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Schriftliche Frage 149 von Victoria Broßart (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Vertritt die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein Fußgängerüberweg angeordnet werden kann, wenn zwar alle Anforderunge…

dip / schriftliche_frage 13.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 149 von Victoria Broßart (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Vertritt die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein Fußgängerüberweg angeordnet werden kann, wenn zwar alle Anforderunge… Frage 149 (Victoria Broßart, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Vertritt die Bundesregierung eine Rechtsauffassung zu der Frage, ob ein Fußgängerüberweg angeordnet werden kann, wenn zwar alle Anforderungen der R-FGÜ 2001 erfüllt sind, aber die darin genannten verkehrlichen Voraussetzungen von mindestens 50 Fußgängern in der Spitzenstunde oder mindestens 200 Kraftfahrzeugen in dieser Stunde jedoch unterschritten werden, diese Voraussetzungen nach Auslegung des § 26 Randnummer 16 der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) nach meiner Ansicht allerdings lediglich als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu verstehen sind, und ob zugleich mit der Anordnung des Fußgängerüberwegs im selben Streckenabschnitt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nach § 45 Absatz 9 Nummer 6 StVO angeordnet werden kann, und wenn ja, wie sieht diese Rechtsauffassung aus? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 12. Februar 2026: Im Oktober 2024 ist die Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Diese hat unter anderem die Anordnung von Fußgängerüberwegen und von Tempo 30 km/h im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen erleichtert: Diese sind nunmehr gemäß § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 6 und 10 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) von dem Erfordernis einer sogenannten qualifizierten Gefahrenlage befreit. Die zuständigen Behörden haben demnach bei der Frage, ob ein Fußgängerüberweg eingerichtet werden soll, einen größeren Ermessensspielraum als bisher. In der Folge wurde auch der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 6 enthaltene Verweis auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) dahingehend abgeschwächt, dass die dort vorgegebenen verkehrlichen Voraussetzungen als rechtlich unverbindliche Empfehlungen zu erachten sind. Die in den R-FGÜ niedergelegten Einsatzkriterien anhand von Fußverkehrs- und Fahrzeugverkehrsstärken sind daher nicht mehr in dem bisherigen Maße verbindlich. Zu beachten ist, dass die zuständigen obersten Landesbehörden von der VwV-StVO abweichende, auch restriktivere Regelungen erlassen können, soweit diese sich in dem von der StVO vorgegebenen Rahmen bewegen. Eine Beschränkung auf Tempo 30 km/h im unmittelbaren Bereich von Fußgängerüberwegen kommt nach der VwV-StVO insbesondere dann in Betracht, wenn die für Fußgängerüberwege bei Tempo 50 km/h erforderlichen Sichtweiten nicht sichergestellt werden können oder Fahrzeugführer ihre Fahrgeschwindigkeit bei Annäherung an den Fußgängerüberweg regelmäßig nicht derart verringern, dass Fußgängern, die die Straße überqueren wollen, Vorrang erkennbar eingeräumt wird. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls. Sie bedarf einer Gesamtabwägung, in die etwa auch Sicherheitsgewinne durch Sicherheitseinrichtungen (z. B. Sperrgitter) einzubeziehen sind.

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