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Frage von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250)

dip / rede 15.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 70. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Johannes Wagner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/5250) Ist der Bundesregierung die aktuelle Metastudie der Björn Steiger Stiftung bekannt, laut der Tempo 30 innerorts im Durchschnitt zu fast 40 Prozent weniger Schwerverletzten und 42 Prozent weniger Verkehrstoten führt, und, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus, und wie begründet sie vor diesem Hintergrund, keine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung, die Kommunen die Einführung von flächendeckendem Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit ermöglicht, zu planen? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte: Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr hat für das Bundesministerium für Verkehr oberste Priorität. Die Metastudie der Björn Steiger Stiftung ist uns bekannt. Eine Aussage zur Übertragbarkeit der im Fragetext dargestellten Aspekte auf deutsche Verhältnisse kann nicht getroffen werden. Die Regelgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts hat sich bewährt. Die geltende Rechtslage ermöglicht es, ein leistungsfähiges Vorfahrtstraßennetz zu planen, das einerseits den Bedürfnissen des Wirtschafts- und Individualverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs entspricht, damit auch die Versorgung der Bevölkerung sichert und andererseits den Durchgangsverkehr in den Wohnstraßen reduziert. Abseits der Hauptverkehrsstraßen besteht seit Langem die Möglichkeit, Tempo-30-Zonen anzuordnen, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Auf Hauptverkehrsstraßen kann streckenbezogen Tempo 30 angeordnet werden, wo das aufgrund der besonderen Umstände erforderlich ist. Das gilt etwa an Unfallschwerpunkten oder an sensiblen Einrichtungen wie Schulen. Mit der im Oktober 2024 in Kraft getretenen Novelle der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wurden die Spielräume der Kommunen zur Anordnung streckenbezogener Tempo-30-Beschränkungen auf Hauptverkehrsstraßen nochmals erweitert. Ergänzt wurde durch die Novelle die erleichterte Anordnung von Tempo 30 an Fußgängerüberwegen, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Ein Lückenschluss zwischen zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen von bis zu 300 Metern war zuvor bereits möglich. Seit Oktober 2024 ist der mögliche Lückenschluss nun auf 500 Meter verlängert.

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