Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284)
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Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6947
21. Wahlperiode 09.07.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl und der Fraktion der AfD
Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6284)
Mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284
hat die Bundesregierung die Fragen 1, 3 und 6 sowie Teile der Fragen 7 und 11
unter Berufung auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und das
„laufende Verfahren“ nicht beantwortet. Die Fragesteller weisen darauf hin,
dass der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)
allein den inneren Willensbildungs-, Beratungs- und
Entscheidungsvorbereitungsvorgang der Regierung erfasst (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185
[234 f.]; 147, 50). Er erstreckt sich nicht auf überprüfbare, äußere
Verfahrenstatsachen wie Daten, Bestandszahlen und Ja- bzw. Nein-Auskünfte, nicht auf
die verwaltungsverfahrensrechtliche Stellung eines Antragstellers, hier der
Desiderius-Erasmus-Stiftung als Dritte im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, und insbesondere nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge.
Die nachfolgenden Fragen zielen ausschließlich auf solche objektiven
Verfahrenstatsachen, auf bereits abgeschlossene Prüfvorgänge der übrigen geförderten
Stiftungen sowie auf die Existenz und formale Ausgestaltung von
Prüfgrundlagen. Sie betreffen nicht den Inhalt interner Beratungen, Voten, Bewertungen
oder Entscheidungsvorschläge. Die in den Fragen 3 und 9 der Kleinen Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/6045 erbetenen Angaben betreffen
abgeschlossene Vorgänge; der Umstand, dass das Personal des Bundesministeriums des
Innern mehrere Vorgänge parallel bearbeitet, steht der Angabe konkreter
Anfangs- und Enddaten je Einzelverfahren nicht entgegen. Eine erneute
pauschale Verweigerung unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung wäre vor diesem Hintergrund in den Augen der Fragesteller nach
der genannten Rechtsprechung nicht hinreichend begründet; die
Bundesregierung trägt insoweit eine einzelfallbezogene Darlegungslast.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. An welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern die Akte zur
Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung für das
Haushaltsjahr 2026 angelegt, und an welchem Datum wurde mit der
Bearbeitung dieser Akte begonnen (bitte jeweils das Datum angeben)?
2. Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung von der Stiftung Unterlagen oder
Auskünfte angefordert?
a) Wenn ja, an welchen Daten erfolgten diese Anforderungen?
b) Wenn ja, bis zu welchen Fristen wurden die Unterlagen jeweils
angefordert, und wurden diese Fristen eingehalten?
3. Zu welchen Daten begann und endete jeweils das Verfahren zur
Entscheidung über die Förderfähigkeit der sechs nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer-Stiftung,
Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-
Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung) in den
Haushaltsjahren 2024, 2025 und 2026 (bitte je Stiftung und Haushaltsjahr
das Datum des Verfahrensbeginns und das Datum der abschließenden
Entscheidung angeben)?
4. Existiert ein schriftlich fixiertes Prüfraster, eine Verwaltungsvorschrift,
eine Handreichung oder ein vergleichbares internes Dokument zur
Anwendung der §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes?
a) Wenn ja, unter welchem Datum und Aktenzeichen wurde dieses
Dokument erstellt?
b) Wenn ja, wird dieses Dokument den Fragestellern zur Verfügung
gestellt, und wenn nein, aus welchem konkreten Rechtsgrund nicht?
5. Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben worden, sich zu
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern?
a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anhörung bzw. die
Aufforderung zur Stellungnahme?
b) Wenn eine Anhörung noch nicht erfolgt ist, für welchen Zeitpunkt ist
sie ggf. vorgesehen?
6. Hat sich das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung
der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine interne
Bearbeitungsfrist oder einen Zielzeitpunkt gesetzt?
a) Wenn ja, wie viele Kalendermonate liegen zwischen dem
Verfahrensbeginn im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung und dem Stichtag
dieser Antwort?
b) Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige
Verfahrensdauer einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf
Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung
begründet?
7. Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Erkundigung nach § 8 Absatz 1
Satz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes bei Verfassungsschutzbehörden
des Bundes oder der Länder eingeholt?
a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anfrage?
b) Liegt das Ergebnis dieser möglichen Erkundigung dem
Bundesministerium des Innern bereits vor?
c) Ist der Eingang dieser ggf. abgefragten Erkenntnisse aus Sicht des
Bundesministeriums des Innern Voraussetzung für den Abschluss der
Förderfähigkeitsprüfung?
8. An welchem Datum wurde die zum 8. September 2025 eingerichtete
Projektgruppe Stiftungsfinanzierung erstmals mit der Prüfung der
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und an welchem Datum
ging diese Aufgabe mit Auflösung der Projektgruppe zum 31. März 2026
in die Regelstruktur über (bitte jeweils das Datum angeben)?
9. Wurden seit dem 8. September 2025 für die übrigen sechs geförderten
politischen Stiftungen die Entscheidungen über die Förderfähigkeit für das
Haushaltsjahr 2026 abschließend getroffen, während im Fall der
Desiderius-Erasmus-Stiftung bis zum Stichtag dieser Antwort keine
abschließende Entscheidung vorliegt (bitte je Stiftung das Datum der
abschließenden Entscheidung angeben)?
10. Bestätigt die Bundesregierung, dass der für das Haushaltsjahr 2026 auf die
Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallende Förderanteil von 13,2 Prozent
des im Titel vorgesehenen Gesamtansatzes, wie in der Antwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 angegeben, bis zu einer
abschließenden Förderfähigkeitsentscheidung nicht ausgezahlt wird, und in
welcher Höhe entspricht dieser Anteil dem aktuellen Titelansatz (bitte in
Euro angeben)?
11. Was geschieht mit dem auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden
Mittelansatz im Bundeshaushalt, insbesondere mit dem in der Antwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 genannten Anteil von
13,2 Prozent des Titelansatzes, falls das Bundesministerium des Innern die
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung verneint, und wird dieser
Betrag dann gesperrt, verfällt er, fließt er als Minderausgabe zurück oder
wird er auf die übrigen Stiftungen verteilt (bitte die haushalterische
Behandlung darstellen)?
Berlin, den 23. Juni 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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