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Frage von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237)

dip / rede 17.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 49. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Michael Kellner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/3237) Was sind die Gründe der Bundesregierung dafür, eine neue Treuhandmöglichkeit im Außenwirtschaftsgesetz zu schaffen? Antwort der Parl. Staatssekretärin Gitta Connemann: Die EU-Sanktionsverordnung gegen Russland (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) verbietet in Artikel 5aa, mit bestimmten russischen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar Geschäfte zu tätigen. Dieses Transaktionsverbot kann gemäß Artikel 5aa Absatz 1 lit. c) auch EU-Tochterunternehmen dieser russischen Unternehmen erfassen. In Artikel 5aa Absatz 2f sieht die EU-Sanktionsverordnung eine Ausnahme vom Transaktionsverbot vor, wenn die EU-Tochtergesellschaften unter einer öffentlich-rechtlichen Treuhandverwaltung stehen oder eine ähnliche private oder öffentliche „Firewall“-Maßnahme besteht. Mit den neuen Instrumenten im Außenwirtschaftsgesetz soll die rechtliche Grundlage im nationalen Recht geschaffen werden, um diese Ausnahme für Tochterunternehmen nutzen zu können. Ohne eine solche „Firewall“-Maßnahme droht den deutschen Tochterunternehmen das Geschäftsverbot. Die neuen Instrumente bieten gegenüber bestehenden Maßnahmen – wie etwa der Treuhandverwaltung nach dem Energiesicherungsgesetz – weitergehende Möglichkeiten für Zukunftsinvestitionen. Dank der Kopplung an die Dauer der Sanktionen haben die betroffenen Unternehmen eine für den Geschäftsbetrieb notwendige Perspektive.

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