Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) - Drucksache 21/1848 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) - Drucksache 21/1848 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2460
21. Wahlperiode (zu Drucksache 21/1848)
29.10.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an
die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems
(GEAS-Anpassungsgesetz)
– Drucksache 21/1848 –
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 1058. Sitzung am 17. Oktober 2025 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufgabenverteilung durchgehend
zulasten der Länder und Kommunen geht: Neue Aufgaben werden weitestgehend den Ländern übertragen,
während der Bund nur ein Minimum von Zuständigkeiten übernehmen will. Der Gesetzentwurf ist
daher umfassend zu überarbeiten.
b) Mit der GEAS-Reform ist die Etablierung neuer rechtlicher Institute und Abläufe in wichtigen Fragen
des Asyl- und Aufenthaltsrechts verbunden, etwa bei den Screening-Verfahren, den Verfahren an der
Außengrenze sowie neuartigen Freiheitsbeschränkungen und Haftarten. Der Gesetzentwurf setzt die
unionsrechtlichen Vorgaben unzureichend um. Denn er basiert nicht auf einer sorgfältigen Analyse
bestehender Verfahren und Prozesse und ihrer verfassungsrechtlichen Grundlagen. Er verzichtet auf
Abwägungen, welche Aufgabe an welcher Stelle am besten wahrgenommen werden kann. Stattdessen
ordnet er Zuständigkeiten durchgängig den Ländern zu, ohne Rücksicht auf Belange und Erfordernisse der
Praxis zu nehmen. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Bundesbehörden nur ausnahmsweise
und nur insoweit zuständig sein, als die Bundesseite sich auf-grund der grundgesetzlichen
Kompetenzordnung unzweifelhaft gezwungen sieht, eine Aufgabe selbst zu übernehmen. Im Ergebnis gelangt der
Gesetzentwurf zu einer nicht sachgerechten und unfairen Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern.
c) Der Bundesrat hält daran fest, dass die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen für das
Asylverfahren an der Außengrenze Aufgaben des Bundes sind. Gleiches gilt für Standorte für das
Rückkehrgrenzverfahren und das Screeningverfahren an Außengrenzen. Der pauschale Verweis der
Entwurfsbegründung auf eine vermeintlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für sämtliche
Aufgaben der Aufnahme Geflüchteter vermag diese einseitige Belastung nicht zu begründen. Denn es
besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung
sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der
Länder und Kommunen ist hingegen aufgrund der Nichteinreisefiktion noch nicht berührt. Deshalb
obliegt es schon nach geltendem Recht gemäß § 65 AufenthG der Bundespolizei, dafür Sorge zu tragen,
dass Flughafenunternehmer geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern bis zum Vollzug
der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitstellen. Soweit aus praktischen
Erwägungen die Erbringungen von Leistungen im Bereich der Unterbringung und Versorgung durch die Länder
im Auftrag des Bundes sinnvoll erscheint, stehen die Länder für entsprechende Gespräche zur
Verfügung.
d) Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze an vom Bund
kontrollierten Flug- und Seehäfen vollständig ohne Rückgriff auf die Länder durchführen. Die
beabsichtigte Verlagerung der Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen Gesundheitskontrolle
auf die Länder ist weder aus rechtlichen Gründen noch aufgrund von Wirtschaftlichkeitsaspekten
angezeigt.
e) Der Bundesrat hält es für verfehlt, die Übernahme von Zuständigkeiten für das Screening im Inland
durch den Bund per se auszuschließen. Die Bundespolizei soll Screenings nicht nur in ihrer Eigenschaft
als Grenzbehörde durchführen, sondern auch, wenn sie in ihrer Zuständigkeit als Bahnpolizei
Drittstaatsangehörige feststellt, die einer Überprüfung zu unterziehen sind. Stattdessen verzichtet der
Gesetzentwurf auf jede Möglichkeit einer Kooperation, wo Bundes- und Landesbehörden Hand in Hand
arbeiten sollten.
f) Ferner hält der Bundesrat den Gesetzentwurf u. a. insofern für überarbeitungsbedürftig, als die neu
vorzusehende Asylverfahrenshaft nicht von den Landesbehörden, sondern von der Asylbehörde oder der
Bundespolizei bei Gericht beantragt werden sollte – auch um der gewünschten Ausdehnung der
Befugnisse des Bundes für Inhaftierungen und Rückführungen Rechnung zu tragen. Auch ist klarzustellen,
dass die Aufgabe, Personen aus Standorten der Grenzverfahren an Orte zu verbringen, die eine
freiwillige Rückkehr ermöglichen, Bundesbehörden obliegt, zumal die betroffenen Personen formal noch gar
nicht eingereist sind.
g) Darüber hinaus ist die vereinbarte Zentralisierung der Dublin-Überstellungen beim Bund nicht in
Ansätzen erkennbar.
h) Mit dem Gesetzentwurf wird der Bund seiner Verantwortung für die Umsetzung des – immerhin von
ihm verhandelten – europäischen Asyl- und Migrationspakets nicht gerecht. So haben die Innenminister
und -senatoren der Länder bereits im Juni 2025 mehrfach unterstrichen, dass der Bund für die Verfahren
verantwortlich ist, die vor der formalrechtlichen Einreise der Drittstaatsangehörigen durchzuführen
sind. Der Bundesrat kann das Gesetzesvorhaben nur unterstützen, wenn die Belange der Länder in den
weiteren Beratungen aufgegriffen und umgesetzt werden. Dass für die Gesetzesberatungen nur wenig
Zeit zur Verfügung steht, hat der Bund zu verantworten. Der zeitliche Druck bis zur Anwendbarkeit der
neuen GEAS-Rechtsakte im Juni 2026 darf nicht zulasten der Länder und Kommunen gehen.
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass Deutschland aufgrund europarechtlicher Vorgaben ab Juni 2026
insgesamt 374 Plätze vorzuhalten hat, um das künftige Asyl- und Rückkehrverfahren an den deutschen Flug-
und Seehäfen unter Einhaltung der Nichteinreisefiktion durchzuführen.
b) Der Bundesrat bedauert, dass die Unterbringung während des Asylgrenzverfahrens weiterhin in der
Zuständigkeit der Länder gesehen wird und betont, dass die Unterbringung während des
Asylgrenzverfahrens im wesentlichen Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur
Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren steht.
c) Vor diesem Hintergrund bittet der Bundesrat, zu prüfen, wie die Durchführung des EU-
Außengrenzverfahrens einschließlich der Unterbringung und Versorgung als Bundesaufgabe normiert werden kann.
Begründung:
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in
Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf
Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu
zwölf Wochen vorgesehen ist.
Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und
Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU)
2024/1356 durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der Asylantrag
abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens
die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren
sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog.
Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind.
Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des Asylgrenzverfahrens stehen somit
in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur
Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder hingegen
ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht berührt. Zudem haben die Länder keinerlei
Handhabe, um die Verfahren zu beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der
Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im Verantwortungsbereich des Bundes liegen.
Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung
während des Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im bisherigen
Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht akzeptabel und eine entsprechende Regelung
abzulehnen.
Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der Durchführung des EU-
Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung
dieser Aufgaben unterstützen.
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Der Bundesrat stellt fest, dass mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1346 Beschränkungen der
Bewegungsfreiheit in Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Asylverfahren, Verfahren bei
Sekundärmigration sowie eine Asylverfahrenshaft geregelt werden.
b) Der Bundesrat erkennt an, dass diese Maßnahmen zuvorderst der Verhinderung einer Flucht oder eines
Untertauchens und mithin der Sicherung der Durchführung des Asylverfahrens dient.
c) Der Bundesrat bedauert vor diesem Hintergrund, dass nach dem Willen des Bundesgesetzgebers eine
nach Landesrecht zuständige Behörde für die Anordnung einer Bewegungsfreiheitsbeschränkung
beziehungsweise Beantragung einer Asylverfahrenshaft zuständig sein soll.
d) Der Bundesrat betont, dass die Zuständigkeit für diese Maßnahmen in den Aufgabenbereich des für das
Asylverfahren zuständigen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge fällt und fordert daher
nachdrücklich eine entsprechende Regelung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens.
Begründung:
Gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie (EU) 2024/1346 können Mitgliedstaaten unter bestimmten normierten
Voraussetzungen Bewegungsfreiheitsbeschränkungen oder sogar Haft anordnen.
Die Maßnahmen sollen zuvorderst die Durchführung und den Abschluss des Asylverfahrens sicherstellen –
ein Verfahren, das ausschließlich im Zuständigkeitsbereich des BAMF liegt. Eine länderseitige
Zuständigkeit ist nicht nur sachfremd, sondern steht auch der bisherigen Systematik entgegen. Gemäß § 57 AsylG
entscheidet nach dem geltenden Recht das BAMF über Aufenthaltsbeschränkungen beziehungsweise seine
Ausnahmen. Folgerichtig hat der Bund/das BAMF auch die Verantwortung für die vorgesehenen
Freiheitsbeschränkungsmaßnahmen zu übernehmen. Eine Verlagerung der Verantwortung für diese Maßnahmen auf
die Länder ist nicht akzeptabel.
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Die Europäische Union hat mit dem GEAS das europäische Asylsystem neu geordnet. Damit ist auch
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des
Asylverfahrens untrennbar verbunden. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist nunmehr ausdrücklich
in der Verordnung (EU) 2024/1351 geregelt.
b) Der Bundesrat stellt fest, dass der Bund es entgegen der eigenen Bekundung im Koalitionsvertrag
unterlassen hat, die Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung des Dublin-Verfahrens zu regeln. Er
fordert den Bund daher auf, umgehend einen weiteren Gesetzesvorschlag auf den Weg zu bringen, der
die Übernahme der Zuständigkeit des Bundes für dieses Verfahren zum Gegenstand hat.
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien findet sich die Passage: „Wir
zentralisieren beim Bund die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin-
beziehungsweise der Asyl-Migrationsmanagementverordnung und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.).
Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter artikulierten Forderung der Länder an.
Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen
handlungsfähigen Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas
Voßkuhle initiiert worden war.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung gänzlich. Im Gegenteil finden
sich z. B. im § 39 AsylG-E Regelungen, die einer entsprechenden Übernahme sogar entgegenstehen. Das ist
nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das Verfahren in
die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt.
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob zur Beschleunigung und
Vereinfachung asylgerichtlicher Verfahren gesetzliche Klarstellungen erforderlich sind.
Begründung:
Die Anpassung des Asylprozessrechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems sollte
zum Anlass genommen werden, bestehende Rechtsunsicherheiten durch klarstellende Regelungen zu
beheben.
Konkret sollten folgende Änderungen erwogen werden:
Klarstellung Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG
Nach § 80 AsylG können Entscheidungen nach dem Asylgesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der
Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem
Aufenthaltsgesetz grundsätzlich nicht mit der Beschwerde angefochten werden. In der Rechtsprechung ist
umstritten, ob auch Verfahren, die auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Absatz 2 AufenthG gerichtet sind
und mit einem Antrag nach § 123 VwGO geltend gemacht werden, von dem Beschwerdeausschluss erfasst
werden (vgl. Maierhöfer, NVwZ 2025, 306; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.07.2024 – 12 S
821/24 –, juris Rn. 11; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 16
ff.). Es sollte daher eine entsprechende Klarstellung erfolgen.
Zur Zustellung verwaltungsgerichtlicher Eilbeschlüsse in Asylsachen:
Es sollte eine Regelung geschaffen werden, wonach Eilbeschlüsse in Asylverfahren förmlich zugestellt
werden müssen. Derzeit ist umstritten, ob eine solche Zustellung für diese unanfechtbaren Entscheidungen
erforderlich ist (für das Erfordernis einer Zustellung: Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand:
1.10.2024, § 36 AsylG Rn. 29; Wittmann, ZAR 2019, S. 45, 52; dagegen: Faßbender in Decker u.a., BeckOK
MigR, Stand: 01.08.2025, § 36 AsylG Rn. 15; Bergmann/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl.
2025, § 36 AsylG Rn. 31; VG Gießen, Urteil vom 08.1.2025 – 1 L 4899/24.GI.A –, juris Rn. 34; nicht
eindeutig VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.01.2018 – 11 S 2125/18 –, juris Rn. 17). Der
rechtssichere Nachweis der Bekanntgabe und deren Zeitpunkt ist aber nur mit einer Zustellung möglich. Durch
eine Regelung, wonach (sämtliche) Eilbeschlüsse in Asylverfahren förmlich zugestellt werden müssen,
würden Rechtsunsicherheiten vermieden, die zu Verzögerungen des Verfahrens führen können.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 38 AsylG)
Die beabsichtigte Ersetzung des § 38 AsylG zur Umsetzung der Vorgaben aus Artikel 7 der Richtlinie
2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) betreffend die Frist zur freiwilligen Ausreise macht es erforderlich,
auch § 34a AsylG, § 36 AsylG und § 75 AsylG entsprechend anzupassen.
Ohne eine solche Anpassung käme es zu einem Widerspruch des § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E („soll die
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche betragen“) gegenüber dem unveränderten § 34a
Absatz 1 Satz 3 AsylG (Entbehrlichkeit der vorherigen Androhung der Abschiebung und Fristsetzung bei
Unzulässigkeitsentscheidungen nach §§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und § 29 Absatz 1 Nummer 1
AsylG) sowie gegenüber § 36 Absatz 1 AsylG („beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine
Woche“ in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen
Unbegründetheit des Asylantrages).
Für die asylgerichtlichen Verfahren wäre § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG nicht mehr hinreichend deutlich zu
entnehmen, in welchen Fällen die Klage aufschiebende Wirkung entfalten soll.
Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in-wieweit Anpassungen in
§ 34a AsylG und § 36 AsylG sowie in § 75 AsylG, letztere etwa mittels Verweises auf § 38 Absatz 2 AsylG-
E in § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG, zweckmäßig sind.
Begründung:
Für den Übergangszeitraum bis zum 12. Juni 2026 sieht § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E vor, dass
insbesondere in den Fällen einer Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt auf der Grundlage des § 29
Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 4 AsylG und der Ablehnung als offensichtlich unbegründet die dem Ausländer
zu setzende Ausreisepflicht eine Woche betragen soll.
Nach dem bislang unverändert vorgesehenen § 34a Absatz 1 Satz 3 AsylG sind allerdings sowohl eine
vorherige Androhung der Abschiebung als auch eine Fristsetzung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach
§§ 26a, 29 Absatz 1 Nummer 3 AsylG und § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG gänzlich entbehrlich.
Der ebenfalls unverändert vorgesehene § 36 Absatz 1 AsylG regelt weiter in gebundener Weise, dass die
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche beträgt in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29
Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages, also kein Ermessen
der Behörde im Sinne einer Soll-Vorschrift besteht.
In beiden Fällen zeigen sich Widersprüche zum Wortlaut des § 38 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E.
Unter justiziellen Gesichtspunkten fällt Folgendes auf: Nach § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG in der geltenden
Fassung hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz nur in den Fällen des § 38 Absatz 1
AsylG in der geltenden Fassung. sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 AsylG (Entscheidung des Bundesamtes
über den Widerruf oder die Rücknahme), letztere vorbehaltlich des § 75 Absatz 2 AsylG in der geltenden
Fassung, aufschiebende Wirkung hat.
Die Konstellationen des § 38 Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung betreffen die Antragsablehnungen
durch das Bundesamt als einfach unbegründet. Hier gilt eine Ausreisefrist von 30 Tagen, welche im Fall der
Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet.
Nun sieht der Gesetzentwurf wie bereits ausgeführt in § 38 Absatz 1 AsylG-E allerdings die Fälle vor, in
denen eine kurze Ausreisefrist von nur einer Woche greifen soll und in welchen eine Klage nach – den
unveränderten – § 34a Absatz 2 Satz 1 AsylG, § 36 Absatz 3 Satz 1 AsylG gerade keine aufschiebende
Wirkung entfalten soll. Ein fortgesetzter Verweis auf § 38 Absatz 1 AsylG-E in § 75 Absatz 1 Satz 1 AsylG
würde daher keinen Sinn ergeben. Vielmehr findet sich nunmehr der eigentliche Regelungsgehalt des § 38
Absatz 1 AsylG in der geltenden Fassung in § 38 Absatz 2 AsylG-E.
7. Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – (§ 44a – neu – AsylG)
Nach Artikel 1 Nummer 4 ist die folgende Nummer 4a einzufügen:
‚4a. Nach § 44 wird der folgende § 44a eingefügt:
„§ 44a
Einrichtungen für Grenzverfahren
Abweichend von § 44 Absatz 1 obliegt die Schaffung und Unterhaltung von Einrichtungen für
die Durchführung von Verfahren nach den Artikeln 43 bis 54 der Verordnung (EU) 2024/1348 sowie
nach der Verordnung (EU) 2024/1349 dem Bundesministerium des Innern. § 44 Absatz 2a gilt
entsprechend.“ ‘
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund auch für die Unterbringung und Versorgung von
Drittstaatsangehörigen während der Durchführung des Asylgrenz- sowie Rückkehrgrenzverfahrens
verantwortlich ist.
Die Verordnung (EU) 2024/1348 sieht ein beschleunigtes Asylverfahren an der Grenze vor, das unter der
Wahrung der Fiktion der Nichteinreise durchzuführen ist. Dieses Verfahren an den EU-Außengrenzen – in
Deutschland an See- und Flughäfen – beinhaltet ein Asylgrenzverfahren mit einer Dauer von maximal zwölf
Wochen sowie ein sich gegebenenfalls anschließendes Rückkehrgrenzverfahren, für das ebenfalls bis zu
zwölf Wochen vorgesehen ist.
Die Bundespolizei und das BAMF sind dabei die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und
Rückkehrgrenzverfahren. So obliegt es der Bundespolizei, das Screening nach der Verordnung (EU)
2024/1356 durchzuführen. Das BAMF führt das beschleunigte Asylverfahren durch. Sofern der Asylantrag
abgelehnt wird, verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rahmen des Rückkehrgrenzverfahrens
die Ausreise der Betroffenen durchzusetzen. Sowohl das Screening als auch das Rückkehrgrenzverfahren
sind neue, durch die GEAS-Reform eingeführte Verfahrensschritte, die bisher im Rahmen des sog.
Flughafenverfahrens nicht vorgesehen sind.
Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen zur Durchführung des Asylgrenzverfahrens stehen somit
in einem unmittelbaren Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung sowie zur
Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Der Aufgabenbereich der Länder hingegen
ist während des Asylgrenzverfahrens in weiten Teilen nicht berührt. Zudem haben die Länder keinerlei
Handhabe, um die Verfahren zu beschleunigen und damit die Unterbringungsdauer sowie die Nutzung der
Kapazitäten positiv zu beeinflussen, da die Verfahren alleine im Verantwortungsbereich des Bundes liegen.
Vor diesem Hintergrund ist die nicht weiter konkretisierte Gesetzesbegründung, wonach die Unterbringung
während des Asylgrenzverfahrens gemäß verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie im bisherigen
Flughafenverfahren in der Zuständigkeit der Länder liegen, nicht akzeptabel und eine entsprechende Regelung
abzulehnen.
Der Bund hat die Unterbringung als unabdingbare Aufgabe im Rahmen der Durchführung des EU-
Außengrenzverfahrens wahrzunehmen. Dabei werden die Länder den Bund gegebenenfalls bei der Ausführung
dieser Aufgaben unterstützen.
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 (§ 47a Absatz 2 Satz 1 AsylG), Artikel 2 Nummer 72 (§ 68 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 AsylG)
In Artikel 1 Nummer 6 § 47a Absatz 2 Satz 1, Artikel 2 Nummer 72 § 68 Absatz 1 Satz 1, Absatz 6 Satz 1,
§ 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 ist jeweils die Angabe „Die“ durch die Angabe „Das Bundesamt oder,
wenn der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, die“ zu ersetzen.
Begründung:
Der Entwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht in § 44 Absatz 1a AsylG-E die Errichtung von
Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Verfahren der Sekundärmigration vor (Asylbegehrende, die
Aufenthaltstitel/Visum/internationalen Schutzstatus eines anderen Mitgliedstaates besitzen, die über einen anderen
Mitgliedstaat eingereist sind oder für die ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist).
Damit korrespondierend werden zunächst in § 47a AsylG-E eine Wohnverpflichtung für die Dauer von bis
zu 24 Monaten (Familien: zwölf Monaten) sowie weitergehende Bewegungsfreiheitsbeschränkungen und
Ausnahmen vorgesehen, die durch Landesbehörden angeordnet werden sollen.
Mit Anwendbarkeit der EU-Rechtsakte ab dem 12. Juni 2026 wird § 47a Absatz 1 in § 47 Absatz 1b und
wird § 47a Absatz 2 bis 4 in § 68 AsylG-E überführt (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG; Artikel 13
– Inkrafttreten). Eingeführt wird zudem die Möglichkeit, eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit in
sonstigen Aufnahmeeinrichtungen anzuordnen, vgl. § 68a AsylG-E (Artikel 2 – Weitere Änderung des AsylG;
Artikel 13 – Inkrafttreten).
Die Neuregelungen differenzieren hinsichtlich der Zuständigkeit für die Anordnung allerdings nicht
ausreichend nach dem Verfahren(-sstadium), in dem sich der Ausländer befindet:
Ausweislich der Ankündigung im Koalitionsvertrag (Ziffer 3041), dass der Bund die Zuständigkeit für die
Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Verordnung (EU) 2024/1351
übernehmen wird, wird es sich künftig beim – gesamten – Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,
dem Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit und dem Überstellungsverfahren, bzw. dem Verfahren
nach der Verordnung (EU) 2024/1351 um ein reines Bundesverfahren handeln.
In Fällen, in denen ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, handelt es sich jedenfalls
bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit des Asylantrags um ein reines Bundesverfahren.
Lediglich im Falle der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bzw. § 29
Nummer 2 AsylG-E bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung sind aufgrund des
Eintritts der vollziehbaren Ausreisepflicht Landesbehörden involviert, deren Zuständigkeit für
Ordnungsermächtigungen jedoch auch in §§ 46 und 61 AufenthG geregelt ist. Die Klarstellung, dass und unter welchen
Voraussetzungen die Anordnung einer räumlichen Beschränkung durch eine Landesbehörde erfasst sind,
wäre idealerweise im AufenthG an diesen Stellen zu regeln, ist dennoch zu begrüßen.
Ausländer, die verpflichtet sind, in sonstigen Aufnahmeeinrichtungen zu wohnen, befinden sich
vergleichsweise länger gestattet im Asylverfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss eine Zuständigkeit des
Bundesamts besteht.
Die Zuständigkeit für die Anordnung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit im Erstaufnahmeverfahren
muss deshalb – wie bisher auch – zumindest auch beim Bundesamt liegen, da sie im Regelfall noch der
Sicherung der Durchführbarkeit von Bundesverfahren durch die wirksame Verhinderung einer Flucht dient
und noch nicht des – mit Ausnahme der Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der Asyl-
Migrationsmanagementverordnung – seitens der Länder zu betreibenden Vollstreckungsverfahrens. Die
widerleglich vermutete Fluchtgefahr bzw. Anhaltspunkte, aufgrund derer auszuschließen ist, dass der Ausländer sich
der Zuständigkeitsbestimmung oder Rückführung entziehen wird, ergeben sich ebenso wie Gründe der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelmäßig bereits im Bundesverfahren, insbesondere in der Anhörung.
In diesem Verfahrensstadium bzw. in diesem Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die
vollständige Ausländerakte des Betroffenen vor.
Dies entspricht überdies der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt, auch die
verfahrensleitenden Anträge stellt und verfahrensbegleitende Maßnahmen anordnet, vgl. § 5 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E,
Die Zuständigkeitsverortung beim Bundesamt steht auch im Einklang mit der Zuständigkeitsregelung nach
§ 57 AsylG-E, nach der das Bundesamt das Verlassen des Bereichs der räumlichen Beschränkung erlauben
muss.
Da eine Anordnung ausschließlich durch Landesbehörden hingegen zu einer unsachgerechten und
praxisfernen Zuständigkeitsverlagerung führen, muss die Zuständig alternativ beim Bundesamt verortet werden.
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b (§ 1 Absatz 1, 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 1 Absatz 1 ist die Angabe „Drittstaatsangehörige oder Staatenlose (Ausländer)“ durch
die Angabe „Ausländer“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe b § 1 Absatz 3 ist nach der Angabe „sind,“ die Angabe „nur für Anträge nach Absatz 1
Nummer 1 und auch nur,“ einzufügen.
Begründung:
Der Begriff „Ausländer“ ist in § 2 Absatz 2 AufenthG legaldefiniert. Der Zusatz „(Ausländer)“ in § 1
Absatz 1 AsylG-E soll nach der Begründung der Bundesregierung eine davon abweichende Definition für das
Asylgesetz begründen. Die unterschiedliche Legaldefinition ein und desselben Begriffs in zwei inhaltlich
überschneidenden Gesetzen führt jedoch unweigerlich zu Bedeutungs- und Auslegungsschwierigkeiten.
Die Regelungsbedürftigkeit ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung hier in erster Linie aus dem
Versuch, eine Statusbeschreibung („Ausländer“) anhand einer Handlung („Asylantragstellung“) neu zu
definieren. Außerdem ist sie dem Umstand geschuldet, dass in dem Gesetzentwurf zum AsylG zwei völlig
verschiedene Asylverfahren, nämlich das nationale Asylverfahren und das europäische Asylverfahren, in
einem Gesetz zusammengefasst werden sollen.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung kann der Begriff „Ausländer“ allerdings entsprechend seiner
Legaldefinition im AufenthG auch im Asylrecht Anwendung finden. Der Zusatz ist in § 1 Absatz 1 AsylG-
E daher wieder zu streichen.
Einer Regelung bedarf allerdings die Stellung der EU-Bürger, die jedenfalls nicht vom Anwendungsbereich
der Verordnung (EU) 2024/1348 erfasst sind. Allerdings bleibt der vorliegende Gesetzentwurf die Antwort
schuldig, ob EU-Bürger – unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 24 – das nationale Asylverfahren
nach Artikel 16a des Grundgesetzes oder das europäische Asylverfahren durchlaufen sollen, welches für
entsprechend anwendbar erklärt werden kann.
Sinnvoll erscheint diesbezüglich allein die Anwendung des nationalen Asylverfahrens. Die notwendige
Einschränkung für EU-Bürger kann dann in § 1 Absatz 3 AsylG-E erhalten bleiben, indem das „auch“ gestrichen
und vor dem Wort „wenn“ die Wörter „für Anträge nach Absatz 1 Nummer 1 und auch nur“ ergänzt werden.
Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die funktionale Begrenzung des Anwendungsbereichs des nationalen
Asylverfahrens auf EU-Bürger erhalten bleibt, aber auch klargestellt, dass das Asylverfahren nach § 1
Absatz 1 Nummer 2 AsylG-E auf EU-Bürger keine Anwendung findet.
10. Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 10 Absatz 2 Satz 2 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Absatz 2 Satz 2 ist nach der Angabe
„Mitteilungen“ die Angabe „des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte“
einzufügen.
Begründung:
In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, dass die Zustellungsvorschriften des § 10 Absatz 2 AsylG
nur für Zustellungen des BAMF gelten. Zustellungen der Ausländerbehörden, insbesondere mit Hinweisen
und Belehrungen, werden demgegenüber nur bei nachgewiesenem Zugang berücksichtigt. Daher bedarf es
einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Zustellungsvorschrift in § 10 Absatz 2 AsylG-E für alle Behörden
des § 10 Absatz 1 AsylG-E gilt.
11. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 AsylG)
Der Bundesrat betont die Notwendigkeit, die Zuständigkeiten für die Durchführung der Altersfeststellungen
insbesondere im Außengrenzverfahren klarzustellen.
Begründung:
Es bedarf einer klaren Regelung und Abgrenzung der Zuständigkeit zur Altersfeststellung von unbegleiteten
minderjährigen Geflüchteten, die sich im Außengrenzverfahren befinden. Aktuell obliegt die
Altersfeststellung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten gemäß §§ 42a, 42f SGB VIII den Jugendämtern.
Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 nehmen die „zuständigen“ Behörden umgehend eine
Altersfeststellung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 vor. Gemäß Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2024/1348 können die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung eines Antrags eine multidisziplinäre
Bewertung, einschließlich einer psychosozialen Bewertung, die von qualifizierten Fachkräften durchgeführt
wird, vornehmen, um das Alter des Antragstellenden zu bestimmen.
Weder aus Artikel 53 noch aus Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348 ergibt sich eine obligatorische
Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für die Altersfeststellung im
Außengrenzverfahren. Vielmehr drängt sich durch den Verweis auf die „zuständige“ Behörde in Artikel 53 der Verordnung
(EU) 2024/1348 gerade auf, dass diese nicht zwingend die Asylbehörde sein muss. Andernfalls hätte ein
Verweis des Artikels 53 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1348
gereicht.
Gemäß der Entwurfsbegründung zum § 18a AsylG-E (BR-Drucksache 429/25, Seite 109) ist das Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge zuständig für die Einleitung des Verfahrens zur Altersfeststellung, wobei das
Bundesamt bei der Altersbestimmung die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur
Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach §§ 42 ff. SGB VIII einbezieht. Auch durch
die Entwurfsbegründung wird nicht deutlich, ob das Bundesamt die Altersfeststellung nur einleitet, aber nicht
durchführt, oder durchführt und dabei Feststellungen der Jugendämter berücksichtigen soll. Unklar wäre
ferner dann, von welchen Feststellungen die Entwurfsbegründung ausgeht. Ist mit den Feststellungen ein
bereits durchgeführtes Altersbestimmungsverfahren gemeint, liefe diese Regelung auf eine irritierende
Redundanz hinaus.
12. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b (§ 18a Absatz 1 Satz 1 AsylG), Buchstabe e Doppelbuchstabe dd
(§ 18a Absatz 4 Satz 6 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe b § 18a Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „acht“ durch die Angabe „sieben“ zu ersetzen.
b) In Buchstabe e Doppelbuchstabe dd § 18a Absatz 4 Satz 6 ist die Angabe „zwei“ durch die Angabe
„vier“ zu ersetzen
Begründung:
Die vor dem Hintergrund des Artikels 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 1348/2024
vorgesehene Aufteilung der im Grenzverfahren geltenden Entscheidungsfristen zwischen dem BAMF – acht
Wochen – und den Gerichten – zwei Wochen – ist unausgewogen und bedarf im Sinne eines effektiven
Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte dringend der Änderung. Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 1348/2024 sieht eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Wochen vor. In den Fällen der Prüfung
des Antrags auf Verbleib gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 68 Absatz 4,
Absatz 5 der Verordnung (EU) 1348/2024 ist daher eine Fristaufteilung von sieben Wochen für das BAMF,
einer Woche für den Rechtsbehelf und vier Wochen für die Gerichte vorzusehen.
13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d, e Doppelbuchstabe bb (§ 18a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe d § 18a Absatz 3 Satz 2 ist die Angabe „eine in dem Standort nach Artikel 54 der
Verordnung (EU) 2024/1348 präsente Behörde“ durch die Angabe „die Grenzbehörde“ zu ersetzen.
b) Buchstabe e Doppelbuchstabe bb ist zu streichen.
Begründung
Der Gesetzentwurf will die Zuständigkeit für Zustellungen von Verwaltungsakten des BAMF bzw. der
Grenzbehörde in den Außengrenzeinrichtungen auf eine nicht näher bezeichnete „im Standort präsente
Behörde“ verlagern. Gleiches gilt für die Entgegennahme von Rechtsbehelfen.
Begründet wird dies damit, die Bundesbehörden BAMF und Bundespolizei seien „nicht dauerhaft vor Ort“
(vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 111). Es ist nicht ersichtlich, weshalb und welche Behörden anderer
Körperschaften in den Einrichtungen an der Außengrenze in höherem Maße präsent sein werden als die
Grenzbehörde, welche mindestens für die Außensicherung der Einrichtungen zu sorgen hat. Zudem bleibt
völlig unklar, welche Anforderungen an den Umfang der Präsenz einer Behörde gestellt werden und wie die
„präsente“ Behörde bestimmt wird. Insgesamt ist eine Verlagerung dieser Zuständigkeit einer
Bundesaufgabe auf Länder und Kommunen nicht angezeigt.
14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f (§ 18a Absatz 6 Satz 1, 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f §18a Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist das Wort „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ zu
ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten,“ durch die Angabe „Die Grenzbehörde gewährleistet,“
zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Nach Unionsrecht können die Drittstaatsangehörigen im Rückkehrgrenzverfahren jederzeit freiwillig
zurückkehren (Artikel 4 Absatz 5 Verordnung (EU) 2024/1349). Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen,
wenn die Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Das würde bedeuten, dass eine Weiterreise in einen
anderen Mitgliedstaat ausreicht, um sich einer Rückführung zu entziehen. Mit der Ablehnung eines
Schutzgesuchs wird den Betroffenen aber nicht nur die Einreise in das Bundesgebiet, sondern in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten verwehrt. Um diese Einreiseverweigerung ausreichend konsequent durchzusetzen und
die Außengrenzen wie angestrebt zu schützen, müssen die Betroffenen den Raum der Union verlassen.
Zu Buchstabe b:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen der Verfahren an der Außengrenze
zu unterstützen sind. Es wird aber nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür zuständig ist, die
Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. Anders als in Satz 3
vorgesehen, soll die Grenzbehörde nicht nur die Möglichkeit haben, den Aufenthalt der Betroffenen zu
kontrollieren. Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der
Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
betrauten Behörden erfolgen.
15. Zu Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe c – neu – (§ 20 Absatz 3 – neu –AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c einzufügen:
‚c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Grenzbehörde gewährleistet Verbringungen zu Standorten für Asylverfahren an der
Grenze nach Artikel 54 der Verordnung (EU) 2024/1348, einschließlich solcher zu Zwecken im Sinne
von Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348, sowie zu einem Standort für
Rückkehrverfahren an der Grenze nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1349.“ ʻ
Begründung
Für die in Standorten der Grenzverfahren untergebrachten Ausländer gilt die Fiktion der Nichteinreise. In
der Praxis werden aber Transfers erforderlich, etwa nach der Einreise an Flughäfen zu Standorten für die
Asylgrenzverfahren, nach einer Ablehnung des Schutzgesuchs zu einem Standort für
Rückkehrgrenzverfahren sowie zu Gerichts- und Behördenterminen und medizinischen Behandlungen. Der Gesetzentwurf
verzichtet auf eine Regelung, wer für diese Verbringungen verantwortlich ist. Transfers unter Wahrung der
Fiktion der Nichteinreise sind Aufgabe des Bundes und müssen in der Verantwortung der Bundespolizei
oder anderer mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen.
16. Zu Artikel 2 Nummer 27a – neu – (§ 24 AsylG)
Artikel 2 Nummer 27 ist durch die folgenden Nummer 27 und 27a zu ersetzen:
‚27. § 23 wird gestrichen.
27a. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
„§ 24
Entscheidung über Abschiebungsverbote
Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein
Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.“‘
Begründung:
§ 24 Absatz 2 AsylG enthält die Zuständigkeitsregelung, wonach dem BAMF nach Stellung eines
Asylantrags die Entscheidung über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG
obliegt. Ohne Asylantragstellung sind die Ausländerbehörden für die Feststellung von
Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG originär zuständig.
Zwar ergibt sich die Prüfpflicht des BAMF bezüglich § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG auch aus anderen
Normen (aus § 31 Absatz 2 AsylG-E für den Fall der Ablehnung des Asylantrags und aus § 32 AsylG-E im Falle
einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Antragsrücknahme). § 24 Absatz 2 AsylG hat jedoch eine
darüberhinausgehende Regelungswirkung, weil dieser auch über den bestandskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens hinaus die Zuständigkeit für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und
7 AufenthG dem BAMF zuordnet.
Eine Streichung hätte insbesondere in Fällen, in denen das BAMF den Asylantrag und Abschiebungsverbote
gemäß § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestandskräftig abgelehnt hat, zur Folge, dass die Ausländerbehörde
für die nachträgliche Feststellung nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG zuständig wäre (ein Anwendungsfall
der §§ 31 und 32 AsylG-E läge nicht vor) und diese gleichzeitig gemäß § 42 AsylG an die negative
Entscheidung des BAMF bezüglich der Abschiebungsverbote gebunden wäre.
Um solche Wertungswidersprüche zu § 42 AsylG zu vermeiden, sollte die Regelung des bisherigen § 24
Absatz 2 AsylG in bestehen bleiben.
17. Zu Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b (§ 36 Absatz 1 Satz 2 – neu – AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b § 36 Absatz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen
Verwaltungsgericht zu übermitteln.“
Begründung:
An der bislang in § 36 Absatz 2 Satz 2 AsylG vorgesehenen Vorab-Übermittlung des Verwaltungsvorgangs
an das Verwaltungsgericht ist auch in Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1348 festzuhalten. Die Verzögerung durch die Anforderung des Verwaltungsvorgangs seitens des
Gerichts ist zwar bei elektronischer Übermittlung geringer als bei der postalischen Übermittlung, aber
angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit und des generellen Beschleunigungsgedankens des Gesetzes
gleichwohl nicht sachgerecht.
18. Zu Artikel 2 Nummer 48 (§ 39 AsylG)
In Artikel 2 Nummer 48 § 39 ist durch den folgenden § 39 zu ersetzen:
„§ 39
Zuständigkeit bei Aufenthaltsbeendigung
(1) Nach einer Entscheidung nach § 29 Nummer 1 ist für den Erlass von Entscheidungen und für
Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
(2) Enthält die abschließende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge keine
Abschiebungsandrohung, so ist das Bundesamt auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens für
deren erstmaligen Erlass zuständig.
(3) Im Übrigen sind nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens die Ausländerbehörden
für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. In den Fällen
des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. Dies gilt auch für das
Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 und 5.“
Begründung:
Im aktuellen Koalitionsvertrag der Bundesregierung findet sich die Passage: „Wir zentralisieren beim Bund
die Zuständigkeit für die Durchführung aller Überstellungen nach der Dublin- beziehungsweise der
Verordnung (EU) 2024/1351 und steigern so deren Anzahl.“ (Zeile 3041 ff.).
Damit schließt sich die Bundesregierung nicht nur einer bereits öfter artikulierten Forderung der Länder an.
Sie folgt auch der im Juli 2025 abgegebenen Empfehlung des Abschlussberichts der „Initiative für einen
handlungsfähigen Staat“, welche von Julia Jäkel, Thomas de Maizière, Peer Steinbrück und Andreas
Voßkuhle initiiert worden war.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf fehlt jedoch eine entsprechende Regelung gänzlich. Im Gegenteil findet
sich § 39 AsylG-E eine Regelung, die einer entsprechenden Übernahme sogar entgegensteht, in dem sie die
Zuständigkeit für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts uneingeschränkt den Ausländerbehörden
zuweist. Das ist nicht hinnehmbar. Es ist an der Zeit, dass der Bund seiner Ankündigung Folge leistet und das
Verfahren in die Zuständigkeit einer Bundesbehörde übergibt.
Aus diesem Anlass soll eine klarstellende Änderung des § 39 AsylG-E erfolgen, der die Zuständigkeit des
BAMF für den Vollzug von Überstellungen nach der Verordnung (EU) 2024/1351 festschreibt. Hierdurch
werden Reibungsverluste durch die Reduktion von Schnittstellen reduziert und die Effektivität des
Überstellungsverfahrens erheblich gesteigert. Das BAMF kann Amtshilfe durch die zuständigen Landesbehörden
anfordern.
Die Zuweisung einer neuen Aufgabe an eine bereits bestehende Bundesoberbehörde ist als Minus zur
Errichtung einer solchen von der Ermächtigung in Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes erfasst. Auch
die erforderliche Eignung zur zentralen Erfüllung der Aufgabe ist gegeben. Diese scheidet nicht bereits aus,
wenn die Bundesbehörde zu ihrer Erfüllung auf Amtshilfe durch Landesbehörden zugreifen muss.
Der vorgesehene § 39 AsylG-E entscheidet zudem eine andere Streitfrage zu Lasten der kommunalen
Ausländerbehörden. Wenn das BAMF aufgrund der Richtlinie 2008/115/EG am Erlass der
Abschiebungsandrohung gehindert ist (vgl. EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-484/22), muss diese später erlassen
werden. § 39 AsylG-E schreibt den Ausländerbehörden hierfür die Zuständigkeit zu, obwohl es bei Erlass der
Abschiebungsandrohung erkennbar um zielstaatsbezogene Umstände gehen wird. Das erscheint nicht
sachgerecht. Daher wird mit dem vorliegenden Änderungsantrag in § 39 Absatz 2 AsylG-E dem BAMF auch die
Zuständigkeit für den Erlass der Abschiebungsandrohung zugewiesen. Es ist aufgrund der dort
konzentrierten Expertise in Bezug auf die Feststellung auslandsbezogener Abschiebungshindernisse die funktional
geeignete Stelle. Dem Bedürfnis nach Rechtsklarheit wird in dieser Weise entsprochen.
19. Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a, c (§ 44 Absatz 1, 2 AsylG)
Artikel 2 Nummer 52 § 44 ist wie folgt zu ändern:
a) In Buchstabe a § 44 Absatz 1 ist jeweils die Angabe „von Ausländern“ durch die Angabe „von
eingereisten Ausländern gemäß § 1 Absatz 1“ zu ersetzen.
b) Buchstabe c ist durch den folgenden Buchstaben c zu ersetzen:
‚c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle teilt den Ländern
monatlich die Zahl der Zugänge von Asylbegehrenden mit und unterrichtet zugleich über
vorliegende Informationen betreffend die voraussichtliche Entwicklung und den voraussichtlichen
Bedarf an Unterbringungsplätzen. Es entwickelt Mechanismen zur Einschätzung des Bedarfs der
Aufnahmesysteme.“ ‘
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf will den Begriff der Asylbegehrenden in § 44 Absatz 1 AsylG-E durch „Ausländer“
ersetzen und begründet dies mit einer Anpassung „der Begrifflichkeiten an die neue Rechtslage“. Der
Geltungsbereich des AsylG ist aber streng genommen nicht auf Asylantragsteller im Sinne des § 1 Absatz 1
AsylG beschränkt. Es ist daher klarzustellen, dass die Länder nicht generell für die Unterbringung von
Ausländern zuständig sind und für die Versorgung von Asylsuchenden nur dann, wenn diese bereits tatsächlich
und im Rechtssinne ins Bundesgebiet eingereist sind.
Zu Buchstabe b:
Nach § 44 Absatz 1 AsylG sind die Länder verpflichtet, die für die Unterbringung Asylbegehrender
„erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote
die im Hinblick auf den monatliche Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwenige Zahl
von Unterbringungsplätzen bereitzustellen“. § 44 Absatz 2 AsylG verpflichtet das BMI im Gegenzug, den
Ländern monatlich Informationen und Prognosen zur Zugangssituation zu übermitteln. Tatsächlich kommt
das BMI seiner Verpflichtung nur noch hinsichtlich der Zugangszahlen Asylsuchender nach und verzichtet
weitgehend auf Prognosen zu voraussichtlichen Unterbringungsbedarfen. Der Gesetzentwurf sieht vor,
sämtliche Obliegenheiten des Bundes zu streichen.
Die Länder können ihrer Verpflichtung, rechtzeitig für ausreichend Unterbringungskapazitäten zu sorgen,
nur nachkommen, wenn ihnen möglichst viele Informationen zur Verfügung stehen. Jährliche Berichte der
Kommission, auf welche die Entwurfsbegründung verweist, werden aber nicht ausreichen, um sich auf
kurzfristig entwickelnde Bedarfe einzustellen. Der Änderungsvorschlag zu Absatz 2 erkennt die Herausforderung
an, die für das BMI mit der Prognose künftiger Fluchtentwicklungen verbunden ist. Dem Bund stehen aber
Informationen unter anderem der EU und der Vereinten Nationen zur Verfügung, welche das BMI bewerten
und an die Länder weitergeben kann. Es ist nicht erkennbar, weshalb er sich dieser Unterstützung einseitig
und vollständig entziehen will.
Ergänzt wird der Vorschlag um die Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2024/1346
betreffend der Aufnahmesysteme, welche der Gesetzentwurf in § 44 Absatz 4 AsylG-E bisher nur den Ländern
zuweist.
20. Zu Artikel 2 Nummer 64 (§ 61 Absatz 1 Satz 5a – neu – AsylG)
Nach Artikel 2 Nummer 64 § 61 Absatz 1 Satz 5 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach Satz 2 gilt für die Dauer eines
Rechtsbehelfsverfahrens fort, solange der Ausländer während dieses Verfahrens im Bundesgebiet zum Verbleib berechtigt ist,
und endet mit der Zustellung einer ablehnenden Entscheidung.“
Begründung:
§ 61 Absatz 1 AsylG-E orientiert sich eng an dem Wortlaut von Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2024/1346. Es fehlt jedoch eine Regelung zur Umsetzung von Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie (EU)
2024/1346. Dieser besagt, dass das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines
Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine
ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entzogen
werden darf.
21. Zu Artikel 2 Nummer 72 (§ 69 Absatz 3 AsylG)
Artikel 2 Nummer 72 § 69 Absatz 3 ist durch den folgenden Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Die Anordnung von Asylverfahrenshaft ist durch das Bundesamt zu beantragen, wenn diesem
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.“
Begründung:
§ 69 AsylG-E regelt das neue Instrument der Asylverfahrenshaft. Ein Ausländer darf während des
Asylverfahrens auf richterliche Anordnung in Haft genommen werden, wenn eine der in Absatz 1 normierten
Fallgruppen einschlägig ist.
Dabei muss die in Absatz 3 geregelte Zuständigkeit für die Beantragung der Asylverfahrenshaft beim
Bundesamt liegen.
Das Asylverfahren ist ein ausschließliches Bundesverfahren. Entscheidungen über verfahrensleitende und -
begleitende Maßnahmen wie die Beantragung einer Freiheitsentziehung, die allein der Durchführung dieses
Verfahrens dient, sind von der für das Verfahren verantwortlichen Bundesbehörde selbst zu treffen. Dies
entspricht der Systematik, dass die Behörde, die das Verfahren führt, auch die verfahrensleitenden Anträge
stellt. Antragstellungen durch Bundesbehörden beim Gericht sind rechtlich nicht ausgeschlossen und in
anderen Bereichen anerkannt, etwa durch den Generalbundesanwalt.
Eine Antragstellung durch Landesbehörden würde hingegen zu einer unsachgerechten und praxisfernen
Zuständigkeitsverlagerung führen; ein zweistufiges Verfahren ist nicht nur ineffizient, sondern auch
fehleranfällig:
Das Bundesamt müsste den Ländern zunächst die maßgeblichen Anhaltspunkte für das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 mitteilen, die Länder wiederum den Haftantrag stellen, obwohl sie für die
inhaltliche Bewertung, für die auch ausweislich der Entwurfsbegründung zahlreiche und zeitaufwendige
Prüfungen etc. erforderlich sind, nicht zuständig sind bzw. diese rein faktisch nicht vornehmen können. Die
Entwurfsbegründung geht davon aus, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 1 während des Asylverfahrens auch zunächst beim Bundesamt offenbar werden, wobei dies den
Regelfall darstellen dürfte. Hinzu kommt, dass im Asylgrenzverfahren (§ 69 Absatz 1 Nummer 3 AsylG-E) eine
ausländerbehördliche Zuständigkeit der Länder gar nicht besteht. In diesem Verfahrensstadium bzw. in
diesem Verfahren liegt den Landesbehörden demnach nicht einmal die Ausländerakte des Betroffenen vor.
Den Ländern würde zudem das Risiko aufgebürdet, dass sich eine Haftanordnung später als rechtswidrig
erweist, ohne dass ihnen eine eigene inhaltliche Entscheidungskompetenz zukäme.
Die Verortung der Antragszuständigkeit beim Bundesamt stellt daher die sachgerechte, effiziente und
rechtssichere Lösung dar.
22. Zu Artikel 2 Nummer 82 Buchstabe a (§ 74 Absatz 1 AsylG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 74 Absatz 1 AsylG-E durch eine
Regelung ersetzt werden kann, die die konkreten Entscheidungen, für die die jeweilige Frist gilt, mit einem
Normzitat bezeichnet.
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt, dass der Gesetzentwurf an dem in § 74 Absatz 1 AsylG etablierten Fristenregime im
Wesentlichen festhält. Im Hinblick auf eine leichtere Handhabbarkeit des § 74 Absatz 1 AsylG-E in der
Praxis erschiene es allerdings vorzugswürdig, wenn die Vorschrift die konkreten Entscheidungen, für die die
jeweilige Frist gilt, mit einem Normzitat bezeichnen würde.
Die Vorschrift könnte zum Beispiel wie folgt gefasst werden:
„(1) Die Klage gegen Entscheidungen, mit der ein Antrag als
1. unzulässig (Artikel 38 der Verordnung (EU) 2024/1348 in Verbindung mit § 29),
2. stillschweigend zurückgenommen (Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348), oder
3. unbegründet oder offensichtlich unbegründet, sofern zum Zeitpunkt der Ent-scheidung ein Umstand
nach Artikel 42 Absatz 1 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 zutrifft,
abgelehnt wird, muss innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Das
Gleiche gilt für die Klage gegen eine Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1351, wenn der Antrag nach § 80 Absatz 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist (§ 34a
Absatz 2 Satz 1). In allen anderen Fällen muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der
Entscheidung erhoben werden. § 58 VwGO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 VwGO
drei Monate beträgt.“
23. Zu Artikel 3 (Änderung des AufenthG)
Der Bundesrat regt an, zur Klarstellung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz dafür
vorzusehen, dass die Länder auf Ersuchen des Bundes eine gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung auch in
solchen Fällen vollziehen können, in denen die Bundespolizei für den Vollzug zuständig ist, weil die
Bundespolizei den Antrag auf Anordnung der Freiheitsentziehung gestellt hat. Dabei sollte zusätzlich klargestellt
werden, dass in diesen Fällen der Bund dem jeweiligen Land neben den im Einzelfall verursachten Kosten
auch die anteiligen Vorhaltekosten zu erstatten hat.
Begründung:
Um den Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtiger Personen zu beenden, veranlasst auch die Bundespolizei
im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung die Abschiebungshaft ausreisepflichtiger Personen und greift hierbei
auf die Abschiebungshafteinrichtungen der Länder zurück.
Seit Längerem ist es deshalb ein Anliegen der Länder, dass die Bundespolizei die Kosten der
Abschiebungshaft in denjenigen Fällen zu tragen hat, in denen eine gerichtliche Anordnung der Freiheitsentziehung nicht
von einer Landesbehörde beantragt wird, sondern von der Bundespolizei aufgrund ihrer Zuständigkeit nach
§ 71 Absatz 3 Nummer 1e AufenthG in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BPolG.
In diesen Fällen ist die Bundespolizei wegen des Gleichlaufs von Antragstellung und Vollzugszuständigkeit
nach § 422 Absatz 3 FamFG auch für den Vollzug zuständig.
Die Länder können die Durchführung des Abschiebehaftvollzugs im Wege der Amtshilfe übernehmen.
Allerdings sind die Vorschriften über die Amtshilfe grundsätzlich für Ausnahmefälle gedacht, während in den
genannten Fällen ein Vollzug durch die Länder den Regelfall darstellt. Daher sollte dafür eine ausdrückliche
Rechtsgrundlage ergänzt werden. Als Vorbild kann etwa § 139 StVollzG dienen, der eine entsprechende
Regelung für den Vollzug von Freiheitsstrafe enthält.
Darüber hinaus ermöglichen die Vorschriften über die Amtshilfe keine Erstattung derjenigen Kosten, die der
ersuchten Stelle für die Vorhaltung von Gebäuden und Personal entstehen, durch die ersuchende Stelle. Um
eine ausgewogene Kostenverteilung zu gewährleisten und insbesondere die Vorhaltung ausreichender
Kapazitäten zu ermöglichen, sollte der Bund diese Kosten in denjenigen Fällen tragen, in denen er aufgrund
einer Antragstellung der Bundespolizei primär für den Vollzug zuständig ist.
Artikel 83 des Grundgesetzes, wonach die Länder die Bundesgesetze ausführen, steht alledem nicht
entgegen, weil dieser Grundsatz ausdrücklich nur Anwendung findet, soweit das Grundgesetz nichts anderes
bestimmt oder zulässt. Letzteres ist hier der Fall, weil gemäß Artikel 87 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
durch Bundesgesetz Grenzschutzbehörden in bundeseigener Verwaltung eingerichtet werden können und
durch das Bundespolizeigesetz auch eingerichtet worden sind. Deshalb kommt es für den Umfang der
Verwaltungsverantwortung des Bundes – und somit auch seiner Finanzierungsverantwortlichkeit gemäß § 104a
Absatz 1 des Grundgesetzes – auf die Reichweite der einfachgesetzlichen Regelungen an. Die Begründung
zu § 69 Aufenthaltsgesetz-E (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 138), wonach „[n]ach der allgemeinen
grundgesetzlichen Kompetenzverteilung (Artikel 83 des Grundgesetzes) … die Länder für den Vollzug der
Asylverfahrenshaft zuständig“ seien, greift dementsprechend zu kurz und ist anzupassen.
24. Zu Artikel 3 Nummer 7 (§ 14a Absatz 1 Satz 1 bis 3 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 7 § 14a Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „zuständigen Behörde“ durch die Angabe „Grenzbehörde“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Bundesgebiet“ durch die Angabe „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ zu
ersetzen.
c) In Satz 3 ist die Angabe „Es ist zu gewährleisten“ durch die Angabe „Die Grenzbehörde gewährleistet“
zu ersetzen.
Begründung
Zu Buchstabe a:
Der Gesetzentwurf legt bisher nicht fest, wer für Transfers der zu überprüfenden Personen zu einem Standort
der Überprüfung an der Außengrenze bzw. zu einzelnen Prüfschritten im Zuge des Screenings zuständig ist.
In der Begründung wird beschrieben, dass Konstellationen eines Transfers „von einer Grenzübergangsstelle
zu einer anderen Einrichtung, die nicht notwendigerweise die nächstgelegene Einrichtung ist, möglich“ sind
(vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151). Transfers unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise können
sinnvollerweise aber nur von der Grenzbehörde durchgeführt werden. Die Änderung dient der Präzisierung,
damit die Zuständigkeiten eindeutig zugewiesen werden.
Zu Buchstabe b:
Nach Unionsrecht kann den Drittstaatsangehörigen ermöglicht werden, das Screening an der Außengrenze
(Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1356) zu verlassen, um ins Herkunftsland, das Land des
Wohnsitzes oder ein anderes Drittland einzureisen. Nach dem Gesetzentwurf soll es ausreichen, wenn die
Betroffenen das Bundesgebiet verlassen. Der angestrebte Schutz der Außengrenzen wird aber nicht erreicht,
wenn die Personen in einen anderen Mitgliedstaat ausreisen. Wie in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU)
2024/1356 ist auch in der Einzelbegründung zu § 14a AufenthG davon die Rede, dass die Betroffenen nicht
an einer Wiederabreise „in einen Drittstaat“ gehindert werden (vgl. BR-Drucksache 429/25, Seite 151).
Zu Buchstabe c:
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Betroffenen ggf. beim Verlassen des Überprüfungsverfahrens an der
Außengrenze zu unterstützen sind. Es wird aber nicht geregelt, welche Behörde oder andere Stelle dafür
zuständig ist, die Betroffenen auf Verlangen zu einer geeigneten Grenzübergangsstelle zu bringen. In der
Einzelbegründung zu § 14a AufenthG wird das „Personal der Einrichtung“ genannt (vgl. BR-Drucksache
429/25, Seite 151). Anders als in Satz 4 vorgesehen, soll die Grenzbehörde aber nicht nur die Möglichkeit
haben, den Aufenthalt der Betroffenen zu kontrollieren. Transfers unter Wahrung der Fiktion der
Nichteinreise müssen in der Verantwortung der Bundespolizei oder anderer mit der Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden erfolgen und sind Aufgabe des Bundes.
25. Zu Artikel 3 Nummer 7a – neu – (§ 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG)
Nach Artikel 3 Nummer 7 ist die folgende Nummer 7a einzufügen:
„7a. § 15a Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der
Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder
zurückgeschoben werden können, werden nach der Überprüfung nach § 15b, aber vor der
Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder
verteilt.“
Begründung:
Das Screening nach der Verordnung (EU) 2024/1356 betrifft alle unerlaubt eingereisten Ausländer und
überschneidet sich vom Anwendungsbereich daher mit dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Es
bedarf daher einer Klarstellung, ob die Verteilung vor oder nach dem Screening erfolgt. In Anbetracht der
engen Zeitgrenzen erscheint einzig eine Verteilung nach dem Screening in der Praxis umsetzbar.
26. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 71 Absatz 3 Nummer 9 ist durch die folgende
Nummer 9 zu ersetzen:
„9. die Überprüfung nach Artikel 5 Absatz 1 und 2 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 sowie
die in diesem Zusammenhang zu ergreifenden Maßnahmen nach den §§ 14a, 15b, 48, 48a, 49 Absatz 2
bis 9 und § 73, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde bei Erfüllung ihrer Aufgaben des
Grenzschutzes oder Bahnpolizei nach den §§ 2 und 3 des Bundespolizeigesetzes festgestellt wird, im Falle
des §14a auch für die Unterbringung an einem Ort nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2024/1356 und für die vorläufige Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EU)
2024/1356;.§ 82 Absatz 3a gilt entsprechend.“
Begründung:
Die vorgeschlagene Ergänzung stellt klar, dass der Bund für die Unterbringung und Versorgung
Drittstaatsangehöriger in Einrichtungen an Außengrenzen sorgt und seine Verantwortung für die Durchführung der
Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren damit vollständig wahrnimmt.
Sie stellt sicher, dass die Bundesbehörden das Screening an der Außengrenze ohne Rückgriff auf die Länder
durchführen. Ferner soll die Bundespolizei Screenings im Inland durchführen, wenn sie in ihrer Funktion als
Bahnpolizei Personen feststellt.
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben hat Deutschland ab Juni 2026 bis auf weiteres 374 Plätze vorzuhalten,
um Asylverfahren an der Grenze unter Wahrung der Fiktion der Nichteinreise im Sinne der Asylverfahrens-
Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrens-Verordnung) durchzuführen. In diesen Einrichtungen haben
sich die Drittstaatsangehörigen während der Prüfung ihres Asylantrags aufzuhalten, das Asylverfahren
dauert grundsätzlich bis zu zwölf Wochen. Wird das Schutzgesuch in diesem Verfahren abgelehnt, dürfen die
Betroffenen nicht einreisen. Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1349 (Rückkehrgrenzverfahrens-
Verordnung) sind sie für abermals höchstens zwölf Wochen in Standorten für Rückkehrverfahren an der
Grenze unterzubringen, bis eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr erfolgt. Die Asylgrenzverfahren und
Rückkehrgrenzverfahren können am selben Standort durchgeführt werden. Die Drittstaatsangehörigen reisen
grundsätzlich zu keinem Zeitpunkt ins Bundesgebiet ein, es sei denn, es wird internationaler Schutz gewährt
oder die Höchstdauer der Verfahren überschritten.
Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung setzt ohne nähere Erläuterung voraus, dass jede
denkbare Konstellation und jede Einzelmaßnahme einer Unterbringung und Versorgung Schutzsuchender
den Ländern obliege.
Die Einrichtung und der Betrieb der Zentren an der Grenze sind aber Bundesaufgabe.
Es besteht ein ganz überwiegender Sachzusammenhang zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung
sowie zur Zuständigkeit des Bundes für die Durchführung der Asylverfahren. Die Bundespolizei und das
BAMF sind die maßgeblichen Akteure im Screening-, Asylgrenz- und Rückkehrgrenzverfahren: Der
Bundespolizei obliegt die Durchführung des Screenings. Das BAMF entscheidet, ob ein Antrag auf Schutz im
Asylgrenzverfahren bearbeitet wird, und führt das Asylverfahren durch. Wird der Asylantrag abgelehnt,
verweigert die Bundespolizei die Einreise und hat im Rückkehrgrenzverfahren die Ausreise der Betroffenen
durchzusetzen.
Die in der GEAS-Reform vorgesehenen Grenzverfahren dienen dem Schutz der EU-Außengrenzen.
Aufgrund der Nichteinreisefiktion haben die Asylsuchenden den Aufgabenbereich der Länder noch gar nicht
betreten. Die Länder müssten also für die Unterbringung von Personen sorgen, die noch gar nicht im Land
sind.
Auch unter Wirtschaftlichkeitsaspekten liegt ein Betrieb in Verantwortung des Bundes nahe, zumal der Bund
zusätzliche Verantwortung im Bereich der Rückführungen – bis hin zum operativen Betrieb eigener
Ausreiseeinrichtungen – übernehmen will.
Die zentralen Aufgaben des Asylgrenzverfahrens liegen beim Bund. Für dessen Durchführung ist die
Unterbringung und Versorgung der untergebrachten Personen unabdingbar, daher sind die Aufgaben gemeinsam
zu erbringen. Die Länder werden sich einer Unterstützung des Bundes bei der Ausführung seiner Aufgaben
nicht verweigern. Die von der Bundesregierung bisher vorgesehene, einseitige Verlagerung der mit den
Standorten für Asyl- und Rückkehrgrenzverfahren verbundenen Aufgaben auf die Länder ist aber nicht
akzeptabel.
Aufgrund Artikel 5 Verordnung (EU) 2024/1356 ist künftig an den Außengrenzen eine Überprüfung
Drittstaatsangehöriger durchzuführen, die die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 des Schengener
Grenzkodex nicht erfüllen; das gilt unabhängig davon, ob sie einen Asylantrag stellen. Ebenso wie im Inland umfasst
das Screening Identitäts- und Sicherheitsprüfungen sowie vorläufige Gesundheits- und
Vulnerabilitätskontrollen; die Überprüfung ist in höchstens sieben Tagen durchzuführen. Für das Screening an den
Außengrenzen – in Deutschland also insbesondere an internationalen Verkehrsflughäfen – ist unstreitig die
Grenzbehörde zuständig, in der Regel also die Bundespolizei.
Dennoch möchte der Gesetzentwurf die Zuständigkeit für die Einzelmaßnahme der vorläufigen
Gesundheitsprüfung auf die Länder verlagern. In Fällen mehrtägiger Überprüfung sollen die Länder darüber hinaus für
die Unterbringung der Betroffenen sorgen.
Der Prozess des Screenings ist im Unionsrecht insbesondere an den Außengrenzen als einheitlicher Vorgang
angelegt, der – schon wegen der damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen und zur Wahrung der Fiktion
der Nichteinreise – möglichst zügig abzuwickeln ist. Es ist weder erforderlich noch sinnvoll, einzelne
Maßnahmen künstlich aus dem Prozess abzukoppeln mit der Folge, dass Transfers zu und Abstimmungen mit
Dritten nötig werden und zusätzliche Belastungen für Länder und Kommunen entstehen.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum die zuständige Grenzbehörde nicht alle Schritte des Screenings
durchführen können soll, sondern Personen ggf. über eine längere Distanz zu Aufnahmeeinrichtungen verbracht
werden sollen – um sie im Falle der Unterbringung in Außengrenzeinrichtungen wiederum (unter Wahrung
der Fiktion der Nichteinreise) zurück in die Flughafeneinrichtungen zu verbringen. Der Hinweis in der
Entwurfsbegründung, wonach „die verfassungsrechtlich den Ländern zugewiesene Verwaltungskompetenz für
die Aufgaben der Unterbringung, Verpflegung und Versorgung während der Durchführung des Prozesses
auch bei der Durchführung des Prozesses durch Bundesbehörden unberührt“ bleibe, überzeugt nicht. Es gibt
keinen rechtlichen Grund, der eine Bundesbehörde daran hindert, Gesundheitskontrollen vorzunehmen oder
Personen, die im Zuge eines Screenings untergebracht werden müssen, in Einrichtungen im Sinne des § 65
AufenthG aufzunehmen.
Ebenso ist die Bundespolizei gefordert, Überprüfungen selbst durchzuführen, wenn sie als Bahnpolizei agiert
und Personen feststellt, die einem Inlandsscreening zu unterziehen sind. Der Gesetzentwurf will der
Bundespolizei diese Zuständigkeit vollständig verwehren. Damit wird ein weiteres Aufgabenfeld einseitig und
grundlos den Behörden in Ländern und Kommunen zugeordnet.
27. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 1, 2 AufenthG)
Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „die Polizeivollzugsbehörden der Länder“ durch die Angabe „bei Erfüllung
ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei, die
Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder, die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des
Asylgesetzes“ zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „Polizeivollzugsbehörden“ durch die Angabe „Ausländerbehörden,
Polizeivollzugsbehörden, Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes“ zu ersetzen.
Begründung:
§ 71 Absatz 4a Satz 1 AufenthG-E regelt die Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie
anderer nach Landesrecht zu bestimmenden Behörden für die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets
nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356.
a) Zur Einfügung der Angabe „bei Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 3 des
Bundespolizeigesetzes die Bundespolizei,“:
Eine Zuständigkeit der Bundespolizei für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1356 ergibt sich zwar bereits aus § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG, jedoch nur bei
Feststellen des Ausländers bei Erfüllung ihrer grenzpolizeilichen Aufgaben.
Die Notwendigkeit der erstbehördlichen Identitätssicherung ergibt sich aber auch im Rahmen der
sonstigen gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung der Bundespolizeidienststellen im Inland. Über ihren
grenzpolizeilichen Aufgabenbereich hinaus muss die Bundespolizei deshalb auch für ihre weiteren Aufgaben
die Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets, konkret als Bahnpolizei bei Erfüllung ihrer gesetzlichen
Aufgaben nach § 3 BPolG, wahrnehmen können, um bei Erstkontakt im Inland eine unverzügliche und
lückenlose aufenthaltsrechtliche Feststellung und Sicherung der Identität zu ermöglichen.
Nicht nur verfügt die Bundespolizei über die nötige Ausstattung und Erfahrung für die Identitäts- und
Sicherheitsüberprüfung. Es ist auch nicht hinnehmbar, dass sie den Ausländer trotz der Notwendigkeit
der erstbehördlichen Identitätssicherung an eine Landesbehörde zur Überprüfung weiterleitet bzw.
übergibt – zumal sie über eine Anpassung des Aufenthaltsgesetzes im August 2019 gerade diese
Befugnis zur erkennungsdienstlichen Behandlung von unerlaubt eingereisten oder unerlaubt aufhältigen
Ausländern in allen Bereichen ihrer gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung erhalten hat, vgl.
Einzelbegründung zu § 71 Absatz 4 Satz 1 AufenthG-E in BR-Drucksache 54/19 (Zu Artikel 3 Nummer 4
Buchstabe a).
Ungeachtet dessen, dass die Überprüfung ohnehin als Teil des Grenzschutzes, für den die Bundespolizei
verantwortlich ist, zu verstehen ist, gelten die Erwägungen zur erkennungsdienstlichen Behandlung bei
einem Erstaufgriff im Bundesgebiet aus der Entwurfsbegründung auch und insbesondere für die
Verfahrensschritte der Identifizierung bzw. Verifizierung der Identität und die Sicherheitskontrolle im
Rahmen der Überprüfung innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356.
Hinzu kommt, dass die Weiterleitung an die Landesbehörden ohne vorherige erkennungsdienstliche
Behandlung zur Folge hat, dass die technischen Sicherheitsüberprüfungsverfahren nicht automatisiert
in Gang gesetzt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Überprüfung binnen drei Tagen abgeschlossen
sein muss, ist dies jedoch überaus wichtig.
b) Zur Einfügung der Angaben „die Ausländerbehörden“ und „die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des
§ 44 des Asylgesetzes“ bzw. „Ausländerbehörden,“ und „Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44
des Asylgesetzes“:
Während ohnehin eine ausländerbehördliche Zuständigkeit für den Vollzug des Aufenthaltsrecht
besteht, ist erforderlich, auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylG-E als für die
Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 zuständige Behörde in das AufenthG
aufzunehmen, um den Bedürfnissen der Praxis zu begegnen und rechtliche Umsetzungsbedarfe in den
Ländern zu vermeiden.
In der Regel werden unerlaubt eingereiste Ausländer unmittelbar in den Aufnahmeeinrichtungen
vorstellig, wo im Rahmen der Registrierung bereits jetzt ein „Screening“ stattfindet, dessen
Verfahrensschritte im Wesentlichen den gesetzlichen Neuregelungen entsprechen. Weil die
Aufnahmeeinrichtungen bereits mit der Aufgabe betraut sind, hat die überwiegenden Zahl der Länder geäußert, diese
Zuständigkeit auch beibehalten zu wollen, um bestmöglich auf vorhandene Strukturen und Prozesse
aufbauen und an diese anknüpfen zu können.
Durch die bundesgesetzliche Nennung wird vermieden, dass das jeweilige Landesrecht dieser Länder
angepasst werden muss. Für die wenigen Länder, die eine Zuständigkeit der Aufnahmeeinrichtungen
für die Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 nicht vorsehen, entsteht
hingegen kein Anpassungsdruck, da es sich aufgrund der alternativen und nicht abschließenden
Aufzählung um eine Zuständigkeitsöffnung und nicht um eine Zuständigkeitszuweisung handelt.
28. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG)
In Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4a Satz 2 ist die Angabe „ , abgesehen von den
Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2, “ zu streichen.
Begründung:
Bei der Überprüfung im Bundesgebiet handelt es sich um eine gefahrenabwehrrechtliche Aufgabe, an
welcher – neben den Aufnahmebehörden – auch die Länderpolizeien voraussichtlich künftig im Zuge des
Aufgriffs/Verbringung bzw. der inhaltlichen Sicherheitsüberprüfung mitwirken werden.
Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag zu § 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG-E wird jedoch die
landesinterne Zuständigkeitszuweisung zu sehr eingeengt, da für Maßnahmen nach § 15b Absatz 1 und 2 AufenthG
(Festhalten, Verbringen und Beantragen von Überprüfungshaft) eine parallele Zuständigkeit von Polizei und
anderweitiger Landesbehörde besteht und diese nicht anderweitig geregelt werden kann. Vor allem für den
Bereich der Verbringung soll jedoch zum Beispiel in Niedersachsen ggf. eine andere Verfahrensweise
gewählt werden.
Im Übrigen deckt sich der Regelungsvorschlag der Bundesregierung nicht mit der diesbezüglichen
Entwurfsbegründung, wonach die parallele Zuständigkeit ausschließlich für das Festhalten gelten soll und die Länder
spezielle Bestimmungen für weitere Verfahrensschritte vornehmen können sollen (s. Einzelbegründung zu
§ 71 Absatz 4a AufenthG-E; BR-Drucksache 429/25, Seite 164 f.).
29. Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d (§ 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG) und Nummer 32 Buchstabe b (§ 82
Absatz 3a Satz 1 AufenthG)
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
a) In Nummer 28 Buchstabe d § 71 Absatz 4b Satz 1 ist die Angabe „sind die Landesgesundheitsbehörden
oder andere nach Landesrecht zu bestimmende Behörden“ durch die Angabe „ist eine vom
Bundesministerium des Innern und für Heimat zu bestimmende Bundesbehörde“ zu ersetzen.
b) In Nummer 32 Buchstabe b § 82 Absatz 3a Satz 1 ist die Angabe „Landesgesundheitsbehörde oder eine
andere nach Landesrecht bestimmte Behörde“ durch die Angabe „Bundesbehörde“ zu ersetzen.
Begründung:
Für die zwingend von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 vorgesehenen vorläufigen
Gesundheitsuntersuchungen bedarf es eines neuen Untersuchungsregimes, für das personelle, sachliche und logistische
Ressourcen bereitgestellt werden müssen. Dieses kann nicht durch bestehende länderseitige Kapazitäten
dargestellt werden.
Gemäß der Begründung des Gesetzentwurfs erfolgen die Prozesse der Überprüfung nach Artikel 5 oder
Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs durch die
Bundespolizei, den Zoll oder ausgewählte, nach § 2 Absatz 1 BPolG beauftragte Landespolizeien. Eine
Ausnahme stellt nur die nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 erforderliche „vorläufige
Gesundheitskontrolle“ dar, die den Ländern zugewiesen wird. Diese Regelung ist aus den folgenden Gründen
problematisch:
− Im Ablauf von Grenzkontrollen ist es unklar, wie hier an allen für solche Kontrollen denkbaren Orten
und Zeiten ärztliches Personal zur Anordnung und Durchführung der Untersuchung praktisch vor Ort
zur Verfügung gestellt werden soll.
− Bei Umsetzung durch die Länder müssten zunächst entsprechende neue Systeme etabliert werden. Der
dafür entstehende Aufwand müsste dann ohnehin durch den Bund finanziert werden. Durch den bereits
jetzt bestehenden Mangel an medizinischem Personal sind absehbare Vollzugprobleme bei den
Landesgesundheitsbehörden zu erwarten.
− Zudem ist unklar, wie in der Praxis mit etwaigen Zielkonflikten zwischen Grenzschutzbehörden und
zuständigen Gesundheitsbehörden umgegangen werden soll (negative Einreiseüberprüfung vs. akute
Behandlungsbedürftigkeit).
Das Verfahren nach § 82 Absatz 3a AufenthG-E sollte daher einschließlich der Untersuchung nach
Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1356 in Zuständigkeit des Bundes vollzogen und insgesamt –
einschließlich der vorläufigen Gesundheitskontrolle – zum Beispiel der Bundespolizei oder dem Zoll übertragen
werden. Die Bestimmung der zuständigen Bundesbehörde sollte durch das BMI erfolgen.
30. Zu Artikel 4 Nummer 1(§ 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG)
Artikel 4 Nummer 1 ist durch die folgende Nummer 1 zu ersetzen:
‚1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist“ durch die Angabe „für die nach
der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich
möglich ist sowie ein konkreter Überstellungstermin organisiert worden ist, der aus vom
Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte,“ ersetzt.
Folgeänderung:
In Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist die Angabe
„somit durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit
der Ausreise bereits geprüft wurde“ durch die Angabe „für die nach der Feststellung des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist sowie ein konkreter
Überstellungstermin organisiert worden ist, der aus vom Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht
durchgeführt werden konnte,“ zu ersetzen.
Begründung:
Mit dem durch die Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf soll geregelt werden, dass die
Entscheidung des BAMF für den Leistungsausschluss bereits ausreichend ist und hiermit „somit durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Ausreise bereits
geprüft wurde“. Der derzeitige Prüfungsumfang des BAMF wird damit jedoch nicht ausgeweitet. Vielmehr
wird gesetzlich zementiert, dass das BAMF die tatsächliche Ausreisemöglichkeit nicht so umfassend prüft,
wie es für den Ausschluss aus dem deutschen Sozialsystem laut sozialgerichtlicher Rechtsprechung
verfassungsrechtlich notwendig wäre.
Diese von der Bundesregierung vorgeschlagene Gesetzesänderung würde das praktische
Verwaltungsverfahren für den Leistungsausschluss bei den Ländern nicht verändern beziehungsweise vereinfachen, weil die
Leistungsbehörde weiterhin selbst feststellen muss, wann die Überstellung kurz bevorsteht, bevor sie den
Leistungsausschluss rechtmäßig verfügen kann. Hiermit wird die Verantwortung für einen
verfassungskonformen Leistungsausschluss vom Bund auf die Länder abgewälzt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung beim Sozialgericht Hamburg und vielen anderen
Sozialgerichten sowie LSG-Bremen-Niedersachsen die Voraussetzung der Ausreisemöglichkeit mit dem
derzeitigen und dem durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagenen Prüfungsumfang des
BAMF-Bescheids als nicht erfüllt ansieht. Die BAMF-Entscheidung berücksichtige nicht, dass die
Betroffenen im Rahmen des derzeitigen Dublin-Überstellungsverfahrens nicht selbstständig ausreisen dürfen,
sondern auf die Organisation der Überstellung durch die Behörden angewiesen sind. Ohne eine tatsächliche
Ausreisemöglichkeit – hier: in Form eines Überstellungstermins, den das BAMF mit dem betreffenden
Mitgliedstaat, den Ausländerbehörden der Länder und der Bundespolizei abgestimmt hat – dürfe kein
Leistungsausschluss verfügt werden. Hierbei beziehen die Gerichte sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
und des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl mit dem durch die Bundesregierung vorgeschlagenen als auch
mit dem derzeitigen Gesetzeswortlaut bliebe diese Rechtsunsicherheit, die weiterhin zu Lasten der Länder
ginge.
Mit der Änderung wird daher die Ergänzung des derzeitigen Gesetzeswortlauts vorgeschlagen, um den
Anforderungen der oben genannten sozialrechtlichen Rechtsprechung gerecht zu werden. Das BAMF muss
auch die faktische Ausreisemöglichkeit in den EU-Mitgliedstaat im Rahmen des so genannten Dublin-
Überstellungsverfahrens in Form eines konkreten Überstellungstermins feststellen, der aus vom
Leistungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden konnte, bevor der Leistungsausschluss greift.
Die vorgeschlagene Formulierung orientiert sich an dem Gesetzeswortlaut der Leistungseinschränkung nach
§ 1a Absatz 1 Satz 1 AsylbLG: „Leistungsberechtigte […], für die ein Ausreisetermin und eine
Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf
Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben,
nicht durchgeführt werden.“
Ohne eine entsprechende Ergänzung des bestehenden Gesetzeswortlauts würden die rechtlichen
Unsicherheiten und gerichtlichen Prozessrisiken beziehungsweise Risiken von Grundrechtsverletzungen bestehen
bleiben.
31. Zu Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d (§ 1a Absatz 4 Satz 1, 2, 3 AsylbLG)
Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d ist zu streichen.
Begründung:
Nach Empfehlung des BMI (Schreiben vom 2. Mai 2025, Stellungnahme von BMAS und BMI vom 28.
April 2021 in der Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen (ArgeFlü) und herrschender
Meinung in der Rechtsprechung ist in dem betreffenden Tatbestand sicherzustellen, dass den Betroffenen im
Falle ihrer Rückkehr in den EU-Mitgliedstaat keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung
(Folterverbot Grundrechtecharta, EMRK) drohen darf. Ob die Rückkehr insofern möglich und zumutbar ist,
werde im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im Asylverfahren vom
BAMF geprüft. Bei Personen im noch laufenden Asylverfahren ist dies laut BMI in der Regel noch nicht
geprüft worden. Es solle daher bis zum Abschluss der Prüfung durch das BAMF von
Leistungseinschränkungen abgesehen werden.
Diese Leistungseinschränkung (§ 1a Absatz 4 AsylbLG) nach Abschluss des Asylverfahrens hätte allerdings
nur noch einen sehr kleinen praktischen Anwendungsbereich, da kurz danach bereits der Leistungsausschluss
(§ 1 Absatz 4 AsylbLG) – nach Ablauf der Eilantragsfrist gegen den betreffenden BAMF-Bescheid – greift.
Es entsteht hier ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die insofern sehr kurze, circa einwöchige
Leistungseinschränkung vor dem Leistungsausschluss (der Leistungsausschluss sieht zudem mit den
Überbrückungsleistungen ebenfalls zunächst eine Leistungseinschränkung vor).
32. Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Datenübermittlung von
den Jugendämtern an das BAMF so gestaltet wird, dass der damit verbundene Aufwand für die Jugendämter
gering und kostenneutral bleibt. Dabei sollte insbesondere geprüft werden, wie bestehende Schnittstellen,
digitale Übermittlungswege und einheitliche Standards genutzt oder geschaffen werden können, um die
Verfahren zu vereinfachen.
33. Zu Artikel 10 Nummer 1, 2 (§ 42 Absatz 2 Satz 5, § 42a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII)
Der Bundesrat weist darauf hin, dass die in § 42a Absatz 3 SGB VIII-E in Verbindung mit § 55 Absatz 3
SGB VIII vorgesehene Verpflichtung, bereits im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme einen
Betreuungsschlüssel von maximal 1 : 50 einzuhalten, zu einer zusätzlichen Belastung der Jugendämter mit
entsprechenden Kostenfolgen führen wird. Aus diesem Grund wird der Bund aufgefordert, einen angemessenen
Kostenausgleich zu leisten.
Der Kostenausgleich könnte über das Finanzausgleichsgesetz durch eine zweckgebundene Verteilung von
Mitteln aus der Umsatzsteuer erfolgen (vgl. Artikel 106 Absatz 8 des Grundgesetzes). Diese Mehrausgaben
könnten weiterhin im Rahmen des bestehenden Kostenausgleichs des Landes an die örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung der unbegleiteten
minderjährigen Ausländer berücksichtigt werden. Die zusätzlichen Mittel würden den Ländern für die
Erstattungsmaßnahmen gemäß den §§ 89b, 89d SGB VIII zur Verfügung gestellt.
34. Zu Artikel 9 (§ 64 Absatz 2d SGB VIII)
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, dass das Ergebnis der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII sowie das
durchführende Jugendamt durch die Jugendämter im Ausländerzentralregister eingetragen werden können.
Begründung:
Im Gesetzentwurf ist keine Änderung des § 8 Absatz 1 AsylG mehr vorgesehen. Stattdessen wurde in § 64
Absatz 2d SGB VIII-E ein Absatz zur Datenübermittlung des Ergebnisses und gegebenenfalls der im
Altersfeststellungsverfahren erlangten Erkenntnisse an das BAMF geregelt.
Die etwa von Nordrhein-Westfalen und der JFMK am 23. Mai 2025 forcierte Änderung des AZRG, das
Ergebnis des Altersfeststellungsverfahrens in das AZR aufzunehmen, wurde nicht umgesetzt. Eine
Speicherung der Ergebnisse im AZR sowie Zugriffsmöglichkeiten der Jugendämter hätten den Vorteil, dass zum
einen das BAMF nicht auf die Antwort der Jugendämter warten müsste, sondern die Informationen
unmittelbar aus dem AZR entnehmen könnte, und zweitens, dass auch die Jugendämter Informationen zu
gegebenenfalls bereits durchgeführten Altersfeststellungsverfahren anderer Jugendämter erhalten könnten. So
dürfte, nach hiesiger Einschätzung, sowohl eine (weitere) Entlastung des Bundesamtes als auch der
Jugendämter erreicht werden können.
35. Zu Artikel 12a – neu – (§ 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO)
Nach Artikel 12 ist der folgende Artikel 12a einzufügen:
,Artikel 12a
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 52 Nummer 2 Satz 3 wird nach der Angabe „zuständig,“ die Angabe „bei dem bereits ein Verfahren von
Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 des Asylgesetzes anhängig ist; dies gilt unabhängig
davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht zuständig,“ eingefügt.‘
Begründung:
Die Beschleunigung asylgerichtlicher Verfahren und die Gewährung eines effektiven asylgerichtlichen
Rechtsschutzes erfordern die sachgerechte Bündelung von Verfahren. Die verwaltungsgerichtliche Praxis
berichtet, dass für Angehörige desselben Familienverbundes verschiedene örtliche gerichtliche
Zuständigkeiten bestehen können. In der Praxis wirkt sich dies erheblich aus, beispielsweise auf die Bewertung des
materiellen Schutzstatus, die Gewährleistung gleichlaufender Entscheidungen und die Bewertung von
Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung, in deren Zusammenhang insbesondere das
Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22
– juris) zu berücksichtigen sind.
Bei unterschiedlichen örtlichen Zuständigkeiten verursacht die derzeitige Rechtslage bei Anhaltspunkten,
dass Teile einer Familie weitere Verfahren an anderen Verwaltungsgerichten führen, erheblichen
Ermittlungs- und Organisationsaufwand für Behörden und Gerichte. Eine identische örtliche Zuständigkeit für
Familienverbünde würde diese Problematik lösen. Es wäre gewährleistet, dass Klagen und Anträge weiterer
Familienangehöriger in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen, bei dem das erste Verfahren
anhängig geworden ist.
Zur Definition von „Familienangehörigen“ eignet sich die Verweisung auf § 26 Absatz 1 bis 3 AsylG in der
derzeit geltenden Fassung und in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzentwurfs. Klarzustellen ist indes, dass
es nicht darauf ankommt, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten bestanden hat (vgl. den von § 26 Absatz 1 AsylG-E in der Fassung des Artikels 2
Nummer 29 in Bezug genommenen Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347). Damit es für die
örtliche Zuständigkeit gemäß § 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO – etwa für nachgeborene Kinder – nur auf den bei
Klageerhebung bestehenden Familienverbund ankommt, ist das entsprechende Merkmal des Artikels 3
Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 aus der Regelung der örtlichen Zuständigkeit ausgenommen.
Gegenäußerung der Bundesregierung
Die Bundesregierung äußert sich zur Stellungnahme des Bundesrates wie folgt:
Vorbemerkung:
Die Bundesregierung erkennt an, dass die Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) für
alle staatlichen Ebenen mit einem hohen organisatorischen und teils auch finanziellen Aufwand verbunden ist und
ist bestrebt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Möglichkeiten gemeinsam mit den Ländern effiziente und
praxistaugliche Lösungen zu finden. Die Bundesregierung dankt den Ländern für die bisherige konstruktive
Zusammenarbeit im Rahmen der GEAS-Umsetzung.
Zu Ziffer 1 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Zu Buchstabe a:
Die vorgesehene Aufgabenverteilung entspricht dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge. Aus
Sicht der Bundesregierung ist die Auffassung des Bundesrates daher abzulehnen. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Buchstabe b:
Die vorgesehene Aufgabenverteilung entspricht dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge. Aus
Sicht der Bundesregierung ist die Auffassung des Bundesrates daher abzulehnen. Im Übrigen wird auf die
Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Buchstabe c:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag der gesetzlichen Normierung einer Zuständigkeit des Bundes für die
Unterbringung von Asylantragstellenden ab. Dies gilt auch für die Unterbringung im Rahmen des ab Mitte 2026
verpflichtend durchzuführenden Grenzverfahrens.
Die Bundesregierung erkennt an, dass die Umsetzung des Grenzverfahrens mit hohen Aufwänden für die
Errichtung und den Betrieb der Grenzverfahrenseinrichtungen verbunden ist.
Verfassungsrechtlich sind die Länder grundsätzlich für die Ausführung von Bundesgesetzen zuständig. Diesem
Grundsatz entsprechend normiert § 44 Absatz 1 AsylG eine Zuständigkeit der Länder für die Unterbringung von
Asylbegehrenden, unabhängig von der zu bestimmenden Art des Asylverfahrens. Asylbegehrende sind alle
Personen, die sich physisch im Bundesgebiet befinden und ein Asylgesuch geäußert haben. Überschreitet eine Person
die Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und befindet sich physisch auf deutschem Staatsgebiet, liegt
damit nicht zwingend eine Einreise im rechtlichen Sinn vor; über die Genehmigung der Einreise bzw. eine etwaige
Zurückweisung ist gesondert zu entscheiden, was auch nach der Entscheidung über den Asylantrag erfolgen kann.
Im aktuellen Flughafenasylverfahren nach § 18a AsylG gelten Asylbegehrende nicht als eingereist, um die
notwendigen asylrechtlichen Prüfungen durchzuführen. Die Entscheidung über die Einreise orientiert sich nur aus
aufenthaltsrechtlichen Gründen an den asylrechtlichen Prüfungen. Das Flughafenasylverfahren stellt nach der
Rechtsprechung des BVerfG ein reguläres Asylverfahren dar (Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –). Das
bedeutet, dass auch in diesem Fall die für das Verfahren im Inland geltenden Grundsätze anzuwenden sind, d. h.
die Länder für die Unterbringung während des (Flughafen-)Asylverfahrens zuständig sind, in denen die
entsprechenden Einrichtungen betrieben werden. Dies ist bereits höchstrichterlich entschieden worden (BGH vom 25.
Februar 1999 – III ZR 155/97).
Durch die GEAS-Reform ändert sich die Zuständigkeit der Länder für die Unterbringung während der
Durchführung des Asylverfahrens nicht. Die dem Asylgrenzverfahren vorgeschaltete Überprüfung an der Außengrenze und
das bei Ablehnung des Asylantrags nachgelagerte Rückkehrgrenzverfahren sind ebenfalls keine Änderungen, die
eine Änderung der Zuständigkeitsverteilung für die Unterbringung begründen. Wie auch im aktuellen
Flughafenasylverfahren entscheiden Bundesbehörden zukünftig im Asylgrenzverfahren über den Asylantrag. Dem
nachgelagert erfolgt die Entscheidung durch Bundesbehörden über die Einreise und ggf. die Zurückweisung. Die
Unterbringung ist eine von diesen Entscheidungen zu trennende Aufgabe.
Die Aufgabe der Unterbringung unterscheidet sich im Asylgrenzverfahren nicht grundsätzlich von der Aufgabe
im regulären Asylverfahren. Auch im regulären Asylverfahren ist der Bund für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig. Der Bund ist dabei verpflichtet, die notwendigen Prüfungen im Asylverfahren möglichst zügig
durchzuführen, wofür es gesetzlich vorgegebene Fristen gibt. Die Länder sind während der Dauer des regulären
Asylverfahrens für die Unterbringung zuständig. Ein Sachzusammenhang zwischen Unterbringung und der
Durchführung des Asylverfahrens wird unabhängig von der Art des Asylverfahrens nicht gesehen. Für eine
Neuordnung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern in allen Arten des Asylverfahrens besteht insofern
einheitlich kein Anlass.
Auch eine Zuständigkeit des Bundes für die Unterbringung und Verpflegung während des Screenings an der
Außengrenze kann nicht aus der Verwaltungszuständigkeit des Bundes für den Grenzschutz abgeleitet werden. Diese
Aufgabe kann somit nicht der grenzpolizeilichen Aufgabe des Bundes zugeordnet werden. Die Unterbringung
und damit zusammenhängende Leistungen sind vielmehr getrennt von der grenzpolizeilichen
Aufgabenwahrnehmung als eigenständige Aufgabe zu verstehen.
§ 65 AufenthG verpflichtet die Flughafenbetreiber zur Errichtung geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten.
Hieraus ist keine Pflicht der Grenzbehörde ableitbar, für die Bereitstellung von Unterkünften durch den
Flughafenbetreiber für die den Ländern obliegende Unterbringung Sorge zu tragen. Vielmehr obliegt es aus den oben
genannten Gründen den Ländern, dafür Sorge zu tragen, dass die Flughafenunternehmer gemäß § 65 AufenthG
geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung
über die Einreise bereitstellen.
Zu Buchstabe d:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird in der vorläufigen Gesundheitskontrolle
im Rahmen der Überprüfung ermittelt, ob Bedarf an einer sofortigen Gesundheitsversorgung oder Isolation aus
Gründen der öffentlichen Gesundheit besteht. Der oben geschilderten Kompetenzverteilung des Grundgesetzes
folgend sind jedoch die Länder für die Gesundheitsversorgung sowie die Überwachung der Vorschriften zur
öffentlichen Gesundheit zuständig. Die Zwecke der Gesundheitskontrolle (Ermittlung des Bedarfs an sofortiger
Gesundheitsversorgung oder Isolation aus Gründen der öffentlichen Gesundheit) werden bereits nach geltendem
Recht von den Ländern erfüllt. Somit fällt auch die vorläufige Gesundheitskontrolle in die Zuständigkeit der
Länder. Der Gesetzentwurf des GEAS-Anpassungsgesetzes weist daher die Zuständigkeit für die vorläufige
Gesundheitskontrolle im Rahmen der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 den Ländern zu, auch dann,
wenn die Grenzbehörde zuständige Überprüfungsbehörde ist, § 71 Absatz 4b AufenthG-E.
Auch Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte sprechen für eine Zuständigkeit der Länder für die
Gesundheitsüberprüfung im Rahmen der vorläufigen Gesundheitskontrolle. Die im Gesetzentwurf enthaltene
Zuständigkeitszuweisung für die Durchführung der Gesundheitskontrollen an die Länder erfolgt auch zur Vermeidung von
Doppelstrukturen, da die Notwendigkeit entstünde, dass neben den Ländern (bzw. ihren Kommunen) auch der Bund
qualifiziertes medizinisches Personal vorzuhalten hätte, über das der Bund mangels Aufgaben in diesem Bereich
nicht verfügt.
Zu Buchstabe e:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Nach Auffassung der Bundesregierung obliegt der Bundespolizei die Überprüfung nach der Verordnung (EU)
2024/1356 mit Blick auf ihren Inhalt nur im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung. Nur soweit
eine Person von der Bundespolizei an der Binnengrenze oder im Grenzgebiet festgestellt wird, liegt eine zeitliche
Einreisenähe und räumliche Grenznähe vor, die eine Zuständigkeit der Bundespolizei als Grenzbehörde für die
Überprüfung im Inland begründen kann. Liegt ein Bahnhof im Grenzgebiet, so führt die Bundespolizei die
Überprüfung als Grenzbehörde durch.
Personen die im Inland außerhalb des Grenzgebiets festgestellt werden, fallen nicht unter die Aufgabe
Grenzschutz. Hier besteht die Zuständigkeit der Länder. Diese Zuständigkeitsregelung entspricht der bisherigen
Aufgabenzuordnung im Aufenthalts- und Asylrecht und orientiert sich an den derzeitigen Verfahrensabläufen. Auch die
aktuellen Prozesse bei der Feststellung von unerlaubt eingereisten beziehungsweise unerlaubt aufhältigen
Personen und die Leitlinie, operative Doppelstrukturen zu vermeiden, führen aus Sicht der Bundesregierung zu einer
Verortung der Zuständigkeit für die Überprüfung am Bahnhof bei den Ländern. Im Bahnbereich besteht keine
umfassende sachliche polizeiliche Zuständigkeit der Bundespolizei, sondern lediglich eine klar eingegrenzte
Zuständigkeit bezogen auf die Abwehr der in § 3 BPolG genannten Gefahren. Die Bundespolizei führt im
bahnpolizeilichen Bereich darüber hinaus lediglich einzelne, nicht aufschiebbare Maßnahmen „im ersten Angriff“, wie
Identitätsfeststellungen, Datenbankabfragen oder erkennungsdienstliche Behandlungen, durch. Die eigentliche
aufenthaltsrechtliche, gefahrenabwehrrechtliche und strafprozessuale Zuständigkeit liegt hingegen bei den
Länderbehörden. Die Elemente der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 gehen jedoch über das im
Rahmen des ersten Antreffens erforderliche Maß hinaus.
Hiervon unbenommen bleibt die Möglichkeit der Zusammenarbeit der Behörden im Rahmen der rechtlichen
Vorgaben, etwa im Wege der Amtshilfe und durch Absprachen der praktischen Ausgestaltung der Verfahren zwischen
den Behörden angepasst an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.
Zu Buchstabe f:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Asylverfahrenshaft wird auf die Ausführungen in Ziffern 3 und 21
verwiesen. Ergänzend wird im Hinblick auf die Bundespolizei darauf hingewiesen, dass diese regelmäßig nicht an den
durch die Länder zur Unterbringung Asylbegehrender geschaffenen Unterkünften disloziert ist und mangels
Beteiligung am Asylverfahren auch keine Kenntnisse über ein Antragserfordernis hat.
Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Verbringung der Personen aus Standorten der Grenzverfahren wird auf die
Ausführungen zu Ziffer 23 verwiesen.
Zu Buchstabe g:
Das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, die Durchführung aller Dublin-Überstellungen zu zentralisieren, ist
nicht Gegenstand des GEAS-Anpassungsgesetzes. Die Bundesregierung wird das Vorhaben des
Koalitionsvertrages separat umsetzen und erarbeitet hierzu ein Konzept.
Zu Buchstabe h:
Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Bundesrates nicht. Die vorgesehene Aufgabenverteilung entspricht
dem allgemeinen verfassungsrechtlichen Kompetenzgefüge. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1
Buchstabe c verwiesen.
Zu Ziffer 2 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Ziffer 3 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Anordnung von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und von Meldepflichten nach § 47a Absatz 2, § 68
Absatz 1 und Absatz 6, § 68a Absatz 1 und Absatz 3 AsylG-E sowie die Beantragung der Anordnung von
Asylverfahrenshaft nach § 69 Absatz 3 AsylG-E durch das BAMF ist auf Grund der stärkeren tatsächlichen
Berührungspunkte der jeweils nach dem Landesrecht zuständigen Behörden mit den Antragsstellern nicht sinnvoll.
Insbesondere die Unterbringung und Versorgung der Antragssteller liegt während des gesamten Asylverfahrens
in der Zuständigkeit der Länder, sodass eine Zuständigkeit der Länder für die Anordnung von Beschränkungen
der Bewegungsfreiheit und Meldepflichten aus Sicht der Bundesregierung nicht sachfremd ist.
Auf Grund der Zuständigkeit für die Unterbringung und des damit einhergehenden unmittelbaren Kontakts liegen
der jeweils nach dem Landesrecht zuständigen Behörde für die Anordnung der Beschränkung der
Bewegungsfreiheit und Erlaubniserteilung relevante Informationen vor, z. B. zu besonderen Bedürfnissen bei der
Unterbringung der Antragssteller oder persönlichen Verhältnissen und sozialen Bindungen die im Fall der Widerlegung der
Vermutung der Fluchtgefahr (§ 47a Absatz 2 und § 68 Absatz 2 AsylG-E) eine Rolle spielen sowie Informationen
zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 68 Absatz1, 68a Absatz 1 AsylG-E).
Gleiches gilt für die Asylverfahrenshaft: Zu mehreren in § 69 Absatz 1 AsylG-E genannten Haftgründe – Klärung
der Identität, weiterhin bestehende Fluchtgefahr im Zusammenhang mit Durchsetzung der Beschränkung der
Bewegungsfreiheit, Durchsetzung von Aufenthaltsbeendigungen und öffentliche Sicherheit – liegen dem BAMF nur
teilweise oder verzögert Erkenntnisse vor. Das BAMF wäre also, um die Anordnung von Haft beantragen zu
können, vielfach auf eine Informationsweitergabe der Ausländerbehörden bzw. Erstaufnahmeeinrichtungen
angewiesen.
Das BAMF hat demgegenüber nur kurze Berührungspunkte mit dem Ausländer während der Antragseinreichung
und der Anhörung. Zudem müssten etwaige durch das BAMF angeordnete Aufenthalts- und Meldepflichten durch
die zuständigen Landesbehörden kontrolliert werden, sodass das BAMF die Anordnungen sozusagen zu Lasten
dieser Behörden aussprechen würde.
Auch der Verweis auf die bereits bestehende Zuständigkeit des BAMF für die Anordnung von Beschränkungen
der Bewegungsfreiheit im Erstaufnahmeverfahren nach § 57 AsylG lässt keine anderen Schlussfolgerungen zu:
Das BAMF ordnet aktuell und auch künftig räumliche Beschränkungen nur nach § 56 AsylG an und beschränkt
damit den Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde und nicht auf die Aufnahmeeinrichtung
selbst. Das BAMF knüpft hierbei lediglich an die zuvor festgelegte Zuständigkeit des jeweiligen Landes nach
Erstverteilung an.
Zu Ziffer 4 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, die Durchführung aller Dublin-Überstellungen zu zentralisieren, ist
nicht Gegenstand des GEAS-Anpassungsgesetzes. Die Bundesregierung wird das Vorhaben des
Koalitionsvertrages separat umsetzen und erarbeitet hierzu ein Konzept.
Zu Ziffer 5 (Zum Gesetzentwurf allgemein)
Die geforderten Änderungen beziehen sich auf Fragestellungen, die keinen unmittelbaren Bezug zur GEAS-
Reform aufweisen. Unabhängig von der Frage, ob es tatsächlich einen Bedarf für die Klarstellungen gibt, sollen
weitere Regelungskomplexe nicht in das GEAS-Anpassungsgesetz aufgenommen werden.
Zu Ziffer 6 (Zu Artikel 1 Nummer 3 – § 38 AsylG-E)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu und prüft die Notwendigkeit etwaiger Folgeanpassungen
aufgrund der Änderung des § 38 AsylG-E.
Zu Ziffer 7 (Zu Artikel 1 Nummer 4a – neu – § 44a AsylG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Ziffer 8 (Zu Artikel 1 Nummer 6 – § 47a Absatz 2 Satz 1 AsylG, Artikel 2 Nummer 72 – § 68 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 6 Satz 1, § 68a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 AsylG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Anordnung von Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und von Meldepflichten nach § 47a Absatz 2, § 68
Absatz 1 und 6, § 68a Absatz 1 und Absatz 3 AsylG-E durch das BAMF ist auf Grund der stärkeren tatsächlichen
Berührungspunkte der jeweils nach dem Landesrecht zuständigen Behörden mit den Antragsstellern nicht
sinnvoll.
Insbesondere die Unterbringung und Versorgung der Antragssteller liegt während des gesamten Asylverfahrens
in der Zuständigkeit der Länder, sodass eine Zuständigkeit der Länder aus Sicht der Bundesregierung nicht
sachfremd ist. Auf Grund der Zuständigkeit für die Unterbringung und des damit einhergehenden unmittelbaren
Kontakts liegen der nach dem Landesrecht jeweils zuständigen Behörde für die Anordnung der Beschränkung der
Bewegungsfreiheit und Erlaubniserteilung relevante Informationen vor, z. B. zu
− besonderen Bedürfnissen bei der Unterbringung der Antragssteller,
− persönlichen Verhältnissen und sozialen Bindungen die im Rahmen der Widerlegung der Vermutung der
Fluchtgefahr (§ 47a Absatz 2 und § 68 Absatz 2 AsylG-E) eine Rolle spielen,
− Informationen zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (§§ 68 Abs.1, 68a Absatz 1
AsylG-E).
Das BAMF hat demgegenüber nur kurze Berührungspunkte mit dem Ausländer, nämlich während der
Antragseinreichung und der Anhörung. Zudem würden etwaige durch das BAMF angeordnete Aufenthalts- und
Meldepflichten durch die zuständigen Landesbehörden kontrolliert werden müssen, sodass das BAMF die Anordnungen
sozusagen zu Lasten dieser Behörden aussprechen würde.
Auch der Verweis auf die bereits bestehende Zuständigkeit des BAMF für die Anordnung von Beschränkungen
der Bewegungsfreiheit im Erstaufnahmeverfahren nach § 57 AsylG lässt keine andere Schlussfolgerung zu: Das
BAMF ordnet aktuell und auch künftig räumliche Beschränkungen nur nach § 56 AsylG an und beschränkt damit
den Aufenthalt auf den Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde und nicht auf die Aufnahmeeinrichtung selbst.
Das BAMF knüpft hierbei lediglich an die zuvor festgelegte Zuständigkeit des jeweiligen Landes nach
Erstverteilung an.
Zu Ziffer 9 (Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a, b – § 1 Absatz 1, 3 AsylG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Definition des Begriffs „Ausländer“ bezieht sich aufgrund der gewählten Formulierung auf Ausländer im
Sinne des Asylgesetzes. Eine Verwechslung mit der Definition im Aufenthaltsgesetz ist ausgeschlossen. Die
dortige Definition weicht von der hiesigen ab und ist weiter gefasst. Sie passt gerade nicht zu den Zwecken des
Asylgesetzes und der GEAS-Reform, die sich grundsätzlich nicht an Staatsangehörige anderer EU-
Mitgliedstaaten richten. Nur unter den Voraussetzungen des Protokolls Nr. 24 kann auch für EU-Bürger ein Asylverfahren zur
Zuerkennung des internationalen Schutzes durchgeführt werden. Ein Asylverfahren zur Anerkennung der
Asylberechtigung dürfte aufgrund von Artikel 16 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz regelmäßig keinen Erfolg haben.
Zu Ziffer 10 (Zu Artikel 2 Nummer 11 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb – § 10 Absatz 2 Satz 2 AsylG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
In Absatz 2 wird ausdrücklich auf die jeweiligen Stellen nach Absatz 1 verwiesen, eine erneute ausdrückliche
Aufzählung ist daher nicht erforderlich.
Zu Ziffer 11 (Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b – § 18a Absatz 1 AsylG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Länder, im Kontext der GEAS-Umsetzung sei eine rechtliche
Klarstellung der Zuständigkeit für die Durchführung des Altersfeststellungsverfahrens erforderlich, nicht.
Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 sieht für das Grenzverfahren vor, dass bei Zweifeln
hinsichtlich des Alters des Antragstellers eine Altersbestimmung gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU)
2024/1348 vorzunehmen ist. Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sieht diese
Altersfeststellung durch „die Asylbehörden“ vor. „Asylbehörde“ ist gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylG-E das BAMF. Die
vorgetragene Unklarheit hinsichtlich der Zuständigkeit dürfte daher nicht bestehen.
Das BAMF hat in diesen Fällen folglich eine Altersfeststellung vorzunehmen. Bestehen nach einer Anhörung des
Antragstellers und einer dokumentenbasierten Prüfung Zweifel, ob der Antragsteller minderjährig ist, kann das
BAMF gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine multidisziplinäre Bewertung
einschließlich einer psychosozialen Bewertung durch qualifizierte Fachkräfte durchführen (lassen).Hinzu kommt, dass es
ausweislich der Begründung zu § 18a AsylG-E (Artikel 2 des GEAS-AnpassungsG) bei der Altersbestimmung
die Feststellungen des für das behördliche Verfahren zur Altersfeststellung zuständigen Trägers der öffentlichen
Jugendhilfe nach § 42f SGB VIII einbeziehen soll.
Auch hierfür dürfen die Jugendämter gemäß § 64 Absatz 2d SGB-VIII-E dem BAMF das Ergebnis der
Altersfeststellung sowie, soweit der Vertreter einwilligt, die im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens erlangten
Erkenntnisse übermitteln. Letzteres betrifft insbesondere Erkenntnisse aus der qualifizierten
Inaugenscheinnahme. Eine etwaige weitergehende Regelung wäre grundsätzlich einem weiteren Gesetzgebungsverfahren
vorbehalten.
Zu Ziffer 12 (Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe b – §18a Absatz 1 Satz 1 AsylG, Buchstabe e
Doppelbuchstabe dd – § 18a Absatz 4 Satz 6 AsylG-E)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Im aktuellen Flughafenverfahren besteht ebenfalls eine zweiwöchige Frist.
Zu Ziffer 13 (Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d, e Doppelbuchstabe bb – § 18a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4
Satz 2 AsylG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Mit der Regelung wird eine flexible Handhabung nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten bezweckt. Dies
kann je nach Standort eine Bundesbehörde, aber auch eine andere Behörde sein. Die konkrete Ausgestaltung der
Standorte und die jeweiligen Zuständigkeiten sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Ergänzend wird auf
die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Ziffer 14 (Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe f – § 18a Absatz 6 Satz 1, 2 AsylG)
Zu Buchstabe a:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit kann nur bezogen auf das eigene Staatsgebiet geregelt werden. Die
Regelung begrenzt die Bewegungsfreiheit nur bezogen auf den Zutritt zum eigenen Staatsgebiet. Daher ist die
Formulierung auf das „Bundesgebiet“ zu beschränken. Der Zutritt zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ist
dadurch begrenzt, dass eine Weiterreise rechtlich nicht möglich ist. Eine Weiterreise in einen Schengen-Staat ist
ausgeschlossen, da die Person nicht die zur Einreise in den Schengen-Staat notwendigen Einreisevoraussetzungen
nach dem Schengener Grenzkodex erfüllt. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit in diese Richtung ist
rechtlich gesehen keine Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme. Die Formulierung
entspricht im Übrigen dem geltendem § 15 Absatz 6 AufenthG.
Zu Buchstabe b:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Rechtsauffassung, dass ein Verbringen bzw. Transport der Person, das bzw. der unter Wahrung der Fiktion
der Nichteinreise durchzuführen ist, automatisch in die Zuständigkeit der Grenzbehörde fällt, wird seitens der
Bundesregierung nicht geteilt. Nach § 13 Absatz 2 AufenthG ist zur Wahrung der Fiktion der Nichteinreise
erforderlich, dass der Grenzbehörde eine Kontrolle des Aufenthalts des Ausländers möglich bleibt. Daraus kann aber
nicht der Schluss gezogen werden, dass die Grenzbehörde sämtliche Fahrten selbst durchzuführen hat. Die
Aufgaben und Zuständigkeiten aus anderen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Zu Ziffer 15 (Zu Artikel 2 Nummer 23 Buchstabe c – neu – § 20 Absatz 3 – neu –AsylG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Auf die Ausführungen zu Ziffer 14 Buchstabe b wird verwiesen.
Zu Ziffer 16 (Zu Artikel 2 Nummer 27a – neu – § 24 AsylG)
Die Bundesregierung wird die vorgeschlagene Änderung prüfen. Die Bundesregierung schlägt folgende
Formulierung vor:
„Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60
Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Asylverfahrens.“
Zu Ziffer 17 (Zu Artikel 2 Nummer 45 Buchstabe b – § 36 Absatz 1 Satz 2 – neu – AsylG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die elektronische Übermittlung erfolgt unverzüglich. Eine zusätzliche postalische Übersendung ist mit Blick auf
Ziele zur weiteren Digitalisierung und des Bürokratieabbaus nicht sachgerecht.
Zu Ziffer 18 (Zu Artikel 2 Nummer 48 – § 39 AsylG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Regelung in § 39 AsylG-E dient der Klarstellung der Zuständigkeiten nach dem unanfechtbaren Abschluss
des Asylverfahrens sowie dem erstmaligen Eintritt der Vollziehbarkeit in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und
Satz 3 AsylG-E.
Eine Änderung bzw. Erweiterung gegenüber der derzeitigen Rechtslage ist nicht beabsichtigt. Kann das BAMF
mit unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG erlassen, zum
Beispiel weil der Abschiebung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des
Ausländers entgegenstehen, und fallen diese inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse später weg, sind die
Ausländerbehörden für den Erlass der Abschiebungsandrohung zuständig. Für die Prüfung und Feststellung von
zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist das BAMF zuständig, wenn ein Asylverfahren anhängig ist oder war
(vgl. Ziffer 25).
Zu Ziffer 19 (Zu Artikel 2 Nummer 52 Buchstabe a, c – § 44 Absatz 1, 2 AsylG)
Zu Buchstabe a:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Das Asylgesetz gilt bisher für Personen, die ein Asylgesuch geäußert haben. Das Asylgesetz spricht daher zum
Teil von „Asylbegehrenden“. Durch die Asylverfahrensverordnung ist festgelegt, dass das Asylverfahren durch
das Stellen eines Asylantrags beginnt, der in einem weiteren Verfahrensschritt förmlich eingereicht wird. Dabei
kommt es nicht darauf an, ob die Stellung des Asylantrags unter Fiktion der Nichteinreise erfolgt. Ab Stellung
des Asylantrags sind die betroffenen Personen Asylantragsteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 13
Asylverfahrensverordnung. In § 1 Absatz 1 AsylG-E wird für das Asylgesetz geregelt, dass einheitlich die Bezeichnung
„Ausländer“ verwendet wird.
Zu Buchstabe b:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Eine gesetzliche Regelung zum Informationsaustausch erscheint nicht erforderlich. Um das
Informationsbedürfnis der Länder zu decken, haben sich Formate etabliert. Hierdurch ist ein breiter Informationsaustausch zur
Analyse des Zugangsgeschehens gewährleistet. So werden den Ländern zum Beispiel monatlich die Zugangszahlen
der Asylanträge übermittelt. Der Bund ist nicht für die Aufnahme von Asylantragstellern zuständig. Dies obliegt
nach § 44 Absatz 1 AsylG den Ländern. Es obliegt deshalb nicht dem Bund, Mechanismen zur Einschätzung des
Bedarfs der Aufnahmesysteme zu entwickeln. Die Neuregelung in § 44 Absatz 4 AsylG-E ist eine „Kann"-
Regelung, eine Pflicht für die Länder wird daraus nicht begründet.
Zu Ziffer 20 (Zu Artikel 2 Nummer 64 – § 61 Absatz 1 Satz 5a – neu – AsylG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Der Regelungsvorschlag zu § 61 AsylG-E hat in der Fachöffentlichkeit offenbar u.a. den Eindruck erweckt, dass
in den Fällen von § 61 Absatz 1 Satz 2 AsylG-E während eines Rechtsbehelfsverfahrens das Recht auf Zugang
zum Arbeitsmarkt entzogen werden kann. Der geltende § 61 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AsylG stellt ausdrücklich
auf den unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens ab. Die Richtlinie (EU) 2024/1346 erfordert keine
Änderung der geltenden Regelung, eine Änderung war insoweit auch nicht beabsichtigt.
Die Regelungen des GEAS-Anpassungsgesetz stehen im Einklang mit den Vorgaben der Richtlinie (EU)
2024/1346. Bei den Asylbewerbern, die nach § 61 Absatz 1 Satz 2 einen Arbeitsmarktzugang haben, besteht
dieser auch für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens fort. Das Asylgesetz sieht keinen Entzug der
Arbeitserlaubnis vor dem rechtskräftigen Ende des Asylverfahrens vor. Bei den Asylbewerbern, bei denen kein
Arbeitsmarktzugang besteht, weil das BAMF innerhalb von drei Monaten eine ablehnende Entscheidung getroffen hat,
bleibt das Verbot für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens bestehen.
Artikel 17 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 soll sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten das einmal gewährte
Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt während eines Rechtsbehelfsverfahrens, bei dem der Antragsteller während
dieser Verfahren und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ablehnende Entscheidung zugestellt wird, im
Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbleiben darf, nicht entziehen. Nur eine solche Auslegung wird Artikel 17 Absatz 2 der
Richtlinie (EU) 2024/1346 gerecht.
Zu Ziffer 21 (Zu Artikel 2 Nummer 72 – § 69 Absatz 3 AsylG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Das BAMF kommt im Asylprozess erst relativ spät mit den Asylantragstellern in Kontakt und hat diesen Kontakt
auch nur sehr kurz, nämlich während der Antragseinreichung und der Anhörung.
Für die Unterbringung und Versorgung der Antragsteller während des Asylverfahrens bleiben weiterhin die
Länder verantwortlich. Zu mehreren in § 69 Absatz 1 AsylG-E genannten Haftgründe – Klärung der Identität,
weiterhin bestehende Fluchtgefahr im Zusammenhang mit Durchsetzung der Beschränkung der Bewegungsfreiheit,
Vollstreckung der Rückkehrentscheidung sowie öffentliche Sicherheit – liegen dem BAMF daher nur z.T. oder
verzögert Erkenntnisse vor. Das BAMF wäre also, um die Anordnung von Haft beantragen zu können, vielfach
auf eine Informationsweitergabe der Ausländerbehörden bzw. Erstaufnahmeeinrichtungen angewiesen.
Für den Ausnahmefall, dass dem BAMF Anhaltspunkte für das Vorliegen von Haftgründen bekannt sind, regelt
§ 69 Absatz 3 Satz 2 AsylG-E, dass diese der für den Haftantrag zuständigen Behörde mitzuteilen sind.
Zu Ziffer 22 (Zu Artikel 2 Nummer 82 Buchstabe a – § 74 Absatz 1 AsylG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Konstellationen, in denen entweder eine kürzere oder eine längere Klagefrist gilt, ergeben sich unmittelbar
aus den Verordnungen. Aufgabe der Regelung in § 74 ist es lediglich die konkreten Fristen festzulegen, da die
Verordnungen den Mitgliedstaaten hier einen zeitlichen Spielraum geben, der im nationalen Recht konkretisiert
werden muss.
Zu Ziffer 23 (Zu Artikel 3 – Änderung des AufenthG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Soweit dies im Rahmen der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist, wird die Bundespolizei
auch weiterhin Haft zur Sicherung aufenthaltsverhindernder und aufenthaltsbeendender Maßnahmen beantragen,
welche – sofern gerichtlich angeordnet – dann in den Hafteinrichtungen der Länder vollzogen werden. Insoweit
entspricht dies den bisher geltenden Verfahren und Regelungen. Dabei ergibt sich die Zuständigkeit der Länder
für die Einrichtung und den Betrieb der genutzten Hafteinrichtungen aus der generellen verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung.
Entgegen den Ausführungen handelt es sich danach bei der Durchführung des Abschiebungshaftvollzugs seitens
der Länder um keine Amtshilfe für die Bundespolizei. Vielmehr fällt die Bereitstellung von Haftplätzen für die
Abschiebungshaft nach den Regelungen des Grundgesetzes (Artikel 30, 83 GG) in die Zuständigkeit der Länder.
Nach Artikel 30, 83, 104a Absatz 1 GG tragen die Länder alle Ausgaben für die Bereitstellung und Finanzierung
von Abschiebungshaftplätzen. Es kommt bei der Kostenfrage nicht darauf an, wer die kostenverursachende
Beantragung von Abschiebehaft veranlasst hat, sondern nur darauf, wem nach der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes die Aufgabe „Bereitstellung von Abschiebehaftplätzen“ – einschließlich der Finanzierung – zugewiesen
ist.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Bundespolizei für die Entscheidung über die Maßnahmen der
Zurückweisung sowie der Zurückschiebung und der Abschiebung an der Grenze und die diesbezügliche
Beantragung von Haft zur Sicherung dieser Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz zuständig ist. Es besteht keine
diesbezügliche „Annex“-Kompetenz. Diese Rechtsauffassung findet ihre Stütze in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 25. Februar 1999 – III ZR 155/97 – zur Kostenfrage für die Unterbringung von
Asylsuchenden auf Flughäfen).
Zu Ziffer 24 (Zu Artikel 3 Nummer 7 – § 14a Absatz 1 Satz 1 bis 3 AufenthG)
Zu Buchstabe a und c:
Die Bundesregierung hat den Vorschlag geprüft und sieht keinen Bedarf für eine Änderung von § 14a Absatz 1
Satz 1 und 3 AufenthG-E. Die Bundesregierung prüft eine redaktionelle Korrektur des § 14a Absatz 1 Satz 4
AufenthG-E. Die Zuständigkeit der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs
beauftragten Behörde für die Überprüfung an der Außengrenze ist im Gesetzentwurf bereits ausdrücklich geregelt und
wird nach der Systematik des AufenthG entsprechend in § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG-E verortet. Zudem
ist die richtige Terminologie im AufenthG „die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs beauftragte Behörde“.
Zu Buchstabe b:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit kann nur bezogen auf das eigene Staatsgebiet geregelt werden. Die
Regelung begrenzt die Bewegungsfreiheit nur bezogen auf den Zutritt zum eigenen Staatsgebiet. Daher ist die
Formulierung auf das „Bundesgebiet“ zu beschränken. Der Zutritt zum Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ist
dadurch begrenzt, dass eine Weiterreise rechtlich nicht möglich ist. Eine Weiterreise in einen Schengen-Staat ist
ausgeschlossen, da die Person nicht die zur Einreise in den Schengen-Staat notwendigen Einreisevoraussetzungen
nach dem Schengener Grenzkodex erfüllt. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit in diese Richtung ist
rechtlich gesehen keine Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme.
Die Formulierung entspricht im Übrigen dem geltendem § 15 Absatz 6 AufenthG.
Zu Ziffer 25 (Zu Artikel 3 Nummer 7a – neu – § 15a Absatz 1 Satz 1 AufenthG)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
Die Klarstellung mit dem Ziel, dass zunächst die Überprüfung nach § 15b AufenthG und dann die Verteilung
stattfinden soll, wird auch seitens der Bundesregierung als sinnvoll erachtet.
Zu Ziffer 26 (Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc – § 71 Absatz 3 Nummer 9 AufenthG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Hinsichtlich der Änderung betreffend die Zuständigkeit für die vorläufige Gesundheitskontrolle wird auf die
Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe d verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung nach einer Zuständigkeit der Bundespolizei im bahnpolizeilichen Bereich für die
Überprüfung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2024/1356 wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe e
verwiesen.
Hinsichtlich der Forderung einer Regelung zur Zuständigkeit des Bundes für die Unterbringung im
Grenzverfahren und während der Überprüfung wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe c verwiesen.
Zu Ziffer 27 (Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d – § 71 Absatz 4a Satz 1, 2 AufenthG)
Zu Buchstabe a:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe e wird
verwiesen.
Zu Buchstabe b:
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Unter Sicherheitsgesichtspunkten sollten zumindest für die Sicherheitskontrolle während der Überprüfung (sog.
Screening) nach der Verordnung (EU) 2024/1356 lediglich Sicherheitsbehörden zuständig sein. Aus diesem
Grund sind die Polizeivollzugsbehörden der Länder explizit aufgenommen. Die Öffnungsklausel stellt bereits ein
Entgegenkommen gegenüber den Ländern dar, da sie den Ländern die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeit
anderer Behörden landesrechtlich zu regeln. Die Schaffung der Öffnungsklausel bietet damit das gebotene Maß
an Flexibilisierung für die Länder. Eine explizite Zuweisung der Zuständigkeit an Nichtpolizeibehörden der
Länder (Ausländerbehörden, Erstaufnahmeeinrichtungen) wird vor diesem Hintergrund als nicht erforderlich erachtet
und kann gegenwärtig nicht erfolgen, weil das Bundesministerium des Innern zusammen mit seinen
Geschäftsbereichsbehörden derzeit noch prüft, bis wann und auf welchem Wege eine Anbindung dieser
Nichtpolizeibehörden an die im Rahmen der Identifizierung/Verifizierung der Identität und der Sicherheitskontrolle abzufragenden
Behörden erfolgen kann.
Zu Ziffer 28 (Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d – § 71 Absatz 4a Satz 2 AufenthG)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sicherzustellen ist, dass die Person während der gesamten Dauer der
Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 der Überprüfungsbehörde zur Verfügung steht. Das
Festhalten muss daher durch jede Überprüfungsbehörde erfolgen können. Hiervon sollte auch nach Landesrecht nicht
abgewichen werden. Wenn die Länder es für zielführend erachten, dass die Zuständigkeit für das Verbringen und
die Überprüfungshaft nur bestimmten Länderbehörden zugewiesen wird, hat die Bundesregierung keine
Einwände.
Zu Ziffer 29 ( Zu Artikel 3 Nummer 28 Buchstabe d – § 71 Absatz 4b Satz 1 AufenthG und Nummer 32
Buchstabe b – § 82 Absatz 3a Satz 1 AufenthG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab. Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Buchstabe d verwiesen.
Zu Ziffer 30 (Zu Artikel 4 Nummer 1 – § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Der in § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG geregelte Leistungsausschluss setzt Artikel 21 der Richtline (EU)
2024/1346 und die Parallelvorschrift in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 um. Der dort
vorgesehene Leistungsausschluss greift ab Zustellung der Überstellungsentscheidung. Ein Überstellungstermin wird
gerade nicht vorausgesetzt.
Die auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT Drs. 20/13413)
aufgenommene Ergänzung, wonach „nach der Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich“ sein muss, hatte ausweislich der Begründung explizit nur
„klarstellenden Charakter“. In der Anwendung und Auslegung des § 1 Absatz 4 Nummer 2 AsylbLG hat diese
Ergänzung jedoch zu Missverständnissen und Unsicherheiten geführt. Mit der nun gewählten Fassung wird deutlicher
hervorgehoben, dass eine gesonderte Feststellung durch das Bundesamt zur rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeit der Ausreise – wie auch bisher – nicht erforderlich ist. Denn vor der Entscheidung über die Überstellung
nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 hat das Bundesamt bereits die tatsächliche und
rechtliche Möglichkeit zur Ausreise im jeweiligen Einzelfall geprüft.
Gleichwohl kann der Leistungsausschluss nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 nur AsylbLG erfolgen, wenn dem
Betroffenen die freiwillige Ausreise tatsächlich möglich ist. Dies ist auf Grund der Möglichkeit zur freiwilligen
nichtkoordinierten Ausreise in der Regel der Fall. Die freiwillige nichtkoordinierte Ausreise wird in der Praxis
bereits regelmäßig umgesetzt und von den Mitgliedsstaaten akzeptiert. In der Nachfolgeregelung zur jetzigen
Dublin-III-Durchführungsverordnung, der AMM-Durchführungsverordnung, hat die Kommission die
freiwilligen nichtkoordinierten Ausreisen aus Klarstellungsgründen explizit in den Normtext aufgenommen.
Treten nach der bereits erfolgten Prüfung durch das BAMF im Einzelfall Umstände ein, die dem Betroffenen die
Ausreise unmöglich machen, so kommt es bei dauerhaften Überstellungshindernissen i. d. R. zum Selbsteintritt
und Übernahme in das nationale Asylverfahren. Bei längerfristigen Überstellungshindernissen ist eine Duldung
durch das BAMF zu erteilen. Der Ausländer ist nunmehr für die Dauer der Duldung leistungsberechtigt nach § 1
Absatz 1 Nummer 4 und damit nicht vom Leistungsausschluss umfasst. Soweit dem Ausländer im Einzelfall eine
Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend nicht möglich oder zumutbar ist (z. B. fehlende
Reisefähigkeit auf Grund amtsärztlich attestierter Erkrankung), können Leistungen nach Maßgabe der
Härtefallregelung in Betracht kommen. So sind nach Satz 6 Leistungen auch über einen Zeitraum von zwei Wochen hinaus
zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte
und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist.
Zu Ziffer 31 (Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe d – § 1a Absatz 4 Satz 1, 2, 3 AsylbLG)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Die Streichung des Artikels 5 Nummer 2 Buchstabe d hätte nicht den vom Bundesrat in der Begründung
dargestellten Effekt.
Zu Ziffer 32 (Artikel 9 – § 64 Absatz 2d SGB VIII)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Die Bundesregierung befürwortet möglichst effiziente und ressourcenschonende Verfahren.
Zu Ziffer 33 (Zu Artikel 10 Nummer 1, 2 – § 42 Absatz 2 Satz 5, § 42a Absatz 3 Satz 3 SGB VIII)
Die Bundesregierung wird den Vorschlag des Bundesrates prüfen.
Zu Ziffer 34 (Artikel 9 – § 64 Absatz 2d SGB VIII)
Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab.
Im Kontext des GEAS-Anpassungsfolgegesetzes sollen in diesem Verfahren lediglich die für das
Überprüfungsformular vorgesehenen Informationen strukturiert im Ausländerzentralregister abgebildet werden und keine
darüberhinausgehenden Speichersachverhalte. Vor diesem Hintergrund ist zunächst keine weitere
Ausdifferenzierung der Speichersachverhalte beabsichtigt, d.h. insbesondere keine Erfassung des Ergebnisses des
Altersfeststellungsverfahrens gem. § 42f SGB VIII.
Da es im vorliegenden Fall im Übrigen um den Datenaustausch zwischen zwei Behörden geht, nämlich jeweils
Jugendämtern und BAMF, erscheint ein bilateraler Datenaustausch, so wie durch § 64 SGB VIII vorgesehen,
grundsätzlich das vorzugswürdige Mittel der Datenübertragung. Ob und inwieweit sich durch eine zentrale
Erfassung des Ergebnisses der Altersfeststellung gemäß § 42f SGB VIII tatsächlich erhebliche Entlastungen der
Verwaltung ergeben, wird im Rahmen eines zukünftigen Rechtsetzungsvorhabens geprüft und bei erwiesenem Bedarf
aufgegriffen.
Zu Ziffer 35 (Zu Artikel 12a – neu – (§ 52 Nummer 2 Satz 3 VwGO)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
In der Regel dürften für Familienangehörige zwar aufgrund der gemeinsamen Unterbringung einheitliche örtliche
Zuständigkeiten bestehen. Soweit dies nicht der Fall ist, erscheint ein einheitlicher Gerichtsstand sinnvoll. Auch
die vorgeschlagene Klarstellung, dass es insoweit nicht darauf ankommt, ob der Familienverbund bereits vor
Ankunft bestand, erscheint sinnvoll.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) (Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg)