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Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (Änderungsantrag zu Drs. 21/331, 21/6851)

dip / drucksache 09.07.2026 · WP 21 · 21/7031 · Änderungsantrag · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung (Änderungsantrag zu Drs. 21/331, 21/6851) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7031 21. Wahlperiode 09.07.2026 Änderungsantrag der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, Rainer Galla, Dr. Christoph Birghan, Gereon Bollmann, Hauke Finger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Mirco Hanker, Nicole Hess, Karsten Hilse, Nicole Höchst, Steffen Janich, Kurt Kleinschmidt, Heinrich Koch, Achim Köhler, Jörn König, Sebastian Maack, Sergej Minich, Raimond Scheirich, Carina Schießl, Manfred Schiller, Julian Schmidt, Thomas Stephan, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksachen 21/331, 21/6851 – Entwurf eines Gesetzes zur Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung Der Bundestag wolle beschließen: Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe vor Nummer 1 wird zu Nummer 1. 2. Die Nummern 1 bis 3 werden zu den Buchstaben a bis c. 3. Nach Nummer 1 wird die folgende Nummer 2 eingefügt: ‚2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b eingefügt: „§ 11a Abweichung für die Entschädigung nach § 11 Absatz 1 In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 für den Monat August 2026 11 336,46 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt die Abgeordnetenentschädigung nach § 11 Absatz 1 11 833,47 Euro.“ V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. § 11b Abweichung für den fiktiven Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 sowie § 35b Absatz 2 Satz 4 (1) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 für den Monat August 2026 9 692,54 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35a Absatz 2 Satz 4 10 117,47 Euro. (2) In Abweichung von der Anpassung gemäß § 11 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes in der bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes für den Monat August 2026 10 845,89 Euro. Ab dem 1. September 2026 beträgt der fiktive Bemessungsbetrag nach § 35b Absatz 2 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes 11 321,39 Euro.“ Berlin, den 7. Juli 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung Mit dem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass die durch den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/331 bezweckte Streichung der automatischen Anpassung der Abgeordnetenentschädigung nicht dadurch teilweise leerlaufen kann, dass die zweite und dritte Lesung des Gesetzentwurfs nach dem 1. Juli 2026 stattfinden. Nach geltendem Recht wird die automatische Anpassung der monatlichen Entschädigung zum 1. Juli 2026 wirksam. Ohne die hier vorgesehenen Abweichungen bliebe diese Anpassung wirksam, weil sie dem Inkrafttreten des Gesetzes vorausgegangen sein wird. Dies widerspräche dem Zweck des Gesetzentwurfs, die automatische Anpassung der Abgeordnetenentschädigung bereits zu Beginn der 21. Wahlperiode zu streichen und künftige Änderungen der Entschädigung einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorzubehalten. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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