Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 158/26
24.03.26
In - AIS - R
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1
des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
A. Problem und Ziel
Personen, die in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) politisch verfolgt wurden, haben
in der Praxis Schwierigkeiten, Ansprüche wegen verfolgungsbedingter gesundheitlicher
Beeinträchtigungen geltend zu machen. Diese Schwierigkeiten resultieren daraus, dass
zum einen Maßnahmen politischer Verfolgung staatlicherseits häufig nicht oder nicht
wahrheitsgemäß dokumentiert wurden und zum anderen gesundheitliche Schädigungen
als Folge solcher Maßnahmen oft erst viele Jahre später auftreten, was infolge des
Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führt (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744,
Seite 27). Um den Betroffenen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, hat
der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher
Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur
Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 Teil I
Nummer 63) in das Häftlingshilfegesetz (HHG) eine Regelung aufgenommen, wonach
beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter gesundheitlicher
Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet wird
(vergleiche § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG). Gleichzeitig hat er das Bundesministerium des
Innern (BMI) ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse
und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren Vorliegen die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung
vermutet wird. Mit der Rechtsverordnung macht das BMI von dieser
Verordnungsermächtigung Gebrauch. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht
handhabbare Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig
wird eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs
in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem Ursachenzusammenhang
auszugehen ist.
Die Rechtsverordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ (UN-Agenda 2030). Die Rechtsverordnung soll insbesondere zur Erreichung
des Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern
verringern“ und des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur
Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen
auf allen Ebenen aufbauen“ beitragen.
B. Lösung
Den dargestellten Beweisschwierigkeiten der Betroffenen wird durch die seit dem
1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung entgegengewirkt, die durch eine
Rechtsverordnung so zu konkretisieren ist, dass bei gesundheitlicher Schädigung über
Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Sozialen Entschädigung möglichst einfach
und schnell entschieden werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushaltsausgaben können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 1,1 Millionen Euro
und für die Folgejahre jeweils auf etwa 725 000 Euro geschätzt werden. Der Bund trägt
gemäß § 13 HHG mit Verweis auf § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die Aufwendungen für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 SGB XIV in voller Höhe. Der finanzielle Mehrbedarf
für die Leistungen soll im Einzelplan 11 ausgeglichen werden.
Für die Bearbeitung der Anträge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 HHG entsteht zudem eine
einmalige geringfügige Belastung durch Sach- und Personalkosten in Höhe von etwa
93 000 Euro. Über die Anträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das
HHG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des
Grundgesetzes [GG] in Verbindung mit § 10 Absatz 1 HHG), so dass die einmalige
Belastung durch Sach- und Personalkosten nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von
den Ländern zu tragen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die von der Neuregelung betroffen sind, ändert sich der
einmalige Erfüllungsaufwand geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich durch die Neuregelung der einmalige Erfüllungsaufwand
geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 158/26
24.03.26
In - AIS - R
Verordnung
des Bundesministeriums
des Innern
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1
des Häftlingshilfegesetzes (HHGSchäV)
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen
Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes
(HHGSchäV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1
des Häftlingshilfegesetzes
(HHGSchäV)
Vom ...
Das Bundesministerium des Innern verordnet aufgrund des § 4 Absatz 6 Satz 2 des
Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 838), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom
6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der
Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag:
§ 1
Schädigende Ereignisse
Schädigende Ereignisse im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes
sind:
1. Gewahrsam im Sinne des § 1 des Häftlingshilfegesetzes von mindestens 30 Tagen
Dauer und
2. Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung
über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes unter den
dort genannten Voraussetzungen.
§ 2
Gesundheitliche Schädigungen
Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 des
Häftlingshilfegesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
1. depressive Störungen,
2. angst- oder furchtbezogene Störungen,
3. somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
4. posttraumatische Belastungsstörungen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Rechtsverordnung soll die seit dem 1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung in
§ 4 Absatz 6 Satz 1 des Häftlingshilfegesetzes (HHG) so konkretisiert werden, dass über
Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher
Schädigung möglichst einfach und schnell entschieden werden kann. Ziel ist es, eine
praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren
vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des
Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand
der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem
Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur Vereinfachung der Verfahren
und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich.
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem die Rechtsverordnung die Bestimmung von Begriffen für die Kausalitätsvermutung
des § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG vorsieht, welche die Situation von Personen verbessert, die
in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Opfer politischer Verfolgung
waren, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10 der UN-Agenda
2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Dieses Nachhaltigkeitsziel
verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.4 der UN-Agenda 2030, den Sozialschutz betreffende
Maßnahmen zu beschließen und schrittweise größere Gleichheit zu erzielen.
Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die
Rechtsverordnung damit auch einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der
UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielbestimmungen 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030, die
Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 4 Absatz 6 Satz 2 HHG werden in der
Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse (§ 1) und gesundheitlichen
Schädigungen (§ 2) bestimmt, bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zum Inhalt der Rechtsverordnung haben Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der
Trauma- und Stressfolgestörungen beigetragen. Sie haben im Rahmen eines vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Workshops, an
dem auch das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die
Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-
Opferbeauftragte) teilgenommen haben, über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft in
Bezug auf gesundheitliche Folgen politischer Verfolgung in der DDR berichtet. Die
Ergebnisse aus dem Workshop haben Eingang in den Regelungstext der Rechtsverordnung
gefunden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Rechtsverordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung in § 4 Absatz 6 Satz 2
HHG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Bestimmung der schädigenden Ereignisse und der gesundheitlichen Schädigungen im
Sinne des § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG führt zu einer Verwaltungsvereinfachung, indem sie
der Verwaltung die Feststellung der Kausalität – häufig verbunden mit einer zeit- und
kostenintensiven medizinischen Begutachtung – in den mit dieser Rechtsverordnung
bestimmten Fallkonstellationen erspart.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung fördert die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda
2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“, indem sie bundesgesetzlich die
Kausalitätsvermutung ausfüllt und damit dazu beiträgt, dass sich die Lebensverhältnisse
der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
und der ehemaligen DDR in den Ländern nicht auseinanderentwickeln, und indem sie das
Leid der SED-Opfer anerkennt sowie deren wirtschaftliche Lage durch leichteren Zugang
zu Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung verbessert.
Dabei trägt die Rechtsverordnung vor allem zur Erreichung der Zielvorgabe 10.4 der UN-
Agenda 2030 „Politische Maßnahmen beschließen, insbesondere fiskalische,
lohnpolitische und den Sozialschutz betreffende Maßnahmen, und schrittweise größere Gleichheit
erzielen“ bei.
Die Rechtsverordnung fördert zudem die Erreichung der in den Unterzielen 16.3 und 16.6
der UN-Agenda 2030 enthaltenen Zielvorgaben, indem sie insbesondere die Beantragung
und Bewilligung von Leistungen für Opfer der SED-Diktatur durch die Ausfüllung der
Begriffe für die Kausalitätsvermutung des § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG erleichtert. Dadurch stellt
die Rechtsverordnung eine angemessene Entschädigungsregelung für das erlittene
Unrecht sicher und dient damit einem funktionierenden Rechtsstaat. Denn der Nachweis des
erlittenen Unrechts und dessen Folgen wird für die Betroffenen erleichtert.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht erkennbar.
Die Rechtsverordnung folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 4
Absatz 6 Satz 1 HHG hat finanzielle Auswirkungen auf den Bund (Einzelplan 11) und auf
die Länder. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Personen, die künftig Leistungen
der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung nach § 4 HHG beanspruchen
können, mit Blick auf die konkretisierte Kausalitätsvermutung erhöhen wird. Die Ausgaben
für die Leistungen der Sozialen Entschädigung an die Bürgerinnen und Bürger können nur
grob für das Jahr 2026 auf etwa 1,1 Millionen Euro und danach jährlich auf etwa 725 000
Euro geschätzt werden. Der Bund trägt gemäß § 13 HHG mit Verweis auf die Anwendung
des § 134 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) die
Aufwendungen für Leistungen nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 SGB
XIV in voller Höhe. Die genannten Beträge können sich gegebenenfalls noch um Kosten
für Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhöhen, deren Höhe sich aber nicht
abschätzen lässt, da diese Kosten von den im Einzelfall anerkannten Schädigungsfolgen
und den im Einzelfall bestehenden therapeutischen Bedarfen abhängen, die sich nicht
belastbar prognostizieren lassen.
Der finanzielle Mehrbedarf für die Leistungen soll im Einzelplan 11 ausgeglichen werden.
Es liegen keine konkreten Angaben darüber vor, wie viele Anträge auf Leistungen der
Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung gemäß § 4 Absatz 1 HHG in der
Vergangenheit gestellt wurden oder wie viele solcher Anträge bislang wegen eines nicht
nachgewiesenen ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und
der gesundheitlichen Schädigung abgelehnt wurden. Nach Angaben des Bundesamtes für
Soziale Sicherung (https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/bundesstelle-fuer-sozi-
ale-entschaedigung/amtliche-statistik/) waren im Dezember 2025 579 Personen
leistungsberechtig. Davon abzuziehen sind rund 116 Personen (entspricht 20 Prozent der
Gesamtpersonenzahl). Diese dürften nach bisherigen Erfahrungswerten Angehörige oder
Hinterbliebene sein, die nicht von der Regelung dieser Verordnung berücksichtigt werden. Somit
kann von rund 463 Personen ausgegangen werden, die dem Personenkreis im Sinne von
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 HHG zuzurechnen sind (80 Prozent der Gesamtpersonenzahl). In
Ermangelung anderweitiger Näherungswerte oder Hinweise zu der Anzahl derjenigen
Personen, die auf Grundlage dieser Rechtsverordnung einen Antrag stellen, ist von der
gleichen Anzahl auszugehen wie bislang. Unter der Grundannahme, dass rund 30 Prozent der
eingereichten Anträge positiv zu entscheiden wären, ergeben sich somit aufgerundet 139
zusätzliche Leistungsberechtigte.
Ausgehend von einem geschätzten Grad der Schädigungsfolgen von 30 kann jede dieser
Personen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 HHG in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1
SGB XIV eine monatliche Entschädigungszahlung von 434 Euro beanspruchen. Ist der
entsprechende Leistungsantrag spätestens Anfang Juli 2025, also mit dem Inkrafttreten der
gesetzlichen Vermutungsregelung in § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG gestellt worden, wird die
monatliche Entschädigungszahlung von 434 Euro frühestens ab diesem Zeitpunkt
(rückwirkend) gezahlt (vergleiche § 4 Absatz 1 Satz 1 HHG in Verbindung mit § 11 Absatz 1
SGB XIV). Für 2026 errechnet sich somit ein Gesamtaufwand von etwa 1,1 Millionen Euro
(= 139 Personen x 434 Euro pro Monat x 18 Monate [zweite Hälfte 2025 und 2026]). Für
die Folgejahre errechnet sich jeweils ein jährlicher Gesamtaufwand von etwa 725 000 Euro
(= 139 Personen x 434 Euro pro Monat x 12 Monate).
Für die Bearbeitung der (Neu-)Anträge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 HHG entsteht zudem eine
geschätzte einmalige Belastung durch Personalkosten für 1 Vollzeitstelle (205 Minuten / 60
x 463 (Neu-)Anträge / 1 700 Stunden) von Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des
gehobenen Dienstes (Besoldungsstufe A12 der Länder [nachgeordneter Bereich]) in Höhe
von etwa 93 000 Euro. Über etwaige Leistungsanträge entscheiden die zuständigen
Länderbehörden, die das HHG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a
Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 HHG), so dass die einmalige Belastung
durch Sach- und Personalkosten nach Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von den Ländern
zu tragen ist.
4. Erfüllungsaufwand
Die Möglichkeit, dass ehemalige politische Häftlinge in der SBZ beziehungsweise DDR, die
infolge der Gewahrsamnahme eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung bestimmte Leistungen
nach § 4 HHG beantragen können, besteht bereits seit dem Jahre 1955. Über etwaige
Leistungsanträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das HHG im Auftrag des
Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 10
Absatz 1 HHG). An diesen Rahmenbedingungen ändert sich durch die in der
Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG
grundsätzlich nichts. Es ist allerdings davon auszugehen, dass Personen, deren Anträge in
der Vergangenheit mit der Begründung abgelehnt wurden, es fehle an der für die
Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderlichen
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs, mit Blick auf die neue Kausalitätsvermutung und
die sie konkretisierende Rechtsverordnung einen neuen Leistungsantrag stellen werden.
Andererseits werden bereits anhängige und noch nicht endgültig abgeschlossene
Verfahren zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher
Schädigung nach § 4 HHG durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene
Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG vereinfacht. Denn im
Anwendungsbereich der Vermutungsregelung und der diese konkretisierenden Rechtsverordnung
wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs künftig vermutet, so dass
eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in der
Regel nicht mehr erforderlich ist.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Wegfall der Notwendigkeit einer
Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine einmalige geringfügige Entlastung durch
reduzierten Zeitaufwand. Demgegenüber entsteht den Bürgerinnen und Bürgern eine
einmalige geringfügige Belastung durch Sachkosten für einen Zweitantrag. Die Auswirkungen auf
die Bürgerinnen und Bürger sind daher insgesamt geringfügig.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Verwaltung entsteht für die Bearbeitung der (Neu-) Anträge nach § 4 Absatz 1 Satz 1
HHG eine einmalige geringfügige Belastung durch Personalkosten. Demgegenüber
entsteht der Verwaltung durch den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des
Ursachenzusammenhangs eine einmalige geringfügige Entlastung durch entfallende Personal-
und Sachkosten. Die Auswirkungen auf die Verwaltung sind daher insgesamt geringfügig.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Wirtschaft, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit der
Rechtsverordnung keine Regelungen getroffen werden, die sich speziell auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
Negative Auswirkungen auf zukünftige Generationen sind nicht zu erwarten; die derzeitigen
und künftigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger bilden als Betroffene der
politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ und DDR einen abgeschlossenen Personenkreis.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist nicht befristet, da auch die
Vermutungsregelung in § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG, die durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird, nicht
befristet ist.
Eine Evaluierung ist aus den auf Bundestagsdrucksache 20/12789, Seite 24 genannten
Gründen nicht vorgesehen. Zur Identifizierung punktueller Anpassungs- beziehungsweise
Aktualisierungsbedarfe erscheint der unmittelbare Dialog mit der medizinischen
Wissenschaft und mit den Betroffenen zielführend.
B. Besonderer Teil
§ 4 Absatz 6 Satz 2 HHG ermächtigt das BMI, durch Rechtsverordnung diejenigen
schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren Vorliegen
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung
(vergleiche § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG) vermutet wird. Mit der Rechtsverordnung macht das
BMI von dieser Verordnungsermächtigung im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMAS
sowie im Benehmen mit der SED-Opferbeauftragten Gebrauch. Die Regelung in § 4
Absatz 6 HHG geht der Regelung im (allgemeinen) Sozialen Entschädigungsrecht in § 4
Absatz 5 SGB XIV als lex specialis vor, denn der Gesetzgeber hat ausdrücklich „eine vom
Sozialen Entschädigungsrecht abweichende Vermutungsregelung [aufnehmen wollen], die
den Besonderheiten des Häftlingshilferechts Rechnung trägt“ (vergleiche
Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 25).
Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die
Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive –
Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem
Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur Vereinfachung der
Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich.
Liegt ein in § 1 der Rechtsverordnung genanntes schädigendes Ereignis und eine in § 2 der
Rechtsverordnung genannte gesundheitliche Schädigung vor, wird die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung (vergleiche § 4 Absatz 6
Satz 1 HHG) vermutet. Die Vermutung erstreckt sich auf die Kausalität zwischen dem
schädigenden Ereignis, der Primärschädigung und der Sekundärschädigung
(Schädigungsfolge), denn eine trennscharfe Differenzierung zwischen der Primär- und der
Sekundärschädigung ist oftmals praktisch nicht möglich (vergleiche Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2015, L 15 VH 1/12, bei juris Randnummer 44). Zudem ergibt sich
aus der Gesetzesbegründung zu § 4 Absatz 6 HHG in der ab dem 1. Juli 2025 geltenden
Fassung, dass die Vermutungsregelung ausdrücklich solche gesundheitlichen
Schädigungen erfasst, die „als Folge“ von Maßnahmen politischer Verfolgung „oft erst viele Jahre
später auftreten“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 25 in Verbindung mit
Seite 27), womit die langfristigen Schädigungsfolgen politischer Verfolgung gemeint sind.
Dem Begriff der Vermutung ist immanent, dass eine Widerlegung zulässig ist. Im
Unterschied dazu wird eine unwiderlegliche Vermutung, bei der es sich um eine Fiktion handelt,
in Gesetzestexten in der Regel mit Formulierungen wie „… gilt … als …“ kenntlich gemacht.
In Betracht kommt eine Prüfung, ob sich die Vermutung widerlegen lässt, etwa in Fällen, in
denen die konkret in Rede stehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der betroffenen
Person schon vor dem schädigenden Ereignis festgestellt wurde. Hat sich die
gesundheitliche Schädigung nach dem schädigenden Ereignis nicht verschlimmert, ist die Vermutung
widerlegt. Anhaltspunkte dafür werden sich mit Blick darauf, dass die hier in Rede
stehenden schädigenden Ereignisse regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen, allenfalls in
Ausnahmefällen ergeben. Im Regelfall hat die zuständige Behörde bei Vorliegen eines in
§ 1 der Rechtsverordnung genannten schädigenden Ereignisses und einer in § 2 der
Rechtsverordnung genannten gesundheitlichen Schädigung keine Veranlassung, die
gesetzlich angeordnete Vermutung in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den
Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen Ermittlungen zu möglichen Alternativursachen
anzustellen. Die Intention des Gesetzgebers, den Betroffenen die Geltendmachung
gesundheitlicher Folgeschäden zu erleichtern, gebietet es, von der Vermutung als Regelfall
auszugehen und die Widerlegungsmöglichkeit auf Ausnahmen zu beschränken.
Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung entfällt die Notwendigkeit einer
Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und
gesundheitlicher Schädigung beziehungsweise Schädigungsfolge. Dadurch werden die
Bewilligungsverfahren vereinfacht und die Kosten für erforderliche medizinische Begutachtungen
reduziert (siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. 4.3).
Auf Begutachtungen der Antragsteller kann allerdings nicht vollständig verzichtet werden.
Für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 5 SGB XIV in
Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG bedarf es regelmäßig einer – alle Lebensbereiche
in den Blick nehmenden – gutachterlichen Stellungnahme zu den allgemeinen
Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die
als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind. Für die Bewertung
des GdS ist wie bisher die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit den
Versorgungsmedizinischen Grundsätzen maßgebend, wobei Teil C nur anzuwenden ist, soweit in
dieser Rechtsverordnung (HHGSchäV) nichts anderes geregelt ist. Der Gesetzgeber hat
bewusst auf eine pauschale Zuerkennung eines bestimmten GdS – im
Gesetzgebungsverfahren wurde ein pauschaler GdS von 30 diskutiert – verzichtet (vergleiche
Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 25 in Verbindung mit Seite 27), denn die aktuellen
Auswirkungen einer anerkannten Gesundheitsstörung lassen sich im Bewilligungsverfahren ohne
weiteres feststellen, anders als der Ursachenzusammenhang zwischen Ereignissen und
Schädigungen, die inzwischen regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen. Auch zu der
Frage, ob eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 vorliegt, kann in begründeten
Ausnahmefällen eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich werden. Ist dem Antrag
allerdings ein fachärztliches Attest oder eine Diagnosebescheinigung einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, die oder der aufgrund einer Weiterbildung im Gebiet der
Psychotherapie für Erwachsene die Voraussetzung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB V) zur Eintragung in das Arztregister erfüllt, oder einer Psychologischen
Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten beigefügt, hat die zuständige
Behörde grundsätzlich keine Veranlassung, die darin bescheinigte gesundheitliche
Schädigung im Sinne von § 2 in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den
Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen durch eine (weitere) gutachterliche Stellungnahme bestätigen
zu lassen. Denn ein Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson, der oder die ein
unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, macht sich
nach § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Ein begründeter Ausnahmefall, der die
Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme erforderlich macht, ist anzunehmen, wenn
Erkenntnisse vorliegen (etwa aus anderen bei der zuständigen Behörde geführten
Verfahren, zum Beispiel aus der Schwerbehindertenakte), die Zweifel am Vorliegen der
bescheinigten gesundheitlichen Schädigung im Sinne von § 2 aufkommen lassen.
Die Kataloge in § 1 und § 2 bilden den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ab,
so wie die eingebundenen Expertinnen und Experten ihn ermittelt haben. Aufgenommen
wurden nur solche schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen, bei
denen – ausgehend von einer hinreichenden Evidenz – eine Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gerechtfertigt erscheint. Berücksichtigt werden
konnten nur Studien und Forschungsergebnisse, die den üblichen Standards der
medizinischen Wissenschaft genügen. Etwaige künftige neue Erkenntnisse können daher eine
Anpassung der Regelungstexte erforderlich machen. In Bezug auf schädigende Ereignisse
und gesundheitliche Schädigungen, die nicht in den Katalogen in § 1 und § 2 enthalten sind,
ist nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Leistungen der Sozialen Entschädigung in
entsprechender Anwendung des SGB XIV von vornherein nicht in Betracht kommen. Bei
solchen Sachverhalten bedarf es – abweichend von Fällen, die in den Anwendungsbereich
der Rechtsverordnung fallen – jedoch einer Feststellung des Ursachenzusammenhangs
zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und Schädigungsfolge.
Dabei ist § 4 Absatz 5 HHG zu beachten, wonach zur Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs
genügt (vergleiche § 4 Absatz 5 Satz 1 HHG) und diese Wahrscheinlichkeit gegeben ist,
wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen
ursächlichen Zusammenhang spricht (vergleiche § 4 Absatz 5 Satz 2 HHG).
Zu § 1 (Schädigende Ereignisse)
§ 1 bestimmt die schädigenden Ereignisse, die – wenn gleichzeitig eine der in § 2
genannten gesundheitlichen Schädigungen vorliegt – eine Vermutung der Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung dieser schädigenden
Ereignisse hat das BMI als Verordnungsgeber den aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft zu beachten. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe hat das BMI vor Erstellung
der Rechtsverordnung an einem vom BMJV durchgeführten Workshop mit mehreren
einschlägig erfahrenen Expertinnen und Experten unter Beteiligung des BMG und des BMAS
sowie der SED-Opferbeauftragten teilgenommen, um den aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft zu eruieren.
Ziel war es, diejenigen schädigenden Ereignisse beziehungsweise Maßnahmen der
politischen Verfolgung zu identifizieren, die nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft regelmäßig und typischerweise bestimmte gesundheitliche
Beeinträchtigungen zur Folge haben, so dass eine (widerlegliche) gesetzliche Kausalitätsvermutung
gerechtfertigt erscheint. Die – von den Expertinnen und Experten in einer gemeinsamen und
einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus dem Workshop haben
Eingang in den Regelungstext des § 1 gefunden. Als schädigende Ereignisse im Sinne der
Vermutungsregelung gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1 HHG konnten Gewahrsamnahmen im
Sinne des § 1 HHG von mindestens 30 Tagen Dauer (Nummer 1) und Maßnahmen zur
Verhinderung der Flucht im Sinne des § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gleichstellung
von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes (HHG§3V) unter den dort genannten
Voraussetzungen (Nummer 2) identifiziert werden. Allen in Nummer 1 und 2 genannten
Ereignissen ist gemeinsam, dass sie als rechtsstaatswidrig einzustufen sind. Wer von einem
dieser Ereignisse betroffen war, hatte Umstände zu erdulden und Bedingungen
hinzunehmen, die in ihrer Gesamtheit als traumatisch einzustufen sind. Die Mindestdauer von 30
Tagen berücksichtigt, dass kürzere Gewahrsamnahmen oder gleichgestellte Maßnahmen im
Sinne des HHG nicht regelmäßig und typischerweise bestimmte gesundheitliche
Beeinträchtigungen zur Folge haben. Damit fehlt es in Fällen von kürzerer Dauer an einer
sachlichen Rechtfertigung für eine (widerlegliche) gesetzliche Kausalitätsvermutung. Bei
solchen Sachverhalten ist – wie bisher – im Einzelfall zu prüfen und – erforderlichenfalls nach
Begutachtung durch einen Sachverständigen – unter Berücksichtigung der Regelungen in
§ 4 Absatz 5 HHG zu entscheiden, ob von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs auszugehen ist. Die Begutachtung des Kausalzusammenhangs erfolgt dann wie
bisher nach Teil C der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hierbei ist zu beachten,
dass die nur für § 4 Absatz 5 SGB XIV geltende Konkretisierung in Teil C Nummer 3.4.4
bis 3.4.6 der Versorgungsmedizinischen Grund-sätze nicht zu beachten ist. Hierzu wird auf
die obigen Ausführungen zur lex specialis des § 4 Absatz 6 HHG verwiesen.
Zu § 2 (Gesundheitliche Schädigungen)
§ 2 bestimmt die gesundheitlichen Schädigungen, die – wenn gleichzeitig eines der in § 1
genannten schädigenden Ereignisse vorliegt – eine (widerlegliche) Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung
dieser gesundheitlichen Schädigungen wurden die – von den Expertinnen und Experten in
einer gemeinsamen und einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus
dem bereits in den Ausführungen zu § 1 genannten Workshop zu Grunde gelegt. Als
gesundheitliche Schädigungen im Sinne der Vermutungsregelung gemäß § 4 Absatz 6 Satz 1
HHG konnten depressive Störungen (Nummer 1), angst- oder furchtbezogene Störungen
(Nummer 2), somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung
(Nummer 3) sowie posttraumatische Belastungsstörungen (Nummer 4) identifiziert werden.
Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen traten in der Studie „DDR-Unrecht“, die an der
Charité Universitätsmedizin Berlin durchgeführt wurde, bei Betroffenen politischer Haft in
der SBZ beziehungsweise DDR signifikant häufiger auf als in einer alters- und
geschlechtsgematchten Stichprobe ohne politische Hafterfahrungen. Bei den aufgeführten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeigte sich eine mindestens zweifach erhöhte Prävalenz. Die
Ergebnisse stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Art der Erkrankung
Krankheitshäufigkeit
Betroffene politischer Haft Stichprobe
Depressive Störungen 27,7 Prozent 3,2 Prozent
Angst- oder
furchtbezogene Störungen
24,9 Prozent 2,1 Prozent
Somatische
Belastungsstörungen oder Störungen der
Körpererfahrung
22,4 Prozent 7,9 Prozent
Posttraumatische
Belastungsstörungen
32,4 Prozent 0,2 Prozent
Weitere Studien kommen zu vergleichbaren Ergebnissen (vergleiche Maercker/
Gäbler/O’Neil/Schützwohl/Müller, Long-term trajectories of PTSD or resilience in former East
German political prisoners, in: Torture 2013, 15-27; Weißflog/Klinitzke/Hinz,
Gesundheitsbezogene Lebensqualität und Posttraumatische Belastungsstörungen bei in der DDR
politisch Inhaftierten, in: Psychotherapie • Psychosomatik • Medizinische Psychologie 2011,
133-139; Weißflog/Böhm/Klinitzke/Brähler, Erhöhte Ängstlichkeit und Depressivität als
Spätfolgen bei Menschen nach politischer Inhaftierung in der DDR, in: Psychiatrische
Praxis 2010, 297-299; Denis/Eslam/Priebe, Psychische Störungen nach politischer
Inhaftierung in der Sowjetischen Besatzungszone und der ehemaligen DDR von 1945-1972, in:
Fortschritte der Neurologie • Psychiatrie 1997, 524-530; Maercker/Schützwohl, Long-term
effects of political imprisonment: a group comparison study, in: Social Psychiatry and
Psychiatric Epidemiology 1997, 435-442; Priebe/Rudolf/Bauer/Häring, Psychische Störungen
nach politischer Inhaftierung in der DDR – Sichtweisen der Betroffenen, in: Fortschritte der
Neurologie·• Psychiatrie 1993, 55-61). Mit Blick auf die jeweils deutlich erhöhte Prävalenz
ist es bei den in § 2 aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gerechtfertigt, dass
die gesetzliche Kausalitätsvermutung zur Anwendung kommt.
Die in den Nummern 1 bis 4 genannten Begrifflichkeiten sind der International Statistical
Classification of Diseases and Related Health Problems – eleventh revision (ICD-11) der
World Health Organization (WHO) entnommen. Die ICD-11 bildet den aktuellen Stand der
medizinischen Wissenschaft ab, der bei Erlass der Rechtsverordnung gemäß § 4 Absatz 6
Satz 2 HHG zu beachten ist. Amtliche deutsche Fassung der Internationalen Klassifikation
der Krankheiten ist die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß
§ 295 Absatz 1 Satz 2 und § 301 Absatz 2 Satz 1 SGB V herausgegebene 10. Revision
(ICD-10-GM). Die Nummern 1 bis 4 umfassen jeweils folgende ICD-11-Kodes und ICD-10-
GM-Kodes:
Regelung ICD-11-Kodes ICD-10-GM-Kodes
§ 2
Nummer 1
6A70 Depressive Störung mit
Einzelepisoden
F32.- Depressive Episode
6A71 Rezidivierende depressive
Störung
F33.- Rezidivierende depressive
Störung
6A72 Dysthyme Störung F34.1 Dysthymia
6A73 Gemischte depressive
Störung und Angststörung
F41.2 Angst und depressive
Störung, gemischt
§ 2
Nummer 2
6B00 Generalisierte Angststörung F41.1 Generalisierte Angststörung
6B01 Panikstörung F41.0 Panikstörung [episodisch
paroxysmale Angst]
6B02 Agoraphobie F40.0- Agoraphobie
6B03 Spezifische Phobie F40.2 Spezifische (isolierte)
Phobien
6B04 Soziale Angststörung F40.1 Soziale Phobien
§ 2
Nummer 3
6C20 Somatische
Belastungsstörung
F45.0 Somatisierungsstörung
F45.1 Undifferenzierte
Somatisierungsstörung
F45.3- Somatoforme autonome
Funktionsstörung
MG30 Chronische Schmerzen
F45.40 Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung
F45.41 Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren
§ 2
Nummer 4
6B40 Posttraumatische
Belastungsstörung
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
6B41 Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
[Erläuterung: Die ICD-10-GM
enthält keinen Kode für die komplexe
posttraumatische
Belastungsstörung. Beim Vorliegen einer solchen
sind jedoch die Kriterien einer
posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) erfüllt.]
Zu § 3 (Inkrafttreten)
§ 3 bestimmt, dass die Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die
Rechtsverordnung darf ausnahmsweise rückwirkend in Kraft treten, da sie für die
Betroffenen privilegierende Wirkung im Sinne einer Beweiserleichterung entfaltet. Das
rückwirkende Inkrafttreten berücksichtigt, dass die gesetzliche Vermutungsregelung (vergleiche
§ 4 Absatz 6 Satz 1 HHG), welche durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird, bereits
am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
- 12 -Drucksache 158/26
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