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Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) (Antwort zu Drs. 21/2849)

dip / drucksache 02.12.2025 · WP 21 · 21/3020 · Antwort · Original ↗

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Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) (Antwort zu Drs. 21/2849) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3020 21. Wahlperiode 02.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Marlene Schönberger, Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2849 – Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 868 Fälle von Menschenhandel durch Beratungsstellen dokumentiert. Das ist ein Anstieg um 23 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Mehrheit der Betroffenen ist weiblich, und die häufigste Ausbeutungsform ist sexuelle Ausbeutung, gefolgt von Arbeitsausbeutung. Diese und viele weitere Erkenntnisse gehen aus dem aktuellen Datenbericht (www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user_upload/medien/Pu blikatnen_KOK/KOK_Datenbericht_2025_d_Bericht_web.pdf) vom Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK) hervor, der anlässlich des Europäischen Tags gegen Menschenhandel am 18. Oktober 2025 veröffentlicht wurde. Erneut zeichnet der KOK-Datenbericht ein anderes Bild der Betroffenen als das Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) zu Menschenhandel (www.bk a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/ Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2024.html?nn=27956). Erstens wurden im BKA-Lagebild 2024 deutlich weniger Betroffene ermittelt. Darüber hinaus ist laut dem BKA-Lagebild die Mehrheit der Betroffenen von sexueller Ausbeutung europäisch (mehrheitlich deutsch), während die Betroffenen, die von den Beratungsstellen dokumentiert wurden, überwiegend aus westafrikanischen Ländern kommen. Das zeigt, dass viele Betroffene nicht zur Polizei gehen, und verdeutlicht, dass eine erhebliche Datenlücke hinsichtlich der Betroffenen von Menschenhandel besteht. Sowohl KOK e. V. als auch BKA gehen von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus. Neben sexueller Ausbeutung und Arbeitsausbeutung werden auch weitere Ausbeutungsformen wie Ausnutzung strafbarer Handlungen, Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme und Ausbeutung der Bettelei vom Strafrecht erfasst. Mit der Umsetzung der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) in deutsches Recht werden weitere Formen von Menschenhandel im Strafgesetzbuch verankert: Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption. Diese Richtlinie verpflichtet darüber hinaus zu weiteren Verbesserungen. Dazu gehören Verbesserungen im Bereich Opferschutz, wie z. B. die Einführung von standardisierten Verweisungsmechanismen, um Betroffene schnellstmöglich zu identifizieren und an qualifizierte Betreuung weiterzuvermitteln. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Auch die Verabschiedung und Umsetzung von Nationalen Aktionsplänen werden für die Mitgliedstaaten verpflichtend und die Einsetzung einer Nationalen Koordinierungsstelle zur ressortübergreifenden Koordination empfohlen, wie es die Fraktion Bündnis 90/die GRÜNEN letztes Jahr neben weiteren Maßnahmen in einem Positionspapier (Fraktionsbeschluss_Opferschutz.pdf) vorgeschlagen hat. In vielen anderen OECD-Ländern (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) gibt es bereits entsprechende Koordinierungsstellen. Als Teil der letzten Bundesregierung hat die Fraktion Bündnis 90/die Grünen im November 2022 eine Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel am Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet, um die Datenlage zu Menschenhandel langfristig zu verbessern. Darüber hinaus hat die Fraktion einen ressortübergreifenden Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel und zum Schutz der Betroffenen mit 126 Maßnahmen verabschiedet. Zudem hat sie einen Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit verabschiedet. Beide müssen nach Ansicht der Fragestellenden zügig und vollständig durch die Bundesregierung umgesetzt werden. Der nun vorgelegte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) beschränkt sich zwar immerhin nicht auf das EU-rechtlich zwingend Gebotene, sondern greift auch weitergehende Forderungen der Praxis nach einer Neuordnung der Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels auf. Dennoch greift der Entwurf zu kurz, insbesondere wenn er Strafrahmenerhöhungen mit effektiver Bekämpfung von Menschenhandel gleichsetzt. Dafür fehlt es an einer evidenzbasierten Grundlage. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit ist nach kriminologischen Erkenntnissen entscheidender als die Strafandrohung (2021_Evaluierung_Strafv orschriften_Menschenhandel.pdf). Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollte der Entwurf zur Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie um weitere Maßnahmen ergänzt werden, mit dem Ziel, die Betroffenenrechte zu stärken: z. B. durch das Recht auf Videovernehmungen und ein Aufenthaltsrecht für Betroffene, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Strafverfahren gegen ihre Täterinnen bzw. Täter aussagen. Damit würden sowohl die vielen Betroffenen geschützt werden, die Angst haben, gegen ihre Täterinnen bzw. Täter auszusagen, als auch diejenigen, deren Aussagen bisher als unzureichend eingestuft wurden. Auch muss die Forderung aus der Evaluierung des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. nach vermehrten Schulungen und Spezialisierungen im Bereich der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz seitens der Bundesregierung aufgegriffen und gemeinsam mit den zuständigen Ländern umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den anfangs geschilderten Anstieg der Zahl der Betroffenen von Menschenhandel ist es kontraproduktiv, dass im Bundeshaushalt 2026 gerade im Bereich Menschenhandel und Gewaltschutz Kürzungen vorgesehen sind. Es stellt sich die Frage, mit welcher Priorität die Bundesregierung vorhat, die beiden Nationalen Aktionspläne gegen Menschenhandel umzusetzen, und ob sie die Umsetzung der EU- Richtlinie (2024/1712) in deutsches Recht als Chance nutzt, um Menschenhandel konsequenter zu bekämpfen und den Betroffenenschutz langfristig zu stärken.  1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Ausmaß und Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung in Deutschland seit dem 1. Januar 2025 (bitte nach Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Form des Menschenhandels und Bundesland, in dem die Betroffenen identifiziert wurden, aufschlüsseln)? Das Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung beschreibt die aktuellen Erkenntnisse zur Lage und Entwicklung in diesem Phänomenbereich im Sinne des Strafgesetzbuchs. In einem komplexen Erhebungsverfahren werden die Meldungen der Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamts (BKA), der Bundespolizei (BPOL) sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zu den im Berichtsjahr abgeschlossenen, an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegebenen Ermittlungsverfahren in den einschlägigen Deliktsbereichen mit Tatorten in Deutschland, zusammengeführt. Alle bislang erschienenen Lagebilder können auf der Webseite des BKA unter www.bka.de/ DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Menschenhandel/ menschenhandel_node.html abgerufen werden. Die Zahlen für das Jahr 2025 werden im ersten Halbjahr des Jahres 2026 ausgewertet und anschließend im Bundeslagebild Menschenhandel veröffentlicht.  2. Wie plant die Bundesregierung, gegen die hohe Dunkelziffer der Betroffenen von Menschenhandel vorzugehen? a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Datenerhebung im Bereich des Menschenhandels zu erweitern, um die Dunkelziffer der Betroffenen besser zu erfassen? Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass polizeiliche Statistiken immer nur das Hellfeld abbilden können, insofern kann eine Dunkelziffer per definitionem nicht statistisch erfasst werden. Im November 2022 hat die unabhängige Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel ihre Arbeit am Deutschen Institut für Menschenrechte aufgenommen. Ihre Arbeit wird bis Oktober 2026 aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) finanziert. Die Berichterstattungsstelle führt ein umfangreiches, Indikatoren gestütztes Monitoring von Daten durch und führt Daten zusammen, um Trends und Entwicklungen im Bereich Menschenhandel auf einer breiten und belastbaren Datengrundlage sichtbar zu machen. Sie stellt damit eine Ergänzung zu bestehenden Datenerhebungs- und Analyseansätze zu Menschenhandel in Deutschland dar. Der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK) veröffentlicht seit dem Jahr 2020 jährlich einen vom BMBFSFJ geförderten Datenbericht. Dieser basiert auf den Daten ausgewählter Fachberatungsstellen, die beim KOK organisiert sind. Der Bericht gibt Einblick in die Tätigkeiten der Fachberatungsstellen und Auskunft über die Bedarfe von Betroffenen und beleuchtet damit auch ein für die Strafverfolgungsbehörden nicht statistisch erfassbares „Graufeld“.  b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um mehr Betroffene von Menschenhandel zu identifizieren und gezielt zu unterstützen? Das BMBFSFJ fördert seit dem Jahr 1999 die Arbeit des KOK, ein Zusammenschluss von über 40 Nichtregierungsorganisationen, die mit ihren Haupt- und Zweigstellen insgesamt ca. 50 Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel und weitere, mit diesem Themenbereich verbundene Organisationen (Migrantinnenprojekte, Frauenhäuser, Prostituiertenberatungsstellen) vertreten. Der KOK bündelt die Expertise seiner Mitglieder und bringt diese in die Bundes-, Landes- und Europapolitik ein. Er unterstützt zudem seine Mitgliedsorganisationen in ihrer täglichen Arbeit bei der Identifizierung und Unterstützung von Betroffenen. In der laufenden Förderperiode (2024 bis 2026) entwickelt der KOK ein Online-Beratungstool, das den Mitgliedsorganisationen bundesweit zur Verfügung gestellt werden und so Möglichkeiten zur Beratung und Unterstützung von Betroffenen erweitern soll. Zudem prüft die Bundesregierung derzeit mögliche Verbesserungen von Verweisungsstrukturen für Betroffene von Menschenhandel. Im Zuge der Umsetzung der geänderten EU-Menschenhandelsrichtlinie 2024/1712 EU erarbeitet die Bundesregierung derzeit einen Verweisungsmechanismus, der die frühzeitige Identifizierung und gezielte Unterstützung von Betroffenen fördern soll. Weitere Informationen hierzu in der Antwort zu Frage 12. Im Rahmen der Strafverfolgung wurden im Nationalen Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels Maßnahmen festgelegt, die die Rahmenbedingungen weiterentwickeln sollen, um damit auch mehr potenzielle Menschenhandelsopfer zu identifizieren und die Straftaten zu verfolgen. Unter anderem wird hierzu beim BKA fortlaufend geprüft, ob für kriminalistisch- kriminologische Forschungsprojekte zu Phänomenen des Menschenhandels Drittmittel eingeworben werden können. Forschungsprojekte, welche sowohl die Analyse von Täter- und Opfereigenschaften sowie von Modi Operandi umfassen und auch – ressortübergreifend und interdisziplinär – die Lage von Bekämpfung und Prävention beleuchten, generieren wertvolle Hinweise für eine Verbesserung der Identifikation von Opfern und für eine gezieltere Unterstützung von Opfern. Ein Beispiel hierfür ist das Forschungsprojekt „Menschenhandel und Ausbeutung vietnamesischer Staatsangehöriger in Deutschland“. Hinzu kommen die Maßnahmen der in diesem Bereich primär zuständigen Länder.  3. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungen wegen Menschenhandelsdelikten seit 2020 eingeleitet (bitte nach Jahr, Form des Menschenhandels, Bundesland sowie Herkunftsland, Alter und Geschlecht der Betroffenen von Menschenhandel aufschlüsseln)? Eine Übersicht über die eingeleiteten Verfahren der Polizeien wegen Tatbeständen im Zusammenhang mit Menschenhandel liegt nicht vor. Das in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung bietet jedoch eine Übersicht zu den im Berichtsjahr abgeschlossenen, an die zuständigen Staatsanwaltschaften abgegebenen Ermittlungsverfahren in den einschlägigen Deliktsbereichen mit Tatorten in Deutschland. Eine nach Bundesländern aufgeschlüsselte Übersicht der eingeleiteten Verfahren der FKS wegen Tatbeständen im Zusammenhang mit Menschenhandel und Arbeitsausbeutung für die Jahre 2020 bis 2024 kann der Anlage* entnommen werden. Herkunftsland, Alter und Geschlecht der Betroffenen werden in der Arbeitsstatistik der FKS nicht ausgewiesen.  a) Wie sind diese Ermittlungen zustande gekommen, und durch wen und wie wurden Anhaltspunkte für Straftaten an die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft herangetragen? Daten hierzu finden sich in dem in der Antwort zu Frage 1 referenzierten Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3020 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  b) In wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben?  c) In wie vielen Fällen wurde ein Hauptverfahren eröffnet?  d) In wie vielen Fällen wurden Verfahren eingestellt?  e) Aus welchen Gründen wurden Verfahren eingestellt (bitte die rechtliche Grundlage nennen)? Die Fragen 3b bis 3e werden im Zusammenhang beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor. Der hier einschlägige, von dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht Staatsanwaltschaften weist einzelne Tatbestände nicht gesondert aus, sondern differenziert nur nach Sachgebieten. Die einzelnen Tatstände des Menschenhandels sind dabei verschiedenen Sachgebieten zugeordnet und lassen sich nicht einzeln ausweisen.  f) In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach der Art der Delikte und nach Strafmaß aufschlüsseln)? Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen eines Berichtsjahres. Diese Statistik weist die Entscheidungen differenziert nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts sowie nach den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden grundsätzlich die Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Entscheidung zugrunde liegt. Daher liegen nur in wenigen der beiliegenden Tabellen Daten zu Verurteilungen wegen Menschenhandelsdelikten vor, bei denen diese nicht nur als schwerstes, sondern zusätzlich auch als nachrangiges Delikt erfasst sind. Soweit ein Tatbestand im Laufe eines Jahres neu eingeführt wird, erfolgt die Erfassung erst im darauffolgenden vollständigen Berichtsjahr. Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Die verfügbaren Daten können der angefügten Anlage* entnommen werden. Darüber hinaus kann für die Verfahren der FKS die Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen der Anlage* entnommen werden. Die zugehörigen Ermittlungsverfahren liegen allerdings überwiegend in den Vorjahren.  4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist für Betroffene von Menschenhandel nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen eines Ermittlungs- und Strafverfahrens seit 2020 eingeräumt? Die Anzahl der gewährten Bedenk- und Stabilisierungsfristen für Betroffene von Menschenhandel nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsverfahren wird nicht durch die Bundesregierung erhoben. Im Zuständigkeitsbereich der FKS wurde bis zum 31. März 2025 in 37 Fällen eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist für die Opfer von Arbeitsausbeutung, Menschenhandel und Zwangsarbeit über die zuständigen Staatsanwaltschaften ausgestellt. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3020 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.  a) Wie werden Bedenk- und Stabilisierungsfristen ausgelöst? Maßgeblich ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 AufenthG genannten Straftat wurde. Für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und damit auch für die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des § 59 Absatz 7 AufenthG zur Bestimmung der Ausreisefrist sind die Länder zuständig.  b) Wie lange wurden diese Fristen eingeräumt (in Tagen)?  c) In wie vielen Fällen wurde eine solche Frist versagt?  d) Für Betroffene welcher Ausbeutungsformen wurde die Bedenk- und Stabilisierungsfrist ausgelöst? Die Fragen 4b bis 4d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen 4b bis 4d vor.  5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 4a AufenthG für Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung seit 2020 erteilt und abgelehnt (bitte nach Jahr und Bundesland sowie nach Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Form des Menschenhandels der Betroffenen aufschlüsseln)? Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Oktober 2025 wurden seit 2020 insgesamt 241 Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4a AufenthG für 120 betroffene Personen von Menschenhandel und Ausbeutung gespeichert. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden, wobei Angaben zur „Form von Menschenhandel der Betroffenen“ sowie zu Ablehnungen von Aufenthaltserlaubnissen im Sinne der Fragestellung im AZR nicht erfasst werden. Anzahl Erteilungen* 2020 2021 2022 2023 2024 2025 (Jan. bis Okt.) Summe Baden-Württemberg 5 5 2 2 2 16 Bayern 1 2 2 2 4 4 15 Berlin 6 2 6 10 11 15 50 Brandenburg 2 2 4 Bremen 1 1 3 3 8 Hamburg 8 2 7 6 11 3 37 Hessen 3 3 1 6 3 16 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 2 Niedersachsen 2 1 3 1 2 9 Nordrhein-Westfalen 15 12 10 11 14 8 70 Rheinland-Pfalz 1 2 1 1 5 Saarland 1 1 Sachsen 1 1 Sachsen-Anhalt 1 1 2 Schleswig-Holstein 1 2 2 5 Gesamt 40 29 35 50 52 35 241 Staatsangehörigkeit Anzahl Personen Gesamt 120 davon Nigeria 16 Indien 12 Thailand 9 Ukraine 8 Albanien 7 Bulgarien 6 sowie 33 weitere Staatsangehörigkeiten mit fünf Personen oder weniger 62 Altersgruppen Anzahl Personen Gesamt 120 davon unter 18 Jahre 4 18 bis 21 Jahre 5 22 bis 65 Jahre 111 Geschlecht Anzahl Personen Gesamt 120 davon männlich 43 weiblich 76 unbekannt 1  6. In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung Betroffene von Menschenhandel seit 2020 von Abschiebemaßnahmen betroffen (bitte nach Art der Abschiebung [Herkunftsland, Zielland] sowie nach Geschlecht und Alter aufschlüsseln)? Für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und damit auch die Abschiebungen sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Länder zuständig. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Zahlen vor.  a) Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bei Opfern von Menschenhandel das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung ausgeübt wird, und wenn nein, warum nicht? Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wird geprüft, wenn Schutzsuchende vortragen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat eine individuelle Härte darstellt. Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe werden für diese außerordentlich sensible Prüfung speziell geschulte Entscheider (Sonderbeauftragte) für Betroffene von Menschenhandel hinzugezogen. Besteht nach Einschätzung der Sonderbeauftragten keine Reviktimisierungsgefahr im für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat, u. a. weil die Person dort vor kriminellen Handlungen sicher ist bzw. die Verfolgung im Herkunftsstaat stattgefunden hat, wird allein auf Grund des bloßen Vortrags, Opfer von Menschenhandel zu sein, von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts kein Gebrauch gemacht.  b) Wie wird gewährleistet, dass Betroffene von Menschenhandel als vulnerable Gruppen identifiziert werden? Im Rahmen des Asylverfahrens ist die Identifizierung einer vulnerablen Person Gegenstand der allgemeinen Grundausbildung, die nach den verpflichtenden Maßstäben der europaweit einheitlichen Module der European Union Agency for Asylum (EUAA) für den Umgang mit vulnerablen Personengruppen erfolgt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) setzt seit dem Jahr 1996 zudem speziell geschulte Entscheider als Sonderbeauftragte für bestimmte vulnerable Personengruppen, darunter Betroffene von Menschenhandel, ein. Diese werden nach europaweit einheitlichen und durch die EUAA empfohlenen Maßstäben sowie durch eine jeweils gruppenspezifische nationale Basisschulung geschult und auf ihren Einsatz vorbereitet. Sonderbeauftragte sind in der Identifizierung von Vulnerabilitäten sowie im Umgang mit vulnerablen Personen besonders ausgebildet und verfügen über spezielle rechtliche, herkunftsländerspezifische, kulturelle und psychologische Kenntnisse. Sofern die Sonderbeauftragten die entsprechenden Verfahren nicht selbst bearbeiten, unterstützen sie die zuständigen Entscheider bei der Fallbearbeitung. Da im Asylverfahren aber jeder Beschäftigte mit einer vulnerablen Person in Kontakt kommen kann, stehen umfangreiche interne Arbeitshilfen zur Identifizierung und zum weiteren Vorgehen bei einem begründeten Verdacht auf Menschenhandel zur Verfügung.  7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse zur Höhe der Finanzierung der Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel in den Bundesländern vor (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? Die Frage betrifft die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen hierzu daher keine Zahlen vor.  8. Welche Wirkung erhofft sich die Bundesregierung mit dem vorgelegten Referentenentwurf im Hinblick auf die Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Täterinnen und Tätern (bitte begründen)? Mit dem Entwurf wird zum einen die Richtlinie (EU) 2024/1712 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24. Juni 2024 – im Folgenden: Änderungsrichtlinie Menschenhandel) umgesetzt. Diese sieht insbesondere eine Erweiterung des Menschenhandelstatbestands um die Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegaler Adoption vor. Durch die ausdrückliche Aufnahme dieser neuen Ausbeutungsformen wird der kontinuierlich steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden. Zur effektiveren Bekämpfung des Menschenhandels schreibt die Änderungsrichtlinie zudem die umfassende Kriminalisierung der Nachfrageseite vor. Mit dem vorgelegten Entwurf werden daher gerade im Bereich der neuen Ausbeutungsformen und der Nachfragestrafbarkeit neue bzw. erweiterte Straftatbestände geschaffen, die eine erstmalige oder jedenfalls gezieltere strafrechtliche Verfolgung dieser Taten ermöglichen. Über die Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel hinaus sieht der Entwurf zudem eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der Tatbestände des Menschenhandels sowie der Tatbestände im Bereich der Prostitution und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt, insbesondere zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen, vor. Der Tatbestand der Zwangsprostitution soll mit den überarbeiteten Regelungen zur sexuellen Ausbeutung im 13. Abschnitt (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zusammengeführt werden. Zudem werden die Tatbestände des Menschenhandelsstrafrechts übersichtlicher gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff. des Strafgesetzbuches (StGB) sowie zu anderen Tatbeständen durch stimmigere und besser handhabbare Regelungen aufgelöst. Die vorgeschlagenen Änderungen dienen insoweit der Erfüllung der nachdrücklichen Forderung aus Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft, die Praxistauglichkeit der Normen durch übersichtlichere Gestaltung der Tatbestände und sinnvolle Bündelungen der thematisch zusammengehörenden Regelungen zu verbessern. Ziel ist es daher, durch die vorgeschlagene Überarbeitung die Anwendung der genannten Normen durch die Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und so letztlich mehr Täter wegen dieser Delikte zur Verantwortung zu ziehen.  9. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Referentenwurf zur Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) um weitere Maßnahmen aus der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie zu ergänzen, wenn ja, um welche, und wenn nein, mit welcher Begründung? Der Referentenentwurf dient vorrangig der Umsetzung der strafrechtlichen Vorgaben der Änderungsrichtlinie Menschenhandel sowie der daraus resultierenden Folgeänderungen. Weiterer Umsetzungsbedarf, insbesondere auch durch faktische Maßnahmen, wird noch geprüft und gegebenenfalls fristgerecht umgesetzt. 10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Berichterstattungsstelle am Deutschen Institut für Menschenrechte gesetzlich zu verankern, um ihre Arbeit langfristig zu ermöglichen, und wenn nein, wie hat die Bundesregierung vor, die wichtige Datenarbeit und das unabhängige Monitoring durch die Berichterstattungsstelle langfristig zu ermöglichen? Die unabhängige Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel hat im November 2022 ihre Arbeit am Deutschen Institut für Menschenrechte aufgenommen. Die Bundesregierung ist damit den europa- und völkerrechtlichen Empfehlungen nach der Änderungsrichtlinie Menschenhandel (Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Satz 1) und des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung von Menschenhandel (Artikel 29 Absatz 4) nachgekommen. Die Berichterstattungsstelle hat sich in ihrer verhältnismäßig kurzen Aufbauphase bereits als Ergänzung und zentraler Akteur in den Strukturen zur Bekämpfung des Menschenhandels etabliert. Ihre Arbeit wird zunächst noch bis Oktober 2026 aus Mitteln des BMBFSFJ finanziert. Die Bundesregierung steht in Bezug auf eine Fortführung der Berichterstattungsstelle in einem engen Austausch. 11. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan der einzelnen Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel, und welche Ressorts sind jeweils federführend zuständig (bitte nach aktuellem Umsetzungsstand und künftigen Maßnahmen aufschlüsseln)? Der Nationale Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen (NAP Menschenhandel/NAP MH) benennt klare Verantwortlichkeiten aufseiten der Bundesregierung und konkrete Umsetzungszeiträume. Diese lassen sich dem Aktionsplan entnehmen. Jährlich erfolgt ein Monitoring, das den Stand der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erfasst. Dieses wird erstmalig im Jahr 2026 zum Stichtag 31. Dezember 2025 durchgeführt. Auskünfte zum jeweiligen Umsetzungsstand einer Maßnahme können daher noch nicht mitgeteilt werden.  a) Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel zur Verfügung (bitte nach Haushaltsjahr und Einzelplan aufschlüsseln)? Die Summe, die haushälterisch insgesamt benötigt wird, um sämtliche geplante Maßnahmen des Aktionsplans umzusetzen, kann derzeit nicht abschließend angegeben werden. Daher wurde in den Aktionsplan ein umfänglicher Haushaltsvorbehalt aufgenommen.  b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Hinblick auf die Wirkung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel seit seiner Verabschiedung Ende des Jahres 2024 sammeln können? Die Maßnahmen des NAP MH werden entlang der Zuständigkeiten der Bundesministerien umgesetzt. Erkenntnisse im Hinblick auf die Wirkung der Maßnahmen des NAP MH werden voraussichtlich erstmalig mit Erhebung des jeweiligen Umsetzungsstandes vorliegen.  c) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Laufe der Legislatur den Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel durch weitere Maßnahmen zu erweitern? Der NAP MH wurde Ende vergangenen Jahres verabschiedet und wird gegenwärtig umgesetzt. Die Maßnahmen des Aktionsplans erstrecken sich auf einen Zeitraum von vier Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums soll er überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Eine vorzeitige Erweiterung des Aktionsplans wird gegenwärtig nicht beabsichtigt. 12. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan des Verweisungsmechanismus für Betroffene von Menschenhandel, und soll er bundeseinheitlich umgesetzt werden? a) Welche Institutionen erarbeiten den Verweisungsmechanismus? b) Welche finanziellen Mittel werden für die Ausgestaltung der Verweisung bereitgestellt? Die Fragen 12 bis 12b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Änderungsrichtlinie Menschenhandel sieht die Einführung von einem oder mehreren Nationalen Verweisungsmechanismen (National Referral Mechanism – NRM) in den Mitgliedstaaten vor. In einem ersten Schritt haben die zuständigen Bundesressorts im Sommer 2025 eine Unterarbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel damit beauftragt, einen tragfähigen Entwurf für ein NRM-Konzept vorzulegen. Die Unterarbeitsgruppe besteht aus Vertretern betroffener Bundesministerien aus dem Ressortkreis Menschenhandel, betroffener Länderfachkonferenzen, des BKA, der FKS, der unabhängigen Berichterstattungsstelle Menschenhandel beim DIMR (BE-Stelle), des KOK, der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel (Servicestelle) und der Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung (ECPAT Deutschland e. V.). Die Arbeitsergebnisse der Unterarbeitsgruppe sollen als Grundlage für den weiteren Prozess zur Einrichtung eines NRM in Deutschland dienen. Sofern zusätzliche Finanzierungserfordernisse aus dem Bundeshaushalt identifiziert werden sollten, stehen diese unter dem Vorbehalt der Beschlüsse des Haushaltsgesetzgebers. Hierbei gilt es auch, die besonderen Schutzbedarfe von Kinder- und Jugendlichen zu berücksichtigen, die von Handel und Ausbeutung betroffen sind – in Anknüpfung an bestehende Verfahren und Strukturen in der Kinder- und Jugendhilfe. Im Rahmen des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen fanden hierzu bereits Fachgespräche mit den Landesjugend- und Familienministerien, den Landesjugendämtern und kommunalen Spitzenverbänden statt, um die Umsetzungsbedarfe für einen Nationalen Verweisungsmechanismus zu erörtern. Ziel ist es zu erreichen, dass Kinder- und Jugendliche, die von Menschenhandel betroffen sind, frühzeitig identifiziert und adäquat unterstützt werden. Die spezifischen Empfehlungen für Kinder und Jugendliche fließen in das NRM-Konzept ein. Für die konkrete Umsetzung von Maßnahmen sind die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich. 13. Wie begründet die Bundesregierung die Kürzungen im Bereich Menschenhandel und Gewaltschutz im Entwurf des Bundeshaushalts 2026 angesichts der höheren Fallzahlen (KOK-Datenbericht), und bei welchen Maßnahmen wird konkret gekürzt (bitte nach Einzelplan aufschlüsseln)? Die Kürzungen im Bereich Menschenhandel sind Ergebnis der Verhandlungen über ein haushälterisches Gesamtpaket. 14. Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer Nationalen Koordinierungsstelle zur ressortübergreifenden Koordination der Umsetzung der Nationalen Aktionspläne gegen Menschenhandel und zu deren jeweiligem Monitoring, wenn ja, wie soll diese personell und organisatorisch ausgestaltet sein, welches Budget wird benötigt, und wenn nein, mit welcher Begründung (auch im Hinblick auf die Forderungen aus der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie)? Die Bundesregierung koordiniert die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel und das dazugehörige Monitoring gemeinsam innerhalb des Ressortkreises. In Bezug auf die jeweiligen Anforderungen der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie stehen die zuständigen Bundesministerien in einem engen Austausch. Ob im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 1 der Änderungsrichtlinie Menschenhandel weiterer Umsetzungsbedarf besteht, wird derzeit noch geprüft. 15. Hat die Bundesregierung, wie in der Gewaltschutzstrategie nach der Istanbul-Konvention (Nummer 3.6.1., S. 62) vorgesehen, vor, ein Aufenthaltsrecht für Betroffene von Menschenhandel unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft umzusetzen, und wenn nein, warum nicht? Die Prüfung eines Aufenthaltsrechts für Opfer von Menschenhandel unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft istnicht Bestandteil des aktuellen Koalitionsvertrages. 16. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag, Spezialeinheiten bei der Polizei und den Staatsanwaltschaften einzuführen (siehe Forderung 2: Frakti onsbeschluss_Opferschutz.pdf), und hat sie sich eine Position dazu gebildet? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet. Die Einrichtung von deliktsspezifischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist nach § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Danach kann den Beamten einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit u. a. für die Verfolgung bestimmter Arten von Strafsachen zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Möglich ist auch die Einrichtung bestimmter Sonderdezernate innerhalb der Organisationsstruktur der Staatsanwaltschaften. Für die Frage, ob Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Sonderdezernate eingerichtet werden sollen, sind die Länder zuständig. Grundsätzlich kann eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft oder ein Sonderdezernat den Vorteil einer größeren Spezialisierung bieten. Ob die Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Sonderdezernaten sachgerecht ist, ist jeweils einzelfallbezogen und von den jeweiligen Landesjustizverwaltungen „vor Ort“ zu beurteilen. Auch die Einrichtung von auf Menschenhandel spezialisierte Fachdienststellen bei der Polizei fällt in die Zuständigkeit der Länder und muss daher dort geprüft und beurteilt werden.  c) Wie wäre es möglich, dieses Vorhaben mit Bundesmitteln zu unterstützen? Polizeien und Staatsanwaltschaften sind Behörden der Länder. Sie nehmen, auch wenn Aufgaben sich aus Bundesrecht ergeben, genuine Länderaufgaben wahr (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung). Die Kosten hierfür haben die Länder gemäß Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) selbst zu tragen. 17. Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass der Bereich Menschenhandel und Ausbeutung bei Minderjährigen – insbesondere bei unbegleiteten Minderjährigen – eine besondere Aufmerksamkeit erhält (bitte alle Fördermaßnahmen der Bundesregierung in diesem Bereich je nach Einzelplan aufschlüsseln)? Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die aus ihren Herkunftsländern ohne ihre Familien allein nach Deutschland kommen, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen. Aufgrund ihres besonderen Schutzbedürfnisses müssen unbegleitete Minderjährige von Anfang an unterstützt werden, auch um sie vor gefährdenden Einflüssen zu schützen. Die Bundespolizei ist an allen deutschen Grenzen regelmäßig Erstkontaktbehörde. Die Beamten der Bundespolizei sind geschult, Hinweise auf Menschenhandel und Ausbeutung zu erkennen. Minderjährige, die ohne sorgeberechtigte Personen festgestellt werden, werden konsequent erfasst, geschützt und den zuständigen Jugendämtern übergeben. Am 1. November 2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft getreten. Die Umsetzung des Gesetzes stellt insbesondere eine den besonderen Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten Minderjährigen entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung durch eine landes- und bundesweite Aufnahmepflicht sicher. Die bedarfsgerechte Versorgung und Betreuung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet einen umfassenden Schutz für diese besonders vulnerable Personengruppen. Das BMBFSFJ fördert Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsarbeit durch das Projekt „Gemeinsam stark: Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Menschenhandel und Ausbeutung“ von ECPAT Deutschland e. V. ECPAT Deutschland e. V. hat darüber hinaus den Auftrag, das Bundeskooperationskonzept „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung von Kindern“ durch multiprofessionelle Fachveranstaltungen sowie Begleitung und Beratung beim Aufbau von regionalen Netzwerken umzusetzen.  a) Plant die Bundesregierung, eine Koordinierungsstelle für minderjährige Betroffene von Menschenhandel nach dem Vorbild der Stelle in Berlin auf Bundesebene einzurichten (Fachberatungs- und Koordinierungsstelle bei Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in Berlin – IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und Frauensozialarbeit für das Erzbistum Berlin gGmbH, https://invia-berlin.de/f achberatung/), und wenn nein, mit welcher Begründung? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.  b) Mit welchen konkreten Maßnahmen wirkt die Bundesregierung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere in Form von Livestreams und anderen digitalen Verbreitungswegen („Online Sexual Exploitation of Children“ [OSEC]), entgegen, und wie stellt sie eine effektive nationale und internationale Strafverfolgung solcher Taten sicher? Das BKA arbeitet im Bereich Child Sexual Abuse als Zentralstelle eng mit den Polizeien der Länder und internationalen Partnern zusammen. Oberstes Ziel des BKA als Strafverfolgungsbehörde ist es, Kinder und Jugendliche vor sexuellem Missbrauch zu schützen und diesen zu stoppen. Außerdem engagiert sich das BKA in der Prävention und setzt auf die Zusammenarbeit mit Sozialen Netzwerken und Providern, um Gefahren im Netz zu minimieren und Kinder online zu schützen. Beispielsweise leitet das BKA seit dem Jahr 2018 das durch den Fonds für die Innere Sicherheit (ISF) geförderte Projekt „Trafficking in Human Beings Liberi II“ mit dem Ziel, die Ausbeutung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden institutionsübergreifend und im Wege einer engen nationalen und internationalen operativ ausgerichteten Zusammenarbeit möglichst nachhaltig zu bekämpfen. Ein Schwerpunkt ist hierbei die Ausbeutung in Zusammenhang mit dem Internet, wovon die Rekrutierung von Opfern über das Internet, die Opferidentifizierung, die Ermittlungsmöglichkeiten sowie Präventionsstrategien über das Internet umfasst sind. Hinsichtlich der Prävention steht „Social Media“ im Fokus, um die potenziell gefährdete Altersgruppe zu erreichen. „Trafficking in Human Beings Liberi II“ soll durch die Nutzung innovativer Lösungen einen Mehrwert zur Bekämpfung von Menschenhandelsdelikten mit dem Tatmittel Internet beitragen. Hinzu kommt die verbesserte Nutzung von Technologien, um in diesem Zusammenhang auftretende Phänomene wie „Livestreaming“ zu bekämpfen oder Menschenhandelsszenarien zu Ausbildungszwecken zu simulieren. Ferner ist das BKA Teil der Global Law Enforcement Community. Ziel dieser Community ist die Identifizierung und Verurteilung von Livestreaming-Kunden sowie Unterstützung bei der Identifizierung von Anbietern von Livestreaming und somit Beendigung eines möglicherweise andauernden (schweren) sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen. Diese Community tauscht regelmäßig Erkenntnisse über veränderte bzw. neue Modi Operandi, identifizierte Anbieter- Netzwerke und „lessons learned“ aus Ermittlungserfahrungen aus. Zudem stellen die teilnehmenden Staaten ihre gewonnenen Erkenntnisse und Daten Europol zur Verfügung. Die aus der internationalen Community gewonnenen Erkenntnisse werden vom BKA in verschiedenen Formaten an die Landesdienststellen weitergegeben. Zusätzlich finden regelmäßige Austauschveranstaltungen im nationalen Rahmen statt, um auf die Erfahrungswerte im Inland zugreifen zu können. 18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um konsequent gegen Menschenhandel online vorzugehen (bitte auch die Unterstützung der Bundesregierung hinsichtlich digitaler Strafverfolgung erläutern)? Die Digitalisierung und das Internet spielen eine zunehmend zentrale Rolle im Bereich des Menschenhandels. In den im Jahr 2024 abgeschlossenen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Ausbeutung wurde der Kontakt bei 120 Opfern (25,8 Prozent) über das Internet hergestellt. Der NAP MH enthält zahlreiche Maßnahmen zu diesem Bereich, um etwa digital gestützten Ausbeutungsmethoden wie der „Lover-boy-Methode“ oder dem Online- Streaming durch Sensibilisierungskampagnen, bilaterale Zusammenarbeit mit Drittstaaten und dem Ausbau digitaler Kompetenzen von Ermittlungsbehörden präventiv zu begegnen. Beispielhaft ist zu erwähnen, dass das BKA im Projekt „Internet/Social Media as an enabler of Trafficking in Human Beings“ der European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats (EMPACT) Trafficking in Human Beings aktuell und auch im anstehenden EMPACT- Zyklus als Co-Leader fungiert. 19. In welcher Häufigkeit und Konstellation trifft sich die Bund-Länder- Arbeitsgruppe Menschenhandel? Die Bund-Länder Arbeitsgruppe Menschenhandel (B-L-AG) wurde bereits im Jahr 1997 auf Initiative und unter Vorsitz des Bundesfamilienministeriums gegründet. In ihr sind die zuständigen Bundesministerien und nachgeordneten Behörden, die Länderkonferenzen und ausgewählte zivilgesellschaftliche Akteure vertreten. Ziel der B-L-AG ist es, den regelmäßigen Austausch und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Politikfeldern und Adressaten sowie föderalen Ebenen zu fördern, um Menschenhandel möglichst umfassend und effektiv zu bekämpfen. Sie tagt aktuell jährlich ein bis zwei Mal. Regelmäßig vertretene Stellen in der B-L-AG sind (Stand: 2025): • Bundesministerium der Finanzen (BMF), • Bundesministerium des Innern (BMI), • Auswärtiges Amt (AA), • Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), • Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit (BMZ), • Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), • Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), • Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, • FKS, • BKA, • BAMF, • Diakonie Deutschland, • Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V., • Konferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo), • Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK), • Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK), • Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, - senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK), • KOK, • Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), • SOLWODI e. V., • Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR), • Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, • ECPAT Deutschland e. V. – Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung, • UBSKM – Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs. 20. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan der einzelnen Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit, und welche Ressorts sind jeweils federführend zuständig (bitte nach aktuellem Umsetzungsstand und künftigen Maßnahmen aufschlüsseln)? Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit benennt klare Verantwortlichkeiten auf Seiten der Bundesregierung und konkrete Umsetzungszeiträume. Diese lassen sich dem Aktionsplan entnehmen. Es erfolgt regelmäßig ein Monitoring, das den Stand der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen erfasst.  a) Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit zur Verfügung (bitte nach Haushaltsjahr und Einzelplan aufschlüsseln)? Die Summe, die haushälterisch insgesamt benötigt wird, um sämtliche geplanten Maßnahmen des Aktionsplans umzusetzen, kann derzeit nicht abschließend angegeben werden. Daher wurde in den Aktionsplan ein umfänglicher Haushaltsvorbehalt aufgenommen.  b) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Laufe der Legislatur den Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit durch weitere Maßnahmen zu erweitern? Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit wurde im Februar 2025 verabschiedet und wird gegenwärtig umgesetzt. Die Maßnahmen des Aktionsplans erstrecken sich auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums soll er überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Einzelne Maßnahmen werden aber bereits jetzt anhand aktueller Erkenntnisse aktualisiert. 21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich die Umsetzung der Maßnahmen der jeweiligen Aktionspläne gut und sinnvoll ergänzt? Beide Aktionspläne wurden im regelmäßigen Austausch zwischen den koordinierenden Bundesministerien, dem BMBFSFJ und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), entwickelt und stehen daher trotz ihrer unterschiedlichen konzeptionellen Ansätze, Handlungsfelder und Themenschwerpunkte in einem kohärenten Bezug zueinander. Um sicherzustellen, dass die Aktionspläne sich auch in der Umsetzung gut und sinnvoll ergänzen stehen die Bundesressorts sowohl untereinander als auch mit den Ländern und der Zivilgesellschaft im regelmäßigen Austausch. So insbesondere auch im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppen Menschenhandel (Vorsitz: BMBFSFJ) und Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung (Vorsitz: BMAS). Schnittstellen zwischen den beiden NAP bestehen insbesondere bei Maßnahmen zur Stärkung der Kontrollen am Arbeitsmarkt sowie der Intensivierung der Zusammenarbeit von Behörden und Beratungsstellen. Es ergeben sich vor allem in Handlungsfeld II „Arbeitnehmerrechte und deren Durchsetzung“ und Handlungsfeld III „Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und staatliche Kontrolle“ des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit angrenzende Maßnahmen zu Kapitel 1 „Prävention“ und Kapitel 4 „Kooperation auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene“ des NAP MH. Um diese Schnittstellen kenntlich zu machen, werden solche Maßnahmen in allgemeiner Form mit Verweis auf den jeweiligen anderen NAP, in dem diese konkretisiert werden, eingebracht. Um etwaige Dopplungen zu vermeiden, wurden die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zentral im NAP MH gebündelt und werden folglich im Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit nicht zusätzlich aufgeführt. Damit ist gewährleistet, dass beide NAP in einem korrespondierenden Bezugsrahmen stehen und eine kohärente Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und Menschenhandel darstellen. Der NAP-Arbeitsausbeutung und -Zwangsarbeit nimmt vorrangig die Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes zur Prävention und Bekämpfung von Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit in den Fokus, während die Bereiche Opferschutz und Strafverfolgung für alle Ausbeutungsformen gebündelt im NAP Menschenhandel bearbeitet werden. 22. Wie prüft und reguliert die Bundesregierung private Vermittlungsagenturen im Ausland bei der Vermittlung von Ausbildung und Arbeit, und gab es in der Vergangenheit schon Vermittlungsagenturen, die wegen Menschenhandels und organisierter Kriminalität aufgefallen sind? Der bestehende nationale Rechtsrahmen zur privaten Arbeitsvermittlung ist grundsätzlich umfassend. Diese Regelungen erstrecken sich jedoch nur auf private Vermittlungsagenturen im Geltungsbereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Deutsches Recht und dessen Durchsetzung stößt indes an seine Grenzen, wenn Vermittlungsagenturen ihren Sitz ausschließlich im Ausland haben. Vor diesem Hintergrund steht die Bundesregierung in regelmäßigem bilateralem Austausch mit einer Reihe von Herkunftsländern ausländischer Arbeits- und Ausbildungssuchender zur Förderung fairer Migration. Auch fördert die Bundesregierung Informationsangebote sowie Beratungsstellen für Arbeits- und Ausbildungssuchende im Ausland. Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren im Deliktsbereich Menschenhandel bekannt, welche sich konkret gegen verantwortlich Handelnde von Vermittlungsagenturen im Ausland gerichtet haben. 23. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, öffentlich für eine bessere Sensibilisierung hinsichtlich der weniger bekannten Ausbeutungsformen zu sorgen (einschließlich der neuen Formen: Ausbeutung von Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption)? Das BKA richtet regelmäßig Fachlehrgänge, multidisziplinäre Workshops und Expertentagungen aus, unterstützt Fortbildungsmaßnahmen der Länder und ist phänomenbezogen auch auf europäischer und internationaler Ebene aktiv. In diesem Kontext finden regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen zu allen Formen des Menschenhandels und der Ausbeutung statt, die sich nach der geplanten Anpassung der Menschenhandelsstraftatbestände auch auf die neuen Ausbeutungsformen fokussieren werden. 24. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, gegen Menschenhandel im Kontext illegaler Adoption, Ausbeutung bei der Ausübung von Leihmutterschaft und Zwangsheirat vorzugehen? Die im NAP MH enthaltenen Maßnahmen adressieren nicht nur die klassischen Formen des Menschenhandels, wie z. B. die sexuelle Ausbeutung, sondern sind auch auf die neu hinzukommenden Ausbeutungsformen gerichtet. Im kommenden EMPACT-Zyklus 2026 bis 2029 wird das BKA innerhalb des operativen Aktionsplans Trafficking in Human Beings von 2026 bis 2027 den Action Lead im Projekt „Exploitation of surrogacy and selling of babies, of illegal adoption and of forced marriage“ übernehmen. 25. Welche Bundesministerien sind für die Bekämpfung des Menschenhandels a) zur Ausbeutung bei der Bettelei, zur Ausbeutung bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen und Organhandel zuständig, b) zur Ausbeutung bei der Ausübung von Leihmutterschaft, zur Ausbeutung bei illegaler Adoption und Zwangsheirat zuständig? In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Bekämpfung des Menschenhandels auf mehrere Bundesministerien verteilt. Die Aufteilung folgt dabei den Zuständigkeiten der Ministerien. Während die strafrechtlichen Themen insbesondere in die Zuständigkeit vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sowie vom Bundesministerium des Innern (BMI) fallen, liegen die Zuständigkeiten für die Themen Prävention und Opferschutz in der Zuständigkeit des BMBFSFJ und des BMAS. 26. Gedenkt die Bundesregierung, den praxisuntauglichen § 154c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), der das sog. Non-Punishment-Prinzip umsetzt, zu reformieren, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Das sogenannte Non-Punishment-Prinzip soll Betroffene von Menschenhandel vor Strafverfolgung schützen, wenn sie aufgrund ihrer Zwangslage eigene Straftaten begangen haben. In Deutschland wird dies zum einen über § 154c Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), aber auch über die allgemeinen Einstellungsregeln nach den §§ 153, 153a StPO erreicht. Um die Strafverfolgungspraxis in Hinblick auf das Non-Punishment-Prinzip zu sensibilisieren, wurde zudem vor kurzem eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (RiStBV) beschlossen. Danach soll, sofern nicht von der Verfolgung nach § 154c Absatz 2 StPO abgesehen wird, nach § 153 StPO oder § 153a StPO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn das Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Straftaten des Menschenhandels als unmittelbare Folge dieser Tat gezwungen wurde, ein Vergehen zu begehen. Eine Einstellung des Strafverfahrens kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung oder die Schwere der Schuld dem Absehen von der Strafverfolgung entgegenstehen. Die Änderung tritt nach Bekanntmachung der RiStBV durch den Bund und die Länder in Kraft und ist dann für die Strafverfolgungsbehörden verpflichtend. 27. Wie plant die Bundesregierung, bei der Umsetzung des Gewalthilfegesetzes sicherzustellen, dass die Länder auch das Hilfesystem für Betroffene von Menschenhandel strukturell sichern und ausbauen? Die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt betroffene Frauen mit ihren Kindern nach dem Gewalthilfegesetz ist Aufgabe der Länder. Entsprechend der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien wird das BMBFSFJ die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes eng begleiten. Hierzu hat das BMBFSFJ einen Bund-Länder-Arbeitskreis auf Fachebene eingerichtet. Der Bund-Länder-Arbeitskreis hat seine Arbeit im Oktober 2025 aufgenommen. 28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen der europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich Menschenhandel? Die internationale Zusammenarbeit ist für die Bundesregierung ein essenzieller Baustein bei der effektiven Bekämpfung des Menschenhandels. Die Bundesregierung engagiert sich im Rahmen des EU Network of National Anti- Trafficking Coordinators and Rapporteurs (EU NACR). Auch beteiligt sie sich im UNTOC-Review-Prozess zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll) und im Rahmen des Europarates. Die Bundesregierung fördert die internationale Zusammenarbeit und internationale Organisationen bei der Bekämpfung des Menschenhandels. So fördert sie seit dem Jahr 2023 den UNODC Trust Fund for Victims of Human Trafficking. Darüber hinaus engagiert sich die Bunderegierung unter anderem in der Task Force gegen Menschenhandel des Ostseerates (Task Force against Trafficking in Human Beings, TF-THB). Die TF-THB bietet den Herkunfts-, Transit- und Zielländern eine Plattform für die verstärkte Zusammenarbeit im Kampf gegen den Menschenhandel. Wichtigstes Ziel der TF-THB ist die Bekämpfung des Menschenhandels im Ostseeraum mittels präventiver und schützender Maßnahmen. Deutschland ist Pathfinder-Land der Alliance 8.7. Die Alliance 8.7 ist ein Multistakeholderbündnis, das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im Jahr 2016 zur Erreichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ins Leben gerufen wurde und die weltweite Bekämpfung von Zwangsarbeit, moderner Sklaverei, Menschenhandel und Kinderarbeit verfolgt. Speziell hat sich die Alliance 8.7 zum Ziel gesetzt, Regierungen bei der Erreichung von Ziel 8.7 der nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen zu unterstützen. Das Ziel 8.7 umfasst die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit bis zum Jahr 2025 und die Beendung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit bis zum Jahr 2030. Pathfinder-Länder verpflichten sich, das Nachhaltigkeitsziel 8.7 mit besonders großem Nachdruck in Kooperation mit anderen Ländern zu verfolgen und das Ziel in den Fokus der politischen Agenda zu rücken. Im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel wird intensiv auf nationaler und internationaler Ebene eine Vernetzung der beteiligten Behördenstrukturen gefördert. So kooperiert das BKA in der Strafverfolgung weltweit mit Herkunftsstaaten von Opfern des Menschenhandels, um Täternetzwerke zu bekämpfen und weitere Rekrutierungen von Opfern zu verhindern. Das BKA beteiligt sich zudem intensiv an strategischen und operativen Initiativen des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität, EMPACT. Anlage zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Denise Loop u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. November 2025; BT- Drucksache 21/2849 Zu 3. Anzahl eingeleitete Strafverfahren 2024 Tatbestand § 10 (1) Schwarz- ArbG § 10 (2) Schwarz- ArbG § 10a Schwarz- ArbG § 11 (1) Schwarz- ArbG § 11 (2) Schwar zArbG § 15 a (1) AÜ G § 15 a (2) AÜ G § 232 StG B § 232 b StG B § 233 StG B Gesamtsumme Baden-Württemberg 2 0 0 6 0 1 0 1 0 0 10 Bayern 2 0 0 3 0 6 1 1 0 0 13 Berlin 0 0 0 2 0 0 0 2 0 3 7 Brandenburg 5 0 0 0 0 1 0 1 0 0 7 Bremen 2 0 0 3 0 0 0 0 0 0 5 Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 Hessen 26 0 0 1 0 5 2 0 0 4 38 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 0 0 0 4 0 1 0 0 0 0 5 Nordrhein-Westfalen 1 0 0 5 1 2 3 2 0 2 16 Rheinland-Pfalz 1 0 0 2 0 3 0 1 0 1 8 Saarland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sachsen 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 2 Sachsen-Anhalt 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 3 Schleswig-Holstein 1 0 0 2 0 1 0 0 0 0 4 Thüringen 1 0 0 4 0 0 0 0 0 1 6 Gesamtsumme 41 0 0 36 1 20 6 8 1 12 125 2 Anzahl eingeleitete Strafverfahren 2023 Tatbestand § 10 (1) Schwarz- ArbG § 10 (2) Schwarz- ArbG § 10a Schwarz- ArbG § 11 (1) Schwarz- ArbG § 11 (2) Schwar zArbG § 15 a (1) AÜ G § 15 a (2) AÜ G § 232 StG B § 232 b StG B § 233 StG B Gesamtsumme Baden-Württemberg 2 0 0 20 0 2 0 0 0 5 29 Bayern 4 0 0 3 0 1 0 0 0 1 9 Berlin 0 0 0 4 0 0 0 15 0 2 21 Brandenburg 8 0 0 0 0 4 0 5 0 2 19 Bremen 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 Hamburg 0 0 0 1 0 0 0 1 0 3 5 Hessen 30 0 0 2 0 0 2 0 0 0 34 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 3 0 0 10 0 2 2 0 0 1 18 Nordrhein-Westfalen 1 0 2 12 0 2 1 2 0 1 21 Rheinland-Pfalz 2 0 0 3 0 0 0 2 0 0 7 Saarland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sachsen 4 0 0 4 0 0 0 0 0 0 8 Sachsen-Anhalt 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 3 Schleswig-Holstein 2 0 0 2 0 0 0 0 0 1 5 Thüringen 1 0 0 5 0 0 0 0 0 0 6 Gesamtsumme 58 0 2 67 0 11 6 26 0 16 186 3 Anzahl eingeleitete Strafverfahren 2022 Tatbestand § 10 (1) Schwarz- ArbG § 10 (2) Schwarz- ArbG § 10a Schwarz- ArbG § 11 (1) Schwarz- ArbG § 11 (2) Schwar zArbG § 15 a (1) AÜ G § 15 a (2) AÜ G § 232 StG B § 232 b StG B § 233 StG B Gesamtsumme Baden-Württemberg 7 0 0 20 0 2 0 0 0 5 34 Bayern 1 0 0 3 0 1 0 0 0 0 5 Berlin 3 0 0 4 0 0 0 15 0 2 24 Brandenburg 3 0 0 0 0 4 0 5 0 0 12 Bremen 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 Hamburg 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 2 Hessen 31 0 0 2 0 0 2 0 0 0 35 Mecklenburg-Vorpommern 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Niedersachsen 3 0 0 10 0 3 2 0 0 1 19 Nordrhein-Westfalen 6 0 2 12 0 2 1 2 0 3 28 Rheinland-Pfalz 1 0 0 3 0 0 0 2 0 4 10 Saarland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sachsen 4 0 0 3 0 0 0 0 0 1 8 Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 2 Schleswig-Holstein 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0 4 Thüringen 1 0 0 5 0 0 0 0 0 0 6 Gesamtsumme 64 0 2 66 0 12 6 26 0 16 192 4 Anzahl eingeleitete Strafverfahren 2021 Tatbestand § 10 (1) Schwarz- ArbG § 10 (2) Schwarz- ArbG § 10a Schwarz- ArbG § 11 (1) Schwarz- ArbG § 11 (2) Schwar zArbG § 15 a (1) AÜ G § 15 a (2) AÜ G § 232 StG B § 232 b StG B § 233 StG B Gesamtsumme Baden-Württemberg 4 1 2 15 0 0 0 0 0 1 23 Bayern 8 0 1 1 2 2 0 0 2 1 17 Berlin 0 0 0 0 1 0 0 4 0 2 7 Brandenburg 1 0 0 2 0 0 0 0 0 0 3 Bremen 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Hessen 23 0 4 1 0 0 0 0 0 0 28 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2 Niedersachsen 2 0 2 4 0 0 1 2 0 1 12 Nordrhein-Westfalen 15 0 3 9 0 0 2 0 1 0 30 Rheinland-Pfalz 4 0 0 1 0 0 0 11 0 0 16 Saarland 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2 Sachsen 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2 Sachsen-Anhalt 3 0 0 1 0 0 0 0 1 0 5 Schleswig-Holstein 0 0 0 2 1 0 0 0 0 0 3 Thüringen 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 Gesamtsumme 62 1 12 42 4 2 4 17 4 5 153 5 Anzahl eingeleitete Strafverfahren 2020 Tatbestand § 10 (1) Schwarz- ArbG § 10 (2) Schwarz- ArbG § 10a Schwarz- ArbG § 11 (1) Schwarz- ArbG § 11 (2) Schwar zArbG § 15 a (1) AÜ G § 15 a (2) AÜ G § 232 StG B § 232 b StG B § 233 StG B Gesamtsumme Baden-Württemberg 6 1 1 15 0 1 0 2 0 2 28 Bayern 10 0 1 21 0 0 0 0 0 3 35 Berlin 0 0 0 2 0 0 1 0 0 0 3 Brandenburg 3 0 0 3 0 0 0 0 0 2 8 Bremen 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 2 Hamburg 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1 Hessen 39 0 0 2 0 0 1 0 0 0 42 Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Niedersachsen 2 0 0 4 0 0 0 0 0 0 6 Nordrhein-Westfalen 5 0 3 15 0 2 1 2 0 5 33 Rheinland-Pfalz 3 0 0 0 0 1 1 1 0 2 8 Saarland 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 Sachsen 4 0 0 2 0 0 0 0 0 0 6 Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 Schleswig-Holstein 1 0 0 1 0 0 0 1 0 0 3 Thüringen 5 0 1 5 0 0 0 0 0 0 11 Gesamtsumme 78 1 7 72 0 4 4 7 1 14 188 6 Anlage zu 3. f) Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes und nachrangiges Delikt 2020 Verurteilte als schwerstes Delikt als nachrangiges Delikt insgesamt § 180a Abs. 1 0 2 2 § 180a Abs. 2 Nr. 1 0 1 1 § 180a Abs. 2 Nr. 2 1 0 1 § 181a Abs. 1 Nr. 1 7 32 39 § 181a Abs. 1 Nr. 2 1 31 32 § 181a Abs. 2 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 10 24 34 § 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 § 232 Abs. 2 Nr. 1 0 1 1 § 232 Abs. 3 Nr. 1 4 13 17 § 232 Abs. 3 Nr. 2 0 1 1 § 232 Abs. 3 Nr. 3 6 16 22 § 232a Abs. 1 Nr. 1 13 43 56 § 232a Abs. 1 Nr. 2 0 9 9 § 232a Abs. 3 21 4 25 § 232a Abs. 4 22 15 37 § 232a Abs. 6 Nr. 2 0 3 3 § 232b Abs. 1 Nr. 1 5 5 10 § 233 Abs. 1 Nr. 1 1 5 6 § 233 Abs. 2 Nr. 1 1 0 1 § 233a Abs. 1 Nr. 1 2 0 2 § 237 Abs. 1 2 3 5 § 237 Abs. 2 0 1 1 Insgesamt 96 209 305 7 2021 §§ des StGB Verurteilte als schwerstes Delikt als nachrangiges Delikt insgesamt § 180a Abs. 1 0 2 2 § 180a Abs. 2 Nr. 1 1 2 3 § 181a Abs. 1 Nr. 1 10 27 37 § 181a Abs. 1 Nr. 2 3 25 28 § 181a Abs. 2 0 2 2 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 5 18 23 § 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 2 2 3 5 § 232 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 232 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 § 232 Abs. 2 Nr. 2 0 1 1 § 232 Abs. 3 Nr. 1 3 11 14 § 232 Abs. 3 Nr. 3 5 14 19 § 232a Abs. 1 Nr. 1 4 33 37 § 232a Abs. 1 Nr. 2 1 3 4 § 232a Abs. 3 18 6 24 § 232a Abs. 4 20 13 33 § 232a Abs. 6 Nr. 2 0 1 1 § 232b Abs. 1 Nr. 1 11 14 25 § 233 Abs. 1 Nr. 1 0 7 7 § 233 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 233 Abs. 2 Nr. 2 1 0 1 § 237 Abs. 1 2 2 4 Insgesamt 86 186 268 8 2022 §§ des StGB Verurteilte als schwerstes Delikt als nachrangiges Delikt insgesamt § 180a Abs. 1 0 2 2 § 180a Abs. 2 Nr. 1 0 1 1 § 181a Abs. 1 Nr. 1 5 28 33 § 181 a Abs.1 Nr. 2 5 30 35 § 181a Abs. 2 0 3 3 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 2 24 26 § 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 1 1 § 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 2 2 § 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 2 2 § 232 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 232 Abs. 2 Nr. 1 4 4 8 § 232 Abs. 2 Nr. 2 1 2 3 § 232 Abs. 3 Nr. 1 1 19 20 § 232 Abs. 3 Nr. 2 0 2 2 § 232 Abs. 3 Nr. 3 4 13 17 § 232a Abs. 1 Nr. 1 11 30 41 § 232a Abs. 1 Nr. 2 0 3 3 § 232a Abs. 3 21 4 25 § 232a Abs. 4 22 10 32 § 232b Abs. 1 Nr. 1 9 10 19 § 232b Abs. 1 Nr. 2 0 1 1 § 232b Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 233 Abs. 1 Nr. 1 1 3 4 § 233 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 § 233 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 233 Abs. 2 Nr. 1 1 0 1 § 233a Abs. 3 0 0 0 9 § 237 Abs. 1 3 0 3 Insgesamt 90 197 287 10 2023 §§ des StGB Verurteilte als schwerstes Delikt als nachrangiges Delikt insgesamt § 180a Abs. 1 0 2 2 § 180a Abs. 2 Nr. 1 0 4 4 § 180a Abs. 2 Nr. 2 3 2 5 § 181a Abs. 1 Nr. 1 8 13 21 § 181a Abs. 1 Nr. 2 3 12 15 § 181a Abs. 2 0 4 4 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 12 12 § 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 232 Abs. 2 Nr. 1 1 2 3 § 232 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 § 232 Abs. 3 Nr. 1 0 10 10 § 232 Abs. 3 Nr. 2 0 1 1 § 232 Abs. 3 Nr. 3 1 8 9 § 232a Abs. 1 Nr. 1 3 22 25 § 232a Abs. 1 Nr. 2 1 2 3 § 232a Abs. 3 12 4 16 § 232a Abs. 4 9 10 19 § 232a Abs. 6 Nr. 2 0 0 0 § 232b Abs. 1 Nr. 1 19 13 32 § 232b Abs. 1 Nr. 3 0 1 1 § 232b Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 § 232b Abs. 3 Nr. 3 2 0 2 § 233 Abs. 1 Nr. 1 0 5 5 11 § 233 Abs. 1 Nr. 2 0 1 1 § 233 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 § 233 Abs. 1 Nr. 4 0 0 0 § 233 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 § 233 Abs. 2 Nr. 3 1 0 1 § 233 Abs. 2 Nr. 4 2 0 2 § 233a Abs. 1 Nr. 1 0 1 1 § 237 Abs. 1 3 0 3 Insgesamt 68 130 198 12 Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes Delikt nach Art der Sanktionen 2020 §§ des StGB Verurteilte insgesamt Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht insgesamt zu Freiheitsstrafe darunter zu Bewährung zu Geldstrafe insgesamt zu Jugendstrafe darunter zu Bewährung zu Zuchtmitteln zu Erzie hungsmaßregeln § 180a Abs. 2 Nr. 2 1 1 1 1 0 § 181a Abs. 1 Nr. 1 7 7 4 3 3 § 181a Abs. 1 Nr. 2 1 1 1 1 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 10 9 8 2 1 1 0 0 1 0 § 232 Abs. 3 Nr. 1 4 3 3 1 0 1 1 1 0 0 § 232 Abs. 3 Nr. 3 6 6 6 3 0 § 232a Abs. 1 Nr. 1 13 11 9 3 2 2 2 1 0 0 § 232a Abs. 3 21 17 16 10 1 4 4 0 0 0 § 232a Abs. 4 22 19 17 9 2 3 3 2 0 0 § 232b Abs. 1 Nr. 1 5 4 1 1 3 1 0 0 1 0 § 233 Abs. 1 Nr. 1 1 1 0 0 1 0 § 233 Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0 1 § 233a Abs. 1 Nr. 1 2 2 0 0 2 0 § 237 Abs. 1 2 2 1 1 1 Insgesamt 96 81 67 35 14 15 10 4 5 0 13 2021 §§ des StGB Verurteilte insgesamt Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht insgesamt zu Freiheitsstrafe darunter zu Bewährung zu Geldstrafe insgesamt zu Jugendstrafe darunter zu Bewährung zu Zuchtmitteln zu Erzie hungsmaßregeln § 180a Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0 1 § 181a Abs. 1 Nr. 1 10 10 10 8 0 § 181a Abs. 1 Nr. 2 3 2 1 1 1 1 0 0 1 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 5 4 2 1 2 1 1 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 2 2 2 2 2 0 § 232 Abs. 3 Nr. 1 3 2 2 0 0 1 0 0 1 0 § 232 Abs. 3 Nr. 3 5 5 5 2 0 § 232a Abs. 1 Nr. 1 4 4 4 4 0 § 232a Abs. 1 Nr. 2 1 1 0 0 1 § 232a Abs. 3 18 16 16 12 0 2 1 1 1 0 § 232a Abs. 4 20 17 17 9 0 3 0 0 2 1 § 232b Abs. 1 Nr. 1 11 9 4 4 5 2 1 1 1 0 § 233 Abs. 2 Nr. 2 1 1 0 0 1 § 237 Abs. 1 2 2 0 0 2 Insgesamt 72 76 63 43 13 10 3 2 6 1 14 2022 §§ des StGB Verurteilte insgesamt Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht insgesamt zu Freiheitsstrafe darunter zu Bewährung zu Geldstrafe insgesamt zu Jugendstrafe darunter zu Bewährung zu Zuchtmitteln zu Erzie hungsmaßregeln § 181a Abs. 1 Nr. 1 5 4 4 2 0 1 0 0 1 0 § 181a Abs. 1 Nr. 2 5 4 4 4 0 1 1 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 2 2 2 2 0 § 232 Abs. 2 Nr. 1 4 4 4 0 0 § 232 Abs. 2 Nr. 2 1 1 1 1 0 § 232 Abs. 3 Nr. 1 1 1 1 0 0 § 232 Abs. 3 Nr. 3 4 4 4 4 0 § 232a Abs. 1 Nr. 1 11 10 10 9 0 1 0 0 1 0 § 232a Abs. 3 21 18 17 9 1 3 2 2 1 0 § 232a Abs. 4 22 20 20 10 0 2 2 1 0 0 § 232b Abs. 1 Nr. 1 9 6 2 1 4 3 0 0 3 0 § 233 Abs. 1 Nr. 1 1 1 0 0 1 0 § 233 Abs. 2 Nr. 1 1 1 1 0 0 0 § 237 Abs. 1 3 3 1 1 2 Insgesamt 90 77 70 43 7 13 6 3 7 0 15 2023 §§ des StGB Verurteilte insgesamt Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht insgesamt zu Freiheitsstrafe darunter zu Bewährung zu Geldstrafe insgesamt zu Jugendstrafe darunter zu Bewährung zu Zuchtmitteln zu Erzie hungsmaßregeln § 180a Abs. 2 Nr. 2 3 3 0 0 3 § 181a Abs. 1 Nr. 1 5 5 5 3 0 § 181a Abs. 1 Nr. 2 3 3 2 1 1 § 232 Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0 1 0 § 232 Abs. 3 Nr. 3 1 1 1 1 0 § 232a Abs. 1 Nr. 1 3 2 2 1 0 1 0 0 1 0 § 232a Abs. 1 Nr. 2 1 1 0 0 1 § 232a Abs. 3 12 12 12 7 0 § 232a Abs. 4 9 8 7 5 1 1 1 0 0 0 § 232a Abs. 6 Nr. 2 0 0 0 0 0 § 232b Abs. 1 Nr. 1 19 11 5 4 6 8 1 0 6 1 § 232b Abs. 3 Nr. 3 2 1 1 0 0 1 1 1 0 0 § 233 Abs. 2 Nr. 3 1 1 1 1 0 § 233 Abs. 2 Nr. 4 2 2 2 1 0 § 237 Abs 1. 3 3 1 1 2 Insgesamt 51 39 31 20 8 12 3 1 8 1 16 2024 §§ des StGB Verurteilte insgesamt Verurteilte nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht insgesamt zu Freiheitsstrafe darunter zu Bewährung zu Geldstrafe insgesamt zu Jugendstrafe darunter zu Bewährung zu Zuchtmitteln zu Erzie hungsmaßregeln § 180a 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0 § 181a 11 9 8 7 1 2 2 2 0 0 § 232 9 6 4 2 2 3 0 0 2 1 § 232a Abs. 1 bis 5 45 38 36 10 2 7 5 2 1 1 § 232a Abs. 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232b 12 8 2 0 6 4 0 0 3 1 § 233 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 § 233a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 237 Abs 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 § 237 Abs 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Insgesamt 67 53 43 13 10 14 5 2 6 3 Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes Delikt zu Freiheitsstrafe nach Dauer und Strafaussetzung 2020 §§ des StGB Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer unter 6 Monaten darunter Strafaussetzung 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließl. ... bis 1 Jahr einschließ lich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre 10 bis 15 Jahre § 180a Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 § 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 2 2 1 0 0 0 4 3 § 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 1 1 1 0 1 1 3 2 0 0 3 2 0 0 8 2 § 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 1 0 0 0 3 1 § 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 3 0 0 0 6 3 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 3 1 4 0 0 9 3 § 232a Abs. 3 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 8 8 3 2 1 0 16 10 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 7 7 3 4 1 0 17 9 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 § 233 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 237 Abs. 1 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 Insgesamt 0 0 1 1 4 3 7 7 12 11 26 24 15 12 2 0 67 35 18 2021 §§ des StGB Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer unter 6 Monaten darunter Strafaussetzung 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließl. ... bis 1 Jahr einschließ lich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre 10 bis 15 Jahre § 180a Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 1 1 0 0 2 2 3 3 5 5 2 0 0 0 10 8 § 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 0 2 1 § 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 2 2 § 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 2 0 § 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 2 0 0 5 2 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 3 3 0 0 0 0 4 4 § 232a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 3 0 0 1 1 0 0 1 1 2 2 10 10 2 1 1 0 16 12 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 8 8 5 2 1 0 17 9 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 2 2 1 1 3 3 1 1 0 0 0 0 4 4 § 233 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 StGB § 237 Abs. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Insgesamt 0 0 2 2 4 3 8 8 14 13 30 30 11 6 2 0 63 43 19 2022 §§ des StGB Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer unter 6 Monaten darunter Strafaussetzung 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließl. ... bis 1 Jahr einschließ lich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre 10 bis 15 Jahre § 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 2 1 1 0 0 0 4 2 § 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 2 2 0 0 0 0 4 4 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 1 1 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 2 2 § 232 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 0 0 4 0 § 232 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 § 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 § 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 3 3 0 0 0 0 4 4 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 1 1 0 0 3 3 4 4 5 5 1 0 0 0 10 9 § 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 8 7 3 2 1 1 17 9 § 232a Abs. 4 0 0 1 1 0 0 1 0 2 1 9 9 3 5 1 0 20 10 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 2 1 § 237 Abs. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 Insgesamt 0 0 3 3 2 2 6 5 11 10 28 27 12 8 2 1 62 37 20 2023 §§ des StGB Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer unter 6 Monaten darunter Strafaussetzung 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließl. ... bis 1 Jahr einschließ lich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre 10 bis 15 Jahre § 180a Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 5 3 § 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 2 1 § 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 2 1 § 232a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 3 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 6 6 2 3 0 0 12 7 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 5 1 1 0 0 7 5 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 1 1 0 0 2 2 3 3 2 1 0 0 0 0 5 4 § 232b Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 § 233 Abs. 2 Nr. 3 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 § 233 Abs. 2 Nr. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 2 1 § 237 Abs 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 Insgesamt 0 0 3 3 2 2 4 4 9 9 18 16 5 7 0 0 39 25 § 180a Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 21 2024 §§ des StGB Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer unter 6 Monaten darunter Strafaussetzung 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließl. ... bis 1 Jahr einschließ lich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre 10 bis 15 Jahre § 180a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 181a 0 0 1 1 0 0 3 3 4 4 4 3 0 0 0 0 8 7 § 232 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0 2 2 § 232a Abs. 1 bis 5 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 9 9 7 15 4 0 36 10 § 232a Abs. 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232b 0 0 1 0 0 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0 § 233 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 § 233a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 237 Abs 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 § 237 Abs 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Insgesamt 0 0 2 1 2 2 5 4 9 7 15 14 7 15 4 0 50 21 22 Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes Delikt zu Jugendstrafe nach Dauer und Strafaussetzung 2020 §§ des StGB Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... bis 1 Jahr einschließlich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre § 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 2 1 § 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 3 0 0 4 0 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 3 2 0 0 0 3 2 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 233 Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 233a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Insgesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 7 4 3 0 0 10 4 2021 §§ des StGB Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... bis 1 Jahr einschließlich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre § 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0 § 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 1 1 Insgesamt 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 0 1 0 3 2 23 2022 §§ des StGB Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... bis 1 Jahr einschließlich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre §181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 §181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 2 2 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 2 1 § 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 233 Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 233 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 Insgesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 4 3 2 0 0 5 3 2023 §§ des StGB Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... bis 1 Jahr einschließlich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre § 181a Abs. 1 Nr. 1 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 1 1 § 232 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 § 232b Abs. 1 Nr. 1 1 1 0 0 2 2 3 3 0 0 0 0 0 3 3 § 232b Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1 Insgesamt 1 2 0 0 2 2 3 4 1 1 2 0 0 6 5 24 2024 §§ des StGB Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer 6 Monate darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... bis 1 Jahr einschließlich darunter Strafaussetzung mehr als … bis einschließlich ... Freiheitsstrafe insgesamt darunter Strafaussetzung 6 bis 9 Monate darunter Strafaussetzung 9 Monate bis 1 Jahr darunter Strafaussetzung mehr als 1 bis 2 Jahre darunter Strafaussetzung 2 bis 3 Jahre 3 bis 5 Jahre 5 bis 10 Jahre § 180a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 181a 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 2 2 § 232 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232a Abs. 1 bis 5 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 2 1 0 5 2 § 232a Abs. 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 232b 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 233 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 233a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 237 Abs 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 § 237 Abs 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Insgesamt 0 0 0 0 1 1 1 1 3 3 2 1 0 7 4 25 Verfahren der FKS: Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen Anzahl der Geld- und Freiheitsstrafen 2024 Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten § 10 (1) SchwarzArbG 1.800 24 § 10 (2) SchwarzArbG 0 0 § 10a SchwarzArbG 0 0 § 11 (1) SchwarzArbG 12.000 0 § 11 (2) SchwarzArbG 0 0 § 15 a (1) AÜG 0 0 § 15 a (2) AÜG 0 0 § 232 StGB 0 0 § 232b StGB 0 0 § 233 StGB 0 0 Gesamtsumme 13.800 24 Anzahl der Geld- und Freiheitsstrafen 2023 Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten § 10 (1) SchwarzArbG 4.500 0 § 10 (2) SchwarzArbG 0 0 § 10a SchwarzArbG 0 0 § 11 (1) SchwarzArbG 2.000 0 § 11 (2) SchwarzArbG 0 0 § 15 a (1) AÜG 0 0 § 15 a (2) AÜG 0 0 § 232 StGB 0 0 § 232b StGB 0 0 26 § 233 StGB 0 17 Gesamtsumme 6.500 17 Anzahl der Geld- und Freiheitsstrafen 2022 Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten § 10 (1) SchwarzArbG 4.800 0 § 10 (2) SchwarzArbG 0 0 § 10a SchwarzArbG 0 0 § 11 (1) SchwarzArbG 28.900 0 § 11 (2) SchwarzArbG 0 0 § 15 a (1) AÜG 3.600 0 § 15 a (2) AÜG 0 0 § 232 StGB 0 0 § 232b StGB 0 0 § 233 StGB 200 0 Gesamtsumme 18.200 0 Anzahl der Geld- und Freiheitsstrafen 2021 Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten § 10 (1) SchwarzArbG 16.550 0 § 10 (2) SchwarzArbG 0 0 § 10a SchwarzArbG 0 0 § 11 (1) SchwarzArbG 15.500 12 § 11 (2) SchwarzArbG 0 0 § 15 a (1) AÜG 0 0 § 15 a (2) AÜG 0 0 § 232 StGB 0 0 27 § 232b StGB 0 0 § 233 StGB 0 0 Gesamtsumme 0 0 Anzahl der Geld- und Freiheitsstrafen 2020 Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten § 10 (1) SchwarzArbG 7.200 0 § 10 (2) SchwarzArbG 0 0 § 10a SchwarzArbG* § 11 (1) SchwarzArbG 141.725 29 § 11 (2) SchwarzArbG 0 0 § 15 a (1) AÜG 0 0 § 15 a (2) AÜG 0 0 § 232 StGB* § 232b StGB* § 233 StGB* Gesamtsumme 148.925 29 *Aufgrund der Tatsache, dass erst seit 2019 die Kompetenz für den Deliktsbereich besteht, war im Jahr 2020 noch keine differenzierte Auswertung möglich. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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