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Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/6045)

dip / drucksache 03.06.2026 · WP 21 · 21/6284 · Antwort · Original ↗

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Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/6045) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6284 21. Wahlperiode 03.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6045 – Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) vom 22. Februar 2024 hat der Gesetzgeber – in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 (2 BvE 3/19) – erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Globalzuschüsse an die politischen Stiftungen geschaffen. Die Prüfung der Fördervoraussetzungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 StiftFinG obliegt dem Bundesministerium des Innern. Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) teilte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern Christoph de Vries am 1. April 2026 mit, die Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Desiderius-Erasmus-Stiftung dauere noch an; aktuell könne nicht belastbar mitgeteilt werden, wann die Prüfung abgeschlossen werden könne (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/5159). Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes lässt diese Antwort zentrale Fragen zum Stand, zur Dauer und zur Ausgestaltung des Prüfverfahrens unbeantwortet. Eine transparente und an einheitlichen Maßstäben orientierte Anwendung des Gesetzes ist für die Gleichbehandlung aller antragstellenden Stiftungen unerlässlich. Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage soll der Sachstand des Prüfverfahrens umfassend aufgeklärt werden.  1. Wann genau (Datum des Antragseingangs bzw. der Aufnahme der Prüftätigkeit) hat das Bundesministerium des Innern die Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach den §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes begonnen, und welche konkreten Bearbeitungsschritte (Aktenanlage, Anforderung von Unterlagen, externe Einholung von Stellungnahmen, hausinterne Voten) sind seither erfolgt? Im Zuge der Neuorganisation der Bundesregierung nach Amtsübernahme im Mai 2025 wurde im Bundesministerium des Innern zum 8. September 2025 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eine „Projektgruppe Stiftungsfinanzierung“ in der Abteilung Demokratie und Gesellschaft (ehemals Abteilung Heimat) eingerichtet, die insbesondere mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen aller politischen Stiftungen beauftragt wurde. Da es sich bei der Prüfung, ob die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) die Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) erfüllt, um ein laufendes Verfahren handelt, ist die Bundesregierung nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass zu Einzelheiten der Prüfung keine Auskünfte gegeben werden können. Die mit der Fragestellung erbetenen Angaben unterfallen nach Auffassung der Bundesregierung dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt und einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Die vorliegende Fragestellung betrifft die Prüfung zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus- Stiftung nach den im Stiftungsfinanzierungsgesetz normierten Kriterien. Diese Prüfung dauert noch an. Eine Offenlegung der mit der Fragestellung erbetenen Informationen – den konkreten Bearbeitungsschritten (Aktenanlage, Anforderung von Unterlagen, externe Einholung von Stellungnahmen, hausinterne Voten) – tangiert das Beratungsverhältnis der im konkreten Fall verfahrensführenden Einheit, das im Hinblick auf eine sachgerechte und zielführende Verfahrensführung geschützt ist.  2. Wie viele Beschäftigte des Bundesministeriums des Innern (bitte nach Vollzeitäquivalenten, Laufbahngruppen sowie zuständiger Abteilung bzw. zuständigem Referat aufschlüsseln) sind mit der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und in welchem Umfang sind weitere Bundesbehörden oder externe Sachverständige eingebunden? Innerhalb der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung waren 2,4 Vollzeitäquivalente (VZÄ) im höheren Dienst und zwei VZÄ im gehobenen Dienst mit der Aufgabe befasst, die Fördervoraussetzungen aller politischen Stiftungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz zu prüfen. Die Projektgruppe wurde zum 31. März 2026 planmäßig aufgelöst und die Wahrnehmung der Aufgaben in die Regelstruktur überführt. Aktuell arbeiten in dem für die politischen Stiftungen zuständigen Referat in der Abteilung „Demokratie und Gesellschaft“ 2,8 VZÄ im höheren Dienst an der Aufgabe, die Fördervoraussetzungen der politischen Stiftungen zu prüfen. Mitarbeiter in anderen Bundesbehörden waren nicht schwerpunktmäßig mit der Prüfung der Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz befasst.  3. Zu welchen Zeitpunkten wurden der Bundesminister des Innern sowie die beamteten und Parlamentarischen Staatssekretäre seit Antragstellung über den Sachstand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius- Erasmus-Stiftung unterrichtet (bitte mit Datum und Form der Unterrichtung – Vorlage, Leitungsvorlage, Besprechung – angeben)? Die Bundesregierung ist nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass die Fragestellung nicht beantwortet werden kann, da die mit der Fragestellung erbetenen Angaben dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen. Zu dessen Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Auch die vorliegende Fragestellung betrifft die laufende Prüfung bzw. das laufende Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach den im Stiftungsfinanzierungsgesetz normierten Kriterien. Eine Offenlegung der mit der Fragestellung erbetenen Informationen, hier konkret den Zeitpunkten, zu denen die Hausleitung des Bundesministeriums des Innern zum jeweiligen Sachstand der Prüfung unterrichtet wurde, tangiert das Beratungsverhältnis der verfahrensführenden Einheiten, das im Hinblick auf eine sachgerechte und zielführende Verfahrensführung geschützt ist.  4. Wie lange dauerte im Durchschnitt und im jeweiligen Einzelfall die Prüfung der Förderfähigkeit der übrigen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer-Stiftung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel- Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung) jeweils vom Antragseingang bis zur abschließenden Entscheidung (bitte Prüfungsbeginn und Prüfungsende als Datum angeben)? Eine Angabe von durchschnittlichen Bearbeitungszeiten ist aussagekräftig nicht möglich, weil das Personal des Bundesministeriums des Innern grundsätzlich mehrere Vorgänge parallel bearbeitet. Darüber hinaus fielen die Prüfungen für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 für die in der Fragestellung genannten politischen Stiftungen – im Verhältnis zu den Prüfungen für das Haushaltsjahr 2026 – zeitintensiver aus, weil es sich um die erstmaligen Prüfungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz handelte.  5. Anhand welches schriftlich fixierten Prüfrasters bzw. welcher Verwaltungsvorschriften prüft das Bundesministerium des Innern die Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes, und wendet das Bundesinnenministerium dieses Prüfraster auf alle antragstellenden Stiftungen in identischer Weise an? Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des Stiftungsfinanzierungsgesetzes. Dessen Vorgaben werden auf alle politischen Stiftungen nach dem gleichen Maßstab auf die tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls angewendet.  6. Welche konkreten Tatsachen oder Zweifelspunkte hinsichtlich der Voraussetzungen nach § 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes haben dazu geführt, dass die Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus- Stiftung bis zum Stichtag der Antwort auf die Kleine Anfrage noch nicht abgeschlossen werden konnte, und welche dieser Punkte sind seitens der Stiftung bereits abschließend ausgeräumt? Die Bundesregierung ist nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass die mit der Fragestellung erbetenen Angaben dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen und die Frage insofern nicht beantwortet werden kann. Eine Beantwortung der Fragestellung würde konkrete Rückschlüsse auf die noch offenen Prüfpunkte ermöglichen und könnte vor dem Hintergrund der andauernden Prüfung bzw. laufenden Beratungen Einflussnahmen Dritter begünstigen. Die Anwendung des Stiftungsfinanzierungsgesetzes, die Prüfung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der jeweils antragstellenden politischen Stiftungen auf Grundlage der im Stiftungsfinanzierungsgesetz normierten Kriterien liegt in der alleinigen Kompetenz des Bundesministeriums des Innern. Entsprechend der auf abgeschlossene Vorgänge begrenzten Kontrollkompetenz des Parlaments muss trotz grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, eine Beantwortung der Fragestellung im vorliegenden Fall nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange – vorliegend das Informationsinteresse des Parlaments gegenüber den berechtigten Interessen an der Wahrung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung – zurücktreten. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Welche internen Bearbeitungsfristen bzw. Zielzeitpunkte hat sich das Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung gesetzt, und welche Maßnahmen sind ergriffen worden, um eine zügige, dem Beschleunigungsgebot entsprechende Bearbeitung sicherzustellen? Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass jedes Verwaltungsverfahren zügig und sorgfältig zu betreiben ist. Das Bundesministerium des Innern hat mit Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung Ressourcen personell gebündelt, um die gesetzliche Aufgabe, die Voraussetzungen der Förderung nach § 2 StiftFinG zu prüfen, sachgerecht zu erfüllen. Im Falle der DES ist zu berücksichtigen, dass für das Haushaltsjahr 2026 erstmalig alle Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz vollumfänglich zu prüfen sind, da eine Förderung mit Bundesmitteln bislang nicht stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Prüfung besonders anspruchsvoll und zeitintensiv. Deren Abschluss kann aktuell daher nicht belastbar datiert werden.  8. Sind im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius- Erasmus-Stiftung das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz oder weitere Bundesressorts mit Mitzeichnung, Stellungnahmen oder informellen Konsultationen befasst gewesen, wenn ja, jeweils zu welchen Zeitpunkten, und mit welchem Ergebnis? Nein.  9. Inwieweit hat das Bundesministerium des Innern im Rahmen der Prüfung ggf. Erkenntnisse oder Bewertungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz angefordert oder eingeholt, und sind solche Erkenntnisse Voraussetzung für den Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung? Das Stiftungsfinanzierungsgesetz enthält insbesondere in § 2 Absatz 4 und 5 StiftFinG Fördervoraussetzungen, bei denen Erkenntnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz relevant sein können. § 8 Absatz 1 Satz 2 StiftFinG sieht insofern vor, dass das Bundesministerium des Innern als für die Feststellungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz zuständige Stelle entsprechende Erkundigungen bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder einholen darf. In diesem Zusammenhang eingeholte Erkenntnisse fließen in die Prüfverfahren aller antragstellenden politischen Stiftungen im Rahmen einer Gesamtschau nach § 2 Absatz 4 Satz 1 StiftFinG sowie in die Prüfung des § 2 Absatz 5 Satz 1 StiftFinG ein. 10. In welcher Höhe stehen im laufenden Haushaltsjahr Globalmittel im Einzelplan 06 bzw. Projektmittel in anderen Ressorts zur Verfügung, die bei positiver Förderfähigkeitsentscheidung der Desiderius-Erasmus-Stiftung zugewiesen werden könnten, und wie wirkt sich eine weitere Verzögerung der Entscheidung auf die haushälterische Gleichbehandlung gegenüber anderen Stiftungen aus? Der Anteil, den eine politische Stiftung, die alle Voraussetzungen der Förderung erfüllt, von der Gesamtsumme erhält, bestimmt sich grundsätzlich nach § 3 Absatz 3 Satz 1 StiftFinG. Danach werden Fördermittel, die nur den politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln. § 3 Absatz 4 bis 6 StiftFinG enthält für bestimmte Konstellationen Ausnahmen von diesem Grundsatz. Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei den Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit unter Berücksichtigung dieses Verteilungsschlüssels und bei Anwendung eines Sockelbetrages von einem Prozent je politischer Stiftung (§ 3 Absatz 4 StiftFinG) für das Haushaltsjahr 2026 für die DES ein Anteil von 13,2 Prozent des im Titel vorgesehenen Gesamtansatzes. Ob die DES bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen Fördermittel erhält, hat keinen Einfluss auf die Höhe der Förderung der anderen politischen Stiftungen. 11. Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige Verfahrensdauer geeignet ist, einen Untätigkeitsvorwurf bzw. einen Anspruch der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Bescheidung im Sinne von § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu begründen, und welche Schlussfolgerungen zieht das Bundesinnenministerium daraus? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 12. Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bereits Gelegenheit gegeben worden, zu allen aus Sicht des Bundesinnenministeriums entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung zu nehmen, und wenn nein, bis wann ist dies vorgesehen? Die politischen Stiftungen haben im Rahmen der Prüfung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz grundsätzlich die Möglichkeit, aus ihrer Sicht für die Prüfung relevante Tatsachen vorzutragen. Zudem werden von ihnen Informationen, die für die Prüfung notwendig sind, angefordert. Soweit darüberhinausgehend eine Anhörung erforderlich wird, erfolgt diese durch die zuständige Behörde. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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