Prüfmaßstab, Anhörung, Verfahrensdauer und haushalterische Behandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7229)
Text
Prüfmaßstab, Anhörung, Verfahrensdauer und haushalterische Behandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/7229)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7923
21. Wahlperiode 08.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl, Mirco Hanker, Jürgen
Koegel, Thomas Ladzinski, Sergej Minich, Julian Schmidt, Georg Schroeter,
Wolfgang Wiehle und der Fraktion der AfD
Prüfmaßstab, Anhörung, Verfahrensdauer und haushalterische Behandlung bei
der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7229)
Mit ihrer Antwort vom 20. Juli 2026 auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/7229 hat die Bundesregierung erstmals Verfahrensdaten zur
Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz mitgeteilt: Aktenanlage am 3. Juli 2024, Prüfbeginn im
September 2025, Informationsanforderung des Bundesverwaltungsamtes vom
11. Dezember 2025, Rückmeldung der Stiftung am 2. Januar 2026, Abfragen
beim Bundesamt für Verfassungsschutz am 10. Dezember 2025 und am
10. April 2026. Eine Entscheidung liegt nicht vor; die übrigen Stiftungen sind
für das Haushaltsjahr 2026 am 18. Mai 2026 beschieden worden.
Offen geblieben sind: Die Rosa-Luxemburg-Stiftung fehlt in der Aufstellung
zur Antwort zu Frage 3 ohne Erläuterung; Datum und Aktenzeichen der
internen Prozessbeschreibung (Frage 4a) sowie der Rechtsgrund einer
Nichtherausgabe (Frage 4b) sind nicht mitgeteilt worden; die Antworten zu den Fragen 6
und 8 enthalten die erbetenen Daten nicht; das Haushaltsjahr des Prüfbeginns
ist nicht benannt worden; die Angabe eines Eurobetrages ist mangels
Spezifizierung des Titels abgelehnt worden – die einschlägigen Titel werden
nachfolgend ausdrücklich benannt. Die Frage nach einem Anspruch auf Bescheidung
im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung ist zum zweiten Mal nur
mit einem Verweis beantwortet worden: Die Antwort zu Frage 6 verweist auf
die Antworten zu den Fragen 7 und 11 auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284, von denen die zu
Frage 11 selbst nur ein Verweis war.
Die Fragesteller verstehen unter einer Anhörung nach § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes die Mitteilung der aus Sicht der Behörde
entscheidungserheblichen Tatsachen an die Beteiligte verbunden mit der Gelegenheit, sich hierzu zu
äußern; der Hinweis auf die Antragstellung und auf eine Informationsabfrage
genügt dem nicht. Ein Absehen ist nur unter den in § 28 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abschließend aufgeführten Voraussetzungen oder nach
§ 28 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zulässig.
Die Fragen zielen ausschließlich auf äußere Verfahrenstatsachen, auf
abgeschlossene Vorgänge sowie auf Existenz und formale Ausgestaltung von
Prüfgrundlagen, nicht auf den Inhalt interner Beratungen, Voten oder Bewertungen;
der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung erfasst nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allein den inneren Willensbildungs-,
Beratungs- und Entscheidungsvorbereitungsvorgang (vgl. BVerfGE
(Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts) 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234 f.];
147, 50).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Aus welchem Grund ist die Rosa-Luxemburg-Stiftung in der
tabellarischen Aufstellung der Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache
21/7229 nicht enthalten, obwohl sie in der Fragestellung ausdrücklich
benannt war?
a) Wann gingen die Anträge der Rosa-Luxemburg-Stiftung auf
Bewilligung von Globalzuschüssen für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und
2026 jeweils beim Bundesverwaltungsamt ein?
b) Zu welchen Daten ist über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen
der Rosa-Luxemburg-Stiftung für diese Haushaltsjahre jeweils
entschieden worden, oder steht eine Entscheidung noch aus?
c) Für welche der sieben antragstellenden politischen Stiftungen –
Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-
Naumann-Stiftung für die Freiheit, Hanns-Seidel-Stiftung, Heinrich-
Böll-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung und Desiderius-Erasmus-
Stiftung – liegt zum Stichtag dieser Antwort eine abschließende
Entscheidung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für das
Haushaltsjahr 2026 vor, und für welche nicht (bitte je Stiftung getrennt
angeben und im Falle einer vorliegenden Entscheidung das Datum
nennen)?
2. Zu welchen Daten hat die Desiderius-Erasmus-Stiftung Anträge auf
Bewilligung von Globalzuschüssen für die Haushaltsjahre 2024, 2025, 2026
und 2027 beim Bundesverwaltungsamt gestellt (bitte je Haushaltsjahr das
Datum angeben oder mitteilen, dass kein Antrag gestellt worden ist, und
im Übrigen wie in der tabellarischen Aufstellung der Antwort zu Frage 3
auf Bundestagsdrucksache 21/7229 darstellen)?
3. Welches Datum und welches Aktenzeichen trägt die in der Antwort zu
Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/7229 genannte interne
Prozessbeschreibung des Bundesministeriums des Innern?
a) Wie viele Fassungen dieses Dokuments hat es seit seiner Erstellung
gegeben, und welches Datum trägt jede dieser Fassungen?
b) Seit welchem Datum befindet sich das Dokument in Überarbeitung,
und bis wann soll die Überarbeitung abgeschlossen sein?
c) Welche Fassung lag den am 18. Mai 2026 ergangenen Bescheiden
über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für das Haushaltsjahr
2026 zugrunde?
d) Welche Fassung soll der Entscheidung über die Desiderius-Erasmus-
Stiftung zugrunde gelegt werden?
4. Wird die interne Prozessbeschreibung den Fragestellern zur Verfügung
gestellt, und wenn nein, auf welche konkrete Rechtsnorm stützt die
Bundesregierung die Verweigerung (bitte die Norm mit Paragraf und Absatz
benennen)?
5. Welche Behörde trifft die Feststellung über das Vorliegen der
Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes – das
Bundesministerium des Innern, das nach der Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/7229 die hierfür zuständige Stelle ist, oder das
Bundesverwaltungsamt, dem die Antwort zu Frage 3 auf derselben
Bundestagsdrucksache die Bescheide vom 3. Februar 2026 und vom 18. Mai
2026 zuordnet?
a) Welche Prüfschritte nimmt das Bundesministerium des Innern und
welche das Bundesverwaltungsamt vor (bitte je Fördervoraussetzung
der §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes die zuständige
Stelle angeben)?
b) In welcher Form und an welchem Datum hat das Bundesministerium
des Innern dem Bundesverwaltungsamt das Ergebnis seiner Prüfung
für die am 18. Mai 2026 beschiedenen Stiftungen übermittelt?
6. Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Anhörung nach § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Sinne gewährt worden, das heißt, sind ihr die aus Sicht der
Behörde entscheidungserheblichen Tatsachen mitgeteilt, und ist ihr
Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden (bitte mit Ja oder Nein
antworten)?
a) Wenn ja, an welchem Datum und in welcher Form ist dies geschehen?
b) Wenn nein, für welchen Zeitpunkt ist eine solche Anhörung
vorgesehen?
c) Ist vorgesehen, die Desiderius-Erasmus-Stiftung vor einer
Entscheidung zum Inhalt der Berichte des Bundesamtes für Verfassungsschutz
anzuhören, die auf die Abfragen vom 10. Dezember 2025 und vom
10. April 2026 ergangen sind (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
7. Beabsichtigt das Bundesministerium des Innern, im Verfahren zur
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung von einer Anhörung nach § 28
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abzusehen (bitte mit Ja oder
Nein antworten)?
8. Wenn Frage 7 bejaht wird, auf welchen der in § 28 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes abschließend geregelten Tatbestände stützt sich
diese Entscheidung (bitte die einschlägige Nummer ausdrücklich
benennen)?
a) Wenn sich die Bundesregierung auf § 28 Absatz 2 Nummer 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft, worin liegt angesichts der seit dem
3. Juli 2024 andauernden Verfahrensdauer eine Gefahr im Verzug oder
die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung im öffentlichen
Interesse?
b) Wenn sich die Bundesregierung auf § 28 Absatz 2 Nummer 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes beruft, um welche für die Entscheidung
maßgebliche Frist handelt es sich, und wann läuft diese ab?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass § 28
Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine
Anhörung nur dann entbehrlich macht, wenn von den tatsächlichen
Angaben der Beteiligten nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden
soll, dieser Tatbestand mithin eine ablehnende Entscheidung nicht
trägt?
d) Wenn die Anhörung nach § 28 Absatz 3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes unterbleiben soll, worin genau besteht das zwingende
öffentliche Interesse, das ihr entgegensteht?
9. Wie viele Erkundigungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Stiftungsfinanzierungsgesetzes hat das Bundesministerium des Innern seit dem 1. Januar
2024 bei Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder zu den
einzelnen antragstellenden politischen Stiftungen eingeholt (bitte je
Stiftung und Haushaltsjahr die Anzahl sowie die Daten der Abfragen
tabellarisch angeben)?
a) An welchen Daten sind die Berichte des Bundesamtes für
Verfassungsschutz zu den Abfragen vom 10. Dezember 2025 und vom
10. April 2026 beim Bundesministerium des Innern eingegangen?
b) Welcher Umstand hat die zweite Abfrage vom 10. April 2026
ausgelöst?
c) Bei welchen weiteren politischen Stiftungen ist seit dem 1. Januar
2024 gegebenenfalls mehr als eine Abfrage erfolgt?
10. Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige
Verfahrensdauer einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf
Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung begründet (bitte
mit Ja oder Nein antworten)?
a) Welchen zureichenden Grund im Sinne von § 75 Satz 1 und Satz 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung sieht die Bundesregierung für die bislang
unterbliebene Entscheidung über den Antrag der Desiderius-Erasmus-
Stiftung?
b) Hat das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung
eine interne Bearbeitungsfrist oder einen Zielzeitpunkt festgelegt (bitte
mit Ja oder Nein antworten und gegebenenfalls das Datum angeben)?
11. Welche konkreten Bearbeitungsschritte sind im Vorgang zur
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung zwischen der Anlage der Akte am
3. Juli 2024 und dem Beginn der Prüfung im September 2025 erfolgt?
a) Wie viele Dokumente (Vermerke, Verfügungen, Schreiben, Vorlagen)
sind in diesem Zeitraum zu diesem Vorgang gefertigt worden (bitte die
Anzahl angeben)?
b) An welchem Datum erfolgte nach der Aktenanlage die erste
inhaltliche Bearbeitung des Vorgangs?
c) Sind in diesem Zeitraum Unterlagen oder Auskünfte bei der
Desiderius-Erasmus-Stiftung angefordert worden (bitte mit Ja oder
Nein antworten und gegebenenfalls das Datum nennen)?
d) Sind in diesem Zeitraum Erkundigungen bei
Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder eingeholt worden (bitte mit Ja oder
Nein antworten und gegebenenfalls das Datum nennen)?
12. Auf welches Haushaltsjahr bezieht sich der in der Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/7229 mitgeteilte Beginn der Prüfung im
September 2025?
a) An welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern mit der
Prüfung der Fördervoraussetzungen der Desiderius-Erasmus-Stiftung
für das Haushaltsjahr 2024 begonnen?
b) An welchem Datum hat es mit der Prüfung für das Haushaltsjahr 2025
begonnen?
c) Ist für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 im Fall der Desiderius-
Erasmus-Stiftung eine Entscheidung über das Vorliegen der
Fördervoraussetzungen ergangen, und wenn ja, an welchem Datum?
d) An welchem Datum hat sich die zum 8. September 2025 eingerichtete
Projektgruppe Stiftungsfinanzierung erstmals mit der Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und an welchem Datum ist
diese Aufgabe mit der Auflösung der Projektgruppe zum 31. März
2026 in die Regelstruktur übergegangen?
13. An welchem Datum hat das Bundesverwaltungsamt oder das
Bundesministerium des Innern der Desiderius-Erasmus-Stiftung mitgeteilt, dass
die von ihr vorgelegten Unterlagen vollständig sind oder welche
Unterlagen aus Sicht der Behörden noch fehlen?
a) Zu welchen Daten ist die Desiderius-Erasmus-Stiftung seit dem
Eingang ihrer postalischen Rückmeldung beim Bundesverwaltungsamt
am 2. Januar 2026 über den Sachstand des Verfahrens unterrichtet
worden (bitte die Daten einzeln angeben)?
b) Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung ein Zeitpunkt genannt worden, bis
zu dem mit einer Entscheidung zu rechnen ist (bitte mit Ja oder Nein
antworten)?
c) Welche Verfahrensschritte gegenüber der Desiderius-Erasmus-Stiftung
sind seit dem 2. Januar 2026 erfolgt?
14. Für welche der Fördervoraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des
Stiftungsfinanzierungsgesetzes ist die Prüfung im Fall der Desiderius-Erasmus-
Stiftung abgeschlossen, und für welche nicht (bitte je Absatz getrennt
angeben)?
15. Ist seit Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes vom 22. Februar
2024 bei einer politischen Stiftung das Vorliegen der
Fördervoraussetzungen ganz oder teilweise verneint worden (bitte mit Ja oder Nein
antworten), und hat es seit Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes außer
im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung ein Verfahren gegeben, in dem
ab Prüfbeginn mehr als zwölf Monate ohne abschließende Entscheidung
vergangen sind (bitte gegebenenfalls Stiftung und Zeitraum angeben)?
16. Auf welche Höhe beläuft sich der nach dem Verteilungsschlüssel des
Stiftungsfinanzierungsgesetzes auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung
entfallende Anteil von 13,2 Prozent, bezogen auf Einzelplan 06 Kapitel 0601
Titel 685 12 (Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und
demokratischen Bildungsarbeit), für das Haushaltsjahr 2026 und für das
Haushaltsjahr 2027 jeweils in Euro?
a) Aus welchen Bestandteilen setzt sich die Veränderung des Ansatzes
bei diesem Titel von 168 000 000 Euro im Haushaltsjahr 2025 auf
193 574 000 Euro im Haushaltsjahr 2026 und auf 115 959 000 Euro
im Regierungsentwurf für das Haushaltsjahr 2027
(Bundestagsdrucksache 21/7300) zusammen (bitte die einzelnen Bestandteile je
Haushaltsjahr mit Betrag angeben)?
b) Ist bei der Veranschlagung für die Haushaltsjahre 2026 und 2027
jeweils ein auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallender Anteil
berücksichtigt worden, und wenn ja, in welcher Höhe?
17. In welcher Höhe stehen in den Haushaltsjahren 2026 und 2027 Mittel bei
Einzelplan 05 Kapitel 0502 Titel 687 27 (Gesellschafts- und
europapolitische Maßnahmen der Politischen Stiftungen), bei Einzelplan 23
Kapitel 2302 Titel 687 04 (Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der
politischen Stiftungen) sowie bei Einzelplan 30 Kapitel 3002 Titel 681 10
(Zuschüsse an Begabtenförderungswerke) zur Verfügung, und in welcher
Höhe entfallen diese Mittel jeweils auf die einzelnen politischen
Stiftungen (bitte je Titel, Stiftung und Haushaltsjahr in Euro angeben)?
a) Setzt eine Förderung aus den drei vorgenannten Titeln eine
Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach § 7 Absatz 2
des Stiftungsfinanzierungsgesetzes voraus (bitte je Titel mit Ja oder
Nein antworten)?
b) Hat die Desiderius-Erasmus-Stiftung für die Haushaltsjahre 2024,
2025, 2026 oder 2027 Anträge auf Förderung aus den drei
vorgenannten Titeln gestellt, und wenn ja, an welchen Daten, und wie ist über
diese Anträge jeweils entschieden worden?
c) Welche Beträge sind aus den drei vorgenannten Titeln in den
Haushaltsjahren 2024 und 2025 an die einzelnen politischen Stiftungen
ausgezahlt worden (bitte je Titel, Stiftung und Haushaltsjahr in Euro
angeben)?
18. Sind an die in der tabellarischen Aufstellung der Antwort zu Frage 3 auf
Bundestagsdrucksache 21/7229 genannten Stiftungen in den
Haushaltsjahren 2024 und 2025 Globalzuschüsse aus Einzelplan 06 Kapitel 0601 Titel
685 12 ausgezahlt worden, bevor die auf den 3. Februar 2026 datierten
Bescheide über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen ergangen sind
(bitte mit Ja oder Nein antworten)?
a) Wenn ja, an welchem konkreten Datum und in welcher Höhe ist jede
einzelne Überweisung ausgeführt worden (bitte je Stiftung,
Haushaltsjahr und Einzelzahlung das Datum der Überweisung und den Betrag
tabellarisch angeben)?
b) Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgten diese Auszahlungen vor
Vorliegen der Feststellung nach § 7 Absatz 2 des
Stiftungsfinanzierungsgesetzes?
c) Aus welchem Grund datieren die Bescheide für die Haushaltsjahre
2024 und 2025 sämtlich auf den 3. Februar 2026 und damit nach
Ablauf der betreffenden Haushaltsjahre?
d) Sind an die übrigen politischen Stiftungen im Haushaltsjahr 2026
bereits Zahlungen geleistet worden, und wenn ja, an welchen Daten, und
in welcher Höhe je Stiftung?
e) Sehen das Stiftungsfinanzierungsgesetz oder die
Bewirtschaftungspraxis Abschlagszahlungen vor Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung
vor, und sind solche bei einzelnen Stiftungen geleistet worden?
19. Verfallen die auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden Mittel des
Haushaltsjahres 2026 mit Ablauf des Haushaltsjahres, wenn bis dahin
keine Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen
ergangen ist (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
a) Welche Vorkehrungen hat die Bundesregierung gegebenenfalls
getroffen, um einen solchen Verfall zu vermeiden?
b) Werden die auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden Mittel
nachträglich ausgezahlt, wenn nach Ablauf des Haushaltsjahres 2026
festgestellt wird, dass sie die Fördervoraussetzungen erfüllt hat (bitte
mit Ja oder Nein antworten)?
c) Ist die Bundesregierung mit den auf den 3. Februar 2026 datierten
Bescheiden für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 davon ausgegangen,
dass eine Feststellung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen
auch nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres getroffen werden
kann (bitte mit Ja oder Nein antworten)?
d) Erhält die Desiderius-Erasmus-Stiftung die auf sie entfallenden
Anteile für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 nachträglich, falls für diese
Haushaltsjahre das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt
wird?
e) Auf welchem Weg wird gegebenenfalls ein finanzieller Nachteil
ausgeglichen, der der Desiderius-Erasmus-Stiftung durch die Dauer des
Verfahrens entstanden ist?
Berlin, den 1. September 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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