Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2487)
Teil von Protokoll der 36. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/2487)
Sieht die Bundesregierung aufgrund der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 4. August 2025 und 5. August 2025 (Az. 2 BvR 329/22, 2 BvR 330/22, 2 BvR 1191/22), in denen festgestellt wurde, dass Festnahmen zum Zweck von Abschiebungen ohne richterliche Haftanordnung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen und damit das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 und 2 GG verletzen, gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und sieht sie Nachbesserungsbedarf im Hinblick auf die von ihr vorgeschlagene Regelung zur Festnahme durch die Bundespolizei nach § 71 Absatz 3a AufenthG-E im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes aufgrund der Beschlüsse?
Antwort der Parl. Staatssekretärin Daniela Ludwig:
Die Bundesregierung hat die betreffenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinen Beschlüssen über drei Einzelfälle entschieden. Es hat insbesondere nicht entschieden, dass Festnahmen zum Zweck von Abschiebungen, die ausnahmsweise exekutiv veranlasst und zunächst ohne vorherige richterliche Haftanordnung erfolgen, nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein können.
Die Bundesregierung sieht im Sinne der Fragestellung insbesondere keinen Nachbesserungsbedarf in Bezug auf die vorgeschlagene Regelung zur Festnahme durch die Bundespolizei nach § 71 Absatz 3a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).
Relationen
- asked ← Filiz Polat (Frage)
- part_of → Protokoll der 36. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages