Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2508, 21/3205)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2508, 21/3205)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3637
21. Wahlperiode 14.01.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/2508, 21/3205 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen
bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union
A. Problem
Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß
gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU)
2018/1673 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht) muss zum Zweck der europaweiten
Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in nationales Recht umgesetzt werden.
Außerdem sollen mit dem Gesetzentwurf Änderungen des
Außenwirtschaftsrechts erfolgen, die aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EU-
Sanktionsrechts dringend geboten seien.
B. Lösung
Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben sollen
schwerpunktmäßig die §§ 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie § 82 der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) novelliert und ein neuer Straftatbestand im
Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen werden.
Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass
Regelungen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische
Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen aufgenommen wurden.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke.
C. Alternativen
Der Gesetzentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie
Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass
die Regelung per Gesetz alternativlos ist.
Zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle
für die Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den
Strafverfolgungsbehörden im Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden
verschiedene Optionen in Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als
hauptsächliche Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete
Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur Aufnahme der von Artikel 15 der
Richtlinie vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im
Zollfahndungsdienstgesetz erforderlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Zollverwaltung entsteht infolge der AWG-Änderungen, insbesondere
aufgrund der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung
von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie des auf Grundlage
einheitlicher Strafvorschriften notwendigen Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen
den Behörden der Mitgliedstaaten, der damit einhergehenden ansteigenden Zahl
von gegenseitigen Unterstützungsersuchen und der verstärkten Einbindung von
Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht), im Jahr
2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive Versorgungsrücklage und
personalbezogener Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von rund
1 585 000 Euro und es entstehen jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von
internationalen Schulungen in Höhe von 20 000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen
jährliche Personalkosten in Höhe von 3 171 000 Euro an.
Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von
20 000 Euro für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen.
Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von
645 000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit
des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der
Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen
Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich.
Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen
beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von
1 098 000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des
gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300 000 Euro. Ein einmaliger
Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur
Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie
validierter Annahmen geschätzt.
Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen
Einzelplänen ausgeglichen werden.
Übernimmt eine Behörde des Bundes die Tätigkeiten eines Sanktionstreuhänders,
wird bei dieser Behörde ein Erfüllungsaufwand entstehen. Dieser und etwaige
daraus resultierende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind allerdings
noch nicht bezifferbar, da der Erfüllungsaufwand und etwaige personelle und
finanzielle Mehrbedarfe von dem konkreten Fall abhängen werden. Etwaige
personelle und finanzielle Mehrbedarfe sollten im von der Tätigkeit eines
Sanktionstreuhänders betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 2 510 000
Euro.
Für jedes betroffene Unternehmen ergibt sich ein Vollzeitäquivalent von drei
Stellen im höheren Dienst und einem Vollzeitäquivalent im mittleren Dienst.
Ausgehend von der Annahme, dass insgesamt 15 Unternehmen betroffen sein werden,
würde das für die Sanktionstreuhand zu einem Erfüllungsaufwand in Höhe von
2 400 000 Euro, für die Anteilspflegschaft zu einem Erfüllungsaufwand in Höhe
von 110 000 Euro führen.
Daneben gibt es einige Informationspflichten und weitere Vorgaben mit
geringfügigen Änderungen des Erfüllungsaufwands.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio.
Euro.
Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von
1 244 000 Euro. Davon entfallen rund 122 000 Euro auf die Einrichtung einer
neuen Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und rund 1 122 000 Euro auf
die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten Amts- und Rechtshilfeverfahren
beim Zollfahndungsdienst.
Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die
Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie den Ausbau der
Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der
gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden
Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die
Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der
Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es ist davon
auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit
verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den
Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf
an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer
Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen
und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige
Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der
Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten,
Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch,
Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen,
Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der Erfüllungsaufwand beläuft
sich auf 361 000 Euro.
Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches
Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da
Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind.
Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18
AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen
Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig
umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen
zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen
und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person
belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882 000 Euro.
Durch den Änderungsantrag gibt es geringfügige Änderungen des
Erfüllungsaufwands beim Bund und bei den Ländern. Beim Bund entsteht ein
Erfüllungsaufwand von 103 000 Euro.
Übernimmt eine Behörde des Bundes die Rolle des Sanktionstreuhänders, wird
bei dieser Behörde ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand bestehen, der noch nicht
bezifferbar ist, da er vom konkreten Fall abhängig sein wird. Der entsprechende
Erfüllungsaufwand wird jedoch von der Wirtschaft finanziell ausgeglichen und
findet sich deshalb im Erfüllungsaufwand der Wirtschaft wieder.
F. Weitere Kosten
Es fallen keine weiteren Kosten an.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4
ersetzt:
1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe
eingefügt:
„§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich
der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
§ 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers
§ 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers
§ 6d Aufsicht über den Anteilspfleger
§ 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
§ 6f Haftung des Anteilspflegers
§ 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den
Anteilspfleger“.
b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von
Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen;
Vollzug von wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen“.
2. § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund
der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533
(2004), 1591 (2004), 1696 (2006), 1718 (2006), 1737 (2006),
1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), 1970
(2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014),
2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022)
wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder
juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften
beschlossen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder
juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften in die
vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare
konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1
einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme
durch eine ebenfalls im Internet abrufbare Pressemitteilung des
1 www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 die folgenden
vorläufigen Beschränkungen:
1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen,
die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz
oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder
rechtsfähigen Personengesellschaften stehen, sind untersagt
und
2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den
betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften
weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden.“
3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt:
„§ 6a
Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der
Durchführung von Sanktionsmaßnahmen
(1) Ein inländisches Unternehmen, das einem
Geschäftsverbot nach Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung
(EU) Nr. 833/2014 unterliegt und das selbst oder dessen
verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ein
inländisches Unternehmen im Sinne des § 55a Absatz 1 der
Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865),
die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember
2024 (BGBl. I 2024 Nr. 411) geändert worden ist, ist, kann unter
Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn ohne eine
Treuhandverwaltung eine konkrete Gefahr im Einzelfall für die in § 4
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter
besteht. Die Treuhandverwaltung kann bei Vorliegen der in
Satz 1 genannten Voraussetzungen auch angeordnet werden,
wenn das Unternehmen bereits auf der Grundlage anderer
gesetzlicher Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen
Treuhandverwaltung oder einer gesetzlich angeordneten oder behördlich
genehmigten vergleichbaren Firewall-Maßnahme unterliegt und die
Treuhandverwaltung nach Satz 1 diese Maßnahmen ersetzen soll.
Der Anordnung einer Treuhandverwaltung steht es nicht
entgegen, wenn das Unternehmen einen Antrag auf Bestellung eines
Anteilspflegers nach § 6b Absatz 1 Satz 1 gestellt hat.
(2) Die Anordnung der Treuhandverwaltung erfolgt durch
Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann öffentlich bekannt
gegeben werden. Eine öffentliche Bekanntgabe wird durch
Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der
Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Vor
Anordnung der Treuhandverwaltung kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von einer Anhörung nach § 28
Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen, soweit
diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder
den Zweck der Anordnung der Treuhandverwaltung gefährden
würde.
2 https://press.un.org/en/content/security-council/press-release
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
überprüft das Fortbestehen der Voraussetzungen für die
Anordnung der Treuhandverwaltung alle sechs Monate. Die Anordnung
der Treuhandverwaltung ist durch Verwaltungsakt aufzuheben,
wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1
entfallen sind. Die Anordnung der Treuhandverwaltung erlischt,
wenn Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU)
Nr. 833/2014 aufgehoben wird. Wurde die Anordnung der
Treuhandverwaltung öffentlich bekannt gegeben nach Absatz 2
Satz 2, ist auch die Aufhebung oder das Erlöschen der Anordnung
der Treuhandverwaltung von Amts wegen im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen.
(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach
Absatz 2 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass
1. die Wahrnehmung der Stimmrechte einzelner oder
sämtlicher sanktionierter Gesellschafter des Unternehmens
ausgeschlossen ist,
2. die Stimmrechte aus einzelnen oder sämtlichen Anteilen an
dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und
diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung
abzuberufen, neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung
Weisungen zu erteilen,
3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der
Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens
beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der
Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes
stehen.
Die Übertragung von Anteilen an dem unter Treuhandverwaltung
gestellten Unternehmen durch den Treuhänder ist nicht zulässig.
(5) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt
nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über
eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den
§§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend
von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch darüber, dass
Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach
Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.
(6) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts
nach Absatz 2 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach
Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein
angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der
Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt
werden. Gegen den Verwaltungsakt des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie nach Satz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg
gegeben.
(7) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter
Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf
Verlangen der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 benannten Stelle
des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.
(8) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 6b
Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers
(1) Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland bestellt das Gericht einen Anteilspfleger,
der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des im
Antrag benannten Gesellschafters wahrnimmt. Die Bestellung
des Antragspflegers setzt voraus, dass
1. die Bestellung für die Handlungsfähigkeit der
Gesellschafterversammlung oder der Gesellschaft erforderlich ist und
2. der Gesellschafter, dessen Rechte der Anteilspfleger
wahrnehmen soll, an der eigenen Wahrnehmung dieser Rechte
und Pflichten auf Grund des Geschäftsverbots gemäß
Artikel 5aa Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIX der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gehindert ist.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(2) Zum Anteilspfleger kann nur bestellt werden, wer keine
der den Antrag stellenden Gesellschaft oder der mit dieser im
Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen
oder ihrer Gesellschafter im Sinne des § 138 Absatz 2 der
Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 236) geändert worden ist, nahestehende Person ist und die
Voraussetzungen für die Bestellung als Geschäftsführer gemäß
§ 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung und die Voraussetzungen für die Bestellung
zum Aufsichtsrat gemäß § 100 des Aktiengesetzes erfüllt. Die
Bestellung kann nicht gegen den Willen des Bestellten erfolgen.
(3) Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem
Ermessen des Gerichts.
(4) Der Anteilspfleger berichtet dem Gericht alle sechs
Monate ab Bestellung über die Vorgänge, die er unter Ausübung
der ihm zur Ausübung zugewiesenen Gesellschafterrechte
behandelt hat.
(5) Die Kosten der Anteilspflegschaft trägt die
Gesellschaft. Der Anteilspfleger hat gegen die Gesellschaft Anspruch
auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner
angemessenen Auslagen. Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch
Vereinbarung zwischen dem Anteilspfleger und der Gesellschaft.
§ 6c
Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers
(1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an
Weisungen gebunden.
(2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des
Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte
und Pflichten er wahrnimmt.
§ 6d
Aufsicht über den Anteilspfleger
(1) Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht des gemäß
§ 6b Absatz 1 zuständigen Gerichts. Das Gericht kann jederzeit
Auskünfte über den Sachstand und die Wahrnehmung der Rechte
von ihm verlangen.
(2) Das Gericht kann gegen Pflichtwidrigkeiten des
Anteilspflegers durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten.
Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Anteilspfleger
durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. In der
Anordnung hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung
gegen die Anordnung hinzuweisen. Der Beschluss, durch den das
Zwangsgeld festgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde
in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
Zivilprozessordnung anfechtbar.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der
Herausgabepflichten nach Beendigung des Amts als
Anteilspfleger.
§ 6e
Ende der Befugnisse des Anteilspflegers
(1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die
Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind.
(2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1
Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des
Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person
zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht
die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund
widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen.
§ 6f
Haftung des Anteilspflegers
(1) Der Anteilspfleger ist dem Gesellschafter, dessen
Rechte und Pflichten er wahrnimmt, zum Schadenersatz nur
verpflichtet, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht hat.
(2) Soweit sich der Anteilspfleger zur Erfüllung der ihm
obliegenden Pflichten Dritter bedient, hat der Anteilspfleger ein
Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung
und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung
verantwortlich.
§ 6g
Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger
Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 13
Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und
für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e
eingefügt:
e) „ im Fall des § 6a Absatz 1,“.
bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f.
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
(7) „ Bei dem Vollzug von Beschränkungen und
Handlungspflichten auf Grund einer vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme, einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1
Nummer 2 genannten Pflichten, können die Amtsträger der
nach diesem Gesetz und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
zuständigen Behörden in Ausübung ihres pflichtgemäßen
Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen. Bei der
Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der
Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der Europäischen
Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im
Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
genannten Ziele abgestellt werden.“ ‘
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 8.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa ersetzt:
aa) „ Die Nummern 1, 4, 5, 8, 8a, 10 und 10a werden
gestrichen.“
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa ersetzt:
aa) „ Die Nummern 1 bis 3, 6, 6a, 8 und 8a werden gestrichen.“
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92
in der Fassung vom 7. Dezember 1992,
2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93
in der Fassung vom 29. November 1993,
3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94
in der Fassung vom 30. Mai 1994,
4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94
in der Fassung vom 11. Juli 1994,
5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005
in der Fassung vom 17. März 2025,
6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006
in der Fassung vom 18. Juli 2025,
7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012
in der Fassung vom 27. Mai 2025,
8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
in der Fassung vom 10. September 2024,
9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013
in der Fassung vom 25. April 2025,
10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014
in der Fassung vom 24. März 2025,
11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014
in der Fassung vom 24. Februar 2025,
12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014
in der Fassung vom 9. Dezember 2024,
13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014
in der Fassung vom 18. Juli 2025,
14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014
in der Fassung vom 10. September 2024,
15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in
der Fassung vom 8. Juli 2025,
16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in
der Fassung vom 16. Dezember 2024,
17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in
der Fassung vom 9. Januar 2025,
18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in
der Fassung vom 24. Februar 2025,
19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in
der Fassung vom 15. Juli 2025 oder
20. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in
der Fassung vom 25. Juli 2025
einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort
genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch
stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte
Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der
Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in
der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ ‘
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „bis“ durch die Angabe „und“
ersetzt.
cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
g) ‚ Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der
Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach
dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand
oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig
verbucht,
2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor
Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten
Nettogewinn veräußert,
3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1
einen dort genannten Posten bekleidet,
4. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1.
November 2025 mit einem dort genannten System oder
Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet,
5. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024
ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte
Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens
gestattet oder
6. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten
Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu
bekleiden.“ ‘
dd) Buchstabe l wird durch den folgenden Buchstaben l ersetzt:
l) „ Die Absätze 14 und 15 werden gestrichen.“
3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt:
Artikel 3‚
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Nach § 375 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des
Außenwirtschaftsgesetzes,“.‘
4. Die bisherigen Artikel 3 bis 5 werden zu den Artikeln 4 bis 6.
5. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 27 die folgende
Nummer 28 eingefügt:
„28. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über
restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des
Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter
Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten
Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023; L 196 vom 4.8.2023;
L, 2024/90388, 11.7.2024), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1548 vom 25. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1548,
25.7.2025) geändert worden ist“.
Berlin, den 14. Januar 2026
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie
Christian Frhr. von Stetten
Vorsitzender
Dr. Malte Kaufmann
Berichterstatter
Daniel Walter
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann und Daniel Walter
A. Allgemeiner Teil
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2508 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6.
November 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.
Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/3205 (Stellungnahme des Bundesrates und
Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung als an die oben
aufgeführten Ausschüsse überwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage
Es erfolgt eine Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG, einschließlich einer
umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten. Zudem
erfolgt eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung in
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG. Darüber hinaus wird die Strafbewehrung von Verstößen gegen
Meldepflichten in § 18 Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die Jedermannspflicht
unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG erweitert. Es erfolgt eine
Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in bestimmten Fällen der
Sanktionsumgehung sowie eine Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote bezüglich Dual-
Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG. Bei Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen
in § 18 Absatz 11 AWG erfolgt eine Strafbefreiung. Es erfolgen Folgeanpassungen in § 18 Absatz 6, 9, § 19
Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82 Absatz 4 ff. AWV sowie eine Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise
einer gelisteten Person in § 95a AufenthG.
Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie werden die §§ 74 ff. AWV geändert, es erfolgt eine Aufnahme des
§ 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und eine Klarstellung durch eine Ergänzung der
Regelung in § 23 AWG.
Mit dem schon vor der öffentlichen Anhörung vorliegenden Änderungsantrag wurden zusätzliche Regelungen für
eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer
Mutterunternehmen aufgenommen, die der Umsetzung des 18. Sanktionspakets (Verordnung (EU) Nr. 2025/1494 des Rates vom
18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) dienen.
III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 einstimmig die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 20. Sitzung am 17. Dezember 2025 stattfand. Eine
eingereichte schriftliche Stellungnahme ist der Ausschussdrucksachen 21(9)148 zu entnehmen.
Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen:
• Prof. Dr. Till Patrik Holterhus, MLE. LL.M. (Yale), Professur für Staats- und Verwaltungsrecht,
Internationales Öffentliches Recht sowie Rechtsvergleichung, Leuphana Universität Lüneburg;
• Miye Kohlhase, Leiterin Geschäftsbereich Kunden und Märkte, Bundesverband deutscher Banken e. V.
(„Bankenverband“), für Die Deutsche Kreditwirtschaft;
• Matthias Krämer, Abteilungsleiter Außenwirtschaftspolitik, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.
(BDI);
• Katharina Neckel, Referatsleiterin Außenwirtschaftsrecht, Handelsvereinfachungen Deutsche Industrie- und
Handelskammer (DIHK).
Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die
Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichte schriftliche Stellungnahme wurden der Öffentlichkeit über
die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung
wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205
in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung.
Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508,
21/3205 in seiner 14. Sitzung am 14. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
dessen Annahme in geänderter Fassung.
V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 in seiner
22. Sitzung am 14. Januar 2026 abschließend beraten.
Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)154 einen Änderungsantrag zum
Gesetzentwurf ein.
Die regierungstragenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD einigten sich auf die auf
Ausschussdrucksache 21(9)156 verteilte ergänzende Erklärung zum Wegfall der 48h-Schonfrist (§ 18 Absatz 11 AWG):
„Sanktionsverordnungen der Europäischen Union werden unmittelbar mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union wirksam, um die Effektivität der Sanktionsmaßnahmen zu gewährleisten. Gerade bei
Finanzsanktionen ist dies für die unmittelbare Wirksamkeit Voraussetzung, um zu verhindern, dass die gelisteten
Personen und Entitäten im Vorfeld ihre Gelder auf ausländische Konten transferieren, um sie den Sanktionen der
Europäischen Union zu entziehen.
In der öffentlichen Anhörung am 17. Dezember 2025 zum Gesetzesentwurf haben die Vertreterinnen und
Vertreter der Wirtschaft und der Kreditinstitute dargelegt, dass die Anwendung von Sanktionen in der Praxis
unverzüglich erfolgt, aber insbesondere unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten weiterhin hohe praktische Herausforderungen
für Wirtschaft und Kreditinstitute mit sich bringt; insbesondere müssen Listungen in die unternehmensinterne
Software eingepflegt werden, was nach wie vor einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringen kann. Aus
Sicht des Bankenverbandes habe sich bislang der Zeitraum von zwei Werktagen als angemessener Anhaltspunkt
bewährt. Auch die Europäische Aufsichtsbehörde EBA habe im Zusammenhang mit der Geldwäscheverordnung
anerkannt, dass bei der Anwendung von Finanzsanktionen eine gewisse Berücksichtigung operationeller
Realitäten erforderlich sei.1
1 EBA Draft RTS on Customer due diligence under Article 28(1) AMLR, EBA/REP/2025/35 OCTOBER 2025, S. 161: „The EBA clarifies that
any time elapsed between the entry into force of a new or amended targeted financial sanction and verification of own clients should be as short
as possible to ensure compliance by the OEs with their obligations under the EU Council Regulations adopted in accordance with Article 215
TFEU, which imposes the ‘obligation of result’ and are, in most cases, applicable on the day of their publication in the Official Journal. In this
context, undue delay means ‘immediately’ or ‘promptly’, but with some allowance for operational realities (e.g. system limitations). The
emphasis is on not causing unnecessary or avoidable delays.“
Der seit 2013 in § 18 Absatz 11 AWG enthaltene persönliche Strafausschließungsgrund ist gleichwohl zu
streichen. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht einen zeitlichen Aufschub der Strafbewehrung nicht vor. Damit ist
eine Beibehaltung des gesonderten, sanktionsspezifischen Strafausschließungsgrundes in Absatz 11 nicht
zulässig. Nur dies entspricht dem Ziel der Richtlinie, die Strafbarkeit von Sanktionsverstößen in der Europäischen
Union zu vereinheitlichen und die Sanktionsdurchsetzung zu stärken.
Strafbar sind jedoch grundsätzlich nur vorsätzliche Verstöße, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt
sind. Gemäß § 17 Absatz 5 AWG und dem neuen § 18 Absatz 8a AWG sind leichtfertige Verstöße nur bezüglich
Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern strafbewehrt.
Der Ausschuss geht davon aus, dass für den Zeitraum, in dem die gegebenenfalls erforderliche Software-
Implementierung aus technischen Gründen noch nicht abgeschlossen werden konnte, beim Rechtsadressaten im
Regelfall der Vorsatz fehlen wird, gegen die unmittelbar geltende Vorschrift zu verstoßen.
Die Streichung des bisherigen Absatzes 11 lässt zudem die Geltung der allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften,
insbesondere die Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik unberührt, dies stellt die
Gesetzesbegründung nochmals klar.
Der Ausschuss geht daher davon aus, dass die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen und die mögliche
Einstellung von Strafverfahren nach den §§ 153 ff. StPO in der Praxis weiterhin den Rahmen bieten, praktische
Schwierigkeiten bei der gegebenenfalls erforderlichen unverzüglichen Implementierung im Einzelfall
angemessen zu berücksichtigen.“
Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass man sich demnächst im vierten Jahr des brutalen russischen
Angriffskrieges befinde. Man bringe mit dem Gesetzentwurf die Umsetzung des EU-Sanktionspaketes voran und
müsse immer wieder nachschärfen, um Umgehungen der Sanktionen zu verhindern. Die Vermögenssperren und
Exportverbote müssten wirksam umgesetzt und eingehalten werden.
Die Fraktion der AfD warf die Frage auf, ob zu den Sanktionen hinsichtlich möglicher Umgehungstatbestände
eine Evaluierung gemacht werde. Russisches Öl komme beispielsweise über Indien oder andere Wege immer
noch nach Europa. Die Sanktionen erforderten einen erheblichen Erfüllungsaufwand, z. B. in der Zollverwaltung.
Auch für die Unternehmen stellten die Sanktionen zusätzliche Bürokratie dar. Es sei nicht klar, welcher
Erfüllungsaufwand auf die Unternehmen zukomme. Sie frage sich außerdem, ob die Strafbewehrung der
Jedermannspflicht europarechtskonform sei.
Die Fraktion der SPD stellte fest, dass die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechtes in der Europäischen Union
und eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie gemeinsames Ziel aller Beteiligten sei. Es müsse überall in der
EU gleiche Mindeststandards geben. Hervorzuheben sei die neue Treuhandform, die nicht nur im Sinne der
Energiesicherheit, sondern auch bei der Arbeitsplatzsicherheit für den Osten des Landes sehr bedeutend sei.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Umsetzung und die Verschärfung des Sanktionsrechts.
Es sei aber fraglich, ob die ergänzende Erklärung der Regierungsfraktionen für eine Rechtssicherheit bei der
Umsetzung der Sanktionen ausreichend sei. Unklar sei auch, ob der Treuhänder sehr weitgehende
Unternehmensentscheidungen treffen könne, wie es ein Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung geäußert habe.
Die Fraktion Die Linke hielt die Harmonisierung für sinnvoll, innerhalb der Europäischen Union gleiche
Mindeststandards für die Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen festzulegen, da Strafmaß und Definitionen
weit auseinanderklafften. Auch der Änderungsantrag sei sinnvoll. Die Regelungen seien aber nur so gut, wie es
auch die personelle und materielle Ausstattung gebe, um die Einhaltung auch kontrollieren zu können.
Die Bundesregierung führte aus, dass jede Maßnahme auf ihre Wirkmächtigkeit geprüft werden müsse. Da es
um EU-Maßnahme gehe, werde auf europäischer Ebene fortwährend geprüft und der Rahmen immer wieder
angepasst, um auf Umgehungshandlungen zu reagieren. Die Lücke der 48h-Schonfrist werde nun geschlossen. Die
ergänzende Erklärung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei eine Klarstellung, die den Beteiligten in der
Wirtschaft eine zusätzliche Sicherheit gebe. Die Regelungen zur Treuhand seien ein sehr gutes Instrument für
weitergehende Zukunftsinvestitionen auch unter Treuhandverwaltung.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags
auf Ausschussdrucksache 21(9)154.
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und
Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 in geänderter Fassung zu
empfehlen.
B. Besonderer Teil
Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die
unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/2508
verwiesen.
Zu Artikel 1 (Außenwirtschaftsgesetz)
Zu § 5a Außenwirtschaftsgesetz
Am 27. September 2025 sind gemäß Resolution 2231 (2015) die Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747
(2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) bezüglich Iran wieder wirksam geworden. Ihre Ergänzung in
§ 5a Absatz 1 AWG dient der Klarstellung und konnte im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes aus
zeitlichen Gründen noch nicht berücksichtigt werden.
Zu § 6a Außenwirtschaftsgesetz (Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von
Sanktionsmaßnahmen)
Mit dieser Änderung wird ein nationaler Rechtsrahmen geschaffen, der es ermöglicht, ein Unternehmen unter eine
öffentlich-rechtliche Treuhand im Sinne des Artikels 5aa Absatz 2f Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 zu stellen. Diese Änderung ist in der Folge des Inkrafttretens des 18. Sanktionspakets (Verordnung (EU)
Nr. 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) dringend
erforderlich geworden und konnte daher im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes noch nicht berücksichtigt
werden. Mit der Regelung wird europäischen Tochterunternehmen eines im Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmens weiterhin die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
ermöglicht. Die Regelung wird als neuer § 6a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) im Anschluss an die Regelung des
§ 6 AWG eingefügt, da die Treuhandverwaltung nicht für alle (betroffenen) Marktteilnehmer gelten, sondern
einzeln behördlich durch Verwaltungsakt angeordnet werden soll.
Zu Absatz 1
Absatz 1 ermöglicht die Anordnung der Treuhandverwaltung unter den genannten Voraussetzungen.
Die Regelung gilt ausschließlich für inländische Unternehmen. Nach § 2 Absatz 15 AWG sind „Inländer“
juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland. Die Nationalität
der Anteilseigner ist grundsätzlich unerheblich. Der Sitz einer juristischen Person oder Personengesellschaft
bestimmt sich nach dem Handelsrecht. Unter „Ort der Leitung“ wird der Ort verstanden, an dem die maßgebenden
Entscheidungen der Unternehmensleitung tatsächlich getroffen werden. Dies umfasst auch ausländische
Unternehmen mit satzungsgemäßem Sitz im EU-Ausland und Verwaltungssitz in Deutschland. Aufgrund von § 2
Absatz 15 Nummer 3 und 4 AWG sollen auch die dort aufgeführten rechtlich unselbstständigen
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften als „inländische Unternehmen“ gelten.
Die in Satz 1 genannte im Einzelfall bestehende Gefahr ist im polizeirechtlichen Sinn zu verstehen. Davon ist
auszugehen, wenn im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden
eintreten wird. Eine im Einzelfall bestehende Gefahr setzt eine konkrete (und gegenwärtige) Gefahr voraus.
Satz 2 soll klarstellen, dass die Anordnung der Treuhandverwaltung auch erfolgen kann, wenn – im Sinne von
Artikel 5aa Absatz 2f Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – bereits eine andere öffentlich-rechtliche
Treuhandverwaltung (beispielsweise eine Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG), eine gesetzlich angeordnete oder behördlich
genehmigte Firewall-Maßnahme besteht und diese abgelöst werden soll. Mit Satz 2 soll vermieden werden, dass
gegenüber den Unternehmen – zumindest für eine juristische Sekunde – die andere Treuhand oder Firewall-
Maßnahme aufgehoben werden müsste, bevor eine Treuhandverwaltung angeordnet werden könnte. Der Begriff der
Firewall-Maßnahme entstammt dabei der europarechtlichen Grundlage. Eine Firewall-Maßnahme dient dabei
dazu, sanktionierte Personen oder Unternehmen von der Ausübung von Rechten gegenüber mit ihnen
verbundenen inländischen Gesellschaft auszuschließen, um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der inländischen
Gesellschaft fortgeführt werden kann, ohne Sanktionswirkungen einzuschränken, und die Einhaltung der
Sanktionen sicherzustellen.
Mit Satz 3 wird klargestellt, dass eine Treuhandverwaltung nach Satz 1 auch dann angeordnet werden kann, wenn
der Antrag auf Anteilspflegschaft nach § 6b Absatz 1 Satz 1 AWG gestellt wurde.
Zu Absatz 2
Die Anordnung der Treuhandverwaltung wird durch Verwaltungsakt angeordnet. Die Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ergibt sich aus § 13 Absatz 2 Nummer Buchstabe e AWG. Der
Verwaltungsakt kann sowohl durch Individualbekanntgabe als auch durch öffentliche Bekanntgabe bekannt gegeben
werden. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen steht im Ermessen der Behörde. Auch eine Kombination aus
Individualbekanntgabe und öffentlicher Bekanntgabe ist möglich.
Von der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit der Anhörung des vom Verwaltungsakts Betroffenen kann das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie absehen, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden wäre oder den Zweck der Anordnung gefährden würde. Ein unverhältnismäßiger Aufwand wird
beispielsweise bei börsennotierten Gesellschaften mit erheblichem Streubesitz angenommen oder wenn
Anteilseigner nicht bekannt sind.
Da nach Absatz 1 Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Prognoseentscheidungen zum
Vorliegen einer konkreten Gefahr und der Erforderlichkeit der Anordnungen trifft, besteht die Pflicht, das
Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 alle sechs Monate zu überprüfen. Das Ergebnis dieser
Überprüfung ist nicht gesondert bekanntzugeben.
Satz 2 und Satz 3 betonen die Koppelung der Treuhandverwaltung an das EU-Sanktionsrecht und damit auch eine
zeitliche Begrenzung, die notwendig ist, um die Natur der Treuhandverwaltung als zeitlich begrenzte Maßnahme
zu wahren. Dies stellt eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG dar, die gemäß
§ 43 Absatz 2 VwVfG dazu führt, dass der mit einer solchen Bedingung erlassene Verwaltungsakt mit Eintritt der
Bedingung automatisch unwirksam wird.
Zu Absatz 4
Satz 1 enthält Regelbeispiele für den Inhalt einer Anordnung der Treuhandverwaltung. Diese in der Anordnung
genannten Maßnahmen müssen zur Fortführung des Unternehmens notwendig sein und können ggf. auch
weitreichendere strategische Ausrichtungsentscheidungen umfassen, solange der Charakter des Unternehmens im
Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1-27 AWV gewahrt bleibt. Satz 2 stellt klar, dass die Übertragung der Anteile
an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen durch den Treuhänder nicht möglich ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht vor, dass die Anordnung der Treuhandverwaltung sofort vollziehbar ist und dass über
Rechtsbehelfe Betroffener das zuständige Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet. Durch den Bezug der
Anordnung auf EU- Sanktionen besteht ein Bedarf an zügiger gerichtlicher Entscheidung, weshalb der
Instanzenzug verkürzt wird (Satz 2).
Satz 3 normiert eine besondere Fehlerfolgenregelung für Maßnahmen, die im Rahmen der Treuhandverwaltung
getroffen wurden. Auch wenn das Gericht die Anordnung der Treuhandverwaltung aufhebt, kann es entscheiden,
dass Maßnahmen, die im Rahmen der Treuhandverwaltung getroffen wurden, wirksam bleiben. Dies soll der
Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen.
Zu Absatz 6
Für den Fall, dass die Rechtswirkungen einer Treuhandverwaltung über die Sozialbindung des Eigentums
hinausgehen, sieht Absatz 6 ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Ausgleichsverfahren vor. Die Treuhandverwaltung
stellt keine Enteignung dar, da keine konkrete Eigentumsposition entzogen wird. Es handelt sich vielmehr
lediglich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG, die
grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist.
Zu Absatz 7
Absatz 7 regelt die Kostentragung für die Treuhandverwaltung.
Zu Absatz 8
Durch den Verweis auf § 4 Absatz 4 AWG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung weiter
konkretisiert. Insbesondere ist nach § 6a Absatz 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 4 die Anordnung
aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Beschränkung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen.
Zu § 6b Außenwirtschaftsgesetz (Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers)
§ 6b AWG schafft eine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Anteilspflegers. Die Bestellung des
Anteilspflegers erfolgt nur auf Antrag bei dem für die betreffende Gesellschaft zuständige Amtsgericht.
Antragsbefugt ist ausschließlich die betroffene inländische Gesellschaft. Die Regelung dient dazu, die Handlungsfähigkeit
der Gesellschaft in Fällen sicherzustellen, in denen einzelne Gesellschafter an der Willensbildung aufgrund
sanktionsrechtlicher Beschränkungen aus dem Geschäftsverbot des Artikels 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 nicht oder nicht rechtzeitig mitwirken können. Die Anteilspflegschaft stellt eine ähnliche Firewall-
Maßnahme im Sinne des Artikels 5aa Absatz 2f Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dar. Die Anordnung
der Anteilspflegschaft bewirkt, dass gemäß Artikel 5aa Absatz 2f Buchstabe a 2. Alternative die Rechtswirkungen
des Artikels 5aa Absatz 1 Buchstabe c im Hinblick auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen nicht eintreten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die grundsätzliche Möglichkeit, dass für inländische Gesellschaften durch das zuständige
Amtsgericht auf Antrag ein Anteilspfleger bestellt werden kann. Dies ist zulässig, wenn die Bestellung zur
Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist und der Gesellschafter, dessen Gesellschafterrechte
durch den Anteilspfleger wahrgenommen werden sollen durch das Geschäftsverbot des Artikels 5aa Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an der Ausübung seiner Rechte gehindert ist. Die Regelung zur ausschließlichen
örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der Gesellschaft schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der
gerichtlichen Zuständigkeiten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 bestimmt die Anforderungen, die an einen Anteilspfleger gestellt werden. Dieser muss persönlich und
fachlich geeignet sein. Es wird ausgeschlossen, dass der Anteilspfleger in einem Näheverhältnis zur Gesellschaft
oder ihren Gesellschaftern oder mit diesen im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen steht gemäß § 138
Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO). Dadurch werden Interessenkonflikte vermieden. Zudem wird auf die
Voraussetzungen für Geschäftsführer aus § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (GmbHG) verwiesen. Außerdem wird auf die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder
aus § 100 des Aktiengesetzes (AktG) Bezug genommen. Dies gewährleistet die Qualifikation des Anteilspflegers.
Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des Anteilspflegers erfolgen.
Zu Absatz 3
Absatz 3 orientiert sich an den Regelungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere § 37 Absatz 1 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
hinsichtlich des Auswahlermessens des Gerichts. Das Gericht ist bei der Auswahl des Anteilspflegers nicht an einen
Vorschlag des Antragsstellers gebunden.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht alle sechs Monate eine Berichtspflicht des Anteilspflegers an das zuständige Gericht über die
jeweiligen Maßnahmen vor, durch die der sanktionierte Gesellschafter von der betroffenen Gesellschaft getrennt
wird.
Zu Absatz 5
Absatz 5 regelt die Vergütung des Anteilspflegers und die Kostentragungslast. Die Kosten des Anteilspflegers
trägt die betroffene Gesellschaft.
Zu § 6c Außenwirtschaftsgesetz (Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers)
Absatz 1
Absatz 1 stellt klar, dass der Anteilspfleger nicht von Weisungen des Gesellschafters abhängig ist. Vielmehr ist
der Anteilspfleger allein dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Die Interessen von Gesellschaftern, die den
sanktionsrechtlichen Beschränkungen des Geschäftsverbots des Artikels 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
833/2014 unterliegen, sind bei der Bestimmung des Wohls des Unternehmens nicht zu berücksichtigen. Die Frage,
inwieweit die Gesellschafterinteressen daher die Gesellschaftsinteressen dominieren, stellt sich in diesen Fällen
nicht. Vielmehr ist hier allein die wirtschaftliche nachhaltige und damit resiliente Entwicklung des Unternehmens
relevant.
Zu Absatz 2
Absatz 2 schränkt die Befugnisse des Anteilspflegers ein, indem er zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht
berechtigt ist.
Zu § 6d Außenwirtschaftsgesetz (Aufsicht über den Anteilspfleger)
Zu Absatz 1
Absatz 1 unterstellt den Anteilspfleger der gerichtlichen Aufsicht, um eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit
zu gewährleisten. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte oder Berichte verlangen, um sich über den Sachstand und
die Wahrnehmung der Rechte des Gesellschafters zu informieren.
Zu Absatz 2
Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers einzuschreiten. Zur
Durchsetzung der entsprechenden gerichtlichen Anordnungen kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen den Anteilspfleger
festsetzen. Dies gewährleistet, dass der Anteilspfleger seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Die sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird, sichert die
Rechtsschutzmöglichkeiten des Anteilspflegers.
Zu Absatz 3
Absatz 3 erweitert die Regelung des Absatzes 2 auf die Durchsetzung von Herausgabepflichten eines abberufenen
Anteilspflegers, um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten.
Zu § 6e Außenwirtschaftsgesetz (Ende der Befugnisse des Anteilspflegers)
Zu Absatz 1
Absatz 1 regelt die Aufhebung der Anteilspflegschaft, sobald die Voraussetzungen für ihre Bestellung entfallen.
Dies stellt sicher, dass die Anteilspflegschaft nur so lange besteht, wie sie erforderlich ist.
Zu Absatz 2
Absatz 2 ermöglicht es dem Gericht, die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin zu widerrufen und
eine andere Person zu bestellen, solange die Voraussetzungen für die Anteilspflegschaft vorliegen. Darüber hinaus
kann das Gericht die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen, um auf unvorhergesehene
Entwicklungen reagieren zu können.
Zu § 6f Außenwirtschaftsgesetz (Haftung des Anteilspflegers)
Zu Absatz 1
Absatz 1 verpflichtet den Anteilspfleger zum Schadenersatz, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich seine
Pflichten verletzt. Dem Anteilspfleger sollen die Erleichterungen zugutekommen, wenn er sich umfassend informiert
und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen hat, um ihn von Prognoserisiken zu entlasten. Dies
entspricht allgemeinen Haftungsgrundsätzen im Gesellschaftsrecht und schützt den Gesellschafter ausreichend vor
Schäden, die durch grobe Pflichtverletzungen des Anteilspflegers entstehen, ohne die Handlungsfähigkeit der
Gesellschaft aus Sorge vor Haftungsrisiken zu beeinflussen.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält eine Haftungsbeschränkung für den Fall, dass der Anteilspfleger Berater zu seiner Unterstützung
einsetzt. Der Anteilspfleger haftet nicht für das Verschulden dieser Personen gemäß § 278 BGB, sondern nur für
deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Diese Regelung berücksichtigt die
praktischen Herausforderungen bei der Verwaltung eines Gesellschaftsanteils und schränkt die Haftung des
Anteilspflegers auf seine direkte Verantwortungssphäre ein.
Zu § 6g Außenwirtschaftsgesetz (Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger)
§ 6g stellt klar, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Anteilspfleger den allgemeinen
Regelungen des BGB folgt.
Zu Artikel 2 (Außenwirtschaftsverordnung)
Zu § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Außenwirtschaftsverordnung
Im Regierungsentwurf ist die Streichung eines Verbots der Erbringung von Handels- und Vermittlungsgeschäften
in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter mit Bestimmung für den Iran vorgesehen.
Begründung war, dass die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten
und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den erfassten Gütern vorsah. Dieses Verbot wurde durch die
Änderungsverordnung (EU) Nr. 2025/1975 vom 29. September 2025 aufgehoben. Zur Vermeidung einer
Regelungslücke soll deshalb die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung in Bezug auf Iran nicht mehr erfolgen. Diese
Änderung konnte aufgrund der zwischenzeitlich auf EU-Ebene erfolgten Verbotsaufhebung im
Regierungsentwurf noch nicht vorhergesehen werden.
Zu § 82 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung
Die Angaben der Verordnungen (EG) Nr. 765/2006 und (EU) Nr. 833/2014 wurden mit der 22. Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung aktualisiert. Hierauf konnte der Regierungsentwurf noch nicht Bezug
nehmen. Mit dem Änderungsantrag sollen die genannten Aktualisierungen bei den Nummern 6 und 13
nachvollzogen werden.
Zudem hat die 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung § 82 Absatz 1 AWV um eine
Nummer 17 ergänzt, die die Angabe „Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom
25. Juli 2025“ enthält. Auch hierauf konnte der Regierungsentwurf noch nicht Bezug nehmen. Mit dem
Änderungsantrag wird die bestehende Nummer 17 zur neuen Nummer 20.
Zu § 82 Absatz 9 Außenwirtschaftsverordnung
Mit der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung sind Verstöße gegen Artikel 5ac Absatz
1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nach § 82 Absatz 9 Nummer 13b AWV bußgeldbewehrt worden. Da § 82
Absatz 9 AWV durch den Regierungsentwurf zu § 82 Absatz 5 AWV und neu gefasst wird, ist diese
Bußgeldbewehrung in den neuen § 82 Absatz 5 AWV als neue Nummer 4 zu übernehmen und die Nummerierung
anzupassen.
Zu § 82 Absatz 14 und 15 Außenwirtschaftsverordnung
Neben der Streichung des Absatzes 14 durch den Regierungsentwurf ist auch die im Zuge der 22. Verordnung zur
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Absatz 15 aufgenommene Bußgeldbewehrung der
Transaktionsverbote der Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 in der Fassung vom
15. Juli 2025 zu streichen. Die Transaktionsverbote werden durch den Regierungsentwurf strafbewehrt.
Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
Zu § 375
Durch die Änderung werden das Verfahren zur Bestellung des Anteilspflegers sowie die weiteren Entscheidungen
des Gerichts zu unternehmensrechtlichen Verfahren. Damit kommen die Regelungen des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung.
Berlin, den 14. Januar 2026
Dr. Malte Kaufmann
Berichterstatter
Daniel Walter
Berichterstatter
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht)