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Schriftliche Frage 66 von Andreas Mayer (AfD): Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Forderung des UNO-Berichts „Violence against women and girls, its causes and consequences“ (ht…

dip / schriftliche_frage 12.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 66 von Andreas Mayer (AfD): Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Forderung des UNO-Berichts „Violence against women and girls, its causes and consequences“ (ht… Frage 66 (Andreas Mayer, AfD): Wie positioniert sich die Bundesregierung zur Forderung des UNO-Berichts „Violence against women and girls, its causes and consequences“ (https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n25/18 7/89/pdf/n2518789.pdf) nach einem Verbot der Leihmutterschaft analog zum Verbot der Prostitution durch das „nordische Modell“? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 16. Januar 2026: Berichte von Sonderberichterstattern der Vereinten Nationen stellen rechtlich nicht verbindliche Empfehlungen dar. Die Bundesregierung nimmt diese im Rahmen ihrer Menschenrechtspolitik zur Kenntnis. Dessen ungeachtet ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Nach § 13c des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ist die Ersatzmuttervermittlung untersagt. Wer eine Ersatzmuttervermittlung betreibt oder für die Ersatzmuttervermittlung einen Vermögensvorteil erhält bzw. sich versprechen lässt, macht sich nach § 14b Absatz 1 und 2 AdVermiG strafbar. 2 Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3685 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Außerdem ist es nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes (ESchG) strafbar, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen. Ob darüber hinaus im Kontext der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer im Bereich der Menschenhandelsdelikte weitergehender Anpassungsbedarf besteht, wird derzeit noch geprüft.

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