich zu halten.
Zu Buchstabe k (Nummer 40a neu – Aufnahme eines neuen § 64a)
Allgemein:
Die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch im Einzelfall gehört bereits heute zu den gesetzlichen Aufgaben der
Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in ihren jeweiligen
Zuständigkeitsbereichen. Sie ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, Leistungen ordnungsgemäß zu gewähren.
Eine ausdrückliche gesetzliche Aufgabenzuweisung, den organisierten Leistungsmissbrauch zu bekämpfen, ist
weder im Zweiten noch Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II bzw. SGB III) vorhanden. Die gesetzlichen
Regelungen, die auf den Leistungsmissbrauch Bezug nehmen, sind verstreut und beziehen sich überwiegend auf
Einzelmaßnahmen oder Datenübermittlungsbefugnisse (zum Beispiel § 6 Absatz 1 SGB II zum Außendienst der
Jobcenter zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch oder § 9 SGB III zur Zusammenarbeit der Agenturen für
Arbeit mit Gemeinden und anderen Behörden sowie die §§ 394 ff. SGB III zur Verarbeitung von Sozialdaten zur
Bekämpfung illegaler Beschäftigung).
Der organisierte Leistungsmissbrauch tritt jedoch zunehmend in rechtskreisübergreifenden, arbeitsteiligen und
überörtlichen, teilweise in internationalen Strukturen auf. Diese können von den örtlichen zuständigen Stellen
regelmäßig nicht oder nicht vollständig erkannt und damit auch nicht verfolgt oder vermieden werden.
Vor diesem Hintergrund bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, die der BA eine neue analytische und
koordinierende Unterstützungsfunktion im SGB II und SGB III zuweist, sofern es um den organisierten
Leistungsmissbrauch geht. Organisierter Leistungsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn mehrere Personen mit dem Ziel
zusammenwirken, unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten. Darüber hinaus weist die gesetzliche Grundlage
der BA als neue Aufgabe die Prävention von organisiertem Leistungsmissbrauch zu. Die BA soll dabei
rechtskreisübergreifend mit angemessenen Mitteln handeln. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung im SGB II und III hebt
die hohe Bedeutung der Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs für das Vertrauen in den Sozialstaat
hervor.
Die überörtliche Aufgabenwahrnehmung ermöglicht im SGB II und SGB III eine Unterstützung der zuständigen
Stellen vor Ort, insbesondere durch strukturierte Analysen von Mustern des organisierten Leistungsmissbrauchs.
Hierzu kann beispielsweise auch die Analyse des Zahlungsverkehrs dienen. Aus den Analyseergebnissen kann
beispielsweise ein risikoorientiertes Vorgehen abgeleitet oder es können systemische Schwachstellen identifiziert
und durch präventive Maßnahmen geschlossen werden. Insbesondere für die Tat-Mustererkennung können
geeignete IT-Systeme genutzt werden. Dadurch können sich die beteiligten Stellen besser koordinieren und beraten
sowie bei möglichen Handlungsoptionen unterstützt werden. Das zentrale Wissensmanagement soll die
Verfügbarkeit von Informationen und eine hinreichende Sensibilität für das Thema erzeugen.
Zur Regelung im Einzelnen:
Absatz 1 weist der BA eine präventive, analytische und koordinierende Unterstützungsfunktion zu im Hinblick
auf die Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs durch die gemeinsamen Einrichtungen.
Zur Wahrnehmung dieser Unterstützungsfunktion kann die BA IT-gestützte Verfahren zur strukturellen und
einzelfallunabhängigen Analyse nutzen.
Ziel der Analysen ist die Erkennung von Mustern des organisierten Leistungsmissbrauchs, insbesondere dort, wo
solche Strukturen für einzelne gemeinsame Einrichtungen aufgrund ihrer örtlich begrenzten Perspektive nicht
ohne weiteres erkennbar sind oder ihrer Aufgabenwahrnehmung nicht ohne weiteres zugeordnet werden können.
Um strukturelle und einzelfallunabhängige Analysen rechtskreisübergreifend und überregional erstellen und die
Ergebnisse auswerten zu können, bedarf es einer entsprechenden zentralisierten Struktur innerhalb der BA.
Insbesondere um den Ergebnissen in Zusammenarbeit mit den regional zuständigen Ermittlungsbehörden nachgehen
zu können, bedarf es regionaler Strukturen. Beide müssen durch die BA aufgebaut werden. Eine Prüfung oder
Entscheidung im Einzelfall ist mit dieser Tätigkeit der BA insoweit nicht verbunden.
Absatz 2 stellt klar, dass die Zuständigkeiten der Träger der Grundsicherung und die Aufgabenwahrnehmung der
gemeinsamen Einrichtungen unberührt bleiben. Ergeben sich aus den nach Absatz 1 durchgeführten Maßnahmen
strukturbezogene Hinweise auf möglicherweise nicht rechtmäßig erbrachte Leistungen, unterrichtet die BA die
für die Leistungen jeweils zuständigen Stellen vor Ort.
Die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt bei den für die Leistungen zuständigen Stellen. Die BA
unterstützt diese einvernehmlich bei der weiteren fachlichen Einordnung der Erkenntnisse und möglichen
Handlungsoptionen. Absatz 2 grenzt die Zuständigkeit der BA für die Bekämpfung des organisierten
Leistungsmissbrauchs explizit von der Zuständigkeit der Träger der Grundsicherung ab. Zugleich ist eine Unterrichtungs- und
Unterstützungspflicht der BA vorgesehen. Hierdurch wird einerseits die Zuständigkeitsregelung in § 6
aufrechterhalten, andererseits profitieren auch die kommunalen Träger vollumfänglich von den Erkenntnissen und dem
Wissen der BA.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf sind laufende Mehrausgaben ab dem Jahr 2027 verbunden.
Als Grundlage für die Berechnung der Haushaltsausgaben dienen die aktuellen Personal- und
Sachkostenpauschalen der BA (Stand: Hochrechnungen 2026 auf Datenbasis 2024).
Daraus ergeben sich zu erwartende Personal- und Sachkosten für insgesamt 6 Kompetenzcenter
Leistungsmissbrauch (KCLM; ein zentrales sowie fünf regionale KCLM) von insgesamt 10,504 Mio. Euro, wovon rund 5,25
Mio. Euro auf den Beitragshaushalt der BA und weitere rund 5,25 Mio. Euro auf den Verwaltungskostentitel
SGB II des Einzelplans 11 im Bundeshaushalt entfallen. Die Schätzung des Personalbedarfs basiert auf
Erfahrungen der BA aus zwei laufenden Pilotprojekten. Auf deren Grundlage kann erwartet werden, dass den Personal-
und Sachkosten Einsparungen in etwa dreifacher Höhe gegenüberstehen. Nach den Erfahrungen der Projekte
liegen die schätzungsweise zu erwartende Einsparungen bei rund 32 Mio. Euro pro Jahr. Der Nettoeffekt würde
danach bei rund 21 Mio. Euro liegen. Es ist zu erwarten, dass die Priorisierung der Prävention darüber hinaus
dazu beiträgt, dass Missbrauchsfälle und damit auch finanzielle Schäden für die Haushalte von BA und Bund
vermieden werden, was zu nicht belastbar zu schätzenden Einsparungen führen wird.
Personal und Sachkosten der BA
lfd.
Nr.
Nummer 1
Buchstabe k
und
Nummer 3
Buchstabe b;
Norm (§ 64a
SGB II,
§ 368a
SGB III);
Bekämpfung
des
Leistungsmissbrauchs
Bund/
BA
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Personalkosten
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Gesamtaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Personalkosten
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Gesamt-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1
Nummer 1
Buchstabe k
SGB II (hD)
Bund 6 KCLM 844.341,27 Euro
(AT I) 177924,48
× 1,25 =
222.405,60
(TE I)
143.609,24 x 3,5
= 502.632,34
(Sachkosten)
25.116,49 x 4,75
= 119.303,33
(100 % hD)
844
1.2
Nummer 1
Buchstabe k
SGB II (gD)
Bund 6 KCLM 4.153.329,50 Euro
(TE II)
132.081,63 x 5 =
660.408,15
(TE III)
120.426,30 x
13,75 =
1.655.861,63
(TE IV)
108.164,05 x
10,25 =
1.108.681,51
(Sachkosten)
25.116,49 x 29 =
728.378,21
(100 % gD)
4.153
lfd.
Nr.
Nummer 1
Buchstabe k
und
Nummer 3
Buchstabe b;
Norm (§ 64a
SGB II,
§ 368a
SGB III);
Bekämpfung
des
Leistungsmissbrauchs
Bund/
BA
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Personalkosten
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Gesamtaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Personalkosten
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Gesamt-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.3
Nummer 1
Buchstabe k
SGB II
(mD)
Bund 6 KCLM 254.680,93 Euro
(TE VI)
76.755,88 x 2,5 =
191.889,70
(Sachkosten)
25.116,49 x 2,5 =
62.791,23
(100% mD)
255
2.1
Nummer 3
Buchstabe b
SGB III
(hD)
BA 6 KCLM 844.341,27 Euro
(AT I) 177924,48
× 1,25 =
222.405,60
(TE I)
143.609,24 x 3,5
= 502.632,34
(Sachkosten)
25.116,49 x 4,75
= 119.303,33
(100 % hD)
844
2.2
Nummer 3
Buchstabe b
SGB III
(gD)
BA 6 KCLM 4.153.329,50 Euro
(TE II)
132.081,63 x 5 =
660.408,15
(TE III)
120.426,30 x
13,75 =
1.655.861,63
(TE IV)
108.164,05 x
10,25 =
1.108.681,51
(Sachkosten)
25.116,49 x 29 =
728.378,21
(100 % gD)
4.153
lfd.
Nr.
Nummer 1
Buchstabe k
und
Nummer 3
Buchstabe b;
Norm (§ 64a
SGB II,
§ 368a
SGB III);
Bekämpfung
des
Leistungsmissbrauchs
Bund/
BA
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand pro Fall
(Personalkosten
(Hierarchieebene) + Sachkosten
in Euro)
Jährlicher
Gesamtaufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Personalkosten
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Gesamt-
aufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
2.3
Nummer 3
Buchstabe b
SGB III
(mD)
BA 6 KCLM 254.680,93 Euro
(TE VI)
76.755,88 x 2,5 =
191.889,70
(Sachkosten)
25.116,49 x 2,5 =
62.791,23
(100 % mD)
255
Summe (in
Tsd. Euro)
10.504
davon Bund 5.252
davon BA 5.252
Erfüllungsaufwand:
Für Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
Für die Verwaltung entsteht der im Folgenden dargestellte Erfüllungsaufwand:
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Nummer 1
Buchstabe
k und
Nummer 3
Buchstabe b;
Norm
(§ 64a
SGB II,
§ 368a
SGB III);
Bekämpfung des
Leistungsmissbrauchs
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Lohnkosten pro
MAK
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sach-
kosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
1.1 (hD)
Bund 6 KCLM 556 320
Euro
= (117.120
× 4,75
MAK)
(100 % hD)
556
1.2 (gD)
Bund 6 KCLM 2 148 320
Euro
= (74.080 x
29 MAK
(100% gD)
2.148
1.3 (mD)
Bund 6 KCLM 121 200
Euro
= (48.480 x
2,5 MAK
(100 %
mD)
121
2.1
Nummer 3
Buchstabe b
SGB III
(hD)
BA 6 KCLM 556 320
Euro
= (117.120
× 4,75
MAK)
(100 % hD)
556
2.2
Nummer 3
Buchstabe b
SGB III
(gD)
BA 6 KCLM 2 148 320
Euro
= (74.080 x
29 MAK
(100 % gD)
2.148
2.3
Nummer 3,
Buchstabe b
SGB III
(mD)
BA 6 KCLM 121 200
Euro
= (48.480 x
2,5 MAK
(100 %
mD)
121
lfd.
Nr.
Nummer 1
Buchstabe
k und
Nummer 3
Buchstabe b;
Norm
(§ 64a
SGB II,
§ 368a
SGB III);
Bekämpfung des
Leistungsmissbrauchs
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und
Einheit
Jährlicher
Aufwand
pro Fall
(Lohnkosten pro
MAK
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Einmalige
Fallzahl und
Einheit
Einmaliger
Aufwand
pro Fall
(Minuten *
Lohnkosten
pro Stunde
(Hierarchieebene)
+ Sach-
kosten in Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
Summe (in
Tsd. Euro)
5.650
davon Bund 2.825
davon BA 2.825
Zu Buchstabe l (Nummer 41 – § 65)
Die Übergangsregelung in Absatz 9 hat keine rechtliche Relevanz mehr und wird deshalb gestrichen.
Zu Buchstabe m (Nummer 42 – § 65a Absatz 4)
Für die Anpassung der Anträge, IT-Verfahren, Bescheide sowie weiterer Formulare und Schriftstücke usw. an die
Umbenennung der Leistungen nach § 19 Absatz 1 SGB II in „Grundsicherungsgeld“ bedarf es einen
ausreichenden Umsetzungszeitraum. Um zugleich ein zeitnahes Inkrafttreten zu gewährleisten, kann von den zuständigen
Behörden für einen Übergangszeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 als Begriff für das
Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden.
Finanzielle Auswirkungen entstehen durch die Übergangsregelung nicht.
Zu Nummer 2 (Einfügung Artikel 1a und 1b)
Aufgrund der geplanten Änderung von § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz
kann ein schwebend wirksamer Änderungsbefehl aus dem bereits verkündeten SGB VI-Anpassungsgesetz, der
zum 1. Januar 2029 in Kraft treten soll, nicht mehr ausgeführt werden. Änderungsbefehle können sich immer nur
auf den aktuellen Wortlaut im Stammgesetz beziehen. Mit der Änderung im SGB VI-Anpassungsgesetz soll zum
1. Januar 2029 die Vorschrift § 30a SGB III in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II eingefügt werden.
Mit der Änderung in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II wird klargestellt, dass die Leistung nach § 30a SGB
III (Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Menschen mit ausländischen Berufsqualifikationen) die
erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im SGB II im Sinne einer Verweisberatung durch die Jobcenter an die BA
erreicht. Die Leistung wird von der BA im SGB III getragen, organisiert und dementsprechend aus Beitragsmitteln
der Arbeitslosenversicherung finanziert. Dies ist sachgerecht, da diese besondere Beratungsform im engen
Kontext der Vermeidung von Dequalifizierung, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit steht. Die Anerkennungs-
und Qualifizierungsberatung dient dem Ziel, die individuelle Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Dies ist eines
der zentralen Ziele des SGB III. Sie soll auch einer Beschäftigung unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus
entgegenwirken und dem Arbeitsmarkt die benötigten Fachkräfte zur Verfügung stellen. Dies unterstützt den
Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt, was ebenfalls eines der Kernziele der
Arbeitsförderung durch das SGB III ist. Damit die Änderung trotz der geplanten Änderung im 13. SGB II-Änderungsgesetz
zum 1. Januar 2029 ausgeführt werden kann, ist diese Ergänzung im 13. SGB II-Änderungsgesetz erforderlich.
Dementsprechend wird der Änderungsbefehl sowie die Regelung zum Inkrafttreten im SGB VI-
Anpassungsgesetz gestrichen.
Zu Nummer 3 (Änderung Artikel 2 – Drittes Buch Sozialgesetzbuch)
Buchstabe a (Nummer 1 – Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Buchstabe b (Einfügung Nummer 10 – § 368a)
Die Regelung bestimmt in Absatz 1, dass die BA die Aufgabe hat, organisierten Leistungsmissbrauch im SGB III
durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen zu bekämpfen. Zu den Aufgaben der BA gehört
es bereits, die Rechtmäßigkeit einzelner Leistungserbringungen zu überprüfen und damit die rechtmäßige
Leistungserbringung im Einzelfall sicherzustellen. Ergänzend soll die BA durch präventive, analytische und
koordinierende Maßnahmen organisierten Leistungsmissbrauch aufdecken und verhindern. Damit soll sichergestellt
werden, dass die BA organisiertes Vorgehen zur unrechtmäßigen Erlangung von Leistungen bereits präventiv in
den Blick nimmt und den Eintritt eines Schadens verhindert. Diese Aufgabe fordert neue Strukturen auf den
zentralen und regionalen Verwaltungsebenen, um auch überörtliche Netzwerke und Vorgehensweisen aufdecken zu
können.
Absatz 2 stärkt die Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und den Ermittlungsbehörden. Nach § 9
Absatz 3 SGB III arbeiten die Agenturen für Arbeit örtlich bereits mit unterschiedlichen Stellen zusammen, um
Leistungsmissbrauch zu verhindern oder aufzudecken. Bei organisiertem Leistungsmissbrauch betont Absatz 2
die Bedeutung einer überörtlichen Zusammenarbeit der BA mit Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 SGB III und mit
den Strafverfolgungsbehörden. Dadurch soll auch die Effizienz der Strafverfolgung durch die Unterstützung der
BA erhöht werden.
Erfüllungsaufwand siehe Nummer 1 Buchstabe k.
Buchstabe c (Nummer 11)
Folgeänderung zu Buchstabe b.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit dem Regelungsentwurf zu § 64a SGB II und § 368a SGB III sind laufende Mehrausgaben ab dem Jahr 2027
verbunden.
Als Grundlage für die Berechnung der Haushaltsausgaben dienen die aktuellen Personal- und
Sachkostenpauschalen der BA (Stand: Hochrechnungen 2026 auf Datenbasis 2024).
Daraus ergeben sich zu erwartende Personal- und Sachkosten für insgesamt 6 Kompetenzcenter
Leistungsmissbrauch (KCLM; ein zentrales sowie fünf regionale KCLM) von insgesamt 10,504 Mio. Euro, wovon rund 5,25
Mio. Euro auf den Beitragshaushalt der BA und weitere rund 5,25 Mio. Euro auf den Verwaltungskostentitel SGB
II des Einzelplans 11 im Bundeshaushalt entfallen. Die Schätzung des Personalbedarfs basiert auf Erfahrungen
der BA aus zwei laufenden Pilotprojekten. Auf deren Grundlage kann erwartet werden, dass den Personal- und
Sachkosten Einsparungen in etwa dreifacher Höhe gegenüberstehen. Nach den Erfahrungen der Projekte liegen
die schätzungsweise zu erwartende Einsparungen bei rund 32 Mio. Euro pro Jahr. Der Nettoeffekt würde danach
bei rund 21 Mio. Euro liegen. Es ist zu erwarten, dass die Priorisierung der Prävention darüber hinaus dazu
beiträgt, dass Missbrauchsfälle und damit auch finanzielle Schäden für die Haushalte von BA und Bund vermieden
werden, was zu nicht belastbar zu schätzenden Einsparungen führen wird.
Zu Nummer 4 (Änderung Artikel 3 – Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
Die Übergangsregelung für Lehrkräfte wurde mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer Vorschriften
(BGBl. I Nr. 63) eingeführt. Die Regelung erfasst Lehrtätigkeiten bis zum 31. Dezember 2026. Ziel der Regelung
war unter anderem, den Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen
Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen
Rechtsprechung und den in der Folge durch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung präzisierten
Beurteilungsmaßstäben für die Beurteilung des Erwerbsstatus von Lehrkräften an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen,
Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen
vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig
ausgeübt werden können (vgl. Drs. 20/14744, Seite 28 ff.). Dieser begrenzte Zeitraum wird nun um ein Jahr und damit
für Lehrtätigkeiten bis 31. Dezember 2027 verlängert. Dadurch wird für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen
und Lehrkräfte frühzeitig Planungssicherheit für die Aufstellung und Etatisierung der Programme für 2027
geschaffen. Nach Auslaufen der Sonderregelung zum 31. Dezember 2027 gilt auch für Lehrkräfte wieder das für
alle Berufsgruppen dann geltende allgemeine Recht über die Bestimmung des Erwerbsstatus und die
Sozialversicherungspflicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Sozialversicherungszweige
Die vorgesehene Verlängerung der Übergangsregelungen um ein Jahr wirkt sich auf Lehrtätigkeiten in der Zeit
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 aus. Für die Dauer einer konkreten Lehrtätigkeit kann die
Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung entfallen. Die Zahl der Betroffenen ist nicht bekannt. Je 1.000
Fälle mit jeweils einjähriger Beschäftigungsdauer zum Durchschnittsverdienst ergeben sich Mindereinnahmen in
den Sozialversicherungen von zusammen rund 12 Millionen Euro.
Es ist bei Betrachtung der finanziellen Auswirkungen insbesondere zu berücksichtigen, dass bei Anwendung der
Übergangsregelungen grundsätzlich Rentenversicherungspflicht sowie gegebenenfalls auch Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aufgrund der fiktiven
selbständigen Tätigkeit eintritt und entsprechende Pflichtbeiträge zu zahlen sind.
Auswirkungen auf die Entwicklung der Beitragssätze in der Sozialversicherung sind nicht zu erwarten.
Bundeshaushalt
Für den Bundeshaushalt entstehen keine Mehrausgaben. Die Auswirkungen der Übergangsregelung auf die
Bundesmittel für die Künstlersozialkasse werden im Rahmen der bestehenden Haushalts- und Finanzplanansätze
aufgefangen.
Zu Nummer 5 (Änderung Artikel 9 – Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Buchstabe a (Nummer 1 Buchstabe a)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 35 Absatz 1 Satz 8)
Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb zu § 22 Absatz 1 Satz 7
SGB II.
Finanzielle Auswirkungen:
Im SGB XII sind wegen sehr geringer Fallzahlen keine Änderungen zu erwarten.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 35 Absatz 1 Satz 9 Nummer 2)
Redundant; es bedarf an dieser Stelle keiner Klarstellung, dass nur der zuständige Träger der Sozialhilfe zur
Aufforderung verpflichtet ist. Im Unterschied zum SGB II gibt es in der Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils nur einen
(zuständigen) Träger. § 35 SGB XII daher verweist an allen anderen Stellen jeweils auf den Träger der Sozialhilfe.
Diese Systematik sollte beibehalten werden.
Zu Buchstabe b (Nummer 5 Buchstabe – § 117 Absatz 5 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, wird bereits im Satz
geregelt.
Zu Nummer 6 (Einfügung Artikel 9a – Änderung Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch)
Die Änderung dient der Systemklarheit und stärkt die Transparenz der Zuständigkeiten. Die politische und
fachliche Gesamtverantwortung für das Soziale Entschädigungsrecht soll eindeutig beim Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) verortet werden, nicht-ministerielle Aufgaben sollen hingegen der Bundesstelle für
Soziale Entschädigung zugeordnet bleiben. Die im geltenden § 124 Absatz 4 Nummer 1, 4, 5, 7 und 8 genannten
Tätigkeiten haben überwiegend steuernden, konzeptionellen oder evaluierenden Charakter. Sie beeinflussen die
inhaltliche Ausrichtung des Rechtsgebiets, setzen bundesweite Standards oder bilden Grundlagen für
gesetzgeberische und politische Entscheidungen. Deshalb sind sie nicht der operativen Ebene einer nachgeordneten
Bundesstelle zuzuordnen. Durch die Streichung dieser Nummern wird klargestellt, dass die Verantwortlichkeiten beim
BMAS liegen. Die Neufassung des Absatzes 5 stellt ergänzend klar, dass das BMAS der Bundesstelle weitere
Aufgaben übertragen kann, soweit diese dem Verantwortungsbereich des Bundes zuzuordnen sind. Absatz 6
schafft die erforderliche Flexibilität bei der Wahrnehmung einzelner Aufgaben, ohne die grundsätzliche
Verantwortungsverteilung zu verändern. Hoheitliche Aufgaben werden nicht von der Übertragungsbefugnis erfasst.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine.
Zu Nummer 7 (Änderung Artikel 12 – Inkrafttreten)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Folgeänderung zu Nummer 2. Es ist Absatz 4 – neu – aufzunehmen, der das Inkrafttreten der Aufnahme des § 30a
SGB III in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II zum 1. Januar 2029 regelt. Deshalb muss auch in Absatz 1 der
neue Absatz 4 als Ausnahme ergänzt werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Die Verlängerung der befristeten Übergangsregelung für Lehrkräfte (§ 127 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
um ein Jahr soll frühzeitig Planungssicherheit für Bildungsträger, Bildungseinrichtungen und Lehrkräfte schaffen.
Die Regelung soll daher am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Zu Buchstabe c (Absatz 4)
Folgeänderung zu Nummer 2. Aufnahme eines weiteren Inkrafttretenszeitpunktes zum 1. Januar 2029 zur
Aufnahme des § 30a SGB III in § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II.
Berlin, den 4. März 2026
Timon Dzienus
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333
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