Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 647/25 (Beschluss)
19.12.25
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher
Vorschriften
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, zu
dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 18 (§ 23 StVG)
In Artikel 1 Nummer 18 ist § 23 durch den folgenden § 23 zu ersetzen:
„§ 23
Bußgeldvorschrift zum Verbot der Täuschung über den Beteiligten
an einem Verkehrsverstoß
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 4c eine dort genannte
Unternehmung oder Vermittlung durchführt oder ein dort genanntes Angebot macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu
fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Ordnungswidrigkeit im Falle des
gewerbsmäßigen Handelns mit bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.“
Begründung:
In der Einzelbegründung zu den §§ 4c und 23 StVG-E ist die Rede davon, dass
das gewerbsmäßige Angebot die staatlichen Ermittlungskapazitäten
missbraucht, indem bezweckt wird, die Ermittlungen zu verzögern und in eine
falsche Richtung zu lenken.
Weiter heißt es dort, zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten
Kraftfahrzeugführenden müssen Punkte für Verkehrsverstöße aber dem
tatsächlichen Täter zugeordnet werden, um ihn mit den Maßnahmen des Fahreignungs-
Bewertungssystems zu erreichen.
Folgerichtig sollte deshalb auch nicht ausschließlich auf eine
Gewerbsmäßigkeit abgestellt werden. Schon die einmalige Begehung des „Punktehandels“,
sei es anbietend oder vermittelnd, stellt bereits einen Missbrauch der
staatlichen Ermittlungskapazitäten dar und führt bei Erfolg auch dazu, dass der
tatsächliche Täter nicht mit Punkten im FAER eingetragen wird, mithin also die
in der Begründung angeführte Beobachtung von Mehrfachtätern vereitelt wird,
was letztlich zu Lasten der Verkehrssicherheit geht.
Der Gesetzgeber schränkt die aussichtsreiche Verfolgung entsprechender
Verstöße durch das Tatbestandsmerkmal der „Gewerbsmäßigkeit“ direkt wieder
ein, da entsprechende Ermittlungen durch die Verfolgungsbehörden als
notwendiger Beweis eines auf Dauer und Gewinnerzielung ausgerichteten,
unzulässigen Gewerbes schon aus Kapazitätsgründen regelmäßig ins Leere gehen
dürften und bei nicht ausreichender Beweislage in der Folge keine
Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet werden dürften bzw. diese eingestellt werden
müssten. Dies wiederum wäre ein fehlgehendes Zeichen an die Mehrfachtäter.
Mit der Streichung der „Gewerbsmäßigkeit“ wird die Möglichkeit, das
gewerbsmäßige Handeln zu verfolgen, aber keinesfalls ausgeschlossen. Die neu
zu fassenden Absätze 2 und 3 sehen vor diesem Hintergrund eine
Unterscheidung des Sanktionsniveaus in „einfaches“ und „gewerbsmäßiges“ Handeln vor.
2. Zu Artikel 1 Nummer 21 (§ 26 Absatz 3 Satz 1 – neu – StVG)
Artikel 1 Nummer 21 ist durch die folgende Nummer 21 zu ersetzen:
,21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1
<…weiter wie Vorlage unter Nummer 21... >
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „drei“ durch die Angabe „neun“
und die Angabe „sechs“ durch die Angabe „zwölf“ ersetzt.‘
Begründung:
Eine angemessene Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist würde den
erheblichen Druck von den Bußgeldbehörden nehmen und der Realität in der
täglichen Sachbearbeitung besser entsprechen. Die Bearbeitungszeiten für
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind in den vergangenen Jahren
deutlich gestiegen; nicht zuletzt aufgrund gestiegener Anforderungen an die
Ermittlungsarbeit sowie einer damit einhergehend spürbaren Zunahme an Fällen.
Diese Entwicklung ist insbesondere auf den Einsatz moderner, präziserer
Erfassungs- und Überwachungstechniken zurückzuführen, die eine intensivere
Verfolgung ermöglichen, aber zugleich mit einem erhöhten Auswertungs- und
Dokumentationsaufwand verbunden sind.
Ein besonderer Aufwand ergibt sich beispielsweise bei der Fahrerermittlung.
Hier stoßen die zuständigen Behörden regelmäßig an zeitliche Grenzen. Nicht
aufgrund Untätigkeit, sondern weil die Bearbeitung aufgrund der gestiegenen
Komplexität (z. B. Erkennbarkeit auf Bildern, technische Bildaufbereitung,
aufwendige Halteranfragen) deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als früher.
Diese Schritte sind nötig, um dem Schuldprinzip gerecht zu werden und
zugleich den Anforderungen an ein rechtssicheres Verfahren zu genügen.
Hinzu kommt eine seit Jahren angespannte Personalsituation in vielen
Bußgeldstellen. Hohe Fluktuation, schwierige Nachwuchsgewinnung sowie
krankheitsbedingte Ausfälle führen zu spürbaren Verzögerungen in der
Verfahrensabwicklung – selbst bei hoher Motivation der Mitarbeitenden. Die geltenden
Verjährungsfristen lassen in der Praxis häufig nicht genug Raum für eine
sachgerechte Bearbeitung komplexerer Fälle; gerade jene würden jedoch zu einem
verkehrserzieherischen Effekt führen. Zudem bestehen keinerlei zeitliche
Spielräume, um organisatorisch beispielsweise auf besondere (oft nur
vorübergehende) Belastungsphasen wie etwa Haupturlaubszeit, Phasen mit vielen
Ausfällen etc. steuernd einwirken zu können.
Es ist auch mit Blick auf die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/3237 vom
19. Dezember 2024 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur
Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die
Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte angemessen, aufgrund
dortiger festgelegter Verjährungsfristen, den deutschen Behörden höhere
Verjährungsfristen einzuräumen, da der Aufwand und die Zunahme an Fällen weiter
steigen wird.
Darüber hinaus würde eine Verlängerung der Verjährungsfrist einen
unmittelbaren Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit leisten.
Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass in den letzten Jahren insbesondere in urbanen
Räumen und auf Landstraßen ein Wiederanstieg von besonders gefährlichem
Fahrverhalten wie beispielsweise extremem Rasen zu beobachten ist. Täter
handeln zunehmend mit dem Bewusstsein, dass die Verfolgung solcher Taten
an Fristen scheitert; gerade dann, wenn die Fahrerermittlung erschwert ist. Eine
realistische und angemessene Verlängerung der Frist würde hier gezielt
gegensteuern und die abschreckende Wirkung der Verkehrsüberwachung insgesamt
stärken. Damit würde zugleich dem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag für
Leben und körperliche Unversehrtheit aus Artikel 2 Absatz 2 des
Grundgesetzes stärker Rechnung getragen.
Eine Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist ist daher sachgerecht,
praktikabel und notwendig. Sie würde den Behörden ermöglichen, ihre
Maßnahmen zur Fahrerermittlung – insbesondere mit den mittlerweile zur
Verfügung stehenden technischen Mitteln – gezielter, sorgfältiger und rechtsstaatlich
fundierter durchzuführen. Gleichzeitig würde sie die Durchsetzbarkeit
bestehender Verkehrsregeln erhöhen und das Vertrauen in die Konsequenz
staatlichen Handelns stärken.
3. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd (§ 35 Absatz 1
Nummer 25 – neu – StVG)
Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben dd zu ersetzen:
‚dd) Nummer 22 wird durch die die folgenden Nummern 22 bis 25 ersetzt:
„22. <…weiter wie Vorlage …>,
23. <…weiter wie Vorlage …>,
24. <…weiter wie Vorlage …>,
25. zur Ermittlung von kommunalen fahrzeugbezogenen
Abgabenpflichten nach Bundes- oder Landesrecht.“ ‘
Begründung:
Zum Zwecke der Steuerung des Verkehrsverhaltens, zur Finanzierung des
ÖPNV oder kommunaler Infrastruktur oder zur Erreichung klimapolitischer
Ziele sind auf Ebene der Länder verschiedene fahrzeugbezogene Abgaben
denkbar. Obwohl die rechtliche Möglichkeit zur Einführung
fahrzeugbezogener Abgaben auf Landesebene grundsätzlich besteht, haben bislang nur wenige
Länder von dieser Option Gebrauch gemacht. Erste Umsetzungen gibt es
insbesondere im Bereich der Drittnutzerfinanzierung des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV).
Zur Erhebung der Abgaben von Kfz-Haltern und Kfz-Halterinnen ist der
Zugriff der Kommunen auf die Fahrzeugdaten und Halterdaten wesentlich. § 35
Absatz 1 StVG formuliert die zulässigen Anwendungsfälle, in welchen
Fahrzeughalterdaten als personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4 Nummer 2
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) übermittelt werden dürfen. Eine
Rechtfertigung für die Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten an
Behörden zum Zwecke der Erhebung von Abgaben ist darin bislang nicht
vorgesehen. Ziel ist es daher, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die die Übermittlung
von Fahrzeug- und Halterdaten zur Erhebung kommunaler fahrzeugbezogener
Abgaben ermöglicht, zu denen die Kommunen landes- oder auch
bundesrechtlich ermächtigt worden sind.
Die vorgeschlagene Änderung leistet damit insbesondere einen Beitrag zur
gemeinsamen Zielsetzung des Bundes und der Länder, bürokratische Hürden
im Verwaltungshandeln abzubauen. Denn ohne eine spezifische
datenschutzrechtliche Rechtfertigung ist die Erhebung der benötigten Daten nur durch
aufwendige Verfahren möglich, obwohl die entsprechenden Daten an anderer
Stelle bereits vorliegen. Zur Vermeidung einer weiteren Überregulierung des
Verwaltungsapparats muss daher für den Bedarfsfall eine Übermittlung bereits
vorhandener Daten an die zuständigen Stellen ermöglicht werden.
Eine Datenübermittlung zwischen den Behörden trägt auch dem Ziel des
Normenkontrollrats des Bundes Rechnung, die digitale Kommunikation zum
Regelfall zu machen. Das Expertengremium hat zur Erreichung dieses Ziels unter
anderem vorgeschlagen, dass Daten nur noch an eine Stelle gemeldet werden
sollen und dort bei Bedarf von anderen öffentlichen Stellen digital abgerufen
werden (Once-Only-Prinzip).
Die Verarbeitung der übermittelten Daten bedarf ihrerseits einer
datenschutzrechtlichen Rechtfertigung nach den im jeweiligen Einzelfall geltenden
Vorschriften.
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe e – neu – (§ 36 Absatz 2o – neu – StVG)
Nach Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d ist der folgende Buchstabe e
einzufügen:
,e) Nach Absatz 2n wird der folgende Absatz 2o eingefügt:
„(2o) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 25 aus dem
Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren
an die für die Ermittlung der Abgabenpflicht zuständige Behörde
erfolgen.“ ‘
Begründung:
Mit der vorgeschlagenen Regelung wird für die nach Landesrecht zuständige
Behörde die Möglichkeit geschaffen, zur Feststellung der abgabenpflichtigen
Personen im automatisierten Verfahren Auskünfte aus dem Zentralen
Fahrzeugregister abzurufen und etwaige Angaben dieser Personen durch Zugriff auf
die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters im automatisierten Verfahren zu
verifizieren.
5. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StVG)
Artikel 1 Nummer 39 § 63g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist durch die folgende
Nummer 1 zu ersetzen:
„1. das nach dem Stand der Technik gesicherte, angegebene Kennzeichen und“
Begründung:
Das beim Parken an Einrichtungen oder Vorrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit angegebene Kennzeichen ist dergestalt zu sichern, dass eine
Profilbildung ausgeschlossen wird. Hier kommen verschiedene technische Maßnahmen
in Betracht. Die Festlegung auf Hash-Werte verkürzt die Auswahl möglicher
Lösungen und ist weder technikoffen noch zukunftssicher.
6. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 StVG)
In Artikel 1 Nummer 39 § 63g Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 ist jeweils
die Angabe „stichprobenartigen“ durch die Angabe „nicht flächendeckenden“
zu ersetzen.
Begründung:
Es ist fraglich, ob die aktuelle Formulierung der Regelung alle relevanten
Anwendungsfälle erfasst und praxistauglich auch hinsichtlich des Vollzugs ist.
Wenn die Kontrolle der gemäß § 63g Absatz 1 StVG erfassten Kennzeichen
standardmäßig durch Erfassung der Kennzeichen geparkter Autos durch
Videosysteme gemäß § 63g Absatz 2 StVG erfolgen soll, wird dies den Rahmen
einer stichprobenartigen Überwachung, wie Absatz 2 sie aktuell vorsieht,
möglicherweise übersteigen. Daher sollte die Verhältnismäßigkeit besser durch
einen ausdrücklichen Ausschluss der flächendeckenden Videoüberwachung
sichergestellt werden.
Eine unnötige Fokussierung auf die nur „stichprobenartige“ Überprüfung wird
hingegen weder dem verkehrspolitischen Bedürfnis nach ggf. regelmäßiger
Kontrolle an problematischen Stellen des Straßenverkehrs noch dem Bedürfnis
nach einer klaren und anwenderfreundlichen Norm gerecht. Eine dauerhafte
Kontrolle dürfte praktisch ohnehin schon daran scheitern, dass nur eine
beschränkte Anzahl an Kontrollfahrzeugen zur Verfügung stehen würde und für
die Einleitung eines OWi-Verfahrens die Kontrolle durch eine natürliche
Person vorgesehen ist.
Aufgrund der Unschärfe des Begriffs der „stichprobenartigen“ Überwachung
und dem Bedürfnis nach regelmäßigen Kontrollen sollte auch in § 63g
Absatz 3 StVG für die Kontrolle des „Falschparkens“ der Ausschluss der
flächendeckenden Überwachung statt der Stichprobenartigkeit festgelegt werden.
7. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g Absatz 2 bis 4 StVG)
Der Bundesrat hält es für erforderlich, im weiteren Gesetzgebungsverfahren
a) in § 63g Absatz 2 Satz 1 StVG klarzustellen, an wen die Daten übermittelt
werden sollen;
b) zu prüfen, ob bei einer Überwachung gemäß § 63g Absatz 2 und Absatz 3
StVG der Anwendungsbereich der KI-Verordnung eröffnet sein kann und
ob die gegebenenfalls daraus zu berücksichtigenden Voraussetzungen
erfüllt sind;
c) in § 63g Absatz 4 Satz 1 StVG klarzustellen, welche Verarbeitungen der
Begriff der „Abrufe“ umfassen soll und in welchem Verhältnis die
Protokollierung zur Speicherdauer von 24 Stunden gemäß § 63g Absatz 1 Satz 2
StVG steht;
d) zu prüfen, ob die Datenverarbeitungen nach § 63g Absatz 4 StVG in den
Anwendungsbereich der JI-Richtlinie fallen und damit die Voraussetzungen
nach Artikel 25 der JI-Richtlinie erfüllt sein müssten.
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Mit § 63g Absatz 2 Satz 1 StVG wird die Übermittlung bestimmter Daten im
Rahmen einer Videokontrolle erlaubt. Der Entwurfswortlaut und die
Begründung geben keinen Aufschluss darüber, an wen die Daten übermittelt werden
sollen. Hier ist eine Klarstellung erforderlich.
Zu Buchstabe b:
Bestimmte Anwendungen für die Überwachung gemäß § 63g Absatz 2 und 3
StVG könnten in den Anwendungsbereich der KI-Verordnung fallen. Daher
sollten die grundsätzliche Zulässigkeit des Einsatzes sowie die entsprechenden
Voraussetzungen eines Einsatzes vorab geprüft werden.
Zu Buchstabe c:
In § 63g Absatz 4 Satz 1 StVG wird der Begriff der „Abrufe“ der in Absatz 1
Satz 2 und Satz 3 genannten Daten genutzt. Da dieser Begriff in Absatz 1 nicht
verwendet wird, besteht Unklarheit, welche Verarbeitungen protokolliert
werden müssen. Des Weiteren ist unklar, in welchem Verhältnis die
Protokollierung zur Speicherdauer von 24 Stunden gemäß § 63f Absatz 1 Satz 2 StVG
steht. Hier sind ebenfalls Klarstellungen erforderlich.
Zu Buchstabe d:
Die Datenverarbeitungen nach § 63g Absatz 4 StVG dürften in den
Anwendungsbereich der JI-Richtlinie fallen. Dies sollte geprüft werden und
gegebenenfalls zur Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 25 der JI-Richtlinie
die Norm angepasst werden.
8. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g Absatz 3 Satz 3 StVG)
Artikel 1 Nummer 39 § 63g Absatz 3 Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Ergibt die Videokontrolle lediglich Anhaltspunkte für einen Verstoß nach
Satz 1, die erst durch erneute Videokontrolle mit zeitlichem Abstand oder durch
Kontrolle einer Überwachungskraft bestätigt werden können, so dürfen die
Daten nach Satz 2 erhoben und nach dem Stand der Technik gesichert
gespeichert werden.“
Begründung:
Für eine Nachkontrolle durch erneute Videokontrolle oder durch
Überwachungskräfte, die gezielt die betroffenen Fahrzeuge aufsuchen müssen, wird
das Kennzeichen als Referenzwert benötigt.
Der Vorwurf des Falschparkens ohne eine eindeutige Identifizierung des
betreffenden Fahrzeugs anhand von zwei lesbaren Kennzeichen erscheint bei
einer teilautomatisierten Ahndung vor Gericht als nicht haltbar und somit nicht
gerichtsfest. Die zweifache Erfassung und Abgleichung eines klar lesbaren
Kennzeichens gewährleistet, dass es sich tatsächlich um dasselbe Fahrzeug
handelt und minimiert das Risiko von Fehlzuordnungen oder
ungerechtfertigten Beanstandungen.
Des Weiteren wird für die Durchführung von gefahrenabwehrrechtlichen
Maßnahmen durch Überwachungskräfte, die gezielt die betroffenen Fahrzeuge
aufsuchen müssen, das Kennzeichen als Referenzwert benötigt; andernfalls muss
vor den entsprechenden Maßnahmen das betroffene Fahrzeug vor Ort gesucht
und identifiziert werden, was die Effizienz der Kontrolle deutlich einschränkt.
Die personenbezogenen Daten sind ausreichend gegen Missbrauch zu sichern.
Hierfür kommen verschiedene technische Maßnahmen in Betracht. Die
Festlegung auf z. B. das Hashen verkürzt die technischen Wahlmöglichkeiten und
ist auch nicht zukunftssicher. Die konkrete Anwendung der
Datenschutzstandards sollte der kommunalen Praxis überlassen werden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g Absatz 4 Satz 2 StVG)
Artikel 1 Nummer 39 § 63g Absatz 4 Satz 2 ist durch den folgenden Satz zu
ersetzen:
„Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der
Datenverarbeitungsanlage oder für Ordnungswidrigkeitenverfahren und
Strafverfahren verwendet werden.“
Begründung:
Damit für Ordnungswidrigkeits- und Strafverfahren die protokollierten Daten
verwendet werden können, sollten diese Zwecke in § 63g Absatz 4 Satz 2
StVG aufgenommen werden.
10. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g Absatz 6 Satz 1a – neu –, 3 – neu – StVG)
Artikel 1 Nummer 39 § 63g Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Verarbeitung und Verwendung nach den Absätzen 1 bis 4 erlangter
Daten für andere Zwecke darf nur erfolgen, soweit dies erforderlich ist zur
Aufklärung, Verhütung oder Unterbindung von in § 100b Absatz 2 der
Strafprozessordnung genannten Straftaten oder zur Abwehr einer Gefahr
oder einer drohenden Gefahr für
1. die Gesundheit einer Person,
2. die sexuelle Selbstbestimmung, soweit sie durch Straftatbestände
geschützt ist, die im Mindestmaß mit wenigstens drei Monaten
Freiheitsstrafe bedroht sind,
3. Eigentums- oder Vermögenswerte, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
für eine drohende gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung
dieser Rechtsgüter vorliegen, die geeignet ist, den Rechtsfrieden in
erheblicher Weise zu stören, oder
4. Kulturgüter von mindestens überregionalem Rang.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Verarbeitung zur Profilbildung ist unzulässig.“
Begründung:
Das in § 63g Absatz 6 StVG vorgesehene umfassende Zweckänderungsverbot
für Daten, die im Rahmen der digitalen Parkraumkontrolle erhoben werden, ist
aus Sicht der Kriminalitätsbekämpfung bedenklich. Diese Daten können im
Einzelfall bei der Gefahrenabwehr oder im Ermittlungsverfahren wertvolle
Informationen liefern. So könnten die erhobenen Kennzeichen oder noch
vorhandene Videosequenzen unverzichtbare Beweismittel darstellen.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass die erhobenen Daten für die
Strafverfolgungsbehörden beispielsweise auch bei schwersten Straftaten oder zur Abwehr
terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Gefahren nicht zugänglich sein
sollen.
Durch die Regelungen in § 63g Absatz 1 bis 5 StVG ist sichergestellt, dass die
digitale Parkraumüberwachung datenschutzkonform und nicht flächendeckend
stattfindet.
In vielen Fällen werden die Daten sofort nach ihrer Erhebung wieder gelöscht.
Eine Zweckänderung erhobener und noch vorhandener Daten zur Aufklärung
schwerer Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter
erscheint auch unter Abwägung der betroffenen Interessen
grundrechtskonform.
11. Zu Artikel 1 Nummer 39 (§ 63g StVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob ein
automatisierter Abgleich der nach § 63g StVG im Zuge der digitalen
Parkraumkontrolle sowie der Verfolgung sonstiger Verstöße im ruhenden Verkehr mittels
Scan-Fahrzeugen erhobenen amtlichen Kennzeichen mit dem polizeilichen
Fahndungsdatenbestand ermöglicht und in § 63g StVG normiert werden kann.
Begründung
Nach wie vor stellt die Bekämpfung des Diebstahls von Kraftfahrzeugen eine
erhebliche Aufgabenrate für die Polizeibehörden dar. Der Diebstahl des
eigenen Kraftfahrzeuges beeinflusst das Sicherheitsgefühl des Einzelnen erheblich.
Insoweit setzen Bund und Länder erhebliche personelle und finanzielle
Ressourcen zur Bekämpfung des Kraftfahrzeugdiebstahls ein.
Angesichts der angespannten Ressourcen ist der sinnvolle Technikeinsatz
soweit wie möglich geboten, um die Bekämpfung der Kriminalität effektiv und
dennoch effizient auszugestalten.
Aus diesen Gründen sollten die bereits digital erhobenen personenbezogenen
Daten wie das amtliche Kennzeichen bei einem Kraftfahrzeugdiebstahl auch
automatisiert gegen die im Zuge der digitalen Parkraumkontrolle sowie der
Verfolgung sonstiger Verstöße im ruhenden Verkehr mittels Scan-Fahrzeugen
nach § 63g StVG erhobenen amtlichen Kennzeichen abzugleichen sein.
Es wird deshalb gebeten, eine dahingehende Überarbeitung des § 63g StVG zu
prüfen.
12. Zu Artikel 1 allgemein (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
a) Der Bundesrat begrüßt die im Gesetzentwurf vorgesehene
Weiterentwicklung des Straßenverkehrsgesetzes, die Bund, Ländern und Gemeinden
zukunftsoffen Digitalisierungspotenziale im Bereich des
Straßenverkehrsrechts erschließen soll, einen Beitrag zur Bürokratieentlastung leisten kann
und den kommunalen Gestaltungsspielraum stärkt.
b) Der Bundesrat stellt zugleich fest, dass der Gesetzentwurf bisher keine
Änderungen zum Einbezug von Elektrokleinstfahrzeugen in die
verschuldensunabhängige Halterhaftung gemäß § 7 Absatz 1 des
Straßenverkehrsgesetzes enthält, obgleich dieses Haftungsprivileg angesichts der
zunehmenden Verbreitung von Elektrokleinstfahrzeugen in
Vermietungsangeboten keinen ausreichenden Schutz für unverschuldete Opfer von
Verkehrsunfällen gewährleistet, wenn – insbesondere bei schädigenden
Ereignissen im ruhenden Verkehr – ein Verschulden der fahrzeugführenden
Person von Geschädigten nicht nachgewiesen werden kann. Bereits im Jahr
2022 empfahl der Deutsche Verkehrsgerichtstag daher die Aufnahme von
Elektrokleinstfahrzeugen in die verschuldensunabhängige Halterhaftung
(vgl. 60. Verkehrsgerichtstag in Goslar, 17. – 19. August 2022,
Empfehlungen des Arbeitskreises VI). Dieser Empfehlung haben sich jüngst im
Anhörungsverfahren zum Entwurf einer „Verordnung zur Änderung der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (vgl. BR-Drucksache 535/25) erneut neben einigen
Ländern unter anderem der Deutsche Verkehrssicherheitsrat sowie der
ADAC angeschlossen.
c) Vor diesem Hintergrund ersucht der Bundesrat die Bundesregierung,
zeitnah einen Gesetzentwurf zum Einbezug von Elektrokleinstfahrzeugen in
das Regime der verschuldensunabhängigen Halterhaftung vorzulegen, um
der Betriebsgefahr dieser Fahrzeuge Rechnung zu tragen und bestehende,
nicht hinnehmbare Schutzlücken für unverschuldet in Unfälle mit
Elektrokleinstfahrzeugen verwickelte Verkehrsteilnehmende zu schließen.
Begründung:
Gerade bei zunehmender Verbreitung von Elektrokleinstfahrzeugen zur
Vermietung in Mikromobilitätsangeboten im urbanen Raum zeigt sich, dass die
Freistellung jener Fahrzeuge von der Gefährdungshaftung gemäß § 8
Nummer 1 StVG zu schwerwiegenden Lücken im Opferschutz führt. Wer
unverschuldet durch ein Elektrokleinstfahrzeug zu Schaden kommt, muss nach
geltendem Recht der fahrzeugführenden Person ein Verschulden nachweisen, um
Ersatzansprüche geltend machen zu können. Gelingt dies nicht, weil
beispielsweise bei einem auf dem Fußweg liegenden Elektrokleinstfahrzeug nicht
feststellbar ist, dass die fahrzeugführende Person die Sturzursache auf dem
Gehweg bereitet hat, besteht keine Ersatzpflicht, sodass eine Entschädigung auch
bei schwerwiegenden gesundheitlichen sowie finanziellen Folgen ausbleibt.
Ähnlich wie bei der Ausnahme für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
bedarf es deshalb einer ergänzenden Regelung im Regime der §§ 7 und 8 StVG
des Inhalts, dass der pflichtversicherte Halter eines Elektrokleinstfahrzeuges
aufgrund der Betriebsgefahr verschuldensunabhängig schadenersatzpflichtig
ist.
13. Zu Artikel 4a – neu – (§ 107 Absatz 2 OWiG)
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
‚Artikel 4a
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 107 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25a des
Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die
Gebühr 45 Euro.“ ‘
Begründung:
Die Anhebung der Halterkosten von 20 Euro auf 45 Euro trägt den veränderten
wirtschaftlichen, rechtlichen und technologischen Rahmenbedingungen
Rechnung. Seit der letzten Anpassung im Jahr 2013 (BGBl. I S. 2586) sind die
Reallöhne sowie die Personal- und Betriebskosten der zuständigen
Verwaltungsbehörden deutlich gestiegen. Insbesondere die Kosten für die Sachbearbeitung
und Fahrerermittlung haben sich erhöht. Gleichzeitig sind die technischen
Möglichkeiten zur Fahrerermittlung komplexer geworden, was längere
Bearbeitungszeiten – aufgrund der Einbeziehung neuwertiger Methoden – zur Folge
haben kann.
Daneben ist insgesamt erkennbar, dass im ruhenden Verkehr der
Halterkostenbescheid als preiswerte Umgehung der Sanktionierung wahrgenommen wird.
In einschlägigen Informationsquellen wird dieser entsprechend häufig als
„günstige Alternative“ zur eigentlichen Ahndung dargestellt; der behördliche
Ermittlungsaufwand bleibt jedoch unverändert bestehen.
Abgesehen von den geänderten Rahmenbedingungen führt selbst die
allgemeine Preisentwicklung seit 2013 zur Notwendigkeit einer Anhebung. Der
bisherige Betrag deckt nicht mehr die entstandenen Kosten, zumal die realen
Kostensteigerungen in der Verwaltung – wie oben aufgeführt – weit über der
allgemeinen Teuerung liegen dürften. Allein seit dem Jahr 2013 sind die tariflichen
Monatsgehälter im öffentlichen Dienst im TVöD für Bund und Gemeinden bis
2024 kumuliert um knapp 35 Prozent (aufsummiert) gestiegen.* Die Gegenseite
stellt zunehmend aufwändigere Anforderungen an Identitätsnachweise,
verlangt immer häufiger die vollständige Ermittlungsakte – auch, wie hier, im
ruhenden Verkehr – oder bestreitet, gerade seit der Anhebung der Bußgeldhöhen,
wesentlich häufiger die eigene Identität. Auf kommunaler Seite wird mitunter
im Schnitt ein Stundensatz von 45 Minuten für einen vollständigen Vorgang
vom Parkverstoß bis zum Halterkostenbescheid angegeben. Die damit
befassten Personalstellen sind mitunter mindestens nach E8 bewertet, zuzüglich
* https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Tarifverdienste-Tarifbindung/Tabellen/entwicklung-
tarifverdienste-im-oeffentlichen-dienst-ab-2005.html
Sach- und Verwaltungsgemeinkosten. Schon jetzt belaufen sich die
Gesamtkosten pro Fall damit auf 47,25 Euro; je nach Komplexität des Falls deutlich
darüber. Eine grundsätzliche Anhebung auf somit 45 Euro ist daher
erforderlich, um auch weiterhin eine annähernd kostendeckende Bearbeitung zu
ermöglichen, da die Kostentendenz weiter steigend ist. Berücksichtigt ist dabei eine
gewisse Kulanz, die sich aus strukturellen Unterschieden der jeweiligen
Behörden sowie aus länderspezifischen organisatorischen Gegebenheiten ergibt.
Diese Ermittlung der Kostenerhöhe erfolgte in enger Abstimmung mit den
kommunalen Landesverbänden, z. B. Baden-Württembergs, und basiert auf
aktuellen Standards der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement.
Zusammenfassung einer beispielhaften Kalkulation:
– Jahrespersonalkosten (E8-Stelle): 69 700 Euro; Sachkosten: 9 700 Euro;
Verwaltungsgemeinkosten (20 Prozent der Personalkosten): 13 940 Euro
– Gesamtkosten eines Arbeitsplatzes: 93 340 Euro pro Jahr
– Nettoarbeitszeit pro Jahr: 1 476 Stunden
– Daraus ergibt sich ein Stundensatz von ca. 63 Euro pro Mitarbeiter
– Für einen vollständigen Vorgang vom Parkverstoß bis zum
Halterkostenbescheid wird ein Zeitaufwand von durchschnittlich 45 Minuten kalkuliert.
Hierbei wurde von den Behörden darauf hingewiesen, dass es hierbei um
einfache Fälle handelt. Daraus ergeben sich Personalkosten von
durchschnittlich 47,25 Euro pro Fall.
14. Zu Artikel 4a – neu – (§ 107 Absatz 3 Nummer 2 OWiG)*
Nach Artikel 4 ist der folgende Artikel 4a einzufügen:
‚Artikel 4a
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 107 Absatz 3 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 13 redaktionell zusammenzuführen
„2. für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen
Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde pauschal
5,50 Euro;“ ‘
Begründung:
Für bestimmte amtliche Schriftstücke ist eine förmliche Zustellung vorgesehen.
Anwender des Postzustellungsauftrages (PZA) sind entsprechend grundsätzlich
Behörden, Gerichte und alle weiteren (im Gesetz) benannten Stellen. Beim
PZA handelt es sich um eine besonders qualifizierte Form der Zustellung nach
den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die
Verwaltungszustellung regeln. Vor allem wird urkundlich festgehalten, wem wann wo und
unter welchen Umständen das Schriftstück zugestellt wurde. Die ausgefüllte
Urkunde geht an den Auftraggeber zurück.
Für die die Verkehrsordnungswidrigkeiten abwickelnden
Verwaltungsbehörden ist die nachweisgeführte Zustellung zur Berechnung der Einspruchsfrist
essenziell. Auf eine förmliche Zustellung kann daher nicht verzichtet werden.
Mit den Preisanpassungen der Deutschen Post AG wurde eine deutliche
Erhöhung der Entgelte von im Schnitt ca. 2,00 Euro pro (e)PZA vollzogen. Durch
die aktuell geltende Regelung in § 107 Absatz 3 Nummer 2 OWiG können die
Verwaltungsbehörden für jede Zustellung mit Zustellungsurkunde,
Einschreiben gegen Rückschein oder durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde
pauschal nur 3,50 Euro erheben. Das bedeutet, dass seit dem 1. Juli 2025 die
Auslagenerstattung nicht mehr in voller Höhe vollständig vom Verursacher
(Betroffenen) erfolgt, sondern die Auslagen anteilig der öffentlichen Hand
anheimfallen.
Die Entgelte für die förmliche Zustellung von Schriftstücken nach den
Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die
Verwaltungszustellung regeln, wurden in verschiedenen Varianten zuletzt im Jahr 2008
(unbefristet) genehmigt und sind seit der letzten diesbezüglichen Anpassung im Jahr
2008 nicht mehr erhöht worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 hatte die
Deutsche Post AG bei der Bundesnetzagentur beantragt, die Entgelte
anzupassen, was mit Beschluss vom 23. Mai 2025 bestätigt wurde. Die beantragten
Entgelte wurden nach § 53 PostG im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
Nr. 07/2025, erschienen am 9. April 2025, als Verfügung Nr. 27/2025 sowie
am 2. April 2025 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Die Anhebung der Auslagen von 3,50 auf 5,50 Euro trägt den
Preisanpassungen der Deutschen Post AG zum 1. Juli 2025 Rechnung.
15. Zu Artikel 8 (§ 16 Absatz 3 Nummer 1, 2 AFGBV)
Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
‚Artikel 8
Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-
Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigung-und-Betriebs-Verordnung vom
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom
20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen
und deren Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 1 und durch die folgende
Nummer 1 ersetzt:
„1. das Kraftfahrzeug, ohne zuvor einzel- oder typgenehmigt worden
zu sein, mit automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen
ausgestattet ist, oder an dem Kraftfahrzeug nach der Erteilung
einer Einzelgenehmigung oder einer Typgenehmigung
Veränderungen vorgenommen worden sind, um es mit automatisierten
oder autonomen Fahrfunktionen auszustatten,“
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 2 bis 4.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen und deren
Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt. ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Änderung ist erforderlich, um eine Öffnung des
Anwendungsbereichs der Erprobungsgenehmigung auf zuvor weder typ- noch
einzelgenehmigte Fahrzeuge in § 16 Absatz 3 Nummer 1 AFGBV zu erreichen. § 16
Absatz 3 AFGBV beschränkt die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung
aktuell auf Kraftfahrzeuge, die über eine Einzelgenehmigung oder
Typgenehmigung verfügen (Nummer 1) und an denen nachträglich Veränderungen
vorgenommen worden sind, um diese mit automatisierten oder autonomen
Fahrfunktionen auszustatten (Nummer 2). Diese Regelung führt dazu, dass Fahrzeuge,
die von vornherein mit einer automatisierten oder autonomen Fahrfunktion
entwickelt und gebaut worden sind, leider nicht in den Anwendungsbereich für
Erprobungsgenehmigungen fallen. Hier wird ein Innovationshemmnis für
Forschung und Industrie gesehen.
16. Zu Artikel 8 (§ 16 Absatz 5 AFGBV)*
Artikel 8 ist durch den folgenden Artikel 8 zu ersetzen:
‚Artikel 8
Änderung der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-
Verordnung
Die Autonome-Fahrzeuge-Genehmigung-und-Betriebs-Verordnung vom
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986), die durch Artikel 10 der Verordnung vom
20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „von Fahrzeugsystemen oder -teilen
und deren Entwicklungsstufen für die“ durch die Angabe „oder“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann im Zuge der Erprobung oder
Entwicklung automatisierter und autonomer Fahrfunktionen Ausnahmen
genehmigen von
1. den Vorschriften der §§ 1a und 1e des Straßenverkehrsgesetzes,
* bei Übernahme in den Gesetzesbeschluss mit Ziffer 15 redaktionell zusammenzuführen
2. dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 15 und 16,
3. der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gemäß § 70 Absatz 1
Nummer 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.“ ‘
Folgeänderung:
Nach Artikel 8 ist der folgende Artikel 8a einzufügen:
‚Artikel 8a
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl.
2024 I Nr. 191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 Buchstabe f wird die Angabe „befinden.“ durch die Angabe
„befinden,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. das Kraftfahrt-Bundesamt im Zuge einer Erprobungsgenehmigung
gemäß § 1i des Straßenverkehrsgesetzes und § 16 der Autonome-
Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung von allen
Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen; sofern die
Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet der Länder
haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen
Behörden dieser Länder.“ ‘
Begründung:
Die Änderung von § 16 Absatz 5 AFGBV gemeinsam mit § 70 Absatz 1
StVZO ist erforderlich, damit das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seiner bereits
durch das Gesetz zum autonomen Fahren zugedachten Rolle gerecht werden
kann. In der Begründung zu § 1i StVG im Gesetz zum autonomen Fahren (vgl.
BR-Drucksache 155/21) findet sich folgende Aussage:
„Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nötigen Voraussetzungen und die Konzepte
der Hersteller zur Erprobung freizugeben. Eine solche Genehmigung soll
sodann aus Praktikabilitätsgründen sämtliche im Fahrzeug enthaltene zu
erprobende Techniken umfassen, nicht bloß solche in Bezug auf die
Automatisierung.“
In der Begründung zu § 16 AFGBV (vgl. BR-Drucksache 86/22) findet sich
die ähnlich lautende Aussage:
„Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die nötigen Voraussetzungen, Konzepte der
Hersteller zur Erprobung freizugeben. Eine solche Genehmigung soll sodann
aus Praktikabilitätsgründen sämtliche im Fahrzeug enthaltene zu erprobende
Techniken umfassen, nicht bloß solche in Bezug auf die Automatisierung.“
Die dort dargestellte Auffassung wird geteilt. Das KBA verfügt sowohl über
die Expertise als auch über die notwendigen Unterlagen und Nachweise, um
die Genehmigungskompetenz im Hinblick auf ein Fahrzeug mit automatisierter
oder autonomer Fahrfunktion zu bündeln. Aus diesem Grund soll das KBA
ermächtigt werden, im Zuge einer Erprobungsgenehmigung Ausnahmen von der
StVZO erteilen zu können. Dies dient einem effizienten Verwaltungshandeln
und dem Abbau von Bürokratie.
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf zentrale Vorhaben zur
Modernisierung des Straßenverkehrsrechts aufgreift und hierzu neben der
Digitalisierung auch die Verwaltungsvereinfachung befördert.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anforderungen an die Behörden
auch im Bußgeld, Zulassungs- und Fahrerlaubnisverfahren stetig steigen.
Während die Mehrheit der Bevölkerung die geltenden Verkehrsregeln und
Sanktionen akzeptiert, entzieht sich eine erhebliche Zahl von
Verkehrsteilnehmern immer aufwändiger den Behörden. Mit dem sogenannten
Punktehandel entzieht der Gesetzentwurf einer besonders dreisten Praktik den
Boden. Weitere Mechanismen bleiben aber bestehen. Dies hat
schwerwiegende Folgen für die Verkehrssicherheit, die unter anderem in teils
dramatischen Raserunfällen ihren Ausdruck finden.
c) Eine geplante weitergehende Vernetzung digitaler Führerscheindaten, etwa
mit dem Pass- und Melderegister, sollte auch zur
Verwaltungsvereinfachung in Bußgeldbehörden genutzt werden. Daher sollen sie eine
automatisierte Zugriffsmöglichkeit auf Lichtbilder bekommen, um so die Identität
von Fahrerinnen und Fahrern schneller ermitteln zu können.
d) Der Bundesrat fordert mit Blick auf gefährliches Fahrverhalten, die
technischen Möglichkeiten der Umgehung verkehrsrechtlicher Vorschriften
konsequent einzuschränken. Dazu soll insbesondere das Verbot der Nutzung
von „Blitzerwarnapps“ nicht weiter von Zufallsfunden bei Polizeikontrollen
abhängig sein, sondern an die Praxis im europäischen Ausland angeglichen
werden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf setzt wichtige Impulse zur Modernisierung des
Straßenverkehrsrechts und trägt dazu bei, bestehende Strukturen an die Erfordernisse
einer zunehmend digitalisierten Mobilitäts- und Verwaltungsrealität anzupassen.
Die vorgesehenen Regelungen zur Digitalisierung fahrerbezogener und
fahrzeugbezogener Dokumente, zur digitalen Parkraumkontrolle sowie zum
Ausbau des Datenaustauschs schaffen die Grundlage für transparentere,
effizientere und serviceorientierte Verwaltungsprozesse. Zugleich leisten sie einen
Beitrag zur Entlastung der Behörden und zum Abbau bürokratischer Hürden.
Mit Blick auf eine zeitgemäße Verwaltungspraxis ist es jedoch notwendig, die
Digitalisierung insgesamt auf die Verwaltung, insbesondere auch bei
Ordnungswidrigkeitenverfahren, auszudehnen. Die zunehmende Nutzung digitaler
Identifikationsmedien und die geplante Vernetzung von Führerscheindaten
erfordern einen modernen, automatisierten Zugriff auf Lichtbilder, um Verfahren
zu beschleunigen, Ermittlungsaufwände zu reduzieren und Vollzugsdefizite zu
vermeiden. Eine effiziente Sachverhaltsaufklärung ist unerlässlich, um das
Vertrauen in die Funktionsfähigkeit staatlicher Kontrollen und staatlicher
Handlungsfähigkeit insgesamt zu stärken.
Zugleich steht die Verkehrssicherheit vor neuen Herausforderungen.
Gefährliches Fahrverhalten, zunehmende Raserunfälle, illegale Kraftfahrzeugrennen
außer- und innerorts und die Nutzung technischer Hilfsmittel zur Umgehung
verkehrsrechtlicher Vorschriften und Kontrollen zeigen eine gefährliche
Gruppe von verantwortungslos handelnden Menschen. Um sie sanktionieren zu
können, müssen die bestehenden Regelungen weiterentwickelt werden. Eine
moderne Verkehrssicherheitsstrategie braucht zeitgemäße Instrumente, die
sowohl präventiv wirken als auch eine wirksame Ahndung ermöglichen. Dazu
gehört auch die Anpassung des Rechtsrahmens an digitale Entwicklungen, um
Fehlverhalten frühzeitig zu erkennen und konsequent zu sanktionieren.
Erstens sollen Bußgelder und ggf. Fahrverbote sowie Eintragungen im
Fahreignungsregister nicht mehr so leicht durch Verschweigen des tatsächlichen
Fahrers zu umgehen sein. Das Verfahren sieht heute vor, dass ein Zugriff auf
die Lichtbilder der Fahrerlaubnis den Bußgeldbehörden nur durch Antrag bei
den Fahrerlaubnisbehörden ermöglicht wird. Ein automatisierter Zugriff soll
den Verfahrensschritt des Antrags vermeiden und eine medienbruchfreie
Bearbeitung in den Bußgeldbehörden ermöglichen. Er soll nur anlassbezogen
erfolgen. Zweitens stellen „Blitzerwarnapps“ eine weitere Möglichkeit dar, sich der
Rechtsordnung zu entziehen. Sie werden in den App-Stores z.B. mit den
Worten gepriesen, die App habe der Person „schon viele Male den Lappen
bewahrt“. Ihre Nutzung ist zwar verboten, aber in der Praxis gelingt der
Nachweis ihrer Nutzung nur bei Anhaltekontrollen, falls Telefon oder App nicht
rechtzeitig deaktiviert wurden. In anderen Ländern (z. B. in Frankreich) sind
dagegen solche Apps gänzlich verboten, denn sie verfolgen ja keinen anderen
Zweck als die Umgehung der Rechtsverfolgung.
Der Bundesrat sieht daher weiteren Handlungsbedarf, um die Modernisierung
des Straßenverkehrsrechts fortzuführen, die Effizienz von Verfahren zu
erhöhen und die Verkehrssicherheit nachhaltig zu stärken. Diese Ziele sind zentrale
Bausteine einer zukunftsfähigen Verkehrspolitik und stehen im Einklang mit
dem Anspruch an eine leistungsfähige und verlässliche Verwaltung.]
Relationen
- part_of_vorgang → Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Beschlussdrucksache)