Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Text
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Bundesrat zu Drucksache 111/26
27.02.26
In
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 zu
dem von ihm angenommenen Zweiten Gesetz zur Änderung des
Luftsicherheitsgesetzes – Drucksachen 21/3252, 21/3506, 21/4322 – die
beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4322
angenommen.
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Es ist ein deutlicher Anstieg von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen
Infrastrukturen zu verzeichnen. Anlagen kritischer Infrastruktur, wie Strom-, Wasser- und
Gesundheitsversorgungsanlagen, aber auch Industrieanlagen und Forschungsstätten sind
zunehmend Ziel von Ausspähung und Sabotage durch fremde Mächte und unbekannte Personen.
Diese Infrastrukturen sind für das tägliche Leben sowie das Funktionieren von Gesellschaft und
Wirtschaft essenziell. Unsere Sicherheitsbehörden sind aufgrund der erforderlichen extrem kurzen
Reaktionszeiten aber unter Umständen nicht immer in der Lage, diese Infrastrukturen
flächendeckend zu schützen. Deswegen sollte auch die Verantwortung der Betreiber beim Schutz
ihrer kritischen Infrastruktur vor Drohnen geprüft werden.
Während die Befugnisse staatlicher Stellen zur Abwehr von Drohnen durch die neuen
Sicherheitsgesetze ausgeweitet werden, besteht für die Betreiber kritischer Infrastruktur bisher
keine explizite rechtliche Handlungsgrundlage zur Detektion und Abwehr von Drohnen. Wie weit
das Hausrecht (§§ 903, 905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –, § 123 des Strafgesetzbuchs) der
Betreiber oder zivilrechtlicher Notstand (§§ 228, 904 BGB) greifen und wann diese enden, ist nicht
immer eindeutig. Zudem müssen luftverkehrsrechtliche Vorschriften, die besonderen räumlichen
Bedingungen vor Ort, die technischen und faktischen Möglichkeiten sowie Haftungsfragen in die
Prüfung einfließen. Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem öffentlichen
Verkehr gewidmet und unterliegt grundsätzlich der Luftaufsicht des Bundes.
Angesichts dieser Lage ist die Klärung, ob und wie auch die Betreiber kritischer Infrastruktur zur
Detektion und Abwehr von Drohnen befugt sein sollten, erforderlich.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. in Zusammenarbeit auch mit den Bundesländern und den Betreibern kritischer Infrastruktur
zu prüfen, ob und in welcher Form die Betreiber rechtssicher ermächtigt werden können,
unbefugte, gefährliche oder sicherheitsrelevante Drohnenangriffe zu detektieren und
abzuwehren;
2. falls die Prüfung einen solchen Bedarf erkennen lässt, den Entwurf für eine entsprechende
Ermächtigungsgrundlage vorzulegen.
zu Drucksache 111/26 - 2 -
Relationen
- part_of_vorgang → Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes (Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT)