polradar

Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

dip / drucksache 27.02.2026 · WP 21 · zu111/26 · Beschluss · Original ↗

Im Graph öffnen

Text

Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Bundesrat zu Drucksache 111/26 27.02.26 In Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Beschluss des Deutschen Bundestages Zweites Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 59. Sitzung am 26. Februar 2026 zu dem von ihm angenommenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes – Drucksachen 21/3252, 21/3506, 21/4322 – die beigefügte Entschließung unter Buchstabe b auf Drucksache 21/4322 angenommen. I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Es ist ein deutlicher Anstieg von illegalen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) über kritischen Infrastrukturen zu verzeichnen. Anlagen kritischer Infrastruktur, wie Strom-, Wasser- und Gesundheitsversorgungsanlagen, aber auch Industrieanlagen und Forschungsstätten sind zunehmend Ziel von Ausspähung und Sabotage durch fremde Mächte und unbekannte Personen. Diese Infrastrukturen sind für das tägliche Leben sowie das Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft essenziell. Unsere Sicherheitsbehörden sind aufgrund der erforderlichen extrem kurzen Reaktionszeiten aber unter Umständen nicht immer in der Lage, diese Infrastrukturen flächendeckend zu schützen. Deswegen sollte auch die Verantwortung der Betreiber beim Schutz ihrer kritischen Infrastruktur vor Drohnen geprüft werden. Während die Befugnisse staatlicher Stellen zur Abwehr von Drohnen durch die neuen Sicherheitsgesetze ausgeweitet werden, besteht für die Betreiber kritischer Infrastruktur bisher keine explizite rechtliche Handlungsgrundlage zur Detektion und Abwehr von Drohnen. Wie weit das Hausrecht (§§ 903, 905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –, § 123 des Strafgesetzbuchs) der Betreiber oder zivilrechtlicher Notstand (§§ 228, 904 BGB) greifen und wann diese enden, ist nicht immer eindeutig. Zudem müssen luftverkehrsrechtliche Vorschriften, die besonderen räumlichen Bedingungen vor Ort, die technischen und faktischen Möglichkeiten sowie Haftungsfragen in die Prüfung einfließen. Der Luftraum ist nach § 1 Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet und unterliegt grundsätzlich der Luftaufsicht des Bundes. Angesichts dieser Lage ist die Klärung, ob und wie auch die Betreiber kritischer Infrastruktur zur Detektion und Abwehr von Drohnen befugt sein sollten, erforderlich. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. in Zusammenarbeit auch mit den Bundesländern und den Betreibern kritischer Infrastruktur zu prüfen, ob und in welcher Form die Betreiber rechtssicher ermächtigt werden können, unbefugte, gefährliche oder sicherheitsrelevante Drohnenangriffe zu detektieren und abzuwehren; 2. falls die Prüfung einen solchen Bedarf erkennen lässt, den Entwurf für eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage vorzulegen. zu Drucksache 111/26 - 2 -

Relationen