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Schriftliche Frage 66 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, dass durch sehr hohe Vermittlungsgebühr…

dip / schriftliche_frage 28.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 24. August eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 66 von Pascal Meiser (DIE LINKE): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, dass durch sehr hohe Vermittlungsgebühr… Frage 66 (Pascal Meiser, Die Linke): Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, dass durch sehr hohe Vermittlungsgebühren, welche teilweise durch Beschäftigte an private Agenturen für die Vermittlung aus Drittstaaten nach Deutschland entrichtet werden müssen, ein Überschreiten der Grenze zur Zwangsarbeit nach Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention möglich ist (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/1194928/WD- 6-044-26-EU-6-086-26.pdf), und in wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Verfahren wegen Verstoßes gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) eingeleitet, bei denen durch sehr hohe Vermittlungsgebühren der Verdacht auf Zwangsarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 LkSG bestand (bitte jährliche Daten seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 2023 ausweisen und bitte aufschlüsseln, in wie vielen Fällen eine Sanktion im Sinne von § 24 LkSG gegen Unternehmen verhängt wurde) zu welchem Ergebnis diese Verfahren geführt haben; falls bisher keine Verfahren eingeleitet wurden, bitte erläutern, warum bisher keine Verfahren eingeleitet wurden)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 28. August 2026: Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, dass das bloße Bestehen hoher Schulden sowie ungünstiger Arbeitsverhältnisse nicht ohne Weiteres eine Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründet. Wie der Wissenschaftliche Dienst ausführt, dürfte von einer unfreiwilligen Arbeitsleistung und infolgedessen von Zwangsarbeit im Sinne der Vorschrift erst auszugehen sein, „wenn die Intensität der Ausbeutung ein Ausmaß erreicht, bei dem die mit der beruflichen Tätigkeit verbundenen Nachteile in einem exzessiven Missverhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen.“ Zudem muss auch aus Sicht der Bundesregierung berücksichtigt werden, inwieweit ausbeuterische Vermittlungspraktiken von Arbeitsvermittlungsagenturen dem konkreten Arbeitgeber jeweils zugerechnet werden können. Letztlich kommt es – wie auch der Wissenschaftliche Dienst in seinem Bericht bilanziert – auf eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls an, wobei die abschließende Beurteilung den Gerichten obliegt. Die Fallerfassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erfolgt nach der Art des jeweiligen Verbotstatbestands und der betroffenen Sorgfaltspflicht. Eine darüberhinausgehende Differenzierung erfolgt nicht. Daher liegen gegenwärtig keine geeigneten Informationen vor, die einen Rückschluss erlauben, wie viele Verfahren durch das BAFA eröffnet wurden, in denen aufgrund von „sehr hohen Vermittlungsgebühren der Verdacht auf Zwangsarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) bestand“. Das BAFA hat im Zeitraum 1. Januar 2023 bis 24. August 2026 mit Bezug zum Verbotstatbestand nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 LkSG insgesamt 153 Verfahren (2023: 18, 2024: 2, 2025: 112, 2026: 21) eröffnet. Etwaige Sanktionen wurden bislang nicht verhängt.

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