Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)
Teil von Protokoll der 52. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3521)
Inwiefern sieht die Bundesregierung Reformbedarf bezüglich der deutschen Rechtslage zur Leihmutterschaft in Anbetracht der internationalen wirtschaftlichen und menschenrechtlich relevanten Implikationen, die dadurch entstehen, dass die konkrete Ausgestaltung des deutschen Verbots zu einer Verlagerung der Inanspruchnahme von Leihmutterschaft ins Ausland führt?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Frank Schwabe:
Der deutsche Gesetzgeber hat sich für ein umfassendes Verbot von Leihmutterschaft entschieden. Nach § 13c des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ist die Ersatzmuttervermittlung untersagt. Wer eine Ersatzmuttervermittlung betreibt oder für die Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält bzw. sich versprechen lässt, macht sich nach § 14b Absatz 1 und 2 AdVermiG strafbar. Außerdem ist es nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes strafbar, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen. Die Bundesregierung hat derzeit keine Pläne, die diese Grundsatzentscheidung infrage stellen würden.
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