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Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284) (Antwort zu Drs. 21/6947)

dip / drucksache 20.07.2026 · WP 21 · 21/7229 · Antwort · Original ↗

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Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284) (Antwort zu Drs. 21/6947) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7229 21. Wahlperiode 20.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6947 – Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284 hat die Bundesregierung die Fragen 1, 3 und 6 sowie Teile der Fragen 7 und 11 unter Berufung auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und das „laufende Verfahren“ nicht beantwortet. Die Fragesteller weisen darauf hin, dass der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) allein den inneren Willensbildungs-, Beratungs- und Entscheidungsvorbereitungsvorgang der Regierung erfasst (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234 f.]; 147, 50). Er erstreckt sich nicht auf überprüfbare, äußere Verfahrenstatsachen wie Daten, Bestandszahlen und Ja- bzw. Nein-Auskünfte, nicht auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Stellung eines Antragstellers, hier der Desiderius-Erasmus-Stiftung als Dritte im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, und insbesondere nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Die nachfolgenden Fragen zielen ausschließlich auf solche objektiven Verfahrenstatsachen, auf bereits abgeschlossene Prüfvorgänge der übrigen geförderten Stiftungen sowie auf die Existenz und formale Ausgestaltung von Prüfgrundlagen. Sie betreffen nicht den Inhalt interner Beratungen, Voten, Bewertungen oder Entscheidungsvorschläge. Die in den Fragen 3 und 9 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6045 erbetenen Angaben betreffen abgeschlossene Vorgänge; der Umstand, dass das Personal des Bundesministeriums des Innern mehrere Vorgänge parallel bearbeitet, steht der Angabe konkreter Anfangs- und Enddaten je Einzelverfahren nicht entgegen. Eine erneute pauschale Verweigerung unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung wäre vor diesem Hintergrund in den Augen der Fragesteller nach der genannten Rechtsprechung nicht hinreichend begründet; die Bundesregierung trägt insoweit eine einzelfallbezogene Darlegungslast. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. An welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern die Akte zur Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung für das Haushaltsjahr 2026 angelegt, und an welchem Datum wurde mit der Bearbeitung dieser Akte begonnen (bitte jeweils das Datum angeben)? Eine Akte im Vorgangssystem für Feststellungen zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Stift- FinG) besteht seit dem 3. Juli 2024. Dieser Vorgang umfasst auch das Haushaltsjahr 2026. Das Bundesministerium des Innern (BMI) als der nach § 7 Absatz 2 StiftFinG für die Feststellungen zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem StiftFinG zuständigen Stelle hat mit dieser Prüfung aller politischen Stiftungen bezogen auf das mit Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung im September 2025 begonnen.  2. Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung von der Stiftung Unterlagen oder Auskünfte angefordert? a) Wenn ja, an welchen Daten erfolgten diese Anforderungen? b) Wenn ja, bis zu welchen Fristen wurden die Unterlagen jeweils angefordert, und wurden diese Fristen eingehalten? Die Fragen 2 bis 2b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Als zuständiger Zuwendungsgeber hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit Schreiben vom 11. Dezember 2025 Informationen bei der DES mit Frist 9. Januar 2026 angefordert. Die postalische Rückmeldung der DES ist beim BVA am 2. Januar 2026 eingegangen.  3. Zu welchen Daten begann und endete jeweils das Verfahren zur Entscheidung über die Förderfähigkeit der sechs nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer- Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns- Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung) in den Haushaltsjahren 2024, 2025 und 2026 (bitte je Stiftung und Haushaltsjahr das Datum des Verfahrensbeginns und das Datum der abschließenden Entscheidung angeben)? Die Angaben zum Eingang des jeweiligen Antrags auf Bewilligung von Globalzuschüssen beim BVA sowie zu den Bescheiden des BVA über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen können nachfolgender tabellarischer Aufstellung entnommen werden. Im Übrigen sind die Prüfungen noch nicht abgeschlossen. HHJ 2024 HHJ 2025 HHJ 2026 Eingang Antrag bei BVA Bescheid des BVA Eingang Antrag bei BVA Bescheid des BVA Eingang Antrag bei BVA Bescheid des BVA Konrad- Adenauer-Stiftung 19.12.2023 03.02.2026 10.12.2024 03.02.2026 09.12.2025 18.05.2026 Friedrich-Ebert- Stiftung 11.12.2023 03.02.2026 09.12.2024 03.02.2026 03.12.2025 18.05.2026 Friedrich- Naumann-Stiftung für die Freiheit 29.11.2023 03.02.2026 25.11.2024 03.02.2026 02.12.2025 18.05.2026 HHJ 2024 HHJ 2025 HHJ 2026 Eingang Antrag bei BVA Bescheid des BVA Eingang Antrag bei BVA Bescheid des BVA Eingang Antrag bei BVA Bescheid des BVA Hanns-Seidel- Stiftung 18.12.2023 03.02.2026 19.12.2024 03.02.2026 19.12.2025 18.05.2026 Heinrich-Böll- Stiftung 15.01.2024 03.02.2026 13.12.2024 03.02.2026 15.12.2025 18.05.2026  4. Existiert ein schriftlich fixiertes Prüfraster, eine Verwaltungsvorschrift, eine Handreichung oder ein vergleichbares internes Dokument zur Anwendung der §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes? a) Wenn ja, unter welchem Datum und Aktenzeichen wurde dieses Dokument erstellt? b) Wenn ja, wird dieses Dokument den Fragestellern zur Verfügung gestellt, und wenn nein, aus welchem konkreten Rechtsgrund nicht? Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BMI hat für die Bearbeitung der Fördervoraussetzungen, die durch das BMI zu prüfen sind, eine interne Prozessbeschreibung erstellt. Nach den bisherigen Erfahrungen aus den ersten Prüfdurchläufen wurden die Prozesse jedoch zwischenzeitlich angepasst, weshalb das Dokument aktuell überarbeitet wird.  5. Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben worden, sich zu entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern? a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anhörung bzw. die Aufforderung zur Stellungnahme? b) Wenn eine Anhörung noch nicht erfolgt ist, für welchen Zeitpunkt ist sie gegebenenfalls vorgesehen? Die Fragen 5 bis 5b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die DES hatte sowohl bei der Antragstellung als auch im Rahmen der in Frage 2 genannten Abfrage bereits Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6284.  6. Hat sich das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine interne Bearbeitungsfrist oder einen Zielzeitpunkt gesetzt? a) Wenn ja, wie viele Kalendermonate liegen zwischen dem Verfahrensbeginn im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung und dem Stichtag dieser Antwort? b) Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige Verfahrensdauer einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung begründet? Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 7 und 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6284.  7. Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Erkundigung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes bei Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder eingeholt? a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anfrage? b) Liegt das Ergebnis dieser möglichen Erkundigung dem Bundesministerium des Innern bereits vor? c) Ist der Eingang dieser gegebenenfalls abgefragten Erkenntnisse aus Sicht des Bundesministeriums des Innern Voraussetzung für den Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung? Die Fragen 7 bis 7c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Erkundigungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 StiftFinG bei Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern gehören zum Bestandteil der Prüfung der Anträge aller politischer Stiftungen hinsichtlich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen nach dem StiftFinG. Vor diesem Hintergrund hat das BMI am 10. Dezember 2025 und am 10. April 2026 entsprechende Abfragen zur DES beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durchgeführt. Die jeweiligen Berichte des BfV liegen dem BMI vor und werden – wie bei allen politischen Stiftungen – in einer Gesamtschau in das Prüfungsergebnis einfließen.  8. An welchem Datum wurde die zum 8. September 2025 eingerichtete Projektgruppe Stiftungsfinanzierung erstmals mit der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und an welchem Datum ging diese Aufgabe mit Auflösung der Projektgruppe zum 31. März 2026 in die Regelstruktur über (bitte jeweils das Datum angeben)? Die Projektgruppe Stiftungsfinanzierung wurde mit ihrer Einrichtung mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen aller politischen Stiftungen, somit auch der DES, befasst. Die Aufgabe wurde mit der Auflösung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung in die Regelstruktur übergeben.  9. Wurden seit dem 8. September 2025 für die übrigen sechs geförderten politischen Stiftungen die Entscheidungen über die Förderfähigkeit für das Haushaltsjahr 2026 abschließend getroffen, während im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung bis zum Stichtag dieser Antwort keine abschließende Entscheidung vorliegt (bitte je Stiftung das Datum der abschließenden Entscheidung angeben)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 10. Bestätigt die Bundesregierung, dass der für das Haushaltsjahr 2026 auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallende Förderanteil von 13,2 Prozent des im Titel vorgesehenen Gesamtansatzes, wie in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 angegeben, bis zu einer abschließenden Förderfähigkeitsentscheidung nicht ausgezahlt wird, und in welcher Höhe entspricht dieser Anteil dem aktuellen Titelansatz (bitte in Euro angeben)? Der – vorbehaltlich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen – nach dem Verteilungsschlüssel des Stiftungsfinanzierungsgesetzes errechnete Anteil für die DES im Haushalt des Jahres 2026 wird vor abschließender Bescheidung der DES durch das BVA nicht ausgezahlt. Mangels Spezifizierung des Titels in der Fragestellung können Beträge in Euro nicht angegeben werden. 11. Was geschieht mit dem auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden Mittelansatz im Bundeshaushalt, insbesondere mit dem in der Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 genannten Anteil von 13,2 Prozent des Titelansatzes, falls das Bundesministerium des Innern die Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung verneint, und wird dieser Betrag dann gesperrt, verfällt er, fließt er als Minderausgabe zurück oder wird er auf die übrigen Stiftungen verteilt (bitte die haushalterische Behandlung darstellen)? Sofern der für die DES vorgesehene Mittelansatz, der sich nach dem im Stift- FinGvorgesehenen Verteilungsschlüssel bestimmt, mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen nicht bewilligt werden kann, fließen die Mittel in den Gesamthaushalt des Bundes zurück. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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