Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 256/26
01.05.26 BRFuss
G - AIS - AV - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
A. Problem und Ziel
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) steht vor enormen finanziellen Herausforderungen.
Seit Ende 2023 hat sich die finanzielle Lage der GKV erheblich verschlechtert. Im Jahr 2024
wiesen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds ein Defizit von insgesamt knapp 10
Milliarden Euro aus. Trotz hohen Beitragssatzsteigerungen zu Beginn des Jahres 2025 liegen die
Rücklagen der Krankenkassen weiterhin unterhalb der gesetzlichen Mindestreserve. Nur
mithilfe eines Bundesdarlehens konnte ein Absinken der Liquidität des Gesundheitsfonds unter die
gesetzliche Mindestreserve vermieden werden.
Die dramatische Finanzlage der GKV hat in den vergangenen Jahren zu historisch starken
Anstiegen der Zusatzbeitragssätze geführt. Während der durchschnittlich erhobene
Zusatzbeitragssatz im Jahr 2022 noch bei rund 1,4 Prozent lag, hat er sich bis 1. Januar 2025 auf etwa
2,9 Prozent mehr als verdoppelt. Nur mit einem kurzfristig erarbeiteten Maßnahmenpaket der
neuen Bundesregierung im Umfang von bis zu rund 10 Milliarden Euro konnte der
durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2026 auf diesem Niveau gehalten
werden.
Die Finanzwirkung dieses Maßnahmenpakets ist überwiegend auf das Jahr 2026 begrenzt. Da
die Ausgaben der GKV weiterhin deutlich stärker steigen als die Einnahmen, wäre ohne
strukturell wirkende Maßnahmen für die kommenden Jahre wieder mit einem deutlichen Anstieg der
Zusatzbeitragssätze zu rechnen.
Hauptursache hierfür ist eine extrem beschleunigte Ausgabenentwicklung, die deutlich oberhalb
der Zuwächse bei den Einnahmen liegt: Die Ausgaben steigen derzeit um knapp 8 Prozent pro
Jahr und damit etwa doppelt so stark wie im Durchschnitt der 2010er Jahre. Preis-, Lohn- und
Vergütungssteigerungen haben sich damit in vielen Bereichen des Gesundheitswesens von der
Einnahmenentwicklung in der GKV entkoppelt.
Demgegenüber sind die Beitragseinnahmen im Jahr 2025 nur um rund 5 Prozent gestiegen.
Aufgrund des steigenden Durchschnittsalters der Bevölkerung und einer stagnierenden
Beschäftigungsentwicklung ist damit zu rechnen, dass sich die Einnahmenzuwächse künftig
abschwächen werden. Die beitragspflichtigen Einnahmen in der GKV werden mittelfristig voraus-
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
sichtlich nur noch entsprechend der erwarteten gesamtwirtschaftlichen Lohnzuwächse in Höhe
von rund 3 Prozent pro Jahr steigen.
Das Ergebnis ist eine anwachsende strukturelle Deckungslücke zwischen Einnahmen und
Ausgaben, die über weiter steigende Zusatzbeiträge der Krankenkassen ausgeglichen werden
müsste. Bereits für das Jahr 2027 ist nach aktuellem Stand von einer Deckungslücke in Höhe
von rund 15 Milliarden Euro auszugehen. Dies entspräche einem Anstieg der
Zusatzbeitragssätze um 0,75 Prozentpunkte. Bis 2030 könnte die Deckungslücke auf rund 40 Milliarden Euro
ansteigen. Die Zusatzbeitragssätze würden auf rund 4,7 Prozent steigen, der
Gesamtbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung also auf bis zu 19,3 Prozent. Eine solche Reduktion
der Nettoeinkommen der Beschäftigten bei gleichzeitiger Erhöhung der Arbeitskosten und der
damit einhergehenden Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft
gefährdet die weitere wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland. Weitere Belastungen sind
daher zwingend zu vermeiden. Dafür sind ambitionierte Reformen unumgänglich.
B. Lösung
Um die Finanzierungsgrundlagen der GKV zukunftssicher aufzustellen und die Beitragssätze ab
dem Jahr 2027 dauerhaft zu stabilisieren, hat die vom Bundesministerium für Gesundheit
(BMG) eingesetzte FinanzKommission Gesundheit (FKG) am 30. März 2026 umfassende
Empfehlungen ausgesprochen. Die Empfehlungen sind geeignet, das hohe Ausgabenwachstum
ohne Einschränkungen der Versorgungsqualität zu senken und die vorhandenen Mittel
effizienter einzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird mit diesem Gesetzentwurf
ein breit angelegtes Maßnahmenpaket zur Stabilisierung der GKV-Finanzen vorgelegt.
Für die Stabilisierung der Beitragssätze in der GKV müssen die sehr hohen Zuwächse bei den
Ausgaben wieder in Einklang mit der Einnahmenentwicklung gebracht werden
(einnahmenorientierte Ausgabenpolitik). Daher liegt der Fokus des Maßnahmenpakets auf der Reduktion der
Ausgabendynamik der GKV. Zukünftig ist ein effizienter und zielgerichteter Einsatz der
Beitragsmittel in allen Bereichen des Gesundheitswesens zwingend erforderlich. Die in den letzten
fünf bis sieben Jahren sehr hohen Vergütungssteigerungen in allen Bereichen des
Gesundheitswesens werden auf ein Maß begrenzt, das den Lohn- und Einkommenszuwächsen in der
Gesamtwirtschaft entspricht und gleichzeitig die Vergütungsgerechtigkeit zwischen den
Sektoren stärkt. Gleichzeitig werden ein hohes Leistungsniveau und eine hohe Versorgungsqualität
beibehalten.
Die hohen prognostizierten Deckungslücken von bis zu 40 Milliarden Euro im Jahr 2030
erfordern einen substantiellen Beitrag aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Sowohl
Leistungserbringer, Hersteller von Arzneimitteln und Hilfsmitteln, Krankenkassen, Beitragszahlerinnen und
Beitragszahler, Versicherte sowie Patientinnen und Patienten müssen einen angemessenen
Beitrag zur finanziellen Konsolidierung leisten. Die enormen Herausforderungen können nur in
einer gemeinsamen Kraftanstrengung unter Einbezug aller Beteiligten bewältigt werden.
Auf Seiten der Leistungserbringer im Gesundheitswesen, wie etwa der Vertragsärztinnen und -
ärzte und der Krankenhäuser, ist eine dauerhafte und regelhafte Begrenzung der Vergütungs-
und Preisanstiege auf die jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit
der Einnahmenentwicklung der GKV als fester Obergrenze unabdingbar. Die rechnerische
Obergrenze bildet dabei die Grundlohnrate, also die jährliche Veränderungsrate der
durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je GKV-Mitglied. Dabei müssen alle Ausgaben in
einem angemessenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für die Patientinnen und Patienten
stehen. Nicht zielgenaue, kostenintensive Sondervergütungen und Doppelfinanzierungen, die nicht
nachweislich zu einer besseren Versorgung der Versicherten führen, werden abgeschafft.
Fehlanreize und Ungleichbehandlungen über verschiedene Bereiche mit Kostenfolgen für die GKV
werden konsequent abgebaut.
Auch die Preis- und Vergütungssteigerungen aller Leistungserbringer im Gesundheitswesen,
darunter insbesondere Vertragszahnärztinnen und -ärzte, Heilmittelerbringer, Hebammen,
Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen, Rettungsdienste und Krankentransportunternehmen,
Unternehmen der medizinischen Behandlungspflege und Hersteller von Hilfsmitteln sowie die
Verwaltungskostenanstiege der Krankenkassen werden auf die jeweilige Kostenentwicklung mit
der Grundlohnrate als feste Obergrenze begrenzt. Somit werden die Ausgabenanstiege
insgesamt auf die jährlichen Einnahmenzuwächse der GKV begrenzt. Die derzeitige vollständige
Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen auch über die jeweils geltende maßgebliche
Obergrenze hinaus muss daher eingeschränkt werden. Eine unverändert geltende vollständige
Tarifrefinanzierung würde das Prinzip der Grundlohnrate als feste Obergrenze für Vergütungsanstiege
aushebeln und weiterhin zu hohen und überproportionalen Ausgabenanstiegen in den
betroffenen Bereichen führen, die deutlich oberhalb der Einnahmenzuwächse der GKV liegen. Durch
einen ergänzenden dynamischen Herstellerabschlag für die Hersteller von Arzneimitteln,
dessen Höhe von der Entwicklung der Arzneimittelausgaben und der beitragspflichtigen Einnahmen
abhängt, wird auch ein nachhaltiger und auf das notwendige Maß begrenzter Beitrag der
pharmazeutischen Industrie zur Stabilisierung der GKV-Finanzen sichergestellt.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen werden die Verwaltungskosten je Versicherten ebenfalls
an die Einnahmeentwicklung der GKV angebunden und die Werbeausgaben je Mitglied auf
0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied gemäß § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB IV) halbiert. Begrenzende Regelungen für Vorstandsvergütungen werden
auf weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts der Selbstverwaltung ausgeweitet.
Ergänzend werden die Vergütungen für außertariflich beschäftigte Führungskräfte unterhalb der
Ebene des Vorstands dieser Körperschaften begrenzt.
Wenngleich die Ausgabenseite der GKV in besonderem Maße zur hohen Deckungslücke in der
GKV beiträgt, können stabile Beitragssätze in der GKV nicht ausschließlich über die
Ausgabenseite sichergestellt werden. Das vorliegende Maßnahmenpaket nimmt daher auch die
Einnahmenseite der GKV in den Blick.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte wird auf den
allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
erhöht. Im Jahr 2027 werden zudem die Beitragsbemessungsgrenze und die
Versicherungspflichtgrenze jeweils um monatlich 300 Euro zusätzlich angehoben. So stärken wir die
Beitragsgerechtigkeit und generieren einen solidarischen Beitrag von Arbeitgebern und Personen mit
höheren Einkommen zum Reformpaket.
Für eine solidarische Beteiligung an den Aufwendungen der GKV wird die beitragsfreie
Familienversicherung begrenzt auf Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mit Kindern bis zum
vollendeten 7. Lebensjahr, mit Kindern mit Behinderungen, mit zu pflegenden Angehörigen
sowie nach Erreichen der Regelaltersgrenze. In anderen Fällen zahlen Mitglieder mit derzeit
beitragsfrei mitversicherten Ehegatten künftig einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 Prozent der
beitragspflichtigen Einnahmen. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt
vollumfänglich erhalten.
Die seit über 20 Jahren nicht angepassten Zuzahlungsgrenzen und -beträge werden
entsprechend der seither erfolgten durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerung sowie künftig
entsprechend mit der Entwicklung der Grundlohnrate fortgeschrieben. Finanzielle Überforderung
wird auch weiterhin durch eine Begrenzung der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (bei chronisch Kranken ein Prozent)
verhindert. Im Bereich des Krankengeldes werden Missbrauchspotenziale und Fehlanreize beseitigt.
Angesichts der enormen Finanzierungslücken kann eine moderate Leistungsanpassung und ein
Beitrag der Versicherten sowie Patientinnen und Patienten nicht vermieden werden. Vor diesem
Hintergrund werden die Festzuschüsse für Zahnersatz auf das bereits bis 2020 geltende Niveau
reduziert. Gleichzeitig wird die Regelung für Härtefälle angepasst, so dass für Härtefälle
weiterhin ein Festzuschuss in Höhe von 100 Prozent gilt.
Auch der Bund leistet mittel- und langfristig einen Beitrag zur Stabilisierung der Beitragssätze in
der GKV durch eine Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026
gewährten Darlehen von insgesamt 5,6 Milliarden Euro. Zudem erhöht der Bund die monatliche
Beitragspauschale für die Beziehenden von Grundsicherung aufwachsend ab dem Jahr 2027.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes wird der Bundeszuschuss an
den Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro auf 12,5 Milliarden Euro
reduziert.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren
beschließen, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen. Das
geschätzte Aufkommen in Höhe von jährlich rund 450 Millionen Euro soll der gesetzlichen
Krankenversicherung in geeigneter Art und Weise entlastend zugutekommen; nicht zuletzt mit Blick
auf ihre Angebote zur Primärprävention – beispielsweise im Bereich betriebliche
Gesundheitsförderung und Setting-Ansätze – von denen über den Kreis der gesetzlich Krankenversicherten
hinaus auch weitere Bevölkerungsgruppen profitieren.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen
Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten
Darlehen entstehen dem Bund Mindereinnahmen von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren
2029 bis 2032 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr 2033 sowie entsprechende Mehreinnahmen
von jeweils 1 Milliarde Euro in den Jahren 2035 bis 2038 und von 1,6 Milliarden Euro im Jahr
2039. Durch die Erhöhung der Beitragspauschalen für die Beziehenden von Grundsicherung
entstehen dem Bund Mehrausgaben in Höhe von 250 Millionen Euro in 2027, 500 Millionen
Euro in 2028, 1 Milliarde Euro in 2029, 1,5 Milliarden Euro in 2030 und 2 Milliarden Euro ab
2031. Die Reduktion des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2027 hat für den Bund
Minderausgaben in Höhe von jährlich 2 Milliarden Euro zur Folge.
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträger.
Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einsparungen für
Bund, Länder und Kommunen im Rahmen der Beihilfe in Höhe von rund 100 Millionen Euro in
2027 aufwachsend auf bis zu rund 300 Millionen Euro in 2030.
Im Bereich Arzneimittel führen die Einführung eines ergänzenden dynamischen
Herstellerabschlags sowie die Einführung einer gesetzlichen Auffanglösung für Preis-Mengen-Regelungen
nach § 130b Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für Bund, Länder und
Kommunen bei den Ausgaben für die Beihilfe zu geschätzten Einsparungen in Höhe von
insgesamt rund 40 Millionen Euro im Jahr 2027, rund 60 Millionen Euro im Jahr 2028, rund
120 Millionen Euro im Jahr 2029 und rund 200 Millionen Euro im Jahr 2030, wobei die
Wechselwirkung mit anderen Maßnahmen im Arzneimittelbereich zu beachten ist. Die Abschaffung
der „Leitplanken“ für Erstattungsbeträge führt zu jährlichen Mehrausgaben in Höhe von rund
5 Millionen Euro in 2027, rund 10 Millionen Euro in 2028, rund 15 Millionen Euro in 2029 und
rund 20 Millionen Euro in 2030.
Gesetzliche Krankenversicherung
Durch den Gesetzentwurf wird die GKV durch Mehreinnahmen und Minderausgaben in Höhe
von insgesamt rund 16 Milliarden Euro im Jahr 2027 aufwachsend auf bis zu rund 38 Milliarden
Euro im Jahr 2030 entlastet, die sich wie folgt verteilen:
Angaben in Milliarden Euro
2027 2028 2029 2030
Deckungslücke für einen stabilen Zusatzbeitragssatz
in Höhe von 2,9 Prozent
15,3 21,5 31,9 40,4
Gesamtentlastung durch den Gesetzentwurf 16,3 23,1 31,1 38,1
davon:
Minderausgaben 13,7 18,8 25,1 31,5
davon:
Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen 11,2 16,2 22,4 28,7
darunter:
Einnahmenorientierte Ausgabenpolitik 4,4 8,7 14,1 18,8
Streichung Sondervergütungen 3,5 3,8 4,0 4,3
Sonstige Maßnahmen 3,4 3,7 4,2 5,6
Patientinnen und Patienten 2,5 2,6 2,7 2,8
darunter:
Leistungsanpassung 0,6 0,6 0,6 0,6
Zuzahlungen 1,9 2,0 2,1 2,2
Mehreinnahmen 4,3 5,9 6,0 6,1
davon:
Arbeitgeber 3,1 3,2 3,3 3,3
darunter:
Beitrag für geringfügig Beschäftigte 1,9 1,9 1,9 1,9
Anhebung Bemessungsgrenzen 1,3 1,3 1,3 1,4
Mitglieder 1,2 2,7 2,8 2,8
darunter:
Anhebung Bemessungsgrenzen 1,2 1,2 1,2 1,3
Anpassung beitragsfreie Mitversicherung - 1,5 1,5 1,5
Bund -1,8 -1,5 0,0 0,5
darunter:
Verschiebung Rückzahlung Darlehen 0,0 0,0 1,0 1,0
Beiträge für Grundsicherungsempfänger 0,3 0,5 1,0 1,5
Absenkung Bundeszuschuss -2,0 -2,0 -2,0 -2,0
Nachrichtlich
Abgabe auf zuckergesüßte Getränke* - 0,5 0,5 0,5
* nicht in diesem Gesetz geregelte, aber seitens der Bundesregierung geplante Maßnahme, deren
Finanzwirkung hier nur nachrichtlich ausgewiesen und daher nicht in den Gesamtwirkungen berücksichtigt
wird.
Das geschätzte Entlastungsvolumen des Maßnahmenpakets liegt in den ersten zwei Jahren
oberhalb der prognostizierten Deckungslücke. Sowohl ausgaben- wie einnahmenseitig
bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Risiken, dass die Deckungslücken höher ausfallen als
prognostiziert. Bereits eine höhere Ausgabendynamik von nur 1 Prozentpunkt in 2026 oder 2027
gegenüber der hier zugrunde gelegten Prognose führt (bei Gesamtausgaben von rund
400 Milliarden Euro) zu höheren Ausgaben von rund 4,0 Milliarden Euro. Auch einnahmenseitig
bestehen angesichts der geopolitischen und weltwirtschaftlichen Entwicklungen Risiken. Zudem
sind die geschätzten Finanzwirkungen vieler Maßnahmen naturgemäß mit Unsicherheiten
verbunden, da sie beispielsweise auch von der konkreten Umsetzung der Selbstverwaltung oder
den Reaktionen der betroffenen Akteure abhängen. Ein moderater Sicherheitspuffer trägt dazu
bei, dass der durchschnittlich ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz stabil bleiben kann.
In den Jahren 2029 und 2030 wird die Deckungslücke mit den in diesem Gesetzentwurf
vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig geschlossen. Es verbleibt eine geringfügige
Deckungslücke. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die geplanten Strukturreformen auf Basis der im
zweiten Bericht der FinanzKommission Gesundheit erwarteten Empfehlungen für strukturelle
Veränderungen im Gesundheitswesen ab dem Jahr 2029 ergänzend zur Konsolidierung der
GKV-Finanzen beitragen werden.
Der größte Teil des Entlastungsvolumens dieses Gesetzes wird mit 11 Milliarden Euro
(69 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) im Jahr 2027 aufwachsend auf 29 Milliarden
Euro im Jahr 2030 (75 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) durch Begrenzungen der
Vergütungsanstiege und Einsparungen im Bereich der Leistungserbringer, Hersteller und
Krankenkassen erbracht. Durch die zentrale Begrenzung der Vergütungs- und Preisanstiege auf die
jeweilige Kostenentwicklung in den einzelnen Leistungsbereichen mit der
Einnahmenentwicklung der GKV (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied - Grundlohnrate) als
fester Obergrenze erzielt die GKV Einsparungen in 2027 in Höhe von rund 4,4 Milliarden Euro
aufwachsend auf bis zu knapp 19 Milliarden Euro in 2030. Damit gehen allein ein Viertel der
Gesamtentlastung der GKV in 2027 bis die Hälfte der Gesamtentlastung der GKV in 2030 auf
die (Wieder-)Einführung der einnahmenorientierten Ausgabenpolitik zurück. Dies verdeutlicht,
dass Beitragssatzstabilität in der GKV ohne diese zentrale Maßnahme in allen
Leistungsbereichen nicht erreichbar ist.
Der Beitrag der Patientinnen und Patienten aufgrund einer moderaten Leistungsanpassung
sowie einer nachholenden Anhebung der Zuzahlungen beträgt 2,5 Milliarden Euro in 2027
(15 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 2,8 Milliarden Euro in 2030 (7 Prozent
vom Gesamt-Entlastungsvolumen). Hierbei ist zu beachten, dass ohne dieses Gesetz die
Finanzierungslücke durch Anstiege bei den Zusatzbeiträgen zu schließen wäre und die Mitglieder
der GKV die entsprechenden Belastungen von bis zu 40 Milliarden Euro in 2030 hälftig zu
tragen hätten.
Die Arbeitgeber tragen aufgrund der Anhebung des pauschalen Arbeitgeber-Beitragssatzes für
geringfügig Beschäftigte sowie der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze moderate Belastungen in 2027 von rund 3,1 Milliarden Euro (19 Prozent
vom Gesamt-Entlastungsvolumen) und rund 3,3 Milliarden Euro in 2030 (9 Prozent vom
Gesamt-Entlastungsvolumen), die wiederum zu Mehreinnahmen der GKV in gleicher Höhe führen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der Arbeitgeber durch die paritätische
Tragung der höheren Zusatzbeitragssätze ohne dieses Reformpaket in 2027 mit rund 5,4 Milliarden
Euro und in 2030 mit rund 14 Milliarden Euro deutlich höher gelegen hätten.
Die Mitglieder werden durch die außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
und der Versicherungspflichtgrenze um rund 1,2 Milliarden Euro in 2027 (7 Prozent vom
Gesamt-Entlastungsvolumen) und unter Berücksichtigung des ab 2028 wirksamen
Beitragszuschlags für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner mit rund 2,8 Milliarden Euro in
2030 (7 Prozent vom Gesamt-Entlastungsvolumen) belastet, was wiederum zu Mehreinnahmen
der GKV in gleicher Höhe führt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Belastungen der
Mitglieder durch die paritätische Tragung der Zusatzbeiträge ohne dieses Reformpaket bei rund
7,7 Milliarden Euro in 2027 und rund 20 Milliarden Euro in 2030 gelegen hätten.
Durch die Verschiebung der Rückzahlung der in den Jahren 2023, 2025 und 2026 gewährten
Darlehen sowie die Erhöhung der monatlichen Beitragspauschalen für die Beziehenden von
Grundsicherung beteiligt sich auch der Bund mittel- und langfristig an der Stabilisierung der
Beitragssätze.
Aufgrund der notwendigen Haushaltskonsolidierung des Bundes ist eine Reduktion des
Bundeszuschusses für die GKV ab dem Jahr 2027 um 2 Milliarden Euro erforderlich.
E. Erfüllungsaufwand
Die Entlastung von insgesamt 16,27 Millionen Euro jährlichem Erfüllungsaufwand für alle
Normadressatengruppen unterliegt der „One-in-one-out“-Regel und beruht nicht auf unionsrechtlichen
Vorgaben.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht ein geringer, mangels belastbarer Daten nicht näher
bezifferbarer zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Dieser ergibt sich im Wesentlichen aus der einmaligen
Einarbeitung in geringfügig erweiterte Angaben im Rahmen bereits bestehender Verfahren, wie
der Überprüfung der Familienversicherung.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von unter 1,2
Millionen Euro. Dieser beruht im Wesentlichen auf einmaligen IT-technischen
Anpassungsaufwänden.
Im Saldo ergibt sich insgesamt zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
160 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen zusätzliche Bürokratiekosten aus Informationspflichten durch die notwendige
Aufklärung und Information von Patientinnen und Patienten durch die ausstellenden Ärztinnen und
Ärzte sowie für Ärztinnen und Ärzte durch die Aufbereitung der Daten und die
Datenübermittlung im Rahmen des eAU-Verfahrens in Höhe von geschätzt 5 Millionen Euro aus der
Einführung einer Teilkrankschreibung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht ein zusätzlicher einmaliger Erfüllungsaufwand von
schätzungsweise knapp 1 Million Euro. Dieser besteht insbesondere in einmaligen IT-Anpassungsaufwänden.
Für die Verwaltung ergibt sich eine jährliche Entlastung beim Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 16,4 Millionen Euro.
F. Weitere Kosten
Neben den unter D. gemachten Ausführungen entstehen noch folgende Finanzwirkungen:
Im Bereich der stationären Versorgung gelten einheitliche Vergütungen für alle Kostenträger.
Daher induzieren die Einsparmaßnahmen im Krankenhausbereich ebenfalls Einsparungen für
die private Krankenversicherung in Höhe von rund 300 Millionen Euro in 2027 aufwachsend auf
bis zu rund 900 Millionen Euro im Jahr 2030. Auch weitere Kostenträger wie beispielsweise
Selbstzahler werden in Höhe eines geringen, nicht quantifizierbaren Volumens entlastet.
Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem
Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,2 Milliarden Euro im Jahr 2027, die sich auf
1,3 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen.
Durch die Beitragszuschläge für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
nach § 242b entstehen den Mitgliedern der GKV ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben von ca.
1,5 Milliarden Euro.
Durch die außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der
Versicherungspflichtgrenze um monatlich jeweils 300 Euro entstehen den Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern ab dem Jahr 2027 jährliche Mehrausgaben von 1,3 Milliarden Euro im Jahr 2027, die
sich auf 1,4 Milliarden Euro im Jahr 2030 erhöhen.
Durch die Erhöhung des vom Arbeitgeber aus einer geringfügigen Beschäftigung zu tragenden
Beitrags entstehen den Arbeitgebern jährlich Mehrbelastungen von 2,3 Milliarden Euro. Hierbei
sind die Belastungen der Arbeitgeber für Beschäftigte im Übergangsbereich berücksichtigt.
Die Regelungen im Arzneimittelbereich führen für die private Krankenversicherung zu
geschätzten Einsparungen in Höhe von rund 80 Millionen Euro im Jahr 2027, in Höhe von rund 130
Millionen Euro im Jahr 2028, in Höhe von rund 250 Millionen Euro im Jahr 2029 und in Höhe von
rund 420 Millionen Euro im Jahr 2030.
Bundesrat Drucksache 256/26
01.05.26 BRFuss
G - AIS - AV - Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-
Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 1. Mai 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil dieser zur Erzielung der
angestrebten Finanzwirkungen so frühzeitig wie möglich in Kraft treten muss.
Je später die Änderungen in Kraft treten, desto länger gelten für Verhandlungen
über Vergütungen für das Jahr 2027 und weitere Jahre die alten Regelungen, was
deutlich höhere und mit den Zielen dieses Gesetzentwurfs unvereinbare
Vergütungsabschlüsse nach sich ziehen würde. Damit der Zusatzbeitragssatz für das
Jahr 2027 stabil gehalten werden kann, müssen die im Gesetzentwurf enthaltenen
Fristablauf: 12.06.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Maßnahmen Einfluss in den GKV-Schätzerkreis im Herbst 2026 finden und das
Gesetzgebungsverfahren somit bis zum Sommer 2026 zum Abschluss gebracht
werden.
Federführend das Bundesministerium der Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der
gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung– (Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 9. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel genannten
Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots nach § 12 zur Verfügung,
soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet
werden. Qualität und Wirksamkeit der Leistungen haben dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen
Fortschritt zu berücksichtigen.“
2. § 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für nach § 10 versicherte Kinder werden keine Beiträge erhoben. Für nach § 10
versicherte Ehegatten und Lebenspartner werden Beiträge nach Maßgabe des § 242b
erhoben.“
3. § 4 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5)„ Die Verwaltungsausgaben einer Krankenkasse dürfen sich ab dem
Haushaltsjahr 2027 gegenüber dem vorausgegangenen Haushaltsjahr jeweils nur nach Maßgabe
der Entwicklung der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 je
Versicherten erhöhen. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen zum Schutz
der kritischen Infrastruktur im Bereich Sicherheit der Informationstechnik sowie für
Aufwendungen, die für die Durchführung der Sozialversicherungswahlen als Online-Wahl
entstehen.“
4. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3)„ Krankenkassen sind berechtigt, um Mitglieder und für ihre Leistungen zu
werben. Bei Werbemaßnahmen der Krankenkassen muss die sachbezogene
Information im Vordergrund stehen. Die Werbung hat in einer Form zu erfolgen, die
mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen
Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben vereinbar ist. Die Ausgaben einer
Krankenkasse für Werbemaßnahmen dürfen in jedem Haushaltsjahr 0,075
Prozent der monatlichen Bezugsgröße gemäß § 18 Absatz 1 des Vierten Buches je
Mitglied nicht überschreiten. Der Berechnung ist die Mitgliederzahl des
betreffenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2.„ für Werbeausgaben für näher bestimmte Werbemaßnahmen,“.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „nach den Absätzen 6 oder 7“ durch die
Angabe „nach den Absätzen 6, 7 oder 8“ ersetzt.
6.
b) Nach Absatz 6 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die nach Satz 1 bis 3 für das Jahr 2027 ermittelte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird
im Jahr 2027 zusätzlich um 3 600 Euro erhöht. Die nach Satz 4 im Jahr 2027
erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in den folgenden Jahren wieder nach den
Sätzen 2 und 3 verändert.“
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Sie verändert sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in
Absatz 6 Satz 2 und 3. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in
der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches fest.“
d) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8)„ Abweichend von Absatz 6 Satz 4 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze
für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der
an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei
einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven
Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2027 den Wert der nach Absatz 6 Satz 1
bis 3 für das Jahr 2027 ermittelten Jahresarbeitsentgeltgrenze ohne die
zusätzliche Erhöhung nach Absatz 6 Satz 4. Sie verändert sich in den folgenden Jahren
entsprechend der Regelung in Absatz 6 Satz 2 und 3. Die Bundesregierung setzt
die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten
Buches fest.“
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 Satz 2 und 3,
Absatz 7 oder 8,“.
7. § 10 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die
Durchführung der Familienversicherung und zur Feststellung der Voraussetzungen
nach § 242b Satz 2 notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die
zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche
Meldevordrucke fest.“
8. § 11 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche vom Gemeinsamen
Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen in der fachlich gebotenen Qualität im
Bereich der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach den §§ 23, 40, der
Leistungen von Hebammen bei Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 24d, der
künstlichen Befruchtung nach § 27a, der zahnärztlichen Behandlung ohne die Versorgung
mit Zahnersatz nach § 28 Absatz 2, bei der Versorgung mit nicht
verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 34 Absatz 1 Satz 1, mit Heilmitteln
nach § 32, mit Hilfsmitteln nach § 33 und mit digitalen Gesundheitsanwendungen nach
§ 33a, im Bereich der häuslichen Krankenpflege nach § 37 und der Haushaltshilfe nach
§ 38 sowie Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern vorsehen. Die
Satzung muss insbesondere die Art, die Dauer und den Umfang der Leistung bestimmen;
sie hat hinreichende Anforderungen an die Qualität der Leistungserbringung zu regeln.
Die zusätzlichen Leistungen sind von den Krankenkassen in ihrer Rechnungslegung
gesondert auszuweisen. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie
homöopathische und anthroposophische Leistungen sind als zusätzliche
Satzungsleistungen im Sinne dieses Absatzes ausgeschlossen.“
9. Nach § 25 Absatz 4 Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft auf der Grundlage des aktuellen
Stands der medizinischen Erkenntnisse die von ihm in Richtlinien nach § 92
getroffenen Regelungen über
1. die allgemeine Gesundheitsuntersuchung nach Absatz 1 im Hinblick auf
Altersgrenzen, Zielgruppen, Häufigkeit der Untersuchungen, Untersuchungsinhalte,
geschlechtsspezifische Besonderheiten und Zielerkrankungen, insbesondere
hinsichtlich einer möglichen Eingrenzung auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie
deren Risiken und Begleit- und Folgeerkrankungen als Schwerpunkt der
Gesundheitsuntersuchung, und
2. Früherkennungsuntersuchungen auf Hautkrebs nach Absatz 2 unter
Berücksichtigung eines möglichen risikobasierten Screenings und einer möglichen Anpassung
der Häufigkeit der Untersuchungen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2027 über eine
Anpassung dieser Richtlinien.“
10. § 27b wird durch den folgenden § 27b ersetzt:
„§ 27b
Zweitmeinung
(1) Versicherte, bei denen die Indikation zu einem planbaren Eingriff gestellt wird,
bei dem insbesondere im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung seiner
Durchführung die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist, haben Anspruch
darauf, eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung bei einem Arzt oder einer Einrichtung
nach Absatz 4 einzuholen. Die Zweitmeinung kann nicht bei einem Arzt oder einer
Einrichtung eingeholt werden, durch den oder durch die der Eingriff durchgeführt werden
soll.
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seinen Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 13, für welche planbaren Eingriffe nach Absatz 1 Satz 1 der
Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht; der Gemeinsame
Bundesausschuss soll jährlich mindestens zwei weitere Eingriffe bestimmen, für die
Anspruch auf Einholung der Zweitmeinung im Einzelnen besteht. Er legt
indikationsspezifische Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung zum empfohlenen Eingriff
und an die Erbringer einer Zweitmeinung fest, um eine besondere Expertise zur
Zweitmeinungserbringung zu sichern. Kriterien für die besondere Expertise sind
1. eine langjährige fachärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet, das für die Indikation
zum Eingriff maßgeblich ist, und
2. Kenntnisse über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Forschung zur
jeweiligen Diagnostik und Therapie einschließlich Kenntnissen über
Therapiealternativen zum empfohlenen Eingriff.
Der Gemeinsame Bundesausschuss kann Anforderungen mit zusätzlichen Kriterien
festlegen. Zusätzliche Kriterien sind insbesondere
1. Erfahrungen mit der Durchführung des jeweiligen Eingriffs,
2. regelmäßige gutachterliche Tätigkeit in einem für die Indikation maßgeblichen
Fachgebiet oder
3. besondere Zusatzqualif ikationen, die für die Beurteilung einer gegebenenfalls
interdisziplinär abzustimmenden Indikationsstellung von Bedeutung sind.
Der Gemeinsame Bundesausschuss berücksichtigt bei den Festlegungen nach Satz 2
die Möglichkeiten einer telemedizinischen Erbringung der Zweitmeinung.
(3) Der Anspruch auf Vergütung für die Leistung des Arztes oder der Einrichtung,
durch den oder durch die ein vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Satz 2
bestimmter Eingriff durchgeführt wird, entfällt, wenn dem Arzt oder der Einrichtung vor
dem Eingriff kein Nachweis über eine eingeholte Zweitmeinung vorliegt. Der
Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt erstmals bis zum 31. März 2027 mindestens einen
und danach jährlich mindestens einen weiteren der planbaren Eingriffe nach Absatz 2
Satz 1, für den die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung des
Eingriffs ist. Das Nähere zum Nachweis nach Satz 1 bestimmt der Gemeinsame
Bundesausschuss in seinen Richtlinien nach Absatz 2 Satz 1.
(4) Soweit sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen, sind zur
Erbringung einer Zweitmeinung berechtigt:
1. zugelassene Ärzte,
2. zugelassene medizinische Versorgungszentren,
3. ermächtigte Ärzte und Einrichtungen,
4. zugelassene Krankenhäuser und
5. nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, die nur zu diesem
Zweck an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
(5) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die
Landeskrankenhausgesellschaften informieren inhaltlich abgestimmt über Leistungserbringer, die unter
Berücksichtigung der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten
Anforderungen zur Erbringung einer unabhängigen Zweitmeinung geeignet und bereit
sind.
(6) Der Arzt, der die Indikation für einen Eingriff nach Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 stellt, muss den Versicherten über das Recht, eine
unabhängige ärztliche Zweitmeinung einholen zu können, aufklären und ihn auf die
Informationsangebote über geeignete Leistungserbringer nach Absatz 5 hinweisen. Bei
Eingriffen, die von Absatz 3 Satz 2 erfasst werden, muss der Arzt den Versicherten auf die
Folgen einer ausbleibenden Einholung einer Zweitmeinung hinweisen. Die Aufklärung
muss mündlich erfolgen; ergänzend hat der Arzt die Informationen, die das Institut nach
§ 139a zum Zweck der Versicherteninformation zu dem Eingriff und
Behandlungsalternativen bereitstellt und die der Gemeinsame Bundesausschuss hierfür bestimmt hat,
dem Versicherten in Textform auszuhändigen. Der Arzt hat dafür Sorge zu tragen, dass
die Aufklärung in der Regel mindestens zehn Arbeitstage, bei Eingriffen, die von Absatz
3 Satz 2 erfasst werden, in der Regel mindestens 15 Arbeitstage vor dem geplanten
Eingriff erfolgt. In jedem Fall hat die Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der
Versicherte seine Entscheidung über die Einholung einer Zweitmeinung wohlüberlegt
treffen und im Fall des Absatzes 3 der Einholung einer Zweitmeinung nachkommen
kann. Der Arzt hat den Versicherten auf sein Recht auf Überlassung von Abschriften
der Befundunterlagen aus der Behandlungsakte nach § 630g Absatz 1 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, die für die Einholung der Zweitmeinung erforderlich sind,
hinzuweisen. Die Kosten, die dem Arzt durch die Zusammenstellung und Überlassung von
Befundunterlagen für die Zweitmeinung entstehen, trägt die Krankenkasse.
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung zusätzliche Leistungen zur Einholung
einer unabhängigen ärztlichen Zweitmeinung vorsehen. Sofern diese zusätzlichen
Leistungen die vom Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmten Eingriffe nach
Absatz 2 Satz 1 betreffen, müssen sie die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 2 erfüllen,
die der Gemeinsame Bundesausschuss festgelegt hat. Dies gilt auch, wenn die
Krankenkasse ein Zweitmeinungsverfahren im Rahmen von Verträgen der besonderen
Versorgung nach § 140a anbietet.“
11. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6 und 7 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört die kieferorthopädische Behandlung
1. durch Vertragszahnärzte, die keine Anerkennung als Fachzahnarzt für
Kieferorthopädie besitzen, oder
2. von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
Satz 6 Nummer 2 gilt nicht für Versicherte mit schweren Kieferanomalien, die ein
Ausmaß haben, das kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische
Behandlungsmaßnahmen erfordert.“
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a)Auf eine vor dem Ablauf des … [einsetzen: Datumder Verkündung dieses
Gesetzes] bereits begonnene kieferorthopädische Behandlung ist § 28 Absatz 2
Satz 6 in der am … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes]
geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen
Arzneimitteln, soweit es sich nicht um homöopathische und anthroposophische Arzneimittel
handelt oder die Arzneimittel nicht nach § 34 oder durch Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit
Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.“
b) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a)Verbandmittel sind Gegenstände einschließlich Fixiermaterial, deren
Hauptwirkung darin besteht, oberf lächengeschädigte Körperteile zu bedecken,
Körperflüssigkeiten von oberf lächengeschädigten Körperteilen aufzusaugen oder
beides zu erfüllen. Als Verbandmittel gilt auch ein Gegenstand, der ergänzend zu
den in Satz 1 genannten Eigenschaften
1. Wunden feucht hält oder Wunden reinigt,
2. Wundexsudat oder Gerüche bindet,
3. ein Verkleben mit der Wunde verhindert oderatraumatisch wechselbar ist oder
4. proteasemodulierend oder antimikrobiell im oder am menschlichen Körper
wirkt.
Erfasst sind auch Gegenstände, die zur individuellen Erstellung von einmaligen
Verbänden an Körperteilen, die nicht oberflächengeschädigt sind, gegebenenfalls
mehrfach verwendet werden, um Körperteile zu stabilisieren, zu immobilisieren
oder zu komprimieren. Das Nähere zur Abgrenzung von Verbandmitteln zu
sonstigen Produkten zur Wundbehandlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss
in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2. Absatz 1 Satz 2 gilt für sonstige
Produkte zur Wundbehandlung entsprechend. Der Gemeinsame Bundesausschuss
berät Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung im Rahmen eines
Antragsverfahrens insbesondere zu konkreten Inhalten der vorzulegenden
Unterlagen und Studien. § 34 Absatz 6 gilt entsprechend. Für die Beratung sind
Gebühren zu erheben. Das Nähere zur Beratung und zu den Gebühren regelt der
Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.“
c) Die Absätze 6 und 7 werden durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf
Versorgung mit Cannabis in Form von Extrakten in standardisierter Qualität und
auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon,
wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden
Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der
zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des
Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen
kann und
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen
Versicherten der nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung
der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist. Verordnet die
Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die Leistung nach Satz 1 im Rahmen der
Versorgung nach § 37b oder im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung mit einer
Leistung nach Satz 1 im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts, ist
über den Antrag auf Genehmigung nach Satz 2 abweichend von § 13 Absatz 3a
Satz 1 innerhalb von drei Tagen nach Antragseingang zu entscheiden. Leistungen,
die auf der Grundlage einer Verordnung einer Vertragsärztin oder eines
Vertragsarztes zu erbringen sind, bei denen allein die Dosierung eines Arzneimittels nach
Satz 1 angepasst wird oder die einen Wechsel zu anderen Extrakten in
standardisierter Qualität anordnen, bedürfen keiner erneuten Genehmigung nach Satz 2.
Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt das Nähere zur Leistungsgewährung
sowie zu einzelnen Facharztgruppen und den erforderlichen ärztlichen Qualif
ikationen, bei denen der Genehmigungsvorbehalt entfällt, in den Richtlinien nach § 92
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 ist über den
Antrag auf Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang zu
entscheiden. Sofern eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des
Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, ist abweichend von § 13 Absatz 3a Satz 1 über
den Antrag auf Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang zu
entscheiden; der Medizinische Dienst nimmt, sofern eine gutachtliche
Stellungnahme eingeholt wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
14. § 35a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird die Angabe „Anwendung,“ durch die Angabe „Anwendung.“
ersetzt.
bb) Nummer 7 wird gestrichen.
b) Absatz 1d wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 4 bis 6 wird gestrichen.
15. § 36 wird durch den folgenden § 36 ersetzt:
„§ 36
Festbeträge für Hilfsmittel
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen soll geeignete Hilfsmittel
bestimmen, für die, soweit hierdurch eine wirtschaftliche Versorgung der Versicherten
gefördert und eine angemessene Versorgung gewährleistet werden kann, Festbeträge
festgesetzt werden können. Dabei sollen unter Berücksichtigung des
Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Produkte in
Gruppen zusammengefasst und die Einzelheiten der Versorgung festgelegt werden.
Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer auf Bundesebene ist unter Übermittlung der hierfür erforderlichen Informationen
innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Hersteller- und Leistungserbringerdaten dürfen nur ohne Einrichtungsbezug
bekanntgegeben werden.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen setzt für die Versorgung mit den
nach Absatz 1 bestimmten Hilfsmitteln einheitliche Festbeträge fest. Absatz 1 Satz 3
gilt entsprechend. Die Hersteller und Leistungserbringer sind verpflichtet, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen die zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Informationen und
Auskünfte zu erteilen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann von den
Herstellern und Leistungserbringern oder deren Verbänden zur Festsetzung nach Satz 1
insbesondere Nachweise über die produktspezifischen Umsatz- und Absatzzahlen,
Kalkulationszuschläge sowie die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze und
Arbeitszeiten verlangen. Der Anspruch nach Satz 4 umfasst auch die Hersteller- und
Leistungserbringerabgabepreise je Festbetragsgruppe sowie die auf diese und den
Gesamtumsatz der Festbetragsgruppe bezogenen Rabatte. Näheres zu Art und Form
der Informationen und Auskünfte nach den Sätzen 3 bis 5 sowie zu deren Übermittlung
sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3 zu regeln. Soweit einzelne
Berechnungsparameter im Rahmen der Informationen und Auskünfte nach den Sätzen 3 bis 5 nicht
gemäß den Vorgaben der Verfahrensordnung nach Absatz 3 übermittelt werden, kann
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen diese Parameter auf der vorliegenden
Datengrundlage durch Schätzung festlegen. Für das Verfahren zur Schätzung gilt
Absatz 4 Satz 1 entsprechend; Einzelheiten sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3
zu regeln.
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt spätestens bis zum
… [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] eine Verfahrensordnung, in der er nach Maßgabe der Absätze 1, 2
und 4 das Nähere zum Verfahren, zur Überprüfung, Kalkulation und Anpassung sowie
zur Datenübermittlung durch die Hersteller und Leistungserbringer regelt; hierbei sind
Wege einer digitalen Umsetzung der einzelnen Inhalte zu prüfen. In der
Verfahrensordnung legt er insbesondere Fristen für die Überprüfung der Festbeträge fest. Er kann
dabei vorsehen, dass die einzelnen Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 zu
unterschiedlichen Zeitpunkten überprüft werden. Den maßgeblichen Spitzenorganisationen der
betroffenen Hersteller und Leistungserbringer auf Bundesebene ist vor Beschlussfassung
innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die
Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verfahrensordnung
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Für Änderungen der
Verfahrensordnung gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend.
(4) Die Festbeträge sind so festzusetzen, dass sie im Allgemeinen eine
ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung
gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen
wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst
preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Ausgangspunkt für die Kalkulation
eines Festbetrags für die Hilfsmittel einer Festbetragsgruppe nach Absatz 1 Satz 2 ist
der sich aus Satz 4 ergebende Herstellerpreis. Der Herstellerpreis soll die obere
Preislinie des unteren Drittels in der Spanne zwischen dem niedrigsten und dem höchsten
Herstellerabgabepreis nach Absatz 2 nicht übersteigen; die Herstellerabgabepreise
sind dabei nach Abgabemengen zu gewichten. Soweit wie möglich ist dabei eine für
die Versorgung hinreichende Hilfsmittelauswahl sicherzustellen. Die Festbeträge sind
erstmalig innerhalb von drei Jahren nach Genehmigung der Verfahrensordnung nach
Absatz 3, danach regelmäßig mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen; sie sind in
geeigneten Zeitabständen an eine veränderte Marktlage anzupassen. Innerhalb des
Zeitraums nach Satz 6 soll eine Überprüfung auch erfolgen, sofern die Veränderung
des vom Statistischen Bundesamtes festgelegten Verbraucherpreisindex für
Deutschland in drei aufeinander folgenden Monaten jeweils mehr als 7 Prozent im Vergleich
zum Vorjahresmonat beträgt. Die Überprüfung nach Satz 7 erfolgt nur auf Antrag der
maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und
Leistungserbringer. Innerhalb des Zeitraums nach Satz 6 können je Festbetragsgruppe höchstens
zwei Anträge nach Satz 8 gestellt werden. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren,
insbesondere die Fristen zur Überprüfung, sind in der Verfahrensordnung nach Absatz 3
zu regeln. Sofern die Voraussetzungen des Satzes 7 vorliegen, gilt für die Dauer des
Verfahrens der Überprüfung nach Satz 6 der erweiterte Verhandlungskorridor des
§ 127 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz für das betroffene Festbetragsgruppensystem
entsprechend.
(5) Die Festbeträge sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Klagen gegen
die Festsetzung der Festbeträge haben keine aufschiebende Wirkung. Ein
Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gruppeneinteilung nach
Absatz 1 oder gegen einzelne Bestandteile der Festsetzung der Festbeträge ist
unzulässig.“
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Anspruch auf Krankengeld entsteht mit Zugang der Wahlerklärung nach
Satz 1 Nummer 2 oder 3 bei der Krankenkasse, wenn die Versicherten erstmals
eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen
oder unmittelbar vor Abgabe der Wahlerklärung einen Anspruch auf Krankengeld
hatten, der aufgrund eines Wechsels ihres Versichertenstatus, insbesondere durch
Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, ohne Abgabe der
Wahlerklärung nicht mehr besteht, und die Wahlerklärung der Krankenkasse innerhalb von
14 Tagen nach Begründung der Mitgliedschaft oder nach Eintritt des
Statuswechsels zugeht. Für andere Versicherte, die eine Wahlerklärung nach Satz 1
Nummer 2 oder 3 abgeben, entsteht der Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf einer
Wartezeit von drei Monaten nach Zugang der Wahlerklärung bei der
Krankenkasse. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3
zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu oder tritt eine
Arbeitsunfähigkeit während der in Satz 5 genannten Wartezeit ein, wirkt die Wahlerklärung
erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt. Abweichend von
den Sätzen 5 und 6 entsteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem ersten Tag
der Krankheit, wenn diese Krankheit, die die Versicherten während der in Satz 5
genannten Wartezeit arbeitsunfähig macht oder aufgrund derer sie auf Kosten der
Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, innerhalb der in Satz 5 genannten
Wartezeit durch einen Unfall herbeigeführt worden ist.“
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4)„ Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Die Krankenkasse darf
Versicherte bei bevorstehendem Bezug oder Bezug von Krankengeld zur
Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen sowie zur Einleitung oder
Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kontaktieren. Die
Kontaktaufnahme kann schriftlich, elektronisch oder telefonisch erfolgen. Die
Versicherten sind bei der ersten Kontaktaufnahme in geeigneter Weise über ihr Recht
zu informieren, der weiteren Kontaktaufnahme zu widersprechen. Im Falle eines
Widerspruchs ist eine weitere Kontaktaufnahme unzulässig, soweit sie nicht zur
Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Der
Widerspruch kann jederzeit schriftlich oder elektronisch widerrufen werden. Die
Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches
genannten Stellen übertragen.“
17. Nach § 44b werden die folgenden §§ 44c und 44d eingefügt:
„§ 44c
Teilarbeitsunfähigkeit
(1) Versicherte, die infolge einer nicht nur geringfügigen Erkrankung absehbar
länger arbeitsunfähig sein werden, können während der Dauer der ärztlich
festgestellten Arbeitsunfähigkeit eine teilweise Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit aufnehmen,
wenn
1. sie sich dazu gesundheitlich in der Lage sehen,
2. die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine entsprechende
Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen
Arbeitszeit des Versicherten feststellt und
3. der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsaufnahme zustimmt.
Eine nicht nur geringfügige Erkrankung im Sinne einer Teilarbeitsunfähigkeit liegt
insbesondere vor, wenn aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der
Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten ist.
(2) Stimmen Versicherte einer teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit
während der Arbeitsunfähigkeit zu, muss der Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit
dem Arbeitgeber angezeigt werden. Nach Anzeige der Teilarbeitsunfähigkeit durch den
Versicherten hat der Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen zu prüfen und
gegenüber dem Versicherten zu erklären, ob der Arbeitsplatz für eine Ausübung der
Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 geeignet ist. Erfolgt innerhalb dieser Frist
keine Erklärung, gilt der Arbeitsplatz als geeignet. Widerspricht der Arbeitgeber dem
Wunsch nach einer Teilarbeitsunfähigkeit, wird die Arbeitsunfähigkeit entsprechend
der ärztlichen Feststellung in vollem Umfang fortgeführt.
(3) Ein Anspruch der Versicherten auf Einrichtung oder Anpassung eines
Arbeitsplatzes zur teilweisen Ausübung der bisherigen Tätigkeit besteht nicht.
(4) Das Nähere zur Feststellung und Ausgestaltung der Teilarbeitsunfähigkeit,
insbesondere zu den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen, regelt der Gemeinsame
Bundesausschuss in der Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 bis zum …
[einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats].
(5) Die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes bleiben von den
Regelungen zur Teilarbeitsunfähigkeit unberührt.
(6) Für die elektronische Übermittlung der Daten zur festgestellten
Teilarbeitsunfähigkeit gelten § 5 Absatz 1a des Entgeltfortzahlungsgesetzes und die §§ 109, 109a
des Vierten Buches entsprechend.
§ 44d
Teilkrankengeld
(1) Versicherte haben Anspruch auf Teilkrankengeld, soweit sie aufgrund von
Krankheit teilweise arbeitsunfähig nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind und sie
ihre Arbeitsleistung krankheitsbedingt nicht vollständig erbringen können. Der
Arbeitgeber ist verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt zu
vergüten.
(2) Teilkrankengeld wird in der Höhe der nach § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeit geleistet. § 47 gilt mit der Maßgabe,
dass das Teilkrankengeld aus dem um die verbleibende Arbeitsfähigkeit nach § 44c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 krankheitsbedingt verminderten Entgelt berechnet wird.“
18. Nach § 47 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Endet ein Beschäftigungsverhältnis während Arbeitsunfähigkeit, beträgt das
Krankengeld vom Tage nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an
abweichend von Absatz 1 60 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes. Der Betrag erhöht sich
auf 67 Prozent des Nettoarbeitsentgeltes, sofern der Versicherte oder der Ehe- oder
Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes
hat.“
19. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1.„ soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erhalten,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen,“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5.„ solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird,“.
c) Nach Nummer 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt oder Entgelt aus
einer teilweisen Ausübung der Tätigkeit nach § 44d. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht,
wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das
Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist. Satz 1
Nummer 5 gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der
Arbeitsunfähigkeit oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im
elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 10 erfolgt.“
20. § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ Rente wegen voller Erwerbsminderung, Teilrente wegen Alters von mehr als zwei
Dritteln der Vollrente oder Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung,“.
21. § 51 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1)„ Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich
gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen setzen,
innerhalb derer sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und
zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist
von vier Wochen setzen, innerhalb derer sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem
Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen
haben.
(2) Erfüllen Versicherte die Voraussetzungen für den Bezug der Regelaltersrente
der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Alterssicherung der Landwirte mit
Erreichen der Regelaltersgrenze, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von vier Wochen
setzen, innerhalb derer sie den Antrag auf diese Leistung zu stellen haben.“
22. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1)„ Versicherte haben nach den Vorgaben in den Sätzen 2 bis 7 Anspruch
auf befundbezogene Festzuschüsse bei einer medizinisch notwendigen
Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen
(zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) in den Fällen, in denen eine
zahnprothetische Versorgung notwendig ist und die geplante Versorgung einer Methode
entspricht, die gemäß § 135 Absatz 1 anerkannt ist. Die Festzuschüsse umfassen
50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten
Beträge für die jeweilige Regelversorgung. Für eigene Bemühungen zur
Gesunderhaltung der Zähne erhöhen sich die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 60 Prozent.
Die Erhöhung entfällt, wenn der Gebisszustand des Versicherten regelmäßige
Zahnpflege nicht erkennen lässt und der Versicherte während der letzten fünf
Jahre vor Beginn der Behandlung
1. die Untersuchungen nach § 22 Absatz 1 nicht in jedem Kalenderhalbjahr in
Anspruch genommen hat und
2. sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres nicht wenigstens einmal in jedem
Kalenderjahr hat zahnärztlich untersuchen lassen.
Die Festzuschüsse nach Satz 2 erhöhen sich auf 65 Prozent, wenn der Versicherte
seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Kalenderjahren vor
Beginn der Behandlung die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 ohne
Unterbrechung in Anspruch genommen hat. In begründeten Ausnahmefällen können
die Krankenkassen abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 65
Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in
den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach
Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch
genommen hat. Dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Versicherte haben bei der Versorgung mit Zahnersatz zusätzlich zu den
Festzuschüssen nach Absatz 1 Satz 2 Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 50 Prozent
der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge
für die jeweilige Regelversorgung, angepasst an die Höhe der für die
Regelversorgungsleistungen tatsächlich anfallenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe der
tatsächlich entstandenen Kosten, wenn sie ansonsten unzumutbar belastet
würden; wählen Versicherte, die unzumutbar belastet würden, nach den Absätzen 4
oder 5 einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder
andersartigen Zahnersatz, leisten die Krankenkassen nur den Festzuschuss nach Absatz 1
Satz 2 und den Betrag in Höhe von 50 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6)„ Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gilt § 55 in der
bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.“
23. § 61 wird durch den folgenden § 61 ersetzt:
§ 61„
Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 Prozent des
Abgabepreises, mindestens jedoch 7,50 Euro und höchstens 15 Euro; allerdings jeweils nicht
mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c
entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2a
übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen
Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder
Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des
Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je
Kalendertag 15 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und
außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten
beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie 15 Euro je Verordnung. Geleistete
Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu
quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf
Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen
mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur
einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge
entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
Zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres erhöhen oder vermindern sich die in den
Sätzen 1 bis 3 genannten Zuzahlungen entsprechend der durchschnittlichen
Veränderungsrate gemäß § 71 Absatz 3. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt die
veränderten Beträge im Bundesanzeiger bis zum 15. September eines jeden Jahres
bekannt.“
24. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
25. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die durchschnittliche Veränderungsrate nach Satz 1 wird für die Jahre 2028
und 2029 ohne die Wirkung der außerordentlichen Erhöhung der
Beitragsbemessungsgrenze in § 223 Absatz 4 Satz 1 ermittelt. Das Ergebnis der Ermittlung nach
Satz 1 ist in den Jahren 2027, 2028 und 2029 jeweils um einen Prozentpunkt zu
mindern. Die durchschnittliche Veränderungsrate nach den Sätzen 1 bis 4 wird
durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.“
26. § 73 Absatz 9 Satz 1 Nummer 5 und 6 wird durch die folgenden Nummern 5 bis 7
ersetzt:
5.„ die Informationen nach § 35a Absatz 3a Satz 1,
6. ab dem 1. Oktober 2023 das Schulungsmaterial nach § 34 Absatz 1f Satz 2 des
Arzneimittelgesetzes und die Informationen nach § 34 Absatz 1h Satz 3 des
Arzneimittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2e des
Arzneimittelgesetzes oder § 39d Absatz 6 des Arzneimittelgesetzes und
7. die Informationen über das Vorliegen von Rabattverträgen nach § 130e“.
27. § 73b Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. Kommt es zu einer Mengensteigerung auf
Grund von einer steigenden Anzahl an Teilnehmern an den Verträgen der
hausarztzentrierten Versorgung, sind diese zusätzlichen Leistungen mit einem
Abschlag auf die vereinbarten Preise für die allgemeine Kostendregression bei
Fallzahlsteigerungen zu vergüten. Hierzu haben die Vertragspartner in ihren Verträgen
bis zum 31. März 2027 die Höhe des Abschlages auf die vereinbarten Preise
festzusetzen und ein Verfahren zur Anwendung des Abschlags nach Satz 3 auf die
Hausärzte zu vereinbaren. Für die Feststellung eines Anstiegs der Teilnehmer an
den Verträgen der hausarztzentrierten Versorgung haben die Vertragspartner
jedes Kalenderquartal die Teilnehmerzahl mit der Teilnehmerzahl des
entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen.“
b) Der neue Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Einzelverträge können Abweichendes von den Vorschriften dieses Kapitels
sowie den nach diesen Vorschriften getroffenen Regelungen mit Ausnahme der
Regelungen nach den Sätzen 2 bis 5 bestimmen.“
28. § 74 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige
Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer
Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll
der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der
möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des
Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des
Medizinischen Dienstes nach § 275 einholen, sofern eine teilweise Erbringung der
Arbeitsleistung nach § 44c oder § 44d für arbeitsunfähige Versicherte nicht möglich ist.“
29. § 79 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6)„ Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1,
Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der
Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. Die
Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die
erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die
Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit
der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl
der Mitglieder bemisst.“
30. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2d wird durch den folgenden Absatz 2d ersetzt:
„(2d)Für die Veränderung der Punktwerte für zahnärztliche Leistungen ohne
Zahnersatz gilt § 71 Absatz 1 bis 3; dies gilt nicht für Leistungen nach den §§ 22,
22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie Leistungen zur Behandlung
von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 des Elften
Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach § 99 des Neunten
Buches leistungsberechtigt sind.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Vereinbarung der Veränderungen der Gesamtvergütungen gilt § 71
Absatz 1 bis 3 in Bezug auf das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu
vergütenden vertragszahnärztlichen Leistungen ohne Zahnersatz; dies gilt nicht für
Leistungen nach den §§ 22, 22a, 26 Absatz 1 Satz 5, § 87 Absatz 2i und 2j sowie
Leistungen zur Behandlung von Parodontitis für Versicherte, die einem Pflegegrad
nach § 15 des Elften Buches zugeordnet sind oder in der Eingliederungshilfe nach
§ 99 des Neunten Buches leistungsberechtigt sind.“
c) Absatz 3a wird gestrichen.
31. § 87 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 13 und 14 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 1c wird der folgende Absatz 1d eingefügt:
„(1d)Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen fassen die Leistungen der kieferorthopädischen
Versorgung bis spätestens zum 31. Dezember 2027 zu folgenden Leistungskomplexen
zusammen:
1. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen, die bei
Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben,
3. Maßnahmen für die kieferorthopädische Behandlung von Personen vor
Beginn der zweiten Phase des Zahnwechsels,
4. Maßnahmen für die Feststellung des kieferorthopädischen
Behandlungsbedarfs.
Die den Leistungskomplexen zugehörigen kieferorthopädischen Maßnahmen sind
Satz 1 Nummer 1 bis 4 jeweils zuzuordnen. Die Leistungskomplexe nach Satz 1
Nummer 1 und 2 können in bis zu drei Schweregrade unterteilt werden. Die
weiteren Einzelheiten zu den Leistungskomplexen sowie Vorgaben zur Sicherung der
Ergebnisqualität kieferorthopädischer Behandlungen regeln die Vertragspartner im
Bundesmantelvertrag.“
c) Absatz 2a Satz 25 und 26 wird gestrichen.
d) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Zuschläge auf die Versichertenpauschale für Behandlungen
auf Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75
Absatz 1a Satz 3 und für die erfolgreiche Vermittlung eines
Behandlungstermins nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
bb) Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Vergütung für die ärztliche Beratung nach § 2 Absatz 1a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung
über die Organ- und Gewebsspende sowie über die Möglichkeit, eine
Erklärung zur Organ- und Gewebsspende im Register nach § 2a des
Transplantationsgesetzes in der ab dem 1. März 2022 geltenden Fassung abgeben,
ändern und widerrufen zu können, enthalten.“
e) Absatz 2c wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 3 und 4 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Zuschläge auf die Grundpauschale für Behandlungen auf
Grund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle nach § 75
Absatz 1a Satz 3 und auf Grund einer erfolgten Vermittlung nach § 73 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 enthalten.“
bb) Die neuen Sätze 8 und 9 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ab dem 1. Januar 2027 darf der einheitliche Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen keine Zuschläge auf diejenigen psychotherapeutischen
Leistungen, die im Rahmen des ersten Therapieblocks einer neuen Kurzzeittherapie
erbracht werden, enthalten.“
f) Nach Absatz 2g Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
g) Nach Absatz 2h Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Leistungskomplexe der kieferorthopädischen Versorgung nach Absatz 1d
werden in Abhängigkeit ihres Schweregrades jeweils mit einer Gesamtpunktzahl
bewertet; mit dieser Gesamtpunktzahl sind alle unter das jeweilige Leistungspaket
fallenden kieferorthopädischen Maßnahmen unabhängig von der
Gesamtbehandlungsdauer abgegolten.“
32. § 87a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe „; § 71 Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 5 bis 20 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Folgende Leistungen sind erstmalig für das Jahr 2027 in der Vereinbarung der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach Satz 1 enthalten:
1. Leistungen im Behandlungsfall, die aufgrund der Vermittlung durch die
Terminservicestelle nach § 75 Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 und 4 erbracht
werden, sofern es sich nicht um Fälle nach § 75 Absatz 1a Satz 8 handelt,
2. Leistungen im Behandlungsfall bei Weiterbehandlung eines Patienten durch
einen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer
nach Vermittlung durch einen an der hausärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringer nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und
3. Leistungen im Behandlungsfall, die im Rahmen von bis zu fünf offenen
Sprechstunden je Kalenderwoche ohne vorherige Terminvereinbarung nach
§ 19a Absatz 1 Satz 3 und 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
erbracht werden.
Im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 wird das bereits
bereinigte Volumen für die Leistungen nach Satz 5 in die morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung rückgeführt, wobei vereinbarte Anpassungen des Punktwertes und
des Behandlungsbedarfs seit der Bereinigung zu berücksichtigen sind. Der
Bewertungsausschuss beschließt bis zum 15. Februar 2027 entsprechende Vorgaben.“
c) Die Absätze 3b und 3c werden durch die folgenden Absätze 3b und 3c ersetzt:
„(3b)Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin
sind von den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit sie aus der für diese
Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vollständig
vergütet werden kann. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und § 85 Absatz 1 wird die
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung hinsichtlich der Vergütung der in Satz 1
genannten Leistungen nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Wenn die vollständige
Vergütung der in Satz 1 genannten Leistungen mit den Preisen der regionalen
Euro-Gebührenordnung die festgesetzte morbiditätsbedingte Gesamtvergütung
für die in Satz 1 genannten Leistungen über einen Zeitraum vom zweiten Quartal
eines Kalenderjahres bis zum ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres
insgesamt unterschreitet, vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten
Vertragsparteien bis zum Ablauf des zweiten Quartals des letztgenannten Kalenderjahres
jeweils Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin, deren
Auszahlungshöhe in Summe der Höhe der genannten Unterschreitung entspricht. Sind im
Zeitraum einer in Satz 3 genannten Unterschreitung nach Satz 13
Ausgleichszahlungen zu leisten, so sind diese Ausgleichszahlungen mit der Unterschreitung zu
verrechnen. Für die quartalsweise Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten
Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer
Kassenärztlichen Vereinigung, die bis zum vierten Kalenderquartal des
Kalenderjahres 2028 durchzuführen ist, haben die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1
jeweils den prozentualen Anteil des Honorarvolumens, das für die Leistungen nach
Satz 1 in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom
1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, am Honorarvolumen, das für den
Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom
1. April 2022 bis 31. März 2023 gemäß dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten
Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und diesen prozentualen
Anteil mit der für das jeweilige Quartal vereinbarten und bereinigten
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit der nach Absatz 3 Satz 2
vereinbarte Behandlungsbedarf einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach
Absatz 3 Satz 6 vergüteten Leistungen für das jeweilige Quartal gegenüber dem
diesem Quartal entsprechenden Quartal des Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31.
März 2023 von dem Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen
abweicht, ist der nach Satz 5 zu bestimmende prozentuale Anteil entsprechend
anzupassen. Satz 6 gilt für die gesetzlich vorgesehenen Bereinigungen des
Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das Honorarvolumen für die in Satz 1
genannten Leistungen in dem dem jeweiligen Quartal entsprechenden Quartal des
Zeitraums vom 1. April 2022 bis 31. März 2023 Zuschläge und zusätzliche
Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese
Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise
festzulegenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten
Leistungen zu berücksichtigen. Für die Zuschläge nach Satz 3 sowie nach Absatz 2
Satz 2 und 3 gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum …
[einsetzen: Datum des letzten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats] nach Maßgabe der Sätze 5 bis 8 Vorgaben für ein Verfahren zur
Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die Kalenderquartale des
Kalenderjahres 2027 und des Kalenderjahres 2028 bis zum ersten Tag des jeweiligen
Kalenderquartals, erstmalig bis zum Beginn des auf den Beschluss des
Bewertungsausschusses folgenden Kalenderquartals, und ab dem Kalenderjahr 2029
jährlich bis zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die
Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Satz 10 haben insbesondere die
Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden Punktwertes und die
Veränderung des auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden nach Absatz 3 Satz 2
zu vereinbarenden Behandlungsbedarfs sowie jeweils darauf entfallende
Bereinigungen einzubeziehen. Zudem beschließt der Bewertungsausschuss Vorgaben
für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die jeweilige Krankenkasse entfallenden
Anteils an Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen
leistungsmengenbezogenen Anteil an dieser Ausgleichszahlung bemisst. Eine Ausgleichszahlung
ist dann zu leisten, wenn die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht ausreicht, um die vollständige
Vergütung nach Satz 1 zu gewährleisten. Sofern eine Ausgleichzahlung zu leisten ist,
mindern sich die vereinbarten Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei
Fallzahlsteigerungen. Hierzu hat der Bewertungsausschuss bis zum … [einsetzen:
Datum des ersten Tages der sechsten auf die Verkündung folgenden
Kalenderwoche] die Höhe des Abschlags auf die Preise der regionalen Euro-
Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 festzusetzen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz
1 haben diesen Abschlag bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der
zwölften auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] in ihren Vereinbarungen
über die Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung zu übernehmen. Die Vertragspartner nach
Absatz 2 Satz 1 haben jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge mit der
Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Ist es
zu einer Mengenausweitung gekommen und sind die Krankenkassen nach Satz
13 zu Ausgleichszahlungen verpflichtet, ist der Abschlag auf die Leistungsmenge
anzuwenden, die die Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des
Vorjahres übersteigt. Dies gilt auch, wenn es zu einer Verrechnung nach Satz 4
kommt. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien haben sich auf ein
Verfahren zu verständigen, nach dem die Kassenärztlichen Vereinigungen die
Entwicklung der in Satz 1 genannten Leistungen und von deren Vergütungen
gegenüber den Krankenkassen nachweisen. Der Bewertungsausschuss analysiert die
Auswirkungen der Regelungen des § 87d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, dieses
Absatzes sowie der Regelungen in § 87b Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz bezüglich
der Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und Jugendmedizin
insbesondere auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen, die Honorare sowie die
Ausgaben der Krankenkassen quartalsweise und berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit erstmals bis zum 31. Dezember 2025 und letztmalig bis zum
31. Dezember 2029 über die Ergebnisse. Der Bewertungsausschuss beschließt
bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des dritten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats] Vorgaben zu in Absatz 6 genannten
Datenübermittlungen, mit denen die Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den
Krankenkassen quartalsweise die Festsetzung und die Fortschreibung der auf die in Satz
1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die
Entwicklung des finanziellen Bedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen, eine
etwaige in Satz 3 genannte Unterschreitung, die in Satz 3 genannten Zuschläge
sowie die Ausgleichszahlungen nach Satz 13 nachweisen.
(3c)Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen
Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich
erbrachten Hausbesuche, soweit diese Leistungen nach sachlicher und
rechnerischer Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung anerkannt wurden
(hausärztlicher Leistungsbedarf), sind von den Krankenkassen mit den Preisen der
regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten, soweit
sie aus der für diese Leistungen festgesetzten morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung vollständig vergütet werden kann. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 und §
85 Absatz 1 wird die auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende
morbiditätsbedingte Gesamtvergütung nicht mit befreiender Wirkung gezahlt. Für die nach
Satz 7 in den Kalenderjahren 2025 und 2026 jeweils zu erfolgende quartalsweise
Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung im Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung haben
die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 jeweils den prozentualen Anteil des
Honorarvolumens, das für den hausärztlichen Leistungsbedarf einschließlich
sämtlicher auf diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener
Zuschläge und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen in dem dem
jeweiligen Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 gemäß
dem in § 87b Absatz 1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde,
am Honorarvolumen, das für den Leistungsbedarf aller Arztgruppen innerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung in dem dem jeweiligen Kalenderquartal
entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 einschließlich sämtlicher auf
diesen entfallender leistungsbezogener und nicht leistungsbezogener Zuschläge
und einschließlich zusätzlicher Honorarauszahlungen gemäß dem in § 87b Absatz
1 Satz 2 genannten Verteilungsmaßstab ausgezahlt wurde, zu bestimmen und
diesen prozentualen Anteil mit der für das jeweilige Kalenderquartal vereinbarten und
bereinigten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zu multiplizieren. Soweit
aufgrund von Änderungen des nach Absatz 3 Satz 2 vereinbarten
Behandlungsbedarfs einschließlich Abgrenzungsänderungen der nach Absatz 3 Satz 6 vergüteten
Leistungen der Behandlungsbedarf für die in Satz 1 genannten Leistungen für das
jeweilige Kalenderquartal gegenüber dem diesem Kalenderquartal
entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023 abweicht, ist der nach Satz 3 zu
bestimmende prozentuale Anteil entsprechend anzupassen. Satz 4 gilt für die gesetzlich
vorgesehenen Bereinigungen des Behandlungsbedarfs entsprechend. Sofern das
Honorarvolumen für die in Satz 1 genannten Leistungen in dem dem jeweiligen
Kalenderquartal entsprechenden Kalenderquartal des Jahres 2023
leistungsbezogene und nicht leistungsbezogene Zuschläge und zusätzliche
Honorarauszahlungen enthält, haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 diese Zuschläge
und zusätzlichen Honorarauszahlungen in der quartalsweise festzulegenden
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung für die in Satz 1 genannten Leistungen zu
berücksichtigen. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 31. Mai 2025
Vorgaben für ein Verfahren zur Festsetzung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die quartalsweise für die
Kalenderquartale des Kalenderjahres 2025 und des Kalenderjahres 2026 bis zum
ersten Tag des jeweiligen Kalenderquartals, erstmalig bis zum 1. Oktober 2025,
und ab dem Kalenderjahr 2027 jährlich bis zum 1. Januar des jeweiligen
Kalenderjahres zu erfolgen hat. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses nach Satz 7
haben insbesondere die Anpassung des nach Absatz 2 Satz 1 zu vereinbarenden
Punktwertes und die Veränderung des nach Absatz 3 Satz 2 zu vereinbarenden
Behandlungsbedarfs für die in Satz 1 genannten Leistungen sowie die jeweils auf
die Veränderung entfallenden Bereinigungen einzubeziehen. Wenn in dem Bezirk
einer Kassenärztlichen Vereinigung die Differenz zwischen der festgesetzten, auf
die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung und dem mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach
Absatz 2 Satz 5 bewerteten hausärztlichen Leistungsbedarf ausschließlich der in Satz
6 genannten Zuschläge und zusätzlichen Honorarauszahlungen in einem
Kalenderquartal einen Wert von null unterschreitet, leisten die Krankenkassen
Ausgleichszahlungen an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung in Höhe ihres
jeweiligen nach dem in Satz 18 genannten Verfahren ermittelten Anteil an der
Differenz, um die vollständige Vergütung des hausärztlichen Leistungsbedarfs zu
gewährleisten. Sofern eine Ausgleichszahlung zu leisten ist, mindern sich die
vereinbarten Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2 Satz 5 um
einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression bei Fallzahlsteigerung.
Hierzu hat der Bewertungsausschuss bis zum … [einsetzen: Datum des ersten
Tages der sechsten auf die Verkündung folgenden Kalenderwoche] die Höhe des
Abschlags auf die Preise der regionalen Euro-Gebührenordnung nach Absatz 2
Satz 5 festzusetzen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben diesen
Abschlag bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages der zwölften auf die
Verkündung folgenden Kalenderwoche] in ihren Vereinbarungen über die Festsetzung
der auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung zu übernehmen. Die Vertragspartner nach Absatz 2 Satz 1 haben
jedes Kalenderquartal die Leistungsmenge mit der Leistungsmenge des
entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres zu vergleichen. Ist es zu einer
Mengenausweitung gekommen und sind die Krankenkassen nach Satz 9 zu
Ausgleichszahlungen verpflichtet, ist der Abschlag auf die Leistungsmenge anzuwenden, die
die Leistungsmenge des entsprechenden Kalenderquartals des Vorjahres
übersteigt. Dies gilt auch, wenn es zu einer Verrechnung nach Satz 16 kommt. Die
Ausgleichzahlungen sind mit einer Unterschreitung der festgesetzten, auf die in
Satz 1 genannten Leistungen entfallenden morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung durch den hausärztlichen Leistungsbedarf in den vorangegangenen
Kalenderquartalen zu verrechnen. Wenn der hausärztliche Leistungsbedarf die
festgesetzte, auf die in Satz 1 genannten Leistungen entfallende morbiditätsbedingte
Gesamtvergütung über einen Zeitraum vom zweiten Quartal eines Kalenderjahres bis
zum ersten Quartal des folgenden Kalenderjahres insgesamt unterschreitet,
vereinbaren die in Absatz 2 Satz 1 genannten Vertragsparteien bis zum Ablauf des
zweiten Kalenderquartals des letztgenannten Kalenderjahres jeweils Zuschläge
zur Förderung der hausärztlichen Versorgung, deren Auszahlungshöhe in Summe
der genannten Unterschreitung entspricht. Der Bewertungsausschuss beschließt
bis zum 1. Oktober 2025 Vorgaben für ein Verfahren zur Ermittlung des auf die
jeweiligen Krankenkassen entfallenden Anteils an den in Satz 9 genannten
Ausgleichszahlungen, der sich nach ihrem jeweiligen leistungsmengenbezogenen
Anteil an der Ausgleichszahlung zu bemessen hat. Für die in den Sätzen 6 und 17
genannten Zuschläge sowie für die in Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Zuschläge
gilt Satz 2 nicht. Der Bewertungsausschuss beschließt bis zum 1. Mai 2025
Vorgaben zu in Absatz 6 genannten Datenübermittlungen, mit denen die
Kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber den Krankenkassen quartalsweise die erstmalige
Festsetzung und die Fortschreibung der auf die in Satz 1 genannten Leistungen
entfallenden morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, die Entwicklung des
hausärztlichen Leistungsbedarfs, eine etwaige in Satz 16 genannte Unterschreitung,
die in den Sätzen 6 und 17 genannten Zuschläge sowie die Ausgleichszahlungen
nach Satz 9 nachweist. Der Bewertungsausschuss analysiert die Auswirkungen
der Regelungen dieses Absatzes insbesondere im Hinblick auf die hausärztliche
Versorgung der Versicherten, die Honorare sowie die Ausgaben der
Krankenkassen quartalsweise und berichtet jährlich dem Bundesministerium für Gesundheit
erstmals bis zum 30. September 2027 und letztmalig bis zum 30. September 2029
über die Ergebnisse dieser Analyse.“
d) Absatz 5 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Bewertungsausschuss beschließt Empfehlungen
1. zur Vereinbarung des Umfangs des nicht vorhersehbaren Anstiegs des
morbiditätsbedingten Behandlungsbedarfs nach Absatz 3 Satz 4 und
2. zur Vereinbarung von Veränderungen der Morbiditätsstruktur nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 2.“
33. § 87b Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Vergütung der Leistungen im Notfall und im Notdienst erfolgt aus einem vor der
Trennung für die Versorgungsbereiche gebildeten eigenen Honorarvolumen mit der
Maßgabe, dass für diese Leistungen im Verteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur
Begrenzung oder Minderung des Honorars angewandt werden dürfen; im
Verteilungsmaßstab dürfen für Leistungen des Versorgungsbereichs der Kinder- und
Jugendmedizin und für Leistungen des Versorgungsbereichs der allgemeinen hausärztlichen
Versorgung einschließlich der in Zusammenhang mit diesem Versorgungsbereich
erbrachten Hausbesuche ebenfalls keine Maßnahmen zur Begrenzung oder Minderung des
Honorars angewandt werden.“
34. Nach § 87c wird der folgende § 87d eingefügt:
„§ 87d
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung
(1) Die Kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren jährlich bis zum 31.
Oktober für das Folgejahr, erstmalig bis zum 15. Februar 2027 für das Jahr 2027, mit
Wirkung für die Krankenkassen eine Gesamtvergütung für das Ausgabenvolumen der
auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 135 Absatz 1
beruhenden Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen sowie eine Gesamtvergütung für das
Ausgabenvolumen für weitere vom Bewertungsausschuss beschlossene Leistungen,
die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3 Satz 1
vergütet werden. Die Krankenkassen entrichten auf Grund der Vereinbarungen nach
Satz 1 mit befreiender Wirkung die Gesamtvergütungen an die jeweilige
Kassenärztliche Vereinigung für die vertragsärztliche Versorgung der Mitglieder im Bezirk der
Kassenärztlichen Vereinigung einschließlich der mitversicherten Familienangehörigen mit
den in Satz 1 genannten Leistungen. § 87a Absatz 5 Satz 7 gilt entsprechend.
(2) Für die erstmalige Festsetzung der Gesamtvergütungen nach Absatz 1 Satz 1
für das Jahr 2027 ist jeweils das Ausgabenvolumen des Jahres 2025 für die jeweiligen
Leistungen angepasst um die vereinbarten Veränderungen nach § 87a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 und 2, um die Veränderungen der Leistungen, die außerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung vergütet werden, sowie um die vereinbarten
Anpassungen des Punktwertes nach § 87a Absatz 2 Satz 1 für die Jahre 2026 und 2027 zu
verwenden. Für die Fortschreibung der Gesamtvergütung für das Jahr 2027 gilt § 71
Absatz 1 bis 3. Für die Folgejahre ist die jeweilige vereinbarte Gesamtvergütung des
Vorjahres um die vereinbarten Veränderungen nach § 87a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 2, um die Veränderungen der Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten
Gesamtvergütung vergütet werden, sowie um die vereinbarte Anpassung des
Punktwertes nach § 87a Absatz 2 Satz 1 fortzuschreiben. § 71 Absatz 1 bis 3 gilt
entsprechend.
(3) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt die vereinbarten Gesamtvergütungen
an die Ärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte
Einrichtungen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die
Gesamtvergütung kann für die weiteren vom Bewertungsausschuss beschlossenen Leistungen
nach den unterschiedlichen fachärztlichen Versorgungsbereichen getrennt verteilt
werden. § 87b Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind ausschließlich folgende Leistungen von
den Krankenkassen mit den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung nach
§ 87a Absatz 2 Satz 5 vollständig zu vergüten:
1. nichtärztliche Dialyseleistungen,
2. neue Leistungen, die noch keine vollständigen zwei Kalenderjahre in den
einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen enthalten sind, soweit diese
Leistungen auf einer Veränderung des gesetzlichen Leistungsumfangs der
Krankenkassen oder auf Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach
§ 135 Absatz 1 beruhen,
3. Leistungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit
gemäß den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und
4. kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen,
Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen,
Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in
beschützenden Einrichtungen oder Heimen.
Abweichend von Satz 1 kann der Bewertungsausschuss verbindliche Kriterien für
solche Leistungen beschließen, die nachweisbar die Versorgungsqualität und
Wirtschaftlichkeit signifikant erhöhen und dies mit einer Vergütung der Leistungen innerhalb der
morbiditätsbedingten Gesamtvergütung nach § 87a Absatz 3 Satz 1 oder der
Gesamtvergütung nach Absatz 1 Satz 1 nicht erreicht werden kann. Auf Grund ihrer
besonderen Bedeutung für die Versorgung können die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1
für solche Leistungen, die den Kriterien des Bewertungsausschusses entsprechen,
eine Vergütung außerhalb der zu vereinbarenden Gesamtvergütung vereinbaren. Die
Leistungen sind vom Bewertungsausschuss jährlich zu evaluieren und daraufhin zu
überprüfen, ob ihre Vergütung außerhalb der zu vereinbarenden Gesamtvergütung
sachgerecht und notwendig ist.
(5) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 analysieren gemeinsam und
einheitlich nach allgemeinen wissenschaftlichen Standards die Auswirkungen der
Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 auf die Versorgung der Versicherten mit den davon
betroffenen vertragsärztlichen Leistungen im jeweiligen Bezirk einer Kassenärztlichen
Vereinigung jährlich bis zum 31. Dezember, erstmals bis zum 31. Dezember 2028.
Jede Kassenärztliche Vereinigung veröffentlicht einmal jährlich bis zum 31. Januar in
geeigneter Form die Ergebnisse, erstmals bis zum 31. Januar 2029. Das Institut des
Bewertungsausschusses wertet die Veröffentlichungen aus und legt dem
Bundesministerium für Gesundheit einmal jährlich, erstmals zum 30. Juni 2029 und dann jeweils
bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einen Bericht über diese Auswertungen vor.“
35. § 91 Absatz 2 Satz 14 bis 16 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 schließen die Dienstvereinbarungen mit den
hauptamtlichen Unparteiischen; § 35a Absatz 6 Satz 2 und Absatz 6a Satz 1, 2 und 4
des Vierten Buches gilt entsprechend. Vergütungserhöhungen sind während der Dauer
der Amtszeit der Unparteiischen unzulässig. Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Unparteiischen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten
Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt
hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach
Maßgabe der durchschnittlichen Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des laufenden
Kalenderjahres vereinbart werden.“
36. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1a Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Der Gemeinsame Bundesausschuss überprüft seine Richtlinien für die
kieferorthopädische Behandlung insbesondere hinsichtlich der befundbezogenen
kieferorthopädischen Indikationsgruppen einschließlich des der vertragszahnärztlichen
Versorgung zugrundeliegenden Behandlungsbedarfsgrades und beschließt bis
zum 31. Dezember 2027 über eine Anpassung der Richtlinien. Der Gemeinsame
Bundesausschuss beschließt außerdem bis zum 31. Dezember 2027 in seinen
Richtlinien für die kieferorthopädische Behandlung eine evidenzbasierte
Indikations- und Kontraindikationsliste für die Durchführung von Fernröntgen-Aufnahmen
sowie Panorama-Aufnahmen zum Zwecke der Planung und Durchführung einer
kieferorthopädischen Behandlung.“
b) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur
Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige
Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und
Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und
pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen
Unternehmern und den Berufsvertretungen der Apotheker Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.“
37. § 92a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 7 bis 12 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Förderung erfolgt in der Regel in einem einstufigen Verfahren. Ein Anspruch
auf Förderung besteht nicht.“
b) Absatz 2 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel können auch für
Forschungsvorhaben zur Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter
medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht,
eingesetzt werden.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3)„ Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und
Versorgungsforschung nach den Absätzen 1 und 2 beträgt ab dem Jahr 2026 jährlich 100
Millionen Euro. Sie umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung
der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5
notwendigen Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die
Förderung nach Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet
werden. Für die Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer
Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, sollen von der
Fördersumme ab dem Jahr 2027 jährlich mindestens 2,5 Millionen Euro verwendet
werden. Mittel, die im jeweiligen Haushaltsjahr nicht bewilligt wurden, und
bewilligte Mittel für beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung gelangt sind, werden,
sofern sie nicht für andere Aufgaben des Innovationsfonds gebunden sind, im
Folgejahr an den Gesundheitsfonds und der entsprechende anteilige Betrag an die
landwirtschaftliche Krankenkasse zurückgeführt. Sämtliche bislang im
Innovationsfonds angesammelten und nicht verausgabten Mittel werden, soweit sie nicht
für andere Aufgaben gebunden sind, einmalig ab dem Jahr 2027 an den
Gesundheitsfonds und der entsprechende anteilige Betrag an die landwirtschaftliche
Krankenkasse zurückgeführt. Die Laufzeit eines nach den Absätzen 1 und 2
geförderten Vorhabens kann bis zu vier Jahre betragen.
(4) Die Fördersumme nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil
der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1,
wird durch die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds getragen. Das Bundesamt
für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die Mittel (Innovationsfonds) und zahlt
die Fördermittel auf der Grundlage der Entscheidungen des
Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang
mit dem Innovationsfonds entstehenden Ausgaben werden aus den Einnahmen
des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den
Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt das
Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Innovationsausschuss
und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“
38. § 92b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dem Innovationsausschuss gehören drei vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannte Mitglieder des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, jeweils
ein von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft benanntes Mitglied
des Beschlussgremiums nach § 91 Absatz 2, der unparteiische Vorsitzende des
Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zwei Vertreter des Bundesministeriums
für Gesundheit und ein Vertreter des Bundesministeriums für Forschung,
Technologie und Raumfahrt an.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Der Innovationsausschuss legt nach einem Konsultationsverfahren unter
Einbeziehung externer Expertise in themenspezifischen und themenoffenen
Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung nach
§ 92a Absatz 1 und 2 Satz 1 bis 4 fest. Die Schwerpunkte für die Entwicklung und
Weiterentwicklung von Leitlinien nach § 92a Absatz 2 Satz 4 legt das
Bundesministerium für Gesundheit fest. Dabei kann die Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften dem Bundesministerium für
Gesundheit Schwerpunkte zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien
vorschlagen. Jedem Vorschlag ist eine Begründung des jeweiligen Förderbedarfs
beizufügen. Der Innovationsausschuss übernimmt die vom Bundesministerium für
Gesundheit festgelegten Schwerpunkte in Förderbekanntmachungen und legt in
diesen die Kriterien für die Förderung nach § 92a Absatz 2 Satz 4 fest. Der
Innovationsausschuss führt auf der Grundlage der Förderbekanntmachungen nach den
Sätzen 1 bis 5 Interessenbekundungsverfahren durch und entscheidet über die
eingegangenen Anträge auf Förderung. Er beschließt nach Abschluss der
geförderten Vorhaben Empfehlungen zur Überführung in die Regelversorgung nach
Absatz 3. Der Innovationsausschuss entscheidet auch über die Verwendung der
Mittel nach § 92a Absatz 2 Satz 4. Entscheidungen des Innovationsausschusses
bedürfen einer Mehrheit von sieben Stimmen. Der Innovationsausschuss beschließt
eine Geschäfts- und Verfahrensordnung und regelt darin insbesondere
1. seine Arbeitsweise und die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle nach
Absatz 4,
2. das Konsultationsverfahren nach Satz 1,
3. das Förderverfahren nach Satz 6,
4. die Förderverfahren nach § 92a Absatz 1 Satz 7 und Absatz 2 Satz 1 und 4,
5. die Benennung und Beauftragung von Experten aus dem Expertenpool nach
Absatz 6 und
6. die Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen
Medizinischen Fachgesellschaften nach Absatz 7.
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird gestrichen.
bbb) Die Nummern 6 bis 12 werden zu den Nummern 5 bis 11.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Beratung der Förderinteressenten, Antragsteller und
Zuwendungsempfänger nach Satz 1 Nummer 4 lösen keine weitergehenden Ansprüche aus.“
39. § 106b wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Vereinbarungen nach Satz 1 sollen Verordnungsquoten für solche
Arzneimittel enthalten sein, für die Rabattverträge nach § 130e Absatz 1 Satz 1
abgeschlossen werden können, bezogen auf die festgelegten Gruppen im
Therapiegebiet.“
b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 130b Absatz 2 und“ durch die Angabe „§ 130e
Absatz 2 und“ ersetzt.
40. § 111 Absatz 5 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71
Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
41. § 111c Absatz 3 Satz 2 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergütungsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche
Veränderungsrate nach § 1 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71
Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
42. § 115f Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Auswahl hat so zu erfolgen, dass bezogen auf die nach § 21 Absatz 2 des
Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2023 übermittelten Daten zu vollstationären
Krankenhausfällen ohne Berücksichtigung der Krankenhausfälle, in denen neue
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden angewendet werden, ab dem Jahr 2026 jährlich
mindestens eine Million Fälle erfasst werden; ab dem Jahr 2028 sollen unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation nach Absatz 5 jährlich mindestens 1,5
Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens 2 Millionen Fälle erfasst werden; Fälle,
die mit den in § 17b Absatz 2a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
genannten Kurzzeitfallpauschalen vergütet werden, sind auf diese Fallzahlvorgaben
anzurechnen.“
43. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 27b Absatz 3 Nummer 4“ durch die Angabe
„§ 27b Absatz 4 Nummer 4 ersetzt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende die Angabe „; § 71 Absatz 1 bis 3
gilt entsprechend“ eingefügt.
44. § 125 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Es gilt § 71 Absatz 1 bis 3 entsprechend.“
45. Nach § 125a Absatz 2 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Eine Pauschale, die mit der Abgeltung einer besonderen Versorgungsverantwortung,
die über die Analyse des therapeutischen Bedarfs oder die therapeutische Diagnostik
hinausgeht, begründet wird, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung vereinbart werden. Sofern Verträge nach Absatz 1 eine Pauschale im Sinne des
Satzes 3 enthalten und eine Heilmittelversorgung, auf die sich die Pauschale bezieht,
vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1] bereits
begonnen hat, wird die Vergütung der Pauschale durch die gesetzliche
Krankenversicherung getragen.“
46. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „im Wege von Vertragsverhandlungen“
die Angabe „unter Geltung des § 71 Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
b) Nach Absatz 1a wird der folgende Absatz 1b eingefügt:
„(1b)Für Hilfsmittelversorgungen nach § 33, die auf der Grundlage von
Verträgen nach Absatz 1 erfolgen und im Zeitraum vom … [einsetzen: 1. Januar 2027,
es sei denn, das Gesetz tritt erst danach in Kraft, dann einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 7 Absatz 1] bis zum 31. Dezember 2028 begonnen haben,
vermindert sich die vertraglich vereinbarte Vergütung um drei Prozent je
Versorgung. Eine Versorgung gilt als begonnen, sobald der Leistungserbringer nach
Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen mit der auf die konkrete
versicherte Person bezogenen Versorgungstätigkeit begonnen hat.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4)„ Sofern für Hilfsmittel ein Festbetrag nach § 36 Absatz 2 festgesetzt
wurde, ist dieser den Preisverhandlungen sowie den Schiedsverfahren nach
Absatz 2 verbindlich zugrunde zu legen; es gilt der bei Verhandlungsbeginn geltende
Festbetrag. Die vereinbarten Preise dürfen die nach § 36 Absatz 2 festgesetzten
Festbeträge in begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent über- oder unterschreiten;
bis zur erstmaligen Festsetzung neuer Festbeträge nach § 36 Absatz 4 Satz 6
dürfen die Über- oder Unterschreitungen bis zu 15 Prozent betragen. Die
Begründungs- und Darlegungslast für Abweichungen von den Festbeträgen nach § 36
Absatz 2 in den Verhandlungen und Schiedsverfahren trägt die Vertragspartei, die
hieraus objektiv einen Vorteil in Bezug auf das Verhandlungsergebnis erhält.“
47. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „1,77“ durch die Angabe „2,07“ ersetzt.
b) Absatz 1a wird gestrichen.
48. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird durch die folgenden Absätze 1b und 1c ersetzt:
„(1b)Für ab dem 1. Januar 2027 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel
erhalten die Krankenkassen von Apotheken einen zusätzlichen Abschlag vom
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Satz 1 gilt
für die in Absatz 1 Satz 6 und 7 genannten Arzneimittel mit Ausnahme von
1. Arzneimitteln nach Absatz 3b Satz 1,
2. im Wesentlichen gleichen biotechnologisch hergestellten biologischen
Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG,
3. Arzneimitteln, für die ein Festbetrag auf Grund des § 35 festgesetzt ist,
4. patentfreien Arzneimitteln mit in der Liste nach § 52b Absatz 3c Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes aufgeführten versorgungskritischen Wirkstoffen,
5. in der nach § 35 Absatz 5a Satz 1 erstellten Liste aufgeführten, patentfreien
Arzneimitteln,
6. Arzneimitteln, die nach Absatz 3c Satz 1 oder Satz 8 vom Abschlag nach
Absatz 3a befreit sind,
7. Reserveantibiotika, hinsichtlich derer der Gemeinsame Bundesausschuss
eine Freistellung nach § 35a Absatz 1c Satz 1 beschlossen hat, und
8. Arzneimitteln, die nach Absatz 1c vom Abschlag nach Satz 1 befreit sind.
Absatz 1 Satz 3 bis 5, 7 und 8 gilt entsprechend. Die Höhe des Abschlags nach
Satz 1 beträgt vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2027 3,5 Prozent. Ab dem 1. Juli
2027 ist die Höhe des Abschlags nach Satz 1 jeweils für die Dauer eines Jahres
der Quotient aus
1. dem Differenzbetrag für alle in Absatz 1 Satz 6 genannten Arzneimittel
einschließlich derjenigen nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 aus
a) den Ist-Ausgaben der Krankenkassen des vorangegangenen
Kalenderjahres und
b) den Soll-Ausgaben der Krankenkassen für das vorangegangene
Kalenderjahr und
2. dem von den Krankenkassen im vorangegangenen Kalenderjahr geleisteten
Umsatz aller zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel im Sinne von Satz 2,
berechnet auf Grundlage der Abgabepreise der pharmazeutischen
Unternehmer ohne Mehrwertsteuer.
Die Ist-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a sind der Differenzbetrag
aus
1. dem von den Krankenkassen geleisteten Umsatz aller zu ihren Lasten
abgegebenen Arzneimittel nach Satz 5 Nummer 1, berechnet auf Grundlage der
Abgabepreise der pharmazeutischen Unternehmer ohne Mehrwertsteuer und
2. der Summe aller von den Krankenkassen vereinnahmten gesetzlichen und
vertraglichen Rabatte, Abschläge und Ausgleichszahlungen der
pharmazeutischen Unternehmer für Arzneimittel nach Satz 5 Nummer 1, mit Ausnahme
der Abschläge nach Satz 1.
Die Soll-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b sind
1. für das Kalenderjahr 2026 die entsprechend Satz 6 ermittelten Ist-Ausgaben
des Jahres 2025, erhöht oder vermindert um die durchschnittliche
Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen entsprechend dem Rechnungsergebnis des Gesundheitsfonds für das
Kalenderjahr 2026 gegenüber dem Kalenderjahr 2025, und
2. für die Kalenderjahre ab 2027 die Soll-Ausgaben des jeweils
vorangegangenen Kalenderjahres, erhöht oder vermindert um die durchschnittliche
Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der
Krankenkassen entsprechend dem Rechnungsergebnis des Gesundheitsfonds für das
betreffende Kalenderjahr gegenüber dem vorangegangenen Kalenderjahr.
Übersteigen die Ist-Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe a nicht die Soll-
Ausgaben nach Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b, entfällt der Abschlag nach Satz 1.
Der Wert nach Satz 5 ist als Prozentsatz auszuweisen und kaufmännisch auf die
erste Nachkommastelle zu runden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
übermittelt jedes Jahr bis zum 15. Mai, erstmals bis zum 15. Mai 2027, dem
Bundesministerium für Gesundheit die zur Berechnung der Höhe des Abschlags nach
Satz 1 erforderlichen Daten nach Satz 5 Nummer 2 und Satz 6 Nummer 1 und 2
für das vorangegangene Kalenderjahr; die erstmalige Datenübermittlung umfasst
auch die Daten nach Satz 7 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 6 Nummer 1 und 2
für das Jahr 2025. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt zu
diesem Zweck die von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen sowie Art
und Umfang der Übermittlung. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt jedes
Jahr bis zum 1. Juni, erstmals bis zum 1. Juni 2027, die Höhe des Abschlags nach
Satz 1 für den nächsten Jahreszeitraum unter Offenlegung der
Berechnungsgrundlagen im Bundesanzeiger bekannt.
(1c)Für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die ab dem 1. Januar 2027
erstmalig in Verkehr gebracht werden, können pharmazeutische Unternehmer beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Befreiung vom Abschlag
nach Absatz 1b Satz 1 beantragen. Die Befreiung ist zu erteilen, wenn
1. die klinischen Prüfungen mit dem Arzneimittel zu einem relevanten Anteil im
Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt wurden und
l
2. die Produktion des Wirkstoffs im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen
relevanten Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung erwarten lässt.
Ein relevanter Anteil klinischer Prüfungen im Sinne von Satz 2 Nummer 1 setzt
voraus, dass der Anteil der Prüfungsteilnehmer an den vom pharmazeutischen
Unternehmer durchgeführten oder in Auftrag gegebenen klinischen Prüfungen des
Arzneimittels, die an Prüfstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
teilgenommen haben, an der Gesamtzahl der Prüfungsteilnehmer mindestens 5 Prozent
beträgt. Ein relevanter Beitrag zur bedarfsgerechten Versorgung im Sinne von Satz 2
Nummer 2 setzt voraus, dass die Menge des Wirkstoffs, die im Geltungsbereich
dieses Gesetzes produziert wird, voraussichtlich ausreichen wird, um eine
Arzneimittelmenge herzustellen, mit der mindestens die Hälfte der Patienten im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, für die eine Behandlung mit dem Arzneimittel
infrage kommt, über einen Zeitraum von drei Jahren versorgt werden können. Der
Antrag kann frühestens nach dem Antrag auf Zulassung des Arzneimittels gestelt
werden. Der Antrag ist elektronisch zu übermitteln, zu begründen und ihm sind
Nachweise und Belege beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die in Satz 2
genannten Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte legt die Art der erforderlichen Nachweise und Belege, das Verfahren
und die Formatvorlagen für die elektronische Übermittlung der Anträge im
Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut fest und gibt diese auf seiner Internetseite
bekannt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet über
den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eingang. Sofern ein Arzneimittel im
Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen ist, erfolgt die
Entscheidung im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut. Die Befreiung gilt ab
Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und
Medizinprodukte, frühestens jedoch ab dem erstmaligen Inverkehrbringen des Arzneimittels.
Sie erlischt nach drei Jahren, es sei denn, sie wird vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte verlängert. Eine Verlängerung ist auf Antrag zu
erteilen, wenn die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag kann
frühestens 30 Monate und spätestens 32 Monate nach dem Geltungsbeginn der
Befreiung, beziehungsweise im Fall einer weiteren Verlängerung nach dem
Geltungsbeginn der vorangegangenen Verlängerung, gestellt werden. Die Sätze 6 bis
11 gelten entsprechend. Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen
Entscheidungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte nach Satz 8, auch
in Verbindung mit Satz 14, nicht statt. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte erteilt dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Antrag
Auskunft zu erteilten Befreiungen und deren Geltungszeiträumen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für die zu ihren Lasten
abgegebenen Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i einen Abschlag auf den
Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, mit dem
der Unterschied zu einem geringeren durchschnittlichen Preis nach Satz 2 je
Mengeneinheit ausgeglichen wird. Der durchschnittliche Preis je Mengeneinheit ergibt
sich aus den tatsächlich gültigen Abgabepreisen des pharmazeutischen
Unternehmers in den vier Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den anderen
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen
der wirkstoffidentische Impfstoff abgegeben wird, mit den am nächsten
kommenden Bruttonationaleinkommen, gewichtet nach den jeweiligen Umsätzen und
Kaufkraftparitäten. Für Impfstoffe, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht,
erhalten die Krankenkassen von Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene
Impfstoffe zusätzlich zum Abschlag nach Satz 1 einen Abschlag in Höhe von 7 Prozent
des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers. Absatz 1 Satz 3 bis 5,
die Absätze 6 und 7 sowie § 131 Absatz 4 und 5 gelten entsprechend. Der
pharmazeutische Unternehmer ermittelt die Höhe des Abschlags nach Satz 1 und den
durchschnittlichen Preis nach Satz 2 und übermittelt dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen auf Anfrage die Angaben zu der Berechnung. Kann der
Abschlag nach Satz 1 nicht ermittelt werden, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Für
Impfstoffe nach Satz 6, für die Patentschutz oder Unterlagenschutz besteht,
erhalten die Krankenkassen einen zusätzlichen Abschlag in Höhe von 7 Prozent des
Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers. Das Nähere regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Bei Preisvereinbarungen für Impfstoffe, für
die kein einheitlicher Apothekenabgabepreis nach den Preisvorschriften auf Grund
des Arzneimittelgesetzes oder nach § 129 Absatz 3 Satz 3 gilt, darf höchstens ein
Betrag vereinbart werden, der dem entsprechenden Apothekenabgabepreis
abzüglich der Summe der Abschläge nach den Sätzen 1 und 3.“
c) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne
Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1. August 2009, erhalten die
Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel ab dem
1. August 2010 bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des
Betrages der Preiserhöhung; dies gilt nicht für Arzneimittel, für die ein Festbetrag
auf Grund des § 35 festgesetzt ist.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Neueinführungen eines Arzneimittels, für das ein pharmazeutischer
Unternehmer bereits ein Arzneimittel mit gleichem Wirkstoff und vergleichbarer
Darreichungsform in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des
Preises je Mengeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen
Arzneimittel in Bezug auf die Gesamtwirkstoffmenge am nächsten kommt; dies gilt
nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins menschlicher Herkunft, für
das nach dem 31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 Absatz 1 des
Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach
Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit
Ausnahme der Zulassung von anderen Stärken oder Ausbietungen.“
d) Nach Absatz 3d wird der folgende Absatz 3e eingefügt:
„(3e)Erhöht sich der Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers oder
sonstigen Herstellers ohne Mehrwertsteuer gegenüber dem Preisstand am 1.
Januar 2026, erhalten die Krankenkassen für die zu ihren Lasten abgegebenen
Verbandmittel und sonstigen Produkte zur Wundbehandlung nach § 31 Absatz 1a ab
dem 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2030 einen Abschlag in Höhe des
Betrages der Preiserhöhung. Zur Berechnung des Abschlags nach Satz 1 ist der
Preisstand vom 1. Januar 2026 erstmalig am 1. Juli 2028 und jeweils am 1. Juli
der Folgejahre um den Betrag anzuheben, der sich aus der Veränderung des vom
Statistischen Bundesamt festgelegten Verbraucherpreisindex für Deutschland im
Vergleich zum Vorjahr ergibt. Für Verbandmittel und sonstige Produkte zur
Wundbehandlung, die erstmalig nach dem 1. Januar 2026 in den Markt eingeführt
werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung
Anwendung findet. Bei Neueinführungen eines Verbandmittels oder eines sonstigen
Produktes zur Wundbehandlung nach § 31 Absatz 1a, für das ein
pharmazeutischer Unternehmer oder sonstiger Hersteller bereits ein Produkt mit gleichem
Wirkstoff in Verkehr gebracht hat, ist der Abschlag auf Grundlage des Preises je
Wundflächeneinheit der Packung zu berechnen, die dem neuen Produkt in Bezug
auf die Gesamtwundfläche am nächsten kommt. Das Nähere regelt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstmalig bis zum 30. November 2026. Die
Absätze 5 bis 7 gelten entsprechend.“
e) Absatz 8 Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Eine Vereinbarung nach Satz 1 berührt die Abschläge nach den Absätzen 1b, 3a
und 3b nicht; Abschläge nach den Absätzen 1, 1a und 2 können abgelöst werden,
sofern dies ausdrücklich vereinbart ist.“
49. § 130b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch den folgenden Absatz 1a ersetzt:
„(1a)Bei einer Vereinbarung nach Absatz 1 müssen mengenbezogene
Aspekte, wie eine mengenbezogene Staffelung oder ein jährliches Gesamtvolumen,
vereinbart und das Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels unter Beachtung
seines Stellenwerts in der Versorgung berücksichtigt werden (Preis-Mengen-
Regelung). Dies kann eine Begrenzung des packungsbezogenen Erstattungsbetrags
erforderlich machen. Kommt eine Preis-Mengen-Regelung nach Satz 1 nicht
zustande, gilt eine Anpassung des Erstattungsbetrags nach Maßgabe der Sätze 5
bis 11 als vereinbart; Absatz 4 Satz 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Die
Anpassung erfolgt jedes Jahr zum 1. Juni, erstmalig zum 1. Juni des dritten
Kalenderjahres nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem Wirkstoff.
Zur Anpassung wird der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag um einen
Rabattsatz reduziert. Der Rabattsatz in Prozent ist die Summe aus
1. dem Produkt von 1,7 Prozent und dem Quotienten aus
a) der Differenz zwischen dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels
des vorangegangenen Kalenderjahres und dem
Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels des Referenzjahres und
b) dem Gesamtausgabenvolumen des Arzneimittels des vorangegangenen
Kalenderjahres und
2. dem Quotienten aus dem Gesamtausgabenvolumen des vorangegangenen
Kalenderjahres und 100 Millionen Euro, abgerundet auf die nächstniedrigere
ganze Zahl und multipliziert mit 1 Prozent.
Ist die Summe negativ, wird der vereinbarte oder festgesetzte Erstattungsbetrag
nicht reduziert. Das Referenzjahr nach Satz 7 Nummer 1 Buchstabe a ist das erste
Kalenderjahr nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff. Das Gesamtausgabenvolumen eines Kalenderjahres ist die Summe der
Produkte der jeweiligen Anzahl der von Apotheken zu Lasten der Krankenkassen
abgerechneten Bezugsgrößen des Arzneimittels und dem jeweils geltenden
Erstattungsbetrag pro Bezugsgröße. Zur Ermittlung des Gesamtausgabenvolumens
und zur Ermittlung der Höhe des Rabattsatzes stellt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die im vorangegangenen Kalenderjahr abgerechneten
Bezugsgrößen anhand der Daten nach § 84 Absatz 5 fest und stellt dem pharmazeutischen
Unternehmer diese Bezugsgrößen monatsbezogen sowie die Höhe des
Rabattsatzes jedes Jahr bis zum 30. April, erstmals bis zum 30. April des zweiten
Kalenderjahres nach dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Arzneimittels mit dem
Wirkstoff zur Verfügung. Das Nähere zur Abwicklung von Vereinbarungen nach
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, im Verhältnis zu den Krankenkassen
insbesondere im Hinblick auf deren Mitwirkungspflichten, regelt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen in seiner Satzung.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 2 bis 6 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für ein Arzneimittel, das nach dem Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses nach § 35a Absatz 3 Satz 1 keinen Zusatznutzen hat und keiner
Festbetragsgruppe zugeordnet werden kann, soll ein Erstattungsbetrag
vereinbart werden, der nicht zu höheren Jahrestherapiekosten führt als die durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige
Vergleichstherapie. Für ein Arzneimittel, für das ein Zusatznutzen nach § 35a Absatz 1
Satz 5 als nicht belegt gilt, ist ein Erstattungsbetrag zu vereinbaren, der zu in
angemessenem Umfang geringeren Jahrestherapiekosten führt als die durch
den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmte zweckmäßige
Vergleichstherapie. Sind durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mehrere
Alternativen für die zweckmäßige Vergleichstherapie bestimmt, ist für die Anwendung
der Sätze 2 und 3 auf die zweckmäßige Vergleichstherapie abzustellen, die
nach den Jahrestherapiekosten die wirtschaftlichste Alternative darstellt.“
bb) Im neuen Satz 8 wird die Angabe „Sätze 8 und 9“ durch die Angabe „Sätze 6
und 7“ ersetzt.
cc) Die neuen Sätze 9 bis 13 werden gestrichen.
d) Absatz 3a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der nach Absatz 1 vereinbarte Erstattungsbetrag gilt für alle Arzneimittel mit dem
gleichen neuen Wirkstoff, die ab dem 1. Januar 2011 in Verkehr gebracht worden
sind.“
e) Absatz 7a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Für Arzneimittel, für die zwischen dem 12. November 2022 und dem … [
einsetzen: Datum der Verkündung] ein Erstattungsbetrag nach Absatz 1 vereinbart oder
nach Absatz 4 festgesetzt wurde, kann die Vereinbarung oder der Schiedsspruch
von jeder Vertragspartei bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages des
dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] gekündigt werden, auch wenn
sich das Arzneimittel im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht im Verkehr
befindet.“
50. § 130e wird durch den folgenden § 130e ersetzt:
„§ 130e
Rabattverträge für Arzneimittel mit patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch
vergleichbarer Wirkung
(1) Krankenkassen oder ihre Verbände können Gruppen von Arzneimitteln mit
patentgeschützten Wirkstoffen mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung in einem
Therapiegebiet festlegen und Rabattverträge nach § 130a Absatz 8 oder § 130c mit
pharmazeutischen Unternehmen für Arzneimittel der Gruppe vereinbaren; die
Vereinbarungen können exklusiv und wirkstoffübergreifend ausgeschrieben werden. Vertragsärzte
haben rabattierte Arzneimittel der Gruppe zu verordnen, es sei denn im Einzelfall
sprechen medizinische Gründe dagegen.
(2) Verordnungen rabattierter Arzneimittel einer Gruppe nach Absatz 1 sind von
der Prüfungsstelle als bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach den §§ 106 bis 106c
zu berücksichtigende Praxisbesonderheiten anzuerkennen. Verordnungen nicht
rabattierter Arzneimittel einer Gruppe nach Absatz 1, die rabattierte Arzneimittel enthält,
können von Maßnahmen nach den § 106 bis 106c ausgenommen werden, wenn eine
nach § 106b Absatz 1 Satz 5 vereinbarte Verordnungsquote der Arzneimittel, für die
Rabattverträge nach Absatz 1 Satz 1 abgeschlossen werden können für die jeweilige
Gruppe erreicht wurde. Das Nähere, auch zur Anerkennung der Verordnung nicht
rabattierter Arzneimittel aus medizinischen Gründen im Einzelfall als wirtschaftlich, regeln
die Vertragspartner nach § 106.
(3) Bis zum 31. Dezember 2030 sind die Festlegungen und der Abschluss von
Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 nur innerhalb folgender Wirkstoffgruppen zulässig:
1. Janus-assoziierte Kinase (JAK)-Inhibitoren,
2. Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP)-Antagonisten,
3. Poly-ADP-Ribose-Polymerase (PARP)-Inhibitoren,
4. Proproteinkonvertase Subtilisin/Kexin Typ 9 (PCSK9)-Inhibitoren und
5. Programmed Cell Death-1-Rezeptor/Programmed Cell Death-ligand-1 (PD-1/PD-
L1)-Inhibitoren.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für
Gesundheit bis zum 31. Juli 2030 einen Bericht über die Auswirkungen des § 130e auf
die Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung sowie die Auswirkungen auf die
Arzneimittelausgaben vorzulegen.“
51. § 132 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar. § 71 Absatz
1 bis 3 gilt entsprechend.“
52. § 132a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 7 und 8 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar.
§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
b) Die Sätze 9 und 10 werden gestrichen.
53. § 132l Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vertragsvereinbarung nach Satz 1 stellt die durchschnittliche
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 die Obergrenze für Vergütungssteigerungen dar.
§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
b) Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
54. § 133 wird durch den folgenden § 133 ersetzt:
§ 133„
Versorgung mit Krankentransportleistungen
(1) Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des
Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte nicht durch landesrechtliche oder
kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden, schließen die Krankenkassen oder ihre
Landesverbände Verträge über die Vergütung dieser Leistungen unter Geltung des
§ 71 Absatz 1 bis 3 mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen. Kommt
eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande und sieht das Landesrecht für diesen
Fall eine Festlegung der Vergütungen vor, gilt auch bei dieser Festlegung § 71 Absatz 1
bis 3 entsprechend. Sie haben dabei die Sicherstellung der flächendeckenden
rettungsdienstlichen Versorgung zu berücksichtigen. Die vereinbarten Preise sind
Höchstpreise. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen
Versorgungsmöglichkeiten auszurichten.
(2) Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des
Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt,
müssen die Krankenkassen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf
Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen
beschränken, wenn
1. vor der Entgeltfestsetzung den Krankenkassen oder ihren Verbänden unter
vollständiger Vorlage der Entgeltkalkulation keine Gelegenheit zur Erörterung
gegeben wurde,
2. bei der Entgeltbemessung Investitionskosten und Kosten der Reservevorhaltung
berücksichtigt worden sind, die durch eine über die Sicherstellung der Leistungen
des Rettungsdienstes hinausgehende öffentliche Aufgabe der Einrichtungen
bedingt sind,
3. die Leistungserbringung gemessen an den rechtlich vorgegebenen
Sicherstellungsverpflichtungen unwirtschaftlich ist oder
4. die Entgeltbemessung § 71 Absatz 1 bis 3 in entsprechender Anwendung nicht
einhält.
(3) Absatz 1 gilt auch für Fahrten im Rahmen des
Personenbeförderungsgesetzes.
(4) § 127 Absatz 9 gilt entsprechend.“
55. § 134 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„In der Vereinbarung ist ab dem 1. Januar 2027 ein an der Abgabemenge der
jeweiligen digitalen Gesundheitsanwendung orientierter mengenbezogener
Abschlag der Vergütungsbeträge festzulegen. Der Abschlag der Vergütungsbeträge
beträgt mindestens zwei Prozent bei mehr als dreitausend Abgaben im Jahr und
mindestens dreißig Prozent bei mehr als hunderttausend Abgaben im Jahr.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 muss auch Folgendes festgelegt
werden:
1. Schwellenwerte für Vergütungsbeträge, unterhalb derer eine dauerhafte
Vergütung ohne Vereinbarung nach Absatz 1 erfolgt, und
2. Höchstbeträge für die vorübergehende Vergütung nach Satz 1 für
Gruppen vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen, auch in
Abhängigkeit vom Umfang der Leistungsinanspruchnahme durch Versicherte.“
bb) Die Sätze 6 und 7 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In der Rahmenvereinbarung nach Absatz 4 ist auch ein Höchstbetrag für
solche digitalen Gesundheitsanwendungen festzulegen, die keiner Gruppe
vergleichbarer digitaler Gesundheitsanwendungen zugeordnet werden. Der
Höchstbetrag nach Satz 6 ist als Mittelwert der nach Abgaben gewichteten
Höchstbeträge nach Satz 3 Nummer 2 festzulegen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
56. § 134a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „, den Grundsatz der Beitragssatzstabilität“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
57. § 140a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 71 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
b) Der neue Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Verträge können auch Abweichendes von den im Dritten Kapitel benannten
Leistungen beinhalten, soweit sie die nach § 11 Absatz 6 in Satzungen der
Krankenkassen vorsehbaren Leistungen, Leistungen nach den §§ 20i, 25, 26, 27b, 37a
und 37b sowie ärztliche Leistungen einschließlich neuer Untersuchungs- und
Behandlungsmethoden betreffen.“
58. § 175 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3a Satz 6 wird die Angabe „der geschlossenen Krankenkasse“ durch die
Angabe „die geschlossene Krankenkasse“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Krankenkasse hat spätestens einen Monat vor dem in Satz 6 genannten
Zeitpunkt ihre Mitglieder in einem gesonderten Schreiben oder durch ein entsprechend
§ 37 Absatz 2a des Zehnten Buches bekanntgegebenes elektronisches Dokument
auf das Kündigungsrecht nach Satz 6 und dessen Ausübung, auf die Höhe des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a sowie auf die Übersicht des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zu den Zusatzbeitragssätzen der
Krankenkassen nach § 242 Absatz 5 hinzuweisen; überschreitet der neu erhobene
Zusatzbeitrag oder der erhöhte Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen
Zusatzbeitragssatz, so sind die Mitglieder auf die Möglichkeit hinzuweisen, in eine
günstigere Krankenkasse zu wechseln.“
c) Absatz 4a wird gestrichen.
59. § 217b Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2)„ Bei dem Spitzenverband der Krankenkassen wird ein Vorstand gebildet. Der
Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht der Vorstand aus mehreren
Personen, müssen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören.
Der Vorstand sowie aus seiner Mitte die oder der Vorstandsvorsitzende und deren oder
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt.
Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und vertritt den Spitzenverband gerichtlich
und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband
maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Die Mitglieder des Vorstandes üben
ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Absatz 1 bis 3 und 6 bis 7 des Vierten Buches
gilt entsprechend.“
60. § 221 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt der Zuschuss des Bundes ab dem Jahr 2027
jährlich 12,5 Milliarden Euro.“
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4)„ Die dem Gesundheitsfonds mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des
Haushaltsgesetzes 2023, § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025 und § 13 Absatz 4 des
Haushaltsgesetzes 2026 gewährten zinslosen Darlehen in Höhe von insgesamt
5,6 Milliarden Euro sind abweichend von § 13 Absatz 4 des Haushaltsgesetzes
2025 und § 13 Absatz 4 und 5 des Haushaltsgesetzes 2026 in jährlichen Raten
wie folgt zurückzuzahlen:
1. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2035,
2. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2036,
3. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2037,
4. 1 Milliarde Euro bis spätestens 31. Dezember 2038 und
5. 1,6 Milliarden Euro bis spätestens 31. Dezember 2039.“
61. § 223 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3)„ Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem
Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu
berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz,
soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro
erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027. Sie verändert
sich in den folgenden Jahren entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 6 Satz 2 und
3. Die Bundesregierung setzt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rechtsverordnung
nach § 160 des Sechsten Buches fest.“
62. § 232a Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2.„ bei Personen, die Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches beziehen, für das Jahr 2027 das 0,2234-fache der monatlichen
Bezugsgröße, für das Jahr 2028 das 0,2312-fache der monatlichen Bezugsgröße, für das
Jahr 2029 das 0,2464-fache der monatlichen Bezugsgröße, für das Jahr 2030 das
0,2618-fache der monatlichen Bezugsgröße und ab dem Jahr 2031 das 0,2766-
fache der monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die
Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine
Mitgliedschaft besteht, zu zahlen.“
63. Nach § 242a wird der folgende § 242b eingefügt:
„§ 242b
Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner
(1) Die Krankenkassen erheben von Mitgliedern mit einem nach § 10 versicherten
Ehegatten oder Lebenspartner einen Zuschlag auf den Beitragssatz in Höhe von
2,5 Prozentpunkten. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. das Mitglied oder der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner ein Kind
im Sinne des § 10 hat,
a) das das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und im Haushalt des nach
§ 10 versicherten Ehegatten oder Lebenspartners lebt oder
b) das als Mensch mit Behinderungen außerstande ist, sich selbst zu
unterhalten, und im Haushalt des nach § 10 versicherten Ehegatten oder
Lebenspartners lebt, oder
2. der nach § 10 versicherte Ehegatte oder Lebenspartner
a) nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2
wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage
in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegt oder eine Freistellung
von der Arbeitsleistung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,
b) die Regelaltersgrenze nach den §§ 35 oder 235 des Sechsten Buches erreicht
hat oder
c) im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches voll
erwerbsgemindert ist.
Die Krankenkassen berücksichtigen die Ausnahmen nach Satz 2 auch ohne Nachweis
des Mitglieds, wenn ihnen deren Vorliegen bekannt ist.
(2) Mitglieder tragen den Beitragszuschlag nach Absatz 1 allein. Der
Beitragszuschlag ist von demjenigen zu zahlen, der die Beiträge zu zahlen hat. Wird der
Beitragszuschlag von einem Dritten gezahlt, hat dieser einen Anspruch gegen das Mitglied auf
den von dem Mitglied zu tragenden Beitragszuschlag. Dieser Anspruch kann von dem
Dritten durch Abzug von der an das Mitglied zu erbringenden Geldleistung geltend
gemacht werden. Im Übrigen gelten die §§ 252 bis 254 und § 256 mit der Maßgabe, dass
bei einem unterbliebenen Einbehalt des Beitragszuschlags aus laufenden Einnahmen
der rückständige Betrag gleichmäßig über einen Zeitraum von zwölf Monaten verteilt
einzubehalten und ein zum Ende der Mitgliedschaft verbleibender rückständiger Betrag
mit dem letzten Abrechnungszeitraum vollständig einzubehalten ist. Mit Einverständnis
des Mitglieds kann die Verteilung des Einbehalts des rückständigen Betrages über
einen anderen Zeitraum als zwölf Monate erfolgen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder, von denen die
Versicherung eines Ehegatten, eines Lebenspartners oder eines Elternteils nach
zwischenoder überstaatlichem Recht abgeleitet wird.
(4) Der Zuschlag nach Absatz 1 fällt bis einschließlich 30. Juni 2028 nicht auf
Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 1 und auf Versorgungsbezüge nach § 229 Absatz 1
Nummer 4 an.“
64. § 249b Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches
hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht
versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen
Beitrag unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen.“
65. § 271 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5)„ Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem
Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2026
jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich des anteiligen Betrages der
landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt.“
66. § 275c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die quartalsbezogene Prüfquote nach Satz 2 wird vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen für jedes Quartal auf der Grundlage der Prüfergebnisse des
vorvergangenen Quartals ermittelt und beträgt ab dem 1. Januar 2027
1. bis zu 5 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter
Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung bei 80 Prozent oder mehr
liegt,
2. bis zu 15 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter
Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung zwischen 60 Prozent und
unterhalb von 80 Prozent liegt,
3. bis zu 25 Prozent für ein Krankenhaus, wenn der Anteil unbeanstandeter
Abrechnungen an allen durch den Medizinischen Dienst geprüften
Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung unterhalb von 60 Prozent
liegt.“
b) In Satz 6 wird die Angabe „20 Prozent“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
67. § 282 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4)„ Der Vorstand wird aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden und der
Stellvertreterin oder dem Stellvertreter gebildet. Er führt die Geschäfte des Medizinischen
Dienstes Bund, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, und vertritt den
Medizinischen Dienst Bund gerichtlich und außergerichtlich. In der Satzung nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 können die Aufgaben des Vorstandes näher konkretisiert werden.
§ 217b Absatz 2a, § 279 Absatz 7 Satz 4 und 5 sowie § 35a Absatz 1 bis 3, 6 Satz 1,
Absatz 6a und 7 des Vierten Buches gelten entsprechend.“
68. § 295 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1.„ die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten einschließlich der
Teilarbeitsunfähigkeit nach § 44c,“.
b) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe „§ 27b Absatz 3“ durch die Angabe „§27b
Absatz 4“ ersetzt.
69. § 346 Absatz 3, 4 und 5 wird gestrichen.
70. Die §§ 410 und 411 werden durch die folgenden §§ 410 und 411 ersetzt:
§ 410„
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des
Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen und der Vorstandsmitglieder des Medizinischen Dienstes
Bund
Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit § 35a Absatz 6a Satz 6
des Vierten Buches, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit
§ 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches und § 282 Absatz 4 Satz 4 in Verbindung
mit § 35a Absatz 6a Satz 6 des Vierten Buches kann bis zum 31. Dezember 2027 keine
höhere Vergütung vereinbart werden.
§ 411
Übergangsregelung zur Vergütung von Führungskräften der Ebene unterhalb der
Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem
Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Vergütungserhöhungen sind für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene
unterhalb der Vorstandsebene bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, den Medizinischen Diensten und dem
Medizinischen Dienst Bund sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen und den
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ab dem … [einsetzen: Datum der Verkündung] nur
alle 6 Jahre zulässig. Eine höhere Vergütung darf nur durch einen Zuschlag auf die
zuletzt vereinbarte Grundvergütung nach Maßgabe der durchschnittlichen
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des laufenden Kalenderjahres vereinbart werden. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für am 30. März 2026 gültige Verträge, sofern diesen
Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen
ist. Ab dem 31. März 2026 geschlossene Verträge dürfen keine Zusagen über
Vergütungserhöhungen enthalten, die den Sätzen 1 und 2 widersprechen.“
71. Nach § 428 werden die folgenden §§ 429 und 430 eingefügt:
„§ 429
Übergangsregelung zum Kombinationsabschlag
Anträge nach § 35a Absatz 1d Satz 1 in der bis zum … [einsetzen: Datum der
Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung, über die der Gemeinsame
Bundesausschuss nicht bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes]
entschieden hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Benennungen nach § 35a Absatz 3 Satz 4
in der bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden
Fassung in Beschlüssen über die Nutzenbewertung, die vor dem … [einsetzen: Datum der
Verkündung dieses Gesetzes] in Kraft getreten sind, bleiben für die Zwecke der
Abrechnung des Kombinationsabschlags nach § 130e in der bis zum … [einsetzen:
Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gültig. § 130e in der bis zum
… [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist
anzuwenden auf alle Arzneimittel, die bis zum … [einsetzen: Datum der Verkündung dieses
Gesetzes] zu Lasten der Krankenkassen abgegeben worden sind.
§ 430
Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert spätestens bis zum 31.
Dezember 2030 die mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] getroffenen Maßnahmen daraufhin,
ob sie sich als geeignet und ausreichend erwiesen haben, das Ziel stabiler
Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Beibehaltung eines Niveaus der
gesundheitlichen Versorgung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 zu erreichen. Es kann die
Durchführung der Evaluation ganz oder in Teilen auf einen Dritten übertragen.“
Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710,
3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Januar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Absatz 2a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der
Faktor, der sich berechnet, indem die sich aus der Addition des allgemeinen Beitragssatzes
nach § 241 des Fünften Buches, des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach §
242a des Fünften Buches und des in § 168 Absatz 1 Nummer 1b des Sechsten Buches
festgelegten Prozentsatzes ergebende Summe geteilt wird durch den
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das
Arbeitsentgelt entstanden ist.“
2. § 35a Absatz 6a wird durch den folgenden Absatz 6a ersetzt:
„(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines
Vorstandsdienstvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der
Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller
Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der
Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber
hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. Die Aufsichtsbehörde kann vor
ihrer Entscheidung nach Satz 1 verlangen, dass ihr eine unabhängige rechtliche und
wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorgelegt wird.
Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig.
Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt
nach Satz 1 gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode des Vorgängers im Amt
hinausgehende höhere Vergütung nur du
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) (Gesetzentwurf)