Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
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Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 179/26
27.03.26 BRFuss
R - In - Vk
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit
Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
A. Problem und Ziel
Seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15. Juni 2019
hat der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scootern) im Straßenverkehr
stetig zugenommen. Hatte die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 180 000
versicherte E-Scooter gemeldet, lag deren Zahl 2023 bereits bei 990 000. E-Scooter werden
häufig in engen, innerstädtischen Verkehrsräumen eingesetzt und oft im Rahmen von
örtlich ungebundenen sogenannten Free-Floating-Modellen zur Vermietung angeboten.
Die durch E-Scooter geschaffenen Gefahrensituationen schlagen sich auch in steigenden
Unfallzahlen nieder. Das Statistische Bundesamt registrierte einen deutlichen Anstieg der
Beteiligten an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen – von 5 860 im Jahr 2020 auf 12 509
im Jahr 2024. Parallel dazu nimmt auch die Zahl der von solchen Unfällen geschädigten
Dritten zu: Während die Versicherungswirtschaft im Jahr 2020 noch 1 150 Drittschäden
regulierte, waren es im Jahr 2023 bereits 5 000 Schadensfälle.
Nach geltendem Recht sind E-Scooter als langsam fahrende Fahrzeuge mit einer
Höchstgeschwindigkeit bis 20 Kilometern in der Stunde gemäß § 8 Nummer 1 des
Straßenverkehrsgesetzes (StVG) von der nach dem StVG geltenden
verschuldensunabhängigen Haftung des Fahrzeughalters und der Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem
Verschulden ausgenommen. Einschlägig ist damit allein die deliktsrechtliche Haftung
nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Geschädigte ist die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen deshalb häufig schwierig, weil sie weder die
Identität des Fahrers noch dessen Verschulden feststellen und nachweisen können.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung der Zielvorgabe 11.2 des Nachhaltigkeitsziels 11 bei, bis 2030 die
Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern.
B. Lösung
Der Entwurf schlägt eine Änderung der Haftungsprivilegierung für langsam fahrende
Fahrzeuge in § 8 Nummer 1 StVG vor. Dort wird eine Ausnahme für
Elektrokleinstfahrzeuge vorgesehen. Für sie gelten damit künftig die verschuldensunabhängige
Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 StVG und die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem
Verschulden gemäß § 18 Absatz 1 StVG.
Fristablauf: 08.05.26
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keiner.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Keiner.
F. Weitere Kosten
Durch die Erweiterung der Haftung können sich moderate Erhöhungen der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsprämien für Elektrokleinstfahrzeuge ergeben.
Bundesrat Drucksache 179/26
27.03.26 BRFuss
R - In - Vk
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit
Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 27. März 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit
Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 08.05.26
Entwurf eines Gesetzes zur Haftung bei Unfällen mit
Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2026
(BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Nummer 1 wird nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb befindet,“ die
Angabe „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“ eingefügt.
2. § 65 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Auf Unfälle, die sich vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 2 dieses Gesetzes] ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des
... [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: erster Tag des ersten auf die Verkündung
folgenden Quartals] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Neben der allgemeinen Verschuldenshaftung (§§ 823 ff. BGB) besteht gemäß § 7 Absatz 1
StVG eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs. Halter
eines Kraftfahrzeugs ist unabhängig von den eigentumsrechtlichen Verhältnissen derjenige,
der es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein
solcher Gebrauch voraussetzt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2007 – VI ZR 199/06, BGHZ 173,
182 Rn. 7). Für Fahrzeugführer gilt gemäß § 18 Absatz 1 StVG eine Haftung aus
vermutetem Verschulden.
In der Praxis ist die Halterhaftung von überragender Bedeutung. Der
Schadensersatzanspruch gegen den Halter und Fahrzeugführer kann gemäß § 115 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch unmittelbar gegen dessen
Versicherer geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung
einer nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) oder nach § 3 des
Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungspflicht handelt.
§ 8 Nummer 1 StVG nimmt durch langsam fahrende Kraftfahrzeuge verursachte Unfälle
von der Halter- und Fahrzeugführerhaftung nach dem StVG aus. Hiervon sind
Kraftfahrzeuge betroffen, die konstruktionsbedingt eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
20 Kilometer pro Stunde erreichen. Für diese Fahrzeuge bleibt es bei der allgemeinen
Verschuldenshaftung.
In der Praxis ist die Haftungsausnahme heute vor allem für drei Kategorien von Fahrzeugen
relevant:
– Elektrokleinstfahrzeuge, die gemäß § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-
Verordnung (eKFV) definitionsgemäß nicht schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren
können,
– langsam fahrende Nutzfahrzeuge, vor allem in der Land-, Forst- und Bauwirtschaft,
sowie
– motorisierte Krankenfahrstühle.
Die Haftungsprivilegierung für langsam fahrende Kraftfahrzeuge ist seit ihrem Bestehen
immer wieder in Frage gestellt worden (im Überblick Bollweg/Wächter, NZV 2022, S. 370,
374 f.; Looschelders, VersR 2022, S. 1469, 1470). Durch die zunehmende Teilnahme von
Elektrokleinstfahrzeugen, vor allem E-Scootern, am öffentlichen Straßenverkehr hat die
Diskussion wieder an Dynamik gewonnen. Der 60. Verkehrsgerichtstag empfahl 2022 das
Haftungsprivileg des § 8 Nummer 1 StVG weitgehend aufzuheben (Empfehlung
Arbeitskreis VI – E-Scooter, Krankenfahrstühle, langsame Landmaschinen – ist unser
Haftungsrecht noch zeitgemäß?, Dokumentation 60. Verkehrsgerichtstag, S. XIII f.). Langsam
fahrende Nutzfahrzeuge, darunter land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, Baufahrzeuge und
sonstige selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sollten demnach ebenso wie E-Scooter der
Gefährdungshaftung unterfallen. Auszunehmen seien lediglich motorisierte
Krankenfahrstühle.
Im Anschluss an den Verkehrsgerichtstag sprach sich 2023 auch die 94. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister für eine Reform der Vorschrift aus. Auch sie
begründete ihre Forderungen damit, dass ein genereller Haftungsausschluss für langsam fahrende
Kraftfahrzeuge den heutigen Verhältnissen im Straßenverkehr nicht mehr gerecht werde.
Die zunehmende Verbreitung neuer Fahrzeugtypen wie E-Scooter bewirke gerade in engen
(städtischen) Verkehrsräumen ein hohes Gefährdungspotential für Dritte. Ähnliche
Erwägungen finden sich auch in der juristischen Fachdebatte (vergleiche Balke, SVR 2022,
S. 18; Bollweg/Wächter, NZV 2022, S. 370; Kärger, DAR 2022, S. 16; Looschelders, VersR
2022, S. 1469).
Der Entwurf greift diese Überlegungen auf und schlägt vor, Elektrokleinstfahrzeuge künftig
in die straßenverkehrsrechtliche Gefährdungshaftung einzubeziehen. Für motorisierte
Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge soll es dagegen bei der geltenden
Regelung bleiben.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der
Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur
Erreichung der Zielvorgabe 11.2 des Nachhaltigkeitsziels 11 bei, bis 2030 die Sicherheit im
Straßenverkehr zu verbessern.
II. Anwendungsbereich
1. Elektrokleinstfahrzeuge
Der Gebrauch von Elektrokleinstfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Wegen ist seit
Inkrafttreten der eKFV am 15. Juni 2019 zulässig. Zu den Elektrokleinstfahrzeugen zählen
Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 bis einschließlich 20
Kilometer pro Stunde, die neben weiteren gesetzlich vorgegebenen Merkmalen entweder
keinen Sitz haben oder selbstbalancierend mit oder ohne Sitz sind (vergleiche § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 eKFV). In der Praxis handelt es sich bei ihnen vorwiegend um elektrische
Tret-/Stehroller (E-Scooter), teilweise auch um selbstbalancierende Fahrzeuge
(insbesondere sogenannte Segways).
Die Anzahl von Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr ist seit ihrer Einführung
erheblich gestiegen, ebenso die Zahl der durch sie verursachten Schäden Dritter und der durch
sie hauptursächlich herbeigeführten Verkehrsunfälle.
Die Versicherungswirtschaft hat dazu folgende Zahlen veröffentlicht:
20201) 20222) 20233)
Anzahl versicherter
E-Scooter
180 000 764 000 990 000
Drittschäden 1 150 4 200 5 000
Tabelle 1
¹) GDV, E-Scooter verursachen hohe Schäden, abrufbar unter https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/e-scooter-verursachen-
hohe-schaeden--82764.
²) GDV, E-Scooter, Viele Unfälle durch Leihflotten, abrufbar unter https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/e-scooter-viele-unfa-
elle-durch-leih-flotten-149344.
3) GDV, E-Scooter setzen sich auf Deutschlands Straßen durch, abrufbar unter https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninformationen/e-scoo-
ter-setzen-sich-auf-deutschlands-strassen-durch-185626.
Die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamtes enthält für die Jahre 2021 bis 2024
folgende Angaben:
Straßenverkehrsunfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen
2021 2022 2023 2024
Unfallbeteiligte 5 860 8 446 9 869 12 509
Hauptverursachung durch
ein
Elektrokleinstfahrzeug
4 057 5 888 6 465 7 925
Tabelle 2
46241-0011: Unfallbeteiligte, Hauptverursacher des Unfalls: Deutschland, Jahre, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Verkehrsbeteiligung,
Unfallkategorie, Ortslage, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025.
Verkehrsunfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen ereignen sich überwiegend in Großstädten
(Pressemitteilung Nr. 040 vom 31. Juli 2025 des Statistischen Bundesamts). Vor allem dort
werden E-Scooter vermietet. Im Jahr 2023 wurden nach Angaben der
Versicherungswirtschaft von 990 000 versicherten E-Scootern insgesamt 210 000 als Mietfahrzeuge genutzt
(Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft [GDV], E-Scooter setzen sich auf
Deutschlands Straßen durch, abrufbar unter https://www.gdv.de/gdv/medien/medieninfor-
mationen/e-scooter-setzen-sich-auf-deutschlands-strassen-durch-185626). Nach Angaben
des GDV verursachen vermietete E-Scooter circa 40 Prozent aller durch E-Scooter
hervorgerufenen Schädigungen Dritter (a.a.O.), obwohl sie nur einen Anteil von 20 Prozent an
allen genutzten E-Scootern haben. Unfälle im Zusammenhang mit abgestellten
Elektrokleinstfahrzeugen werden bisher nicht statistisch erfasst (Statistisches Bundesamt,
Pressemitteilung Nr. 040 vom 31. Juli 2025). Jedoch zeigen erste gerichtliche Entscheidungen,
dass selbst erlaubterweise auf Gehwegen abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge zu
Verkehrsunfällen mit schweren Verletzungen führen können (vergleiche OLG Bremen, Urteil vom
15. November 2023 – 1 U 15/23, BeckRS 2023, 31723).
Entstehen Schadensersatzansprüche aus dem Gebrauch von Elektrokleinstfahrzeugen,
sind sie zwar über eine Pflichtversicherung abgedeckt (§ 1 PlfVG). Geschädigte sind für die
Geltendmachung ihrer Ansprüche aber bisher darauf angewiesen, ein Verschulden,
insbesondere des Fahrers, darzulegen und zu beweisen. Dieser Nachweis ist erschwert, wenn
der Fahrer des unfallbeteiligten Elektrokleinstfahrzeugs nicht zu ermitteln ist. Der
Mietbetrieb bringt es mit sich, dass Halter (Vermieter) und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen in
der Regel verschiedene Personen sind. Anhand der vorgeschriebenen
Versicherungsplakette am Elektrokleinstfahrzeug (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eKFV in Verbindung mit
§ 56 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung [FZV]) ist nur der Halter identifizierbar, nicht aber
der Fahrer. Gegenüber dem Halter bestehen allerdings nur selten
Schadensersatzansprüche, da er im Rahmen der allgemeinen Verschuldenshaftung für schädigendes Verhalten
des Fahrers regelmäßig nicht verantwortlich ist. Zwar kann der Geschädigte den
Haftpflichtversicherer (§ 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 3 VVG) oder den Entschädigungsfonds
für Schäden aus Fahrzeugunfällen (Verkehrsopferhilfe e.V.) direkt auf Zahlung in Anspruch
nehmen; letzteren, wenn die Pflichtversicherung nicht besteht (§ 12 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 PflVG) oder das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden
ist, nicht ermittelt werden kann (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 PflVG). Jedoch muss auch
dann das Verschulden des Fahrers als Anspruchsvoraussetzung nachgewiesen werden.
Besonders bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die auf einem Unfall
mit einem unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten Elektrokleinstfahrzeug beruhen,
bestehen für Geschädigte daher nach geltendem Recht Beweisschwierigkeiten.
Regelmäßig sind die Umstände des Abstellens und die dafür verantwortliche Person für den
Geschädigten nur schwer zu ermitteln. Selbst wenn der Fahrer festgestellt werden kann,
misslingt der Nachweis seiner Verantwortlichkeit für das unsachgemäße Abstellen
regelmäßig (vergleiche LG München I, Beschluss vom 19. Juli 2021 – 17 S 14062/20, BeckRS
2021, 55458, Rn. 6; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 9. Mai 2023 – 151 C 60/22, BeckRS 2023,
14741, Rn. 21; LG Köln, Hinweisbeschluss vom 31. Juli 2024 – 6 S 79/24, r+s 2025, 672
Rn. 9). Für die Schadensverursachung durch ein unsachgemäß abgestelltes oder
umgestürztes Elektrokleinstfahrzeug kommen meist andere, nicht minder wahrscheinliche
Ersatzursachen in Betracht, wie etwa vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten Dritter oder
Witterungsverhältnisse (Sturm).
Auch unter den Gesichtspunkten der angemessenen Risikoverteilung und der
ökonomischen Anreizwirkung ist es sachgerecht, das Haftungsrisiko für den Betrieb eines
Elektrokleinstfahrzeugs in erster Linie dem Halter zuzuordnen. Gerade Elektrokleinstfahrzeuge
werden häufig im Rahmen von örtlich ungebundenen, sogenannten Free-Floating-
Angeboten vermietet. Solche Fahrzeuge sind über längere Zeiträume im Verkehrsraum vorhanden,
werden dabei von unterschiedlichen Fahrern für jeweils kurze Zeiträume genutzt und sind
besonders häufig an Unfällen beteiligt. Die wirtschaftlichen Vorteile dieser Angebote
werden im Wesentlichen von den Flottenbetreibern als Fahrzeughaltern gezogen. Dann
erscheint es folgerichtig, dass derjenige, der durch eine Aktivität Vorteile genießt (hier der
Halter), korrespondierend das dadurch ausgelöste Risiko tragen sollte (vergleiche
Looschelders, VersR 2022, S. 1469, 1476).
Durch die Einführung der Halterhaftung werden die Flottenbetreiber von
Elektrokleinstfahrzeugen umfassender als zuvor veranlasst, Kosten der durch ihre Fahrzeuge verursachten
Schäden zu internalisieren, sie also auf der Kostenseite ihres Geschäftsmodells zu
berücksichtigen. Das führt zu einer sinnvollen Regulierung des Aktivitätsniveaus (vergleiche zu
den rechtsökonomischen Grundlagen allgemein Wagner, Deliktsrecht, 14. Auflage 2021,
S. 195 ff.; derselbe in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Auflage
2024, Vor § 823 Rn. 70 f.). Denn mit zunehmender Zahl von Elektrokleinstfahrzeugen steigt
auch der dadurch erreichbare wirtschaftliche Nutzen. Gleichzeitig nimmt aber auch das
Risiko von Unfallschäden zu. Die Gefährdungshaftung des Halters sorgt dafür, dass
Flottenbetreiber auftretende Unfallkosten in ihre Kalkulation einstellen müssen. Sie werden die
Zahl ihrer Fahrzeuge daher nur dort erhöhen, wo der Grenznutzen, also der zusätzliche
Vorteil, weiterer Fahrzeuge die zu erwartenden zusätzlichen Unfallkosten und die
zusätzlichen Unfallvermeidungskosten übersteigt.
Es ist für einen angemessenen Schutz von Geschädigten sinnvoll, die Haftung nach dem
Straßenverkehrsgesetz insgesamt auf Elektrokleinstfahrzeuge zu erstrecken – unabhängig
davon, ob es sich um E-Scooter oder selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways handelt.
Insoweit ist von einem gleich hohen Gefahrenpotential auszugehen. Eine
Binnendifferenzierung innerhalb der Elektrokleinstfahrzeuge würde zudem die Rechtsanwendung
erschweren, da nicht mehr auf die bereits eingeführte Legaldefinition in § 1 Absatz 1
Nummer 1 bis 5 eKFV zurückgegriffen werden könnte.
2. Langsam fahrende Nutzfahrzeuge
Es ist nicht erforderlich, die Straßenverkehrshaftung auch auf langsam fahrende
Nutzfahrzeuge zu erweitern, insbesondere der Bau-, Land- und Forstwirtschaft. Aus den
verfügbaren empirischen Daten ergibt sich kein vergleichbarer gesetzgeberischer Handlungsbedarf.
Eine gesonderte Unfallstatistik für Nutzfahrzeuge existiert nicht, jedoch wird die
Verursachung von Verkehrsunfällen durch landwirtschaftliche Zugmaschinen statistisch erfasst.
Insoweit ist zu beobachten, dass die Zahlen in den letzten Jahren nur leicht schwanken. Ein
Anstieg ist nicht erkennbar. Die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamts weist folgende
Zahlen aus:
Straßenverkehrsunfälle mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Unfallbeteiligte
2 493 2 477 2 538 2 578 2 411 2 447 2 251 2 248 2 317
Hauptverursachung
durch eine
landwirtschaftliche
Zugmaschine
1 413 1 470 1 520 1 517 1 393 1 424 1 312 1 288 1 373
Tabelle 3
46241-0011: Unfallbeteiligte, Hauptverursacher des Unfalls: Deutschland, Jahr, Geschlecht, Altersgruppen, Art der Verkehrsbeteiligung,
Unfallkategorie, Ortslage, Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025.
Hinzukommt, dass Nutzfahrzeuge heute oft bauartbedingt Höchstgeschwindigkeiten von
mehr als 20 Kilometer pro Stunde erreichen. Die Haftungsprivilegierung gemäß § 8
Nummer 1 StVG hat für sie daher ohnehin immer weniger praktische Relevanz (Brinckmann,
Tagungsband 60. Verkehrsgerichtstag 2022, S. 139). Eine Ausnahme für Nutzfahrzeuge
von der Haftungsprivilegierung würde außerdem erhebliche Bürokratiekosten verursachen,
da sich bei Geltung der Gefährdungshaftung nach dem StVG versicherungsrechtliche
Folgefragen stellen könnten. Nach geltendem Recht besteht eine Pflicht zur Versicherung nach
§ 1 PflVG nicht für die Halter von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, deren
bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt und die
den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen (§ 2a Absatz 1 Nummer 1
PflVG).
3. Motorisierte Krankenfahrstühle
Für motorisierte Krankenfahrstühle ist schon aus sozialpolitischen Gründen keine
Haftungsverschärfung angezeigt, denn sie gewährleisten die Teilhabe körperlich eingeschränkter
Personen am gesellschaftlichen Leben. Zudem ist ein besonderes Gefährdungspotential
durch ihre Nutzung nicht erkennbar. Die Regulierungspraxis verzeichnet nur wenige Unfälle
an denen sie beteiligt sind (Kärger, DAR 2022, S. 16, 18).
4. Sonstige langsam fahrende Fahrzeuge
Vereinzelt sind weitere langsam fahrende Kraftfahrzeuge für den Straßenverkehr
zugelassen, die keiner der genannten Kategorien unterfallen. Unter anderem können bestimmte
langsam fahrende Kleinkrafträder (§ 2 Satz 1 Nummer 11 FZV) zulässigerweise im
Straßenverkehr gebraucht werden. Der Entwurf erfasst diese Fahrzeuge nicht, da sie – anders
als Elektrokleinstfahrzeuge – zurzeit im Straßenverkehr kaum praktische Relevanz haben.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht in § 8 Nummer 1 StVG-E eine Ausnahme für Elektrokleinstfahrzeuge von
der Haftungsprivilegierung langsam fahrender Kraftfahrzeuge vor. Dadurch trifft künftig den
Halter eines Elektrokleinstfahrzeugs eine verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 7
Absatz 1 StVG. Für den Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs gilt wegen des
Entfalls der Privilegierung eine Haftung für vermutetes Verschulden gemäß § 18 Absatz 1
StVG.
V. Alternativen
Keine.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Gegenstand des Gesetzes ist die Haftung für Unfallschäden bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeugs. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 (bürgerliches Recht) und Nummer 22 (Straßenverkehr) des
Grundgesetzes (GG). Im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 22 GG ist eine bundesgesetzliche Regelung im gesamtstaatlichen
Interesse zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und zur Wahrung der
Rechts- und Wirtschaftseinheit erforderlich, Artikel 72 Absatz 2 GG. Geschädigte und
Haftungsschuldner haben unabhängig vom Ort der Schädigung, des Schadenseintritts oder
der Geltendmachung des Schadens im Bundesgebiet unter denselben Voraussetzungen
und in demselben Umfang Schadensersatz zu erhalten beziehungsweise zu leisten.
VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
vereinbar. Es besteht kein einschlägiges vorrangiges Sekundärrecht der Europäischen
Union in dem hier betroffenen Bereich der Straßenverkehrshaftung. Deutschland ist nicht
Vertragsstaat völkerrechtlicher Übereinkünfte, welche die hier aufgegriffenen Fragen der
Straßenverkehrshaftung betreffen.
VIII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Verwaltungsverfahren werden von diesem Entwurf nicht berührt: Die in dem Entwurf
vorgesehene Haftung des Halters und des Führers für Schäden bei dem Betrieb von
Elektrokleinstfahrzeugen werden zivilrechtlich durchgesetzt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen
Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der UN-
Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient.
Indem der Entwurf die Haftung für Unfallschäden bei dem Betrieb von
Elektrokleinstfahrzeugen neu regelt und an veränderte Rahmenbedingungen anpasst, leistet er einen Beitrag
zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher,
widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“. Dieses Nachhaltigkeitsziel verlangt mit seiner
Zielvorgabe 11.2, bis 2030 die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern mit besonderem
Augenmerk auf die Bedürfnisse von Menschen in prekären Situationen, Frauen, Kindern,
Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er durch die Einführung der Halterhaftung dafür sorgt, dass
Flottenbetreiber von Elektrokleinstfahrzeugen wegen der notwendigen Einstellung der
auftretenden Unfallkosten in ihre Kalkulation die Zahl ihrer Fahrzeuge nur dort erhöhen, wo
der Grenznutzen weiterer Fahrzeuge die zu erwartenden zusätzlichen Unfallkosten und die
zusätzlichen Unfallvermeidungskosten übersteigt.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen
Entscheidungen anwenden“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft
wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung ergibt sich keine Veränderung beim Erfüllungsaufwand.
5. Weitere Kosten
Die Regelung betrifft die Frage, wer die durch einen Unfall ohnehin entstandenen Kosten
durch Personen- und Sachschäden zu tragen hat. Insoweit führt sie insgesamt nicht zu
einer Kostenerhöhung, sondern lediglich zu einer Verlagerung der Kosten.
Bisher werden Personenschäden in aller Regel von den Krankenversicherungen und
Sachschäden von den Eigentümern der beschädigten Sachen getragen. Zukünftig würden diese
Schäden durch die Haftpflichtversicherer der Elektrokleinstfahrzeuge reguliert und die
bisherigen Lastenträger in gleicher Höhe entlastet.
Durch die Erweiterung der Haftung können sich Erhöhungen der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherungsprämien für Elektrokleinstfahrzeuge im einstelligen Eurobereich pro
Fahrzeug und Jahr ergeben. 2023 wurden von den 6 465 hauptsächlich durch ein
Elektrokleinstfahrzeug verursachten Unfällen im Gesamtumfang von 25,5 Millionen Euro ca. 1 500 nicht
reguliert. Davon ausgehend, dass hiervon zukünftig etwa zwei Drittel reguliert werden,
erhöht sich die Anzahl der regulierten Schadenfälle um etwa 20 Prozent. Die
Versicherungsprämien für Verbraucherinnen und Verbraucher liegen derzeit bei 25 bis 35 Euro im Jahr.
Laut GDV werden 80 Prozent aller zugelassenen E-Scooter von Privatpersonen gehalten,
aber in nur 60 Prozent aller Unfälle mit E-Scootern sind solche von privaten Haltern
verwickelt (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft [GDV], E-Scooter setzen
sich auf Deutschlands Straßen durch, abrufbar unter https://www.gdv.de/gdv/medien/medi-
eninformationen/e-scooter-setzen-sich-auf-deutschlands-strassen-durch-185626). Die
Versicherungsprämien für Privatpersonen dürfte also um weniger als 20 Prozent steigen,
mithin um Beträge im geringen einstelligen Eurobereich.
Entsprechend moderate Prämienerhöhungen dürften sich auch für gewerbliche
Flottenbetreiber ergeben. Einerseits sind ihre Fahrzeuge überproportional häufig in Unfälle
verwickelt. Andererseits dürften sie Mengenrabatte beim Abschluss der
Haftpflichtversicherung erhalten.
Die Änderung hat damit höchstens geringfügige Auswirkungen auf die durchschnittlichen
Einzelpreise für Verbraucherinnen und Verbraucher für die Miete eines gewerblich
vermieteten E-Scooters.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Keine.
IX. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung und eine Evaluierung des Gesetzes sind nicht vorgesehen. Die
Bundesregierung beobachtet fortlaufend die Entwicklungen im Straßenverkehr und wird gesetzliche
Änderungen vorschlagen, falls diese notwendig werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Straßenverkehrsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 8 Nummer 1 StVG-E)
Mit der vorgesehenen dynamischen Verweisung auf § 1 Absatz 1 eKFV in § 8 Nummer 1
StVG-E wird für Elektrokleinstfahrzeuge eine Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 8
Nummer 1 StVG-E geschaffen. Durch die dynamische Verweisung ist sichergestellt, dass
für Elektrokleinstfahrzeuge, die nach der eKFV zulässigerweise auf öffentlichen Straßen
verwendet werden dürfen, auch die straßenverkehrsrechtliche Haftung nach dem StVG gilt.
Zukunftssicher gilt dies auch dann, wenn der Verordnungsgeber Änderungen an den
technischen Spezifikationen des § 1 Absatz 1 eKFV vornehmen sollte. Eine selbstständige
Definition oder ein statischer Verweis auf die eKFV in ihrer derzeit geltenden Fassung könnte
hingegen zu einem Auseinanderfallen von zulässigem Betrieb und Haftungsregime führen.
Diese Situation, die die bezweckte Vereinfachung der Rechtsdurchsetzung konterkarieren
würde, wird durch die dynamische Verweisung vermieden.
Für Elektrokleinstfahrzeuge gilt künftig die straßenverkehrsrechtliche Haftung nach dem
StVG: Halter von Elektrokleinstfahrzeugen haften demnach verschuldensunabhängig aus
Gefährdungshaftung gemäß § 7 Absatz 1 StVG, Führer von Elektrokleinstfahrzeugen
haften für vermutetes Verschulden gemäß § 18 Absatz 1 StVG.
Durch die Änderung von § 8 Nummer 1 StVG-E wird Geschädigten die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen wesentlich erleichtert. Der eingetretene Schaden muss
aber wie bei anderen Kraftfahrzeugen bei dem Betrieb des Fahrzeugs eingetreten sein. Für
die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es darauf an, dass der Unfall in einem nahen
örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer
bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, Urteil vom 24. März 2015
– VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Bei Schäden durch
ruhende, insbesondere unsachgemäß abgestellte oder umgefallene Elektrokleinstfahrzeuge
ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich eine typische Gefahrenquelle des Straßenverkehrs
verwirklicht hat, die bei wertender Betrachtung vom Schutzzweck der Gefährdungshaftung
erfasst ist. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu sonstigen
Kraftfahrzeugen dürfte insofern Folgendes gelten: Wenn ein Fahrzeug in
verkehrsbeeinflussender Weise hält oder abgestellt ist, können dem fließenden Verkehr entstehende
Schäden grundsätzlich dem Betrieb zugerechnet werden (vergleiche Engel, in: Münchener
Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2017, Straßenverkehrsgesetz, § 7 Rn. 13). Denn
je nach Standort können erhebliche Gefahren von einem abgestellten Fahrzeug ausgehen
(BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, 216; Urteil vom
25. Januar 1983 – VI ZR 212/80, NJW 1983, 1326). Dabei dürfte es gerade zum typischen
Betrieb von Elektrokleinstfahrzeugen gehören, dass diese im Verkehrsraum an Orten
abgestellt werden, an denen sie von Dritten – absichtlich oder aus Unachtsamkeit –
umgestoßen werden. Auch sonstige äußere Umstände, zum Beispiel witterungsbedingte Einflüsse,
die zu Verkehrsunfällen mit einem abgestellten Fahrzeug führen, können dem Betrieb
zuzurechnen sein (BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116
Rn. 23; AG Karlsruhe, Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 C 1123/21, NZV 2023, 513). Wenn Dritte
indes Fahrzeuge für die Schädigung anderer vorsätzlich zweckentfremden, ist dies nicht
mehr dem Betrieb des Fahrzeugs zuzurechnen, etwa wenn ein parkendes Fahrzeug
vorsätzlich in Brand gesetzt wird (BGH, Urteil vom 27. November 2007 – VI ZR 210/06, NJW-
RR 2008, 764).
Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber für Schäden, die durch
selbstentzündete Fahrzeuge entstehen. Hier prägen die fahrzeugspezifischen Gefahren
das Schadensgeschehen entscheidend mit. Für die straßenverkehrsrechtliche Haftung ist
dann nicht ausschlaggebend, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie –
unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach der Fahrt eintritt. Ausreichend
für eine Haftung ist, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen
Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs stehen (ständige
Rechtsprechung vergleiche BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377
Rn. 6). Wenn zwischen Fahrzeug und Batterie zum Zeitpunkt der Selbstentzündung aber
keine Verbindung (mehr) besteht, fehlt der Zusammenhang zum Betrieb des Fahrzeugs.
Gerät die vom Fahrzeug getrennte Batterie in Brand oder explodiert sie, sind dadurch
verursachte Schäden nicht von der straßenverkehrsrechtlichen Haftung erfasst (BGH, Urteil
vom 24. Januar 2023 – VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 9 ff.) Unter die
Straßenverkehrshaftung des StVG fallende Schadensereignisse sind gemäß § 12 StVG nur bis zu
einem Höchstbetrag ersatzfähig: Personenschäden grundsätzlich bis zu fünf Millionen Euro,
Sachschäden bis zu einer Million Euro. Darüberhinausgehende Beträge sind vom
Schädiger zu ersetzen, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen und er deshalb zusätzlich nach
allgemeiner Verschuldenshaftung in Anspruch genommen werden kann (§§ 823 ff. BGB).
Zu Nummer 2 (§ 65 Absatz 4 StVG-E)
Nummer 2 enthält eine Übergangsregelung, nach der der durch dieses Gesetz geänderte
§ 8 Nummer 1 StVG-E nicht anzuwenden ist, wenn sich der Unfall vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ereignet hat. Damit wird klargestellt, dass Halter und Führer von
Elektrokleinstfahrzeugen den zum Unfallzeitpunkt geltenden Haftungsregelungen unterworfen
sind.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
- 10 -Drucksache 179/26
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (Gesetzentwurf)