Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/6045)
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Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (Antwort zu Drs. 21/6045)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6284
21. Wahlperiode 03.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl
und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6045 –
Stand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach
dem Stiftungsfinanzierungsgesetz
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) vom 22. Februar 2024 hat
der Gesetzgeber – in Umsetzung des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023 (2 BvE 3/19) – erstmals eine gesetzliche
Grundlage für die Globalzuschüsse an die politischen Stiftungen geschaffen. Die
Prüfung der Fördervoraussetzungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1
StiftFinG obliegt dem Bundesministerium des Innern.
Auf eine Schriftliche Frage des Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz
(BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) teilte der Parlamentarische Staatssekretär
beim Bundesminister des Innern Christoph de Vries am 1. April 2026 mit, die
Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Desiderius-Erasmus-Stiftung
dauere noch an; aktuell könne nicht belastbar mitgeteilt werden, wann die
Prüfung abgeschlossen werden könne (Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 21/5159).
Mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes
lässt diese Antwort zentrale Fragen zum Stand, zur Dauer und zur
Ausgestaltung des Prüfverfahrens unbeantwortet. Eine transparente und an einheitlichen
Maßstäben orientierte Anwendung des Gesetzes ist für die Gleichbehandlung
aller antragstellenden Stiftungen unerlässlich. Mit der vorliegenden Kleinen
Anfrage soll der Sachstand des Prüfverfahrens umfassend aufgeklärt werden.
1. Wann genau (Datum des Antragseingangs bzw. der Aufnahme der
Prüftätigkeit) hat das Bundesministerium des Innern die Prüfung der
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach den §§ 2 Absatz 1 und
3 Absatz 1 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes begonnen, und welche
konkreten Bearbeitungsschritte (Aktenanlage, Anforderung von
Unterlagen, externe Einholung von Stellungnahmen, hausinterne Voten) sind
seither erfolgt?
Im Zuge der Neuorganisation der Bundesregierung nach Amtsübernahme im
Mai 2025 wurde im Bundesministerium des Innern zum 8. September 2025
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Juni 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
eine „Projektgruppe Stiftungsfinanzierung“ in der Abteilung Demokratie und
Gesellschaft (ehemals Abteilung Heimat) eingerichtet, die insbesondere mit der
Prüfung der Fördervoraussetzungen aller politischen Stiftungen beauftragt
wurde.
Da es sich bei der Prüfung, ob die Desiderius-Erasmus-Stiftung (DES) die
Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG) erfüllt,
um ein laufendes Verfahren handelt, ist die Bundesregierung nach eingehender
Prüfung der Auffassung, dass zu Einzelheiten der Prüfung keine Auskünfte
gegeben werden können. Die mit der Fragestellung erbetenen Angaben
unterfallen nach Auffassung der Bundesregierung dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung, der aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt und einen
auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs-
und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung,
parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht,
wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen
kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78
[120 f.]; 137, 185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich
daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht
die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen
einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Die vorliegende
Fragestellung betrifft die Prüfung zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-
Stiftung nach den im Stiftungsfinanzierungsgesetz normierten Kriterien. Diese
Prüfung dauert noch an. Eine Offenlegung der mit der Fragestellung erbetenen
Informationen – den konkreten Bearbeitungsschritten (Aktenanlage,
Anforderung von Unterlagen, externe Einholung von Stellungnahmen, hausinterne
Voten) – tangiert das Beratungsverhältnis der im konkreten Fall
verfahrensführenden Einheit, das im Hinblick auf eine sachgerechte und zielführende
Verfahrensführung geschützt ist.
2. Wie viele Beschäftigte des Bundesministeriums des Innern (bitte nach
Vollzeitäquivalenten, Laufbahngruppen sowie zuständiger Abteilung
bzw. zuständigem Referat aufschlüsseln) sind mit der Prüfung der
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung befasst, und in welchem
Umfang sind weitere Bundesbehörden oder externe Sachverständige
eingebunden?
Innerhalb der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung waren 2,4
Vollzeitäquivalente (VZÄ) im höheren Dienst und zwei VZÄ im gehobenen Dienst mit der
Aufgabe befasst, die Fördervoraussetzungen aller politischen Stiftungen nach
dem Stiftungsfinanzierungsgesetz zu prüfen. Die Projektgruppe wurde zum
31. März 2026 planmäßig aufgelöst und die Wahrnehmung der Aufgaben in die
Regelstruktur überführt. Aktuell arbeiten in dem für die politischen Stiftungen
zuständigen Referat in der Abteilung „Demokratie und Gesellschaft“ 2,8 VZÄ
im höheren Dienst an der Aufgabe, die Fördervoraussetzungen der politischen
Stiftungen zu prüfen.
Mitarbeiter in anderen Bundesbehörden waren nicht schwerpunktmäßig mit der
Prüfung der Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz
befasst.
3. Zu welchen Zeitpunkten wurden der Bundesminister des Innern sowie
die beamteten und Parlamentarischen Staatssekretäre seit Antragstellung
über den Sachstand der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-
Erasmus-Stiftung unterrichtet (bitte mit Datum und Form der Unterrichtung –
Vorlage, Leitungsvorlage, Besprechung – angeben)?
Die Bundesregierung ist nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass die
Fragestellung nicht beantwortet werden kann, da die mit der Fragestellung
erbetenen Angaben dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung unterfallen.
Zu dessen Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Auch die
vorliegende Fragestellung betrifft die laufende Prüfung bzw. das laufende
Verfahren zur Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung nach den im
Stiftungsfinanzierungsgesetz normierten Kriterien. Eine Offenlegung der mit der
Fragestellung erbetenen Informationen, hier konkret den Zeitpunkten, zu denen
die Hausleitung des Bundesministeriums des Innern zum jeweiligen Sachstand
der Prüfung unterrichtet wurde, tangiert das Beratungsverhältnis der
verfahrensführenden Einheiten, das im Hinblick auf eine sachgerechte und
zielführende Verfahrensführung geschützt ist.
4. Wie lange dauerte im Durchschnitt und im jeweiligen Einzelfall die
Prüfung der Förderfähigkeit der übrigen nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz geförderten politischen Stiftungen (Konrad-Adenauer-Stiftung,
Friedrich-Ebert-Stiftung, Friedrich-Naumann-Stiftung, Hanns-Seidel-
Stiftung, Heinrich-Böll-Stiftung, Rosa-Luxemburg-Stiftung) jeweils vom
Antragseingang bis zur abschließenden Entscheidung (bitte
Prüfungsbeginn und Prüfungsende als Datum angeben)?
Eine Angabe von durchschnittlichen Bearbeitungszeiten ist aussagekräftig nicht
möglich, weil das Personal des Bundesministeriums des Innern grundsätzlich
mehrere Vorgänge parallel bearbeitet. Darüber hinaus fielen die Prüfungen für
die Haushaltsjahre 2024 und 2025 für die in der Fragestellung genannten
politischen Stiftungen – im Verhältnis zu den Prüfungen für das Haushaltsjahr 2026
– zeitintensiver aus, weil es sich um die erstmaligen Prüfungen nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz handelte.
5. Anhand welches schriftlich fixierten Prüfrasters bzw. welcher
Verwaltungsvorschriften prüft das Bundesministerium des Innern die
Voraussetzungen nach den §§ 2 und 3 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes, und
wendet das Bundesinnenministerium dieses Prüfraster auf alle
antragstellenden Stiftungen in identischer Weise an?
Die Prüfung der Fördervoraussetzungen erfolgt nach Maßgabe des
Stiftungsfinanzierungsgesetzes. Dessen Vorgaben werden auf alle politischen Stiftungen
nach dem gleichen Maßstab auf die tatsächlichen Umstände des jeweiligen
Einzelfalls angewendet.
6. Welche konkreten Tatsachen oder Zweifelspunkte hinsichtlich der
Voraussetzungen nach § 2 des Stiftungsfinanzierungsgesetzes haben dazu
geführt, dass die Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-
Stiftung bis zum Stichtag der Antwort auf die Kleine Anfrage noch nicht
abgeschlossen werden konnte, und welche dieser Punkte sind seitens der
Stiftung bereits abschließend ausgeräumt?
Die Bundesregierung ist nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass die
mit der Fragestellung erbetenen Angaben dem Kernbereich exekutiver
Eigenverantwortung unterfallen und die Frage insofern nicht beantwortet werden
kann. Eine Beantwortung der Fragestellung würde konkrete Rückschlüsse auf
die noch offenen Prüfpunkte ermöglichen und könnte vor dem Hintergrund der
andauernden Prüfung bzw. laufenden Beratungen Einflussnahmen Dritter
begünstigen. Die Anwendung des Stiftungsfinanzierungsgesetzes, die Prüfung der
grundsätzlichen Förderfähigkeit der jeweils antragstellenden politischen
Stiftungen auf Grundlage der im Stiftungsfinanzierungsgesetz normierten Kriterien
liegt in der alleinigen Kompetenz des Bundesministeriums des Innern.
Entsprechend der auf abgeschlossene Vorgänge begrenzten Kontrollkompetenz des
Parlaments muss trotz grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Pflicht der
Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen,
eine Beantwortung der Fragestellung im vorliegenden Fall nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange – vorliegend das Informationsinteresse des
Parlaments gegenüber den berechtigten Interessen an der Wahrung des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung – zurücktreten. Ergänzend wird auf die
Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Welche internen Bearbeitungsfristen bzw. Zielzeitpunkte hat sich das
Bundesministerium des Innern für den Abschluss der Prüfung der
Förderfähigkeit der Desiderius-Erasmus-Stiftung gesetzt, und welche
Maßnahmen sind ergriffen worden, um eine zügige, dem
Beschleunigungsgebot entsprechende Bearbeitung sicherzustellen?
Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass jedes Verwaltungsverfahren zügig
und sorgfältig zu betreiben ist. Das Bundesministerium des Innern hat mit
Einrichtung der Projektgruppe Stiftungsfinanzierung Ressourcen personell
gebündelt, um die gesetzliche Aufgabe, die Voraussetzungen der Förderung nach § 2
StiftFinG zu prüfen, sachgerecht zu erfüllen.
Im Falle der DES ist zu berücksichtigen, dass für das Haushaltsjahr 2026
erstmalig alle Fördervoraussetzungen nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz
vollumfänglich zu prüfen sind, da eine Förderung mit Bundesmitteln bislang nicht
stattgefunden hat. Vor diesem Hintergrund gestaltet sich die Prüfung besonders
anspruchsvoll und zeitintensiv. Deren Abschluss kann aktuell daher nicht
belastbar datiert werden.
8. Sind im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit der Desiderius-
Erasmus-Stiftung das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium der Justiz
oder weitere Bundesressorts mit Mitzeichnung, Stellungnahmen oder
informellen Konsultationen befasst gewesen, wenn ja, jeweils zu welchen
Zeitpunkten, und mit welchem Ergebnis?
Nein.
9. Inwieweit hat das Bundesministerium des Innern im Rahmen der
Prüfung ggf. Erkenntnisse oder Bewertungen des Bundesamtes für
Verfassungsschutz angefordert oder eingeholt, und sind solche Erkenntnisse
Voraussetzung für den Abschluss der Förderfähigkeitsprüfung?
Das Stiftungsfinanzierungsgesetz enthält insbesondere in § 2 Absatz 4 und 5
StiftFinG Fördervoraussetzungen, bei denen Erkenntnisse des Bundesamts für
Verfassungsschutz relevant sein können. § 8 Absatz 1 Satz 2 StiftFinG sieht
insofern vor, dass das Bundesministerium des Innern als für die Feststellungen
nach dem Stiftungsfinanzierungsgesetz zuständige Stelle entsprechende
Erkundigungen bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
einholen darf. In diesem Zusammenhang eingeholte Erkenntnisse fließen in die
Prüfverfahren aller antragstellenden politischen Stiftungen im Rahmen einer
Gesamtschau nach § 2 Absatz 4 Satz 1 StiftFinG sowie in die Prüfung des § 2
Absatz 5 Satz 1 StiftFinG ein.
10. In welcher Höhe stehen im laufenden Haushaltsjahr Globalmittel im
Einzelplan 06 bzw. Projektmittel in anderen Ressorts zur Verfügung, die bei
positiver Förderfähigkeitsentscheidung der Desiderius-Erasmus-Stiftung
zugewiesen werden könnten, und wie wirkt sich eine weitere
Verzögerung der Entscheidung auf die haushälterische Gleichbehandlung
gegenüber anderen Stiftungen aus?
Der Anteil, den eine politische Stiftung, die alle Voraussetzungen der
Förderung erfüllt, von der Gesamtsumme erhält, bestimmt sich grundsätzlich nach
§ 3 Absatz 3 Satz 1 StiftFinG. Danach werden Fördermittel, die nur den
politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden
Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die
Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden
politischen Partei widerspiegeln. § 3 Absatz 4 bis 6 StiftFinG enthält für bestimmte
Konstellationen Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich bei den Globalzuschüssen zur
gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit unter Berücksichtigung dieses
Verteilungsschlüssels und bei Anwendung eines Sockelbetrages von einem
Prozent je politischer Stiftung (§ 3 Absatz 4 StiftFinG) für das Haushaltsjahr 2026
für die DES ein Anteil von 13,2 Prozent des im Titel vorgesehenen
Gesamtansatzes.
Ob die DES bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen Fördermittel erhält, hat
keinen Einfluss auf die Höhe der Förderung der anderen politischen Stiftungen.
11. Hat das Bundesministerium des Innern geprüft, ob die bisherige
Verfahrensdauer geeignet ist, einen Untätigkeitsvorwurf bzw. einen Anspruch
der Desiderius-Erasmus-Stiftung auf Bescheidung im Sinne von § 75 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu begründen, und welche
Schlussfolgerungen zieht das Bundesinnenministerium daraus?
Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen.
12. Ist der Desiderius-Erasmus-Stiftung im Sinne von § 28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bereits Gelegenheit gegeben worden, zu
allen aus Sicht des Bundesinnenministeriums entscheidungserheblichen
Tatsachen Stellung zu nehmen, und wenn nein, bis wann ist dies
vorgesehen?
Die politischen Stiftungen haben im Rahmen der Prüfung nach dem
Stiftungsfinanzierungsgesetz grundsätzlich die Möglichkeit, aus ihrer Sicht für die
Prüfung relevante Tatsachen vorzutragen. Zudem werden von ihnen Informationen,
die für die Prüfung notwendig sind, angefordert. Soweit darüberhinausgehend
eine Anhörung erforderlich wird, erfolgt diese durch die zuständige Behörde.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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