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Frage von Christian Görke (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/483)

dip / rede 10.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Protokoll der 20. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Frage von Christian Görke (DIE LINKE) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/483) Welche rechtlichen und praktischen Konsequenzen hat es nach Auffassung der Bundesregierung auf Grundlage des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wenn eine Kommune die erforderliche Zustimmung bzw. Unterschrift im Rahmen eines Verwaltungs- oder Kreuzungsvereinbarungsverfahrens für den Bau eines Tunnels durch die Deutsche Bahn AG verweigert, insbesondere dann, wenn der entsprechenden Kommune aufgrund ihres geplanten Finanzierungsanteils eine hohe Verschuldung und ein genehmigungspflichtiger Haushalt drohen? Antwort des Parl. Staatssekretärs Christian Hirte: Bei der Änderung oder Beseitigung von bestehenden Kreuzungen treten häufig Fälle auf, bei denen sich die beteiligten Baulastträger die entstehenden Kosten teilen müssen. Für solche Maßnahmen gibt das Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) vor, dass die Beteiligten eine Vereinbarung über Art, Umfang und Durchführung sowie über die Verteilung der Kosten treffen (§ 5 Absatz 1 EKrG). Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande oder bleibt die Kostentragung strittig, kann jeder Kreuzungsbeteiligte eine Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragen (§ 6 EKrG). Anordnungsbehörde ist bei Kreuzungen mit einer Eisenbahn des Bundes das Bundesministerium für Verkehr. Das Anordnungsverfahren ist ein förmliches Verfahren, das den Beteiligten eine ausreichende Gewähr bieten soll, ihre Interessen zu wahren. Gegen die Anordnungsentscheidung steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Die Durchführung des Anordnungsverfahrens ist nicht zwingend. Die Kreuzungsbeteiligten können auch unmittelbar beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Entscheidungen nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht sind unabhängig vom vorhandenen Etat der jeweiligen Kreuzungsbeteiligten zu treffen.

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