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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712

dip / drucksache 29.05.2026 · WP 21 · 327/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 327/26 29.05.26 BRFuss R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 A. Problem und Ziel Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024 – im Folgenden: Änderungsrichtlinie Menschenhandel) in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel in Deutschland. Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen eindrücklich, dass die im Jahr 2016 neu gefassten Menschenhandelstatbestände in den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches (StGB) überarbeitungsbedürftig sind. Auch die vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN) im Jahr 2021 vorgelegten Evaluationsergebnisse belegen, dass erheblicher Reformbedarf besteht. Um die Praxistauglichkeit der Vorschriften zu verbessern, soll daher im Zuge der Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel auch eine grundlegende Überarbeitung des Menschenhandelsstrafrechts erfolgen. Die Tatbestände werden übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen – insbesondere im Bereich der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung – durch stimmige und handhabbare Regelungen aufgelöst. Ziel ist es, durch die Verbesserung der rechtlichen Regelungen den Kampf gegen den Menschenhandel in Deutschland zu intensivieren und Täterinnen und Täter noch effektiver strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Das Reformvorhaben erfolgt, auch hinsichtlich der Sanktionshöhen, unbeschadet der künftigen Empfehlungen der unabhängigen Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten und nimmt etwaige Entscheidungen über die künftige Regulierung der Prostitution nicht vorweg. Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 „Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen“ und 8 „Dauerhaf- Fristablauf: 10.07.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG tes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ bei. B. Lösung Der Entwurf sieht eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der Tatbestände der §§ 180 bis 182 StGB sowie der §§ 232 bis 233a StGB vor. Der Tatbestand der Zwangsprostitution soll mit den überarbeiteten Regelungen zur sexuellen Ausbeutung im 13. Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zusammengeführt werden. Im Zuge der Neufassung der Tatbestände werden auch die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel notwendigen Änderungen vorgenommen, nämlich die Erweiterung des Menschenhandelstatbestands um weitere Ausbeutungsformen sowie die Einführung einer Nachfragestrafbarkeit für alle Formen des Menschenhandels. Mit Blick auf das sogenannte Non-Punishment-Prinzip wird die bisher in § 154c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) geregelte zusätzliche Einstellungsmöglichkeit für Betroffene des Menschenhandels neu gefasst und in den neuen § 154g StPO-E überführt. C. Alternativen Alternativ könnte der Entwurf auf die Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Änderungsrichtlinie Menschenhandel beschränkt werden. Dann würden allerdings die Probleme der Praxis bei der Handhabbarkeit der Vorschriften zum Menschenhandel bestehen bleiben. Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen – insbesondere den Tatbeständen betreffend Zwangsprostitution und sexuelle Ausbeutung – würden fortbestehen. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Es werden geringfügige Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von einmalig circa 58 000 Euro und jährlich von circa 10 000 Euro ab 2027 bis einschließlich 2030 erwartet. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Für die Verwaltung fällt ein geringfügiger Erfüllungsaufwand an. F. Weitere Kosten Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den justiziellen Kernbereich ist durch die Einführung des neuen § 232a StGB-E sowie die geringfügige Ausweitung der Strafbarkeit bei den §§ 179 ff., 232, 232a StGB-E bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten. Zusätzliche Fälle, die im niedrigen zweistelligen Bereich zu erwarten sind, dürften im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten, weshalb der durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung sein wird. Bundesrat Drucksache 327/26 29.05.26 BRFuss R - FSFJ - In Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 Bundesrepublik Deutschland Berlin, 29. Mai 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 mit Begründung und Vorblatt. Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1203 bereits bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt sein müssen. Um ein zügiges Inkrafttreten des Gesetzes zu ermöglichen und ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission zu vermeiden, ist ein zeitnaher Beginn der parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag erforderlich. Fristablauf: 10.07.26 besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/17121 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu den §§ 179 bis 181a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 179 Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung § 179a Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung § 180 Ausbeutung bei der Prostitution § 180a Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren § 181 Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung § 181a Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung“. b) Die Angabe zu § 184f wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 184f (weggefallen)“. c) Die Angabe zu den §§ 232a bis 233a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 232a Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung 1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der − Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7), − Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024), − Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024). § 232b Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung § 233a Führungsaufsicht“. d) Die Angabe zu § 233b wird gestrichen. e) Die Angabe zu § 236 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 236 Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren“. 2. § 5 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt: 8. „ Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176 bis 178, des § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, der §§ 179a, 180a, 181a und 182, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;“. 3. § 66 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, den §§ 179a, 180a, 181a, 182, 224, 225 Absatz 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“ 4. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ Ausbeutung bei der Prostitution nach § 180 sowie sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren nach § 180a,“. b) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller Ausbeutung, des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und des Veranlassens anderweitiger Ausbeutung nach den §§ 179, 232 und 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der Arbeitskraft oder anderweitige Ausbeutung nach § 233,“. 5. § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 176d, 177, 178, 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, den §§ 180a, 181a, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 184c Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, den §§ 225, 226a, 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1, und § 237,“. 6. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8, des § 178 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, des § 179 Absatz 4 bis 6,“. b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b Absatz 4 bis 6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,“. 7. § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b Absatz 2, § 179 Absatz 1, 3, 6 und 7, § 179a Absatz 1 und 2, den §§ 181, 184b Absatz 1, § 184c Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 Absatz 1 und 4, den §§ 232a, 232b Absatz 1, 3 bis 6, den §§ 233, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,“. 8. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 179 Absatz 4 bis 6, soweit es sich um Verbrechen handelt,“. b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt: 6. „ einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b Absatz 4 bis 6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,“. 9. Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt: „§ 179 Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung (1) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder 2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen. (2) Unzulässige Mittel sind: 1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, 2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person, 3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung, 4. List und 5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat, oder 3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. (7) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer auf eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer auf eine andere Person unter einundzwanzig Jahren einwirkt, um diese Person zu veranlassen, 1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder 2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. § 179a Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine Person unter achtzehn Jahren dazu veranlasst, sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung für, an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn sich die Tat nach Absatz 1 gegen ein Kind richtet. § 180 Ausbeutung bei der Prostitution (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere indem er sie dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen einbehält, oder 2. sich von einer anderen Person, die der Prostitution nachgeht, für eine Leistung, die im Zusammenhang mit der Prostitution steht, Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. (2) Ebenso wird bestraft, wer einer anderen Person, die der Prostitution nachgeht, die Erbringung sexueller Dienste oder die Art oder das Ausmaß der Erbringung vorschreibt. (3) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat, oder 2. der Täter dem Opfer im Fall des Absatzes 2 besonders herabwürdigende oder gesundheitsgefährdende Praktiken vorschreibt. (4) Der Versuch ist strafbar. § 180a Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sich oder einem Dritten einen Vorteil versprechen oder gewähren lässt, der im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung steht, die eine Person unter achtzehn Jahren für, an oder vor einer anderen Person vornimmt oder von einer anderen Person an sich vornehmen lässt, oder 2. solchen sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung einer Person unter achtzehn Jahren Vorschub leistet. (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. die Tat sich gegen ein Kind richtet oder 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat. (3) Der Versuch ist strafbar. § 181 Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die Opfer einer Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung nach § 179 Absatz 1 geworden ist, gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt, wenn der Täter dabei die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit oder sonstige schutzbedürftige Lage dieser Person ausnutzt, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann. (2) Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig, dass die Person Opfer einer Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung geworden ist, oder deren Hilflosigkeit oder sonstige schutzbedürftige Lage, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 181a Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung an einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung 1. sexuelle Handlungen vor einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder vor einer Person unter achtzehn Jahren von einer dritten Person an sich vornehmen lässt oder 2. eine Person unter achtzehn Jahren sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen lässt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig, dass die Person unter achtzehn Jahre alt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 181b Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).“ 10. § 182 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3. c) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.“ 11. § 184f wird gestrichen. 12. § 226a wird durch den folgenden § 226a ersetzt: „§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien (1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. (2) Wer eine weibliche Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List dazu veranlasst, dass sie eine Verstümmelung ihrer äußeren Genitalien vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.“ 13. In § 227 Absatz 1 wird nach der Angabe „226a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 14. Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt: „§ 232 Menschenhandel (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer zum Zwecke der Ausbeutung eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 3 oder eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt. Ausbeutung im Sinne des Satzes 1 umfasst 1. die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person, 2. die Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen, 3. das Halten in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, 4. die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei, 5. die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen, 6. die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft, 7. die Ausbeutung bei der Adoption, 8. die Zwangsheirat und 9. die rechtswidrige Organentnahme. (2) Eine Ausbeutung liegt vor, wenn der Täter das Opfer rücksichtslos für seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt. Fälle der Ausbeutung 1. nach Absatz 1 Satz 2 liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Opfer in wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere, indem er es dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil der durch die Erbringung eines Dienstes erzielten Einnahmen zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil dieser Einnahmen einbehält, 2. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter Ziele verfolgt, die über die unmittelbare eigene oder fremde sexuelle Befriedigung hinausgehen, und er sich zur Erreichung dieser Ziele rücksichtslos über das Recht des Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzt, 3. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 liegen insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen, 4. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Opfer dazu veranlasst, ein Kind für einen anderen unter Bedingungen auszutragen, die geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge zu haben. (3) Unzulässige Mittel sind: 1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, 2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person, 3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung, 4. List und 5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird. (6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. § 232a Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer den Dienst einer Person in Anspruch nimmt, die Opfer einer Tat nach § 232 oder § 232b geworden ist und bei der Erbringung dieses Dienstes ausgebeutet wird, obwohl er weiß, dass die Person Opfer einer Tat nach § 232 oder § 232b geworden ist, wenn die Tat nicht in § 181 mit Strafe bedroht ist. § 232b Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst, 1. eine Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen aufzunehmen oder fortzusetzen, 2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder ähneln, zu begeben oder in diesen zu verbleiben, 3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen, 4. mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen, bei denen sie ausgebeutet wird, 5. als Leihmutter ein Kind für einen anderen auszutragen und dabei ausgebeutet wird, oder 6. einer Adoption zuzustimmen, durch die sie ausgebeutet wird. (2) Unzulässige Mittel sind: 1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel, 2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person, 3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung, 4. List und 5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder 3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. § 233 Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung (1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen schutzbedürftigen Lage, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt oder bei der Ausübung der Bettelei, bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen, bei der Ausübung der Leihmutterschaft oder bei der Adoption ausbeutet. (2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn 1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist, 2. der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not erheblich vergrößert oder 3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. (3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn 1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder 2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht. (4) Der Versuch ist strafbar. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 233a Führungsaufsicht In den Fällen der §§ 232, 232b und 233 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).“ 15. § 236 wird durch den folgenden § 236 ersetzt: § 236„ Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren (1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt. (2) Wer unbefugt 1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder 2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Tat nach § 232 mit Strafe bedroht ist. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter 1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, oder 2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht für Beteiligte und in den Fällen der Absätze 2 und 3 für Teilnehmer, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2) oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.“ 16. § 237 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: (1) „ Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe oder einer eheähnlichen Verbindung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. (2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 232 mit Strafe bedroht ist.“ Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 154f die folgende Angabe eingefügt: „§ 154g Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung“. 2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt: f) „ Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 sowie der §§ 179 bis 180a,“. b) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt: i) „ Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232b, 233, 234 bis 234b, 239a und 239b,“. 3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt: e) „ Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 sowie des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz,“. b) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt: h) „ Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 1, 5 und 6, des § 232b Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,“. 4. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 224 bis“ die Angabe „226a Absatz 1, nach §“ eingefügt. 5. § 154c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.“ 6. Nach § 154f wird der folgende § 154g eingefügt: „§ 154g Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn 1. der Beschuldigte des Vergehens Opfer von Menschenhandel (§ 232 des Strafgesetzbuches) oder Ausbeutung (§§ 179 bis 181a, 232a bis 233 des Strafgesetzbuches und § 10a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) ist, 2. das Vergehen mit einer Tat nach Nummer 1 im Zusammenhang steht und 3. nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist. (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Im Übrigen gilt § 153 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.“ 7. § 255a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233, 236 und 237 des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat.“ 8. § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 und 232b des Strafgesetzbuches oder durch einen besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,“. Artikel 3 Folgeänderungen (1) Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 7 Absatz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt: 12. „ im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 181a oder 182 des Strafgesetzbuchs beschriebene Handlung vornehmen wird.“ (2) Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) „ ein Vergehen nach § 179 Absatz 1, 3 oder 7, § 179a Absatz 1 oder 2, den §§ 180 bis 181a, 232 Absatz 1 oder 4, den §§ 232a, 232b Absatz 1 oder 3, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder 2, § 246 Absatz 2 oder 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,“. (3) Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 1143.0 Spalte 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 1143.2 Spalte 3 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 1153.0 Spalte 3 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb der Anlage wird jeweils die Angabe „180“ durch die Angabe „181a“ ersetzt. (4) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 44 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind.“ (5) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe cc der Anlage wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt: cc) „ § 25 Absatz 4a AufenthG (Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des Strafgesetzbuchs wurden) erteilt am befristet bis“. (6) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 25 Absatz 4a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.“ 2. § 54 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1a Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182, 184b, 184c oder 184e des Strafgesetzbuches,“. bb) Nummer 1d Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches,“. b) Absatz 2 Nummer 2b Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches,“. (7) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 173 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: c) „ den §§ 179, 181, 232, 232b, 233 oder 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder“. (8) Die VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 5 Spalte A und B Buchstabe c der Anlage wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt: A B „c) Verurteilung nach StGB aa) Verurteilung nach § 179 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe bb) Verurteilung nach § 181 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe cc) Verurteilung nach § 232 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe dd) Verurteilung nach § 232b StGB aaa) Erstes Urteil am (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1) bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe ee) Verurteilung nach § 233 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe ff) Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB aaa) Erstes Urteil am bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen/Jugendstrafe (1) (1) (1) (1) (1) (1) (1)“. (9) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 171b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233, 236 und 237 des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird.“ (10) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.“ 2. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches.“ b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: (5) „ Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 179a, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.“ 3. § 34 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“. b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches“ ersetzt. 4. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches.“ 5. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1a in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches“ ersetzt. b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“. 6. § 69 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 1. Juli 2022 geltenden Fassung behandelt.“ (11) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 158a Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“ (12) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 97 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.“ 2. § 100 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.“ (13) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 10a wird die Angabe „§ 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs“ durch die Angabe „den §§ 179 oder 232b des Strafgesetzbuches“ ersetzt. (14) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 76 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Straftaten nach § 81 Absatz 1, den §§ 89a, 89c, 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 179, 211, 212, 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 5, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,“. (15) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 123 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt: 10. „ den §§ 179, 232, 232b bis 233 des Strafgesetzbuches (Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung, Menschenhandel, Zwangsarbeit und Veranlassen sonstiger Ausbeutung, Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung).“ (16) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233 des Strafgesetzbuches,“. (17) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 72a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“ (18) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 124 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.“ (19) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 75 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.“ (20) Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „233a“ durch die Angabe „233“ ersetzt. (21) Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174 bis 179a, 180a bis 181a, 182, 184b bis 184e, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches begangen zu haben.“ Artikel 4 Evaluierung Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorgaben des Strafgesetzbuches ist zehn Jahre nach dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] zu evaluieren. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals] in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024 – im Folgenden: Änderungsrichtlinie Menschenhandel) in Kraft getreten. Sie ändert und ergänzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2011. Soweit im Folgenden der Begriff der EU-Menschenhandelsrichtlinie verwendet wird, ist damit die konsolidierte Fassung dieser Richtlinie gemeint, das heißt die Richtlinie 2011/36/EU in der durch die Änderungsrichtlinie Menschenhandel geänderten Fassung. Die Änderungsrichtlinie Menschenhandel ist von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel in Deutschland. Die Änderungsrichtlinie Menschenhandel sieht insbesondere eine Erweiterung des Menschenhandelstatbestands um die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegaler Adoption vor. Durch die ausdrückliche Aufnahme weiterer Ausbeutungsformen in die Richtlinie wird der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden. Zur effektiveren Bekämpfung des Menschenhandels schreibt die Änderungsrichtlinie zudem die umfassende Kriminalisierung der Nachfrageseite vor. Neben der zwingenden Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel sieht der Entwurf eine grundlegende Überarbeitung der Tatbestände des Menschenhandels sowie der Tatbestände im Bereich der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt, insbesondere zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, vor. Sowohl die Straftatbestände des Menschenhandels als auch die zugrundeliegenden Sachverhalte zeichnen sich durch eine hohe Komplexität aus. Das Gesamtgeschehen lässt sich dabei grob in vier Phasen unterteilen: (1) Die vorgelagerte Rekrutierungs- und Transportphase, d. h. der eigentliche Menschenhandel (2), das Veranlassen der Ausbeutung, einschließlich Zwangsprostitution und Zwangsarbeit, (3) die tatsächliche Ausbeutung der betroffenen Person, insbesondere durch Zuhälter und Arbeitgeber und schließlich (4) die Nachfrageseite. Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen eindrücklich, dass die im Jahr 2016 neu gefassten Menschenhandelstatbestände in den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches (StGB) überarbeitungsbedürftig sind (vergleiche nur Beschluss der 93. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 1. und 2. Juni 2022, TOP II.13: Bekämpfung von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit; Deutsches Institut für Menschenrechte, Berichterstattungsstelle Menschenhandel: Monitor Menschenhandel in Deutschland, Erster Periodischer Bericht (2024), S. 182 ff.; Nielitz, Evaluierung der Straftatbestände des Menschenhandels, §§ 232 ff. StGB, Kriminalistik 2022, S. 377 ff.). Auch die vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e.V. (KFN) im Jahr 2021 vorgelegten Evaluationsergebnisse belegen, dass erheblicher Reformbedarf besteht. Um die Praxistauglichkeit der Vorschriften zu verbessern, soll daher eine grundlegende Überarbeitung des Menschenhandelsstrafrechts erfolgen. Die Tatbestände werden übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen durch stimmige und handhabbare Regelungen aufgelöst. Der Menschenhandel selbst (oben Phase 1) bleibt für alle Ausbeutungsformen in § 232 StGB-E geregelt. Für die drei nachfolgenden Phasen wird dagegen eine Trennung zwischen der sexuellen Ausbeutung und allen anderen Ausbeutungsformen vorgenommen: Während die Tatbestände der Veranlassung, Ausbeutung und der Nachfrage für die Arbeitsausbeutung und die weiteren Ausbeutungsformen im 18. Abschnitt verbleiben (§§ 232a, 232b, 233, 237 StGB-E), werden die entsprechenden Tatbestände im Bereich der sexuellen Ausbeutung im 13. Abschnitt zusammengeführt (§§ 179 ff. StGB-E) und grundlegend neu gefasst. Dabei werden auch die Empfehlungen der Reformkommission zum Sexualstrafrecht einbezogen, die in den Jahren 2015 bis 2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Strafnormen des Sexualstrafrechts auf den Prüfstand gestellt hat. Zudem erfolgen Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (ABl. L 331 vom 17.12.2011, S.1). Mit der Überarbeitung der Vorschriften setzt die Bundesregierung zudem Maßnahmen zur Weiterentwicklung des rechtlichen Rahmens um, die in dem 2024 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen vorgesehen sind. Die vorgeschlagenen Änderungen verbessern die rechtlichen Rahmenbedingungen und ermöglichen damit der Praxis eine verstärkte und wirkungsvollere Bekämpfung von Straftaten im Bereich des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und sexuellen Ausbeutung sowie der Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung. Das Reformvorhaben erfolgt, auch hinsichtlich der Sanktionshöhen, unbeschadet der Ergebnisse der unabhängigen Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten und nimmt etwaige Entscheidungen über die künftige Regulierung der Prostitution nicht vorweg. Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 (UN-Agenda 2030) für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient und zur Förderung der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5 und 8 beiträgt. Er leistet außerdem einen Beitrag zur Erreichung der Unterziele 5.2 „Alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung beseitigen“ und 8.7 „Sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit abzuschaffen, moderne Sklaverei und Menschenhandel zu beenden und das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der Einziehung und des Einsatzes von Kindersoldaten, sicherstellen und bis 2025 jeder Form von Kinderarbeit ein Ende setzen“ der UN-Agenda 2030. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor: – Überarbeitung und Vereinfachung des Tatbestands des Menschenhandels gemäß § 232 StGB einschließlich der Erweiterung auf die von der Änderungsrichtlinie Menschenhandel ergänzte Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft, bei der Adoption sowie Zwangsheirat; – Einführung einer Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels (§ 232a StGB-E) zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel; – Überarbeitung und Vereinfachung des Tatbestands der Zwangsprostitution unter Verlagerung in den 13. Abschnitt des StGB (§ 179 StGB-E); – Grundlegende Neufassung der Tatbestände zum Schutz vor Ausbeutung bei der Prostitution (derzeit geregelt in den §§ 180a, 181a StGB) sowie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der Ausbeutung bei sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt (derzeit geregelt in § 180 Absatz 2, § 180a Absatz 2, § 182 Absatz 2 StGB) durch Schaffung neu gefasster Tatbestände in § 179a StGB-E (Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung), § 180 StGB-E (Ausbeutung bei der Prostitution), § 180a StGB-E (Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren), § 181 StGB-E (Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexuellen Ausbeutung) und 181a StGB-E (Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung); – Überarbeitung und Vereinfachung der Tatbestände der Zwangsarbeit und der Arbeitsausbeutung gemäß den §§ 232b, 233 StGB, einschließlich der Berücksichtigung weiterer Ausbeutungsformen auch auf der Veranlassens- und Ausbeutungsebene. III. Exekutiver Fußabdruck Zwischen Februar und April 2025 fand eine vierteilige Workshop-Reihe der Berichterstattungsstelle Menschenhandel im Deutschen Institut für Menschenrechte statt, in der Vertreterinnen und Vertreter der Praxis, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Bundesregierung über Möglichkeiten einer grundlegenden Neuregelung der Menschenhandelsdelikte diskutierten. Die dort vertretenen Positionen sind teilweise in die Formulierung der Vorgaben nach Artikel 1 Nummer 9 und 14 dieses Entwurfs eingeflossen. IV. Alternativen Alternativ könnte das Gesetzgebungsverfahren auf eine Umsetzung der zwingenden Vorgaben der Änderungsrichtlinie Menschenhandel beschränkt werden, ohne zugleich die Menschenhandels- und Prostitutionsdelikte insgesamt zu überarbeiten und zu vereinfachen. Eine solche Lösung würde indessen außer Acht lassen, dass Praxis und Wissenschaft erheblichen Überarbeitungsbedarf anmahnen. Die Probleme der Praxis bei der Handhabbarkeit der Vorschriften zum Menschenhandel würden nicht behoben. Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen – insbesondere den Tatbeständen betreffend Zwangsprostitution und sexuelle Ausbeutung – würden fortbestehen. Durch die Anfügung weiterer Ausbeutungsformen und die Einführung einer Nachfragestrafbarkeit würden die Tatbestände sogar noch komplexer und eine effektive Verfolgung von Menschenhandelstaten damit noch weiter behindert. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (Strafrecht, gerichtliches Verfahren). Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Artikel 1 des Entwurfs dient insbesondere auch der zwingenden Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel, der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU, insbesondere deren Artikel 4. Der Entwurf steht zudem im Einklang mit dem Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Entwurf dient unter anderem einer Vereinfachung der komplexen Tatbestände der §§ 232 ff. StGB. Zudem werden vorhandene Tatbestände besser aneinander angepasst, um die Handhabbarkeit in der Praxis zu verbessern. Aspekte der Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der im Wesentlichen Änderungen des materiellen Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Indem der Entwurf die Änderungsrichtlinie Menschenhandel in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag zur Verwirklichung von Vorgabe 8.7 des Nachhaltigkeitsziels 8, sofortige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Zwangsarbeit abzuschaffen und moderne Sklaverei und Menschenhandel zu beenden. Der Entwurf fördert die Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er zum einen den Tatbestand des Menschenhandels um die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft und bei der Adoption sowie um die Zwangsheirat erweitert und zum anderen die Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger Ausbeutung einheitlich für alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels unter Strafe stellt. Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von Vorgabe 5.2 des Nachhaltigkeitsziels 5, alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung zu beseitigen. Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind lediglich in geringfügiger Höhe zu erwarten. Die Neufassung der §§ 179, 232, 232b und 233 StGB-E dient im Wesentlichen der Vereinfachung der tatbestandlichen Strukturen und der Beweisbarkeit. Die geringfügige Ausweitung der Strafbarkeit im Hinblick auf den Einsatz bestimmter unzulässiger Mittel in den §§ 179, 232, 232b StGB-E sowie im Hinblick auf die Ausbeutungsformen in § 232 StGB-E lässt zwar auf Ebene der Länder zusätzliche Fälle im niedrigen zweistelligen Bereich erwarten. Gleiches gilt für die Einführung der allgemeinen Nachfragestrafbarkeit in § 232a StGB-E. Es ist aber zu erwarten, dass die Mehrzahl dieser Fälle im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten werden und daher der durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung sein wird. Soweit der Entwurf im Übrigen die Überarbeitung und Neufassung bestehender Tatbestände zum Gegenstand hat (§§ 179a bis 181a StGB-E), geht damit keine signifikante Ausweitung der Strafbarkeit einher; die entsprechenden Verhaltensweisen sind ganz überwiegend bereits nach dem geltenden Recht strafbar, sodass kein Mehraufwand entsteht. Auf Bundesebene ist – mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes – kein Mehraufwand sachlicher oder personeller Art zu erwarten, der zu zusätzlichen Haushaltsausgaben führt. Taten nach § 232a StGB-E dürften erstinstanzlich überwiegend beim Amtsgericht angeklagt werden. Soweit eine Anklage zum Landgericht erfolgt und eine Revision zum Bundesgerichtshof und damit auch eine Beteiligung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof überhaupt eröffnet ist, wird pro Jahr eine Fallzahl im einstelligen Bereich erwartet, in der eine Revision zum Bundesgerichtshof erfolgt. Im Bereich des Bundeskriminalamtes entsteht in Umsetzung dieses Gesetzes zur Anpassung der Lagebilder sowie zur Aus- und Fortbildung ein einmaliger Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe von circa 58 000 Euro und ein jährlicher Mehrbedarf ab 2027 bis einschließlich 2030 in Höhe von circa 10 000 Euro. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell im Einzelplan 06 ausgeglichen werden. 4. Erfüllungsaufwand Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Für die Verwaltung entsteht lediglich geringfügiger Erfüllungsaufwand bei den Ausländerbehörden im Hinblick auf die neuen Ausbeutungsformen und beim Bundeskriminalamt im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen bei der Erstellung der Lagebilder und der Polizeilichen Kriminalstatistik sowie für Aus- und Fortbildung. 5. Weitere Kosten Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den justiziellen Kernbereich ist durch die Einführung des neuen § 232a StGB-E sowie die geringfügige Ausweitung der Strafbarkeit bei den §§ 179 ff., 232, 232a StGB-E bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten. Zusätzliche Fälle, die im niedrigen zweistelligen Bereich zu erwarten sind, dürften im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten, weshalb der durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung sein wird. 6. Weitere Gesetzesfolgen Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Demografische Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Sie sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorgaben des StGB ist zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird an die Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E angepasst. Zu Nummer 2 Die Änderung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU. Die zu ergänzenden Tatbestände des § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 sowie der §§ 179a, 180a, 181a StGB-E setzen Artikel 4 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU weiter um und sind daher in § 5 Nummer 8 StGB zu ergänzen. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 179 ff. StGB-E. In § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB werden die dem Schutz von Personen unter achtzehn Jahren dienenden neuen Tatbestände der §§ 179a, 180a und 181a StGB-E ergänzt, die den Regelungsgehalt der bisher im Katalog enthaltenen §§ 180, 182 Absatz 2 StGB abbilden. Zu Nummer 4 Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 179 ff. StGB-E und der §§ 232 ff. StGB-E. Die bisherige Regelung der Zuhälterei (§ 181a StGB) wird abgelöst durch die neuen Ausbeutungstatbestände in den §§ 180, 180a StGB-E (§ 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c StGB-E). In § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe e StGB-E wird § 232a StGB durch § 179 StGB-E ersetzt und der aufzuhebende Tatbestand des § 233a StGB gestrichen. Zudem werden die Bezeichnungen der Tatbestände angepasst. Zu Nummer 5 Die Änderung dient zum einen der weiteren Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 bis 7 bzw. Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/93/EU. Danach treffen die Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit entsprechende Straftaten während eines hinlänglich langen Zeitraums nach Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt werden können. Die neuen Tatbestände nach § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, den §§ 180a, 181a sowie § 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 StGB-E setzen Artikel 4 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU weiter um und fallen demnach in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Dies gilt auch für § 184c Absatz 1 Nummer 3 StGB, da dieser der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/93/EU dient. Künftig soll eine Verjährung daher bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers ruhen. Zum anderen dient die Änderung der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie. Danach müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit Menschenhandelsstraftaten, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend langen Zeitraums nach Volljährigkeit des Opfers strafrechtlich verfolgt werden können. Der Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB wird dazu um die neu eingefügten Begehungsweisen des Menschenhandels zum Zwecke der Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft oder bei der Adoption (§ 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1 StGB-E) erweitert. Durch den Verweis auf den Qualifikationstatbestand des § 232 Absatz 5 Nummer 1 StGB-E wird in Umsetzung der Richtlinie sichergestellt, dass gerade solche Taten erfasst werden, die sich gegen Personen unter achtzehn Jahren richten. In solchen Fällen sieht § 78 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB bislang eine regelmäßige Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren vor. Die Änderung soll sicherstellen, dass derartige Taten während eines hinreichend langen Zeitraums, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht hat, strafrechtlich verfolgt werden können. Bei der Aufnahme des Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsheirat (§ 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 1 StGB-E) in den Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der formellen Subsidiarität in § 237 Absatz 2 Satz 2 StGB-E gegenüber dem Tatbestand des Menschenhandels nach § 232 StGB-E. Die Ergänzung soll sicherstellen, dass alle Sachverhalte, für die zuvor ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers nach § 78b Absatz 1 StGB vorgesehen war, auch weiterhin von dieser Regelung erfasst werden. Des Weiteren soll § 176e StGB aus dem Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB gestrichen werden. Die Regelung zum Ruhen der Verjährung ist in Bezug auf § 176e StGB mangels eines konkret bestimmbaren Opfers ohne praktische Relevanz (Bundestagsdrucksache19/31115, S. 11). Da einem Aufweichen der Ruhensvorschrift entgegengewirkt und ihr Ausnahmecharakter erhalten bleiben soll, soll im Zuge dieses Entwurfs § 176e StGB aus § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB gestrichen werden, auch um damit Widersprüchlichkeiten der in § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB enthaltenen Tatbestände zu begegnen. Zu Nummer 6 Es handelt sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E. Der Tatbestand der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller Ausbeutung, der nunmehr als Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ausgestaltet ist, wird von § 126 Absatz 1 Nummer 5 StGB in die Nummer 2 verschoben. Der Passus „soweit es sich um ein Verbrechen handelt“ bezieht sich dabei ausschließlich auf § 179 Absatz 4 bis 6 StGB-E. In Nummer 5 wird zudem der aufzuhebende Tatbestand des § 233a StGB gestrichen und der Tatbestand des § 233 Absatz 3 StGB-E ergänzt, um einen Gleichlauf zu den § 232 Absatz 5 und 6 und § 232b Absatz 4 bis 6 StGB-E herzustellen. Im Übrigen wird die Absatzzählung angepasst. Zu Nummer 7 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E. § 232a StGB wird durch die §§ 179, 181 StGB-E ersetzt. Der aufzuhebende Tatbestand des § 233a StGB wird gestrichen. § 180 Absatz 2 StGB wird durch § 179a StGB-E ersetzt. Der neue Tatbestand des § 232a StGB-E wird ergänzt. Im Übrigen wird die Absatzzählung angepasst. Zu Nummer 8 Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E. § 232a Absatz 3, 4 oder 5 StGB wird durch § 179 Absatz 4 bis 6 StGB-E ersetzt und wegen des geschützten Rechtsguts der sexuellen Selbstbestimmung in eine eigenständige Nummer 4a des § 138 Absatz 1 StGB verlagert. In Nummer 6 wird § 233a StGB gestrichen und der Verbrechenstatbestand des § 233 Absatz 3 StGB-E ergänzt. Im Übrigen wird die Absatzzählung angepasst. Zu Nummer 9 Die Tatbestände, die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt betreffen, werden überarbeitet und neu gefasst. Aufgrund des Sachzusammenhangs wird der bisher in § 232a StGB enthaltene Tatbestand der Zwangsprostitution in den 13. Abschnitt verlagert. Dieser dient zwar auch dem Schutz der persönlichen Freiheit und weist einen Zusammenhang mit dem Menschenhandel (§ 232 StGB) auf; Unrechtskern des Tatbestands ist allerdings eine Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Person, die zu sexuellen Handlungen veranlasst wird. Zugleich soll die Verlagerung in den 13. Abschnitt verdeutlichen, dass die Zwangsprostitution häufig mit den bisher in den §§ 180a und 181a StGB enthaltenen Ausbeutungstatbeständen einhergeht. Diese Tatbestände waren bisher nicht aufeinander abgestimmt, auch im Hinblick auf die Strafrahmen. Eine Regelung zusammenhängender Komplexe innerhalb eines Abschnitts ist auch für die Praxis besser handhabbar. § 179 StGB-E Der Tatbestand der Zwangsprostitution (bisher § 232a StGB) wird in § 179 StGB-E verlagert und überarbeitet. Die Änderungen dienen zum einen einer besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Tatbestands, zum anderen der Schließung einer Strafbarkeitslücke (§ 179 Absatz 7 StGB-E). Der geltende Tatbestand des § 232a StGB wird von der Praxis als unübersichtlich und schwer handhabbar kritisiert (vergleiche nur KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels, S. 137 f.). Dazu trägt insbesondere die komplexe Ausgestaltung mit zwei Grundtatbeständen in den Absätzen 1 und 3 der Vorschrift bei, für die wiederum der Qualifikationstatbestand in Absatz 4 unter Verweis auf § 232 StGB verschiedene Strafrahmen und Absatz 5 minder schwere Fälle vorsieht. Diese Struktur soll zugunsten eines einheitlichen Grundtatbestands aufgegeben werden. Zudem wird der Tatbestand der „Freierstrafbarkeit“ (§ 232a Absatz 6 StGB) künftig eigenständig geregelt, siehe unter § 181 StGB-E. Der einheitliche Grundtatbestand in § 179 Absatz 1 StGB-E erfasst nunmehr alle Tatbestandsvarianten, die bisher in § 232a Absatz 1 und 3 StGB geregelt waren. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, was dem bisherigen Strafrahmen des § 232a Absatz 1 StGB entspricht. Aufgrund der zugleich vorgenommenen Ausweitung der Qualifikationstatbestände im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen wie auch die Strafrahmen geht damit aber keine Absenkung des Schutzniveaus einher. Vielmehr können entsprechende Handlungen nach wie vor mit hohen Strafen geahndet werden, im Fall des § 179 Absatz 5 StGB-E nunmehr sogar mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Im Einklang mit der geltenden Fassung des § 232a StGB setzt § 179 Absatz 1 StGB-E voraus, dass eine Person veranlasst wird, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen (Nummer 1) oder sonstige sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, für, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen (Nummer 2). Dabei ist § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E auch dann erfüllt, wenn das Opfer veranlasst wird, Videoaufnahme mit sexuellen Handlungen von sich selbst zu erstellen, damit diese durch den Täter oder das Opfer Dritten – z. B. auf einer Internetplattform wie „OnlyFans“ – zur Verfügung gestellt werden. Da in diesen Fällen streng genommen keine sexuellen Handlungen des Opfers an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorgenommen werden, wird der Tatbestand um die Variante der Vornahme von sexuellen Handlungen „für“ den Täter oder einen Dritten ergänzt. Zu dem Element der Ausbeutung wird auf die Ausführungen zu § 232 StGB verwiesen. Handelt es sich um eine Person unter einundzwanzig Jahren, ist der Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 nicht erforderlich; insoweit dient § 179 Absatz 1 StGB-E auch der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU. Im Übrigen ist – wie nach geltender Rechtslage – der Einsatz eines der aufgezählten unzulässigen Mittel erforderlich. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese als sogenannte unzulässige Mittel nun in § 179 Absatz 2 StGB-E aufgezählt. Dadurch wird die Normstruktur vereinfacht. Zu den unzulässigen Mitteln im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu § 232 Absatz 3 StGB-E verwiesen. In Erweiterung der bisherigen Rechtslage und zum Zwecke der Vereinheitlichung der Rechtsordnung werden die unzulässigen Mittel Entführen oder Sich-Bemächtigen sowie Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zu der Tathandlung auch in den Tatbestand der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller Ausbeutung aufgenommen. In § 179 Absatz 3 StGB-E wird die Versuchsstrafbarkeit angeordnet. Auch dies entspricht dem geltenden Recht (§ 232a Absatz 2 StGB). In § 179 Absatz 4 und 5 StGB-E sind zwei Qualifikationstatbestände mit abgestuften Strafrahmen vorgesehen. Diese neu eingeführte Differenzierung soll es ermöglichen, angemessene Strafen für unterschiedlich schwerwiegende Begehungsweisen zu verhängen. § 179 Absatz 4 StGB-E sieht einen Strafrahmen von nicht unter einem Jahr vor und entspricht damit dem bisher höchstmöglichen Strafrahmen nach § 232a Absatz 4 StGB. Voraussetzung ist entsprechend der geltenden Rechtslage, dass das Tatopfer unter achtzehn Jahren alt ist (§ 179 Absatz 4 Nummer 1 StGB-E) oder dass der Täter gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handelt (§ 179 Absatz 4 Nummer 2 StGB-E). Neu eingefügt ist die Variante nach § 179 Absatz 4 Nummer 3 StGB-E, wenn die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird. Hiermit wird namentlich den sehr praxisrelevanten Konstellationen Rechnung getragen, dass der Täter droht, dem Opfer selbst oder auch dessen Familienangehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen (ggf. auch im Heimatland des Opfers) Gewalt anzutun. Nach § 232a Absatz 3 StGB ist die Veranlassung zur Prostitution oder sonstigen sexuellen Handlungen, durch die die Person ausgebeutet wird, bisher mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren strafbar, wenn die Tat unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder List begangen wurde. Dieser eigenständige Tatbestand wird zugunsten der Übersichtlichkeit der Norm gestrichen und der Regelungsgehalt in einen einheitlichen Grundtatbestand integriert, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Um entsprechende Taten angemessen bestrafen zu können, wird für die – wohl praxisrelevanteste – Konstellation der qualifizierten Gewalt oder Drohung nunmehr ein noch höherer Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorgesehen. Die besonders schwerwiegenden Qualifikationstatbestände der schweren körperlichen Misshandlung sowie der zumindest leichtfertig verursachten Todesgefahr oder schweren Gesundheitsschädigung werden künftig sogar mit nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet (§ 179 Absatz 5 StGB-E). Durch die Anhebung des Strafrahmens wird klargestellt, dass der Eingriff in das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in diesen Fällen als besonders schwerwiegend zu erachten und mit entsprechend empfindlichen Freiheitsstrafen zu ahnden ist. § 179 Absatz 6 StGB-E sieht minder schwere Fälle mit abgestuften Strafrahmen für den Grundtatbestand einerseits und die Qualifikationen andererseits vor; dies entspricht der geltenden Fassung des § 232a Absatz 5 StGB. Neu eingeführt wird ein eigenständiger Auffangtatbestand in § 179 Absatz 7 StGB-E, der das Einwirken auf eine andere Person erfasst, um diese zur Prostitution oder zur Begehung sonstiger sexueller Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, zu veranlassen. Hintergrund ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe Anforderungen an ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch der Zwangsprostitution zu stellen sind. Danach unterfallen nur solche Nötigungen dem Versuchsbeginn, die dem tatbestandlichen Erfolg, das heißt der Aufnahme der Prostitution, unmittelbar vorgelagert sind (vergleiche BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 1 StR 65/22, bei juris Rn. 8). Damit genügt es beispielsweise für eine Versuchsstrafbarkeit nicht, dass das Tatopfer sich infolge einer Handlung des Täters bei der Behörde zur Prostitution anmeldet (vergleiche ebd., Rn. 10). Bei dem Verdacht des Menschenhandels darf die Behörde zwar nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) keine Anmeldebescheinigung ausstellen. Mangels strafbaren Verhaltens wird eine Benachrichtigung der Polizei jedoch in der Regel unterbleiben. Entsprechende Handlungen bleiben damit nach geltendem Recht straflos oder können, je nach Einzelfall, beispielsweise nur als Körperverletzung oder Nötigung geahndet werden. Dies bildet den Unrechtsgehalt der (beabsichtigten) Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung indessen nicht angemessen ab (vergleiche zur Problematik auch KFN, Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, S. 429). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte eine Versuchsstrafbarkeit vielmehr schon nach geltender Rechtslage insbesondere auch dann in Betracht kommen, wenn die Handlungen des Täters nicht zum Erfolg geführt haben, die Prostitution also nicht aufgenommen wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 33). So heißt es in der Gesetzesbegründung auch, dass der Begriff des „Einwirkens“ auf einen Erfolgseintritt verzichten und damit einer Versuchshandlung entsprechen würde (vergleiche ebd.). Der Gesetzgeber war also davon ausgegangen, dass Fälle ohne Erfolgseintritt stets als Versuch zu werten sind, wenn die Einwirkungshandlung abgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies aber mangels unmittelbarer Rechtsgutsgefährdung regelmäßig nicht der Fall. Der neue Auffangtatbestand soll somit Konstellationen erfassen, in denen die Einwirkung auf das Opfer bereits abgeschlossen ist, aber bis zum Erfolgseintritt noch wesentliche Zwischenschritte erfolgen müssten (vergleiche auch KFN, Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Prüfempfehlung 16, S. 466). Einwirken meint die aktive unmittelbare und intensive psychische Beeinflussung, für die eine gewisse Hartnäckigkeit erforderlich ist (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 176 StGB Rn. 45). Bloße Hinweise auf die Möglichkeit der Prostitutionsausübung oder ähnliche Verhaltensweisen genügen nicht. Ausreichend ist aber, wenn der Täter vorsorglich auf das Opfer eingewirkt hat, weil er davon ausgeht, dass das Opfer die Prostitution möglicherweise beenden will (vergleiche BGH, Urteil vom 28. Juli 1999 – 3 StR 206-99). Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bietet die Möglichkeit, nach der Schwere der Tat zu differenzieren. § 179a StGB-E § 179a StGB-E greift den bisher von § 180 Absatz 2 Variante 1 StGB erfassten Regelungsgehalt auf und dient dem umfassenden Schutz von Personen unter achtzehn Jahren vor sexueller Ausbeutung und damit auch der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der relevant werden kann, wenn eine minderjährige Person zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung veranlasst wird, durch die sie – ausnahmsweise – nicht ausgebeutet wird, sodass keine Strafbarkeit nach § 179 StGB-E gegeben wäre. Der Tatbestand soll verhindern, dass Minderjährige durch das Locken mit Entgelt oder sonstigen Gegenleistungen in die Prostitution abgleiten. Zwar wird ein Ausbeutungselement nicht nur bei sexuellen Handlungen von Kindern gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung, sondern auch bei sexuellen Handlungen von Personen zwischen vierzehn und siebzehn Jahren (Jugendliche) gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung in der Praxis in aller Regel vorliegen; gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass es Einzelfälle geben könnte, in denen dies anders gesehen wird, insbesondere im Rahmen von Beziehungen etwa gleichaltriger Personen. Um eine vollständige Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU in der Tatvariante des Veranlassens in jedem Einzelfall zu gewährleisten, soll daher auf einen Auffangtatbestand nicht verzichtet werden. Im Zuge der Neufassung wird der Begriff des Entgelts um sonstige Gegenleistungen ergänzt und der Anwendungsbereich auf Fälle erweitert, in denen Minderjährige sexuelle Handlungen gegen eine unentgeltliche Leistung für, an oder vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen. Die Anpassung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/93/EU. Künftig werden daher auch unentgeltliche Gegenleistungen wie die Erlangung eines Aufenthaltstitels, die Erlangung eines Status, einer Rolle, eines Titels oder Abzeichens im Bereich der Onlinespiele oder die Unterstützung beim Generieren von Abonnentinnen und Abonnenten oder beim Erhalt von Likes etc. im Bereich der Sozialen Medien erfasst. Ferner wird der Begriff des „Bestimmens“ in § 180 Absatz 2 StGB durch das „Veranlassen“ ersetzt und der Anwendungsbereich dadurch erweitert (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 33: „Der Begriff des ‚Veranlassens‘ ist dabei vor allem auch weiter als etwa das Merkmal des ‚Bestimmens‘, welches nicht den Fall erfasst, dass das Opfer durch List der Prostitution zugeführt wird.“). Die einheitliche Verwendung der Begrifflichkeiten erhöht außerdem die Handhabbarkeit der Vorschriften. Im Zuge der Neuordnung der Delikte im Bereich der entgeltlichen oder für sonstige Gegenleistung erfolgenden sexuellen Handlungen wird der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angehoben. Ist das Tatopfer ein Kind, also eine Person unter vierzehn Jahren, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 179a Absatz 3 StGB-E). In § 179a Absatz 2 StGB-E wird die Versuchsstrafbarkeit des Grundtatbestands angeordnet (vergleiche bisher § 180 Absatz 3 StGB). Mit der Neufassung der §§ 179 ff. StGB-E wird auch der bisherige Tatbestand des § 180 Absatz 1 StGB gestrichen, der das Vorschubleisten sexueller Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren erfasste. Diese Streichung entspricht einer einstimmigen Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche Abschlussbericht, S. 337 f.). Der Tatbestand verfolgte das Ziel, jungen Menschen keine Gelegenheit zu außerehelichen sexuellen Kontakten zu geben, da diese als unsittlich empfunden wurden (vergleiche ebd., S. 337). Ein solches Verständnis ist aus heutiger Perspektive überholt. Der bloße Schutz einer (vermeintlichen) Sexualmoral kann nach dem Ultima-Ratio-Prinzip auch nicht unmittelbar Zweck einer Strafnorm sein (vergleiche zur Kritik auch Hörnle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 180 Rn. 1; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 180 Rn. 3). Soweit strafwürdiges Unrecht verwirklicht wird, also der Bereich der fremdbestimmten Sexualität betroffen ist, kommen ohnehin die Tatbestände der §§ 174 ff., 182 StGB zur Anwendung. § 180 StGB-E Der neue Tatbestand des § 180 StGB-E führt die wesentlichen Regelungsinhalte der bisherigen §§ 180a, 181a StGB zusammen und stellt umfassend die Ausbeutung bei der Prostitution unter Strafe. Die Zusammenfassung entspricht einer einstimmigen Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche Abschlussbericht, S. 360). Zugleich werden die Tathandlungen konkreter gefasst und besser aufeinander abgestimmt, um Überschneidungen zu vermeiden und Klarheit für die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender zu schaffen. In § 180 Absatz 1 StGB-E werden Verhaltensweisen erfasst, die die Ausnutzung der Schwächesituation einer in der Prostitution tätigen Person betreffen. Strafbar macht sich nach Nummer 1, wer eine Person, die in der Prostitution tätig ist, in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere indem er sie dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen zu überlassen, oder wer einen wesentlichen Teil einbehält. Zum Halten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit kann im Ausgangspunkt auf die zu § 180a Absatz 1 StGB entwickelten Anforderungen verwiesen werden. Entscheidend ist im Ergebnis stets, ob eine gravierende Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit der der Prostitution nachgehenden Person vorliegt, die es ihr erschwert, sich aus der Prostitution zu lösen. Zur Feststellung ist eine auf den Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage vorzunehmen. Konkretisierend kommt in § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E hinzu, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere dadurch hergestellt werden kann, dass der Täter einen wesentlichen Teil der durch Prostitution erzielten Einnahmen erlangt. Ein wesentlicher Teil der durch Prostitution erzielten Einnahmen dürfte regelmäßig jedenfalls dann vorliegen, wenn es sich um mehr als die Hälfte der Einnahmen handelt, wobei die Grenze insbesondere im Bereich der sogenannten Armuts- und Elendsprostitution auch deutlich niedriger liegen kann, da die Auswirkungen auf die Lebenssituation der Prostituierten hier deutlich früher spürbar sein dürften. Darüber hinaus kann der Tatbestand des § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E auch erfüllt sein, wenn der Täter eine in der Prostitution tätige Person in Abhängigkeit hält, indem er sie dazu veranlasst, einen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen, der noch nicht wesentlich ist, abzugeben und zusätzlich für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prostitution stehen, überhöhte Entgelte fordert, die noch nicht die Schwelle des auffälligen Missverhältnisses in § 180 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E erreichen. Auch in solchen Fällen kann in der Gesamtschau ein tatbestandliches In-Abhängigkeit-halten im Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E gegeben sein. In Nummer 2 wird das Versprechen- oder Gewährenlassen von Vermögensvorteilen für eine Leistung im Zusammenhang mit der Prostitution erfasst, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen. Derartiges Verhalten konnte bisher unter § 180a Absatz 2 Nummer 2 und § 181a Absatz 1 Nummer 1 StGB (ausbeuterische Zuhälterei) gefasst werden. § 180 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E ist an § 26 Absatz 4 ProstSchG angelehnt. Der Anwendungsbereich ist weit zu verstehen und erfasst sämtliche Vertragsbeziehungen, in denen eine Leistung gegenüber in der Prostitution tätigen Personen erbracht wird (vergleiche van Galen, ProstSchG, 2024, § 26 Rn. 23). Ein typischer Anwendungsfall ist das Vermieten von Wohnraum zur Ausübung der Prostitution (bisher § 180a Absatz 2 Nummer 2 StGB). Zum Begriff des „auffälligen Missverhältnisses“ wird auf § 291 StGB verwiesen, der diesen Begriff ebenfalls verwendet. Ein Missverhältnis ist dann auffällig, wenn es offensichtlich ist, also „einem Kundigen bei Kenntnis der maßgeblichen Faktoren ohne weiteres ins Auge springt“ (Pananis, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 291 Rn. 29 m. w. N.). § 180 Absatz 2 StGB-E erfasst die als dirigistische Zuhälterei bezeichnete Tatvariante des bisherigen § 181a Absatz 1 Nummer 2 StGB. Strafbar sind Weisungen, die die Erbringung sexueller Dienste oder die Art oder das Ausmaß der Erbringung betreffen. Solche Weisungen sind bereits nach § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes (ProstG) unzulässig. Die Formulierung des Straftatbestands wird weitgehend daran angeglichen, um zu verdeutlichen, dass nach dem ProstG bzw. ProstSchG zulässige Weisungen wie beispielsweise solche in Bezug auf die Arbeitszeit oder den Ort nicht strafbar sind; in diesem Sinne ist § 181a Absatz 1 Nummer 2 StGB auch bisher ausgelegt worden (vergleiche BGH, Beschluss vom 1. August 2003 – 2 StR 186/03). Dabei entspricht das Vorschreiben der „Erbringung“ dem „Ob“ in § 3 Absatz 1 ProstG und erfasst Fälle, in denen der Prostituierten der sexuelle Kontakt mit einer bestimmten Person vorgegeben wird. Der Begriff des „Vorschreibens“ wird aus § 3 Absatz 1 ProstG übernommen und ersetzt den Begriff des „Bestimmens“. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Es bleibt dabei, dass die einseitige Anordnung zur Erfüllung des Tatbestands so erfolgen muss, dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann; ein freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen schließt die dirigierende Zuhälterei aus (vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 9.6.2015 − 2 StR 75/15; BGH, Urteil vom 12.4.2018 – 4 StR 336/17). Die Regelung entspricht einer Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche Abschlussbericht, S. 361). Mit der Umgestaltung der §§ 180a und 181a StGB wird die in § 181a Absatz 1 a. E. StGB enthaltene Beziehungsklausel gestrichen. Diese sah bisher vor, dass der Täter mit der in der Prostitution tätigen Person Beziehungen unterhalten muss, die über den Einzelfall hinausgehen. Dadurch sollten Fälle aus dem Anwendungsbereich des Tatbestands ausscheiden, in denen die Ausbeutung lediglich im Hinblick auf das Vermögen und Einkommen der Prostituierten vorgenommen wird, ohne dass die Prostitutionsausübung der ausgebeuteten Person für den Täter ein entscheidender Bezugspunkt wäre. Allerdings liegt der Unrechtskern der Ausbeutung bei der Prostitution in der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Person, und zwar unabhängig von ihrer Beziehung zum Täter. Der Tatbestand ist durch die übrigen Tatbestandsmerkmale bereits hinreichend konkretisiert; eine nennenswerte Einschränkung durch die Beziehungsklausel ist weder erkennbar noch erforderlich. Die Streichung entspricht einer Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche Abschlussbericht, S. 362). Damit entfällt auch der Bedarf nach einer dem § 181a Absatz 3 StGB entsprechenden Regelung. Kein unmittelbares Äquivalent ist für den bisherigen Tatbestand des § 181a Absatz 2 StGB vorgesehen (fördernde oder kupplerische Zuhälterei). Die Vorschrift hat keinen nennenswerten Anwendungsbereich (vergleiche Schwer, Die strafrechtlichen Regelungen der Prostitution, 2022, S. 338 f.). Strafwürdiges Verhalten wird vom neu gefassten § 180 Absatz 1 StGB-E oder im Wege der Beihilfe (§ 27 StGB) erfasst. § 180 Absatz 3 StGB-E enthält einen neu geschaffenen Qualifikationstatbestand. Dieser umfasst zum einen die Tatbegehung als Bandenmitglied (Nummer 1) und zum anderen die Anweisung zu besonders herabwürdigenden oder gesundheitsgefährdenden Praktiken (Nummer 2). Die gewerbsmäßige Tatbegehung wird nicht in Absatz 3 geregelt, da diese in aller Regel bereits bei Vorliegen des Grundtatbestandes gegeben sein dürfte. Im Hinblick auf besonders herabwürdigende Praktiken kann als Ausgangspunkt auf die zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, wobei der bloße Umstand des Eindringens in den Körper im Bereich der Prostitution im Regelfall nicht ausreicht. Besonders herabwürdigend können beispielsweise sadistische, auf Demütigung gerichtete Rollenspiele sein (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 177 Rn. 159 m. w. N.). Dass solche Praktiken in bestimmten Segmenten der Prostitution durchaus üblich sind, ändert nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit und Strafwürdigkeit einer entsprechenden Weisung etwa durch den Bordellbetreiber. Insoweit ist eine kontextabhängige Betrachtung im Einzelfall erforderlich. Leitend ist die Frage, ob die Weisung die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung ist nicht erforderlich, dass die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 226 StGB besteht. Es muss sich aber um Praktiken handeln, die typischerweise mit der Gefahr einer nicht nur unerheblichen Gesundheitsschädigung einhergehen. Das kann beispielsweise bei einer Weisung der Fall sein, wonach die Prostituierte innerhalb sehr kurzer Zeit oder parallel viele verschiedene Kunden zu bedienen hat, etwa im Rahmen sogenannter (Rape-)Gangbang-Veranstaltungen (vergleiche zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit nach dem ProstSchG Bundestagsdrucksache 18/8556, S. 78). Gleiches gilt für die verbotene Weisung, sexuelle Handlungen ohne Kondom vorzunehmen oder Betäubungsmittel mit dem Kunden zu konsumieren. In § 180 Absatz 4 StGB-E wird eine Versuchsstrafbarkeit angeordnet, die insbesondere darauf abzielt, die erfolglose Ausübung von wirtschaftlichem Druck auf eine in der Prostitution tätige Person unter Strafe zu stellen. § 180a StGB-E In § 180a StGB-E wird ein neuer, eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen geschaffen, der die bisher in § 180 Absatz 2 Variante 2 (Vorschubleisten) und § 180a Absatz 2 Nummer 1 StGB erfassten Verhaltensweisen abdeckt. Als spezieller Tatbestand geht der § 180a StGB-E dem § 180 Absatz 1 StGB-E vor. Strafbar macht sich nach § 180a StGB-E zum einen, wer davon profitiert, dass eine minderjährige Person sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung ausübt. Insoweit dient der Tatbestand auch der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU. Strafbar ist das Sich-Versprechen- oder Gewährenlassen eines Vorteils im Zusammenhang damit, dass eine minderjährige Person sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Dies erfasst jedweden Profit, der unmittelbar oder mittelbar aus der Ausübung der sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erwächst. Zum anderen erfasst der Tatbestand das Vorschubleisten derartiger sexueller Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung. Damit ist jede sonstige Förderung im Sinne eines Schaffens günstigerer Bedingungen gemeint. Darunter fällt auch das Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt, das bisher nach § 180a Absatz 2 Nummer 1 StGB strafbar war. Richtet sich die Tat gegen Kinder, das heißt Personen unter vierzehn Jahren, ist in § 180a Absatz 2 Nummer 1 StGB-E ein Qualifikationstatbestand mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, womit der Vorgabe von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU weiter Rechnung getragen wird. Zudem werden das gewerbsmäßige Handeln und das Handeln als Bandenmitglied als qualifizierende Umstände in § 180a Absatz 2 Nummer 2 StGB-E aufgenommen. Nach § 180 Absatz 3 StGB- E ist der Versuch strafbar. § 181 StGB-E Der neue § 181 StGB-E enthält die bisher in § 232a Absatz 6 StGB geregelte sogenannte Freierstrafbarkeit. Erfasst ist die Inanspruchnahme sexueller Dienste, wenn der Täter weiß oder leichtfertig verkennt, dass es sich um ein Opfer der Zwangsprostitution oder sonstigen sexuellen Ausbeutung handelt. Die Verwendung des Begriffs „Opfer“ erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 18a der EU-Menschenhandelsrichtlinie (Straftaten im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten, die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden). § 181 Absatz 1 StGB-E enthält den Vorsatztatbestand (bisher § 232a Absatz 6 Satz 1 StGB), § 181 Absatz 2 StGB-E den Leichtfertigkeitstatbestand (bisher § 232a Absatz 6 Satz 2 StGB). Die Formulierung wird jeweils an die Neufassung der §§ 179, 232 StGB-E angepasst, das heißt die bisher erforderliche Zwangslage wird durch die schutzbedürftige Lage ersetzt. Im Hinblick auf § 232 StGB handelt es sich dabei um eine Anpassung an den Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der EU- Menschenhandelsrichtlinie; um einheitliche Anforderungen zu schaffen, sollte diese Änderung in allen Vorschriften vollzogen werden, die bisher den Begriff der „persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage“ verwenden. Da auch bisher eine richtlinienkonform weite Auslegung zu Grunde zu legen war, handelt es sich im Ergebnis um eine klarstellende Änderung. Im Übrigen ist mit der Überführung des Tatbestands in den § 181 Absatz 1 und 2 StGB-E keine inhaltliche Änderung verbunden. Die bisher ebenfalls in § 232a Absatz 6 StGB enthaltene Variante der Inanspruchnahme sexueller Dienste eines Opfers des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung wird nunmehr gesondert von § 232a StGB-E erfasst. Der bisher in § 232a Absatz 6 Satz 3 StGB geregelte Strafaufhebungsgrund im Fall der freiwilligen Anzeige durch den Täter wird gestrichen. Zum einen ist die praktische Bedeutung dieser Regelung sehr gering. Zum anderen erfolgt die Streichung vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgabe in Artikel 18a der EU-Menschenhandelsrichtlinie, der die Möglichkeit eines Strafaufhebungsgrundes für die Opfer von Menschenhandel gerade nicht vorsieht. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüche ist daher auch für Opfer von Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung auf eine entsprechende Regelung zu verzichten. § 181a StGB-E Neu geregelt werden sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung in § 181a StGB- E. § 181a Absatz 1 StGB-E erfasst sexuelle Handlungen mit Körperkontakt. Für Personen unter vierzehn Jahren geht hier § 176 Absatz 1 Nummer 1 StGB mit seinem höheren Strafrahmen vor. Eigenständige Bedeutung entfaltet § 181a Absatz 1 StGB-E aber im Hinblick auf Jugendliche zwischen vierzehn und siebzehn Jahren. Bisher waren entgeltliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nach § 182 Absatz 2 StGB nur strafbar, wenn der Täter über achtzehn Jahre alt ist. Diese Altersgrenze wird abgeschafft. Damit wird zum einen Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2011/93/EU vollständig umgesetzt, der keine Altersgrenze enthält. Zum anderen wird dadurch eine Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht umgesetzt (vergleiche Abschlussbericht, S. 342). Hintergrund ist, dass der Unrechtsgehalt dieses Tatbestands darin zu sehen ist, dass eine minderjährige Person der Gefahr ausgesetzt wird, in dauerhafte Prostitutionsstrukturen zu geraten. Dies gilt, wie die Reformkommission zutreffend feststellt, unabhängig vom Alter des Täters. Ebenfalls von der Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfohlen ist die Aufnahme sexueller Handlungen ohne Körperkontakt (vergleiche Abschlussbericht, S. 342 f.). Dies wird in § 181a Absatz 2 StGB-E umgesetzt, wobei in Nummer 1 sexuelle Handlungen vor einer minderjährigen Person erfasst sind und in Nummer 2 sexuelle Handlungen ohne Körperkontakt, die die minderjährige Person an sich selbst vornimmt. § 181a Absatz 3 StGB-E sieht eine Versuchsstrafbarkeit vor, wie sie bisher auch in § 182 Absatz 4 StGB enthalten ist. Schließlich enthält § 181a Absatz 4 StGB-E – wie § 181 Absatz 2 StGB-E – einen Leichtfertigkeitstatbestand. § 181b StGB-E Die Vorschrift zur Führungsaufsicht wird an die Neufassung der §§ 179 ff. StGB angepasst. Es handelt sich insoweit um Folgeänderungen. Lediglich der § 180a StGB war bisher nicht enthalten; aufgrund der Zusammenfassung mit dem bisherigen § 181a StGB als neuer § 180 StGB-E ist eine Aufnahme nunmehr angezeigt. Zu Nummer 10 Da der Regelungsgehalt künftig in § 181a StGB-E enthalten sein wird, ist § 182 Absatz 2 StGB zu streichen. Im Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zu dieser Streichung. Zu Nummer 11 § 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) wird gestrichen. Die Vorschrift stellt die Prostitution in Sperrbezirken unter Strafe, wobei nur Personen, die der Prostitution nachgehen, Täter und Täterinnen sein können. Eine Strafbarkeit der Nachfrageseite, das heißt der sogenannten Freier und Freierinnen, besteht nicht. Die Norm steht berechtigterweise seit langem in der Kritik (Hörnle, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 184f Rn. 2 f. m. w. N.: „Geht man davon aus, dass Strafrechtsnormen Rechtsgüter schützen sollen, ist § 184f die fragwürdigste Verbotsnorm im 13. Abschnitt des StGB.“). Durch das beharrliche Zuwiderhandeln gegen ein durch Rechtsverordnung erlassenes Prostitutionsverbot wird das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung weder verletzt noch gefährdet. Zudem ist die Ausübung der Prostitution, wie sie sich nach der Wertung des Gesetzgebers im Prostitutionsgesetz und im ProstSchG niederschlägt, grundsätzlich legal. Auch besteht ein offener Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit der sogenannten Freier und Freierinnen, da auch diese durch ihr Handeln erheblich dazu beitragen, dass sich rechtswidrige Formen der Prostitution bilden und erhalten können. Strafbar nach § 184f StGB dürften daher oftmals gerade solche Personen sein, die sich aufgrund einer Notlage zur Prostitution gezwungen sehen, nicht aber die Personen, die diese Notlage ausnutzen. Soweit die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt die Allgemeinheit vor Belästigungen durch die Erscheinungsformen der Prostitution schützen soll (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 BvR 224/07, bei juris Rn. 16 f.; BayObLG, Urteil vom 21. Juli 1988 – RReg. 3 St 77/88, BayObLGSt 1988, 107, 108; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 184f Rn. 1 m. w. N.), genügt dies für die Begründung einer Strafbarkeit im Hinblick auf das Ultima-Ratio-Prinzip nicht. Der Verstoß gegen Sperrbezirksverordnungen kann vielmehr hinreichend als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darauf hat auch die Reformkommission zum Sexualstrafrecht hingewiesen, die mit großer Mehrheit die Aufhebung des § 184f StGB vorgeschlagen hat (vergleiche Abschlussbericht, S. 365). Darüber hinaus sind Berichten aus der Praxis zufolge viele Prostituierte (insbesondere im Bereich der sogenannten Elendsprostitution) nicht in der Lage, die nach § 184f StGB verhängten Geldstrafen zu bezahlen, was sie noch mehr in die Prostitution oder aber zur Verbüßung von Ersatzfreiheitstrafen zwinge. Mit der Aufhebung des § 184f StGB wird die Verhängung von Freiheitsstrafen wegen Ausübung verbotener Prostitution und die Anordnung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ausgeschlossen. Auch wenn § 96 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zur Beitreibung von Geldbußen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung von Erzwingungshaft vorsieht, kommt dies jedenfalls bei erweislich zahlungsunfähigen Personen nicht in Betracht (§ 96 Absatz 1 Nummer 2 und 4 OWiG). Ergibt sich, dass es der betroffenen Person nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 OWiG eine Zahlungserleichterung – oder überlässt die Entscheidung hierüber der Vollstreckungsbehörde. Die Aufhebung des § 184f StGB und Sanktionierung des erfassten Verhaltens allenfalls als Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG (Verbotene Ausübung der Prostitution) tragen somit auch der wirtschaftlichen Lebenssituation von Prostituierten besser Rechnung. Die Aufhebung dient insofern auch dem Schutz Prostituierter in Notsituationen. Zu Nummer 12 Durch den neuen § 226a Absatz 2 StGB-E wird der Straftatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien um eine darauf bezogene Handlung Dritter erweitert. Erfasst werden soll künftig auch die Veranlassung der Genitalverstümmelung mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List. Die Erweiterung dient der Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385. Durch die Verortung dieser Tathandlung in § 226a Absatz 2 StGB-E wird die Geltung deutschen Strafrechts, unabhängig vom Recht des Tatorts, sichergestellt (vgl. § 5 Nummer 9a Buchstabe b StGB). Zudem findet § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB Anwendung, der ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers für Straftaten u. a. nach § 226a StGB vorsieht. Auf diese Weise werden Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385 umgesetzt. Die Veranlassung durch List geht über die Nötigungsmittel des § 240 StGB (Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel) hinaus. Unter List ist ebenso wie in § 179 Absatz 2 Nummer 4, § 232 Absatz 3 Nummer 4 und § 232b Absatz 2 Nummer 4 StGB-E ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, die Ziele der Täterin oder des Täters „unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände durchzusetzen“ (BGH NJW 2021, 869, 871). Die weibliche Person muss gerade durch dieses Verhalten dazu gebracht werden, eine Verstümmelung ihrer Genitalien vornehmen zu lassen. Im Übrigen sind die Begriffe der Gewalt und der Drohung mit einem empfindlichen Übel ebenso auszulegen wie im Rahmen des § 240 StGB. Die vorgesehene Höchststrafe genügt Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385. Die Mindeststrafe von sechs Monaten orientiert sich an § 240 Absatz 4 StGB. Im Verhältnis zu § 240 StGB stellt § 226a Absatz 3 StGB-E lex specialis dar. Zu Nummer 13 Es handelt sich um eine Folgeänderung der Erweiterung von § 226a StGB-E. Wer § 226a Absatz 2 StGB-E verwirklicht, nimmt selbst keine Körperverletzung vor und soll von § 227 StGB-E nicht erfasst werden. Zu Nummer 14 Die §§ 232 bis 233b StGB werden neu gefasst. Die Tatbestände werden zum einen an die durch die Änderungsrichtlinie Menschenhandel bedingten neuen Vorgaben der EU- Menschenhandelsrichtlinie angepasst und zum anderen inhaltlich überarbeitet. Ziel ist es, die strafrechtliche Bekämpfung des Menschenhandels durch strukturell vereinfachte Vorschriften entscheidend zu verbessern. Zudem werden die Strafrahmen angehoben, soweit dies zur angemessenen Erfassung des Unrechtsgehalts geboten ist. § 232 StGB-E Der Tatbestand des Menschenhandels nach § 232 StGB erfasst bestimmte Vorbereitungshandlungen, die unter Einsatz eines der genannten Tatmittel zum Zwecke der (späteren) Ausbeutung begangen werden. Durch den Tatbestand werden internationale Vorgaben im deutschen Recht umgesetzt, nämlich insbesondere Artikel 2 der EU- Menschenhandelsrichtlinie, Artikel 4 des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels sowie Artikel 3 und 5 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000. Der geltende Tatbestand des § 232 StGB wird von der Praxis als unübersichtlich und schwer handhabbar kritisiert (vergleiche nur KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels, S. 137 f.). Dazu trägt insbesondere die komplexe Ausgestaltung mit zwei Grundtatbeständen in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift bei, für die wiederum der Qualifikationstatbestand in Absatz 3 verschiedene Strafrahmen vorsieht. Diese Struktur soll zugunsten eines einheitlichen Grundtatbestands aufgegeben werden. Dieser erfasst nunmehr in § 232 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 StGB-E alle Tatmittel, die bisher auf die separaten Tatbestände der Absätze 1 und 2 aufgeteilt waren. Zudem soll einheitlich der bisher höhere Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 232 Absatz 2 StGB) gelten; im Ergebnis können Taten, die bisher als einfacher Menschenhandel im Sinne des § 232 Absatz 1 StGB galten, somit schwerer bestraft werden als nach geltendem Recht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren). Zum Zwecke der Übersichtlichkeit enthält § 232 Absatz 1 StGB-E nunmehr in Satz 1 die Tathandlungen und in Satz 2 die verschiedenen Ausbeutungsformen. Der vielschichtige und komplexe Ausbeutungsbegriff wird in Absatz 2 konkretisiert. Die Tatmittel („unzulässige Mittel“) werden in Absatz 3 aufgezählt. Wie nach bisheriger Rechtslage ist der Einsatz eines unzulässigen Mittels nicht erforderlich, wenn das Opfer unter einundzwanzig Jahre alt ist. Das deutsche Recht geht insoweit auch weiterhin über die internationalen Vorgaben hinaus, die eine solche Regelung nur für minderjährige Opfer erfordern (vergleiche Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der EU-Menschenhandelsrichtlinie und Artikel 4 Buchstaben c und d des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels). In subjektiver Hinsicht wird durch die Formulierung „zum Zwecke der Ausbeutung“ klargestellt, dass in Bezug auf die geplante Ausbeutung Absicht (dolus directus 1. Grades) oder sicheres Wissen (dolus directus 2. Grades) erforderlich ist. Dies entspricht einem Großteil der Literaturauffassungen zur aktuellen Rechtslage, die Absicht bzw. zumindest sicheres Wissen im Hinblick auf die Ausbeutung fordern (vgl. etwa Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 56; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 232 Rn. 56; Kudlich, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 232 Rn. 48; Schroth in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 232 Rn. 34; a. A. Fischer/Anstötz, in Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 232 Rn. 26). Der Versuch des Grundtatbestands ist nach § 232 Absatz 4 StGB-E weiterhin strafbar. Zu den Ausbeutungsformen (§ 232 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 StGB-E) Mit dem Begriff der „Ausbeutung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Unrechtskern des Menschenhandels gerade in der (späteren) Instrumentalisierung des Opfers liegt, die mit dessen Rekrutierung angestrebt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Ausbeutungsformen, die in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie niedergelegt sind, höchst unterschiedliche Phänomene und damit auch Opfergruppen betreffen. Auch greift es zu kurz, Ausbeutung als rein ökonomisches Phänomen zu betrachten. Dies mag zwar insbesondere für Fälle der Arbeitsausbeutung zutreffen, stößt aber zumindest in Bezug auf die neu hinzugekommene Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft, bei der Adoption und durch Zwangsheirat an Grenzen. Mit der Neuregelung soll ein neues und umfassenderes Verständnis des Ausbeutungsbegriffs einhergehen. Die erfassten Ausbeutungsformen werden in Absatz 1 Satz 2 benannt. Um den Ausbeutungsbegriff für die Praxis handhabbar zu machen, wird er in § 232 Absatz 2 StGB-E gesetzlich konkretisiert. § 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E enthält zunächst eine allgemeine Definition, die allen Ausbeutungsformen gemein ist. Danach ist erforderlich, dass der Täter das Opfer rücksichtslos für seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt, das Opfer also zum Objekt degradiert (vergleiche auch Renzikowski, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Auflage 2025, § 232 Rn. 58). Rücksichtlos handelt, wer bei der Durchsetzung der von ihm verfolgten Interessen ohne Rücksicht auf die Interessen und Rechte des Opfers bzw. auf die Folgen für das Opfer agiert. Der Begriff beschreibt ein in der Regel egoistisches oder gleichgültiges, oft skrupelloses und manchmal auch brutales Verhalten. In § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 StGB-E werden sodann einige typische Ausbeutungskonstellationen beispielhaft weiter konkretisiert. § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E konkretisiert die besonders praxisrelevanten Fälle der wirtschaftlichen Ausbeutung. Diese liegt vor, wenn der Täter das Opfer in wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere indem er es dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil der durch die Erbringung eines Dienstes erzielten Einnahmen zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil dieser Einnahmen einbehält. Diese Fallgruppe wird als Nummer 1 vorangestellt, da es dem Täter häufig, wenn auch nicht notwendigerweise, um die Erzielung finanziellen Profits gehen wird. Diese Art der Ausbeutung kommt grundsätzlich für alle in § 232 Absatz 1 Satz 2 aufgelisteten Ausbeutungsformen in Betracht, sofern dabei ein „Dienst“ erbracht wird. Zum Begriff des „Dienstes“ wird auf die Ausführungen zu § 232a StGB-E verwiesen. In Betracht kommt dies beispielsweise für die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei sonstigen sexuellen Handlungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 StGB-E), die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StGB-E) oder die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StGB-E). Da eine Beschränkung auf die Erzielung finanziellen Profits aber weder sachgerecht ist noch den Vorgaben der europäischen und internationalen Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels entspricht, werden in § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 StGB-E weitere typische Fälle der Ausbeutung ergänzt. Das Halten in wirtschaftlicher Abhängigkeit stößt insbesondere dort an Grenzen, wo es um verbotene Handlungen geht, für die sich von vornherein kein angemessener wirtschaftlicher Wert bestimmen lässt, zum Beispiel bei der sexuellen Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 58). Die Ausbeutung im Zusammenhang mit der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 StGB-E) geht mit einer erheblichen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung des Opfers einher. Eine Ausbeutung liegt hier insbesondere dann vor, wenn der Täter Ziele verfolgt, die über die unmittelbare eigene oder fremde sexuelle Befriedigung hinausgehen und sich zur Erreichung dieser Ziele rücksichtslos über das Recht des Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzt. Dabei erschöpft sich die Ausbeutung allerdings nicht in der rein körperlichen Ausnutzung des Opfers, da ansonsten mit jeder Sexualstraftat zwangsläufig auch eine Ausbeutung verbunden wäre. Von einer Ausbeutung ist aber jedenfalls dann auszugehen, wenn der Täter finanziellen Profit aus der Begehung sexueller Handlungen durch das Opfer erzielen will. Gerade im Bereich verbotener sexueller Handlungen minderjähriger Opfer kann eine Ausbeutung aber auch in anderen Fällen gegeben sein, etwa wenn es um nicht-monetäre „Tauschgeschäfte“ geht oder das Hochladen kinderpornographischer Inhalte in pädokriminelle Netzwerke dazu dient, Zugang zum Material anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erlangen oder sich in der Gruppe zu etablieren. Unter sonstigen sexuellen Handlungen sind insbesondere prostitutionsnahe sexuelle Handlungen beispielsweise via Webcam zu verstehen (vergleiche näher Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 27). Die Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB-E) wird in § 232 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 StGB-E konkretisiert und ersetzt die bisher in § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB enthaltene Definition der Ausbeutung durch eine Beschäftigung. Ausbeuterische Bedingungen liegen danach insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen. Als Arbeitsbedingungen sind alle Umstände, Rechte und Pflichten zu verstehen, die das Arbeitsverhältnis bestimmen, d. h. beispielsweise der Lohn einschließlich etwaiger Zulagen und Sachbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, die vereinbarten oder tatsächlichen Arbeitszeiten, der Sozialversicherungsstatus, der Urlaub und der Arbeitsschutz (vgl. etwa Kudlich in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 232 Rn. 36; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 232 Rn. 68 m. w. N.). Ein auffälliges Missverhältnis ist unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls von den Gerichten festzustellen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 28). Dabei sind die Vorteile, die der Täter aus der Beschäftigung erhalten soll, und seine Gegenleistung zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 20.12.2022 – 2 StR 232/21). Vielfach werden verschiedene Faktoren ineinandergreifen, beispielsweise eine schlechte Bezahlung, die dazu führt, dass keine andere Unterkunft als die (schlechte) vom Arbeitgeber (überteuert) angebotene in Frage kommt, verbunden mit dem Zwang, auch bei Krankheit oder mangelnden Arbeitsschutzbedingungen zu arbeiten. Je größer die Abweichung im Hinblick auf die Arbeitsvergütung ist, desto eher wird von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen sein. Ein auffälliges Missverhältnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Tariflohn um ein Drittel oder mehr unterschritten wird (vergleiche zu § 291 StGB BGH, Urteil vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96). Gibt es für den Tätigkeitsbereich keine rechtlich vergleichbaren Kriterien wie bindende Tarifverträge, so bietet der gesetzliche Mindestlohn einen Bezugspunkt für eine angemessene Lohnhöhe (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 28: ein auffälliges Missverhältnis wurde dort in der Regel bei 50-prozentigem Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohnes angenommen; diese Grenze erscheint indessen überzogen). Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ in § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB- E wird klargestellt, dass im Einzelfall eine Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es sich bei den ausbeuterischen Bedingungen nicht um Arbeitsbedingungen im engeren Sinne handelt – beispielweise, wenn der Lohn nachträglich durch vom Arbeitgeber vorgenommene Abzüge faktisch gekürzt wird, etwa durch die Erhebung überhöhter Vermittlungsgebühren oder durch die Inrechnungstellung unwürdiger oder jedenfalls stark überteuerter Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen, die das Opfer mangels Alternative faktisch in Anspruch nehmen muss. Entsprechendes kann im Einzelfall gelten, wenn der Arbeitgeber Teile des Lohns vorenthält oder wenn der Arbeitgeber die Entscheidungsfreiheit des Opfers, das Arbeitsverhältnis zu verlassen, durch andere Maßnahmen unangemessen einschränkt, wie zum Beispiel das Einbehalten von Ausweispapieren. Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ wird zudem klargestellt, dass eine Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen kann, wenn im Einzelfall kein auffälliges Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer vorliegt, aber die Gesamtsituation dennoch als ausbeuterisch zu bewerten ist. Auf das bisherige Erfordernis des rücksichtslosen Gewinnstrebens wird verzichtet. Dieses Tatbestandsmerkmal sollte dazu dienen, Fälle aus dem Anwendungsbereich auszuschließen, in denen der Täter eine andere Person aus einer persönlichen Not- oder Zwangslage heraus zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt (Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 28). In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass der Tatbestand aufgrund der schwierigen Nachweisbarkeit dieses Merkmals zu sehr eingeschränkt wird (vergleiche KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels, S. 140, 153; kritisch ferner Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 59; Petzsche, Die Neuregelung des Menschenhandels im Strafgesetzbuch, Kritische Justiz 2017, S. 236, 242). Die bisher in § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB enthaltenen Ausbeutungsformen der Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ähnlicher Verhältnisse werden wegen des Sachzusammenhangs in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB-E geregelt. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Insbesondere ist bei der Sklaverei, der Leibeigenschaft, der Schuldknechtschaft und den ähnlichen Verhältnissen auch weiterhin stets eine Ausbeutungssituation anzunehmen. Die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei und bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen werden in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bzw. 5 StGB-E genannt. Bei der Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen kommen zunächst Vermögensdelikte wie Diebstahls-, Raub- und Betrugsdelikte in Betracht, die das Oper zum finanziellen Vorteil des Täters begeht; zudem aber auch Straftaten, die nicht unmittelbar auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne einer Beute gerichtet sind. Außerhalb des Bereichs der Vermögenskriminalität ist eine Ausbeutung beispielsweise auch bei der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten denkbar, etwa wenn das Opfer als Drogenkurier oder zum illegalen Anbau von Cannabis eingesetzt wird. Ob eine Ausbeutung gegeben ist, weil der Täter das Opfer rücksichtlos für seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt (§ 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E) oder es in wirtschaftlicher Abhängigkeit hält (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E), ist in solchen Fällen – wie auch nach bestehender Rechtslage (§ 233 Absatz 1 Nummer 3 StGB) – im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Menschenhandel zum Zweck der rechtswidrigen Organentnahme (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 StGB-E) erfordert im Einklang mit der bisherigen Rechtslage kein eigenständiges Ausbeutungselement, da die Ausnutzung des Opfers zu tätereigenen Zwecken bereits in dem Umstand der Rechtswidrigkeit der Organentnahme zu sehen ist. Zudem werden die neu in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie aufgenommene Ausbeutung von Leihmutterschaft, illegaler Adoption und Zwangsheirat in den § 232 StGB integriert. Diese konnten abhängig von den Umständen des Einzelfalls bereits nach bisheriger Rechtslage als Menschenhandel strafbar sein. Die explizite Aufnahme dieser drei Ausbeutungsformen in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie erfolgte vor dem Hintergrund der Schwere dieser Praktiken und ihrer kontinuierlich steigenden Relevanz (vergleiche Erwägungsgrund 6 der Änderungsrichtlinie Menschenhandel). Die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft wird in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StGB-E aufgenommen. Die Leihmutterschaft als solche stellt keine Ausbeutung im Sinne des Menschenhandelsstrafrecht dar. Auch bleiben die grundsätzlichen Regelungen zur Leihmutterschaft in Deutschland unberührt. Da Leihmutterschaft nach deutschem Recht indessen verboten ist und in Deutschland alle im Zusammenhang mit Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar sind (vergleiche § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes), verbietet sich zumindest für Taten in Deutschland eine rein ökonomische Betrachtung; ein angemessener „Preis“ für die Ausübung der Leihmutterschaft existiert hier nicht. Entscheidend sind vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls. Eine Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft liegt dabei nach § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 StGB-E insbesondere dann vor, wenn der Täter das Opfer dazu veranlasst, ein Kind für einen anderen unter Bedingungen auszutragen, die geeignet sind, eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge zu haben. Neben den wirtschaftlichen Umständen der schwangeren Person einschließlich ihrer Beteiligung am wirtschaftlichen Gewinn aus der Leihmutterschaft (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E) sind daher vor allem die Bedingungen relevant, unter denen das Kind ausgetragen wird, wie namentlich mangelhafte oder fehlende gesundheitliche Versorgung, eine mehrfache Inanspruchnahme derselben Frau in kurzer zeitlicher Abfolge oder eine Forcierung auf grundsätzlich besonders risikobehaftete Mehrlingsschwangerschaften. Zur Gesundheit gehört auch die psychische Gesundheit der betroffenen Frauen. Hier liegt die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung beispielsweise dann besonders nahe, wenn sehr junge Frauen als Leihmütter rekrutiert werden, die noch keine eigenen Kinder ausgetragen haben. Soweit deutsches Strafrecht auf Auslandssachverhalte Anwendung findet und nach dem einschlägigen ausländischen Recht Leihmutterschaft erlaubt ist, wird auch dies für die Frage der Ausbeutung zu berücksichtigen sein. Insbesondere hier kommt auch eine Ausbeutung im Sinne des § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E in Betracht. Opfer bzw. Verletzte der Tat ist die Leihmutter selbst, es kann aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls auch das Kind sein, wenn seine geschützten Interessen bzw. das Wohl des Kindes verletzt werden (zur Verletzteneigenschaft vgl. § 373b Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO). Dies gilt auch im Rahmen der Straftatbestände des Veranlassens als Leihmutter ein Kind für einen anderen unter ausbeuterischen Bedingungen auszutragen (§ 232b Absatz 1 Nummer 5 StGB-E) und der Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft (233 Absatz 1 StGB-E). Soweit es nach § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB-E auf das Alter des Opfers ankommt, ist allein das Alter der schwangeren Person entscheidend. Dies stellt Artikel 2 Absatz 5 der EU-Menschenhandelsrichtlinie klar. Eine Ausbeutung bei der Adoption (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Absatz 2 Satz 1 StGB-E) betrifft insbesondere solche Fälle, in denen eine Person dazu gebracht werden soll, ihr Kind außerhalb des legalen Adoptionssystems abzugeben, wodurch der Täter einen finanziellen Vorteil erzielen will (vergleiche Europäische Kommission, Commission Staff Working Document: Impact Assessment Report, SWD(2022) 425 final, S. 17). Ein bloßer Verstoß gegen Adoptionsvorschriften begründet die Strafbarkeit hingegen nicht ohne Weiteres. Auf das in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie enthaltene Kriterium der Illegalität der Adoption wurde verzichtet. Denn eine unter ausbeuterischen Bedingungen durchgeführte Adoption ist stets „illegal“. In Fällen von Täuschung oder Drohung ist beispielsweise die Einwilligungserklärung eines Elternteils gemäß § 1760 Absatz 2 Buchstabe c oder d des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam. Opfer bzw. Verletzte der Tat sind die leiblichen Eltern oder – sofern diese das Sorgerecht nicht innehaben – die Sorgeberechtigten. Auch das Kind selbst kann Opfer bzw. Verletzter der Tat sein, wenn durch die Adoption geschützte Interessen bzw. das Wohl des Kindes verletzt werden (zur Verletzteneigenschaft vgl. § 373b Absatz 1 StPO). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch im Rahmen der Straftatbestände des Veranlassens der Zustimmung zu einer ausbeuterischen Adoption (§ 232b Absatz 1 Nummer 6 StGB-E) und der Ausbeutung bei der Adoption (233 Absatz 1 StGB-E). Als letzte Ausbeutungsform wird in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 StGB-E die Zwangsheirat aufgenommen. Die Voraussetzungen einer Zwangsheirat richten sich dabei nach § 237 Absatz 1 StGB-E, der die Zwangsheirat als solche unter Strafe stellt. Erforderlich ist demnach, dass die Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe oder einer eheähnlichen Verbindung genötigt werden soll. Zum Begriff der eheähnlichen Verbindung wird auf die Ausführungen zu § 237 StGB- E verwiesen. Auf das zusätzliche Erfordernis einer Ausbeutung durch die Zwangsheirat wurde verzichtet, wobei die neue Nummer 8 insoweit über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht. Hintergrund ist, dass eine Zwangsheirat aufgrund des erforderlichen Nötigungselements per se als ausbeuterisch anzusehen ist, ohne dass es beispielsweise auf die zusätzliche Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils durch den Täter der Zwangsheirat ankommt. Diese Wertung entspricht der Regelung des Menschenhandels zum Zwecke der Sklaverei und ähnlichen Verhältnissen (bisher § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB) und zum Zwecke der rechtswidrigen Organentnahme (bisher § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB), die ebenfalls keine Ausbeutung voraussetzt (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 29). Zu den unzulässigen Mitteln (§ 232 Absatz 3 StGB-E) Die bisher in § 232 Absatz 1 Satz 1 (Ausnutzung einer Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit) sowie Absatz 2 Nummer 1 (Gewalt, Drohung, List) und Nummer 2 (Entführen, Sich-Bemächtigen) StGB enthaltenen Tatmittel des Menschenhandels werden künftig in § 232 Absatz 3 StGB-E zusammengeführt. Die Vorschrift soll damit übersichtlicher und besser handhabbar werden. Wie nach geltender Rechtslage muss der Täter das unzulässige Mittel – mit Ausnahme der Nummer 3 – gegen diejenige Person einsetzen, die ausgebeutet werden soll. Die EU-Menschenhandelsrichtlinie gibt in Artikel 2 Absatz 1 die folgenden Tatmittel vor: Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat. Die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung ist im deutschen Recht als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel umgesetzt (§ 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB / StGB-E, vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 30). In Abgrenzung zu dem neuen Qualifikationstatbestand in § 232 Absatz 5 Nummer 3 StGB-E (Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person) wird von § 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB-E vor allem Gewalt gegen Sachen erfasst, wie beispielsweise die Zerstörung des Rollstuhls einer behinderten Person und Drohung mit einem empfindlichen Übel, das nicht in einer Gefahr für Leib oder Leben besteht, wie beispielsweise dem Verlust des Arbeitsplatzes (Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 232 Rn. 87 f.). Das Tatmittel Entführen oder Sich-der-anderen-Person-Bemächtigen ist in § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB / § 232 Absatz 3 Nummer 2 StGB-E ausdrücklich aufgezählt. Die bisher in § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB enthaltene Variante des Vorschubleistens der Bemächtigung durch eine dritte Person wird an den Wortlaut der Richtlinie angeglichen und künftig in § 232 Absatz 3 Nummer 3 StGB-E als Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung nach § 232 Absatz 1 StGB-E geregelt. Da dies dem bisherigen Verständnis des Vorschubleistens der Bemächtigung entspricht (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 30), ist damit keine inhaltliche Änderung verbunden. Die Tatmittel Betrug und Täuschung werden im deutschen Recht als List (§ 232 Absatz 2 Nummer 1 StGB, nunmehr § 232 Absatz 3 Nummer 4 StGB-E) erfasst (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 30). Die Tatmittel „Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit“ waren nach bisheriger Rechtslage in § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB umschrieben als „Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist“. Diese Formulierung war im Wesentlichen aus den §§ 232, 233 StGB a. F. übernommen worden, die bis zur Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie im Jahr 2016 galten. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob mit dieser Formulierung Artikel 2 Absatz 1 der EU-Menschenhandelsrichtlinie vollständig umgesetzt ist (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 34; Zimmermann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier/ Zimmermann, StGB, 6. Auflage 2024, § 232 Rn. 20). Der Begriff der „besonderen Schutzbedürftigkeit“ wird im EU-Recht nämlich weit verstanden. Nach der Legaldefinition in Artikel 2 Absatz 2 der EU-Menschenhandelsrichtlinie liegt sie vor, „wenn die betreffende Person keine wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen.“ Nach Erwägungsgrund 12 der EU-Menschenhandelsrichtlinie sind bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Opfers auch Faktoren wie das Geschlecht, eine Schwangerschaft, der Gesundheitszustand und eine Behinderung zu berücksichtigen. Eine persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage im Sinne des geltenden § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB setzt hingegen eine ernste, wenn auch nicht unbedingt existenzbedrohende Not oder Bedrängnis persönlicher oder wirtschaftlicher Art voraus (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 14). Diese Formulierung ist enger als das Verständnis der EU- Menschenhandelsrichtlinie; so dürften jedenfalls Zweifel bestehen, ob etwa das Vorliegen einer Schwangerschaft oder einer Behinderung von der gegenwärtigen Formulierung umfasst ist. Zwar ist eine richtlinienkonforme weite Auslegung des Tatbestands möglich (vergleiche Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 16; Petzsche, Die Neuregelung des Menschenhandels im Strafgesetzbuch, Kritische Justiz 2017, S. 236, 241). Um Zweifeln an der vollständigen Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie und damit unionsrechtlichen Risiken vorzubeugen, ist jedoch eine Anpassung des Wortlautes an die europäischen Vorgaben vorzugswürdig. Das Erfordernis des Ausnutzens einer Zwangslage wird daher durch das Ausnutzen einer sonstigen schutzbedürftigen Lage, der sich das Opfer nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, ersetzt. Damit orientiert sich der Wortlaut künftig eng an der Formulierung der EU-Menschenhandelsrichtlinie, sodass Schutzlücken ausgeschlossen sind. Zudem wird verdeutlicht, dass zur Beurteilung, ob eine schutzbedürftige Lage vorliegt, der sich das Opfer nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, sowohl objektive als auch subjektive Kriterien herangezogen werden können; das heißt eine solche Lage ist sowohl gegeben, wenn die Person tatsächlich (objektiv) keine Möglichkeit hat, sich der Ausbeutung zu entziehen, als auch wenn sie (subjektiv) keine für sie zumutbare Möglichkeit sieht. Fälle, in denen bislang das Kriterium einer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage zu bejahen war, werden durch das neue, weitere Tatbestandsmerkmal vollständig erfasst. Unterlässt es das Opfer beispielsweise aus Angst vor den Tätern, etwa wegen seines ungesicherten Aufenthaltsstatus oder vermeintlicher familiärer Verpflichtungen, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, obwohl dies faktisch möglich gewesen wäre, wird es regelmäßig an einer für das Opfer zumutbaren Möglichkeit fehlen, sich der schutzbedürftigen Lage zu entziehen. Unerheblich ist – wie auch bereits nach aktueller Rechtslage – ob sich das Opfer die Umstände, die seine schutzbedürftige Lage begründen, nur einbildet (vergleiche zur aktuellen Rechtslage beispielsweise Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 15 m. w. N.; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 54. Auflage 2025, § 232 Rn. 42). Zudem können auch besondere subjektive Glaubenssätze des Opfers, wie beispielsweise der Glaube an einen Voodoo-Zauber, die schutzbedürftige Lage des Opfers begründen, wenn der Täter gerade diesen Glauben des Opfers ausnutzt. Ein kumulatives Vorliegen objektiver und subjektiver Schutzbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Als explizit benannter Fall einer schutzbedürftigen Lage soll auch weiterhin die auslandsspezifische Hilflosigkeit in § 232 Absatz 3 Nummer 5 StGB-E aufgeführt werden. Neben dem Ausnutzen einer schutzbedürftigen Lage wird künftig explizit auch das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage in § 232 Absatz 3 Nummer 5 StGB-E genannt. Diese Ausweitung ist von der EU-Menschenhandelsrichtlinie zwar nicht zwingend vorgegeben, sie erscheint aber sinnvoll, um das Unrecht des Menschenhandels insgesamt angemessen erfassen zu können. Auch nach der vor 2016 geltenden Rechtslage genügte es für die Strafbarkeit nach § 233a StGB a. F. (Förderung des Menschenhandels), wenn die Zwangslage oder Hilflosigkeit erst durch die Tathandlung selbst herbeigeführt wurde. Nach dem geltenden Recht (§ 232 Absatz 1 Satz 1 StGB) muss die Zwangslage oder Hilflosigkeit hingegen zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits vorliegen (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 39; Zimmermann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier/Zimmermann, StGB, 6. Auflage 2024, § 232 Rn. 17). Diese Einschränkung überzeugt nicht; ob der Täter eine bestehende schutzbedürftige Lage ausnutzt oder diese mit seiner Tat erst herbeiführt, ändert am Unrechtsgehalt der Tat nichts. Zudem dürfte es insbesondere bei Opfern, die aus dem Ausland nach Deutschland gebracht werden, deutlich leichter beweisbar sein, dass gerade der Umstand der Überführung nach Deutschland eine schutzbedürftige Lage begründet hat, als dass schon zuvor im Herkunftsland des Opfers eine schutzbedürftige Lage bestand. Insofern soll die Ausweitung des Tatbestands auch zu einer besseren Handhabbarkeit der Vorschrift in der Strafverfolgungspraxis und zu einer Absenkung der allgemein

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