Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Änderungsantrag zu Drs. 21/5871, 21/6984)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Änderungsantrag zu Drs. 21/5871, 21/6984)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6994
21. Wahlperiode 08.07.2026
Änderungsantrag
der Abgeordneten Ulrich von Zons, Thomas Fetsch, Knuth Meyer-Soltau, Tobias
Matthias Peterka und der Fraktion der AfD
zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 21/5871, 21/6984 –
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im
Straßenverkehr
Der Bundestag wolle beschließen:
Artikel 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
‚1. In § 8 Nummer 1 wird nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb
befindet,“ die Angabe „oder um ein gewerbsmäßig an wechselnde Personen
vermietetes Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“ eingefügt.‘
Berlin, den 7. Juli 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit
Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ (Drucksache 21/5871) bezweckt eine Änderung der Haftungsprivilegierung für
langsam fahrende Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Kraftfahrzeuge, die unter § 1
Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) fallen, sollen explizit von dieser
Haftungsprivilegierung der Ausnahmetatbestände des § 8 StVG ausgenommen werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Gemäß Nummer 1 sind hierbei Kraftfahrzeuge privilegiert, die auf einer ebenen Bahn mit keiner höheren
Geschwindigkeit als 20 km/h fahren können, ausgenommen es handelt sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer
Fahrfunktion. Dies führt in der Praxis zu drei Kategorien von Fahrzeugen, die unter dem Haftungsprivileg fallen:
1. Kraftfahrzeuge, die als Elektrokleinstfahrzeuge unter § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
fallen,
2. Langsam fahrende Nutzfahrzeuge, insbesondere aus der Land-, Forst- und Bauwirtschaft sowie
3. Motorisierte Krankenfahrstühle.
Mit der geplanten Gesetzesänderung würde die Gruppe der Elektrokleinstfahrzeuge gemäß § 1 Absatz 1 eKFV
zukünftig vollumfänglich aus dieser Haftungsprivilegierung herausfallen, sodass nur noch langsam fahrende
Nutzfahrzeuge und motorisierte Krankenfahrstühle von dieser Ausnahme profitieren.
Als Argument wird herangeführt, dass Geschädigten zukünftig die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen vereinfacht werden soll, sollte der durch das Elektrokleinstfahrzeug verursachte Schaden im Zusammenhang
mit dem Betrieb des Fahrzeuges stehen. Insbesondere sollen somit auch ruhende Elektroroller erfasst werden, die
sachgemäß abgestellt worden sind, aber auch unsachgemäß abgestellte oder liegende bzw. umgefallene
Elektroroller, von denen regelmäßig eine erhöhte Gefahrenquelle ausgeht.
In der Praxis haben sich insbesondere drei Konstellationen als die häufigsten Unfallszenarien und deren
Haftungsregularien herausgestellt (s. Protokoll des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstages 2022, Gefährdungshaftung bei
langsam fahrenden Kraftfahrzeugen, Stephan Miller). Würde man diese neue Regelung des Gesetzentwurfs auf
diese regelmäßigen Szenarien anwenden, würden sich die Szenarien zukünftig bzgl. der Haftungsfragen wie folgt
auflösen lassen:
Als erste Fallgruppe besteht das Szenario der Kollision zwischen Elektrorollern und anderen
Verkehrsteilnehmern. In aller Regel wird der Geschädigte aufgrund des Unfallgeschehens die Daten des Fahrers aufnehmen
können oder aber anhand des Versicherungskennzeichens seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des
Halters geltend machen können.
Die zweite Fallgruppe umfasst die Fälle der Unfallflucht durch den Fahrzeugführer des Elektrorollers. In dieser
Konstellation des unerlaubten Entfernens vom Unfallort sind wiederum drei weitere Szenarien als Unterfälle
denkbar. Im ersten Szenario flüchtet der Fahrzeugführer mit dem Elektroroller, sodass die Aufnahme der
Personalien in aller Regel nicht möglich sein wird und nur das Versicherungskennzeichen als Anhaltspunkt, zur
Identifikation der Haftpflichtversicherung und somit weitergehend auch des Halters, herangezogen werden kann. Im
zweiten Unterfall flüchtet der Fahrzeugführer mitsamt Elektroroller ohne Kenntnisnahme des
Versicherungskennzeichen; somit wird eine Geltendmachung des Anspruchs gegen den Fahrzeugführer oder Halter aufgrund
fehlender Indizien in aller Regel ins Leere laufen. Im dritten Szenario flüchtet der Fahrzeugführer ohne Elektroroller.
Somit wird die Identifikation des Halters wie im ersten Szenario anhand des Versicherungskennzeichens
ermöglicht.
Die dritte Fallgruppe umfasst unsachgemäß abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge, also insbesondere liegende oder
umgefallene Elektroroller. Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden
Parkvorschriften entsprechend gemäß § 11 Absatz 5 eKFV. Somit dürfen Elektroroller auf dem Gehweg geparkt
werden, wenn keine Fußgänger behindert werden. Es hat sich jedoch mittlerweile als problematisch herausgestellt,
dass Elektroroller häufig, anders als bei Fahrrädern, mitten auf dem Gehweg oder dem Fahrradweg abgestellt
werden und somit die Belange der Fußgänger und anderer Verkehrsteilnehmer außer Acht gelassen werden. Vor
allem bei Dunkelheit und schlechter Beleuchtung kann es somit zu schweren Verletzungen kommen, wenn das
Elektrokleinstfahrzeug nicht früh genug als Gefahrenquelle erkannt wird und somit nicht zeitnah ausgewichen
werden kann. Auch in diesen Fällen existieren zwei weitere Unterfälle. So ist im ersten Szenario durch das
Versicherungskennzeichen der Halter des Fahrzeuges durch die Haftpflichtversicherung zu ermitteln. Im zweiten
Szenario ist der Verursacher bekannt, der das Elektrokleinstfahrzeug unsachgemäß abgestellt oder umgeworfen
hat, sodass der Verursacher die Haftungsrisiken trägt. Sollte der Elektroroller aufgrund von Unwetter oder anderen
externen Einflussfaktoren umgefallen sein, so liegt zumindest die Beweispflicht zur Exkulpation beim Halter.
Alle drei Fallgruppen zeigen auf, dass die Halterhaftung insbesondere dann relevant wird, wenn der
Fahrzeugführer nicht zu ermitteln ist. In der ersten Fallgruppe ist der Fahrzeugführer als direkter Ansprechpartner vor Ort;
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
sollte er die Örtlichkeit verlassen, so greift die zweite Fallgruppe mit dem Unterfall des unerlaubten Entfernens
vom Unfallort. In der zweiten und dritten Fallgruppe sind die Szenarien für die Haftung des Halters relevant, in
denen zumindest das Elektrokleinstfahrzeug mitsamt Versicherungskennzeichen zu identifizieren ist. Alle
anderen Fallkonstellationen können über die allgemeine deliktsrechtliche Haftung nach § 823 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) reguliert werden oder sind rein praktisch aufgrund fehlender Anhaltspunkte nicht zu regulieren.
Die aufgeworfenen Problemkonstellationen, insbesondere der liegenden oder umgefallenen Elektroroller betrifft
daher regelmäßig vermietete Elektroroller. Der Gesetzentwurf trennt daher nicht ausreichend zwischen privat
genutzten und gewerblich zur Vermietung genutzten Elektrorollern.
Die hauptsächlich betroffenen problematischen Fallgruppen betreffen gewerblich zur Vermietung genutzte
Elektroroller. Auch die Auswertung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) legte dar,
dass zwar die privat genutzten Elektrokleinstfahrzeuge die größte Gruppe der genutzten Elektroroller ausmachen,
die Unfallhäufigkeit bei gewerblich zur Vermietung genutzten Elektrorollern jedoch deutlich höher liegt. So
machen diese sogenannten „Leih-Scooter“ nur circa 20 % des gesamten Aufkommens an Elektrorollern im
Straßenverkehr aus, 40 % der regulierten Schäden im Zusammenhang mit Elektrorollern sind aber auf diese „Leih-
Scooter“ zurückzuführen. Im Jahre 2023 kamen auf 100 „Leih-Scooter“ 0,9 Unfälle, auf 100 private Elektroroller
jedoch nur 0,4 Unfälle. Als Gründe werden unterschiedliche Nutzerprofile zwischen privaten und vermieteten
Elektrorollern herangezogen. So sind private Nutzer von Elektrorollern in der Regel Vielfahrer, nutzen das
Gefährt für den Arbeitsweg, sind über 30 Jahre alt und fahren mit Helm auf dem Radweg oder der Straße.
Gewerbliche Nutzer sind in der Regel jünger, fahren zumeist in der Freizeit, sind weniger geübt und nutzen häufiger den
Gehweg (www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/e-scooter-setzen-sich-auf-deutschlands-
strassendurch-185626, abgerufen am 16.06.2026). Während private Nutzer ihr Elektrokleinstfahrzeug gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 2 mit einer gültigen Versicherungsplakette ausstatten müssen und somit eine Haftpflichtversicherung
abzuschließen haben, haben Anbieter von gewerblich zur Vermietung genutzten Elektrorollern in aller Regel ein
Versicherungsprogramm mit Versicherungsunternehmen abgeschlossen, sodass schon faktisch eine
Unterscheidung zwischen privaten und gewerblich genutzten Elektrorollern im Markt und Straßenverkehr besteht.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung unterscheidet daher nicht ausreichend zwischen der privaten und
gewerblich zur Vermietung bestimmten Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen. Eine dementsprechende Änderung
des Gesetzentwurfs ist daher notwendig, um den faktischen Unterschieden zwischen Elektrorollern von privaten
Nutzern und von Anbietern bzw. Nutzern gewerblich genutzter Elektroroller und dahingehend unterschiedlichen
Haftungsanforderungen gerecht zu werden.
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orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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