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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3252, 21/3506)

dip / drucksache 25.02.2026 · WP 21 · 21/4322 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3252, 21/3506) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4322 21. Wahlperiode 25.02.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 21/3252, 21/3506 – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes A. Problem Die Bundesregierung weist darauf hin, dass seit Beginn des Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine ein deutlicher Anstieg der Meldungen über Sichtungen von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen in Deutschland zu verzeichnen sei. Die derzeitigen Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe für die Länder zur Abwehr von Gefahren durch Drohnen schließe die Verwendung von Wirkmitteln derzeit aus. Die Entscheidungsfindung über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes erfordere nach aktueller Rechtslage zudem eine entsprechende Verständigung zwischen dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister des Innern. Außerdem sei es seit Sommer des Jahres 2023 wiederholt zu Protestaktionen von Klimaaktivisten an mehreren deutschen Flughäfen gekommen. Das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens könne zu einer abstrakten Gefährdung von Menschen führen, sei aber nach aktueller Rechtslage lediglich bußgeldbewehrt. Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung insbesondere das Ziel, die Entscheidungsfindung über einen Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes zu vereinfachen und die Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes gegen unbemannte Luftfahrzeuge zu erweitern. Außerdem soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, um das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flugplatzes, durch das die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt werde, strafrechtlich ahnden zu können. B. Lösung Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem Regelungsentwurf im Hinblick auf die Schaffung eines Straftatbestandes in § 19 des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) für das unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines Flughafens als Alternative eine Änderung des Strafgesetzbuches geprüft. Eine Änderung des Strafgesetzbuches kommt jedoch aus Gründen der Wahrung der Systematik des Kernstrafrechts nicht in Frage. Für alle anderen Regelungsvorschläge sind keine Alternativen ersichtlich. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Die Gesetzesinitiative erhöht den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Landesebene durch Neuerungen in § 19 LuftSiG. Diese schaffen die Voraussetzungen, um künftig im Schwerpunkt dem vorsätzlichen unberechtigten Eindringen in die Luftseite eines Flughafens bei Beeinträchtigung der Sicherheit des zivilen Luftverkehrs strafrechtlich begegnen zu können. Der jährliche Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Landesebene erhöht sich dadurch geschätzt um 66 000 Euro. F. Weitere Kosten Die Aufwände des justiziellen Kernbereichs einer jeden Strafsache können methodisch nicht dem Normadressaten Verwaltung zugerechnet werden. Daher werden die Kosten der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Rechtspflege und der Polizei an dieser Stelle angeführt. Nimmt man an, dass Verhandlungen in Strafsachen dieser Art etwa zehn Stunden einschließlich Vor- und Nachbereitung dauern, so kann von Prozesskosten pro Strafsache in Höhe von etwa 12 000 Euro ausgegangen werden. Nimmt man weiter an, dass jährlich etwa 15 Straftaten dieser Art begangen und verfolgt werden, so belaufen sich die Kosten der Judikative insgesamt auf 180 000 Euro pro Jahr. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 unverändert anzunehmen; b) folgende Entschließung anzunehmen: „I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Es ist ein deutlicher Anstieg von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen zu verzeichnen. Anlagen kritischer Infrastruktur, wie Strom-, Wasser- und Gesundheitsversorgungsanlagen, aber auch Industrieanlagen und Forschungsstätten sind zunehmend Ziel von Ausspähung und Sabotage durch fremde Mächte und unbekannte Personen. Diese Infrastrukturen sind für das tägliche Leben sowie das Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft essenziell. Unsere Sicherheitsbehörden sind aufgrund der erforderlichen extrem kurzen Reaktionszeiten aber unter Umständen nicht immer in der Lage, diese Infrastrukturen flächendeckend zu schützen. Deswegen sollte auch die Verantwortung der Betreiber beim Schutz ihrer kritischen Infrastruktur vor Drohnen geprüft werden. Während die Befugnisse staatlicher Stellen zur Abwehr von Drohnen durch die neuen Sicherheitsgesetze ausgeweitet werden, besteht für die Betreiber kritischer Infrastruktur bisher keine explizite rechtliche Handlungsgrundlage zur Detektion und Abwehr von Drohnen. Wie weit das Hausrecht (§§ 903, 905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –, § 123 des Strafgesetzbuchs) der Betreiber oder zivilrechtlicher Notstand (§§ 228, 904 BGB) greifen und wann diese enden, ist nicht immer eindeutig. Zudem müssen luftverkehrsrechtliche Vorschriften, die besonderen räumlichen Bedingungen vor Ort, die technischen und faktischen Möglichkeiten sowie Haftungsfragen in die Prüfung einfließen. Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt grundsätzlich der Luftaufsicht des Bundes. Angesichts dieser Lage ist die Klärung, ob und wie auch die Betreiber kritischer Infrastruktur zur Detektion und Abwehr von Drohnen befugt sein sollten, erforderlich. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. in Zusammenarbeit auch mit den Bundesländern und den Betreibern kritischer Infrastruktur zu prüfen, ob und in welcher Form die Betreiber rechtssicher ermächtigt werden können, unbefugte, gefährliche oder sicherheitsrelevante Drohnenangriffe zu detektieren und abzuwehren; 2. falls die Prüfung einen solchen Bedarf erkennen lässt, den Entwurf für eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorzulegen.“ Berlin, den 25. Februar 2026 Der Innenausschuss Josef Oster Amtierender Vorsitzender Sebastian Schmidt Berichterstatter Arne Raue Berichterstatter Daniel Baldy Berichterstatter Dr. Konstantin von Notz Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Bericht der Abgeordneten Sebastian Schmidt, Arne Raue, Daniel Baldy, Dr. Konstantin von Notz und Jan Köstering I. Überweisung Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3252 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18. Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Verteidigungsausschuss und den Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache 21/3506 ist gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 21(26)16). II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in unveränderter Fassung empfohlen. Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in unveränderter Fassung empfohlen. Der Verkehrsausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in unveränderter Fassung empfohlen. III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss Der Innenausschuss hat in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der sich sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 22. Sitzung am 26. Januar 2026 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 22. Sitzung (Protokoll 21/22) verwiesen. Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in seiner 26. Sitzung am 25. Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. Zudem hat der Innenausschuss die Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 21(4)141 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen. IV. Begründung Die Fraktion der CDU/CSU sieht in dem Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt, um die Sicherheit im Luftverkehr an die veränderte Bedrohungslage, in der Drohnen die Funktionsfähigkeit des Landes besonders herausforderten, anzupassen. Der Staat müsse in der Lage sein, schnell, wirksam und klar reagieren zu können und deshalb schaffe dieses Gesetz nunmehr Klarheit bei den Zuständigkeiten für die Drohnenabwehr. So führe man neue eigenständige Vorschriften zur Drohnenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge ein. Die Amtshilferegelung ermögliche in Ausnahmesituationen schnellere und konkrete Unterstützung der Bundeswehr. Die Zusammenarbeit unter den entscheidenden Sicherheitsbehörden werde gestärkt. Die Neuregelung der Strafvorschriften schließe angesichts der erheblichen Gefahren, die mit dem unbefugten Betreten der Luftseite eines Flughafens einhergingen, eine regulatorische Lücke und schaffe einen angemessenen Strafrahmen. Dies hätten die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung sehr begrüßt. Gleiches gelte für den Verzicht auf die Zuverlässigkeitsprüfung bei gleichwertiger anderweitiger Prüfung. An der Stelle werde eine doppelte Prüfung vermieden und Bürokratie abgebaut. Die aktuelle Lage begründe auch die Eilbedürftigkeit des beschleunigten Verfahrens. Man werbe darum, das Gesetz schnell auf den Weg zu bringen. Die Fraktion der AfD hält es für vernünftig, Unterstützung bei den privaten Flughafenbetreibern zu suchen, da die Sicherheitsbehörden nicht überall sein und auch nicht so schnell reagieren könnten. Aktuell fehle es an einer expliziten Rechtsgrundlage und insofern bedürfe es einer Ermächtigungsgrundlage. In der geplanten Privatisierung sehe man aber die Gefahr der Verwässerung hoheitlicher Aufgaben. Fehlentscheidungen der privaten Betreiber könnten zu Schadensfolgen und möglichen Haftungsdiskussionen führen. Uneinheitliche Standards bei den verschiedensten Betreibern könnten zur Thematik werden. Allerdings würden so auch schnelle Reaktionszeiten möglich. Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten bestätigt, dass die gemeinsamen Zentren schnell und unkompliziert reagieren können müssten. Insofern mache die im Entwurf vorgesehene Zusammenarbeit von Polizei und Bundeswehr Sinn. Generell sei ein Mehr an Schutz für diese kritische Infrastruktur zu begrüßen und insofern stehe man dem Gesetzentwurf offen gegenüber. Wichtig sei dabei, die Betreiber zu ermächtigen und nicht zu verpflichten. Die Fraktion der SPD hebt ebenfalls die tagtäglichen Gefahren an Flughäfen und sonstiger kritischer Infrastruktur hervor. Im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums sei in den letzten Wochen und Monaten viel passiert, wie dass ein Drohnenabwehrzentrum und eine Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei eingerichtet worden seien. Gleichzeitig bedürfe es bei schwerwiegenden Gefahren auch weiterhin dem Einsatz der Bundeswehr, die durch ihre Ausstattung aus den letzten Jahren, aber auch zunehmend vor dem Hintergrund der Landes- und Bündnisverteidigung sich dieses Themas widme und in Deutschland zur Abwehr schwerwiegender Gefahren einsatzbereit sei. Deshalb sei diese Gesetzesänderung richtig. Gleiches gelte für den Entschließungsantrag, mit dem man die Bundesregierung auffordere, Gesetze vorzulegen, durch die Betreiber kritischer Infrastruktur im Bereich der Detektion und auch bei Abwehr von Drohnengefahren rechtssicher zum Schutz ihrer Anlagen ermächtigt werden. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert, dass sich durch den Gesetzentwurf am Status quo so gut wie nichts ändere. Die öffentliche Anhörung habe ergeben, dass die Leerstellen bei der Drohnenabwehr weiter groß blieben. Es bestehe mittlerweile zumindest Konsens darüber, dass das ein echtes Sicherheitsproblem sei. Man habe schon lange versucht, das zu adressieren, aber um dort hinzukommen, habe es erst gravierende Vorfälle gebraucht. Der Handlungsbedarf sei eigentlich viel größer, was das Innenministerium genau wisse. Man hätte die Kompetenz gehabt, um die Zuständigkeit zur Abwehr von Gefahren durch Drohnen an sich zu ziehen. Man habe es aber nicht getan. Stattdessen zeige man ein bisschen in Richtung Bundeswehr, ein bisschen in Richtung der Länder und dadurch bliebe am Ende viel Spielraum, um sich die Verantwortung zuzuschieben, sollte etwas passieren. Den Entwurf werde man ablehnen, weil er kein tragfähiges Gesamtkonzept biete und Chancen vertue. Dass das Innenministerium die Gelegenheit verstreichen lasse, auch um sich nicht mit Bayern und anderen großen Bundesländern auseinanderzusetzen, sei genau das, was im Bereich der Sicherheitspolitik den Stillstand der letzten 20 Jahre verursacht habe. Man habe massive Probleme im Bereich der Sicherheit, weil sich niemand irgendetwas traue. Die Fraktion Die Linke kritisiert, insbesondere mit dem neuen § 15a des Luftsicherheitsgesetzes überschreite der Entwurf die engen Begrenzungen des Streitkräfteeinsatzes im Innern. Schon der Auftrag an die Luftwaffe, Ausrüstung für die Detektion und die Abwehr von unbenannten Luftfahrgeräten zur Verfügung zu stellen, stelle eine Entgrenzung dar. Dies werde absehbar dazu führen, dass Polizeibehörden nicht ausreichend eigene Ausrüstung beschafften und auf die Luftwaffe angewiesen und davon abhängig sein werden. In dem vorgeschlagenen § 15a Absatz 2, der den Einsatz von Waffengewalt zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücks erlauben solle, seien die Grenzen des Grundgesetzes eindeutig überschritten. Wenn eine Drohne beispielsweise chemische, biologische oder radioaktive Schadstoffe trage, sei ein Abschuss sowieso ungeeignet, um die Gefahr abzuwehren. In der Anhörung seien die diesbezüglichen Befürchtungen auch deutlich bestätigt worden. So habe der Vertreter der Gewerkschaft der Polizei ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass hier der Einsatz der Bundeswehr im Innern in eindeutig polizeilichen Lagen erlaubt werden solle, statt die Polizei mit den entsprechenden Fähigkeiten auszustatten. Der Sachverständige Simon Gauseweg habe eindeutig auf den Ausnahmecharakter des Bundeswehreinsatzes im Innern mit militärischen Mitteln hingewiesen. Nur wenn es sich um einen Fall katastrophalen Ausmaßes handle, der strukturell mit polizeilichen Mitteln nicht mehr beherrschbar sei, sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt erst über einen Einsatz der Bundeswehr im Innern zu denken. Das möchte das Gesetz ändern, was abzulehnen sei. Berlin, den 25. Februar 2026 Sebastian Schmidt Berichterstatter Arne Raue Berichterstatter Daniel Baldy Berichterstatter Dr. Konstantin von Notz Berichterstatter Jan Köstering Berichterstatter Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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