Frage von Adam Balten (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Adam Balten (AfD) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)
Welche konkreten Kategorien mutmaßlich strafbarer Inhalte werden der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet über externe Meldeportale wie Trusted Flagger, Landesmeldestellen oder Landesmedienanstalten zugeleitet, und welchen prozentualen Anteil an allen im Jahr 2025 eingegangenen Meldungen haben Fälle nach § 188 des Strafgesetzbuchs wie üble Nachrede oder Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Die Kooperationspartner der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet beim Bundeskriminalamt (ZMI BKA) nehmen Hinweise auf potenziell strafbare Postings von Bürgerinnen und Bürgern entgegen oder erheben diese durch eigene Recherchen. Nur in den Fällen, in denen diese Postings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, welche im Vorfeld mit der ZMI BKA vereinbart wurden, erfolgt eine Weiterleitung an das BKA. Hierfür muss in erster Linie eine Strafbarkeit gemäß eines konkreten Straftatenkataloges gegeben sein, der maßgeblich auf dem Deliktskatalog des ehemaligen § 3a Netzwerkdurchsetzungsgesetz fußt. Dieser enthält unter anderem Delikte wie § 130 Strafgesetzbuch – StGB – (Volksverhetzung) oder § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten). Absolute Antragsdelikte wie beispielsweise § 185 StGB (Beleidigung) sind nicht vom Deliktskatalog umfasst. Der Anteil der Meldungen, die eine Strafbarkeit nach § 188 StGB aufwiesen, lag im Jahr 2025 (Stand: 30.11.2025) bei 36 Prozent.
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