Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5871)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/5871)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6984
21. Wahlperiode 08.07.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 21/5871 –
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im
Straßenverkehr
A. Problem
Die Bundesregierung führt aus, dass seit Inkrafttreten der
Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) am 15. Juni 2019 der Gebrauch von elektrischen Tret- und
Stehrollern (E-Scootern) im Straßenverkehr stetig zugenommen habe. E-Scooter
würden häufig in engen, innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt und oft im
Rahmen von örtlich ungebundenen sogenannten Free-Floating-Modellen zur
Vermietung angeboten. Mit den durch E-Scooter geschaffenen Gefahrensituationen
gingen auch steigende Unfallzahlen einher. Das Statistische Bundesamt habe
einen deutlichen Anstieg der Beteiligten an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen
von 5.860 im Jahr 2020 auf 12.509 im Jahr 2024 registriert. Parallel dazu nehme
auch die Zahl der von solchen Unfällen geschädigten Dritten zu: Während die
Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1.150 Drittschäden reguliert habe,
seien es im Jahr 2023 bereits 5.000 Schadensfälle gewesen. Nach geltendem
Recht seien E-Scooter als langsam fahrende Fahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometer in der Stunde gemäß § 8 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) von der nach dem StVG geltenden
verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughalters und der Haftung des Fahrzeugführers aus
vermutetem Verschulden ausgenommen. Einschlägig sei damit allein die
deliktsrechtliche Haftung nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für
Geschädigte sei die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deshalb häufig
schwierig, weil sie weder die Identität des Fahrers noch dessen Verschulden
feststellen und nachweisen könnten.
Der Entwurf schlage eine Änderung der Haftungsprivilegierung für langsam
fahrende Fahrzeuge in § 8 Nummer 1 StVG vor. Dort werde eine Ausnahme für
Elektrokleinstfahrzeuge vorgesehen. Für sie würden damit künftig die
verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG und die Haftung des
Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 Absatz 1 StVG gelten.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/5871 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. Juli 2026
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Carsten Müller (Braunschweig)
Amtierender Vorsitzender
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Ulrich von Zons
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Helge Limburg
Berichterstatter
Luke Hoß
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Ulrich von Zons, Nadine Heselhaus,
Helge Limburg und Luke Hoß
I. Überweisung
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 21/5871 in seiner 83. Sitzung am 11. Juni 2026 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den
Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses sowie gutachtliche Stellungnahme des
Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen
Der Verkehrsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 21/5871 in seiner 36. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion
der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Der
Verkehrsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD, den Änderungsantrag der Fraktion der AfD auf
Ausschussdrucksache 21(6)107 abzulehnen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen hat sich mit der Vorlage auf
Drucksache 21/5871 in seiner 18. Sitzung am 20. Mai 2026 befasst. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige
Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung die Nachhaltigkeitsprüfungsbewertung im
Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung durchgeführt habe, indem sie auf das einschlägige
Nachhaltigkeitskriterium abstelle, welches durch den Gesetzentwurf gefördert werden solle:
• Nachhaltigkeitsziel 11 (SDG 11) „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig
machen“ mit dem Unterziel der UN-Agenda 2030: „Bezahlbare und nachhaltige öffentliche
Verkehrssysteme“.
Auf die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie bezogen sei der Indikatorenbereich 11.2.a „Mobilität – Mobilität
sichern – Umwelt schonen“ einschlägig.
Darüber hinaus sollten mit dem Gesetzentwurf auch die folgenden Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung
verfolgt werden:
a) „Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen
anwenden“,
e) „Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
Daher seien die Ausführungen der Bundesregierung im Rahmen der Nachhaltigkeitsprüfung nicht zu beanstanden
und eine Prüfbitte folglich nicht erforderlich.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
In seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 hat der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/5871 abschließend beraten.
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und Die Linke gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs.
Zuvor hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache
21(6)107, den die Fraktion der AfD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht hatte, mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke gegen die Stimmen der
Fraktion der AfD abgelehnt. Mit diesem Änderungsantrag wollte die Fraktion der AfD die im Gesetzentwurf
vorgesehene Ausnahme von der Haftungsprivilegierung nach § 8 Nummer 1 StVG in Bezug auf Kraftfahrzeuge
im Sinne des § 1 Absatz 1 eKFV auf Fälle der gewerbsmäßigen Vermietung beschränken.
Die Fraktion der SPD teilte mit, dass deutlich gestiegene Unfallszahlen mit E-Rollern und die schwierige
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen – insbesondere wenn der Fahrer eines solchen im Sharing-Modell nicht
ermittelt werden könne oder die Fahrzeuge falsch abgestellt würden – zum vorliegenden Gesetzentwurf geführt
hätten. Bislang würden Halter von E-Rollern und insbesondere Sharing-Anbieter nicht nach den für andere
Verkehrsmittel vorgesehenen strengen Regeln haften. Für Fahrer solle zukünftig genau wie bei anderen
Verkehrsmitteln ein vermutetes Verschulden gelten, was zur Haftung führe, sofern sie sich nicht entlasten könnten. Ferner
werde die verschuldensunabhängige Halterhaftung eingeführt, womit sich Geschädigte zukünftig direkt an den
Halter wenden könnten. Die Haftung im StVG knüpfe an den Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen
Straßenverkehr an und differenziere nicht nach den Eigentumsverhältnissen. Im parlamentarischen Verfahren seien alle
Belange miteinbezogen worden. So seien etwa Stellungnahmen und Hinweise sowohl von gewerbsmäßigen
Vermietern von E-Rollern als auch von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) beraten worden. Letztlich habe man sich
mit dem Koalitionspartner darauf verständigt, den Gesetzentwurf unverändert zu belassen.
Die Fraktion der AfD führte aus, dass der Gesetzgeber mit der Haftungsprivilegierung in § 8 StVG explizit
langsam fahrende Fahrzeuge von der Gefährdungshaftung ausgenommen habe. Der Gesetzentwurf solle das
bisherige Haftungsprivileg bei Elektrokleinstfahrzeugen beseitigen, womit grundsätzlich der Halter für Schäden
einzustehen habe. Das Restrisiko eines nicht mehr feststellbaren Verursachers solle nicht länger beim Geschädigten
verbleiben. Auf den ersten Blick seien diese Ziele nachvollziehbar. Jedoch werde das gesamte Haftungsregime
des StVG unverhältnismäßig auf den Kopf gestellt. Bereits den Stellungnahmen zum Gesetzentwurf sei zu
entnehmen gewesen, dass insbesondere gewerblich zur Vermietung genutzte Elektrokleinstfahrzeuge einen
überdurchschnittlich hohen Anteil innerhalb dieser Haftungsgruppe ausmachten. Ungeachtet dessen solle der private
Nutzer eines Elektrokleinstfahrzeugs nun aber ebenfalls nicht mehr das Haftungsprivileg bei langsam fahrenden
Fahrzeugen innehaben. Auch bei der Nutzung von land- oder forstwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen oder
motorisierten Krankenfahrstühlen könne es zu Unfällen kommen. Der einzige Unterschied liege darin, dass letztgenannte
Fahrzeuggruppen nicht als gewerblich massenhaft vermietete, innerstädtische Transportmittel in Frage kämen.
Genau hier setze der eingebrachte Änderungsantrag an, wonach private Nutzer von E-Scootern weiterhin nicht
der Halterhaftung unterliegen sollten. Das Problem sei nicht das Fahrzeug, sondern der Fahrer, welcher das
gewerblich gemietete Fahrzeug achtlos abstelle. Ohne Änderung könne dem Gesetzentwurf in der vorliegenden
Form nicht zugestimmt werden.
Die Fraktion der CDU/CSU nahm Bezug auf erfolgte Beratungen sowohl mit Versicherern selbst als auch dem
Gesamtverband der Versicherer (GDV). Anpassungen bei Versicherungsprämien seien dabei klar verneint
worden. Eine Unterscheidung nach Art des Fahrzeugs oder dem jeweiligen Eigentümer sei nicht möglich. Diesen
Unterschied gebe es auch bei anderen Fahrzeugen nicht. Eine vollständige Neustrukturierung des
Haftungsregimes könne nicht erfolgen. Ohnehin sei die Frage der entsprechenden Zulässigkeit – mithin ob bei
unterschiedlichen Fahrzeugen unterschiedliche Haftungsregime angewendet werden könnten – rechtlich hochumstritten.
Durch den zustimmungsfähigen Gesetzesentwurf würden auch schwere Unfälle durch E-Roller, wie in den letzten
Jahren häufiger aufgetreten, erfasst und zur Unterstützung von Geschädigten Haftungsfragen insgesamt
abschließend geklärt.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN räumte ein, dass ein Problem bestehe, insbesondere wenn Leih-
Roller auf unerlaubten Flächen abgestellt würden. Die Lösung liege in von Städten fest ausgewiesenen Parkzonen.
Der gewünschte Regelungseffekt, dass die Fahrzeuge nicht länger auf Gehwegen eine Behinderung darstellten,
sei deutlich besser mit der konsequenten Durchsetzung von Abstellregelungen zu erreichen als mit einer
allgemeinen Haftungsregelung. Letztere betreffe auch die privaten Nutzer, bei welchen das Abstellproblem erheblich
geringer sei als im Mietbereich. Die zu hohen Unfallzahlen seien zudem ins Verhältnis zu setzen. Zunächst seien
diese Ausdruck einer äußerst stark gestiegenen Nutzerzahl. Die zunehmende innerstädtische Nutzung sei auch
eine Chance – als platzsparende und emissionsärmere Alternative zum kraftstoffgetriebenen, motorisierten
Individualverkehr. Wegen der langsameren Höchstgeschwindigkeit sei die entsprechende Nutzung grundsätzlich auch
sicherer. Ein unterschiedliches Haftungsregime sei aufgrund der beschriebenen Abstellthematik begründbar, da
privat genutzte E-Roller nur äußerst selten willkürlich im öffentlichen Raum abgestellt würden. In den nur schwer
vorstellbaren Situationen, in welchen der konkrete Fahrer vom Unternehmen nicht ermittelt werden könne, sei die
angestrebte Haftung durch das Unternehmen zu begrüßen. Im Ergebnis werde man sich bei der Abstimmung zum
Gesetzentwurf enthalten.
Berlin, den 8. Juli 2026
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Ulrich von Zons
Berichterstatter
Nadine Heselhaus
Berichterstatterin
Helge Limburg
Berichterstatter
Luke Hoß
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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