Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3252, 21/3506)
Text
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/3252, 21/3506)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4322
21. Wahlperiode 25.02.2026
Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 21/3252, 21/3506 –
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
A. Problem
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass seit Beginn des Angriffskrieges
Russlands gegen die Ukraine ein deutlicher Anstieg der Meldungen über Sichtungen
von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen
Infrastrukturen in Deutschland zu verzeichnen sei. Die derzeitigen Befugnisse der
Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes im Wege der Amtshilfe für die Länder zur Abwehr
von Gefahren durch Drohnen schließe die Verwendung von Wirkmitteln derzeit
aus. Die Entscheidungsfindung über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der
Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes erfordere
nach aktueller Rechtslage zudem eine entsprechende Verständigung zwischen
dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister des Innern.
Außerdem sei es seit Sommer des Jahres 2023 wiederholt zu Protestaktionen von
Klimaaktivisten an mehreren deutschen Flughäfen gekommen. Das unberechtigte
Eindringen in die Luftseite eines Flughafens könne zu einer abstrakten
Gefährdung von Menschen führen, sei aber nach aktueller Rechtslage lediglich
bußgeldbewehrt.
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung insbesondere das Ziel, die
Entscheidungsfindung über einen Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe
zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes zu vereinfachen und
die Befugnisse der Streitkräfte im Falle ihres Einsatzes gegen unbemannte
Luftfahrzeuge zu erweitern. Außerdem soll ein neuer Straftatbestand geschaffen
werden, um das vorsätzliche unberechtigte Eindringen in die Luftseite eines
Flugplatzes, durch das die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt werde,
strafrechtlich ahnden zu können.
B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke.
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
C. Alternativen
Im Zuge einer Gesetzesfolgenabschätzung wurden zu vorliegendem
Regelungsentwurf im Hinblick auf die Schaffung eines Straftatbestandes in § 19 des
Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) für das unberechtigte Eindringen in die Luftseite
eines Flughafens als Alternative eine Änderung des Strafgesetzbuches geprüft. Eine
Änderung des Strafgesetzbuches kommt jedoch aus Gründen der Wahrung der
Systematik des Kernstrafrechts nicht in Frage. Für alle anderen
Regelungsvorschläge sind keine Alternativen ersichtlich.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die Gesetzesinitiative erhöht den jährlichen Erfüllungsaufwand der Verwaltung
auf Landesebene durch Neuerungen in § 19 LuftSiG. Diese schaffen die
Voraussetzungen, um künftig im Schwerpunkt dem vorsätzlichen unberechtigten
Eindringen in die Luftseite eines Flughafens bei Beeinträchtigung der Sicherheit des
zivilen Luftverkehrs strafrechtlich begegnen zu können. Der jährliche
Erfüllungsaufwand der Verwaltung auf Landesebene erhöht sich dadurch geschätzt um
66 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Die Aufwände des justiziellen Kernbereichs einer jeden Strafsache können
methodisch nicht dem Normadressaten Verwaltung zugerechnet werden. Daher
werden die Kosten der Staatsanwaltschaft, der Richterschaft, der Rechtspflege und
der Polizei an dieser Stelle angeführt.
Nimmt man an, dass Verhandlungen in Strafsachen dieser Art etwa zehn Stunden
einschließlich Vor- und Nachbereitung dauern, so kann von Prozesskosten pro
Strafsache in Höhe von etwa 12 000 Euro ausgegangen werden. Nimmt man
weiter an, dass jährlich etwa 15 Straftaten dieser Art begangen und verfolgt werden,
so belaufen sich die Kosten der Judikative insgesamt auf 180 000 Euro pro Jahr.
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 unverändert
anzunehmen;
b) folgende Entschließung anzunehmen:
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Es ist ein deutlicher Anstieg von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen
(Drohnen) über kritischen Infrastrukturen zu verzeichnen. Anlagen
kritischer Infrastruktur, wie Strom-, Wasser- und
Gesundheitsversorgungsanlagen, aber auch Industrieanlagen und Forschungsstätten sind zunehmend Ziel
von Ausspähung und Sabotage durch fremde Mächte und unbekannte
Personen. Diese Infrastrukturen sind für das tägliche Leben sowie das
Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft essenziell. Unsere Sicherheitsbehörden
sind aufgrund der erforderlichen extrem kurzen Reaktionszeiten aber unter
Umständen nicht immer in der Lage, diese Infrastrukturen flächendeckend
zu schützen. Deswegen sollte auch die Verantwortung der Betreiber beim
Schutz ihrer kritischen Infrastruktur vor Drohnen geprüft werden.
Während die Befugnisse staatlicher Stellen zur Abwehr von Drohnen durch
die neuen Sicherheitsgesetze ausgeweitet werden, besteht für die Betreiber
kritischer Infrastruktur bisher keine explizite rechtliche Handlungsgrundlage
zur Detektion und Abwehr von Drohnen. Wie weit das Hausrecht (§§ 903,
905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –, § 123 des Strafgesetzbuchs) der
Betreiber oder zivilrechtlicher Notstand (§§ 228, 904 BGB) greifen und
wann diese enden, ist nicht immer eindeutig. Zudem müssen
luftverkehrsrechtliche Vorschriften, die besonderen räumlichen Bedingungen vor Ort,
die technischen und faktischen Möglichkeiten sowie Haftungsfragen in die
Prüfung einfließen. Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 des
Luftverkehrsgesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt grundsätzlich der
Luftaufsicht des Bundes.
Angesichts dieser Lage ist die Klärung, ob und wie auch die Betreiber
kritischer Infrastruktur zur Detektion und Abwehr von Drohnen befugt sein
sollten, erforderlich.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in Zusammenarbeit auch mit den Bundesländern und den Betreibern
kritischer Infrastruktur zu prüfen, ob und in welcher Form die Betreiber
rechtssicher ermächtigt werden können, unbefugte, gefährliche oder
sicherheitsrelevante Drohnenangriffe zu detektieren und abzuwehren;
2. falls die Prüfung einen solchen Bedarf erkennen lässt, den Entwurf für
eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorzulegen.“
Berlin, den 25. Februar 2026
Der Innenausschuss
Josef Oster
Amtierender Vorsitzender
Sebastian Schmidt
Berichterstatter
Arne Raue
Berichterstatter
Daniel Baldy
Berichterstatter
Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Bericht der Abgeordneten Sebastian Schmidt, Arne Raue, Daniel Baldy,
Dr. Konstantin von Notz und Jan Köstering
I. Überweisung
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/3252 wurde in der 50. Sitzung des Deutschen Bundestages am 18.
Dezember 2025 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Verteidigungsausschuss und den Verkehrsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung durch die
Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung auf Drucksache
21/3506 ist gemäß § 77 Absatz 3 der Geschäftsordnung an die beteiligten Ausschüsse überwiesen. Der
Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache
21(26)16).
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 24. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN und Die Linke die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in unveränderter
Fassung empfohlen.
Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 20. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in unveränderter Fassung empfohlen.
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 22. Sitzung am 25. Februar 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke die
Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in unveränderter Fassung empfohlen.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Der Innenausschuss hat in seiner 21. Sitzung am 14. Januar 2026 einvernehmlich beschlossen, zum Gesetzentwurf
auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. Die öffentliche Anhörung, an der
sich sechs Sachverständige beteiligt haben, hat der Innenausschuss in seiner 22. Sitzung am 26. Januar 2026
durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 22. Sitzung (Protokoll 21/22)
verwiesen.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 21/3252, 21/3506 in seiner 26. Sitzung am 25.
Februar 2026 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und Die Linke.
Zudem hat der Innenausschuss die Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(4)141 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.
IV. Begründung
Die Fraktion der CDU/CSU sieht in dem Gesetzentwurf einen wichtigen Schritt, um die Sicherheit im
Luftverkehr an die veränderte Bedrohungslage, in der Drohnen die Funktionsfähigkeit des Landes besonders
herausforderten, anzupassen. Der Staat müsse in der Lage sein, schnell, wirksam und klar reagieren zu können und deshalb
schaffe dieses Gesetz nunmehr Klarheit bei den Zuständigkeiten für die Drohnenabwehr. So führe man neue
eigenständige Vorschriften zur Drohnenabwehr gegen unbemannte Luftfahrzeuge ein. Die Amtshilferegelung
ermögliche in Ausnahmesituationen schnellere und konkrete Unterstützung der Bundeswehr. Die Zusammenarbeit
unter den entscheidenden Sicherheitsbehörden werde gestärkt. Die Neuregelung der Strafvorschriften schließe
angesichts der erheblichen Gefahren, die mit dem unbefugten Betreten der Luftseite eines Flughafens
einhergingen, eine regulatorische Lücke und schaffe einen angemessenen Strafrahmen. Dies hätten die Sachverständigen
in der öffentlichen Anhörung sehr begrüßt. Gleiches gelte für den Verzicht auf die Zuverlässigkeitsprüfung bei
gleichwertiger anderweitiger Prüfung. An der Stelle werde eine doppelte Prüfung vermieden und Bürokratie
abgebaut. Die aktuelle Lage begründe auch die Eilbedürftigkeit des beschleunigten Verfahrens. Man werbe darum,
das Gesetz schnell auf den Weg zu bringen.
Die Fraktion der AfD hält es für vernünftig, Unterstützung bei den privaten Flughafenbetreibern zu suchen, da
die Sicherheitsbehörden nicht überall sein und auch nicht so schnell reagieren könnten. Aktuell fehle es an einer
expliziten Rechtsgrundlage und insofern bedürfe es einer Ermächtigungsgrundlage. In der geplanten
Privatisierung sehe man aber die Gefahr der Verwässerung hoheitlicher Aufgaben. Fehlentscheidungen der privaten
Betreiber könnten zu Schadensfolgen und möglichen Haftungsdiskussionen führen. Uneinheitliche Standards bei
den verschiedensten Betreibern könnten zur Thematik werden. Allerdings würden so auch schnelle
Reaktionszeiten möglich. Die Sachverständigen in der öffentlichen Anhörung hätten bestätigt, dass die gemeinsamen Zentren
schnell und unkompliziert reagieren können müssten. Insofern mache die im Entwurf vorgesehene
Zusammenarbeit von Polizei und Bundeswehr Sinn. Generell sei ein Mehr an Schutz für diese kritische Infrastruktur zu
begrüßen und insofern stehe man dem Gesetzentwurf offen gegenüber. Wichtig sei dabei, die Betreiber zu ermächtigen
und nicht zu verpflichten.
Die Fraktion der SPD hebt ebenfalls die tagtäglichen Gefahren an Flughäfen und sonstiger kritischer
Infrastruktur hervor. Im Geschäftsbereich des Bundesinnenministeriums sei in den letzten Wochen und Monaten viel
passiert, wie dass ein Drohnenabwehrzentrum und eine Drohnenabwehreinheit der Bundespolizei eingerichtet
worden seien. Gleichzeitig bedürfe es bei schwerwiegenden Gefahren auch weiterhin dem Einsatz der Bundeswehr,
die durch ihre Ausstattung aus den letzten Jahren, aber auch zunehmend vor dem Hintergrund der Landes- und
Bündnisverteidigung sich dieses Themas widme und in Deutschland zur Abwehr schwerwiegender Gefahren
einsatzbereit sei. Deshalb sei diese Gesetzesänderung richtig. Gleiches gelte für den Entschließungsantrag, mit dem
man die Bundesregierung auffordere, Gesetze vorzulegen, durch die Betreiber kritischer Infrastruktur im Bereich
der Detektion und auch bei Abwehr von Drohnengefahren rechtssicher zum Schutz ihrer Anlagen ermächtigt
werden.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert, dass sich durch den Gesetzentwurf am Status quo so gut
wie nichts ändere. Die öffentliche Anhörung habe ergeben, dass die Leerstellen bei der Drohnenabwehr weiter
groß blieben. Es bestehe mittlerweile zumindest Konsens darüber, dass das ein echtes Sicherheitsproblem sei.
Man habe schon lange versucht, das zu adressieren, aber um dort hinzukommen, habe es erst gravierende Vorfälle
gebraucht. Der Handlungsbedarf sei eigentlich viel größer, was das Innenministerium genau wisse. Man hätte die
Kompetenz gehabt, um die Zuständigkeit zur Abwehr von Gefahren durch Drohnen an sich zu ziehen. Man habe
es aber nicht getan. Stattdessen zeige man ein bisschen in Richtung Bundeswehr, ein bisschen in Richtung der
Länder und dadurch bliebe am Ende viel Spielraum, um sich die Verantwortung zuzuschieben, sollte etwas
passieren. Den Entwurf werde man ablehnen, weil er kein tragfähiges Gesamtkonzept biete und Chancen vertue.
Dass das Innenministerium die Gelegenheit verstreichen lasse, auch um sich nicht mit Bayern und anderen großen
Bundesländern auseinanderzusetzen, sei genau das, was im Bereich der Sicherheitspolitik den Stillstand der
letzten 20 Jahre verursacht habe. Man habe massive Probleme im Bereich der Sicherheit, weil sich niemand
irgendetwas traue.
Die Fraktion Die Linke kritisiert, insbesondere mit dem neuen § 15a des Luftsicherheitsgesetzes überschreite
der Entwurf die engen Begrenzungen des Streitkräfteeinsatzes im Innern. Schon der Auftrag an die Luftwaffe,
Ausrüstung für die Detektion und die Abwehr von unbenannten Luftfahrgeräten zur Verfügung zu stellen, stelle
eine Entgrenzung dar. Dies werde absehbar dazu führen, dass Polizeibehörden nicht ausreichend eigene
Ausrüstung beschafften und auf die Luftwaffe angewiesen und davon abhängig sein werden. In dem vorgeschlagenen
§ 15a Absatz 2, der den Einsatz von Waffengewalt zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücks
erlauben solle, seien die Grenzen des Grundgesetzes eindeutig überschritten. Wenn eine Drohne beispielsweise
chemische, biologische oder radioaktive Schadstoffe trage, sei ein Abschuss sowieso ungeeignet, um die Gefahr
abzuwehren. In der Anhörung seien die diesbezüglichen Befürchtungen auch deutlich bestätigt worden. So habe der
Vertreter der Gewerkschaft der Polizei ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass hier der Einsatz der
Bundeswehr im Innern in eindeutig polizeilichen Lagen erlaubt werden solle, statt die Polizei mit den entsprechenden
Fähigkeiten auszustatten. Der Sachverständige Simon Gauseweg habe eindeutig auf den Ausnahmecharakter des
Bundeswehreinsatzes im Innern mit militärischen Mitteln hingewiesen. Nur wenn es sich um einen Fall
katastrophalen Ausmaßes handle, der strukturell mit polizeilichen Mitteln nicht mehr beherrschbar sei, sei nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt erst über einen Einsatz der Bundeswehr im Innern zu
denken. Das möchte das Gesetz ändern, was abzulehnen sei.
Berlin, den 25. Februar 2026
Sebastian Schmidt
Berichterstatter
Arne Raue
Berichterstatter
Daniel Baldy
Berichterstatter
Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter
Jan Köstering
Berichterstatter
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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