Auswirkungen des Hamburger Klimaentscheids auf den Hamburger Hafen und das norddeutsche Verkehrsdrehkreuz Hamburg (Antwort zu Drs. 21/3054)
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Auswirkungen des Hamburger Klimaentscheids auf den Hamburger Hafen und das norddeutsche Verkehrsdrehkreuz Hamburg (Antwort zu Drs. 21/3054)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3493
21. Wahlperiode 30.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Alexander Wolf,
Wolfgang Wiehle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3054 –
Auswirkungen des Hamburger Klimaentscheids auf den Hamburger Hafen und
das norddeutsche Verkehrsdrehkreuz Hamburg
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 12. Oktober 2025 haben die Stimmberechtigten der Freien und Hansestadt
Hamburg einem Entwurf eines Landesgesetzes für besseren Klimaschutz
zugestimmt (vgl. www.wahlen-hamburg.de/Hamburger_Zukunftsentscheid_2
025/). Es beteiligten sich nur 43,7 Prozent der Stimmberechtigten an der
Abstimmung (davon 80,7 Prozent per Briefwahl). Da aber das Quorum bereits
bei einer Zustimmung von nur einem Fünftel (20 Prozent) der
Stimmberechtigten (mindestens 262 609 Stimmen) erreicht wurde, wurde der
Gesetzentwurf angenommen. Andere Bundesländer haben höhere Hürden. Für einen
erfolgreichen Volksentscheid in Berlin muss eine Mehrheit der Teilnehmer und
gleichzeitig mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten mit Ja stimmen.
Bei einem vergleichbaren Volksentscheid in Berlin haben 18,2 Prozent der
Stimmberechtigten zugestimmt, das Quorum von 25 Prozent wurde nicht
erreicht (vgl. www.berlin.de/wahlen/abstimmungen/volksentscheid-berlin-2030-
klimaneutral/). Die Hamburger Entscheidung droht, erhebliche Auswirkungen
auf den größten deutschen Hafen und das Verkehrsdrehkreuz Hamburg zu
haben, und hätte somit bundespolitische Folgen.
Durch das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg führen eine Reihe von
Bundesautobahnen (A) (A 1, A 7, A 23, A 24, A 25, A 255, A 261),
Bundeswasserstraßen und Bundesschienenwege. Der Anschluss der A 26 an die A 7
mit der Weiterführung als sog. Hafenpassage (Verbindung der Autobahnen
A 1 und A 7 zur Entlastung des Hafens) ist in Planung. Innerhalb des
Stadtgebiets liegt ein internationaler Flughafen. Der Hamburger Hafen ist der
umschlagsgrößte Seehafen Deutschlands und der drittgrößte Europas (www.hafe
n-hamburg.de/). Er gilt auch als größter Eisenbahnhafen Europas und hat
große wirtschaftliche Bedeutung nicht nur für Nord- und Ostdeutschland, sondern
auch für Tschechien.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat in einem Gutachten für eine
„Erreichung der Klimaneutralität“ den Maßnahmenkatalog für eine Zielerreichung
im Jahr 2040 dargelegt. Für den Sektor Verkehr sehen die Gutachter die
Einführung der Regelgeschwindigkeit innerorts auf 30 km/h für die ganze Stadt
vor mit gleichzeitiger deutlicher Reduktion des Pkw-Verkehrs durch eine
Umverteilung des Straßenraums (www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoe
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr
vom 30. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
rden/bukea/aktuelles/pressemeldungen/klimaneutralitaet-in-hamburg-gutachte
n-zur-zielerreichung-2040-veroeffentlicht-1098780).
1. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage,
Seeschiffen, die nicht mit sogenannten Sustainable Ship Fuels oder
elektrisch angetrieben werden, eine Befahrung der Elbe ab westlicher
Stadtgrenze durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu untersagen, und
unter welchen Umständen könnte eine solche Vorschrift ggf. etabliert
werden (die Unter- und Außenelbe bildet die seewärtige Zufahrt zum
Hamburger Hafen, rund 40 000 Schiffe laufen diesen pro Jahr an)?
2. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage,
Binnenschiffen, die nicht mit sog. Sustainable Ship Fuels oder elektrisch
angetrieben werden, eine Befahrung der Elbe ab östlicher Stadtgrenze
durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu untersagen, und unter
welchen Umständen könnte eine solche Vorschrift ggf. etabliert werden?
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat im Stromspaltungsgebiet zwischen
Ortkathen und Tinsdahl eine Rechtsetzungskompetenz zur Regelung bestimmter
Aspekte des Schiffsverkehrs auf der Elbe.
3. Hat sich die Bundesregierung damit auseinandergesetzt, ob auf
Grundlage des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Landesgesetzes
die Möglichkeit oder Verpflichtung der Hamburg Port Authorithy, einer
Anstalt öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg, die
Eigentümerin des Großteils der Hafengrundstücke ist, besteht, See- und
Binnenschiffen, die nicht mit sog. Sustainable Ship Fuels oder elektrisch
angetrieben werden, ein Anlanden im Hamburger Hafen zu untersagen,
und wenn ja, inwiefern widerspräche diese ggf. bundes- oder
unionsrechtlichen Bestimmungen?
Nein.
4. Liegen der Bundesregierung bereits Informationen vor, ob die Hamburg
Port Authority mit Einrichtung sogenannter Umweltzonen im Hafen die
Möglichkeit besitzt oder der Verpflichtung unterliegt,
verbrennermotorisch betriebenen Lastkraftwagen oder Zugmaschinen die Zufahrt zu
Hafengrundstücken einzuschränken oder zu untersagen, und wenn ja, was
sind die Folgen für den nationalen wie internationalen Warenverkehr?
Nein.
5. Unterstützt die Bundesregierung weiterhin den Neubau der
Köhlbrandbrücke mit einer Durchfahrtshöhe von 73,5 Metern, auch wenn der
Volksentscheid gegebenenfalls eine weitgehende Aufgabe der an der
Süderelbe gelegenen Hafenanlagen, insbesondere des Containerterminals
Altenwerder, zur Folge haben sollte, und wenn ja, weshalb erscheint der
Bundesregierung eine Fertigstellung der Ersatzbrücke frühestens im Jahr
2046 als angemessen (www.bild.de/regional/hamburg/hamburg-
regionalpolitik-und-wirtschaft/chinesen-lachen-sich-schlapp-neue-koehlbrandbru
ecke-kommt-erst-2046-87481338.bild.html)?
Die in der Absichtserklärung vom 13. Februar 2020 zur Köhlbrandquerung von
der Bundesregierung hinterlegte Position gilt unverändert (https://suche.transpa
renz.hamburg.de/dataset/absichtserklaerung-zur-aufstufung-und-mitfinanzierun
g-der-koehlbrandquerung).
6. Gibt es Überlegungen eines Stopps der Bundeszuschüsse für die
Unterhaltskosten und ggf. Rückforderung für die Umsetzungskosten der
Elbvertiefung, falls die Freie und Hansestadt Hamburg den Weiterbetrieb
des Hamburger Hafens und dessen wirtschaftliche Entwicklung nicht
mehr unterstützen sollte (die Kosten für die Umsetzung des
Bundesverkehrswegeplan-Projekts „Fahrrinnenanpassung Tide-Elbe“ beliefen
bis 2022 auf 490,2 Mio. Euro, die jährlichen Unterhaltungskosten
beliefen sich allein im Jahr 2023 auf 129 Mio. Euro, vgl. Antwort auf die
Schriftliche Frage 79 auf Bundestagsdrucksache 20/10233)?
Nein.
7. Ist der Bundesregierung die im Auftrag der Behörde für Umwelt, Klima,
Energie und Agrarwirtschaft der Freien und Hansestadt Hamburg von
Öko-Institut e.V. und der Hamburg Institut GmbH erstellte Studie zu
Maßnahmen zur Klimaneutralität 2040 bekannt, und wenn ja, hat sie sich
zu deren Einschätzung eine eigene Auffassung erarbeitet, bis zum Jahr
2040 wären eine vollständige Elektrifizierung des Straßenverkehrs in
Deutschland, eine komplette Dekarbonisierung des Bundesstrommixes
sowie ein bundesweiter Ausbau der Ladeinfrastruktur erreichbar, was
dort als notwendiges Klimaschutzzielszenario genannt wird (vgl. www.h
amburg.de/resource/blob/1098248/d99f6acefbb5e42e3db987da2b3af01f/
d-machbarkeitsgutachten-2025-data.pdf; S. 26), und wenn ja, wie lautet
diese Auffassung der Bundesregierung?
Die in zitierte Studie ist der Bundesregierung bekannt. Die Bundesregierung
richtet ihre Klimaschutzpolitik am Bundesklimaschutzgesetz aus. Zur
Erreichung der dort vereinbarten Klimaziele werden erforderliche Maßnahmen in
Klimaschutzprogrammen zusammengefasst und beschlossen. Für den
Verkehrsbereich wurden zahlreiche Maßnahmen vereinbart.
8. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung eine rechtliche
Handhabe der Behörden der Freien und Hansestadt, auf Grundlage des am
12. Oktober 2025 durch Volksentscheid beschlossenen Hamburgischen
Gesetzes für besseren Klimaschutz auf den Bundesautobahnen, die auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen,
Geschwindigkeits- oder Durchfahrtbegrenzungen für Kraftfahrzeuge anzuordnen?
9. Besteht nach Einschätzung der Bundesregierung eine rechtliche
Handhabe der genannten Behörden, auf Grundlage des am 12. Oktober 2025
beschlossenen durch Volksentscheid beschlossenen Hamburgischen
Gesetzes für besseren Klimaschutz auf den Bundesautobahnen, die auf dem
Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegen, ein Durchfahrverbot
für verbrennermotorisch betriebene Personenkraftfahrzeuge, Busse oder
Lastkraftwagen anzuordnen sowie ein Einfahrverbot in die Stadt
Hamburg?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zuständig für die Anordnung von Geschwindigkeits- oder
Durchfahrtsbegrenzungen für Kraftfahrzeuge nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für die
mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des
Bundes ist gemäß § 44a StVO i. V. m. der Übertragung der
straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben vom Fernstraßen-Bundesamt auf die Autobahn GmbH
des Bundes vom 21. Dezember 2020 die Autobahn GmbH des Bundes.
10. Plant die Bundesregierung eine zügigere Realisierung der
Bundesautobahnen A 20 zwischen Bad Segeberg und A 27 sowie der A 21 zwischen
A 1 und A 39 bis 2040, um das Stadtgebiet der Freien und Hansestadt
Hamburg umfahren zu können, und gibt es weitere Planungen für
Elbquerungen durch Bundesfernstraßen?
Der Neubau von Bundesfernstraßen wird entsprechend der vom Gesetzgeber
mit geltendem Fernstraßenausbaugesetz bestimmten Dringlichkeiten verfolgt.
11. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Fernstraßenprojekte auf
dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg seitens der EU auf
Grundlage des Projekts eines Ausbaus der Transeuropäischen
Verkehrsnetze (TEN‑V) (https://webgate.ec.europa.eu/tentec-maps/web/public/scr
een/home) gefördert, wenn ja, wie hoch waren nach Kenntnis der
Bundesregierung die Fördersummen, und besteht aus Sicht der
Bundesregierung seitens der EU die Möglichkeit einer Rückforderung der gezahlten
Förderbeiträge für den Fall, dass die geförderten Straßen nicht mehr
vollumfänglich zugänglich sind?
Nein.
12. Teilt die Bundesregierung die im Gutachten der Stadt Hamburg vom
16. September 2025 (vgl. www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/beho
erden/bukea/aktuelles/pressemeldungen/klimaneutralitaet-in-hamburg-gu
tachten-zur-zielerreichung-2040-veroeffentlicht-1098780) geäußerte
Ansicht, dass es an einer Rechtsgrundlage zur flächendeckenden
Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h im Gebiet der Freien
und Hansestadt Hamburg aus Klimaschutzgründen (Null-Emissions-
Zone) fehlt?
Ja.
13. Wenn die Bundesregierung die Frage 12 bejaht, beabsichtigt sie, dem
Gesetzgeber einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine rechtliche
Grundlage für flächendeckende innerörtliche Anordnungen von
Geschwindigkeitsbegrenzungen aus Klimaschutzgründen (Null-Emissions-Zone) zum
Inhalt hat?
Nein.
14. Widerspricht es nach Einschätzung der Bundesregierung unions- und
bundesrechtlichen Bestimmungen, für die Flughäfen Hamburg-
Fuhlsbüttel (Hamburg Airport Helmut Schmidt (HAM)) und Hamburg-
Finkenwerder (XFT) Luftfahrzeuge, die ab 2040 keine SAF (Sustainable
Aircraft Fuels)-Quote von 100 Prozent erfüllen, gegebenenfalls von den
Start- und Landerechte auszuschließen (die Europäische Verordnung
[EU] 2023/2405 zu der sog. ReFuelEU Aviation gibt vor, dass an
europäischen Flughäfen eine Beimischquote an sog. nachhaltigem
Flugzeugtreibstoff [Sustainable Aircraft Fuels -SAF] von 42 Prozent erst ab 2045
eingehalten werden muss)?
Mit der Verordnung (EU) 2023/2405 „ReFuelEU Aviation“ werden EU-weit
harmonisierte Vorschriften für den Markthochlauf und die Bereitstellung
nachhaltiger Flugkraftstoffe (sustainable aviation fuels – SAF) festgelegt. In den
Anwendungsbereich fallende „Flughäfen der Union“ sind Flughäfen mit mehr
als 800 000 Fluggästen oder über 100 000 Tonnen Fracht pro Jahr. Dazu zählt
Hamburg-Fuhlsbüttel (Hamburg Airport Helmut Schmidt – HAM), jedoch
nicht der Sonderlandeplatz Hamburg-Finkenwerder (XFT) (vgl. „List of Union
airports in-scope of ReFuelEU Aviation“ unter https://transport.ec.europa.eu/tra
nsport-modes/air/environment/refueleu-aviation_en#main-documents).
Ferner obliegt unter ReFuelEU Aviation die Verpflichtung der Quotenerfüllung
den Flugkraftstoffanbietern und nicht den Luftfahrzeugbetreibern. Für
Luftfahrtunternehmen mit einer europäischen Betriebsgenehmigung sind die
Verkehrsrechte, d. h. die Start- und Landerechte, innerhalb der Europäischen Union
liberalisiert. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame
Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft,
kann ein Mitgliedstaat der Europäischen Union die Ausübung von
Verkehrsrechten einschränken oder verweigern, nicht jedoch allein, wenn die SAF-
Quote nicht oder nur unzureichend eingehalten wird.
15. Sieht die Bundesregierung weiterhin die Notwendigkeit eines Ausbaus
der Schieneninfrastruktur südlich von Hamburg, entweder durch einen
dreigleisigen Ausbau zwischen Lüneburg und Uelzen und weiterführend
eine Neubaustrecke, wenn infolge einer möglichen erheblichen
Kapazitätsreduzierung des Umschlags des Hamburger Hafens gegebenenfalls
mit einem Rückgang des Schienengüterverkehrs zu rechnen ist?
Nach derzeitigem Kenntnisstand ist laut der Verkehrsprognose 2040 nicht mit
einem Rückgang des Seehafenumschlags im Hamburger Hafen zu rechnen (vgl.
hierzu die veröffentlichten Informationen im BMV-Internetartikel
„Verkehrsprognose 2040“ – Link: www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/G/verkehrsprog
nose-2040.html). Insofern besteht weiterhin der Bedarf einer Neubaustrecke
zwischen Hannover und Hamburg.
16. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil
an Trassen, der auf der Strecke 1720 zwischen dem Rangierbahnhof
Maschen und Lüneburg derzeit auf den Schienengüterverkehr entfällt?
Nach Auskunft der DB AG betrug der Anteil des SGV auf dem Abschnitt
Lüneburg–Maschen der Bahnstrecke 1720 im Jahr 2024 rund 43 Prozent (auf
Grundlage der ermittelten Trassenkilometer). Während der Korridorsanierung
der Bahnstrecke Berlin–Hamburg erwartet die DB AG, dass der Anteil auf rund
37 Prozent sinken, danach jedoch wieder auf das Ursprungsniveau steigen
wird.
17. Gibt es seitens der Bundesregierung alternative Überlegungen zum
Ausbau der Schieneninfrastruktur in den Bundesländern Nordrhein-
Westfalen und Niedersachsen, um die Containerhäfen Antwerpen, Rotterdam
und Wilhelmshaven anstelle des Hamburger Hafens besser für den
Schienengüterverkehr anzubinden, und wenn ja, welche
Schienenverbindungen Richtung belgischer und niederländischer Seehäfen haben für die
Bundesregierung Priorität?
Sämtliche Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs des Bedarfsplans für
Bundesschienenwege berücksichtigen die prognostizierten deutschlandrelevanten
Seehafenumschläge im In- und Ausland. Die ermittelten deutschlandrelevanten
Mengen wurden im Rahmen der Eisenbahnverkehrsprognose 2040 (EVP 2040)
auf das Eisenbahnnetz umgelegt. Im Ergebnis können sämtliche Verkehre bei
Unterstellung der Umsetzung des Vordringlichen Bedarfs engpassfrei bewältigt
werden.
Im Vordringlichen Bedarf dienen folgende Vorhaben unmittelbar der
Verbesserung der Anbindung der Seehäfen Rotterdam und Antwerpen: ABS Grenze
D/NL–Emmerich–Oberhausen; ABS Grenze D/NL–Kaldenkirchen–Viersen–
Rheydt-Odenkirchen; ABS Köln–Aachen; Ausbau Knoten Aachen und Köln.
Mittelbar tragen u. a. auch weiter im Inland liegende Vorhaben zur Abwicklung
dieser Verkehre bei, darunter: Projektbündel 6: ABS Dortmund/Köln–Frankfurt
am Main, ABS/NBS Mainz–Frankfurt am Main, ABS/NBS Frankfurt am
Main–Mannheim, ABS/NBS Mannheim–Karlsruhe, (…); Projektbündel 8:
ABS/NBS Dortmund–Hamm, ABS/NBS Hannover–Bielefeld–Hamm, ABS
Berlin–Hannover; ABS Köln–Düsseldorf–Dortmund/Münster.
Der Seehafen Wilhelmshaven wurde durch die ABS Oldenburg–
Wilhelmshaven bedarfsgerecht angeschlossen.
18. Gab es bereits Forderungen des Senats der Freien und Hansestadt
Hamburg an den Bund nach gesetzgeberischer oder finanzieller Unterstützung
zur Umsetzung des Entscheids (vgl. www.zeit.de/wissen/umwelt/2025-1
0/volksentscheid-hamburg-klimaschutz-umsetzung-buergermeister-pete
r-tschentscher-gxe)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
19. Erwartet die Bundesregierung mittelfristig Auswirkungen auf den
Länderfinanzausgleich in der Form, dass die Freie und Hansestadt von einem
Geberland des Länderfinanzausgleichs zu einem Nehmerland wird?
Die Bundesregierung erstellt zu der angesprochenen Frage keine eigenen
Prognosen.
20. Verstößt aus Sicht der Bundesregierung das genannte Landesgesetz
gegen das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Tschechischen Republik bezüglich der Umsetzung des
Gesamtkonzeptes Elbe (GKE), da der tschechischen Binnenschifffahrt der Zugang
zur Nordsee durch eine Umsetzung des Entscheids erschwert werden
könnte, und gab es bereits eine diplomatische Reaktion der Republik
Tschechien auf mögliche Auswirkungen eines nur noch eingeschränkten
Zugangs zum Hamburger Hafen?
Nein.
21. Erkennt die Bundesregierung signifikante Auswirkungen auf das
Weltklima durch die Maßnahmen zur Erreichung der Klimaneutralität in
Hamburg schon im Jahr 2040, verbunden mit einer möglichen
Verlagerung der Hafenumschläge von Hamburg nach Antwerpen, Rotterdam und
anderen europäische Häfen?
Im Zuge der Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens stehen alle Staaten,
Kommunen und Wirtschaftsakteure vor der Aufgabe, ihre
Treibhausgasemissionen zu senken.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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