Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)
Teil von Protokoll der 52. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Cansin Köktürk (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)
Gibt es angesichts der Tatsache, dass jedes vierte Kind in Deutschland von Sozialleistungen abhängig ist (www.zdfheute.de/politik/deutschland/kinder-sozialleistungen-armut-deutschland-100.html), Pläne der Bundesregierung, ergänzend zur Reform des Bürgergeldes hin zur neuen Grundsicherung mit verschärften Sanktionsmechanismen bis zum vollständigen Leistungsentzug weitere Gesetze zu erlassen, die verhindern, dass Kinder unverschuldet mitgetroffen werden, auch im Hinblick auf die Angabe der Bundesagentur für Arbeit, dass bereits im vergangenen Jahr von jeder dritten Sanktion ein Kind mitbetroffen war (vergleiche www.zeit.de/familie/2025-10/buergergeld-sanktionen-kinder-familie), und, falls nein, wie sollen Kinder und Jugendliche dann nach Ansicht der Bundesregierung davor geschützt werden, dass der Haushalt, in dem sie leben, unter das Existenzminimum und somit in akute Armut rutscht?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Katja Mast:
Der Schutz von Kindern ist für die Bundesregierung ein besonders wichtiges Anliegen. Kinder und Jugendliche werden sowohl bei Leistungsminderungen eines Elternteils als auch bei der neuen Regelung zur Nichterreichbarkeit im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschützt. So wird selbstverständlich nur der Regelbedarf der Person gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen hat. Der Regelbedarf der Kinder wird nicht gemindert. Außerdem erfolgt eine Minderung nicht, wenn sie im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das kann der Fall sein, wenn die Leistungsminderung untragbare Auswirkungen auf weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere auf Kinder – hat.
Entfällt der komplette Leistungsanspruch, weil eine erwerbsfähige Person nicht erreichbar ist, so werden die Kosten der Unterkunft auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt und direkt an den Vermieter gezahlt. Weitere Gesetze zur Umgestaltung der Grundsicherung sind in Bezug auf die Folgen von Leistungsminderungen nicht geplant.
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