Frage von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/121)
Teil von Protokoll der 3. Sitzung des 21. Deutschen Bundestages. Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.
Text
Frage von Dr. Paula Piechotta (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) mit Antwort – Schriftliche Antworten auf Fragen der Fragestunde (Drucksache 21/121)
Wie wird sich nach Erwartung der Bundesregierung die Anzahl der stationären Strahlentherapien aufgrund der Änderungen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) entwickeln (bitte jahresscheibengenau die Zahl der ambulanten und stationären Strahlentherapien seit 2018 und die Prognose durch Inkrafttreten des KHVVG bis 2030 tabellarisch ausweisen), und welche Entwicklungen erwartet die Bundesregierung durch die Ausweitung der Möglichkeiten einer ambulanten Strahlentherapie durch das KHVVG auf das flächendeckende Angebot stationärer Strahlentherapien einschließlich Forschung und Fachkräfteausbildung?
Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Georg Kippels:
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ändert § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 2 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV), indem der Anwendungsbereich für die Herausnahme von Krankenhausleistungen, die auf Veranlassung vom Krankenhaus durch Dritte erbracht werden, auf strahlentherapeutische Leistungen erweitert wird, wenn ihre Durchführung durch Dritte medizinisch notwendig ist. Dadurch soll die Versorgungsrealität bei der Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen, insbesondere zur Behandlung von Tumoren, vor dem Hintergrund der durch die Urteile des Bundessozialgerichtes vom 26. April 2022 (Aktenzeichen B 1 KR 15/21 R) und vom 29. August 2023 (Aktenzeichen B 1 KR 18/22 R) eingetretenen Beschränkungen umfassend abgebildet werden. Hergestellt wird durch die Regelung rechtlich der Status quo vor den Urteilen des Bundessozialgerichts: Die ambulante Erbringung strahlentherapeutischer Leistungen wird wieder ermöglicht für die Fälle, in denen Patientinnen und Patienten während einer vollstationären Behandlung eine strahlentherapeutische Versorgung benötigen, das Krankenhaus aber keinen strahlentherapeutischen Versorgungsauftrag hat oder die Bestrahlung aus medizinischen Gründen ambulant erfolgt, um eine lückenlose Bestrahlung durch dasselbe Gerät zu gewährleisten.
Die Bundesregierung erwartet aufgrund der Änderung durch das KHVVG keine Verlagerung der strahlentherapeutischen Versorgung vom stationären in den ambulanten Bereich und damit verbundene negative Auswirkungen auf Forschung und Fachkräfteausbildung. Angesichts der Wiederherstellung des Status quo vor den genannten Gerichtsurteilen sieht die Bundesregierung von einer Prognose bis 2030 ab.
Zur Zahl der ambulanten und stationären Strahlentherapien liegen der Bundesregierung nachstehende Daten für den Zeitraum 2018 bis 2023 vor. Die Daten für den ambulanten und für den stationären Bereich beruhen auf unterschiedlichen Grundlagen, sodass eine Vergleichbarkeit nicht gegeben ist.
Im ambulanten Bereich kann den Honorarberichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) die Zahl der von zugelassenen und angestellten Strahlentherapeutinnen und Strahlentherapeuten mit den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Jahren 2018 bis 2023 abgerechneten vertragsärztlichen Behandlungsfällen entnommen werden. Ein Behandlungsfall ist die Behandlung desselben Versicherten durch dieselbe Strahlentherapiepraxis in einem Kalendervierteljahr zulasten derselben Krankenkasse. Bei der Fallzahl für das Jahr 2023 wurde durch das Bundesministerium für Gesundheit eine Hochrechnung vorgenommen.
Jahr
Fallzahlen
Quelle: KBV
2018
711 325
2019
721 944
2020
674 700
2021
688 742
2022
694 854
2023
733 135
Im stationären Bereich lassen sich der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik (DRG-Statistik) des Statistischen Bundesamtes Fallzahlen für die Kategorie 8-52 „Strahlentherapie“ des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) für die Jahre 2018 bis 2023 entnehmen. Die Kategorie 8-52 umfasst verschiedene Subkategorien, die aggregiert dargestellt sind. Die Daten beziehen sich auf alle vollstationär behandelten Patientinnen und Patienten in den Krankenhäusern, die nach dem DRG-Vergütungssystem abrechnen und dem Anwendungsbereich des § 1 KHEntgG unterliegen. Mehrfachzählungen einer Person sind möglich, falls der Patient oder die Patientin im Berichtsjahr aufgrund der gleichen Diagnose mehrfach stationär behandelt werden musste. Für die Abbildung komplexer Eingriffe und Teilmaßnahmen ist bei Operationen in verschiedenen Bereichen eine Zuordnung von mehreren Kodes (ohne Duplikate) vorgesehen. Dementsprechend sind gegebenenfalls Mehrfachkodierungen je Behandlungsfall nachgewiesen.
Jahr
Fallzahlen OPS-Kategorie 8-52
Quelle: Statistisches Bundesamt
2018
276 627
2019
272 959
2020
252 619
2021
240 098
2022
229 204
2023
229 567
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