Schriftliche Frage 52 von Stefan Seidler (fraktionslos): Wie viele Vorfälle mit unerlaubten Drohnenüberflügen über Schleswig-Holstein sind der Bundesregierung in den Jahren 2022 bis einschließlich…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 52 von Stefan Seidler (fraktionslos): Wie viele Vorfälle mit unerlaubten Drohnenüberflügen über Schleswig-Holstein sind der Bundesregierung in den Jahren 2022 bis einschließlich…
Frage 52 (Stefan Seidler, fraktionslos):
Wie viele Vorfälle mit unerlaubten Drohnenüberflügen über Schleswig-Holstein sind der Bundesregierung in den Jahren 2022 bis einschließlich 2025 bekannt, und bei wie vielen dieser Vorfälle konnten zuständige Sicherheits- oder Ordnungsbehörden durch aktive Maßnahmen den Drohnenflug beenden (bitte jeweils nach Halbjahren aufschlüsseln)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 9. März 2026:
Eine belastbare Datenerhebung nach entsprechender Erfassungssystematik im Sinne der Fragestellung erfolgt durch das Bundeskriminalamt (BKA) rückwirkend erst seit dem 1. Januar 2025 durch das quartalsweise erstellte Lagebild „Tatmittel Drohnen zum Nachteil von KRITIS, militärischen Einrichtungen und Rüstungsunternehmen“ mit denkbaren Bezügen zur Politisch motivierten Kriminalität (PMK). Bezüglich weiterer Vorfälle mit Drohnenüberflügen in Schleswig- Holstein und näherer Auskünfte zu diesen Fällen, wenden Sie sich bitte an die dortigen Landesbehörden. Die Bundesregierung ist bezüglich der vom BKA erhobenen Zahlen nach sorgfältiger Abwägung zur Auffassung gelangt, dass diese erbetenen Angaben nicht in offener Form erfolgen können. Gegenstand Ihrer Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Beauskunftung wären Rückschlüsse auf die Methodik, den genauen Erkenntnisstand und die Bearbeitungsschwerpunkte des Bundeskriminalamtes (BKA) möglich. Dies könnte die Funktionsfähigkeit des BKA nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deshalb ist die Information gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage separat übermittelt.3
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