Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284) (Antwort zu Drs. 21/6947)
Text
Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284) (Antwort zu Drs. 21/6947)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7229
21. Wahlperiode 20.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6947 –
Verfahrenstatsachen und Gleichbehandlung bei der Prüfung der Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/6284)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6284
hat die Bundesregierung die Fragen 1, 3 und 6 sowie Teile der Fragen 7 und
11 unter Berufung auf den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und
das „laufende Verfahren“ nicht beantwortet. Die Fragesteller weisen darauf
hin, dass der verfassungsrechtlich geschützte Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) allein den inneren Willensbildungs-, Beratungs- und
Entscheidungsvorbereitungsvorgang der Regierung erfasst (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.];
137, 185 [234 f.]; 147, 50). Er erstreckt sich nicht auf überprüfbare, äußere
Verfahrenstatsachen wie Daten, Bestandszahlen und Ja- bzw. Nein-Auskünfte,
nicht auf die verwaltungsverfahrensrechtliche Stellung eines Antragstellers,
hier der Desiderius-Erasmus-Stiftung als Dritte im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, und insbesondere nicht auf bereits abgeschlossene Vorgänge.
Die nachfolgenden Fragen zielen ausschließlich auf solche objektiven
Verfahrenstatsachen, auf bereits abgeschlossene Prüfvorgänge der übrigen
geförderten Stiftungen sowie auf die Existenz und formale Ausgestaltung von
Prüfgrundlagen. Sie betreffen nicht den Inhalt interner Beratungen, Voten,
Bewertungen oder Entscheidungsvorschläge. Die in den Fragen 3 und 9 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/6045 erbetenen Angaben betreffen
abgeschlossene Vorgänge; der Umstand, dass das Personal des
Bundesministeriums des Innern mehrere Vorgänge parallel bearbeitet, steht der Angabe
konkreter Anfangs- und Enddaten je Einzelverfahren nicht entgegen. Eine erneute
pauschale Verweigerung unter Berufung auf den Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung wäre vor diesem Hintergrund in den Augen der Fragesteller
nach der genannten Rechtsprechung nicht hinreichend begründet; die
Bundesregierung trägt insoweit eine einzelfallbezogene Darlegungslast.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. An welchem Datum hat das Bundesministerium des Innern die Akte zur
Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung für das
Haushaltsjahr 2026 angelegt, und an welchem Datum wurde mit der
Bearbeitung dieser Akte begonnen (bitte jeweils das Datum angeben)?
Eine Akte im Vorgangssystem für Feststellungen zur Förderfähigkeit der
Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Stift-
FinG) besteht seit dem 3. Juli 2024. Dieser Vorgang umfasst auch das
Haushaltsjahr 2026.
Das Bundesministerium des Innern (BMI) als der nach § 7 Absatz 2 StiftFinG
für die Feststellungen zum Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach dem
StiftFinG zuständigen Stelle hat mit dieser Prüfung aller politischen Stiftungen
bezogen auf das mit Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung im
September 2025 begonnen.
2. Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung von der Stiftung Unterlagen oder
Auskünfte angefordert?
a) Wenn ja, an welchen Daten erfolgten diese Anforderungen?
b) Wenn ja, bis zu welchen Fristen wurden die Unterlagen jeweils
angefordert, und wurden diese Fristen eingehalten?
Die Fragen 2 bis 2b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Als zuständiger Zuwendungsgeber hat das Bundesverwaltungsamt (BVA) mit
Schreiben vom 11. Dezember 2025 Informationen bei der DES mit Frist 9.
Januar 2026 angefordert. Die postalische Rückmeldung der DES ist beim BVA
am 2. Januar 2026 eingegangen.
3. Zu welchen Daten begann und endete jeweils das Verfahren zur
Entscheidung über die Förderfähigkeit der sechs nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer-
Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-
Seidel-Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung und Rosa-Luxemburg-Stiftung)
in den Haushaltsjahren 2024, 2025 und 2026 (bitte je Stiftung und
Haushaltsjahr das Datum des Verfahrensbeginns und das Datum der
abschließenden Entscheidung angeben)?
Die Angaben zum Eingang des jeweiligen Antrags auf Bewilligung von
Globalzuschüssen beim BVA sowie zu den Bescheiden des BVA über das
Vorliegen der Fördervoraussetzungen können nachfolgender tabellarischer
Aufstellung entnommen werden. Im Übrigen sind die Prüfungen noch nicht
abgeschlossen.
HHJ 2024 HHJ 2025 HHJ 2026
Eingang
Antrag bei BVA
Bescheid des
BVA
Eingang
Antrag bei BVA
Bescheid des
BVA
Eingang
Antrag bei BVA
Bescheid des
BVA
Konrad-
Adenauer-Stiftung
19.12.2023 03.02.2026 10.12.2024 03.02.2026 09.12.2025 18.05.2026
Friedrich-Ebert-
Stiftung
11.12.2023 03.02.2026 09.12.2024 03.02.2026 03.12.2025 18.05.2026
Friedrich-
Naumann-Stiftung für
die Freiheit
29.11.2023 03.02.2026 25.11.2024 03.02.2026 02.12.2025 18.05.2026
HHJ 2024 HHJ 2025 HHJ 2026
Eingang
Antrag bei BVA
Bescheid des
BVA
Eingang
Antrag bei BVA
Bescheid des
BVA
Eingang
Antrag bei BVA
Bescheid des
BVA
Hanns-Seidel-
Stiftung
18.12.2023 03.02.2026 19.12.2024 03.02.2026 19.12.2025 18.05.2026
Heinrich-Böll-
Stiftung
15.01.2024 03.02.2026 13.12.2024 03.02.2026 15.12.2025 18.05.2026
4. Existiert ein schriftlich fixiertes Prüfraster, eine Verwaltungsvorschrift,
eine Handreichung oder ein vergleichbares internes Dokument zur
Anwendung der §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes?
a) Wenn ja, unter welchem Datum und Aktenzeichen wurde dieses
Dokument erstellt?
b) Wenn ja, wird dieses Dokument den Fragestellern zur Verfügung
gestellt, und wenn nein, aus welchem konkreten Rechtsgrund nicht?
Die Fragen 4 bis 4b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMI hat für die Bearbeitung der Fördervoraussetzungen, die durch das
BMI zu prüfen sind, eine interne Prozessbeschreibung erstellt. Nach den
bisherigen Erfahrungen aus den ersten Prüfdurchläufen wurden die Prozesse jedoch
zwischenzeitlich angepasst, weshalb das Dokument aktuell überarbeitet wird.
5. Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit gegeben worden, sich zu
entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern?
a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anhörung bzw. die
Aufforderung zur Stellungnahme?
b) Wenn eine Anhörung noch nicht erfolgt ist, für welchen Zeitpunkt ist
sie gegebenenfalls vorgesehen?
Die Fragen 5 bis 5b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die DES hatte sowohl bei der Antragstellung als auch im Rahmen der in Frage
2 genannten Abfrage bereits Gelegenheit zur Stellungnahme. Darüber hinaus
verweist die Bundesregierung auf ihre Antwort zu Frage 12 der Kleinen
Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6284.
6. Hat sich das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der
Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine interne
Bearbeitungsfrist oder einen Zielzeitpunkt gesetzt?
a) Wenn ja, wie viele Kalendermonate liegen zwischen dem
Verfahrensbeginn im Fall der Desiderius-Erasmus-Stiftung und dem Stichtag
dieser Antwort?
b) Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige
Verfahrensdauer einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf
Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung
begründet?
Die Fragen 6 bis 6b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf ihre Antworten zu den Fragen 7 und 11 der
Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/6284.
7. Hat das Bundesministerium des Innern im Verfahren zur Förderfähigkeit
der Desiderius-Erasmus-Stiftung eine Erkundigung nach § 8 Absatz 1
Satz 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes bei
Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder eingeholt?
a) An welchem Datum erfolgte gegebenenfalls die Anfrage?
b) Liegt das Ergebnis dieser möglichen Erkundigung dem
Bundesministerium des Innern bereits vor?
c) Ist der Eingang dieser gegebenenfalls abgefragten Erkenntnisse aus
Sicht des Bundesministeriums des Innern Voraussetzung für den
Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung?
Die Fragen 7 bis 7c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Erkundigungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 StiftFinG bei
Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern gehören zum Bestandteil der Prüfung der
Anträge aller politischer Stiftungen hinsichtlich des Vorliegens der
Fördervoraussetzungen nach dem StiftFinG. Vor diesem Hintergrund hat das BMI am 10.
Dezember 2025 und am 10. April 2026 entsprechende Abfragen zur DES beim
Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) durchgeführt. Die jeweiligen Berichte
des BfV liegen dem BMI vor und werden – wie bei allen politischen Stiftungen
– in einer Gesamtschau in das Prüfungsergebnis einfließen.
8. An welchem Datum wurde die zum 8. September 2025 eingerichtete
Projektgruppe Stiftungsfinanzierung erstmals mit der Prüfung der
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und an welchem Datum
ging diese Aufgabe mit Auflösung der Projektgruppe zum 31. März 2026
in die Regelstruktur über (bitte jeweils das Datum angeben)?
Die Projektgruppe Stiftungsfinanzierung wurde mit ihrer Einrichtung mit der
Prüfung der Fördervoraussetzungen aller politischen Stiftungen, somit auch der
DES, befasst. Die Aufgabe wurde mit der Auflösung der Projektgruppe
Stiftungsfinanzierung in die Regelstruktur übergeben.
9. Wurden seit dem 8. September 2025 für die übrigen sechs geförderten
politischen Stiftungen die Entscheidungen über die Förderfähigkeit für
das Haushaltsjahr 2026 abschließend getroffen, während im Fall der
Desiderius-Erasmus-Stiftung bis zum Stichtag dieser Antwort keine
abschließende Entscheidung vorliegt (bitte je Stiftung das Datum der
abschließenden Entscheidung angeben)?
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
10. Bestätigt die Bundesregierung, dass der für das Haushaltsjahr 2026 auf
die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallende Förderanteil von 13,2
Prozent des im Titel vorgesehenen Gesamtansatzes, wie in der Antwort zu
Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 angegeben, bis zu einer
abschließenden Förderfähigkeitsentscheidung nicht ausgezahlt wird, und in
welcher Höhe entspricht dieser Anteil dem aktuellen Titelansatz (bitte in
Euro angeben)?
Der – vorbehaltlich des Vorliegens der Fördervoraussetzungen – nach dem
Verteilungsschlüssel des Stiftungsfinanzierungsgesetzes errechnete Anteil für die
DES im Haushalt des Jahres 2026 wird vor abschließender Bescheidung der
DES durch das BVA nicht ausgezahlt. Mangels Spezifizierung des Titels in der
Fragestellung können Beträge in Euro nicht angegeben werden.
11. Was geschieht mit dem auf die Desiderius-Erasmus-Stiftung entfallenden
Mittelansatz im Bundeshaushalt, insbesondere mit dem in der Antwort
zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 21/6284 genannten Anteil von
13,2 Prozent des Titelansatzes, falls das Bundesministerium des Innern
die Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung verneint, und wird
dieser Betrag dann gesperrt, verfällt er, fließt er als Minderausgabe
zurück oder wird er auf die übrigen Stiftungen verteilt (bitte die
haushalterische Behandlung darstellen)?
Sofern der für die DES vorgesehene Mittelansatz, der sich nach dem im Stift-
FinGvorgesehenen Verteilungsschlüssel bestimmt, mangels Vorliegens der
Fördervoraussetzungen nicht bewilligt werden kann, fließen die Mittel in den
Gesamthaushalt des Bundes zurück.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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