Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
[Bundesrat Drucksache 649/25
07.11.25
Wi - In - R
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Fu
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der
Europäischen Union zum Datenaustausch bei
Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von
Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Die ab dem 20. Mai 2026 geltende Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von
Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 führt einen digitalen
Datenaustausch zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand ein. Für diesen Datenaustausch ist eine
einheitliche digitale Zugangsstelle zu benennen.
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Verordnung (EU)
2018/302 vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking
und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des
Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie
2009/22/EG ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Für die Durchsetzung des
Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, der durch die
Verordnung (EU) 2018/302 weitreichend ausgestaltet wurde, sind nach der Dienstleistungs-
Informationspflichten-Verordnung vom 12.03.2010 (DL-InfoV) in Verbindung mit § 155
Absatz 2 der Gewerbeordnung und § 6c der Gewerbeordnung dagegen Stellen der
Länder zuständig.
B. Lösung; Nutzen
Der Entwurf eines Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) enthält
Änderungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), um die Bundesnetzagentur als einheitliche
digitale Zugangsstelle im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1028 zu benennen. Damit wird
der automatisierte digitale Datenaustausch zwischen den Behörden des Bundes, der
Länder und der Kommunen, den Statistikämtern und der Wirtschaft (Online-Plattformen,
Gastgeber von Kurzzeit-Unterkünften) möglich gemacht. Durch diese zentrale digitale
Service-Plattform werden allein die Online-Plattformen bei Datenanfragen in Höhe von ca.
636 000 Euro jährlich entlastet.
Fristablauf: 19.12.25
Der KVDG-Entwurf enthält Änderungen des DDG, des TKG und der DL-InfoV, um die
Regelungen über die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2018/302 in das sachnähere DDG zu überführen, um die Zuständigkeit für die
Durchsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG auf die
Bundesnetzagentur als dann einheitliche Durchsetzungsbehörde zu übertragen und um damit zur
Stärkung des Binnenmarktes die Schlagkraft bei der Ahndung ungerechtfertigter
herkunftsbezogener Diskriminierungen zu erhöhen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das KVDG entstehen der Bundesnetzagentur und der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung der Fachaufgaben jährliche
Personalkosten (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) von insgesamt 558 925 Euro für
vier Planstellen (zwei Stellen im höheren Dienst und zwei Stellen im gehobenen Dienst).
Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand von 850 000 Euro für Sachkosten zur Einrichtung
erforderlicher IT-Verfahren sowie ein Aufwand von jährlich 200 000 Euro für Sachkosten
zum Betrieb dieser IT-Verfahren. Der Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im
Einzelplan 09 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Durch das KVDG entstehen zusätzliche Einnahmen bei der Bundesnetzagentur durch
Bußgelder, die noch nicht beziffert werden können.
Für die Länderhaushalte entstehen durch das KVDG Ausgaben von jährlich ca. 15 000
Euro sowie von einmalig ca. 10 000 Euro. Bei den Stellen der Länder zur Durchsetzung
von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG entfallen Aufgaben. Die
entsprechenden Einsparungen sind schwer zu beziffern und belaufen sich kalkulatorisch auf
höchstens 100 000 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft eine Entlastung von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 636 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um 610.000 Euro.
Der einmalige Erfüllungsaufwand bei der Bundesverwaltung beträgt 971 000 Euro. Bei
den Verwaltungen der Länder reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um ca.
85.000 Euro. Es entsteht dort ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 000
Euro.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und
insbesondere für mittelständische Unternehmen oder negative Auswirkungen auf Einzelpreise und
das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 649/25
07.11.25
Wi - In - R
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der
Europäischen Union zum Datenaustausch bei
Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von
Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 7. November 2025
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der
Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der
Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen
sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen
Union
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Fristablauf: 19.12.25
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der
Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie
zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen
Union*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 gelten
1. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019;
2. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024;
3. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU)
2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018;
4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c
Absatz 2.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes
bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:
1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4
der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch
Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom
11. April 2024 und
2. die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von
Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36).
der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 durch
Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom
11. April 2024.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder
Regelungen im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die
Zuständigkeit der Gerichte.“
d) Absatz 4 Nummer 17 wird durch die folgenden Nummern 17 bis 20 ersetzt:
17. „ „Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner
Tochterunternehmen sowie aller anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen
Tochterunternehmen wirtschaftlich und rechtlich verbundenen Unternehmen;
18. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person nach
Artikel 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/EG;
19. „Dienstleistung“ jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der
Richtlinie 2006/123/EG;
20. „Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche oder juristische Person nach
Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie 2006/123/EG.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22„
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der
Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter
ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen
Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung
anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-
Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der
Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort
oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten
anzuwendenden Recht.“
3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt:
„§ 22a
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028
(1) Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der
Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben. Die einheitliche digitale Zugangsstelle
darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach
Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 sowie
die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3
Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
automatisch, vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich
ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom
11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den genannten Daten zu ermöglichen.
(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die
Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, erstellen und aktualisieren für ihr
Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe
a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Die einheitliche digitale
Zugangsstelle veröffentlicht diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert
diese Listen regelmäßig.
(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3
Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen
Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028
in der Fassung vom 11. April 2024
1. die Gemeinde nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024, in der die Einheit angesiedelt ist, sowie
2. die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.
(5) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3
Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen
Behörden ermöglichen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische
Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten Daten sowie zu der für die
jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024. Die einheitliche
digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer
nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April
2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen
Behörden abzurufen.
(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des
Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben,
sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in
der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische
Schnittstelle bereit.
§ 22b
Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028
(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028
in der Fassung vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3
sowie des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April
2024 ist die Bundesnetzagentur.
(2) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2
Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in der Fassung vom 19. Oktober 2022 ist die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1.
§ 22c
Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28.
Februar 2018,
2. nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar
2018 und
3. für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.
(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den
Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen
enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des
Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die
unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.“
4. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern
diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1
zuständig ist, kann sie nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß
einzustellen, veröffentlichen. Dies kann auch die Offenlegung der Identität des für den
Verstoß verantwortlichen Unternehmens unter Wahrung des Schutzes
personenbezogener Daten im Übrigen umfassen. Soweit bei der Veröffentlichung einer Zusage durch
die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens
personenbezogene Daten betroffen sind, ist die Veröffentlichung der Zusage in der Regel
nach spätestens 12 Monaten zu löschen.“
5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige
Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2
und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie
die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu
Absatz 1 § 202 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im
Rahmen ihrer Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe
erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c
Absatz 1 zuständig ist, kann sie
1. bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern
von Online-Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU)
2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre
Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c Absatz 2 Satz 1
oder Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der
verantwortlichen Unternehmen in Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen
annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,
2. von den in Nummer 1 genannten Unternehmen auf deren Initiative zusätzliche
Zusagen entgegennehmen oder verantwortliche Unternehmen zu Zusagen
auffordern, um einem von einem Verstoß nach Nummer 1 Betroffenen angemessene
Abhilfe anzubieten, sowie
3. die verantwortlichen Unternehmen verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern
1 und 2 zu erfüllen.“
6. § 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22,
§ 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als
zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28
Absatz 3 oder nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in
Verbindung mit § 207 des Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei
Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach Absatz 2 und die Vorschriften über
Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.“
7. § 32 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(4) „ Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern
diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt
macht“,“
bb) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes“.
cc) Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Telekommunikationsgesetzes“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
(2a) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 in der
Fassung vom 28. Februar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche
sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Kunden zu einer dort
genannten Version der Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allgemeine
Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen
Zahlungsvorgang anwendet.“
c) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
(5b) „ Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1028 in
der Fassung vom 11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Online-Schnittstelle nicht
richtig gestaltet oder nicht richtig organisiert,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2
Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Absatzes 1 und 2 Nummer 2a, des Absatzes 2a und 3 Nummer 1, 3, 4,
9, 10 und 11, des Absatzes 5a Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 5b
Nummer 1 und“.
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15, des Absatzes 5a
Nummer 2 und des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 und“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „in den Fällen“ durch die Angabe „in den übrigen
Fällen“ ersetzt.
e) Absatz 10 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, des
Absatzes 4, 5 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33, des Absatzes
5a und des Absatzes 5b Nummer 1 die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste,
2. des Absatzes 2 Nummer 2a, 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b
sowie der Absätze 2a, 3 und 5b Nummer 2 und 3 die Bundesnetzagentur,“.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
§ 191„
Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der
Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen
Aufgaben und Befugnisse wahr.“
2. § 202 Absatz 7 wird gestrichen.
3. § 203 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
4. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 6.
c) In Absatz 6 wird in Nummer 3 die Angabe „und des Absatzes 6“ gestrichen.
d) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
(7) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit
einem Gesamtumsatz von mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet
werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit
einem Gesamtumsatz von mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 4
Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes
geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller
Umsatzerlöse, die die juristische Person oder Personenvereinigung in dem der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. In den
Gesamtumsatz sind die Gesamtumsätze aller Unternehmen einzubeziehen, die mit
der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69
verbunden oder zusammengeschlossen sind. Der Gesamtumsatz kann geschätzt
werden.“.
e) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.
Artikel 3
Änderung der Verordnung über Informationspflichten für
Dienstleistungserbringer
Die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer vom 12. März
2010 (BGBl. I S. 267), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 12.
November 2021 (BGBl. I S. 4921) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „stellt,“ durch die Angabe „stellt oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „ist, oder“ durch die Angabe „ist.“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am… [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die
Verkündigung folgenden Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der
Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310
vom 26.11.2016, S. 1; die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1309 vom 29. April 2024 (L, 2024/1309,
8.5.2024; 2024/90315, 24.5.2024) geändert worden ist)
3. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über
Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des
Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1)
4. Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur
Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186
vom 11.7.2019, S. 57)
5. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über
einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale
Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
6. Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die
Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028,
29.4.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 20. Mai 2026 wird die Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im
Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (im Folgenden: Kurzzeitvermietungs-VO)
unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen der Europäischen
Union (EU), die Daten zur kurzfristigen Vermietung möblierter, über Online-Plattformen
vermarkteter Unterkünfte erhalten wollen (sogenannter „Opt-in“-Ansatz). Durch die
Kurzzeitvermietungs-VO wird zwischen Online-Plattformen, Behörden der EU-Mitgliedstaaten,
Gastgebern als Vermieterinnen und Vermietern von Kurzzeit-Unterkünften sowie
Statistikämtern ein System zum digitalen Datenaustausch eingeführt. Dieser digitale
Datenaustausch wird in jedem teilnehmenden EU-Mitgliedstaat über eine auf nationaler Ebene
einzurichtende einheitliche digitale Zugangsstelle abgewickelt. In Deutschland haben bereits
mehrere Länder mitgeteilt, zur wirksamen Steuerung von Kurzzeitvermietungen Daten von
Online-Plattformen zu benötigen. Der vorliegende Entwurf eines Kurzzeitvermietung-
Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) dient dazu, die einheitliche digitale Zugangsstelle zu
benennen und damit die Kurzzeitvermietungs-VO im nationalen Recht durchzuführen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangstelle
für Deutschland benannt. Im Einklang mit der der Bundesnetzagentur durch das Digitale-
Dienste-Gesetz (DDG) zugewiesenen Aufgabe, die Aufsicht über die Online-Plattformen in
Europa wahrzunehmen, wird die Bundesnetzagentur ergänzend damit betraut, bestimmte
in der Kurzzeitvermietungs-VO festgelegte Pflichten der Online-Plattformen durchzusetzen.
Darüber hinaus sieht die Kurzzeitvermietungs-VO für einige in der Kurzzeitvermietungs-VO
festgelegte Pflichten der Online-Plattformen vor, dass diese nach dem Kapitel IV der
Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober
2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie
2000/31/EG (im Folgenden: „DSA“ [= Digital Services Act]) durch die dafür in den EU-
Mitgliedstaaten zuständigen Behörden durchgesetzt werden. Diese Vorgabe der
Kurzzeitvermietungs-VO wird dadurch vollzogen, dass der Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei
der Bundesnetzagentur nach §12 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 DDG die
Durchsetzung dieser Pflichten zugewiesen wird. Da die Kurzzeitvermietungs-VO für einige
Pflichten der Online-Plattformen das Kapitel IV des DSA für anwendbar erklärt und die
Durchführung des DSA im DDG erfolgt, sollte auch die Durchführung der
Kurzzeitvermietungs-VO selbst im DDG erfolgen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde die
Bundesnetzagentur als zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU)
2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über
Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des
Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (im Folgenden: Geoblocking-VO)
benannt und mit der Aufgabe nach Artikel 8 Geoblocking-VO betraut, Verbrauchern praktische
Unterstützung im Falle von Streitigkeiten mit Unternehmen bereitzustellen. Der
Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Regelungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur
Durchsetzung der Geoblocking-VO und zur Bereitstellung praktischer Unterstützung für
Verbraucher in das sachnähere DDG zu überführen.
Zusammen mit der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Übertragung der Zuständigkeit
zur Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2
der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.
Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungs-RL) von
den zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern,
auf die Bundesnetzagentur, die sich seit dem Jahr 2018 eine umfassende Expertise bei der
Ahndung entsprechender Verstöße erworben hat, soll erreicht werden, noch schlagkräftiger
gegen ungerechtfertigte herkunftsbezogene Diskriminierungen vorzugehen. Die
Geoblocking-VO gestaltet den bislang in der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
vom 12.03.2010 (im Folgenden: DL-InfoV) umgesetzten Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL bereits weitgehend aus, indem sie bestimmte Fälle herkunftsbezogener
Diskriminierungen präzisiert, in denen eine unterschiedliche Behandlung nicht gemäß Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL gerechtfertigt werden kann (siehe Artikel 1 Absatz 1 in
Verbindung mit Erwägungsgrund 4 der Geoblocking-VO). Im Verhältnis zu Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL hat die Geoblocking-VO - als Lex specialis - Vorrang (siehe
Erwägungsgrund 4 der Geoblocking-VO; 6.2.2 im Handbuch der Europäischen Kommission
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aus dem Jahr 2022, im Folgenden: Handbuch
der Europäischen Kommission). Der Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL - als
Auffangtatbestand - findet weiterhin insoweit Anwendung, wie die Geoblocking-VO keine
spezielleren Bestimmungen festlegt (siehe Artikel 1 Absatz 7 der Geoblocking-VO). Nach der
Dienstleistungs-RL gehören, anders als nach der Geoblocking-VO, auch natürliche
Personen ohne Begrenzung auf die Verbrauchereigenschaft sowie Unternehmen, die nicht zur
Endnutzung konsumieren, zum geschützten Personenkreis. Zudem ist die Dienstleistungs-
RL, anders als die Geoblocking-VO, auch auf rein inländische Sachverhalte anwendbar.
Darüber hinaus verbleiben praxisrelevante Fallkonstellationen, die nicht von der
Geoblocking-VO erfasst werden. Diese betreffen insbesondere zwei Verkaufspraktiken: Zum einen
werden durch multinationale Anbieter unterschiedliche länderspezifische Online-
Benutzeroberflächen für bestimmte EU-Mitgliedstaaten genutzt, die jeweils geografisch auf
Liefergebiete beschränkt sind, obwohl der betreffende Anbieter in allen von ihm ausgewiesenen
Liefergebieten tätig ist (siehe auch 3.10 und 6.2.2 im Handbuch der Europäischen
Kommission). Zum anderen werden innerhalb der EU länderspezifische App-Stores mit einem
unterschiedlichen Angebot an verfügbaren Apps zu teilweise unterschiedlichen Preisen
genutzt.
Ohne eine Übertragung der Zuständigkeit zur Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL von den zuständigen
Stellen der Länder auf die Bundesnetzagentur liefe zudem die in § 2 Nummer 6 EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG) verankerte Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur für die Durchsetzung dieses Verbotes im Rahmen der Verordnung (EU) 2017/2394
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen
nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (im
Folgenden „CPC“-VO [Consumer Protection Cooperation]) leer, da dann keine Stelle für die
Durchsetzung des Verbots im Rahmen der CPC-VO in Deutschland handlungsfähig wäre. Die
zuständigen Stellen der Länder sind für die Durchsetzung im Rahmen der CPC-VO nicht
zuständig, da sie im EU-VSchDG nicht als zuständige Stellen benannt sind. Die
Bundesnetzagentur ist zwar nach § 2 Nummer 6 EU-VSchDG die zuständige Behörde für die
Durchsetzung der Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen
der CPC-VO und kann dazu auf die Durchsetzungsbefugnisse aus der unmittelbar in den
EU-Mitgliedstaaten geltenden CPC-VO zurückgreifen. Zur Durchsetzung dieses Verbots
innerhalb von Deutschland kann sich die Bundesnetzagentur aber nicht auf die Umsetzung
des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL in § 5 DL-InfoV berufen, da nach dieser
Vorschrift in Verbindung mit den § 155 Absatz 2 und § 6c der Gewerbeordnung die von den
Ländern benannten Stellen dafür zuständig sind.
Schließlich ermöglicht es der Gesetzentwurf, einen Gleichklang bei der Durchsetzung der
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL einheitlich in allen
Verbraucherschutz- und Nicht-Verbraucherschutzfällen herzustellen. Im EU-VSchDG wurde die
Bundesnetzagentur für bestimmte Verbraucherschutzfälle als zuständige Behörde zur
Durchsetzung sowohl der Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO als auch des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
festgelegt (siehe § 2 Nummer 6 EU-VSchDG). Das EU-VSchDG führt die CPC-VO durch, mit der
ein Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen den für Verbraucherschutz zuständigen
nationalen Behörden eingeführt wurde. Der angestrebte Gleichklang wird durch den
Gesetzentwurf zum einen dadurch erreicht, dass die Bundesnetzagentur auch in
Verbraucherschutzfällen, die nicht im Rahmen des Verfahrens zur CPC-VO gemeldet werden und in
Nicht-Verbraucherschutzfällen die Zuständigkeit zur Durchsetzung des Verbots nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL erhält. Zum anderen werden die Verfahren und
Befugnisse der Bundesnetzagentur in den künftig im DDG geregelten Fällen sowohl bei
Verstößen gegen die Geoblocking-VO als auch gegen das Verbot diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL in Anlehnung an die in der CPC-
VO und im EU-VSchDG vorgesehenen Verfahren und Befugnisse ergänzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO wird die Bundesnetzagentur als einheitliche
digitale Zugangsstelle und als nationaler Koordinator für alle Angelegenheiten der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt. Sie erhält die Aufgabe, die von der
Kurzzeitvermietungs-VO geforderte Transparenz hinsichtlich der zuständigen Behörden und der
Gebietskulisse, innerhalb derer die Kurzzeitvermietungs-VO in Deutschland gilt, durch die
Veröffentlichung entsprechender Listen auf ihrer Internetseite zu gewährleisten. Als einheitliche
digitale Zugangsstelle nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgabe als zentrale
Datendrehscheibe wahr, an welche Online-Plattformen ihre Buchungsdaten übermitteln und von der
die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder, die Registrierungsverfahren im
Sinne der Kurzzeitvermietungs-VO oder die Durchsetzung von
Zweckentfremdungsverbots- oder Wohnraumschutzgesetzen verantworten, diese Daten abrufen können. Zudem
stellt die Bundesnetzagentur den Statistikämtern des Bundes und der Länder sowie
Eurostat bestimmte Daten für die Zwecke der Erstellung von Statistiken elektronisch bereit.
Weiter wird die Bundesnetzagentur als Durchsetzungs- und Bußgeldbehörde für bestimmte
Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO benannt sowie die
Vorgabe der Kurzzeitvermietungs-VO vollzogen, die zur Durchsetzung des DSA zuständige
Behörde, in Deutschland die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der
Bundesnetzagentur, mit der Aufgabe zu betrauen, die dafür in der Kurzzeitvermietungs-VO
vorgesehenen Pflichten der Online-Plattformen durchzusetzen. Die ineinandergreifenden Regelungen
des DSA und der Kurzzeitvermietungs-VO bei der Durchsetzung der Pflichten der Online-
Plattformen werden somit zudem im DDG als einheitlichem Gesetz getroffen.
Im Gesetzentwurf werden die Regelungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungs- und Bußgeldbehörde für die Geoblocking-VO vom TKG ins DDG überführt.
Zudem wird Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt und die
Zuständigkeit zur Durchsetzung des entsprechenden Verbotes von den zuständigen Stellen der
Länder, insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern, auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Darüber hinaus werden die Verfahren und Befugnisse der Bundesnetzagentur
als Durchsetzungsbehörde für die Geoblocking-VO und Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL bei allen Verstößen an die Vorschriften in der CPC-VO und dem EU-VSchDG
angeglichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht
wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfes, der Vorgaben aus EU-Recht umsetzt und
insbesondere die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle und als
Durchsetzungsbehörde für bereits EU-rechtlich normierte Pflichten benennt, beigetragen. Dritte
wurden nicht beauftragt. Die Anhörung der Verbände zum Referentenentwurf des KVDG hat
nicht zu einer Änderung der Regelungen geführt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Änderung des Digitale-Dienste-
Gesetzes) beruht auf Artikel 74 Nummer 11 Grundgesetz (GG) (Recht der Wirtschaft) in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG, hinsichtlich Vorschriften zur Datenübermittlung an
das Statistische Bundesamt in § 22a Absatz 6 (Artikel 1 Nummer 3) auf Artikel 73 Absatz 1
Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke), hinsichtlich der getroffenen
Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 31 Absatz 3 (Artikel 1 Nummer 6) auf
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren) und
hinsichtlich der Bußgeldvorschriften in § 33 (Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzentwurfs) auf
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Die Änderung des DDG dient der
Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO und der Geoblocking-VO sowie der Umsetzung des
Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL. Alle diese EU-Rechtsakte enthalten
wirtschaftsbezogene Anforderungen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2
(Änderung des Telekommunikationsgesetzes) und Artikel 3 (Änderung der Verordnung über
Informationspflichten für Dienstleistungserbringer), mit der die in das DDG übernommenen
Regelungen aus den anderen Rechtsakten herausgenommen werden, ergibt sich ebenfalls
aus Artikel 74 Nummer 11 GG und für die Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im
gesamtstaatlichen Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), da nur im Wege einer
einheitlichen Aufsichtstätigkeit zur Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO und der
Geoblocking-VO sowie zur Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sowie durch ein einheitliches
Sanktionsverfahren im Bundesgebiet Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und
Unternehmen im gesamtstaatlichen Interesse gewährleistet werden kann. Hierdurch wird zur
Vervollständigung des Digitalen Binnenmarkts in der EU beigetragen, und es werden
Friktionen bei der Durchsetzung vermieden. Bezogen auf die Kurzzeitvermietungs-VO schließt
die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht Vorschriften für
Registrierungs- und Genehmigungsverfahren ein, die deshalb nicht im Gesetzentwurf enthalten sind.
Entsprechende Verfahren führen die Länder bereits in eigener Zuständigkeit durch.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen, welche die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Durchführung der
Kurzzeitvermietungs-VO und der Geoblocking-VO sowie der Umsetzung des Artikels 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL in nationales Recht.
VII. Gesetzesfolgen
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zum Betrieb einer einheitlichen digitalen
Zugangsstelle, zur Aufsicht über die Einhaltung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen
nach der Kurzzeitvermietungs-VO sowie zur Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wird neu begründet. Als
Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen bestimmte in der Kurzzeitvermietungs-VO
festgelegte Pflichten der Online-Plattformen werden neue Bußgeldtatbestände eingefügt.
Die Zuständigkeit zur Durchsetzung der Geoblocking-VO und der Durchsetzung des
Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
werden in allen möglichen Fällen bei einer einheitlichen Stelle gebündelt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf vereinfacht durch die Einrichtung und den Betrieb einer einheitlichen
digitalen Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur für die nach Landesrecht zuständigen
Behörden der Länder sowie für die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder die
Verfahren, um Daten zu Kurzzeitvermietungen zu erhalten. Die neu begründete
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen
nach der Kurzzeitvermietungs-VO sowie die neu geschaffenen Sanktionsmöglichkeiten
fördern die Durchsetzbarkeit der Kurzzeitvermietungs-VO in Deutschland. Hierdurch wird ein
Beitrag zur Vervollständigung des Digitalen Binnenmarktes geleistet. Durch die
Zusammenführung der Regelungen zur Durchsetzung der Geoblocking-VO und des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im DDG wird
eine Rechtsvereinfachung erreicht. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten zur
Durchsetzung der Geoblocking-VO - als Lex specialis - und der Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL - als
Auffangtatbestand – für alle Verstöße gegen diese Vorschriften bei der Bundesnetzagentur
entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten, die Rechtsklarheit wird verbessert und die Schlagkraft der
Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach diesen EU-Rechtsakten wird erhöht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einrichtung und den Betrieb einer einheitlichen
digitalen Zugangsstelle als Herzstück und Funktionsvoraussetzung einer digitalen
Infrastruktur zur Datenübermittlung bei Kurzzeitvermietungen sicherzustellen, dass die
öffentliche Hand verlässlich belastbare Daten von Online-Plattformen erhält, um
Kurzzeitvermietungen passgenau zu regulieren, bestehendes Recht wirksam durchzusetzen und damit
insgesamt Kurzzeitvermietungen gesetzlich so zu steuern, dass diese sich in Städten und
Regionen verträglich entwickeln und ausreichend bezahlbarer Dauer-Wohnraum für die
lokale Bevölkerung erhalten bleibt. Darüber hinaus tragen die Regelungen dazu bei,
Touristenströme an „Hot Spots“ zu kanalisieren und Wettbewerbsverzerrungen im
Beherbergungsgewerbe entgegenzuwirken. Zudem wird durch die angestrebte Digitalisierung eine
papierarme Datenübermittlung gefördert und dadurch Wälder als erneuerbare Naturgüter
vor Abholzung und die natürlichen Lebensgrundlagen und Ressourcen der Erde geschont.
Die gesetzliche Steuerung und die damit verbundene verträgliche Entwicklung von
Kurzzeitvermietungen wird verbessert, so dass bezahlbarer Dauer-Wohnraum erhalten bleibt
und die lokale Bevölkerung heute und künftig in Würde, wozu auch angemessener
Wohnraum gehört, leben kann. Durch den technologischen Fortschritt einer digitalen
Datenübermittlung und durch bürokratiearme Online-Verfahren werden die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen und die gleichberechtigte
Teilhabe privater Vermieterinnen und Vermieter gefördert und die soziale Gerechtigkeit durch
bezahlbaren Dauer-Wohnraum unterstützt. Sozialer Ausgrenzung dadurch, dass kein
bezahlbarer Dauer-Wohnraum zur Verfügung steht, kann wirksam entgegengewirkt werden.
Durch bürokratiearme Online-Verfahren erhalten auch private Vermieterinnen und
Vermieter die gleichberechtigte Chance, sich an der wirtschaftlichen Entwicklung auf dem Markt
für Kurzzeitvermietungen zu beteiligen. Schließlich werden Nachhaltigkeitsaspekte bei der
Digitalisierung der Verfahren auch durch das Prinzip der einmaligen Erfassung von Daten
berücksichtigt. Somit entsprechen die Wirkungen des Gesetzentwurfs einer nachhaltigen
Entwicklung. Zusammengefasst leistet der Gesetzentwurf folgende Beiträge zu
langfristigen positiven Wirkungen auf die Nachhaltigkeit: Beiträge zur verträglichen Entwicklung von
Kurzzeitvermietungen und zu ausreichend bezahlbarem Dauer-Wohnraum für die lokale
Bevölkerung, zur Vermeidung unausgewogener Tourismusentwicklung („Overtourism“), zur
Förderung wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und gleichberechtigter Teilhabe
kommerzieller Beherbergungsbetriebe, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, und privater
Vermieterinnen und Vermieter sowie zur Schonung natürlicher Lebensgrundlagen und
Ressourcen durch papierarme Datenübermittlung. Damit ist der Gesetzentwurf insbesondere
für den 1. Transformationsbereich der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 relevant
("Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit").
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur und für die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur, soweit diese die
Kurzzeitvermietungs-VO durchsetzt, jährliche Personalkosten (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten)
für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 558 925 Euro. Nach den
Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt vier Planstellen erforderlich (zwei Stellen im
höheren Dienst und zwei Stellen im gehobenen Dienst). Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des
Bundesministeriums der Finanzen vom 23.06.2025 (Gz.: BMF II A 3 - H 1012/00236/007/015)
ermittelt.
Hinzu kommen für die Bundesnetzagentur ein einmaliger Aufwand in Höhe von 850 000
Euro für Sachkosten zur Einrichtung erforderlicher IT-Verfahren sowie ein Aufwand in Höhe
von jährlich 200 000 Euro für Sachkosten zum Betrieb der einzurichtenden IT-Verfahren.
Der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Durch die
Gesetzesänderung entstehen zusätzliche Einnahmen bei der Bundesnetzagentur durch
Bußgelder; diese können noch nicht beziffert werden.
Für die an dem Datenaustausch-System der Kurzzeitvermietungs-VO teilnehmenden
Länder, einschließlich der Kommunen, können aus den Vorgaben dieser Verordnung
Haushaltsausgaben entstehen. Diese werden hier nicht beziffert, da sich die Verpflichtungen
nicht aus dem Bundesrecht, sondern aus unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten geltenden
europäischen Regelungen ergeben.
Durch die Neuregelungen entstehen für die Länderhaushalte Ausgaben von jährlich ca.
15 000 Euro und einmalig 10 000 Euro.
Bei den von den Ländern zur Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
bestimmten Stellen entfallen Aufgaben. Die entsprechenden Einsparungen bei den
Ländern sind schwer zu beziffern und belaufen sich kalkulatorisch auf höchstens 100 000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Aus diesem Gesetzentwurf entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand, es ist im
Gegenteil mit Entlastungen in Höhe von ca. 636 000 Euro pro Jahr zu rechnen.
Die Einrichtung und der Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle bei der
Bundesnetzagentur nach § 22a Absatz 1 DDG werden zu einer Entlastung der Wirtschaft führen,
da Online-Plattformen Datenanfragen der Länder und Kommunen künftig nicht mehr
individuell beantworten müssen und bei den Datenanfragen nicht mehr mit unterschiedlichen
inhaltlichen und technischen Anforderungen konfrontiert werden. Vielmehr haben sie
künftig nur noch europaweit harmonisierte und auf die Buchungsdaten begrenzte Datensätze
über ein automatisiertes Verfahren an eine einzige Stelle innerhalb Deutschlands
bereitzustellen. Zur Ermittlung der Entlastungen der Wirtschaft wurden nach Abfragen bei Ländern
und Online-Plattformen deutschlandweit jährlich ca. 3.000 Datenanfragen von Behörden
bei Online-Plattformen geschätzt und für die Bearbeitung einer behördlichen Datenanfrage
ein Mittelwert von sieben Arbeitsstunden bei der betroffenen Online-Plattform sowie ein
mittleres Qualifikationsniveau der an der Bearbeitung bei der Online-Plattform beteiligten
Personen zugrunde gelegt. In der Lohnkostentabelle (Anhang 6 des Leitfadens zur
Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
vom April 2025) werden für die Branche „Erbringung von sonstigen Dienstleistungen“
Lohnkosten in Höhe von 30,30 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt. Der zeitliche Aufwand von
durchschnittlich sieben Arbeitsstunden ist nach Auskunft der Online-Plattformen
insbesondere dem Umstand geschuldet, dass regelmäßig mehrere Personen aus der
Rechtsabteilung und aus den Daten-Teams an der Bearbeitung einer behördlichen Datenanfrage
beteiligt sind. Dadurch entsteht darüber hinaus auch ein erheblicher interner
Kommunikationsaufwand. Weiterer Kommunikationsaufwand wird durch notwendig werdende
Gespräche mit den anfragenden Behörden und mit den betroffenen Geschäftspartnern ausgelöst.
Die Kurzzeitvermietungs-VO legt Online-Plattformen Pflichten auf, deren Einhaltung von
der Bundesnetzagentur und der Koordinierungsstelle für digitale Dienste durchgesetzt wird.
Ein möglicherweise höherer Aufwand der Online-Plattformen aus den ihnen in der
Kurzzeitvermietungs-VO auferlegten Pflichten wird hier allerdings nicht beziffert, da sich diese
Pflichten nicht aus diesem Gesetzentwurf, sondern aus unmittelbar in den EU-
Mitgliedstaaten geltenden europäischen Regelungen ergeben.
Die Regelugen zu Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der
Geoblocking-VO werden lediglich vom TKG in das DDG überführt. Es ergibt sich dadurch
kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.
Hinsichtlich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wird lediglich die Zuständigkeit
von den zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Gewerbeämtern und
Berufskammern, auf die Bundesnetzagentur übertragen. Es ergibt sich dadurch kein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da es sich lediglich um eine Aufgabenverschiebung
innerhalb der staatlichen Strukturen handelt. Stattdessen kann es sowohl für
Dienstleistungserbringer als auch für Dienstleistungsempfänger, die Unternehmen sind, zu einer
Entlastung führen, wenn sie nur noch mit der Bundesnetzagentur als einzigen
Durchsetzungsbehörde konfrontiert sind und nicht mehr unterscheiden müssen, ob eine Fallkonstellation
unter die Geoblocking-VO als Lex specialis oder unter Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-
RL als Auffangtatbestand fällt.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Der Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus dem Aufwand zur Erfüllung der genannten
Vorgaben aus der Verordnung (EU) 2024/1028 (a.), der Verordnung (EU) 2018/302 (b.) und
der Richtlinie 2006/123/EG (c.).
a. Verordnung (EU) 2024/1028
aa. Bundesverwaltung
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entsteht der Bundesverwaltung ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von 452.000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe
von 971 000 Euro.
Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle
zum Empfang und zur Weiterleitung von Daten, als zuständige Behörde für die
Durchsetzung bestimmter in der Kurzzeitvermietungs-VO enthaltener Pflichten der Online-
Plattformen, als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sowie als Bußgeldbehörde für die
zugehörigen Bußgeldverfahren. Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf die Vorgabe der
Kurzzeitvermietungs-VO um, die zuständige nationale Behörde zur Durchsetzung des DSA,
in Deutschland die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur, als
zuständige Behörde für die Durchsetzung weiterer in der Kurzzeitvermietungs-VO
enthaltener Pflichten der Online-Plattformen sowie als Bußgeldbehörde für die zugehörigen
Bußgeldverfahren zu benennen. Kostenbegrenzend dürfte sich auswirken, dass die
Bundesnetzagentur bereits über Erfahrungen bei der Überprüfung von unternehmerischem
Verhalten im Online-Bereich und bei der Realisierung von Digital-Vorhaben verfügt. Die
Kosteneinschätzung bezieht auch die Folgenabschätzung der Europäischen Kommission mit ein,
die für die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO eine geringe jährliche
Arbeitsbelastung der EU-Mitgliedstaaten prognostiziert. Es wird daher ein Stellenaufwuchs von drei
Stellen (eine Stelle im höheren Dienst und zwei Stellen im gehobenen Dienst) veranschlagt.
Die sich aus den Vorgaben ergebenden jährlichen Personalkosten betragen rund 252.000
Euro. Daneben sind einmalige Sachkosten für die technische Einrichtung der einheitlichen
digitalen Zugangsstelle von rund 850 000 Euro und jährliche Sachkosten für ihren Betrieb
von rund 200 000 Euro zu erwarten. Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand für die
Bundesnetzagentur beträgt 452.000 Euro.
Vorgabe 1: Einrichtung und Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle für
den Empfang und die Weiterleitung von Daten bei der Bundesnetzagentur (§ 22a
Absatz 1)
Einmalig
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
) 0 121 3000 (gD 60 40,40 850
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 971
Jährlich
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
) 0 121 3000 (gD 60 40,40 200
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 321
Bei der Bundesnetzagentur soll eine einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 der
Kurzzeitvermietungs-VO eingerichtet und betrieben werden. Dieses System soll einen
reibungslosen und verlässlichen automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen den
Online-Plattformen und der öffentlichen Hand sicherstellen. Das System muss daher für eine
Vielzahl von Akteuren störungsfrei arbeiten und dabei die Funktionen nach Artikel 10
Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO aufweisen sowie die Verarbeitung
personenbezogener Daten nach Artikel 10 Absatz 4 der Kurzzeitvermietungs-VO
gewährleisten. Die Aufgaben beinhalten unter anderem: die Einrichtung, den Betrieb, die Wartung
und die Pflege des Systems, einschließlich der Beseitigung von Störungen und Fehlern
sowie der Durchführung von Aktualisierungen in Zusammenarbeit mit einem IT-
Dienstleister; die Bereitstellung eines zentralen Ansprechpartners für technische Fragen gegenüber
einer Vielzahl von Akteuren; die dauerhafte Sicherstellung der IT-Sicherheitsvorgaben; die
Weiterentwicklung des Vertragswesens und die Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
für die Dienstleisterbringung nach Ende eines laufenden Vertrages, das Onboarding
potentieller neuer Dienstleister; die Prüfung neuer Anforderungen und die Weiterentwicklung des
Systems, die Qualitätssicherung, die Aktualisierung von Datenschutz- und IT-
Sicherheitskonzepten; der Kontakt und der Austausch mit Online-Plattformen, insbesondere
Erinnerungen sowie Support von Online-Plattformen bei Problemen mit der Datenübermittlung,
der Datenüberprüfung und -löschung; die Validierung von Daten der Online-Plattformen und
die Integration neuer Online-Plattformen; der Kontakt und der Austausch mit Behörden,
insbesondere deren Support bei Problemen mit der Datenübermittlung, der
Datenüberprüfung und -löschung sowie der regelmäßigen Integration neuer für die
Registrierungsverfahren zuständiger Behörden. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit Digital-
Projekten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von einmalig 3.000 und von jährlich
3.000 ausgegangen.
Vorgabe 2: Nationaler Koordinator als Kontaktstelle für alle Angelegenheiten der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle (§ 22a Absatz 2 Satz 1)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2000 (gD) 30 40,40 0 0 40
) 0 0 2000 (hD 30 67,60 68
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 108
Bei der Bundesnetzagentur soll ein nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO benannt werden, der als Kontaktstelle in allen Fragen und
Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle für die Verwaltungen innerhalb
Deutschlands und gegenüber der Europäischen Kommission fungiert. Diese Aufgaben
beinhalten für die Bundesnetzagentur unter anderem den Kontakt und den Austausch mit
Behörden der Länder und Kommunen sowie deren Unterstützung in allen Fragen und
Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle; der Austausch und die Abstimmung
mit der Europäischen Kommission. Diese Aufgaben können rechtlicher und technischer
Natur sein. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit vergleichbaren
Koordinierungsaufgaben in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 2.000
ausgegangen, wobei jeweils personelle Kapazitäten im gehobenen Dienst und im höheren Dienst pro
Fall erforderlich sind.
Vorgabe 3: Nationaler Koordinator zur Unterstützung der Arbeit der
Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ (§ 22a Absatz 2)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 2 0 8 (gD) 300 40,40
0 3 0 8 (hD) 300 67,60
5 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Der nationale Koordinator bei der Bundesnetzagentur soll Deutschland in der
Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 der
Kurzzeitvermietungs-VO vertreten. Diese Aufgaben beinhalten für die Bundesnetzagentur
unter anderem die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden Besprechungen und die
Wahrnehmung der Aufgaben, die durch Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO
den Teilnehmern der Koordinierungsgruppe auferlegt werden. Diese Aufgaben können
rechtlicher und technischer Natur sein und die unterschiedlichen Umsetzungen der
europäischen Vorgaben in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten einschließen. Aufgrund der
Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit vergleichbaren Koordinierungsaufgaben in anderen
Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 16 ausgegangen.
Vorgabe 4: Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung der in Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a und b sowie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028
genannten Listen durch die einheitliche digitale Zugangsstelle und Veröffentlichung
der Listen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (§ 22a Absatz 3 Satz 2)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 2 0 10 (gD) 300 40,40
2 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Die einheitliche digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur soll folgende Listen auf
ihrer Internetseite frei zugänglich veröffentlichen und aktualisieren: Liste mit Behörden, die
für Gebiete zuständig sind, für die ein Registrierungsverfahren gilt, nach Artikel 12 Absatz 1
der Kurzzeitvermietungs-VO; Liste der Gebiete, in denen ein Registrierungsverfahren gilt,
nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Kurzzeitvermietungs-VO; Liste der Gebiete, für
welche die zuständigen Behörden Daten von Anbietern von Online-Plattformen angefordert
haben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Kurzzeitvermietungs-VO. Diese Aufgaben
können nur teilweise automatisiert erfolgen. Sie beinhalten Erinnerungen,
Zusammenführung, Veröffentlichung und Kontrollen der Listen der einzelnen nach Landesrecht für die
Registrierungsverfahren zuständigen Behörden sowie die Beantwortung von Anfragen
bezüglich der öffentlichen Listen. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit
vergleichbaren Aufgaben in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 10
ausgegangen.
Vorgabe 5: Monatlich automatisierte Bereitstellung der in Artikel 12 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Daten durch die einheitliche digitale
Zugangsstelle an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder sowie Eurostat für die
Erstellung von Statistiken (§ 22a Absatz 6)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 1 0 12 (gD) 60 40,40
1 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle soll die Aufgaben nach
Artikel 12 Absatz 4 der Kurzzeitvermietungs-VO übernehmen und sowohl den Statistischen
Ämtern des Bundes und derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach Maßgabe
der Kurzzeitvermietungsverordnung nutzen, als auch Eurostat monatlich automatisiert
bestimmte Daten über eine technische Schnittstelle bereitstellen. Das System soll einen
reibungslosen und verlässlichen automatisierten digitalen Datenaustausch sicherstellen und
für eine Vielzahl von Akteuren störungsfrei arbeiten. Aufgrund der Erfahrungen der
Bundesnetzagentur mit Digital-Projekten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von
jährlich 12 ausgegangen.
Vorgabe 6: Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Pflichten der Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der
Verordnung (EU) 2024/1028 (§ 22b Absatz 1)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
20 (hD) 300 67,60 0 7 0
7 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Der Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für die Artikel 7
Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO wird vor allem durch die Anzahl
der Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen,
beeinflusst. Zu dieser Anzahl liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. Die
Europäische Kommission geht in ihrer Folgenabschätzung zum Vorschlag der
Kurzzeitvermietungs-VO vom November 2022 davon aus, dass bereits die vier großen Online-Plattformen
Airbnb, Booking.com, Expedia Group und TripAdvisor gemeinsam rund 83% des gesamten
Marktes ausmachen, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Online-Plattformen und damit
auch der Aufwand bei der Plattformaufsicht sich in einem überschaubaren Rahmen
bewegen dürfte. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde
für Unternehmenspflichten nach EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer
Fallzahl von jährlich 20 ausgegangen.
Vorgabe 7: Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1 als
zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 zur
Durchsetzung der Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1028
(§ 22b Absatz 2)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 7 0 20 (hD) 300 67,60
7 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Der Erfüllungsaufwand der Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für die Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der
Kurzzeitvermietungs-VO wird vor allem durch die Anzahl der Online-Plattformen, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beeinflusst. Zu dieser Anzahl liegen keine
amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. Die Europäische Kommission geht in ihrer
Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kurzzeitvermietungs-VO vom November 2022 davon
aus, dass bereits die vier großen Online-Plattformen Airbnb, Booking.com, Expedia Group
und TripAdvisor gemeinsam rund 83% des gesamten Marktes ausmachen, so dass die
Gesamtzahl der betroffenen Online-Plattformen und damit auch der Aufwand bei der
Plattformaufsicht sich in einem überschaubaren Rahmen bewegen dürfte. Aufgrund der
Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach
EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 20 ausgegangen.
Vorgabe 8: Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle (§ 33 Absatz 10 Nummer 2 in
Verbindung mit § 33 Absatz 5b Nummer 2 und 3)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 1 0 3 (gD) 300 40,40
0 1 0 3 (hD) 300 67,60
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2
Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle bei Verstößen von
Unternehmen gegen Pflichten aus EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer
Fallzahl von jährlich 6 ausgegangen.
Vorgabe 9: Koordinierungsstelle für digitale Dienste als Bußgeldstelle (§ 33
Absatz 10 Nummer 1 in Verbindung mit § 33 Absatz 5b Nummer 1)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 (gD) 300 40,40 0 1 0
0 1 0 2 (hD) 300 67,60
2 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle bei Verstößen von
Unternehmen gegen Pflichten aus EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer
Fallzahl von jährlich 4 ausgegangen.
bb. Verwaltung der Länder
Durch den vorliegenden Regelungsentwurf entsteht der Verwaltung der beteiligten Länder
ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 15 000 Euro sowie ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 000 Euro.
Vorgabe 10: Erstellung und Aktualisierung der Listen nach Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a und b sowie nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 durch
die zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder für ihr Hoheitsgebiet (§ 22a
Absatz 3 Satz 1)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
9 5 43 (gD) 300 43,20 116
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 14
Wenn Länder Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Kurzzeitvermietungs-
VO eingeführt haben, können den zuständigen Behörden für die für ihr Hoheitsgebiet zu
erstellenden und aktualisierenden Listen (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028) Kosten entstehen. Da sich der
Realaufwand im Vorfeld schwer beziffern lässt, wird vorliegend von den vorläufigen Schätzungen
der Länder ausgegangen.
Vorgabe 11: Erfassung der Gemeinde und der Höchstzahl der Schlafgelegenheiten je
Einheit durch die für die Registrierungsverfahren zuständigen Behörden der
teilnehmenden Länder sowie Ermöglichung des Zugangs über eine technische Schnittstelle
(§ 22a Absatz 4 und 5 Satz 1)
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall (in
Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde (in
Euro)
Sachkosten pro
Fall (in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
0 1 0 10 (gD) 60 43,20
1 Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro)
Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren zuständigen Behörden werden
verpflichtet, bestimmte Daten je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Kurzzeitvermietungs-VO
zu erfassen und der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle
den Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen. Für die Erfassung der Daten können Kosten
entstehen. Da eine technische Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle und den Registrierungsverfahren bereits durch die
Kurzzeitvermietungs-VO vorgesehen ist, braucht für § 22a Absatz 5 keine technische Schnittstelle
neu eingerichtet werden. Ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht diesbezüglich nicht.
b. Verordnung (EU) 2018/302
Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die
Durchsetzung der Geoblocking-VO und für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für die
Verbraucher nach dieser Verordnung. In der Geoblocking-VO sind Regelungen für den
Betrieb von Online-Benutzeroberflächen und für das Anbieten von Waren und
Dienstleistungen festgelegt, durch die ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen
herkunftsbezogener Diskriminierungen verhindert werden. Die Regelungen zu Zuständigkeiten und
Aufgaben der Bundesnetzagentur nach der Geoblocking-VO sowie zu diesbezüglichen
Bußgeldverfahren werden lediglich vom TKG in das DDG überführt. Eine Änderung des
Erfüllungsaufwandes ergibt sich dadurch nicht.
c. Richtlinie 2006/123/EG
aa. Bundesverwaltung
Durch den Gesetzentwurf wird die Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2 gemäß
§ 22c Absatz 1 Nummer 3 sowie die Einsetzung der Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle
(§ 33 Absatz 10 Nummer 2 in Verbindung mit § 33 Absatz 2 Nummer 2a) geregelt. Damit
wird die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen
nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL von den zuständigen Stellen der Länder,
insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern, auf die Bundesnetzagentur übertragen
und so der Erfüllungsaufwand von den Ländern auf den Bund verschoben. Die Anzahl der
Fälle, in denen die bisher zuständigen Stellen der Länder mit dem aktuell in § 5 DL-InfoV
umgesetzten Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL befasst wurden und aufgrund
dieser Vorschrift tätig geworden sind, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen.
Gleichzeitig wird die Bündelung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Geoblocking-
VO und des Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL bei der Bundesnetzagentur
erwartbar dazu führen, dass Dienstleistungsempfänger leichter erkennen können, dass und wo
sie ihre Rechte wegen ungerechtfertigter herkunftsbezogener Diskriminierungen geltend
machen können. Dies wird erwartbar das Beschwerdeaufkommen im Vergleich zur
aktuellen Situation erhöhen, zumal sich bereits erste Fälle der Durchsetzung des Artikels 20
Absatz 2 Dienstleistungs-RL im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
zur Durchsetzung der Geoblocking-VO ergeben haben. Vor diesem Hintergrund wird daher
insgesamt für diese Aufgabenverlagerung ein Stellenaufwuchs bei der BNetzA von einer
Stelle (höherer Dienst) als erforderlich und ausreichend veranschlagt. Die damit
verbundenen jährlichen Personalkosten betragen (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) rund
157 485 Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Lohnkosten Bund).
Daher wird der zusätzliche Aufwand bei der Bundesnetzagentur, die bereits seit dem Jahr
2018 die den Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL weitreichend ausgestaltende
Geoblocking-VO durchsetzt, als insgesamt vertretbar eingeschätzt.
Die Bundesnetzagentur soll Verstöße gegen das Verbot diskriminierender Bestimmungen
nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
die Bundesnetzagentur – anders als bei der Prüfung am Maßstab der Geoblocking-VO – in
jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob eine erfolgte unterschiedliche Behandlung unmittelbar
durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Hieraus können aufwendige Evaluierungen des
Sachverhalts resultieren, gegebenenfalls auch grenzüberschreitend und unter
Einbeziehung von Behörden anderer EU-Mitgliedsstaaten. Zudem kann die Bundesnetzagentur bei
festgestellten Verstößen Maßnahmen erlassen wie Anordnungen zum Abstellen des
Verstoßes sowie Zwangs- und Bußgeldverfahren durchführen. Da nur einige
Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als
Auffangtatbestand zur Geoblocking-VO verbleiben, wird das Beschwerdeaufkommen gleichzeitig
als vergleichsweise eher gering eingeschätzt und daher eine Fallzahl von 5 als ausreichend
erachtet. Allerdings kann der für die Fallbearbeitung erforderliche Zeitaufwand erheblich
variieren und vor allem die Verfahrensführung gegen große, international tätige
Unternehmen, insbesondere digitale Plattformen, einen deutlich größeren zeitlichen Umfang in
Anspruch nehmen. Gerade bei diesen digitalen Plattformen kann das als Verstoß gegen
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL beanstandete Verhalten den Kern ihres
Geschäftsmodells betreffen, so dass der Zeitaufwand für Sachverhaltsermittlung und -bewertung und
dessen rechtliche Würdigung ausgesprochen aufwändig sein kann. Besonders komplex
gestaltet sich in solchen Konstellationen die rechtliche Bewertung des Vorliegens eines
einschlägigen Rechtfertigungsgrundes im konkreten Einzelfall, bei der keine standardisierte
Prüfung vorgenommen werden kann. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur kann der
für die Verfahrensführung dieser komplexen Fälle gegen große digitale Plattformen
erforderliche Zeitaufwand im Einzelfall ein Vielfaches dessen betragen, was für kleinere Fälle zu
veranschlagen ist.
bb. Verwaltung der Länder
Für die Länder entsteht durch die Verschiebung der Zuständigkeit für die Durchsetzung des
Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
auf die Bundesnetzagentur beim Erfüllungsaufwand eine entsprechende Entlastung von
höchstens 100 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und insbesondere
für mittelständische Unternehmen zu erwarten. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise
und auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu
erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
In diesem Regelungsentwurf wird insbesondere die Bundesnetzagentur für Deutschland als
einheitliche digitale Zugangsstelle benannt. Die mit der Kurzzeitvermietungs-VO
eingeführte Infrastruktur für einen digitalen Datenaustausch, deren Herzstück die einheitliche
digitale Zugangsstelle ist, dient dazu, verlässlich hochwertige Daten zu erheben und damit
die Transparenz auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen zu verbessern. Dadurch kann
dieser Markt nicht nur erstmals europaweit statistisch erfasst werden, sondern
Kurzzeitvermietungen können auch passgenau geregelt und bestehendes Recht wirksam durchgesetzt
werden. Von auf die jeweilige lokale Situation maßgeschneiderten Regelungen, die auch
die demographische Entwicklung miteinbeziehen, profitieren nicht nur Bürgerinnen und
Bürger der betroffenen Städte und Regionen, kommerzielle und private Gastgeber sowie
Touristinnen und Touristen, sondern auch der Verbraucherschutz für die Gäste
kurzzeitvermieteter Unterkünfte. So wird außerdem das Vertrauen in entsprechende Regelungen
gestärkt, und es werden positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und den
gesellschaftlichen Zusammenhalt erzielt, insbesondere in Tourismus-Destinationen mit einem
angespannten Wohnungsmarkt. Eine an den Bedürfnissen vor Ort ausgerichtete Steuerung von
Kurzzeitvermietungen trägt überdies zu einer ausgewogenen Entwicklung und zur
Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland bei. Die über die einheitliche digitale
Zugangsstelle ermöglichten Kontrollen der Erklärungen der Gastgeber durch die Online-
Plattformen fördern ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld für
die Vermarktung kurzzeitvermieteter Unterkünfte und tragen dazu bei, rechtswidrige
Angebote auf Online-Plattformen zu verhindern und so die Verbraucherinnen und
Verbraucher zu schützen, fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Betrugsfälle zu bekämpfen
(siehe auch Erwägungsgrund 23 der Kurzzeitvermietungs-VO). Insbesondere können sich
Gäste kurzzeitvermieteter Unterkünfte künftig mehr als bisher darauf verlassen, dass
Unterkünfte rechtmäßig auf Online-Plattformen angeboten werden. Das stärkt das Vertrauen
in die Angebote und in die Rechtssicherheit und trägt dazu bei, Vorbehalte gegen diesen
Kanal der Vermarktung von Kurzzeit-Unterkünften abzubauen. Darüber hinaus wird durch
einen über die einheitliche digitale Zugangsstelle abgewickelten
datenschutzrechtskonformen, bürokratiearmen und verlässlichen Datenaustausch auch die Zusammenarbeit
zwischen Online-Plattformen und öffentlicher Hand und damit ein konstruktives
Zusammenwirken zugunsten der lokalen Bevölkerung erleichtert. Schließlich wird mit der Einrichtung und
dem Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur und damit
durch diesen Gesetzentwurf die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO sichergestellt
und zu einem funktionierenden Digitalen Binnenmarkt beigetragen.
Die Zusammenführung der Zuständigkeit zur Durchsetzung der Geoblocking-VO als Lex
specialis und des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL als Auffangtatbestand in einem Gesetz und bei der Bundesnetzagentur
als einheitlicher Stelle erhöht die Schlagkraft bei dem Vorgehen gegen ungerechtfertigte
herkunftsbezogene Diskriminierungen zum Schutze insbesondere von Verbraucherinnen
und Verbrauchern. Dazu trägt überdies bei, dass dieser Gesetzentwurf die Befugnisse der
Bundesnetzagentur an das Instrumentarium angleicht, das ihr als Durchsetzungsbehörde
für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und das Verbot nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO und des EU-VSchDG zur Verfügung
steht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Kurzzeitvermietungs-VO, die Geoblocking-VO und die Dienstleistungs-RL sind
unbefristet, so dass eine Befristung der Regelungen zu deren Durchführung, Umsetzung und
Durchsetzung nicht in Betracht kommt. Da diese EU-Rechtsakte bereits selbst
Evaluierungsvorschriften auf Ebene der EU erhalten (Artikel 18 der Kurzzeitvermietungs-VO,
Artikel 9 der Geoblocking-VO und Artikel 41 der Dienstleistungs-RL), erfolgt eine
Auseinandersetzung mit den Wirkungen der Regelungen ohnehin.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) gelten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für
die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche
Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) (im Folgenden:
P2B-VO). In dieser Regelung wird der Begriff „Durchsetzung“ durch den für EU-
Verordnungen passenderen Begriff „Durchführung“ ersetzt. Außerdem wird dieser Regelung eine
Nummer 1 vorangestellt, da nachfolgend im selben Satz mit den neuen Nummern 2 und 3
die Durchführung zwei weiterer EU-Verordnungen und mit der neuen Nummer 4 die
Durchsetzung eines in einer EU-Richtlinie normierten und im neuen § 22c Absatz 2 umgesetzten
Verbotstatbestandes in den Anwendungsbereich des DDG aufgenommen werden.
Die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im
Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung
der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L vom 29.4.2024, S. 1) (im Folgenden:
Kurzzeitvermietungs-VO), der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und
andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes
oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) (im Folgenden: Geoblocking-VO) und des im
neuen § 22c Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36) (im Folgenden: Dienstleistungs-RL) werden durch die neuen Nummern
2 bis 4 in § 1 Absatz 1 Satz 2 in den Anwendungsbereich des DDG aufgenommen.
Zu Buchstabe b
In Deutschland sind die Länder dafür zuständig, über Online-Plattformen für die kurzfristige
Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Kurzzeitvermietungs-VO zur
kurzfristigen Vermietung angebotene Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO (das heißt in der EU belegene möblierte Unterkünfte, die Gegenstand einer
Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der
Kurzzeitvermietungs-VO sind) regulativ zu steuern und Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Kurzzeitvermietungs-VO zu
regeln. Dies erfolgt insbesondere materiellrechtlich durch Vorgaben aus Landesgesetzen zur
Vermeidung der Zweckentfremdung von Wohnraum sowie aus auf dieser Basis erlassener
kommunaler Satzungen und formellrechtlich durch Genehmigungs- und
Registrierungsverfahren für die zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheiten. Je nach den
landesrechtlichen Regelungen können Genehmigungs- und Registrierungsverfahren auf Ebene
des Landes oder auf Ebene der Kommunen betrieben werden. Vergleichbare
bundesrechtliche Regelungen gibt es nicht. Das Recht der EU, insbesondere die Kurzzeitvermietungs-
VO und die Dienstleistungs-RL, enthalten jedoch materiell- und formellrechtliche Vorgaben
für Kurzzeitvermietungen. Einige Vorgaben aus der Kurzzeitvermietungs-VO werden
bundesrechtlich im KVDG umgesetzt.
Der neue Satz 2 in § 1 Absatz 2, der Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Kurzzeitvermietungs-
VO für das deutsche Recht konkretisiert, stellt daher klar, dass vorbehaltlich der
Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rechts der EU die formellen und materiellen
Anforderungen an die kurzfristige Vermietung möblierter Unterkünfte über Online-Plattformen durch
die Gastgeber dieser Unterkünfte weiterhin durch das jeweilige Landesrecht in der
Zuständigkeit der Länder geregelt werden. Das schließt die an die Gastgeber gerichteten
Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Kurzzeitvermietungs-VO sowie
Genehmigungsregelungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Kurzzeitvermietungs-VO in Verbindung mit
Artikel 4 Nummer 6 der Dienstleistungs-RL und entsprechende Verfahren mit ein. Damit
bleibt es auch Sache der Länder zu entscheiden, ob Daten von Online-Plattformen benötigt
und daher im Lichte des Erwägungsgrundes 4 der Kurzzeitvermietungs-VO
Registrierungsverfahren nach Maßgabe des Artikels 4 der Kurzzeitvermietungs-VO eingeführt werden und
ob diese Verfahren im Rahmen des insoweit nach Artikel 4 Absatz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO eröffneten Spielraumes auf der Ebene des Landes oder auf der Ebene der
Kommunen betrieben werden. Die Durchführung und Durchsetzung der Kurzzeitvermietungs-
VO bezogen auf die Registrierungsverfahren und auf die diesbezüglichen Pflichten der
Gastgeber richten sich somit nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Zu Buchstabe c
Im neuen § 31 Absatz 3 werden für bestimmte Entscheidungen der Bundesnetzagentur als
nach § 22c Absatz 1 zuständiger Behörde die §§ 13 bis 28 des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) für entsprechend anwendbar erklärt. Zweck dieser
Vorschrift ist, für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für die Geoblocking-
VO und das in § 22c Absatz 2 umgesetzte Verbot diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL einen Gleichklang mit der Durchsetzung im
Rahmen des EU-VSchDG herzustellen, eine Spaltung des Rechtsweges für gleichgelagerte
Sachverhalte und bei Anwendung identischer Vorschriften zu vermeiden, eine einheitliche
richterliche Rechtsfortbildung zu gewährleisten sowie Rechtsklarheit und Rechtssicherheit
für Verbraucherinnen und Verbraucher, endnutzende Unternehmen, Anbieter und
Dienstleistungserbringer sicherzustellen (siehe im Einzelnen Begründung in Nummer 6). In § 13
Absatz 4 Satz 1 EU-VSchDG wird der Zivilrechtsweg zum örtlich zuständigen Landgericht
eröffnet. Der neue Halbsatz in § 1 Absatz 3 stellt klar, dass das DDG der entsprechenden
Anwendung der §§ 13 bis 28 des EU-VSchDG nicht entgegensteht.
Zu Buchstabe d
In der neuen Nummer 18 des § 1 Absatz 4 wird der Begriff „Dienstleistungserbringer“ im
Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt. In der neuen
Nummer 19 des § 1 Absatz 4 wird der Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 4
Nummer 1 der Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt. In der neuen Nummer 20 des § 1
Absatz 4 wird der Begriff „Dienstleistungsempfänger“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der
Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Zu Buchstabe b
Es wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Zu Nummer 3
In § 22a wird die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO geregelt.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 21 der
Kurzzeitvermietungs-VO haben EU-Mitgliedstaaten ab dem ersten eingerichteten Registrierungsverfahren
auf nationaler Ebene eine zuständige Behörde zum Betrieb einer einheitlichen digitalen
Zugangsstelle für den Empfang und die Weiterleitung bestimmter von Online-Plattformen
übermittelter Daten festzulegen. In § 22a Absatz 1 Satz 1 wird die Bundesnetzagentur als
einheitliche digitale Zugangsstelle benannt. Die einheitliche digitale Zugangsstelle weist die
Funktionen nach dem Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO auf. In § 22a
Absatz 1 Satz 2 wird eine Verarbeitungsbefugnis der einheitlichen digitalen Zugangsstelle
für personenbezogene Daten nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 4 der
Kurzzeitvermietungs-VO normiert.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO hat jeder EU-Mitgliedstaat
einen nationalen Koordinator zu ernennen, der nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der
Kurzzeitvermietungs-VO gegenüber der Verwaltung innerhalb des EU-Mitgliedstaates und
gegenüber der Europäischen Kommission als Kontaktstelle in allen Angelegenheiten im
Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle fungiert. In § 22a Absatz 2
wird die Bundesnetzagentur als nationaler Koordinator benannt. Als nationaler Koordinator
unterstützt die Bundesnetzagentur die Arbeit der Koordinierungsgruppe „Einheitliche
digitale Zugangsstellen“ nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO.
Die Regelung in § 22a Absatz 3 erfolgt im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe a und b der Kurzzeitvermietungs-VO. Nach diesen Vorschriften haben
die EU-Mitgliedstaaten bestimmte Listen mit den Gebieten, in denen die
Kurzzeitvermietungs-VO gilt, und mit den für diese Gebiete zuständigen Behörden gemäß Artikel 3
Nummer 11 der Kurzzeitvermietungs-VO zu erstellen. Nach Artikel 13 Absatz 3 der
Kurzzeitvermietungs-VO sind die in Absatz 1 genannten und gemäß dieser Vorschrift über die
einheitliche digitale Zugangsstelle zur Verfügung zu stellenden Listen zu veröffentlichen. Um nach
Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 25 der Kurzzeitvermietungs-VO zur
Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 einen transparenten
Datenaustausch zu ermöglichen, sollte die Liste nach Artikel 12 Absatz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO ebenfalls veröffentlicht werden. Auf diese Weise wird Transparenz hinsichtlich
der an dem Datenaustausch beteiligten zuständigen Behörden hergestellt. Die Internetseite
der Bundesnetzagentur ist bereits in anderen Vorschriften des DDG als geeignetes Medium
der Veröffentlichung vorgesehen (siehe § 17 Absatz 3, § 21 Absatz 11 Satz 2, § 28
Absatz 1 Satz 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 1). Die einheitliche digitale Zugangsstelle benötigt
darüber hinaus selbst die in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b
der Kurzzeitvermietungs-VO genannten Listen, um ihrer Aufgabe als zentrale
Datendrehscheibe zum Empfang und zur Weiterleitung von Daten nachkommen zu können (siehe
Artikel 9 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a bis d und Absatz 3 Buchstabe b,
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1
Buchstabe a und b der Kurzeitvermietungs-VO). Somit müssen die bereitzustellenden und zu
veröffentlichenden Listen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle ohnehin aktuell
vorliegen. Damit sie diese Listen erstellen und regelmäßig aktualisieren kann, ist die einheitliche
digitale Zugangsstelle darauf angewiesen, dass die nach Landesrecht zuständigen
Behörden der am Datenaustausch nach der Kurzzeitvermietungs-VO beteiligten Länder für ihr
jeweiliges Hoheitsgebiet die entsprechenden Listen erstellen, aktualisieren und der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle zuleiten.
Die Regelung in § 22a Absatz 4 bis 6 erfolgt im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 4 der
Kurzzeitvermietungs-VO. Gemäß dieser Vorschrift haben die EU-Mitgliedstaaten die nationale
Stelle zu benennen, welche die in der Vorschrift genannten Daten monatlich den
mitgliedstaatlichen Statistikämtern sowie Eurostat für die Zwecke der Erstellung von Statistiken
bereitstellt. Dabei erhalten nur die Statistischen Ämter derjenigen Länder die Daten
bereitgestellt, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Kurzzeitvermietungs-VO
eingeführt haben. Denn nur zu Einheiten in diesen Ländern wurden Daten nach Artikel 5
und 9 der Kurzzeitvermietungs-VO, auf die Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO verweist, erhoben. Bei den genannten Daten handelt es sich um die
Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Kurzzeitvermietungs-VO, um die
Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Kurzzeitvermietungs-VO, um die Gemeinde nach
Artikel 3 Nummer 13 der Kurzzeitvermietungs-VO, in der die Einheit nach Artikel 3 Nummer 1
der Kurzzeitvermietungs-VO angesiedelt ist, sowie um die nach Artikel 5 Absatz 1
Buchstabe a Nummer iv) der Kurzzeitvermietungs-VO im Rahmen des Registrierungsverfahrens
erhobene Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Kurzzeitvermietungs-VO übermitteln die Online-
Plattformen ihre Tätigkeitsdaten pro Einheit zusammen mit der entsprechenden
Registrierungsnummer monatlich an die einheitliche digitale Zugangsstelle. Diese Daten liegen der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle somit für den Abruf durch die Statistikämter vor. Damit
der einheitlichen digitalen Zugangsstelle auch die anderen in Artikel 12 Absatz 4 der
Kurzzeitvermietungs-VO genannten Daten (Gemeinde, in der die Einheit angesiedelt ist, und
Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt) zum Abruf durch die
Statistikämter vorliegen und der betreffenden Einheit zugeordnet werden können, haben die
nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren zuständigen Behörden die Daten
zusammen mit der zur jeweiligen Einheit gehörenden Registrierungsnummer zu erfassen und der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Datenzugang
zu ermöglichen. Schlafgelegenheiten in diesem Sinne sind Einzelbetten, als zwei
Schlafgelegenheiten zählende Doppelbetten sowie Klappbetten (einschließlich Schlafcouches).
Behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (zum Beispiel Zustellbetten, Kinderbetten) gehören nicht
dazu.
In § 22b wird die Durchsetzung der Kurzzeitvermietungs-VO geregelt.
Die Regelung in § 22b Absatz 1 erfolgt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 2 der
Kurzzeitvermietungs-VO, nach welcher der EU-Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen
Zugangsstelle Behörden für die Durchsetzung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen
nach der Kurzzeitvermietungs-VO benennt. Mit § 22b Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur
im Einklang mit dem erklärten Ziel des DDG, eine starke nationale Plattformaufsicht zu
etablieren, (siehe Begründung zu § 12 Absatz 1 im Gesetzesentwurf der Bundesregierung
zum DDG vom 22.12.23) als zuständige Behörde für die Durchsetzung der Pflichten der
Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-
VO benannt. Als zuständige Behörde für den Betrieb der einheitlichen digitalen
Zugangsstelle nach § 22a Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur unmittelbar beurteilen, ob die
Online-Plattformen ihren Pflichten zur Datenübermittlung gemäß Artikel 9 der
Kurzzeitvermietungs-VO nachkommen. Die nachträglichen Stichprobenkontrollen nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe c der Kurzzeitvermietungs-VO erfolgen technisch über die Funktionen der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der
Kurzzeitvermietungs-VO. Daher ist es zweckmäßig, die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde
für die Durchsetzung der Pflicht der Online-Plattformen zur Unterrichtung über die
Ergebnisse der Stichprobenkontrollen nach Artikel 7 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO
vorzusehen. Darüber hinaus erscheint es zur Gewährleistung eines deutschlandweit gültigen
Maßstabs bei der Aufsicht über die über die Grenzen der Länder hinweg tätigen Online-
Plattformen angezeigt, dass die Durchsetzung der Pflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der
Kurzzeitvermietungs-VO einheitlich durch die Bundesnetzagentur erfolgt. Dies gilt auch für die
Durchsetzung der Pflicht der Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 3 der
Kurzzeitvermietungs-VO, zumal bei den digital tätigen Online-Plattformen von einer ebenfalls digitalen
und somit deutschlandweit erfolgenden Information der Gastgeber durch die Online-
Plattformen über die Gebietskulisse für die Registrierungsverfahren auszugehen ist. Schließlich
erfolgt die Kontrolle der Pflicht der Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 3 der
Kurzzeitvermietungs-VO insbesondere basierend auf den von der einheitlichen digitalen
Zugangsstelle nach Artikel 13 der Kurzzeitvermietungs-VO bereitgestellten Listen.
Anders als in den vorgenannten Fällen des Artikels 15 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-
VO benennt der Gesetzentwurf die Bundesnetzagentur nicht als zuständige Behörde für
die Durchsetzung des Artikels 6 der Kurzzeitvermietungs-VO. Denn diese Vorschrift regelt
das sich an das Registrierungsverfahren anschließende und mit diesem Verfahren
verwobene Verfahren zur Überprüfung der Erklärungen und Belege der Gastgeber (Artikel 6
Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO) und die Einhaltung des einschlägigen
mitgliedstaatlichen Rechts in Bezug auf nachträglich angeforderte Informationen und Unterlagen
(Artikel 6 Absatz 10 der Kurzzeitvermietungs-VO). Das in Artikel 6 der Kurzzeitvermietungs-VO
geregelte „Überprüfungsverfahren“ richtet sich somit in erster Linie an die Gastgeber als
Gegenüber der Behörden in dem Verfahren und betrifft im Kern die Kontrolle der
Anforderungen an die kurzfristige Vermietung möblierter Unterkünfte über Online-Plattformen durch
Gastgeber, die sich - wie im neuen § 1 Absatz 2 Satz 2 klargestellt – aus Landesrecht
ergeben. Der Artikel 6 der Kurzzeitvermietungs-VO verpflichtet die Online-Plattformen nur
insoweit, als diese den behördlichen Anordnungen, die der Rechtsdurchsetzung den
Gastgebern gegenüber dienen, nachzukommen haben. Daher unterscheiden sich die allein auf
das Überprüfungsverfahren bezogenen Pflichten der Online-Plattformen in Artikel 6 der
Kurzzeitvermietungs-VO qualitativ deutlich von ihren Pflichten nach Artikel 7 Absatz 2 und
3 sowie Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO, welche die Online-Plattformen direkt als
Verpflichtete adressieren. Der Artikel 6 der Kurzzeitvermietungs-VO sollte daher
zweckmäßigerweise durch die nach dem jeweiligen Landesrecht dafür benannten Behörden
durchgesetzt werden. Die Durchführung und die Durchsetzung der Kurzzeitvermietungs-
VO bezogen auf den Artikel 6 der Kurzzeitvermietungs-VO richten sich daher nach den
jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Die Regelung in § 22b Absatz 2 erfolgt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO in Verbindung mit Erwägungsgrund 29 der Kurzzeitvermietungs-VO sowie in
Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 des DSA. Zur Durchsetzung der Pflichten der
Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Kurzzeitvermietungs-VO
(bestimmte Gestaltung der Online-Schnittstelle für Gastgeber; vorherige und nachträgliche
Kontrolle der Erklärungen der Gastgeber) erklärt Artikel 15 Absatz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO das Kapitel IV des DSA und damit auch Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 des DSA, nach
dem die EU-Mitgliedstaaten eine zuständige Behörden als ihren Koordinator für digitale
Dienste zu benennen haben, für unmittelbar anwendbar (sogenanntes „Plug-in“ in den
DSA). Der Erwägungsgrund 29 der Kurzzeitvermietungs-VO erläutert, dass die für die
Durchsetzung des DSA zuständigen Behörden auch zur Durchsetzung der betreffenden
Pflichten der Kurzzeitvermietungs-VO ermächtigt werden sollen und nennt an erster Stelle
den zuständigen Koordinator für digitale Dienste. In Deutschland ist die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1 der Koordinator für digitale Dienste nach
Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 des DSA. Daher benennt § 22b Absatz 2 die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1 als zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Kurzzeitvermietungs-VO. Da es nach dem als Teil des
Kapitels IV DSA ebenfalls unmittelbar anwendbaren Artikel 51 Absatz 6 des DSA
hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren ergänzender Vorschriften bedarf (siehe auch
Begründung zu Teil 7 im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum DDG vom 22.12.23), die im
DDG in Teil 7 enthalten sind, sollten diese das Kapitel IV des DSA ergänzenden
Vorschriften in den §§ 24 bis 27, 28 Absatz 1 und 2, 29, 31 Absatz 1 und 32 Absatz 1 und 2 auch für
die Koordinierungsstelle für digitale Dienste gelten, soweit sie Artikel 7 Absatz 1 und
Artikel 8 der Kurzzeitvermietungs-VO durchsetzt.
In § 22c werden die Durchführung der Geoblocking-VO und die Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL geregelt.
In § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Regelung aus § 191 TKG, mit der die
Bundesnetzagentur als zuständige Behörde zur Durchsetzung der Geoblocking-VO gemäß
Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung sowie als zuständige Behörde zur Bereitstellung
praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von sich aus der Geoblocking-VO
ergebenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern gemäß Artikel 8 dieser
Verordnung benannt wird, in das DDG überführt.
In § 22c Absatz 1 Nummer 3 wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die
Durchsetzung des in § 22c Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL benannt.
In § 22c Absatz 2 wird das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL umgesetzt und dafür eine dem § 5 DL-InfoV entsprechende
Regelung in das DDG aufgenommen. Die Ergänzung des Wortes „allgemeinen“ im
Vergleich zu § 5 DL-InfoVO erfolgt wegen des entsprechenden Wortlautes des Artikels 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL und dient der Klarstellung, dass nur für eine Mehrzahl von
Anwendungsfällen aufgestellte Bedingungen vom sachlichen Anwendungsbereich des
Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL erfasst werden, nicht aber individuell für eine
konkrete Dienstleistung ausgehandelte Bedingungen. Eine inhaltliche Änderung im Vergleich
zu § 5 DL-InfoVO ist damit weder beabsichtigt noch verbunden.
Zu Nummer 4
Aufgrund der engen Zusammenhänge der P2B-VO mit der Kurzzeitvermietungs-VO, der
Geoblocking-VO und dem Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als EU-Regelungen mit Pflichten von Unternehmen
insbesondere im Digitalen Binnenmarkt soll die gemäß § 28 Absatz 3 angeordnete
entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit nach § 28 Absatz 1
und 2 auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für bestimmte Pflichten der
Online-Plattformen in der Kurzzeitvermietungs-VO nach § 22b Absatz 1 sowie auf die
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für die Geoblocking-VO und für das Verbot
diskriminierender Bestimmungen nach § 22c Absatz 1 übertragen werden. Für die
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b Absatz 2 gelten § 28 Absatz 1 und 2
bereits direkt.
Der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22 Absatz 1 und § 22c Absatz 1
soll im neuen § 28 Absatz 4 die Befugnis eingeräumt werden, Zusagen der in § 30 Absatz 4
Nummer 1 genannten Unternehmen zu veröffentlichen, was auch die Offenlegung der
Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens und damit den
Unternehmensnamen beinhalten kann. Die Regelung erfasst auch Einzelunternehmer. Bei den betroffenen
Unternehmen handelt es sich allerdings in der Regel nicht um Einzelunternehmer, so dass
in der großen Mehrzahl der Fälle bei der Offenlegung des Unternehmensnamens keine
Namen von natürlichen Personen und damit keine personenbezogenen Daten veröffentlicht
werden. Bei einem Einzelunternehmer wäre der Name der hinter diesem
Einzelunternehmer stehenden natürlichen Person ein personenbezogenes Datum. Davon abgesehen
erfolgt die Veröffentlichung der Zusagen ohne die Angabe personenbezogener Daten.
Die Regelung in § 28 Absatz 4 dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
und ist geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Das Ziel des Verbraucherschutzes wird dadurch
erreicht, dass Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer durch die
Veröffentlichung der Zusagen nach § 30 Absatz 4 auf bestimmte rechtswidrige
Verhaltensweisen von Unternehmen aufmerksam gemacht werden und auf dieser Basis eine
Entscheidung über die Wahrung ihrer Rechte treffen können. Gewerblichen Nutzern kommt eine
verbraucherähnliche Stellung zu, da es sich im Verhältnis zu den Anbietern oft um kleinere
Unternehmen handelt und insofern ein Machtgefälle und ein Abhängigkeitsverhältnis
bestehen.
Darüber hinaus ist die Maßnahme erforderlich, da es keine die Unternehmen weniger
belastende, gleich wirksame Maßnahmen gibt. Durch die direkte Ansprache der Unternehmen
durch die Bundesnetzagentur, durch ein Selbsteintrittsrecht der Unternehmen oder durch
eine anonymisierte Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur kann das Ziel nicht
gleich wirksam erreicht werden. Gerade die Möglichkeit, die Identität des Unternehmens zu
veröffentlichen, ist zum wirksamen Schutz von Verbraucherinteressen erforderlich. Bei
einer direkten Ansprache der Unternehmen durch die Bundesnetzagentur ohne
Veröffentlichung fehlt es bereits an einer Möglichkeit für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
gewerbliche Nutzer, überhaupt von den rechtswidrigen Verhaltensweisen beziehungsweise
den Zusagen der Unternehmen, diese Verhaltensweisen abzustellen, Kenntnis zu
erlangen. Auch ein Selbsteintrittsrecht der Unternehmen wäre nicht ebenso effektiv wie die
behördliche Information. Insbesondere birgt es die Gefahr lückenhafter
Verbraucherinformation. Bei einer anonymen Veröffentlichung erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher
sowie gewerbliche Nutzer zwar allgemeine Kenntnis von bestimmten rechtswidrigen
Verhaltensweisen in einer bestimmten Branche. Mangels Zuordnung der Verhaltensweisen zu
einem konkreten Unternehmen werden allerdings ihre Möglichkeiten beschränkt, die in der
Veröffentlichung allgemein genannten Verhaltensweisen einer konkreten Erfahrung
zuzuordnen und auf dieser Basis eine Entscheidung über die Wahrung ihrer Rechte zu treffen.
In den Fällen, in denen die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c
Absatz 1 tätig wird, würde zwar allein die Nennung der Branche und der diskriminierenden
Praktik ohne die Identität der Anbieter dann ausreichen, wenn eine diskriminierende Praktik
generell in einer Branche verwendet wird. Denn dann können Verbraucherinnen und
Verbraucher schon mit dieser Information eine Verknüpfung zu ihrer persönlichen Erfahrung
herstellen. Geht die Diskriminierung jedoch von einem konkreten Unternehmen aus, ohne
dass es sich um eine in der Branche generell angewendete Praktik handelt, können
Verbraucherinnen und Verbraucher nur bei Nennung des Unternehmensnamen wirksam auf
den Verstoß und auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden. Denn in aller Regel können
die Verbraucherinnen und Verbraucher erst bei Nennung des Unternehmensnamens
nachvollziehen, dass sie – in einem konkreten Fall von einem konkreten Unternehmen - zu
Unrecht an dem Abschluss eines Kaufes oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
gehindert wurden und daher entsprechende rechtliche Schritte unternehmen können. Für
Verbraucherinnen und Verbraucher ist zum Beispiel meist nicht erkennbar, dass beim
Abschluss eines Kaufes in einem Online-Shop Preiserhöhungen stattfinden aufgrund ihres
Wohnortes. Die Preiserhöhung findet in diesem Fall in einem konkreten Online-Shop statt,
eine Nennung der Branche, zum Beispiel „Lebensmittel“, wäre nicht zielführend, da für die
Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch allein noch nicht erkennbar ist, dass sich diese
allgemeine Information auf ihre konkrete Erfahrung bezieht. Erst bei Nennung des
Unternehmensnamens können sie nachvollziehen, dass es sich gerade um das Unternehmen
handelt, bei dem sie eingekauft haben und dass sie hierbei zu Unrecht eine
diskriminierende Preiserhöhung erlitten haben könnten. Ein weiteres Beispiel ist, dass
Verbraucherinnen und Verbraucher aus einem anderen EU-Mitgliedstaat als desjenigen eines
Unternehmens, das einen Online-Shop betreibt, einen Kauf über diesen Online-Shop nicht
abschließen konnten, weil sie aufgrund eines Verstoßes des Unternehmens gegen die Geoblocking-
VO ihre ausländische Rechnungsadresse nicht in das Bestellformular einfügen konnten
oder ihr ausländisches Zahlungsmittel nicht akzeptiert wurde. Auch in diesen Fällen ist für
Verbraucherinnen und Verbraucher oftmals nicht erkennbar, dass der Abschluss eines
Kaufes aufgrund eines Verstoßes gegen die Geoblocking-VO nicht erfolgen konnte. Erst bei
Nennung des Unternehmensnamens können die Verbraucherinnen und Verbraucher
nachvollziehen, dass sie zu Unrecht an dem Abschluss eines Kaufes gehindert wurden und
künftig die Einkaufsmöglichkeit bei diesem Unternehmen besteht.
In den Fällen, in denen die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c
Absatz 1 tätig wird, gilt ebenfalls, dass erst die Möglichkeit, auch die Identität des
Unternehmens zu veröffentlichen, die gewerblichen Nutzer wirksam schützt. Denn im Falle von
Verstößen durch eines oder mehrere konkrete Unternehmen können gewerbliche Nutzer in
aller Regel nur bei Nennung des Unternehmensnamens wirksam auf den Verstoß des
Unternehmens gegen die P2B-Verordnung und auf ihre diesbezüglichen Rechte aufmerksam
gemacht werden. Die Erfahrungen der Bundesnetzagentur bei der Durchsetzung der P2B-
Verordnung zeigen, dass viele gewerbliche Nutzer nicht wissen, welche Rechte sie haben
und wie sie diese durchsetzen können. Ein Beispiel dafür ist, dass ein Anbieter von Online-
Vermittlungsdiensten ohne Begründung oder mit einem pauschalen Verweis auf seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Konten gewerblicher Nutzer sperrt oder einzelne
Produkte auslistet. Gewerbliche Nutzer können häufig nicht nachvollziehen, warum die
Aussetzung, Beendigung oder Einschränkung der Bereitstellung des konkreten Dienstes erfolgt
ist. Durch die Nennung des Unternehmensnamens werden gewerbliche Nutzer besonders
sensibilisiert und können künftig für ihre Rechte einstehen. Eine Veröffentlichung des
Unternehmensnamens würde sie insbesondere in die Lage versetzen, gezielt die
Möglichkeiten der P2B-Verordnung zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu nutzen. Ohne das
konkrete Unternehmen namentlich zu kennen, könnten die gewerblichen Nutzer nicht mit
diesem Unternehmen in eine außergerichtliche Streitbeilegung eintreten.
Aus der grundrechtlichen Bindung der nationalen Durchsetzungsbehörden folgt, dass die
Bundesnetzagentur bei ihrem Verwaltungshandeln selbst den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Bei § 28 Absatz 4 handelt es sich um eine Vorschrift, die der
Bundesnetzagentur ein Ermessen einräumt. Im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens hat
die Bundesnetzagentur deshalb eine sorgfältige Abwägung der Belange der betroffenen
Unternehmen mit den Interessen der Öffentlichkeit, der Verbraucherinnen und Verbraucher
und gewerblichen Nutzer an der Veröffentlichung durchzuführen. Gerade bei der
Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, was vorliegend bei einem Einzelunternehmer der
Fall sein kann, muss ausführlich abgewogen werden, warum das Interesse an einer
Veröffentlichung das Interesse des Einzelunternehmers am Schutz seines Namens als
personenbezogenen Datums überwiegt. Bei dieser Abwägung ist auch die Schwere des
Verstoßes zu berücksichtigen. Wegen der hohen Bedeutung des Schutzes
personenbezogener Daten soll das Ermessen der Bundesnetzagentur, was die Dauer der Veröffentlichung
der Zusagen betrifft, gelenkt werden. Daher wird in § 28 Absatz 4 Satz 3 geregelt, dass die
Veröffentlichung von Zusagen in der Regel nach spätestens 12 Monaten zu löschen ist,
soweit bei der Veröffentlichung durch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß
verantwortlichen Unternehmens personenbezogene Daten betroffen sind.
Für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 wird durch den
neuen § 28 Absatz 4 schließlich ein Gleichklang mit ihren Befugnissen als
Durchsetzungsbehörde für die Geoblocking-VO und das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO erreicht. Die Möglichkeit,
Zusagen der Unternehmen auch unter Offenlegung der Identität des für den Verstoß
verantwortlichen Unternehmens zu veröffentlichen, spiegelt für die Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 somit lediglich die Regelung in dem in den
EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden Artikel 9 Absatz 7 der CPC-Verordnung wider.
Damit kann die Bundesnetzagentur nach geltendem Recht Zusagen von Unternehmen
unter Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens bereits
veröffentlichen, wenn sie eine Beschwerde wegen des Verstoßes gegen die Geoblocking-
VO oder gegen den Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL über das Behörden-
Netzwerk der CPC-VO erreicht. Das schließt nach geltendem europäischem Recht auch den
Namen eines Einzelunternehmers ein. Schon aus rechtssystematischen Gründen sollte der
Bundesnetzagentur daher diese Möglichkeit auch eingeräumt werden, wenn sie eine
Beschwerde außerhalb des Behörden-Netzwerkes der CPC-VO, insbesondere über das
Beschwerdeformular auf ihrer Internetseite, erreicht. Denn sonst würde es allein von dem
durch die Verbraucherinnen und Verbraucher gewählten Beschwerdeweg und damit vom
Zufall abhängen, ob die Zusage eines Unternehmens unter Offenlegung seiner Identität
veröffentlicht werden kann.
Die in Artikel 9 Absatz 7 der CPC-VO ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, abschließende
Entscheidungen sowie Anordnungen zu veröffentlichen, ist für die Bundesnetzagentur als
zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1 bereits über den ergänzten § 28 Absatz 3 in
Verbindung mit § 28 Absatz 2 abgedeckt, soweit von der Veröffentlichung keine
personenbezogenen Daten betroffen sind. Nach dem geltenden § 28 Absatz 2 kann die
Veröffentlichung auch Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, anders als bei § 28
Absatz 4 allerdings nur, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Damit
geht der § 28 Absatz 4 bezogen auf seine Eingriffsintensität insoweit über den geltenden
§ 28 Absatz 2 hinaus, als im Falle des § 28 Absatz 4 auch der Name der hinter einem
Einzelunternehmer stehenden natürlichen Person und damit ein personenbezogenes Datum
veröffentlicht werden könnte. Daher soll mit § 28 Absatz 4 Satz 3 die Dauer der
Veröffentlichung befristet werden.
Zu Nummer 5
In § 30 Absatz 1 neue Fassung wird die für die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde
nach § 22 (Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der P2B-VO) vorgesehene
entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des TKG zu Befugnissen auf die
Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22b Absatz 1 (Durchsetzung bestimmter
Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO) und nach § 22c Absatz 1
(Dursetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und Durchsetzung des
in § 22c Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL) ausgeweitet mit Ausnahme des § 202 Absatz 4 TKG; die
dort geregelte Befugnis bleibt gemäß dem neuen § 30 Absatz 2 weiterhin der
Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde nach § 22 vorbehalten. Entsprechend wird § 202 Absatz 4
TKG im neuen § 30 Absatz 1 gestrichen. Durch die entsprechende Anwendung bestimmter
Vorschriften des TKG nach dem neuen § 30 Absatz 1 werden der Bundesnetzagentur als
zuständiger Behörde zur Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-
VO gleichzeitig im DDG die Befugnisse eingeräumt, die ihr bereits nach § 191 TKG in
Verbindung mit Abschnitt 2 des Teils 11 des TKG zustehen. Dafür wird im neuen § 30 Absatz 1
auch der § 203 Absatz 6 Satz 7 TKG für entsprechend anwendbar erklärt, welcher der
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der
Geoblocking-VO bereits nach geltender Rechtslage die Befugnis einräumt, geeignete Vorgaben
zur Ausgestaltung und zu den Intervallen der Übermittlung der in § 203 Absatz 6 Satz 6
TKG genannten Auskünfte oder Informationen zu machen. Es erscheint zweckmäßig, der
Bundesnetzagentur auch als zuständiger Behörde nach §§ 22, 22b Absatz 1 und 22c
Absatz 1 Nummer 3 diese Befugnis einzuräumen.
Um einen Gleichklang mit den Befugnissen der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das Verbot
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der
CPC-VO zu erreichen, soll der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c
Absatz 1 in dem neuen § 30 Absatz 3 – so wie in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der CPC-
VO vorgesehen - die Befugnis eingeräumt werden, Waren und Dienstleistungen als
Testeinkäufe zu erwerben, erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
Um einen Gleichklang mit den Befugnissen der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das Verbot
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der
CPC-VO und des EU-VSchDG zu erreichen, sollen der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 in dem neuen § 30 Absatz 4 die nach Artikel 9 Absatz 4
Buchstabe b und c der CPC-VO und nach § 6 Absatz 4 EU-VSchDG vorgesehenen
Befugnisse eingeräumt werden.
Die Bundesnetzagentur soll auch als Durchsetzungsbehörde nach § 22 Absatz 1 zur
Durchsetzung der Verpflichtungen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und der
Anbieter von Online-Suchmaschinen nach der P2B-VO sowie als Durchsetzungsbehörde nach
§22b Absatz 1 zur Durchsetzung der Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der
Kurzzeitvermietungs-VO die in § 30 Absatz 4 vorgesehenen Befugnisse erhalten. Das
verfahrensrechtliche Instrument der Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich wird in der
Verwaltungspraxis auch über die Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften nach der CPC-
VO in Verbindung mit dem EU-VSchDG hinaus bereits als Instrument für die wirksame,
effiziente, schnelle und ressourcenschonende Durchsetzung von Unternehmenspflichten
genutzt. So kann auch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1
sowie nach dem künftigen § 22b Absatz 2 gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a des DSA
Zusagen der dort genannten Anbieter annehmen und diese Zusagen für bindend erklären.
Die Übertragung des verfahrensrechtlichen Instruments der Zusagen und ihrer Erklärung
für verbindlich auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22 Absatz 1
und nach § 22b Absatz 1 erscheint daher bereits im Lichte einer kongruenten
Plattformregulierung als geboten. Auch das deutsche und das europäische Kartellrecht sehen
behördliche Befugnisse zur Entgegennahme von Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich vor,
siehe § 32b des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Artikel 9 der
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den
Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln. Aufgrund der positiven
Erfahrungen in anderen Regelungsbereichen ist damit zu rechnen, dass das
verfahrensrechtliche Instrument der Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich ebenfalls zu einer
wirksamen, effizienten, beschleunigten und ressourcenschonenden Durchsetzung der
Unternehmenspflichten nach der P2B-Verodnung und nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und
Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO beitragen würde. Gleichzeitig stellen die
Entgegennahme und Erklärung von Zusagen als verbindlich eine niederschwellige behördliche
Befugnis und gegenüber den betroffenen Unternehmen ein milderes Mittel als eine Anordnung
durch Verwaltungsakt dar.
Die Regelungen in § 30 sind zusätzlich zu den Befugnissen der Koordinierungsstelle für
digitale Dienste notwendig. Im Gegensatz zum DSA enthalten die in § 30 in Verbindung mit
den §§ 22, 22b Absatz 1 und 22c Absatz 1 in Bezug genommenen EU-Rechtsakte und EU-
Vorschriften keine dezidierten Vorschriften über die Befugnisse der für den Vollzug
zuständigen Behörden. Für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b
Absatz 2 ist eine Aufnahme in § 30 nicht erforderlich, da sie sich als Koordinierungsstelle für
digitale Dienste hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren auf die in Kapitel IV des DSA
und die dieses Kapitel ergänzenden Vorschriften in Teil 7 des DDG stützen kann.
Zu Nummer 6
Aufgrund der engen Zusammenhänge der P2B-VO mit der Kurzzeitvermietungs-VO, der
Geoblocking-VO und dem Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als EU-Regelungen mit Pflichten von Unternehmen
insbesondere im Digitalen Binnenmarkt soll die gemäß § 31 Absatz 2 angeordnete
entsprechende Anwendung der Vorschriften zu Rechtsbehelfen nach § 31 Absatz 1 auf die
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für bestimmte Pflichten der Online-Plattformen
in der Kurzzeitvermietungs-VO nach § 22b Absatz 1 sowie auf die Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das
Verbot diskriminierender Bestimmungen nach § 22c Absatz 1 übertragen werden. Für die
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b Absatz 2 gilt § 31 Absatz 1
bereits direkt.
Um einen Gleichklang mit den für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das in § 22c Absatz 2
umgesetzte Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO und des EU-VSchDG geltenden Vorschriften zum
Rechtsschutz zu erreichen, eine Spaltung des Rechtsweges für gleichgelagerte
Sachverhalte und bei Anwendung identischer Vorschriften zu vermeiden, eine einheitliche
richterliche Rechtsfortbildung zu gewährleisten sowie Rechtsklarheit und -sicherheit für
Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen, werden im neuen § 31 Absatz 3 für bestimmte
Entscheidungen der Bundesnetzagentur als nach § 22c Absatz 1 zuständiger Behörde die
§§ 13 bis 28 EU-VSchDG für entsprechend anwendbar erklärt. Die Bundesnetzagentur als
derzeit nach § 191 TKG zuständige Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten
nach der Geoblocking-VO wird hauptsächlich aufgrund von Beschwerden durch
Verbraucherinnen und Verbraucher und endnutzende Unternehmen wegen herkunftsbezogener
Diskriminierungen im Sinne der Geoblocking-VO tätig. Beschwerden über Verstöße
deutscher Anbieter können die Bundesnetzagentur auf zwei Wegen erreichen. Zum einen
können sich Verbraucherinnen und Verbraucher und endnutzende Unternehmen aus anderen
EU-Mitgliedstaaten an ihre nationale Durchsetzungsbehörde wenden; in diesem Fall wird
die Beschwerde der Bundesnetzagentur mit der Bitte um Durchsetzung der
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO gegenüber dem deutschen Anbieter im Rahmen des
Netzwerkes der CPC-VO zugeleitet. Zum anderen können Verbraucherinnen und
Verbraucher und endnutzende Unternehmen auch direkt auf die Bundesnetzagentur zugehen und
für eine Beschwerde insbesondere das dafür angebotene Online-Formular auf der
Internetseite der Bundesnetzagentur nutzen. Dieses sowohl in deutscher als auch in englischer
Sprache angebotene Online-Formular steht allen Verbraucherinnen und Verbrauchern und
endnutzenden Unternehmen in der EU offen. In der erstgenannten Fallkonstellation ist in
§ 13 Absatz 4 EU-VSchDG bereits gesetzlich eine Rechtswegzuweisung an die
Zivilgerichte normiert. In der zweitgenannten Fallkonstellation greift diese Rechtswegzuweisung
nicht, da die Verbraucherinnen und Verbraucher und endnutzenden Unternehmen nicht den
Weg über ihre nationale Durchsetzungsbehörde und damit über das CPC-Netzwerk
gewählt haben. Stattdessen wären nach geltender Rechtslage die Verwaltungsgerichte
zuständig. Damit hängt es allein von dem durch die Verbraucherinnen und Verbraucherinnen
und endnutzenden Unternehmen gewählten Weg und damit vom Zufall ab, ob Zivil- oder
Verwaltungsgerichte zu einer behaupteten herkunftsbezogenen Diskriminierung im Sinne
der Geoblocking-VO urteilen, die Rechtswege für gleichgelagerte Fallkonstellationen
würden auseinanderfallen. Somit können auch die Entscheidungen zu bestimmten
Rechtsfragen innerhalb der beiden Gerichtsbarkeiten voneinander abweichen oder sich sogar
widersprechen, was eine erhebliche Rechtsunsicherheit sowohl bei Anbietern im Sinne der
Geoblocking-VO als auch bei Verbraucherinnen und Verbrauchern und endnutzenden
Unternehmen nach sich ziehen würde. Für die Durchsetzung des in § 22c Absatz 2
umgesetzten Verbots diskriminierender herkunftsbezogener Bestimmungen im Sinne des Artikels 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wäre die Sach- und Rechtslage, sobald der
Bundesnetzagentur die Zuständigkeit zur Durchsetzung übertragen wird, entsprechend. Aktuell sind die
von den Ländern benannten Stellen wie etwa die Gewerbeämter für die Durchsetzung des
derzeit in § 5 der DL-InfoV umgesetzten Verbots nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL zuständig. Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines
Gewerbeamtes entscheidet nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten das
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Insofern ist auch
bislang bei Maßnahmen zur Durchsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
der Zivilrechtsweg eröffnet. Mithin ist es auch aus diesem Grund und unabhängig davon,
ob die Geoblocking-VO als Lex specialis oder das in § 22c Absatz 2 umgesetzte Verbot
nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als Maßstab für die Prüfung einer
herkunftsbezogenen Diskriminierung einschlägig ist, sachgerecht und konsequent, die bereits
in § 13 Absatz 4 EU-VSchDG gesetzlich vorgesehene Rechtswegzuweisung an die
Zivilgerichte nach § 31 Absatz 3 auch für entsprechende Entscheidungen der Bundesnetzagentur
als nach § 22c Absatz 1 zuständiger Behörde vorzusehen. Dazu kommt, dass das
Rechtsbehelfsverfahren bei Verwaltungsmaßnahmen für die in § 31 Absatz 3 genannten
Entscheidungen nicht passend ist, da materiellrechtlich das Zivilrecht betroffen ist. Entscheidungen,
die wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Geoblocking-VO oder gegen den in
§ 22c Absatz 2 umgesetzten Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL getroffen werden,
greifen in das vorvertragliche Verhältnis zwischen Anbieter beziehungsweise
Dienstleistungserbringer und Kunden ein. Dieses Rechtsverhältnis ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Für
die abdrängende Sonderzuweisung an die Zivilgerichtsbarkeit in § 31 Absatz 3 sprechen
somit weit überwiegende Gründe.
Zu Nummer 7
Aufgrund der engen Zusammenhänge der P2B-VO mit der Kurzzeitvermietungs-VO, der
Geoblocking-VO und dem in § 22c Absatz 2 umgesetzten Verbot diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als EU-Regelungen mit Pflichten
von Unternehmen insbesondere im Digitalen Binnenmarkt soll die gemäß § 32 Absatz 3
angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften zu Verwaltungsverfahren nach
§ 32 Absatz 1 und 2 auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für bestimmte
Pflichten der Online-Plattformen in der Kurzzeitvermietungs-VO nach § 22b Absatz 1 sowie
auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der
Geoblocking-VO und für das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach § 22c Absatz 2
übertragen werden. Für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b
Absatz 2 gelten § 32 Absätze 1 und 2 bereits direkt.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung der mit Nummer 1 Buchstabe a
vorgenommenen Umsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im DDG statt
in der DL-InfoVO und überführt die bislang in § 6 Nummer 3 DL-InfoVO enthaltene
Bußgeldvorschrift inhaltsgleich ins DDG. Die Ergänzung des Wortes „allgemeine“ ist eine
notwendige Folgeänderung zu der mit Nummer 2 vorgenommenen entsprechenden und allein
der Klarstellung dienenden Ergänzung in § 22c Absatz 2 Satz 1. Eine inhaltliche Änderung
im Vergleich zu § 6 Nummer 3 DL-InfoVO ist damit weder beabsichtigt noch verbunden
(siehe im Einzelnen Begründung zu Nummer 3).
Zu Doppelbuchstabe bb
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist eine Folgeänderung der mit Nummer 4 vorgenommen
Neufassung des § 30 und seiner Aufteilung in Absätze.
Zu Doppelbuchstabe cc
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist eine Folgeänderung der mit Nummer 4 vorgenommen
Neufassung des § 30 und seiner Aufteilung in Absätze.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, da mit Nummer 1 Buchstabe a die Regelungen
zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Unternehmenspflichten
nach der Geoblocking-VO und für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für
Verbraucher in den Anwendungsbereich des DDG überführt werden. Die Nummer 8 Buchstabe b
überführt die bislang in § 228 Absatz 6 TKG enthaltene Bußgeldvorschrift unverändert ins
DDG.
Zu Buchstabe c
Nummer 1 normiert einen Bußgeldtatbestand für eine Zuwiderhandlung gegen eine Pflicht
zur Gestaltung von Online-Schnittstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b der
Kurzzeitvermietungs-VO.
Nummer 2 normiert einen Bußgeldtatbestand für eine Zuwiderhandlung gegen eine
Unterrichtungspflicht nach Artikel 7 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO.
Nummer 3 normiert einen Bußgeldtatbestand für eine Zuwiderhandlung gegen eine
Übermittlungspflicht nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-
VO.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Neufassung ist eine Folgeänderung. Der § 33 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a wird
neu gefasst, weil mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a die Regelungen zur Zuständigkeit
der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der
Geoblocking-VO und für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher, für die
Durchsetzung des in § 22c Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sowie die Durchführung der
Kurzzeitvermietungs-VO in den Anwendungsbereich des DDG überführt werden.
Bei der Normierung der Bußgeldtatbestände zur Durchführung der Geoblocking-VO im
DDG ist die Bußgeldhöhe deckungsgleich mit der bislang in § 228 Absatz 6 in Verbindung
mit Absatz 7 Nummer 3 TKG enthaltenen Bußgeldhöhe, so dass weiterhin eine Geldbuße
bis zu dreihunderttausend Euro verhängt werden kann.
Bei der Normierung des Bußgeldtatbestandes zur Durchsetzung des in § 22c Absatz 2
umgesetzten Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL wird die bisherige Bußgeldhöhe nach § 6 Nummer 3 DL-InfoV in Verbindung
mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Gewerbeordnung (Geldbuße bis eintausend
Euro) an die für die Bußgeldtatbestände zur Durchführung der Geoblocking-VO
vorgesehene Bußgeldhöhe (Geldbuße bis dreihunderttausend Euro) angepasst. Zum einen
verfolgt die Bündelung der Zuständigkeit zur Durchsetzung von Unternehmenspflichten
nach der Geoblocking-VO und zur Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL bei der Bundesnetzagentur im
neuen § 22c das Ziel, zur Stärkung des Digitalen Binnenmarktes ein einheitliches und
schlagkräftiges Vorgehen gegen ungerechtfertigte herkunftsbezogene Diskriminierungen
insbesondere im Online-Handel zu erreichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn in den in
der Geoblocking-VO - als Lex specialis - präzisierten Fällen eine Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro verhängt werden kann, in den im Anwendungsbereich des Artikels 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL – als Auffangtatbestand - verbleibenden
Fallkonstellationen aber nur eine Geldbuße bis eintausend Euro verhängt werden könnte. Auch in die
Gesamtsystematik der Bußgeldvorschriften des DDG fügt sich eine solch geringe
Bußgeldhöhe, die zudem eine Differenzierung innerhalb dieses Rahmens nach der Schwere des
Verstoßes oder der Größe des Unternehmens kaum zulässt, nicht ein. Zum anderen ist
eine Differenzierung zwischen den Fällen der Geoblocking-VO und den Restfällen im
Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sachlich nicht
begründbar, da ein qualitativer Unterschied zwischen den Verstößen gegen die
Diskriminierungsverbote nicht erkennbar ist. Der Unrechtsgehalt ist vielmehr vergleichbar. Schließlich
ermöglicht es der vorgesehene einheitliche Bußgeldrahmen von dreihunderttausend Euro,
sowohl leichte Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote mit einer entsprechend
niedrigeren Bußgeldhöhe sowie auch schwere Verstöße interessengerecht abzubilden. Bei der
Festsetzung der Höhe der Geldbuße innerhalb des einheitlichen Bußgeldrahmens kann
außerdem die Größe des Unternehmens berücksichtigt werden.
Bei der Normierung des Bußgeldtatbestandes zur Durchsetzung der Pflicht zur Gestaltung
von Online-Schnittstellen, die nach Kapitel IV des DSA durchgesetzt wird, fügt sich die
Bußgeldhöhe in die Systematik bei der Durchführung des DSA ein, zwischen Verstößen gegen
Informations- und Duldungspflichten und Verstößen in anderen Fällen zu unterscheiden.
Entsprechend dieser Systematik kann bei der Pflicht zur Gestaltung von Online-
Schnittstellen analog der entsprechenden Pflicht im Rahmen des DSA nach Absatz 5 Nummer 32 eine
Geldbuße bis dreihunderttausend Euro verhängt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung des Absatzes 5a Nummer 2 und 3 in Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a ist
eine Folgeänderung, da mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a die Durchführung der
Kurzzeitvermietungs-VO in den Anwendungsbereich des DDG überführt wurde. Die Ergänzung
fügt sich in die bereits für die Durchführung der P2B-VO analog angewandte Systematik
bei der Durchführung des DSA ein, zwischen Verstößen gegen Informations- und
Duldungspflichten und Verstößen in anderen Fällen zu unterscheiden. Entsprechend wird für
die Bußgeldtatbestände wegen der Verletzung von Bereitstellungs- und
Informationspflichten ein niedrigeres Bußgeld normiert.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Buchstabe e
Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des
Ordnungswidrigkeitengesetzes folgt der sachlichen Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in
der Bundesnetzagentur nach § 22b Absatz 2.
Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz folgt der sachlichen Zuständigkeit nach § 22b Absatz 1 und nach § 22c Absatz 1.
Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Neufassung ist eine Folgeänderung. Der § 191 wird neu gefasst, weil mit Artikel 1
Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes die Regelungen zur Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für
die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher in den Anwendungsbereich
des DDG überführt werden.
Zu Nummer 2
Die Aufhebung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen
Neufassung des § 191.
Zu Nummer 3
Die Aufhebung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen
Neufassung des § 191.
Satz 5 wird zu Satz 4, weil der bisherige Satz 4 mit der Nummer 3 gestrichen wird.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Aufhebung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen
Neufassung des § 191.
Zu Buchstabe b
Die Streichung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 4 Buchstabe a
vorgenommenen Streichung.
Zu Buchstabe c
Die Streichung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 4 Buchstabe a
vorgenommenen Aufhebung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, da der bisherige Absatz 6 gestrichen
wird und der Absatz 7 zu Absatz 6 wird. Zudem werden die Regelungen zur
umsatzbezogenen Sanktionierung an die heute üblichen Inhalte und Darstellungsweisen angepasst.
Hierzu werden die Regelungen des bisherigen Absatzes 8 in die neuen Absätze 7 bis 9
überführt. In Absatz 9 wird wie mittlerweile üblich auf den Gesamtumsatz im letzten
Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung abgestellt. Die Orientierung an den
wirtschaftlichen Verhältnissen des letzten Geschäftsjahres anstelle des Durchschnitts der letzten drei
Geschäftsjahre stellt eine sachgerechte Grundlage für die Bemessung von Geldbußen dar.
Angesichts der in den vergangenen Jahren gestiegenen Inflation und der allgemeinen
wirtschaftlichen Unsicherheiten ist die aktuelle Lage vieler Unternehmen nicht mehr durch
langfristige Stabilität geprägt. Eine Bemessung auf Basis eines mehrjährigen Durchschnitts
kann daher zu Verzerrungen führen. Insbesondere in Fällen gleichbleibender
wirtschaftlicher Verhältnisse würde die Heranziehung eines Durchschnitts über mehrere Jahre zu
einer faktischen Besserstellung führen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliegt.
Umgekehrt kann eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage dazu führen, dass die
Geldbuße unangemessen hoch ausfällt, da frühere, bessere Jahre die aktuelle
Leistungsfähigkeit nicht mehr zutreffend widerspiegeln. Die beabsichtigte Neuregelung
gewährleistet, dass die Sanktion in ihrer Höhe der tatsächlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung entspricht.
Zu Buchstabe e
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Änderung der Verordnung über Informationspflichten für
Dienstleistungserbringer)
Zu Nummer 1
Die Aufhebung des § 5 ist eine notwendige Folgeänderung einer Rechtsverordnung, da das
Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzt
wird, um die Zuständigkeit für die Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der
Geoblocking-VO als Lex specialis und die Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als Auffangtatbestand bei der
Bundesnetzagentur als einheitlicher Durchsetzungsbehörde zu bündeln. Somit ist die
bisherige Umsetzung der EU-Richtlinie in der DL-InfoVO insoweit obsolet. Die bislang in der
DL-InfoVO erfolgte Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wird dabei
inhaltsgleich ins DDG übernommen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen
Streichung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen
Streichung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen
Streichung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum
Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von
Diskriminierungsverboten der Europäischen Union - Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetz (KDVG) -
(NKR-Nr. 7829, BMWE)
I. Zusammenfassung
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -640 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 610 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 970 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand (Entlastung): rund -85 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 10 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Die Entlastung in diesem
Regelungsvorhaben stellt im Sinne der „One in, one out“-
Regel der Bundesregierung kein „Out“ dar,
da sie allein aus der Umsetzung von EU-
Recht resultiert.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Durch die einheitliche digitale
Zugangsstelle werden die Zuständigkeiten und die
Daten an zentraler Stelle gebündelt. Dies
ermöglicht einen aufwandsarmen
Datenaustausch zwischen den Online-Plattformen,
den Ländern und anderen Stellen durch
standardisierte und automatisierte Abläufe.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-
Umsetzung von EU-Recht hinausgegangen
wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens
im Vorblatt des Regelungsentwurfs wie
folgt beschrieben:
• Stärkung des Binnenmarktes
• Verbesserung der Ahndung
ungerechtfertigter herkunftsbezogener
Diskriminierung
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum
digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen
Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt.
Der NKR begrüßt die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen, standardisierten und
automatisierten Service-Plattform für den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen
sowie die damit verbundenen Entlastungen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags
keine Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung
(Digitaltauglichkeit) geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis
durchgeführt. Der NKR hebt positiv hervor, dass das Ressort insbesondere das Werkzeug der
Visualisierung intensiv genutzt hat, um die Regelungen praxis- und digitaltauglich
auszugestalten.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben soll schwerpunktmäßig die Verordnung der Europäischen Union zum
Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen1 durchgeführt werden. Hierzu benennt der
vorliegende Entwurf die Bundesnetzagentur (BNetzA) als einheitliche digitale Zugangsstelle. Als
digitale Service-Plattform und Datendrehscheibe sollen Online-Plattformen, die Kurzzeit-Un-
1 Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung
und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von
Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724.
terkünfte vermarkten, ihre Buchungsdaten an sie digital und automatisiert übermitteln.
Berechtigte Landes- und Kommunalbehörden sowie Statistikämter sollen diese Daten von ihr
abrufen können.
Darüber hinaus soll mit dem Entwurf auch die Zuständigkeit zur Durchsetzung von Verboten
ungerechtfertigter herkunftsbezogener Diskriminierungen2 sowie weiterer diskriminierender
Bestimmungen nach der Dienstleistungsrichtlinie3 bei der BNetzA gebündelt werden.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Die Einführung einer zentralen digitalen Service-Plattform entlastet die Wirtschaft
(insbesondere Betreiber von Online-Plattformen) von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 640 000 Euro. Diese Entlastung stellt das Ressort nachvollziehbar unter der Annahme
dar, dass jährlich rund 3 000 Datenanfragen von Behörden an die Online-Plattformen
entfallen.
Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene (BNetzA) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 970 000 Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand von 610 000 Euro. Der Verwaltung
der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 10 000 Euro und eine Entlastung des
jährlichen Erfüllungsaufwands von 85 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand resultiert aus den
folgenden Vorgaben:
• Einrichtung und Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle (BNetzA)
Für die Einrichtung und den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstellen bei der
BNetzA nimmt das Ressort nachvollziehbar einen Umstellungsaufwand in Höhe von
970 000 Euro und jährlichen Erfüllungsaufwand von 350 000 Euro an. Für die Verwaltungen
der Länder nimmt das Ressort nachvollziehbar einen Umstellungsaufwand in Höhe von
10 000 Euro und einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 15 000 Euro an.
2 Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen
gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG.
3 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt.
• Nationaler Koordinator als Kontaktstelle der einheitlichen digitalen Zugangsstelle
Die BNetzA wird als nationaler Koordinator benannt und soll so als Kontaktstelle für alle
Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle fungieren. Hierdurch entsteht
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 100 000 Euro.
• Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen
Mit der Übernahme der Durchsetzung des Verbots über diskriminierende Bestimmungen
durch die BNetzA entstehen der Verwaltung auf Bundesebene nachvollziehbar ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 160 000 Euro. Gleichzeitig werden die Länder von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 100 000 Euro entlastet.
III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die einheitliche digitale Zugangsstelle bündelt die Zuständigkeiten und die Daten an zentraler
Stelle. Dadurch wird ein aufwandsarmer Datenaustausch zwischen den Online-Plattformen
ermöglicht, da diese nicht mehr die unstrukturierten Datenanfragen unterschiedlicher
Behörden bearbeiten müssen. Stattdessen können sie die Daten anhand eines standardisierten
Datenmodells automatisiert an eine zentrale Stelle übermitteln. Gleichzeitig schafft die Opt-In-
Regel klare Bedingungen für den Datenzugang für Behörden. Demnach erhalten die
berechtigten Stellen (Länder, Kommunen, Statistikämter etc.) Zugang zu den Daten, ohne diese
aufwendig bei den verschiedenen Unternehmen einholen bzw. einklagen zu müssen.
III.3 Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt, dass das Ressort das Werkzeug der Visualisierung intensiv genutzt hat, um
das Regelungsvorhaben möglichst praxis- und digitaltauglich auszugestalten. Einerseits
werden damit die Datenmodelle erarbeitet, andererseits werden Prozessschritte, Anforderungen
und Bedingungen zwischen den Beteiligten geklärt (siehe Anlagen). Hervorzuheben ist auch,
dass das Once-Only-Prinzip für den Transport der Daten Anwendung findet, ein bereits
bestehender offener Datenstandard zum Einsatz kommen soll und die eingesetzte Software
perspektivisch Open Source sein wird.
Der NKR begrüßt zudem, dass das Ressort über die Länder- und Verbändebeteiligung hinaus
Stakeholder – insbesondere die BNetzA, Destatis sowie Experten zur Prozessmodellierung
nach der FIM-Methodik und zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips – regelmäßig in
Workshops eingebunden hat.
28. Oktober 2025
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Anlage – Visualisierungen zum Digitalcheck
Datenmodelle
In den zwei Abbildungen sind die von den Online-Plattformen an die BNetzA zu
übermittelnden Informationsanforderungen dargestellt.
Prozessdarstellung: Informationen bereitstellen
Die Abbildung zeigt die Prozessschritte der BNetzA bei der Verarbeitung angefragter Daten von
Berechtigten (insb. Behörden).
Prozessdarstellung: Tätigkeitsdaten entgegennehmen
Die Abbildung zeigt die Prozessschritte der BNetzA zur Entgegennahme von Daten von Online-
Plattformen.
Drucksache 649/25- 11 -]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskr (Gesetzentwurf)