Schriftliche Frage 155 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wie viele Minderjährige, also zum Zeitpunkt der letzten verfügbaren Datenerhebung unter 18 Jahre alte Menschen, werden nach Kenntnis der Bun…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 155 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wie viele Minderjährige, also zum Zeitpunkt der letzten verfügbaren Datenerhebung unter 18 Jahre alte Menschen, werden nach Kenntnis der Bun…
Frage 155 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Wie viele Minderjährige, also zum Zeitpunkt der letzten verfügbaren Datenerhebung unter 18 Jahre alte Menschen, werden nach Kenntnis der Bundesregierung mit Mitteln von Jobcentern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch finanziert (bitte aufschlüsseln nach Bürgergeldempfängerinnen/-empfängern unter 18 Jahre, Kindern, die in einem Haushalt leben, in dem mindestens eine erwachsene Person Bürgergeld bezieht und Kindern, die mindestens ein Elternteil haben, das Bürgergeld bezieht), und welche Mechanismen oder Leitlinien bestehen aktuell in Jobcentern, um sicherzustellen, dass Sanktionen gegen Bürgergeldempfängerinnen/-empfänger mit Erziehungsverantwortung nicht zu einer faktischen Kindeswohlgefährdung führen – etwa durch Verlust der Wohnung, Lebensmittelunsicherheit oder fehlende Teilhabe?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 8. Juli 2025:
Zu Angaben betreffend Personen unter 18 Jahre sowie zu Kindern unter 18 Jahre in Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SBG II) verweist die Bundesregierung auf die Veröffentlichung der Statistik der Bundesagentur für Arbeit „Kinder in Bedarfsgemeinschaften (Monatszahlen)“. Diese kann unter folgendem Link abgerufen werden: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Such e/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=20656&topic_f=kinder (siehe Tabellenblatt 2.1). Angaben liegen nur zu Kindern in Bedarfsgemeinschaften vor, nicht jedoch zu Kindern in Haushaltsgemeinschaften. Die Leistungsgewährung an Kinder in Bedarfsgemeinschaften ist von Leistungsminderungen der Eltern nicht berührt. Nur der Regelbedarf des Elternteils, das ohne wichtigen Grund Pflichten verletzt, die Aufnahme konkreter, zumutbarer Arbeit verweigert oder Termine versäumt, kann gemindert bzw. im Fall von sog. Arbeitsverweigerung nach § 31a Absatz 7 SGB II komplett entzogen werden. Die Leistungen der übrigen Familienmitglieder sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung sind von einer Minderung nicht betroffen. Darüber hinaus wird durch die gesetzlich vorgegebene Anhörung der betroffenen Person vor der Minderung sowie durch die Prüfung der „außergewöhnlichen Härte“ sichergestellt, dass Belange der gesamten Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Soweit sich im Rahmen der Anhörung herausstellt, dass die Minderung der Leistungen zu einer außergewöhnlichen Härte führt, dürfen die Leistungen nicht mehr gemindert werden. Eine außergewöhnliche Härte liegt besonders dann vor, wenn eine Minderung in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheint. In die Prüfung wird nicht nur die von der Leistungsminderung unmittelbar betroffene Person, sondern jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft – und damit insbesondere auch die Kinder – einbezogen.
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