Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 461/26
14.08.26 BRFuss
U - AIS - G - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur
Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts
A. Problem und Ziel
Durch das Strahlenschutzrecht ist in den letzten Jahrzehnten aufgrund des
fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands ein hohes Schutzniveau vor der schädlichen
Wirkung ionisierender Strahlung erreicht worden.
Gleichzeitig ist der Vollzug strahlenschutzrechtlicher Anforderungen für betroffene
Unternehmen und für die sie beaufsichtigenden Behörden über die Jahre immer aufwändiger
geworden. Daher soll unter Bewahrung des hohen Strahlenschutzniveaus Bürokratie
abgebaut, die Digitalisierung vorangetrieben und das Strahlenschutzrecht dadurch weiter
modernisiert werden. Damit wird das im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen
der Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025)
enthaltene Ziel, im Strahlenschutz für Bürokratieentlastung zu sorgen, umgesetzt. Zudem werden
Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom
4.12.2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts verwirklicht.
Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“
sieht vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine explizite Regelung zur Kernfusion
aufnimmt, um für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement die
notwendige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen Rahmen zu
schaffen. Hierdurch werden zugleich Aspekte der Innovationsfreiheit adressiert.
B. Lösung; Nutzen
Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Maßnahmen, um das Ziel des Bürokratierückbaus
unter Beibehaltung des hohen Strahlenschutzniveaus zu erreichen. Dazu zählen die
Reduktion von einzureichenden Unterlagen in Anzeige- und Genehmigungsverfahren, u. a.
durch die Verfolgung des „Once-only-Prinzips“, die Reduktion von Aufbewahrungsfristen
und die Streichung von zwingenden gesetzlichen Befristungen von Genehmigungen.
Auch durch die Digitalisierung können die Prozesseffizienz gesteigert und
Verwaltungsverfahren beschleunigt werden. Daher werden der Strahlenpass digitalisiert und
Schriftformerfordernisse gestrichen. Des Weiteren wird das Strahlenschutzrecht dem aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst, indem beispielsweise die Regelungen
zum Schutz vor Radon überarbeitet werden.
Fristablauf: 25.09.26
Hinsichtlich der Kernfusion stellt der Gesetzentwurf klar, dass es sich bei Fusionsanlagen
um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung handelt.
C. Alternativen
Ohne Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Modernisierung
des Strahlenschutzrechts bleiben die Belastungen für die Wirtschaft und die Verwaltung
auf dem gegenwärtigen hohen Niveau und Modernisierungen der Regelungen zum
Schutz vor Radon am Arbeitsplatz oder zur Kernfusion bleiben aus.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Länder reduzieren sich die Haushaltsausgaben jährlich um ungefähr 501 000
Euro.
Im Bereich des Bundes entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben durch die Regelungen
zum elektronischen Strahlenpass. Für die Erweiterung der bestehenden Datenbank
„Strahlenschutzregister“ beim Bundesamt für Strahlenschutz werden einmalige Ausgaben
in einer Größenordnung bis zu zwei Millionen Euro erwartet. Hinzu kommen laufende
Ausgaben durch den Betrieb dieser Datenbank für eine Person des gehobenen Dienstes
sowie bis zu 50 000 Euro Sachkosten jährlich. Unter Berücksichtigung der Einsparungen
an anderer Stelle ergeben sich jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von ungefähr
108 000 Euro im Bereich des Bundes.
Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind im Rahmen
der geltenden Haushalts- und Finanzplanung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen
Einzelplan gegenzufinanzieren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um jährlich 17 013 000 Euro.
Einmaliger Erfüllungsaufwand ist nicht erkennbar.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um jährlich 10 133 000 Euro durch
verringerte Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Der Erfüllungsaufwand für die Länder mindert sich um jährlich 501 000 Euro. Im Bereich
des Bundes entsteht jährlich Erfüllungsaufwand in Höhe von 108 000 Euro sowie über
einen Zeitraum von drei Jahren einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 000 000
Euro durch Digitalisierung des Strahlenpasses.
F. Weitere Kosten und Entlastungen
Das Gesetz entfaltet Entlastungen, die über die im Erfüllungsaufwand darstellbaren
Entlastungen hinausgehen. Es beschleunigt insbesondere Verwaltungsverfahren, indem die
Frist in Anzeigeverfahren betreffend den Betrieb von Röntgeneinrichtungen von
gegenwärtig zwei Wochen auf zehn Kalendertage reduziert wird oder indem erstmalig eine Frist
in das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Beschäftigung in fremden Anlagen oder
Einrichtungen eingeführt wird.
Bundesrat Drucksache 461/26
14.08.26 BRFuss
U - AIS - G - In - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur
Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und
zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit.
Fristablauf: 25.09.26
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung
und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im
Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler“.
b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 26 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 171 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 171 Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung“.
d) Die Angabe zu § 182 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 182 Schriftform, elektronische Form, elektronische Kommunikation“.
e) Nach der Angabe zu § 182 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 182a Fiktion der Vollständigkeit der Unterlagen, Genehmigungsfiktion“.
f) Die Angabe zu § 203 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen
und Störstrahler (§ 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6]
geltenden Fassung“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung: Vorrichtungen oder Geräte, die
geeignet sind, Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder
Photonenenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu
erzeugen, insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger,
Plasmaanlagen, Laseranlagen, Fusionsanlagen.“
b) Absatz 23 wird durch den folgenden Absatz 23 ersetzt:
(23) „ Medizinische Forschung: Fortentwicklung medizinischer
Untersuchungsmethoden, Behandlungsverfahren oder der medizinischen
Wissenschaft. Medizinische Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013
zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition
gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom,
90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S.
1).
radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung vorrangig der Untersuchung oder
Behandlung der einzelnen Person dient.“
3. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ Beschleuniger-, Plasma- oder Fusionsanlage, in der je Sekunde mehr als 1012
Neutronen erzeugt werden können,“.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „vorübergehende“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt
anwesend ist, der durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz für den teleradiologischen Betrieb geschult wurde, und“.
bb) Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b
ersetzt:
b) „ das Stellen der rechtfertigenden Indikation und die Befundung der
Untersuchung durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im
Strahlenschutz innerhalb eines für die medizinische Versorgung
erforderlichen Zeitraums sicherstellt, falls dies durch den Teleradiologen
nicht erfolgen kann,“.
cc) Satz 4 wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Beantragt der jeweilige Antragsteller erstmalig eine Genehmigung nach Satz 1 für
eine bestimmte Art der Früherkennung, wird diese auf längstens fünf Jahre
befristet.“
5. In § 15 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen.
6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt:
§ 16„
Erforderliche Unterlagen
Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur
Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2,
beizufügen. Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller
auf von ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei
derselben Behörde verweisen, wenn
1. die Nachweise identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind,
2. die Nachweise vor nicht mehr als zehn Jahren eingereicht wurden und
3. der Antragsteller das strahlenschutzrechtliche Anzeige- oder
Genehmigungsverfahren, in dem die Nachweise eingereicht wurden, konkret
angibt.
Die Behörde kann Unterlagen, auf die verwiesen wurde, nachfordern, wenn diese der
Behörde nicht vorliegen.“
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind die folgenden
Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1, 2 oder 3 entspricht,
2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige
Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
notwendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher
Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen
Personenvereinigungen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden
Unterlagen beizufügen:
1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der
Vollschutzanlage,
2. Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4
durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Vollschutzanlage
den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung
entspricht.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
8. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
9. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten
Beginn schriftlich“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt
„Der Anzeigende darf den Betrieb beginnen, wenn
1. die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen ist oder die Behörde eine
Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 gemacht hat,
2. die zuständige Behörde nicht das Verfahren nach § 20 Absatz 2
ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3 untersagt hat und
3. im Fall des § 19 Absatz 3 Satz 3 die Behörde entschieden hat, dass die
nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe „Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind“
wird die Angabe „unter Angabe des beabsichtigten
Anwendungszwecks des Betriebs der Röntgeneinrichtung“ eingefügt.
bbb) Die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7
ersetzt:
5. „ eine Erklärung des Anzeigenden, dass die beim Betrieb der
Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige
Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen,
6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen
a) der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2
Buchstabe b oder c und Nummer 3 Buchstabe b genannten
Voraussetzungen erfüllt sind,
b) eine Erklärung des Anzeigenden, dass die Voraussetzung
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt ist, und
7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der
Tierheilkunde der Nachweis, dass der Anzeigende oder der von
ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder
Zahnarzt approbiert oder zur Ausübung des tierärztlichen,
ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die folgenden
Unterlagen beizufügen:
1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der
Röntgeneinrichtung,
2. der Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49
Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die
Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der
Bauartzulassung entspricht, und
3. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung
die Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
10. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen nach Eingang der Anzeige
innerhalb von zehn Kalendertagen beginnend mit der Einreichung der
vollständigen Unterlagen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise nach § 19
Absatz 4 Satz 1 oder mit der Verweisung auf bereits erbrachte Nachweise nach §
19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2.Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor
Ablauf der Frist mit, dass alle Nachweise nach § 19 Absatz 3 oder 4 erbracht sind,
darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung
betreiben.“
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der Angabe „der Anzeige nicht die nach § 19
Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
notwendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher
Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen
Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
2. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Prüfung, Wartung,
Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung sonst tätigen
Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im
Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen,
3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der
Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen
getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die
Schutzvorschriften eingehalten werden und
4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erprobung, Wartung oder
Instandsetzung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt
ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse
eingeräumt sind.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
12. § 25 wird durch folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder
im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
(1) Der Genehmigung bedarf, wer Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht
stehen oder Aufgaben selbst wahrnimmt, wenn
1. dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis
von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann und
2. die Beschäftigung wie folgt stattfindet:
a) in fremden kerntechnischen Anlagen, in Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3
Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, in Einrichtungen im Sinne des § 5
Absatz 12 oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von fremden Anlagen zur
Erzeugung ionisierender Strahlung oder
b) im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder
eines fremden Störstrahlers.
Eine Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden
Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers, die in einer Einrichtung nach §
5 Absatz 12 stattfindet, gilt nicht als Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
a.
(2) Dem Genehmigungsantrag sind unter Angabe der Art der Beschäftigung nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2 Teil E, beizufügen. § 16 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind,
2. die folgende Voraussetzung erfüllt ist:
a) § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a bei einer Beschäftigung in Anlagen oder
Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder
b) § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b bei einer Beschäftigung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und
3. gewährleistet ist, dass die in fremden Anlagen und Einrichtungen oder im
Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Anlagen zur Erzeugung ionisierender
Strahlung, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler beschäftigten Personen den
Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und der
Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen, Einrichtungen, Röntgeneinrichtungen
oder Störstrahler Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach
diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.
(4) Die Genehmigung gilt nach Ablauf der folgenden Fristen als erteilt:
1. im Fall einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nach
Ablauf von drei Monaten beginnend mit der Einreichung der vollständigen
Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder mit der Verweisung auf bereits erbrachte
Nachweise nach Absatz 2 Satz 2,
2. im Fall einer Beschäftigung ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 nach Ablauf von einem Monat
beginnend mit der Einreichung der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1
oder mit der Verweisung auf bereits erbrachte Nachweise nach Absatz 2 Satz 2.
Die zuständige Behörde kann innerhalb der jeweils einschlägigen Frist nach Satz 1
Rückfragen stellen. Beantwortet der Antragsteller die Rückfragen nicht innerhalb einer
Frist von zwei Wochen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Im Fall von Satz 2 kann
die Behörde die jeweils einschlägige Frist nach Satz 1 um einen Monat verlängern.“
13. § 26 wird gestrichen.
14. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem
Antragsteller allgemein für längstens fünf Jahre für eine Vielzahl von
Beförderungen erteilt werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Beförderer muss bei der Beförderung jederzeit in der Lage sein, der
für die Aufsicht zuständigen Behörde oder einem von ihr Beauftragten auf
Verlangen das Original oder eine gegenständliche oder elektronische Abschrift des
Genehmigungsbescheids vorzuzeigen.“
15. § 29 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
16. § 31a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt der Genehmigungsantrag
erst mit Zugang eines schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf den
strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag bei dem Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 muss die zustimmende Stellungnahme der zuständigen
Ethik-Kommission bereits mit Antragseinreichung dem Genehmigungsantrag
beigefügt werden, wenn die nach § 31 genehmigungsbedürftige Anwendung im
Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des
§ 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll, es
sei denn, es handelt sich hierbei um einen Fall nach § 31 Satz 2.“
17. § 31c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn
1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das Forschungsvorhaben
eingeschlossene Person mit der Anwendung verbunden sind, gemessen an
der voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung
medizinischer Untersuchungsmethoden oder Behandlungsverfahren oder der
medizinischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des
medizinischen Nutzens für die Person, ärztlich gerechtfertigt sind,
2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen radioaktiven Stoffe oder
Anwendungsarten ionisierender Strahlung dem Zweck des
Forschungsvorhabens entsprechen und nicht durch andere Untersuchungs-
und Behandlungsarten ersetzt werden können, die zu keiner oder einer
geringeren Exposition für die Person führen,
3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und die Aktivität der
anzuwendenden radioaktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft und
Technik nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die Erfüllung des
Zwecks des Forschungsvorhabens zu gefährden,
4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen auf
das für die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß
beschränkt wird,
5. die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem
Forschungsvorhaben vorliegt,
6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden, der die erforderliche
Fachkunde im Strahlenschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der
Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen
besitzt,
7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher
Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist und
8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zur Anwendung am
Menschen vorliegt oder der Betrieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung
am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist.
Enthält ein Forschungsvorhaben eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder
ionisierender Strahlung, die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens ist
und nach ihrer Art einem anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von
Menschen entspricht, entfällt insoweit die Pflicht zum Nachweis der
Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 6 und 8.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 gilt nicht, wenn die genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer
klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU)
2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es
handelt sich um einen Fall nach § 31 Satz 2.“
18. § 32 Absatz 1a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt die Anzeige erst mit Zugang
eines schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf die strahlenschutzrechtliche
Anzeige bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.“
19. § 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Aufgabe der Ethik-Kommission ist es, das Forschungsvorhaben nach ethischen und
rechtlichen Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und
eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme dazu abzugeben.“
20. § 36a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die
zuständige Ethik-Kommission unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf den
Eingang der Anzeige nach § 32 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder des
Genehmigungsantrags nach § 31a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im EU-Portal im Sinne
des § 4 Absatz 42 des Arzneimittelgesetzes folgenden Werktag, über die Anzeige oder
den Genehmigungsantrag und gewährt ihr gleichzeitig Zugriff auf die für die
Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben und Unterlagen. § 31a Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend.“
21. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen,
insbesondere die in Anlage 2 Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung
von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen. § 16 Satz
2 und 3 gilt entsprechend.“
22. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Prüfung erforderlichen
Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufügen.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
23. § 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl
von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig
ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,
Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung
Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
3. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen
das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
besitzen,
4. Benennung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Rechenprogramms
oder der Nachweis, dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die jeweils zur
Ermittlung der Körperdosis verwendet werden und den Anforderungen der auf
Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung
genügen.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
24. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
25. § 52 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
3. „ Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das
notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und“.
26. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
27. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 172, in
dem
a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen
Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind,
b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponierten Personen bestimmt
ist und
c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Ausrüstungen vorhanden und
die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik
erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige
Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde
im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht
notwendig ist, dass der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertreter oder, bei
juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder
Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzt und
4. Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen
das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die
mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen
besitzen.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Anzeige auf Grund einer
Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann die
zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine spätere Vorlage aller oder
einzelner Unterlagen bestimmen.“
28. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen.
29. § 59 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der Abschätzung nach § 55
Absatz 1 und die folgenden Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im
Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig
ist, dass der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen
Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die
erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
2. Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das
notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche
Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den Anordnungen der
Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten derjenigen
Betriebsstätten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit ausgeübt
wird, Folge zu leisten haben, die diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz
und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen und
4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen Betriebsstätten, für die eine
Anzeige nach § 56 Absatz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhanden und
die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind,
damit die Schutzvorschriften eingehalten werden.
§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
30. § 61 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Die grenzüberschreitende Verbringung von im Ausland angefallenen
Rückständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.“
31. In § 62 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen.
32. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder
elektronisch“ ersetzt.
33. § 71 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene
Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem
Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich oder
elektronisch mitzuteilen und zu begründen. Dem Betriebsrat oder dem Personalrat
sowie der zuständigen Behörde hat der Strahlenschutzverantwortliche je eine
gegenständliche oder elektronische Abschrift der Mitteilung einschließlich der
Begründung zu übermitteln.“
34. § 72 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „die §§ 167 und 168“ durch die Angabe
„die §§ 167, 168 und 171 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 171“ durch die Angabe „§ 171 Absatz 3“ ersetzt.
35. § 78 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „gebärfähigen Frauen“ durch die Angabe „gebärfähigen
Personen“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „Mutter“ durch die Angabe „schwangeren Person“
ersetzt.
36. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „schwangere oder stillende Frau“
durch die Angabe „schwangere oder stillende Person“ ersetzt.
37. Nach § 81 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Rechtsverordnung kann zudem Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen für
ausgeübte Tätigkeiten im grenznahen Ausland hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
Exposition der Bevölkerung festlegen.“
38. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen
sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufbewahrt
werden, und zwar
1. im Fall einer Behandlung
a) einer volljährigen Person für eine Dauer von 20 Jahren,
b) einer minderjährigen Person für eine Dauer von 20 Jahren, mindestens jedoch
bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres,
2. im Fall einer Untersuchung
a) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehn Jahren,
b) einer minderjährigen Person
aa) im Fall einer zahnmedizinischen Untersuchung für eine Dauer von zehn
Jahren,
bb) in allen sonstigen Fällen für eine Dauer von zehn Jahren, mindestens
jedoch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres.“
39. § 90 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei einem Vorkommnis,
das der Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen, Geburtsdatum
und -ort, Geschlecht und Anschrift sowie Daten zur Exposition einer durch das
Vorkommnis exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Folgen der Exposition
unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter durch
technisch-organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zuständigen Behörde
auf Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang aufzubewahren, wenn es
sich um ein Vorkommnis handelt, das der Strahlenschutzverantwortliche nach der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a zu melden hat. Im
Übrigen sind die Daten zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist nach
Satz 4 oder 5 sind die Daten unverzüglich zu löschen.“
40. § 121 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Entscheidung über die Festlegung der Gebiete ist mindestens alle zehn Jahre zu
überprüfen. Die zuständige Behörde legt nach einer Überprüfung nach Satz 3 weitere
Gebiete fest, wenn für diese die Voraussetzungen für die Festlegung von Gebieten
nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 gelten für diese Gebiete entsprechend.“
41. § 123 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die
Angabe „und 4“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“
eingefügt.
42. In § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die
Angabe „oder 4“ eingefügt.
43. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem
Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz
Verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft zu ergreifen. Er hat diese unverzüglich
aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betätigung
aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Messung der Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft unverzüglich zu wiederholen, sobald die
getroffenen Maßnahmen ganz oder teilweise nicht länger aufrechterhalten werden
und dadurch eine höhere Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft auftreten
kann. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Überschreitet die Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft an dem Arbeitsplatz den Referenzwert nach
§ 126, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
d) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 hat der für
den Arbeitsplatz Verantwortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat
oder den Personalrat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und die
Ergebnisse der Messungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Gleiches gilt im Fall der
gänzlichen oder teilweisen Beendigung der getroffenen Maßnahmen und der
Messungen nach Absatz 2a. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die
Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung
mit Absatz 2a Satz 2, für die Personen nach Satz 1 zur Einsicht ständig verfügbar
zu halten. Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat der
für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu unterrichten. Die
Pflichten nach Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für den Dritten.“
44. § 129 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
45. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb von sechs Monaten nach der
Anmeldung eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222-
Exposition oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition durchzuführen. Im
Falle der Anmeldung durch den Dritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die
Abschätzung bezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen.“
bb) Der bisherige Satz 4 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt:
„Die Ergebnisse der Abschätzung sind bis zum Vorliegen neuer Ergebnisse,
längstens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses
Gesetzes] durchgeführte Abschätzung der Exposition nach Absatz 1 Satz 1 oder
2 in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung ist spätestens bis zum [einsetzen: Angabe des
Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des
dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] erneut durchzuführen. Absatz 1 Satz
3 und Absatz 2 Satz 1 bleiben unberührt. Für die erneut durchgeführte
Abschätzung der Exposition gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„(2) Ergibt die Abschätzung, dass die Radon-222-Exposition oder die potentielle
Alphaenergie-Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisievert
im Kalenderjahr entspricht, nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung
Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen.“
d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Ergibt die Abschätzung, dass die Radon-222-Exposition oder die
potentielle Alphaenergie-Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6
Millisievert im Kalenderjahr entspricht, überschreiten kann, so sind Anforderungen
des beruflichen Strahlenschutzes nach Maßgabe des § 131 und der
Rechtsverordnung nach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen.“
46. § 131a Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
2. „ Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222-
Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den
Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch
Messung nach den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 132 Satz 2
Nummer 3 zu erbringen,
3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine entsprechend § 130
Absatz 1 abgeschätzte Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6
Millisievert im Kalenderjahr entspricht, nicht länger überschreiten kann.“
47. § 132 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „über das Kalenderjahr“ durch die Angabe „zeitlich“
ersetzt.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5. „ wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder
der potentiellen Alphaenergie-Exposition nach § 130 Absatz 1 durchzuführen
ist und welche Anforderungen an das Verfahren der Abschätzung und an die
Person, die die Abschätzung durchführt, zu stellen sind,“.
48. Nach § 134 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Wer Bauprodukte herstellt oder ins Inland verbringt, muss der zuständigen
Behörde auf deren Verlangen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen vorlegen, aus
denen sich bestimmen lässt, ob eine Verpflichtung nach Absatz 1 besteht. Die
zuständige Behörde kann dem Verpflichteten nach Satz 1 zur Erfüllung seiner
Mitwirkungspflicht eine Frist setzen.“
49. § 149 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
50. Nach § 151 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
auch bei oder nach Unterschreitung eines Referenzwertes nach Satz 2 unter
Beachtung von § 92 Absatz 3 einen Verantwortlichen dazu verpflichten kann,
bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder
Verminderung der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen durchzuführen.“
51. Nach § 152 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
auch bei oder nach Unterschreitung eines Referenzwertes nach Satz 2 einen
Verantwortlichen dazu verpflichten kann, bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige
Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder
Nachsorgemaßnahmen durchzuführen. § 92 Absatz 3 gilt entsprechend.“
52. Nach § 159 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
53. In § 164 Absatz 2 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „alle zwei Jahre“ ersetzt.
54. § 169 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder
elektronisch“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 4 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
4. „ welche Informationen zusätzlich zu den Informationen nach § 168 Absatz 1
den Messstellen zum Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der
Überwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils überwachten Person und der
Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze zu Vorsorge- und
Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind und
5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und
Vorlagepflichten die Messstellen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben haben.“
55. In § 170 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“
ersetzt.
56. § 171 wird durch den folgenden § 171 ersetzt:
„§ 171
Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher auf Grund einer Genehmigung nach § 25
Absatz 1 oder auf Grund einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 hat dafür zu sorgen, dass
jede unter seiner Aufsicht stehende Person einen vollständig geführten Strahlenpass
hat, wenn:
1. diese in fremden Strahlenschutzbereichen beschäftigt wird und
2. die berufliche Exposition aus Tätigkeiten im Kalenderjahr eine der folgenden
Dosen überschreiten kann:
a) effektive Dosis von 6 Millisievert,
b) Organ-Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse,
c) Organ-Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die
Füße oder Knöchel oder
d) lokale Hautdosis von 150 Millisievert.
Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis
verzichtet werden kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst
in fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit,
die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, im
Kalenderjahr eine Dosis oberhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Grenzwerte
erhalten können.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass
festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,
1. wann zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zum Zweck der
Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, wann im Einzelfall von
der Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass abgesehen werden kann, welche
Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen
Überwachungsuntersuchung eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass
hat, wie er zu registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge
vornehmen und die Inhalte verwenden darf,
2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden,
3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf.“
57. § 182 wird durch den folgenden § 182 ersetzt:
§ 182„
Schriftform, elektronische Form, elektronische Kommunikation
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Anträge, Anzeigen und Anmeldungen
nach diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung
schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Übermittlung oder Vorlage des Originals
oder einer beglaubigten Abschrift einer eingereichten Unterlage oder eines
eingereichten Nachweises verlangen, wenn sie dies für erforderlich erachtet.
(3) Ordnet dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung die Schriftform an, kann diese nur durch die elektronische Form
nach § 3b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden.“
58. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt:
„§ 182a
Fiktion der Vollständigkeit der Unterlagen, Genehmigungsfiktion
Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen tritt eine Fiktion der Genehmigung oder
Bauartzulassung nur ein, soweit dies durch dieses Gesetz oder durch die auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausdrücklich angeordnet wurde.
Gleiches gilt für die Fiktion der Vollständigkeit von Unterlagen oder Angaben zur
Anmeldung, zur Anzeige oder zur Beantragung einer Genehmigung.“
59. § 183 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
4. „ für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen
des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1
Nummer 1 und 3 bis 6 zuständig ist,“.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81 und 185 Absatz 2 Nummer
5 und 6 können auch Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der
danach zuständigen Behörden getroffen werden. In einer Rechtsverordnung nach
§ 171 Absatz 3 können Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der
nach § 185 Absatz 1 Nummer 8a zuständigen Behörde getroffen werden.“
60. Nach § 185 Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. die Einrichtung und den Betrieb des elektronischen Systems des Strahlenpasses
sowie die automatisierte Datenübertragung aus dem Strahlenschutzregister,“.
61. In § 189 Nummer 5 wird die Angabe „Anerkennung von Kursen“ durch die Angabe
„Anerkennung und Aufsicht von Kursen“ ersetzt.
62. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 169 Absatz 4 Nummer 4, 5 oder 6“ wird durch die Angabe
„§ 169 Absatz 4 Nummer 4 oder 5“ ersetzt.
bb) Die Angabe „den §§ 171, 172 Absatz 4“ wird durch die Angabe „§ 171
Absatz 3 Satz 1, § 172 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Nummer 2 Buchstabe h wird die Angabe „Satz 1 in einer dortigen Anlage“
gestrichen.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen.
d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 26 Absatz 3,“ wird gestrichen.
bb) Die Angabe „§ 129 Absatz 2 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 129 Absatz 2
Satz 4“ ersetzt.
e) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2“ durch die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3“
ersetzt
f) Nummer 28 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 128
Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 oder 4“ ersetzt.
bb) Die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 130 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt.
g) Nach Nummer 30 wird die folgende Nummer 30a eingefügt:
„30a. entgegen § 128 Absatz 2a Satz 1 eine Messung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig wiederholt,“.
63. § 200 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 19 Absatz 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Eine nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 2
Nummer 1 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes nach Artikel 6] geltenden Fassung erteilte Genehmigung einer
Röntgeneinrichtung gilt als Anzeige fort. Etwaige Nebenbestimmungen gelten als
ordnungsbehördliche Anordnungen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 fort.“
64. § 202 wird gestrichen.
65. § 203 wird durch den folgenden § 203 ersetzt:
§ 203„
Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen:
Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung)
Eine nach § 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 6] geltenden Fassung oder vor dem 31. Dezember 2018 angezeigte
Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und
Störstrahler darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 fortgeführt werden.“
66. § 204 wird gestrichen.
67. Anlage 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und
Aufbereitung von Erdöl und Erdgas, einschließlich der für diese Prozesse
notwendigen Lagerung und des für diese Prozesse notwendigen Transports
über Rohrleitungen, und aus der Tiefengeothermie;
2. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung und Verarbeitung von
Rohstoffen aus bei der Förderung von Erdöl und Erdgas sowie der
Tiefengeothermie anfallenden Prozesswässern;“.
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7.
68. Anlage 2 Teil E wird durch den folgenden Teil E ersetzt:
„Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung nach § 25
1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die für eine sichere Ausführung der
Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen
die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
2. im Fall des § 25 Absatz 1 Nummer 1 Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob
der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragen zuverlässig
sind,
3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und
die Strahlenschutzbeauftragten die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
besitzen,
4. eine Erklärung des Antragstellers, dass die nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
beschäftigten Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten
im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden
Schutzmaßnahmen besitzen,
5. Nachweis, dass die nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 beschäftigten Personen
den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und
Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer
Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen treffen,
6. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten
des Genehmigungsinhabers und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden
Anlage oder Einrichtung darlegen.“
Artikel 2
Weitere Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 171 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 171a Anlage und Löschung eines Strahlenpasses
§ 171b Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass“.
b) Die Angabe zu § 217 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 217 Strahlenpass (§ 171)“.
2. § 88 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt:
6. „ Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle,
7. die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 Absatz 1
des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes des Inhabers der Genehmigung
nach Nummer 1.“
3. In § 170 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „nach einer auf dieses Gesetz gestützten
Rechtsverordnung registrierten“ gestrichen.
4. § 171 wird durch die folgenden §§ 171 bis 171b ersetzt:
„§ 171
Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher auf Grund einer Genehmigung nach § 25
Absatz 1 oder auf Grund einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 hat dafür zu sorgen, dass
jede unter seiner Aufsicht stehende Person einen vollständig geführten Strahlenpasses
hat, wenn:
1. diese in fremden Strahlenschutzbereichen beschäftigt wird und
2. die berufliche Exposition aus Tätigkeiten im Kalenderjahr eine der folgenden
Dosen überschreiten kann:
a) effektive Dosis von 6 Millisievert,
b) Organ-Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse,
c) Organ-Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die
Füße oder Knöchel oder
d) lokale Hautdosis von 150 Millisievert.
Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis
verzichtet werden kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst
in fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit,
die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, im
Kalenderjahr eine Dosis oberhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Grenzwerte
erhalten können.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass
festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden,
1. wann zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zum Zweck der
Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der
Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist,
2. wann im Einzelfall von der Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass abgesehen
werden kann und
3. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden.
§ 171a
Anlage und Löschung eines Strahlenpasses
(1) Wer nach § 171 Absatz 1 oder 2 oder auf Grund der Rechtsverordnung nach
§ 171 Absatz 3 dafür zu sorgen hat, dass die zum Innehaben eines Strahlenpasses
verpflichteten Personen (Strahlenpassinhaber) nur mit Strahlenpass beschäftigt
werden, ist auch für das Anlegen und Führen des Strahlenpasses verantwortlich
(Strahlenpassverantwortlicher).
(2) Der Strahlenpassverantwortliche und der Verantwortliche, in dessen Anlage,
Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird, haben sich
ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung
im elektronischen System des Strahlenpasses für die Nutzung des Strahlenpasses zu
registrieren. Strahlenpassinhaber und ermächtigte Ärzte können sich registrieren. Für
die Registrierung hat eine elektronische Identifikation über ein Nutzerkonto, das
mindestens das Vertrauens- oder Sicherheitsniveau „substantiell“ erfüllt, nach § 2
Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen.
(3) Der Strahlenpassverantwortliche hat bei der Registrierung folgende Angaben
zu machen:
1. Firma oder Name des Strahlenpassverantwortlichen,
2. bundeseinheitliche Betriebsnummer für Unternehmen nach § 2 Absatz 1 des
Unternehmensbasisdatenregistergesetzes des Unternehmens des
Strahlenpassverantwortlichen,
3. Kontaktdaten des Strahlenpassverantwortlichen,
4. Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Der Strahlenpassverantwortliche legt den Strahlenpass für den
Strahlenpassinhaber im elektronischen System des Strahlenpasses unter Angabe
folgender Daten des Strahlenpassinhabers an:
1. Personendaten,
2. Kontaktdaten und
3. persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3.
Bei einem Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen hat der neue
Strahlenpassverantwortliche vor dem ersten Zugriff auf den Strahlenpass die Daten
des Strahlenpassinhabers nach Satz 1 anzugeben.
(5) Der Strahlenpassinhaber bestätigt die Anlage des Strahlenpasses oder den
Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen
1. im Fall der Registrierung nach Absatz 2 Satz 2 im elektronischen System des
Strahlenpasses,
2. im Übrigen schriftlich gegenüber dem Strahlenpassverantwortlichen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Strahlenpassverantwortliche eine Abschrift der
Bestätigung im elektronischen System des Strahlenpasses zu hinterlegen.
(6) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat sicherzustellen, dass die im
Strahlenschutzregister hinterlegten Daten nach § 170 Absatz 2, soweit sie für die
Zwecke des Strahlenpasses erforderlich sind, automatisiert in den Strahlenpass
eingetragen und regelmäßig aktualisiert werden.
(7) Der Strahlenpass ist zu löschen, wenn der Strahlenpassinhaber das 75.
Lebensjahr vollendet hat oder im Fall seines vorherigen Todes vollendet hätte, jedoch
nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach Beendigung der Beschäftigung bei dem
letzten Strahlenpassverantwortlichen.
§ 171b
Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass
(1) Die nachfolgend genannten Personen haben folgende Berechtigungen
hinsichtlich des Strahlenpasses:
1. der Strahlenpassverantwortliche: lesenden und schreibenden Zugriff für den
Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Strahlenpassinhaber,
2. der Strahlenpassinhaber: lesenden Zugriff,
3. der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der
Strahlenpassinhaber tätig wird: lesenden und schreibenden Zugriff für einen durch
den Strahlenpassverantwortlichen oder den Strahlenpassinhaber bestimmten
Zeitraum,
4. der ermächtigte Arzt: lesenden und schreibenden Zugriff, soweit dies zur Erfüllung
seiner ärztlichen Pflichten notwendig ist.
Wenn sich der Strahlenpassinhaber oder der ermächtigte Arzt nicht nach § 171a
Absatz 2 Satz 2 und 3 registriert haben, hat der Strahlenpassverantwortliche ihnen
Auskunft über den Inhalt des Strahlenpasses zu erteilen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat lesenden Zugriff, soweit dies für die
Aufsicht notwendig ist.
(3) Die folgenden Personen haben dafür zu sorgen, dass in den Strahlenpass
unverzüglich mindestens die folgenden Angaben eingetragen werden:
1. der Strahlenpassverantwortliche, soweit nicht bereits eine automatisierte
Eintragung nach § 171a Absatz 6 erfolgt ist:
a) die Angaben nach § 171a Absatz 3 und 4,
b) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition für jedes
Kalenderjahr sowie für jeden Monat des laufenden Kalenderjahres,
c) die Überschreitung von Grenzwerten der Körperdosis,
2. der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der
Strahlenpassinhaber tätig wird:
a) die Bezeichnung seiner Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte,
b) der Zeitraum der externen Betätigung,
c) die Exposition in diesem Zeitraum,
3. der ermächtigte Arzt oder, wenn dieser nicht registriert ist, der
Strahlenpassverantwortliche: die Angaben zur erfolgten ärztlichen Überwachung,
insbesondere der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.
Besteht wegen Ablaufs des jeweiligen Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
3 kein Zugriff mehr auf den Strahlenpass, sind die erforderlichen Angaben nach
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 dem aktuellen
Strahlenpassverantwortlichen oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem
Strahlenpassinhaber, mitzuteilen.
(4) Der Strahlenpassverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen
im Strahlenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpassinhabers in einer fremden
Anlage oder Einrichtung oder einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.“
5. § 217 wird durch den folgenden § 217 ersetzt:
§ 217„
Strahlenpass (§ 171)
Auf Strahlenpässe in Papierform, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029
registriert wurden, finden § 171 sowie die Vorgaben einer auf Grund von § 171
erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden
Fassung Anwendung. Strahlenpässe nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf ihrer jeweiligen
Befristung fort.“
Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum
Strahlenschutzgesetz
Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17.
Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23.
Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des
Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis
6 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro
bis 2 Millionen Euro;“.
Artikel 4
Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021
I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I
Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 68 Externe Beschäftigung in einem Strahlenschutzbereich“.
b) Die Angabe zu § 153 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes“.
c) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des
Strahlenschutzgesetzes“.
2. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes: Zeit, in der der Arbeitsplatz unter
Beachtung des allgemeinen Arbeitsschutzes für Beschäftigte oder Dritte zur Verfügung
steht.“
3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4.
4. In § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 19
Absatz 3 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 19 Absatz 2 Nummer 5“ durch die
Angabe „§ 19 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
5. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt:
§ 68„
Externe Beschäftigung in einem Strahlenschutzbereich
(1) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs verantwortliche
Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine beruflich exponierte
Person bei einer externen Tätigkeit nach Absatz 2 im Strahlenschutzbereich nur
beschäftigt wird, wenn
1. die Einstufung der externen Arbeitskraft nach § 71 in Bezug auf die Dosis, die
diese in seinem Verantwortungsbereich voraussichtlich aufnehmen kann,
angemessen ist,
2. die beruflich exponierte Person ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1 trägt und
3. der Strahlenschutzverantwortliche den Strahlenpass einsehen konnte, sofern eine
Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses besteht.
Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis
verzichtet werden kann.
(2) Eine externe Tätigkeit ist:
1. eine nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Tätigkeit,
2. eine nach § 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 6] geltenden Fassung angezeigte Tätigkeit oder
3. eine nach § 59 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Tätigkeit.
(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines
Strahlenpasses nach § 171 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und von der
Pflicht zur Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn die beruflich exponierte
Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird. Wird
die beruflich exponierte Person in mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung
beschäftigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall von der Pflicht zur Einsicht
befreien, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Körperdosis
der beruflich exponierten Person vollständig in den Dosiserfassungssystemen der
fremden und der entsendenden Anlage oder Einrichtung ermittelt und auf geeignete
Weise dokumentiert wird.“
6. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Für beruflich exponierte Personen, die im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen
Beschäftigung nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes oder einer nach § 26 des
Strahlenschutzgesetzes in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 6] geltenden Fassung angezeigten Beschäftigung Tätigkeiten ausüben,
hat der Strahlenschutzverantwortliche gemeinsam mit dem
Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage, Einrichtung, Röntgeneinrichtung
oder des fremden Störstrahlers für diese Prüfung zu sorgen.“
7. Nach § 103 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Die zuständige Behörde führt für im grenznahen Ausland belegene
kerntechnische Anlagen Messungen zur Bestimmung der Aktivität von Proben und zur
Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung durch.“
8. § 153 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1
Satz 1“ jeweils die Angabe „und 4“ eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die zuständige Behörde erhebt die zur Festlegung der Gebiete nach § 121
Absatz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der
Entscheidung über die Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des
Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Absatz 1.“
9. In der Überschrift zu § 154 und in § 154 wird jeweils nach der Angabe „§ 121 Absatz 1
Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
10. § 155 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 128 Absatz 2“ gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 128
Absatz 2 und 2a des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik durchzuführen
1. über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten oder
2. zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes über eine Dauer von sechs
Monaten; die Messung hat bei einem Arbeitsplatz nach § 127 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens zur Hälfte im Zeitraum
zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April des darauffolgenden
Kalenderjahres zu erfolgen.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ Zeitraum der Messung:
a) Datum des Beginns und des Endes der Messung,
b) bei Teilmessungen im Rahmen einer Messung nach Absatz 1a
Satz 1 Nummer 1, abweichend von Buchstabe a Datum des Beginns
und des Endes der einzelnen Messabschnitte,
c) bei Messungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zusätzlich zu den
Informationen nach Buchstabe a die Bereitstellungszeiten des
Arbeitsplatzes,“.
bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den
Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1, § 128 Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes sowie im Fall von Messungen
nach § 128 Absatz 2a des Strahlenschutzgesetzes zusammen mit den
Aufzeichnungen nach § 128 Absatz 2a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2
Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.“
11. In § 174 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 171
Absatz 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt.
12. In § 184 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „§ 68 Absatz 3 Satz 1“ durch die
Angabe „§ 68 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
13. In § 190 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 199, 200“ durch die Angabe „§§ 199, 200
Absatz 1 oder 2“ ersetzt.
14. Anlage 18 Teil B Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde“
durch die Angabe „0,15 Megabecquerel pro Kubikmeter mal Stunde“ ersetzt.
b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde“
durch die Angabe „0,33 Millijoule pro Kubikmeter mal Stunde“ ersetzt.
Artikel 5
Weitere Änderung der Strahlenschutzverordnung
Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021
I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 174 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 174 Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellten
Strahlenpasses“.
2. § 79 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
(4) „ Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich den folgenden Beteiligten zu
übersenden:
1. dem Strahlenschutzverantwortlichen, wenn der ermächtigte Arzt nicht selbst die
Eintragung nach § 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
in einen Strahlenpass vornimmt,
2. der beruflich exponierten Person, wenn der ermächtigte Arzt nicht selbst die
Eintragung nach § 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
in einen Strahlenpass vornimmt oder den Inhalt der Bescheinigung in einen
Strahlenpass in Papierform einträgt,
3. der zuständigen Behörde, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.
(5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür
zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der Dauer der
Aufgabenwahrnehmung einer beruflich exponierten Person aufbewahrt und der
zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.“
3. In § 158 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, bei der zuständigen Behörde registrierten“
gestrichen.
4. § 174 wird durch den folgenden § 174 ersetzt:
§ 174„
Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes
ausgestellten Strahlenpasses
Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellter
Strahlenpass kann verwendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine
Registrierung nach § 174 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden
Fassung erfüllt.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Artikel 2 und Artikel 5 treten am 1. Juli 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der Gesetzentwurf verfolgt die Ziele der Modernisierung, Digitalisierung und des
Bürokratierückbaus.
Durch das Strahlenschutzrecht ist in den letzten Jahrzehnten aufgrund des fortschreitenden
wissenschaftlichen Erkenntnisstands ein hohes Schutzniveau vor der schädlichen Wirkung
ionisierender Strahlung erreicht worden.
Gleichzeitig ist der Vollzug strahlenschutzrechtlicher Anforderungen für betroffene
Unternehmen und für die sie beaufsichtigenden Behörden über die Jahre immer
aufwändiger geworden. Hohe bürokratische Verfahrensanforderungen sind mittlerweile als
ein Faktor identifiziert worden, der den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächt. Zudem
binden diese Anforderungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Behörden
personelle und finanzielle Ressourcen, die an anderer Stelle fehlen. Daher soll unter
Bewahrung des hohen Strahlenschutzniveaus Bürokratie abgebaut werden. Hierdurch
sollen Möglichkeiten geschaffen werden Personal und Finanzmittel risikoorientierter
einzusetzen.
Einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Beschleunigung von Prozessen
leistet des Weiteren die Digitalisierung. Durch die Digitalisierung des Strahlenpasses und
der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren werden die Wirtschaft und die
Behörden entlastet.
Wegen des Fortschritts in Wissenschaft und Praxis, insbesondere im Bereich des Schutzes
vor Radon ist es zudem angezeigt, das Strahlenschutzrecht weiter zu modernisieren und
an diesen Fortschritt anzupassen.
Durch den Gesetzentwurf wird das im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der
Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) enthaltene
Ziel, im Strahlenschutz für Bürokratieentlastung zu sorgen, umgesetzt. Zudem werden
Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom
4.12.2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts verwirklicht.
Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“
sieht des Weiteren vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine explizite Regelung zur
Kernfusion aufnimmt, um für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement
die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen
Rahmen zu schaffen. Hierdurch werden zugleich Aspekte der Innovationsfreiheit adressiert.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl an unterschiedlichen Maßnahmen, um die
genannten Ziele der Modernisierung, der Digitalisierung und des Bürokratierückbaus zu
verwirklichen. Hervorzuheben sind die folgenden Maßnahmen:
1. Digitalisierung des Strahlenpasses und Reduzierung des Personenkreises der
Strahlenpassinhaber
Ein Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Digitalisierung des Strahlenpasses. Damit wird
eines der Ziele aus dem Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der
Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) sowie das Ziel
„Digitale Verwaltungsverfahren“ aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und
Ländern vom 4.12.2025 verwirklicht (laufende Nummer 216).
Der gegenwärtig in Papierform geführte Strahlenpass soll durch einen elektronischen
Strahlenpass abgelöst werden. Hierdurch entfallen aufwändige Prozessschritte wie die
Registrierung des Strahlenpasses durch die zuständigen Landesbehörden oder das
Verschicken des Strahlenpasses zur Vornahme von notwendigen Eintragungen. Hierdurch
wird nicht nur der Aufwand für alle Beteiligten verringert, sondern auch das Verlustrisiko
ausgeschlossen. Durch die Bündelung der Aufgabe des Aufbaus und Betriebs der
informationstechnischen Infrastruktur für den Strahlenpass beim Bundesamt für
Strahlenschutz, das ohnehin bereits für das Strahlenschutzregister zuständig ist, werden
zudem Synergien geschaffen. In dem Strahlenschutzregister sind bereits heute Daten
gespeichert, die auch für den Strahlenpass benötigt werden. Daher wird die Übertragung
von Daten aus dem Strahlenschutzregister in den Strahlenpass ermöglicht.
Des Weiteren wird die Anzahl der Personen, für die ein Strahlenpass geführt werden muss,
erheblich reduziert. Hierdurch wird die Maßnahmen „Reduktion von bürokratischer
Übererfüllung“ (Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025
(laufende Nummer 45) verwirklicht.
2. Digitalisierung der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren
Das Strahlenschutzrecht war bisher durch eine Vielzahl von Schriftformerfordernissen
geprägt. Es mussten nicht nur zahlreiche Anzeigen und Mitteilungen schriftlich erfolgen.
Vielmehr mussten auch Genehmigungen und Bauartzulassungen schriftlich erteilt werden.
Im Fall der Genehmigungen und Bauartzulassung war eine Ersetzung der Schriftform durch
die elektronische Form nur im Fall einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Schriftformerfordernis mit wenigen
Ausnahmen, wo dem Schriftformerfordernis eine besondere Schutz- und Warnfunktion
zukommt, gestrichen, wodurch die Maßnahme „Generelle Ersetzung der Schriftform durch
die Textform“ und die Maßnahme „Digitale Verwaltungsverfahren“ umgesetzt wird
(Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 (laufende
Nummer 40 und 216)).
3. Neuordnung der Anzeigeverfahren von Röntgeneinrichtungen
Zahlenmäßig sticht die Anzeige von Röntgeneinrichtungen wegen ihres vielgestaltigen
Einsatzes in Medizin und Industrie besonders hervor. Änderungen in diesem Bereich bieten
daher einen besonderen Hebel für Entlastungen. Das Verfahren wird daher neu aufgesetzt.
Herauszuheben sind folgende Maßnahmen:
Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur
Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung ist mit Ausnahme bestimmter
Konstellationen zukünftig nur noch anzeige-, statt wie bisher genehmigungspflichtig
(Maßnahme „Anzeigeverfahren statt Genehmigungsverfahren“, laufende
Nummer 57 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom
4.12.2025).
Ferner wird die Anzeigefrist auf zehn Kalendertage reduziert, um Inbetriebnahmen
von Röntgeneinrichtungen zu beschleunigen und Betriebsausfälle beispielsweise im
Fall einer Ersetzung einer Röntgeneinrichtung kurz zu halten.
Des Weiteren werden die einzureichenden Unterlagen reduziert.
4. Modernisierung der Teleradiologie
Die Teleradiologie wird modernisiert. Durch den digitalen Fortschritt können
Teleradiologiesysteme zuverlässig betrieben werden und so gerade im ländlichen Raum
einen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung leisten. Abgeschafft wird daher
das sogenannte „Regionalprinzip“, das den Teleradiologen zur persönlichen Anwesenheit
am Ort der technischen Durchführung bei Ausfall des Teleradiologiesystems verpflichtete.
Ferner gibt es weitere Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an den vor Ort
anwesenden Arzt und durch die Streichung der zwingenden gesetzlichen Befristung der
Genehmigung für die Teleradiologie.
5. Weitere Maßnahmen zum Bürokratierückbau
Der Gesetzentwurf umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen zum Bürokratierückbau, u.a.
Reduzierung von Aufbewahrungsfristen (Maßnahme „Reduzierung von
Aufbewahrungspflichten“, laufende Nummer 32 der Föderalen
Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),
Verwirklichung des Once-only-Prinzips, indem Anzeigende und Antragsteller auf
bereits eingereichte Unterlagen aus anderen Anzeige- oder
Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde verweisen können (Maßnahme
„keine doppelte Datenhaltung“, laufende Nummer 210 der Föderalen
Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),
Reduzierung von vorzulegenden Unterlagen in Anzeigeverfahren (Maßnahme
„Reduzierung von Nachweispflichten“, laufende Nummer 34 der Föderalen
Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),
Reduzierung von Unterlagen in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
bei Strahlenanwendungen zur medizinischen Forschung (Maßnahme „Reduzierung
von Nachweispflichten“, laufende Nummer 34 der Föderalen
Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),
Abschaffung zwingender gesetzlicher Befristungen von Genehmigungen
beziehungsweise Verlängerung von Befristungszeiträumen,
Verbesserungen bei der Beschäftigung von beruflich exponierten Personen in
fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb
fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler,
Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG
(vgl. Maßnahme „Genehmigungsfiktionen“, Föderalen Modernisierungsagenda von
Bund und Ländern vom 4.12.2025, laufende Nummer 48 ff.).
6. Fusion
Durch eine Ergänzung der Definition des Begriffs der Anlage zur Erzeugung ionisierender
Strahlung wird klargestellt, dass Fusionsanlagen hiervon erfasst werden. Hierdurch wird für
dieses Zukunftsthema Rechtssicherheit und Verlässlichkeit geschaffen. Fusionsanlagen
unterliegen – wie andere Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung – der
strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit; die Genehmigungstatbestände des
Atomgesetzes sind nicht einschlägig. Das Strahlenschutzrecht bietet für die Errichtung und
den Betrieb dieser Anlagen einen geeigneten und sicheren Rahmen, der im Einklang mit
internationalen Regelwerken und europäischem Recht steht. Klare, verlässliche Vorgaben
sichern der Fusionsforschung sowie den Zulieferern entlang der gesamten industriellen
Wertschöpfungskette langfristige Planungssicherheit und stärken das Vertrauen von
Investoren und Unternehmen.
7. Änderungen im beruflichen Radonschutz
Durch den Gesetzentwurf wird die Empfehlung ICRP 137 in das deutsche
Strahlenschutzrecht integriert und dieses somit an den gegenwärtigen wissenschaftlichen
Erkenntnisstand angeglichen, auf die auch in der Empfehlung (EU) 2024/440 der
Europäischen Kommission Bezug genommen wird. In der Veröffentlichung Nr. 137
empfiehlt die ICRP eine Reihe von neuen Dosiskoeffizienten für den beruflichen
Strahlenschutz. Eine besondere Stellung nimmt in der Empfehlung der gegenüber alten
Werten höhere Dosiskoeffizient für Radon ein. Mithilfe des Radondosiskoeffizienten lässt
sich die Strahlendosis berechnen, welche sich für einen Beschäftigten durch Inhalation bei
dem Aufenthalt in einer radonhaltigen Raumluft ergibt. Kürzlich neu ausgewertete Studien
an ehemaligen Bergarbeitern stützen den durch die ICRP ausgegebenen höheren
Dosiskoeffizienten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Die Idee der Digitalisierung des Strahlenpasses und der Reduzierung des Kreises der
Strahlenpassinhaber ist mit Praktikern, u.a. Herstellern von Radiopharmaka und
Strahlenquellen, AKW-Betreibern, Kliniken, Großforschungseinrichtungen und
Sachverständigen in einem Workshop im Januar 2026 erörtert worden. Außerdem wurde
das Konzept in einem weiteren Workshop im März 2026 mit Behörden diskutiert. In einem
internationalen Workshop im April 2025 hat sich das Bundesumweltministerium mit
Wissenschaftlern, den Vertretern der Internationalen Strahlenschutzkommission ICRP,
Vertretern von 16 EU-Mitgliedstaaten und Vertretern des Bundesamts für Strahlenschutz
und von Landesbehörden über Erfahrungen bei der Implementierung neuer
Radondosiskoeffizienten in nationales Recht ausgetauscht. Zusätzlich gab es Ende 2025
ein Fachgespräch zur Fortentwicklung des Meldesystems für medizinische Vorkommnisse
mit medizinischen Fachgesellschaften, medizinischen Berufsverbänden und Bundes- und
Landesbehörden.
Der Verband ProFusion e.V., ein Interessenverband der deutschen Fusionsindustrie, hat
sich im Rahmen des vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
(BMFTR) geförderten Pilotvorhabens zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus) für eine
klarstellende Ergänzung des Strahlenschutzgesetzes um „Anlagen zur Fusion von
Atomkernen“ ausgesprochen.
IV. Alternativen
Ohne Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren
Modernisierung des Strahlenschutzrechts bleiben die Belastungen für die Wirtschaft und
die Verwaltung auf dem gegenwärtigen hohen Niveau.
Demgegenüber würde die über den Gesetzesvorschlag hinausgehende Streichung oder
Reduzierung von Verfahrensanforderungen, insbesondere eine Reduzierung weiterer
Verpflichtungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder die Einschränkungen von
Prüfbefugnissen der zuständigen Aufsichtsbehörden, den Strahlenschutz schwächen.
Zudem müssen die Grenzen des europäischen Strahlenschutzrechts eingehalten werden.
Um die Bevölkerung sowie beruflich oder medizinisch exponierte Menschen zu schützen,
sind weitergehende Änderungen daher abzulehnen.
Des Weiteren würde das deutsche Strahlenschutzrecht ohne die vorgesehenen
Änderungen hinter aktuellen Entwicklungen beispielsweise im Bereich des Schutzes vor
Radon am Arbeitsplatz zurückfallen und die Rechtsklarheit, dass Fusionsanlagen in den
Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts fallen, würde nicht eintreten.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des
Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz
über den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch
ionisierende Strahlen entstehen. Für Bußgeldvorschriften ergibt sich die
Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Strahlenschutzgesetz setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5.
Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den
Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der
Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und
2003/122/Euratom um.
Die Richtlinie 2013/59/Euratom setzt Ziele fest, überlässt aber die konkrete Ausgestaltung
zur Zielerreichung den Mitgliedsstaaten. Durch die vorgesehenen Änderungen werden
Spielräume der Richtlinie zur Entlastung genutzt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem u.a.
Formvorschriften in den Verwaltungsverfahren gestrichen werden, der Strahlenpass
digitalisiert, Verwaltungsverfahren durch eine Reduktion von Unterlagen entschlackt und
obsolete Übergangsvorschriften gestrichen werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur
Umsetzung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals
(SDGs)).
Der Gesetzentwurf dient dem Ziel „SDG 5 Geschlechtergleichheit“, indem in einem § 78
Absatz 4 und in § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StrlSchG die Begriffe „Frau“ und „Mutter“
durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen ersetzt werden. Hierdurch wird klargestellt, dass
es bei den jeweiligen Schutzvorschriften nicht auf das Geschlecht der jeweiligen Person,
sondern auf ihre Gebärfähigkeit, den Umstand einer Schwangerschaft oder des Stillens
ankommt.
Des Weiteren dient der Gesetzentwurf durch die Stärkung der Wirtschaft mittels
Bürokratierückbau und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren dem Ziel „SDG 8
Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“.
Durch die Schaffung von Rechtssicherheit für künftige Fusionsanlagen in Deutschland
werden Investitionen in diesen innovativen Zukunftsbereich gestärkt. Dies dient dem Ziel
„SDG 9 Industrie, Innovationen und Infrastruktur“.
Der Gesetzentwurf genügt des Weiteren den Leitprinzipien für eine nachhaltige
Entwicklung, da es nachhaltiges Wirtschaften stärkt und Innovation als Treiber einer
nachhaltigen Entwicklung nutzt. Indem durch Bürokratierückbau die Bedingungen für die
Wirtschaft gestärkt werden, können vorhandene Ressourcen risikoorientiert und damit
effizienter eingesetzt werden. Gestützt wird dies durch Maßnahmen zur Digitalisierung,
wodurch Ressourcen wie Papier oder logistischer Aufwand zur Beförderung von
Postsendungen eingespart werden können.
Fusionsanlagen können in der Zukunft zu einer nachhaltigen Energieversorgung beitragen.
Um Investitionen in diesem Bereich zu fördern, wird Rechtsklarheit darüber geschaffen,
dass diese Anlagen in den Anwendungsbereich des Strahlenschutzgesetzes fallen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für die Länder reduzieren sich die Haushaltsausgaben jährlich um ungefähr 501 000 Euro.
Im Bereich des Bundes entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben durch die Regelungen
zum elektronischen Strahlenpass, die sich aus Artikel 2, Änderungsbefehl 4 ergeben. Für
die Erweiterung der bestehenden Datenbank „Strahlenschutzregister“ beim Bundesamt für
Strahlenschutz werden über einen Zeitraum von drei Jahren einmalige Ausgaben in einer
Größenordnung bis zu zwei Millionen Euro erwartet. Hinzu kommen laufende Ausgaben
durch den Betrieb dieser Datenbank für eine Person des gehobenen Dienstes sowie bis zu
50 000 Euro Sachkosten jährlich. Unter Berücksichtigung der Einsparungen aus den
Regelungen in Artikel 1, Änderungsbefehle 17 zu § 31c und 53 zu § 164 Absatz 2, ergeben
sich zusätzlich jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von ungefähr 108 000 Euro bei
Einzelplan 16.
Der entstehende Mehraufwand ist finanziell im Einzelplan 16 auszugleichen.
4. Erfüllungsaufwand
Insgesamt führen die Regelungen des Artikelgesetzes zu einer jährlichen Entlastung der
Wirtschaft in Höhe von17 013 000 Euro, davon Bürokratiekosten in Höhe von10 133 000
Euro. Im Bereich der Länder ergibt sich eine jährliche Entlastung von501 000 Euro, im
Bereich des Bundes entsteht zusätzlich jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 108 000
Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 2 000 000 Euro über einen
Zeitraum von drei Jahren.
Die Darstellung umfasst nur die Änderungsbefehle, die sich auf den Erfüllungsaufwand
auswirken könnten; die sonstigen Änderungsbefehle sind nicht berücksichtigt.
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentw
urf; Norm (§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(in
Minuten
bzw.
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in
Stunden
bzw.
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
1.1
Summe
Zeitaufwand (in
Stunden)
Summe
Sachaufwand (in
Tsd. Euro)
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
2.1 Artikel 1,
§§ 19, 22,
50, 56, 59:
Vorlage
einer
Erklärung
bei
sonstigem
Personal
statt
Nachweis
ja 13 100
Anzeig
en, 150
Geneh
migung
en
Minuten
*37,1 €
/60 =
-9,275 € /
Fall, alle
Wirtschaf
tszweige
-123 T€
2.2 Artikel 1,
§§ 12, 17,
19, 22, 25,
29, 40, 46,
50, 56, 59,
129, 149,
159 Vorlage
von
Unterlagen:
Verweis auf
bereits
vorliegende
Unterlagen
ja
27 000
Vorgän
ge
(verglei
che
Erläuter
ung zu
2.2) *
30%, in
denen
die
Vorgab
e
Anwen
dung
findet
ergibt
8 100
Vorgän
ge
Minuten*
37,1 €/
60 =
-6,18 €
alle
Wirtschaf
tszweige
-50 T€
2.3
a
Artikel 1,
§ 14
Absatz 2
Satz 1
Nummer 3,
Teleradiolo
gie, Wegfall
der
n
ei
n
-1 238
Fälle
Kenntni
serwer
bskurs -
4 703
Fälle
Aktualis
-1 238 *
180 €
-4 703 *
110 €
-740 T€
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Kursanforde
rung
ierungs
kurs
2.3
b
Artikel 1,
§ 14
Absatz 2
Satz 1
Nummer 4,
Teleradiolo
gie, Wegfall
des
Regionalpri
nzips
Einspar
ung
lässt
sich
nicht
beziffer
n
2.3
c
Artikel 1,
§ 14
Absatz 2
Satz 4
Teleradiolo
gie, Wegfall
der
Befristung
ja
-1 000
Geneh
migung
en / 5
Jahre *
90%
Folgeg
enehmi
gungen
-1 440
Min.
*(34,20+
62,00 €) /
2 / 60 =
-1 155,4
€ Bereich
Gesundh
eits- und
Sozialwe
sen
-208 T€
2.3
d
Artikel 1,
§ 14
Absatz 3
Genehmigu
ng zur
Früherkenn
ung,
Wegfall der
Befristung
ja
Geneh
migung
en / 5
Jahre*
90%
Folgeg
enehmi
gungen
-2 160
Min.
*(34,20 €
+62,00
€) / 2 / 60
=
-1 731,6
€ Bereich
Gesundh
eits- und
Sozialwe
sen
-62 T€
2.4 Artikel 1,
§ 25,
Befristen
einer
ja
Geneh
migung
-720 Min.
* (62,4€+
37,1 €) /2
-263 T€
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Genehmigu
ng
en
*80%
/ 60 =
-597 €
2.5 Artikel 1
§ 27,
Verlängerun
g der
Befristung,
Nachweis
von
Unterlagen
ja
(395/5-
395/3)
Geneh
migung
en
-2 400
Min.
*(32,20 €
+ 62,8 €)
/ 60 =
-1 900 €
Verkehr
und
Lagerei
-101 T€
n
ei
n
395/3
Geneh
migung
en /
Wegez
eit
-20 Min *
25,9 €/
60= -8,6
€
Verkehr
und
Lagerei
-1 T€
-395/3
Geneh
migung
en
*Beglau
bigung
für je 5
Fahrze
uge
-25 €
Sachkost
en
-17 T€
2.6 Artikel 1
§ 31c,
Nachweiser
bringung ja
Geneh
migung
en * 3
Einricht
ungen
-60 Min. *
62 € / 60
Min=62 €
Gesundh
eits- und
Sozialwe
sen
-6 T€
2.7 Artikel 1
§ 85
Verkürzung
von
n
ei
n
-5 650
TB
800 € -4 520
T€
-2 018
TB
800 € -1 614
T€
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Aufbewahru
ngsfristen
2.8 Artikel 1
§ 128,
Aufzeichnu
ng
Einzelfälle,
siehe
Erläuterung
IP
.
2.9 Artikel 1
§ 134,
Auskunftser
teilung
Keine
Änderung
im EA
IP
2.1
Artikel 1
§ 171
Wegfall
Strahlenpas
s in 12 500
Fällen
IP
-12 500
Fälle / 6
Jahre
(45 Min.
*62,4 €+
15 Min.
*37,1 €)
/60 +8 €
Sachkost
en =64,1
€ alle
Branche
n
-134 T€
-12 500 480 Min.
*62,4 € /
60+12*6
€
Sachkost
en =
571,2 €
-7 140
T€
2.1
Artikel 1
§ 182
StrlSchG
Vereinfacht
e
IP
-31 643
Sendun
gen *
80%
3 €
Porto-
und
Druckkos
ten
-76 T€
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
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(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
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Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Übermittlun
g von
Unterlagen
-(276 T
+ 23
T+40 T)
Mitteilu
ngen=
-299 T
Mitteilu
ngen
1,20 € -358 T€
-400 T
Person
en*10%
1,20 € -48 T€
2.1
Artikel 2
§ 171 bis §
171b,
elektronisch
er
Strahlenpas
s IP
-18 500
Fälle/6
Jahre
(45 Min.
*62,4 € +
15 Min.
*37,1 €) /
60 +8 €
Sachkost
en =64,1
€ alle
Branche
n
-198 T€
-18 500
Fälle
12*6 €
Porto
-1 332
T€
2.1
Artikel 4
§ 155
StrlSchV,
Messpflicht,
Erleichterun
g lässt sich
nicht
beziffern
IP
2.1
Artikel 4,
Anlage 18
StrlSchV,
geänderter
Radondosis
koeffizient
n
ei
n
120 30 Min. *
62,4 € /
60+66 €
Sachkost
en=
97,20 €,
alle
12 T€
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungse
ntwurf;
Norm (§§);
Bezeichnun
g der
Vorgabe
IP
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Jährliche
r
Erfüllung
saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Einmali
ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
er
Aufwand
pro Fall
(Minuten
*
Lohnkost
en pro
Stunde
(Wirtsch
aftszweig
) +
Sachkost
en in
Euro)
Einmalig
er
Erfüllung
saufwand
(in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
Branche
n
2.1
Artikel 5
§ 79
StrlSchV
Ärztliche
Bescheinigu
ng
IP
18 500
Besche
inigung
en*
90%*2
Adress
aten
1 € -33 T€
Summe (in
Tsd. Euro)
-17 013
T €
davon aus
Information
spflichten
(IP)
-10 133
T €
Nummer 2.1 Artikel 1 §§ 19, 22, 50, 56, 59 StrlSchG, Erbringung von Nachweisen
Die Änderung ermöglicht es, der Verwaltung an Stelle von Einzelnachweisen für die beim
Betrieb sonst tätigen Personen eine Erklärung vorzulegen, dass diese die erforderlichen
Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllen. In der Praxis relevant ist die Änderung
insbesondere im Rahmen von §§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 StrlSchG, insgesamt
13.250 Fälle. Die Zeitersparnis wird auf 15 Minuten im Einzelfall (mittleres
Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsbereiche) geschätzt. Die Anzahl der „sonst tätigen
Personen“ kann stark variieren; pauschal wird eine Veränderung je Antrag bzw. Anzeige
(zum Beispiel durch Personalwechsel) jährlich angenommen; der Erfüllungsaufwand
reduziert sich um 123 000 Euro.
Nummer 2.2 Artikel 1 §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50,56, 59, 129, 149, 159 StrlSchG,
Verweis auf Unterlagen, die der Behörde bereits vorliegen
Die Änderungen ermöglichen es den Antragstellern in allen Anzeige- und
Genehmigungsverfahren (bis auf solche nach § 42 und § 52 StrlSchG) auf Unterlagen zu
verweisen, die derselben Behörde bereits vorliegen. Die Datenbank Ondea weist zu diesen
Bestimmungen insgesamt 26 894 Fälle aus (4 065 Genehmigungen gemäß § 12, 5
Anzeigen gemäß § 17, 13 100 Genehmigungen und Anzeigen gemäß § 19 Absatz 1, 6 400
Genehmigungen und Anzeigen gemäß § 19 Absatz 5, 150 Anzeigen gemäß § 22, 550
Genehmigungen gemäß § 25, 4 Genehmigungen gemäß § 40, 80 Anträge gemäß § 46,
100 Anzeigen gemäß § 56, 2 440 Anmeldungen gemäß § 129); zusammen mit den nicht in
der Datenbank erfassten Vorgaben dürften jährlich 27.000 Fälle betroffen sein. Es wird
geschätzt, dass die Regelung in ungefähr 30% der Fälle Anwendung finden kann; die
eingesparte Arbeitszeit wird auf jeweils 10 Minuten (mittleres Qualifikationsniveau, alle
Wirtschaftsabschnitte) geschätzt. Es ergibt sich eine Reduzierung um ungefähr 50 000
Euro pro Jahr.
Nummer 2.3 Artikel 1 § 14 Absatz 2 und 3 StrlSchG, Teleradiologie, Früherkennung
a) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG, Wegfall des Kenntniserwerbs im
Zusammenhang mit Teleradiologie: Stand 31. Dezember 2024 gab es in Deutschland 1 004
Genehmigungen für Teleradiologie. Davon entfallen 727 Fälle auf Genehmigungen gemäß
§ 14 Absatz 2 Satz 2 und 277 Fälle auf § 14 Absatz 2 Satz 3 als Genehmigungen über den
regulären Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus. Erfahrungsgemäß haben bei
den zuerst genannten Genehmigungen etwa jeweils 15 Ärzte und Ärztinnen den
erforderlichen Kurs für die Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung absolviert;
bei den Genehmigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG liegt die Zahl bei etwa 50
Ärzten pro Genehmigung. Insgesamt haben somit derzeit 24 755 Ärztinnen und Ärzte den
Kenntniskurs erfolgreich abgeschlossen. Basierend auf den angebotenen Kursen lässt sich
schätzen, dass jährlich etwa 5 % der Ärzte und Ärztinnen, also 1 238 Personen, den Kurs
zum Erwerb der Kenntnisse besuchen. Die restlichen Ärzte und Ärztinnen aktualisieren ihre
Fachkunde im Durchschnitt alle fünf Jahre, was einer Zahl von 4 703 Ärzten und Ärztinnen
entspricht. Mit Kosten von ca. 180 Euro für den Kenntniserwerbskurs und ca. 110 Euro für
den Aktualisierungskurs reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch
Wegfall der Kursanforderung jährlich um ca. 740 000 Euro.
b) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchG, Wegfall / Ersatz des Regionalprinzips:
Einsparungen und Folgen durch den Wegfall des Regionalprinzips und der Ersatzregelung
lassen sich nicht abschätzen, da dies Kenntnisse über Ausfallzeiten des jeweiligen
Teleradiologie-Systems und die Art der Ersatzbefundung erfordern würde. Angaben dazu
liegen nicht vor.
c) § 14 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG, Teleradiologie, Wegfall der Befristung: die
Genehmigungen für Teleradiologie sind bisher auf 5 Jahre befristet, so dass bei ungefähr
1 000 bestehenden Genehmigungen jährlich ca. 200 Genehmigungen beantragt werden.
Von diesen sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit durchschnittlich ca. 24
Arbeitsstunden bearbeitet werden, so dass es zu einer Reduzierung von 4 320 Stunden im
Jahr kommt. Es wird angenommen, dass die Genehmigungen zu ca. 50 % von Personen
mit dem Qualifikationsniveau „mittel“ und zu ca. 50 % von Personen mit dem
Qualifikationsniveau „hoch“ bearbeitet werden (Bereich Gesundheits- und Sozialwesen).
Dies führt zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes um ungefähr 208 000 Euro.
d) § 14 Absatz 3 StrlSchG, Wegfall der Befristung für Früherkennung: Die Genehmigung
zur Früherkennung wird künftig nur beim Erstantrag auf fünf Jahre befristet. Der
Jahresbericht Qualitätssicherung 2023 zum Deutschen Mammographie-Screening-
Programm der Kooperationsgemeinschaft Mammographie zeigt, dass es derzeit in
Deutschland insgesamt 190 Genehmigungen für die Brustkrebsfrüherkennung gibt. Hinzu
kommen ca. 10 Genehmigungen für die Lungenkrebsfrüherkennung, die seit dem 1. Juli
2024 in Deutschland erlaubt ist. Die Genehmigungen sind bisher auf 5 Jahre befristet, so
dass jährlich ca. 40 Genehmigungen zu erteilen sind. Von diesen sind ca. 90 %
Folgegenehmigungen, die mit durchschnittlich ca. 36 Arbeitsstunden bearbeitet werden. Es
wird angenommen, dass die Genehmigungen zu ca. 50 % von Personen mit dem
Qualifikationsniveau „mittel“ und zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau
„hoch“ (Wirtschaftsabschnitt Gesundheits- und Sozialwesen) bearbeitet werden. Damit
ergibt sich für die Wirtschaft eine Einsparung von 1 296 Arbeitsstunden und eine Reduktion
des Erfüllungsaufwands von ca. 62 000 Euro.
Insgesamt führen die Änderungen des § 14 StrlSchG zu einer Reduzierung des
Erfüllungsaufwandes im Bereich der Wirtschaft in Höhe von 1 010 000 Euro, davon 270 000
Euro Bürokratiekosten.
Nummer 2.4 Artikel 1 § 25 StrlSchG, Befristung der Genehmigung
Die bisherige Vorgabe der Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre entfällt.
Derzeit werden laut Datenbank Ondea jährlich 550 Genehmigungen für eine Beschäftigung
in fremden Anlagen erteilt. Der Zeitaufwand für einen Genehmigungsantrag wird auf 12
Stunden geschätzt. Wenn die Behörde in 80% der Fälle die Genehmigung auf unbestimmte
Zeit erteilt, reduziert sich die Zeit für die Erarbeitung des Genehmigungsantrags um 5 280
Stunden (je 50% mittleres und hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsbereiche), es
entfällt Erfüllungsaufwand für Bürokratiekosten in Höhe von ungefähr 263 000 Euro.
Nummer 2.5 Artikel 1 § 27 Absatz 1 und 3 StrlSchG, Beförderung radioaktiver Stoffe,
Verlängerung der Befristung und Nachweis von Unterlagen
Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe können künftig für
fünf Jahre anstelle von bisher drei Jahren erteilt werden. Nach Schätzung des Statistischen
Bundesamtes ist von 395 laufenden Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen
radioaktiver Stoffe auszugehen; durch die Verlängerung der Befristung reduziert sich die
Zahl der jährlich beantragten Genehmigungen um ca. 53 Fälle (395 Fälle / 3 Jahre – 395
Fälle /5 Jahre). Die Erarbeitung eines Antrags erfordert einen Zeitaufwand von ca. 40
Stunden, so dass bei je 50% mittlerem und hohem Qualifikationsniveau (Bereich Verkehr
und Lagerei) mit einer Reduzierung von etwas mehr als 100 000 Euro pro Jahr zu rechnen
ist. Gleichzeitig entfällt die Vorgabe, eine amtlich beglaubigte Kopie des
Genehmigungsbescheides mitzuführen, der Online-Zugriff reicht aus. Bei 5 Fahrzeugen pro
Betreiber und Genehmigung, also 685 Fällen im Jahr (395/3 mal 5) und einem Kostensatz
von rund 25 Euro für eine Beglaubigung von jeweils 20 Seiten reduziert sich der
Erfüllungsaufwand um fast 17 000 Euro; hinzu kommen in 395/3 Fällen Wegezeiten von
geschätzt 20 Minuten (einfaches Qualifikationsniveau, Bereich Wirtschaft und Lagerei),
rund 1 000 Euro, insgesamt um 28 000 Euro pro Jahr.
Nummer 2.6 Artikel 1 § 31c Absatz 1 StrlSchG, Nachweiserbringung
Die Vereinfachung wirkt sich auf den Bereich der Wirtschaft aus, da bei
begleitdiagnostischen Strahlenanwendungen für jede teilnehmende Einrichtung weniger
Nachweise vorzulegen sind. Dies betrifft nach Prüfung durch das Bundesamt für
Strahlenschutz ungefähr 33 Genehmigungs- und Änderungsverfahren pro Jahr.
Durchschnittlich nehmen etwa 3 Einrichtungen an einem Vorhaben teil, so dass sich die
Vereinfachung auf 99 Fälle bezieht. Der Aufwand im Bereich der Antragstellung wird auf
eine Stunde je Fall bei hoher Qualifikation / Gesundheitswesen geschätzt. Der Zeitbedarf
vermindert sich daher um jährlich 99 Stunden, der Erfüllungsaufwand reduziert sich um
6 000 Euro im Jahr (Bürokratiekosten).
Nummer 2.7 Artikel 1 § 85 Absatz 2 StrlSchG, Verkürzung von Aufbewahrungsfristen
a) Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Behandlungen: In
Deutschland wurden nach einer Erhebung im Auftrag des BfS etwa 470 000
Strahlentherapien im Jahre 2016 durchgeführt. Aus der tabellarischen Zusammenstellung
der Leistungshäufigkeiten je Gebührenordnungsposition der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV, 2025) ergibt sich, dass sich die Anzahl der ambulant
durchgeführten strahlentherapeutischen Einzelbestrahlungen bei gesetzlich Versicherten
seit 2019 nur geringfügig verändert hat. Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird
davon ausgegangen, dass die Anzahl der Strahlentherapien auch 2025 bei etwa 470 000
lag. Zusätzlich wurden nach Angaben der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik
im Jahre 2025 insgesamt 75 000 nuklearmedizinische Therapien stationär durchgeführt.
Ambulant wurden 2025 nach Angaben der KBV zudem etwa 20 000 Therapien
(Radiosynoviorthese) durchgeführt. In Summe sind von der auf 20 Jahre verringerten
Aufbewahrungsdauer etwa 565 000 Behandlungen jährlich betroffen.
Die Datenmenge, die pro Behandlung aufzubewahren ist, variiert stark von wenigen
Megabyte bis hin zu einigen Gigabyte und ist vor allem von der Anzahl der im
Zusammenhang mit der Behandlung angefertigten tomografischen Aufnahmen abhängig.
Geschätzt wird daher ein durchschnittlicher Speicherbedarf von 1 GB (Gigabyte) pro
Behandlung. Insbesondere der Trend zu (online) adaptiven Strahlentherapien lässt jedoch
vermuten, dass die Datenmenge in Zukunft weiter zunimmt. Bei der Aufbewahrung der
Daten sind nach § 85 StrlSchG und § 127 StrlSchV strenge Anforderungen an Umfang,
Verfügbarkeit, Integrität, Datenschutz und Sicherheit zu erfüllen. Für die Aufbewahrung von
Gesundheitsdaten in cloudbasierten Speichern gilt zudem § 393 Sozialgesetzbuch V,
wonach unter anderem die Einhaltung der sogenannten C5-Basiskriterien des
Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachzuweisen ist.
Eine Markterkundung ergab, dass für ein cloudbasiertes klinisches Bildaufbewahrung- und
Kommunikationssystem ein 1 TB großer Speicher aktuell mit jährlichen Kosten von 800
Euro verbunden ist. Pro Behandlungsfall ergeben sich somit geschätzt jährliche
Aufbewahrungskosten von 0,80 Euro. Eine lokale Speicherung der Daten in der
medizinischen Einrichtung erfordert neben entsprechenden Räumlichkeiten, Hardware und
Software regelmäßigen personellen Zusatzaufwand von IT-Fachkräften, sodass die
Aufbewahrungskosten denen der cloudbasierten Speicherung im Regelfall ähnlich sein
dürften. Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft durch die Absenkung der
Aufbewahrungsdauer bei Behandlungen mit ionisierenden Strahlen oder radioaktiven
Stoffen um 10 Jahre eine jährliche Entlastung von 4 520 000 Euro. Nur 0,15 Prozent der
Krebserkrankungen betreffen Kinder unter 5 Jahren, sodass die nunmehr vorgesehene
Mindestaufbewahrung bis zum Alter von 25 Jahren für Behandlungen bei der Berechnung
des Erfüllungsaufwandes vernachlässigbar ist.
b) Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Untersuchungen an Minderjährigen: in
Deutschland werden laut „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung – Jahresbericht
2021“ des Bundesamtes für Strahlenschutz pro Jahr ca. 130 Millionen
Röntgenuntersuchungen in der Medizin durchgeführt. Davon sind ca. 13 Millionen CT-
Untersuchungen (10 %), wovon 93 % als Standard-CT-Untersuchung und 7 % als
hochauflösende CT-Untersuchung durchgeführt werden. Von den 130 Millionen
Untersuchungen finden ca. 50 Millionen Untersuchungen (38,5 %) im zahnmedizinischen
Bereich statt. Davon sind ca. 90 % planare Röntgenaufnahmen und ca. 10 % dentale DVT-
Aufnahmen. Das Datenvolumen, das bei einer medizinischen Röntgenuntersuchung
erzeugt wird, ist stark abhängig von der verwendeten Untersuchungsmethode und der
spezifischen Zielstellung der Untersuchung. Aufgrund dieser Variabilität können nur
pauschale Werte für die Datenmengen der einzelnen Untersuchungen angenommen
werden, um eine grobe Schätzung des erforderlichen Speicherplatzes zu ermöglichen.
Die Tabelle 12421-0002 des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass in Deutschland am
Stichtag 31.12.2025 insgesamt 83 355 600 Menschen leben, wovon insgesamt 13 859 700
Menschen (16,63 %) unter 18 Jahre sind. Die gleiche Tabelle erlaubt die Darstellung der
genauen Altersverteilung bei den Minderjährigen. Da keine Statistik über die Anzahl von
Röntgenuntersuchungen verteilt über das Alter vorliegen, wird zunächst von einer
Gleichverteilung über alle Jahrgänge ausgegangen. Diese Zahlen wurden in einem ersten
Schritt modifiziert, da bei Minderjährigen erfahrungsgemäß weniger CT-Untersuchungen,
dafür aber in der Regel mehr dentale und sonstige planare Untersuchungen durchgeführt
werden. Anschließend wurde berücksichtigt, dass bei Minderjährigen aufgrund des
Strahlenrisikos seltener Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden und die Zahlen je
nach Alter entsprechend stark reduziert. Im nuklearmedizinischen Bereich werden bei
Minderjährigen ca. 4 000 Untersuchungen pro Jahr durchgeführt, die über das Alter gleich
verteilt angenommen werden.
Nach der Neuregelung des § 85 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) werden
zahnmedizinische Untersuchungsdaten bei minderjährigen Personen nur noch 10 Jahren
aufbewahrt. Dies bedeutet, dass bei Personen mit 0 Jahren sich die Aufbewahrungsfrist um
18 Jahre, bei Personen mit 1 Jahr um 17 Jahre usw. verkürzt. Alle sonstigen
Untersuchungsdaten bei minderjährigen Personen werden bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr aufbewahrt. Zuvor mussten zahnmedizinische und sonstige
Untersuchungsdaten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufgehoben werden.
Die Neuregelung des § 85 Absatz 2 Nummer 2 führt zu einer deutlichen Reduzierung des
jährlich aufzubewahrenden Datenvolumens von etwa 8 095 TB auf etwa 6 077 TB. Unter
Berücksichtigung des unter a) genannten Kostensatzes von 800 Euro pro TB entstehen
nach der Neuregelung jährliche Kosten von 4 861 600 Euro, im Vergleich zu 6 476 000
Euro zuvor. Dies führt pro Jahr zu einer Entlastung der Wirtschaft von 1 614 400 Euro.
Der Erfüllungsaufwand zu § 85 StrlSchG reduziert sich um insgesamt 6 134 400 Euro.
Nummer 2.8 Artikel 1 § 128 StrlSchG, Radon am Arbeitsplatz, Aufzeichnung
Wenn Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ergriffen
wurden, sind neben der im Nachgang erforderlichen Aufzeichnung der Messergebnisse
künftig auch die zuvor getroffenen Maßnahmen zu aufzuzeichnen. Hierbei handelt es sich
tendenziell um eine Klarstellung, da es nicht sonderlich plausibel ist, nur die
Messergebnisse, nicht aber die dafür getroffenen Maßnahmen aufzuzeichnen.
Insbesondere im Fall von Personalwechseln würde die fehlende Aufzeichnung der
getroffenen Maßnahmen andernfalls zu Mehraufwand führen. Die Ergänzung in Absatz 3
sieht deshalb vor, dass die getroffenen Maßnahmen und Messergebnisse – in der Praxis
üblicherweise im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen oder Betriebsanweisungen – zur
Einsicht ständig verfügbar gehalten werden; der Erfüllungsaufwand dürfte insoweit
vernachlässigbar sein. Bereits ergriffene Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-
Aktivitätskonzentration dürften im Regelfall aufrechterhalten werden; der neu eingefügte
Absatz 2a betrifft Einzelfälle.
Nummer 2.9 Artikel 1 § 134 StrlSchG, Erteilen von Auskünften bei Bauprodukten
Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zu erwarten: bei
Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zur Einführung des StrlSchG 2018 ging BMUKN davon
aus, dass damit bereits eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften geschaffen wurde
(BR Drucksache 86/17, Seite 222). Entsprechend ist in der Datenbank Ondea
Erfüllungsaufwand für die Unterrichtung der zuständigen Behörde auf Verlangen gemäß
§ 134 Absatz 3 StrlSchG in Höhe von 2 000 Euro pro Jahr eingestellt (Vorgabe
2017121207154201). BMUKN ging von 500 Fällen aus, in denen die zuständige Behörde
eine Auskunft anfordert. Die Abstimmung mit dem künftig zuständigen Deutschen Institut
für Bautechnik ergab, dass von dort nicht erwartet wird, mehr als 500 Fälle pro Jahr
abzufragen.
Nummer 2.10 Artikel 1 § 171 StrlSchG, Begrenzung der Verpflichtung zum Führen
eines Strahlenpasses
Ein Strahlenpass ist künftig nur noch für Personen der Kategorie A durch deren Arbeitgeber
zu führen. Bisher gibt es 31 000 Inhaber eines Strahlenpasses, durch die Änderung wird
diese Verpflichtung nur noch für 18 500 Personen gelten, für 12 500 Personen entfällt die
Pflicht. Ein Strahlenpass führt zu folgenden Aufwendungen:
Beschaffung und Anlage des Strahlenpasses: ein Strahlenpass kostet 6 Euro, hinzu
kommen Versandkosten von etwa 2 Euro. Der zeitliche Aufwand für die erstmaligen
Eintragungen in den Strahlenpass wird auf 45 Minuten (hohes Qualifikationsniveau, alle
Wirtschaftszweige) geschätzt; die Übergabe des Strahlenpasses einschließlich Wegezeit
und Prüfung durch Empfänger wird auf 15 Minuten (mittleres Qualifikationsniveau, alle
Wirtschaftszweige) geschätzt. Wenn die Verpflichtung zum Führen eines Strahlenpasses
für 12 500 Personen entfällt, für die alle 6 Jahre ein neuer Strahlenpass beschafft wird, sind
das jährlich 2 100 Fälle; die Personalkosten belaufen sich auf 117 000 Euro, mit den
Sachkosten von 17 000 Euro ergeben sich ungefähr 134 000 Euro jährlich für die
Beschaffung und Anlage von Strahlenpässen, die künftig entfallen.
Führen des Strahlenpasses: es wird geschätzt, dass jeder Beschäftigte mit einem
Strahlenpass etwa 30 Einsätze pro Jahr in fremden Anlagen erbringt; der Aufwand für die
erforderlichen Eintragungen beläuft sich jeweils auf 15 Minuten. Sechsmal im Jahr sind die
amtlichen Dosisdaten einzutragen, dazu übermittelt der Inhaber des Strahlenpasses das
Dokument an seinen entsendenden Betrieb. Der Zeitaufwand für die Eintragungen wird auf
ungefähr 5 Minuten geschätzt, insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand von 480
Minuten pro Fall (hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftszweige). Durch den Wegfall
der Verpflichtung in 12 500 Fällen entfallen Personalkosten in Höhe von 6 240 000 Euro
sowie Portokosten. Um das Verlustrisiko des Strahlenpasses beim Postversand zu
minimieren erfolgt der Versand je sechsmal im Jahr hin und zurück im Regelfall per
Einschreiben (Wert einschließlich innerbetrieblichem Aufwand 6 Euro). Es ergeben sich
900 000 Euro Portokosten; mit den Personalkosten 7 140 000; unter Einrechnung der
Aufwendungen für die Beschaffung und Anlage des Strahlenpasses 7 274 000 Euro, die
künftig entfallen.
Nummer 2.11 Artikel 1 § 182 StrlSchG, vereinfachte Übermittlung von Unterlagen
Die Änderung ermöglicht es, verschiedene Unterlagen, insbesondere
Genehmigungsanträge und Anzeigen, in elektronischer Form mittels einfacher E-Mail
vorzulegen. Das Schriftformerfordernis, das in der Regel nur durch eine qualifizierte
elektronische Signatur ersetzt werden konnte (§ 3a Absatz 2 VwVfG), hat dazu geführt,
dass in der Praxis in fast allen Fällen die Papierform für die Meldung an die Behörde gewählt
wird, gegebenenfalls nach Ausdruck des elektronisch ausgefüllten Vordrucks. Anderes ist
nur zu erkennen, wenn ein geschützter behördlicher Zugang eingerichtet ist, der die
qualifizierte elektronische Signatur entbehrlich macht. Der Berechnung des
Erfüllungsaufwandes liegt die Annahme zu Grunde, dass 80% der bisher erforderlichen
Fälle in Papierform erfolgen und, damit verbunden, Druck- und Portokosten entstehen. Die
Porto- und Druckkosten für die Übermittlung der Unterlagen werden mit 3 Euro je Fall
beziffert; die Fallzahlen basieren, sofern nichts anderes angegeben ist, auf Werten der
Datenbank Ondea.
Ondea weist für Genehmigungen gemäß § 12 StrlSchG 4.065 Fälle pro Jahr aus. Hinzu
kommen insgesamt 19 500 Anzeigen gemäß § 19 Absätze 1 und 5 StrlSchG, 150 Anzeigen
gemäß § 22 StrlSchG, 550 Genehmigungen gemäß § 25 StrlSchG, 80 Anmeldungen
gemäß § 62 StrlSchG und 7 008 Vorgänge gemäß § 70 StrlSchG. Anzeigen zu Anlagen
nach § 17 StrlSchV werden nach Kenntnis der Fachseite im BMUKN jährlich in ungefähr
230 Fällen gestellt sowie etwa 60 Anzeigen gemäß dem bisherigen § 26 StrlSchG. Es ergibt
sich eine Gesamtzahl von 31 643 Fällen, bei denen bisher in 80% der Fälle Porto- und
Druckkosten in Höhe von 3 Euro entstanden, insgesamt jährlich ungefähr 76 000 Euro.
Darüber hinaus sind die Messstellen gemäß § 169 Absatz 3 StrlSchG verpflichtet, den
jeweils Verantwortlichen der Betriebe die Messergebnisse monatlich – bisher schriftlich –
mitzuteilen. Derzeit betroffen sind ungefähr 23 000 Betriebe, also jährlich 276 000
Mitteilungen. Hinzu kommen Mitteilungen auf Nachfrage einzelner Betroffener, die Anzahl
wird auf jährlich 23 000 Fälle geschätzt, so dass sich jährlich 299 000 Mitteilungen pro Jahr
ergeben. Es handelt sich um einfache Mitteilungen, die Porto- und Druckkosten pro Fall
werden auf jeweils 1,20 Euro geschätzt; es ergibt sich Erfüllungsaufwand in Höhe von ca.
359 000 Euro pro Jahr. Die Änderung hat weiterhin Auswirkungen auf die Verpflichtung des
Strahlenschutzbeauftragten, beruflich exponierten Personen in seinem
Verantwortungsbereich auf Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche
Exposition schriftlich mitzuteilen (§ 64 Absatz 3 StrlSchV). Wenn von 400 000 überwachten
Personen 10% einmal jährlich ihre Daten abfragen, ergeben sich daraus Portokosten in
Höhe von 48.000 Euro. Insgesamt resultiert aus der Änderung des § 182 StrlSchG eine
Reduzierung des Erfüllungsaufwandes in Höhe von 483 000 Euro.
Nummer 2.12 Artikel 2 § 171 bis § 171b StrlSchG, elektronischer Strahlenpass
Mit der Änderung wird der elektronische Strahlenpass eingeführt, die bisherige Papierform
des Strahlenpasses entfällt vollständig zum 01.07.2029. Zu dem Zeitpunkt werden
geschätzt 18 500 Personen einen Strahlenpass besitzen. Nach Ende der individuellen
Gültigkeit des Strahlenpasses (Papierform) wird es einmalig erforderlich sein, einen
elektronischen Strahlenpass neu anzulegen, der dann für die Dauer des Berufslebens gilt.
Die Verlängerung und die Neuausstellung nach Ende des Verlängerungszeitraums wie
auch die weiteren Porto- und Sachkosten entfallen. Analog zu der Darstellung unter
Artikel 1, Nummer 2.11 wird der Erfüllungsaufwand nach dem Übergangszeitraum für das
Anlegen von Strahlenpässen um 198 000 Euro jährlich für Personal- und Sachkosten und
für das Führen der Strahlenpässe um 1 332 000 Euro jährlich für Portokosten entfallen;
insgesamt beläuft sich die Einsparung für diese Informationspflicht auf 1 530 000 Euro. Die
Personalkosten für das Führen von elektronischen Strahlenpässen werden sich nicht
nennenswert ändern.
Nummer 2.13 Artikel 4 § 155 StrlSchV, Radonmessungen
Das Radonmessdatenportal des Bundesamtes für Strahlenschutz weist jährlich ungefähr
4 800 Messungen aus, von denen ungefähr 30 % eine Überschreitung des Referenzwertes
ergeben, sodass für ca. 1 400 Fälle Maßnahmen zur Konzentrationsminderung ergriffen
werden müssen. Im Anschluss erfolgt jeweils eine weitere Messung zur Erfolgskontrolle,
die nun alternativ zur bisherigen passiven Jahresmessung auch elektronisch über ein
halbes Jahr durchgeführt werden kann. Die Betrachtung der Messergebnisse kann nun auf
die Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes bezogen werden, sodass sich durch diese
Maßnahme eine Entlastung ergeben sollte. Angesichts der vielen Variablen kann jedoch
keine belastbare Abschätzung abgegeben werden.
Nummer 2.14 Artikel 4 Anlage 18 StrlSchV, Radondosiskonversion
Durch die Anpassung des Radondosiskonversionsfaktors und der hierzu entsprechenden
Expositionsschwelle zur Durchführung einer Abschätzung nach § 130 StrlSchG können
sich zusätzliche Beschäftigte ergeben, welche die Anforderungen des beruflichen
Strahlenschutzes nach § 131 StrlSchGz erfüllen müssen.
Hierzu hat die Strahlenschutzkommission in ihre Empfehlung „Radon-Dosiskoeffizienten für
berufliche Expositionen“ vom 05.03.2026 in Tabelle 4.11 bis 4.13 eine Reihe von
Abschätzungen durchgeführt. Demnach erhöht sich die Anzahl der Beschäftigten mit einer
abgeschätzten Dosis von mehr als 6 mSv auf den dreifachen Wert. Demnach sollte sich
statt der bisher bundesweit 60 gemeldeten Beschäftigten zukünftig ungefähr 180
Beschäftigte ergeben. Hierbei sind pro Beschäftigten und Jahr 60 Euro für zwei persönliche
passive Radonmessgeräte (Auswertezeitraum 6 Monate), jeweils 2mal Portokosten (à 3
Euro) und circa. 0,5 Stunden Arbeitsaufwand (hohes Qualifikationsniveau, alle Branchen)
zu erwarten, sodass sich Kosten von circa 12 000 Euro zusätzlicher Erfüllungsaufwand
ergeben.
Nummer 2.15 Artikel 5 § 79 StrlSchV, Ärztliche Bescheinigungen
Mit Einführung des elektronischen Strahlenpasses zum 01.07.2029 kann der ermächtigte
Arzt Zugang zum elektronischen Strahlenpass erhalten (§ 171a StrlSchG). Damit besteht
die Möglichkeit, die jährlich erforderlichen Eintragungen in den Strahlenpass direkt
vorzunehmen. Deutschlandweit gibt es ungefähr 60 ermächtigte Ärzte, so dass bei 18 500
Strahlenpassinhabern etwa 300 zu untersuchende Personen auf einen ermächtigten Arzt
entfallen. Bei dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass sich der ganz
überwiegende Teil der ermächtigten Ärzte für die Nutzung der Funktion des Strahlenpasses
registrieren lassen wird. Für diese Ärzte entfällt die Übersendung der ärztlichen
Bescheinigung sowohl an den Strahlenpassinhaber als auch an dessen Betrieb und die
damit verbundenen Portokosten von 2 Euro (zweimal ein Euro). Bei 18 500 jährlichen
Untersuchungen und einer Nutzung der Funktion des Strahlenpasses durch den
ermächtigten Arzt in 90% der Fälle reduzieren sich die Portokosten für diese
Informationspflicht jährlich um ungefähr 33 000 Euro.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
lfd.
Nr.
Artikel
Regelun
gsentwur
f; Norm
(§§);
Bezeichn
ung der
Vorgabe
Bun
d/
Land
Jährlich
e
Fallzahl
und
Einheit
Jährliche
r
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(Minuten
*
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(Hierarch
ieebene)
+
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en in
Euro)
Jährliche
r
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saufwan
d (in
Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
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Einmali
ge
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er
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saufwan
d (in Tsd.
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oder
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(Begründ
ung)
3.1
Artikel 1,
§§ 19,
22, 50,
56, 59:
Vorlage
einer
Erklärun
g bei
sonstige
m
Personal
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s
Land 13 250
Anzeig
en und
Geneh
migung
en
-7,20 €
gD
-96 T€
3.2
Artikel 1,
§§ 12,
17, 19,
22, 25,
29,
40,46,
50, 56,
59, 129,
149, 159
Vorlage
von
Unterlag
en:
Verweis
auf
bereits
vorliegen
de
Unterlag
en –
keine
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g
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3.3
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Artikel 1
§ 14
Absatz 2
Satz 4
Wegfall
der
Befristun
g
Land -180
Folgeg
enehmi
gungen
-387,36
€; 80%
gD, 20%
hD
-70 T€
3.3
b
Artikel 1,
§ 14
Absatz 3
Genehmi
gung zur
Früherke
nnung,
Wegfall
der
Befristun
g
Land -36
Folgeg
enehmi
gungen
-581,04
€, 80%
gD, 20%
hD
-21 T€
3.4
Artikel 1,
§ 25,
Befristen
einer
Genehmi
gung
Land 440
Verzich
t auf
Befristu
ng
-172,80 €
gD
-76 T€
3.5
Artikel 1
§ 27,
Verlänge
rung der
Befristun
g
Land -53
Geneh
migung
santräg
e
-172,80 €
gD
-9 T€
3.6
Artikel 1
§ 31c,
Nachwei
serbringu
ng
Bun
d
99 Fälle
Vorlage
von
Unterla
gen
-27,64 €
50% gD,
50% mD
-3 T€
3.7
Artikel 1
§ 164
Parlame
Bun
d
-0,5 -8 380 € -4 T€
lfd.
Nr.
Artikel
Regelun
gsentwur
f; Norm
(§§);
Bezeichn
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Vorgabe
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saufwan
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Tsd.
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„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
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ge
Fallzahl
und
Einheit
Einmalig
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Aufwand
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*
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en pro
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(Hierarch
ieebene)
+
Sachkost
en in
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Einmalig
er
Erfüllung
saufwan
d (in Tsd.
Euro)
oder
„geringfü
gig“
(Begründ
ung)
ntsberich
t
88% hD
12% gD
3.8
Artikel 1
§ 171
Wegfall
Strahlen
pass in
12 500
Fällen
Land -2 100 -7,20 €
gD -3,50
€ Sachk
-22 T€
3.9
Artikel 1
§ 182
StrlSchG
Vereinfa
chte
Übermittl
ung von
Unterlag
en
Land -4 615 -2 € -9 T€
3.1
Artikel 2
§ 171,
elektroni
scher
Strahlen
pass
Land -18 500 -7,20 €
gD -3,50
€ Sachk
-198 T€
Bun
d
1 64 640 €
gD +
50 000
Sachkost
en
115 T€ 1 2 000 T€
Sachkost
en / 3
Jahre
2 000 T€
/ 3 Jahre
Summe
(in Tsd.
Euro)
-393 T€
2 000 T€
/ 3 Jahre
davon
Bund
108 T€
2 000 T€
/ 3 Jahre
davon
Land
(inklusive
Kommun
en)
-501 T€
Nummer 3.1 Artikel 1 §§ 19, 22, 50, 56, 59 StrlSchG, Erbringung von Nachweisen
Die Änderung ermöglicht es, der Behörde an Stelle von Einzelnachweisen für die beim
Betrieb sonst tätigen Personen eine Erklärung vorzulegen, dass diese die erforderlichen
Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllen. In der Praxis relevant ist die Änderung
insbesondere im Rahmen von § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 StrlSchG, insgesamt
13 250 Fälle. Die Zeitersparnis der Verwaltung wird auf 10 Minuten im Einzelfall (gD Land)
geschätzt. Die Anzahl der „sonst tätigen Personen“ kann stark variieren; pauschal wird eine
Veränderung je Antrag bzw. Anzeige (zum Beispiel durch Personalwechsel) jährlich
angenommen; der Erfüllungsaufwand reduziert sich um 96 000 Euro.
Nummer 3.2 Artikel 1 §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50,56, 59, 129, 149, 159 StrlSchG,
Verweis auf Unterlagen, die der Behörde bereits vorliegen
Die Änderungen ermöglichen es den Antragstellern in allen Anzeige- und
Genehmigungsverfahren auf Unterlagen zu verweisen, die derselben Behörde bereits
vorliegen. Eine nennenswerte Veränderung des behördlichen Erfüllungsaufwandes wird
nicht erwartet.
Nummer 3.3 Artikel 1 § 14 Absatz 2 und 3 StrlSchG, Teleradiologie, Früherkennung
a) Die mit dem Wegfall beziehungsweise dem Ersatz des Regionalprinzips gemäß § 14
Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG verbundene Reduzierung des Erfüllungsaufwandes lässt sich
nicht berechnen, vergleiche Aussagen zu § 14 Absatz 2 StrlSchG für den Bereich der
Wirtschaft.
b) Zu § 14 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG, Wegfall der Befristung: vergleiche Ausführungen zum
Bereich der Wirtschaft. Von jährlich ungefähr 200 Genehmigungen, die zu erteilen sind,
sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit einem geringem Bearbeitungsaufwand
verbunden sind. Dieser wird hier basierend auf den Vollzugserfahrungen mit
durchschnittlich ca. 8 Arbeitsstunden abgeschätzt. Erfahrungsgemäß werden die
Genehmigungen im Mittel zu ca. 80 % vom gehobenen Dienst und ca. 20 % vom höheren
Dienst bearbeitet. Damit ergibt sich für die Verwaltung eine Einsparung von 1 440
Arbeitsstunden und eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes um ungefähr 70 000 Euro.
c) § 14 Absatz 3 StrlSchG, Wegfall der Befristung für Früherkennung: die Genehmigung zur
Früherkennung wird künftig nur beim Erstantrag auf fünf Jahre befristet. Von den derzeit
jährlich 40 erteilten Genehmigungen (vergleiche Ausführungen zum Bereich der Wirtschaft)
sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit einem geringem Bearbeitungsaufwand
verbunden sind. Dieser wird hier basierend auf den Vollzugserfahrungen mit
durchschnittlich ca. 12 Arbeitsstunden abgeschätzt. Erfahrungsgemäß werden die
Genehmigungen im Mittel zu ca. 80 % vom gehobenen Dienst und ca. 20 % vom höheren
Dienst bearbeitet (Landesdienst). Damit ergibt sich für die Verwaltung eine Einsparung von
432 Arbeitsstunden und eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes von ca. 21 000 Euro.
Insgesamt führen die Änderungen des § 14 StrlSchG zu einer Reduzierung des
Erfüllungsaufwandes im Bereich der Verwaltung in Höhe von 91 000 Euro.
Nummer 3.4 Artikel 1 § 25 StrlSchG, Befristung der Genehmigung
Die bisherige Vorgabe der Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre entfällt.
Derzeit werden laut Datenbank Ondea jährlich 550 Genehmigungen für eine Beschäftigung
in fremden Anlagen erteilt. Der Zeitaufwand für einen Genehmigungsantrag wird auf 4
Stunden geschätzt. Wenn die Behörde in 80% der Fälle die Genehmigung auf unbestimmte
Zeit erteilt, reduzierte sich die Zeit für die Erarbeitung des Genehmigungsbescheids um
1 760 Stunden (gD Land), es entfällt Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 76 000 Euro.
Nummer 3.5 Artikel 1 § 27 Absatz 1 und 3 StrlSchG, Beförderung radioaktiver Stoffe,
Verlängerung der Befristung und Nachweis von Unterlagen
Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe können künftig für
fünf Jahre anstelle von bisher drei Jahren erteilt werden; die Zahlengrundlagen sind im
Bereich der Wirtschaft dargestellt. Durch die Verlängerung der Befristung reduziert sich die
Zahl der jährlich beantragten Genehmigungen um ca. 53 Fälle. Die Bearbeitung eines
Antrags erfordert einen Zeitaufwand von ca. 4 Stunden, gD so dass mit einer Reduzierung
von etwas mehr als 9 000 Euro pro Jahr zu rechnen ist.
Nummer 3.6 Artikel 1 § 31c Absatz 1 StrlSchG
Die für den Bereich der Wirtschaft dargestellte Erleichterung wirkt sich mit gleicher Fallzahl
auch in der Prüfung durch die Verwaltung des Bundes aus. Der Prüfaufwand durch die
Verwaltung beläuft sich auf 45 Minuten je Fall, insgesamt 75 Stunden im Jahr, die künftig
wegfallen. Die Aufgaben werden vom mittleren und gehobenen Dienst jeweils hälftig
wahrgenommen. Daraus resultiert eine Minderung des Erfüllungsaufwandes im Bereich
des Bundes um rund 3 000 Euro im Jahr.
Nummer 3.7 Artikel 1 § 164 StrlSchG, Parlamentsbericht
Dadurch, dass der Parlamentsbericht künftig im zweijährigen Rhythmus veröffentlicht wird,
reduziert sich der Erfüllungsaufwand entsprechend. Der Arbeitsaufwand beim Bundesamt
für Strahlenschutz wird auf zwei bis vier Wochen oder 15 Tage (hD) geschätzt; im BMUKN
sind es ein bis zwei Wochen oder 7,5 Tage (je hälftig hD und gD). Der Erfüllungsaufwand
reduziert sich um ungefähr 4 000 Euro im Bereich des Bundes.
Nummer 3.8 Artikel 1 § 171 StrlSchG, Begrenzung der Verpflichtung zum Führen
eines Strahlenpasses
Die verminderte Fallzahl von Strahlenpässen (vergleiche Ausführungen zum Bereich der
Wirtschaft) wirkt sich wie folgt aus: jährlich registriert die zuständige Landesbehörde 2 100
Strahlenpässe (Wegfall von 12 100 Strahlenpässen alle sechs Jahre). Der Zeitaufwand für
die Registrierung eines Strahlenpasses wird auf 10 Minuten gD Land geschätzt. Hinzu
kommen Porto- und Druckkosten je Weiterleitung eines Strahlenpasses als Einschreiben in
Höhe von 3,50 Euro (Einschreiben einfach), so dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand
durch die Reduzierung der Fallzahl um 22 000 Euro im Landesbereich verringert.
Nummer 3.9 Artikel 1 § 182 StrlSchG, vereinfachte Übermittlung von Unterlagen
Die Änderung ermöglicht es der Behörde, Genehmigungsbescheide in elektronischer Form
mittels einfacher E-Mail zu übermitteln. Bisher ist die Papierform erforderlich, so dass
Druck- und Portokosten entstehen. Die Porto- und Druckkosten für die Übermittlung eines
Genehmigungsbescheides werden mit 2 Euro je Fall beziffert; die Fallzahlen basieren,
sofern nichts anderes angegeben ist, auf Werten der Datenbank Ondea.
Ondea weist für Genehmigungen gemäß § 12 StrlSchG 4 065 Fälle pro Jahr aus. Hinzu
kommen 550 Genehmigungen gemäß § 25 StrlSchG. Es ergibt sich eine Gesamtzahl von
4 615 Fällen, bei denen Porto- und Druckkosten in Höhe von 2 Euro entstehen, insgesamt
jährlich ungefähr 9 000 Euro.
Nummer 3.10 Artikel 2 § 171 StrlSchG, elektronischer Strahlenpass
Mit der Änderung wird mit Wirkung vom 01.07.2029 der elektronische Strahlenpass
eingeführt, die bisherige Papierform entfällt für 18 500 Personen. Dadurch entfällt die
Registrierung und der Versand von Strahlenpässen vollständig; analog zur Darstellung
unter 3.8 reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Landesbereich für Personal- und
Portokosten um 198 000 Euro.
Voraussetzung für die Einrichtung des elektronischen Strahlenpasses ist, dass im Bereich
des Bundes die bestehende Datenbank „Strahlenschutzregister“ zu einer erweiterten
Datenbank, die die Funktion des elektronischen Strahlenpasses enthält, ausgebaut wird;
die sichere Datenkommunikation und Datenverwaltung sind dabei zu gewährleisten.
Vorgesehen ist, für die Einrichtung des Systems einen externen IT-Dienstleister
heranzuziehen. Derzeit lässt sich der erforderliche Aufwand kaum abschätzen.
Schätzungen gehen dahin, dass über einen Zeitraum von drei Jahren einmalig nicht mehr
als zwei Millionen Euro insgesamt für die Einrichtung des Systems benötigt werden. Für
den dauerhaften Betrieb werden zusätzlich pro Jahr eine Person gD sowie Sachausgaben
für die Wartung und den Betrieb des Systems in Höhe von 50 000 Euro beim Bundesamt
für Strahlenschutz benötigt, insgesamt 115 000 Euro jährlich.
5. Weitere Kosten und Entlastungen
Das Gesetz entfaltet Entlastungen, die über die im Erfüllungsaufwand darstellbaren
Entlastungen hinausgehen, da verschiedene Maßnahmen zu einer Beschleunigung von
Verwaltungsverfahren und anderen Prozessen führen:
Abschaffung des Schriftformerfordernisses/Digitalisierung von
Verwaltungsverfahren
Durch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses wird die vollständige
Digitalisierung von Verwaltungsverfahren ermöglicht und dadurch beschleunigt, da
Zeiten für den Postversand und verwaltungs- oder unternehmensinternen Postlauf
entfallen. Dies betrifft u.a. Genehmigungen und Bauartzulassungen (Streichung von
§ 182 Absatz 1 StrlSchG (a.F.)) sowie die Entlassung von Rückständen aus der
Überwachung (§ 62 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG). Auch Anzeigen müssen zukünftig
nicht mehr schriftlich eingereicht werden (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1
Satz 1, § 22 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (n.F.)). Besonders wichtig ist
aber auch der Wegfall des Schriftformerfordernisses für die Mitteilung der Behörde
an einen Anzeigenden vor Ablauf der Anzeigefrist, dass alle Nachweise erbracht
sind (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 2, § 53
Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG (n.F.)). Diese Mitteilung berechtigt
den Anzeigenden zum Beginn der jeweiligen Tätigkeit vor Ablauf der Anzeigefrist.
Die mündliche oder digitale Mitteilung beschleunigt somit die Inbetriebnahme einer
Röntgeneinrichtung oder den Beginn einer anderen Tätigkeit erheblich.
Digitalisierung des Strahlenpasses
Der Strahlenpass in Papierform muss z.B. für die Registrierung oder für die
Vornahme von Eintragungen per Post verschickt werden. In dieser Zeit kann der
Strahlenpassinhaber nicht in fremden Einrichtungen oder Anlagen eingesetzt
werden. Durch den Wegfall des Postversands im Fall der Digitalisierung des
Strahlenpasses entfallen derartige Ausfallzeiten.
Verkürzung der Anzeigefrist betreffend Röntgeneinrichtungen auf zehn
Kalendertage
Nach Ablauf der Anzeigefrist darf der Anzeigende mit dem Betrieb der
Röntgeneinrichtung beginnen. Durch die Verkürzung der Anzeigefrist betreffend
Röntgeneinrichtungen von zwei Wochen auf zehn Kalendertage können
Röntgeneinrichtungen schneller in Betrieb genommen werden und werden
Betriebsausfallzeiten im Fall einer Änderungsanzeige verkürzt.
Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG
Durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion nach einem beziehungsweise drei
Monaten wird sichergestellt, dass das Verfahren innerhalb dieses Zeitraums
beendet wird.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Das Vorhaben ist gleichstellungsrelevant, da in zwei Vorschriften klargestellt wird, dass es
bei der Anwendung der dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht auf das Geschlecht
dieser Person ankommt (§ 78 Absatz 4, § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StrlSchG).
Im Übrigen haben die Regelungen keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und
Verbraucher oder demografische Folgen.
Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. In
strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren werden Aspekte geprüft,
die für die Sicherheit der jeweiligen Strahlenanwendungen oder der sonstigen Tätigkeiten
im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen erforderlich sind.
Dabei kommen den Behörden bereits heute an geeigneter Stelle Beurteilungsspielräume
oder Ermessen zu, so dass die Behörden die Umstände des jeweiligen Einzelfalls
angemessen berücksichtigen können. Zudem begrenzen europarechtliche Vorgaben
Experimentierklauseln im Strahlenschutz. Die europäische Strahlenschutz-Richtlinie
2013/59/Euratom normiert Mindestvorgaben, die auf nationaler Ebene nicht unterschritten
werden dürfen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung oder turnusgemäße Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Da
die Regelungen Entlastungen, Digitalisierung und weitere Modernisierung bewirken, wäre
es unangebracht nach einer gewissen Zeit wieder auf einen veralteten Stand
zurückzufallen. Modernisierungs- und Verbesserungsbedarfe werden, auch im Hinblick auf
die Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, fortlaufend durch die
Bundesregierung beobachtet.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes)
Zu Nummer 1
Das Inhaltsverzeichnis ist anzupassen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Die Ergänzung des Wortes „Fusionsanlagen“ im Rahmen der beispielhaften Aufzählung
von unterschiedlichen Arten von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung dient der
Klarstellung. Fusionsanlagen waren bereits nach der bisherigen Fassung des § 5 Absatz 2
StrlSchG von der Definition der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung erfasst.
Dementsprechend wurden auch die in Deutschland existierenden
Fusionsforschungsanlagen nach den entsprechenden Vorgaben genehmigt. Das
Strahlenschutzrecht trägt den bei der Fusion auftretenden radiologischen Gefahren
angemessen Rechnung. Bei der Fusion werden leichte Atomkerne, insbesondere die
Wasserstoffisotope Deuterium und Tritium, unter kontrollierten Bedingungen verschmolzen,
wodurch Energie freigesetzt wird. Im Gegensatz zur Kernspaltung werden bei der Fusion,
bei geeigneter Materialauswahl, keine langlebigen radioaktiven Isotope produziert. Darüber
hinaus ist die Gefahr unkontrollierter Kettenreaktionen aufgrund der physikalischen
Eigenschaften der Fusion ausgeschlossen. Das Inventar an radiotoxischen Stoffen ist bei
Fusionsanlagen deutlich geringer als bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen. Dies
führt zu einem signifikant geringeren radiologischen Gefahrenpotential bei der Fusion.
Zu Buchstabe b
Die Definition wird redaktionell überarbeitet, um das Gemeinte klarer zu fassen. Durch die
Ersetzung des Begriffs „ausschließlich“ durch „vorrangig“, wird klargestellt, dass
medizinische Forschung auch dann nicht vorliegt, wenn neben dem vorrangigen
Untersuchungs- oder Behandlungszweck ein Erkenntnisgewinn angestrebt werden soll.
Entscheidend ist, ob der Primärzweck der Erkenntnisgewinn oder die Untersuchung oder
Behandlung eines Menschen ist. Im ersteren Fall handelt es sich um medizinische
Forschung, im letzteren nicht. Insbesondere stellt ein individueller Heilversuch bei einem
einzelnen Patienten keine medizinische Forschung dar, nur weil dieser auch dem
Erkenntnisgewinn dienen kann.
Zu Nummer 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 5 Absatz 2 Satz 1 um das
Wort „Fusionsanlagen“.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Beschleunigung der
Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Wegen der
Schaffung der unbefristeten Erlaubnisse nach § 10 Absatz 3a, § 10b BÄO, § 13 Absatz 3b
und § 13a ZHG ist der Begriff „vorübergehend“ in § 14 Abs. 1 Nummer 1 StrlSchG zu
streichen. Neben der Approbation besteht nicht nur die Möglichkeit der Erlaubnis der
vorübergehenden Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs, sondern auch der
unbefristeten.
Das Strahlenschutzrecht greift die berufsrechtlichen Berufszugangsregelungen ohne
eigene Wertung auf. Daher müssen die berufsrechtlichen Änderungen auch im
Strahlenschutzrecht abgebildet werden. Die Anerkennung ausländischer Fachkunden oder
Kenntnissen nach § 47 Abs. 4 StrlSchV (ggf. i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 StrlSchV) wird durch
diese Änderungen nicht berührt und richtet sich allein nach Strahlenschutzrecht.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Am Ort der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung muss ein Arzt
anwesend sein, der durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
für den teleradiologischen Betrieb geschult wurde.
Bislang ist gefordert, dass der Arzt, der am Ort der technischen Durchführung anwesend
ist, die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erworben hat. Die Kenntnisse
befähigten dazu, den Teleradiologen insbesondere bei der Stellung der rechtfertigenden
Indikation und bei der Aufklärung des Patienten zu unterstützen.
Bisher erfolgte die Vermittlung dieser Qualifikation durch erfolgreiche Teilnahme an einem
acht Unterrichtseinheiten umfassenden Kenntniskurs sowie durch eine Einweisung und
eine 14-tägige praktische Tätigkeit im teleradiologischen Betrieb.
Während auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Kenntniskurs zukünftig verzichtet wird,
soll wie bisher an einer zu dokumentierenden, 14-tägigen praktischen Schulung in den
teleradiologischen Betrieb durch einen fachkundigen Arzt festgehalten werden. Im Rahmen
dieser Schulung sind einerseits grundlegende organisatorische und rechtliche
Rahmenbedingungen, die für die Teleradiologie relevant sind, sowie die spezifischen
Abläufe bei Untersuchungen und Wissen über das Teleradiologiesystem der medizinischen
Einrichtung zu vermitteln. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Schulung der Arzt am
Untersuchungsort für seine Aufgaben bei teleradiologischen Röntgenuntersuchungen,
insbesondere für die Erhebung und Weitergabe der relevanten Patienteninformationen und
die Patientenaufklärung zu qualifizieren. Der Zeitraum der Schulung kann reduziert werden,
wenn der Arzt am Ort der technischen Durchführung über eine anderweitige Fachkunde im
Strahlenschutz für die Anwendung am Menschen verfügt. Der Arzt mit der erforderlichen
Fachkunde im Strahlenschutz bestätigt, dass eine ausreichende praktische Erfahrung und
Einweisung erfolgt ist.
Die Dokumentation der Schulung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, damit diese
die Genehmigungsvoraussetzung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG (n.F.)
prüfen kann (vgl. auch Anlage 2 Teil C Nummer 5 Buchstabe c StrlSchG).
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch den neu gefassten § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird gefordert, dass
eine Stellung der rechtfertigenden Indikation und eine Befundung innerhalb eines für die
medizinische Versorgung erforderlichen Zeitraums durch einen Arzt mit der erforderlichen
Fachkunde sichergestellt ist, wenn der Teleradiologe diese nicht vornehmen kann.
Die bisher geltende Pflicht, wonach der Teleradiologe innerhalb eines für eine
Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums persönlich zu dem Ort der technischen
Durchführung kommen musste, wird somit abgeschafft. Diese hatte primär das Ziel, das
Stellen der rechtfertigenden Indikation und die zeitnahe Befundung nach erfolgter
Untersuchung sicherzustellen. Die Neufassung gewährleistet dies ebenfalls, fordert aber
nicht mehr die persönliche Anwesenheit des Teleradiologen. Vielmehr muss dann, wenn
der Teleradiologe an einer Stellung der rechtfertigenden Indikation oder Befundung
gehindert ist, insbesondere wegen eines technischen oder personellen Ausfalls des
Teleradiologiesystems, die Stellung der rechtfertigenden Indikation und die Befundung
durch einen anderen fachkundigen Arzt erfolgen. Auch dessen persönliche Anwesenheit ist
nicht gefordert. Ausreichend ist auch der Nachweis einer technischen Redundanz, mittels
derer eine Übertragung der Bilddaten in der zur Befundung erforderlichen Qualität
sichergestellt ist. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass es für die weiteren Aufgaben
eines Arztes vor Ort, insbesondere der ärztlichen Versorgung des Patienten z.B. bei einer
Unverträglichkeit auf eine Kontrastmittelgabe, nicht der erforderlichen Kenntnisse im
Strahlenschutz bedarf.Dabei ist zu gewährleisten, dass die Stellung der rechtfertigenden
Indikation und di
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts (Gesetzentwurf)