Schriftliche Frage 59 von Tobias Ebenberger (AfD): Sieht die Bundesregierung den Anlass, zu prüfen, ob das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern nach § 13d des Adoptionsvermittlungsgesetze…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
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Schriftliche Frage 59 von Tobias Ebenberger (AfD): Sieht die Bundesregierung den Anlass, zu prüfen, ob das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern nach § 13d des Adoptionsvermittlungsgesetze…
Frage 59 (Tobias Ebenberger, AfD):
Sieht die Bundesregierung den Anlass, zu prüfen, ob das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern nach § 13d des Adoptionsvermittlungsgesetzes angepasst werden muss, z. B. vor dem Hintergrund, dass auf der in Berlin und Köln wiederholt stattfindenden Messe „Wish for a Baby“ meiner Ansicht nach offen Leihmutterschaften beworben werden?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 18. November 2025:
Es besteht aus Sicht der Bundesregierung derzeit kein Anlass das bereits bestehende Verbot der Ersatzmuttervermittlung gemäß § 13c des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) und das Anzeigenverbot gemäß § 13d AdVermiG zu ändern. Nach § 13d AdVermiG ist es bekanntlich schon heute untersagt, Ersatzmütter oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen zu suchen oder anzubieten. Das Anzeigenverbot erstreckt sich grundsätzlich auf alle Formen der Werbung für Leihmutterschaft. Eine Zuwiderhandlung gegen § 13d Ad- VermiG kann gemäß § 14 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c i. V. m. Absatz 3 AdVermiG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit obliegt dabei nicht dem Bund, sondern den zuständigen Behörden der Länder.
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