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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes

dip / drucksache 07.11.2025 · WP 21 · 557/1/25 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes [Bundesrat Drucksache 557/1/25 07.11.25 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse In - Fz - R zu Punkt … der 1059. Sitzung des Bundesrates am 21. November 2025 Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In), der Finanzausschuss (Fz) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 allgemein Der Bundesrat weist klarstellend darauf hin, dass die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen zu Richtervorbehalten bei verdeckten Maßnahmen der Gefahrenabwehr – entgegen den Ausführungen in der Entwurfsbegründung zu den weiteren Kosten (vgl. VI. 5. des Allgemeinen Teils der Begründung, BR-Drucksache 557/25, Seite 111) – als solche nicht dazu führen, dass damit ein richterlicher Bereitschaftsdienst „rund um die Uhr“ und damit auch zur Nachtzeit zwingend erforderlich wäre. Eine solche Pflicht folgt weder aus den jeweiligen Regelungen des BPolG-E zu richterlichen Anordnungen von (verdeckten) Maßnahmen der Gefahrenabwehr noch aus den Vorschriften des BPolG-E zu einer unverzüglichen gerichtlichen Entscheidung über die Verwertbarkeit von Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung (vgl. § 35 Absatz 6 Satz 4 und 5; § 40 Absatz 10 Satz 4 und 5 BPolG-E). Die materiell-rechtlichen Eingriffs- und die zugehörigen Verfahrensnormen des Bundespolizeigesetzes bestimmen – wie auch andere repressive oder präventive Eingriffsnormen mit Richtervorbehalt – weder unmittelbar noch mittelbar eine ge- R ... nerelle Pflicht zur Einrichtung eines Nachtdienstes. Maßgeblich für die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes sind vielmehr die anhand der verfassungsrechtlichen Richtervorbehalte konkretisierten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 2019, 2 BvR 675/14, Rn. 58 ff. m.w.N.; siehe jüngst BVerfG, Beschluss vom 4. August 2025, 2 BvR 330/22, Rn. 38). Danach ist ein richterlicher Bereitschaftsdienst zur Nachtzeit (außerhalb der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr) nur bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Hierüber haben grundsätzlich die Gerichtspräsidien nach pflichtgemäßem Ermessen in eigener Verantwortung mit einem Beurteilungs- und Prognosespielraum zu entscheiden. Der Bundesrat geht davon aus, dass diese Vorgaben grundsätzlich auch auf die Richtervorbehalte nach dem BPolG-E anzuwenden sind (siehe auch schon BR-Drucksache 672/23 (Beschluss), Ziffer 1). 2. Zu Artikel 1 (§ 1 Absatz 7 BPolG) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundespolizei auch künftig eigenverantwortlich für den Schutz ihrer Behörden, Dienststellen, Einheiten und sonstigen Einrichtungen vor Gefahren zuständig bleibt, die die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnten. Der Bundesrat stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die vorgesehene Änderung – insbesondere die Ausnahme von der Zuständigkeit der Länder hinsichtlich der Beurteilung der Gefährdungslage, der Feststellung des Gefährdungsgrades sowie der Anordnung von Schutzmaßnahmen – das Risiko unterschiedlicher Gefährdungseinschätzungen zwischen Bund und Ländern auf dem Hoheitsgebiet der Länder mit sich bringt. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die bisherige Formulierung „in den in Absatz 3 sowie“ in der geltenden Fassung des BPolG beibehalten werden kann. Begründung: § 1 Absatz 7 BPolG-E soll klarstellen, in welchen Bereichen die Zuständigkeit der Landespolizei unberührt bleibt. Gemäß der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land sind die Landespolizeien in Fragen der inneren Sicherheit originär zuständig. Die Zuständigkeit der Länder umfasst auch die Beurteilung der Gefährdungslage, die schlüssige Feststellung des Grads der Gefährdung und die Anordnung In ... von Schutzmaßnahmen. Vor diesem Hintergrund und im Interesse einer wirksamen Gefahrenabwehr wäre es begrüßenswert, wenn keine Bereiche des Hoheitsgebiets der Länder von der Zuständigkeit der Landespolizei ausgenommen werden. In der bundesweiten Polizeidienstvorschrift 129 VS-NfD „Personen und Objektschutz“ (PDV) ist diesbezüglich keine konkrete Zuständigkeit für den Bund vorgesehen. Darin wird lediglich festgelegt, dass alle mit dem Schutz gefährdeter Personen und Objekte betrauten Dienststellen eng zusammenwirken und ihre Maßnahmen aufeinander abstimmen müssen. Eine Zuständigkeit des Landes wird hingegen in den Landesteilen zur PDV explizit ausgeführt. Die Beibehaltung der ursprünglichen Formulierung würde der Bundespolizei weiterhin ermöglichen, eigenständig Schutzmaßnahmen – etwa lageabhängige Präsenzstreifen zum Schutz ihrer Dienststellen und Einrichtungen – durchzuführen. Die Bewertung der Gefährdungslage, die Einstufung des Gefährdungsgrades sowie die Anordnung von Schutzmaßnahmen verblieben jedoch weiterhin in der Zuständigkeit der Landespolizei. So ließe sich – wie bislang praktiziert – beispielsweise weiterhin vermeiden, dass Bundes- und Landespolizei auf dem Hoheitsgebiet eines Landes zu unterschiedlichen Gefährdungseinschätzungen ihrer jeweiligen Dienststellen gelangen, obwohl die zugrunde liegenden Sachverhalte eine solche Differenzierung wahrscheinlich nicht rechtfertigen. 3. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 3 BPolG) In Artikel 1 § 23 Absatz 3 ist die Angabe „von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes“ durch die Angabe „von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Waffengesetzes, von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes“ und die Angabe „Ausweispapiere“ durch die Angabe „Ausweisdokumente“ zu ersetzen. Begründung: Gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 WaffG und von Messern verbieten oder beschränken in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese nicht von § 42b Absatz 1 WaffG oder einer Rechtsverordnung nach § 42b Absatz 2 WaffG erfasst sind, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen. Im Hinblick auf Verkehrsmittel im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ergibt sich folgende Problematik betreffend Kontrollen: Bestimmte Verkehrsmittel, wie beispielsweise Regional- und S-Bahnen, zählen zwar zum Nahverkehr (zur Abgrenzung vgl. § 2 Absatz 12 AEG). Diese verkehren im Gegensatz zu Bussen oder U- und Straßenbahnen aber auf Bahnanlagen des Bundes. So- In ... mit liegt die Kontrolle dieser Verkehrsmittel gemäß § 3 BPolG in der Zuständigkeit der Bundespolizei und nicht der Landespolizei. Die aktuelle Fassung des § 23 Absatz 3 BPolG-E ermöglich jedoch nur stichprobenartige, verdachtsunabhängige Kontrollen in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs (§ 42b Absatz 1 WaffG) und zur Durchsetzung von Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 WaffG (Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes) jedoch nur, sofern von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht wurde sowie von Allgemeinverfügungen der Bundespolizei, die auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes das Mitführen von gefährlichen Gegenständen und Waffen untersagen. Der Vorschlag dient dazu sicherzustellen, dass die Bundespolizei in jedem erdenklichen Fall eine Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen im Zusammenhang mit Waffen- und Messerführensverboten zur Verfügung steht. Durch die bereits in § 23 BPolG-E vorgesehene Formulierung „im Rahmen ihrer Aufgabe nach § 3“ wird auch gewährleistet, dass sich die Kontrollbefugnis nur auf Verkehrsmittel des ÖPNV bezieht, die in der Zuständigkeit der Bundespolizei liegen. Die Anpassung der Wörter „Waffenverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes“ in „Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42b Absatz 2 des Waffengesetzes“ dient der Klarstellung, da § 42b Absatz 2 WaffG auch Messerführensverbote vorsieht. Die vorgeschlagene Änderung von „Ausweispapiere“ in „Ausweisdokumente“ sollte im BPolG-E einheitlich umgesetzt sein; ausweislich der Begründung ist die Verwendung von „Ausweisdokumenten“ in § 23 Absatz 3 BPolG-E bereits vorgesehen. 4. Zu Artikel 1 (§ 23 Absatz 3 BPolG), Artikel 10 Nummer 3 – neu – (§ 42c Satz 1 WaffG) a) In Artikel 1 § 23 Absatz 3 ist nach der Angabe „in den jeweiligen räumlichen Geltungsbereichen“ die Angabe „und in unmittelbar angrenzenden Bereichen“ einzufügen. b) In Artikel 10 Absatz 22 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. In § 42c Satz 1 wird nach der Angabe „im räumlichen Geltungsbereich dieser gesetzlichen Waffen- und Messerverbote“ die Angabe „und in unmittelbar angrenzenden Bereichen“ und nach der Angabe „im räumlichen Geltungsbereich der Waffen- und Messerverbotszonen“ die Angabe „und in unmittelbar angrenzenden Bereichen“ eingefügt.‘ In ... Begründung: Im Einzelfall kann eine Kontrolle im Geltungsbereich eines gesetzlichen Waffenverbots oder einer Waffenverbotszone aus Gründen der Eigensicherung kritisch zu bewerten sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der räumliche Geltungsbereich des Verbots auf einen engen Raum bezieht, wie z. B. ein Verkehrsmittel. Aus diesem in den Notwendigkeiten des Polizeivollzugs liegenden Grund werden Kontrollen in der Regel an Bahnhöfen und sonstigen Haltestellen durchzuführen sein. Dies ist jedoch auf Grundlage von § 42c Satz 1 WaffG und § 23 Absatz 3 BPolG-E dann nicht möglich, wenn der Bahnhof oder die sonstige Haltestelle selbst nicht vom Geltungsbereich des Waffenverbots oder der Waffenverbotszone umfasst ist. Um erforderlichenfalls mit den Grundsätzen der Eigensicherung vereinbare Kontrollen zu ermöglichen, sollen die Kontrollbefugnisse daher auf unmittelbar angrenzende Flächen des jeweiligen räumlichen Geltungsbereichs erstreckt werden. Solche Kontrollen sind gleichermaßen effektiv, soweit dokumentiert ist, dass die zu kontrollierende Person sich in der Verbotszone aufgehalten hat und sie keine Gelegenheit hatte, Waffen oder Messer erst nach dem Verlassen der Zone aufzunehmen. 5. Zu Artikel 1 (§ 52 Absatz 1 Satz 1 BPolG) In Artikel 1 § 52 Absatz 1 Satz 1 BPolG ist nach der Angabe „bis 3“ die Angabe „und Satz 2 Nummer 1“ einzufügen. Begründung: Nach § 52 Absatz 1 BPolG-E haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesgebiet befördern, zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 sowie § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 die in Absatz 3 BPolG-E genannten Daten in den von den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erheben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den betreffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrtunternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an die in der Rechtsverordnung nach § 93 Absatz 1 BPolG-E bestimmte Bundespolizeibehörde zu übermitteln. Eine entsprechende Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Daten ist auch für die Fälle zu regeln, in denen die Bundespolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BPolG-E – der Verfolgung von Taten nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BPolG-E (Verbrechen) – tätig wird. 6. Zu Artikel 1 (§ 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG) Artikel 1 § 53 Absatz 10 Satz 3 ist zu streichen. R In ... Begründung: Grundsätzlich ist die Aufnahme von § 53 Absatz 10 BPolG-E in den Gesetzentwurf ausdrücklich zu begrüßen, da hierdurch den Behörden des Polizeivollzugsdienstes und, wenn sie Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung wahrnimmt, der Zollverwaltung der unmittelbare Zugriff auf die durch die Bundespolizei an Bahnhöfen gewonnenen Bildaufnahmen zur eigenen Aufgabenwahrnehmung ermöglicht wird. Denn in bestimmten Bereichen, etwa an großen Bahnhöfen, überschneiden sich die räumlichen Zuständigkeitsbereiche von Bundes- und Landespolizei. Die nun geschaffene Zugriffsmöglichkeit auf die Bildaufnahmen der Bundespolizei aus § 53 Absatz 10 BPolG-E stellt eine erhebliche Unterstützung der Landespolizei dar, welche dadurch schnell und zielgerichtet im eigenen Zuständigkeitsbereich handeln kann. Zu weit geht jedoch die in § 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG-E geschaffene Vorgabe, wonach für die Behörden nach Absatz 1, d. h. auch die Landespolizei, § 53 Absatz 5 Satz 2 BPolG-E sowie § 31 Satz 3 BPolG-E entsprechend gelten sollen. In § 53 Absatz 5 Satz 2 BPolG-E sind Vorgaben für die Zweckbindung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundespolizei normiert. Durch den dortigen Verweis auf § 43 Absatz 2 und 4 BPolG-E sollen die durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 2016 (1 BvR 966/09 und 1 BvR 1140/09) aufgestellten Anforderungen des Grundsatzes der hypothetischen Datenneuerhebung an die weitere Verarbeitung von Daten durch die empfangende Stelle umgesetzt werden. Ferner wird in § 31 Satz 3 BPolG-E normiert, dass, wenn durch selbsttätige Bildaufnahmegeräte personenbezogene Daten aufgezeichnet worden sind, diese Aufzeichnungen in Fällen der Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 BPolG-E bezeichneten Objekte (zum Beispiel Anlagen oder Einrichtungen des Bundes nach § 3 BPolG-E) oder für dort befindliche Personen oder Sachen spätestens nach 30 Tagen zu vernichten sind, soweit sie nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. Im Einzelnen: Zu § 53 Absatz 10 Satz 3 Alternative 1 BPolG-E: Verweis auf § 53 Absatz 5 Satz 2 BPolG-E Sofern mit der Verweisung aus § 53 Absatz 10 Satz 3 in Verbindungmit § 53 Absatz 5 Satz 2 BPolG-E auf die Geltung von § 43 Absatz 2 und 4 BPolG-E für die Behörden nach Absatz 1 eine Bindung der Landespolizei an die Vorgaben in Bezug auf die Zweckbindung der Bundespolizei erreicht werden soll, so darf bezweifelt werden, ob diesbezüglich die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers besteht. Das Polizeirecht unterfällt den Landeskompetenzen (Artikel 30 des Grundgesetzes), insbesondere das Gefahrenabwehrrecht ist grundsätzlich Ländersache. Hiergegen wird mit § 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG- E verstoßen, sofern Bundes(polizei)recht als für die Landespolizei anwendbar erklärt wird. Darüber hinaus ist die gegenständliche Verweisung auf die Geltung des Zweckbindungsgrundsatzes insofern überflüssig, als dass dieser Grundsatz ... (vgl. auch Erwägungsgründe 27 und 29 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Datenschutz in Strafsachen, sog. JI-Richtlinie) ohnehin auch für die Landespolizeibehörden gilt. Entsprechend ist die Zweckbindung bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten auch in den Landespolizeigesetzen normiert (vgl. bspw. Artikel 53 Absatz 2 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes – PAG). Zudem ist eine Bindung an die Zwecke der Bundespolizei bei der Verarbeitung personenbezogener Daten auch nach den Vorgaben der JI-Richtlinie nicht erforderlich. Denn nach deren 29. Erwägungsgrund sollte die (Weiter)Verarbeitung erlaubt sein, wenn diese nach den geltenden Rechtsvorschriften zulässig und die für diesen anderen Zweck erforderlich sowie verhältnismäßig ist. Auch Artikel 4 Absatz 2 der JI-Richtlinie lässt eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken unter den dort genannten Voraussetzungen zu. Mithin ist es ausreichend, wenn in den Landespolizeigesetzen entsprechende Voraussetzung für die (Weiter)Verarbeitung von Daten für die Landespolizei als Empfänger gemacht werden, diesbezügliche Vorgaben im Bundespolizeigesetz sind dagegen nicht notwendig und muten bisweilen sogar systemfremd an. Zumal die Verantwortlichkeit für die Verarbeitung der anhand der Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten bei der Landespolizei liegen dürfte, sobald diese von der durch § 53 Absatz 10 BPolG-E geschaffene Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die Bildaufzeichnungen Gebrauch macht. Insofern trägt die Landespolizeibehörde, wie es in der Einzelbegründung zu § 53 Absatz 10 BPolG-E ausgeführt ist, die Verantwortung für die Prüfung, ob sie nach den für sie geltenden Ermächtigungsgrundlagen zur Erhebung von Bildaufnahmen an dem Ort befugt ist, an dem sich das jeweilige Bildaufnahmegerät der Bundespolizei befindet. Unabhängig von den obigen Ausführungen zu Artikel 30 des Grundgesetzes besteht hier eine Diskrepanz, wenn sich die Datenerhebung nach Landesrecht richten, die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten jedoch nach Bundesrecht erfolgen soll. In der polizeilichen Praxis dürfte dies kaum umsetzbar sein. Stattdessen soll für die Verarbeitung von Daten, welche die Landespolizeien von der Bundespolizei erhalten haben, die jeweiligen landesrechtlichen Normen gelten. Dies entspricht dem üblichen Prozedere bei den Polizeien des Bundes und der Länder und gilt im Übrigen auch umgekehrt, wenn die Bundespolizei Daten von den Landespolizeien empfangen hat. Lediglich bei Datenübermittlungen an öffentliche Stellen in Drittstaaten (vgl. bspw. Artikel 58 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei) sind laut BVerfG Einschränkungen zu beachten. Zu § 53 Absatz 10 Satz 3 Alternative 2 BPolG-E: Verweis auf § 31 Satz 3 BPolG-E Die obigen Ausführungen zu Artikel 30 des Grundgesetzes gelten auch im Hinblick auf die Verweisung auf § 31 Satz 3 BPolG-E, soweit die für die Bundespolizei geltenden Speicherfristen für Bildaufnahmen als für die Landespolizei anwendbar erklärt werden. Zudem dürfte es wiederum zu Problemen bei der Anwendung dieser Norm der Bundespolizei in der polizeilichen Praxis führen, wenn die jeweiligen Landes- ... polizeigesetze unterschiedliche Speicherfristen oder auch keine Speicherfristen für Bildaufnahmen vorsehen. Insofern sind die Verweise auf § 53 Absatz 5 Satz 2 und § 31 Satz 3 BPolG-E aus § 53 Absatz 10 Satz 3 BPolG-E zu streichen, zumal in der polizeilichen Praxis erhebliche Schwierigkeiten bei Unterschieden in Bezug auf die bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten bestehen dürften. 7. Zu Artikel 1 (§ 76 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b BPolG) In Artikel 1 § 76 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b ist die Angabe „Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder“ durch die Angabe „Verfassungsschutzbehörde des Bundes“ zu ersetzen. Begründung Der Wortlaut des Gesetzentwurfs erzwingt in der bisherigen Fassung eine Anfrage an alle Verfassungsschutzbehörden und würde – unabhängig vom tatsächlichen Vorliegen von Erkenntnissen – in jeder Verfassungsschutzbehörde einen entsprechenden Bearbeitungsaufwand erzeugen. Durch eine Beschränkung auf eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz, welches im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion bei gegebenenfalls betroffenen Ländern die dortigen Erkenntnisse abfragen und sodann gebündelt zurückmelden könnte, würde an dieser Stelle unnötiger Aufwand in den nicht betroffenen Verfassungsschutzbehörden vermieden und ein effizienterer Prozess ermöglicht. Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands der Landesbehörden im Zusammenhang mit § 76 BPolG-E (vgl. BR- Drucksache 557/25, S. 110) davon ausgegangen wird, dass diesen ein zusätzlicher Zeitaufwand durch „Erkundigungen des BfV“ entsteht, was ebenfalls indiziert, dass Anfragen der Bundespolizei ausschließlich an das BfV (und eben nicht auch an die Verfassungsschutzbehörden der Länder) gerichtet werden sollen. 8. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat bittet, dass der Bund die von ihm vorgelegten Schätzungen zu den Mehraufwänden der Länder mit einer entsprechenden Berechnung hinterlegt. Begründung: Der vom Bund im Gesetzentwurf dargestellte Mehraufwand lässt sich länderseitig nicht plausibilisieren; insbesondere hinsichtlich der Anfragen bei den Polizeibehörden der Länder gemäß § 76 Absatz 4 Nummer 4a BPolG-E. Die In Fz Fz ... Länder müssen einschätzen können, in welcher Höhe finanzieller Mehraufwand durch den vorliegenden Gesetzentwurf entstehen würde und ob dieser Mehraufwand aus den vorhandenen Mitteln der Landeshaushalte bestritten werden könnte. 9. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 71 Absatz 3a AufenthG) Der Bundesrat begrüßt, dass der Bundespolizei zusätzliche Befugnisse zur Beantragung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam übertragen werden, damit diese vor allem in qualifizierten und herausgehobenen Einzelfällen, in denen die Landesbehörden nicht erreichbar sind, Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam beantragen kann, um das Untertauchen von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zu verhindern und eine Abschiebung zu ermöglichen. Der Bundesrat stellt aber fest, dass die für eine Begründung der Zuständigkeit der Bundespolizei gewählten Kriterien nicht geeignet sind, die Zuständigkeit rechtssicher festzustellen, was das Risiko unzulässiger Anträge durch die Bundespolizei birgt und somit dem Ziel, ein Untertauchen vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer zu verhindern und die Abschiebung zu ermöglichen, zuwiderläuft. Er stellt des Weiteren fest, dass sich aufgrund der aktuellen Fassung weitere Fragen, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit für den Haftantrag in der Hauptsache und die Organisation der Abschiebung, stellen, die aktuell in dem Entwurf der Norm nicht oder jedenfalls nicht eindeutig genug geklärt sind. Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 71 Absatz 3a AufenthG-E durch eine Regelung ersetzt werden kann, die der Bundespolizei zwar eine Zuständigkeit für die Beantragung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einräumt, aber so gefasst wird, dass sowohl die Zuständigkeit für die Antragstellung durch die Bundespolizei als auch für das Folgeverfahren klar und rechtssicher geregelt sind. Darüber hinaus bittet der Bundesrat auch um Prüfung, wie die (rechtlichen) Rahmenbedingungen geschaffen werden können, dass notwendige Informationen zwischen den Beteiligten (Ausländerbehörden und Bundespolizei) effektiv ausgetauscht werden können und jedem Beteiligten die in der jeweiligen Situation notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Begründung: § 71 Absatz 3 Nummer 1e i. V. m. Nummer 1d AufenthG enthält bereits eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Beantragung von Haft und die Fest- In R ... nahme, soweit es für „Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten erforderlich ist“. Es sollte daher (nochmals) geprüft werden, ob und inwieweit darüber hinaus überhaupt Bedarf für eine ergänzende Regelung in Bezug auf die Abschiebungshaft besteht. Der Ausreisegewahrsam ist aktuell allerdings nicht von der Vorschrift des § 71 Absatz 3 AufenthG erfasst und sollte daher in jedem Fall ergänzt werden. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll mit der Neuregelung die Bundespolizei in die Lage versetzt werden, „insbesondere in qualifizierten und herausgehobenen Einzelfällen mit der nötigen Rechts- und Handlungssicherheit zügig tätig zu werden, um das Untertauchen von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern zu verhindern und eine Abschiebung zu ermöglichen.“ Erfasst werden sollen demnach die Fallkonstellationen, dass untergetauchte, vollziehbar ausreisepflichtige Personen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei aufgegriffen werden oder Rückführungsversuche der Bundespolizei am Widerstand der vollziehbar ausreisepflichtigen Person scheitern und jeweils die zuständige Ausländerbehörde nicht erreichbar ist, weshalb ein Tätigwerden der Bundespolizei erforderlich ist. Die Kriterien des Untertauchens bzw. des renitenten Verhaltens beim Rückführungsversuch sind dem Normtext jedoch nicht zu entnehmen. Dieser stellt für die Begründung der Zuständigkeit der Bundespolizei vielmehr darauf ab, dass ausreisepflichtige Personen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei festgestellt wurden, deren Abschiebung nicht oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 erste Alternative AufenthG auf Grund von fehlenden Reisedokumenten ausgesetzt ist und nach Einschätzung der Bundespolizei die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können. Dies dürfte in der Praxis zu erheblichen Problemen führen, da sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Bundespolizei aktuell nicht rechtssicher ohne Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde klären lässt. Da sich ausweislich der Begründung jedoch die Zuständigkeit für die Beantragung der Haft bzw. des Gewahrsams gerade auf die Fälle erstrecken soll, in denen die Ausländerbehörden nicht erreichbar sind, dürfte stets ein gewisses Restrisiko verbleiben, dass doch eine Duldung erteilt wurde oder andere Duldungsgründe bzw. Abschiebungshindernisse vorliegen. Dies hätte zur Folge, dass der Haftantrag durch die Bundespolizei als unzuständige Behörde gestellt würde, was dringend zu vermeiden ist. Hinsichtlich des Verfahrens stellen sich außerdem weitere Fragen (Zuständigkeit für den Haftantrag in der Hauptsache, die Organisation der Abschiebung etc.), die aktuell in dem Entwurf der Norm nicht oder jedenfalls nicht eindeutig genug geklärt sind. Rechtssicher wäre beispielsweise eine Regelung dergestalt, dass neben den Ausländerbehörden und den Polizeien der Länder auch die Bundespolizei für die Beantragung der Haft bzw. des Ausreisegewahrsams zuständig ist. Einzelheiten können bei Bedarf jenseits einer gesetzlichen Regelung vereinbart werden. Außerdem sind die (rechtlichen) Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass notwendige Informationen zwischen den Beteiligten (Ausländerbehörden und Bundespolizei) effektiv ausgetauscht werden können und jedem Beteiligten die ... in der jeweiligen Situation notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Das Ausländerzentralregister erscheint aufgrund des beidseitigen Zugriffs von Ausländerbehörden und Polizeien als geeignete Schnittstelle zum Austausch der für die polizeiliche Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen (z. B. Informationen über ggf. vorliegende Abschiebungshindernisse – Krankheiten, ausländerrechtlich relevante familiäre Verhältnisse, ausländerrechtlich relevante Beschäftigungsverhältnisse – Ausbildung- und Beschäftigungsduldung). 10. Zu Artikel 5 Nummer 1 (§ 71 Absatz 3a AufenthG) Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben, die rechtlichen Möglichkeiten zu ergänzen, nach denen aufgegriffene ausreisepflichtige Personen zur Sicherung einer Abschiebung festgehalten werden können. Er hält den Regelungstext aber für überarbeitungsbedürftig und bittet die Bundesregierung daher – wie bereits die IMK – dringend um einen fachlichen Austausch zur näheren Ausgestaltung der neuen Befugnisse der Bundespolizei und ihrer Auswirkungen. Begründung: Ziel muss sein, durch legislative wie praktische Maßnahmen sicherzustellen, dass sich ausreisepflichtige Personen nach Feststellung durch die Bundespolizei dem Zugriff der Behörden nicht entziehen können. Dabei ist zu vermeiden, dass die Bundespolizei sich zulasten ihrer eigentlichen Aufgaben administrativ wie eine Ausländerbehörde aufstellen muss. Dafür bedarf es einer Überarbeitung. Der Wortlaut des § 71 Absatz 3a AufenthG-E wirkt widersprüchlich. Während der Gesetzentwurf in BT-Drucksache 19/30468 noch von einer „Zuständigkeit für Abschiebungen“ sprach, soll die Bundespolizei nach einem Aufgriff nun für die „Beantragung von Haft oder Ausreisegewahrsam“ und für „Festnahmen“ zuständig sein; damit dürfte sich diese Zuständigkeit nur auf eine Veranlassung von Freiheitsentzug zur Absicherung einer Abschiebung beziehen, also auf eine vorläufige Sicherung. Auch der Koalitionsvertrag spricht von der Beantragung einer nur „vorübergehenden Haft“. Dagegen legen die sechsmonatige Dauer der Zuständigkeit und die Entwurfsbegründung nahe, dass die Bundespolizei in den fraglichen Fällen auch die Beschaffung von Reisedokumenten und die Realisierung einer Rückführung gewährleisten soll. Hier besteht Klärungsbedarf. Der Gesetzentwurf wirft weitere Fragen auf: Obgleich mit dem Vorhaben ein Eingriff in die Kompetenzordnung von Bund und Ländern verbunden ist, ist eine Kooperation der Bundespolizei mit der eigentlich zuständigen Ausländerbehörde bisher nicht geregelt, der Gesetzentwurf sieht nicht einmal deren Information vor. Ausländerbehörden und Bundespolizei wären nebeneinander oder abwechselnd zuständig. Reibungsverluste drohen, etwa wenn Zuständigkeiten für Familienverbünde auseinanderfallen. Eine fehlende Abstimmung In ... kann außerdem zu problematischen Konkurrenzen um Haftplätze führen. Zudem ist die geplante Befugnis nicht mit den Vorstellungen der Bundesregierung im GEAS-Anpassungsgesetz-E in Einklang zu bringen: Danach darf die Bundespolizei in ihrem Zuständigkeitsbereich im Inland aufgegriffene Personen nicht selbst überprüfen, sondern hat lediglich die zuständigen Landesbehörden über den Aufgriff zu informieren, damit diese das Screening durchführen (BT-Drucksache 21/1848, Artikel 3 Nummer 8). Dagegen setzt der vorliegende Gesetzentwurf voraus, dass die Bundespolizei die Ausreisepflicht der Betroffenen feststellt, also die aufenthaltsrechtliche Situation im Detail klärt, um Haft beantragen zu können. Dabei werden keine neuen Haftgründe geschaffen, sondern es gelten die bestehenden gesetzlichen Anforderungen, welche die Bundespolizei mit Antragsstellung nachweisen muss, wofür sie eine vollständige Kenntnis der Inhalte der Ausländerbehörde benötigt, über die sie allerdings nicht verfügt. Ferner blendet der Gesetzentwurf die mit der GEAS-Reform verbundenen zusätzlichen Haftarten aus, ebenso die vereinbarte Zentralisierung von Überstellungen nach der Dublin- bzw. Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung beim Bund. Schließlich ist aus Sicht des Bundesrates zu prüfen, ob die neuen Befugnisse der Bundespolizei sich auf Drittstaatsangehörige beschränken müssen oder auch ausreisepflichtige Unionsbürger betreffen sollten. Angesichts der Vorgeschichte des Gesetzesvorhabens im Bundesrat, seiner Bedeutung und der absehbaren Interdependenzen und Koordinationsbedarfe der agierenden Behörden hat auch die IMK das BMI im Frühjahr 2025 ausdrücklich um eine gute Abstimmung der Neuregelung gebeten. Zugleich hat sie die Einführung einer neuen Befugnis zur vorläufigen Ingewahrsamnahme angeregt, die gewährleisten soll, dass alle notwendigen Beteiligten, einschließlich Ausländerbehörden, Gerichten, Haftanstalten etc. einbezogen werden können und sich Ausreisepflichtige den ausländerbehördlichen Maßnahmen nicht entziehen. Das BMI ist dem bisher nicht nachgekommen. Die Länder sind weiter zu dem dringend erforderlichen Austausch bereit. 11. Zu Artikel 10 Absatz 22 Nummer 3 – neu – (§ 42c Satz 1 WaffG) In Artikel 10 Absatz 22 ist nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 einzufügen: ‚3. In § 42c Satz 1 wird nach der Angabe „in Augenschein nehmen“ die Angabe „und durchsuchen“ eingefügt.‘ Begründung: Die mit § 23 Absatz 3 BPolG-E geschaffene Befugnis der Bundespolizei zur Kontrolle von Waffenverbotszonen und von Bereichen, in denen durch Allgemeinverfügung das Mitführen von Gegenständen und Waffen beschränkt ist, umfasst die Befugnis, mitgeführte Sachen zu durchsuchen. Hierdurch entsteht eine Diskrepanz zu § 42c Satz 1 WaffG. Die dortige entsprechende Kontrollbefugnis der nach Waffenrecht zuständigen Behörden verleiht allein ein Recht In zur Inaugenscheinnahme. Es ist jedoch nicht sachgerecht, den Umfang der Befugnisse der Bundespolizei und der nach Landesrecht zuständigen Stellen (häufig: der Landespolizeien) bei der Kontrolle von Waffenverbotszonen auseinanderfallen zu lassen, und zwar in einem Punkt, der für die Durchsetzung der einschlägigen Regelungen in der Praxis von ganz zentraler Bedeutung ist. Daher ist es notwendig, die polizeilichen Kontrollbefugnisse des § 42c Satz 1 WaffG insoweit an § 23 Absatz 3 BPolG-E anzugleichen.]

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