Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6130
21. Wahlperiode 26.05.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor enormen finanziellen
Herausforderungen. Seit Ende 2023 hat sich die finanzielle Lage der GKV erheblich
verschlechtert. Im Jahr 2024 wiesen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds
ein Defizit von insgesamt knapp 10 Milliarden Euro aus. Trotz hoher
Beitragssatzsteigerungen zu Beginn des Jahres 2025 liegen die Rücklagen der
Krankenkassen weiterhin unterhalb der gesetzlichen Mindestreserve. Nur mithilfe eines
Bundesdarlehens konnte ein Absinken der Liquidität des Gesundheitsfonds unter
die gesetzliche Mindestreserve vermieden werden.
Die dramatische Finanzlage der GKV hat in den vergangenen Jahren zu historisch
starken Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt. Während der durchschnittlich
erhobene Zusatzbeitragssatz im Jahr 2022 noch bei rund 1,4 Prozent lag, hat er
sich bis 1. Januar 2025 auf etwa 2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Nur mit einem
kurzfristig erarbeiteten Maßnahmenpaket der neuen Bundesregierung im Umfang
von bis zu rund 10 Milliarden Euro konnte der durchschnittliche
ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 auf diesem Niveau gehalten werden.
Die Finanzwirkung dieses Maßnahmenpakets ist überwiegend auf das Jahr 2026
begrenzt. Da die Ausgaben der GKV weiterhin deutlich stärker steigen als die
Einnahmen, wäre ohne strukturell wirkende Maßnahmen für die kommenden
Jahre wieder mit einem deutlichen Anstieg der Zusatzbeitragssätze zu rechnen.
Hauptursache hierfür ist eine extrem beschleunigte Ausgabenentwicklung, die
deutlich oberhalb der Zuwächse bei den Einnahmen liegt: Die Ausgaben steigen
derzeit um knapp 8 Prozent pro Jahr und damit etwa doppelt so stark wie im
Durchschnitt der 2010er Jahre. Preis-, Lohn- und Vergütungssteigerungen haben
sich damit in vielen Bereichen des Gesundheitswesens von der
Einnahmenentwicklung in der GKV entkoppelt.
Demgegenüber sind die Beitragseinnahmen im Jahr 2025 nur um rund 5 Prozent
gestiegen. Aufgrund des steigenden Durchschnittsalters der Bevölkerung und
einer stagnierenden Beschäftigungsentwicklung ist damit zu rechnen, dass sich die
Einnahmenzuwächse künftig abschwächen werden. Die beitragspflichtigen
Einnahmen in der GKV werden mittelfristig voraussichtlich nur noch entsprechend
den erwarteten gesamtwirtschaftlichen Lohnzuwächsen in Höhe von rund 3
Prozent pro Jahr steigen.
Das Ergebnis ist eine anwachsende strukturelle Deckungslücke zwischen
Einnahmen und Ausgaben, die über weiter steigende Zusatzbeiträge der Krankenkassen
ausgeglichen werden müsste. Bereits für das Jahr 2027 ist nach aktuellem Stand
von einer Deckungslücke in Höhe von rund 15 Milliarden Euro auszugehen. Dies
entspräche einem Anstieg der Zusatzbeitragssätze um 0,75 Prozentpunkte. Bis
2030 könnte die Deckungslücke auf rund 40 Milliarden Euro ansteigen. Die
Zusatzbeitragssätze würden auf rund 4,7 Prozent steigen, der Gesamtbeitragssatz zur
gesetzlichen Krankenversicherung also auf bis zu 19,3 Prozent. Eine solche
Reduktion der Nettoeinkommen der Beschäftigten bei gleichzeitiger Erhöhung der
Arbeitskosten und der damit einhergehenden Beeinträchtigung der
Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft gefährdet die weitere wirtschaftliche
Entwicklung in Deutschland. Weitere Belastungen sind daher zwingend zu vermeiden.
Dafür sind ambitionierte Reformen unumgänglich.
B. Lösung
Um die Finanzierungsgrundlagen der GKV zukunftssicher aufzustellen und die
Beitragssätze ab dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren, hat die vom
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) eingesetzte FinanzKommission Gesundheit
(FKG) am 30. März 2026 umfassende Empfehlungen ausgesprochen. Die
Empfehlungen sind geeignet, das hohe Ausgabenwachstum ohne Einschränkungen der
Versorgungsqualität zu senken und die vorhandenen Mittel effizienter
einzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird mit diesem
Gesetzentwurf ein breit angelegtes Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der GKV-Finanzen
vorgelegt.
Für die Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV müssen die sehr hohen
Zuwächse bei den Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmenentwicklung
gebracht werden (einnahmenorientierte Ausgabenpolitik). Daher liegt der Fokus des
Maßnahmenpakets auf der Reduktion der Ausgabendynamik der GKV. Zukünftig
ist ein effizienter und zielgerichteter Einsatz der Beitragsmittel in allen Bereichen
des Gesundheitswesens zwingend erforderlich. Die in den letzten fünf bis sieben
Jahren sehr hohen Vergütungssteigerungen in allen Bereichen des
Gesundheitswesens werden auf ein Maß begrenzt, das den Lohn- und Einkommenszuwächsen
in der Gesamtwirtschaft entspricht und gleichzeitig die Vergütungsgerechtigkeit
zwischen den Sektoren stärkt. Gleichzeitig werden ein hohes Leistungsniveau und
eine hohe Versorgungsqualität beibehalten.
Die hohen prognostizierten Deckungslücken von bis zu 40 Milliarden Euro im
Jahr 2030 erfordern einen substantiellen Beitrag aller Beteiligten im
Gesundheitswesen. Sowohl Leistungserbringer, Hersteller von Arzneimitteln und
Hilfsmitteln, Krankenkassen, Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, Versicherte sowie
Patientinnen und Patienten müssen einen angemessenen Beitrag zur finanziellen
Konsolidierung leisten. Die enormen Herausforderungen können nur in einer
gemeinsamen Kraftanstrengung unter Einbezug aller Beteiligten bewältigt werden.
Auf Seiten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, wie etwa der
Vertragsärztinnen und -ärzte und der Krankenhäuser, ist eine dauerhafte und regelhafte
Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige
Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung der
GKV als fester Obergrenze unabdingbar. Die rechnerische Obergrenze bildet
dabei die Grundlohnrate, also die jährliche Veränderungsrate der durchschnittlichen
beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied. Dabei müssen alle Ausgaben in
einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für die Patientinnen und
Patienten stehen. Nicht zielgenaue, kostenintensive Sondervergütungen und
Doppelfinanzierungen, die nicht nachweislich zu einer besseren Versorgung der
Versicherten führen, werden abgeschafft. Fehlanreize und Ungleichbehandlungen
über verschiedene Bereiche mit Kostenfolgen für die GKV werden konsequent
abgebaut.
Auch die Preis- und Vergütungssteigerungen aller Leistungserbringer im
Gesundheitswesen, darunter insbesondere Vertragszahnärztinnen und -ärzte,
Heilmittelerbringer, Hebammen, Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen,
Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen, Unternehmen der medizinischen
Behandlungspflege und Hersteller von Hilfsmitteln sowie die
Verwaltungskostenanstiege der Krankenkassen werden auf die jeweilige Kostenentwicklung mit der
Grundlohnrate als feste Obergrenze begrenzt. Somit werden die
Ausgabenanstiege insgesamt auf die jährlichen Einnahmenzuwächse der GKV begrenzt. Die
derzeitige vollständige Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen auch über die
jeweils geltende maßgebliche Obergrenze hinaus muss daher eingeschränkt
werden. Eine unverändert geltende vollständige Tarifrefinanzierung würde das
Prinzip der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungsanstiege aushebeln und
weiterhin zu hohen und überproportionalen Ausgabenanstiegen in den
betroffenen Bereichen führen, die deutlich oberhalb der Einnahmenzuwächse der GKV
liegen. Durch einen ergänzenden dynamischen Herstellerabschlag für die
Hersteller von Arzneimitteln, dessen Höhe von der Entwicklung der
Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen abhängt, wird auch ein nachhaltiger
und auf das notwendige Maß begrenzter Beitrag der pharmazeutischen Industrie
zur Stabilisierung der GKV-Finanzen sichergestellt.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Verwaltungskosten je
Versicherten ebenfalls an die Einnahmeentwicklung der GKV angebunden und die
Werbeausgaben je Mitglied auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied
gemäß § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) halbiert.
Begrenzende Regelungen für Vorstandsvergütungen werden auf weitere Körperschaften
des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung ausgeweitet. Ergänzend werden die
Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte unterhalb der Ebene
des Vorstands dieser Körperschaften begrenzt.
Wenngleich die Ausgabenseite der GKV in besonderem Maße zur hohen
Deckungslücke in der GKV beiträgt, können stabile Beitragssätze in der GKV nicht
ausschließlich über die Ausgabenseite sichergestellt werden. Das vorliegende
Maßnahmenpaket nimmt daher auch die Einnahmenseite der GKV in den Blick.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird auf
den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatzes erhöht. Im Jahr 2027 werden zudem die
Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze jeweils um monatlich 300 Euro
zusätzlich angehoben. So wird die Beitragsgerechtigkeit gestärkt und ein
solidarischer Beitrag von Arbeitgebern und Personen mit höheren Einkommen zum
Reformpaket generiert.
Für eine solidarische Beteiligung an den Aufwendungen der GKV wird die
beitragsfreie Familienversicherung begrenzt auf Ehepartner und eingetragene
Lebenspartner mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr, mit Kindern mit
Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen sowie nach Erreichen der
Regelaltersgrenze. In anderen Fällen zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei
mitversicherten Ehegatten künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern
bleibt vollumfänglich erhalten.
Die seit über 20 Jahren nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen und -beträge
werden entsprechend der seither erfolgten durchschnittlichen Lohn- und
Gehaltssteigerung sowie künftig entsprechend mit der Entwicklung der Grundlohnrate
fortgeschrieben. Finanzielle Überforderung wird auch weiterhin durch eine
Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent der jährlichen
Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken ein Prozent) verhindert. Im
Bereich des Krankengeldes werden Missbrauchspotenziale und Fehlanreize
beseitigt.
Angesichts der enormen Finanzierungslücken kann eine moderate
Leistungsanpassung und ein Beitrag der Versicherten sowie Patientinnen und Patienten nicht
vermieden werden. Vor diesem Hintergrund werden die Festzuschüsse für
Zahnersatz auf das bereits bis 2020 geltende Niveau reduziert. Gleichzeitig wird die
Regelung für Härtefälle angepasst, so dass für Härtefälle weiterhin ein
Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent gilt.
Auch der Bund leistet mittel- und langfristig einen Beitrag zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der GKV durch eine Verschiebung der Rückzahlung der in den
Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten Darlehen von insgesamt 5,6 Milliarden
Euro. Zudem erhöht der Bund die monatliche Beitragspauschale für die
Beziehenden von Grundsicherung aufwachsend ab dem Jahr 2027. Aufgrund der
notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes wird der Bundeszuschuss an den
Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden
Euro reduziert.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung in einem weiteren
Gesetzgebungsverfahren beschließen, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke
einzuführen. Das geschätzte Aufkommen in Höhe von jährlich rund 450
Millionen Euro soll der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Art und Weise
entlastend zugutekommen; nicht zuletzt mit Blick auf ihre Angebote zur
Primärprävention – beispielsweise im Bereich betriebliche Gesundheitsförderung
und Setting-Ansätze – von denen über den Kreis der gesetzlich
Krankenversicherten hinaus auch weitere Bevölkerungsgruppen profitieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1
Milliarde Euro in den Jahren 2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033
sowie entsprechende Mehreinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren
2035 bis 2038 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2039. Durch die Erhöhung
der Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung entstehen dem
Bund Mehrausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro in 2027, 500 Millionen
Euro in 2028, 1 Milliarde Euro in 2029, 1,5 Milliarden Euro in 2030 und 2
Milliarden Euro ab 2031. Die Reduktion des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 hat
für den Bund Minderausgaben in Höhe von jährlich 2 Milliarden Euro zur Folge.
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle
Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich
ebenfalls Einsparungen für Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der
Beihilfe in Höhe von rund 100 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund
300 Millionen Euro in 2030.
Im Bereich Arzneimittel führen die Einführung eines ergänzenden dynamischen
Herstellerabschlags sowie die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für
Preis-Mengen-Regelungen nach § 130b Absatz 1a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bund, Länder und Kommunen bei den Ausgaben für die
Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in Höhe von insgesamt rund 40 Millionen
Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund 120 Millionen
Euro im Jahr 2029 und rund 200 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die
Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist. Die
Abschaffung der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen
Mehrausgaben in Höhe von rund 5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in
2028, rund 15 Millionen Euro in 2029 und rund 20 Millionen Euro in 2030.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und
Minderausgaben in Höhe von insgesamt rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend
auf bis zu rund 38 Milliarden Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt
verteilen:
Angaben in Milliarden Euro
2027 2028 2029 2030
Deckungslücke für einen stabilen
Zusatzbeitragssatz in Höhe von 2,9 Prozent
15,3 21,5 31,9 40,4
Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 16,3 23,1 31,1 38,1
davon:
Minderausgaben 13,7 18,8 25,1 31,5
davon:
Leistungserbringer, Hersteller,
Krankenkassen 11,2 16,2 22,4 28,7
darunter:
Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,4 8,7 14,1 18,8
Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3
Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,2 5,6
Patientinnen und Patienten 2,5 2,6 2,7 2,8
darunter:
Leistungsanpassung 0,6 0,6 0,6 0,6
Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Mehreinnahmen 4,3 5,9 6,0 6,1
davon:
Arbeitgeber 3,1 3,2 3,3 3,3
darunter:
Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,9 1,9 1,9 1,9
Anhebung Bemessungsgrenzen 1,3 1,3 1,3 1,4
Angaben in Milliarden Euro
2027 2028 2029 2030
Mitglieder 1,2 2,7 2,8 2,8
darunter:
Anhebung Bemessungsgrenzen 1,2 1,2 1,2 1,3
Anpassung beitragsfreie Mitversicherung - 1,5 1,5 1,5
Bund -1,8 -1,5 0,0 0,5
darunter:
Verschiebung Rückzahlung Darlehen 0,0 0,0 1,0 1,0
Beiträge für Grundsicherungsempfänger 0,3 0,5 1,0 1,5
Absenkung Bundeszuschuss -2,0 -2,0 -2,0 -2,0
Nachrichtlich
Abgabe auf zuckergesüßte Getränke* - 0,5 0,5 0,5
* nicht in diesem Gesetz geregelte, aber seitens der Bundesregierung geplante Maßnahme,
deren Finanzwirkung hier nur nachrichtlich ausgewiesen und daher nicht in den
Gesamtwirkungen berücksichtigt wird.
Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in den ersten
zwei Jahren oberhalb der prognostizierten Deckungslücke. Sowohl ausgaben- wie
einnahmenseitig bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Risiken, dass die
Deckungslücken höher ausfallen als prognostiziert. Bereits eine höhere
Ausgabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027 gegenüber der hier zugrunde
gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund 400 Milliarden Euro) zu
höheren Ausgaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig bestehen
angesichts der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken.
Zudem sind die geschätzten Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit
Unsicherheiten verbunden, da sie beispielsweise auch von der konkreten
Umsetzung der Selbstverwaltung oder den Reaktionen der betroffenen Akteure
abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer trägt dazu bei, dass der durchschnittlich
ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann.
In den Jahren 2029 und 2030 wird die Deckungslücke mit den in diesem
Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig geschlossen. Es verbleibt
eine geringfügige Deckungslücke. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die
geplanten Strukturreformen auf Basis der im zweiten Bericht der Finanz
Kommission Gesundheit erwarteten Empfehlungen für strukturelle Veränderungen im
Gesundheitswesen ab dem Jahr 2029 ergänzend zur Konsolidierung der GKV-
Finanzen beitragen werden.
Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 11 Milliarden
Euro (69 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend
auf 29 Milliarden Euro im Jahr 2030 (75 Prozent vom Gesamt-
Entlastungsvolumen) durch Begrenzungen der Vergütungsanstiege und Einsparungen im Bereich
der Leistungserbringer, Hersteller und Krankenkassen erbracht. Durch die
zentrale Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die jeweilige
Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der Einnahmenentwicklung
der GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied –
Grundlohnrate) als fester Obergrenze erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in Höhe
von rund 4,4 Milliarden Euro aufwachsend auf bis zu knapp 19 Milliarden Euro
in 2030. Damit gehen allein ein Viertel der Gesamtentlastung der GKV in 2027
bis die Hälfte der Gesamtentlastung der GKV in 2030 auf die (Wieder-)
Einführung der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik zurück. Dies verdeutlicht, dass
Beitragssatzstabilität in der GKV ohne diese zentrale Maßnahme in allen
Leistungsbereichen nicht erreichbar ist.
Der Beitrag der Patientinnen und Patienten aufgrund einer moderaten
Leistungsanpassung sowie einer nachholenden Anhebung der Zuzahlungen beträgt 2,5
Milliarden Euro in 2027 (15 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund
2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen).
Hierbei ist zu beachten, dass ohne dieses Gesetz die Finanzierungslücke durch
Anstiege bei den Zusatzbeiträgen zu schließen wäre und die Mitglieder der GKV die
entsprechenden Belastungen von bis zu 40 Milliarden Euro in 2030 hälftig zu
tragen hätten.
Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber-
Beitragssatzes für geringfügig Beschäftigte sowie der Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze moderate Belastungen in 2027
von rund 3,1 Milliarden Euro (19 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und
rund 3,3 Milliarden Euro in 2030 (9 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen),
die wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führen. Hierbei ist
zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch die paritätische
Tragung der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in 2027 mit
rund 5,4 Milliarden Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher
gelegen hätten.
Die Mitglieder werden durch die außerordentliche Anhebung der
Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze um rund 1,2 Milliarden Euro in
2027 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und unter Berücksichtigung
des ab 2028 wirksamen Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und
Lebenspartner mit rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent vom Gesamt-
Entlastungsvolumen) belastet, was wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in
gleicher Höhe führt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der
Mitglieder durch die paritätische Tragung der Zusatzbeiträge ohne dieses
Reformpaket bei rund 7,7 Milliarden Euro in 2027 und rund 20 Milliarden Euro in 2030
gelegen hätten.
Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen sowie die Erhöhung der monatlichen Beitragspauschalen für
die Beziehenden von Grundsicherung beteiligt sich auch der Bund mittel- und
langfristig an der Stabilisierung der Beitragssätze.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine
Reduktion des Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro
erforderlich.
E. Erfüllungsaufwand
Die Entlastung von insgesamt 16,27 Millionen Euro jährlichem
Erfüllungsaufwand für alle Normadressatengruppen unterliegt der „One-in-one-out“-Regel und
beruht nicht auf unionsrechtlichen Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer, mangels belastbarer Daten
nicht näher bezifferbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im
Wesentlichen aus der einmaligen Einarbeitung in geringfügig erweiterte Angaben
im Rahmen bereits bestehender Verfahren, wie der Überprüfung der
Familienversicherung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in
Höhe von unter 1,2 Millionen Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf
einmaligen IT-technischen Anpassungsaufwänden.
Im Saldo ergibt sich insgesamt zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von rund 160 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten durch die
notwendige Aufklärung und Information von Patientinnen und Patienten durch
die ausstellenden Ärztinnen und Ärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte durch die
Aufbereitung der Daten und die Datenübermittlung im Rahmen des eAU-
Verfahrens in Höhe von geschätzt 5 Millionen Euro aus der Einführung einer
Teilkrankschreibung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
schätzungsweise knapp 1 Million Euro. Dieser besteht insbesondere in einmaligen
IT-Anpassungsaufwänden.
Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand
in Höhe von rund 16,4 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende
Finanzwirkungen:
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle
Kostenträger. Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich
ebenfalls Einsparungen für die private Krankenversicherung in Höhe von rund
300 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf bis zu rund 900 Millionen Euro im
Jahr 2030. Auch weitere Kostenträger wie beispielsweise Selbstzahler werden in
Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Volumens entlastet.
Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den
Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,2 Milliarden
Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen.
Durch die Beitragszuschläge für bestimmte familienversicherte Ehegatten und
Lebenspartner nach § 242b SGB V entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem
Jahr 2028 Mehrausgaben von ca. 1,5 Milliarden Euro.
Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den
Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von
1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2030
erhöhen.
Durch die Erhöhung des vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung
zu tragenden Beitrags entstehen den Arbeitgebern jährlich Mehrbelastungen von
2,3 Milliarden Euro. Hierbei sind die Belastungen der Arbeitgeber für
Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt.
Die Regelungen im Arzneimittelbereich führen für die private
Krankenversicherung zu geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro im Jahr
2027, in Höhe von rund 130 Millionen Euro im Jahr 2028, in Höhe von rund 250
Millionen Euro im Jahr 2029 und in Höhe von rund 420 Millionen Euro im Jahr
2030.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 26. Mai 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 1. Mai 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet
worden.
Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der
Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten Leistungen unter
Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der
Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen
Fortschritt zu berücksichtigen.“
2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. Für nach § 10 versicherte Ehegatten und
Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b erhoben.“
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem Haushaltsjahr 2027 gegenüber
dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe der Entwicklung der durchschnittlichen
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 je Versicherten erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für
Aufwendungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik sowie
für Aufwendungen, die für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl entstehen.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu werben. Bei
Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. Die
Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften
des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer
Krankenkasse für Werbemaßnahmen dürfen in jedem Haushaltsjahr 0,075 Prozent der monatlichen
Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 des Vierten Buches je Mitglied nicht überschreiten. Der Berechnung ist die
Mitgliederzahl des betreffenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für Werbeausgaben für näher bestimmte Werbemaßnahmen,“.
Anlage 1
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 6 oder 7“ durch die Angabe „nach den
Absätzen 6, 7 oder 8“ ersetzt.
b) Nach Absatz 6 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die nach den Sätzen 1 bis 3 für das Jahr 2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im Jahr 2027
zusätzlich um 3 600 Euro erhöht. Die nach Satz 4 im Jahr 2027 erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird
in den folgenden Jahren wieder nach den Sätzen 2 und 3 verändert.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz 2 und 3. Die
Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten
Buches fest.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Abweichend von Absatz 6 Satz 4 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und
Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer
substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 den Wert der nach Absatz 6 Satz 1
bis 3 für das Jahr 2027 ermittelten Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die zusätzliche Erhöhung nach
Absatz 6 Satz 4. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz 2
und 3. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160
des Sechsten Buches fest.“
6. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3, Absatz 7 oder 8,“.
7. § 10 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der
Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben
sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche
Meldevordrucke fest.“
8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht
ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im Bereich der medizinischen Vorsorge und
Rehabilitation nach den §§ 23, 40, der Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
nach § 24d, der künstlichen Befruchtung nach § 27a, der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung
mit Zahnersatz nach § 28 Absatz 2, bei der Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen
apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 34 Absatz 1 Satz 1, mit Heilmitteln nach § 32, mit Hilfsmitteln nach § 33 und mit
digitalen Gesundheitsanwendungen nach § 33a, im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 und der
Haushaltshilfe nach § 38 sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die
Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen; sie hat hinreichende
Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln. Die zusätzlichen Leistungen sind von den
Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung gesondert auszuweisen. Homöopathische und anthroposophische
Arzneimittel sowie homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche
Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“
9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen
Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92 getroffenen Regelungen über
1. die allgemeine Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 im Hinblick auf Altersgrenzen, Zielgruppen,
Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte, geschlechtsspezifische Besonderheiten und
Zielerkrankungen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-
Erkrankungen sowie deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der
Gesundheitsuntersuchung, und
2. Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach Absatz 2 unter Berücksichtigung eines möglichen
risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung der Häufigkeit der Untersuchungen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung dieser
Richtlinien.“
10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt:
„§ 27b
Zweitmeinung
(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem
insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner Durchführung die Gefahr einer
Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei
einem Arzt oder einer Einrichtung nach Absatz 4 einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt
oder einer Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden soll.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der Anspruch auf Einholung der
Zweitmeinung im Einzelnen besteht; der Gemeinsame Bundesausschuss soll jährlich mindestens zwei weitere
Eingriffe bestimmen, für die Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff und an die
Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur Zweitmeinungserbringung zu sichern.
Kriterien für die besondere Expertise sind
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation zum Eingriff
maßgeblich ist, und
2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur jeweiligen Diagnostik und
Therapie einschließlich Kenntnissen über Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien festlegen. Zusätzliche
Kriterien sind insbesondere
1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen Fachgebiet oder
3. besondere Zusatzqualifikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls interdisziplinär
abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2 die Möglichkeiten einer
telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung.
(3) Der Anspruch auf Vergütung für die Leistung des Arztes oder der Einrichtung, durch den oder
durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2 bestimmter Eingriff durchgeführt wird,
entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte
Zweitmeinung vorliegt. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens
einen und danach jährlich mindestens einen weiteren der planbaren Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1, für den
die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des Eingriffs ist. Das Nähere zum
Nachweis nach Satz 1 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach Absatz 2
Satz 1.
(4) Soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, sind zur Erbringung einer
Zweitmeinung berechtigt:
1. zugelassene Ärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser und
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem Zweck an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Landeskrankenhausgesellschaften informieren
inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter Berücksichtigung der vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen
Zweitmeinung geeignet und bereit sind.
(6) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu
können, aufklären und ihn auf die Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 5
hinweisen. Bei Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2 erfasst werden, muss der Arzt den Versicherten auf die
Folgen einer ausbleibenden Einholung einer Zweitmeinung hinweisen. Die Aufklärung muss mündlich
erfolgen; ergänzend hat der Arzt die Informationen, die das Institut nach § 139a zum Zweck der
Versicherteninformation zu dem Eingriff und Behandlungsalternativen bereitstellt und die der Gemeinsame
Bundesausschuss hierfür bestimmt hat, dem Versicherten in Textform auszuhändigen. Der Arzt hat dafür Sorge zu
tragen, dass die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage, bei Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2
erfasst werden, in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat
die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer
Zweitmeinung wohlüberlegt treffen und im Fall des Absatzes 3 der Einholung einer Zweitmeinung
nachkommen kann. Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von Abschriften der
Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die
Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind, hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die
Zusammenstellung und Überlassung von Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die
Krankenkasse.
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung einer unabhängigen
ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern diese zusätzlichen Leistungen die vom Gemeinsamen
Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach
Absatz 2 Satz 2 erfüllen, die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die
Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen Versorgung nach § 140a
anbietet.“
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung
1. durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie besitzen,
oder
2. von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein Ausmaß haben, das
kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlungsmaßnahmen erfordert.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf eine vor dem Ablauf des … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] bereits
begonnene kieferorthopädische Behandlung ist § 28 Absatz 2 Satz 6 in der am … [einsetzen: Datum
der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit es sich
nicht um homöopathische und anthroposophische Arzneimittel handelt oder die Arzneimittel nicht nach
§ 34 oder durch Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind, und auf
Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren Hauptwirkung darin
besteht, oberflächengeschädigte Körperteile zu bedecken, Körperflüssigkeiten von
oberflächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der
ergänzend zu den in Satz 1 genannten Eigenschaften
1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt,
2. Wundexsudat oder Gerüche bindet,
3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert oder atraumatisch wechselbar ist oder
4. proteasemodulierend oder antimikrobiell im oder am menschlichen Körper wirkt.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden an
Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls mehrfach verwendet werden, um
Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von
Verbandmitteln zu sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in
den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 2 gilt für sonstige Produkte zur
Wundbehandlung entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss berät Hersteller von sonstigen Produkten zur
Wundbehandlung im Rahmen eines Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der
vorzulegenden Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind Gebühren zu
erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in
seiner Verfahrensordnung.“
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit
Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit
den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des
behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und
unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur
Anwendung kommen kann und
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der nur in
begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der
Leistung zu erteilen ist. Verordnet die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im
Rahmen der Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer
Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist über den Antrag auf
Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach
Antragseingang zu entscheiden. Leistungen, die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin
oder eines Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach
Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in standardisierter Qualität
anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das
Nähere zur Leistungsgewährung sowie zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen
Qualifikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt, in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den Antrag auf Genehmigung
innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme,
insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1
über den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu entscheiden;
der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von
zwei Wochen Stellung.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
14. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Anwendung,“ durch die Angabe „Anwendung.“ ersetzt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Absatz 1d wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird gestrichen.
15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Festbeträge für Hilfsmittel
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel bestimmen, für die, soweit
hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten gefördert und eine angemessene Versorgung
gewährleistet werden kann, Festbeträge festgesetzt werden können. Dabei sollen unter Berücksichtigung des
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Produkte in Gruppen
zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden. Den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der
hierfür erforderlichen Informationen innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Hersteller- und
Leistungserbringerdaten dürfen nur ohne Einrichtungsbezug bekanntgegeben werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den nach Absatz 1
bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Hersteller und
Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur
Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und
Auskünfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann von den Herstellern und
Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Festsetzung nach Satz 1 insbesondere Nachweise über die
produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge sowie die durchschnittlichen
Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten verlangen. Der Anspruch nach Satz 4 umfasst auch die Hersteller- und
Leistungserbringerabgabepreise je Festbetragsgruppe sowie die auf diese und den Gesamtumsatz der
Festbetragsgruppe bezogenen Rabatte. Näheres zu Art und Form der Informationen und Auskünfte nach den
Sätzen 3 bis 5 sowie zu deren Übermittlung sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Soweit
einzelne Berechnungsparameter im Rahmen der Informationen und Auskünfte nach den Sätzen 3 bis 5 nicht
gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung nach Absatz 3 übermittelt werden, kann der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen diese Parameter auf der vorliegenden Datengrundlage durch Schätzung festlegen.
Für das Verfahren zur Schätzung gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend; Einzelheiten sind in der
Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt spätestens bis zum … [einsetzen: Datum
des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] eine
Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 1, 2 und 4 das Nähere zum Verfahren, zur Überprüfung,
Kalkulation und Anpassung sowie zur Datenübermittlung durch die Hersteller und Leistungserbringer regelt;
hierbei sind Wege einer digitalen Umsetzung der einzelnen Inhalte zu prüfen. In der Verfahrensordnung legt
er insbesondere Fristen für die Überprüfung der Festbeträge fest. Er kann dabei vorsehen, dass die einzelnen
Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 zu unterschiedlichen Zeitpunkten überprüft werden. Den maßgeblichen
Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor
Beschlussfassung innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind
in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(4) Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine ausreichende, zweckmäßige
und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben
Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an
möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation eines
Festbetrags für die Hilfsmittel einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 ist der sich aus Satz 4 ergebende
Herstellerpreis. Der Herstellerpreis soll die obere Preislinie des unteren Drittels in der Spanne zwischen dem
niedrigsten und dem höchsten Herstellerabgabepreis nach Absatz 2 nicht übersteigen; die
Herstellerabgabepreise sind dabei nach Abgabemengen zu gewichten. Soweit wie möglich ist dabei eine für die Versorgung
hinreichende Hilfsmittelauswahl sicherzustellen. Die Festbeträge sind erstmals innerhalb von drei Jahren
nach Genehmigung der Verfahrensordnung nach Absatz 3, danach regelmäßig mindestens alle drei Jahre, zu
überprüfen; sie sind in geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Innerhalb des
Zeitraums nach Satz 6 soll eine Überprüfung auch erfolgen, sofern die Veränderung des vom Statistischen
Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland in drei aufeinander folgenden Monaten
jeweils mehr als 7 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat beträgt. Die Überprüfung nach Satz 7 erfolgt
nur auf Antrag der maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer.
Innerhalb des Zeitraums nach Satz 6 können je Festbetragsgruppe höchstens zwei Anträge nach Satz 8
gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren, insbesondere die Fristen zur Überprüfung, sind in der
Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Sofern die Voraussetzungen des Satzes 7 vorliegen, gilt für die
Dauer des Verfahrens der Überprüfung nach Satz 6 der erweiterte Verhandlungskorridor des § 127 Absatz 4
Satz 2 zweiter Halbsatz für das betroffene Festbetragsgruppensystem entsprechend.
(5) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen die Festsetzung der
Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage
gegen die Gruppeneinteilung nach Absatz 1 oder gegen einzelne Bestandteile der Festsetzung der
Festbeträge ist unzulässig.“
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Zugang der Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3
bei der Krankenkasse, wenn die Versicherten erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung begründen oder unmittelbar vor Abgabe der Wahlerklärung einen Anspruch
auf Krankengeld hatten, der aufgrund eines Wechsels ihres Versichertenstatus, insbesondere durch
Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, ohne Abgabe der Wahlerklärung nicht mehr besteht, und
die Wahlerklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Begründung der Mitgliedschaft oder
nach Eintritt des Statuswechsels zugeht. Für andere Versicherte, die eine Wahlerklärung nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 abgeben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer Wartezeit von
drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse. Geht der Krankenkasse die
Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu oder
tritt eine Arbeitsunfähigkeit während der in Satz 5 genannten Wartezeit ein, wirkt die Wahlerklärung
erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt. Abweichend von den Sätzen 5 und 6
entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag der Krankheit, wenn diese Krankheit, die die
Versicherten während der in Satz 5 genannten Wartezeit arbeitsunfähig macht oder aufgrund derer sie
auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, innerhalb der in Satz 5 genannten Wartezeit durch einen Unfall
herbeigeführt worden ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die
Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit
erforderlich sind. Die Krankenkasse darf Versicherte bei bevorstehendem Bezug oder Bezug von
Krankengeld zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder Durchführung
von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kontaktieren. Die Kontaktaufnahme kann
schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen. Die Versicherten sind bei der ersten
Kontaktaufnahme in geeigneter Weise über ihr Recht zu informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu
widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur
Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Der Widerspruch kann jederzeit
schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1
an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.“
17. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt:
„§ 44c
Teilarbeitsunfähigkeit
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar länger arbeitsunfähig
sein werden, können während der Dauer der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise
Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen, wenn
1. sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen,
2. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe
von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Versicherten feststellt und
3. der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.
Eine nicht nur geringfügige Erkrankung im Sinne einer Teilarbeitsunfähigkeit liegt insbesondere vor, wenn
aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr
als vier Wochen zu erwarten ist.
(2) Stimmen Versicherte einer teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit während der
Arbeitsunfähigkeit zu, muss der Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber angezeigt werden. Nach
Anzeige der Teilarbeitsunfähigkeit durch den Versicherten hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben
Kalendertagen zu prüfen und gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob der Arbeitsplatz für eine Ausübung der
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Erklärung, gilt
der Arbeitsplatz als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber dem Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit,
wird die Arbeitsunfähigkeit entsprechend der ärztlichen Feststellung in vollem Umfang fortgeführt.
(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes zur
teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
(4) Das Nähere zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit, insbesondere zu den in
Absatz 1 genannten Voraussetzungen, regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung
dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats].
(5) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben von den Regelungen zur
Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
(6) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit gelten § 5
Absatz 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes und die §§ 109, 109a des Vierten Buches entsprechend.
§ 44d
Teilkrankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Teilkrankengeld, soweit sie aufgrund von Krankheit teilweise
arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind und sie ihre Arbeitsleistung krankheitsbedingt
nicht vollständig erbringen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem
Arbeitsentgelt zu vergüten.
(2) Teilkrankengeld wird in der Höhe der nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 krankheitsbedingt
nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet. § 47 gilt mit der Maßgabe, dass das Teilkrankengeld aus dem um die
verbleibende Arbeitsfähigkeit nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 krankheitsbedingt verminderten
Entgelt berechnet wird.“
18. Nach § 47 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Endet ein Beschäftigungsverhältnis während Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld vom
Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an abweichend von Absatz 1 60 Prozent des
Nettoarbeitsentgeltes. Der Betrag erhöht sich auf 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes, sofern der
Versicherte oder der Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 des
Einkommensteuergesetzes hat.“
19. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
erhalten,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch
nehmen,“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird,“.
c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus einer teilweisen
Ausübung der Tätigkeit nach § 44d. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor
Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das
aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist. Satz 1
Nummer 5 gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1
Satz 10 erfolgt.“
20. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der
Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,“.
21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder
gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie einen Antrag auf
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese
Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine
Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen
Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
mit Sitz im Inland zu stellen haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente der gesetzlichen
Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen
die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie den Antrag auf diese Leistung zu
stellen haben.“
22. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch auf befundbezogene
Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich
Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen
eine zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode entspricht,
die gemäß § 135 Absatz 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1
Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene
Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 60
Prozent. Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige Zahnpflege nicht
erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in Anspruch genommen
hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem Kalenderjahr hat
zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 65 Prozent, wenn der Versicherte seine Zähne
regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor Beginn der Behandlung die Untersuchungen
nach Satz 4 Nummer 1 und 2 ohne Unterbrechung in Anspruch genommen hat. In begründeten
Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 65
Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren
vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer
einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den Festzuschüssen nach Absatz 1
Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die
Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich
entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet würden; wählen Versicherte, die
unzumutbar belastet würden, nach den Absätzen 4 oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden
gleich- oder andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1
Satz 2 und den Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und
6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt § 55 in der bis zum 31.
Dezember 2026 geltenden Fassung.“
23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens
jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall
einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4
Satz 3 Nummer 2a übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur
außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne
des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten
nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher
Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten
beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von
dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür
besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten
Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur
einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt
entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung. Zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres
erhöhen oder vermindern sich die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Zuzahlungen entsprechend der
durchschnittlichen Veränderungsrate gemäß § 71 Absatz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die
veränderten Beträge im Bundesanzeiger bis zum 15. September eines jeden Jahres bekannt.“
24. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
25. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028 und 2029 ohne die
Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1
ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen
Prozentpunkt zu mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird durch
Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt:
5. „ die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1,
6. ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des Arzneimittelgesetzes
und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit
§ 39 Absatz 2e des Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und
7. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e“.
27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Kommt es zu einer Mengensteigerung auf Grund einer
steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung, sind diese
zusätzlichen Leistungen mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Kostendregression
bei Fallzahlsteigerungen zu vergüten. Hierzu haben die Vertragspartner in ihren Verträgen bis zum 31.
März 2027 die Höhe des Abschlages auf die vereinbarten Preise festzusetzen und ein Verfahren zur
Anwendung des Abschlags nach Satz 3 auf die Hausärzte zu vereinbaren. Für die Feststellung eines
Anstiegs der Teilnehmer an den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung haben die
Vertragspartner jedes Kalenderquartal die Teilnehmerzahl mit der Teilnehmerzahl des entsprechenden
Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen.“
b) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels sowie den nach diesen
Vorschriften getroffenen Regelungen mit Ausnahme der Regelungen nach den Sätzen 2 bis 5
bestimmen.“
28. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise
verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in
das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art
und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des
Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach
§ 275 einholen, sofern eine teilweise Erbringung der Arbeitsleistung nach § 44c oder § 44d für
arbeitsunfähige Versicherte nicht möglich ist.“
29. § 79 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten
Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten
Buches entsprechend. Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des
Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die
Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die
Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst.“
30. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt:
„(2d) Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne Zahnersatz gilt § 71
Absatz 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i
und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach
§ 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches
leistungsberechtigt sind.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71 Absatz 1 bis 3 in Bezug
auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen
ohne Zahnersatz; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i
und 2j sowie Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach
§ 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten Buches
leistungsberechtigt sind.“
c) Absatz 3a wird gestrichen.
31. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 13 und 14 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen fassen die Leistungen der kieferorthopädischen Versorgung bis spätestens zum 31. Dezember 2027
zu folgenden Leistungskomplexen zusammen:
1. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Beginn der
Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei Beginn der
Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben,
3. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor Beginn der zweiten Phase
des Zahnwechsels,
4. Maßnahmen für die Feststellung des kieferorthopädischen Behandlungsbedarfs.
Die den Leistungskomplexen zugehörigen kieferorthopädischen Maßnahmen sind Satz 1 Nummer 1
bis 4 jeweils zuzuordnen. Die Leistungskomplexe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können in bis zu drei
Schweregrade unterteilt werden. Die weiteren Einzelheiten zu den Leistungskomplexen sowie
Vorgaben zur Sicherung der Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen regeln die Vertragspartner
im Bundesmantelvertrag.“
c) Absatz 2a Satz 25 und 26 wird gestrichen.
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine
Zuschläge auf die Versichertenpauschale für Behandlungen auf Grund einer Terminvermittlung
durch die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 und für die erfolgreiche Vermittlung
eines Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine
Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des Transplantationsgesetzes in der ab
dem 1. März 2022 geltenden Fassung über die Organ- und Gewebsspende sowie über die
Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben, ändern und widerrufen zu
können, enthalten.“
e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine
Zuschläge auf die Grundpauschale für Behandlungen auf Grund einer Terminvermittlung durch
die Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 und auf Grund einer erfolgten Vermittlung
nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
bb) Die neuen Sätze 8 und 9 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen keine
Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen Leistungen, die im Rahmen des ersten
Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie erbracht werden, enthalten.“
f) Absatz 2g wird durch den folgenden Absatz 2g ersetzt:
„(2g) Bei der Anpassung des Orientierungswertes nach Absatz 2e sind insbesondere
1. die Entwicklung der für Arztpraxen relevanten Investitions- und Betriebskosten, soweit diese nicht
bereits durch die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst
worden sind,
2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits durch
die Weiterentwicklung der Bewertungsrelationen nach Absatz 2 Satz 2 erfasst worden sind, sowie
3. die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen, soweit diese nicht durch eine
Abstaffelungsregelung nach Absatz 2 Satz 3 berücksichtigt worden ist,
zu berücksichtigen. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
g) Nach Absatz 2h Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Leistungskomplexe der kieferorthopädischen Versorgung nach Absatz 1d werden in Abhängigkeit
ihres Schweregrades jeweils mit einer Gesamtpunktzahl bewertet; mit dieser Gesamtpunktzahl sind alle
unter das jeweilige Leistungspaket fallenden kieferorthopädischen Maßnahmen unabhängig von der
Gesamtbehandlungsdauer abgegolten.“
32. § 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Leistungen.“ durch die Angabe „Leistungen; § 71 Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend.“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Leistungen sind erstmals für das Jahr 2027 in der Vereinbarung der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung nach Satz 1 enthalten:
1. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die Terminservicestelle nach
§ 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht werden, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75
Absatz 1a Satz 8 handelt,
2. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch einen an der
fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach Vermittlung durch einen an der
hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und
3. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen Sprechstunden je
Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung nach § 19a Absatz 1 Satz 3 und 4 der
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte erbracht werden.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 wird das bereits bereinigte Volumen für
die Leistungen nach Satz 5 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte
Anpassungen des Punktwertes und des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen
sind. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027 entsprechende Vorgaben.“
c) Die Absätze 3b und 3c werden durch die folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt:
„(3b) Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin sind von den
Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu
vergüten, soweit sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
vollständig vergütet werden können. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen nicht
mit befreiender Wirkung gezahlt. Wenn die vollständige Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen
mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines
Kalenderjahres bis zum ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Quartals des
letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren
Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht. Sind im Zeitraum einer in
Satz 3 genannten Unterschreitung nach Satz 13 Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese
Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu verrechnen. Für die quartalsweise Festsetzung der auf die
in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung, die bis zum vierten Kalenderquartal des Kalenderjahres 2028
durchzuführen ist, haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des
Honorarvolumens, das für die Leistungen nach Satz 1 in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal
des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller
Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Quartal
entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1
Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen Anteil
mit der für das jeweilige Quartal vereinbarten und bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
zu multiplizieren. Soweit der nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarte Behandlungsbedarf einschließlich
Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen für das jeweilige Quartal
gegenüber dem diesem Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023
von dem Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen abweicht, ist der nach Satz 5 zu
bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. Satz 6 gilt für die gesetzlich vorgesehenen
Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1
genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom
1. April 2022 bis 31. März 2023 Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen enthält, haben die
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der
quartalsweise festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten
Leistungen zu berücksichtigen. Für die Zuschläge nach Satz 3 sowie nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt Satz 2
nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] nach Maßgabe der Sätze 5 bis 8
Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die Kalenderquartale des Kalenderjahres
2027 und des Kalenderjahres 2028 bis zum ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, erstmals bis
zum Beginn des auf den Beschluss des Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, und ab
dem Kalenderjahr 2029 jährlich bis zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die
Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Satz 10 haben insbesondere die Anpassung des nach
Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs sowie jeweils darauf
entfallende Bereinigungen einzubeziehen. Zudem beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben für
ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden Anteils an
Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser
Ausgleichszahlung bemisst. Eine Ausgleichszahlung ist dann zu leisten, wenn die auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige
Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. Sofern eine Ausgleichzahlung zu leisten ist, mindern sich die
vereinbarten Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 um einen Abschlag für
die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerungen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss bis
zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der sechsten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalenderwoche] die Höhe des Abschlags auf die Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben diesen Abschlag bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages der zwölften auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden
Kalenderwoche] in ihren Vereinbarungen über die Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu übernehmen. Die Vertragspartner nach
Absatz 2 Satz 1 haben jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge mit der Leistungsmenge des
entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Ist es zu einer Mengenausweitung gekommen
und sind die Krankenkassen nach Satz 13 zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, ist der Abschlag auf die
Leistungsmenge anzuwenden, die die Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des
Vorjahres übersteigt. Dies gilt auch, wenn es zu einer Verrechnung nach Satz 4 kommt. Die in Absatz 2
Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein Verfahren zu verständigen, nach dem die
Kassenärztlichen Vereinigungen die Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen und von deren
Vergütungen gegenüber den Krankenkassen nachweisen. Der Bewertungsausschuss analysiert die
Auswirkungen der Regelungen des § 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, dieses Absatzes sowie der Regelungen
in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz bezüglich der Leistungen des Versorgungsbereichs der
Kinder- und Jugendmedizin insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare
sowie die Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise und berichtet dem Bundesministerium für
Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und letztmalig bis zum 31. Dezember 2029 über die
Ergebnisse. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats] Vorgaben zu in Absatz 6
genannten Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den
Krankenkassen quartalsweise die Festsetzung und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die
in Satz 1 genannten Leistungen, eine etwaige in Satz 3 genannte Unterschreitung, die in Satz 3
genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 13 nachweisen.
(3c) Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung
einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche, soweit diese
Leistungen nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt
wurden (hausärztlicher Leistungsbedarf), sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit sie aus der für diese
Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vollständig vergütet werden können.
Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallende morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach
Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise Festsetzung der auf
die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk
einer Kassenärztlichen Vereinigung haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den
prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich
sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge und
einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab
ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden
Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht
leistungsbezogener Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in
§ 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen
prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und bereinigten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2
vereinbarten Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6
vergüteten Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das jeweilige
Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres
2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. Satz 4
gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das
Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Kalenderquartal
entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene
Zuschläge und zusätzliche Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
diese Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise festzulegenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen zu berücksichtigen. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. Mai 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf
die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die
quartalsweise für die Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026 bis zum ersten
Tag des jeweiligen Kalenderquartals, erstmals bis zum 1. Oktober 2025, und ab dem Kalenderjahr 2027
jährlich bis zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die Vorgaben des
Bewertungsausschusses nach Satz 7 haben insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 zu
vereinbarenden Punktwertes und die Veränderung des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden
Behandlungsbedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf die Veränderung entfallenden
Bereinigungen einzubeziehen. Wenn in dem Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz
zwischen der festgesetzten, auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung und dem mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2
Satz 5 bewerteten hausärztlichen Leistungsbedarf ausschließlich der in Satz 6 genannten Zuschläge und
zusätzlichen Honorarauszahlungen in einem Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten
die Krankenkassen Ausgleichszahlungen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in Höhe ihres
jeweiligen nach dem in Satz 18 genannten Verfahren ermittelten Anteils an der Differenz, um die
vollständige Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu gewährleisten. Sofern eine
Ausgleichszahlung zu leisten ist, mindern sich die vereinbarten Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerung. Hierzu
hat der Bewertungsausschuss bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der sechsten auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche] die Höhe des Abschlags auf die Preise der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Die Vertragspartner nach Absatz 2
Satz 1 haben diesen Abschlag bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der zwölften auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalenderwoche] in ihren Vereinbarungen über die Festsetzung
der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu
übernehmen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge
mit der Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Ist es zu
einer Mengenausweitung gekommen und sind die Krankenkassen nach Satz 9 zu Ausgleichszahlungen
verpflichtet, ist der Abschlag auf die Leistungsmenge anzuwenden, die die Leistungsmenge des
entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres übersteigt. Dies gilt auch, wenn es zu einer Verrechnung
nach Satz 16 kommt. Die Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten, auf die
in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung durch den
hausärztlichen Leistungsbedarf in den vorangegangenen Kalenderquartalen zu verrechnen. Wenn der
hausärztliche Leistungsbedarf die festgesetzte, auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines Kalenderjahres bis zum
ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2
Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Kalenderquartals des letztgenannten
Kalenderjahres jeweils Zuschläge zur Förderung der hausärztlichen Versorgung, deren
Auszahlungshöhe in Summe der genannten Unterschreitung entspricht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum
1. Oktober 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweiligen Krankenkassen
entfallenden Anteils an den in Satz 9 genannten Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen
leistungsmengenbezogenen Anteil an der Ausgleichszahlung zu bemessen hat. Für die in den Sätzen 6 und
17 genannten Zuschläge sowie für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge gilt Satz 2 nicht.
Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 1. Mai 2025 Vorgaben zu in Absatz 6 genannten
Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen
quartalsweise die erstmalige Festsetzung und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des hausärztlichen
Leistungsbedarfs, eine etwaige in Satz 16 genannte Unterschreitung, die in den Sätzen 6 und 17 genannten
Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 9 nachweist. Der Bewertungsausschuss analysiert die
Auswirkungen der Regelungen dieses Absatzes insbesondere im Hinblick auf die hausärztliche
Versorgung der Versicherten, die Honorare sowie die Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise und
berichtet jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 30. September 2027 und letztmalig
bis zum 30. September 2029 über die Ergebnisse dieser Analyse.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen
1. zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des morbiditätsbedingten
Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4 und
2. zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2.“
33. § 87b Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der Trennung für die
Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der Maßgabe, dass für diese Leistungen im
Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden
dürfen; im Verteilungsmaßstab dürfen für Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und
Jugendmedizin und für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen Versorgung einschließlich
der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen
zur Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden.“
34. Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt:
„§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis zum
15. Februar 2027 für das Jahr 2027, mit Wirkung für die Krankenkassen eine Gesamtvergütung für das
Ausgabenvolumen der auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhenden
Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie eine Gesamtvergütung für das Ausgabenvolumen für weitere
vom Bewertungsausschuss beschlossene Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vergütet werden. Die Krankenkassen entrichten auf Grund der
Vereinbarungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung die Gesamtvergütungen an die jeweilige Kassenärztliche
Vereinigung für die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen mit den in Satz 1 genannten Leistungen. § 87a
Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend.
(2) Für die erstmalige Festsetzung der Gesamtvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 für das Jahr 2027 ist
jeweils das Ausgabenvolumen des Jahres 2025 für die jeweiligen Leistungen angepasst um die vereinbarten
Veränderungen nach § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, um die Veränderungen der Leistungen, die
außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, sowie um die vereinbarten
Anpassungen des Punktwertes nach § 87a Absatz 2 Satz 1 für die Jahre 2026 und 2027 zu verwenden. Für die
Fortschreibung der Gesamtvergütung für das Jahr 2027 gilt § 71 Absatz 1 bis 3. Für die Folgejahre ist die
jeweilige vereinbarte Gesamtvergütung des Vorjahres um die vereinbarten Veränderungen nach § 87a
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2, um die Veränderungen der Leistungen, die außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, sowie um die vereinbarte Anpassung des Punktwertes nach § 87a
Absatz 2 Satz 1 fortzuschreiben. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen an die Ärzte,
Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Einrichtungen, die an der
vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Gesamtvergütung kann für die weiteren vom Bewertungsausschuss
beschlossenen Leistungen nach den unterschiedlichen fachärztlichen Versorgungsbereichen getrennt verteilt
werden. § 87b Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind ausschließlich folgende Leistungen von den Krankenkassen
mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach § 87a Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten:
1. nichtärztliche Dialyseleistungen,
2. neue Leistungen, die noch keine vollständigen zwei Kalenderjahre in dem einheitlichen
Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten sind, soweit diese Leistungen auf einer Veränderung des
gesetzlichen Leistungsumfangs der Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1 beruhen,
3. Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses und
4. kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen,
Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in
häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen.
Abweichend von Satz 1 kann der Bewertungsausschuss verbindliche Kriterien für solche Leistungen
beschließen, die nachweisbar die Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen und dies mit
einer Vergütung der Leistungen innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3
Satz 1 oder der Gesamtvergütung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann. Auf Grund ihrer
besonderen Bedeutung für die Versorgung können die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 für solche Leistungen,
die den Kriterien des Bewertungsausschusses entsprechen, eine Vergütung außerhalb der zu vereinbarenden
Gesamtvergütung vereinbaren. Die Leistungen sind vom Bewertungsausschuss jährlich zu evaluieren und
daraufhin zu überprüfen, ob ihre Vergütung außerhalb der zu vereinbarenden Gesamtvergütung sachgerecht
und notwendig ist.
(5) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 analysieren gemeinsam und einheitlich nach
allgemeinen wissenschaftlichen Standards die Auswirkungen der Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 auf die
Versorgung der Versicherten mit den davon betroffenen vertragsärztlichen Leistungen im jeweiligen Bezirk
einer Kassenärztlichen Vereinigung jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals bis zum 31. Dezember 2028. Jede
Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich bis zum 31. Januar in geeigneter Form die
Ergebnisse, erstmals bis zum 31. Januar 2029. Das Institut des Bewertungsausschusses wertet die
Veröffentlichungen aus und legt dem Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich, erstmals zum 30. Juni 2029
und dann jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht über diese Auswertungen vor.“
35. § 91 Absatz 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen
Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1, 2 und 4 des Vierten Buches gilt entsprechend.
Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn
einer neuen Amtszeit eines Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere
Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der durchschnittlichen
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden.“
36. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die kieferorthopädische
Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen kieferorthopädischen Indikationsgruppen
einschließlich des der vertragszahnärztlichen Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades
und beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung der Richtlinien. Der Gemeinsame
Bundesausschuss beschließt außerdem bis zum 31. Dezember 2027 in seinen Richtlinien für die
kieferorthopädische Behandlung eine evidenzbasierte Indikations- und Kontraindikationsliste für die
Durchführung von Fernröntgen-Aufnahmen sowie Panorama-Aufnahmen zum Zwecke der Planung und
Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von
Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9
des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der
medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen
Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern und den Berufsvertretungen der
Apotheker Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
37. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. Ein Anspruch auf Förderung
besteht nicht.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch für Forschungsvorhaben
zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der
Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach den
Absätzen 1 und 2 beträgt ab dem Jahr 2026 jährlich 100 Millionen Euro. Sie umfasst auch die für die
Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen
Auswertung nach Absatz 5 notwendigen Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die
Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden. Für die
Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung
besonderer Bedarf besteht, sollen von der Fördersumme ab dem Jahr 2027 jährlich mindestens 2,5
Millionen Euro verwendet werden. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und
bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden, sofern sie nicht
für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, im Folgejahr an den Gesundheitsfonds und
der entsprechende anteilige Betrag an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückgeführt. Sämtliche
bislang im Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel werden, soweit sie nicht für
andere Aufgaben gebunden sind, einmalig ab dem Jahr 2027 an den Gesundheitsfonds und der
entsprechende anteilige Betrag an die landwirtschaftliche Krankenkasse zurückgeführt. Die Laufzeit eines nach
den Absätzen 1 und 2 geförderten Vorhabens kann bis zu vier Jahre betragen.
(4) Die Fördersumme nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der
landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, wird durch die Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die Mittel
(Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des
Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem
Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das
Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des
Innovationsfonds bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem
Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
38. § 92b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannte
Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils ein von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft
benanntes Mitglied des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des
Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und ein
Vertreter des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt an.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter Einbeziehung
externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte
und Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 fest. Die Schwerpunkte für die
Entwicklung und Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 legt das
Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften dem Bundesministerium für Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder
Weiterentwicklung von Leitlinien vorschlagen. Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen
Förderbedarfs beizufügen. Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für
Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in diesen die Kriterien für die
Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 fest. Der Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der
Förderbekanntmachungen nach den Sätzen 1 bis 5 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet
über die eingegangenen Anträge auf Förderung. Er beschließt nach Abschluss der geförderten Vorhaben
Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach Absatz 3. Der Innovationsausschuss
entscheidet auch über die Verwendung der Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. Entscheidungen des
Innovationsausschusses bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Der Innovationsausschuss beschließt
eine Geschäfts- und Verfahrensordnung und regelt darin insbesondere
1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach Absatz 4,
2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
3. das Förderverfahren nach Satz 6,
4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 1 und 4,
5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach Absatz 6 und
6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen
Fachgesellschaften nach Absatz 7.
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für
Gesundheit.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 6 bis 12 werden zu den Nummern 5 bis 11.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beratung der Förderinteressenten, Antragsteller und Zuwendungsempfänger nach Satz 1
Nummer 4 lösen keine weitergehenden Ansprüche aus.“
39. § 106b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen Verordnungsquoten für solche Arzneimittel enthalten sein,
für die Rabattverträge nach § 130e Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden können, bezogen auf die
festgelegten Gruppen im Therapiegebiet.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 130b Absatz 2 und § 130c Absatz 4“ durch die Angabe „§ 130c
Absatz 4 und § 130e Absatz 2“ ersetzt.
40. § 111 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
41. § 111c Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
42. § 115f Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes
für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der
Krankenhausfälle, in denen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem
Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030
jährlich mindestens 2 Millionen Fälle erfasst werden; Fälle, die mit den in § 17b Absatz 2a Satz 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Kurzzeitfallpauschalen vergütet werden, sind auf diese
Fallzahlvorgaben anzurechnen.“
43. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 27b Absatz 3 Nummer 4“ durch die Angabe „§ 27b Absatz 4
Nummer 4 ersetzt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden; § 71 Absatz 1 bis 3 gilt
entsprechend.“ ersetzt.
44. § 125 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es gilt § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend.“
45. § 125a Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
1. Indikationen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6, die unter medizinisch-therapeutischen Gesichtspunkten für eine Heilmittelversorgung mit
erweiterter Versorgungsverantwortung geeignet sind,
2. Möglichkeiten der Heilmittelerbringer, bei der Leistungserbringung von den Vorgaben der Richtlinien
des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 abzuweichen,
3. einheitliche Regelungen zur Abrechnung, soweit diese von dem Vertrag nach § 125 Absatz 1
abweichen,
4. Möglichkeiten zur Bestimmung der Dauer der einzelnen Behandlungseinheiten durch den
Leistungserbringer sowie Regelungen zu der daraus resultierenden Preisstruktur,
5. Richtwerte zur Versorgungsgestaltung durch die Heilmittelerbringer, die der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen quartalsweise im Rahmen von § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 zu
veröffentlichen hat,
6. Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl der
Behandlungseinheiten je Versicherten, insbesondere für solche Ausweitungen, die weder morbiditätsbedingt
sind noch auf dem therapeutischen Fortschritt oder Veränderungen des gesetzlichen oder
satzungsmäßigen Leistungsumfangs beruhen; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen,
sofern eine durchschnittliche Anzahl an Behandlungseinheiten deutlich überschritten ist, sowie
7. Vorgaben zur Information des Arztes durch den Heilmittelerbringer über die erfolgte Behandlung sowie
zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes.
Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung, die über die Analyse
des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbart werden. Sofern Verträge nach Absatz 1 eine
Pauschale im Sinne des Satzes 2 enthalten und eine Heilmittelversorgung, auf die sich die Pauschale bezieht,
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] bereits begonnen
hat, wird die Vergütung der Pauschale durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen.“
46. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „im Wege von Vertragsverhandlungen“ die Angabe „unter
Geltung des § 71 Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Für Hilfsmittelversorgungen nach § 33, die auf der Grundlage von Verträgen nach Absatz 1
erfolgen und im Zeitraum vom … [einsetzen: 1. Januar 2027, es sei denn, das Gesetz tritt erst danach
in Kraft, dann einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 8 Absatz 1 dieses Gesetzes] bis zum 31.
Dezember 2028 begonnen haben, vermindert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung um drei
Prozent je Versorgung. Eine Versorgung gilt als begonnen, sobald der Leistungserbringer nach Vorliegen
der leistungsrechtlichen Voraussetzungen mit der auf die konkrete versicherte Person bezogenen
Versorgungstätigkeit begonnen hat.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Sofern für Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 Absatz 2 festgesetzt wurde, ist dieser den
Preisverhandlungen sowie den Schiedsverfahren nach Absatz 2 verbindlich zugrunde zu legen; es gilt
der bei Verhandlungsbeginn geltende Festbetrag. Die vereinbarten Preise dürfen die nach § 36 Absatz 2
festgesetzten Festbeträge in begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten; bis zur
erstmaligen Festsetzung neuer Festbeträge nach § 36 Absatz 4 Satz 6 dürfen die Über- oder
Unterschreitungen bis zu 15 Prozent betragen. Die Begründungs- und Darlegungslast für Abweichungen von den
Festbeträgen nach § 36 Absatz 2 in den Verhandlungen und Schiedsverfahren trägt die Vertragspartei,
die hieraus objektiv einen Vorteil in Bezug auf das Verhandlungsergebnis erhält.“
47. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1,77“ durch die Angabe „2,07“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird gestrichen.
48. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt:
„(1b) Für ab dem 1. Januar 2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel erhalten die
Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom Abgabepreis des pharmazeutischen
Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Satz 1 gilt für die in Absatz 1 Satz 6 und 7 genannten Arzneimittel mit
Ausnahme von
1. Arzneimitteln nach Absatz 3b Satz 1,
2. im Wesentlichen gleichen biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimittel im Sinne des
Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG,
3. Arzneimitteln, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist,
4. patentfreien Arzneimitteln mit in der Liste nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des Arzneimittelgesetzes
aufgeführten versorgungskritischen Wirkstoffen,
5. in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführten, patentfreien Arzneimitteln,
6. Arzneimitteln, die nach Absatz 3c Satz 1 oder Satz 8 vom Abschlag nach Absatz 3a befreit sind,
7. Reserveantibiotika, hinsichtlich derer der Gemeinsame Bundesausschuss eine Freistellung nach
§ 35a Absatz 1c Satz 1 beschlossen hat, und
8. Arzneimitteln, die nach Absatz 1c vom Abschlag nach Satz 1 befreit sind.
Absatz 1 Satz 3 bis 5, 7 und 8 gilt entsprechend. Die Höhe des Abschlags nach Satz 1 beträgt vom 1.
Januar bis zum 30. Juni 2027 3,5 Prozent. Ab dem 1. Juli 2027 ist die Höhe des Abschlags nach Satz 1
jeweils für die Dauer eines Jahres der Quotient aus
1. dem Differenzbetrag für alle in Absatz 1 Satz 6 genannten Arzneimittel einschließlich derjenigen
nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 aus
a) den Ist-Ausgaben der Krankenkassen des vorangegangenen Kalenderjahres und
b) den Soll-Ausgaben der Krankenkassen für das vorangegangene Kalenderjahr und
1. dem von den Krankenkassen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten Umsatz aller zu ihren
Lasten abgegebenen Arzneimittel im Sinne von Satz 2, berechnet auf Grundlage der Abgabepreise
der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer.
Die Ist-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a sind der Differenzbetrag aus
1. dem von den Krankenkassen geleisteten Umsatz aller zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel
nach Satz 5 Nummer 1, berechnet auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen
Unternehmer ohne Mehrwertsteuer und
2. der Summe aller von den Krankenkassen vereinnahmten gesetzlichen und vertraglichen Rabatte,
Abschläge und Ausgleichszahlungen der pharmazeutischen Unternehmer für Arzneimittel nach
Satz 5 Nummer 1, mit Ausnahme der Abschläge nach Satz 1.
Die Soll-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b sind
1. für das Kalenderjahr 2026 die entsprechend Satz 6 ermittelten Ist-Ausgaben des Jahres 2025,
erhöht oder vermindert um die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen
Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechend dem Rechnungsergebnis des
Gesundheitsfonds für das Kalenderjahr 2026 gegenüber dem Kalenderjahr 2025, und
2. für die Kalenderjahre ab 2027 die Soll-Ausgaben des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres,
erhöht oder vermindert um die durchschnittliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen
Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen entsprechend dem Rechnungsergebnis des
Gesundheitsfonds für das betreffende Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr.
Übersteigen die Ist-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a nicht die Soll-Ausgaben nach Satz 5
Nummer 1 Buchstabe b, entfällt der Abschlag nach Satz 1. Der Wert nach Satz 5 ist als Prozentsatz
auszuweisen und kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden. Der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen übermittelt jedes Jahr bis zum 15. Mai, erstmals bis zum 15. Mai 2027, dem
Bundesministerium für Gesundheit die zur Berechnung der Höhe des Abschlags nach Satz 1 erforderlichen
Daten nach Satz 5 Nummer 2 und Satz 6 Nummer 1 und 2 für das vorangegangene Kalenderjahr; die
erstmalige Datenübermittlung umfasst auch die Daten nach Satz 7 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 6
Nummer 1 und 2 für das Jahr 2025. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem
Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen sowie Art und Umfang der
Übermittlung. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt jedes Jahr bis zum 1. Juni, erstmals bis zum
1. Juni 2027, die Höhe des Abschlags nach Satz 1 für den nächsten Jahreszeitraum unter Offenlegung
der Berechnungsgrundlagen im Bundesanzeiger bekannt.
(1c) Für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die ab dem 1. Januar 2027 erstmals in Verkehr
gebracht werden, können pharmazeutische Unternehmer beim Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte eine Befreiung vom Abschlag nach Absatz 1b Satz 1 beantragen. Die Befreiung ist zu
erteilen, wenn
1. die klinischen Prüfungen mit dem Arzneimittel zu einem relevanten Anteil im Geltungsbereich
dieses Gesetzes durchgeführt wurden und
2. die Produktion des Wirkstoffs im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen relevanten Beitrag zur
bedarfsgerechten Versorgung erwarten lässt.
Ein relevanter Anteil klinischer Prüfungen im Sinne von Satz 2 Nummer 1 setzt voraus, dass der Anteil
der Prüfungsteilnehmer an den vom pharmazeutischen Unternehmer durchgeführten oder in Auftrag
gegebenen klinischen Prüfungen des Arzneimittels, die an Prüfstellen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes teilgenommen haben, an der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer mindestens 5 Prozent beträgt.
Ein relevanter Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung im Sinne von Satz 2 Nummer 2 setzt voraus,
dass die Menge des Wirkstoffs, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes produziert wird, voraussichtlich
ausreichen wird, um eine Arzneimittelmenge herzustellen, mit der mindestens die Hälfte der Patienten
im Geltungsbereich dieses Gesetzes, für die eine Behandlung mit dem Arzneimittel infrage kommt,
über einen Zeitraum von drei Jahren versorgt werden können. Der Antrag kann frühestens nach dem
Antrag auf Zulassung des Arzneimittels gestellt werden. Der Antrag ist elektronisch zu übermitteln, zu
begründen und ihm sind Nachweise und Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in Satz 2
genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt
die Art der erforderlichen Nachweise und Belege, das Verfahren und die Formatvorlagen für die
elektronische Übermittlung der Anträge im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut fest und gibt diese
auf seiner Internetseite bekannt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet
über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang. Sofern ein Arzneimittel im
Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen ist, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit dem
Paul-Ehrlich-Institut. Die Befreiung gilt ab Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte, frühestens jedoch ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des
Arzneimittels. Sie erlischt nach drei Jahren, es sei denn, sie wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte verlängert. Eine Verlängerung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die in Satz 2 genannten
Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag kann frühestens 30 Monate und spätestens 32 Monate nach
dem Geltungsbeginn der Befreiung, beziehungsweise im Fall einer weiteren Verlängerung nach dem
Geltungsbeginn der vorangegangenen Verlängerung, gestellt werden. Die Sätze 6 bis 11 gelten
entsprechend. Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel
und Medizinprodukte nach Satz 8, auch in Verbindung mit Satz 14, nicht statt. Das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Antrag
Auskunft zu erteilten Befreiungen und deren Geltungszeiträumen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten abgegebenen
Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den Abgabepreis des pharmazeutischen
Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen
Preis nach Satz 2 je Mengeneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit
ergibt sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen Unternehmers in den vier
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, in denen der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am
nächsten kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und
Kaufkraftparitäten. Für Impfstoffe, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, erhalten die
Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Impfstoffe zusätzlich zum Abschlag nach
Satz 1 einen Abschlag in Höhe von 7 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers.
Absatz 1 Satz 3 bis 5, die Absätze 6 und 7 sowie § 131 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. Der
pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den durchschnittlichen
Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Anfrage die
Angaben zu der Berechnung. Kann der Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1
entsprechend. Für Impfstoffe nach Satz 6, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht, erhalten
die Krankenkassen einen zusätzlichen Abschlag in Höhe von 7 Prozent des Abgabepreises des
pharmazeutischen Unternehmers. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Bei
Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den
Preisvorschriften auf Grund des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein
Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis abzüglich der Summe der
Abschläge nach den Sätzen 1 und 3 entspricht.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer
gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten
abgegebenen Arzneimittel ab dem 1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe
des Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund
des § 35 festgesetzt ist.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das ein pharmazeutischer Unternehmer bereits ein
Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer Darreichungsform in Verkehr gebracht
hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die
dem neuen Arzneimittel in Bezug auf die Gesamtwirkstoffmenge am nächsten kommt; dies gilt
nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins menschlicher Herkunft, für das nach dem
31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG)
Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Ausnahme der Zulassung von anderen Stärken oder
Ausbietungen.“
d) Nach Absatz 3d wird der folgende Absatz 3e eingefügt:
„(3e) Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers oder sonstigen Herstellers
ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. Januar 2026, erhalten die Krankenkassen für die
zu ihren Lasten abgegebenen Verbandmittel und sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nach § 31
Absatz 1a ab dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des Betrages der
Preiserhöhung. Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der Preisstand vom 1. Januar 2026
erstmals am 1. Juli 2028 und jeweils am 1. Juli der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der
Veränderung des vom Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im
Vergleich zum Vorjahr ergibt. Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur Wundbehandlung, die
erstmals nach dem 1. Januar 2026 in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. Bei Neueinführungen eines Verbandmittels oder
eines sonstigen Produktes zur Wundbehandlung nach § 31 Absatz 1a, für das ein pharmazeutischer
Unternehmer oder sonstiger Hersteller bereits ein Produkt mit gleichem Wirkstoff in Verkehr gebracht hat,
ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je Wundflächeneinheit der Packung zu berechnen, die dem
neuen Produkt in Bezug auf die Gesamtwundfläche am nächsten kommt. Das Nähere regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstmals bis zum 30. November 2026. Die Absätze 5 bis 7 gelten
entsprechend.“
e) Absatz 8 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 1b, 3a und 3b nicht;
Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden, sofern dies ausdrücklich vereinbart
ist.“
49. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a) Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 müssen mengenbezogene Aspekte, wie eine
mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen, vereinbart und das Gesamtausgabenvolumen
des Arzneimittels unter Beachtung seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigt werden (Preis-
Mengen-Regelung). Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags
erforderlich machen. Kommt eine Preis-Mengen-Regelung nach Satz 1 nicht zustande, gilt eine Anpassung des
Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 5 bis 11 als vereinbart; Absatz 4 Satz 1 ist insoweit nicht
anzuwenden. Die Anpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juni, erstmals zum 1. Juni des dritten
Kalenderjahres nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. Zur Anpassung
wird der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag um einen Rabattsatz reduziert. Der Rabattsatz
in Prozent ist die Summe aus
1. dem Produkt von 1,7 Prozent und dem Quotienten aus
a) der Differenz zwischen dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels des
vorangegangenen Kalenderjahres und dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels des Referenzjahres
und
b) dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels des vorangegangenen Kalenderjahres und
2. dem Quotienten aus dem Gesamtausgabenvolumen des vorangegangenen Kalenderjahres und 100
Millionen Euro, abgerundet auf die nächstniedrigere ganze Zahl und multipliziert mit 1 Prozent.
Ist die Summe negativ, wird der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag nicht reduziert. Das
Referenzjahr nach Satz 7 Nummer 1 Buchstabe a ist das erste Kalenderjahr nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff. Das Gesamtausgabenvolumen eines
Kalenderjahres ist die Summe der Produkte der jeweiligen Anzahl der von Apotheken zu Lasten der
Krankenkassen abgerechneten Bezugsgrößen des Arzneimittels und dem jeweils geltenden Erstattungsbetrag
pro Bezugsgröße. Zur Ermittlung des Gesamtausgabenvolumens und zur Ermittlung der Höhe des
Rabattsatzes stellt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die im vorangegangenen Kalenderjahr
abgerechneten Bezugsgrößen anhand der Daten nach § 84 Absatz 5 fest und stellt dem
pharmazeutischen Unternehmer diese Bezugsgrößen monatsbezogen sowie die Höhe des Rabattsatzes jedes Jahr bis
zum 30. April, erstmals bis zum 30. April des zweiten Kalenderjahres nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff zur Verfügung. Das Nähere zur Abwicklung von
Vereinbarungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, im Verhältnis zu den Krankenkassen
insbesondere im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in seiner Satzung.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a
Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann,
soll ein Erstattungsbetrag vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als
die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige Vergleichstherapie. Für
ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1 Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein
Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in angemessenem Umfang geringeren
Jahrestherapiekosten führt als die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige
Vergleichstherapie. Sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mehrere Alternativen für die
zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für die Anwendung der Sätze 2 und 3 auf die zweckmäßige
Vergleichstherapie abzustellen, die nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste Alternative
darstellt.“
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Sätze 8 und 9“ durch die Angabe „Sätze 6 und 7“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 9 bis 13 werden gestrichen.
d) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt für alle Arzneimittel mit dem gleichen neuen
Wirkstoff, die ab dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht worden sind.“
e) Absatz 7a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Arzneimittel, für die zwischen dem 12. November 2022 und dem … [einsetzen: Datum der
Verkündung dieses Gesetzes] ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart oder nach Absatz 4 festgesetzt
wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch von jeder Vertragspartei bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats]
gekündigt werden, auch wenn sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im
Verkehr befindet.“
50. § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt:
„§ 130e
Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer
Wirkung
(1) Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit patentgeschützten
Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge
nach § 130a Absatz 8 oder § 130c mit pharmazeutischen Unternehmen für Arzneimittel der Gruppe
vereinbaren; die Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden.
Vertragsärzte haben rabattierte Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn, im Einzelfall sprechen
medizinische Gründe dagegen.
(2) Verordnungen rabattierter Arzneimittel einer Gruppe nach Absatz 1 sind von der Prüfungsstelle
als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c zu berücksichtigende
Praxisbesonderheiten anzuerkennen. Verordnungen nicht rabattierter Arzneimittel einer Gruppe nach Absatz 1, die rabattierte
Arzneimittel enthält, können von Maßnahmen nach den § 106 bis 106c ausgenommen werden, wenn eine
nach § 106b Absatz 1 Satz 5 vereinbarte Verordnungsquote der Arzneimittel, für die Rabattverträge nach
Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden können, für die jeweilige Gruppe erreicht wurde. Das Nähere, auch
zur Anerkennung der Verordnung nicht rabattierter Arzneimittel aus medizinischen Gründen im Einzelfall
als wirtschaftlich, regeln die Vertragspartner nach § 106.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 sind die Festlegungen und der Abschluss von Verträgen nach
Absatz 1 Satz 1 nur innerhalb folgender Wirkstoffgruppen zulässig:
1. Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren,
2. Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten,
3. Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren,
4. Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren und
5. Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PD-L1)-Inhibitoren.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum
31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit der
Versorgung sowie die Auswirkungen auf die Arzneimittelausgaben vorzulegen.“
51. § 132 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3
die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
52. § 132a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
b) Die Sätze 9 und 10 werden gestrichen.
53. § 132l Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
54. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt:
§ 133„
Versorgung mit Krankentransportleistungen
(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer
Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden,
schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter
Geltung des § 71 Absatz 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen Fall eine Festlegung der
Vergütungen vor, gilt auch bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend. Sie haben dabei die
Sicherstellung der flächendeckenden rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind
Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten
auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch
landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, müssen die Krankenkassen ihre
Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich
erbrachter Leistungen beschränken, wenn
1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden unter vollständiger Vorlage der
Entgeltkalkulation keine Gelegenheit zur Erörterung gegeben wurde,
2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung berücksichtigt worden
sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen des Rettungsdienstes hinausgehende
öffentliche Aufgabe der Einrichtungen bedingt sind,
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen Sicherstellungsverpflichtungen
unwirtschaftlich ist oder
4. die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 in entsprechender Anwendung nicht einhält.
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.“
55. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In der Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2027 ein an der Abgabemenge der jeweiligen digitalen
Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. Der
Abschlag der Vergütungsbeträge beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben
im Jahr und mindestens dreißig Prozent bei mehr als hunderttausend Abgaben im Jahr.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 muss auch Folgendes festgelegt werden:
1. Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte Vergütung ohne
Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und
2. Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für Gruppen vergleichbarer
digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in Abhängigkeit vom Umfang der
Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.“
bb) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist auch ein Höchstbetrag für solche digitalen
Gesundheitsanwendungen festzulegen, die keiner Gruppe vergleichbarer digitaler
Gesundheitsanwendungen zugeordnet werden. Der Höchstbetrag nach Satz 6 ist als Mittelwert der nach Abgaben
gewichteten Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 festzulegen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
56. § 134a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
57. § 140a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
b) Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten Leistungen
beinhalten, soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der Krankenkassen vorsehbaren Leistungen,
Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen.“
58. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 6 wird die Angabe „der geschlossenen Krankenkasse“ durch die Angabe „die
geschlossene Krankenkasse“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt ihre Mitglieder
in einem gesonderten Schreiben oder durch ein entsprechend § 37 Absatz 2a des Zehnten Buches
bekanntgegebenes elektronisches Dokument auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung,
auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach § 242
Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz
den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in
eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.“
c) Absatz 4a wird gestrichen.
59. § 217b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der Vorstand besteht aus
höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau
und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitzende
und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Der
Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die
Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Absatz 1 bis 3 und 6 bis 7 des Vierten
Buches gilt entsprechend.“
60. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für
versicherungsfremde Leistungen jährlich 14,5 Milliarden Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu
überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschuss
des Bundes ab dem Jahr 2027 jährlich 12,5 Milliarden Euro.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des Haushaltsgesetzes 2023, § 13
Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen
Darlehen in Höhe von insgesamt 5,6 Milliarden Euro sind abweichend von § 13 Absatz 4 des
Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Absatz 4 und 5 des Haushaltsgesetzes 2026 in jährlichen Raten wie folgt
zurückzuzahlen:
1. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2035,
2. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2036,
3. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2037,
4. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2038 und
5. 1,6 Milliarden Euro bis spätestens 31. Dezember 2039.“
61. § 223 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der
Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen
Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro erhöhten
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027. Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der
Regelung in § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3. Die Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der
Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches fest.“
62. § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ bei Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, für
das Jahr 2027 das 0,2234-fache der monatlichen Bezugsgröße, für das Jahr 2028 das 0,2312-fache der
monatlichen Bezugsgröße, für das Jahr 2029 das 0,2464-fache der monatlichen Bezugsgröße, für das
Jahr 2030 das 0,2618-fache der monatlichen Bezugsgröße und ab dem Jahr 2031 das 0,2766-fache der
monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für jeden Kalendermonat,
in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“
63. Nach § 242a wird der folgende § 242b eingefügt:
„§ 242b
Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten Ehegatten oder
Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind im Sinne des § 10
hat,
a) das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt des nach § 10 versicherten
Ehegatten oder Lebenspartners lebt oder
b) das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und im Haushalt des
nach § 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt, oder
2. der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner
a) nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden
wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in seiner häuslichen
Umgebung pflegt oder eine Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes
in Anspruch nimmt,
b) die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches erreicht hat oder
c) im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches voll erwerbsgemindert ist.
Die Krankenkassen berücksichtigen die Ausnahmen nach Satz 2 auch ohne Nachweis des Mitglieds, wenn
ihnen deren Vorliegen bekannt ist.
(2) Mitglieder tragen den Beitragszuschlag nach Absatz 1 allein. Der Beitragszuschlag ist von
demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der Beitragszuschlag von einem Dritten gezahlt, hat
dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser
Anspruch kann von dem Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend
gemacht werden. Im Übrigen gelten die §§ 252 bis 254 und § 256 mit der Maßgabe, dass bei einem
unterbliebenen Einbehalt des Beitragszuschlags aus laufenden Einnahmen der rückständige Betrag gleichmäßig
über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt einzubehalten und ein zum Ende der Mitgliedschaft
verbleibender rückständiger Betrag mit dem letzten Abrechnungszeitraum vollständig einzubehalten ist. Mit
Einverständnis des Mitglieds kann die Verteilung des Einbehalts des rückständigen Betrages über einen anderen
Zeitraum als zwölf Monate erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder, von denen die Versicherung eines
Ehegatten, eines Lebenspartners oder eines Elternteils nach zwischen- oder überstaatlichem Recht abgeleitet
wird.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 fällt bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht auf Renten nach § 228
Absatz 1 Satz 1 und auf Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1 Nummer 4 an.“
64. § 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches hat für Versicherte,
die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser
Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach
§ 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen.“
65. § 271 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus
der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2026 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils
abzüglich des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
zugeführt.“
66. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen für
jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt
ab dem 1. Januar 2027
1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen
durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung bei 80 Prozent oder mehr liegt,
2. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen
durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung zwischen 60 Prozent und unterhalb von 80 Prozent liegt,
3. bis zu 25 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter Abrechnungen an allen
durch den Medizinischen Dienst geprüften Schlussrechnungen für vollstationäre
Krankenhausbehandlung unterhalb von 60 Prozent liegt.“
b) In Satz 6 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
67. § 282 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem
Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte des Medizinischen Dienstes Bund, soweit nicht der
Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. In der
Satzung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden.
§ 217b Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 dieses Buches sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1, Absatz 6a
und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
68. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der Teilarbeitsunfähigkeit
nach § 44c,“.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 27b Absatz 3“ durch die Angabe „§27b Absatz 4“ ersetzt.
69. § 346 Absatz 3, 4 und 5 wird gestrichen.
70. Die §§ 410 und 411 werden durch die folgenden §§ 410 und 411 ersetzt:
§ 410„
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der
Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des
Medizinischen Dienstes Bund
Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 1 dieses Buches in Verbindung mit § 35a Absatz 6a Satz 6 des
Vierten Buches, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 6 dieses Buches in Verbindung mit § 35a
Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches und § 282 Absatz 4 Satz 4 dieses Buches in Verbindung mit § 35a
Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches kann bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart
werden.
§ 411
Übergangsregelung zur Vergütung von Führungskräften der Ebene unterhalb der Vorstandsebene bei den
Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den
Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Vergütungserhöhungen sind für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der
Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen
Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ab dem … [einsetzen: Datum der Verkündung
dieses Gesetzes] nur alle sechs Jahre zulässig. Eine höhere Vergütung darf nur durch einen Zuschlag auf die
zuletzt vereinbarte Grundvergütung nach Maßgabe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71
Absatz 3 des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für am 30. März 2026
gültige Verträge, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu
entnehmen ist. Ab dem 31. März 2026 geschlossene Verträge dürfen keine Zusagen über
Vergütungserhöhungen enthalten, die den Sätzen 1 und 2 widersprechen.“
71. Nach § 428 werden die folgenden §§ 429 und 430 eingefügt:
„§ 429
Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag
Anträge nach § 35a Absatz 1d Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame Bundesausschuss nicht bis zum … [einsetzen: Datum
der Verkündung dieses Gesetzes] entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Benennungen nach § 35a
Absatz 3 Satz 4 in der bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung in
Beschlüssen über die Nutzenbewertung, die vor d
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Gesetzentwurf)