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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2508, 21/3205)

dip / drucksache 14.01.2026 · WP 21 · 21/3637 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/2508, 21/3205) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3637 21. Wahlperiode 14.01.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (9. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/2508, 21/3205 – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union A. Problem Die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 (Richtlinie Sanktionsstrafrecht) muss zum Zweck der europaweiten Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts in nationales Recht umgesetzt werden. Außerdem sollen mit dem Gesetzentwurf Änderungen des Außenwirtschaftsrechts erfolgen, die aufgrund zwischenzeitlicher Änderungen des EU- Sanktionsrechts dringend geboten seien. B. Lösung Zur Umsetzung der tatbestandlichen Richtlinienvorgaben sollen schwerpunktmäßig die §§ 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) novelliert und ein neuer Straftatbestand im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschaffen werden. Der Gesetzentwurf wurde durch den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD insbesondere dahingehend geändert und ergänzt, dass Regelungen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen aufgenommen wurden. Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. C. Alternativen Der Gesetzentwurf dient hauptsächlich der Umsetzung der Richtlinie Sanktionsstrafrecht. Hierfür sind Änderungen auf gesetzlicher Ebene erforderlich, sodass die Regelung per Gesetz alternativlos ist. Zur Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht ist eine Stelle für die Koordinierung und Zusammenarbeit der zwischen den Strafverfolgungsbehörden im Bereich Sanktionsstrafrecht zu benennen. Hierfür wurden verschiedene Optionen in Betracht gezogen. Das Zollkriminalamt (ZKA) ist als hauptsächliche Strafverfolgungsbehörde bei Sanktionsverstößen die bestgeeignete Behörde, um die Aufgabe zu Übernehmen. Zur Aufnahme der von Artikel 15 der Richtlinie vorgesehenen Aufgaben sind Änderungen im Zollfahndungsdienstgesetz erforderlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Zollverwaltung entsteht infolge der AWG-Änderungen, insbesondere aufgrund der Einrichtung der neuen Koordinierungsstelle beim ZKA (Umsetzung von Artikel 15 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht) sowie des auf Grundlage einheitlicher Strafvorschriften notwendigen Ausbaus der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der damit einhergehenden ansteigenden Zahl von gegenseitigen Unterstützungsersuchen und der verstärkten Einbindung von Europol (Umsetzung von Artikel 16 der Richtlinie Sanktionsstrafrecht), im Jahr 2026 ein anteiliger Personalaufwand (inklusive Versorgungsrücklage und personalbezogener Sachkosten) für insgesamt 27 Beschäftigte in Höhe von rund 1 585 000 Euro und es entstehen jährliche Sachausgaben für die Ausrichtung von internationalen Schulungen in Höhe von 20 000 Euro. Ab dem Jahr 2027 fallen jährliche Personalkosten in Höhe von 3 171 000 Euro an. Im Kapitel 6002 ist ab dem Jahr 2026 mit jährlichen Ausgaben in Höhe von 20 000 Euro für die Ausrichtung von internationalen Fachtagungen zu rechnen. Durch die Unterstützungstätigkeit des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entstehen jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 645 000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten). Um die Zusammenarbeit des BAFA mit der Koordinierungsstelle des ZKA sowie die Erfüllung der Aufgabe dieser Stelle sicherzustellen, sind vier zusätzliche Stellen des gehobenen Dienstes sowie eine Stelle des höheren Dienstes erforderlich. Durch die Umsetzung der Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes entstehen beim Bundeskriminalamt (BKA) jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von 1 098 000 Euro (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für neun Beschäftigte des gehobenen Dienstes sowie Sachkosten in Höhe von 300 000 Euro. Ein einmaliger Mehrbedarf entsteht nicht. Der Haushaltsmittelmehrbedarf für Sachausgaben zur Wahrnehmung neuer Fachaufgaben wurde anhand von Erfahrungswerten sowie validierter Annahmen geschätzt. Die finanziellen und stellenmäßigen Mehrbedarfe sollen aus den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden. Übernimmt eine Behörde des Bundes die Tätigkeiten eines Sanktionstreuhänders, wird bei dieser Behörde ein Erfüllungsaufwand entstehen. Dieser und etwaige daraus resultierende Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind allerdings noch nicht bezifferbar, da der Erfüllungsaufwand und etwaige personelle und finanzielle Mehrbedarfe von dem konkreten Fall abhängen werden. Etwaige personelle und finanzielle Mehrbedarfe sollten im von der Tätigkeit eines Sanktionstreuhänders betroffenen Einzelplan gegenfinanziert werden. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 2 510 000 Euro. Für jedes betroffene Unternehmen ergibt sich ein Vollzeitäquivalent von drei Stellen im höheren Dienst und einem Vollzeitäquivalent im mittleren Dienst. Ausgehend von der Annahme, dass insgesamt 15 Unternehmen betroffen sein werden, würde das für die Sanktionstreuhand zu einem Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 400 000 Euro, für die Anteilspflegschaft zu einem Erfüllungsaufwand in Höhe von 110 000 Euro führen. Daneben gibt es einige Informationspflichten und weitere Vorgaben mit geringfügigen Änderungen des Erfüllungsaufwands. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Insgesamt entsteht der Verwaltung Erfüllungsaufwand in Höhe von 2,5 Mio. Euro. Für die Zollverwaltung entsteht ein jährlicher Personalaufwand in Höhe von 1 244 000 Euro. Davon entfallen rund 122 000 Euro auf die Einrichtung einer neuen Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt und rund 1 122 000 Euro auf die Bearbeitung der zu erwartenden erhöhten Amts- und Rechtshilfeverfahren beim Zollfahndungsdienst. Erfüllungsaufwand entsteht beim BAFA durch Unterstützungstätigkeit. Durch die Einrichtung der Koordinierungsstelle beim ZKA sowie den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten wird die Anzahl der gegenseitigen Unterstützungsersuchen und dadurch die Zahl der zu erledigenden Aufgaben im BAFA steigen. Bereits in den vergangenen Jahren haben sich die Zahlen der Vorgänge in Bereich der Unterstützungsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und der Zollverwaltung mehr als verdoppelt. Es ist davon auszugehen, dass mit der neuen Koordinierungsstelle das ZKA und dem damit verbundenen Personalaufwuchs sowie dem Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten noch erheblicher zusätzlicher Unterstützungsbedarf an das BAFA gerichtet werden wird. In folgenden Tätigkeiten ist mit einer Mehrbelastung für das BAFA zu rechnen: Anfertigung von genehmigungsrechtlichen und fachtechnischen Stellungnahmen für Ermittlungsverfahren und sonstige Unterstützungsersuchen der Koordinierungsstelle, des ZKA, der Zollfahndungsämter, der Staatsanwaltschaften sowie für Verfahren anderer Mitgliedstaaten, Teilnahme an Besprechungen, nationaler und internationaler Informationsaustausch, Vorbereitung der Besprechungen, Grundsatzfragen, Statistik, Schulungen, Fortbildungen, Bearbeitung von Risikohinweisen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 361 000 Euro. Erfüllungsaufwand entsteht außerdem beim BKA durch zusätzlich erforderliches Personal und Verfahrenskosten für umfangreiche Ermittlungshandlungen, da Fälle von Verstößen gegen restriktive Maßnahme in der Regel sehr komplex sind. Das BKA ermittelt bei Verstößen gegen das AWG, insbesondere gegen § 18 AWG, der durch dieses Gesetz erweitert wird. Zur erfolgreichen Verfahrensführung zum Nachweis eines Verstoßes gegen das AWG sind regelmäßig umfangreiche Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen, Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherstellung von Vermögenswerten sowie zur Sicherung von Unterlagen und Daten erforderlich, die die Eigentümerschaft einer sanktionsgelisteten Person belegen. Der Erfüllungsaufwand beläuft sich auf 882 000 Euro. Durch den Änderungsantrag gibt es geringfügige Änderungen des Erfüllungsaufwands beim Bund und bei den Ländern. Beim Bund entsteht ein Erfüllungsaufwand von 103 000 Euro. Übernimmt eine Behörde des Bundes die Rolle des Sanktionstreuhänders, wird bei dieser Behörde ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand bestehen, der noch nicht bezifferbar ist, da er vom konkreten Fall abhängig sein wird. Der entsprechende Erfüllungsaufwand wird jedoch von der Wirtschaft finanziell ausgeglichen und findet sich deshalb im Erfüllungsaufwand der Wirtschaft wieder. F. Weitere Kosten Es fallen keine weiteren Kosten an. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt: 1. ‚ Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 6 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen § 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers § 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers § 6d Aufsicht über den Anteilspfleger § 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers § 6f Haftung des Anteilspflegers § 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger“. b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“. 2. § 5a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992), 1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004), 1696 (2006), 1718 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012), 2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015), 2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften beschlossen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften in die vom Sicherheitsrat geführte und im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 einhergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abrufbare Pressemitteilung des 1 www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list Sicherheitsrates der Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Beschränkungen: 1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle der betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften stehen, sind untersagt und 2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen den betreffenden Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften weder unmittelbar noch mittelbar bereitgestellt werden.“ 3. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6g eingefügt: „§ 6a Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen (1) Ein inländisches Unternehmen, das einem Geschäftsverbot nach Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt und das selbst oder dessen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ein inländisches Unternehmen im Sinne des § 55a Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 411) geändert worden ist, ist, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn ohne eine Treuhandverwaltung eine konkrete Gefahr im Einzelfall für die in § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, genannten Rechtsgüter besteht. Die Treuhandverwaltung kann bei Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen auch angeordnet werden, wenn das Unternehmen bereits auf der Grundlage anderer gesetzlicher Bestimmungen einer öffentlich-rechtlichen Treuhandverwaltung oder einer gesetzlich angeordneten oder behördlich genehmigten vergleichbaren Firewall-Maßnahme unterliegt und die Treuhandverwaltung nach Satz 1 diese Maßnahmen ersetzen soll. Der Anordnung einer Treuhandverwaltung steht es nicht entgegen, wenn das Unternehmen einen Antrag auf Bestellung eines Anteilspflegers nach § 6b Absatz 1 Satz 1 gestellt hat. (2) Die Anordnung der Treuhandverwaltung erfolgt durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann öffentlich bekannt gegeben werden. Eine öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam. Vor Anordnung der Treuhandverwaltung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von einer Anhörung nach § 28 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Anordnung der Treuhandverwaltung gefährden würde. 2 https://press.un.org/en/content/security-council/press-release (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung der Treuhandverwaltung alle sechs Monate. Die Anordnung der Treuhandverwaltung ist durch Verwaltungsakt aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 entfallen sind. Die Anordnung der Treuhandverwaltung erlischt, wenn Artikel 5aa Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgehoben wird. Wurde die Anordnung der Treuhandverwaltung öffentlich bekannt gegeben nach Absatz 2 Satz 2, ist auch die Aufhebung oder das Erlöschen der Anordnung der Treuhandverwaltung von Amts wegen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 2 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass 1. die Wahrnehmung der Stimmrechte einzelner oder sämtlicher sanktionierter Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist, 2. die Stimmrechte aus einzelnen oder sämtlichen Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen, neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, 3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen. Die Übertragung von Anteilen an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen durch den Treuhänder ist nicht zulässig. (5) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können. (6) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen den Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (7) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat. (8) § 4 Absatz 4 gilt entsprechend. § 6b Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers (1) Auf Antrag einer Gesellschaft mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland bestellt das Gericht einen Anteilspfleger, der die Verwaltungsrechte aus der Gesellschafterstellung des im Antrag benannten Gesellschafters wahrnimmt. Die Bestellung des Antragspflegers setzt voraus, dass 1. die Bestellung für die Handlungsfähigkeit der Gesellschafterversammlung oder der Gesellschaft erforderlich ist und 2. der Gesellschafter, dessen Rechte der Anteilspfleger wahrnehmen soll, an der eigenen Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten auf Grund des Geschäftsverbots gemäß Artikel 5aa Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 gehindert ist. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. (2) Zum Anteilspfleger kann nur bestellt werden, wer keine der den Antrag stellenden Gesellschaft oder der mit dieser im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen oder ihrer Gesellschafter im Sinne des § 138 Absatz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, nahestehende Person ist und die Voraussetzungen für die Bestellung als Geschäftsführer gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsrat gemäß § 100 des Aktiengesetzes erfüllt. Die Bestellung kann nicht gegen den Willen des Bestellten erfolgen. (3) Die Auswahl des Anteilspflegers erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichts. (4) Der Anteilspfleger berichtet dem Gericht alle sechs Monate ab Bestellung über die Vorgänge, die er unter Ausübung der ihm zur Ausübung zugewiesenen Gesellschafterrechte behandelt hat. (5) Die Kosten der Anteilspflegschaft trägt die Gesellschaft. Der Anteilspfleger hat gegen die Gesellschaft Anspruch auf eine angemessene Vergütung und die Erstattung seiner angemessenen Auslagen. Die Festlegung der Vergütung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Anteilspfleger und der Gesellschaft. § 6c Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers (1) Der Anteilspfleger ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Der Anteilspfleger ist nicht zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters berechtigt, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt. § 6d Aufsicht über den Anteilspfleger (1) Der Anteilspfleger steht unter der Aufsicht des gemäß § 6b Absatz 1 zuständigen Gerichts. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte über den Sachstand und die Wahrnehmung der Rechte von ihm verlangen. (2) Das Gericht kann gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Anteilspfleger durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. In der Anordnung hat das Gericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung hinzuweisen. Der Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten nach Beendigung des Amts als Anteilspfleger. § 6e Ende der Befugnisse des Anteilspflegers (1) Das Gericht hebt die Anteilspflegschaft auf, sobald die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 entfallen sind. (2) Solange die Voraussetzungen nach § 6b Absatz 1 Satz 2 vorliegen, kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung des Anteilspflegers jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen und eine andere Person zum Anteilspfleger bestellen. § 6f Haftung des Anteilspflegers (1) Der Anteilspfleger ist dem Gesellschafter, dessen Rechte und Pflichten er wahrnimmt, zum Schadenersatz nur verpflichtet, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. (2) Soweit sich der Anteilspfleger zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten Dritter bedient, hat der Anteilspfleger ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich. § 6g Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger Die Verjährung des Anspruchs nach § 6f richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 13 Zuständigkeiten für den Erlass von Verwaltungsakten und für die Entgegennahme von Meldungen; Vollzug von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen“. b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt: e) „ im Fall des § 6a Absatz 1,“. bb) Der bisherige Buchstabe e wird zu Buchstabe f. c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt: (7) „ Bei dem Vollzug von Beschränkungen und Handlungspflichten auf Grund einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme, einschließlich der Durchsetzung der in § 18 Absatz 1 Nummer 2 genannten Pflichten, können die Amtsträger der nach diesem Gesetz und dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz zuständigen Behörden in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens einem priorisierenden Ansatz folgen. Bei der Priorisierung kann insbesondere auf die Art und Bedeutung der Gefahren für die in Beschlüssen des Rates der Europäischen Union über wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik genannten Ziele abgestellt werden.“ ‘ b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 5 bis 8. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt: aa) „ Die Nummern 1, 4, 5, 8, 8a, 10 und 10a werden gestrichen.“ bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt: aa) „ Die Nummern 1 bis 3, 6, 6a, 8 und 8a werden gestrichen.“ b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: a) ‚ Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 in der Fassung vom 7. Dezember 1992, 2. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 in der Fassung vom 29. November 1993, 3. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1264/94 in der Fassung vom 30. Mai 1994, 4. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1733/94 in der Fassung vom 11. Juli 1994, 5. Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 in der Fassung vom 17. März 2025, 6. Artikel 8d Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 in der Fassung vom 18. Juli 2025, 7. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 in der Fassung vom 27. Mai 2025, 8. Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 in der Fassung vom 10. September 2024, 9. Artikel 4h Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 401/2013 in der Fassung vom 25. April 2025, 10. Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 224/2014 in der Fassung vom 24. März 2025, 11. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 12. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 747/2014 in der Fassung vom 9. Dezember 2024, 13. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025, 14. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1352/2014 in der Fassung vom 10. September 2024, 15. Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/735 in der Fassung vom 8. Juli 2025, 16. Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 in der Fassung vom 16. Dezember 2024, 17. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2063 in der Fassung vom 9. Januar 2025, 18. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/263 in der Fassung vom 24. Februar 2025, 19. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2309 in der Fassung vom 15. Juli 2025 oder 20. Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025 einen dort genannten Anspruch erfüllt oder einer dort genannten Forderung oder einem dort genannten Anspruch stattgibt. Soweit die in Satz 1 Nummer 8 genannte Vorschrift auf die Anhänge VIII, IX, XIII und XIV der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 verweist, finden diese Anhänge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“ ‘ bb) In Buchstabe d wird die Angabe „bis“ durch die Angabe „und“ ersetzt. cc) Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt: g) ‚ Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt: „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 18. Juli 2025 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe a oder b nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Barbestand oder eine dort genannte Einnahme nicht richtig verbucht, 2. entgegen Artikel 5a Absatz 8 Buchstabe c Satzteil vor Satz 2 nach dem 22. Juli 2024 einen dort genannten Nettogewinn veräußert, 3. entgegen Artikel 5aa Absatz 1a oder 1b Unterabsatz 1 einen dort genannten Posten bekleidet, 4. entgegen Artikel 5ac Absatz 1 sich nach dem 1. November 2025 mit einem dort genannten System oder Nachrichtenübermittlungsdienst verbindet, 5. entgegen Artikel 5b Absatz 2a nach dem 22. Juli 2024 ein dort genanntes Eigentum, eine dort genannte Kontrolle oder die Bekleidung eines dort genannten Postens gestattet oder 6. entgegen Artikel 5o Absatz 1 einer dort genannten Person ermöglicht, einen dort genannten Posten zu bekleiden.“ ‘ dd) Buchstabe l wird durch den folgenden Buchstaben l ersetzt: l) „ Die Absätze 14 und 15 werden gestrichen.“ 3. Nach Artikel 2 wird der folgende Artikel 3 eingefügt: Artikel 3‚ Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 375 Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt: „5a. § 6b Absatz 1 bis 4 sowie den §§ 6d und 6e des Außenwirtschaftsgesetzes,“.‘ 4. Die bisherigen Artikel 3 bis 5 werden zu den Artikeln 4 bis 6. 5. In der Liste der EU-Rechtsakte wird nach Nummer 27 die folgende Nummer 28 eingefügt: „28. Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran (ABl. L 186 vom 25.7.2023; L 196 vom 4.8.2023; L, 2024/90388, 11.7.2024), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1548 vom 25. Juli 2025 (ABl. L, 2025/1548, 25.7.2025) geändert worden ist“. Berlin, den 14. Januar 2026 Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie Christian Frhr. von Stetten Vorsitzender Dr. Malte Kaufmann Berichterstatter Daniel Walter Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Dr. Malte Kaufmann und Daniel Walter A. Allgemeiner Teil I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/2508 wurde in der 37. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. November 2025 an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie zur Federführung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 21/3205 (Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung) gilt gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung als an die oben aufgeführten Ausschüsse überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Es erfolgt eine Anpassung und Ergänzung der Straftatbestände in § 18 Absatz 1 AWG, einschließlich einer umfassenderen Strafbewehrung von Sanktionen aus dem Finanzbereich sowie von Transaktionsverboten. Zudem erfolgt eine Strafbewehrung der Vermögensverschleierung durch Dritte zum Zweck der Sanktionsumgehung in § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b AWG. Darüber hinaus wird die Strafbewehrung von Verstößen gegen Meldepflichten in § 18 Absatz 5a AWG, darunter Strafbewehrung von Verstößen gegen die Jedermannspflicht unter bestimmten Voraussetzungen in einem neuen § 18 Absatz 5a Nummer 2 AWG erweitert. Es erfolgt eine Strafbewehrung des besonders schweren Falls in § 18 Absatz 6a AWG in bestimmten Fällen der Sanktionsumgehung sowie eine Strafbewehrung von leichtfertigen Verstößen gegen bestimmte Sanktionsverbote bezüglich Dual- Use-Gütern in einem neuen § 18 Absatz 8a AWG. Bei Handlungen als humanitäre Hilfen für bedürftige Personen in § 18 Absatz 11 AWG erfolgt eine Strafbefreiung. Es erfolgen Folgeanpassungen in § 18 Absatz 6, 9, § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und § 82 Absatz 4 ff. AWV sowie eine Strafbewehrung der Ermöglichung der Einreise einer gelisteten Person in § 95a AufenthG. Unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie werden die §§ 74 ff. AWV geändert, es erfolgt eine Aufnahme des § 18 Absatz 5b AWG in § 19 Absatz 1 Nummer 1 AWG und eine Klarstellung durch eine Ergänzung der Regelung in § 23 AWG. Mit dem schon vor der öffentlichen Anhörung vorliegenden Änderungsantrag wurden zusätzliche Regelungen für eine öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung für europäische Tochterunternehmen russischer Mutterunternehmen aufgenommen, die der Umsetzung des 18. Sanktionspakets (Verordnung (EU) Nr. 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) dienen. III. Öffentliche Anhörung von Sachverständigen Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 19. Sitzung am 3. Dezember 2025 einstimmig die Durchführung einer öffentlichen Anhörung beschlossen, die in der 20. Sitzung am 17. Dezember 2025 stattfand. Eine eingereichte schriftliche Stellungnahme ist der Ausschussdrucksachen 21(9)148 zu entnehmen. Folgende Sachverständige haben an der Anhörung teilgenommen: • Prof. Dr. Till Patrik Holterhus, MLE. LL.M. (Yale), Professur für Staats- und Verwaltungsrecht, Internationales Öffentliches Recht sowie Rechtsvergleichung, Leuphana Universität Lüneburg; • Miye Kohlhase, Leiterin Geschäftsbereich Kunden und Märkte, Bundesverband deutscher Banken e. V. („Bankenverband“), für Die Deutsche Kreditwirtschaft; • Matthias Krämer, Abteilungsleiter Außenwirtschaftspolitik, Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI); • Katharina Neckel, Referatsleiterin Außenwirtschaftsrecht, Handelsvereinfachungen Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK). Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörung sind in die Ausschussberatung eingegangen. Das Protokoll und die Aufzeichnung der Anhörung sowie die eingereichte schriftliche Stellungnahme wurden der Öffentlichkeit über die Homepage des Deutschen Bundestages zugänglich gemacht. Wegen des Inhalts der öffentlichen Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 in seiner 14. Sitzung am 14. Januar 2026 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke dessen Annahme in geänderter Fassung. V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 in seiner 22. Sitzung am 14. Januar 2026 abschließend beraten. Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD brachten auf Ausschussdrucksache 21(9)154 einen Änderungsantrag zum Gesetzentwurf ein. Die regierungstragenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD einigten sich auf die auf Ausschussdrucksache 21(9)156 verteilte ergänzende Erklärung zum Wegfall der 48h-Schonfrist (§ 18 Absatz 11 AWG): „Sanktionsverordnungen der Europäischen Union werden unmittelbar mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam, um die Effektivität der Sanktionsmaßnahmen zu gewährleisten. Gerade bei Finanzsanktionen ist dies für die unmittelbare Wirksamkeit Voraussetzung, um zu verhindern, dass die gelisteten Personen und Entitäten im Vorfeld ihre Gelder auf ausländische Konten transferieren, um sie den Sanktionen der Europäischen Union zu entziehen. In der öffentlichen Anhörung am 17. Dezember 2025 zum Gesetzesentwurf haben die Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft und der Kreditinstitute dargelegt, dass die Anwendung von Sanktionen in der Praxis unverzüglich erfolgt, aber insbesondere unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten weiterhin hohe praktische Herausforderungen für Wirtschaft und Kreditinstitute mit sich bringt; insbesondere müssen Listungen in die unternehmensinterne Software eingepflegt werden, was nach wie vor einen gewissen zeitlichen Aufwand mit sich bringen kann. Aus Sicht des Bankenverbandes habe sich bislang der Zeitraum von zwei Werktagen als angemessener Anhaltspunkt bewährt. Auch die Europäische Aufsichtsbehörde EBA habe im Zusammenhang mit der Geldwäscheverordnung anerkannt, dass bei der Anwendung von Finanzsanktionen eine gewisse Berücksichtigung operationeller Realitäten erforderlich sei.1 1 EBA Draft RTS on Customer due diligence under Article 28(1) AMLR, EBA/REP/2025/35 OCTOBER 2025, S. 161: „The EBA clarifies that any time elapsed between the entry into force of a new or amended targeted financial sanction and verification of own clients should be as short as possible to ensure compliance by the OEs with their obligations under the EU Council Regulations adopted in accordance with Article 215 TFEU, which imposes the ‘obligation of result’ and are, in most cases, applicable on the day of their publication in the Official Journal. In this context, undue delay means ‘immediately’ or ‘promptly’, but with some allowance for operational realities (e.g. system limitations). The emphasis is on not causing unnecessary or avoidable delays.“ Der seit 2013 in § 18 Absatz 11 AWG enthaltene persönliche Strafausschließungsgrund ist gleichwohl zu streichen. Die Richtlinie Sanktionsstrafrecht sieht einen zeitlichen Aufschub der Strafbewehrung nicht vor. Damit ist eine Beibehaltung des gesonderten, sanktionsspezifischen Strafausschließungsgrundes in Absatz 11 nicht zulässig. Nur dies entspricht dem Ziel der Richtlinie, die Strafbarkeit von Sanktionsverstößen in der Europäischen Union zu vereinheitlichen und die Sanktionsdurchsetzung zu stärken. Strafbar sind jedoch grundsätzlich nur vorsätzliche Verstöße, bei denen die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 17 Absatz 5 AWG und dem neuen § 18 Absatz 8a AWG sind leichtfertige Verstöße nur bezüglich Rüstungs- oder Dual-Use-Gütern strafbewehrt. Der Ausschuss geht davon aus, dass für den Zeitraum, in dem die gegebenenfalls erforderliche Software- Implementierung aus technischen Gründen noch nicht abgeschlossen werden konnte, beim Rechtsadressaten im Regelfall der Vorsatz fehlen wird, gegen die unmittelbar geltende Vorschrift zu verstoßen. Die Streichung des bisherigen Absatzes 11 lässt zudem die Geltung der allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen über die strafrechtliche Irrtumsproblematik unberührt, dies stellt die Gesetzesbegründung nochmals klar. Der Ausschuss geht daher davon aus, dass die allgemeinen strafrechtlichen Regelungen und die mögliche Einstellung von Strafverfahren nach den §§ 153 ff. StPO in der Praxis weiterhin den Rahmen bieten, praktische Schwierigkeiten bei der gegebenenfalls erforderlichen unverzüglichen Implementierung im Einzelfall angemessen zu berücksichtigen.“ Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass man sich demnächst im vierten Jahr des brutalen russischen Angriffskrieges befinde. Man bringe mit dem Gesetzentwurf die Umsetzung des EU-Sanktionspaketes voran und müsse immer wieder nachschärfen, um Umgehungen der Sanktionen zu verhindern. Die Vermögenssperren und Exportverbote müssten wirksam umgesetzt und eingehalten werden. Die Fraktion der AfD warf die Frage auf, ob zu den Sanktionen hinsichtlich möglicher Umgehungstatbestände eine Evaluierung gemacht werde. Russisches Öl komme beispielsweise über Indien oder andere Wege immer noch nach Europa. Die Sanktionen erforderten einen erheblichen Erfüllungsaufwand, z. B. in der Zollverwaltung. Auch für die Unternehmen stellten die Sanktionen zusätzliche Bürokratie dar. Es sei nicht klar, welcher Erfüllungsaufwand auf die Unternehmen zukomme. Sie frage sich außerdem, ob die Strafbewehrung der Jedermannspflicht europarechtskonform sei. Die Fraktion der SPD stellte fest, dass die Harmonisierung des Sanktionsstrafrechtes in der Europäischen Union und eine Eins-zu-eins-Umsetzung der Richtlinie gemeinsames Ziel aller Beteiligten sei. Es müsse überall in der EU gleiche Mindeststandards geben. Hervorzuheben sei die neue Treuhandform, die nicht nur im Sinne der Energiesicherheit, sondern auch bei der Arbeitsplatzsicherheit für den Osten des Landes sehr bedeutend sei. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die Umsetzung und die Verschärfung des Sanktionsrechts. Es sei aber fraglich, ob die ergänzende Erklärung der Regierungsfraktionen für eine Rechtssicherheit bei der Umsetzung der Sanktionen ausreichend sei. Unklar sei auch, ob der Treuhänder sehr weitgehende Unternehmensentscheidungen treffen könne, wie es ein Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung geäußert habe. Die Fraktion Die Linke hielt die Harmonisierung für sinnvoll, innerhalb der Europäischen Union gleiche Mindeststandards für die Verfolgung von Verstößen gegen EU-Sanktionen festzulegen, da Strafmaß und Definitionen weit auseinanderklafften. Auch der Änderungsantrag sei sinnvoll. Die Regelungen seien aber nur so gut, wie es auch die personelle und materielle Ausstattung gebe, um die Einhaltung auch kontrollieren zu können. Die Bundesregierung führte aus, dass jede Maßnahme auf ihre Wirkmächtigkeit geprüft werden müsse. Da es um EU-Maßnahme gehe, werde auf europäischer Ebene fortwährend geprüft und der Rahmen immer wieder angepasst, um auf Umgehungshandlungen zu reagieren. Die Lücke der 48h-Schonfrist werde nun geschlossen. Die ergänzende Erklärung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei eine Klarstellung, die den Beteiligten in der Wirtschaft eine zusätzliche Sicherheit gebe. Die Regelungen zur Treuhand seien ein sehr gutes Instrument für weitergehende Zukunftsinvestitionen auch unter Treuhandverwaltung. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, AfD, SPD und Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache 21(9)154. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschloss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion der AfD bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke, die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/2508, 21/3205 in geänderter Fassung zu empfehlen. B. Besonderer Teil Die nachfolgende Begründung enthält lediglich Erläuterungen für die vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 21/2508 verwiesen. Zu Artikel 1 (Außenwirtschaftsgesetz) Zu § 5a Außenwirtschaftsgesetz Am 27. September 2025 sind gemäß Resolution 2231 (2015) die Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) bezüglich Iran wieder wirksam geworden. Ihre Ergänzung in § 5a Absatz 1 AWG dient der Klarstellung und konnte im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes aus zeitlichen Gründen noch nicht berücksichtigt werden. Zu § 6a Außenwirtschaftsgesetz (Treuhandverwaltung von Unternehmen anlässlich der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen) Mit dieser Änderung wird ein nationaler Rechtsrahmen geschaffen, der es ermöglicht, ein Unternehmen unter eine öffentlich-rechtliche Treuhand im Sinne des Artikels 5aa Absatz 2f Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zu stellen. Diese Änderung ist in der Folge des Inkrafttretens des 18. Sanktionspakets (Verordnung (EU) Nr. 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014) dringend erforderlich geworden und konnte daher im Regierungsentwurf des Änderungsgesetzes noch nicht berücksichtigt werden. Mit der Regelung wird europäischen Tochterunternehmen eines im Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten russischen Mutterunternehmens weiterhin die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr ermöglicht. Die Regelung wird als neuer § 6a des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) im Anschluss an die Regelung des § 6 AWG eingefügt, da die Treuhandverwaltung nicht für alle (betroffenen) Marktteilnehmer gelten, sondern einzeln behördlich durch Verwaltungsakt angeordnet werden soll. Zu Absatz 1 Absatz 1 ermöglicht die Anordnung der Treuhandverwaltung unter den genannten Voraussetzungen. Die Regelung gilt ausschließlich für inländische Unternehmen. Nach § 2 Absatz 15 AWG sind „Inländer“ juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland. Die Nationalität der Anteilseigner ist grundsätzlich unerheblich. Der Sitz einer juristischen Person oder Personengesellschaft bestimmt sich nach dem Handelsrecht. Unter „Ort der Leitung“ wird der Ort verstanden, an dem die maßgebenden Entscheidungen der Unternehmensleitung tatsächlich getroffen werden. Dies umfasst auch ausländische Unternehmen mit satzungsgemäßem Sitz im EU-Ausland und Verwaltungssitz in Deutschland. Aufgrund von § 2 Absatz 15 Nummer 3 und 4 AWG sollen auch die dort aufgeführten rechtlich unselbstständigen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften als „inländische Unternehmen“ gelten. Die in Satz 1 genannte im Einzelfall bestehende Gefahr ist im polizeirechtlichen Sinn zu verstehen. Davon ist auszugehen, wenn im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird. Eine im Einzelfall bestehende Gefahr setzt eine konkrete (und gegenwärtige) Gefahr voraus. Satz 2 soll klarstellen, dass die Anordnung der Treuhandverwaltung auch erfolgen kann, wenn – im Sinne von Artikel 5aa Absatz 2f Verordnung (EU) Nr. 833/2014 – bereits eine andere öffentlich-rechtliche Treuhandverwaltung (beispielsweise eine Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG), eine gesetzlich angeordnete oder behördlich genehmigte Firewall-Maßnahme besteht und diese abgelöst werden soll. Mit Satz 2 soll vermieden werden, dass gegenüber den Unternehmen – zumindest für eine juristische Sekunde – die andere Treuhand oder Firewall- Maßnahme aufgehoben werden müsste, bevor eine Treuhandverwaltung angeordnet werden könnte. Der Begriff der Firewall-Maßnahme entstammt dabei der europarechtlichen Grundlage. Eine Firewall-Maßnahme dient dabei dazu, sanktionierte Personen oder Unternehmen von der Ausübung von Rechten gegenüber mit ihnen verbundenen inländischen Gesellschaft auszuschließen, um sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der inländischen Gesellschaft fortgeführt werden kann, ohne Sanktionswirkungen einzuschränken, und die Einhaltung der Sanktionen sicherzustellen. Mit Satz 3 wird klargestellt, dass eine Treuhandverwaltung nach Satz 1 auch dann angeordnet werden kann, wenn der Antrag auf Anteilspflegschaft nach § 6b Absatz 1 Satz 1 AWG gestellt wurde. Zu Absatz 2 Die Anordnung der Treuhandverwaltung wird durch Verwaltungsakt angeordnet. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ergibt sich aus § 13 Absatz 2 Nummer Buchstabe e AWG. Der Verwaltungsakt kann sowohl durch Individualbekanntgabe als auch durch öffentliche Bekanntgabe bekannt gegeben werden. Die Wahl zwischen diesen beiden Optionen steht im Ermessen der Behörde. Auch eine Kombination aus Individualbekanntgabe und öffentlicher Bekanntgabe ist möglich. Von der grundsätzlich bestehenden Notwendigkeit der Anhörung des vom Verwaltungsakts Betroffenen kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie absehen, soweit diese nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Anordnung gefährden würde. Ein unverhältnismäßiger Aufwand wird beispielsweise bei börsennotierten Gesellschaften mit erheblichem Streubesitz angenommen oder wenn Anteilseigner nicht bekannt sind. Da nach Absatz 1 Satz 1 das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Prognoseentscheidungen zum Vorliegen einer konkreten Gefahr und der Erforderlichkeit der Anordnungen trifft, besteht die Pflicht, das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 alle sechs Monate zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist nicht gesondert bekanntzugeben. Satz 2 und Satz 3 betonen die Koppelung der Treuhandverwaltung an das EU-Sanktionsrecht und damit auch eine zeitliche Begrenzung, die notwendig ist, um die Natur der Treuhandverwaltung als zeitlich begrenzte Maßnahme zu wahren. Dies stellt eine auflösende Bedingung im Sinne des § 36 Absatz 2 Nummer 2 VwVfG dar, die gemäß § 43 Absatz 2 VwVfG dazu führt, dass der mit einer solchen Bedingung erlassene Verwaltungsakt mit Eintritt der Bedingung automatisch unwirksam wird. Zu Absatz 4 Satz 1 enthält Regelbeispiele für den Inhalt einer Anordnung der Treuhandverwaltung. Diese in der Anordnung genannten Maßnahmen müssen zur Fortführung des Unternehmens notwendig sein und können ggf. auch weitreichendere strategische Ausrichtungsentscheidungen umfassen, solange der Charakter des Unternehmens im Sinne des § 55a Absatz 1 Nummer 1-27 AWV gewahrt bleibt. Satz 2 stellt klar, dass die Übertragung der Anteile an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen durch den Treuhänder nicht möglich ist. Zu Absatz 5 Absatz 5 sieht vor, dass die Anordnung der Treuhandverwaltung sofort vollziehbar ist und dass über Rechtsbehelfe Betroffener das zuständige Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet. Durch den Bezug der Anordnung auf EU- Sanktionen besteht ein Bedarf an zügiger gerichtlicher Entscheidung, weshalb der Instanzenzug verkürzt wird (Satz 2). Satz 3 normiert eine besondere Fehlerfolgenregelung für Maßnahmen, die im Rahmen der Treuhandverwaltung getroffen wurden. Auch wenn das Gericht die Anordnung der Treuhandverwaltung aufhebt, kann es entscheiden, dass Maßnahmen, die im Rahmen der Treuhandverwaltung getroffen wurden, wirksam bleiben. Dies soll der Sicherheit des Rechtsverkehrs dienen. Zu Absatz 6 Für den Fall, dass die Rechtswirkungen einer Treuhandverwaltung über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen, sieht Absatz 6 ein eigenständiges öffentlich-rechtliches Ausgleichsverfahren vor. Die Treuhandverwaltung stellt keine Enteignung dar, da keine konkrete Eigentumsposition entzogen wird. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG, die grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen ist. Zu Absatz 7 Absatz 7 regelt die Kostentragung für die Treuhandverwaltung. Zu Absatz 8 Durch den Verweis auf § 4 Absatz 4 AWG wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Anordnung weiter konkretisiert. Insbesondere ist nach § 6a Absatz 8 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Satz 4 die Anordnung aufzuheben, sobald und soweit die Gründe, die ihre Beschränkung rechtfertigten, nicht mehr vorliegen. Zu § 6b Außenwirtschaftsgesetz (Bestellung und Aufgaben eines Anteilspflegers) § 6b AWG schafft eine gesetzliche Grundlage für die Bestellung eines Anteilspflegers. Die Bestellung des Anteilspflegers erfolgt nur auf Antrag bei dem für die betreffende Gesellschaft zuständige Amtsgericht. Antragsbefugt ist ausschließlich die betroffene inländische Gesellschaft. Die Regelung dient dazu, die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft in Fällen sicherzustellen, in denen einzelne Gesellschafter an der Willensbildung aufgrund sanktionsrechtlicher Beschränkungen aus dem Geschäftsverbot des Artikels 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nicht oder nicht rechtzeitig mitwirken können. Die Anteilspflegschaft stellt eine ähnliche Firewall- Maßnahme im Sinne des Artikels 5aa Absatz 2f Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 dar. Die Anordnung der Anteilspflegschaft bewirkt, dass gemäß Artikel 5aa Absatz 2f Buchstabe a 2. Alternative die Rechtswirkungen des Artikels 5aa Absatz 1 Buchstabe c im Hinblick auf ein in Deutschland ansässiges Unternehmen nicht eintreten. Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die grundsätzliche Möglichkeit, dass für inländische Gesellschaften durch das zuständige Amtsgericht auf Antrag ein Anteilspfleger bestellt werden kann. Dies ist zulässig, wenn die Bestellung zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft erforderlich ist und der Gesellschafter, dessen Gesellschafterrechte durch den Anteilspfleger wahrgenommen werden sollen durch das Geschäftsverbot des Artikels 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 an der Ausübung seiner Rechte gehindert ist. Die Regelung zur ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts am Sitz der Gesellschaft schafft Rechtssicherheit hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeiten. Zu Absatz 2 Absatz 2 bestimmt die Anforderungen, die an einen Anteilspfleger gestellt werden. Dieser muss persönlich und fachlich geeignet sein. Es wird ausgeschlossen, dass der Anteilspfleger in einem Näheverhältnis zur Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern oder mit diesen im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen steht gemäß § 138 Absatz 2 der Insolvenzordnung (InsO). Dadurch werden Interessenkonflikte vermieden. Zudem wird auf die Voraussetzungen für Geschäftsführer aus § 6 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) verwiesen. Außerdem wird auf die persönlichen Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder aus § 100 des Aktiengesetzes (AktG) Bezug genommen. Dies gewährleistet die Qualifikation des Anteilspflegers. Die Bestellung darf nur mit Zustimmung des Anteilspflegers erfolgen. Zu Absatz 3 Absatz 3 orientiert sich an den Regelungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere § 37 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Auswahlermessens des Gerichts. Das Gericht ist bei der Auswahl des Anteilspflegers nicht an einen Vorschlag des Antragsstellers gebunden. Zu Absatz 4 Absatz 4 sieht alle sechs Monate eine Berichtspflicht des Anteilspflegers an das zuständige Gericht über die jeweiligen Maßnahmen vor, durch die der sanktionierte Gesellschafter von der betroffenen Gesellschaft getrennt wird. Zu Absatz 5 Absatz 5 regelt die Vergütung des Anteilspflegers und die Kostentragungslast. Die Kosten des Anteilspflegers trägt die betroffene Gesellschaft. Zu § 6c Außenwirtschaftsgesetz (Pflichten und Befugnisse des Anteilspflegers) Absatz 1 Absatz 1 stellt klar, dass der Anteilspfleger nicht von Weisungen des Gesellschafters abhängig ist. Vielmehr ist der Anteilspfleger allein dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Die Interessen von Gesellschaftern, die den sanktionsrechtlichen Beschränkungen des Geschäftsverbots des Artikels 5aa Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegen, sind bei der Bestimmung des Wohls des Unternehmens nicht zu berücksichtigen. Die Frage, inwieweit die Gesellschafterinteressen daher die Gesellschaftsinteressen dominieren, stellt sich in diesen Fällen nicht. Vielmehr ist hier allein die wirtschaftliche nachhaltige und damit resiliente Entwicklung des Unternehmens relevant. Zu Absatz 2 Absatz 2 schränkt die Befugnisse des Anteilspflegers ein, indem er zur Veräußerung des Gesellschaftsanteils nicht berechtigt ist. Zu § 6d Außenwirtschaftsgesetz (Aufsicht über den Anteilspfleger) Zu Absatz 1 Absatz 1 unterstellt den Anteilspfleger der gerichtlichen Aufsicht, um eine wirksame Kontrolle seiner Tätigkeit zu gewährleisten. Das Gericht kann jederzeit Auskünfte oder Berichte verlangen, um sich über den Sachstand und die Wahrnehmung der Rechte des Gesellschafters zu informieren. Zu Absatz 2 Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, gegen Pflichtwidrigkeiten des Anteilspflegers einzuschreiten. Zur Durchsetzung der entsprechenden gerichtlichen Anordnungen kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen den Anteilspfleger festsetzen. Dies gewährleistet, dass der Anteilspfleger seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den das Zwangsgeld festgesetzt wird, sichert die Rechtsschutzmöglichkeiten des Anteilspflegers. Zu Absatz 3 Absatz 3 erweitert die Regelung des Absatzes 2 auf die Durchsetzung von Herausgabepflichten eines abberufenen Anteilspflegers, um eine reibungslose Übergabe zu gewährleisten. Zu § 6e Außenwirtschaftsgesetz (Ende der Befugnisse des Anteilspflegers) Zu Absatz 1 Absatz 1 regelt die Aufhebung der Anteilspflegschaft, sobald die Voraussetzungen für ihre Bestellung entfallen. Dies stellt sicher, dass die Anteilspflegschaft nur so lange besteht, wie sie erforderlich ist. Zu Absatz 2 Absatz 2 ermöglicht es dem Gericht, die Bestellung des Anteilspflegers auf dessen Antrag hin zu widerrufen und eine andere Person zu bestellen, solange die Voraussetzungen für die Anteilspflegschaft vorliegen. Darüber hinaus kann das Gericht die Bestellung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen, um auf unvorhergesehene Entwicklungen reagieren zu können. Zu § 6f Außenwirtschaftsgesetz (Haftung des Anteilspflegers) Zu Absatz 1 Absatz 1 verpflichtet den Anteilspfleger zum Schadenersatz, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Pflichten verletzt. Dem Anteilspfleger sollen die Erleichterungen zugutekommen, wenn er sich umfassend informiert und auf dieser Grundlage seine Entscheidung getroffen hat, um ihn von Prognoserisiken zu entlasten. Dies entspricht allgemeinen Haftungsgrundsätzen im Gesellschaftsrecht und schützt den Gesellschafter ausreichend vor Schäden, die durch grobe Pflichtverletzungen des Anteilspflegers entstehen, ohne die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft aus Sorge vor Haftungsrisiken zu beeinflussen. Zu Absatz 2 Absatz 2 enthält eine Haftungsbeschränkung für den Fall, dass der Anteilspfleger Berater zu seiner Unterstützung einsetzt. Der Anteilspfleger haftet nicht für das Verschulden dieser Personen gemäß § 278 BGB, sondern nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung. Diese Regelung berücksichtigt die praktischen Herausforderungen bei der Verwaltung eines Gesellschaftsanteils und schränkt die Haftung des Anteilspflegers auf seine direkte Verantwortungssphäre ein. Zu § 6g Außenwirtschaftsgesetz (Verjährung der Haftungsansprüche gegen den Anteilspfleger) § 6g stellt klar, dass die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen den Anteilspfleger den allgemeinen Regelungen des BGB folgt. Zu Artikel 2 (Außenwirtschaftsverordnung) Zu § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Außenwirtschaftsverordnung Im Regierungsentwurf ist die Streichung eines Verbots der Erbringung von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter mit Bestimmung für den Iran vorgesehen. Begründung war, dass die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ein Verbot der Erbringung von Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit den erfassten Gütern vorsah. Dieses Verbot wurde durch die Änderungsverordnung (EU) Nr. 2025/1975 vom 29. September 2025 aufgehoben. Zur Vermeidung einer Regelungslücke soll deshalb die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung in Bezug auf Iran nicht mehr erfolgen. Diese Änderung konnte aufgrund der zwischenzeitlich auf EU-Ebene erfolgten Verbotsaufhebung im Regierungsentwurf noch nicht vorhergesehen werden. Zu § 82 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung Die Angaben der Verordnungen (EG) Nr. 765/2006 und (EU) Nr. 833/2014 wurden mit der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung aktualisiert. Hierauf konnte der Regierungsentwurf noch nicht Bezug nehmen. Mit dem Änderungsantrag sollen die genannten Aktualisierungen bei den Nummern 6 und 13 nachvollzogen werden. Zudem hat die 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung § 82 Absatz 1 AWV um eine Nummer 17 ergänzt, die die Angabe „Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1529 in der Fassung vom 25. Juli 2025“ enthält. Auch hierauf konnte der Regierungsentwurf noch nicht Bezug nehmen. Mit dem Änderungsantrag wird die bestehende Nummer 17 zur neuen Nummer 20. Zu § 82 Absatz 9 Außenwirtschaftsverordnung Mit der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung sind Verstöße gegen Artikel 5ac Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 nach § 82 Absatz 9 Nummer 13b AWV bußgeldbewehrt worden. Da § 82 Absatz 9 AWV durch den Regierungsentwurf zu § 82 Absatz 5 AWV und neu gefasst wird, ist diese Bußgeldbewehrung in den neuen § 82 Absatz 5 AWV als neue Nummer 4 zu übernehmen und die Nummerierung anzupassen. Zu § 82 Absatz 14 und 15 Außenwirtschaftsverordnung Neben der Streichung des Absatzes 14 durch den Regierungsentwurf ist auch die im Zuge der 22. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung in Absatz 15 aufgenommene Bußgeldbewehrung der Transaktionsverbote der Artikel 1a Absatz 1 und Artikel 1b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2642 in der Fassung vom 15. Juli 2025 zu streichen. Die Transaktionsverbote werden durch den Regierungsentwurf strafbewehrt. Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) Zu § 375 Durch die Änderung werden das Verfahren zur Bestellung des Anteilspflegers sowie die weiteren Entscheidungen des Gerichts zu unternehmensrechtlichen Verfahren. Damit kommen die Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung. Berlin, den 14. Januar 2026 Dr. Malte Kaufmann Berichterstatter Daniel Walter Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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