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Diagnosis Related Groups - Abrechnung für Adenotomien (Antwort zu Drs. 21/4202)

dip / drucksache 09.03.2026 · WP 21 · 21/4662 · Antwort · Original ↗

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Diagnosis Related Groups - Abrechnung für Adenotomien (Antwort zu Drs. 21/4202) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4662 21. Wahlperiode 09.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Claudia Weiss, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/4202 – Diagnosis Related Groups – Abrechnung für Adenotomien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Adenotomie (Entfernung der Rachenmandel) ist ein häufiger operativer Eingriff, insbesondere im Kindesalter. Für eine sachgerechte Bewertung der Versorgungslage sind belastbare Daten zur Entwicklung ambulanter und stationärer Fallzahlen, zur Zahl der Leistungserbringer, zur Vergütung (stationär nach DRG (Diagnosis Related Groups)-Systematik bzw. ambulant über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. den AOP (Ambulantes Operieren)-Katalog) sowie zu regionalen Wartezeiten erforderlich. Zudem ist angesichts von Ambulantisierungsbestrebungen und regionalen Engpässen eine transparente Darstellung von Trends im Zeitraum von 2020 bis 2024 angezeigt. Gegenstand dieser Kleinen Anfrage sind ausdrücklich isolierte Adenotomien, also Adenotomien ohne gleichzeitige weitere operative Eingriffe in derselben Sitzung (z. B. ohne Tonsillektomie bzw. Tonsillotomie, ohne Parazentese bzw. Paukendrainage u. Ä.), soweit dies aus den Daten abgrenzbar ist.  1. Welche Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Codes) (einschließlich Jahresversionen) legt die Bundesregierung zur Definition einer Adenotomie zugrunde? Die isolierte Adenotomie wird nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) als „Adenotomie (ohne Tonsillektomie)“ mit einem Kode aus dem Bereich 5-285 ff. abgebildet. Auf der so genannten Fünfstellerebene wird zwischen dem Primäreingriff, Kode 5-285.0, der Readenotomie, Kode 5-285.1, sonstigen Adenotomien, Kode 5-285.x, und nicht näher bezeichneten Adenotomien, Kode 5-285.y, unterschieden. Im Bezugszeitraum 2020 bis 2024 weichen die jeweiligen Jahresversionen in Bezug auf diese Kodes nicht voneinander ab. Es ist darauf hinzuweisen, dass nicht in allen Fällen, in denen Kodes aus dem Bereich 5-285 ff. verwendet wurden, ausschließlich Fälle mit „isolierten“ Adenotomien abgebildet werden. Die Kodes aus dem Bereich 5-285 ff. bilden primär Adenotomien ohne gleichzeitige Tonsillektomie oder Tonsillotomie ab. Diese Kombinationseingriffe sind dem Kodebereich 5-282 ff. zugeordnet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 6. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Für den ambulanten Bereich war in dem Zeitraum 2020 bis 2024 die gleichzeitige Durchführung dieser Eingriffe in derselben Sitzung bereits durch die Kodes 5-285 ff. selbst ausgeschlossen. Für den stationären Bereich galt in dem Zeitraum 2020 bis 2024 gemäß dem Hinweis unter dem Kode 5-282.1 eine abweichende Regelung. Demnach war bei einer partiellen Tonsillektomie mit gleichzeitiger Adenotomie der Kode 5-282.1 nicht zu verwenden und stattdessen der Kode 5-281.5 zusammen mit einem Kode aus dem Bereich 5-285 ff. anzugeben, so dass die gleichzeitige Durchführung einer Tonsillotomie in derselben Sitzung durch die Kodes 5-285 ff. selbst nicht ausgeschlossen war. Weiterhin wird durch die Kodes aus dem Bereich 5-285 ff. nicht ausgeschlossen, dass Eingriffe wie die „Parazentese“ bzw. die „Paukendrainage“ gleichzeitig in derselben Sitzung durchgeführt und parallel kodiert wurden. Diese Eingriffe sind klassifikatorisch dem Kodebereich 5-200 ff. „Parazentese [ Myringotomie]“ zugeordnet. Fälle mit gleichzeitiger Durchführung potenzieller weiterer operativer Eingriffe und entsprechender paralleler Kodierung sind ebenfalls denkbar.  2. Wie grenzt die Bundesregierung isolierte Adenotomie in den verwendeten Daten exakt ab (z. B. Ausschluss gleichzeitig kodierter OPS aus definierten OPS-Gruppen; bitte methodisch darstellen)? Der Bundesregierung liegen zur ambulanten Leistungserbringung keine Daten vor, so dass für diesen Teil keine Abgrenzung der isolierten Adenotomie vorzunehmen war. Für den Teil der stationären Leistungserbringung werden Adenotomien ohne gleichzeitige weitere operative Eingriffe im selben Aufenthalt und ohne gleichzeitige weitere operative Eingriffe in derselben Sitzung als „isolierte Adenotomien“ verstanden. Ausgeschlossen sind damit Tonsillektomien, Tonsillotomien, Parazentesen und weitere operative Eingriffe wie Tympanoplastiken, Eingriffe bei Spaltfehlbildungen, Eingriffe bei Halszysten, Eingriffe an Nasennebenhöhlen aber auch fach-/gebietsfremde Eingriffe im gleichen Aufenthalt. Soweit bei der Beantwortung der Fragen auf DRG-Fallpauschalen abgestellt wird, wurde eine „isolierte Adenotomie“ definiert als Fall der DRG D13A oder D13B. Zusätzlich wurden Fälle dabei mit folgenden Operationen und Prozeduren ausgeschlossen. 5-200 ff. Parazentese [Myringotomie] 5-201 Entfernung einer Paukendrainage 5-209 ff. Andere Operationen am Mittel- und Innenohr 5-214 ff. Submuköse Resektion und plastische Rekonstruktion des Nasenseptums 5-215 ff. Operationen an der unteren Nasenmuschel [Concha nasalis] 5-216 ff. Reposition einer Nasenfraktur 5-217 ff. Plastische Rekonstruktion der äußeren Nase 5-218 ff. Plastische Rekonstruktion der inneren und äußeren Nase [ Septorhinoplastik] 5-220 ff. Nasennebenhöhlenpunktion 5-221 ff. Operationen an der Kieferhöhle 5-222 ff. Operation am Siebbein und an der Keilbeinhöhle 5-223 ff. Operationen an der Stirnhöhle 5-224 ff. Operationen an mehreren Nasennebenhöhlen 5-225 ff. Plastische Rekonstruktion der Nasennebenhöhlen 5-229 Andere Operationen an den Nasennebenhöhlen 5-230 ff. Zahnextraktion 5-232 ff. Zahnsanierung durch Füllung 5-281 ff. Tonsillektomie (ohne Adenotomie) 5-282 ff. Tonsillektomie mit Adenotomie 5-300 ff. Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Larynx Tabelle 1: OPS-Kodes, die von den verwendeten Daten ausgenommen wurden. Quelle: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus  3. Welche Datenquellen nutzt die Bundesregierung zur Beantwortung der Fragen zu a) stationären Leistungen (DRG bzw. § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) bzw. Destatis bzw. weitere), b) ambulanten Leistungen (Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) bzw. AOP nach § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) bzw. Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bzw. Krankenversicherungen (KVen) etc.), c) Zahl der Leistungserbringer, d) Vergütung bzw. Erlösen und e) Wartezeiten, und welche Einschränkungen (z. B. Meldeverzug, Abgrenzungsprobleme, fehlende Wartezeitstatistiken) bestehen jeweils? Die Datenquellen werden jeweils bei der Beantwortung der entsprechenden Fragen angegeben.  4. Wie viele isolierte Adenotomien wurden in Deutschland in den Jahren 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 durchgeführt, getrennt nach a) ambulant und b) stationär (bitte je Jahr absolute Zahlen angeben)?  5. Wie hat sich die Zahl der isolierten Adenotomien im Zeitraum 2020 bis 2024 entwickelt: a) insgesamt (Summe ambulant plus stationär), b) ambulant und c) stationär, jeweils absolut und prozentual (bitte Veränderung je Jahr gegenüber Vorjahr sowie Veränderung von 2020 bis 2024 ausweisen)? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Zudem sind in die folgende Tabelle bereits Informationen zur Beantwortung der Frage 10 aufgenommen. Der Bundesregierung liegen zur ambulanten Leistungserbringung keine Daten vor. Zur stationären Leistungserbringung liegen folgende Daten vor. Datenjahr Fallzahl Veränderung absolut Veränderung relativ in Prozent mittlere Verweildauer Median Verweildauer 2020 1 754 – – 1,30 1 2021 1 393 -361 -21 1,31 1 2022 1 662 269 19 1,29 1 2023 2 046 384 23 1,21 1 2024 1 806 -240 -12 1,22 1 Tabelle 2: Fallzahl stationär durchgeführter isolierter Adenotomie im Zeitraum 2020 bis 2024 einschließlich deren Veränderung und Verweildauer. Quelle: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes  6. Wie hoch ist je Jahr der Anteil der ambulanten bzw. stationären Durchführung an allen isolierten Adenotomien (bitte Prozentwerte von 2020 bis 2024 angeben)? Der Bundesregierung liegen zur ambulanten Leistungserbringung keine Daten vor.  7. Wie verteilen sich die Fälle je Jahr nach Altersgruppen (z. B. 0 bis 5 Jahre, 6 bis 10 Jahre, 11 bis 17 Jahre, 18 Jahre und älter), getrennt nach ambulant und stationär? Der Bundesregierung liegen zur ambulanten Leistungserbringung keine Daten vor. Zur stationären Leistungserbringung liegen für das Jahr 2024 folgende Daten vor. Datenjahr Altersklasse Fallzahl 2024 Unter 6 Jahre 852 2024 6 bis 10 Jahre 546 2024 11 bis 17 Jahre 134 2024 Ab 18 Jahre 274 2024 Summe 1 806 Tabelle 3: Fallzahl stationär durchgeführter isolierter Adenotomien im Jahr 2024 nach Altersgruppen Quelle: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Daten nach § 21 Krankenhausentgeltgesetz  8. Welche DRG wurden in den Jahren 2020 bis 2024 bei stationär erbrachten isolierten Adenotomien am häufigsten abgerechnet (bitte je Jahr die wichtigsten DRG mit Fallzahlen bzw. Anteilen nennen)? Die Daten ergeben sich aus folgender Tabelle. Datenjahr DRG Fallzahl Anteil in Prozent 2020 D13A 15  0,9 2020 D13B 1 739 99,1 2021 D13A 34  2,4 2021 D13B 1 359 97,6 2022 D13A 35  2,1 2022 D13B 1 627 97,9 2023 D13A 26  1,3 Datenjahr DRG Fallzahl Anteil in Prozent 2023 D13B 2 020 98,7 2024 D13A 31  1,7 2024 D13B 1 775 98,3 Tabelle 4: DRGs, die im Zeitraum 2020 bis 2024 am häufigsten bei stationär erbrachten isolierten Adenotomien abgerechnet wurden, einschließlich Fallzahl und Anteil. Quelle: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Daten nach § 21 des Krankenhausentgeltgesetzes  9. Wie haben sich im Zeitraum von 2020 bis 2024 für diese DRG a) die Bewertungsrelationen, b) die maßgeblichen Basisfallwerte (Bund oder Land, soweit relevant) sowie c) die daraus resultierenden durchschnittlichen Erlöse je Fall entwickelt (bitte je Jahr darstellen und die Berechnungsmethode erläutern)? Die Daten zur Beantwortung der Teilfrage a ergeben sich aus folgender Tabelle: Katalogjahr DRG RG HA RG BA 2020 D13A 0,905 0,748 2020 D13B 0,495 0,326 2021 D13A 0,891 0,755 2021 D13B 0,499 0,387 2022 D13A 0,878 0,712 2022 D13B 0,496 0,385 2023 D13A 0,848 0,647 2023 D13B 0,477 0,370 2024 D13A 0,857 0,656 2024 D13B 0,498 0,385 Tabelle 5: Veränderung der Bewertungsrelationen für die DRGs D13A und D13B im Zeitraum 2020 bis 2024, RG HA = Bewertungsrelationen Hauptabteilung; RG BA = Bewertungsrelationen Belegabteilung. Quelle: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Fallpauschalenkatalog Für die Landesbasisfallwerte wird auf die öffentlich zugänglichen Informationen über die Internetangebote der Deutschen Krankenhausgesellschaft, des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung oder die Dachverbände der einzelnen Kassenarten verwiesen. Die von den Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (Deutsche Krankenhausgesellschaft, Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung, Verband der Privaten Krankenversicherung) vereinbarten Bundesbasisfallwerte stellen sich im fraglichen Zeitraum wie folgt dar: Jahr Bundesbasisfallwert in Euro 2020 3 679,62 2021 3 747,98 2022 3 833,07 2023 4 000,71 2024 4 210,59 Tabelle 6: Bundesbasisfallwert im Zeitraum 2020 bis 2024 Die Antwort zu Teilfrage c ist untenstehender Tabelle zu entnehmen. Zur Berechnungsmethode: Für jeden Fall wird anhand von DRG, Versorgungsform (Haupt-/Belegabteilung) und Verweildauer das effektive Relativgewicht anhand des Fallpauschalenkataloges des jeweiligen Jahres ermittelt und mit dem Basisfallwert des betreffenden Jahres multipliziert. Datenjahr Fallzahl Casemix effektiv mittlerer effektiver Casemix pro Fall mittlerer Erlös je Fall in Euro 2020 1 754 682,462 0,389 1 431,70 2021 1 393 565,591 0,406 1 521,77 2022 1 662 664,282 0,400 1 532,03 2023 2 046 790,967 0,387 1 546,64 2024 1 806 704,313 0,390 1 642,07 Tabelle 7: Darstellung der durchschnittlichen Erlöse je stationär durchgeführter isolierter Adenotomie im Zeitraum 2020 bis 2024. Quelle: Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, Fallpauschalenkatalog 10. Welche mittlere bzw. mediane Verweildauer hatten stationäre Fälle isolierter Adenotomien je Jahr 2020 bis 2024? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 4 und 5 verwiesen. 12. Über welche EBM-Gebührenordnungspositionen (GOP) wird die isolierte Adenotomie im ambulanten Bereich in den Jahren 2020 bis 2024 abgerechnet (bitte GOP nennen und relevante Änderungen im Zeitraum darstellen)? 13. Wie hoch war die durchschnittliche Vergütung je ambulanter isolierter Adenotomie in den Jahren 2020 bis 2024 nominal (Euro) und nach Möglichkeit zusätzlich inflationsbereinigt (bitte Index bzw. Methodik angeben und bitte darstellen, inwieweit Anästhesieleistungen, Zuschläge, präbzw. postoperative Leistungen einbezogen oder getrennt ausgewiesen werden)? Die Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Zuordnung von OPS-Kodes zu Gebührenordnungspositionen (GOPs) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) erfolgt über den Anhang 2 EBM. In der beigefügten Anlage 1 in der Tabelle sind den OPS-Kodes 5-285.0 und 5-285.1 dem Anhang 2 EBM zugeordnete GOPs sowie weitere für die isolierte Adenotomie relevante GOPs zusammengestellt und hiermit verbundene Vergütungen in den Jahren 2020 bis 2024 ausgewiesen.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/4662 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. 14. Wie viele Ärzte (bitte nach Fachgruppen, soweit aus den Daten belastbar, z. B. HNO-Ärzte, Kinderchirurgen u. a., differenzieren) haben in Deutschland im jeweiligen Jahr 2020 bis 2024 mindestens eine isolierte Adenotomie erbracht bzw. abgerechnet, getrennt nach a) ambulant und b) stationär? 15. Wie hat sich diese Zahl der Ärzte im Zeitraum von 2020 bis 2024 entwickelt (bitte absolute Zahlen und prozentuale Veränderung von 2020 bis 2024 sowie je Jahr gegenüber Vorjahr angeben)? 16. Hat sich die Zahl der Ärzte, die isolierte Adenotomien durchführen, in diesem Zeitraum regional unterschiedlich entwickelt (bitte nach Bundesländern und, soweit möglich, nach KV-Bezirken ausweisen)? 17. Welche Gründe sieht die Bundesregierung ggf. für einen möglichen Rückgang bzw. Anstieg der Zahl der Leistungserbringer (z. B. Personalengpässe im OP bzw. Anästhesie, Ambulantisierung, Strukturvorgaben, Wirtschaftlichkeit, Haftung, regionale Unterversorgung)? Die Fragen 14 bis 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Informationen vor. 18. Über welche belastbaren Daten verfügt die Bundesregierung ggf. zu Wartezeiten auf eine isolierte Adenotomie (Definition: Zeitraum von Indikationsstellung bzw. Überweisung bis OP-Termin), getrennt nach ambulant bzw. stationär? 19. Welche durchschnittlichen Wartezeiten (bitte mindestens Mittelwert und Median angeben; wenn möglich zusätzlich Quartile angeben) bestanden in den Jahren 2020 bis 2024, aufgeschlüsselt nach a) Bundesländern und b) KV-Bezirken (soweit verfügbar)? 20. Welche Unterschiede ergeben sich nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen a) städtischen und ländlichen Regionen sowie b) gesetzlich und privat Versicherten (soweit aus Daten ableitbar)? Die Fragen 18 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 21. Welche konkreten Maßnahmen plant oder prüft die Bundesregierung ggf., um regionale Unterschiede bei Wartezeiten zu reduzieren und die Versorgung mit isolierten Adenotomien sicherzustellen? Die stationäre Versorgung mit isolierten Adenotomien fällt als Teil der Krankenhausplanung in die Zuständigkeit der Länder. Das ambulante Operieren von isolierten Adenotomien ist vom Sicherstellungsauftrag umfasst. Dieser liegt für die vertragsärztliche Versorgung bei den Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Bundesregierung plant derzeit Maßnahmen zur Einführung eines Primärversorgungssystems, unter anderem mit dem Ziel, den Zugang zur fachärztlichen Versorgung insgesamt zielgerichtet und effizient auszugestalten und Wartezeiten auf dringliche Facharzttermine zu verringern. Anlage 1 zu AW auf Frage 12 und 13 – Kleine Anfrage BT-Drs. 21/4202 Tabelle 8: Gebührenordnungspositionen und Vergütungen der ambulant durchgeführten isolierten Adenotomie, Angaben in Euro: GOP 2020 2021 2022 2023 2024 Operateur 09210 Grundpauschale bis 5 Jahre vom HNO-Arzt 27,47 27,81 28,17 28,73 29,83 09215 Zuschlag Hygiene auf die Grundpauschale - - 0,23 0,23 0,24 09227 Zuschlag zur Grundpauschale 0,22 0,22 0,23 0,23 0,24 31231 OP 108,44 109,80 104,78 106,87 110,99 31502 Postoperative Überwachung 26,70 27,03 27,38 27,92 29,00 31530 Postoperative Nachbeobachtung 1 h - - - 17,70 18,38 31656 Postoperative Behandlung 15,27 15,46 15,66 15,97 16,59 31027 Zuschlag Hygiene auf OP - - - - 13,13 Narkose 05210 Grundpauschale bis 5 Jahre vom Anästhesisten 10,99 11,12 11,27 11,49 11,93 05215 Zuschlag Hygiene auf die Grundpauschale - 0,22 0,23 0,23 0,24 05227 Zuschlag zur Grundpauschale 0,33 0,33 0,34 0,34 0,36 31821 Narkose 109,54 110,91 112,32 114,57 118,98 Summe 298,96 302,92 300,58 324,29 349,90 Quelle: GKV-Spitzenverband Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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