Schriftliche Frage 109 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass rund jede dritte Sanktion von Bürgergeld-Regelsätzen, ergo Unterschreitung des Exist…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 109 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass rund jede dritte Sanktion von Bürgergeld-Regelsätzen, ergo Unterschreitung des Exist…
Frage 109 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Plant die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass rund jede dritte Sanktion von Bürgergeld-Regelsätzen, ergo Unterschreitung des Existenzminimums, ggf. ein Kind mit trifft (laut Bundesagentur für Arbeit, vgl. https://taz.de/Buergerg eld/!6123184/), Änderungen in ihrem aktuellen Referentenentwurf für die „neue Grundsicherung“, oder zumindest eine Konkretisierung und Nachschärfung der Härtefallregelungen, um zu verhindern, dass durch die Verschärfung der Sanktionen absehbar diesen Winter noch mehr Kinder unverschuldet in eine prekäre Lebenssituation gebracht werden, und falls nein, wie rechtfertigt die Bundesregierung das mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, das den besonderen Schutz von Kindern mit Blick auf Sanktionen betont, und den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, der festschreibt, das bei einer Reform des Bürgergelds die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten sei?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 4. Dezember 2025:
Die Bundesregierung beabsichtigt, die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode und den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8./9. Oktober 2025 zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zügig umzusetzen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat hierfür einen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt, dem die konkreten Inhalte entnommen werden können (www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-g esetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetz e.html). Für Kinder in Haushalten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen, gibt es bereits nach geltender Rechtslage Schutzmechanismen, die auch weiterhin Bestand haben werden. Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen leistungsberechtigen Person gemindert, die die Pflichtverletzungen und/oder Meldeversäumnisse begangen hat. Der Regelbedarf der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird ungemindert weiter erbracht. Darüber hinaus können vor einer Minderung im Rahmen der Anhörung besondere Umstände wie familiäre oder gesundheitliche Probleme vorgetragen werden. Liegt ein wichtiger Grund für die Versäumnisse vor, werden die Leistungen nicht gemindert oder entzogen. Zudem muss in jedem Einzelfall durch das Jobcenter überprüft werden, ob ein Härtefall vorliegt. Wenn eine Leistungsminderung negative Auswirkungen auf weitere Personen in der Bedarfsgemeinschaft – insbesondere Kinder – hat, kann sie im jeweiligen konkreten Einzelfall unzumutbar sein.
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