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Frage von Stefan Seidler (fraktionslos) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/1949)

dip / rede 08.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 30. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Text

Frage von Stefan Seidler (fraktionslos) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/1949) Beabsichtigt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gestiegenen sicherheitsrelevanten Gefährdungslage durch den illegalen Einsatz von Drohnen, die bestehenden Regelungen zu Verbotszonen für unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) auszuweiten, und, wenn ja, anhand welcher Kriterien sollen Flugverbote über kritischen Infrastrukturen sowie weiteren für die nationale Sicherheit relevanten Standorten wie Unternehmen der Verteidigungsindustrie in eine solche Erweiterung einbezogen werden (bitte begründen)? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte: In Deutschland sind aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr, des Schutzes der Privatsphäre und der Umwelt eine Vielzahl geografischer Gebiete gemäß § 21h Absatz 3 Nummern 1 bis 11 Luftverkehrs-Ordnung ausgewiesen und zur Information auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt angezeigt (https://maptool-dipul.dfs.de/). Die geografischen Gebiete beinhalten auch kritische Infrastruktur, zum Beispiel Bahnanlagen, militärische Anlagen und Organisationen. Derzeit ist keine Erweiterung der geografischen Gebiete in Deutschland geplant. Die bekannten Vorfälle mit Drohnen verstoßen gegen gültiges Recht.

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