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Schriftliche Frage 59 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, nach der die Gewerbeordnung (GewO) auch…

dip / schriftliche_frage 04.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 31. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 59 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, nach der die Gewerbeordnung (GewO) auch… Frage 59 (Pascal Meiser, Die Linke): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, nach der die Gewerbeordnung (GewO) auch bei privaten Arbeitsvermittlungsagenturen mit Sitz im Ausland Anwendung findet, sofern die Agentur in Deutschland regelmäßig Geschäftsbeziehungen zu Arbeitgebenden pflegt und entgeltlich auf den Abschluss von Arbeitsverträgen hinwirkt (vgl. www.bundestag.de/resource/bl ob/1194210/EU-6-081-26-WD-6-042-26-WD-3-2 026-07-01_Arbeitsvermittlungsagenturen.pdf), und in wie vielen Fällen haben Gewerbeämter nach Kenntnis der Bundesregierung private Arbeitsvermittlungsagenturen mit Sitz im Ausland hinsichtlich einer möglichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 GewO überprüft (bitte jährliche Daten seit 2015 ausweisen; bitte jeweils auch angeben, wie oft die Überprüfungen zu einer Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Absatz 1 GewO geführt haben; falls in diesem Zeitraum keine Überprüfungen stattfanden, bitte erläutern, warum aus Sicht der Bundesregierung keine Überprüfungen stattfanden)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johannes Steiniger vom 1. September 2026: Die Frage, ob die Gewerbeordnung (GewO) auch dann Anwendung findet, wenn keine (Zweig-)Niederlassung in Deutschland besteht, ist in Literatur und Praxis umstritten. Aus Sicht der Bundesregierung sprechen Gründe dafür, dass der Anwendungsbereich der GewO vom Gesetzgeber im Grundsatz räumlich umfassend ausgestaltet wurde und mithin keiner Beschränkung auf Vorgänge unterliegt, die sich vollständig oder wenigstens teilweise auf deutschem Staatsgebiet abspielen. Zwar wird der Anwendungsbereich durch das völkerrechtlich fundierte Erfordernis einer echten, substanziellen Verbindung eines Sachverhalts zur hiesigen Rechtsordnung begrenzt. Soweit dieser Bezug vorhanden ist, dürfte der räumliche Anwendungsbereich der GewO aber grundsätzlich eröffnet sein. Ob ein hinreichender Bezug zur deutschen Rechtsordnung besteht, ist im Einzelfall zu entscheiden. Der Vollzug der GewO obliegt den zuständigen Landesbehörden. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Gewerbeämter private Arbeitsvermittlungsagenturen mit Sitz im Ausland überprüft haben und wie oft Überprüfungen zu einer Untersagung nach § 35 GewO geführt haben.

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