Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Text
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
[...
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 535/1/25
08.12.25
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Vk - AIS - In
zu Punkt ... der 1060. Sitzung des Bundesrates am 19. Dezember 2025
Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
A
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) und
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In)
empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des
Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 2a Satz 2 eKFV)
In Artikel 1 Nummer 3 § 2a Satz 2 ist die Angabe „ist“ durch die Angabe
„sowie der ausländische Versicherungsnachweis sind“ zu ersetzen.
Folgeänderung:
In Artikel 1 Nummer 8 § 14 Nummer 3a ist nach der Angabe „Erlaubnis“ die
Angabe „oder den ausländischen Versicherungsnachweis“ einzufügen.
In
...
Begründung:
Die Aufnahme einer Regelung zur Mitführ- und Aushändigungspflicht in der
eKFV wird auch für den ausländischen Versicherungsnachweis für zwingend
erforderlich erachtet, damit im Rahmen der Kontrolle eines
Elektrokleinstfahrzeugs (eKF) mit gewöhnlichem Standort im Ausland das Bestehen einer
Versicherung überprüft werden kann. Anders als bei inländischen eKF, bei denen
das Bestehen einer Versicherung anhand der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2
eKFV am eKF zu führenden Versicherungsplakette überprüft werden kann,
enthält die aktuelle Formulierung des § 2a eKFV für eKF mit gewöhnlichem
Standort im Ausland keine Nachweismöglichkeit für eine bestehende
Versicherung, sondern besagt lediglich, dass ein Versicherungsschutz im Sinne des
Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes (AuslPflVG) bestehen muss.
Auch der Hinweis in der Begründung zu Artikel 1 Nummer 3, welcher besagt,
dass § 12 AuslPflVG (Mitführen und Aushändigen des
Versicherungsnachweises) direkt gilt, erscheint unzureichend, da in § 12 AuslPflVG auch
Ausnahmen von der Mitführ- und Aushändigungspflicht normiert sind. Eine
fehlende Normierung der Mitführ- und Aushändigungspflicht für ausländische
Versicherungsnachweise in der eKFV könnte dazu führen, dass auch
Fahrzeugführende inländischer eKF ohne angebrachte Versicherungsplakette – in
Unkenntnis des § 12 AuslPflVG – sich auf einen regelmäßigen Standort ihres eKF
im Ausland berufen. Mit der Ergänzung kann dem entgegengewirkt und
klargestellt werden, dass bei eKF generell eine Mitführ- und Aushändigungspflicht
des ausländischen Versicherungsnachweises besteht.
Die Folgeänderung ist erforderlich, um Zuwiderhandlungen gegen die Mitführ-
und Aushändigungspflicht sanktionierbar zu machen.
2. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 15 Absatz 4 eKFV)
Artikel 1 Nummer 9 § 15 Absatz 4 ist durch den folgenden Absatz 4 zu
ersetzen:
„(4) Für Elektrokleinstfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 2027 erstmals in
den Verkehr gebracht wurden und für die eine Genehmigung vor dem … [
einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung]
erteilt worden ist, werden § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2026 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 1 dieser
Verordnung] geltenden Fassung weiter angewandt. Für diese Fahrzeuge können § 1
Absatz 1 Nummer 3, § 4, § 5 Absatz 4 und § 7 in der Fassung dieser
Verordnung weiter angewandt werden, sofern dies beantragt wird.“
Vk
...
Begründung:
Die Anpassung der Übergangsregelung ist für den Fall erforderlich, dass die
Verkündung der Verordnung erst im Jahr 2026 erfolgt. Die neuen technischen
Vorgaben für Hersteller sollen bereits ab dem Jahr 2027 und nicht erst ab dem
Jahr 2028 Geltung erlangen. Damit soll es Genehmigungsinhabern bei der
Neu- oder Weiterentwicklung von Elektrokleinstfahrzeugen ermöglicht
werden, die neuen Vorschriften anzuwenden.
3. Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 2 Absatz 4 BKatV)
Artikel 3 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „bei Radfahrern“ die Angabe „sowie
Führern von Elektrokleinstfahrzeugen“ eingefügt.“ ‘
Begründung:
Aus Gründen der Einheitlichkeit ist der ursprünglich vorgesehene Satz 2 in § 2
Absatz 4 BKatV durch eine Aufnahme des Führens von
Elektrokleinstfahrzeugen in den bisherigen Wortlaut von § 2 Absatz 4 BKatV zu ersetzen, denn auf
die weitere Konkretisierung und Differenzierung kann verzichtet werden.
4. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d1 – neu – bis d4 - neu – (Laufende Nummer
7.1, 7.1.1, 7.1.2, 7.1.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV)
Nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d sind die folgenden Buchstaben d1 bis d4
einzufügen:
‚d1) In der laufenden Nummer 7.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „20 €“ durch die Angabe „25 €“,
d2) In der laufenden Nummer 7.1.1 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „25 €“ durch die Angabe „30 €“,
d3) In der laufenden Nummer 7.1.2 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „30 €“ durch die Angabe „35 €“ und
d4) In der laufenden Nummer 7.1.3 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „35 €“ durch die Angabe „40 €“.
In
In
...
Begründung:
Durch die Einfügung der laufenden Nummern 2.4 bis 2.4.3 in den
Bußgeldkatalog und die entsprechende Anpassung der Ahndungshöhe wird der
Wertungswiderspruch bei der verbotswidrigen Benutzung von Radwegen
beziehungsweise beim Befahren von Radwegen in der falschen Richtung aufgelöst.
In letzter Konsequenz ist daher auch die Ahndungshöhe bei den laufenden
Nummern 7.1 bis 7.1.3 entsprechend anzupassen.
5. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j Satz 2 – neu – (laufende Nummer 52a der
Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV)
In Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j ist nach Satz 1 der folgende Satz
einzufügen:
‚In der laufenden Nummer 52a wird in der Spalte „Tatbestand“ nach der
Angabe „Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt“ die Angabe „(auch als
Elektrokleinstfahrzeugführender)“ eingefügt.‘
Begründung:
Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich das Ziel, die Bußgeldtatbestände für
Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) und den Radverkehr bei gleichartigem
Gefahren- und Unrechtsgehalt anzugleichen. Eine einheitliche Regelung kann zur
Verständlichkeit und Akzeptanz der Vorschriften beitragen.
Allerdings ist zu befürchten, dass die in der Verordnung vorgesehene
weitgehende Absenkung des Bußgeldniveaus in zentralen Tatbeständen für eKF die
verkehrserzieherische Wirkung der Sanktionen erheblich schwächt und dem
tatsächlichen Gefahrenpotenzial sowie dem unterschiedlichen Lenkverhalten
nicht in allen Fällen gerecht wird.
Im Einzelnen:
Die Verordnung sieht die Aufnahme der Angabe „Absatz 4b“ (§ 12 StVO –
Parken) bei den laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2 und 52a.2.1 des
Bußgeldkatalogs vor. Dadurch wäre grundsätzlich eine Ahndung von
Parkverstößen durch Führende von eKF auf Gehwegen über diese Nummern möglich. Im
Tatbestandstext fehlt jedoch die ergänzende Formulierung „auch als
Elektrokleinstfahrzeugführender“. Ohne diesen Zusatz würden die entsprechenden
Regelsätze weiterhin unter die Reduzierungsvorgaben des § 2 Absatz 4 und § 3
Absatz 6 BKatV fallen, was eine deutliche Absenkung der Bußgeldhöhe zur
Folge hätte.
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9
oder 10)
...
6. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe k1 – neu – (Laufende Nummer 110a – neu –
der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV)
Nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe k ist folgender Buchstabe k1 einzufügen:
‚k1) Nach der laufenden Nummer 110 wird die folgende laufende Nummer 110a
eingefügt:
Lfd. Nr. Tatbestand
Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Regelsatz in
Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„110a Sich an ein fahrendes Fahrzeug hängen
§ 23 Absatz 3 Satz 1,
§ 49 Absatz 1 Nummer 22
5 €“
Begründung:
Ein Verstoß gegen § 23 Absatz 3 Satz 1 StVO, in dessen Anwendungsbereich
nun auch eKF aufgenommen werden sollen, ist zwar gemäß § 49 Absatz 1
Nummer 22 StVO ordnungswidrig, jedoch existiert keine entsprechende
laufende Nummer im Bußgeldkatalog. Eine solche ist daher ergänzend
einzufügen.
7. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe q1 – neu – (Laufende Nummer 141.4.1 der
Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV)
Nach Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe q ist der folgende Buchstabe q1
einzufügen:
‚q1) In der laufenden Nummer 141.4.1 wird in der Spalte „Straßenverkehrs-
Ordnung (StVO)“ die Angabe „lfd. Nr. 19 (Zeichen 240) Spalte 3
Nummer 2“ gestrichen.‘
Begründung:
Das Zeichen 240 normiert die Pflicht für Radfahrer und künftig auch für Führer
von Elektrokleinstfahrzeugen, den gemeinsamen Geh- und Radweg zu
benutzen. Demzufolge kann das tatsächliche Befahren derartig beschilderter Geh-
und Radwege nicht vorschriftswidrig sein.
In
In
...
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 5 Absatz 4 Satz 3
StVO)
Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist zu streichen.
Begründung:
Im Vergleich zu Fahrrädern oder E-Bikes zeichnen E-Scooter eine höhere
Unfallhäufigkeit auf, was auf die geringere Stabilität und die Nutzung in urbanen
Gebieten mit hohem Verkehrsaufkommen zurückzuführen ist. Der Wegfall
eines Mindestabstandes beim Überholen würde die Unfallwahrscheinlichkeit
erhöhen und Menschen mit Behinderungen, insbesondere wenn diese blind oder
sehbeeinträchtigt sind, in ihrer alltäglichen Mobilität noch mehr verunsichern
und gefährden.
9. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 12 Absatz 4b StVO)
Artikel 4 Nummer 5 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j ist zu streichen.
Begründung:
Die Regelung ist ungeeignet, um das Abstellchaos der E-Scooter rechtssicher
und bundesweit verlässlich zu beseitigen. Die Vorschrift stellt lediglich klar,
dass stationslose Vermietungen dem Bereich der straßenrechtlichen
Sondernutzung zugerechnet werden. Das ist durch die Rechtsprechung aber ohnehin
geklärt. In der Folge bliebe es, wie bisher dabei, dass die Kommunen darüber
entscheiden, wie die Sondernutzung ausgestaltet wird. Es könnten weiterhin
Sondernutzungen erteilt werden, die das Abstellen der E-Scooter überall erlauben.
Das ist weder sachgerecht noch länger tragbar. Die Regelung stellt zudem
Fahrräder und E-Scooter gleich und sorgt für eine weitere Beeinträchtigung
von Zufußgehenden, insbesondere von Menschen mit Behinderungen. Bislang
ist nicht positiv geregelt, dass Fahrräder auf Fußwegen abgestellt werden
dürfen. Im Gegenteil spricht die Auslegung der StVO eher dafür, dass Fahrräder
und E-Scooter auf der Straße zu parken sind. Zwar ist das Gehwegparken von
Fahrrädern bislang üblich, allerdings wird durch sich verändernde
Verkehrsgewohnheiten der Platz auf dem Fußweg enger, wenn immer mehr Menschen
Fahrräder nutzen. Parkflächen außerhalb des Gehwegs zu schaffen, ist daher
dringender denn je. Es besteht ein Regelungserfordernis im Bereich des
Straßenverkehrsrechts. Zufußgehende sind gemäß § 25 StVO verpflichtet,
AIS
AIS
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 5,
10 und
11)
...
Gehwege zu benutzen. Herumliegende E-Scooter sind gefährliche
Stolperfallen. Liegt ein E-Scooter quer, müssen Zufußgehende gegebenenfalls sogar den
Fußweg verlassen, um ihn zu umgehen. Das sind vermeidbare
Sicherheitsrisiken im Straßenverkehr.
10. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 12 Absatz 4b StVO)
In Artikel 4 Nummer 5 ist der Absatz 4b durch den folgenden Absatz 4b zu
ersetzen:
„(4b) Elektrokleinstfahrzeuge werden wie Fahrräder abgestellt.“
Folgeänderung:
Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j ist zu streichen.
Begründung:
Die in der Verordnung vorgesehene Regelung des § 12 Absatz 4b Satz 1 StVO
greift zu weit. Bisher müssen Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge lediglich
so abgestellt werden, dass sie andere nicht gefährden oder behindern. Die
Regelung setzt in ihrer Begründung besonders breite Fußverkehrsflächen voraus,
die häufig nicht vorhanden sind. Sie würde die Platzprobleme aufgrund der
räumlichen Gegebenheiten in vielen Orten, insbesondere auf Gehwegen und
anderen Fußverkehrsflächen, nicht lösen, sondern die Nutzungskonflikte noch
verstärken. Denn der Verkehrsraum für alle Verkehrsteilnehmer ist begrenzt.
Dies betrifft nicht nur attraktive, intensiv genutzte und touristisch geprägte
Innenstadtbereiche, sondern auch historisch gewachsene Ortskerne,
insbesondere da sich die Änderung auf alle Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
bezieht. Darüber hinaus entstehen Wertungswidersprüche gegenüber dem
Abstellen anderer besonderer Fortbewegungsmittel, für die die Vorschriften über den
Fußverkehr gelten. In der Kontrollpraxis wird ein rechtssicherer Vollzug
großen Herausforderungen begegnen. Zum Abstellen von
Elektrokleinstfahrzeugen ist der bisher geltenden Regelung in § 11 Absatz 5 eKFV daher der
Vorzug zu geben. Da es jedoch keine spezifischen Parkvorschriften für
Fahrräder gibt, wird deren Wortlaut klarstellend angepasst.
§ 12 Absatz 4b Satz 2 StVO begegnet darüber hinaus Bedenken. Als Versuch
der Regulierung gewerblicher Anbieter von zur Vermietung angebotenen
Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern ist er in der StVO systemwidrig. Das
Straßenverkehrsrecht als sachlich begrenztes Ordnungsrecht ist grundsätzlich
privilegien- und präferenzenfeindlich. Die Verhaltensregeln der StVO gelten
unabhängig von der Person des Verkehrsteilnehmers und des benutzten
Verkehrsmittels. Auch kommt es auf den Grund der Verkehrsteilnahme nicht an.
In
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 5
und 11)
...
Dies ist eine Folge des gesetzlich garantierten Gemeingebrauchs durch
jedermann. Das gewerbliche Parken ist daher genauso zu behandeln wie das
nichtgewerbliche Parken. Diese Gleichbehandlung sollte beibehalten werden. Das
mit dieser Regelung verbundene umfassende Parkverbot dürfte zudem faktisch
zu einem Verbot von free-floating Modellen und damit zu einer pauschalen
Unzulässigerklärung von Sharing-Angeboten führen. Elektrokleinstfahrzeuge
und Mietfahrräder spielen als Verkehrsmittel auf der letzten Meile oder im
Rahmen vernetzter Wegeketten eine wichtige Rolle für die Stärkung der
umweltfreundlichen Nahmobilität. Die Möglichkeit zum Angebot von Sharing-
Modellen, die jedoch für ihre Attraktivität eine gewisse Flexibilität beim
Abstellen/Anbieten solcher Verkehrsmittel voraussetzen, sollte erhalten bleiben.
Als Folgeänderung ist damit auch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe j der
Verordnung zu streichen. Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist u. a., einen
weitestgehenden Gleichlauf der straßenverkehrsrechtlichen Behandlung von
Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen zu erreichen. Da es keine speziellen
Parkvorschriften für Fahrräder gibt, würde eine explizite Zitierung von § 12 Absatz
4b StVO in Bezug auf eKfz, welcher auf die Bestimmungen für Fahrräder
verweist, dem angestrebten Gleichlauf zuwiderlaufen. Demzufolge ist es nur
konsequent, die Aufnahme der Angabe „Absatz 4b“ jeweils in der Spalte
„Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)“ in den laufenden Nummern 52a, 52a.1, 52a.2
und 52a.2.1 zu streichen.
Mit der vorgeschlagenen Formulierung des § 12 Absatz 4b StVO ist das
Abstellen im Falle einer Behinderung – wie schon bisher – unzulässig, so dass
diese Problematik damit bereits ausreichend aufgefangen werden kann.
11. Zu Artikel 4 Nummer 5 (§ 12 Absatz 4b Satz 2, Satz 3 – neu – StVO)
Artikel 4 Nummer 5 § 12 Absatz 4b ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 2 ist das Wort „zulässiges“ zu streichen.
b) Nach Satz 2 ist der folgende Satz einzufügen:
„Satz 2 gilt nicht für das kundenseitige Abstellen von Fahrrädern oder
Elektrokleinstfahrzeugen nach Beendigung eines Einzelmietvertrages.“
Begründung:
Zu Buchstabe a:
Bei der in § 12 Absatz 4b Satz 2 verwendeten Formulierung „zulässiges
Parken“ ist das Wort „zulässiges“ entbehrlich. Aus ihm könnte gefolgert werden,
dass es sich bei diesen Abstellvorgängen im Umkehrschluss um ein
unzulässiges Parken nach der StVO handeln könnte und infolgedessen auch nach der
StVO zu behandeln wäre. Da aber zutreffend intendiert ist, das Verbringen von
Vk
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9
oder 10)
...
Flottenbeständen durch die Gewerbetreibenden in den öffentlichen
Straßenverkehr dem Straßenverkehrsrecht insgesamt zu entziehen, genügt der Hinweis,
dass es sich bei dieser Art des Verbringens in den öffentlichen Straßenverkehr
per se um kein Parken i. S. d. StVO handelt, gleich ob zulässig oder nicht,
wodurch die Rechtsöffnung zum Straßenrecht gegeben wäre.
Zu Buchstabe b:
Die Einführung des Satzes 2 wird insofern grundsätzlich mitgetragen, wonach
es sich bei dem Verbringen von Leih-Fahrrädern oder Leih-
Elektrokleinstfahrzeugen durch einen gewerblichen Fahrzeugverleiher in den öffentlichen
Straßenverkehr nicht um ein straßenverkehrsrechtliches Parken, sondern um
eine nach dem Straßenrecht zu wertende erlaubnispflichtige Sondernutzung
handelt.
Nach Lesart der Verordnungsbegründung können nur diejenigen Sachverhalte
gemeint sein, bei denen der Gewerbetreibende des nichtstationsgebundenen
Verleihsystems selbst seine Flottenbestände an bestimmten Örtlichkeiten im
öffentlichen Straßenverkehr in größeren Stückzahlen positioniert und
gewerblich andient. Mit dieser Rechtseinordnung nicht gemeint sein kann das
Abstellen des einzelnen Kunden nach Beendigung seines Leihvorgangs. Dies würde
der Intention des neuen Satzes 1 von § 12 Absatz 4b (Gehwegparkerlaubnis
unabhängig von Eigentums- und Besitzverhältnissen) widersprechen und das
Ende des stationslosen Verleihsystems bedeuten, da stets eine Rückkehr des
Fahrzeugs in die genehmigten Bereiche notwendig werden würde.
Gleichwohl besteht die Gefahr der Fehlinterpretation, wonach § 12 Absatz 4b
Satz 2 dem Sinn nach auch für den Einzelkunden gelte, da argumentiert werden
könnte, dass nach Beendigung des vertraglichen Leihvorgangs des
Einzelkunden am jeweiligen Ort das Kraftfahrzeug wieder in die Verfügungsgewalt des
Gewerbetreibenden fällt und der von diesem angestrebte „verkehrsfremde“
Geschäftszweck des gewerblichen Verleihangebots (und damit das Straßenrecht)
gleichzeitig wieder auflebt. Da dieser Sachverhalt aus dargelegten Gründen
aber nicht umfasst sein soll, soll der vorgeschlagene neue Satz 3 klarstellen,
dass das kundenseitige Abstellen von Leih-Fahrrädern oder Leih-
Elektrokleinstfahrzeugen nach Beendigung des Einzelmietvertrages den
Vorschriften der StVO unterliegt.
12. Zu Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe b (§ 39 Absatz 7a StVO)
Artikel 4 Nummer 10 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung:
Diese Einfügung würde bedeuten, dass auch das „Radverkehr frei“
(Verkehrszeichen-Nr. 1022-10) an Gehwegen und Fußgängerzonen für
Elektrokleinstfahrzeuge gelten würde. Dass die verhaltensrechtlichen Regelungen für Elek-
AIS
...
trokleinstfahrzeuge im Rahmen der Regelungsvereinfachung an den
Radverkehr angeglichen werden sollen, ist auf den ersten Blick vielleicht verständlich.
Diese Regelung würde jedoch dazu führen, dass die für den Fußverkehr
vorgesehenen Flächen noch stärker belastet werden und Zufußgehende durch
motorisierte Fahrzeuge einer höheren Gefährdung ausgesetzt werden. Die
Infrastruktur des Fußverkehrs ist bereits stark eingeschränkt, insbesondere durch zu
schmale Gehwege, legales und illegales Gehwegparken sowie weitere
Sondernutzungen. Darüber hinaus wurden vielerorts Gehwege für den Radverkehr
freigegeben, obwohl dies in Konflikt mit den Richtlinien für
Fußverkehrsanlagen (EFA) und für Radverkehrsanlagen (ERA) steht. Auf Gehwegen, die
für den Radverkehr freigegeben sind, dürfen Radfahrende nur mit
Schrittgeschwindigkeit fahren. In der Praxis wird dies jedoch von vielen Radfahrenden
nicht eingehalten. Insbesondere bei Elektrokleinstfahrzeugen, wo das Halten
des Gleichgewichtes und das Ausbalancieren bei niedrigen Geschwindigkeiten
eine größere Herausforderung darstellen, ist davon auszugehen, dass auch hier
die Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten wird. Eine Regelung, die
erwartbar nur unzureichend durch- und umgesetzt wird, scheint wenig sinnvoll und
trägt nicht zum Rechtsempfinden und dem Sicherheitsgefühl der
Verkehrsteilnehmenden bei.
13. Zu Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe a, b (laufende Nummer 9.1 der Anlage 2 zu
§ 41 Absatz 1 StVO)
Artikel 4 Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a ist die Angabe “Satz 2, in“ durch die Angabe „Satz 2 und
in“ zu ersetzen und die Angabe „und in der laufenden Nummer 9.1 Spalte 3
Satz 2“ zu streichen.
b) In Buchstabe b laufende Nummer 9.1 Spalte 3 ist in Satz 2 die Angabe
„Radverkehr und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV“ durch die
Angabe „Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ zu ersetzen.
Begründung
Die Änderungen dienen der Klarstellung und Vereinheitlichung. Durch sie
wird sichergestellt, dass die sachgerechte Formulierung „Rad- und
Elektrokleinstfahrzeugverkehr“ künftig einheitlich Verwendung findet. Einer
Anpassung der laufenden Nummer 9.1 der Anlage 2 StVO, wie sie Artikel 4
Nummer 11 Buchstabe a vorsieht, bedarf es nicht, wenn diese Formulierung
unmittelbar in der Tabelle Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe b zugrunde gelegt wird.
Vk
...
14. Zu Artikel 4 Nummer 11 Buchstabe o, p (laufende Nummer 53, 58 der Anlage 2
zu § 41 Absatz 1 StVO)
Artikel 4 Nummer 11 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe o laufende Nummer 53 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Spalte 2 ist die Angabe „aller Art“ zu streichen.
bb) In Spalte 3 Nummer 1 ist nach der Angabe „dürfen“ die Angabe „mit
Kraftfahrzeugen“ einzufügen.
cc) In Spalte 3 Nummer 3 ist nach der Angabe „Überholen“ die Angabe
„mit und“ einzufügen.
b) In Buchstabe p laufende Nummer 58 Spalte 2 ist die Angabe „aller Art“ zu
streichen.
Begründung:
Mit der Änderung wird die bisherige bewährte Rechtslage beibehalten.
Aufgrund der Gestaltung des Zeichens ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei
Verwendung des Sinnbilds für einen Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge (vgl. § 39 Absatz 7 StVO) das Überholverbot zukünftig für alle
Fahrzeuge (also nicht nur Kraftfahrzeuge) gelten soll, obwohl dieses Sinnbild
an anderen Stellen bzw. auf anderen Zeichen auf Kraftfahrzeuge beschränkt
bleibt. Dies betrifft insbesondere die entsprechend gestalteten Zeichen 277 und
277.1. Es ist für die Verkehrsteilnehmer nicht nachvollziehbar, wenn das
Verbot des Überholens bei insoweit identischer Gestaltung zukünftig einmal für
alle Fahrzeuge gilt und einmal nur für mehrspurige Kraftfahrzeuge.
In
...
B
Der federführende Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS)
empfehlen dem Bundesrat ferner, die folgende E n t s c h l i e ß u n g zu fassen:
15. Zur Verordnung allgemein
a) Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass mit der vorliegenden Verordnung
eine weitgehende Gleichstellung der Regelungen im Bereich der
Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) mit denen für Fahrräder vorgenommen werden soll.
Er weist jedoch darauf hin, dass zur Unterstützung der kommunalen
Handlungs- und Entscheidungsfreiheit die Möglichkeit einer
Negativbeschilderung „Elektrokleinstfahrzeuge ausgenommen“ eingeführt werden sollte,
sodass auch künftig eine Unterscheidung zwischen Elektrokleinstfahrzeugen
und Fahrrädern gezielt dort möglich bleibt, wo dies beispielsweise aus
Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist. Der Bundesrat erwartet,
dass zeitnah in einer Folgenovelle eine entsprechende Beschilderung
eingeführt wird.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass polizeiliche Statistiken einen Anstieg
der Unfallzahlen mit Beteiligung von Elektrokleinstfahrzeugen
verzeichnen. Er ist deshalb der Auffassung, dass zur Unterstützung der
Verkehrssicherheit zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um die
Unfallzahlen nachhaltig zu senken. Der Bundesrat unterstreicht dabei
insbesondere die Chancen digitaler Lösungen und verweist auf die unter anderem von
kommunalen Akteuren in die Diskussion gebrachte Lösungsmöglichkeit,
die Beschleunigung von Elektrokleinstfahrzeugen unter Nutzung der GPS-
Technik ortsbezogen zu drosseln.
c) Der Bundesrat erwartet, dass zeitnah in einer Folgenovelle eine Regelung
eingeführt wird, um eine Drosselung der Beschleunigung von
Elektrokleinstfahrzeugen unter Nutzung der GPS-Technik rechtssicher vornehmen
zu können. Dabei sollten die zuständigen Behörden die Möglichkeit
erhalten, die Anwendung dieser Drosselung ortsbezogen vorgeben zu können.
Vk
...
d) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Auswirkungen der
weitgehenden Gleichstellung der Regelungen im Bereich der
Elektrokleinstfahrzeuge mit denen für Fahrräder insbesondere auf die
Verkehrssicherheit und die Auslastung der Radverkehrsinfrastruktur bis spätestens
zwei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Regelungen umfassend zu
evaluieren. Die Ergebnisse der Evaluierung und etwaige Optionen, um bei
der in der vorliegenden Novelle vorgenommenen weitgehenden
Gleichstellung im Rahmen einer Folgenovelle nachzusteuern, sollen in einem Bericht
dargestellt und veröffentlicht werden.
16. Zur Verordnung allgemein
a) Der Bundesrat begrüßt, dass die vorliegende Verordnung für die
Elektrokleinstfahrzeuge eine Angleichung an viele Regeln des Radverkehrs
vornimmt.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Überarbeitung der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zugleich eine weitestgehende Angleichung der
Sanktionen für Fehlverhalten beim Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs an das für
Radfahrende vorgesehene Sanktionsniveau erfolgt.
c) Der Bundesrat unterstützt grundsätzlich das Ziel einer Angleichung der
verhaltensrechtlichen Regelung für die Nutzung von
Elektrokleinstfahrzeugen und Fahrrädern und die damit verbundene Vereinfachung für die
Bürgerinnen und Bürger.
d) Der Bundesrat kritisiert jedoch, dass durch die Angleichung der
Tatbestände im Bereich der Elektrokleinstfahrzeuge an jene des Radverkehrs
bisherige Buß- und Verwarnungsgelder für Elektrokleinstfahrzeuge in ihrer Höhe
vielfach deutlich reduziert werden. Die Reduzierung und damit
möglicherweise zu erwartende Auswirkungen auf das Fahrverhalten lehnt der
Bundesrat ab.
e) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, den Bußgeldkatalog
gesamthaft und mit Blick auf die von einzelnen Verkehrsteilnehmern in
sehr unterschiedlicher Weise ausgehenden Gefahren im Straßenverkehr zu
überarbeiten.
Vk
...
Begründung:
Der Bundesrat befürwortet grundsätzlich das Ziel einer weitgehenden
Angleichung der Vorgaben für Elektrokleinstfahrzeuge und den Radverkehr.
Einheitliche Regelungen können zur Verständlichkeit und Akzeptanz der Vorschriften
beitragen. Allerdings ist zu befürchten, dass die in der vorliegenden
Verordnung vorgesehene weitgehende Absenkung des Bußgeldniveaus in zentralen
Tatbeständen für Elektrokleinstfahrzeuge die verkehrserzieherische Wirkung
der Sanktionen erheblich schwächt und dem tatsächlichen Gefahrenpotenzial
nicht in allen Fällen gerecht wird.
17. Zur Verordnung allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die zunehmende Verbreitung von E-Scootern
großes Konfliktpotenzial im System der aktiven Mobilität mit sich bringt
und Handlungsbedarf zum Schutz von anderen Verkehrsteilnehmenden
besteht. Wie etwa das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt feststellt, ist
die Unfallwahrscheinlichkeit im Vergleich zum Fahrrad doppelt bis
vierfach so hoch.1
b) Besonders hohe Schutzbedürfnisse im Straßenverkehr haben dabei
Mobilitätseingeschränkte Menschen, da Defizite im Straßenraum für diese
Personengruppe nochmals signifikant höhere Sicherheitsrisiken darstellen als für
andere Personengruppen. Die selbstständige Teilnahme am Straßenverkehr
von mobilitätseingeschränkten Menschen wird durch die fahrenden und
parkenden E-Tretroller noch einmal deutlich eingeschränkt.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die rechtlichen Änderungen in der
vorliegenden Verordnung die Risikolage für vulnerable Zufußgehende nicht
verbessern, sondern voraussichtlich weiter verschärfen werden.
d) Aus diesem Grund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, ein
Konzept zu erstellen und entsprechende Regelungsvorschläge vorzulegen,
welche die Nutzung von E-Scootern sicherer machen und den besonderen
mobilitätsbezogenen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen
umfassend Rechnung tragen. Insbesondere sollten dabei ein Augenmerk auf
den bereits heute problematischen Mischverkehr gelegt und sinnhafte
Abstellregelungen geschaffen werden.
1 vgl. https://www.dlr.de/de/aktuelles/nachrichten/2020/03/20200728_erste-
unfallbilanz-fuer-e-scooter, abgerufen am 28.10.25
AIS
e) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die im Februar 2025 durch das
Bundesverkehrsministerium veröffentlichte Fußverkehrsstrategie sowie die
vom Deutschen Institut für Urbanistik herausgegebene Studie „E-Tretroller
in Städten – Nutzung, Konflikte und kommunale Handlungsmöglichkeiten“
aus dem Jahr 2022 bei der Konzeption zu berücksichtigen.
18. Zur Verordnung allgemein (Haftungsproblematik)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Menschen, die über einen Leih-E-Scooter
stürzen, keine Möglichkeiten haben, Entschädigungen geltend zu machen.
Das Haftungsproblem bei E-Scootern liegt darin, dass die
verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für E-Scooter-Fahrer nicht gilt, was
bedeutet, dass die Haftung nur bei nachweisbarem Verschulden greift. Bei
Verleih-Scootern haften die Verleihfirmen oft nur für konkrete Verletzungen
ihrer Verkehrssicherungspflicht, beispielsweise durch die Bereitstellung
technisch mangelhafter oder unsachgemäß abgestellte Roller. Fahrlässiges
Verhalten des Fahrers oder der Verleihfirma muss jedoch nachgewiesen
werden.
b) Daher bittet der Bundesrat die Bundesregierung um Prüfung, auf welchem
Wege diese rechtliche Haftungslücke geschlossen werden kann und fordert
sie auf, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.
AIS]
Relationen
- part_of_vorgang → Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Empfehlungen der Ausschüsse)