Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) (Antwort zu Drs. 21/2849)
Text
Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) (Antwort zu Drs. 21/2849)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3020
21. Wahlperiode 02.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Denise Loop, Marlene Schönberger,
Filiz Polat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2849 –
Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Jahr 2024 wurden in Deutschland 868 Fälle von Menschenhandel durch
Beratungsstellen dokumentiert. Das ist ein Anstieg um 23 Prozent im
Vergleich zum Vorjahr. Die Mehrheit der Betroffenen ist weiblich, und die
häufigste Ausbeutungsform ist sexuelle Ausbeutung, gefolgt von
Arbeitsausbeutung. Diese und viele weitere Erkenntnisse gehen aus dem aktuellen
Datenbericht (www.kok-gegen-menschenhandel.de/fileadmin/user_upload/medien/Pu
blikatnen_KOK/KOK_Datenbericht_2025_d_Bericht_web.pdf) vom
Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK) hervor, der anlässlich des
Europäischen Tags gegen Menschenhandel am 18. Oktober 2025
veröffentlicht wurde.
Erneut zeichnet der KOK-Datenbericht ein anderes Bild der Betroffenen als
das Lagebild des Bundeskriminalamtes (BKA) zu Menschenhandel (www.bk
a.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/
Menschenhandel/menschenhandelBundeslagebild2024.html?nn=27956).
Erstens wurden im BKA-Lagebild 2024 deutlich weniger Betroffene ermittelt.
Darüber hinaus ist laut dem BKA-Lagebild die Mehrheit der Betroffenen von
sexueller Ausbeutung europäisch (mehrheitlich deutsch), während die
Betroffenen, die von den Beratungsstellen dokumentiert wurden, überwiegend aus
westafrikanischen Ländern kommen. Das zeigt, dass viele Betroffene nicht zur
Polizei gehen, und verdeutlicht, dass eine erhebliche Datenlücke hinsichtlich
der Betroffenen von Menschenhandel besteht. Sowohl KOK e. V. als auch
BKA gehen von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus.
Neben sexueller Ausbeutung und Arbeitsausbeutung werden auch weitere
Ausbeutungsformen wie Ausnutzung strafbarer Handlungen, Menschenhandel
zum Zweck der Organentnahme und Ausbeutung der Bettelei vom Strafrecht
erfasst. Mit der Umsetzung der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie
(2024/1712) in deutsches Recht werden weitere Formen von Menschenhandel
im Strafgesetzbuch verankert: Ausbeutung von Leihmutterschaft,
Zwangsheirat und illegale Adoption.
Diese Richtlinie verpflichtet darüber hinaus zu weiteren Verbesserungen.
Dazu gehören Verbesserungen im Bereich Opferschutz, wie z. B. die
Einführung von standardisierten Verweisungsmechanismen, um Betroffene
schnellstmöglich zu identifizieren und an qualifizierte Betreuung weiterzuvermitteln.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 2. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Auch die Verabschiedung und Umsetzung von Nationalen Aktionsplänen
werden für die Mitgliedstaaten verpflichtend und die Einsetzung einer Nationalen
Koordinierungsstelle zur ressortübergreifenden Koordination empfohlen, wie
es die Fraktion Bündnis 90/die GRÜNEN letztes Jahr neben weiteren
Maßnahmen in einem Positionspapier (Fraktionsbeschluss_Opferschutz.pdf)
vorgeschlagen hat. In vielen anderen OECD-Ländern (OECD = Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) gibt es bereits
entsprechende Koordinierungsstellen.
Als Teil der letzten Bundesregierung hat die Fraktion Bündnis 90/die Grünen
im November 2022 eine Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel am
Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet, um die Datenlage zu
Menschenhandel langfristig zu verbessern. Darüber hinaus hat die Fraktion
einen ressortübergreifenden Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel
und zum Schutz der Betroffenen mit 126 Maßnahmen verabschiedet. Zudem
hat sie einen Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit verabschiedet. Beide müssen nach Ansicht der Fragestellenden zügig und
vollständig durch die Bundesregierung umgesetzt werden.
Der nun vorgelegte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung
der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) beschränkt sich zwar
immerhin nicht auf das EU-rechtlich zwingend Gebotene, sondern greift auch
weitergehende Forderungen der Praxis nach einer Neuordnung der
Strafvorschriften zur Bekämpfung des Menschenhandels auf. Dennoch greift der Entwurf zu
kurz, insbesondere wenn er Strafrahmenerhöhungen mit effektiver
Bekämpfung von Menschenhandel gleichsetzt. Dafür fehlt es an einer evidenzbasierten
Grundlage. Die Aufdeckungswahrscheinlichkeit ist nach kriminologischen
Erkenntnissen entscheidender als die Strafandrohung (2021_Evaluierung_Strafv
orschriften_Menschenhandel.pdf).
Aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sollte der Entwurf zur
Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie um weitere Maßnahmen
ergänzt werden, mit dem Ziel, die Betroffenenrechte zu stärken: z. B. durch das
Recht auf Videovernehmungen und ein Aufenthaltsrecht für Betroffene,
unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Strafverfahren gegen ihre Täterinnen
bzw. Täter aussagen. Damit würden sowohl die vielen Betroffenen geschützt
werden, die Angst haben, gegen ihre Täterinnen bzw. Täter auszusagen, als
auch diejenigen, deren Aussagen bisher als unzureichend eingestuft wurden.
Auch muss die Forderung aus der Evaluierung des Kriminologischen
Forschungsinstituts Niedersachsen e. V. nach vermehrten Schulungen und
Spezialisierungen im Bereich der Strafverfolgungsbehörden und der Justiz seitens
der Bundesregierung aufgegriffen und gemeinsam mit den zuständigen
Ländern umgesetzt werden.
Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den anfangs geschilderten
Anstieg der Zahl der Betroffenen von Menschenhandel ist es kontraproduktiv,
dass im Bundeshaushalt 2026 gerade im Bereich Menschenhandel und
Gewaltschutz Kürzungen vorgesehen sind. Es stellt sich die Frage, mit welcher
Priorität die Bundesregierung vorhat, die beiden Nationalen Aktionspläne
gegen Menschenhandel umzusetzen, und ob sie die Umsetzung der EU-
Richtlinie (2024/1712) in deutsches Recht als Chance nutzt, um Menschenhandel
konsequenter zu bekämpfen und den Betroffenenschutz langfristig zu stärken.
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Ausmaß und
Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung in Deutschland seit dem
1. Januar 2025 (bitte nach Herkunftsland, Alter, Geschlecht, Form des
Menschenhandels und Bundesland, in dem die Betroffenen identifiziert
wurden, aufschlüsseln)?
Das Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung beschreibt die aktuellen
Erkenntnisse zur Lage und Entwicklung in diesem Phänomenbereich im Sinne
des Strafgesetzbuchs. In einem komplexen Erhebungsverfahren werden die
Meldungen der Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamts (BKA), der
Bundespolizei (BPOL) sowie der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der
Zollverwaltung zu den im Berichtsjahr abgeschlossenen, an die zuständigen
Staatsanwaltschaften abgegebenen Ermittlungsverfahren in den einschlägigen
Deliktsbereichen mit Tatorten in Deutschland, zusammengeführt. Alle bislang
erschienenen Lagebilder können auf der Webseite des BKA unter www.bka.de/
DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Menschenhandel/
menschenhandel_node.html abgerufen werden. Die Zahlen für das Jahr 2025
werden im ersten Halbjahr des Jahres 2026 ausgewertet und anschließend im
Bundeslagebild Menschenhandel veröffentlicht.
2. Wie plant die Bundesregierung, gegen die hohe Dunkelziffer der
Betroffenen von Menschenhandel vorzugehen?
a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, die Datenerhebung im
Bereich des Menschenhandels zu erweitern, um die Dunkelziffer der
Betroffenen besser zu erfassen?
Die Fragen 2 und 2a werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich ist hervorzuheben, dass polizeiliche Statistiken immer nur das
Hellfeld abbilden können, insofern kann eine Dunkelziffer per definitionem
nicht statistisch erfasst werden.
Im November 2022 hat die unabhängige Berichterstattungsstelle zu
Menschenhandel ihre Arbeit am Deutschen Institut für Menschenrechte aufgenommen.
Ihre Arbeit wird bis Oktober 2026 aus Mitteln des Bundesministeriums für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) finanziert. Die
Berichterstattungsstelle führt ein umfangreiches, Indikatoren gestütztes
Monitoring von Daten durch und führt Daten zusammen, um Trends und
Entwicklungen im Bereich Menschenhandel auf einer breiten und belastbaren
Datengrundlage sichtbar zu machen. Sie stellt damit eine Ergänzung zu bestehenden
Datenerhebungs- und Analyseansätze zu Menschenhandel in Deutschland dar.
Der Bundesweite Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e. V. (KOK)
veröffentlicht seit dem Jahr 2020 jährlich einen vom BMBFSFJ geförderten
Datenbericht. Dieser basiert auf den Daten ausgewählter Fachberatungsstellen,
die beim KOK organisiert sind. Der Bericht gibt Einblick in die Tätigkeiten der
Fachberatungsstellen und Auskunft über die Bedarfe von Betroffenen und
beleuchtet damit auch ein für die Strafverfolgungsbehörden nicht statistisch
erfassbares „Graufeld“.
b) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um mehr Betroffene
von Menschenhandel zu identifizieren und gezielt zu unterstützen?
Das BMBFSFJ fördert seit dem Jahr 1999 die Arbeit des KOK, ein
Zusammenschluss von über 40 Nichtregierungsorganisationen, die mit ihren Haupt- und
Zweigstellen insgesamt ca. 50 Fachberatungsstellen für Betroffene von
Menschenhandel und weitere, mit diesem Themenbereich verbundene
Organisationen (Migrantinnenprojekte, Frauenhäuser, Prostituiertenberatungsstellen)
vertreten. Der KOK bündelt die Expertise seiner Mitglieder und bringt diese in die
Bundes-, Landes- und Europapolitik ein. Er unterstützt zudem seine
Mitgliedsorganisationen in ihrer täglichen Arbeit bei der Identifizierung und
Unterstützung von Betroffenen.
In der laufenden Förderperiode (2024 bis 2026) entwickelt der KOK ein
Online-Beratungstool, das den Mitgliedsorganisationen bundesweit zur Verfügung
gestellt werden und so Möglichkeiten zur Beratung und Unterstützung von
Betroffenen erweitern soll.
Zudem prüft die Bundesregierung derzeit mögliche Verbesserungen von
Verweisungsstrukturen für Betroffene von Menschenhandel. Im Zuge der
Umsetzung der geänderten EU-Menschenhandelsrichtlinie 2024/1712 EU erarbeitet
die Bundesregierung derzeit einen Verweisungsmechanismus, der die
frühzeitige Identifizierung und gezielte Unterstützung von Betroffenen fördern soll.
Weitere Informationen hierzu in der Antwort zu Frage 12.
Im Rahmen der Strafverfolgung wurden im Nationalen Aktionsplan zur
Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels Maßnahmen festgelegt, die die
Rahmenbedingungen weiterentwickeln sollen, um damit auch mehr potenzielle
Menschenhandelsopfer zu identifizieren und die Straftaten zu verfolgen. Unter
anderem wird hierzu beim BKA fortlaufend geprüft, ob für kriminalistisch-
kriminologische Forschungsprojekte zu Phänomenen des Menschenhandels
Drittmittel eingeworben werden können. Forschungsprojekte, welche sowohl die
Analyse von Täter- und Opfereigenschaften sowie von Modi Operandi
umfassen und auch – ressortübergreifend und interdisziplinär – die Lage von
Bekämpfung und Prävention beleuchten, generieren wertvolle Hinweise für eine
Verbesserung der Identifikation von Opfern und für eine gezieltere
Unterstützung von Opfern. Ein Beispiel hierfür ist das Forschungsprojekt
„Menschenhandel und Ausbeutung vietnamesischer Staatsangehöriger in Deutschland“.
Hinzu kommen die Maßnahmen der in diesem Bereich primär zuständigen
Länder.
3. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
Ermittlungen wegen Menschenhandelsdelikten seit 2020 eingeleitet (bitte nach
Jahr, Form des Menschenhandels, Bundesland sowie Herkunftsland,
Alter und Geschlecht der Betroffenen von Menschenhandel
aufschlüsseln)?
Eine Übersicht über die eingeleiteten Verfahren der Polizeien wegen
Tatbeständen im Zusammenhang mit Menschenhandel liegt nicht vor. Das in der
Antwort zu Frage 1 erwähnte Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung
bietet jedoch eine Übersicht zu den im Berichtsjahr abgeschlossenen, an die
zuständigen Staatsanwaltschaften abgegebenen Ermittlungsverfahren in den
einschlägigen Deliktsbereichen mit Tatorten in Deutschland.
Eine nach Bundesländern aufgeschlüsselte Übersicht der eingeleiteten
Verfahren der FKS wegen Tatbeständen im Zusammenhang mit Menschenhandel und
Arbeitsausbeutung für die Jahre 2020 bis 2024 kann der Anlage* entnommen
werden. Herkunftsland, Alter und Geschlecht der Betroffenen werden in der
Arbeitsstatistik der FKS nicht ausgewiesen.
a) Wie sind diese Ermittlungen zustande gekommen, und durch wen
und wie wurden Anhaltspunkte für Straftaten an die Polizei bzw.
Staatsanwaltschaft herangetragen?
Daten hierzu finden sich in dem in der Antwort zu Frage 1 referenzierten
Bundeslagebild Menschenhandel und Ausbeutung.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3020 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
b) In wie vielen Fällen wurde Anklage erhoben?
c) In wie vielen Fällen wurde ein Hauptverfahren eröffnet?
d) In wie vielen Fällen wurden Verfahren eingestellt?
e) Aus welchen Gründen wurden Verfahren eingestellt (bitte die
rechtliche Grundlage nennen)?
Die Fragen 3b bis 3e werden im Zusammenhang beantwortet.
Der Bundesregierung liegen dazu keine Daten vor. Der hier einschlägige, von
dem Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht
Staatsanwaltschaften weist einzelne Tatbestände nicht gesondert aus, sondern
differenziert nur nach Sachgebieten. Die einzelnen Tatstände des Menschenhandels
sind dabei verschiedenen Sachgebieten zugeordnet und lassen sich nicht
einzeln ausweisen.
f) In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung (bitte nach der Art
der Delikte und nach Strafmaß aufschlüsseln)?
Der jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistische Bericht
Strafverfolgung erfasst die rechtskräftigen Aburteilungen und Verurteilungen
eines Berichtsjahres. Diese Statistik weist die Entscheidungen differenziert
nach den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches und des Nebenstrafrechts
sowie nach den verhängten Sanktionen aus. Dabei werden grundsätzlich die
Entscheidungen jeweils nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen
Entscheidung zugrunde liegt. Daher liegen nur in wenigen der beiliegenden
Tabellen Daten zu Verurteilungen wegen Menschenhandelsdelikten vor, bei denen
diese nicht nur als schwerstes, sondern zusätzlich auch als nachrangiges Delikt
erfasst sind. Soweit ein Tatbestand im Laufe eines Jahres neu eingeführt wird,
erfolgt die Erfassung erst im darauffolgenden vollständigen Berichtsjahr.
Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht
Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe (auch durch einen rechtskräftigen
Strafbefehl) verhängt worden ist, oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit
Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. Die
verfügbaren Daten können der angefügten Anlage* entnommen werden.
Darüber hinaus kann für die Verfahren der FKS die Höhe der verhängten Geld-
und Freiheitsstrafen der Anlage* entnommen werden. Die zugehörigen
Ermittlungsverfahren liegen allerdings überwiegend in den Vorjahren.
4. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Bedenk- und Stabilisierungsfrist für Betroffene von Menschenhandel nach
§ 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen eines
Ermittlungs- und Strafverfahrens seit 2020 eingeräumt?
Die Anzahl der gewährten Bedenk- und Stabilisierungsfristen für Betroffene
von Menschenhandel nach § 59 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)
im Rahmen von polizeilichen Ermittlungsverfahren wird nicht durch die
Bundesregierung erhoben. Im Zuständigkeitsbereich der FKS wurde bis zum
31. März 2025 in 37 Fällen eine Bedenk- und Stabilisierungsfrist für die Opfer
von Arbeitsausbeutung, Menschenhandel und Zwangsarbeit über die
zuständigen Staatsanwaltschaften ausgestellt.
* Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 21/3020 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.
a) Wie werden Bedenk- und Stabilisierungsfristen ausgelöst?
Maßgeblich ist das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der
Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG oder in § 25 Absatz 4b
Satz 1 AufenthG genannten Straftat wurde. Für den Vollzug des
Aufenthaltsgesetzes und damit auch für die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des § 59
Absatz 7 AufenthG zur Bestimmung der Ausreisefrist sind die Länder
zuständig.
b) Wie lange wurden diese Fristen eingeräumt (in Tagen)?
c) In wie vielen Fällen wurde eine solche Frist versagt?
d) Für Betroffene welcher Ausbeutungsformen wurde die Bedenk- und
Stabilisierungsfrist ausgelöst?
Die Fragen 4b bis 4d werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellungen 4b bis 4d vor.
5. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 4a AufenthG für Betroffene von
Menschenhandel und Ausbeutung seit 2020 erteilt und abgelehnt (bitte
nach Jahr und Bundesland sowie nach Herkunftsland, Alter, Geschlecht,
Form des Menschenhandels der Betroffenen aufschlüsseln)?
Ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Oktober
2025 wurden seit 2020 insgesamt 241 Erteilungen von Aufenthaltserlaubnissen
nach § 25 Absatz 4a AufenthG für 120 betroffene Personen von
Menschenhandel und Ausbeutung gespeichert.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden, wobei Angaben zur „Form von Menschenhandel der Betroffenen“ sowie
zu Ablehnungen von Aufenthaltserlaubnissen im Sinne der Fragestellung im
AZR nicht erfasst werden.
Anzahl Erteilungen* 2020 2021 2022 2023 2024 2025
(Jan. bis
Okt.)
Summe
Baden-Württemberg 5 5 2 2 2 16
Bayern 1 2 2 2 4 4 15
Berlin 6 2 6 10 11 15 50
Brandenburg 2 2 4
Bremen 1 1 3 3 8
Hamburg 8 2 7 6 11 3 37
Hessen 3 3 1 6 3 16
Mecklenburg-Vorpommern 1 1 2
Niedersachsen 2 1 3 1 2 9
Nordrhein-Westfalen 15 12 10 11 14 8 70
Rheinland-Pfalz 1 2 1 1 5
Saarland 1 1
Sachsen 1 1
Sachsen-Anhalt 1 1 2
Schleswig-Holstein 1 2 2 5
Gesamt 40 29 35 50 52 35 241
Staatsangehörigkeit Anzahl Personen
Gesamt 120
davon
Nigeria 16
Indien 12
Thailand 9
Ukraine 8
Albanien 7
Bulgarien 6
sowie 33 weitere
Staatsangehörigkeiten mit fünf Personen oder weniger 62
Altersgruppen Anzahl Personen
Gesamt 120
davon
unter 18 Jahre 4
18 bis 21 Jahre 5
22 bis 65 Jahre 111
Geschlecht Anzahl Personen
Gesamt 120
davon
männlich 43
weiblich 76
unbekannt 1
6. In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung
Betroffene von Menschenhandel seit 2020 von Abschiebemaßnahmen betroffen
(bitte nach Art der Abschiebung [Herkunftsland, Zielland] sowie nach
Geschlecht und Alter aufschlüsseln)?
Für den Vollzug des Aufenthaltsgesetzes und damit auch die Abschiebungen
sind aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung die Länder
zuständig. Insofern liegen der Bundesregierung hierzu keine Zahlen vor.
a) Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass bei Opfern von
Menschenhandel das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin-Verordnung
ausgeübt wird, und wenn nein, warum nicht?
Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts wird geprüft, wenn Schutzsuchende
vortragen, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein und eine Überstellung
in den zuständigen Mitgliedstaat eine individuelle Härte darstellt.
Aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Personengruppe werden für
diese außerordentlich sensible Prüfung speziell geschulte Entscheider
(Sonderbeauftragte) für Betroffene von Menschenhandel hinzugezogen.
Besteht nach Einschätzung der Sonderbeauftragten keine
Reviktimisierungsgefahr im für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat, u. a. weil
die Person dort vor kriminellen Handlungen sicher ist bzw. die Verfolgung im
Herkunftsstaat stattgefunden hat, wird allein auf Grund des bloßen Vortrags,
Opfer von Menschenhandel zu sein, von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
kein Gebrauch gemacht.
b) Wie wird gewährleistet, dass Betroffene von Menschenhandel als
vulnerable Gruppen identifiziert werden?
Im Rahmen des Asylverfahrens ist die Identifizierung einer vulnerablen Person
Gegenstand der allgemeinen Grundausbildung, die nach den verpflichtenden
Maßstäben der europaweit einheitlichen Module der European Union Agency
for Asylum (EUAA) für den Umgang mit vulnerablen Personengruppen
erfolgt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) setzt seit dem Jahr
1996 zudem speziell geschulte Entscheider als Sonderbeauftragte für bestimmte
vulnerable Personengruppen, darunter Betroffene von Menschenhandel, ein.
Diese werden nach europaweit einheitlichen und durch die EUAA empfohlenen
Maßstäben sowie durch eine jeweils gruppenspezifische nationale
Basisschulung geschult und auf ihren Einsatz vorbereitet. Sonderbeauftragte sind in der
Identifizierung von Vulnerabilitäten sowie im Umgang mit vulnerablen
Personen besonders ausgebildet und verfügen über spezielle rechtliche,
herkunftsländerspezifische, kulturelle und psychologische Kenntnisse. Sofern die
Sonderbeauftragten die entsprechenden Verfahren nicht selbst bearbeiten, unterstützen
sie die zuständigen Entscheider bei der Fallbearbeitung.
Da im Asylverfahren aber jeder Beschäftigte mit einer vulnerablen Person in
Kontakt kommen kann, stehen umfangreiche interne Arbeitshilfen zur
Identifizierung und zum weiteren Vorgehen bei einem begründeten Verdacht auf
Menschenhandel zur Verfügung.
7. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse zur Höhe der Finanzierung der
Fachberatungsstellen für Betroffene von Menschenhandel in den
Bundesländern vor (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Die Frage betrifft die Zuständigkeit der Länder. Der Bundesregierung liegen
hierzu daher keine Zahlen vor.
8. Welche Wirkung erhofft sich die Bundesregierung mit dem vorgelegten
Referentenentwurf im Hinblick auf die Bekämpfung des
Menschenhandels, insbesondere im Hinblick auf die Verurteilung von Täterinnen und
Tätern (bitte begründen)?
Mit dem Entwurf wird zum einen die Richtlinie (EU) 2024/1712 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der
Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und
zum Schutz seiner Opfer (ABl. L, 2024/1712, 24. Juni 2024 – im Folgenden:
Änderungsrichtlinie Menschenhandel) umgesetzt. Diese sieht insbesondere eine
Erweiterung des Menschenhandelstatbestands um die Ausbeutung von
Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegaler Adoption vor. Durch die
ausdrückliche Aufnahme dieser neuen Ausbeutungsformen wird der kontinuierlich
steigenden Anzahl und Relevanz von Straftaten im Zusammenhang mit
Menschenhandel Rechnung getragen, die zu anderen Zwecken als der sexuellen
Ausbeutung oder der Ausbeutung von Arbeitskräften begangen werden. Zur
effektiveren Bekämpfung des Menschenhandels schreibt die Änderungsrichtlinie zudem
die umfassende Kriminalisierung der Nachfrageseite vor. Mit dem vorgelegten
Entwurf werden daher gerade im Bereich der neuen Ausbeutungsformen und
der Nachfragestrafbarkeit neue bzw. erweiterte Straftatbestände geschaffen, die
eine erstmalige oder jedenfalls gezieltere strafrechtliche Verfolgung dieser
Taten ermöglichen.
Über die Umsetzung der Änderungsrichtlinie Menschenhandel hinaus sieht der
Entwurf zudem eine grundlegende Überarbeitung und Neufassung der
Tatbestände des Menschenhandels sowie der Tatbestände im Bereich der Prostitution
und sonstigen sexuellen Handlungen gegen Entgelt, insbesondere zum Nachteil
von Kindern und Jugendlichen, vor. Der Tatbestand der Zwangsprostitution soll
mit den überarbeiteten Regelungen zur sexuellen Ausbeutung im 13. Abschnitt
(Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) zusammengeführt werden.
Zudem werden die Tatbestände des Menschenhandelsstrafrechts übersichtlicher
gestaltet und bestehende Widersprüche innerhalb des Systems der §§ 232 ff.
des Strafgesetzbuches (StGB) sowie zu anderen Tatbeständen durch stimmigere
und besser handhabbare Regelungen aufgelöst. Die vorgeschlagenen
Änderungen dienen insoweit der Erfüllung der nachdrücklichen Forderung aus
Wissenschaft, Praxis und Zivilgesellschaft, die Praxistauglichkeit der Normen durch
übersichtlichere Gestaltung der Tatbestände und sinnvolle Bündelungen der
thematisch zusammengehörenden Regelungen zu verbessern. Ziel ist es daher,
durch die vorgeschlagene Überarbeitung die Anwendung der genannten
Normen durch die Strafverfolgungsbehörden zu erhöhen und so letztlich mehr
Täter wegen dieser Delikte zur Verantwortung zu ziehen.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, den Referentenwurf zur Umsetzung
der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) um weitere Maßnahmen
aus der aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie zu ergänzen, wenn
ja, um welche, und wenn nein, mit welcher Begründung?
Der Referentenentwurf dient vorrangig der Umsetzung der strafrechtlichen
Vorgaben der Änderungsrichtlinie Menschenhandel sowie der daraus
resultierenden Folgeänderungen. Weiterer Umsetzungsbedarf, insbesondere auch durch
faktische Maßnahmen, wird noch geprüft und gegebenenfalls fristgerecht
umgesetzt.
10. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Berichterstattungsstelle am
Deutschen Institut für Menschenrechte gesetzlich zu verankern, um ihre
Arbeit langfristig zu ermöglichen, und wenn nein, wie hat die
Bundesregierung vor, die wichtige Datenarbeit und das unabhängige Monitoring
durch die Berichterstattungsstelle langfristig zu ermöglichen?
Die unabhängige Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel hat im November
2022 ihre Arbeit am Deutschen Institut für Menschenrechte aufgenommen. Die
Bundesregierung ist damit den europa- und völkerrechtlichen Empfehlungen
nach der Änderungsrichtlinie Menschenhandel (Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 und
Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 2 Satz 1) und
des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung von Menschenhandel
(Artikel 29 Absatz 4) nachgekommen. Die Berichterstattungsstelle hat sich in
ihrer verhältnismäßig kurzen Aufbauphase bereits als Ergänzung und zentraler
Akteur in den Strukturen zur Bekämpfung des Menschenhandels etabliert. Ihre
Arbeit wird zunächst noch bis Oktober 2026 aus Mitteln des BMBFSFJ
finanziert. Die Bundesregierung steht in Bezug auf eine Fortführung der
Berichterstattungsstelle in einem engen Austausch.
11. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan der einzelnen
Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel, und welche
Ressorts sind jeweils federführend zuständig (bitte nach aktuellem
Umsetzungsstand und künftigen Maßnahmen aufschlüsseln)?
Der Nationale Aktionsplan zur Prävention und Bekämpfung des
Menschenhandels und zum Schutz der Betroffenen (NAP Menschenhandel/NAP MH)
benennt klare Verantwortlichkeiten aufseiten der Bundesregierung und konkrete
Umsetzungszeiträume. Diese lassen sich dem Aktionsplan entnehmen. Jährlich
erfolgt ein Monitoring, das den Stand der Umsetzung der einzelnen
Maßnahmen erfasst. Dieses wird erstmalig im Jahr 2026 zum Stichtag 31. Dezember
2025 durchgeführt. Auskünfte zum jeweiligen Umsetzungsstand einer
Maßnahme können daher noch nicht mitgeteilt werden.
a) Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung der
Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Menschenhandel zur
Verfügung (bitte nach Haushaltsjahr und Einzelplan aufschlüsseln)?
Die Summe, die haushälterisch insgesamt benötigt wird, um sämtliche geplante
Maßnahmen des Aktionsplans umzusetzen, kann derzeit nicht abschließend
angegeben werden. Daher wurde in den Aktionsplan ein umfänglicher
Haushaltsvorbehalt aufgenommen.
b) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung im Hinblick auf die
Wirkung der Maßnahmen des Nationalen Aktionsplan gegen
Menschenhandel seit seiner Verabschiedung Ende des Jahres 2024
sammeln können?
Die Maßnahmen des NAP MH werden entlang der Zuständigkeiten der
Bundesministerien umgesetzt. Erkenntnisse im Hinblick auf die Wirkung der
Maßnahmen des NAP MH werden voraussichtlich erstmalig mit Erhebung des
jeweiligen Umsetzungsstandes vorliegen.
c) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Laufe der Legislatur den
Nationalen Aktionsplan gegen Menschenhandel durch weitere
Maßnahmen zu erweitern?
Der NAP MH wurde Ende vergangenen Jahres verabschiedet und wird
gegenwärtig umgesetzt. Die Maßnahmen des Aktionsplans erstrecken sich auf einen
Zeitraum von vier Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums soll er überprüft und
gegebenenfalls aktualisiert werden. Eine vorzeitige Erweiterung des
Aktionsplans wird gegenwärtig nicht beabsichtigt.
12. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan des
Verweisungsmechanismus für Betroffene von Menschenhandel, und soll er
bundeseinheitlich umgesetzt werden?
a) Welche Institutionen erarbeiten den Verweisungsmechanismus?
b) Welche finanziellen Mittel werden für die Ausgestaltung der
Verweisung bereitgestellt?
Die Fragen 12 bis 12b werden aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Die Änderungsrichtlinie Menschenhandel sieht die Einführung von einem oder
mehreren Nationalen Verweisungsmechanismen (National Referral Mechanism
– NRM) in den Mitgliedstaaten vor.
In einem ersten Schritt haben die zuständigen Bundesressorts im Sommer 2025
eine Unterarbeitsgruppe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Menschenhandel
damit beauftragt, einen tragfähigen Entwurf für ein NRM-Konzept vorzulegen.
Die Unterarbeitsgruppe besteht aus Vertretern betroffener Bundesministerien
aus dem Ressortkreis Menschenhandel, betroffener Länderfachkonferenzen,
des BKA, der FKS, der unabhängigen Berichterstattungsstelle Menschenhandel
beim DIMR (BE-Stelle), des KOK, der Servicestelle gegen Arbeitsausbeutung,
Zwangsarbeit und Menschenhandel (Servicestelle) und der
Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung (ECPAT Deutschland
e. V.).
Die Arbeitsergebnisse der Unterarbeitsgruppe sollen als Grundlage für den
weiteren Prozess zur Einrichtung eines NRM in Deutschland dienen. Sofern
zusätzliche Finanzierungserfordernisse aus dem Bundeshaushalt identifiziert
werden sollten, stehen diese unter dem Vorbehalt der Beschlüsse des
Haushaltsgesetzgebers.
Hierbei gilt es auch, die besonderen Schutzbedarfe von Kinder- und
Jugendlichen zu berücksichtigen, die von Handel und Ausbeutung betroffen sind – in
Anknüpfung an bestehende Verfahren und Strukturen in der Kinder- und
Jugendhilfe. Im Rahmen des Nationalen Rats gegen sexuelle Gewalt an
Kindern und Jugendlichen fanden hierzu bereits Fachgespräche mit den
Landesjugend- und Familienministerien, den Landesjugendämtern und kommunalen
Spitzenverbänden statt, um die Umsetzungsbedarfe für einen Nationalen
Verweisungsmechanismus zu erörtern. Ziel ist es zu erreichen, dass Kinder- und
Jugendliche, die von Menschenhandel betroffen sind, frühzeitig identifiziert
und adäquat unterstützt werden. Die spezifischen Empfehlungen für Kinder und
Jugendliche fließen in das NRM-Konzept ein. Für die konkrete Umsetzung von
Maßnahmen sind die Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit verantwortlich.
13. Wie begründet die Bundesregierung die Kürzungen im Bereich
Menschenhandel und Gewaltschutz im Entwurf des Bundeshaushalts 2026
angesichts der höheren Fallzahlen (KOK-Datenbericht), und bei welchen
Maßnahmen wird konkret gekürzt (bitte nach Einzelplan aufschlüsseln)?
Die Kürzungen im Bereich Menschenhandel sind Ergebnis der Verhandlungen
über ein haushälterisches Gesamtpaket.
14. Plant die Bundesregierung die Einrichtung einer Nationalen
Koordinierungsstelle zur ressortübergreifenden Koordination der Umsetzung der
Nationalen Aktionspläne gegen Menschenhandel und zu deren
jeweiligem Monitoring, wenn ja, wie soll diese personell und organisatorisch
ausgestaltet sein, welches Budget wird benötigt, und wenn nein, mit
welcher Begründung (auch im Hinblick auf die Forderungen aus der
aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie)?
Die Bundesregierung koordiniert die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans
gegen Menschenhandel und das dazugehörige Monitoring gemeinsam
innerhalb des Ressortkreises. In Bezug auf die jeweiligen Anforderungen der
aktualisierten EU-Menschenhandelsrichtlinie stehen die zuständigen
Bundesministerien in einem engen Austausch. Ob im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 1 der
Änderungsrichtlinie Menschenhandel weiterer Umsetzungsbedarf besteht, wird
derzeit noch geprüft.
15. Hat die Bundesregierung, wie in der Gewaltschutzstrategie nach der
Istanbul-Konvention (Nummer 3.6.1., S. 62) vorgesehen, vor, ein
Aufenthaltsrecht für Betroffene von Menschenhandel unabhängig von ihrer
Aussagebereitschaft umzusetzen, und wenn nein, warum nicht?
Die Prüfung eines Aufenthaltsrechts für Opfer von Menschenhandel
unabhängig von ihrer Aussagebereitschaft istnicht Bestandteil des aktuellen
Koalitionsvertrages.
16. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag, Spezialeinheiten bei der
Polizei und den Staatsanwaltschaften einzuführen (siehe Forderung 2: Frakti
onsbeschluss_Opferschutz.pdf), und hat sie sich eine Position dazu
gebildet?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Die Einrichtung von deliktsspezifischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften ist
nach § 143 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) möglich. Danach
kann den Beamten einer Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer
Landoder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit u. a. für die Verfolgung bestimmter
Arten von Strafsachen zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche
Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Möglich
ist auch die Einrichtung bestimmter Sonderdezernate innerhalb der
Organisationsstruktur der Staatsanwaltschaften. Für die Frage, ob
Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Sonderdezernate eingerichtet werden sollen, sind die
Länder zuständig. Grundsätzlich kann eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft oder ein
Sonderdezernat den Vorteil einer größeren Spezialisierung bieten. Ob die
Einrichtung von Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder Sonderdezernaten
sachgerecht ist, ist jeweils einzelfallbezogen und von den jeweiligen
Landesjustizverwaltungen „vor Ort“ zu beurteilen.
Auch die Einrichtung von auf Menschenhandel spezialisierte Fachdienststellen
bei der Polizei fällt in die Zuständigkeit der Länder und muss daher dort
geprüft und beurteilt werden.
c) Wie wäre es möglich, dieses Vorhaben mit Bundesmitteln zu
unterstützen?
Polizeien und Staatsanwaltschaften sind Behörden der Länder. Sie nehmen,
auch wenn Aufgaben sich aus Bundesrecht ergeben, genuine Länderaufgaben
wahr (Gefahrenabwehr, Strafverfolgung). Die Kosten hierfür haben die Länder
gemäß Artikel 104a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) selbst zu tragen.
17. Inwieweit stellt die Bundesregierung sicher, dass der Bereich
Menschenhandel und Ausbeutung bei Minderjährigen – insbesondere bei
unbegleiteten Minderjährigen – eine besondere Aufmerksamkeit erhält (bitte alle
Fördermaßnahmen der Bundesregierung in diesem Bereich je nach
Einzelplan aufschlüsseln)?
Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die aus ihren
Herkunftsländern ohne ihre Familien allein nach Deutschland kommen, gehören zu den
schutzbedürftigsten Personengruppen. Aufgrund ihres besonderen
Schutzbedürfnisses müssen unbegleitete Minderjährige von Anfang an unterstützt
werden, auch um sie vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.
Die Bundespolizei ist an allen deutschen Grenzen regelmäßig
Erstkontaktbehörde. Die Beamten der Bundespolizei sind geschult, Hinweise auf
Menschenhandel und Ausbeutung zu erkennen. Minderjährige, die ohne sorgeberechtigte
Personen festgestellt werden, werden konsequent erfasst, geschützt und den
zuständigen Jugendämtern übergeben.
Am 1. November 2015 ist das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung,
Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in Kraft
getreten. Die Umsetzung des Gesetzes stellt insbesondere eine den besonderen
Schutzbedürfnissen und Bedarfslagen von unbegleiteten Minderjährigen
entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung durch eine landes- und
bundesweite Aufnahmepflicht sicher.
Die bedarfsgerechte Versorgung und Betreuung von unbegleiteten
ausländischen Kindern und Jugendlichen in der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet
einen umfassenden Schutz für diese besonders vulnerable Personengruppen.
Das BMBFSFJ fördert Sensibilisierungsmaßnahmen und Vernetzungsarbeit
durch das Projekt „Gemeinsam stark: Maßnahmen zum Schutz von Kindern
und Jugendlichen vor Menschenhandel und Ausbeutung“ von ECPAT
Deutschland e. V. ECPAT Deutschland e. V. hat darüber hinaus den Auftrag, das
Bundeskooperationskonzept „Schutz und Hilfen bei Handel mit und Ausbeutung
von Kindern“ durch multiprofessionelle Fachveranstaltungen sowie Begleitung
und Beratung beim Aufbau von regionalen Netzwerken umzusetzen.
a) Plant die Bundesregierung, eine Koordinierungsstelle für
minderjährige Betroffene von Menschenhandel nach dem Vorbild der Stelle in
Berlin auf Bundesebene einzurichten (Fachberatungs- und
Koordinierungsstelle bei Handel mit und Ausbeutung von Minderjährigen in
Berlin – IN VIA Katholischer Verband für Mädchen- und
Frauensozialarbeit für das Erzbistum Berlin gGmbH, https://invia-berlin.de/f
achberatung/), und wenn nein, mit welcher Begründung?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
b) Mit welchen konkreten Maßnahmen wirkt die Bundesregierung der
sexuellen Ausbeutung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere
in Form von Livestreams und anderen digitalen Verbreitungswegen
(„Online Sexual Exploitation of Children“ [OSEC]), entgegen, und
wie stellt sie eine effektive nationale und internationale
Strafverfolgung solcher Taten sicher?
Das BKA arbeitet im Bereich Child Sexual Abuse als Zentralstelle eng mit den
Polizeien der Länder und internationalen Partnern zusammen. Oberstes Ziel des
BKA als Strafverfolgungsbehörde ist es, Kinder und Jugendliche vor sexuellem
Missbrauch zu schützen und diesen zu stoppen. Außerdem engagiert sich das
BKA in der Prävention und setzt auf die Zusammenarbeit mit Sozialen
Netzwerken und Providern, um Gefahren im Netz zu minimieren und Kinder online
zu schützen.
Beispielsweise leitet das BKA seit dem Jahr 2018 das durch den Fonds für die
Innere Sicherheit (ISF) geförderte Projekt „Trafficking in Human Beings
Liberi II“ mit dem Ziel, die Ausbeutung von Kindern, Jugendlichen und
Heranwachsenden institutionsübergreifend und im Wege einer engen nationalen und
internationalen operativ ausgerichteten Zusammenarbeit möglichst nachhaltig
zu bekämpfen. Ein Schwerpunkt ist hierbei die Ausbeutung in Zusammenhang
mit dem Internet, wovon die Rekrutierung von Opfern über das Internet, die
Opferidentifizierung, die Ermittlungsmöglichkeiten sowie
Präventionsstrategien über das Internet umfasst sind. Hinsichtlich der Prävention steht „Social
Media“ im Fokus, um die potenziell gefährdete Altersgruppe zu erreichen.
„Trafficking in Human Beings Liberi II“ soll durch die Nutzung innovativer Lösungen
einen Mehrwert zur Bekämpfung von Menschenhandelsdelikten mit dem
Tatmittel Internet beitragen. Hinzu kommt die verbesserte Nutzung von
Technologien, um in diesem Zusammenhang auftretende Phänomene wie
„Livestreaming“ zu bekämpfen oder Menschenhandelsszenarien zu Ausbildungszwecken
zu simulieren.
Ferner ist das BKA Teil der Global Law Enforcement Community. Ziel dieser
Community ist die Identifizierung und Verurteilung von Livestreaming-Kunden
sowie Unterstützung bei der Identifizierung von Anbietern von Livestreaming
und somit Beendigung eines möglicherweise andauernden (schweren)
sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen. Diese Community tauscht regelmäßig
Erkenntnisse über veränderte bzw. neue Modi Operandi, identifizierte Anbieter-
Netzwerke und „lessons learned“ aus Ermittlungserfahrungen aus. Zudem
stellen die teilnehmenden Staaten ihre gewonnenen Erkenntnisse und Daten
Europol zur Verfügung.
Die aus der internationalen Community gewonnenen Erkenntnisse werden vom
BKA in verschiedenen Formaten an die Landesdienststellen weitergegeben.
Zusätzlich finden regelmäßige Austauschveranstaltungen im nationalen
Rahmen statt, um auf die Erfahrungswerte im Inland zugreifen zu können.
18. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um konsequent gegen
Menschenhandel online vorzugehen (bitte auch die Unterstützung der
Bundesregierung hinsichtlich digitaler Strafverfolgung erläutern)?
Die Digitalisierung und das Internet spielen eine zunehmend zentrale Rolle im
Bereich des Menschenhandels. In den im Jahr 2024 abgeschlossenen
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der sexuellen Ausbeutung wurde der
Kontakt bei 120 Opfern (25,8 Prozent) über das Internet hergestellt. Der NAP MH
enthält zahlreiche Maßnahmen zu diesem Bereich, um etwa digital gestützten
Ausbeutungsmethoden wie der „Lover-boy-Methode“ oder dem Online-
Streaming durch Sensibilisierungskampagnen, bilaterale Zusammenarbeit mit
Drittstaaten und dem Ausbau digitaler Kompetenzen von Ermittlungsbehörden
präventiv zu begegnen. Beispielhaft ist zu erwähnen, dass das BKA im Projekt
„Internet/Social Media as an enabler of Trafficking in Human Beings“ der
European Multidisciplinary Platform Against Criminal Threats (EMPACT)
Trafficking in Human Beings aktuell und auch im anstehenden EMPACT-
Zyklus als Co-Leader fungiert.
19. In welcher Häufigkeit und Konstellation trifft sich die Bund-Länder-
Arbeitsgruppe Menschenhandel?
Die Bund-Länder Arbeitsgruppe Menschenhandel (B-L-AG) wurde bereits im
Jahr 1997 auf Initiative und unter Vorsitz des Bundesfamilienministeriums
gegründet. In ihr sind die zuständigen Bundesministerien und nachgeordneten
Behörden, die Länderkonferenzen und ausgewählte zivilgesellschaftliche Akteure
vertreten. Ziel der B-L-AG ist es, den regelmäßigen Austausch und die
Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Politikfeldern und Adressaten sowie
föderalen Ebenen zu fördern, um Menschenhandel möglichst umfassend und
effektiv zu bekämpfen. Sie tagt aktuell jährlich ein bis zwei Mal. Regelmäßig
vertretene Stellen in der B-L-AG sind (Stand: 2025):
• Bundesministerium der Finanzen (BMF),
• Bundesministerium des Innern (BMI),
• Auswärtiges Amt (AA),
• Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV),
• Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit
(BMZ),
• Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ),
• Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS),
• Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration,
• FKS,
• BKA,
• BAMF,
• Diakonie Deutschland,
• Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.,
• Konferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo),
• Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK),
• Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für
Arbeit und Soziales der Länder (ASMK),
• Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -
senatorinnen und -senatoren der Länder (GFMK),
• KOK,
• Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW),
• SOLWODI e. V.,
• Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR),
• Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen,
• ECPAT Deutschland e. V. – Arbeitsgemeinschaft zum Schutz der Kinder
vor sexueller Ausbeutung,
• UBSKM – Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen
Kindesmissbrauchs.
20. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan der einzelnen
Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit, und welche Ressorts sind jeweils federführend zuständig (bitte
nach aktuellem Umsetzungsstand und künftigen Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit
benennt klare Verantwortlichkeiten auf Seiten der Bundesregierung und konkrete
Umsetzungszeiträume. Diese lassen sich dem Aktionsplan entnehmen. Es
erfolgt regelmäßig ein Monitoring, das den Stand der Umsetzung der einzelnen
Maßnahmen erfasst.
a) Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung der
Maßnahmen des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit zur Verfügung (bitte nach Haushaltsjahr und
Einzelplan aufschlüsseln)?
Die Summe, die haushälterisch insgesamt benötigt wird, um sämtliche
geplanten Maßnahmen des Aktionsplans umzusetzen, kann derzeit nicht abschließend
angegeben werden. Daher wurde in den Aktionsplan ein umfänglicher
Haushaltsvorbehalt aufgenommen.
b) Beabsichtigt die Bundesregierung, im Laufe der Legislatur den
Nationalen Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit
durch weitere Maßnahmen zu erweitern?
Der Nationale Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit wurde
im Februar 2025 verabschiedet und wird gegenwärtig umgesetzt. Die
Maßnahmen des Aktionsplans erstrecken sich auf einen Zeitraum von bis zu drei
Jahren. Nach Ablauf dieses Zeitraums soll er überprüft und gegebenenfalls
aktualisiert werden. Einzelne Maßnahmen werden aber bereits jetzt anhand aktueller
Erkenntnisse aktualisiert.
21. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass sich die Umsetzung der
Maßnahmen der jeweiligen Aktionspläne gut und sinnvoll ergänzt?
Beide Aktionspläne wurden im regelmäßigen Austausch zwischen den
koordinierenden Bundesministerien, dem BMBFSFJ und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS), entwickelt und stehen daher trotz ihrer
unterschiedlichen konzeptionellen Ansätze, Handlungsfelder und
Themenschwerpunkte in einem kohärenten Bezug zueinander. Um sicherzustellen, dass die
Aktionspläne sich auch in der Umsetzung gut und sinnvoll ergänzen stehen die
Bundesressorts sowohl untereinander als auch mit den Ländern und der
Zivilgesellschaft im regelmäßigen Austausch. So insbesondere auch im Rahmen der
Bund-Länder-Arbeitsgruppen Menschenhandel (Vorsitz: BMBFSFJ) und
Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung (Vorsitz: BMAS).
Schnittstellen zwischen den beiden NAP bestehen insbesondere bei
Maßnahmen zur Stärkung der Kontrollen am Arbeitsmarkt sowie der Intensivierung der
Zusammenarbeit von Behörden und Beratungsstellen. Es ergeben sich vor
allem in Handlungsfeld II „Arbeitnehmerrechte und deren Durchsetzung“ und
Handlungsfeld III „Arbeitsbedingungen, Arbeitsschutz und staatliche
Kontrolle“ des Nationalen Aktionsplans gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit angrenzende Maßnahmen zu Kapitel 1 „Prävention“ und Kapitel 4
„Kooperation auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene“ des NAP
MH. Um diese Schnittstellen kenntlich zu machen, werden solche Maßnahmen
in allgemeiner Form mit Verweis auf den jeweiligen anderen NAP, in dem diese
konkretisiert werden, eingebracht. Um etwaige Dopplungen zu vermeiden,
wurden die Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zentral im NAP MH
gebündelt und werden folglich im Aktionsplan gegen Arbeitsausbeutung und
Zwangsarbeit nicht zusätzlich aufgeführt. Damit ist gewährleistet, dass beide
NAP in einem korrespondierenden Bezugsrahmen stehen und eine kohärente
Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Arbeitsausbeutung, Zwangsarbeit und
Menschenhandel darstellen.
Der NAP-Arbeitsausbeutung und -Zwangsarbeit nimmt vorrangig die
Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes zur Prävention und Bekämpfung von
Arbeitsausbeutung und Zwangsarbeit in den Fokus, während die Bereiche Opferschutz
und Strafverfolgung für alle Ausbeutungsformen gebündelt im NAP
Menschenhandel bearbeitet werden.
22. Wie prüft und reguliert die Bundesregierung private
Vermittlungsagenturen im Ausland bei der Vermittlung von Ausbildung und Arbeit, und gab
es in der Vergangenheit schon Vermittlungsagenturen, die wegen
Menschenhandels und organisierter Kriminalität aufgefallen sind?
Der bestehende nationale Rechtsrahmen zur privaten Arbeitsvermittlung ist
grundsätzlich umfassend. Diese Regelungen erstrecken sich jedoch nur auf
private Vermittlungsagenturen im Geltungsbereich des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III). Deutsches Recht und dessen Durchsetzung stößt indes an
seine Grenzen, wenn Vermittlungsagenturen ihren Sitz ausschließlich im
Ausland haben. Vor diesem Hintergrund steht die Bundesregierung in
regelmäßigem bilateralem Austausch mit einer Reihe von Herkunftsländern ausländischer
Arbeits- und Ausbildungssuchender zur Förderung fairer Migration. Auch
fördert die Bundesregierung Informationsangebote sowie Beratungsstellen für
Arbeits- und Ausbildungssuchende im Ausland.
Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren im Deliktsbereich
Menschenhandel bekannt, welche sich konkret gegen verantwortlich Handelnde von
Vermittlungsagenturen im Ausland gerichtet haben.
23. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, öffentlich für eine bessere
Sensibilisierung hinsichtlich der weniger bekannten Ausbeutungsformen zu
sorgen (einschließlich der neuen Formen: Ausbeutung von
Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegale Adoption)?
Das BKA richtet regelmäßig Fachlehrgänge, multidisziplinäre Workshops und
Expertentagungen aus, unterstützt Fortbildungsmaßnahmen der Länder und ist
phänomenbezogen auch auf europäischer und internationaler Ebene aktiv. In
diesem Kontext finden regelmäßig Sensibilisierungsmaßnahmen zu allen
Formen des Menschenhandels und der Ausbeutung statt, die sich nach der
geplanten Anpassung der Menschenhandelsstraftatbestände auch auf die neuen
Ausbeutungsformen fokussieren werden.
24. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, gegen Menschenhandel im
Kontext illegaler Adoption, Ausbeutung bei der Ausübung von
Leihmutterschaft und Zwangsheirat vorzugehen?
Die im NAP MH enthaltenen Maßnahmen adressieren nicht nur die klassischen
Formen des Menschenhandels, wie z. B. die sexuelle Ausbeutung, sondern sind
auch auf die neu hinzukommenden Ausbeutungsformen gerichtet. Im
kommenden EMPACT-Zyklus 2026 bis 2029 wird das BKA innerhalb des operativen
Aktionsplans Trafficking in Human Beings von 2026 bis 2027 den Action Lead
im Projekt „Exploitation of surrogacy and selling of babies, of illegal adoption
and of forced marriage“ übernehmen.
25. Welche Bundesministerien sind für die Bekämpfung des
Menschenhandels
a) zur Ausbeutung bei der Bettelei, zur Ausbeutung bei der Begehung
von mit Strafe bedrohten Handlungen und Organhandel zuständig,
b) zur Ausbeutung bei der Ausübung von Leihmutterschaft, zur
Ausbeutung bei illegaler Adoption und Zwangsheirat zuständig?
In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Bekämpfung des Menschenhandels
auf mehrere Bundesministerien verteilt. Die Aufteilung folgt dabei den
Zuständigkeiten der Ministerien. Während die strafrechtlichen Themen insbesondere
in die Zuständigkeit vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) sowie vom Bundesministerium des Innern (BMI) fallen, liegen
die Zuständigkeiten für die Themen Prävention und Opferschutz in der
Zuständigkeit des BMBFSFJ und des BMAS.
26. Gedenkt die Bundesregierung, den praxisuntauglichen § 154c Absatz 2
der Strafprozessordnung (StPO), der das sog. Non-Punishment-Prinzip
umsetzt, zu reformieren, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht?
Das sogenannte Non-Punishment-Prinzip soll Betroffene von Menschenhandel
vor Strafverfolgung schützen, wenn sie aufgrund ihrer Zwangslage eigene
Straftaten begangen haben. In Deutschland wird dies zum einen über § 154c
Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), aber auch über die allgemeinen
Einstellungsregeln nach den §§ 153, 153a StPO erreicht. Um die
Strafverfolgungspraxis in Hinblick auf das Non-Punishment-Prinzip zu sensibilisieren, wurde
zudem vor kurzem eine Änderung der Richtlinien für das Straf- und
Bußgeldverfahren (RiStBV) beschlossen. Danach soll, sofern nicht von der Verfolgung
nach § 154c Absatz 2 StPO abgesehen wird, nach § 153 StPO oder § 153a
StPO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn das Opfer einer Straftat im
Zusammenhang mit Straftaten des Menschenhandels als unmittelbare Folge
dieser Tat gezwungen wurde, ein Vergehen zu begehen. Eine Einstellung des
Strafverfahrens kommt ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn das
öffentliche Interesse an der Strafverfolgung oder die Schwere der Schuld dem
Absehen von der Strafverfolgung entgegenstehen. Die Änderung tritt nach
Bekanntmachung der RiStBV durch den Bund und die Länder in Kraft und ist
dann für die Strafverfolgungsbehörden verpflichtend.
27. Wie plant die Bundesregierung, bei der Umsetzung des
Gewalthilfegesetzes sicherzustellen, dass die Länder auch das Hilfesystem für Betroffene
von Menschenhandel strukturell sichern und ausbauen?
Die Sicherstellung eines ausreichenden und bedarfsgerechten Netzes an Schutz-
und Beratungsangeboten für von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt
betroffene Frauen mit ihren Kindern nach dem Gewalthilfegesetz ist Aufgabe
der Länder.
Entsprechend der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien
wird das BMBFSFJ die Umsetzung des Gewalthilfegesetzes eng begleiten.
Hierzu hat das BMBFSFJ einen Bund-Länder-Arbeitskreis auf Fachebene
eingerichtet. Der Bund-Länder-Arbeitskreis hat seine Arbeit im Oktober 2025
aufgenommen.
28. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung im Rahmen der
europäischen und internationalen Zusammenarbeit im Bereich
Menschenhandel?
Die internationale Zusammenarbeit ist für die Bundesregierung ein essenzieller
Baustein bei der effektiven Bekämpfung des Menschenhandels. Die
Bundesregierung engagiert sich im Rahmen des EU Network of National Anti-
Trafficking Coordinators and Rapporteurs (EU NACR). Auch beteiligt sie sich im
UNTOC-Review-Prozess zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung
und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und
Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die
grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll) und im Rahmen
des Europarates.
Die Bundesregierung fördert die internationale Zusammenarbeit und
internationale Organisationen bei der Bekämpfung des Menschenhandels. So fördert sie
seit dem Jahr 2023 den UNODC Trust Fund for Victims of Human Trafficking.
Darüber hinaus engagiert sich die Bunderegierung unter anderem in der Task
Force gegen Menschenhandel des Ostseerates (Task Force against Trafficking
in Human Beings, TF-THB). Die TF-THB bietet den Herkunfts-, Transit- und
Zielländern eine Plattform für die verstärkte Zusammenarbeit im Kampf gegen
den Menschenhandel. Wichtigstes Ziel der TF-THB ist die Bekämpfung des
Menschenhandels im Ostseeraum mittels präventiver und schützender
Maßnahmen.
Deutschland ist Pathfinder-Land der Alliance 8.7. Die Alliance 8.7 ist ein
Multistakeholderbündnis, das von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im
Jahr 2016 zur Erreichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen ins Leben
gerufen wurde und die weltweite Bekämpfung von Zwangsarbeit, moderner
Sklaverei, Menschenhandel und Kinderarbeit verfolgt. Speziell hat sich die
Alliance 8.7 zum Ziel gesetzt, Regierungen bei der Erreichung von Ziel 8.7 der
nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen zu unterstützen. Das
Ziel 8.7 umfasst die vollständige Abschaffung der Kinderarbeit bis zum Jahr
2025 und die Beendung des Menschenhandels und der Zwangsarbeit bis zum
Jahr 2030. Pathfinder-Länder verpflichten sich, das Nachhaltigkeitsziel 8.7 mit
besonders großem Nachdruck in Kooperation mit anderen Ländern zu
verfolgen und das Ziel in den Fokus der politischen Agenda zu rücken.
Im Bereich der strafrechtlichen Verfolgung von Menschenhandel wird intensiv
auf nationaler und internationaler Ebene eine Vernetzung der beteiligten
Behördenstrukturen gefördert. So kooperiert das BKA in der Strafverfolgung
weltweit mit Herkunftsstaaten von Opfern des Menschenhandels, um
Täternetzwerke zu bekämpfen und weitere Rekrutierungen von Opfern zu verhindern. Das
BKA beteiligt sich zudem intensiv an strategischen und operativen Initiativen
des Europäischen Netzwerks zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität,
EMPACT.
Anlage zur Kleinen Anfrage der Abgeordneten Denise Loop u. a. und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 18. November 2025; BT-
Drucksache 21/2849
Zu 3.
Anzahl eingeleitete
Strafverfahren 2024 Tatbestand
§ 10 (1) Schwarz-
ArbG
§ 10 (2) Schwarz-
ArbG
§ 10a Schwarz-
ArbG
§ 11 (1) Schwarz-
ArbG
§ 11 (2)
Schwar
zArbG
§
15
a
(1)
AÜ
G
§
15
a
(2)
AÜ
G
§
232
StG
B
§
232
b
StG
B
§
233
StG
B
Gesamtsumme
Baden-Württemberg 2 0 0 6 0 1 0 1 0 0 10
Bayern 2 0 0 3 0 6 1 1 0 0 13
Berlin 0 0 0 2 0 0 0 2 0 3 7
Brandenburg 5 0 0 0 0 1 0 1 0 0 7
Bremen 2 0 0 3 0 0 0 0 0 0 5
Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1
Hessen 26 0 0 1 0 5 2 0 0 4 38
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 0 0 0 4 0 1 0 0 0 0 5
Nordrhein-Westfalen 1 0 0 5 1 2 3 2 0 2 16
Rheinland-Pfalz 1 0 0 2 0 3 0 1 0 1 8
Saarland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sachsen 0 0 0 1 0 0 0 0 1 0 2
Sachsen-Anhalt 0 0 0 3 0 0 0 0 0 0 3
Schleswig-Holstein 1 0 0 2 0 1 0 0 0 0 4
Thüringen 1 0 0 4 0 0 0 0 0 1 6
Gesamtsumme 41 0 0 36 1 20 6 8 1 12 125
2
Anzahl eingeleitete
Strafverfahren 2023 Tatbestand
§ 10 (1) Schwarz-
ArbG
§ 10 (2) Schwarz-
ArbG
§ 10a Schwarz-
ArbG
§ 11 (1) Schwarz-
ArbG
§ 11 (2)
Schwar
zArbG
§
15
a
(1)
AÜ
G
§
15
a
(2)
AÜ
G
§
232
StG
B
§
232
b
StG
B
§
233
StG
B
Gesamtsumme
Baden-Württemberg 2 0 0 20 0 2 0 0 0 5 29
Bayern 4 0 0 3 0 1 0 0 0 1 9
Berlin 0 0 0 4 0 0 0 15 0 2 21
Brandenburg 8 0 0 0 0 4 0 5 0 2 19
Bremen 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1
Hamburg 0 0 0 1 0 0 0 1 0 3 5
Hessen 30 0 0 2 0 0 2 0 0 0 34
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 3 0 0 10 0 2 2 0 0 1 18
Nordrhein-Westfalen 1 0 2 12 0 2 1 2 0 1 21
Rheinland-Pfalz 2 0 0 3 0 0 0 2 0 0 7
Saarland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sachsen 4 0 0 4 0 0 0 0 0 0 8
Sachsen-Anhalt 1 0 0 0 0 0 1 1 0 0 3
Schleswig-Holstein 2 0 0 2 0 0 0 0 0 1 5
Thüringen 1 0 0 5 0 0 0 0 0 0 6
Gesamtsumme 58 0 2 67 0 11 6 26 0 16 186
3
Anzahl eingeleitete
Strafverfahren 2022 Tatbestand
§ 10 (1) Schwarz-
ArbG
§ 10 (2) Schwarz-
ArbG
§ 10a Schwarz-
ArbG
§ 11 (1) Schwarz-
ArbG
§ 11 (2)
Schwar
zArbG
§
15
a
(1)
AÜ
G
§
15
a
(2)
AÜ
G
§
232
StG
B
§
232
b
StG
B
§
233
StG
B
Gesamtsumme
Baden-Württemberg 7 0 0 20 0 2 0 0 0 5 34
Bayern 1 0 0 3 0 1 0 0 0 0 5
Berlin 3 0 0 4 0 0 0 15 0 2 24
Brandenburg 3 0 0 0 0 4 0 5 0 0 12
Bremen 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1
Hamburg 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 2
Hessen 31 0 0 2 0 0 2 0 0 0 35
Mecklenburg-Vorpommern 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
Niedersachsen 3 0 0 10 0 3 2 0 0 1 19
Nordrhein-Westfalen 6 0 2 12 0 2 1 2 0 3 28
Rheinland-Pfalz 1 0 0 3 0 0 0 2 0 4 10
Saarland 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Sachsen 4 0 0 3 0 0 0 0 0 1 8
Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 2
Schleswig-Holstein 2 0 0 2 0 0 0 0 0 0 4
Thüringen 1 0 0 5 0 0 0 0 0 0 6
Gesamtsumme 64 0 2 66 0 12 6 26 0 16 192
4
Anzahl eingeleitete
Strafverfahren 2021 Tatbestand
§ 10 (1) Schwarz-
ArbG
§ 10 (2) Schwarz-
ArbG
§ 10a Schwarz-
ArbG
§ 11 (1) Schwarz-
ArbG
§ 11 (2)
Schwar
zArbG
§
15
a
(1)
AÜ
G
§
15
a
(2)
AÜ
G
§
232
StG
B
§
232
b
StG
B
§
233
StG
B
Gesamtsumme
Baden-Württemberg 4 1 2 15 0 0 0 0 0 1 23
Bayern 8 0 1 1 2 2 0 0 2 1 17
Berlin 0 0 0 0 1 0 0 4 0 2 7
Brandenburg 1 0 0 2 0 0 0 0 0 0 3
Bremen 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1
Hamburg 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Hessen 23 0 4 1 0 0 0 0 0 0 28
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2
Niedersachsen 2 0 2 4 0 0 1 2 0 1 12
Nordrhein-Westfalen 15 0 3 9 0 0 2 0 1 0 30
Rheinland-Pfalz 4 0 0 1 0 0 0 11 0 0 16
Saarland 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2
Sachsen 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 2
Sachsen-Anhalt 3 0 0 1 0 0 0 0 1 0 5
Schleswig-Holstein 0 0 0 2 1 0 0 0 0 0 3
Thüringen 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2
Gesamtsumme 62 1 12 42 4 2 4 17 4 5 153
5
Anzahl eingeleitete
Strafverfahren 2020 Tatbestand
§ 10 (1) Schwarz-
ArbG
§ 10 (2) Schwarz-
ArbG
§ 10a Schwarz-
ArbG
§ 11 (1) Schwarz-
ArbG
§ 11 (2)
Schwar
zArbG
§
15
a
(1)
AÜ
G
§
15
a
(2)
AÜ
G
§
232
StG
B
§
232
b
StG
B
§
233
StG
B
Gesamtsumme
Baden-Württemberg 6 1 1 15 0 1 0 2 0 2 28
Bayern 10 0 1 21 0 0 0 0 0 3 35
Berlin 0 0 0 2 0 0 1 0 0 0 3
Brandenburg 3 0 0 3 0 0 0 0 0 2 8
Bremen 0 0 0 1 0 0 0 1 0 0 2
Hamburg 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 1
Hessen 39 0 0 2 0 0 1 0 0 0 42
Mecklenburg-Vorpommern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Niedersachsen 2 0 0 4 0 0 0 0 0 0 6
Nordrhein-Westfalen 5 0 3 15 0 2 1 2 0 5 33
Rheinland-Pfalz 3 0 0 0 0 1 1 1 0 2 8
Saarland 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1
Sachsen 4 0 0 2 0 0 0 0 0 0 6
Sachsen-Anhalt 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1
Schleswig-Holstein 1 0 0 1 0 0 0 1 0 0 3
Thüringen 5 0 1 5 0 0 0 0 0 0 11
Gesamtsumme 78 1 7 72 0 4 4 7 1 14 188
6
Anlage zu 3. f)
Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes und nachrangiges Delikt
2020
Verurteilte
als schwerstes Delikt
als nachrangiges
Delikt
insgesamt
§ 180a Abs. 1 0 2 2
§ 180a Abs. 2 Nr. 1 0 1 1
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 1 0 1
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 7 32 39
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 1 31 32
§ 181a Abs. 2 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 10 24 34
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 0 1 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 4 13 17
§ 232 Abs. 3 Nr. 2 0 1 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 6 16 22
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 13 43 56
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 0 9 9
§ 232a Abs. 3 21 4 25
§ 232a Abs. 4 22 15 37
§ 232a Abs. 6 Nr. 2 0 3 3
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 5 5 10
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 1 5 6
§ 233 Abs. 2 Nr. 1 1 0 1
§ 233a Abs. 1 Nr. 1 2 0 2
§ 237 Abs. 1 2 3 5
§ 237 Abs. 2 0 1 1
Insgesamt 96 209 305
7
2021
§§ des StGB
Verurteilte
als schwerstes Delikt
als nachrangiges
Delikt
insgesamt
§ 180a Abs. 1 0 2 2
§ 180a Abs. 2 Nr. 1 1 2 3
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 10 27 37
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 3 25 28
§ 181a Abs. 2 0 2 2
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 5 18 23
§ 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 2 3 5
§ 232 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 2 0 1 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 3 11 14
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 5 14 19
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 4 33 37
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 1 3 4
§ 232a Abs. 3 18 6 24
§ 232a Abs. 4 20 13 33
§ 232a Abs. 6 Nr. 2 0 1 1
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 11 14 25
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 0 7 7
§ 233 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 233 Abs. 2 Nr. 2 1 0 1
§ 237 Abs. 1 2 2 4
Insgesamt 86 186 268
8
2022
§§ des StGB
Verurteilte
als schwerstes Delikt
als nachrangiges
Delikt
insgesamt
§ 180a Abs. 1 0 2 2
§ 180a Abs. 2 Nr. 1 0 1 1
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 5 28 33
§ 181 a Abs.1 Nr. 2 5 30 35
§ 181a Abs. 2 0 3 3
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 2 24 26
§ 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 1 1
§ 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 2 2
§ 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 2 2
§ 232 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 4 4 8
§ 232 Abs. 2 Nr. 2 1 2 3
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 1 19 20
§ 232 Abs. 3 Nr. 2 0 2 2
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 4 13 17
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 11 30 41
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 0 3 3
§ 232a Abs. 3 21 4 25
§ 232a Abs. 4 22 10 32
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 9 10 19
§ 232b Abs. 1 Nr. 2 0 1 1
§ 232b Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 1 3 4
§ 233 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0
§ 233 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 233 Abs. 2 Nr. 1 1 0 1
§ 233a Abs. 3 0 0 0
9
§ 237 Abs. 1 3 0 3
Insgesamt 90 197 287
10
2023
§§ des StGB
Verurteilte
als schwerstes Delikt
als nachrangiges
Delikt
insgesamt
§ 180a Abs. 1 0 2 2
§ 180a Abs. 2 Nr. 1 0 4 4
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 3 2 5
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 8 13 21
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 3 12 15
§ 181a Abs. 2 0 4 4
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 12 12
§ 232 Abs. 1 Nr. 1b 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1c 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1d 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 1 2 3
§ 232 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 0 10 10
§ 232 Abs. 3 Nr. 2 0 1 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 1 8 9
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 3 22 25
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 1 2 3
§ 232a Abs. 3 12 4 16
§ 232a Abs. 4 9 10 19
§ 232a Abs. 6 Nr. 2 0 0 0
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 19 13 32
§ 232b Abs. 1 Nr. 3 0 1 1
§ 232b Abs. 3 Nr. 1 0 0 0
§ 232b Abs. 3 Nr. 3 2 0 2
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 0 5 5
11
§ 233 Abs. 1 Nr. 2 0 1 1
§ 233 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0
§ 233 Abs. 1 Nr. 4 0 0 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 3 1 0 1
§ 233 Abs. 2 Nr. 4 2 0 2
§ 233a Abs. 1 Nr. 1 0 1 1
§ 237 Abs. 1 3 0 3
Insgesamt 68 130 198
12
Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes Delikt nach Art der Sanktionen
2020
§§ des StGB
Verurteilte
insgesamt
Verurteilte
nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht
insgesamt
zu
Freiheitsstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Geldstrafe
insgesamt
zu
Jugendstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Zuchtmitteln
zu
Erzie
hungsmaßregeln
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 1 1 1 1 0
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 7 7 4 3 3
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 1 1 1 1 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 10 9 8 2 1 1 0 0 1 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 4 3 3 1 0 1 1 1 0 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 6 6 6 3 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 13 11 9 3 2 2 2 1 0 0
§ 232a Abs. 3 21 17 16 10 1 4 4 0 0 0
§ 232a Abs. 4 22 19 17 9 2 3 3 2 0 0
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 5 4 1 1 3 1 0 0 1 0
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 1 1 0 0 1 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0 1
§ 233a Abs. 1 Nr. 1 2 2 0 0 2 0
§ 237 Abs. 1 2 2 1 1 1
Insgesamt 96 81 67 35 14 15 10 4 5 0
13
2021
§§ des StGB
Verurteilte
insgesamt
Verurteilte
nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht
insgesamt
zu
Freiheitsstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Geldstrafe
insgesamt
zu
Jugendstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Zuchtmitteln
zu
Erzie
hungsmaßregeln
§ 180a Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0 1
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 10 10 10 8 0
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 3 2 1 1 1 1 0 0 1 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 5 4 2 1 2 1 1 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 2 2 2 2 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 3 2 2 0 0 1 0 0 1 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 5 5 5 2 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 4 4 4 4 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 1 1 0 0 1
§ 232a Abs. 3 18 16 16 12 0 2 1 1 1 0
§ 232a Abs. 4 20 17 17 9 0 3 0 0 2 1
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 11 9 4 4 5 2 1 1 1 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 2 1 1 0 0 1
§ 237 Abs. 1 2 2 0 0 2
Insgesamt 72 76 63 43 13 10 3 2 6 1
14
2022
§§ des StGB
Verurteilte
insgesamt
Verurteilte
nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht
insgesamt
zu
Freiheitsstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Geldstrafe
insgesamt
zu
Jugendstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Zuchtmitteln
zu
Erzie
hungsmaßregeln
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 5 4 4 2 0 1 0 0 1 0
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 5 4 4 4 0 1 1 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 2 2 2 2 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 4 4 4 0 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 2 1 1 1 1 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 1 1 1 0 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 4 4 4 4 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 11 10 10 9 0 1 0 0 1 0
§ 232a Abs. 3 21 18 17 9 1 3 2 2 1 0
§ 232a Abs. 4 22 20 20 10 0 2 2 1 0 0
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 9 6 2 1 4 3 0 0 3 0
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 1 1 0 0 1 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 1 1 1 1 0 0 0
§ 237 Abs. 1 3 3 1 1 2
Insgesamt 90 77 70 43 7 13 6 3 7 0
15
2023
§§ des StGB
Verurteilte
insgesamt
Verurteilte
nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht
insgesamt
zu
Freiheitsstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Geldstrafe
insgesamt
zu
Jugendstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Zuchtmitteln
zu
Erzie
hungsmaßregeln
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 3 3 0 0 3
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 5 5 5 3 0
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 3 3 2 1 1
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 1 1 0 0 1 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 1 1 1 1 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 3 2 2 1 0 1 0 0 1 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 1 1 0 0 1
§ 232a Abs. 3 12 12 12 7 0
§ 232a Abs. 4 9 8 7 5 1 1 1 0 0 0
§ 232a Abs. 6 Nr. 2 0 0 0 0 0
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 19 11 5 4 6 8 1 0 6 1
§ 232b Abs. 3 Nr. 3 2 1 1 0 0 1 1 1 0 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 3 1 1 1 1 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 4 2 2 2 1 0
§ 237 Abs 1. 3 3 1 1 2
Insgesamt 51 39 31 20 8 12 3 1 8 1
16
2024
§§ des StGB
Verurteilte
insgesamt
Verurteilte
nach allgemeinem Strafrecht nach Jugendstrafrecht
insgesamt
zu
Freiheitsstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Geldstrafe
insgesamt
zu
Jugendstrafe
darunter zu
Bewährung
zu
Zuchtmitteln
zu
Erzie
hungsmaßregeln
§ 180a 1 1 0 0 1 0 0 0 0 0
§ 181a 11 9 8 7 1 2 2 2 0 0
§ 232 9 6 4 2 2 3 0 0 2 1
§ 232a Abs. 1 bis 5 45 38 36 10 2 7 5 2 1 1
§ 232a Abs. 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232b 12 8 2 0 6 4 0 0 3 1
§ 233 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0
§ 233a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 237 Abs 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0
§ 237 Abs 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Insgesamt 67 53 43 13 10 14 5 2 6 3
Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes Delikt zu Freiheitsstrafe nach Dauer und Strafaussetzung
2020
§§ des StGB
Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer
unter 6
Monaten
darunter
Strafaussetzung
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließl. ...
bis 1
Jahr
einschließ
lich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate
bis 1
Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr
als 1
bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis
10
Jahre
10 bis
15
Jahre
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 2 2 1 0 0 0 4 3
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 1 1 1 0 1 1 3 2 0 0 3 2 0 0 8 2
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 1 0 0 0 3 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 3 0 0 0 6 3
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 3 1 4 0 0 9 3
§ 232a Abs. 3 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 8 8 3 2 1 0 16 10
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 7 7 3 4 1 0 17 9
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1
§ 233 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 237 Abs. 1 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1
Insgesamt 0 0 1 1 4 3 7 7 12 11 26 24 15 12 2 0 67 35
18
2021
§§ des StGB
Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer
unter 6
Monaten
darunter
Strafaussetzung
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließl. ...
bis 1
Jahr
einschließ
lich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate
bis 1
Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr
als 1
bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis
10
Jahre
10 bis
15
Jahre
§ 180a Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 1 1 0 0 2 2 3 3 5 5 2 0 0 0 10 8
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0 1 1 0 0 0 0 2 1
§ 232 Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 0 0 0 0 2 2
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 2 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 1 2 0 0 5 2
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 3 3 0 0 0 0 4 4
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 3 0 0 1 1 0 0 1 1 2 2 10 10 2 1 1 0 16 12
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 8 8 5 2 1 0 17 9
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 2 2 1 1 3 3 1 1 0 0 0 0 4 4
§ 233 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
StGB § 237 Abs. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Insgesamt 0 0 2 2 4 3 8 8 14 13 30 30 11 6 2 0 63 43
19
2022
§§ des StGB
Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer
unter 6
Monaten
darunter
Strafaussetzung
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließl. ...
bis 1
Jahr
einschließ
lich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate
bis 1
Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr
als 1
bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis
10
Jahre
10 bis
15
Jahre
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 2 1 1 0 0 0 4 2
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 2 2 0 0 0 0 4 4
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 1 1 1 1 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 2 2
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 0 0 4 0
§ 232 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 3 3 0 0 0 0 4 4
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 1 1 0 0 3 3 4 4 5 5 1 0 0 0 10 9
§ 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 8 7 3 2 1 1 17 9
§ 232a Abs. 4 0 0 1 1 0 0 1 0 2 1 9 9 3 5 1 0 20 10
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 0 2 1
§ 237 Abs. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1
Insgesamt 0 0 3 3 2 2 6 5 11 10 28 27 12 8 2 1 62 37
20
2023
§§ des StGB
Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer
unter 6
Monaten
darunter
Strafaussetzung
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließl. ...
bis 1
Jahr
einschließ
lich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate
bis 1
Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr
als 1
bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis
10
Jahre
10 bis
15
Jahre
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 1 1 1 1 0 0 5 3
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 1 1 1 1 1 0 0 0 0 0 2 1
§ 232 Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 2 1
§ 232a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 3 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 6 6 2 3 0 0 12 7
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 5 1 1 0 0 7 5
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 1 1 0 0 2 2 3 3 2 1 0 0 0 0 5 4
§ 232b Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 1 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 3 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1
§ 233 Abs. 2 Nr. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 1 0 0 2 1
§ 237 Abs 1 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1
Insgesamt 0 0 3 3 2 2 4 4 9 9 18 16 5 7 0 0 39 25
§ 180a Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
21
2024
§§ des StGB
Verurteilte zu Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht nach Strafdauer
unter 6
Monaten
darunter
Strafaussetzung
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließl. ...
bis 1
Jahr
einschließ
lich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate
bis 1
Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr
als 1
bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis
10
Jahre
10 bis
15
Jahre
§ 180a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 181a 0 0 1 1 0 0 3 3 4 4 4 3 0 0 0 0 8 7
§ 232 0 0 0 0 1 1 1 1 2 2 0 0 0 0 0 0 2 2
§ 232a Abs. 1 bis 5 0 0 0 0 1 1 0 0 1 1 9 9 7 15 4 0 36 10
§ 232a Abs. 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232b 0 0 1 0 0 0 1 0 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0
§ 233 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1
§ 233a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 237 Abs 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 1 1
§ 237 Abs 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Insgesamt 0 0 2 1 2 2 5 4 9 7 15 14 7 15 4 0 50 21
22
Verurteilte wegen Menschenhandels als schwerstes Delikt zu Jugendstrafe nach Dauer und Strafaussetzung
2020
§§ des StGB
Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
bis 1
Jahr
einschließlich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate bis
1 Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr als
1 bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis 10
Jahre
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 2 1
§ 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 3 0 0 4 0
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 3 2 0 0 0 3 2
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 233a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Insgesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 7 4 3 0 0 10 4
2021
§§ des StGB
Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
bis 1
Jahr
einschließlich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate bis
1 Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr als
1 bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis 10
Jahre
§ 181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232 Abs. 1 Nr. 1a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 1 0
§ 232 Abs. 3 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 1 1 1 1 0 0 0 0 0 1 1
Insgesamt 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 0 1 0 3 2
23
2022
§§ des StGB
Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
bis 1
Jahr
einschließlich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate bis
1 Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr als
1 bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis 10
Jahre
§181a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§181a Abs. 1 Nr. 2 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 2 2
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 1 0 0 2 1
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 233 Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 233 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0
Insgesamt 0 0 0 0 0 0 0 0 4 3 2 0 0 5 3
2023
§§ des StGB
Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
bis 1
Jahr
einschließlich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate bis
1 Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr als
1 bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis 10
Jahre
§ 181a Abs. 1 Nr. 1 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0 0 1 1
§ 232 Abs. 2 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 1 Nr. 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 4 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 1 0
§ 232b Abs. 1 Nr. 1 1 1 0 0 2 2 3 3 0 0 0 0 0 3 3
§ 232b Abs. 3 Nr. 3 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 1
Insgesamt 1 2 0 0 2 2 3 4 1 1 2 0 0 6 5
24
2024
§§ des StGB
Verurteilte zu Jugendstrafe nach Jugendstrafrecht nach Strafdauer
6
Monate
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
bis 1
Jahr
einschließlich
darunter
Strafaussetzung
mehr als … bis einschließlich ...
Freiheitsstrafe
insgesamt
darunter
Strafaussetzung
6 bis 9
Monate
darunter
Strafaussetzung
9
Monate bis
1 Jahr
darunter
Strafaussetzung
mehr als
1 bis 2
Jahre
darunter
Strafaussetzung
2 bis 3
Jahre
3 bis 5
Jahre
5 bis 10
Jahre
§ 180a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 181a 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 2 2
§ 232 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232a Abs. 1 bis 5 0 0 0 0 1 1 1 1 1 1 2 1 0 5 2
§ 232a Abs. 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 232b 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 233 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 233a 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 237 Abs 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
§ 237 Abs 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Insgesamt 0 0 0 0 1 1 1 1 3 3 2 1 0 7 4
25
Verfahren der FKS: Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen
Anzahl der Geld- und
Freiheitsstrafen 2024
Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten
§ 10 (1) SchwarzArbG 1.800 24
§ 10 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 10a SchwarzArbG 0 0
§ 11 (1) SchwarzArbG 12.000 0
§ 11 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 15 a (1) AÜG 0 0
§ 15 a (2) AÜG 0 0
§ 232 StGB 0 0
§ 232b StGB 0 0
§ 233 StGB 0 0
Gesamtsumme 13.800 24
Anzahl der Geld- und
Freiheitsstrafen 2023
Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten
§ 10 (1) SchwarzArbG 4.500 0
§ 10 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 10a SchwarzArbG 0 0
§ 11 (1) SchwarzArbG 2.000 0
§ 11 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 15 a (1) AÜG 0 0
§ 15 a (2) AÜG 0 0
§ 232 StGB 0 0
§ 232b StGB 0 0
26
§ 233 StGB 0 17
Gesamtsumme 6.500 17
Anzahl der Geld- und
Freiheitsstrafen 2022
Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten
§ 10 (1) SchwarzArbG 4.800 0
§ 10 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 10a SchwarzArbG 0 0
§ 11 (1) SchwarzArbG 28.900 0
§ 11 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 15 a (1) AÜG 3.600 0
§ 15 a (2) AÜG 0 0
§ 232 StGB 0 0
§ 232b StGB 0 0
§ 233 StGB 200 0
Gesamtsumme 18.200 0
Anzahl der Geld- und
Freiheitsstrafen 2021
Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten
§ 10 (1) SchwarzArbG 16.550 0
§ 10 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 10a SchwarzArbG 0 0
§ 11 (1) SchwarzArbG 15.500 12
§ 11 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 15 a (1) AÜG 0 0
§ 15 a (2) AÜG 0 0
§ 232 StGB 0 0
27
§ 232b StGB 0 0
§ 233 StGB 0 0
Gesamtsumme 0 0
Anzahl der Geld- und
Freiheitsstrafen 2020
Geldstrafen in Euro Freiheitsstrafen in Monaten
§ 10 (1) SchwarzArbG 7.200 0
§ 10 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 10a SchwarzArbG*
§ 11 (1) SchwarzArbG 141.725 29
§ 11 (2) SchwarzArbG 0 0
§ 15 a (1) AÜG 0 0
§ 15 a (2) AÜG 0 0
§ 232 StGB*
§ 232b StGB*
§ 233 StGB*
Gesamtsumme 148.925 29
*Aufgrund der Tatsache, dass erst seit 2019 die Kompetenz für den Deliktsbereich besteht, war im Jahr 2020 noch keine differenzierte Auswertung möglich.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Umsetzung der EU-Menschenhandelsrichtlinie (2024/1712) (Antwort)