Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV)
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Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 159/26
24.03.26
R - AIS - In
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen
Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV)
A. Problem und Ziel
Personen, die in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) oder der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) politisch verfolgt wurden, haben in der
Praxis Schwierigkeiten, Ansprüche wegen verfolgungsbedingter gesundheitlicher
Beeinträchtigungen geltend zu machen. Diese Schwierigkeiten resultieren daraus, dass zum
einen Maßnahmen politischer Verfolgung staatlicherseits häufig nicht oder nicht
wahrheitsgemäß dokumentiert wurden und zum anderen gesundheitliche Schädigungen als
Folge solcher Maßnahmen oft erst viele Jahre später auftreten, was infolge des
Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führt (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744,
Seite 27). Um den Betroffenen die Geltendmachung ihrer Ansprüche zu erleichtern, hat der
Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung weiterer
Vorschriften vom 25. Februar 2025 (Bundesgesetzblatt 2025 Teil I Nummer 63) in das
Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) eine Regelung aufgenommen,
wonach beim Vorliegen bestimmter schädigender Ereignisse und bestimmter
gesundheitlicher Schädigungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs vermutet
wird (vergleiche § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG). Gleichzeitig hat er das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ermächtigt, durch Rechtsverordnung
diejenigen schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen,
bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft
gesetzlicher Anordnung vermutet wird. Mit der Rechtsverordnung macht das BMJV von
dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht
handhabbare Regelung zu schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird
eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in
solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem Ursachenzusammenhang
auszugehen ist.
Die Rechtsverordnung steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“
(UN-Agenda 2030). Die Rechtsverordnung soll insbesondere zur Erreichung des
Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“
und des Nachhaltigkeitsziels 16 der UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive
Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz
ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf
allen Ebenen aufbauen“ beitragen.
B. Lösung
Den dargestellten Beweisschwierigkeiten der Betroffenen wird durch die seit dem 1. Juli
2025 geltende Vermutungsregelung entgegengewirkt, die durch eine Rechtsverordnung
so zu konkretisieren ist, dass bei gesundheitlicher Schädigung über Anträge auf
Bewilligung von Leistungen der Sozialen Entschädigung möglichst einfach und schnell
entschieden werden kann.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Haushaltsausgaben können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 297 000 Euro und
für die Folgejahre jeweils auf etwa 198 000 Euro geschätzt werden. Davon hat der Bund
gemäß § 17 Satz 1 VwRehaG 60 Prozent (etwa 179 000 Euro im Jahr 2026 und etwa
119 000 Euro in den Folgejahren) zu tragen. Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und
Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 11 im Rahmen der
geltenden Finanzplanung ausgeglichen werden.
Die restlichen 40 Prozent (etwa 118 000 Euro im Jahr 2026 und etwa 79 000 Euro in den
Folgejahren) haben die Länder zu tragen. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 3
Absatz 1 Satz 1 VwRehaG entsteht zudem eine einmalige Belastung durch Sach- und
Personalkosten in Höhe von etwa 9 680 Euro. Über die Anträge entscheiden die zuständigen
Länderbehörden, die das VwRehaG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche
Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes [GG] in Verbindung mit § 17 Satz 1
VwRehaG), so dass die einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten nach
Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von den Ländern zu tragen ist.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger, die von der Neuregelung betroffen sind, ändert sich der
einmalige Erfüllungsaufwand geringfügig.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ändert sich durch die Neuregelung der einmalige Erfüllungsaufwand
geringfügig.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 159/26
24.03.26
R - AIS - In
Verordnung
des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen
Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV)
Bundeskanzleramt Berlin, 24. März 2026
Staatsminister beim Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen
Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaGSchäV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Dr. Michael Meister
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und
gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
(VwRehaGSchäV)
Vom ...
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verordnet aufgrund des
§ 3 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales sowie im Benehmen mit der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-
Diktatur beim Deutschen Bundestag:
§ 1
Schädigende Ereignisse
Schädigende Ereignisse im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes sind:
1. Zwangsaussiedlungen im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und
2. Zersetzungsmaßnahmen im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
§ 2
Gesundheitliche Schädigungen
Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
1. depressive Störungen und
2. posttraumatische Belastungsstörungen.
Liegt ein schädigendes Ereignis nach § 1 Nummer 2 vor, sind auch angst- oder
furchtbezogene Störungen sowie somatische Belastungsstörungen oder Störungen der
Körpererfahrung jeweils gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der Rechtsverordnung soll die seit dem 1. Juli 2025 geltende Vermutungsregelung in
§ 3 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) so
konkretisiert werden, dass über Anträge auf Bewilligung von Leistungen der Sozialen
Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung möglichst einfach und schnell entschieden
werden kann. Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu
schaffen, die die Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und
kostenintensive – Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in
denen nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und
typischerweise von einem Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist
zur Vereinfachung der Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis
erforderlich.
Die Rechtsverordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der
Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten
Nationen dient.
Indem die Rechtsverordnung die Bestimmung von Begriffen für die Kausalitätsvermutung
des § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG vorsieht, welche die Situation von Personen verbessert,
die in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Opfer politischer
Verfolgung waren, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 10 der UN-
Agenda 2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 10.4 der UN-Agenda 2030, den Sozialschutz
betreffende Maßnahmen zu beschließen und schrittweise größere Gleichheit zu erzielen.
Im Sinne des systematischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet die
Rechtsverordnung damit auch einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel 16 der
UN-Agenda 2030 „Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung
fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige,
rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen“. Dieses
Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seinen Zielbestimmungen 16.3 und 16.6 der UN-Agenda 2030, die
Rechtsstaatlichkeit zu fördern und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und
transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen.
II. Wesentlicher Inhalt der Rechtsverordnung
Entsprechend der Verordnungsermächtigung in § 3 Absatz 6 Satz 2 VwRehaG werden in
der Rechtsverordnung diejenigen schädigenden Ereignisse (§ 1) und gesundheitlichen
Schädigungen (§ 2) bestimmt, bei deren Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung vermutet wird.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zum Inhalt der Rechtsverordnung haben Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der
Trauma- und Stressfolgestörungen beigetragen. Sie haben im Rahmen eines vom
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführten Workshops, an
dem auch das Bundesministerium des Innern (BMI), das Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie die
Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag (SED-
Opferbeauftragte) teilgenommen haben, über den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft in
Bezug auf gesundheitliche Folgen politischer Verfolgung in der DDR berichtet. Die
Ergebnisse aus dem Workshop haben Eingang in den Regelungstext der Rechtsverordnung
gefunden.
IV. Alternativen
Keine.
V. Regelungskompetenz
Die Rechtsverordnung stützt sich auf die Verordnungsermächtigung in § 3 Absatz 6 Satz 2
VwRehaG.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Die Rechtsverordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen
Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Bestimmung der schädigenden Ereignisse sowie der gesundheitlichen Schädigungen
im Sinne des § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG führt zu einer Verwaltungsvereinfachung,
indem sie der Verwaltung die Feststellung der Kausalität – häufig verbunden mit einer zeit-
und kostenintensiven medizinischen Begutachtung – in den mit dieser Rechtsverordnung
bestimmten Fallkonstellationen erspart.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Rechtsverordnung fördert die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 der UN-Agenda
2030 „Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern“, indem sie bundesgesetzlich die
Kausalitätsvermutung ausfüllt und damit dazu beiträgt, dass sich die Lebensverhältnisse
der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ)
und der ehemaligen DDR in den Ländern nicht auseinanderentwickeln, und indem sie das
Leid der SED-Opfer anerkennt sowie deren wirtschaftliche Lage durch leichteren Zugang
zu Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung verbessert.
Dabei trägt die Rechtsverordnung vor allem zur Erreichung der Zielvorgabe 10.4 der UN-
Agenda 2030 „Politische Maßnahmen beschließen, insbesondere fiskalische,
lohnpolitische und den Sozialschutz betreffende Maßnahmen, und schrittweise größere Gleichheit
erzielen“ bei.
Die Rechtsverordnung fördert zudem die Erreichung der in den Unterzielen 16.3 und 16.6
der UN-Agenda 2030 enthaltenen Zielvorgaben, indem sie insbesondere die Beantragung
und Bewilligung von Leistungen für Opfer der SED-Diktatur durch die Ausfüllung der
Begriffe für die Kausalitätsvermutung des § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG erleichtert. Dadurch
stellt die Rechtsverordnung eine angemessene Entschädigungsregelung für das erlittene
Unrecht sicher und dient damit einem funktionierenden Rechtsstaat. Denn der Nachweis
des erlittenen Unrechts und dessen Folgen wird für die Betroffenen erleichtert.
Konflikte mit anderen Nachhaltigkeitszielen sind nicht erkennbar.
Die Rechtsverordnung folgt den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige
Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und
verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die in der Rechtsverordnung vorgesehene Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 3
Absatz 6 Satz 1 VwRehaG hat finanzielle Auswirkungen auf den Bund (Einzelplan 11) und
auf die Länder. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Zahl der Personen, die künftig
Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung nach § 3 VwRehaG
beanspruchen können, mit Blick auf die konkretisierte Kausalitätsvermutung erhöhen wird.
Die Ausgaben für die Leistungen der Sozialen Entschädigung an die Bürgerinnen und
Bürger können nur grob für das Jahr 2026 auf etwa 297 000 Euro und danach jährlich auf etwa
198 000 Euro geschätzt werden. Davon hat der Bund gemäß § 17 Satz 1 VwRehaG 60
Prozent (etwa 179 000 Euro im Jahr 2026 und etwa 119 000 Euro in den Folgejahren) zu
tragen. Die restlichen 40 Prozent (etwa 118 000 Euro im Jahr 2026 und etwa 79 000 Euro in
den Folgejahren) haben die Länder zu tragen.
Für die Gruppe der möglichen neuen Leistungsempfängerinnen und -empfänger ist in
einem ersten Schritt zunächst zwischen den Personengruppen zu unterscheiden, die von
dem schädigenden Ereignis nach § 1 Nummer 1 einerseits und von dem schädigenden
Ereignis nach § 1 Nummer 2 andererseits betroffen sind. Nach Schätzungen der
Opferverbände leben noch etwa 400 bis 800 Betroffene von Zwangsaussiedlungen (vergleiche
Jahresbericht 2024 der SED-Opferbeauftragten vom 12. Juni 2024, Bundestagsdrucksache
20/11750, Seite 15), die die Personengruppe der Betroffenen des schädigenden
Ereignisses im Sinne des § 1 Nummer 1 bilden. Bei der zweiten Personengruppe handelt es sich
um Betroffene des schädigenden Ereignisses im Sinne des § 1 Nummer 2, also um
Zersetzungsopfer. Aufgrund der bisher an diese Personengruppe ausgekehrten Leistungen ist
von schätzungsweise bis zu 200 noch lebenden Betroffenen auszugehen. In einem zweiten
Schritt ist die Krankheitshäufigkeit für beide Personengruppen gesondert zu ermitteln, da
diese von unterschiedlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen betroffen sind. Unter
Berücksichtigung der Krankheitshäufigkeit für drei der von § 2 Satz 1 und 2 erfassten
gesundheitlichen Schädigungen bei einem schädigenden Ereignis nach § 1 Nummer 2 (siehe dazu
die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu § 2) werden wahrscheinlich etwa
34 Prozent der geschätzt 200 Zersetzungsopfer, also 68 Personen, mindestens eine dieser
drei Erkrankungen aufweisen. Bei einem schädigenden Ereignis nach § 1 Nummer 1 liegen
keine eindeutigen Erkenntnisse hinsichtlich der Krankheitshäufigkeit vor. Es erscheint
gleichwohl sachgerecht, die Krankheitshäufigkeit für die zwei in § 2 Satz 1 genannten
gesundheitlichen Schädigungen bei einem schädigenden Ereignis nach § 1 Nummer 2 auch
für die Krankheitshäufigkeit bei einem schädigenden Ereignis nach § 1 Nummer 1
entsprechend heranzuziehen. Dies vorangestellt, werden wahrscheinlich etwa 26 Prozent der
geschätzt 800 Betroffenen von Zwangsaussiedlung, also 208 Personen, mindestens eine der
zwei Erkrankungen aufweisen. Insgesamt ergibt dies 276 Personen, die als mögliche neue
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in Betracht kommen. Mit Blick darauf,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass bei allen diesen Personen eine etwaige
Erkrankung auch erkannt beziehungsweise diagnostiziert wird und dass alle diese
Personen auch einen Anspruch geltend machen werden, erscheint es sachgerecht, diese Zahl
zu halbieren (= 138 Personen). Eine weitere Reduzierung mit Blick darauf, dass die
Kausalitätsvermutung widerleglich ist, erscheint nicht angezeigt, da die Vermutung der Regelfall
ist und eine Widerlegung der Vermutung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen wird
(siehe dazu auch die Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung im dritten Absatz
unter B.). Abzüglich derjenigen Personen, die derzeit bereits Leistungen der Sozialen
Entschädigung auf der Grundlage des § 3 VwRehaG erhalten (nach einer Statistik des BMAS
etwa 100 Personen), verbleiben 38 mögliche neue Leistungsempfängerinnen und -
empfänger. Ausgehend von einem geschätzten Grad der Schädigungsfolgen von 30 kann jede
dieser Personen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 VwRehaG in Verbindung mit § 83 Absatz 1
Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) eine monatliche
Entschädigungszahlung von 434 Euro beanspruchen. Ist der entsprechende Leistungsantrag
spätestens Anfang Juli 2025, also mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vermutungsregelung in
§ 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG gestellt worden, wird die monatliche Entschädigungszahlung
von 434 Euro frühestens ab diesem Zeitpunkt (rückwirkend) gezahlt (vergleiche § 3
Absatz 1 Satz 1 VwRehaG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 SGB XIV). Für 2026 errechnet
sich somit ein Gesamtaufwand von etwa 297 000 Euro (= 38 Personen x 434 Euro pro
Monat x 18 Monate [zweite Hälfte 2025 und 2026]). Für die Folgejahre errechnet sich jeweils
ein jährlicher Gesamtaufwand von etwa 198 000 Euro (= 38 Personen x 434 Euro pro
Monat x 12 Monate). Die genannten Beträge können sich gegebenenfalls noch um Kosten für
Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung erhöhen, deren Höhe sich aber nicht
abschätzen lässt, da diese Kosten von den im Einzelfall anerkannten Schädigungsfolgen und
den im Einzelfall bestehenden therapeutischen Bedarfen abhängen, die sich nicht belastbar
prognostizieren lassen.
Der Mehrbedarf des Bundes an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig
im Einzelplan 11 im Rahmen der geltenden Finanzplanung ausgeglichen werden.
Für die Bearbeitung der Anträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1 VwRehaG entsteht zudem eine
geschätzte einmalige Belastung durch Personalkosten für 0,1 Vollzeitstellen (205 Minuten
/ 60 x 35 Anträge [90 Prozent von 38 möglichen Anträgen] / 1 700 Stunden) von
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern des gehobenen Dienstes (Besoldungsstufe A12 der
Länder [nachgeordneter Bereich]) in Höhe von etwa 9 680 Euro. Über etwaige
Leistungsanträge entscheiden die zuständigen Länderbehörden, die das VwRehaG im Auftrag des
Bundes ausführen (vergleiche Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 17 Satz 1
VwRehaG), so dass die einmalige Belastung durch Sach- und Personalkosten nach
Artikel 104a Absatz 5 Satz 1 GG von den Ländern zu tragen ist.
4. Erfüllungsaufwand
Die Möglichkeit, dass ehemalige politische Häftlinge in der SBZ beziehungsweise DDR, die
infolge rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen eine gesundheitliche Schädigung
erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung
bestimmte Leistungen nach § 3 VwRehaG beantragen können, besteht bereits seit
Einführung des VwRehaG im Jahre 1994. Über etwaige Leistungsanträge entscheiden die
zuständigen Länderbehörden, die das VwRehaG im Auftrag des Bundes ausführen (vergleiche
Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG in Verbindung mit § 17 Satz 1 VwRehaG). An diesen
Rahmenbedingungen ändert sich durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene
Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG grundsätzlich nichts. Es ist
allerdings davon auszugehen, dass Personen, deren Anträge in der Vergangenheit mit der
Begründung abgelehnt wurden, es fehle an der für die Anerkennung einer
Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderlichen Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs, mit Blick auf die neue Kausalitätsvermutung und die sie konkretisierende
Rechtsverordnung einen neuen Leistungsantrag stellen werden.
Andererseits werden bereits anhängige und noch nicht endgültig abgeschlossene
Verfahren zur Geltendmachung von Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher
Schädigung nach § 3 VwRehaG durch die in der Rechtsverordnung vorgesehene
Konkretisierung der Vermutungsregelung in § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG vereinfacht. Denn im
Anwendungsbereich der Vermutungsregelung und der diese konkretisierenden
Rechtsverordnung wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs künftig vermutet,
so dass eine – häufig zeit- und kostenintensive – Feststellung des
Ursachenzusammenhangs in der Regel nicht mehr erforderlich ist.
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht durch den Wegfall der Notwendigkeit einer
Feststellung des Ursachenzusammenhangs eine einmalige geringfügige Entlastung durch
reduzierten Zeitaufwand. Demgegenüber entsteht den Bürgerinnen und Bürgern eine
einmalige geringfügige Belastung durch Sachkosten für einen Zweitantrag. Die Auswirkungen auf
die Bürgerinnen und Bürger sind daher insgesamt geringfügig.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Der Verwaltung entsteht für die Bearbeitung der (Neu-) Anträge nach § 3 Absatz 1 Satz 1
VwRehaG eine einmalige geringfügige Belastung durch Personalkosten. Demgegenüber
entsteht der Verwaltung durch den Wegfall der Notwendigkeit einer Feststellung des
Ursachenzusammenhangs eine einmalige geringfügige Entlastung durch entfallende Personal-
und Sachkosten. Die Auswirkungen auf die Verwaltung sind daher insgesamt geringfügig.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Wirtschaft, Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Regelungsfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit der
Rechtsverordnung keine Regelungen getroffen werden, die sich speziell auf die
Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
Negative Auswirkungen auf zukünftige Generationen sind nicht zu erwarten; die derzeitigen
und künftigen Leistungsempfängerinnen und -empfänger bilden als Betroffene der
politischen Verfolgung in der ehemaligen SBZ und DDR einen abgeschlossenen Personenkreis.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist nicht befristet, da auch die
Vermutungsregelung in § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG, die durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird,
nicht befristet ist.
Eine Evaluierung ist aus den auf Bundestagsdrucksache 20/12789, Seite 24 genannten
Gründen nicht vorgesehen. Zur Identifizierung punktueller Anpassungs- beziehungsweise
Aktualisierungsbedarfe erscheint der unmittelbare Dialog mit der medizinischen
Wissenschaft und mit den Betroffenen zielführend.
B. Besonderer Teil
§ 3 Absatz 6 Satz 2 VwRehaG ermächtigt das BMJV, durch Rechtsverordnung diejenigen
schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen zu bestimmen, bei deren
Vorliegen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher
Anordnung (vergleiche § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG) vermutet wird. Mit der
Rechtsverordnung macht das BMJV von dieser Verordnungsermächtigung im Einvernehmen mit dem
BMG und dem BMAS sowie im Benehmen mit der SED-Opferbeauftragten Gebrauch. Die
Regelung in § 3 Absatz 6 VwRehaG geht der Regelung im (allgemeinen) Sozialen
Entschädigungsrecht in § 4 Absatz 5 SGB XIV als lex specialis vor, denn der Gesetzgeber hat
ausdrücklich „eine vom Sozialen Entschädigungsrecht abweichende Vermutungsregelung [
aufnehmen wollen], die den Besonderheiten politischer Verfolgung in der Deutschen
Demokratischen Republik Rechnung trägt“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744,
Seite 28 in Verbindung mit den Seiten 26 f.).
Ziel ist es, eine praxistaugliche und leicht handhabbare Regelung zu schaffen, die die
Bewilligungsverfahren vereinfacht. Künftig wird eine – häufig zeit- und kostenintensive –
Feststellung des Ursachenzusammenhangs in solchen Fällen entbehrlich, in denen nach dem
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft regelmäßig und typischerweise von einem
Ursachenzusammenhang auszugehen ist. Eine solche Regelung ist zur Vereinfachung der
Verfahren und zur Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis erforderlich.
Liegt ein in § 1 der Rechtsverordnung genanntes schädigendes Ereignis und eine in § 2 der
Rechtsverordnung genannte gesundheitliche Schädigung vor, wird die Wahrscheinlichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs kraft gesetzlicher Anordnung (vergleiche § 3 Absatz 6
Satz 1 VwRehaG) vermutet. Die Vermutung erstreckt sich auf die Kausalität zwischen dem
schädigenden Ereignis, der Primärschädigung und der Sekundärschädigung
(Schädigungsfolge), denn eine trennscharfe Differenzierung zwischen der Primär- und der
Sekundärschädigung ist oftmals praktisch nicht möglich (vergleiche Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2015, L 15 VH 1/12, bei juris Randnummer 44). Zudem ergibt sich
aus der Gesetzesbegründung zu § 3 Absatz 6 VwRehaG in der ab dem 1. Juli 2025
geltenden Fassung, dass die Vermutungsregelung ausdrücklich solche gesundheitlichen
Schädigungen erfasst, die „als Folge“ von Maßnahmen politischer Verfolgung „oft erst viele Jahre
später auftreten“ (vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 28 in Verbindung mit
Seite 27), womit die langfristigen Schädigungsfolgen politischer Verfolgung gemeint sind.
Dem Begriff der Vermutung ist immanent, dass eine Widerlegung zulässig ist. Im
Unterschied dazu wird eine unwiderlegliche Vermutung, bei der es sich um eine Fiktion handelt,
in Gesetzestexten in der Regel mit Formulierungen wie „… gilt … als …“ kenntlich gemacht.
In Betracht kommt eine Prüfung, ob sich die Vermutung widerlegen lässt, etwa in Fällen, in
denen die konkret in Rede stehende gesundheitliche Beeinträchtigung bei der betroffenen
Person schon vor dem schädigenden Ereignis festgestellt wurde. Hat sich die
gesundheitliche Schädigung nach dem schädigenden Ereignis nicht verschlimmert, ist die Vermutung
widerlegt. Anhaltspunkte dafür werden sich mit Blick darauf, dass die hier in Rede
stehenden schädigenden Ereignisse regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen, allenfalls in
Ausnahmefällen ergeben. Im Regelfall hat die zuständige Behörde bei Vorliegen eines in
§ 1 der Rechtsverordnung genannten schädigenden Ereignisses und einer in § 2 der
Rechtsverordnung genannten gesundheitlichen Schädigung keine Veranlassung, die
gesetzlich angeordnete Vermutung in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den
Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen Ermittlungen zu möglichen Alternativursachen
anzustellen. Die Intention des Gesetzgebers, den Betroffenen die Geltendmachung
gesundheitlicher Folgeschäden zu erleichtern, gebietet es, von der Vermutung als Regelfall
auszugehen und die Widerlegungsmöglichkeit auf Ausnahmen zu beschränken.
Im Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung entfällt die Notwendigkeit einer
Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis und
gesundheitlicher Schädigung beziehungsweise Schädigungsfolge. Dadurch werden die
Bewilligungsverfahren vereinfacht und die Kosten für erforderliche medizinische Begutachtungen
reduziert (siehe dazu auch die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter A. 4.3).
Auf Begutachtungen der Antragsteller kann allerdings nicht vollständig verzichtet werden.
Für die Bewertung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) im Sinne des § 5 SGB XIV in
Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 VwRehaG bedarf es regelmäßig einer – alle
Lebensbereiche in den Blick nehmenden – gutachterlichen Stellungnahme zu den allgemeinen
Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die
durch die als Schädigungsfolge anerkannten Gesundheitsstörungen bedingt sind. Für die
Bewertung des GdS ist wie bisher die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit
den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen maßgebend, wobei Teil C nur anzuwenden
ist, soweit in dieser Rechtsverordnung (VwRehaGSchäV) nichts anderes geregelt ist. Der
Gesetzgeber hat bewusst auf eine pauschale Zuerkennung eines bestimmten GdS – im
Gesetzgebungsverfahren wurde ein pauschaler GdS von 30 diskutiert – verzichtet
(vergleiche Bundestagsdrucksache 20/14744, Seite 28 in Verbindung mit Seite 27), denn die
aktuellen Auswirkungen einer anerkannten Gesundheitsstörung lassen sich im
Bewilligungsverfahren ohne weiteres feststellen, anders als der Ursachenzusammenhang zwischen
Ereignissen und Schädigungen, die inzwischen regelmäßig weit mehr als 30 Jahre zurückliegen.
Auch zu der Frage, ob eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 vorliegt, kann in
begründeten Ausnahmefällen eine gutachterliche Stellungnahme erforderlich werden. Ist
dem Antrag allerdings ein fachärztliches Attest oder eine Diagnosebescheinigung einer
Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, die oder der aufgrund einer
Weiterbildung im Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene die Voraussetzung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Eintragung in das Arztregister erfüllt, oder einer
Psychologischen Psychotherapeutin oder eines Psychologischen Psychotherapeuten beigefügt, hat
die zuständige Behörde grundsätzlich keine Veranlassung, die darin bescheinigte
gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 2 in Zweifel zu ziehen und – unter Hinweis auf den
Untersuchungsgrundsatz – von Amts wegen durch eine (weitere) gutachterliche
Stellungnahme bestätigen zu lassen. Denn ein Arzt oder eine andere approbierte Medizinalperson,
der oder die ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen
ausstellt, macht sich nach § 278 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Ein begründeter
Ausnahmefall, der die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme erforderlich macht, ist
anzunehmen, wenn Erkenntnisse vorliegen (etwa aus anderen bei der zuständigen
Behörde geführten Verfahren, zum Beispiel aus der Schwerbehindertenakte), die Zweifel am
Vorliegen der bescheinigten gesundheitlichen Schädigung im Sinne von § 2 aufkommen
lassen.
Die Kataloge in § 1 und § 2 bilden den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ab,
so wie die vom BMJV eingebundenen Expertinnen und Experten ihn ermittelt haben.
Aufgenommen wurden nur solche schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen
Schädigungen, bei denen – ausgehend von einer hinreichenden Evidenz – eine Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs gerechtfertigt erscheint. Berücksichtigt
werden konnten nur Studien und Forschungsergebnisse, die den üblichen Standards der
medizinischen Wissenschaft genügen. Etwaige künftige neue Erkenntnisse können daher
eine Anpassung der Regelungstexte erforderlich machen. In Bezug auf schädigende
Ereignisse und gesundheitliche Schädigungen, die nicht in den Katalogen in § 1 und § 2
enthalten sind, ist nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Leistungen der Sozialen
Entschädigung in entsprechender Anwendung des SGB XIV von vornherein nicht in Betracht
kommen. Bei solchen Sachverhalten bedarf es – abweichend von Fällen, die in den
Anwendungsbereich der Rechtsverordnung fallen – jedoch einer Feststellung des
Ursachenzusammenhangs zwischen schädigendem Ereignis, gesundheitlicher Schädigung und
Schädigungsfolge. Dabei ist § 3 Absatz 5 VwRehaG zu beachten, wonach zur Anerkennung
einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs genügt (vergleiche § 3 Absatz 5 Satz 1 VwRehaG) und diese
Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vergleiche § 3
Absatz 5 Satz 2 VwRehaG).
Zu § 1 (Schädigende Ereignisse)
§ 1 bestimmt die schädigenden Ereignisse, die – wenn gleichzeitig eine der in § 2
genannten gesundheitlichen Schädigungen vorliegt – eine Vermutung der Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung dieser schädigenden
Ereignisse hat das BMJV als Verordnungsgeber den aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft zu beachten. In Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgabe hat das BMJV vor
Erstellung der Rechtsverordnung einen Workshop mit mehreren einschlägig erfahrenen
Expertinnen und Experten, deren Benennung unter Mitwirkung des BMI, des BMG und des
BMAS sowie der SED-Opferbeauftragten erfolgte, durchgeführt, um den aktuellen Stand
der medizinischen Wissenschaft zu eruieren. An dem Workshop waren neben dem BMJV
und den Expertinnen und Experten auch das BMI, das BMG und das BMAS sowie die SED-
Opferbeauftragte beteiligt.
Ziel war es, diejenigen schädigenden Ereignisse beziehungsweise Maßnahmen der
politischen Verfolgung zu identifizieren, die nach den aktuellen Erkenntnissen der medizinischen
Wissenschaft regelmäßig und typischerweise bestimmte gesundheitliche
Beeinträchtigungen zur Folge haben, so dass eine (widerlegliche) gesetzliche Kausalitätsvermutung
gerechtfertigt erscheint. Die – von den Expertinnen und Experten in einer gemeinsamen und
einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus dem Workshop haben
Eingang in den Regelungstext des § 1 gefunden. Als schädigende Ereignisse im Sinne der
Vermutungsregelung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG konnten
Zwangsaussiedlungen (Nummer 1) und Zersetzungsmaßnahmen (Nummer 2) identifiziert werden. Diesen
Ereignissen ist gemeinsam, dass sie der politischen Verfolgung zuzuordnen und als
rechtsstaatswidrig einzustufen sind. Wer von einem dieser Ereignisse betroffen war, hatte
Umstände zu erdulden und Bedingungen hinzunehmen, die in ihrer Gesamtheit als traumatisch
einzustufen sind. Zur näheren Konkretisierung dieser schädigenden Ereignisse nimmt § 1
Bezug auf die bereits etablierten Definitionen des VwRehaG und verweist für
Zwangsaussiedlungen auf § 1 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 VwRehaG und für
Zersetzungsmaßnahmen auf § 1a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 VwRehaG.
Zu § 2 (Gesundheitliche Schädigungen)
§ 2 bestimmt die gesundheitlichen Schädigungen, die – wenn gleichzeitig eines der in § 1
genannten schädigenden Ereignisse vorliegt – eine (widerlegliche) Vermutung der
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zur Folge haben. Bei der Bestimmung
dieser gesundheitlichen Schädigungen wurden die – von den Expertinnen und Experten in
einer gemeinsamen und einvernehmlichen Stellungnahme übermittelten – Ergebnisse aus
dem bereits in den Ausführungen zu § 1 genannten Workshop zu Grunde gelegt. Als
gesundheitliche Schädigungen im Sinne der Vermutungsregelung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1
VwRehaG konnten depressive Störungen (Satz 1 Nummer 1) und posttraumatische
Belastungsstörungen (Satz 1 Nummer 2) identifiziert werden. Bei Zersetzung als schädigendem
Ereignis konnten darüber hinaus angst- oder furchtbezogene Störungen sowie somatische
Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung (Satz 2) jeweils als
gesundheitliche Schädigungen im Sinne der Vermutungsregelung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1
VwRehaG identifiziert werden. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen traten in der
Studie „Gesundheitliche Langzeitfolgen von SED-Unrecht“, die an den Universitätskliniken
Jena, Leipzig, Magdeburg und Rostock durchgeführt wurde, bei Zersetzung als
schädigendem Ereignis signifikant häufiger auf als in der Allgemeinbevölkerung. Die Ergebnisse
stellen sich im Einzelnen wie folgt dar:
Art der Erkrankung
Krankheitshäufigkeit
Zersetzungsopfer Allgemeinbevölkerung
Depressive Störungen 17,4 Prozent 6,0 Prozent
Posttraumatische
Belastungsstörungen
9,5 Prozent 1,6 Prozent
Weitere Studien kommen bei Zersetzung als schädigendem Ereignis zu vergleichbaren
Ergebnissen (vergleiche Maltusch/Krogmann/Spitzer, Psychische Störungen und aktuelle
Depressivität bei Betroffenen von Zersetzung in der DDR, in: Trauma & Gewalt 2025, 126-135;
Spitzer/Ulrich/Plock/Mothes/Drescher/Gürtler/Freyberger/Barnow, Beobachtet, verfolgt,
zersetzt – psychische Erkrankungen bei Betroffenen nichtstrafrechtlicher Repressionen in
der ehemaligen DDR, in: Psychiatrische Praxis 2007, 81-86). Darüber hinaus wird in einer
aktuellen Übersichtsarbeit dargestellt, dass Zersetzungsmaßnahmen als chronische
psychosoziale Stressoren wirkten, deren gesundheitlichen Folgen nicht grundsätzlich von
denen klassischer traumatischer Ereignisse zu unterscheiden sind (vergleiche
Marheinecke/Strauss/Engert, Visible Wounds of Invisible Repression: A Perspective on the
Importance of Investigating the Biological and Psychological Impact of Political Repression,
in: Psychological Trauma: Theory, Research, Practice, and Policy, 2024, 16(8), 1242-1251).
Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, bei der Vermutungsregelung dieselben
gesundheitlichen Schädigungen zu berücksichtigen wie bei ehemals politisch Inhaftierten
der DDR. Für die verhältnismäßig kleine Gruppe der Betroffenen von
Zwangsaussiedlungen stützt sich die Rechtsverordnung hinsichtlich der erhöhten Prävalenz auf die klinische
Erfahrung der vom BMJV beteiligten Expertinnen und Experten sowie auf
Metaanalyseergebnisse. Bestätigt werden diese Befunde durch zwei Studien (vergleiche
Morina/Akhtar/Barth/Schnyder, Psychiatric Disorders in Refugees and Internally Displaced
Persons After Forced Displacement: A Systematic Review, in: Frontiers in Psychiatry 2018,
Volume 9, Article 433; Bennewitz, Zwangsaussiedlungen von Familien aus dem
Sperrgebiet der DDR an der innerdeutschen Grenze in das Hinterland der DDR 1952 und 1961
– Ein schwer zu bewältigendes Trauma, in: Trauma & Gewalt 2015, 314-327).
Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Begrifflichkeiten sind der
International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems – eleventh revision
(ICD-11) der World Health Organization (WHO) entnommen. Die ICD-11 bildet den
aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft ab, der bei Erlass der Rechtsverordnung gemäß
§ 3 Absatz 6 Satz 2 VwRehaG zu beachten ist. Amtliche deutsche Fassung der
Internationalen Klassifikation der Krankheiten ist die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte gemäß § 295 Absatz 1 Satz 2 und § 301 Absatz 2 Satz 1 SGB V
herausgegebene 10. Revision (ICD-10-GM). Die Regelungen in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2
umfassen jeweils folgende ICD-11-Kodes und ICD-10-GM-Kodes:
Regelung ICD-11-Kodes ICD-10-GM-Kodes
§ 2 Satz 1
Nummer 1
6A70 Depressive Störung mit
Einzelepisoden
F32.- Depressive Episode
6A71 Rezidivierende depressive
Störung
F33.- Rezidivierende depressive
Störung
6A72 Dysthyme Störung F34.1 Dysthymia
6A73 Gemischte depressive
Störung und Angststörung
F41.2 Angst und depressive
Störung, gemischt
§ 2 Satz 1
Nummer 2
6B40 Posttraumatische
Belastungsstörung
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
6B41 Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung
F43.1 Posttraumatische
Belastungsstörung
[Erläuterung: Die ICD-10-GM enthält
keinen Kode für die komplexe
posttraumatische Belastungsstörung.
Beim Vorliegen einer solchen sind
jedoch die Kriterien einer
posttraumatischen Belastungsstörung
(F43.1) erfüllt.]
§ 2 Satz 2
(angstoder
furchtbezogene
Störungen)
6B00 Generalisierte Angststörung F41.1 Generalisierte Angststörung
6B01 Panikstörung F41.0 Panikstörung [episodisch
paroxysmale Angst]
6B02 Agoraphobie F40.0- Agoraphobie
6B03 Spezifische Phobie F40.2 Spezifische (isolierte) Phobien
6B04 Soziale Angststörung F40.1 Soziale Phobien
§ 2 Satz 2
(somatische
Belastungsstörungen
oder
Störungen
der
Körpererfahrung)
6C20 Somatische
Belastungsstörung
F45.0 Somatisierungsstörung
F45.1 Undifferenzierte
Somatisierungsstörung
F45.3- Somatoforme autonome
Funktionsstörung
MG30 Chronische Schmerzen
F45.40 Anhaltende somatoforme
Schmerzstörung
F45.41 Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen
Faktoren
Zu § 3 (Inkrafttreten)
§ 3 bestimmt, dass die Rechtsverordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft tritt. Die
Rechtsverordnung darf ausnahmsweise rückwirkend in Kraft treten, da sie für die
Betroffenen privilegierende Wirkung im Sinne einer Beweiserleichterung entfaltet. Das
rückwirkende Inkrafttreten berücksichtigt, dass die gesetzliche Vermutungsregelung (vergleiche
§ 3 Absatz 6 Satz 1 VwRehaG), welche durch die Rechtsverordnung konkretisiert wird,
bereits am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist.
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