Schriftliche Frage 91 von Mandy Eißing (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen der SGB-II-Reform auf Kinder und Familien vor, insbesondere im Hinblick a…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 16. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 91 von Mandy Eißing (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen der SGB-II-Reform auf Kinder und Familien vor, insbesondere im Hinblick a…
Frage 91 (Mandy Eißing, Die Linke):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den Auswirkungen der SGB-II-Reform auf Kinder und Familien vor, insbesondere im Hinblick auf Bildungs- und Teilhabechancen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 18. März 2026:
Das vom Deutschen Bundestag beschlossene Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze enthält keine Regelungen zum sogenannten Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II). Der Schutz von Kindern und Familien war bei der Erarbeitung des Gesetzes von besonderer Bedeutung und hat in den Regelungen entsprechend Niederschlag gefunden. So wird zwar künftig die Übernahme der Wohnkosten in der einjährigen Karenzzeit auf das Eineinhalbfache der abstrakten örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt, für die Begrenzung wird aber eine Härtefallregelung gelten, die insbesondere Bedarfsgemeinschaften mit Kindern schützt. Auch bei Leistungsminderungen im SGB II sind Kinder in Bedarfsgemeinschaften geschützt: Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person gemindert, die die Pflichtverletzungen oder das Meldeversäumnis begangen hat. Der Regelbedarf der Kinder und gegebenenfalls weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert. Die Direktzahlung der Unterkunftsbedarfe an den Vermieter schützt die Unterkunft ergänzend. Ein besonderes Augenmerk wird auch auf die Anhörung der leistungsberechtigten Person gelegt, bevor leistungsrechtliche Konsequenzen eintreten. Hierbei können etwaige besondere Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme vorgetragen werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis vor, werden die Leistungen nicht gemindert. Zusätzlich wird geprüft, ob die Minderung im Einzelfall – auch für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt – eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sofern der Leistungsanspruch einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft wegen Nichterreichbarkeit (einschließlich Wegfall der Wohnkosten) wegfällt, hat dies keine negativen Auswirkungen auf die Kosten der Unterkunft für die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Die Kosten der Unterkunft werden in voller Höhe bei den verbleidenden Personen in der Bedarfsgemeinschaft weitergetragen und direkt an den Vermieter gezahlt, um Mietschulden bei unbeteiligten Personen zu vermeiden.
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