Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der angekündigten Notfallreform (Antwort zu Drs. 21/1330)
Text
Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der angekündigten Notfallreform (Antwort zu Drs. 21/1330)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1516
21. Wahlperiode 08.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stella Merendino, Nicole Gohlke,
Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/1330 –
Maßnahmen der Bundesregierung im Rahmen der angekündigten Notfallreform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach Ansicht der Fragestellenden ist das System der Notfallversorgung in
Deutschland verbesserungsfähig. Dies betrifft die Notaufnahmen der
Krankenhäuser ebenso wie den Rettungsdienst und den Kassenärztlichen
Bereitschaftsdienst sowie die Verzahnung dieser Systeme. Soweit bekannt ist, plant
auch die Bundesregierung Gesetzentwürfe in diesem Bereich. Mit dieser
Kleinen Anfrage sollen Fakten über die Planungen der Bundesregierung erfragt
werden.
1. Wie viele ambulante Behandlungen in den Notaufnahmen werden
jährlich von den Krankenhäusern gegenüber den Kassenärztlichen
Vereinigungen (KV) abgerechnet?
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in den Grunddaten der
Krankenhäuser (Fachserie 12 Reihe 6.1.1) wurden gemäß ausgewählter EBM-Ziffern
(01210, 01212, 01205 und 01207) im Jahr 2021 rund 8,7 Millionen ambulante
Notfallbehandlungen, im Jahr 2022 rund 10,8 Millionen ambulante
Notfallbehandlungen und im Jahr 2023 rund 11,05 Millionen ambulante
Notfallbehandlungen abgerechnet.
2. Ist es Ziel der Bundesregierung, mit den anstehenden Reformen
diejenigen Patientinnen und Patienten, die in den Notaufnahmen der
Krankenhäuser Hilfe suchen, aber weder eine stationäre Aufnahme, umgehende
Behandlung noch umfangreiche Diagnostik benötigen, dort
„wegzusteuern“, oder ist es das Ziel, für diese Patientinnen und Patienten vor Ort in
einer geeigneten und möglicherweise neuen Organisationsform ein
niedrigschwelliges Versorgungsangebot vorzuhalten?
Ziel der von der Bundesregierung geplanten Notfallreform ist insbesondere
eine bessere, effiziente und bedarfsgerechte Versorgung aller Personen, die sich
mit akuten Beschwerden an Strukturen der Notfallversorgung wenden. Zu der
konkreten Ausgestaltung der entsprechenden Regelungsvorschläge im Rahmen
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit
vom 8. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
der Notfallreform wird auf die kommende Gesetzesinitiative der
Bundesregierung verwiesen.
3. Wie hoch ist der Anteil der über die KV abgerechneten ambulanten Fälle
(einheitlicher Bewertungsmaßstab – EBM) und der privat abgerechneten
Fälle (Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ) in den Notaufnahmen an der
Gesamtzahl der dortigen Fälle?
Aufgrund der Angaben des Statistischen Bundesamtes in den Grunddaten der
Krankenhäuser (Fachserie 12 Reihe 6.1.1) lag die Anzahl der ambulanten
Notfallbehandlungen, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
abgerechnet wurden, im Jahr 2021 bei rund 1,1 Millionen und in den Jahren
2022 und 2023 bei jeweils rund 1,3 Millionen.
Somit lag der Anteil der ambulanten Notfallbehandlungen, die nicht über die
GKV abgerechnet wurden, im Jahr 2021 bei rund 10,8 Prozent, im Jahr 2022
bei rund 10,6 Prozent und im Jahr 2023 bei 10,8 Prozent. Der Anteil der
ambulanten Notfallbehandlungen gemäß ausgewählten EBM-Ziffern (01210, 01212,
01205 und 01207) lag im Jahr 2021 bei rund 89,2 Prozent, im Jahr 2022 bei
89,4 Prozent und im Jahr 2023 bei 89,1 Prozent.
4. Wie hoch sind die Aufnahmequote und die Notfallquote an der
Gesamtzahl der Fälle?
Nach einer Umfrage des Deutschen Krankenhausinstituts e. V. aus dem Jahr
2023 (DKI Blitzumfrage. Umfrage 2023: Aktuelle Lage der Notaufnahmen im
Krankenhaus, Düsseldorf: DKI) beträgt die Aufnahmerate der Patientinnen und
Patienten, die im Anschluss an die Vorstellung in der Notaufnahme stationär
weiterbehandelt werden, 39 Prozent.
5. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung typischerweise oder
beispielhaft der Grad der Kostendeckung von Notaufnahmen in
Krankenhäusern, also das Verhältnis der Kosten der Notaufnahmen zu den
dort erzielten Erlösen (z. B. durch die Vergütungen der KV)?
Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse zu den Kosten der
Notaufnahmen vor, so dass keine Aussagen zum Grad der Kostendeckung möglich
sind.
6. Hat die Bundesregierung hierzu neuere oder andere Erkenntnisse als in
dem „Gutachten zur ambulanten Notfallversorgung im Krankenhaus“
(www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.2_Finanzieru
ng_und_Leistungskataloge/2.2.3._Ambulante_Verguetung/2.2.3.4._Amb
ulante_Notfallvehandlung_durch_Krankenhaeuser/2015-02-17_Gutachte
n_zur_ambulanten_Notfallversorgung_im_Krankenhaus_2015.pdf)
dargestellt, wonach pro ambulantem Notfall Kosten von 126 Euro für das
Krankenhaus ermittelt wurden, denen aber nur Erlöse in Höhe von
32 Euro pro ambulantem Notfall gegenüberstehen?
Der Bundesregierung liegen keine validen Erkenntnisse zu den Kosten der
Notaufnahmen vor. Zur Vergütung der Versorgung im Notfall liegen dem
Bundesministerium für Gesundheit Ergebnisse der Evaluation des Instituts des
Bewertungsausschusses (InBA) gemäß dem Beschluss des ergänzten erweiterten
Bewertungsausschusses in seiner 4. Sitzung am 7. Dezember 2016 (Stand: 17.
Dezember 2020) vor. Danach entfällt auf einen Behandlungsfall mit EBM-Notfall
im Jahr 2017 auf die Krankenhäuser ein durchschnittlicher Leistungsbedarf
(Fallwert) in Höhe von rund 37,50 Euro, wobei eine Spannbreite nach
Bundesländern von 29,70 Euro bis 43,80 Euro festgestellt wurde. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass der für einen Fall erfasste Leistungsbedarf unvollständig sein
kann, wenn Leistungen des Patienten über unterschiedliche
Betriebsstättennummern (BSNR) abgerechnet werden, z. B. wenn ein Krankenhaus
verschiedene BSNR für Notfallambulanz und Labor hat, oder wenn aus einer
vertragsärztlichen Notdienstpraxis Leistungen des Krankenhauses angefordert werden.
Vom Jahr 2015 bis zum Jahr 2016 gab es in den Krankenhäusern einen starken
Anstieg der Fallwerte von + 10 Prozent. Vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 ist
der Fallwert insgesamt um 2,9 Prozent gestiegen.
7. Sieht die Bundesregierung das Problem, dass Notaufnahmen von den
Krankenhäusern derzeit nur insofern wirtschaftlich betrieben werden
können, wenn darüber stationäre Aufnahmen generiert werden
(Staubsaugereffekt)?
Notaufnahmen sind Teil des Krankenhauses und keine wirtschaftlich
unabhängigen Einheiten. Ob eine spezielle Organisationseinheit eines Krankenhauses in
sich wirtschaftlich ist oder nicht, kann die Bundesregierung nicht beurteilen.
Für medizinisch von vornherein nicht indizierten Behandlungen bzw. stationäre
Aufnahmen besteht kein Leistungsanspruch der Versicherten und
entsprechende Leistungen dürfen von Krankenhäusern auch nicht zu Lasten der
gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden.
8. Handelt ein Krankenhausmanagement nach Ansicht der Bundesregierung
ökonomisch rational, wenn es aufgrund dieser Kosten- und Erlösstruktur
versucht, möglichst wenige Patientinnen und Patienten in den
Notaufnahmen zu behandeln, die nicht zu einer stationären Aufnahme führen?
Die Behandlung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten muss sich
grundsätzlich nach der medizinischen Notwendigkeit richten. Zur effizienten und
bedarfsgerechten Versorgung der Patientinnen und Patienten wird auf die Antwort
zu Frage 2 verwiesen.
9. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass ein solches
ökonomisch rationales Handeln dadurch erreicht werden kann, dass zur
Kostenreduktion und Nachfragesteuerung durch lange Wartezeiten die
personellen Kapazitäten geringgehalten werden?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Personalausstattung von
Notaufnahmen in der Verantwortung der Krankenhausträger an den
Notwendigkeiten der bedarfsgerechten Versorgung orientiert.
10. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, dass auch Patientinnen
und Patienten, die nicht mit hoher Dringlichkeit versorgt werden müssen
und derzeit in Notaufnahmen oft langen Wartezeiten ausgesetzt sind,
dennoch vor Ort ein wirtschaftliches, ausreichendes und zweckmäßiges
ambulantes Versorgungsangebot für notwendige Behandlungen mit
kürzeren Wartezeiten erhalten?
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vereinbart, dass die
Notfallversorgung, einschließlich der Regelungen zum Rettungsdienst im
Sozialgesetzbuch, reformiert werden soll. Durch eine bessere und digitale
Vernetzung der Akteure in der Notfallversorgung insbesondere der Leitstellen mit den
(Not-)Rufnummern 112 und 116117 in Gesundheitsleitsystemen sowie der
Kassenärztlichen Vereinigungen mit Integrierten Notfallzentren soll eine optimale
Koordinierung von Patientinnen und Patienten nach medizinischen
Erfordernissen in die bedarfsgerechte Versorgungsebene erreicht werden. Die Reform soll
die teils überlasteten Strukturen der Rettungsdienste und Krankenhäuser durch
Vermeidung kostenintensiver Fehlinanspruchnahmen entlasten, den
Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen konkretisieren und
flächendeckend digital vernetzte sektorenübergreifende Integrierte Notfallzentren zur
Erstversorgung von Not- und Akutfällen mit gemeinsamer digitaler
standardisierter Ersteinschätzung etablieren. Die genaue rechtliche Ausgestaltung der
Patientinnen- und Patientenkoordinierung, des Sicherstellungsauftrags und der
Integrierten Notfallzentren befindet sich derzeit indes noch in Prüfung.
11. Verursacht nach Ansicht der Bundesregierung ein solches Angebot auch
bei kluger Organisation stets höhere Kosten als eine Behandlung in einer
regulären ambulanten Praxis, und wenn ja, stimmt die Bundesregierung
der Aussage zu, dass Patientinnen und Patienten oftmals selbst die
Dringlichkeit ihrer Versorgung nicht korrekt einschätzen können?
Die Leistungen und Vergütungen der ambulanten Behandlung in den Praxen im
Akut- und Regelfall richtet sich insbesondere nach dem Einheitlichen
Bewertungsmaßstab (EBM), der vom Bewertungsausschuss beschlossen wird. Der
durch Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft ergänzte
Bewertungsausschuss beschließt darüber hinaus die gesonderten Leistungen und
Vergütungen der ambulanten Notfallbehandlung ebenfalls im EBM. Zu den Kosten einer
Behandlung in Notaufnahmen nach dem geschilderten Modell liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Da Strukturen der Notfallversorgung
grundsätzlich einen anderen Zweck erfüllen und sich auch in anderen
Parametern wie beispielsweise Inanspruchnahme, Vorhaltenotwendigkeiten und
Ausstattung von der Akut- und Regelversorgung unterscheiden können, dürfte auch
ein Vergleich der Behandlungskosten nicht zielführend sein.
12. Welche Auswirkungen hätte ein Verbot der Selbsteinweisung in
Notaufnahmen (also nur noch Einweisung durch ärztliche Überweisung,
telemedizinische Ersteinschätzung, z. B. durch 116117, Rettungsdienst oder bei
unabweisbaren Notfällen) auf Patientinnen und Patienten,
Notaufnahmen, ambulante ärztliche Versorgung und den Rettungsdienst?
13. Wäre es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, eine telefonische
oder Online-Ersteinschätzung zur Voraussetzung für eine Behandlung in
einer Notaufnahme zu machen, und wie kann die Ersteinschätzung auch
ohne eine solche Maßnahme gestärkt werden?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Nach Ansicht der Bundesregierung schätzt sich der oder die Hilfesuchende
zunächst selbst als Notfall im subjektiven Sinne ein und das Gesundheitssystem
bestimmt die sachgerechte Reaktion darauf. Dies ist auch Maßstab für die
Notfallreform. Der Bundesregierung liegen zu den Auswirkungen des in der Frage
beschriebenen Selbsteinweisungsverbots keine Erkenntnisse vor. Die genaue
rechtliche Ausgestaltung der Patientinnen- und Patientenkoordination und der
Integrierten Notfallzentren im Rahmen der geplanten Notfallreform befindet
sich derzeit noch in Prüfung.
14. Wäre eine ausfinanzierte Rettungsstelle, die wirtschaftlich unabhängig
sowohl vom Krankenhaus als auch von den KV betrieben wird, nach
Ansicht der Bundesregierung ein gangbarer Weg, um Anreizstrukturen zu
verhindern (Wartezeiten, Staubsaugereffekt, personelle Überlastung und
Unterfinanzierung)?
Zu den Auswirkungen dieses konkreten Modells einer Rettungsstelle liegen der
Bundesregierung keine validen Informationen vor, sodass sie hierzu keine
belastbaren Aussagen treffen kann.
15. Unterstützt die Bundesregierung Bestrebungen in der ärztlichen
Selbstverwaltung, eine Facharztausbildung Notfallmedizin einzuführen?
a) Wenn ja, wie?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 15 bis 15b werden gemeinsam beantwortet.
Für die ärztliche Weiterbildung sind die Länder zuständig, die ihre
Zuständigkeit auf die Ärztekammern übertragen haben. Die Entscheidung der Einführung
einer Facharztweiterbildung in der Notfallmedizin muss daher von den
Ärztekammern getroffen werden. Dies erfolgt in der Regel koordiniert durch die
Bundesärztekammer, die in der (Muster-)Weiterbildungsordnung den Rahmen
für die Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern setzt. Die
Bundesregierung kann hier keinen Einfluss nehmen.
16. Welche einzelnen Maßnahmen soll die von der Bundesregierung
geplante Reform des Rettungsdienstes beinhalten?
Die Änderungen der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften im Fünften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Rettungsdienst sollen die bisherigen sehr
allgemeinen Regelungen zur Finanzierung des Rettungsdienstes im SGB V
durch die Aufnahme eines Leistungsanspruches konkretisieren und damit
Rechtssicherheit schaffen. Dies ermöglicht unter anderem eine Trennung der
Leistungsbestandteile Versorgung und Transport und eine Überwindung von
Fehlanreizen der bisherigen Finanzierung des Rettungsdienstes allgemein als
„Fahrkosten“.
Ein weiterer wichtiger Baustein ist die digitale Vernetzung des
Rettungsdienstes mit den anderen Akteuren der Notfall- und Akutversorgung unter Nutzung
der Telematikinfrastruktur. Insoweit sollen auch praktikable und
bedarfsgerechte Zugriffsmöglichkeiten der Beschäftigten der Rettungsdienste auf die
elektronische Patientenakte genutzt werden. Ziel ist es insgesamt, im System der
Notfallversorgung eine schnelle und abgestimmte Versorgungskette ohne
Schnittstellenverluste zu erreichen.
Ein weiteres Ziel sind bundesweit gleichwertige Mindeststandards im
Rettungsdienst. Hierfür sollen Prozesse etabliert werden, welche die Entwicklung
von bundesweit einheitlichen Rahmenvorgaben für die Leistungserbringung der
Rettungsdienste unter Einbeziehung aller Akteure und der Länder sicherstellen.
17. Wird der Rettungsdienst und Krankentransport nach Ansicht der
Bundesregierung aufgrund der mit der Umsetzung des
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) beabsichtigten Konzentration
von Krankenhausleistungen und Krankenhausstandorten zukünftig
höhere Kapazitäten benötigen, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in welcher Art und Weise die
mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 5.
Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) beabsichtigte Konzentration von
Krankenhausleistungen konkret von den Ländern im Rahmen ihrer
Krankenhausplanung umgesetzt wird. Der Prozess der Leistungsgruppenzuweisung hat noch
nicht begonnen. Welche Auswirkungen die neue Struktur auf die benötigten
Kapazitäten bei Rettungsdienst und Krankentransport haben wird, ist
gegenwärtig nicht absehbar.
18. Wie lautet der Zeitplan der Bundesregierung für die hier angesprochenen
Reformgesetze?
Zur Reform der Notfallversorgung wird eine Gesetzesinitiative der
Bundesregierung im Herbst 2025 angestrebt.
Zur Gesetzesinitiative der Bundesregierung für ein Gesetz zur Anpassung der
Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) wird eine
zeitnahe Kabinettbefassung angestrebt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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