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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts

dip / drucksache 14.08.2026 · WP 21 · 461/26 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 461/26 14.08.26 BRFuss U - AIS - G - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts A. Problem und Ziel Durch das Strahlenschutzrecht ist in den letzten Jahrzehnten aufgrund des fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands ein hohes Schutzniveau vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung erreicht worden. Gleichzeitig ist der Vollzug strahlenschutzrechtlicher Anforderungen für betroffene Unternehmen und für die sie beaufsichtigenden Behörden über die Jahre immer aufwändiger geworden. Daher soll unter Bewahrung des hohen Strahlenschutzniveaus Bürokratie abgebaut, die Digitalisierung vorangetrieben und das Strahlenschutzrecht dadurch weiter modernisiert werden. Damit wird das im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) enthaltene Ziel, im Strahlenschutz für Bürokratieentlastung zu sorgen, umgesetzt. Zudem werden Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts verwirklicht. Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sieht vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine explizite Regelung zur Kernfusion aufnimmt, um für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen Rahmen zu schaffen. Hierdurch werden zugleich Aspekte der Innovationsfreiheit adressiert. B. Lösung; Nutzen Der Gesetzentwurf enthält zahlreiche Maßnahmen, um das Ziel des Bürokratierückbaus unter Beibehaltung des hohen Strahlenschutzniveaus zu erreichen. Dazu zählen die Reduktion von einzureichenden Unterlagen in Anzeige- und Genehmigungsverfahren, u. a. durch die Verfolgung des „Once-only-Prinzips“, die Reduktion von Aufbewahrungsfristen und die Streichung von zwingenden gesetzlichen Befristungen von Genehmigungen. Auch durch die Digitalisierung können die Prozesseffizienz gesteigert und Verwaltungsverfahren beschleunigt werden. Daher werden der Strahlenpass digitalisiert und Schriftformerfordernisse gestrichen. Des Weiteren wird das Strahlenschutzrecht dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst, indem beispielsweise die Regelungen zum Schutz vor Radon überarbeitet werden. Fristablauf: 25.09.26 Hinsichtlich der Kernfusion stellt der Gesetzentwurf klar, dass es sich bei Fusionsanlagen um Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung handelt. C. Alternativen Ohne Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur Modernisierung des Strahlenschutzrechts bleiben die Belastungen für die Wirtschaft und die Verwaltung auf dem gegenwärtigen hohen Niveau und Modernisierungen der Regelungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz oder zur Kernfusion bleiben aus. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Länder reduzieren sich die Haushaltsausgaben jährlich um ungefähr 501 000 Euro. Im Bereich des Bundes entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben durch die Regelungen zum elektronischen Strahlenpass. Für die Erweiterung der bestehenden Datenbank „Strahlenschutzregister“ beim Bundesamt für Strahlenschutz werden einmalige Ausgaben in einer Größenordnung bis zu zwei Millionen Euro erwartet. Hinzu kommen laufende Ausgaben durch den Betrieb dieser Datenbank für eine Person des gehobenen Dienstes sowie bis zu 50 000 Euro Sachkosten jährlich. Unter Berücksichtigung der Einsparungen an anderer Stelle ergeben sich jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von ungefähr 108 000 Euro im Bereich des Bundes. Die Mehrbedarfe an Sach- und Personalmitteln im Bereich des Bundes sind im Rahmen der geltenden Haushalts- und Finanzplanung finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan gegenzufinanzieren. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um jährlich 17 013 000 Euro. Einmaliger Erfüllungsaufwand ist nicht erkennbar. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft reduziert sich um jährlich 10 133 000 Euro durch verringerte Informationspflichten. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Der Erfüllungsaufwand für die Länder mindert sich um jährlich 501 000 Euro. Im Bereich des Bundes entsteht jährlich Erfüllungsaufwand in Höhe von 108 000 Euro sowie über einen Zeitraum von drei Jahren einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 2 000 000 Euro durch Digitalisierung des Strahlenpasses. F. Weitere Kosten und Entlastungen Das Gesetz entfaltet Entlastungen, die über die im Erfüllungsaufwand darstellbaren Entlastungen hinausgehen. Es beschleunigt insbesondere Verwaltungsverfahren, indem die Frist in Anzeigeverfahren betreffend den Betrieb von Röntgeneinrichtungen von gegenwärtig zwei Wochen auf zehn Kalendertage reduziert wird oder indem erstmalig eine Frist in das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen eingeführt wird. Bundesrat Drucksache 461/26 14.08.26 BRFuss U - AIS - G - In - Wi Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts Bundesrepublik Deutschland Berlin, 14. August 2026 Der Bundeskanzler An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Bürgermeister Dr. Andreas Bovenschulte Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts mit Begründung und Vorblatt. Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Fristablauf: 25.09.26 Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines Gesetzes zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts1 Vom ... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strahlenschutzgesetzes Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 25 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler“. b) Die Angabe zu § 26 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 26 (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 171 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 171 Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung“. d) Die Angabe zu § 182 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 182 Schriftform, elektronische Form, elektronische Kommunikation“. e) Nach der Angabe zu § 182 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 182a Fiktion der Vollständigkeit der Unterlagen, Genehmigungsfiktion“. f) Die Angabe zu § 203 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 203 Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung“. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung: Vorrichtungen oder Geräte, die geeignet sind, Teilchen- oder Photonenstrahlung mit einer Teilchen- oder Photonenenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt gewollt oder ungewollt zu erzeugen, insbesondere Elektronenbeschleuniger, Ionenbeschleuniger, Plasmaanlagen, Laseranlagen, Fusionsanlagen.“ b) Absatz 23 wird durch den folgenden Absatz 23 ersetzt: (23) „ Medizinische Forschung: Fortentwicklung medizinischer Untersuchungsmethoden, Behandlungsverfahren oder der medizinischen Wissenschaft. Medizinische Forschung liegt nicht vor, wenn die Anwendung 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung vorrangig der Untersuchung oder Behandlung der einzelnen Person dient.“ 3. § 10 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: 1. „ Beschleuniger-, Plasma- oder Fusionsanlage, in der je Sekunde mehr als 1012 Neutronen erzeugt werden können,“. 4. § 14 wird wie folgt geändert: a) In § 14 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „vorübergehende“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ gewährleistet ist, dass am Ort der technischen Durchführung ein Arzt anwesend ist, der durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den teleradiologischen Betrieb geschult wurde, und“. bb) Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt: b) „ das Stellen der rechtfertigenden Indikation und die Befundung der Untersuchung durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz innerhalb eines für die medizinische Versorgung erforderlichen Zeitraums sicherstellt, falls dies durch den Teleradiologen nicht erfolgen kann,“. cc) Satz 4 wird gestrichen. c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Beantragt der jeweilige Antragsteller erstmalig eine Genehmigung nach Satz 1 für eine bestimmte Art der Früherkennung, wird diese auf längstens fünf Jahre befristet.“ 5. In § 15 wird die Angabe „vorübergehenden“ gestrichen. 6. § 16 wird durch den folgenden § 16 ersetzt: § 16„ Erforderliche Unterlagen Einem Genehmigungsantrag für eine Tätigkeit nach § 12 Absatz 1 sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2, beizufügen. Anstelle der Beifügung der Unterlagen nach Satz 1 kann der Antragsteller auf von ihm bereits erbrachte Nachweise in Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde verweisen, wenn 1. die Nachweise identisch zu den neu einzureichenden Unterlagen sind, 2. die Nachweise vor nicht mehr als zehn Jahren eingereicht wurden und 3. der Antragsteller das strahlenschutzrechtliche Anzeige- oder Genehmigungsverfahren, in dem die Nachweise eingereicht wurden, konkret angibt. Die Behörde kann Unterlagen, auf die verwiesen wurde, nachfordern, wenn diese der Behörde nicht vorliegen.“ 7. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: (2) „ Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis, dass die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 entspricht, 2. Nachweis, dass die für eine sichere Ausführung des Betriebs notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Vollschutzanlage, 2. Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Vollschutzanlage den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 8. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. 9. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „spätestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich“ gestrichen. bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt „Der Anzeigende darf den Betrieb beginnen, wenn 1. die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 abgelaufen ist oder die Behörde eine Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 2 gemacht hat, 2. die zuständige Behörde nicht das Verfahren nach § 20 Absatz 2 ausgesetzt oder den Betrieb nach § 20 Absatz 3 untersagt hat und 3. im Fall des § 19 Absatz 3 Satz 3 die Behörde entschieden hat, dass die nachzuweisenden Anforderungen erfüllt sind.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird gestrichen. bb) Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Nach der Angabe „Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind“ wird die Angabe „unter Angabe des beabsichtigten Anwendungszwecks des Betriebs der Röntgeneinrichtung“ eingefügt. bbb) Die Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 5 bis 7 ersetzt: 5. „ eine Erklärung des Anzeigenden, dass die beim Betrieb der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Menschen a) der Nachweis, dass die in § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder c und Nummer 3 Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt sind, b) eine Erklärung des Anzeigenden, dass die Voraussetzung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt ist, und 7. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier in der Tierheilkunde der Nachweis, dass der Anzeigende oder der von ihm bestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder Zahnarzt approbiert oder zur Ausübung des tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt ist.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Der Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. der Abdruck des Zulassungsscheins nach § 47 für die Bauart der Röntgeneinrichtung, 2. der Nachweis über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Nummer 4 durchgeführte Qualitätskontrolle mit dem Ergebnis, dass die Röntgeneinrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht, und 3. bei einem Basis- oder Hochschutzgerät oder einer Schulröntgeneinrichtung die Nachweise nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 5. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die zuständige Behörde prüft die Unterlagen nach Eingang der Anzeige innerhalb von zehn Kalendertagen beginnend mit der Einreichung der vollständigen Unterlagen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 beziehungsweise nach § 19 Absatz 4 Satz 1 oder mit der Verweisung auf bereits erbrachte Nachweise nach § 19 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2.Teilt die Behörde dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist mit, dass alle Nachweise nach § 19 Absatz 3 oder 4 erbracht sind, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt der Mitteilung betreiben.“ b) In Absatz 5 Nummer 2 wird nach der Angabe „der Anzeige nicht die nach § 19 Absatz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 11. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 2. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 3. Nachweis, dass bei der Prüfung, Wartung, Erprobung oder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden und 4. Nachweis, dass die für die sichere Prüfung, Erprobung, Wartung oder Instandsetzung notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 12. § 25 wird durch folgenden § 25 ersetzt: § 25„ Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler (1) Der Genehmigung bedarf, wer Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen oder Aufgaben selbst wahrnimmt, wenn 1. dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann und 2. die Beschäftigung wie folgt stattfindet: a) in fremden kerntechnischen Anlagen, in Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, in Einrichtungen im Sinne des § 5 Absatz 12 oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von fremden Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder b) im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers. Eine Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers, die in einer Einrichtung nach § 5 Absatz 12 stattfindet, gilt nicht als Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a. (2) Dem Genehmigungsantrag sind unter Angabe der Art der Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unterlagen nach Anlage 2 Teil E, beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Die zuständige Behörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn 1. die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt sind, 2. die folgende Voraussetzung erfüllt ist: a) § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a bei einer Beschäftigung in Anlagen oder Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b) § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b bei einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und 3. gewährleistet ist, dass die in fremden Anlagen und Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler beschäftigten Personen den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen, Einrichtungen, Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen. (4) Die Genehmigung gilt nach Ablauf der folgenden Fristen als erteilt: 1. im Fall einer Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nach Ablauf von drei Monaten beginnend mit der Einreichung der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder mit der Verweisung auf bereits erbrachte Nachweise nach Absatz 2 Satz 2, 2. im Fall einer Beschäftigung ausschließlich nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 nach Ablauf von einem Monat beginnend mit der Einreichung der vollständigen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 oder mit der Verweisung auf bereits erbrachte Nachweise nach Absatz 2 Satz 2. Die zuständige Behörde kann innerhalb der jeweils einschlägigen Frist nach Satz 1 Rückfragen stellen. Beantwortet der Antragsteller die Rückfragen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Im Fall von Satz 2 kann die Behörde die jeweils einschlägige Frist nach Satz 1 um einen Monat verlängern.“ 13. § 26 wird gestrichen. 14. § 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie ist für den einzelnen Beförderungsvorgang zu erteilen; sie kann jedoch einem Antragsteller allgemein für längstens fünf Jahre für eine Vielzahl von Beförderungen erteilt werden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Beförderer muss bei der Beförderung jederzeit in der Lage sein, der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder einem von ihr Beauftragten auf Verlangen das Original oder eine gegenständliche oder elektronische Abschrift des Genehmigungsbescheids vorzuzeigen.“ 15. § 29 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 16. § 31a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt der Genehmigungsantrag erst mit Zugang eines schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf den strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsantrag bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.“ b) Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 1 muss die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission bereits mit Antragseinreichung dem Genehmigungsantrag beigefügt werden, wenn die nach § 31 genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich hierbei um einen Fall nach § 31 Satz 2.“ 17. § 31c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Die zuständige Behörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn 1. die strahlenbedingten Risiken, die für die in das Forschungsvorhaben eingeschlossene Person mit der Anwendung verbunden sind, gemessen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergebnisse für die Fortentwicklung medizinischer Untersuchungsmethoden oder Behandlungsverfahren oder der medizinischen Wissenschaft, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des medizinischen Nutzens für die Person, ärztlich gerechtfertigt sind, 2. die für die medizinische Forschung vorgesehenen radioaktiven Stoffe oder Anwendungsarten ionisierender Strahlung dem Zweck des Forschungsvorhabens entsprechen und nicht durch andere Untersuchungs- und Behandlungsarten ersetzt werden können, die zu keiner oder einer geringeren Exposition für die Person führen, 3. die bei der Anwendung auftretende Exposition und die Aktivität der anzuwendenden radioaktiven Stoffe nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht weiter herabgesetzt werden können, ohne die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens zu gefährden, 4. die Anzahl der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Personen auf das für die Erfüllung des Zwecks des Forschungsvorhabens notwendige Maß beschränkt wird, 5. die zustimmende Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zu dem Forschungsvorhaben vorliegt, 6. die Anwendungen von einem Arzt geleitet werden, der die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen besitzt, 7. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist und 8. eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zur Anwendung am Menschen vorliegt oder der Betrieb einer nach § 19 Absatz 1 zur Anwendung am Menschen angezeigten Röntgeneinrichtung zulässig ist. Enthält ein Forschungsvorhaben eine Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung, die nicht selbst Gegenstand des Forschungsvorhabens ist und nach ihrer Art einem anerkannten Standardverfahren zur Untersuchung von Menschen entspricht, entfällt insoweit die Pflicht zum Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 6 und 8.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Satz 1 gilt nicht, wenn die genehmigungsbedürftige Anwendung im Rahmen einer klinischen Prüfung im Sinne des Artikels 2 Nummer 45 der Verordnung (EU) 2017/745 oder einer sonstigen klinischen Prüfung im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes erfolgen soll, es sei denn, es handelt sich um einen Fall nach § 31 Satz 2.“ 18. § 32 Absatz 1a Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Ist ein in Satz 2 genannter Hinweis nicht möglich, gilt die Anzeige erst mit Zugang eines schriftlichen oder elektronischen Hinweises auf die strahlenschutzrechtliche Anzeige bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als eingereicht.“ 19. § 36 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Aufgabe der Ethik-Kommission ist es, das Forschungsvorhaben nach ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit mindestens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und eine schriftliche oder elektronische Stellungnahme dazu abzugeben.“ 20. § 36a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unterrichtet die zuständige Ethik-Kommission unverzüglich, spätestens jedoch an dem auf den Eingang der Anzeige nach § 32 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 oder des Genehmigungsantrags nach § 31a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im EU-Portal im Sinne des § 4 Absatz 42 des Arzneimittelgesetzes folgenden Werktag, über die Anzeige oder den Genehmigungsantrag und gewährt ihr gleichzeitig Zugriff auf die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Angaben und Unterlagen. § 31a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ 21. § 40 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: (4) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil B genannten Unterlagen, sowie bei der Herstellung von Konsumgütern die in Anlage 2 Teil F genannten Unterlagen, beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 22. § 46 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Dem Antrag auf Zulassung einer Bauart sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die in Anlage 2 Teil G genannten Unterlagen, beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 23. § 50 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 2. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass die zur Anzeige verpflichtete Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 3. eine Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 4. Benennung eines von der zuständigen Behörde anerkannten Rechenprogramms oder der Nachweis, dass geeignete Messgeräte genutzt werden, die jeweils zur Ermittlung der Körperdosis verwendet werden und den Anforderungen der auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 erlassenen Rechtsverordnung genügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 24. In § 51 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. 25. § 52 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: 3. „ Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen und“. 26. In § 53 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. 27. § 56 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ Der Anzeige sind die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 172, in dem a) die angezeigte Tätigkeit und die vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen beschrieben sind, b) die mögliche Körperdosis der beruflich exponierten Personen bestimmt ist und c) nachgewiesen ist, dass bei der Tätigkeit die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden, 2. Nachweis, dass die für die sichere Durchführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 3. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und 4. Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erfolgt die Anzeige auf Grund einer Abschätzung nach § 55 Absatz 1 Satz 2 oder nach § 55 Absatz 2, so kann die zuständige Behörde im Einzelfall eine Frist für eine spätere Vorlage aller oder einzelner Unterlagen bestimmen.“ 28. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „schriftlich“ gestrichen. 29. § 59 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Der Anzeige nach Absatz 2 sind das Ergebnis der Abschätzung nach § 55 Absatz 1 und die folgenden Unterlagen beizufügen: 1. Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, dass der Anzeigende, sein gesetzlicher Vertreter oder, bei juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, 2. Erklärung des Anzeigenden, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 3. Nachweis, dass die beschäftigten Personen den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten derjenigen Betriebsstätten, in denen eine nach § 56 Absatz 1 angezeigte Tätigkeit ausgeübt wird, Folge zu leisten haben, die diese infolge ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen und 4. Nachweis, dass für die Beschäftigung in denjenigen Betriebsstätten, für die eine Anzeige nach § 56 Absatz 1 nicht erstattet ist, die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 30. § 61 Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt: (7) „ Die grenzüberschreitende Verbringung von im Ausland angefallenen Rückständen ins Inland zur Beseitigung ist verboten.“ 31. In § 62 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „schriftlichen“ gestrichen. 32. In § 70 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. 33. § 71 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich oder elektronisch mitzuteilen und zu begründen. Dem Betriebsrat oder dem Personalrat sowie der zuständigen Behörde hat der Strahlenschutzverantwortliche je eine gegenständliche oder elektronische Abschrift der Mitteilung einschließlich der Begründung zu übermitteln.“ 34. § 72 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „die §§ 167 und 168“ durch die Angabe „die §§ 167, 168 und 171 Absatz 1 und 2“ ersetzt. b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 171“ durch die Angabe „§ 171 Absatz 3“ ersetzt. 35. § 78 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „gebärfähigen Frauen“ durch die Angabe „gebärfähigen Personen“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „Mutter“ durch die Angabe „schwangeren Person“ ersetzt. 36. In § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „schwangere oder stillende Frau“ durch die Angabe „schwangere oder stillende Person“ ersetzt. 37. Nach § 81 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Die Rechtsverordnung kann zudem Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen für ausgeübte Tätigkeiten im grenznahen Ausland hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Exposition der Bevölkerung festlegen.“ 38. § 85 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen sowie Röntgenbilder, digitale Bilddaten und sonstige Untersuchungsdaten aufbewahrt werden, und zwar 1. im Fall einer Behandlung a) einer volljährigen Person für eine Dauer von 20 Jahren, b) einer minderjährigen Person für eine Dauer von 20 Jahren, mindestens jedoch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres, 2. im Fall einer Untersuchung a) einer volljährigen Person für eine Dauer von zehn Jahren, b) einer minderjährigen Person aa) im Fall einer zahnmedizinischen Untersuchung für eine Dauer von zehn Jahren, bb) in allen sonstigen Fällen für eine Dauer von zehn Jahren, mindestens jedoch bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres.“ 39. § 90 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei einem Vorkommnis, das der Rechtsverordnung nach Absatz 1 unterliegt, Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und Anschrift sowie Daten zur Exposition einer durch das Vorkommnis exponierten Person sowie zu den gesundheitlichen Folgen der Exposition unverzüglich aufgezeichnet werden. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter durch technisch-organisatorische Maßnahmen zu sichern. Sie sind der zuständigen Behörde auf Verlangen zu übermitteln. Die Daten sind 30 Jahre lang aufzubewahren, wenn es sich um ein Vorkommnis handelt, das der Strahlenschutzverantwortliche nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a zu melden hat. Im Übrigen sind die Daten zehn Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Frist nach Satz 4 oder 5 sind die Daten unverzüglich zu löschen.“ 40. § 121 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Die Entscheidung über die Festlegung der Gebiete ist mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Die zuständige Behörde legt nach einer Überprüfung nach Satz 3 weitere Gebiete fest, wenn für diese die Voraussetzungen für die Festlegung von Gebieten nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 2 und 3 gelten für diese Gebiete entsprechend.“ 41. § 123 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt. 42. In § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder 4“ eingefügt. 43. § 128 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: (1) „ Überschreitet die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126, so hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222- Aktivitätskonzentration in der Luft zu ergreifen. Er hat diese unverzüglich aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen bis zur Beendigung der Betätigung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.“ b) Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt: „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist nach Satz 1 verlängern.“ c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Messung der Radon-222- Aktivitätskonzentration in der Luft unverzüglich zu wiederholen, sobald die getroffenen Maßnahmen ganz oder teilweise nicht länger aufrechterhalten werden und dadurch eine höhere Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft auftreten kann. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Überschreitet die Radon-222- Aktivitätskonzentration in der Luft an dem Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“ d) Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 1 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche die betroffenen Arbeitskräfte und den Betriebsrat oder den Personalrat unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und die Ergebnisse der Messungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Gleiches gilt im Fall der gänzlichen oder teilweisen Beendigung der getroffenen Maßnahmen und der Messungen nach Absatz 2a. Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2a Satz 2, für die Personen nach Satz 1 zur Einsicht ständig verfügbar zu halten. Im Falle der Verantwortlichkeit nach § 127 Absatz 2 Nummer 2 hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich den Dritten zu unterrichten. Die Pflichten nach Satz 1 bis 3 gelten entsprechend für den Dritten.“ 44. § 129 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 45. § 130 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der zur Anmeldung Verpflichtete hat innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Radon-222- Exposition oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition durchzuführen. Im Falle der Anmeldung durch den Dritten nach § 129 Absatz 3 Satz 1 ist die Abschätzung bezogen auf die gesamte Betätigung durchzuführen.“ bb) Der bisherige Satz 4 wird durch den folgenden Satz 5 ersetzt: „Die Ergebnisse der Abschätzung sind bis zum Vorliegen neuer Ergebnisse, längstens jedoch fünf Jahre aufzubewahren.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Eine vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] durchgeführte Abschätzung der Exposition nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 in der bis zum [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 dieses Gesetzes] geltenden Fassung ist spätestens bis zum [einsetzen: Angabe des Tages und Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie der Jahreszahl des dritten auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] erneut durchzuführen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 1 bleiben unberührt. Für die erneut durchgeführte Abschätzung der Exposition gilt Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.“ c) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „(2) Ergibt die Abschätzung, dass die Radon-222-Exposition oder die potentielle Alphaenergie-Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr entspricht, nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen.“ d) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Ergibt die Abschätzung, dass die Radon-222-Exposition oder die potentielle Alphaenergie-Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr entspricht, überschreiten kann, so sind Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach Maßgabe des § 131 und der Rechtsverordnung nach § 132 Satz 2 Nummer 6 zu erfüllen.“ 46. § 131a Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: 2. „ Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass die Radon-222- Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert nach § 126 nicht länger überschreitet; der Nachweis ist durch Messung nach den Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 132 Satz 2 Nummer 3 zu erbringen, 3. Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass eine entsprechend § 130 Absatz 1 abgeschätzte Exposition einen Wert, der einer effektiven Dosis von 6 Millisievert im Kalenderjahr entspricht, nicht länger überschreiten kann.“ 47. § 132 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „über das Kalenderjahr“ durch die Angabe „zeitlich“ ersetzt. b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt: 5. „ wie die arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Radon-222-Exposition oder der potentiellen Alphaenergie-Exposition nach § 130 Absatz 1 durchzuführen ist und welche Anforderungen an das Verfahren der Abschätzung und an die Person, die die Abschätzung durchführt, zu stellen sind,“. 48. Nach § 134 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: (4) „ Wer Bauprodukte herstellt oder ins Inland verbringt, muss der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die Auskünfte erteilen und die Unterlagen vorlegen, aus denen sich bestimmen lässt, ob eine Verpflichtung nach Absatz 1 besteht. Die zuständige Behörde kann dem Verpflichteten nach Satz 1 zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht eine Frist setzen.“ 49. § 149 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: (3) „ Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. § 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 50. Nach § 151 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde auch bei oder nach Unterschreitung eines Referenzwertes nach Satz 2 unter Beachtung von § 92 Absatz 3 einen Verantwortlichen dazu verpflichten kann, bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen durchzuführen.“ 51. Nach § 152 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 139 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde auch bei oder nach Unterschreitung eines Referenzwertes nach Satz 2 einen Verantwortlichen dazu verpflichten kann, bestimmte Sanierungsmaßnahmen, sonstige Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition oder Nachsorgemaßnahmen durchzuführen. § 92 Absatz 3 gilt entsprechend.“ 52. Nach § 159 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 16 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ 53. In § 164 Absatz 2 wird die Angabe „jährlich“ durch die Angabe „alle zwei Jahre“ ersetzt. 54. § 169 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „schriftlich“ durch die Angabe „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „drei“ ersetzt. b) Absatz 4 Nummer 4 bis 6 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt: 4. „ welche Informationen zusätzlich zu den Informationen nach § 168 Absatz 1 den Messstellen zum Zweck der Ermittlung der Exposition sowie der Überwachung der Dosisgrenzwerte der jeweils überwachten Person und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze zu Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellen sind und 5. welche weiteren Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Mitteilungs- und Vorlagepflichten die Messstellen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben.“ 55. In § 170 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt. 56. § 171 wird durch den folgenden § 171 ersetzt: „§ 171 Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung (1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher auf Grund einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder auf Grund einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 hat dafür zu sorgen, dass jede unter seiner Aufsicht stehende Person einen vollständig geführten Strahlenpass hat, wenn: 1. diese in fremden Strahlenschutzbereichen beschäftigt wird und 2. die berufliche Exposition aus Tätigkeiten im Kalenderjahr eine der folgenden Dosen überschreiten kann: a) effektive Dosis von 6 Millisievert, b) Organ-Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse, c) Organ-Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder d) lokale Hautdosis von 150 Millisievert. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, im Kalenderjahr eine Dosis oberhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Grenzwerte erhalten können. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1. wann zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, wann im Einzelfall von der Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass abgesehen werden kann, welche Daten nach § 170 Absatz 2 und welche Daten zum Ergebnis der ärztlichen Überwachungsuntersuchung eingetragen werden, welche Form der Strahlenpass hat, wie er zu registrieren oder seine Gültigkeit zu verlängern ist und wer Einträge vornehmen und die Inhalte verwenden darf, 2. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden, 3. unter welchen Voraussetzungen die Behörde einen Strahlenpass vernichten darf.“ 57. § 182 wird durch den folgenden § 182 ersetzt: § 182„ Schriftform, elektronische Form, elektronische Kommunikation (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Anträge, Anzeigen und Anmeldungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung schriftlich oder elektronisch zu stellen. (2) Die zuständige Behörde kann die Übermittlung oder Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Abschrift einer eingereichten Unterlage oder eines eingereichten Nachweises verlangen, wenn sie dies für erforderlich erachtet. (3) Ordnet dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung die Schriftform an, kann diese nur durch die elektronische Form nach § 3b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersetzt werden.“ 58. Nach § 182 wird folgender § 182a eingefügt: „§ 182a Fiktion der Vollständigkeit der Unterlagen, Genehmigungsfiktion Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen tritt eine Fiktion der Genehmigung oder Bauartzulassung nur ein, soweit dies durch dieses Gesetz oder durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausdrücklich angeordnet wurde. Gleiches gilt für die Fiktion der Vollständigkeit von Unterlagen oder Angaben zur Anmeldung, zur Anzeige oder zur Beantragung einer Genehmigung.“ 59. § 183 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt: 4. „ für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 zuständig ist,“. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: (2) „ In den Rechtsverordnungen nach den §§ 81 und 185 Absatz 2 Nummer 5 und 6 können auch Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der danach zuständigen Behörden getroffen werden. In einer Rechtsverordnung nach § 171 Absatz 3 können Regelungen zur Kostenerhebung für Amtshandlungen der nach § 185 Absatz 1 Nummer 8a zuständigen Behörde getroffen werden.“ 60. Nach § 185 Absatz 1 Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt: „8a. die Einrichtung und den Betrieb des elektronischen Systems des Strahlenpasses sowie die automatisierte Datenübertragung aus dem Strahlenschutzregister,“. 61. In § 189 Nummer 5 wird die Angabe „Anerkennung von Kursen“ durch die Angabe „Anerkennung und Aufsicht von Kursen“ ersetzt. 62. § 194 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 169 Absatz 4 Nummer 4, 5 oder 6“ wird durch die Angabe „§ 169 Absatz 4 Nummer 4 oder 5“ ersetzt. bb) Die Angabe „den §§ 171, 172 Absatz 4“ wird durch die Angabe „§ 171 Absatz 3 Satz 1, § 172 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt. b) In Nummer 2 Buchstabe h wird die Angabe „Satz 1 in einer dortigen Anlage“ gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 26 Absatz 1 Satz 1,“ gestrichen. d) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 26 Absatz 3,“ wird gestrichen. bb) Die Angabe „§ 129 Absatz 2 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 129 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. e) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2“ durch die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3“ ersetzt f) Nummer 28 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „§ 128 Absatz 2 Satz 3 oder 4“ wird durch die Angabe „§ 128 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 oder 4“ ersetzt. bb) Die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 3“ wird durch die Angabe „§ 130 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. g) Nach Nummer 30 wird die folgende Nummer 30a eingefügt: „30a. entgegen § 128 Absatz 2a Satz 1 eine Messung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig wiederholt,“. 63. § 200 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 19 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: (3) „ Eine nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Artikel 6] geltenden Fassung erteilte Genehmigung einer Röntgeneinrichtung gilt als Anzeige fort. Etwaige Nebenbestimmungen gelten als ordnungsbehördliche Anordnungen nach § 179 Absatz 2 Satz 1 fort.“ 64. § 202 wird gestrichen. 65. § 203 wird durch den folgenden § 203 ersetzt: § 203„ Anzeigebedürftige Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler (§ 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung) Eine nach § 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung oder vor dem 31. Dezember 2018 angezeigte Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler darf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 fortgeführt werden.“ 66. § 204 wird gestrichen. 67. Anlage 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt: „1. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas, einschließlich der für diese Prozesse notwendigen Lagerung und des für diese Prozesse notwendigen Transports über Rohrleitungen, und aus der Tiefengeothermie; 2. Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen aus bei der Förderung von Erdöl und Erdgas sowie der Tiefengeothermie anfallenden Prozesswässern;“. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 7. 68. Anlage 2 Teil E wird durch den folgenden Teil E ersetzt: „Teil E: Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Genehmigung nach § 25 1. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind, 2. im Fall des § 25 Absatz 1 Nummer 1 Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragen zuverlässig sind, 3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 4. eine Erklärung des Antragstellers, dass die nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 beschäftigten Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen, 5. Nachweis, dass die nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen, 6. Angaben, die die Aufgabenverteilung zwischen dem Strahlenschutzbeauftragten des Genehmigungsinhabers und dem Strahlenschutzbeauftragten der fremden Anlage oder Einrichtung darlegen.“ Artikel 2 Weitere Änderung des Strahlenschutzgesetzes Das Strahlenschutzgesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 171 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 171a Anlage und Löschung eines Strahlenpasses § 171b Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass“. b) Die Angabe zu § 217 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 217 Strahlenpass (§ 171)“. 2. § 88 Absatz 2 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6 und 7 ersetzt: 6. „ Verlust, Diebstahl oder Fund der hochradioaktiven Strahlenquelle, 7. die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes des Inhabers der Genehmigung nach Nummer 1.“ 3. In § 170 Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „nach einer auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnung registrierten“ gestrichen. 4. § 171 wird durch die folgenden §§ 171 bis 171b ersetzt: „§ 171 Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass; Verordnungsermächtigung (1) Ein Strahlenschutzverantwortlicher auf Grund einer Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder auf Grund einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 hat dafür zu sorgen, dass jede unter seiner Aufsicht stehende Person einen vollständig geführten Strahlenpasses hat, wenn: 1. diese in fremden Strahlenschutzbereichen beschäftigt wird und 2. die berufliche Exposition aus Tätigkeiten im Kalenderjahr eine der folgenden Dosen überschreiten kann: a) effektive Dosis von 6 Millisievert, b) Organ-Äquivalentdosis von 15 Millisievert für die Augenlinse, c) Organ-Äquivalentdosis von 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder d) lokale Hautdosis von 150 Millisievert. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann. Wenn ein Strahlenschutzverantwortlicher nach Satz 1 selbst in fremden Strahlenschutzbereichen tätig wird, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die bei der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht mit dem Aufenthalt in einem Strahlenschutzbereich verbunden ist, im Kalenderjahr eine Dosis oberhalb der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Grenzwerte erhalten können. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorgaben in Bezug auf einen zu führenden Strahlenpass festzulegen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere festgelegt werden, 1. wann zusätzlich zu den in Absatz 1 und 2 genannten Fällen zum Zweck der Überwachung von Dosisgrenzwerten und der Beachtung der Strahlenschutzgrundsätze ein Strahlenpass zu führen ist, 2. wann im Einzelfall von der Pflicht zur Beschäftigung mit Strahlenpass abgesehen werden kann und 3. unter welchen Bedingungen Strahlenpässe, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ausgestellt wurden, anerkannt werden. § 171a Anlage und Löschung eines Strahlenpasses (1) Wer nach § 171 Absatz 1 oder 2 oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 171 Absatz 3 dafür zu sorgen hat, dass die zum Innehaben eines Strahlenpasses verpflichteten Personen (Strahlenpassinhaber) nur mit Strahlenpass beschäftigt werden, ist auch für das Anlegen und Führen des Strahlenpasses verantwortlich (Strahlenpassverantwortlicher). (2) Der Strahlenpassverantwortliche und der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird, haben sich ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung im elektronischen System des Strahlenpasses für die Nutzung des Strahlenpasses zu registrieren. Strahlenpassinhaber und ermächtigte Ärzte können sich registrieren. Für die Registrierung hat eine elektronische Identifikation über ein Nutzerkonto, das mindestens das Vertrauens- oder Sicherheitsniveau „substantiell“ erfüllt, nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 des Onlinezugangsgesetzes zu erfolgen. (3) Der Strahlenpassverantwortliche hat bei der Registrierung folgende Angaben zu machen: 1. Firma oder Name des Strahlenpassverantwortlichen, 2. bundeseinheitliche Betriebsnummer für Unternehmen nach § 2 Absatz 1 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes des Unternehmens des Strahlenpassverantwortlichen, 3. Kontaktdaten des Strahlenpassverantwortlichen, 4. Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde. (4) Der Strahlenpassverantwortliche legt den Strahlenpass für den Strahlenpassinhaber im elektronischen System des Strahlenpasses unter Angabe folgender Daten des Strahlenpassinhabers an: 1. Personendaten, 2. Kontaktdaten und 3. persönliche Kennnummer nach § 170 Absatz 3. Bei einem Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen hat der neue Strahlenpassverantwortliche vor dem ersten Zugriff auf den Strahlenpass die Daten des Strahlenpassinhabers nach Satz 1 anzugeben. (5) Der Strahlenpassinhaber bestätigt die Anlage des Strahlenpasses oder den Wechsel des Strahlenpassverantwortlichen 1. im Fall der Registrierung nach Absatz 2 Satz 2 im elektronischen System des Strahlenpasses, 2. im Übrigen schriftlich gegenüber dem Strahlenpassverantwortlichen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 hat der Strahlenpassverantwortliche eine Abschrift der Bestätigung im elektronischen System des Strahlenpasses zu hinterlegen. (6) Das Bundesamt für Strahlenschutz hat sicherzustellen, dass die im Strahlenschutzregister hinterlegten Daten nach § 170 Absatz 2, soweit sie für die Zwecke des Strahlenpasses erforderlich sind, automatisiert in den Strahlenpass eingetragen und regelmäßig aktualisiert werden. (7) Der Strahlenpass ist zu löschen, wenn der Strahlenpassinhaber das 75. Lebensjahr vollendet hat oder im Fall seines vorherigen Todes vollendet hätte, jedoch nicht vor dem Ablauf von 30 Jahren nach Beendigung der Beschäftigung bei dem letzten Strahlenpassverantwortlichen. § 171b Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Strahlenpass (1) Die nachfolgend genannten Personen haben folgende Berechtigungen hinsichtlich des Strahlenpasses: 1. der Strahlenpassverantwortliche: lesenden und schreibenden Zugriff für den Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Strahlenpassinhaber, 2. der Strahlenpassinhaber: lesenden Zugriff, 3. der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird: lesenden und schreibenden Zugriff für einen durch den Strahlenpassverantwortlichen oder den Strahlenpassinhaber bestimmten Zeitraum, 4. der ermächtigte Arzt: lesenden und schreibenden Zugriff, soweit dies zur Erfüllung seiner ärztlichen Pflichten notwendig ist. Wenn sich der Strahlenpassinhaber oder der ermächtigte Arzt nicht nach § 171a Absatz 2 Satz 2 und 3 registriert haben, hat der Strahlenpassverantwortliche ihnen Auskunft über den Inhalt des Strahlenpasses zu erteilen. (2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat lesenden Zugriff, soweit dies für die Aufsicht notwendig ist. (3) Die folgenden Personen haben dafür zu sorgen, dass in den Strahlenpass unverzüglich mindestens die folgenden Angaben eingetragen werden: 1. der Strahlenpassverantwortliche, soweit nicht bereits eine automatisierte Eintragung nach § 171a Absatz 6 erfolgt ist: a) die Angaben nach § 171a Absatz 3 und 4, b) die Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition für jedes Kalenderjahr sowie für jeden Monat des laufenden Kalenderjahres, c) die Überschreitung von Grenzwerten der Körperdosis, 2. der Verantwortliche, in dessen Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte der Strahlenpassinhaber tätig wird: a) die Bezeichnung seiner Anlage, Einrichtung oder Betriebsstätte, b) der Zeitraum der externen Betätigung, c) die Exposition in diesem Zeitraum, 3. der ermächtigte Arzt oder, wenn dieser nicht registriert ist, der Strahlenpassverantwortliche: die Angaben zur erfolgten ärztlichen Überwachung, insbesondere der Inhalt der ärztlichen Bescheinigung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6. Besteht wegen Ablaufs des jeweiligen Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 kein Zugriff mehr auf den Strahlenpass, sind die erforderlichen Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 dem aktuellen Strahlenpassverantwortlichen oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem Strahlenpassinhaber, mitzuteilen. (4) Der Strahlenpassverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen im Strahlenpass vor Beginn der Betätigung des Strahlenpassinhabers in einer fremden Anlage oder Einrichtung oder einer fremden Betriebsstätte vollständig sind.“ 5. § 217 wird durch den folgenden § 217 ersetzt: § 217„ Strahlenpass (§ 171) Auf Strahlenpässe in Papierform, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 registriert wurden, finden § 171 sowie die Vorgaben einer auf Grund von § 171 erlassenen Rechtsverordnung in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden Fassung Anwendung. Strahlenpässe nach Satz 1 gelten bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Befristung fort.“ Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz Die Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1457), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ für sonstige Amtshandlungen einschließlich Prüfungen und Untersuchungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, soweit es nach § 185 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und Absatz 2 Nummer 5 und 6 des Strahlenschutzgesetzes zuständig ist, 50 Euro bis 2 Millionen Euro;“. Artikel 4 Änderung der Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 68 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Externe Beschäftigung in einem Strahlenschutzbereich“. b) Die Angabe zu § 153 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes“. c) Die Angabe zu § 154 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes“. 2. Nach § 1 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Bereitstellungszeit des Arbeitsplatzes: Zeit, in der der Arbeitsplatz unter Beachtung des allgemeinen Arbeitsschutzes für Beschäftigte oder Dritte zur Verfügung steht.“ 3. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird gestrichen. b) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4. 4. In § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 19 Absatz 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer 4 wird die Angabe „§ 19 Absatz 2 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt. 5. § 68 wird durch den folgenden § 68 ersetzt: § 68„ Externe Beschäftigung in einem Strahlenschutzbereich (1) Der für die Einrichtung eines Strahlenschutzbereichs verantwortliche Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass eine beruflich exponierte Person bei einer externen Tätigkeit nach Absatz 2 im Strahlenschutzbereich nur beschäftigt wird, wenn 1. die Einstufung der externen Arbeitskraft nach § 71 in Bezug auf die Dosis, die diese in seinem Verantwortungsbereich voraussichtlich aufnehmen kann, angemessen ist, 2. die beruflich exponierte Person ein Dosimeter nach § 66 Absatz 1 trägt und 3. der Strahlenschutzverantwortliche den Strahlenpass einsehen konnte, sofern eine Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses besteht. Satz 1 gilt nicht für Strahlenschutzbereiche, in denen auf die Ermittlung der Körperdosis verzichtet werden kann. (2) Eine externe Tätigkeit ist: 1. eine nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Tätigkeit, 2. eine nach § 26 in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung angezeigte Tätigkeit oder 3. eine nach § 59 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes anzeigebedürftige Tätigkeit. (3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von der Pflicht zum Führen eines Strahlenpasses nach § 171 Absatz 1 und 2 des Strahlenschutzgesetzes und von der Pflicht zur Einsicht nach Absatz 1 Satz 1 befreien, wenn die beruflich exponierte Person in nicht mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird. Wird die beruflich exponierte Person in mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt, kann die zuständige Behörde im Einzelfall von der Pflicht zur Einsicht befreien, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Körperdosis der beruflich exponierten Person vollständig in den Dosiserfassungssystemen der fremden und der entsendenden Anlage oder Einrichtung ermittelt und auf geeignete Weise dokumentiert wird.“ 6. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Für beruflich exponierte Personen, die im Rahmen einer genehmigungsbedürftigen Beschäftigung nach § 25 des Strahlenschutzgesetzes oder einer nach § 26 des Strahlenschutzgesetzes in der bis zum Ablauf des [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6] geltenden Fassung angezeigten Beschäftigung Tätigkeiten ausüben, hat der Strahlenschutzverantwortliche gemeinsam mit dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage, Einrichtung, Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers für diese Prüfung zu sorgen.“ 7. Nach § 103 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: (5) „ Die zuständige Behörde führt für im grenznahen Ausland belegene kerntechnische Anlagen Messungen zur Bestimmung der Aktivität von Proben und zur Überwachung der Exposition durch Direktstrahlung durch.“ 8. § 153 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ jeweils die Angabe „und 4“ eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Die zuständige Behörde erhebt die zur Festlegung der Gebiete nach § 121 Absatz 1 Satz 1 und 4 des Strahlenschutzgesetzes und die zur Überprüfung der Entscheidung über die Gebietsfestlegung nach § 121 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes erforderlichen Daten nach Absatz 1.“ 9. In der Überschrift zu § 154 und in § 154 wird jeweils nach der Angabe „§ 121 Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt. 10. § 155 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „und § 128 Absatz 2“ gestrichen. b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: „(1a) Die Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration nach § 128 Absatz 2 und 2a des Strahlenschutzgesetzes sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen 1. über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten oder 2. zu den Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes über eine Dauer von sechs Monaten; die Messung hat bei einem Arbeitsplatz nach § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes mindestens zur Hälfte im Zeitraum zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: 2. „ Zeitraum der Messung: a) Datum des Beginns und des Endes der Messung, b) bei Teilmessungen im Rahmen einer Messung nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1, abweichend von Buchstabe a Datum des Beginns und des Endes der einzelnen Messabschnitte, c) bei Messungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 zusätzlich zu den Informationen nach Buchstabe a die Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes,“. bb) Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Absatz 3 Satz 1, § 128 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes sowie im Fall von Messungen nach § 128 Absatz 2a des Strahlenschutzgesetzes zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 128 Absatz 2a Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.“ 11. In § 174 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 171 Absatz 1 oder 2 des Strahlenschutzgesetzes“ ersetzt. 12. In § 184 Absatz 1 Nummer 22 wird die Angabe „§ 68 Absatz 3 Satz 1“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. 13. In § 190 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 199, 200“ durch die Angabe „§§ 199, 200 Absatz 1 oder 2“ ersetzt. 14. Anlage 18 Teil B Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „0,32 Megabecquerel je Kubikmeter mal Stunde“ durch die Angabe „0,15 Megabecquerel pro Kubikmeter mal Stunde“ ersetzt. b) In Buchstabe b wird die Angabe „0,71 Millijoule durch Kubikmeter mal Stunde“ durch die Angabe „0,33 Millijoule pro Kubikmeter mal Stunde“ ersetzt. Artikel 5 Weitere Änderung der Strahlenschutzverordnung Die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036; 2021 I S. 5261), die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 174 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 174 Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellten Strahlenpasses“. 2. § 79 Absatz 4 und 5 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: (4) „ Die ärztliche Bescheinigung ist unverzüglich den folgenden Beteiligten zu übersenden: 1. dem Strahlenschutzverantwortlichen, wenn der ermächtigte Arzt nicht selbst die Eintragung nach § 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in einen Strahlenpass vornimmt, 2. der beruflich exponierten Person, wenn der ermächtigte Arzt nicht selbst die Eintragung nach § 171b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes in einen Strahlenpass vornimmt oder den Inhalt der Bescheinigung in einen Strahlenpass in Papierform einträgt, 3. der zuständigen Behörde, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen. (5) Im Fall des Absatzes 4 Nummer 1 hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass die ärztliche Bescheinigung während der Dauer der Aufgabenwahrnehmung einer beruflich exponierten Person aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt wird.“ 3. In § 158 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, bei der zuständigen Behörde registrierten“ gestrichen. 4. § 174 wird durch den folgenden § 174 ersetzt: § 174„ Anerkennung eines außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellten Strahlenpasses Ein außerhalb des Geltungsbereichs des Strahlenschutzgesetzes ausgestellter Strahlenpass kann verwendet werden, wenn er die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 174 Absatz 2 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2029 geltenden Fassung erfüllt.“ Artikel 6 Inkrafttreten Artikel 2 und Artikel 5 treten am 1. Juli 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Der Gesetzentwurf verfolgt die Ziele der Modernisierung, Digitalisierung und des Bürokratierückbaus. Durch das Strahlenschutzrecht ist in den letzten Jahrzehnten aufgrund des fortschreitenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands ein hohes Schutzniveau vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung erreicht worden. Gleichzeitig ist der Vollzug strahlenschutzrechtlicher Anforderungen für betroffene Unternehmen und für die sie beaufsichtigenden Behörden über die Jahre immer aufwändiger geworden. Hohe bürokratische Verfahrensanforderungen sind mittlerweile als ein Faktor identifiziert worden, der den Wirtschaftsstandort Deutschland schwächt. Zudem binden diese Anforderungen sowohl bei den Unternehmen als auch bei den Behörden personelle und finanzielle Ressourcen, die an anderer Stelle fehlen. Daher soll unter Bewahrung des hohen Strahlenschutzniveaus Bürokratie abgebaut werden. Hierdurch sollen Möglichkeiten geschaffen werden Personal und Finanzmittel risikoorientierter einzusetzen. Einen wesentlichen Beitrag zur Effizienzsteigerung und Beschleunigung von Prozessen leistet des Weiteren die Digitalisierung. Durch die Digitalisierung des Strahlenpasses und der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren werden die Wirtschaft und die Behörden entlastet. Wegen des Fortschritts in Wissenschaft und Praxis, insbesondere im Bereich des Schutzes vor Radon ist es zudem angezeigt, das Strahlenschutzrecht weiter zu modernisieren und an diesen Fortschritt anzupassen. Durch den Gesetzentwurf wird das im Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) enthaltene Ziel, im Strahlenschutz für Bürokratieentlastung zu sorgen, umgesetzt. Zudem werden Maßnahmen aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 im Bereich des Strahlenschutzrechts verwirklicht. Der Aktionsplan der Bundesregierung „Deutschland auf dem Weg zum Fusionskraftwerk“ sieht des Weiteren vor, dass das Strahlenschutzgesetz eine explizite Regelung zur Kernfusion aufnimmt, um für Forschung, Entwicklung und unternehmerisches Engagement die notwendige Rechtssicherheit und -klarheit für den anwendbaren regulatorischen Rahmen zu schaffen. Hierdurch werden zugleich Aspekte der Innovationsfreiheit adressiert. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl an unterschiedlichen Maßnahmen, um die genannten Ziele der Modernisierung, der Digitalisierung und des Bürokratierückbaus zu verwirklichen. Hervorzuheben sind die folgenden Maßnahmen: 1. Digitalisierung des Strahlenpasses und Reduzierung des Personenkreises der Strahlenpassinhaber Ein Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Digitalisierung des Strahlenpasses. Damit wird eines der Ziele aus dem Bericht der Bundesregierung über Maßnahmen der Bundesregierung für Bürokratierückbau (Kabinettbeschluss vom 5.11.2025) sowie das Ziel „Digitale Verwaltungsverfahren“ aus der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 verwirklicht (laufende Nummer 216). Der gegenwärtig in Papierform geführte Strahlenpass soll durch einen elektronischen Strahlenpass abgelöst werden. Hierdurch entfallen aufwändige Prozessschritte wie die Registrierung des Strahlenpasses durch die zuständigen Landesbehörden oder das Verschicken des Strahlenpasses zur Vornahme von notwendigen Eintragungen. Hierdurch wird nicht nur der Aufwand für alle Beteiligten verringert, sondern auch das Verlustrisiko ausgeschlossen. Durch die Bündelung der Aufgabe des Aufbaus und Betriebs der informationstechnischen Infrastruktur für den Strahlenpass beim Bundesamt für Strahlenschutz, das ohnehin bereits für das Strahlenschutzregister zuständig ist, werden zudem Synergien geschaffen. In dem Strahlenschutzregister sind bereits heute Daten gespeichert, die auch für den Strahlenpass benötigt werden. Daher wird die Übertragung von Daten aus dem Strahlenschutzregister in den Strahlenpass ermöglicht. Des Weiteren wird die Anzahl der Personen, für die ein Strahlenpass geführt werden muss, erheblich reduziert. Hierdurch wird die Maßnahmen „Reduktion von bürokratischer Übererfüllung“ (Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 (laufende Nummer 45) verwirklicht. 2. Digitalisierung der strahlenschutzrechtlichen Verwaltungsverfahren Das Strahlenschutzrecht war bisher durch eine Vielzahl von Schriftformerfordernissen geprägt. Es mussten nicht nur zahlreiche Anzeigen und Mitteilungen schriftlich erfolgen. Vielmehr mussten auch Genehmigungen und Bauartzulassungen schriftlich erteilt werden. Im Fall der Genehmigungen und Bauartzulassung war eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form nur im Fall einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird das Schriftformerfordernis mit wenigen Ausnahmen, wo dem Schriftformerfordernis eine besondere Schutz- und Warnfunktion zukommt, gestrichen, wodurch die Maßnahme „Generelle Ersetzung der Schriftform durch die Textform“ und die Maßnahme „Digitale Verwaltungsverfahren“ umgesetzt wird (Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025 (laufende Nummer 40 und 216)). 3. Neuordnung der Anzeigeverfahren von Röntgeneinrichtungen Zahlenmäßig sticht die Anzeige von Röntgeneinrichtungen wegen ihres vielgestaltigen Einsatzes in Medizin und Industrie besonders hervor. Änderungen in diesem Bereich bieten daher einen besonderen Hebel für Entlastungen. Das Verfahren wird daher neu aufgesetzt. Herauszuheben sind folgende Maßnahmen:  Der Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung ist mit Ausnahme bestimmter Konstellationen zukünftig nur noch anzeige-, statt wie bisher genehmigungspflichtig (Maßnahme „Anzeigeverfahren statt Genehmigungsverfahren“, laufende Nummer 57 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025).  Ferner wird die Anzeigefrist auf zehn Kalendertage reduziert, um Inbetriebnahmen von Röntgeneinrichtungen zu beschleunigen und Betriebsausfälle beispielsweise im Fall einer Ersetzung einer Röntgeneinrichtung kurz zu halten.  Des Weiteren werden die einzureichenden Unterlagen reduziert. 4. Modernisierung der Teleradiologie Die Teleradiologie wird modernisiert. Durch den digitalen Fortschritt können Teleradiologiesysteme zuverlässig betrieben werden und so gerade im ländlichen Raum einen Beitrag zur Gesundheitsversorgung der Bevölkerung leisten. Abgeschafft wird daher das sogenannte „Regionalprinzip“, das den Teleradiologen zur persönlichen Anwesenheit am Ort der technischen Durchführung bei Ausfall des Teleradiologiesystems verpflichtete. Ferner gibt es weitere Erleichterungen hinsichtlich der Anforderungen an den vor Ort anwesenden Arzt und durch die Streichung der zwingenden gesetzlichen Befristung der Genehmigung für die Teleradiologie. 5. Weitere Maßnahmen zum Bürokratierückbau Der Gesetzentwurf umfasst zahlreiche Einzelmaßnahmen zum Bürokratierückbau, u.a.  Reduzierung von Aufbewahrungsfristen (Maßnahme „Reduzierung von Aufbewahrungspflichten“, laufende Nummer 32 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),  Verwirklichung des Once-only-Prinzips, indem Anzeigende und Antragsteller auf bereits eingereichte Unterlagen aus anderen Anzeige- oder Genehmigungsverfahren bei derselben Behörde verweisen können (Maßnahme „keine doppelte Datenhaltung“, laufende Nummer 210 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),  Reduzierung von vorzulegenden Unterlagen in Anzeigeverfahren (Maßnahme „Reduzierung von Nachweispflichten“, laufende Nummer 34 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),  Reduzierung von Unterlagen in strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren bei Strahlenanwendungen zur medizinischen Forschung (Maßnahme „Reduzierung von Nachweispflichten“, laufende Nummer 34 der Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025),  Abschaffung zwingender gesetzlicher Befristungen von Genehmigungen beziehungsweise Verlängerung von Befristungszeiträumen,  Verbesserungen bei der Beschäftigung von beruflich exponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler,  Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG (vgl. Maßnahme „Genehmigungsfiktionen“, Föderalen Modernisierungsagenda von Bund und Ländern vom 4.12.2025, laufende Nummer 48 ff.). 6. Fusion Durch eine Ergänzung der Definition des Begriffs der Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung wird klargestellt, dass Fusionsanlagen hiervon erfasst werden. Hierdurch wird für dieses Zukunftsthema Rechtssicherheit und Verlässlichkeit geschaffen. Fusionsanlagen unterliegen – wie andere Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung – der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit; die Genehmigungstatbestände des Atomgesetzes sind nicht einschlägig. Das Strahlenschutzrecht bietet für die Errichtung und den Betrieb dieser Anlagen einen geeigneten und sicheren Rahmen, der im Einklang mit internationalen Regelwerken und europäischem Recht steht. Klare, verlässliche Vorgaben sichern der Fusionsforschung sowie den Zulieferern entlang der gesamten industriellen Wertschöpfungskette langfristige Planungssicherheit und stärken das Vertrauen von Investoren und Unternehmen. 7. Änderungen im beruflichen Radonschutz Durch den Gesetzentwurf wird die Empfehlung ICRP 137 in das deutsche Strahlenschutzrecht integriert und dieses somit an den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angeglichen, auf die auch in der Empfehlung (EU) 2024/440 der Europäischen Kommission Bezug genommen wird. In der Veröffentlichung Nr. 137 empfiehlt die ICRP eine Reihe von neuen Dosiskoeffizienten für den beruflichen Strahlenschutz. Eine besondere Stellung nimmt in der Empfehlung der gegenüber alten Werten höhere Dosiskoeffizient für Radon ein. Mithilfe des Radondosiskoeffizienten lässt sich die Strahlendosis berechnen, welche sich für einen Beschäftigten durch Inhalation bei dem Aufenthalt in einer radonhaltigen Raumluft ergibt. Kürzlich neu ausgewertete Studien an ehemaligen Bergarbeitern stützen den durch die ICRP ausgegebenen höheren Dosiskoeffizienten. III. Exekutiver Fußabdruck Die Idee der Digitalisierung des Strahlenpasses und der Reduzierung des Kreises der Strahlenpassinhaber ist mit Praktikern, u.a. Herstellern von Radiopharmaka und Strahlenquellen, AKW-Betreibern, Kliniken, Großforschungseinrichtungen und Sachverständigen in einem Workshop im Januar 2026 erörtert worden. Außerdem wurde das Konzept in einem weiteren Workshop im März 2026 mit Behörden diskutiert. In einem internationalen Workshop im April 2025 hat sich das Bundesumweltministerium mit Wissenschaftlern, den Vertretern der Internationalen Strahlenschutzkommission ICRP, Vertretern von 16 EU-Mitgliedstaaten und Vertretern des Bundesamts für Strahlenschutz und von Landesbehörden über Erfahrungen bei der Implementierung neuer Radondosiskoeffizienten in nationales Recht ausgetauscht. Zusätzlich gab es Ende 2025 ein Fachgespräch zur Fortentwicklung des Meldesystems für medizinische Vorkommnisse mit medizinischen Fachgesellschaften, medizinischen Berufsverbänden und Bundes- und Landesbehörden. Der Verband ProFusion e.V., ein Interessenverband der deutschen Fusionsindustrie, hat sich im Rahmen des vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) geförderten Pilotvorhabens zur Regulatorik für Fusionsanlagen (ReFus) für eine klarstellende Ergänzung des Strahlenschutzgesetzes um „Anlagen zur Fusion von Atomkernen“ ausgesprochen. IV. Alternativen Ohne Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Digitalisierung und zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts bleiben die Belastungen für die Wirtschaft und die Verwaltung auf dem gegenwärtigen hohen Niveau. Demgegenüber würde die über den Gesetzesvorschlag hinausgehende Streichung oder Reduzierung von Verfahrensanforderungen, insbesondere eine Reduzierung weiterer Verpflichtungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder die Einschränkungen von Prüfbefugnissen der zuständigen Aufsichtsbehörden, den Strahlenschutz schwächen. Zudem müssen die Grenzen des europäischen Strahlenschutzrechts eingehalten werden. Um die Bevölkerung sowie beruflich oder medizinisch exponierte Menschen zu schützen, sind weitergehende Änderungen daher abzulehnen. Des Weiteren würde das deutsche Strahlenschutzrecht ohne die vorgesehenen Änderungen hinter aktuellen Entwicklungen beispielsweise im Bereich des Schutzes vor Radon am Arbeitsplatz zurückfallen und die Rechtsklarheit, dass Fusionsanlagen in den Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts fallen, würde nicht eintreten. V. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 14 des Grundgesetzes (GG). Danach hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen. Für Bußgeldvorschriften ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Das Strahlenschutzgesetz setzt die Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom um. Die Richtlinie 2013/59/Euratom setzt Ziele fest, überlässt aber die konkrete Ausgestaltung zur Zielerreichung den Mitgliedsstaaten. Durch die vorgesehenen Änderungen werden Spielräume der Richtlinie zur Entlastung genutzt. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Der Gesetzentwurf trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei, indem u.a. Formvorschriften in den Verwaltungsverfahren gestrichen werden, der Strahlenpass digitalisiert, Verwaltungsverfahren durch eine Reduktion von Unterlagen entschlackt und obsolete Übergangsvorschriften gestrichen werden. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur Umsetzung der Ziele für Nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals (SDGs)). Der Gesetzentwurf dient dem Ziel „SDG 5 Geschlechtergleichheit“, indem in einem § 78 Absatz 4 und in § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StrlSchG die Begriffe „Frau“ und „Mutter“ durch geschlechtsneutrale Bezeichnungen ersetzt werden. Hierdurch wird klargestellt, dass es bei den jeweiligen Schutzvorschriften nicht auf das Geschlecht der jeweiligen Person, sondern auf ihre Gebärfähigkeit, den Umstand einer Schwangerschaft oder des Stillens ankommt. Des Weiteren dient der Gesetzentwurf durch die Stärkung der Wirtschaft mittels Bürokratierückbau und Digitalisierung von Verwaltungsverfahren dem Ziel „SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum“. Durch die Schaffung von Rechtssicherheit für künftige Fusionsanlagen in Deutschland werden Investitionen in diesen innovativen Zukunftsbereich gestärkt. Dies dient dem Ziel „SDG 9 Industrie, Innovationen und Infrastruktur“. Der Gesetzentwurf genügt des Weiteren den Leitprinzipien für eine nachhaltige Entwicklung, da es nachhaltiges Wirtschaften stärkt und Innovation als Treiber einer nachhaltigen Entwicklung nutzt. Indem durch Bürokratierückbau die Bedingungen für die Wirtschaft gestärkt werden, können vorhandene Ressourcen risikoorientiert und damit effizienter eingesetzt werden. Gestützt wird dies durch Maßnahmen zur Digitalisierung, wodurch Ressourcen wie Papier oder logistischer Aufwand zur Beförderung von Postsendungen eingespart werden können. Fusionsanlagen können in der Zukunft zu einer nachhaltigen Energieversorgung beitragen. Um Investitionen in diesem Bereich zu fördern, wird Rechtsklarheit darüber geschaffen, dass diese Anlagen in den Anwendungsbereich des Strahlenschutzgesetzes fallen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Für die Länder reduzieren sich die Haushaltsausgaben jährlich um ungefähr 501 000 Euro. Im Bereich des Bundes entstehen zusätzliche Haushaltsausgaben durch die Regelungen zum elektronischen Strahlenpass, die sich aus Artikel 2, Änderungsbefehl 4 ergeben. Für die Erweiterung der bestehenden Datenbank „Strahlenschutzregister“ beim Bundesamt für Strahlenschutz werden über einen Zeitraum von drei Jahren einmalige Ausgaben in einer Größenordnung bis zu zwei Millionen Euro erwartet. Hinzu kommen laufende Ausgaben durch den Betrieb dieser Datenbank für eine Person des gehobenen Dienstes sowie bis zu 50 000 Euro Sachkosten jährlich. Unter Berücksichtigung der Einsparungen aus den Regelungen in Artikel 1, Änderungsbefehle 17 zu § 31c und 53 zu § 164 Absatz 2, ergeben sich zusätzlich jährliche Haushaltsausgaben in Höhe von ungefähr 108 000 Euro bei Einzelplan 16. Der entstehende Mehraufwand ist finanziell im Einzelplan 16 auszugleichen. 4. Erfüllungsaufwand Insgesamt führen die Regelungen des Artikelgesetzes zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft in Höhe von17 013 000 Euro, davon Bürokratiekosten in Höhe von10 133 000 Euro. Im Bereich der Länder ergibt sich eine jährliche Entlastung von501 000 Euro, im Bereich des Bundes entsteht zusätzlich jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 108 000 Euro sowie einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von geschätzt 2 000 000 Euro über einen Zeitraum von drei Jahren. Die Darstellung umfasst nur die Änderungsbefehle, die sich auf den Erfüllungsaufwand auswirken könnten; die sonstigen Änderungsbefehle sind nicht berücksichtigt. Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. 4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger lfd. Nr. Artikel Regelungsentw urf; Norm (§§); Bezeichnung der Vorgabe Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (in Minuten bzw. Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Stunden bzw. Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 1.1 Summe Zeitaufwand (in Stunden) Summe Sachaufwand (in Tsd. Euro) 4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 2.1 Artikel 1, §§ 19, 22, 50, 56, 59: Vorlage einer Erklärung bei sonstigem Personal statt Nachweis ja 13 100 Anzeig en, 150 Geneh migung en Minuten *37,1 € /60 = -9,275 € / Fall, alle Wirtschaf tszweige -123 T€ 2.2 Artikel 1, §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50, 56, 59, 129, 149, 159 Vorlage von Unterlagen: Verweis auf bereits vorliegende Unterlagen ja 27 000 Vorgän ge (verglei che Erläuter ung zu 2.2) * 30%, in denen die Vorgab e Anwen dung findet ergibt 8 100 Vorgän ge Minuten* 37,1 €/ 60 = -6,18 € alle Wirtschaf tszweige -50 T€ 2.3 a Artikel 1, § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, Teleradiolo gie, Wegfall der n ei n -1 238 Fälle Kenntni serwer bskurs - 4 703 Fälle Aktualis -1 238 * 180 € -4 703 * 110 € -740 T€ lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Kursanforde rung ierungs kurs 2.3 b Artikel 1, § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Teleradiolo gie, Wegfall des Regionalpri nzips Einspar ung lässt sich nicht beziffer n 2.3 c Artikel 1, § 14 Absatz 2 Satz 4 Teleradiolo gie, Wegfall der Befristung ja -1 000 Geneh migung en / 5 Jahre * 90% Folgeg enehmi gungen -1 440 Min. *(34,20+ 62,00 €) / 2 / 60 = -1 155,4 € Bereich Gesundh eits- und Sozialwe sen -208 T€ 2.3 d Artikel 1, § 14 Absatz 3 Genehmigu ng zur Früherkenn ung, Wegfall der Befristung ja Geneh migung en / 5 Jahre* 90% Folgeg enehmi gungen -2 160 Min. *(34,20 € +62,00 €) / 2 / 60 = -1 731,6 € Bereich Gesundh eits- und Sozialwe sen -62 T€ 2.4 Artikel 1, § 25, Befristen einer ja Geneh migung -720 Min. * (62,4€+ 37,1 €) /2 -263 T€ lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Genehmigu ng en *80% / 60 = -597 € 2.5 Artikel 1 § 27, Verlängerun g der Befristung, Nachweis von Unterlagen ja (395/5- 395/3) Geneh migung en -2 400 Min. *(32,20 € + 62,8 €) / 60 = -1 900 € Verkehr und Lagerei -101 T€ n ei n 395/3 Geneh migung en / Wegez eit -20 Min * 25,9 €/ 60= -8,6 € Verkehr und Lagerei -1 T€ -395/3 Geneh migung en *Beglau bigung für je 5 Fahrze uge -25 € Sachkost en -17 T€ 2.6 Artikel 1 § 31c, Nachweiser bringung ja Geneh migung en * 3 Einricht ungen -60 Min. * 62 € / 60 Min=62 € Gesundh eits- und Sozialwe sen -6 T€ 2.7 Artikel 1 § 85 Verkürzung von n ei n -5 650 TB 800 € -4 520 T€ -2 018 TB 800 € -1 614 T€ lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Aufbewahru ngsfristen 2.8 Artikel 1 § 128, Aufzeichnu ng Einzelfälle, siehe Erläuterung IP . 2.9 Artikel 1 § 134, Auskunftser teilung Keine Änderung im EA IP 2.1 Artikel 1 § 171 Wegfall Strahlenpas s in 12 500 Fällen IP -12 500 Fälle / 6 Jahre (45 Min. *62,4 €+ 15 Min. *37,1 €) /60 +8 € Sachkost en =64,1 € alle Branche n -134 T€ -12 500 480 Min. *62,4 € / 60+12*6 € Sachkost en = 571,2 € -7 140 T€ 2.1 Artikel 1 § 182 StrlSchG Vereinfacht e IP -31 643 Sendun gen * 80% 3 € Porto- und Druckkos ten -76 T€ lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Übermittlun g von Unterlagen -(276 T + 23 T+40 T) Mitteilu ngen= -299 T Mitteilu ngen 1,20 € -358 T€ -400 T Person en*10% 1,20 € -48 T€ 2.1 Artikel 2 § 171 bis § 171b, elektronisch er Strahlenpas s IP -18 500 Fälle/6 Jahre (45 Min. *62,4 € + 15 Min. *37,1 €) / 60 +8 € Sachkost en =64,1 € alle Branche n -198 T€ -18 500 Fälle 12*6 € Porto -1 332 T€ 2.1 Artikel 4 § 155 StrlSchV, Messpflicht, Erleichterun g lässt sich nicht beziffern IP 2.1 Artikel 4, Anlage 18 StrlSchV, geänderter Radondosis koeffizient n ei n 120 30 Min. * 62,4 € / 60+66 € Sachkost en= 97,20 €, alle 12 T€ lfd. Nr. Artikel Regelungse ntwurf; Norm (§§); Bezeichnun g der Vorgabe IP Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Wirtsch aftszweig ) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwand (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Branche n 2.1 Artikel 5 § 79 StrlSchV Ärztliche Bescheinigu ng IP 18 500 Besche inigung en* 90%*2 Adress aten 1 € -33 T€ Summe (in Tsd. Euro) -17 013 T € davon aus Information spflichten (IP) -10 133 T € Nummer 2.1 Artikel 1 §§ 19, 22, 50, 56, 59 StrlSchG, Erbringung von Nachweisen Die Änderung ermöglicht es, der Verwaltung an Stelle von Einzelnachweisen für die beim Betrieb sonst tätigen Personen eine Erklärung vorzulegen, dass diese die erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllen. In der Praxis relevant ist die Änderung insbesondere im Rahmen von §§ 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 StrlSchG, insgesamt 13.250 Fälle. Die Zeitersparnis wird auf 15 Minuten im Einzelfall (mittleres Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsbereiche) geschätzt. Die Anzahl der „sonst tätigen Personen“ kann stark variieren; pauschal wird eine Veränderung je Antrag bzw. Anzeige (zum Beispiel durch Personalwechsel) jährlich angenommen; der Erfüllungsaufwand reduziert sich um 123 000 Euro. Nummer 2.2 Artikel 1 §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50,56, 59, 129, 149, 159 StrlSchG, Verweis auf Unterlagen, die der Behörde bereits vorliegen Die Änderungen ermöglichen es den Antragstellern in allen Anzeige- und Genehmigungsverfahren (bis auf solche nach § 42 und § 52 StrlSchG) auf Unterlagen zu verweisen, die derselben Behörde bereits vorliegen. Die Datenbank Ondea weist zu diesen Bestimmungen insgesamt 26 894 Fälle aus (4 065 Genehmigungen gemäß § 12, 5 Anzeigen gemäß § 17, 13 100 Genehmigungen und Anzeigen gemäß § 19 Absatz 1, 6 400 Genehmigungen und Anzeigen gemäß § 19 Absatz 5, 150 Anzeigen gemäß § 22, 550 Genehmigungen gemäß § 25, 4 Genehmigungen gemäß § 40, 80 Anträge gemäß § 46, 100 Anzeigen gemäß § 56, 2 440 Anmeldungen gemäß § 129); zusammen mit den nicht in der Datenbank erfassten Vorgaben dürften jährlich 27.000 Fälle betroffen sein. Es wird geschätzt, dass die Regelung in ungefähr 30% der Fälle Anwendung finden kann; die eingesparte Arbeitszeit wird auf jeweils 10 Minuten (mittleres Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsabschnitte) geschätzt. Es ergibt sich eine Reduzierung um ungefähr 50 000 Euro pro Jahr. Nummer 2.3 Artikel 1 § 14 Absatz 2 und 3 StrlSchG, Teleradiologie, Früherkennung a) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG, Wegfall des Kenntniserwerbs im Zusammenhang mit Teleradiologie: Stand 31. Dezember 2024 gab es in Deutschland 1 004 Genehmigungen für Teleradiologie. Davon entfallen 727 Fälle auf Genehmigungen gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und 277 Fälle auf § 14 Absatz 2 Satz 3 als Genehmigungen über den regulären Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus. Erfahrungsgemäß haben bei den zuerst genannten Genehmigungen etwa jeweils 15 Ärzte und Ärztinnen den erforderlichen Kurs für die Teleradiologie am Ort der technischen Durchführung absolviert; bei den Genehmigungen nach § 14 Absatz 2 Satz 3 StrlSchG liegt die Zahl bei etwa 50 Ärzten pro Genehmigung. Insgesamt haben somit derzeit 24 755 Ärztinnen und Ärzte den Kenntniskurs erfolgreich abgeschlossen. Basierend auf den angebotenen Kursen lässt sich schätzen, dass jährlich etwa 5 % der Ärzte und Ärztinnen, also 1 238 Personen, den Kurs zum Erwerb der Kenntnisse besuchen. Die restlichen Ärzte und Ärztinnen aktualisieren ihre Fachkunde im Durchschnitt alle fünf Jahre, was einer Zahl von 4 703 Ärzten und Ärztinnen entspricht. Mit Kosten von ca. 180 Euro für den Kenntniserwerbskurs und ca. 110 Euro für den Aktualisierungskurs reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch Wegfall der Kursanforderung jährlich um ca. 740 000 Euro. b) § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchG, Wegfall / Ersatz des Regionalprinzips: Einsparungen und Folgen durch den Wegfall des Regionalprinzips und der Ersatzregelung lassen sich nicht abschätzen, da dies Kenntnisse über Ausfallzeiten des jeweiligen Teleradiologie-Systems und die Art der Ersatzbefundung erfordern würde. Angaben dazu liegen nicht vor. c) § 14 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG, Teleradiologie, Wegfall der Befristung: die Genehmigungen für Teleradiologie sind bisher auf 5 Jahre befristet, so dass bei ungefähr 1 000 bestehenden Genehmigungen jährlich ca. 200 Genehmigungen beantragt werden. Von diesen sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit durchschnittlich ca. 24 Arbeitsstunden bearbeitet werden, so dass es zu einer Reduzierung von 4 320 Stunden im Jahr kommt. Es wird angenommen, dass die Genehmigungen zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „mittel“ und zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „hoch“ bearbeitet werden (Bereich Gesundheits- und Sozialwesen). Dies führt zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes um ungefähr 208 000 Euro. d) § 14 Absatz 3 StrlSchG, Wegfall der Befristung für Früherkennung: Die Genehmigung zur Früherkennung wird künftig nur beim Erstantrag auf fünf Jahre befristet. Der Jahresbericht Qualitätssicherung 2023 zum Deutschen Mammographie-Screening- Programm der Kooperationsgemeinschaft Mammographie zeigt, dass es derzeit in Deutschland insgesamt 190 Genehmigungen für die Brustkrebsfrüherkennung gibt. Hinzu kommen ca. 10 Genehmigungen für die Lungenkrebsfrüherkennung, die seit dem 1. Juli 2024 in Deutschland erlaubt ist. Die Genehmigungen sind bisher auf 5 Jahre befristet, so dass jährlich ca. 40 Genehmigungen zu erteilen sind. Von diesen sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit durchschnittlich ca. 36 Arbeitsstunden bearbeitet werden. Es wird angenommen, dass die Genehmigungen zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „mittel“ und zu ca. 50 % von Personen mit dem Qualifikationsniveau „hoch“ (Wirtschaftsabschnitt Gesundheits- und Sozialwesen) bearbeitet werden. Damit ergibt sich für die Wirtschaft eine Einsparung von 1 296 Arbeitsstunden und eine Reduktion des Erfüllungsaufwands von ca. 62 000 Euro. Insgesamt führen die Änderungen des § 14 StrlSchG zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes im Bereich der Wirtschaft in Höhe von 1 010 000 Euro, davon 270 000 Euro Bürokratiekosten. Nummer 2.4 Artikel 1 § 25 StrlSchG, Befristung der Genehmigung Die bisherige Vorgabe der Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre entfällt. Derzeit werden laut Datenbank Ondea jährlich 550 Genehmigungen für eine Beschäftigung in fremden Anlagen erteilt. Der Zeitaufwand für einen Genehmigungsantrag wird auf 12 Stunden geschätzt. Wenn die Behörde in 80% der Fälle die Genehmigung auf unbestimmte Zeit erteilt, reduziert sich die Zeit für die Erarbeitung des Genehmigungsantrags um 5 280 Stunden (je 50% mittleres und hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftsbereiche), es entfällt Erfüllungsaufwand für Bürokratiekosten in Höhe von ungefähr 263 000 Euro. Nummer 2.5 Artikel 1 § 27 Absatz 1 und 3 StrlSchG, Beförderung radioaktiver Stoffe, Verlängerung der Befristung und Nachweis von Unterlagen Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe können künftig für fünf Jahre anstelle von bisher drei Jahren erteilt werden. Nach Schätzung des Statistischen Bundesamtes ist von 395 laufenden Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe auszugehen; durch die Verlängerung der Befristung reduziert sich die Zahl der jährlich beantragten Genehmigungen um ca. 53 Fälle (395 Fälle / 3 Jahre – 395 Fälle /5 Jahre). Die Erarbeitung eines Antrags erfordert einen Zeitaufwand von ca. 40 Stunden, so dass bei je 50% mittlerem und hohem Qualifikationsniveau (Bereich Verkehr und Lagerei) mit einer Reduzierung von etwas mehr als 100 000 Euro pro Jahr zu rechnen ist. Gleichzeitig entfällt die Vorgabe, eine amtlich beglaubigte Kopie des Genehmigungsbescheides mitzuführen, der Online-Zugriff reicht aus. Bei 5 Fahrzeugen pro Betreiber und Genehmigung, also 685 Fällen im Jahr (395/3 mal 5) und einem Kostensatz von rund 25 Euro für eine Beglaubigung von jeweils 20 Seiten reduziert sich der Erfüllungsaufwand um fast 17 000 Euro; hinzu kommen in 395/3 Fällen Wegezeiten von geschätzt 20 Minuten (einfaches Qualifikationsniveau, Bereich Wirtschaft und Lagerei), rund 1 000 Euro, insgesamt um 28 000 Euro pro Jahr. Nummer 2.6 Artikel 1 § 31c Absatz 1 StrlSchG, Nachweiserbringung Die Vereinfachung wirkt sich auf den Bereich der Wirtschaft aus, da bei begleitdiagnostischen Strahlenanwendungen für jede teilnehmende Einrichtung weniger Nachweise vorzulegen sind. Dies betrifft nach Prüfung durch das Bundesamt für Strahlenschutz ungefähr 33 Genehmigungs- und Änderungsverfahren pro Jahr. Durchschnittlich nehmen etwa 3 Einrichtungen an einem Vorhaben teil, so dass sich die Vereinfachung auf 99 Fälle bezieht. Der Aufwand im Bereich der Antragstellung wird auf eine Stunde je Fall bei hoher Qualifikation / Gesundheitswesen geschätzt. Der Zeitbedarf vermindert sich daher um jährlich 99 Stunden, der Erfüllungsaufwand reduziert sich um 6 000 Euro im Jahr (Bürokratiekosten). Nummer 2.7 Artikel 1 § 85 Absatz 2 StrlSchG, Verkürzung von Aufbewahrungsfristen a) Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Behandlungen: In Deutschland wurden nach einer Erhebung im Auftrag des BfS etwa 470 000 Strahlentherapien im Jahre 2016 durchgeführt. Aus der tabellarischen Zusammenstellung der Leistungshäufigkeiten je Gebührenordnungsposition der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV, 2025) ergibt sich, dass sich die Anzahl der ambulant durchgeführten strahlentherapeutischen Einzelbestrahlungen bei gesetzlich Versicherten seit 2019 nur geringfügig verändert hat. Für die Berechnung des Erfüllungsaufwandes wird davon ausgegangen, dass die Anzahl der Strahlentherapien auch 2025 bei etwa 470 000 lag. Zusätzlich wurden nach Angaben der fallpauschalenbezogenen Krankenhausstatistik im Jahre 2025 insgesamt 75 000 nuklearmedizinische Therapien stationär durchgeführt. Ambulant wurden 2025 nach Angaben der KBV zudem etwa 20 000 Therapien (Radiosynoviorthese) durchgeführt. In Summe sind von der auf 20 Jahre verringerten Aufbewahrungsdauer etwa 565 000 Behandlungen jährlich betroffen. Die Datenmenge, die pro Behandlung aufzubewahren ist, variiert stark von wenigen Megabyte bis hin zu einigen Gigabyte und ist vor allem von der Anzahl der im Zusammenhang mit der Behandlung angefertigten tomografischen Aufnahmen abhängig. Geschätzt wird daher ein durchschnittlicher Speicherbedarf von 1 GB (Gigabyte) pro Behandlung. Insbesondere der Trend zu (online) adaptiven Strahlentherapien lässt jedoch vermuten, dass die Datenmenge in Zukunft weiter zunimmt. Bei der Aufbewahrung der Daten sind nach § 85 StrlSchG und § 127 StrlSchV strenge Anforderungen an Umfang, Verfügbarkeit, Integrität, Datenschutz und Sicherheit zu erfüllen. Für die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten in cloudbasierten Speichern gilt zudem § 393 Sozialgesetzbuch V, wonach unter anderem die Einhaltung der sogenannten C5-Basiskriterien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachzuweisen ist. Eine Markterkundung ergab, dass für ein cloudbasiertes klinisches Bildaufbewahrung- und Kommunikationssystem ein 1 TB großer Speicher aktuell mit jährlichen Kosten von 800 Euro verbunden ist. Pro Behandlungsfall ergeben sich somit geschätzt jährliche Aufbewahrungskosten von 0,80 Euro. Eine lokale Speicherung der Daten in der medizinischen Einrichtung erfordert neben entsprechenden Räumlichkeiten, Hardware und Software regelmäßigen personellen Zusatzaufwand von IT-Fachkräften, sodass die Aufbewahrungskosten denen der cloudbasierten Speicherung im Regelfall ähnlich sein dürften. Insgesamt ergibt sich für die Wirtschaft durch die Absenkung der Aufbewahrungsdauer bei Behandlungen mit ionisierenden Strahlen oder radioaktiven Stoffen um 10 Jahre eine jährliche Entlastung von 4 520 000 Euro. Nur 0,15 Prozent der Krebserkrankungen betreffen Kinder unter 5 Jahren, sodass die nunmehr vorgesehene Mindestaufbewahrung bis zum Alter von 25 Jahren für Behandlungen bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes vernachlässigbar ist. b) Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Untersuchungen an Minderjährigen: in Deutschland werden laut „Umweltradioaktivität und Strahlenbelastung – Jahresbericht 2021“ des Bundesamtes für Strahlenschutz pro Jahr ca. 130 Millionen Röntgenuntersuchungen in der Medizin durchgeführt. Davon sind ca. 13 Millionen CT- Untersuchungen (10 %), wovon 93 % als Standard-CT-Untersuchung und 7 % als hochauflösende CT-Untersuchung durchgeführt werden. Von den 130 Millionen Untersuchungen finden ca. 50 Millionen Untersuchungen (38,5 %) im zahnmedizinischen Bereich statt. Davon sind ca. 90 % planare Röntgenaufnahmen und ca. 10 % dentale DVT- Aufnahmen. Das Datenvolumen, das bei einer medizinischen Röntgenuntersuchung erzeugt wird, ist stark abhängig von der verwendeten Untersuchungsmethode und der spezifischen Zielstellung der Untersuchung. Aufgrund dieser Variabilität können nur pauschale Werte für die Datenmengen der einzelnen Untersuchungen angenommen werden, um eine grobe Schätzung des erforderlichen Speicherplatzes zu ermöglichen. Die Tabelle 12421-0002 des Statistischen Bundesamtes zeigt, dass in Deutschland am Stichtag 31.12.2025 insgesamt 83 355 600 Menschen leben, wovon insgesamt 13 859 700 Menschen (16,63 %) unter 18 Jahre sind. Die gleiche Tabelle erlaubt die Darstellung der genauen Altersverteilung bei den Minderjährigen. Da keine Statistik über die Anzahl von Röntgenuntersuchungen verteilt über das Alter vorliegen, wird zunächst von einer Gleichverteilung über alle Jahrgänge ausgegangen. Diese Zahlen wurden in einem ersten Schritt modifiziert, da bei Minderjährigen erfahrungsgemäß weniger CT-Untersuchungen, dafür aber in der Regel mehr dentale und sonstige planare Untersuchungen durchgeführt werden. Anschließend wurde berücksichtigt, dass bei Minderjährigen aufgrund des Strahlenrisikos seltener Röntgenuntersuchungen durchgeführt werden und die Zahlen je nach Alter entsprechend stark reduziert. Im nuklearmedizinischen Bereich werden bei Minderjährigen ca. 4 000 Untersuchungen pro Jahr durchgeführt, die über das Alter gleich verteilt angenommen werden. Nach der Neuregelung des § 85 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b) werden zahnmedizinische Untersuchungsdaten bei minderjährigen Personen nur noch 10 Jahren aufbewahrt. Dies bedeutet, dass bei Personen mit 0 Jahren sich die Aufbewahrungsfrist um 18 Jahre, bei Personen mit 1 Jahr um 17 Jahre usw. verkürzt. Alle sonstigen Untersuchungsdaten bei minderjährigen Personen werden bis zum vollendeten 25. Lebensjahr aufbewahrt. Zuvor mussten zahnmedizinische und sonstige Untersuchungsdaten bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres aufgehoben werden. Die Neuregelung des § 85 Absatz 2 Nummer 2 führt zu einer deutlichen Reduzierung des jährlich aufzubewahrenden Datenvolumens von etwa 8 095 TB auf etwa 6 077 TB. Unter Berücksichtigung des unter a) genannten Kostensatzes von 800 Euro pro TB entstehen nach der Neuregelung jährliche Kosten von 4 861 600 Euro, im Vergleich zu 6 476 000 Euro zuvor. Dies führt pro Jahr zu einer Entlastung der Wirtschaft von 1 614 400 Euro. Der Erfüllungsaufwand zu § 85 StrlSchG reduziert sich um insgesamt 6 134 400 Euro. Nummer 2.8 Artikel 1 § 128 StrlSchG, Radon am Arbeitsplatz, Aufzeichnung Wenn Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration ergriffen wurden, sind neben der im Nachgang erforderlichen Aufzeichnung der Messergebnisse künftig auch die zuvor getroffenen Maßnahmen zu aufzuzeichnen. Hierbei handelt es sich tendenziell um eine Klarstellung, da es nicht sonderlich plausibel ist, nur die Messergebnisse, nicht aber die dafür getroffenen Maßnahmen aufzuzeichnen. Insbesondere im Fall von Personalwechseln würde die fehlende Aufzeichnung der getroffenen Maßnahmen andernfalls zu Mehraufwand führen. Die Ergänzung in Absatz 3 sieht deshalb vor, dass die getroffenen Maßnahmen und Messergebnisse – in der Praxis üblicherweise im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen oder Betriebsanweisungen – zur Einsicht ständig verfügbar gehalten werden; der Erfüllungsaufwand dürfte insoweit vernachlässigbar sein. Bereits ergriffene Maßnahmen zur Reduzierung der Radon-222- Aktivitätskonzentration dürften im Regelfall aufrechterhalten werden; der neu eingefügte Absatz 2a betrifft Einzelfälle. Nummer 2.9 Artikel 1 § 134 StrlSchG, Erteilen von Auskünften bei Bauprodukten Es sind keine nennenswerten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand zu erwarten: bei Ermittlung des Erfüllungsaufwandes zur Einführung des StrlSchG 2018 ging BMUKN davon aus, dass damit bereits eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften geschaffen wurde (BR Drucksache 86/17, Seite 222). Entsprechend ist in der Datenbank Ondea Erfüllungsaufwand für die Unterrichtung der zuständigen Behörde auf Verlangen gemäß § 134 Absatz 3 StrlSchG in Höhe von 2 000 Euro pro Jahr eingestellt (Vorgabe 2017121207154201). BMUKN ging von 500 Fällen aus, in denen die zuständige Behörde eine Auskunft anfordert. Die Abstimmung mit dem künftig zuständigen Deutschen Institut für Bautechnik ergab, dass von dort nicht erwartet wird, mehr als 500 Fälle pro Jahr abzufragen. Nummer 2.10 Artikel 1 § 171 StrlSchG, Begrenzung der Verpflichtung zum Führen eines Strahlenpasses Ein Strahlenpass ist künftig nur noch für Personen der Kategorie A durch deren Arbeitgeber zu führen. Bisher gibt es 31 000 Inhaber eines Strahlenpasses, durch die Änderung wird diese Verpflichtung nur noch für 18 500 Personen gelten, für 12 500 Personen entfällt die Pflicht. Ein Strahlenpass führt zu folgenden Aufwendungen: Beschaffung und Anlage des Strahlenpasses: ein Strahlenpass kostet 6 Euro, hinzu kommen Versandkosten von etwa 2 Euro. Der zeitliche Aufwand für die erstmaligen Eintragungen in den Strahlenpass wird auf 45 Minuten (hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftszweige) geschätzt; die Übergabe des Strahlenpasses einschließlich Wegezeit und Prüfung durch Empfänger wird auf 15 Minuten (mittleres Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftszweige) geschätzt. Wenn die Verpflichtung zum Führen eines Strahlenpasses für 12 500 Personen entfällt, für die alle 6 Jahre ein neuer Strahlenpass beschafft wird, sind das jährlich 2 100 Fälle; die Personalkosten belaufen sich auf 117 000 Euro, mit den Sachkosten von 17 000 Euro ergeben sich ungefähr 134 000 Euro jährlich für die Beschaffung und Anlage von Strahlenpässen, die künftig entfallen. Führen des Strahlenpasses: es wird geschätzt, dass jeder Beschäftigte mit einem Strahlenpass etwa 30 Einsätze pro Jahr in fremden Anlagen erbringt; der Aufwand für die erforderlichen Eintragungen beläuft sich jeweils auf 15 Minuten. Sechsmal im Jahr sind die amtlichen Dosisdaten einzutragen, dazu übermittelt der Inhaber des Strahlenpasses das Dokument an seinen entsendenden Betrieb. Der Zeitaufwand für die Eintragungen wird auf ungefähr 5 Minuten geschätzt, insgesamt ergibt sich damit ein Zeitaufwand von 480 Minuten pro Fall (hohes Qualifikationsniveau, alle Wirtschaftszweige). Durch den Wegfall der Verpflichtung in 12 500 Fällen entfallen Personalkosten in Höhe von 6 240 000 Euro sowie Portokosten. Um das Verlustrisiko des Strahlenpasses beim Postversand zu minimieren erfolgt der Versand je sechsmal im Jahr hin und zurück im Regelfall per Einschreiben (Wert einschließlich innerbetrieblichem Aufwand 6 Euro). Es ergeben sich 900 000 Euro Portokosten; mit den Personalkosten 7 140 000; unter Einrechnung der Aufwendungen für die Beschaffung und Anlage des Strahlenpasses 7 274 000 Euro, die künftig entfallen. Nummer 2.11 Artikel 1 § 182 StrlSchG, vereinfachte Übermittlung von Unterlagen Die Änderung ermöglicht es, verschiedene Unterlagen, insbesondere Genehmigungsanträge und Anzeigen, in elektronischer Form mittels einfacher E-Mail vorzulegen. Das Schriftformerfordernis, das in der Regel nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden konnte (§ 3a Absatz 2 VwVfG), hat dazu geführt, dass in der Praxis in fast allen Fällen die Papierform für die Meldung an die Behörde gewählt wird, gegebenenfalls nach Ausdruck des elektronisch ausgefüllten Vordrucks. Anderes ist nur zu erkennen, wenn ein geschützter behördlicher Zugang eingerichtet ist, der die qualifizierte elektronische Signatur entbehrlich macht. Der Berechnung des Erfüllungsaufwandes liegt die Annahme zu Grunde, dass 80% der bisher erforderlichen Fälle in Papierform erfolgen und, damit verbunden, Druck- und Portokosten entstehen. Die Porto- und Druckkosten für die Übermittlung der Unterlagen werden mit 3 Euro je Fall beziffert; die Fallzahlen basieren, sofern nichts anderes angegeben ist, auf Werten der Datenbank Ondea. Ondea weist für Genehmigungen gemäß § 12 StrlSchG 4.065 Fälle pro Jahr aus. Hinzu kommen insgesamt 19 500 Anzeigen gemäß § 19 Absätze 1 und 5 StrlSchG, 150 Anzeigen gemäß § 22 StrlSchG, 550 Genehmigungen gemäß § 25 StrlSchG, 80 Anmeldungen gemäß § 62 StrlSchG und 7 008 Vorgänge gemäß § 70 StrlSchG. Anzeigen zu Anlagen nach § 17 StrlSchV werden nach Kenntnis der Fachseite im BMUKN jährlich in ungefähr 230 Fällen gestellt sowie etwa 60 Anzeigen gemäß dem bisherigen § 26 StrlSchG. Es ergibt sich eine Gesamtzahl von 31 643 Fällen, bei denen bisher in 80% der Fälle Porto- und Druckkosten in Höhe von 3 Euro entstanden, insgesamt jährlich ungefähr 76 000 Euro. Darüber hinaus sind die Messstellen gemäß § 169 Absatz 3 StrlSchG verpflichtet, den jeweils Verantwortlichen der Betriebe die Messergebnisse monatlich – bisher schriftlich – mitzuteilen. Derzeit betroffen sind ungefähr 23 000 Betriebe, also jährlich 276 000 Mitteilungen. Hinzu kommen Mitteilungen auf Nachfrage einzelner Betroffener, die Anzahl wird auf jährlich 23 000 Fälle geschätzt, so dass sich jährlich 299 000 Mitteilungen pro Jahr ergeben. Es handelt sich um einfache Mitteilungen, die Porto- und Druckkosten pro Fall werden auf jeweils 1,20 Euro geschätzt; es ergibt sich Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 359 000 Euro pro Jahr. Die Änderung hat weiterhin Auswirkungen auf die Verpflichtung des Strahlenschutzbeauftragten, beruflich exponierten Personen in seinem Verantwortungsbereich auf Verlangen die im Beschäftigungsverhältnis erhaltene berufliche Exposition schriftlich mitzuteilen (§ 64 Absatz 3 StrlSchV). Wenn von 400 000 überwachten Personen 10% einmal jährlich ihre Daten abfragen, ergeben sich daraus Portokosten in Höhe von 48.000 Euro. Insgesamt resultiert aus der Änderung des § 182 StrlSchG eine Reduzierung des Erfüllungsaufwandes in Höhe von 483 000 Euro. Nummer 2.12 Artikel 2 § 171 bis § 171b StrlSchG, elektronischer Strahlenpass Mit der Änderung wird der elektronische Strahlenpass eingeführt, die bisherige Papierform des Strahlenpasses entfällt vollständig zum 01.07.2029. Zu dem Zeitpunkt werden geschätzt 18 500 Personen einen Strahlenpass besitzen. Nach Ende der individuellen Gültigkeit des Strahlenpasses (Papierform) wird es einmalig erforderlich sein, einen elektronischen Strahlenpass neu anzulegen, der dann für die Dauer des Berufslebens gilt. Die Verlängerung und die Neuausstellung nach Ende des Verlängerungszeitraums wie auch die weiteren Porto- und Sachkosten entfallen. Analog zu der Darstellung unter Artikel 1, Nummer 2.11 wird der Erfüllungsaufwand nach dem Übergangszeitraum für das Anlegen von Strahlenpässen um 198 000 Euro jährlich für Personal- und Sachkosten und für das Führen der Strahlenpässe um 1 332 000 Euro jährlich für Portokosten entfallen; insgesamt beläuft sich die Einsparung für diese Informationspflicht auf 1 530 000 Euro. Die Personalkosten für das Führen von elektronischen Strahlenpässen werden sich nicht nennenswert ändern. Nummer 2.13 Artikel 4 § 155 StrlSchV, Radonmessungen Das Radonmessdatenportal des Bundesamtes für Strahlenschutz weist jährlich ungefähr 4 800 Messungen aus, von denen ungefähr 30 % eine Überschreitung des Referenzwertes ergeben, sodass für ca. 1 400 Fälle Maßnahmen zur Konzentrationsminderung ergriffen werden müssen. Im Anschluss erfolgt jeweils eine weitere Messung zur Erfolgskontrolle, die nun alternativ zur bisherigen passiven Jahresmessung auch elektronisch über ein halbes Jahr durchgeführt werden kann. Die Betrachtung der Messergebnisse kann nun auf die Bereitstellungszeiten des Arbeitsplatzes bezogen werden, sodass sich durch diese Maßnahme eine Entlastung ergeben sollte. Angesichts der vielen Variablen kann jedoch keine belastbare Abschätzung abgegeben werden. Nummer 2.14 Artikel 4 Anlage 18 StrlSchV, Radondosiskonversion Durch die Anpassung des Radondosiskonversionsfaktors und der hierzu entsprechenden Expositionsschwelle zur Durchführung einer Abschätzung nach § 130 StrlSchG können sich zusätzliche Beschäftigte ergeben, welche die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 131 StrlSchGz erfüllen müssen. Hierzu hat die Strahlenschutzkommission in ihre Empfehlung „Radon-Dosiskoeffizienten für berufliche Expositionen“ vom 05.03.2026 in Tabelle 4.11 bis 4.13 eine Reihe von Abschätzungen durchgeführt. Demnach erhöht sich die Anzahl der Beschäftigten mit einer abgeschätzten Dosis von mehr als 6 mSv auf den dreifachen Wert. Demnach sollte sich statt der bisher bundesweit 60 gemeldeten Beschäftigten zukünftig ungefähr 180 Beschäftigte ergeben. Hierbei sind pro Beschäftigten und Jahr 60 Euro für zwei persönliche passive Radonmessgeräte (Auswertezeitraum 6 Monate), jeweils 2mal Portokosten (à 3 Euro) und circa. 0,5 Stunden Arbeitsaufwand (hohes Qualifikationsniveau, alle Branchen) zu erwarten, sodass sich Kosten von circa 12 000 Euro zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergeben. Nummer 2.15 Artikel 5 § 79 StrlSchV, Ärztliche Bescheinigungen Mit Einführung des elektronischen Strahlenpasses zum 01.07.2029 kann der ermächtigte Arzt Zugang zum elektronischen Strahlenpass erhalten (§ 171a StrlSchG). Damit besteht die Möglichkeit, die jährlich erforderlichen Eintragungen in den Strahlenpass direkt vorzunehmen. Deutschlandweit gibt es ungefähr 60 ermächtigte Ärzte, so dass bei 18 500 Strahlenpassinhabern etwa 300 zu untersuchende Personen auf einen ermächtigten Arzt entfallen. Bei dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass sich der ganz überwiegende Teil der ermächtigten Ärzte für die Nutzung der Funktion des Strahlenpasses registrieren lassen wird. Für diese Ärzte entfällt die Übersendung der ärztlichen Bescheinigung sowohl an den Strahlenpassinhaber als auch an dessen Betrieb und die damit verbundenen Portokosten von 2 Euro (zweimal ein Euro). Bei 18 500 jährlichen Untersuchungen und einer Nutzung der Funktion des Strahlenpasses durch den ermächtigten Arzt in 90% der Fälle reduzieren sich die Portokosten für diese Informationspflicht jährlich um ungefähr 33 000 Euro. 4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung lfd. Nr. Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 3.1 Artikel 1, §§ 19, 22, 50, 56, 59: Vorlage einer Erklärun g bei sonstige m Personal statt Nachwei s Land 13 250 Anzeig en und Geneh migung en -7,20 € gD -96 T€ 3.2 Artikel 1, §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40,46, 50, 56, 59, 129, 149, 159 Vorlage von Unterlag en: Verweis auf bereits vorliegen de Unterlag en – keine nennens werte Änderun g Land lfd. Nr. Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) 3.3 a Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 4 Wegfall der Befristun g Land -180 Folgeg enehmi gungen -387,36 €; 80% gD, 20% hD -70 T€ 3.3 b Artikel 1, § 14 Absatz 3 Genehmi gung zur Früherke nnung, Wegfall der Befristun g Land -36 Folgeg enehmi gungen -581,04 €, 80% gD, 20% hD -21 T€ 3.4 Artikel 1, § 25, Befristen einer Genehmi gung Land 440 Verzich t auf Befristu ng -172,80 € gD -76 T€ 3.5 Artikel 1 § 27, Verlänge rung der Befristun g Land -53 Geneh migung santräg e -172,80 € gD -9 T€ 3.6 Artikel 1 § 31c, Nachwei serbringu ng Bun d 99 Fälle Vorlage von Unterla gen -27,64 € 50% gD, 50% mD -3 T€ 3.7 Artikel 1 § 164 Parlame Bun d -0,5 -8 380 € -4 T€ lfd. Nr. Artikel Regelun gsentwur f; Norm (§§); Bezeichn ung der Vorgabe Bun d/ Land Jährlich e Fallzahl und Einheit Jährliche r Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Jährliche r Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) Einmali ge Fallzahl und Einheit Einmalig er Aufwand pro Fall (Minuten * Lohnkost en pro Stunde (Hierarch ieebene) + Sachkost en in Euro) Einmalig er Erfüllung saufwan d (in Tsd. Euro) oder „geringfü gig“ (Begründ ung) ntsberich t 88% hD 12% gD 3.8 Artikel 1 § 171 Wegfall Strahlen pass in 12 500 Fällen Land -2 100 -7,20 € gD -3,50 € Sachk -22 T€ 3.9 Artikel 1 § 182 StrlSchG Vereinfa chte Übermittl ung von Unterlag en Land -4 615 -2 € -9 T€ 3.1 Artikel 2 § 171, elektroni scher Strahlen pass Land -18 500 -7,20 € gD -3,50 € Sachk -198 T€ Bun d 1 64 640 € gD + 50 000 Sachkost en 115 T€ 1 2 000 T€ Sachkost en / 3 Jahre 2 000 T€ / 3 Jahre Summe (in Tsd. Euro) -393 T€ 2 000 T€ / 3 Jahre davon Bund 108 T€ 2 000 T€ / 3 Jahre davon Land (inklusive Kommun en) -501 T€ Nummer 3.1 Artikel 1 §§ 19, 22, 50, 56, 59 StrlSchG, Erbringung von Nachweisen Die Änderung ermöglicht es, der Behörde an Stelle von Einzelnachweisen für die beim Betrieb sonst tätigen Personen eine Erklärung vorzulegen, dass diese die erforderlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit erfüllen. In der Praxis relevant ist die Änderung insbesondere im Rahmen von § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 2 StrlSchG, insgesamt 13 250 Fälle. Die Zeitersparnis der Verwaltung wird auf 10 Minuten im Einzelfall (gD Land) geschätzt. Die Anzahl der „sonst tätigen Personen“ kann stark variieren; pauschal wird eine Veränderung je Antrag bzw. Anzeige (zum Beispiel durch Personalwechsel) jährlich angenommen; der Erfüllungsaufwand reduziert sich um 96 000 Euro. Nummer 3.2 Artikel 1 §§ 12, 17, 19, 22, 25, 29, 40, 46, 50,56, 59, 129, 149, 159 StrlSchG, Verweis auf Unterlagen, die der Behörde bereits vorliegen Die Änderungen ermöglichen es den Antragstellern in allen Anzeige- und Genehmigungsverfahren auf Unterlagen zu verweisen, die derselben Behörde bereits vorliegen. Eine nennenswerte Veränderung des behördlichen Erfüllungsaufwandes wird nicht erwartet. Nummer 3.3 Artikel 1 § 14 Absatz 2 und 3 StrlSchG, Teleradiologie, Früherkennung a) Die mit dem Wegfall beziehungsweise dem Ersatz des Regionalprinzips gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 StrlSchG verbundene Reduzierung des Erfüllungsaufwandes lässt sich nicht berechnen, vergleiche Aussagen zu § 14 Absatz 2 StrlSchG für den Bereich der Wirtschaft. b) Zu § 14 Absatz 2 Satz 4 StrlSchG, Wegfall der Befristung: vergleiche Ausführungen zum Bereich der Wirtschaft. Von jährlich ungefähr 200 Genehmigungen, die zu erteilen sind, sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit einem geringem Bearbeitungsaufwand verbunden sind. Dieser wird hier basierend auf den Vollzugserfahrungen mit durchschnittlich ca. 8 Arbeitsstunden abgeschätzt. Erfahrungsgemäß werden die Genehmigungen im Mittel zu ca. 80 % vom gehobenen Dienst und ca. 20 % vom höheren Dienst bearbeitet. Damit ergibt sich für die Verwaltung eine Einsparung von 1 440 Arbeitsstunden und eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes um ungefähr 70 000 Euro. c) § 14 Absatz 3 StrlSchG, Wegfall der Befristung für Früherkennung: die Genehmigung zur Früherkennung wird künftig nur beim Erstantrag auf fünf Jahre befristet. Von den derzeit jährlich 40 erteilten Genehmigungen (vergleiche Ausführungen zum Bereich der Wirtschaft) sind ca. 90 % Folgegenehmigungen, die mit einem geringem Bearbeitungsaufwand verbunden sind. Dieser wird hier basierend auf den Vollzugserfahrungen mit durchschnittlich ca. 12 Arbeitsstunden abgeschätzt. Erfahrungsgemäß werden die Genehmigungen im Mittel zu ca. 80 % vom gehobenen Dienst und ca. 20 % vom höheren Dienst bearbeitet (Landesdienst). Damit ergibt sich für die Verwaltung eine Einsparung von 432 Arbeitsstunden und eine Reduktion des Erfüllungsaufwandes von ca. 21 000 Euro. Insgesamt führen die Änderungen des § 14 StrlSchG zu einer Reduzierung des Erfüllungsaufwandes im Bereich der Verwaltung in Höhe von 91 000 Euro. Nummer 3.4 Artikel 1 § 25 StrlSchG, Befristung der Genehmigung Die bisherige Vorgabe der Befristung der Genehmigung auf längstens fünf Jahre entfällt. Derzeit werden laut Datenbank Ondea jährlich 550 Genehmigungen für eine Beschäftigung in fremden Anlagen erteilt. Der Zeitaufwand für einen Genehmigungsantrag wird auf 4 Stunden geschätzt. Wenn die Behörde in 80% der Fälle die Genehmigung auf unbestimmte Zeit erteilt, reduzierte sich die Zeit für die Erarbeitung des Genehmigungsbescheids um 1 760 Stunden (gD Land), es entfällt Erfüllungsaufwand in Höhe von ungefähr 76 000 Euro. Nummer 3.5 Artikel 1 § 27 Absatz 1 und 3 StrlSchG, Beförderung radioaktiver Stoffe, Verlängerung der Befristung und Nachweis von Unterlagen Genehmigungen für eine Vielzahl von Beförderungen radioaktiver Stoffe können künftig für fünf Jahre anstelle von bisher drei Jahren erteilt werden; die Zahlengrundlagen sind im Bereich der Wirtschaft dargestellt. Durch die Verlängerung der Befristung reduziert sich die Zahl der jährlich beantragten Genehmigungen um ca. 53 Fälle. Die Bearbeitung eines Antrags erfordert einen Zeitaufwand von ca. 4 Stunden, gD so dass mit einer Reduzierung von etwas mehr als 9 000 Euro pro Jahr zu rechnen ist. Nummer 3.6 Artikel 1 § 31c Absatz 1 StrlSchG Die für den Bereich der Wirtschaft dargestellte Erleichterung wirkt sich mit gleicher Fallzahl auch in der Prüfung durch die Verwaltung des Bundes aus. Der Prüfaufwand durch die Verwaltung beläuft sich auf 45 Minuten je Fall, insgesamt 75 Stunden im Jahr, die künftig wegfallen. Die Aufgaben werden vom mittleren und gehobenen Dienst jeweils hälftig wahrgenommen. Daraus resultiert eine Minderung des Erfüllungsaufwandes im Bereich des Bundes um rund 3 000 Euro im Jahr. Nummer 3.7 Artikel 1 § 164 StrlSchG, Parlamentsbericht Dadurch, dass der Parlamentsbericht künftig im zweijährigen Rhythmus veröffentlicht wird, reduziert sich der Erfüllungsaufwand entsprechend. Der Arbeitsaufwand beim Bundesamt für Strahlenschutz wird auf zwei bis vier Wochen oder 15 Tage (hD) geschätzt; im BMUKN sind es ein bis zwei Wochen oder 7,5 Tage (je hälftig hD und gD). Der Erfüllungsaufwand reduziert sich um ungefähr 4 000 Euro im Bereich des Bundes. Nummer 3.8 Artikel 1 § 171 StrlSchG, Begrenzung der Verpflichtung zum Führen eines Strahlenpasses Die verminderte Fallzahl von Strahlenpässen (vergleiche Ausführungen zum Bereich der Wirtschaft) wirkt sich wie folgt aus: jährlich registriert die zuständige Landesbehörde 2 100 Strahlenpässe (Wegfall von 12 100 Strahlenpässen alle sechs Jahre). Der Zeitaufwand für die Registrierung eines Strahlenpasses wird auf 10 Minuten gD Land geschätzt. Hinzu kommen Porto- und Druckkosten je Weiterleitung eines Strahlenpasses als Einschreiben in Höhe von 3,50 Euro (Einschreiben einfach), so dass sich der jährliche Erfüllungsaufwand durch die Reduzierung der Fallzahl um 22 000 Euro im Landesbereich verringert. Nummer 3.9 Artikel 1 § 182 StrlSchG, vereinfachte Übermittlung von Unterlagen Die Änderung ermöglicht es der Behörde, Genehmigungsbescheide in elektronischer Form mittels einfacher E-Mail zu übermitteln. Bisher ist die Papierform erforderlich, so dass Druck- und Portokosten entstehen. Die Porto- und Druckkosten für die Übermittlung eines Genehmigungsbescheides werden mit 2 Euro je Fall beziffert; die Fallzahlen basieren, sofern nichts anderes angegeben ist, auf Werten der Datenbank Ondea. Ondea weist für Genehmigungen gemäß § 12 StrlSchG 4 065 Fälle pro Jahr aus. Hinzu kommen 550 Genehmigungen gemäß § 25 StrlSchG. Es ergibt sich eine Gesamtzahl von 4 615 Fällen, bei denen Porto- und Druckkosten in Höhe von 2 Euro entstehen, insgesamt jährlich ungefähr 9 000 Euro. Nummer 3.10 Artikel 2 § 171 StrlSchG, elektronischer Strahlenpass Mit der Änderung wird mit Wirkung vom 01.07.2029 der elektronische Strahlenpass eingeführt, die bisherige Papierform entfällt für 18 500 Personen. Dadurch entfällt die Registrierung und der Versand von Strahlenpässen vollständig; analog zur Darstellung unter 3.8 reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand im Landesbereich für Personal- und Portokosten um 198 000 Euro. Voraussetzung für die Einrichtung des elektronischen Strahlenpasses ist, dass im Bereich des Bundes die bestehende Datenbank „Strahlenschutzregister“ zu einer erweiterten Datenbank, die die Funktion des elektronischen Strahlenpasses enthält, ausgebaut wird; die sichere Datenkommunikation und Datenverwaltung sind dabei zu gewährleisten. Vorgesehen ist, für die Einrichtung des Systems einen externen IT-Dienstleister heranzuziehen. Derzeit lässt sich der erforderliche Aufwand kaum abschätzen. Schätzungen gehen dahin, dass über einen Zeitraum von drei Jahren einmalig nicht mehr als zwei Millionen Euro insgesamt für die Einrichtung des Systems benötigt werden. Für den dauerhaften Betrieb werden zusätzlich pro Jahr eine Person gD sowie Sachausgaben für die Wartung und den Betrieb des Systems in Höhe von 50 000 Euro beim Bundesamt für Strahlenschutz benötigt, insgesamt 115 000 Euro jährlich. 5. Weitere Kosten und Entlastungen Das Gesetz entfaltet Entlastungen, die über die im Erfüllungsaufwand darstellbaren Entlastungen hinausgehen, da verschiedene Maßnahmen zu einer Beschleunigung von Verwaltungsverfahren und anderen Prozessen führen:  Abschaffung des Schriftformerfordernisses/Digitalisierung von Verwaltungsverfahren Durch die Abschaffung des Schriftformerfordernisses wird die vollständige Digitalisierung von Verwaltungsverfahren ermöglicht und dadurch beschleunigt, da Zeiten für den Postversand und verwaltungs- oder unternehmensinternen Postlauf entfallen. Dies betrifft u.a. Genehmigungen und Bauartzulassungen (Streichung von § 182 Absatz 1 StrlSchG (a.F.)) sowie die Entlassung von Rückständen aus der Überwachung (§ 62 Absatz 2 Satz 2 StrlSchG). Auch Anzeigen müssen zukünftig nicht mehr schriftlich eingereicht werden (§ 17 Absatz 1 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG (n.F.)). Besonders wichtig ist aber auch der Wegfall des Schriftformerfordernisses für die Mitteilung der Behörde an einen Anzeigenden vor Ablauf der Anzeigefrist, dass alle Nachweise erbracht sind (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 1 Satz 2, § 53 Absatz 1 Satz 2, § 57 Absatz 1 Satz 2 StrlSchG (n.F.)). Diese Mitteilung berechtigt den Anzeigenden zum Beginn der jeweiligen Tätigkeit vor Ablauf der Anzeigefrist. Die mündliche oder digitale Mitteilung beschleunigt somit die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung oder den Beginn einer anderen Tätigkeit erheblich.  Digitalisierung des Strahlenpasses Der Strahlenpass in Papierform muss z.B. für die Registrierung oder für die Vornahme von Eintragungen per Post verschickt werden. In dieser Zeit kann der Strahlenpassinhaber nicht in fremden Einrichtungen oder Anlagen eingesetzt werden. Durch den Wegfall des Postversands im Fall der Digitalisierung des Strahlenpasses entfallen derartige Ausfallzeiten.  Verkürzung der Anzeigefrist betreffend Röntgeneinrichtungen auf zehn Kalendertage Nach Ablauf der Anzeigefrist darf der Anzeigende mit dem Betrieb der Röntgeneinrichtung beginnen. Durch die Verkürzung der Anzeigefrist betreffend Röntgeneinrichtungen von zwei Wochen auf zehn Kalendertage können Röntgeneinrichtungen schneller in Betrieb genommen werden und werden Betriebsausfallzeiten im Fall einer Änderungsanzeige verkürzt.  Genehmigungsfiktion bei Genehmigungen nach § 25 StrlSchG Durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion nach einem beziehungsweise drei Monaten wird sichergestellt, dass das Verfahren innerhalb dieses Zeitraums beendet wird. 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Vorhaben ist gleichstellungsrelevant, da in zwei Vorschriften klargestellt wird, dass es bei der Anwendung der dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen nicht auf das Geschlecht dieser Person ankommt (§ 78 Absatz 4, § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 StrlSchG). Im Übrigen haben die Regelungen keine Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher oder demografische Folgen. Die Aufnahme einer Experimentierklausel ist nicht vorgesehen. In strahlenschutzrechtlichen Anzeige- und Genehmigungsverfahren werden Aspekte geprüft, die für die Sicherheit der jeweiligen Strahlenanwendungen oder der sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit ionisierender Strahlung oder radioaktiven Stoffen erforderlich sind. Dabei kommen den Behörden bereits heute an geeigneter Stelle Beurteilungsspielräume oder Ermessen zu, so dass die Behörden die Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen berücksichtigen können. Zudem begrenzen europarechtliche Vorgaben Experimentierklauseln im Strahlenschutz. Die europäische Strahlenschutz-Richtlinie 2013/59/Euratom normiert Mindestvorgaben, die auf nationaler Ebene nicht unterschritten werden dürfen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder turnusgemäße Evaluierung der Regelungen ist nicht vorgesehen. Da die Regelungen Entlastungen, Digitalisierung und weitere Modernisierung bewirken, wäre es unangebracht nach einer gewissen Zeit wieder auf einen veralteten Stand zurückzufallen. Modernisierungs- und Verbesserungsbedarfe werden, auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes, fortlaufend durch die Bundesregierung beobachtet. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes) Zu Nummer 1 Das Inhaltsverzeichnis ist anzupassen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Die Ergänzung des Wortes „Fusionsanlagen“ im Rahmen der beispielhaften Aufzählung von unterschiedlichen Arten von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung dient der Klarstellung. Fusionsanlagen waren bereits nach der bisherigen Fassung des § 5 Absatz 2 StrlSchG von der Definition der Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung erfasst. Dementsprechend wurden auch die in Deutschland existierenden Fusionsforschungsanlagen nach den entsprechenden Vorgaben genehmigt. Das Strahlenschutzrecht trägt den bei der Fusion auftretenden radiologischen Gefahren angemessen Rechnung. Bei der Fusion werden leichte Atomkerne, insbesondere die Wasserstoffisotope Deuterium und Tritium, unter kontrollierten Bedingungen verschmolzen, wodurch Energie freigesetzt wird. Im Gegensatz zur Kernspaltung werden bei der Fusion, bei geeigneter Materialauswahl, keine langlebigen radioaktiven Isotope produziert. Darüber hinaus ist die Gefahr unkontrollierter Kettenreaktionen aufgrund der physikalischen Eigenschaften der Fusion ausgeschlossen. Das Inventar an radiotoxischen Stoffen ist bei Fusionsanlagen deutlich geringer als bei Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen. Dies führt zu einem signifikant geringeren radiologischen Gefahrenpotential bei der Fusion. Zu Buchstabe b Die Definition wird redaktionell überarbeitet, um das Gemeinte klarer zu fassen. Durch die Ersetzung des Begriffs „ausschließlich“ durch „vorrangig“, wird klargestellt, dass medizinische Forschung auch dann nicht vorliegt, wenn neben dem vorrangigen Untersuchungs- oder Behandlungszweck ein Erkenntnisgewinn angestrebt werden soll. Entscheidend ist, ob der Primärzweck der Erkenntnisgewinn oder die Untersuchung oder Behandlung eines Menschen ist. Im ersteren Fall handelt es sich um medizinische Forschung, im letzteren nicht. Insbesondere stellt ein individueller Heilversuch bei einem einzelnen Patienten keine medizinische Forschung dar, nur weil dieser auch dem Erkenntnisgewinn dienen kann. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 5 Absatz 2 Satz 1 um das Wort „Fusionsanlagen“. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Folgeänderung zum Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen. Wegen der Schaffung der unbefristeten Erlaubnisse nach § 10 Absatz 3a, § 10b BÄO, § 13 Absatz 3b und § 13a ZHG ist der Begriff „vorübergehend“ in § 14 Abs. 1 Nummer 1 StrlSchG zu streichen. Neben der Approbation besteht nicht nur die Möglichkeit der Erlaubnis der vorübergehenden Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs, sondern auch der unbefristeten. Das Strahlenschutzrecht greift die berufsrechtlichen Berufszugangsregelungen ohne eigene Wertung auf. Daher müssen die berufsrechtlichen Änderungen auch im Strahlenschutzrecht abgebildet werden. Die Anerkennung ausländischer Fachkunden oder Kenntnissen nach § 47 Abs. 4 StrlSchV (ggf. i.V.m. § 49 Abs. 2 S. 1 StrlSchV) wird durch diese Änderungen nicht berührt und richtet sich allein nach Strahlenschutzrecht. Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Am Ort der technischen Durchführung der teleradiologischen Untersuchung muss ein Arzt anwesend sein, der durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz für den teleradiologischen Betrieb geschult wurde. Bislang ist gefordert, dass der Arzt, der am Ort der technischen Durchführung anwesend ist, die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz erworben hat. Die Kenntnisse befähigten dazu, den Teleradiologen insbesondere bei der Stellung der rechtfertigenden Indikation und bei der Aufklärung des Patienten zu unterstützen. Bisher erfolgte die Vermittlung dieser Qualifikation durch erfolgreiche Teilnahme an einem acht Unterrichtseinheiten umfassenden Kenntniskurs sowie durch eine Einweisung und eine 14-tägige praktische Tätigkeit im teleradiologischen Betrieb. Während auf die erfolgreiche Teilnahme an einem Kenntniskurs zukünftig verzichtet wird, soll wie bisher an einer zu dokumentierenden, 14-tägigen praktischen Schulung in den teleradiologischen Betrieb durch einen fachkundigen Arzt festgehalten werden. Im Rahmen dieser Schulung sind einerseits grundlegende organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen, die für die Teleradiologie relevant sind, sowie die spezifischen Abläufe bei Untersuchungen und Wissen über das Teleradiologiesystem der medizinischen Einrichtung zu vermitteln. Darüber hinaus ist im Rahmen dieser Schulung der Arzt am Untersuchungsort für seine Aufgaben bei teleradiologischen Röntgenuntersuchungen, insbesondere für die Erhebung und Weitergabe der relevanten Patienteninformationen und die Patientenaufklärung zu qualifizieren. Der Zeitraum der Schulung kann reduziert werden, wenn der Arzt am Ort der technischen Durchführung über eine anderweitige Fachkunde im Strahlenschutz für die Anwendung am Menschen verfügt. Der Arzt mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz bestätigt, dass eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung erfolgt ist. Die Dokumentation der Schulung ist der zuständigen Behörde nachzuweisen, damit diese die Genehmigungsvoraussetzung nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 StrlSchG (n.F.) prüfen kann (vgl. auch Anlage 2 Teil C Nummer 5 Buchstabe c StrlSchG). Zu Doppelbuchstabe bb Durch den neu gefassten § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird gefordert, dass eine Stellung der rechtfertigenden Indikation und eine Befundung innerhalb eines für die medizinische Versorgung erforderlichen Zeitraums durch einen Arzt mit der erforderlichen Fachkunde sichergestellt ist, wenn der Teleradiologe diese nicht vornehmen kann. Die bisher geltende Pflicht, wonach der Teleradiologe innerhalb eines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeitraums persönlich zu dem Ort der technischen Durchführung kommen musste, wird somit abgeschafft. Diese hatte primär das Ziel, das Stellen der rechtfertigenden Indikation und die zeitnahe Befundung nach erfolgter Untersuchung sicherzustellen. Die Neufassung gewährleistet dies ebenfalls, fordert aber nicht mehr die persönliche Anwesenheit des Teleradiologen. Vielmehr muss dann, wenn der Teleradiologe an einer Stellung der rechtfertigenden Indikation oder Befundung gehindert ist, insbesondere wegen eines technischen oder personellen Ausfalls des Teleradiologiesystems, die Stellung der rechtfertigenden Indikation und die Befundung durch einen anderen fachkundigen Arzt erfolgen. Auch dessen persönliche Anwesenheit ist nicht gefordert. Ausreichend ist auch der Nachweis einer technischen Redundanz, mittels derer eine Übertragung der Bilddaten in der zur Befundung erforderlichen Qualität sichergestellt ist. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass es für die weiteren Aufgaben eines Arztes vor Ort, insbesondere der ärztlichen Versorgung des Patienten z.B. bei einer Unverträglichkeit auf eine Kontrastmittelgabe, nicht der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz bedarf.Dabei ist zu gewährleisten, dass die Stellung der rechtfertigenden Indikation und di

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