Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6584
21. Wahlperiode 22.06.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung
des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
A. Problem und Ziel
Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer
(ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024 – im Folgenden: Änderungsrichtlinie
Menschenhandel) in Kraft getreten. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli 2026 in
nationales Recht umzusetzen. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der
Änderungsrichtlinie Menschenhandel in Deutschland.
Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen eindrücklich, dass die im Jahr
2016 neu gefassten Menschenhandelstatbestände in den §§ 232 bis 233a des
Strafgesetzbuches (StGB) überarbeitungsbedürftig sind. Auch die vom
Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN) im Jahr 2021 vorgelegten
Evaluationsergebnisse belegen, dass erheblicher Reformbedarf besteht. Um die
Praxistauglichkeit der Vorschriften zu verbessern, soll daher im Zuge der
Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel auch eine grundlegende
Überarbeitung des Menschenhandelsstrafrechts erfolgen. Die Tatbestände werden
übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des Systems der
§§ 232 ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen – insbesondere im Bereich der
Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige
Gegenleistung – durch stimmige und handhabbare Regelungen aufgelöst. Ziel ist es,
durch die Verbesserung der rechtlichen Regelungen den Kampf gegen den
Menschenhandel in Deutschland zu intensivieren und Täterinnen und Täter noch
effektiver strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Das Reformvorhaben erfolgt,
auch hinsichtlich der Sanktionshöhen, unbeschadet der künftigen Empfehlungen
der unabhängigen Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von
Prostituierten und nimmt etwaige Entscheidungen über die künftige Regulierung der
Prostitution nicht vorweg.
Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der
Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.
September 2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ und trägt insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 5
„Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur
Selbstbestimmung befähigen“ und 8 „Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit
für alle fördern“ bei.
B. Lösung
Der Entwurf sieht eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der
Tatbestände der §§ 180 bis 182 sowie der §§ 232 bis 233a StGB vor. Der Tatbestand
der Zwangsprostitution soll mit den überarbeiteten Regelungen zur sexuellen
Ausbeutung im Dreizehnten Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung) zusammengeführt werden. Im Zuge der Neufassung der Tatbestände
werden auch die zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel
notwendigen Änderungen vorgenommen, nämlich die Erweiterung des
Menschenhandelstatbestands um weitere Ausbeutungsformen sowie die Einführung einer
Nachfragestrafbarkeit für alle Formen des Menschenhandels. Mit Blick auf das
sogenannte Non-Punishment-Prinzip wird die bisher in § 154c Absatz 2 der
Strafprozessordnung (StPO) geregelte zusätzliche Einstellungsmöglichkeit für
Betroffene des Menschenhandels neu gefasst und in den neuen § 154g StPO-E
überführt.
C. Alternativen
Alternativ könnte der Entwurf auf die Umsetzung der zwingenden Vorgaben der
Änderungsrichtlinie Menschenhandel beschränkt werden. Dann würden
allerdings die Probleme der Praxis bei der Handhabbarkeit der Vorschriften zum
Menschenhandel bestehen bleiben. Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff.
StGB sowie zu anderen Tatbeständen – insbesondere zu den Tatbeständen
betreffend Zwangsprostitution und sexuelle Ausbeutung – würden fortbestehen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es werden geringfügige Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand in Höhe von
einmalig circa 58 000 Euro und jährlich von circa 10 000 Euro ab 2027 bis
einschließlich 2030 erwartet. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll im
Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung fällt ein geringfügiger Erfüllungsaufwand an.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden
nicht erwartet, ebenso wenig Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den justiziellen
Kernbereich ist durch die Einführung des neuen § 232a StGB-E sowie die geringfügige
Ausweitung der Strafbarkeit bei den §§ 179 ff., 232, 232a StGB-E bei den
Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten kein Mehraufwand zu erwarten.
Zusätzliche Fälle, die im niedrigen zweistelligen Bereich zu erwarten sind, dürften
im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren
insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten, weshalb der
durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter
Bedeutung sein wird.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 22. Juni 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung
des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712
mit Begründung und Vorblatt (Anlage).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 29. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung
des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu den §§ 179 bis 181a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 179 Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung
§ 179a Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen
Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung
§ 180 Ausbeutung bei der Prostitution
§ 180a Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren
§ 181 Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger
sexueller Ausbeutung
§ 181a Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn
Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung“.
b) Die Angabe zu § 184f wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 184f (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu den §§ 232a bis 233a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 232a Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder
anderweitiger Ausbeutung
§ 232b Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung
§ 233 Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung
§ 233a Führungsaufsicht“.
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der
− Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates
(ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7),
− Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und
häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024),
− Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur
Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024).
d) Die Angabe zu § 233b wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 236 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 236 Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren“.
2. § 5 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 174 Absatz 1, 2 und 4, der §§ 176
bis 178, des § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, der §§ 179a, 180a, 181a und 182,
wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat;“.
3. § 66 Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b
erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a
Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b,
177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, den §§ 179a, 180a, 181a, 182, 224, 225 Absatz 1 oder 2 oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten
rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben
der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher
Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren
verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
4. § 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ Ausbeutung bei der Prostitution nach § 180 sowie sexuelle Ausbeutung von Personen unter
achtzehn Jahren nach § 180a,“.
b) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ gewerbs- und bandenmäßige Begehung der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger
sexueller Ausbeutung, des Menschenhandels, der Zwangsarbeit und des Veranlassens
anderweitiger Ausbeutung nach den §§ 179, 232 und 232b sowie bandenmäßige Ausbeutung der
Arbeitskraft oder anderweitige Ausbeutung nach § 233,“.
5. § 78b Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis
176d, 177, 178, 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, den §§ 180a, 181a, 182, 184b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, § 184c Absatz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit Absatz 2, den §§ 225, 226a, 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1
und 6 bis 8, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1, und § 237,“.
6. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 177 Absatz 4 bis 8, des
§ 178 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, des § 179 Absatz 4 bis 6,“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ eine Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b
Absatz 4 bis 6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis
234b, 239a oder 239b,“.
7. § 127 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Absatz 2, § 176b
Absatz 2, § 179 Absatz 1, 3, 6 und 7, § 179a Absatz 1 und 2, den §§ 181, 184b Absatz 1, § 184c
Absatz 1, § 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, 202c, 202d, 232 Absatz 1 und 4, den §§ 232a, 232b
Absatz 1, 3 bis 6, den §§ 233, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 und 2 unter den in § 261 Absatz 5
Satz 2 genannten Voraussetzungen sowie nach den §§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 303b,“.
8. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 179 Absatz 4 bis 6, soweit
es sich um Verbrechen handelt,“.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 5 oder 6, des § 232b
Absatz 4 bis 6, des § 233 Absatz 3 oder, soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis
234b, 239a oder 239b,“.
9. Die §§ 179 bis 181b werden durch die folgenden §§ 179 bis 181b ersetzt:
„§ 179
Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger sexueller Ausbeutung
(1) Mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer eine andere Person unter einundzwanzig
Jahren veranlasst,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), für den, an
oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person
an sich vornehmen zu lassen.
(2) Unzulässige Mittel sind:
1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel,
2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person,
3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des
Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung,
4. List und
5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer
sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise
entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist,
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat, oder
3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr
für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
nahestehenden Person begangen wird.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder
2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren.
(7) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer auf eine andere Person
unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer auf eine andere Person unter einundzwanzig
Jahren einwirkt, um diese Person zu veranlassen,
1. die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2. sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird (§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2), für den, an
oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person
an sich vornehmen zu lassen,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
§ 179a
Veranlassen sonstiger sexueller Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen
sonstige Gegenleistung
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine Person unter
achtzehn Jahren dazu veranlasst, sexuelle Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung für einen,
an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wenn die Tat
nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn sich die Tat nach
Absatz 1 gegen ein Kind richtet.
§ 180
Ausbeutung bei der Prostitution
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit
hält, insbesondere indem er sie dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution
erzielten Einnahmen zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution
erzielten Einnahmen einbehält, oder
2. sich von einer anderen Person, die der Prostitution nachgeht, für eine Leistung, die im Zusammenhang
mit der Prostitution steht, Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einer anderen Person, die der Prostitution nachgeht, die Erbringung
sexueller Dienste oder die Art oder das Ausmaß der Erbringung vorschreibt.
(3) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den
§§ 179 bis 180a verbunden hat, oder
2. der Täter dem Opfer im Fall des Absatzes 2 besonders herabwürdigende oder gesundheitsgefährdende
Praktiken vorschreibt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 180a
Sexuelle Ausbeutung von Personen unter achtzehn Jahren
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. sich oder einem Dritten einen Vorteil versprechen oder gewähren lässt, der im Zusammenhang mit
sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung steht, die eine Person unter achtzehn
Jahren für eine, an oder vor einer anderen Person vornimmt oder von einer anderen Person an sich
vornehmen lässt, oder
2. solchen sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung einer Person unter achtzehn
Jahren Vorschub leistet.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. die Tat sich gegen ein Kind richtet oder
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Straftaten nach den §§ 179 bis 180a verbunden hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 181
Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller
Ausbeutung
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer an einer Person, die
Opfer einer Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung nach § 179 Absatz 1 geworden ist,
gegen Entgelt sexuelle Handlungen vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt, wenn der Täter dabei die
mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit oder sonstige schutzbedürftige Lage
dieser Person ausnutzt, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann.
(2) Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig, dass die Person Opfer einer
Zwangsprostitution oder sonstiger sexueller Ausbeutung geworden ist, oder deren Hilflosigkeit oder sonstige
schutzbedürftige Lage, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 181a
Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen
Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer sexuelle Handlungen
gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung an einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder von ihr an
sich vornehmen lässt, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe
bedroht ist.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Entgelt oder sonstige
Gegenleistung
1. sexuelle Handlungen vor einer Person unter achtzehn Jahren vornimmt oder vor einer Person unter
achtzehn Jahren von einer dritten Person an sich vornehmen lässt oder
2. eine Person unter achtzehn Jahren sexuelle Handlungen an sich selbst vornehmen lässt,
wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung zumindest leichtfertig, dass die Person unter
achtzehn Jahre alt ist, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 181b
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 und 184b kann das Gericht Führungsaufsicht
anordnen (§ 68 Absatz 1).“
10. § 182 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
c) Die Absätze 5 und 6 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die
Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein
Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften
absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das
Unrecht der Tat gering ist.“
11. § 184f wird gestrichen.
12. § 226a wird durch den folgenden § 226a ersetzt:
„§ 226a
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen.
(2) Wer eine weibliche Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch
List dazu veranlasst, dass sie eine Verstümmelung ihrer äußeren Genitalien vornehmen lässt, wird mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.“
13. In § 227 Absatz 1 wird nach der Angabe „226a“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
14. Die §§ 232 bis 233b werden durch die folgenden §§ 232 bis 233a ersetzt:
„§ 232
Menschenhandel
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer zum Zwecke der
Ausbeutung eine andere Person unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 3 oder eine andere Person
unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt. Ausbeutung im Sinne
des Satzes 1 umfasst
1. die Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen für
den, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an
sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
2. die Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen,
3. das Halten in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem
entsprechen oder ähneln,
4. die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei,
5. die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen,
6. die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft,
7. die Ausbeutung bei der Adoption,
8. die Zwangsheirat und
9. die rechtswidrige Organentnahme.
(2) Eine Ausbeutung liegt vor, wenn der Täter das Opfer rücksichtslos für seinen eigenen Vorteil oder
den Vorteil eines Dritten ausnutzt. Fälle der Ausbeutung
1. nach Absatz 1 Satz 2 liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Opfer in wirtschaftlicher
Abhängigkeit hält, insbesondere, indem er es dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil der durch die
Erbringung eines Dienstes erzielten Einnahmen zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil
dieser Einnahmen einbehält,
2. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter Ziele verfolgt, die über
die unmittelbare eigene oder fremde sexuelle Befriedigung hinausgehen, und er sich zur Erreichung
dieser Ziele rücksichtslos über das Recht des Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzt,
3. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 liegen insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung zu
Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher
Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen,
4. nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Opfer dazu
veranlasst, ein Kind für einen anderen unter Bedingungen auszutragen, die geeignet sind, eine schwere
Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge zu haben.
(3) Unzulässige Mittel sind:
1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel,
2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person,
3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des
Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung,
4. List und
5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer
sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise
entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist,
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, oder
3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr
für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
nahestehenden Person begangen wird.
(6) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder
2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
§ 232a
Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger
Ausbeutung
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer den Dienst einer Person in
Anspruch nimmt, die Opfer einer Tat nach § 232 oder § 232b geworden ist und bei der Erbringung dieses
Dienstes ausgebeutet wird, obwohl er weiß, dass die Person Opfer einer Tat nach § 232 oder § 232b
geworden ist, wenn die Tat nicht in § 181 mit Strafe bedroht ist.
§ 232b
Zwangsarbeit und Veranlassen anderweitiger Ausbeutung
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person
unter Einsatz eines unzulässigen Mittels nach Absatz 2 oder wer eine andere Person unter einundzwanzig
Jahren veranlasst,
1. eine Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen aufzunehmen oder fortzusetzen,
2. sich in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnisse, die dem entsprechen oder
ähneln, zu begeben oder in diesen zu verbleiben,
3. die Bettelei, bei der sie ausgebeutet wird, aufzunehmen oder fortzusetzen,
4. mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen, bei denen sie ausgebeutet wird,
5. als Leihmutter ein Kind für einen anderen auszutragen und dabei ausgebeutet wird, oder
6. einer Adoption zuzustimmen, durch die sie ausgebeutet wird.
(2) Unzulässige Mittel sind:
1. Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel,
2. Entführen oder Sich-Bemächtigen der anderen Person,
3. Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des
Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung,
4. List und
5. Ausnutzen der mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer
sonstigen schutzbedürftigen Lage der anderen Person, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise
entziehen kann, oder das Herbeiführen oder Aufrechterhalten einer solchen Lage.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist,
2. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat, oder
3. die Tat unter Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr
für Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer
nahestehenden Person begangen wird.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder
2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren zu erkennen, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu zehn Jahren.
§ 233
Ausbeutung der Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter
Ausnutzung ihrer mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundenen Hilflosigkeit oder einer sonstigen
schutzbedürftigen Lage, der diese sich nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, oder wer eine
andere Person unter einundzwanzig Jahren zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt oder bei der
Ausübung der Bettelei, bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen, bei der Ausübung der
Leihmutterschaft oder bei der Adoption ausbeutet.
(2) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn
1. das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahre alt ist,
2. der Täter das Opfer durch das vollständige oder teilweise Vorenthalten der für die Tätigkeit des Opfers
üblichen Gegenleistung in wirtschaftliche Not bringt oder eine bereits vorhandene wirtschaftliche Not
erheblich vergrößert oder
3. der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
solcher Taten verbunden hat.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn
1. der Täter das Opfer körperlich schwer misshandelt oder
2. der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig die
Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf
Geldstrafe zu erkennen, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren.
§ 233a
Führungsaufsicht
In den Fällen der §§ 232, 232b und 233 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Absatz 1).“
15. § 236 wird durch den folgenden § 236 ersetzt:
„§ 236
Verkauf, Kauf und unbefugte Vermittlung von Personen unter achtzehn Jahren
(1) Wer sein noch nicht achtzehn Jahre altes Kind oder seinen noch nicht achtzehn Jahre alten Mündel
oder Pflegling unter grober Vernachlässigung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht einem anderen auf Dauer
überlässt und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer in den Fällen
des Satzes 1 das Kind, den Mündel oder Pflegling auf Dauer bei sich aufnimmt und dafür ein Entgelt gewährt.
(2) Wer unbefugt
1. die Adoption einer Person unter achtzehn Jahren vermittelt oder
2. eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren
auf Dauer bei sich aufnimmt,
und dabei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer als Vermittler der
Adoption einer Person unter achtzehn Jahren einer Person für die Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur
Adoption ein Entgelt gewährt. Bewirkt der Täter in den Fällen des Satzes 1, dass die vermittelte Person in
das Inland oder in das Ausland verbracht wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Tat nach § 232 mit Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. aus Gewinnsucht, gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Straftaten nach Absatz 1 oder 2 verbunden hat, oder
2. das Kind oder die vermittelte Person durch die Tat in die Gefahr einer erheblichen Schädigung der
körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann das Gericht für Beteiligte und in den Fällen der Absätze 2
und 3 für Teilnehmer, deren Schuld unter Berücksichtigung des körperlichen oder seelischen Wohls des
Kindes oder der vermittelten Person gering ist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2)
oder von Strafe nach den Absätzen 1 bis 3 absehen.“
16. § 237 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel
zur Eingehung der Ehe oder einer eheähnlichen Verbindung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zur Begehung einer Tat nach Absatz 1 den Menschen durch Gewalt,
Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List in ein Gebiet außerhalb des räumlichen
Geltungsbereiches dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort
zurückzukehren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Tat nach § 232 mit Strafe bedroht ist.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 46) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 154f die folgende Angabe eingefügt:
„§ 154g Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung“.
2. § 100a Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
f) „ Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter
den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 sowie der §§ 179
bis 180a,“.
b) Buchstabe i wird durch den folgenden Buchstaben i ersetzt:
i) „ Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232b, 233, 234 bis 234b, 239a und
239b,“.
3. § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der
§§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen,
des § 177 sowie des § 179 Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz,“.
b) Buchstabe h wird durch den folgenden Buchstaben h ersetzt:
h) „ Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 1, 5 und 6, des § 232b
Absatz 1, 4, 5 und 6 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2
sowie der §§ 239a und 239b,“.
4. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§§ 224 bis“ die Angabe „226a Absatz 1, nach
§“ eingefügt.
5. § 154c Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) diese Straftat
an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die
Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne
unerlässlich ist.“
6. Nach § 154f wird der folgende § 154g eingefügt:
„§ 154g
Absehen von der Verfolgung des Opfers von Menschenhandel oder Ausbeutung
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung eines Vergehens absehen, wenn
1. der Beschuldigte des Vergehens Opfer von Menschenhandel (§ 232 des Strafgesetzbuches) oder
Ausbeutung (§§ 179 bis 181a, 232a bis 233 des Strafgesetzbuches und § 10a des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes) ist,
2. das Vergehen mit einer Tat nach Nummer 1 im Zusammenhang steht und
3. nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren
einstellen. Im Übrigen gilt § 153 Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.“
7. § 255a Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des
Strafgesetzbuches) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuches), wegen Misshandlung von
Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuches) oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232
bis 233, 236 und 237 des Strafgesetzbuches kann die Vernehmung eines Zeugen unter 18 Jahren durch die
Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung seiner früheren richterlichen Vernehmung ersetzt werden, wenn der
Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen
Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der
vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung nicht unmittelbar nach der
aufgezeichneten Vernehmung widersprochen hat.“
8. § 397a Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ durch ein Verbrechen nach den §§ 177, 179, 232 und 232b des Strafgesetzbuches oder durch einen
besonders schweren Fall eines Vergehens nach § 177 Absatz 6 des Strafgesetzbuches verletzt ist,“.
Artikel 3
Folgeänderungen
(1) Das Passgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 291),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 7 Absatz 1 Nummer 12 wird durch die folgende Nummer 12 ersetzt:
12. „ im Ausland eine in den §§ 174, 176, 176a, 176b, 176c, 176d, 181a oder 182 des Strafgesetzbuchs
beschriebene Handlung vornehmen wird.“
(2) Das Konsumcannabisgesetz vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ ein Vergehen nach § 179 Absatz 1, 3 oder 7, § 179a Absatz 1 oder 2, den §§ 180 bis 181a, 232 Absatz 1
oder 4, den §§ 232a, 232b Absatz 1 oder 3, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder 2, § 246 Absatz 2 oder 3, den
§§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 264a,
265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder
Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder
3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,“.
(3) Die Justizaktenaufbewahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 335) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In Nummer 1143.0 Spalte 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 1143.2 Spalte 3 Buchstabe d und e
Doppelbuchstabe bb sowie Nummer 1153.0 Spalte 3 Buchstabe d und e Doppelbuchstabe bb der Anlage wird jeweils
die Angabe „180“ durch die Angabe „181a“ ersetzt.
(4) Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 44 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit
diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c,
176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt
worden sind.“
(5) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 31) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 10 Spalte A Buchstabe e Doppelbuchstabe cc der Anlage wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben cc ersetzt:
cc) „ § 25 Absatz 4a AufenthG
(Aufenthaltsrecht für Ausländer, die Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des
Strafgesetzbuchs wurden)
erteilt am
befristet bis“.
(6) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 25 Absatz 4a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 179, 181 oder 232 bis 233 des Strafgesetzbuches
wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis
erteilt werden.“
2. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 180, 180a, 181a, 182,
184b, 184c oder 184e des Strafgesetzbuches,“.
bb) Nummer 1d Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178,
181a oder 182 des Strafgesetzbuches,“.
b) Absatz 2 Nummer 2b Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176, 176a, 176c, 176d, 177, 178, 181a
oder 182 des Strafgesetzbuches,“.
(7) Das Visa-Warndateigesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037), das zuletzt durch Artikel 173
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ den §§ 179, 181, 232, 232b, 233 oder 236 Absatz 2 Satz 3 des Strafgesetzbuches oder“.
(8) Die VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1241) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nummer 5 Spalte A und B Buchstabe c der Anlage wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
A B
„c) Verurteilung nach StGB
aa) Verurteilung nach § 179 StGB
aaa) Erstes Urteil am
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen/Jugendstrafe
bb) Verurteilung nach § 181 StGB
aaa) Erstes Urteil am
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
A B
cc) Verurteilung nach § 232 StGB
aaa) Erstes Urteil am
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen/Jugendstrafe
dd) Verurteilung nach § 232b StGB
aaa) Erstes Urteil am
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen/Jugendstrafe
ee) Verurteilung nach § 233 StGB
aaa) Erstes Urteil am
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen/Jugendstrafe
ff) Verurteilung nach § 236 Abs. 2 Satz 3 StGB
aaa) Erstes Urteil am
bbb) Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten/Geldstrafe bis zu 90
Tagessätzen/Jugendstrafe
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)
(1)“.
(9) Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 3) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 171b Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren wegen Straftaten gegen die sexuelle
Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs),
wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder wegen Straftaten gegen die
persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233, 236 und 237 des Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren
vernommen wird.“
(10) Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
(BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre.“
2. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 hiervon Ausnahmen zugelassen werden, gelten diese nicht bei
Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182 des Strafgesetzbuches.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragungen
zugelassen werden, gelten diese nicht bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 179a,
180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in
der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5
dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, wenn
ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.“
3. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder 182
des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
b) In Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g,
184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches“
durch die Angabe „§§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232
bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
4. § 41 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i
bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder
nach den §§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches.“
5. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1a in der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „§§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis
184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des
Strafgesetzbuches“ durch die Angabe „§§ 171, 174 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225,
232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den §§ 234, 235 oder 236
des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 179, 180, 181 oder
182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,“.
6. § 69 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis
184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233 oder nach § 233a in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] geltenden Fassung oder nach den
§§ 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches, die vor dem 1. Juli 2022 in das Zentralregister eingetragen
wurden, werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung
behandelt.“
(11) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3.
Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 158a Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Persönlich ungeeignet ist eine Person insbesondere dann, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach den
§§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184c, 184e bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232
bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“
(12) Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 97 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erklärung ist unzulässig, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a
oder 182 des Strafgesetzbuches handelt.“
2. § 100 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich um eine Verurteilung nach den §§ 174 bis 178, 179a, 180a, 181a oder 182 des
Strafgesetzbuches handelt.“
(13) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 10a wird die Angabe „§ 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs“ durch die Angabe „den §§ 179
oder 232b des Strafgesetzbuches“ ersetzt.
(14) Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 76 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Straftaten nach § 81 Absatz 1, den §§ 89a, 89c, 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b
Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 179, 211, 212, 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306
bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 5, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3
oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des
Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,“.
(15) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 123 Absatz 1 Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
10. „ den §§ 179, 232, 232b bis 233 des Strafgesetzbuches (Zwangsprostitution und Veranlassen sonstiger
sexueller Ausbeutung, Menschenhandel, Zwangsarbeit und Veranlassen sonstiger Ausbeutung, Ausbeutung der
Arbeitskraft und anderweitige Ausbeutung).“
(16) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ wegen einer Straftat nach den §§ 109h, 171, 174 bis 184l, 225, 232 bis 233 des Strafgesetzbuches,“.
(17) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 72a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis
174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des
Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist.“
(18) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 124 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Geeignete Leistungserbringer dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in
Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a
Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.“
(19) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 14)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 75 Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die
in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht
rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a
Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.“
(20) Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 13 Absatz 2 wird die Angabe „233a“ durch die Angabe „233“ ersetzt.
(21) Das Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2975), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung können insbesondere dann vorliegen, wenn gegen eine
Person, die mit einem Kind oder Jugendlichen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder die regelmäßig Umgang mit
ihm hat oder haben wird, der Verdacht besteht, eine Straftat nach den §§ 171, 174 bis 179a, 180a bis 181a, 182,
184b bis 184e, 225, 232 bis 233, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches begangen zu haben.“
Artikel 4
Evaluierung
Die Anwendung der durch dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorgaben des Strafgesetzbuches ist
zehn Jahre nach dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 5 dieses Gesetzes] zu evaluieren.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Quartals]
in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 14. Juli 2024 ist die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni
2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum
Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24.6.2024 – im Folgenden: Änderungsrichtlinie Menschenhandel) in
Kraft getreten. Sie ändert und ergänzt die bisherige Richtlinie aus dem Jahr 2011. Soweit im Folgenden der Begriff
der EU-Menschenhandelsrichtlinie verwendet wird, ist damit die konsolidierte Fassung dieser Richtlinie gemeint,
das heißt die Richtlinie 2011/36/EU in der durch die Änderungsrichtlinie Menschenhandel geänderten Fassung.
Die Änderungsrichtlinie Menschenhandel ist von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Juli 2026 in nationales Recht
umzusetzen. Dieser Entwurf dient der Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel in Deutschland.
Die Änderungsrichtlinie Menschenhandel sieht insbesondere eine Erweiterung des Menschenhandelstatbestands
um die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegaler Adoption vor. Durch die ausdrückliche
Aufnahme weiterer Ausbeutungsformen in die Richtlinie wird der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz
von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der
sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden. Zur effektiveren Bekämpfung
des Menschenhandels schreibt die Änderungsrichtlinie zudem die umfassende Kriminalisierung der
Nachfrageseite vor.
Neben der zwingenden Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel sieht der Entwurf eine grundlegende
Überarbeitung der Tatbestände des Menschenhandels sowie der Tatbestände im Bereich der Prostitution und
sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt, insbesondere zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, vor.
Sowohl die Straftatbestände des Menschenhandels als auch die zugrundeliegenden Sachverhalte zeichnen sich
durch eine hohe Komplexität aus. Das Gesamtgeschehen lässt sich dabei grob in vier Phasen unterteilen: (1) die
vorgelagerte Rekrutierungs- und Transportphase, d. h. der eigentliche Menschenhandel (2), das Veranlassen der
Ausbeutung, einschließlich Zwangsprostitution und Zwangsarbeit, (3) die tatsächliche Ausbeutung der
betroffenen Person, insbesondere durch Zuhälter und Arbeitgeber und schließlich (4) die Nachfrageseite.
Die Erfahrungen der Strafverfolgungspraxis zeigen eindrücklich, dass die im Jahr 2016 neu gefassten
Menschenhandelstatbestände in den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches (StGB) überarbeitungsbedürftig sind (vergleiche
nur Beschluss der 93. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vom 1. und 2. Juni 2022, TOP II.13:
Bekämpfung von Menschenhandel, Zwangsprostitution und Zwangsarbeit; Deutsches Institut für
Menschenrechte, Berichterstattungsstelle Menschenhandel: Monitor Menschenhandel in Deutschland, Erster Periodischer
Bericht (2024), S. 182 ff.; Nielitz, Evaluierung der Straftatbestände des Menschenhandels, §§ 232 ff. StGB,
Kriminalistik 2022, S. 377 ff.). Auch die vom Kriminologischen Forschungsinstitut Niedersachsen e. V. (KFN) im
Jahr 2021 vorgelegten Evaluationsergebnisse belegen, dass erheblicher Reformbedarf besteht. Um die
Praxistauglichkeit der Vorschriften zu verbessern, soll daher eine grundlegende Überarbeitung des
Menschenhandelsstrafrechts erfolgen. Die Tatbestände werden übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des
Systems der §§ 232 ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen durch stimmige und handhabbare Regelungen
aufgelöst. Der Menschenhandel selbst (oben Phase 1) bleibt für alle Ausbeutungsformen in § 232 StGB-E geregelt.
Für die drei nachfolgenden Phasen wird dagegen eine Trennung zwischen der sexuellen Ausbeutung und allen
anderen Ausbeutungsformen vorgenommen: Während die Tatbestände der Veranlassung, Ausbeutung und der
Nachfrage für die Arbeitsausbeutung und die weiteren Ausbeutungsformen im Achtzehnten Abschnitt verbleiben
(§§ 232a, 232b, 233, 237 StGB-E), werden die entsprechenden Tatbestände im Bereich der sexuellen Ausbeutung
im Dreizehnten Abschnitt zusammengeführt (§§ 179 ff. StGB-E) und grundlegend neu gefasst. Dabei werden
auch die Empfehlungen der Reformkommission zum Sexualstrafrecht einbezogen, die in den Jahren 2015 bis
2017 im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz die Strafnormen des
Sexualstrafrechts auf den Prüfstand gestellt hat. Zudem erfolgen Anpassungen an die Vorgaben der Richtlinie 2011/93/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs
und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie (ABl. L 331 vom 17.12.2011, S. 1).
Mit der Überarbeitung der Vorschriften setzt die Bundesregierung zudem Maßnahmen zur Weiterentwicklung
des rechtlichen Rahmens um, die in dem 2024 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Prävention und
Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen vorgesehen sind. Die vorgeschlagenen
Änderungen verbessern die rechtlichen Rahmenbedingungen und ermöglichen damit der Praxis eine verstärkte und
wirkungsvollere Bekämpfung von Straftaten im Bereich des Menschenhandels, der Zwangsprostitution und
sexuellen Ausbeutung sowie der Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung.
Das Reformvorhaben erfolgt, auch hinsichtlich der Sanktionshöhen, unbeschadet der Ergebnisse der
unabhängigen Expertenkommission zur Verbesserung des Schutzes von Prostituierten und nimmt etwaige Entscheidungen
über die künftige Regulierung der Prostitution nicht vorweg.
Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im
Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung der Vereinten Nationen (UN-Agenda 2030) dient und zur Förderung der Erreichung der
Nachhaltigkeitsziele 5 und 8 beiträgt. Er leistet außerdem einen Beitrag zur Erreichung der Unterziele 5.2 „Alle Formen von
Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des
Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung beseitigen“ und 8.7 „Sofortige und wirksame
Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit abzuschaffen, moderne Sklaverei und Menschenhandel zu beenden und das
Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der Einziehung und des
Einsatzes von Kindersoldaten, sicherstellen und bis 2025 jeder Form von Kinderarbeit ein Ende setzen“ der UN-
Agenda 2030.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf sieht im Wesentlichen folgende Änderungen vor:
– Überarbeitung und Vereinfachung des Tatbestands des Menschenhandels gemäß § 232 StGB einschließlich
der Erweiterung auf die von der Änderungsrichtlinie Menschenhandel ergänzte Ausbeutung bei der
Ausübung der Leihmutterschaft, bei der Adoption sowie Zwangsheirat;
– Einführung einer Nachfragestrafbarkeit in Bezug auf alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels (§ 232a
StGB-E) zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel;
– Überarbeitung und Vereinfachung des Tatbestands der Zwangsprostitution unter Verlagerung in den
Dreizehnten Abschnitt des StGB (§ 179 StGB-E);
– grundlegende Neufassung der Tatbestände zum Schutz vor Ausbeutung bei der Prostitution (derzeit geregelt
in den §§ 180a, 181a StGB) sowie zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor der Ausbeutung bei
sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt (derzeit geregelt in § 180 Absatz 2, § 180a Absatz 2, § 182
Absatz 2 StGB) durch Schaffung neu gefasster Tatbestände in § 179a StGB-E (Veranlassen sonstiger sexueller
Handlungen von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung), § 180
StGB-E (Ausbeutung bei der Prostitution), § 180a StGB-E (Sexuelle Ausbeutung von Personen unter
achtzehn Jahren), § 181 StGB-E (Inanspruchnahme sexueller Dienste von Opfern der Zwangsprostitution oder
sonstiger sexuellen Ausbeutung) und 181a StGB-E (Sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in
Anwesenheit von Personen unter achtzehn Jahren gegen Entgelt oder gegen sonstige Gegenleistung);
– Überarbeitung und Vereinfachung der Tatbestände der Zwangsarbeit und der Arbeitsausbeutung gemäß den
§§ 232b, 233 StGB, einschließlich der Berücksichtigung weiterer Ausbeutungsformen auch auf der
Veranlassens- und Ausbeutungsebene.
III. Exekutiver Fußabdruck
Zwischen Februar und April 2025 fand eine vierteilige Workshop-Reihe der Berichterstattungsstelle
Menschenhandel im Deutschen Institut für Menschenrechte statt, in der Vertreterinnen und Vertreter der Praxis,
Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Bundesregierung über Möglichkeiten einer grundlegenden Neuregelung der
Menschenhandelsdelikte diskutierten. Die dort vertretenen Positionen sind teilweise in die Formulierung der Vorgaben nach
Artikel 1 Nummer 9 und 14 dieses Entwurfs eingeflossen.
IV. Alternativen
Alternativ könnte das Gesetzgebungsverfahren auf eine Umsetzung der zwingenden Vorgaben der
Änderungsrichtlinie Menschenhandel beschränkt werden, ohne zugleich die Menschenhandels- und Prostitutionsdelikte
insgesamt zu überarbeiten und zu vereinfachen. Eine solche Lösung würde indessen außer Acht lassen, dass Praxis
und Wissenschaft erheblichen Überarbeitungsbedarf anmahnen. Die Probleme der Praxis bei der Handhabbarkeit
der Vorschriften zum Menschenhandel würden nicht behoben. Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232
ff. StGB sowie zu anderen Tatbeständen – insbesondere zu den Tatbeständen betreffend Zwangsprostitution und
sexuelle Ausbeutung – würden fortbestehen. Durch die Anfügung weiterer Ausbeutungsformen und die
Einführung einer Nachfragestrafbarkeit würden die Tatbestände sogar noch komplexer und eine effektive Verfolgung
von Menschenhandelstaten damit noch weiter behindert.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
(Strafrecht, gerichtliches Verfahren).
Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
Artikel 1 des Entwurfs dient insbesondere auch der zwingenden Umsetzung der Änderungsrichtlinie
Menschenhandel, der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai
2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und der weiteren Umsetzung der
Richtlinie 2011/93/EU, insbesondere von deren Artikel 4.
Der Entwurf steht zudem im Einklang mit dem Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur
Bekämpfung des Menschenhandels sowie dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des
Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen
die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Entwurf dient unter anderem einer Vereinfachung der komplexen Tatbestände der §§ 232 ff. StGB. Zudem
werden vorhandene Tatbestände besser aneinander angepasst, um die Handhabbarkeit in der Praxis zu verbessern.
Aspekte der Verwaltungsvereinfachung sind von dem Entwurf, der im Wesentlichen Änderungen des materiellen
Strafrechts vorschlägt, nicht betroffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Indem der Entwurf die Änderungsrichtlinie Menschenhandel in nationales Recht umsetzt, leistet er einen Beitrag
zur Verwirklichung der Vorgabe 8.7 des Nachhaltigkeitsziels 8, sofortige und wirksame Maßnahmen zu ergreifen,
um Zwangsarbeit abzuschaffen und moderne Sklaverei und Menschenhandel zu beenden. Der Entwurf fördert die
Erreichung dieser Zielvorgabe, indem er zum einen den Tatbestand des Menschenhandels um die Ausbeutung bei
der Ausübung der Leihmutterschaft und bei der Adoption sowie um die Zwangsheirat erweitert und zum anderen
die Inanspruchnahme von Diensten von Opfern des Menschenhandels, der Zwangsarbeit oder anderweitiger
Ausbeutung einheitlich für alle Ausbeutungsformen des Menschenhandels unter Strafe stellt.
Im Sinne des systemischen Zusammendenkens der Nachhaltigkeitsziele leistet der Entwurf damit gleichzeitig
einen Beitrag zur Erreichung der Vorgabe 5.2 des Nachhaltigkeitsziels 5, alle Formen von Gewalt gegen alle
Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller
und anderer Formen der Ausbeutung zu beseitigen.
Der Entwurf folgt damit den Nachhaltigkeitsprinzipien der DNS „(1.) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip
konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen anwenden“, „(2.) Global Verantwortung
wahrnehmen“ und „(5.) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Zusätzliche Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind lediglich in geringfügiger Höhe zu erwarten. Die
Neufassung der §§ 179, 232, 232b und 233 StGB-E dient im Wesentlichen der Vereinfachung der tatbestandlichen
Strukturen und der Beweisbarkeit. Die geringfügige Ausweitung der Strafbarkeit im Hinblick auf den Einsatz
bestimmter unzulässiger Mittel in den §§ 179, 232, 232b StGB-E sowie im Hinblick auf die Ausbeutungsformen
in § 232 StGB-E lässt zwar auf Ebene der Länder zusätzliche Fälle im niedrigen zweistelligen Bereich erwarten.
Gleiches gilt für die Einführung der allgemeinen Nachfragestrafbarkeit in § 232a StGB-E. Es ist aber zu erwarten,
dass die Mehrzahl dieser Fälle im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren
insbesondere gegen größere Menschenhandelsstrukturen auftreten werden und daher der durch die Änderung
entstehende zusätzliche Aufwand von untergeordneter Bedeutung sein wird. Soweit der Entwurf im Übrigen die
Überarbeitung und Neufassung bestehender Tatbestände zum Gegenstand hat (§§ 179a bis 181a StGB-E), geht
damit keine signifikante Ausweitung der Strafbarkeit einher; die entsprechenden Verhaltensweisen sind ganz
überwiegend bereits nach dem geltenden Recht strafbar, sodass kein Mehraufwand entsteht.
Auf Bundesebene ist – mit Ausnahme des Bundeskriminalamtes – kein Mehraufwand sachlicher oder personeller
Art zu erwarten, der zu zusätzlichen Haushaltsausgaben führt. Taten nach § 232a StGB-E dürften erstinstanzlich
überwiegend beim Amtsgericht angeklagt werden. Soweit eine Anklage zum Landgericht erfolgt und eine
Revision zum Bundesgerichtshof und damit auch eine Beteiligung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof
überhaupt eröffnet ist, wird pro Jahr eine Fallzahl im einstelligen Bereich erwartet, in der eine Revision zum
Bundesgerichtshof erfolgt. Im Bereich des Bundeskriminalamtes entsteht in Umsetzung dieses Gesetzes zur
Anpassung der Lagebilder sowie zur Aus- und Fortbildung ein einmaliger Mehrbedarf an Personalkosten in Höhe
von circa 58 000 Euro und ein jährlicher Mehrbedarf ab 2027 bis einschließlich 2030 in Höhe von circa 10 000
Euro. Der Mehrbedarf an Personalmitteln soll finanziell im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft entsteht oder entfällt kein Erfüllungsaufwand. Für die
Verwaltung entsteht lediglich geringfügiger Erfüllungsaufwand bei den Ausländerbehörden im Hinblick auf die
neuen Ausbeutungsformen und beim Bundeskriminalamt im Hinblick auf die erforderlichen Anpassungen bei der
Erstellung der Lagebilder und der Polizeilichen Kriminalstatistik sowie für Aus- und Fortbildung.
5. Weitere Kosten
Weitere Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssysteme werden nicht erwartet, ebenso wenig
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise. Für den
justiziellen Kernbereich ist durch die Einführung des neuen § 232a StGB-E sowie die geringfügige Ausweitung
der Strafbarkeit bei den §§ 179 ff., 232, 232a StGB-E bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten
kein Mehraufwand zu erwarten. Zusätzliche Fälle, die im niedrigen zweistelligen Bereich zu erwarten sind,
dürften im Rahmen von nach bestehender Rechtslage ohnehin zu führenden Verfahren insbesondere gegen größere
Menschenhandelsstrukturen auftreten, weshalb der durch die Änderung entstehende zusätzliche Aufwand von
untergeordneter Bedeutung sein wird.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Regelungen haben keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher. Demografische
Auswirkungen sind nicht zu erwarten. Sie sind geschlechtsneutral und betreffen Frauen und Männer in gleicher Weise.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelung kommt nicht in Betracht. Eine Evaluierung der durch dieses Gesetz geschaffenen
und geänderten Vorgaben des StGB ist zehn Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1
Die Inhaltsübersicht wird an die Neufassung der §§ 179 ff., 232a ff. StGB-E und die Streichung der §§ 184f und
233b StGB angepasst.
Zu Nummer 2
Die Änderung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 17 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 5 bis 7
der Richtlinie 2011/93/EU. Die zu ergänzenden Tatbestände des § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Nummer 1 sowie der §§ 179a, 180a, 181a StGB-E setzen Artikel 4 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU
weiter um und sind daher in § 5 Nummer 8 StGB zu ergänzen.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 179 ff. StGB-E. In § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB
werden die dem Schutz von Personen unter achtzehn Jahren dienenden neuen Tatbestände der §§ 179a, 180a und
181a StGB-E ergänzt, die den Regelungsgehalt der bisher im Katalog enthaltenen §§ 180, 182 Absatz 2 StGB
abbilden.
Zu Nummer 4
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 179 ff. StGB-E und der §§ 232 ff. StGB-E. Die
bisherige Regelung der Zuhälterei (§ 181a StGB) wird abgelöst durch die neuen Ausbeutungstatbestände in den
§§ 180, 180a StGB-E (§ 76a Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe c StGB-E). In § 76a Absatz 4 Satz 3
Nummer 1 Buchstabe e StGB-E wird § 232a StGB durch § 179 StGB-E ersetzt und der aufzuhebende Tatbestand des
§ 233a StGB gestrichen. Zudem werden die Bezeichnungen der Tatbestände angepasst.
Zu Nummer 5
Die Änderung dient zum einen der weiteren Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4
Absatz 5 bis 7 bzw. Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/93/EU. Danach treffen die Mitgliedsstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, damit entsprechende Straftaten während eines hinlänglich langen Zeitraums nach
Erreichen der Volljährigkeit durch das Opfer entsprechend der Schwere der betreffenden Straftat strafrechtlich verfolgt
werden können. Die neuen Tatbestände nach § 179 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1, den §§ 180a,
181a sowie nach § 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 1 StGB-E
setzen Artikel 4 Absatz 5 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU weiter um und fallen demnach in den
Anwendungsbereich der Vorschrift. Dies gilt auch für § 184c Absatz 1 Nummer 3 StGB, da dieser der Umsetzung von Artikel 5
Absatz 6 der Richtlinie 2011/93/EU dient. Künftig soll eine Verjährung daher bis zur Vollendung des 30.
Lebensjahres des Opfers ruhen.
Zum anderen dient die Änderung der Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 und 3 der
EU-Menschenhandelsrichtlinie. Danach müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit
Menschenhandelsstraftaten, bei denen dies aufgrund ihres Charakters erforderlich ist, während eines hinreichend
langen Zeitraums nach Volljährigkeit des Opfers strafrechtlich verfolgt werden können. Der Katalog des § 78b
Absatz 1 Nummer 1 StGB wird dazu um die neu eingefügten Begehungsweisen des Menschenhandels zum
Zwecke der Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft oder bei der Adoption (§ 232 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 Nummer 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 1 StGB-E) erweitert.
Durch den Verweis auf den Qualifikationstatbestand des § 232 Absatz 5 Nummer 1 StGB-E wird in Umsetzung
der Richtlinie sichergestellt, dass gerade solche Taten erfasst werden, die sich gegen Personen unter achtzehn
Jahren richten. In solchen Fällen sieht § 78 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 232 Absatz 3 Nummer 1
StGB bislang eine regelmäßige Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren vor. Die Änderung soll sicherstellen,
dass derartige Taten während eines hinreichend langen Zeitraums, nachdem das Opfer die Volljährigkeit erreicht
hat, strafrechtlich verfolgt werden können.
Bei der Aufnahme des Menschenhandels zum Zwecke der Zwangsheirat (§ 232 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nummer 8 und Absatz 5 Nummer 1 StGB-E) in den Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB
handelt es sich um eine Folgeänderung zur Einführung der formellen Subsidiarität in § 237 Absatz 2 Satz 2 StGB-
E gegenüber dem Tatbestand des Menschenhandels nach § 232 StGB-E. Die Ergänzung soll sicherstellen, dass
alle Sachverhalte, für die zuvor ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers
nach § 78b Absatz 1 StGB vorgesehen war, auch weiterhin von dieser Regelung erfasst werden.
Des Weiteren soll § 176e StGB aus dem Katalog des § 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB gestrichen werden. Die
Regelung zum Ruhen der Verjährung ist in Bezug auf § 176e StGB mangels eines konkret bestimmbaren Opfers
ohne praktische Relevanz (Bundestagsdrucksache 19/31115, S. 11). Da einem Aufweichen der Ruhensvorschrift
entgegengewirkt und ihr Ausnahmecharakter erhalten bleiben soll, soll im Zuge dieses Entwurfs § 176e StGB aus
§ 78b Absatz 1 Nummer 1 StGB gestrichen werden, auch um damit Widersprüchlichkeiten der in § 78b Absatz 1
Nummer 1 StGB enthaltenen Tatbestände zu begegnen.
Zu Nummer 6
Es handelt sich im Wesentlichen um Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E. Der
Tatbestand der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller Ausbeutung, der nunmehr als Verletzung
der sexuellen Selbstbestimmung ausgestaltet ist, wird von § 126 Absatz 1 Nummer 5 StGB in die Nummer 2
verschoben. Der Passus „soweit es sich um Verbrechen handelt“ bezieht sich dabei ausschließlich auf § 179 Absatz 4
bis 6 StGB-E. In Nummer 5 wird zudem der aufzuhebende Tatbestand des § 233a StGB gestrichen und der
Tatbestand des § 233 Absatz 3 StGB-E ergänzt, um einen Gleichlauf zu § 232 Absatz 5 und 6 und § 232b Absatz 4
bis 6 StGB-E herzustellen. Im Übrigen wird die Absatzzählung angepasst.
Zu Nummer 7
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E. § 232a StGB wird durch
die §§ 179, 181 StGB-E ersetzt. Der aufzuhebende Tatbestand des § 233a StGB wird gestrichen. § 180 Absatz 2
StGB wird durch § 179a StGB-E ersetzt. Der neue Tatbestand des § 232a StGB-E wird ergänzt. Im Übrigen wird
die Absatzzählung angepasst.
Zu Nummer 8
Es handelt sich um Folgeänderungen zur Neufassung der §§ 179 ff., 232 ff. StGB-E. Die Angabe § 232a Absatz 3,
4 oder 5 StGB wird durch die Angabe § 179 Absatz 4 bis 6 StGB-E ersetzt und wegen des geschützten Rechtsguts
der sexuellen Selbstbestimmung in eine eigenständige Nummer 4a des § 138 Absatz 1 StGB verlagert. In
Nummer 6 wird § 233a StGB gestrichen und der Verbrechenstatbestand des § 233 Absatz 3 StGB-E ergänzt. Im
Übrigen wird die Absatzzählung angepasst.
Zu Nummer 9
Die Tatbestände, die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Prostitution und sonstigen sexuellen
Handlungen gegen Entgelt betreffen, werden überarbeitet und neu gefasst. Aufgrund des Sachzusammenhangs wird der
bisher in § 232a StGB enthaltene Tatbestand der Zwangsprostitution in den Dreizehnten Abschnitt verlagert.
Dieser dient zwar auch dem Schutz der persönlichen Freiheit und weist einen Zusammenhang mit dem
Menschenhandel (§ 232 StGB) auf; Unrechtskern des Tatbestands ist allerdings eine Verletzung des Rechts auf sexuelle
Selbstbestimmung der Person, die zu sexuellen Handlungen veranlasst wird. Zugleich soll die Verlagerung in den
Dreizehnten Abschnitt verdeutlichen, dass die Zwangsprostitution häufig mit den bisher in den §§ 180a und 181a
StGB enthaltenen Ausbeutungstatbeständen einhergeht. Diese Tatbestände waren bisher nicht aufeinander
abgestimmt, auch im Hinblick auf die Strafrahmen. Eine Regelung zusammenhängender Komplexe innerhalb eines
Abschnitts ist auch für die Praxis besser handhabbar.
§ 179 StGB-E
Der Tatbestand der Zwangsprostitution (bisher § 232a StGB) wird in § 179 StGB-E verlagert und überarbeitet.
Die Änderungen dienen zum einen einer besseren Übersichtlichkeit und Verständlichkeit des Tatbestands, zum
anderen der Schließung einer Strafbarkeitslücke (§ 179 Absatz 7 StGB-E).
Der geltende Tatbestand des § 232a StGB wird von der Praxis als unübersichtlich und schwer handhabbar
kritisiert (vergleiche nur KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels, S. 137 f.).
Dazu trägt insbesondere die komplexe Ausgestaltung mit zwei Grundtatbeständen in den Absätzen 1 und 3 der
Vorschrift bei, für die wiederum der Qualifikationstatbestand in Absatz 4 unter Verweis auf § 232 StGB
verschiedene Strafrahmen und Absatz 5 minder schwere Fälle vorsieht. Diese Struktur soll zugunsten eines einheitlichen
Grundtatbestands aufgegeben werden. Zudem wird der Tatbestand der „Freierstrafbarkeit“ (§ 232a Absatz 6
StGB) künftig eigenständig geregelt, siehe unter § 181 StGB-E.
Der einheitliche Grundtatbestand in § 179 Absatz 1 StGB-E erfasst nunmehr alle Tatbestandsvarianten, die bisher
in § 232a Absatz 1 und 3 StGB geregelt waren. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren, was dem bisherigen Strafrahmen des § 232a Absatz 1 StGB entspricht. Aufgrund der zugleich
vorgenommenen Ausweitung der Qualifikationstatbestände im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen wie auch die
Strafrahmen geht damit aber keine Absenkung des Schutzniveaus einher. Vielmehr können entsprechende
Handlungen nach wie vor mit hohen Strafen geahndet werden, im Fall des § 179 Absatz 5 StGB-E nunmehr sogar mit
Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Im Einklang mit der geltenden Fassung des § 232a StGB setzt § 179 Absatz 1 StGB-E voraus, dass eine Person
veranlasst wird, die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen (Nummer 1) oder sonstige sexuelle Handlungen,
durch die sie ausgebeutet wird, für den, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen
(Nummer 2). Dabei ist § 179 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E auch dann erfüllt, wenn das Opfer veranlasst wird,
Videoaufnahme mit sexuellen Handlungen von sich selbst zu erstellen, damit diese durch den Täter oder das Opfer
Dritten – z. B. auf einer Internetplattform wie „OnlyFans“ – zur Verfügung gestellt werden. Da in diesen Fällen
streng genommen keine sexuellen Handlungen des Opfers an oder vor dem Täter oder einer dritten Person
vorgenommen werden, wird der Tatbestand um die Variante der Vornahme von sexuellen Handlungen „für“ den Täter
oder einen Dritten ergänzt. Zu dem Element der Ausbeutung wird auf die Ausführungen zu § 232 StGB verwiesen.
Handelt es sich um eine Person unter einundzwanzig Jahren, ist der Einsatz eines unzulässigen Mittels nach
Absatz 2 nicht erforderlich; insoweit dient § 179 Absatz 1 StGB-E auch der weiteren Umsetzung von Artikel 4
Absatz 5 und 6 der Richtlinie 2011/93/EU. Im Übrigen ist – wie nach geltender Rechtslage – der Einsatz eines der
aufgezählten unzulässigen Mittel erforderlich. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden diese als sogenannte
unzulässige Mittel nun in § 179 Absatz 2 StGB-E aufgezählt. Dadurch wird die Normstruktur vereinfacht. Zu den
unzulässigen Mitteln im Einzelnen wird auf die Ausführungen zu § 232 Absatz 3 StGB-E verwiesen. In
Erweiterung der bisherigen Rechtslage und zum Zwecke der Vereinheitlichung der Rechtsordnung werden die
unzulässigen Mittel Entführen oder Sich-Bemächtigen sowie Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines
sonstigen Vorteils zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person
hat, zu der Tathandlung auch in den Tatbestand der Zwangsprostitution und des Veranlassens sonstiger sexueller
Ausbeutung aufgenommen.
In § 179 Absatz 3 StGB-E wird die Versuchsstrafbarkeit angeordnet. Auch dies entspricht dem geltenden Recht
(§ 232a Absatz 2 StGB).
In § 179 Absatz 4 und 5 StGB-E sind zwei Qualifikationstatbestände mit abgestuften Strafrahmen vorgesehen.
Diese neu eingeführte Differenzierung soll es ermöglichen, angemessene Strafen für unterschiedlich
schwerwiegende Begehungsweisen zu verhängen. § 179 Absatz 4 StGB-E sieht einen Strafrahmen von nicht unter einem
Jahr vor und entspricht damit dem bisher höchstmöglichen Strafrahmen nach § 232a Absatz 4 StGB.
Voraussetzung ist entsprechend der geltenden Rechtslage, dass das Tatopfer unter achtzehn Jahren alt ist (§ 179 Absatz 4
Nummer 1 StGB-E) oder dass der Täter gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handelt (§ 179 Absatz 4
Nummer 2 StGB-E). Neu eingefügt ist die Variante nach § 179 Absatz 4 Nummer 3 StGB-E, wenn die Tat unter
Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben des
Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person begangen wird.
Hiermit wird namentlich den sehr praxisrelevanten Konstellationen Rechnung getragen, dass der Täter droht, dem
Opfer selbst oder auch dessen Familienangehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen (ggf. auch im
Heimatland des Opfers) Gewalt anzutun. Nach § 232a Absatz 3 StGB ist die Veranlassung zur Prostitution oder
sonstigen sexuellen Handlungen, durch die die Person ausgebeutet wird, bisher mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren strafbar, wenn die Tat unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel
oder List begangen wurde. Dieser eigenständige Tatbestand wird zugunsten der Übersichtlichkeit der Norm
gestrichen und der Regelungsgehalt in einen einheitlichen Grundtatbestand integriert, der eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Um entsprechende Taten angemessen bestrafen zu können, wird für
die – wohl praxisrelevanteste – Konstellation der qualifizierten Gewalt oder Drohung nunmehr ein noch höherer
Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorgesehen. Die besonders schwerwiegenden
Qualifikationstatbestände der schweren körperlichen Misshandlung sowie der zumindest leichtfertig verursachten Todesgefahr
oder schweren Gesundheitsschädigung werden künftig sogar mit nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet
(§ 179 Absatz 5 StGB-E). Durch die Anhebung des Strafrahmens wird klargestellt, dass der Eingriff in das
Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung in diesen Fällen als besonders schwerwiegend zu erachten und mit
entsprechend empfindlichen Freiheitsstrafen zu ahnden ist.
§ 179 Absatz 6 StGB-E sieht minder schwere Fälle mit abgestuften Strafrahmen für den Grundtatbestand
einerseits und die Qualifikationen andererseits vor; dies entspricht der geltenden Fassung des § 232a Absatz 5 StGB.
Neu eingeführt wird ein eigenständiger Auffangtatbestand in § 179 Absatz 7 StGB-E, der das Einwirken auf eine
andere Person erfasst, um diese zur Prostitution oder zur Begehung sonstiger sexueller Handlungen, durch die sie
ausgebeutet wird, zu veranlassen. Hintergrund ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hohe
Anforderungen an ein unmittelbares Ansetzen zum Versuch der Zwangsprostitution zu stellen sind. Danach
unterfallen nur solche Nötigungen dem Versuchsbeginn, die dem tatbestandlichen Erfolg, das heißt der Aufnahme
der Prostitution, unmittelbar vorgelagert sind (vergleiche BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 1 StR 65/22, bei
juris Rn. 8). Damit genügt es beispielsweise für eine Versuchsstrafbarkeit nicht, dass das Tatopfer sich infolge
einer Handlung des Täters bei der Behörde zur Prostitution anmeldet (vergleiche ebd. Rn. 10). Bei dem Verdacht
des Menschenhandels darf die Behörde zwar nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG) keine Anmeldebescheinigung ausstellen. Mangels strafbaren Verhaltens wird eine Benachrichtigung
der Polizei jedoch in der Regel unterbleiben. Entsprechende Handlungen bleiben damit nach geltendem Recht
straflos oder können, je nach Einzelfall, beispielsweise nur als Körperverletzung oder Nötigung geahndet werden.
Dies bildet den Unrechtsgehalt der (beabsichtigten) Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung indessen
nicht angemessen ab (vergleiche zur Problematik auch KFN, Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des
Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, S. 429). Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollte eine Versuchsstrafbarkeit vielmehr schon nach geltender Rechtslage insbesondere auch dann in
Betracht kommen, wenn die Handlungen des Täters nicht zum Erfolg geführt haben, die Prostitution also nicht
aufgenommen wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 33). So heißt es in der Gesetzesbegründung
auch, dass der Begriff des „Einwirkens“ auf einen Erfolgseintritt verzichten und damit einer Versuchshandlung
entsprechen würde (vergleiche ebd.). Der Gesetzgeber war also davon ausgegangen, dass Fälle ohne
Erfolgseintritt stets als Versuch zu werten sind, wenn die Einwirkungshandlung abgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung
des BGH ist dies aber mangels unmittelbarer Rechtsgutsgefährdung regelmäßig nicht der Fall. Der neue
Auffangtatbestand soll somit Konstellationen erfassen, in denen die Einwirkung auf das Opfer bereits abgeschlossen ist,
aber bis zum Erfolgseintritt noch wesentliche Zwischenschritte erfolgen müssten (vergleiche auch KFN,
Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen
Personen, Prüfempfehlung 16, S. 466). Einwirken meint die aktive unmittelbare und intensive psychische
Beeinflussung, für die eine gewisse Hartnäckigkeit erforderlich ist (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar
zum StGB, 4. Auflage 2021, § 176 StGB Rn. 45). Bloße Hinweise auf die Möglichkeit der Prostitutionsausübung
oder ähnliche Verhaltensweisen genügen nicht. Ausreichend ist aber, wenn der Täter vorsorglich auf das Opfer
eingewirkt hat, weil er davon ausgeht, dass das Opfer die Prostitution möglicherweise beenden will
(vergleiche BGH, Urteil vom 28. Juli 1999 – 3 StR 206-99). Der Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldstrafe bietet die Möglichkeit, nach der Schwere der Tat zu differenzieren.
§ 179a StGB-E
§ 179a StGB-E greift den bisher von § 180 Absatz 2 Variante 1 StGB erfassten Regelungsgehalt auf und dient
dem umfassenden Schutz von Personen unter achtzehn Jahren vor sexueller Ausbeutung und damit auch der
weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand,
der relevant werden kann, wenn eine minderjährige Person zu sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige
Gegenleistung veranlasst wird, durch die sie – ausnahmsweise – nicht ausgebeutet wird, sodass keine Strafbarkeit
nach § 179 StGB-E gegeben wäre. Der Tatbestand soll verhindern, dass Minderjährige durch das Locken mit
Entgelt oder sonstigen Gegenleistungen in die Prostitution abgleiten. Zwar wird ein Ausbeutungselement nicht
nur bei sexuellen Handlungen von Kindern gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung, sondern auch bei sexuellen
Handlungen von Personen zwischen vierzehn und siebzehn Jahren (Jugendliche) gegen Entgelt oder sonstige
Gegenleistung in der Praxis in aller Regel vorliegen; gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass es Einzelfälle geben
könnte, in denen dies anders gesehen wird, insbesondere im Rahmen von Beziehungen etwa gleichaltriger
Personen. Um eine vollständige Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU in der Tatvariante des
Veranlassens in jedem Einzelfall zu gewährleisten, soll daher auf einen Auffangtatbestand nicht verzichtet
werden.
Im Zuge der Neufassung wird der Begriff des Entgelts um sonstige Gegenleistungen ergänzt und der
Anwendungsbereich auf Fälle erweitert, in denen Minderjährige sexuelle Handlungen gegen eine unentgeltliche Leistung
für einen, an oder vor einem Dritten vornehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen lassen. Die Anpassung
dient der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie
2011/93/EU. Künftig werden daher auch unentgeltliche Gegenleistungen wie die Erlangung eines
Aufenthaltstitels, die Erlangung eines Status, einer Rolle, eines Titels oder Abzeichens im Bereich der Onlinespiele oder die
Unterstützung beim Generieren von Abonnentinnen und Abonnenten oder beim Erhalt von Likes etc. im Bereich
der Sozialen Medien erfasst.
Ferner wird der Begriff des „Bestimmens“ in § 180 Absatz 2 StGB durch das „Veranlassen“ ersetzt und der
Anwendungsbereich dadurch erweitert (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 33: „Der Begriff des ‚
Veranlassens‘ ist dabei vor allem auch weiter als etwa das Merkmal des ‚Bestimmens‘, welches nicht den Fall erfasst,
dass das Opfer durch List der Prostitution zugeführt wird.“). Die einheitliche Verwendung der Begrifflichkeiten
erhöht außerdem die Handhabbarkeit der Vorschriften.
Im Zuge der Neuordnung der Delikte im Bereich der entgeltlichen oder für sonstige Gegenleistung erfolgenden
sexuellen Handlungen wird der Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren angehoben.
Ist das Tatopfer ein Kind, also eine Person unter vierzehn Jahren, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren (§ 179a Absatz 3 StGB-E). In § 179a Absatz 2 StGB-E wird die Versuchsstrafbarkeit des
Grundtatbestands angeordnet (vergleiche bisher § 180 Absatz 3 StGB).
Mit der Neufassung der §§ 179 ff. StGB-E wird auch der bisherige Tatbestand des § 180 Absatz 1 StGB
gestrichen, der das Vorschubleisten sexueller Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren erfasste. Diese
Streichung entspricht einer einstimmigen Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche
Abschlussbericht, S. 337 f.). Der Tatbestand verfolgte das Ziel, jungen Menschen keine Gelegenheit zu
außerehelichen sexuellen Kontakten zu geben, da diese als unsittlich empfunden wurden (vergleiche ebd., S. 337). Ein
solches Verständnis ist aus heutiger Perspektive überholt. Der bloße Schutz einer (vermeintlichen) Sexualmoral kann
nach dem Ultima-Ratio-Prinzip auch nicht unmittelbar Zweck einer Strafnorm sein (vergleiche zur Kritik auch
Hörnle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 180 Rn. 1; Renzikowski, in: Münchener Kommentar
zum StGB, 4. Auflage 2021, § 180 Rn. 3). Soweit strafwürdiges Unrecht verwirklicht wird, also der Bereich der
fremdbestimmten Sexualität betroffen ist, kommen ohnehin die Tatbestände der §§ 174 ff., 182 StGB zur
Anwendung.
§ 180 StGB-E
Der neue Tatbestand des § 180 StGB-E führt die wesentlichen Regelungsinhalte der bisherigen §§ 180a, 181a
StGB zusammen und stellt umfassend die Ausbeutung bei der Prostitution unter Strafe. Die Zusammenfassung
entspricht einer einstimmigen Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche
Abschlussbericht, S. 360). Zugleich werden die Tathandlungen konkreter gefasst und besser aufeinander abgestimmt, um
Überschneidungen zu vermeiden und Klarheit für die Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender zu schaffen.
In § 180 Absatz 1 StGB-E werden Verhaltensweisen erfasst, die die Ausnutzung der Schwächesituation einer in
der Prostitution tätigen Person betreffen. Strafbar macht sich nach Nummer 1, wer eine Person, die in der
Prostitution tätig ist, in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere indem er sie dazu veranlasst,
ihm einen wesentlichen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen zu überlassen, oder wer einen
wesentlichen Teil einbehält. Zum Halten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit kann im Ausgangspunkt auf
die zu § 180a Absatz 1 StGB entwickelten Anforderungen verwiesen werden. Entscheidend ist im Ergebnis stets,
ob eine gravierende Beschränkung der persönlichen oder wirtschaftlichen Freiheit der der Prostitution
nachgehenden Person vorliegt, die es ihr erschwert, sich aus der Prostitution zu lösen. Zur Feststellung ist eine auf den
Einzelfall bezogene Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Lage vorzunehmen. Konkretisierend
kommt in § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E hinzu, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit insbesondere dadurch
hergestellt werden kann, dass der Täter einen wesentlichen Teil der durch Prostitution erzielten Einnahmen
erlangt. Ein wesentlicher Teil der durch Prostitution erzielten Einnahmen dürfte regelmäßig jedenfalls dann
vorliegen, wenn es sich um mehr als die Hälfte der Einnahmen handelt, wobei die Grenze insbesondere im Bereich der
sogenannten Armuts- und Elendsprostitution auch deutlich niedriger liegen kann, da die Auswirkungen auf die
Lebenssituation der Prostituierten hier deutlich früher spürbar sein dürften. Darüber hinaus kann der Tatbestand
des § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E auch erfüllt sein, wenn der Täter eine in der Prostitution tätige Person in
Abhängigkeit hält, indem er sie dazu veranlasst, einen Teil ihrer durch Prostitution erzielten Einnahmen, der noch
nicht wesentlich ist, abzugeben und zusätzlich für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Prostitution stehen,
überhöhte Entgelte fordert, die noch nicht die Schwelle des auffälligen Missverhältnisses in § 180 Absatz 1
Nummer 2 StGB-E erreichen. Auch in solchen Fällen kann in der Gesamtschau ein tatbestandliches In-
Abhängigkeithalten im Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E gegeben sein.
In Nummer 2 wird das Versprechen- oder Gewährenlassen von Vermögensvorteilen für eine Leistung im
Zusammenhang mit der Prostitution erfasst, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren
Vermittlung stehen. Derartiges Verhalten konnte bisher unter § 180a Absatz 2 Nummer 2 und § 181a Absatz 1
Nummer 1 StGB (ausbeuterische Zuhälterei) gefasst werden. § 180 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E ist an § 26 Absatz 4
ProstSchG angelehnt. Der Anwendungsbereich ist weit zu verstehen und erfasst sämtliche Vertragsbeziehungen,
in denen eine Leistung gegenüber in der Prostitution tätigen Personen erbracht wird (vergleiche van Galen, Prost-
SchG, 2024, § 26 Rn. 23). Ein typischer Anwendungsfall ist das Vermieten von Wohnraum zur Ausübung der
Prostitution (bisher § 180a Absatz 2 Nummer 2 StGB). Zum Begriff des „auffälligen Missverhältnisses“ wird auf
§ 291 StGB verwiesen, der diesen Begriff ebenfalls verwendet. Ein Missverhältnis ist dann auffällig, wenn es
offensichtlich ist, also „einem Kundigen bei Kenntnis der maßgeblichen Faktoren ohne weiteres ins Auge springt“
(Pananis, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 291 Rn. 29 m. w. N.).
§ 180 Absatz 2 StGB-E erfasst die als dirigistische Zuhälterei bezeichnete Tatvariante des bisherigen § 181a
Absatz 1 Nummer 2 StGB. Strafbar sind Weisungen, die die Erbringung sexueller Dienste oder die Art oder das
Ausmaß der Erbringung betreffen. Solche Weisungen sind bereits nach § 3 Absatz 1 des Prostitutionsgesetzes
(ProstG) unzulässig. Die Formulierung des Straftatbestands wird weitgehend daran angeglichen, um zu
verdeutlichen, dass nach dem ProstG bzw. ProstSchG zulässige Weisungen wie beispielsweise solche in Bezug auf die
Arbeitszeit oder den Ort nicht strafbar sind; in diesem Sinne ist § 181a Absatz 1 Nummer 2 StGB auch bisher
ausgelegt worden (vergleiche BGH, Beschluss vom 1. August 2003 – 2 StR 186/03). Dabei entspricht das
Vorschreiben der „Erbringung“ dem „Ob“ in § 3 Absatz 1 ProstG und erfasst Fälle, in denen der Prostituierten der
sexuelle Kontakt mit einer bestimmten Person vorgegeben wird. Der Begriff des „Vorschreibens“ wird aus § 3
Absatz 1 ProstG übernommen und ersetzt den Begriff des „Bestimmens“. Eine inhaltliche Änderung ist damit
nicht verbunden. Es bleibt dabei, dass die einseitige Anordnung zur Erfüllung des Tatbestands so erfolgen muss,
dass sich die Prostituierte den Weisungen nicht entziehen kann; ein freiwilliges Akzeptieren von Bedingungen
schließt die dirigierende Zuhälterei aus (vergleiche etwa BGH, Beschluss vom 9.6.2015 − 2 StR 75/15; BGH,
Urteil vom 12.4.2018 – 4 StR 336/17). Die Regelung entspricht einer Empfehlung der Reformkommission zum
Sexualstrafrecht (vergleiche Abschlussbericht, S. 361).
Mit der Umgestaltung der §§ 180a und 181a StGB wird die in § 181a Absatz 1 a. E. StGB enthaltene
Beziehungsklausel gestrichen. Diese sah bisher vor, dass der Täter mit der in der Prostitution tätigen Person Beziehungen
unterhalten muss, die über den Einzelfall hinausgehen. Dadurch sollten Fälle aus dem Anwendungsbereich des
Tatbestands ausscheiden, in denen die Ausbeutung lediglich im Hinblick auf das Vermögen und Einkommen der
Prostituierten vorgenommen wird, ohne dass die Prostitutionsausübung der ausgebeuteten Person für den Täter
ein entscheidender Bezugspunkt wäre. Allerdings liegt der Unrechtskern der Ausbeutung bei der Prostitution in
der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der in der Prostitution tätigen Person, und zwar unabhängig von
ihrer Beziehung zum Täter. Der Tatbestand ist durch die übrigen Tatbestandsmerkmale bereits hinreichend
konkretisiert; eine nennenswerte Einschränkung durch die Beziehungsklausel ist weder erkennbar noch erforderlich.
Die Streichung entspricht einer Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht (vergleiche
Abschlussbericht, S. 362). Damit entfällt auch der Bedarf nach einer dem § 181a Absatz 3 StGB entsprechenden Regelung.
Kein unmittelbares Äquivalent ist für den bisherigen Tatbestand des § 181a Absatz 2 StGB vorgesehen (fördernde
oder kupplerische Zuhälterei). Die Vorschrift hat keinen nennenswerten Anwendungsbereich (vergleiche Schwer,
Die strafrechtlichen Regelungen der Prostitution, 2022, S. 338 f.). Strafwürdiges Verhalten wird vom neu
gefassten § 180 Absatz 1 StGB-E oder im Wege der Beihilfe (§ 27 StGB) erfasst.
§ 180 Absatz 3 StGB-E enthält einen neu geschaffenen Qualifikationstatbestand. Dieser umfasst zum einen die
Tatbegehung als Bandenmitglied (Nummer 1) und zum anderen die Anweisung zu besonders herabwürdigenden
oder gesundheitsgefährdenden Praktiken (Nummer 2). Die gewerbsmäßige Tatbegehung wird nicht in Absatz 3
geregelt, da diese in aller Regel bereits bei Vorliegen des Grundtatbestandes gegeben sein dürfte. Im Hinblick auf
besonders herabwürdigende Praktiken kann als Ausgangspunkt auf die zu § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 StGB
entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden, wobei der bloße Umstand des Eindringens in den Körper im
Bereich der Prostitution im Regelfall nicht ausreicht. Besonders herabwürdigend können beispielsweise sadistische,
auf Demütigung gerichtete Rollenspiele sein (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB,
4. Auflage 2021, § 177 Rn. 159 m. w. N.). Dass solche Praktiken in bestimmten Segmenten der Prostitution
durchaus üblich sind, ändert nichts an der grundsätzlichen Unzulässigkeit und Strafwürdigkeit einer entsprechenden
Weisung etwa durch den Bordellbetreiber. Insoweit ist eine kontextabhängige Betrachtung im Einzelfall
erforderlich. Leitend ist die Frage, ob die Weisung die sexuelle Selbstbestimmung der Prostituierten in besonders
schwerwiegender Weise verletzt. Im Hinblick auf die Gesundheitsgefährdung ist nicht erforderlich, dass die Gefahr einer
schweren Gesundheitsschädigung im Sinne des § 226 StGB besteht. Es muss sich aber um Praktiken handeln, die
typischerweise mit der Gefahr einer nicht nur unerheblichen Gesundheitsschädigung einhergehen. Das kann
beispielsweise bei einer Weisung der Fall sein, wonach die Prostituierte innerhalb sehr kurzer Zeit oder parallel viele
verschiedene Kunden zu bedienen hat, etwa im Rahmen sogenannter (Rape-)Gangbang-Veranstaltungen
(vergleiche zur fehlenden Genehmigungsfähigkeit nach dem ProstSchG Bundestagsdrucksache 18/8556, S. 78). Gleiches
gilt für die verbotene Weisung, sexuelle Handlungen ohne Kondom vorzunehmen oder Betäubungsmittel mit dem
Kunden zu konsumieren.
In § 180 Absatz 4 StGB-E wird eine Versuchsstrafbarkeit angeordnet, die insbesondere darauf abzielt, die
erfolglose Ausübung von wirtschaftlichem Druck auf eine in der Prostitution tätige Person unter Strafe zu stellen.
§ 180a StGB-E
In § 180a StGB-E wird ein neuer, eigenständiger Tatbestand zum Schutz von Minderjährigen geschaffen, der die
bisher in § 180 Absatz 2 Variante 2 (Vorschubleisten) und § 180a Absatz 2 Nummer 1 StGB erfassten
Verhaltensweisen abdeckt. Als spezieller Tatbestand geht der § 180a StGB-E dem § 180 Absatz 1 StGB-E vor. Strafbar
macht sich nach § 180a StGB-E zum einen, wer davon profitiert, dass eine minderjährige Person sexuelle
Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung ausübt. Insoweit dient der Tatbestand auch der weiteren
Umsetzung von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU. Strafbar ist das Sich-Versprechen- oder
Gewährenlassen eines Vorteils im Zusammenhang damit, dass eine minderjährige Person sexuelle Handlungen gegen Entgelt
oder sonstige Gegenleistung vornimmt oder an sich vornehmen lässt. Dies erfasst jedweden Profit, der unmittelbar
oder mittelbar aus der Ausübung der sexuellen Handlungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung erwächst.
Zum anderen erfasst der Tatbestand das Vorschubleisten derartiger sexueller Handlungen gegen Entgelt oder
sonstige Gegenleistung. Damit ist jede sonstige Förderung im Sinne eines Schaffens günstigerer Bedingungen
gemeint. Darunter fällt auch das Gewähren von Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt, das bisher nach § 180a
Absatz 2 Nummer 1 StGB strafbar war.
Richtet sich die Tat gegen Kinder, das heißt Personen unter vierzehn Jahren, ist in § 180a Absatz 2 Nummer 1
StGB-E ein Qualifikationstatbestand mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe
vorgesehen, womit der Vorgabe von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/93/EU weiter Rechnung getragen
wird. Zudem werden das gewerbsmäßige Handeln und das Handeln als Bandenmitglied als qualifizierende
Umstände in § 180a Absatz 2 Nummer 2 StGB-E aufgenommen. Nach § 180a Absatz 3 StGB-E ist der Versuch
strafbar.
§ 181 StGB-E
Der neue § 181 StGB-E enthält die bisher in § 232a Absatz 6 StGB geregelte sogenannte Freierstrafbarkeit.
Erfasst ist die Inanspruchnahme sexueller Dienste, wenn der Täter weiß oder leichtfertig verkennt, dass es sich um
ein Opfer der Zwangsprostitution oder sonstigen sexuellen Ausbeutung handelt. Die Verwendung des Begriffs
„Opfer“ erfolgt in Übereinstimmung mit Artikel 18a der EU-Menschenhandelsrichtlinie (Straftaten im
Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Diensten, die von einem Opfer von Menschenhandel erbracht werden).
§ 181 Absatz 1 StGB-E enthält den Vorsatztatbestand (bisher § 232a Absatz 6 Satz 1 StGB), § 181 Absatz 2
StGB-E den Leichtfertigkeitstatbestand (bisher § 232a Absatz 6 Satz 2 StGB). Die Formulierung wird jeweils an
die Neufassung der §§ 179, 232 StGB-E angepasst, das heißt, die bisher erforderliche Zwangslage wird durch die
schutzbedürftige Lage ersetzt. Im Hinblick auf § 232 StGB handelt es sich dabei um eine Anpassung an den
Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der EU-Menschenhandelsrichtlinie; um einheitliche
Anforderungen zu schaffen, sollte diese Änderung in allen Vorschriften vollzogen werden, die bisher den Begriff
der „persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage“ verwenden. Da auch bisher eine richtlinienkonform weite
Auslegung zu Grunde zu legen war, handelt es sich im Ergebnis um eine klarstellende Änderung. Im Übrigen ist
mit der Überführung des Tatbestands in den § 181 Absatz 1 und 2 StGB-E keine inhaltliche Änderung verbunden.
Die bisher ebenfalls in § 232a Absatz 6 StGB enthaltene Variante der Inanspruchnahme sexueller Dienste eines
Opfers des Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung wird nunmehr gesondert von § 232a StGB-
E erfasst.
Der bisher in § 232a Absatz 6 Satz 3 StGB geregelte Strafaufhebungsgrund im Fall der freiwilligen Anzeige durch
den Täter wird gestrichen. Zum einen ist die praktische Bedeutung dieser Regelung sehr gering. Zum anderen
erfolgt die Streichung vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgabe in Artikel 18a der EU-
Menschenhandelsrichtlinie, der die Möglichkeit eines Strafaufhebungsgrundes für die Opfer von Menschenhandel gerade nicht
vorsieht. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüche ist daher auch für Opfer von Zwangsprostitution oder
sonstiger sexueller Ausbeutung auf eine entsprechende Regelung zu verzichten.
§ 181a StGB-E
Neu geregelt werden sexuelle Handlungen unter Beteiligung oder in Anwesenheit von Personen unter achtzehn
Jahren gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung in § 181a StGB-E.
§ 181a Absatz 1 StGB-E erfasst sexuelle Handlungen mit Körperkontakt. Für Personen unter vierzehn Jahren geht
hier § 176 Absatz 1 Nummer 1 StGB mit seinem höheren Strafrahmen vor. Eigenständige Bedeutung entfaltet
§ 181a Absatz 1 StGB-E aber im Hinblick auf Jugendliche zwischen vierzehn und siebzehn Jahren. Bisher waren
entgeltliche sexuelle Handlungen mit Jugendlichen nach § 182 Absatz 2 StGB nur strafbar, wenn der Täter über
achtzehn Jahre alt ist. Diese Altersgrenze wird abgeschafft. Damit wird zum einen Artikel 4 Absatz 7 der
Richtlinie 2011/93/EU vollständig umgesetzt, der keine Altersgrenze enthält. Zum anderen wird dadurch eine
Empfehlung der Reformkommission zum Sexualstrafrecht umgesetzt (vergleiche Abschlussbericht, S. 342). Hintergrund
ist, dass der Unrechtsgehalt dieses Tatbestands darin zu sehen ist, dass eine minderjährige Person der Gefahr
ausgesetzt wird, in dauerhafte Prostitutionsstrukturen zu geraten. Dies gilt, wie die Reformkommission zutreffend
feststellt, unabhängig vom Alter des Täters.
Ebenfalls von der Reformkommission zum Sexualstrafrecht empfohlen ist die Aufnahme sexueller Handlungen
ohne Körperkontakt (vergleiche Abschlussbericht, S. 342 f.). Dies wird in § 181a Absatz 2 StGB-E umgesetzt,
wobei in Nummer 1 sexuelle Handlungen vor einer minderjährigen Person erfasst sind und in Nummer 2 sexuelle
Handlungen ohne Körperkontakt, die die minderjährige Person an sich selbst vornimmt.
§ 181a Absatz 3 StGB-E sieht eine Versuchsstrafbarkeit vor, wie sie bisher auch in § 182 Absatz 4 StGB enthalten
ist. Schließlich enthält § 181a Absatz 4 StGB-E – wie § 181 Absatz 2 StGB-E – einen Leichtfertigkeitstatbestand.
§ 181b StGB-E
Die Vorschrift zur Führungsaufsicht wird an die Neufassung der §§ 179 ff. StGB angepasst. Es handelt sich
insoweit um Folgeänderungen. Lediglich der § 180a StGB war bisher nicht enthalten; aufgrund der Zusammenfassung
mit dem bisherigen § 181a StGB als neuer § 180 StGB-E ist eine Aufnahme nunmehr angezeigt.
Zu Nummer 10
Da der Regelungsgehalt künftig in § 181a StGB-E enthalten sein wird, ist § 182 Absatz 2 StGB zu streichen. Im
Übrigen handelt es sich um Folgeänderungen zu dieser Streichung.
Zu Nummer 11
§ 184f StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) wird gestrichen.
Die Vorschrift stellt die Prostitution in Sperrbezirken unter Strafe, wobei nur Personen, die der Prostitution
nachgehen, Täter und Täterinnen sein können. Eine Strafbarkeit der Nachfrageseite, das heißt der sogenannten Freier
und Freierinnen, besteht nicht. Die Norm steht berechtigterweise seit langem in der Kritik (Hörnle, in: Münchener
Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 184f Rn. 2 f. m. w. N.: „Geht man davon aus, dass Strafrechtsnormen
Rechtsgüter schützen sollen, ist § 184f die fragwürdigste Verbotsnorm im 13. Abschnitt des StGB.“). Durch das
beharrliche Zuwiderhandeln gegen ein durch Rechtsverordnung erlassenes Prostitutionsverbot wird das Rechtsgut
der sexuellen Selbstbestimmung weder verletzt noch gefährdet. Zudem ist die Ausübung der Prostitution, wie sie
sich nach der Wertung des Gesetzgebers im Prostitutionsgesetz und im ProstSchG niederschlägt, grundsätzlich
legal. Auch besteht ein offener Wertungswiderspruch zur Straflosigkeit der sogenannten Freier und Freierinnen,
da auch diese durch ihr Handeln erheblich dazu beitragen, dass sich rechtswidrige Formen der Prostitution bilden
und erhalten können. Strafbar nach § 184f StGB dürften daher oftmals gerade solche Personen sein, die sich
aufgrund einer Notlage zur Prostitution gezwungen sehen, nicht aber die Personen, die diese Notlage ausnutzen.
Soweit die Vorschrift als abstraktes Gefährdungsdelikt die Allgemeinheit vor Belästigungen durch die
Erscheinungsformen der Prostitution schützen soll (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 BvR 224/07,
bei juris Rn. 16 f.; BayObLG, Urteil vom 21. Juli 1988 – RReg. 3 St 77/88, BayObLGSt 1988, 107, 108; Eisele,
in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 184f Rn. 1 m. w. N.), genügt dies für die Begründung
einer Strafbarkeit im Hinblick auf das Ultima-Ratio-Prinzip nicht. Der Verstoß gegen Sperrbezirksverordnungen
kann vielmehr hinreichend als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Darauf hat auch die Reformkommission
zum Sexualstrafrecht hingewiesen, die mit großer Mehrheit die Aufhebung des § 184f StGB vorgeschlagen hat
(vergleiche Abschlussbericht, S. 365).
Darüber hinaus sind Berichten aus der Praxis zufolge viele Prostituierte (insbesondere im Bereich der sogenannten
Elendsprostitution) nicht in der Lage, die nach § 184f StGB verhängten Geldstrafen zu bezahlen, was sie noch
mehr in die Prostitution oder aber zur Verbüßung von Ersatzfreiheitstrafen zwinge. Mit der Aufhebung des § 184f
StGB wird die Verhängung von Freiheitsstrafen wegen Ausübung verbotener Prostitution und die Anordnung der
Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ausgeschlossen. Auch wenn § 96 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) zur Beitreibung von Geldbußen grundsätzlich die Möglichkeit der Anordnung von
Erzwingungshaft vorsieht, kommt dies jedenfalls bei erweislich zahlungsunfähigen Personen nicht in Betracht (§ 96
Absatz 1 Nummer 2 und 4 OWiG). Ergibt sich, dass es der betroffenen Person nach ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen nicht zuzumuten ist, den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sofort zu entrichten, so bewilligt das Gericht
gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 OWiG eine Zahlungserleichterung – oder überlässt die Entscheidung hierüber der
Vollstreckungsbehörde. Die Aufhebung des § 184f StGB und Sanktionierung des erfassten Verhaltens allenfalls
als Ordnungswidrigkeit nach § 120 OWiG (Verbotene Ausübung der Prostitution) tragen somit auch der
wirtschaftlichen Lebenssituation von Prostituierten besser Rechnung. Die Aufhebung dient insofern auch dem Schutz
Prostituierter in Notsituationen.
Zu Nummer 12
Durch den neuen § 226a Absatz 2 StGB-E wird der Straftatbestand der Verstümmelung weiblicher Genitalien um
eine darauf bezogene Handlung Dritter erweitert. Erfasst werden soll künftig auch die Veranlassung der
Genitalverstümmelung mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List.
Die Erweiterung dient der Umsetzung von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2024/1385. Durch die
Verortung dieser Tathandlung in § 226a Absatz 2 StGB-E wird die Geltung deutschen Strafrechts, unabhängig vom
Recht des Tatorts, sichergestellt (vgl. § 5 Nummer 9a Buchstabe b StGB). Zudem findet § 78b Absatz 1
Nummer 1 StGB Anwendung, der ein Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers für
Straftaten u. a. nach § 226a StGB vorsieht. Auf diese Weise werden Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 2
der Richtlinie (EU) 2024/1385 umgesetzt.
Die Veranlassung durch List geht über die Nötigungsmittel des § 240 StGB (Gewalt und Drohung mit einem
empfindlichen Übel) hinaus. Unter List ist ebenso wie in § 179 Absatz 2 Nummer 4, § 232 Absatz 3 Nummer 4
und § 232b Absatz 2 Nummer 4 StGB-E ein Verhalten zu verstehen, das darauf abzielt, die Ziele der Täterin oder
des Täters „unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Absichten und Umstände
durchzusetzen“ (BGH NJW 2021, 869, 871). Die weibliche Person muss gerade durch dieses Verhalten dazu gebracht
werden, eine Verstümmelung ihrer Genitalien vornehmen zu lassen. Im Übrigen sind die Begriffe der Gewalt und der
Drohung mit einem empfindlichen Übel ebenso auszulegen wie im Rahmen des § 240 StGB.
Die vorgesehene Höchststrafe genügt Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1385. Die Mindeststrafe von
sechs Monaten orientiert sich an § 240 Absatz 4 StGB. Im Verhältnis zu § 240 StGB stellt § 226a Absatz 3
StGB-E Lex specialis dar.
Zu Nummer 13
Es handelt sich um eine Folgeänderung der Erweiterung von § 226a StGB-E. Wer § 226a Absatz 2 StGB-E
verwirklicht, nimmt selbst keine Körperverletzung vor und soll von § 227 StGB-E nicht erfasst werden.
Zu Nummer 14
Die §§ 232 bis 233b StGB werden neu gefasst. Die Tatbestände werden zum einen an die durch die
Änderungsrichtlinie Menschenhandel bedingten neuen Vorgaben der EU-Menschenhandelsrichtlinie angepasst und zum
anderen inhaltlich überarbeitet. Ziel ist es, die strafrechtliche Bekämpfung des Menschenhandels durch strukturell
vereinfachte Vorschriften entscheidend zu verbessern. Zudem werden die Strafrahmen angehoben, soweit dies
zur angemessenen Erfassung des Unrechtsgehalts geboten ist.
§ 232 StGB-E
Der Tatbestand des Menschenhandels nach § 232 StGB erfasst bestimmte Vorbereitungshandlungen, die unter
Einsatz eines der genannten Tatmittel zum Zwecke der (späteren) Ausbeutung begangen werden. Durch den
Tatbestand werden internationale Vorgaben im deutschen Recht umgesetzt, nämlich insbesondere Artikel 2 der EU-
Menschenhandelsrichtlinie, Artikel 4 des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung
des Menschenhandels sowie die Artikel 3 und 5 des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung
des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten
Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität vom 15. November 2000.
Der geltende Tatbestand des § 232 StGB wird von der Praxis als unübersichtlich und schwer handhabbar kritisiert
(vergleiche nur KFN, Evaluierung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels, S. 137 f.). Dazu
trägt insbesondere die komplexe Ausgestaltung mit zwei Grundtatbeständen in den Absätzen 1 und 2 der
Vorschrift bei, für die wiederum der Qualifikationstatbestand in Absatz 3 verschiedene Strafrahmen vorsieht. Diese
Struktur soll zugunsten eines einheitlichen Grundtatbestands aufgegeben werden. Dieser erfasst nunmehr in § 232
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 StGB-E alle Tatmittel, die bisher auf die separaten Tatbestände der Absätze
1 und 2 aufgeteilt waren. Zudem soll einheitlich der bisher höhere Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu zehn Jahren (§ 232 Absatz 2 StGB) gelten; im Ergebnis können Taten, die bisher als einfacher
Menschenhandel im Sinne des § 232 Absatz 1 StGB galten, somit schwerer bestraft werden als nach geltendem
Recht (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren).
Zum Zwecke der Übersichtlichkeit enthält § 232 Absatz 1 StGB-E nunmehr in Satz 1 die Tathandlungen und in
Satz 2 die verschiedenen Ausbeutungsformen. Der vielschichtige und komplexe Ausbeutungsbegriff wird in
Absatz 2 konkretisiert. Die Tatmittel („unzulässige Mittel“) werden in Absatz 3 aufgezählt. Wie nach bisheriger
Rechtslage ist der Einsatz eines unzulässigen Mittels nicht erforderlich, wenn das Opfer unter einundzwanzig
Jahre alt ist. Das deutsche Recht geht insoweit auch weiterhin über die internationalen Vorgaben hinaus, die eine
solche Regelung nur für minderjährige Opfer erfordern (vergleiche Artikel 2 Absatz 5 Satz 1 der EU-
Menschenhandelsrichtlinie und Artikel 4 Buchstabe c und d des Übereinkommens des Europarates vom 16. Mai 2005 zur
Bekämpfung des Menschenhandels).
In subjektiver Hinsicht wird durch die Formulierung „zum Zwecke der Ausbeutung“ klargestellt, dass in Bezug
auf die geplante Ausbeutung Absicht (Dolus directus 1. Grades) oder sicheres Wissen (Dolus directus 2. Grades)
erforderlich ist. Dies entspricht einem Großteil der Literaturauffassungen zur aktuellen Rechtslage, die Absicht
bzw. zumindest sicheres Wissen im Hinblick auf die Ausbeutung fordern (vgl. etwa Eisele, in: Tübinger
Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 56; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5.
Auflage 2025, § 232 Rn. 56; Kudlich, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 232 Rn. 48; Schroth in:
Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, § 232 Rn. 34; a. A. Fischer/Anstötz, in
Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 232 Rn. 26).
Der Versuch des Grundtatbestands ist nach § 232 Absatz 4 StGB-E weiterhin strafbar.
Zu den Ausbeutungsformen (§ 232 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 StGB-E)
Mit dem Begriff der „Ausbeutung“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Unrechtskern des Menschenhandels
gerade in der (späteren) Instrumentalisierung des Opfers liegt, die mit dessen Rekrutierung angestrebt wird. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die verschiedenen Ausbeutungsformen, die in Artikel 2 Absatz 3 der EU-
Menschenhandelsrichtlinie niedergelegt sind, höchst unterschiedliche Phänomene und damit auch Opfergruppen betreffen.
Auch greift es zu kurz, Ausbeutung als rein ökonomisches Phänomen zu betrachten. Dies mag zwar insbesondere
für Fälle der Arbeitsausbeutung zutreffen, stößt aber zumindest in Bezug auf die neu hinzugekommene
Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft, bei der Adoption und durch Zwangsheirat an Grenzen.
Mit der Neuregelung soll ein neues und umfassenderes Verständnis des Ausbeutungsbegriffs einhergehen. Die
erfassten Ausbeutungsformen werden in Absatz 1 Satz 2 benannt. Um den Ausbeutungsbegriff für die Praxis
handhabbar zu machen, wird er in § 232 Absatz 2 StGB-E gesetzlich konkretisiert. § 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-
E enthält zunächst eine allgemeine Definition, die allen Ausbeutungsformen gemein ist. Danach ist erforderlich,
dass der Täter das Opfer rücksichtslos für seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten ausnutzt, das
Opfer also zum Objekt degradiert (vergleiche auch Renzikowski, in: Münchener Kommentar StGB, 5. Auflage
2025, § 232 Rn. 58). Rücksichtlos handelt, wer bei der Durchsetzung der von ihm verfolgten Interessen ohne
Rücksicht auf die Interessen und Rechte des Opfers bzw. auf die Folgen für das Opfer agiert. Der Begriff
beschreibt ein in der Regel egoistisches oder gleichgültiges, oft skrupelloses und manchmal auch brutales Verhalten.
In § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4 StGB-E werden sodann einige typische Ausbeutungskonstellationen
beispielhaft weiter konkretisiert.
§ 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E konkretisiert die besonders praxisrelevanten Fälle der wirtschaftlichen
Ausbeutung. Diese liegt vor, wenn der Täter das Opfer in wirtschaftlicher Abhängigkeit hält, insbesondere indem
er es dazu veranlasst, ihm einen wesentlichen Teil der durch die Erbringung eines Dienstes erzielten Einnahmen
zu überlassen, oder indem er einen wesentlichen Teil dieser Einnahmen einbehält. Diese Fallgruppe wird als
Nummer 1 vorangestellt, da es dem Täter häufig, wenn auch nicht notwendigerweise, um die Erzielung
finanziellen Profits gehen wird. Diese Art der Ausbeutung kommt grundsätzlich für alle in § 232 Absatz 1 Satz 2
aufgelisteten Ausbeutungsformen in Betracht, sofern dabei ein „Dienst“ erbracht wird. Zum Begriff des „Dienstes“
wird auf die Ausführungen zu § 232a StGB-E verwiesen. In Betracht kommt dies beispielsweise für die
Ausbeutung bei der Ausübung der Prostitution oder bei sonstigen sexuellen Handlungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 StGB-E), die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StGB-E) oder
die Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
StGB-E).
Da eine Beschränkung auf die Erzielung finanziellen Profits aber weder sachgerecht ist noch den Vorgaben der
europäischen und internationalen Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels entspricht, werden in § 232
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 StGB-E weitere typische Fälle der Ausbeutung ergänzt. Das Halten in
wirtschaftlicher Abhängigkeit stößt insbesondere dort an Grenzen, wo es um verbotene Handlungen geht, für die sich von
vornherein kein angemessener wirtschaftlicher Wert bestimmen lässt, zum Beispiel bei der sexuellen Ausbeutung
von Personen unter achtzehn Jahren (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar StGB, 4. Auflage 2021,
§ 232 Rn. 58).
Die Ausbeutung im Zusammenhang mit der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen (§ 232 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 StGB-E) geht mit einer erheblichen Verletzung der
sexuellen Selbstbestimmung des Opfers einher. Eine Ausbeutung liegt hier insbesondere dann vor, wenn der Täter
Ziele verfolgt, die über die unmittelbare eigene oder fremde sexuelle Befriedigung hinausgehen und sich zur
Erreichung dieser Ziele rücksichtslos über das Recht des Opfers auf sexuelle Selbstbestimmung hinwegsetzt.
Dabei erschöpft sich die Ausbeutung allerdings nicht in der rein körperlichen Ausnutzung des Opfers, da ansonsten
mit jeder Sexualstraftat zwangsläufig auch eine Ausbeutung verbunden wäre. Von einer Ausbeutung ist aber
jedenfalls dann auszugehen, wenn der Täter finanziellen Profit aus der Begehung sexueller Handlungen durch das
Opfer erzielen will. Gerade im Bereich verbotener sexueller Handlungen minderjähriger Opfer kann eine
Ausbeutung aber auch in anderen Fällen gegeben sein, etwa wenn es um nicht-monetäre „Tauschgeschäfte“ geht oder
das Hochladen kinderpornographischer Inhalte in pädokriminelle Netzwerke dazu dient, Zugang zum Material
anderer Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erlangen oder sich in der Gruppe zu etablieren. Unter sonstigen
sexuellen Handlungen sind insbesondere prostitutionsnahe sexuelle Handlungen beispielsweise via Webcam zu
verstehen (vergleiche näher Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 27).
Die Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StGB-E) wird in § 232
Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 StGB-E konkretisiert und ersetzt die bisher in § 232 Absatz 1 Satz 2 StGB
enthaltene Definition der Ausbeutung durch eine Beschäftigung. Ausbeuterische Bedingungen liegen danach
insbesondere dann vor, wenn die Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, welche der gleichen
oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen. Als Arbeitsbedingungen sind alle Umstände, Rechte und
Pflichten zu verstehen, die das Arbeitsverhältnis bestimmen, d. h. beispielsweise der Lohn einschließlich etwaiger
Zulagen und Sachbezüge wie Verpflegung und Unterkunft, die vereinbarten oder tatsächlichen Arbeitszeiten, der
Sozialversicherungsstatus, der Urlaub und der Arbeitsschutz (vgl. etwa Kudlich in: Leipziger Kommentar zum
StGB, 13. Auflage, § 232 Rn. 36; Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 232
Rn. 68 m. w. N.). Ein auffälliges Missverhältnis ist unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände des
Einzelfalls von den Gerichten festzustellen (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 28). Dabei sind die
Vorteile, die der Täter aus der Beschäftigung erhalten soll, und seine Gegenleistung zu berücksichtigen (BGH,
Beschluss vom 20.12.2022 – 2 StR 232/21). Vielfach werden verschiedene Faktoren ineinandergreifen,
beispielsweise eine schlechte Bezahlung, die dazu führt, dass keine andere Unterkunft als die (schlechte) vom Arbeitgeber
(überteuert) angebotene in Frage kommt, verbunden mit dem Zwang, auch bei Krankheit oder mangelnden
Arbeitsschutzbedingungen zu arbeiten.
Je größer die Abweichung im Hinblick auf die Arbeitsvergütung ist, desto eher wird von einem auffälligen
Missverhältnis auszugehen sein. Ein auffälliges Missverhältnis kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der
Tariflohn um ein Drittel oder mehr unterschritten wird (vergleiche zu § 291 StGB BGH, Urteil vom 22. April 1997 –
1 StR 701/96). Gibt es für den Tätigkeitsbereich keine rechtlich vergleichbaren Kriterien wie bindende
Tarifverträge, so bietet der gesetzliche Mindestlohn einen Bezugspunkt für eine angemessene Lohnhöhe (vergleiche
Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 28: Ein auffälliges Missverhältnis wurde dort in der Regel bei 50-prozentigem
Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohnes angenommen; diese Grenze erscheint indessen überzogen).
Durch die Einfügung des Wortes „insbesondere“ in § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 StGB-E wird klargestellt,
dass im Einzelfall eine Beschäftigung zu ausbeuterischen Bedingungen auch dann vorliegen kann, wenn es sich
bei den ausbeuterischen Bedingungen nicht um Arbeitsbedingungen im engeren Sinne handelt – beispielweise,
wenn der Lohn nachträglich durch vom Arbeitgeber vorgenommene Abzüge faktisch gekürzt wird, etwa durch
die Erhebung überhöhter Vermittlungsgebühren oder durch die Inrechnungstellung unwürdiger oder jedenfalls
stark überteuerter Unterbringungs- und Verpflegungsleistungen, die das Opfer mangels Alternative faktisch in
Anspruch nehmen muss. Entsprechendes kann im Einzelfall gelten, wenn der Arbeitgeber Teile des Lohns
vorenthält oder wenn der Arbeitgeber die Entscheidungsfreiheit des Opfers, das Arbeitsverhältnis zu verlassen, durch
andere Maßnahmen unangemessen einschränkt, wie zum Beispiel das Einbehalten von Ausweispapieren. Durch
die Einfügung des Wortes „insbesondere“ wird zudem klargestellt, dass eine Beschäftigung zu ausbeuterischen
Bedingungen ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen kann, wenn im Einzelfall kein auffälliges
Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmer vorliegt, aber die Gesamtsituation dennoch als
ausbeuterisch zu bewerten ist.
Auf das bisherige Erfordernis des rücksichtslosen Gewinnstrebens wird verzichtet. Dieses Tatbestandsmerkmal
sollte dazu dienen, Fälle aus dem Anwendungsbereich auszuschließen, in denen der Täter eine andere Person aus
einer persönlichen Not- oder Zwangslage heraus zu ausbeuterischen Bedingungen beschäftigt
(Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 28). In der Praxis hat sich allerdings gezeigt, dass der Tatbestand aufgrund der schwierigen
Nachweisbarkeit dieses Merkmals zu sehr eingeschränkt wird (vergleiche KFN, Evaluierung der Strafvorschriften
zur Bekämpfung des Menschenhandels, S. 140, 153; kritisch ferner Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum
StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 59; Petzsche, Die Neuregelung des Menschenhandels im Strafgesetzbuch,
Kritische Justiz 2017, S. 236, 242).
Die bisher in § 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB enthaltenen Ausbeutungsformen der Sklaverei,
Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder ähnlicher Verhältnisse werden wegen des Sachzusammenhangs in § 232 Absatz 1
Satz 2 Nummer 3 StGB-E geregelt. Eine inhaltliche Änderung geht damit nicht einher. Insbesondere ist bei der
Sklaverei, der Leibeigenschaft, der Schuldknechtschaft und den ähnlichen Verhältnissen auch weiterhin stets eine
Ausbeutungssituation anzunehmen.
Die Ausbeutung bei der Ausübung der Bettelei und bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen
werden in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bzw. 5 StGB-E genannt. Bei der Ausbeutung bei der Begehung von mit
Strafe bedrohten Handlungen kommen zunächst Vermögensdelikte wie Diebstahls-, Raub- und Betrugsdelikte in
Betracht, die das Oper zum finanziellen Vorteil des Täters begeht; zudem aber auch Straftaten, die nicht
unmittelbar auf die Erzielung von Einnahmen im Sinne einer Beute gerichtet sind. Außerhalb des Bereichs der
Vermögenskriminalität ist eine Ausbeutung beispielsweise auch bei der Begehung von Betäubungsmittelstraftaten
denkbar, etwa wenn das Opfer als Drogenkurier oder zum illegalen Anbau von Cannabis eingesetzt wird. Ob eine
Ausbeutung gegeben ist, weil der Täter das Opfer rücksichtlos für seinen eigenen Vorteil oder den Vorteil eines
Dritten ausnutzt (§ 232 Absatz 2 Satz 1 StGB-E) oder es in wirtschaftlicher Abhängigkeit hält (§ 232 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 StGB-E), ist in solchen Fällen – wie auch nach bestehender Rechtslage (§ 233 Absatz 1
Nummer 3 StGB) – im Wege einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Menschenhandel zum Zweck der rechtswidrigen Organentnahme (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 StGB-E)
erfordert im Einklang mit der bisherigen Rechtslage kein eigenständiges Ausbeutungselement, da die Ausnutzung
des Opfers zu tätereigenen Zwecken bereits in dem Umstand der Rechtswidrigkeit der Organentnahme zu sehen
ist.
Zudem werden die neu in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie aufgenommene Ausbeutung von
Leihmutterschaft, illegaler Adoption und Zwangsheirat in den § 232 StGB integriert. Diese konnten abhängig von
den Umständen des Einzelfalls bereits nach bisheriger Rechtslage als Menschenhandel strafbar sein. Die explizite
Aufnahme dieser drei Ausbeutungsformen in Artikel 2 Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie erfolgte vor
dem Hintergrund der Schwere dieser Praktiken und ihrer kontinuierlich steigenden Relevanz (vergleiche
Erwägungsgrund 6 der Änderungsrichtlinie Menschenhandel).
Die Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft wird in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 StGB-E
aufgenommen.
Die Leihmutterschaft als solche stellt keine Ausbeutung im Sinne des Menschenhandelsstrafrecht dar. Auch
bleiben die grundsätzlichen Regelungen zur Leihmutterschaft in Deutschland unberührt.
Da Leihmutterschaft nach deutschem Recht indessen verboten ist und in Deutschland alle im Zusammenhang mit
Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Ärzten nach dem Embryonenschutzgesetz strafbar sind (vergleiche
§ 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes), verbietet sich zumindest für Taten in Deutschland eine
rein ökonomische Betrachtung; ein angemessener „Preis“ für die Ausübung der Leihmutterschaft existiert hier
nicht. Entscheidend sind vielmehr die Gesamtumstände des Einzelfalls. Eine Ausbeutung bei der Ausübung der
Leihmutterschaft liegt dabei nach § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 StGB-E insbesondere dann vor, wenn der
Täter das Opfer dazu veranlasst, ein Kind für einen anderen unter Bedingungen auszutragen, die geeignet sind,
eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers zur Folge zu haben. Neben den wirtschaftlichen Umständen der
schwangeren Person einschließlich ihrer Beteiligung am wirtschaftlichen Gewinn aus der Leihmutterschaft (§ 232
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E) sind daher vor allem die Bedingungen relevant, unter denen das Kind
ausgetragen wird, wie namentlich mangelhafte oder fehlende gesundheitliche Versorgung, eine mehrfache
Inanspruchnahme derselben Frau in kurzer zeitlicher Abfolge oder eine Forcierung auf grundsätzlich besonders
risikobehaftete Mehrlingsschwangerschaften. Zur Gesundheit gehört auch die psychische Gesundheit der betroffenen Frauen.
Hier liegt die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung beispielsweise dann besonders nahe, wenn sehr
junge Frauen als Leihmütter rekrutiert werden, die noch keine eigenen Kinder ausgetragen haben. Soweit
deutsches Strafrecht auf Auslandssachverhalte Anwendung findet und nach dem einschlägigen ausländischen Recht
Leihmutterschaft erlaubt ist, wird auch dies für die Frage der Ausbeutung zu berücksichtigen sein. Insbesondere
hier kommt auch eine Ausbeutung im Sinne des § 232 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB-E in Betracht.
Opfer bzw. Verletzte der Tat ist die Leihmutter selbst, es kann aber abhängig von den Umständen des Einzelfalls
auch das Kind sein, wenn seine geschützten Interessen bzw. das Wohl des Kindes verletzt werden (zur
Verletzteneigenschaft vgl. § 373b Absatz 1 der Strafprozessordnung – StPO). Dies gilt auch im Rahmen der
Straftatbestände des Veranlassens als Leihmutter ein Kind für einen anderen unter ausbeuterischen Bedingungen
auszutragen (§ 232b Absatz 1 Nummer 5 StGB-E) und der Ausbeutung bei der Ausübung der Leihmutterschaft (233
Absatz 1 StGB-E). Soweit es nach § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB-E auf das Alter des Opfers ankommt, ist allein
das Alter der schwangeren Person entscheidend. Dies stellt Artikel 2 Absatz 5 der EU-Menschenhandelsrichtlinie
klar.
Eine Ausbeutung bei der Adoption (§ 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Absatz 2 Satz 1 StGB-E) betrifft
insbesondere solche Fälle, in denen eine Person dazu gebracht werden soll, ihr Kind außerhalb des legalen
Adoptionssystems abzugeben, wodurch der Täter einen finanziellen Vorteil erzielen will (vergleiche Europäische Kommission,
Commission Staff Working Document: Impact Assessment Report, SWD(2022) 425 final, S. 17). Ein bloßer
Verstoß gegen Adoptionsvorschriften begründet die Strafbarkeit hingegen nicht ohne Weiteres. Auf das in Artikel 2
Absatz 3 der EU-Menschenhandelsrichtlinie enthaltene Kriterium der Illegalität der Adoption wurde verzichtet.
Denn eine unter ausbeuterischen Bedingungen durchgeführte Adoption ist stets „illegal“. In Fällen von Täuschung
oder Drohung ist beispielsweise die Einwilligungserklärung eines Elternteils gemäß § 1760 Absatz 2 Buchstabe
c oder d des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam.
Opfer bzw. Verletzte der Tat sind die leiblichen Eltern oder – sofern diese das Sorgerecht nicht innehaben – die
Sorgeberechtigten. Auch das Kind selbst kann Opfer bzw. Verletzter der Tat sein, wenn durch die Adoption
geschützte Interessen bzw. das Wohl des Kindes verletzt werden (zur Verletzteneigenschaft vgl. § 373b Absatz 1
StPO). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch im Rahmen der Straftatbestände des Veranlassens der
Zustimmung zu einer ausbeuterischen Adoption (§ 232b Absatz 1 Nummer 6 StGB-E) und der Ausbeutung bei der
Adoption (233 Absatz 1 StGB-E).
Als letzte Ausbeutungsform wird in § 232 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 StGB-E die Zwangsheirat aufgenommen.
Die Voraussetzungen einer Zwangsheirat richten sich dabei nach § 237 Absatz 1 StGB-E, der die Zwangsheirat
als solche unter Strafe stellt. Erforderlich ist demnach, dass die Person rechtswidrig mit Gewalt oder durch
Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe oder einer eheähnlichen Verbindung genötigt werden
soll. Zum Begriff der eheähnlichen Verbindung wird auf die Ausführungen zu § 237 StGB-E verwiesen. Auf das
zusätzliche Erfordernis einer Ausbeutung durch die Zwangsheirat wurde verzichtet, wobei die neue Nummer 8
insoweit über die Anforderungen der Richtlinie hinausgeht. Hintergrund ist, dass eine Zwangsheirat aufgrund des
erforderlichen Nötigungselements per se als ausbeuterisch anzusehen ist, ohne dass es beispielsweise auf die
zusätzliche Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils durch den Täter der Zwangsheirat ankommt. Diese Wertung
entspricht der Regelung des Menschenhandels zum Zwecke der Sklaverei und ähnlichen Verhältnissen (bisher
§ 232 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB) und zum Zwecke der rechtswidrigen Organentnahme (bisher § 232
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB), die ebenfalls keine Ausbeutung voraussetzt (vergleiche
Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 29).
Zu den unzulässigen Mitteln (§ 232 Absatz 3 StGB-E)
Die bisher in § 232 Absatz 1 Satz 1 (Ausnutzung einer Zwangslage oder der auslandsspezifischen Hilflosigkeit)
sowie Absatz 2 Nummer 1 (Gewalt, Drohung, List) und Nummer 2 (Entführen, Sich-Bemächtigen) StGB
enthaltenen Tatmittel des Menschenhandels werden künftig in § 232 Absatz 3 StGB-E zusammengeführt. Die
Vorschrift soll damit übersichtlicher und besser handhabbar werden. Wie nach geltender Rechtslage muss der Täter
das unzulässige Mittel – mit Ausnahme der Nummer 3 – gegen diejenige Person einsetzen, die ausgebeutet werden
soll.
Die EU-Menschenhandelsrichtlinie gibt in Artikel 2 Absatz 1 die folgenden Tatmittel vor: Androhung oder
Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht
oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder
Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat.
Die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung ist im deutschen Recht als
Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel umgesetzt (§ 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB / StGB-E,
vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 30). In Abgrenzung zu dem neuen Qualifikationstatbestand in § 232
Absatz 5 Nummer 3 StGB-E (Einsatz von Gewalt gegen eine Person oder Anwendung von Drohung mit Gefahr für
Leib oder Leben des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person)
wird von § 232 Absatz 3 Nummer 1 StGB-E vor allem Gewalt gegen Sachen erfasst, wie beispielsweise die
Zerstörung des Rollstuhls einer behinderten Person und Drohung mit einem empfindlichen Übel, das nicht in einer
Gefahr für Leib oder Leben besteht, wie beispielsweise dem Verlust des Arbeitsplatzes (Renzikowski, in:
Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 232 Rn. 87 f.).
Das Tatmittel Entführen oder Sich-der-anderen-Person-Bemächtigen ist in § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB /
§ 232 Absatz 3 Nummer 2 StGB-E ausdrücklich aufgezählt.
Die bisher in § 232 Absatz 2 Nummer 2 StGB enthaltene Variante des Vorschubleistens der Bemächtigung durch
eine dritte Person wird an den Wortlaut der Richtlinie angeglichen und künftig in § 232 Absatz 3 Nummer 3
StGB-E als Gewähren oder Entgegennehmen einer Zahlung oder eines sonstigen Vorteils zur Erlangung des
Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über die andere Person hat, zu der Tathandlung nach § 232 Absatz 1
StGB-E geregelt. Da dies dem bisherigen Verständnis des Vorschubleistens der Bemächtigung entspricht
(vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 30), ist damit keine inhaltliche Änderung verbunden.
Die Tatmittel Betrug und Täuschung werden im deutschen Recht als List (§ 232 Absatz 2 Nummer 1 StGB,
nunmehr § 232 Absatz 3 Nummer 4 StGB-E) erfasst (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 30).
Die Tatmittel „Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit“ waren nach bisheriger
Rechtslage in § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB umschrieben als „Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen
Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist“. Diese
Formulierung war im Wesentlichen aus den §§ 232, 233 StGB a. F. übernommen worden, die bis zur Umsetzung der
EU-Menschenhandelsrichtlinie im Jahr 2016 galten. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob mit dieser
Formulierung Artikel 2 Absatz 1 der EU-Menschenhandelsrichtlinie vollständig umgesetzt ist (vergleiche
Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 34; Zimmermann, in:
Satzger/Schluckebier/Widmaier/Zimmermann, StGB, 6. Auflage 2024, § 232 Rn. 20). Der Begriff der „besonderen
Schutzbedürftigkeit“ wird im EU-Recht nämlich weit verstanden. Nach der Legaldefinition in Artikel 2 Absatz 2
der EU-Menschenhandelsrichtlinie liegt sie vor, „wenn die betreffende Person keine wirkliche oder für sie
annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen.“ Nach Erwägungsgrund 12 der EU-
Menschenhandelsrichtlinie sind bei der Beurteilung der Schutzbedürftigkeit eines Opfers auch Faktoren wie das
Geschlecht, eine Schwangerschaft, der Gesundheitszustand und eine Behinderung zu berücksichtigen. Eine
persönliche oder wirtschaftliche Zwangslage im Sinne des geltenden § 232 Absatz 1 Satz 1 StGB setzt hingegen eine
ernste, wenn auch nicht unbedingt existenzbedrohende Not oder Bedrängnis persönlicher oder wirtschaftlicher
Art voraus (vergleiche Bundestagsdrucksache 18/9095, S. 24; Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB,
31. Auflage 2025, § 232 Rn. 14). Diese Formulierung ist enger als das Verständnis der EU-
Menschenhandelsrichtlinie; so dürften jedenfalls Zweifel bestehen, ob etwa das Vorliegen einer Schwangerschaft oder einer
Behinderung von der gegenwärtigen Formulierung umfasst ist. Zwar ist eine richtlinienkonforme weite Auslegung des
Tatbestands möglich (vergleiche Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 16;
Petzsche, Die Neuregelung des Menschenhandels im Strafgesetzbuch, Kritische Justiz 2017, S. 236, 241). Um
Zweifeln an der vollständigen Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie und damit unionsrechtlichen
Risiken vorzubeugen, ist jedoch eine Anpassung des Wortlautes an die europäischen Vorgaben vorzugswürdig. Das
Erfordernis des Ausnutzens einer Zwangslage wird daher durch das Ausnutzen einer sonstigen schutzbedürftigen
Lage, der sich das Opfer nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, ersetzt. Damit orientiert sich der
Wortlaut künftig eng an der Formulierung der EU-Menschenhandelsrichtlinie, sodass Schutzlücken
ausgeschlossen sind. Zudem wird verdeutlicht, dass zur Beurteilung, ob eine schutzbedürftige Lage vorliegt, der sich das
Opfer nicht oder nicht auf zumutbare Weise entziehen kann, sowohl objektive als auch subjektive Kriterien
herangezogen werden können; das heißt eine solche Lage ist sowohl gegeben, wenn die Person tatsächlich (objektiv)
keine Möglichkeit hat, sich der Ausbeutung zu entziehen, als auch wenn sie (subjektiv) keine für sie zumutbare
Möglichkeit sieht. Fälle, in denen bislang das Kriterium einer persönlichen und wirtschaftlichen Zwangslage zu
bejahen war, werden durch das neue, weitere Tatbestandsmerkmal vollständig erfasst. Unterlässt es das Opfer
beispielsweise aus Angst vor den Tätern, etwa wegen seines ungesicherten Aufenthaltsstatus oder vermeintlicher
familiärer Verpflichtungen, sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, obwohl dies faktisch möglich
gewesen wäre, wird es regelmäßig an einer für das Opfer zumutbaren Möglichkeit fehlen, sich der schutzbedürftigen
Lage zu entziehen. Unerheblich ist – wie auch bereits nach aktueller Rechtslage – ob sich das Opfer die Umstände,
die seine schutzbedürftige Lage begründen, nur einbildet (vergleiche zur aktuellen Rechtslage beispielsweise
Eisele, in: Tübinger Kommentar zum StGB, 31. Auflage 2025, § 232 Rn. 15 m. w. N.; Renzikowski, in: Münchener
Kommentar zum StGB, 54. Auflage 2025, § 232 Rn. 42). Zudem können auch besondere subjektive
Glaubenssätze des Opfers, wie beispielsweise der Glaube an einen Voodoo-Zauber, die schutzbedürftige Lage des Opfers
begründen, wenn der Täter gerade diesen Glauben des Opfers ausnutzt. Ein kumulatives Vorliegen objektiver und
subjektiver Schutzbedürftigkeit ist nicht erforderlich. Als explizit benannter Fall einer schutzbedürftigen Lage
soll auch weiterhin die auslandsspezifische Hilflosigkeit in § 232 Absatz 3 Nummer 5 StGB-E aufgeführt werden.
Neben dem Ausnutzen einer schutzbedürftigen Lage wird künftig explizit auch das Herbeiführen oder
Aufrechterhalten einer solchen Lage in § 232 Absatz 3 Nummer 5 StGB-E genannt. Diese Ausweitung ist von der EU-
Menschenhandelsrichtlinie zwar nicht zwingend vorgegeben, sie erscheint aber sinnvoll, um das Unrecht des
Menschenhandels insgesamt angemessen erfassen zu können. Auch nach der vor 2016 geltenden Rechtslage
genügte es für die Strafbarkeit nach § 233a StGB a. F. (Förderung des Menschenhandels), wenn die Zwangslage
oder Hilflosigkeit erst durch die Tathandlung selbst herbeigeführt wurde. Nach dem geltenden Recht (§ 232
Absatz 1 Satz 1 StGB) muss die Zwangslage oder Hilflosigkeit hingegen zum Zeitpunkt der Tathandlung bereits
vorliegen (vergleiche Renzikowski, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, § 232 Rn. 39;
Zimmermann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier/Zimmermann, StGB, 6. Auflage 2024, § 232 Rn. 17). Diese
Einschränkung überzeugt nicht; ob der Täter eine bestehende schutzbedürftige Lage ausnutzt oder diese mit seiner
Tat erst herbeiführt, ändert am Unrechtsgehalt der Tat nichts. Zudem dürfte es insbesondere bei Opfern, die aus
dem Ausland nach Deutschland gebracht werden, deutlich leichter beweisbar sein, dass gerade der Umstand der
Überführung nach Deutschland eine schutzbedürftige Lage begründet hat, als dass schon zuvor im Herkunftsland
des Opfers eine schutzbedürftige Lage bestand. Insofern soll die Ausweitung des Tatbestands auch zu einer
besseren Handhabbarkeit der Vorschrift in der Strafverfolgungspraxis und zu einer Absenkung der allgemein als zu
hoch empfundenen Beweisanforderungen führen. Aus Klarstellungsgründen soll zudem die Aufrechterhaltung
der schutzbedürftigen Lage, die auch bisher schon als Ausnutzung angesehen werden konnte, in den Tatbestand
aufgenommen werden.
Die Variante des Herbeiführens einer schutzbedürftigen Lage kann insbesondere auch in den sogenannten
Loverboy-Fällen zur Anwendung kommen, in denen der Täter das Opfer – insbesondere Mädchen und junge Frauen –
im Wege einer vorgespielten Liebesbeziehung emotional abhängig macht, um es schließlich der Prostitution
zuzuführen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten derartige Fälle bereits vom Tatmittel der List (§ 232
Absatz 3 Nummer 1 StGB) erfasst sei
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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