Sanktionen bei Kindern (Antwort zu Drs. 21/4019)
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Sanktionen bei Kindern (Antwort zu Drs. 21/4019)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4288
21. Wahlperiode 20.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Misbah Khan, Timon Dzienus,
Denise Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4019 –
Sanktionen bei Kindern
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Rund 1,8 Millionen Kinder unter 18 Jahren leben im Bürgergeld. Damit ist die
Lebensphase der Kindheit und Jugend weiterhin mit einem erhöhten
Armutsrisiko verbunden. Der Anteil der Kinder in Bedarfsgemeinschaften liegt bei
12,7 Prozent, während insgesamt 8,1 Prozent der Bevölkerung Leistungen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (Statistik der
Bundesagentur für Arbeit, Stand Juni 2025).
Die Leistungen für Kinder im SGB-II-Bezug sichern ihr soziokulturelles
Existenzminimum nicht. So ist das Leben von Kindern und Jugendlichen, die im
Bürgergeld aufwachsen, häufig durch Mangel, Verzicht, Stigmatisierung und
Scham bestimmt. Sie haben schlechtere Entwicklungs-, Bildungs- und
Gesundheitschancen (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Fam
ilie_und_Bildung/Factsheet_BNG_Kinder-_und_Jugendarmut_2023.pdf).
Durch Leistungsminderungen bei Eltern von minderjährigen Kindern wird
diese Kinderarmut weiter verstärkt, denn das Haushaltseinkommen sinkt, auch
wenn der Regelbedarf von Kindern selbst nicht betroffen ist.
Die Bundesregierung plant mit der Umgestaltung der Grundsicherung laut
Gesetzentwurf die „Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen
deutlicher und spürbarer“ zu gestalten (Bundestagsdrucksache 21/3541). Diese
können durch die Herabsetzung der Altersgrenze in § 10 Absatz 1 Nummer 3
zukünftig auch Erziehende von Kindern ab Vollendung des ersten
Lebensjahres betreffen.
1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern waren von
mindestens einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach
Alleinerziehenden- und Paar-Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln, die Jahre von
2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Statistik der Bundesagentur für Arbeit waren im
Jahresdurchschnitt 2024 rund 8.300 Bedarfsgemeinschaften (BG) mit minderjährigen
Kindern von mindestens einer Leistungsminderung betroffen, davon rund 3.700
Alleinerziehende-BG und rund 4.600 Partner-BG. Weitere Ergebnisse können
der nachfolgenden Tabelle 1 entnommen werden.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
19. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Tabelle 1: Bestand an Bedarfsgemeinschaften (BG) mit mindestens einer
Leistungsminderung und mindestens einem minderjährigen unverheirateten Kind
nach BG-Typ, Jahresdurchschnittswerte
Jahr Alleinerziehende-BG Partner-BG mit Kindern
2018 17.610 23.880
2019 15.994 22.014
2020 4.193 5.929
2021 3.574 6.273
2022 3.819 5.706
2023 2.443 3.180
2024 3.667 4.637
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
2. Wie hoch war die durchschnittliche Leistungsminderung in Prozent und
in Euro (bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit
mindestens einer Leistungsminderung; bitte die Jahre von 2018 bis 2024
einzeln aufschlüsseln)?
Angaben zu den durchschnittlichen Leistungsminderungen bei
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind können der nachfolgenden
Tabelle 2 entnommen werden. Eine prozentuale Leistungsminderung bezogen
auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft liegt nicht vor.
Tabelle 2: Durchschnittliche Leistungsminderung von Bedarfsgemeinschaften
mit mindestens einem minderjährigen unverheirateten Kind in Euro,
Jahresdurchschnittswerte
Jahr Durchschnittliche Leistungsminderung in Euro
2018 106
2019 104
2020 75
2021 94
2022 79
2023 54
2024 63
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
3. Wie hoch ist der Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung
betroffenen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezogen auf alle
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach Anzahl der Kinder
aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
Angaben zum Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung betroffenen
Bedarfsgemeinschaft mit minderjähren Kindern können der nachfolgende
Tabelle 3 entnommen werden.
Tabelle 3: Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung betroffenen
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern, Jahresdurchschnittswerte in Prozent
Jahr Insgesamt
mit
Kindern
1 Kind 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 und
mehr
Kinder
2018 3,9 3,8 3,9 4,1 4,2 5,0
2019 3,8 3,7 3,8 3,9 4,0 4,8
2020 1,0 1,0 1,0 1,0 1,1 1,3
2021 1,0 1,0 1,0 1,1 1,1 1,4
2022 1,0 0,9 1,0 1,1 1,1 1,3
2023 0,6 0,5 0,5 0,6 0,6 0,7
2024 0,8 0,8 0,8 0,9 0,9 1,1
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
4. Wie viele Kinder unter 18 Jahren lebten insgesamt in einer
Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Leistungsminderung (bitte die Jahre von
2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahresdurchschnitt 2024 lebten rund 16.800 minderjährige Kinder in einer
Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Leistungsminderung. Weitere
Ergebnisse können der nachfolgenden Tabelle 4 entnommen werden.
Tabelle 4: Bestand an minderjährigen unverheirateten Kindern in
Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer Leistungsminderung,
Jahresdurchschnittswerte
Jahr Bestand an minderjährigen unverheirateten Kindern
2018 80.903
2019 75.128
2020 20.068
2021 19.711
2022 19.265
2023 11.401
2024 16.790
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
5. Welche Minderungsgründe wurden für Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern festgestellt (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln
aufschlüsseln)?
Eine Differenzierung der Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einer
Leistungsminderung nach Minderungsgründen liegt nicht vor.
6. Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gab es (bitte
die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
7. Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren
mindestens von einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach
Minderungsgrund aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahresdurchschnitt 2024 gab es rund 272.000 erwerbsfähige
Leistungsberechtigte im Alter von 15 bis unter 18 Jahren. Weitere Ergebnisse können der
nachfolgenden Tabelle 5 entnommen werden. Eine Differenzierung nach
Minderungsgründen liegt nicht vor.
Tabelle 5: Bestand an erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) im Alter
von 15 bis unter 18 Jahren, Jahresdurchschnittswerte
Jahr Bestand an ELB im Alter von 15 bis
unter 18 Jahren
dar. mit mindestens
einer
Leistungsminderung
2018 241.138 2.430
2019 226.455 2.199
2020 223.387 511
2021 225.773 375
2022 240.350 458
2023 265.415 304
2024 272.220 493
Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie häufig bei
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern § 31a SGB II Anwendung findet
und aufgrund einer außergewöhnlichen Härte im Einzelfall keine
Leistungsminderung erfolgt?
Angaben im Sinne der Fragestellungen liegen der Bundesregierung nicht vor.
9. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung die
Leistungsminderung bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern um 30 Prozent, bei
wiederholter Pflichtverletzung um den vollständigen Regelsatz ohne Kosten der
Unterkunft und bei jeder weiteren Pflichtverletzung vollständig für
zulässig und nicht für eine außergewöhnliche Härte aufgrund der
Betroffenheit der Kinder?
Leistungsbeziehende Eltern haben wie alle erwerbsfähigen
Leistungsberechtigen Mitwirkungspflichten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Kommen sie diesen nicht nach, können ihre Leistungen gemindert werden. Die
Leistungen des Kindes oder der Kinder sowie des ggf. weiteren Elternteils
werden weiterhin ungemindert erbracht.
Die Fragestellung ist unklar. Die dargestellten Konstellationen entsprechen
nicht dem Regierungsentwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Diesbezüglich wird auf
die §§ 7b und 31 ff. SGB II-E und die entsprechenden Begründungstexte
verwiesen.
Weiterhin gilt, dass vor Leistungsminderungen die Betroffenen angehört
werden, damit sie ihre persönliche Situation vortragen können. Auf dieser Basis
prüfen die Jobcenter bereits jetzt vor jeder Leistungsminderung, ob es einen
wichtigen Grund für Terminversäumnisse oder Pflichtverletzungen gibt oder ob
ein Härtefall vorliegt und Leistungen daher nicht gemindert werden. Die
Beurteilung einer außergewöhnlichen Härte bedarf immer einer Betrachtung aller
Umstände des Einzelfalls. Sind im konkreten Fall keine so ungewöhnlichen,
schweren Auswirkungen der Minderung zu erwarten, dass diese im Hinblick
auf den Zweck der Mitwirkungspflicht in der Gesamtbetrachtung untragbar
erscheint, liegt keine außergewöhnliche Härte vor. In diese Gesamtbetrachtung
fließen die Auswirkungen der Leistungsminderung auf die gesamte
Bedarfsgemeinschaft – insbesondere minderjährige Kinder mit ein.
10. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des Härtefalls in
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit
einem vollständigen Leistungsentzug?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
11. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das menschenwürdige
Existenzminimum von Haushalten mit minderjährigen Kindern gesichert
werden, wenn im Rahmen von Sanktionen der Regelbedarf von
Alleinerziehenden vollständig entfällt, und welche Ausgleichsmechanismen, wie
beispielsweise Geld- oder Sachleistungen, sind hierfür vorgesehen?
Es wird auf die Antwort der Frage 9 verwiesen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein
wichtiger Grund oder ein Härtefall vorliegt, werden die besonderen Umstände
von Alleinerziehenden berücksichtigt.
12. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der
Vereinbarkeit von Leistungskürzungen gegenüber Familien mit minderjährigen
Kindern mit dem Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a
des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor, und welche Rolle
kommt Jugendämtern bei der Identifikation und Prävention möglicher
Kindeswohlgefährdungen im Zusammenhang mit solchen Kürzungen
zu?
Im Gesetzentwurf wurden auch die potentiellen Auswirkungen auf Kinder
berücksichtigt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass Kinder und
Jugendliche bei Leistungsminderungen eines Elternteils umfassend geschützt werden.
Es wird ausschließlich der Regelbedarf der erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person gemindert, die die Pflichtverletzung begangen hat. Der Regelbedarf
der Kinder und ggf. weiterer Elternteile in der Bedarfsgemeinschaft wird nicht
gemindert. Auch erfolgt eine Minderung nicht, wenn sie im Einzelfall eine
unzumutbare Härte bedeuten würde, siehe die Antwort zu Frage 9.
Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe besteht unabhängig von
möglichen Leistungsminderungen bzw. der Gewährung oder Nicht-Gewährung von
Leistungen nach dem SGB II. Jobcenter sollen bei der Anwendung der neuen
Regelung zur Nicht-Erreichbarkeit nach drei aufeinanderfolgenden
Meldeversäumnissen eng mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Insofern
wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 85 der
Abgeordneten Heidi Reichinnek auf der Bundestagsdrucksache 21/3520
verwiesen.
13. In welchem Verhältnis stehen die Härtefallprüfung durch das Jobcenter
und die Kindeswohlprüfung nach § 8a SGB VIII zueinander, und wie
wird eine Doppel- oder Fehleinschätzung vermieden?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 9 und 12 verwiesen.
14. Nach welchen konkreten Kriterien sollen Jobcenter bei einem Entfall des
Leistungsanspruchs in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen
Kindern entscheiden, ob eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB II
erforderlich ist?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 85 der
Abgeordneten Heidi Reichinnek auf der Bundestagsdrucksache 21/3520
verwiesen.
15. In welchen konkreten Fallkonstellationen hält die Bundesregierung eine
Datenübermittlung vom Jobcenter an das Jugendamt nach § 71 Absatz 1
Satz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für zulässig?
§ 71 Absatz 1 Satz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
legitimiert die Übermittlung von Sozialdaten, soweit sie zum Schutz des
Kindeswohls nach § 4 Absatz 1 und 5 des Gesetzes zur Kooperation und Information
im Kinderschutz (KKG) erforderlich ist. Nach § 4 Absatz 1 und 5 KKG ist die
Übermittlungsbefugnis auf die in diesen Absätzen genannten Personen
beschränkt. Dies sind u. a. Ärztinnen und Ärzte, Berufspsychologinnen und -
psychologen sowie Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Jugendberaterinnen und -
berater. Diesen Personen müssen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen bekannt werden. Eine Übermittlung nach § 71 Absatz 1 Satz 6
SGB X dürfte auf wenige, von den Jobcentern in eigener Zuständigkeit
auszulegende, Anwendungsfälle beschränkt sein.
Eine Übermittlungsbefugnis der Jobcenter an das Jugendamt kann sich jedoch
aus § 69 Absatz 1 Nummer 1 Variante 3 SGB X ergeben. Voraussetzung ist,
dass die Sozialdaten zur Erfüllung einer Aufgabe des Jugendamtes erforderlich
sind. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn der Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung besteht, denn die Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung ist gemäß § 8a des Achten Buches Sozialgesetzbuch zentrale Aufgabe
des Trägers der Kinder- und Jugendhilfe.
16. Hält die Bundesregierung eine Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit für
Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren für angemessen, sofern
ein entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung steht?
Ob ein konkretes Arbeitsangebot für eine erwerbsfähige leistungsberechtigte
Person zumutbar ist, beurteilt sich immer nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Das heißt, dass die besonderen Rahmenbedingungen von
Alleinerziehenden berücksichtigt werden müssen.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der
Neuregelung der Zumutbarkeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) und dem
gesetzlichen Anspruch aller Eltern auf bis zu drei Jahre Elternzeit, und
sieht sie darin eine Ungleichbehandlung von Eltern, die Leistungen nach
dem SGB II beziehen?
Die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelte Elternzeit ist
eine unbezahlte Auszeit vom Berufsleben für Personen, die ihr Kind selbst
betreuen und erziehen. Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen,
haben keinen Anspruch auf Elternzeit. Der Regelungsgegenstand des SGB II
(Überwindung von Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit) unterscheidet
sich maßgeblich von dem des BEEG.
18. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der geplanten
Neuregelung der Vermögensfreibeträge im SGB II für minderjährige
Leistungsberechtigte ein Freibetrag von 5 000 Euro vorgesehen ist, während
für minderjährige Leistungsberechtigte im SGB XII weiterhin lediglich
ein Vermögensfreibetrag von 500 Euro gilt, obwohl diese Kinder häufig
aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihrer Eltern auf Hilfe zum
Lebensunterhalt angewiesen sind, und wie bewertet sie diese
Ungleichbehandlung im Hinblick auf Gleichbehandlung, Kindeswohl und
Systemkohärenz?
Für die Bewertung, ob angesichts unterschiedlicher Vermögensfreibeträge für
minderjährige Leistungsbeziehende in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine
Ungleichbehandlung vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Diese hat
die Lebensverhältnisse von Minderjährigen mit Behinderungen ebenso
einzubeziehen wie die bestehenden systematischen Unterschiede zwischen dem
Dritten Kapitel des SGB XII und dem SGB II.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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