Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3484
21. Wahlperiode 06.01.2026
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen
Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung
von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
A. Problem und Ziel
Die ab dem 20. Mai 2026 geltende Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den
Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
führt einen digitalen Datenaustausch zwischen Wirtschaft und öffentlicher Hand
ein. Für diesen Datenaustausch ist eine einheitliche digitale Zugangsstelle zu
benennen.
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der Verordnung (EU)
2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über
Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes
der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie
2009/22/EG ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. Für die
Durchsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt, der durch die Verordnung (EU) 2018/302 weitreichend ausgestaltet wurde,
sind nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März
2010 (DL-InfoV) in Verbindung mit § 155 Absatz 2 und § 6c der
Gewerbeordnung dagegen Stellen der Länder zuständig.
B. Lösung; Nutzen
Der Entwurf eines Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG)
enthält Änderungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), um die
Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle im Sinne der Verordnung (EU)
2024/1028 zu benennen. Damit wird der automatisierte digitale Datenaustausch
zwischen den Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, den
Statistikämtern und der Wirtschaft (Online-Plattformen, Gastgeber von Kurzzeit-
Unterkünften) möglich gemacht. Durch diese zentrale digitale Service-Plattform
werden allein die Online-Plattformen bei Datenanfragen in Höhe von ca. 636 000
Euro jährlich entlastet.
Der KVDG-Entwurf enthält Änderungen des DDG, des TKG und der DL-InfoV,
um die Regelungen über die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur
Durchsetzung der Verordnung (EU) 2018/302 in das sachnähere DDG zu überführen, um
die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Richtlinie
2006/123/EG auf die Bundesnetzagentur als dann einheitliche
Durchsetzungsbehörde zu übertragen und um damit zur Stärkung des Binnenmarktes die
Schlagkraft bei der Ahndung ungerechtfertigter herkunftsbezogener Diskriminierungen
zu erhöhen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Durch das KVDG entstehen der Bundesnetzagentur und der Koordinierungsstelle
für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur für die Wahrnehmung der
Fachaufgaben jährliche Personalkosten (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) von
insgesamt 558 925 Euro für vier Planstellen (zwei Stellen im höheren Dienst und
zwei Stellen im gehobenen Dienst). Hinzu kommt ein einmaliger Aufwand von
850 000 Euro für Sachkosten zur Einrichtung erforderlicher IT-Verfahren sowie
ein Aufwand von jährlich 200 000 Euro für Sachkosten zum Betrieb dieser IT-
Verfahren. Der Mehrbedarf soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Durch das
KVDG entstehen zusätzliche Einnahmen bei der Bundesnetzagentur durch
Bußgelder, die noch nicht beziffert werden können.
Für die Länderhaushalte entstehen durch das KVDG Ausgaben von jährlich ca.
15 000 Euro sowie von einmalig ca. 10 000 Euro. Bei den Stellen der Länder zur
Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG entfallen
Aufgaben. Die entsprechenden Einsparungen sind schwer zu beziffern und belaufen
sich kalkulatorisch auf höchstens 100 000 Euro.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft eine Entlastung von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 636 000 Euro.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es entstehen keine Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um
610 000 Euro. Der einmalige Erfüllungsaufwand bei der Bundesverwaltung
beträgt 971 000 Euro. Bei den Verwaltungen der Länder reduziert sich der jährliche
Erfüllungsaufwand um ca. 85 000 Euro. Es entsteht dort ein einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 000 Euro.
F. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und
insbesondere für mittelständische Unternehmen oder negative Auswirkungen auf
Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf die
Verbraucherpreise, zu erwarten.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 6. Januar 2026
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen
Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung
von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1060. Sitzung am 19. Dezember 2025 beschlossen, gegen den
Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu
erheben.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen
Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung
von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union*
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes
Das Digitale-Dienste-Gesetz vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Abweichend von Satz 1 gelten
1. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der
Fassung vom 20. Juni 2019;
2. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024;
3. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung
vom 28. Februar 2018;
4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2.“
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben
sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht:
1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2. die formellen und materiellen Anforderungen an die Erbringung von Dienstleistungen der
kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028
in der Fassung vom 11. April 2024 durch Gastgeber nach Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung
(EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024.“
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Soweit in § 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, trifft dieses Gesetz weder Regelungen
im Bereich des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.“
* Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Anlage 1
d) Absatz 4 Nummer 17 wird durch die folgenden Nummern 17 bis 20 ersetzt:
17. „ „Gruppe“ die Gesamtheit eines Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen sowie aller
anderen mit dem Mutterunternehmen und seinen Tochterunternehmen wirtschaftlich und
rechtlich verbundenen Unternehmen;
18. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 2 der
Richtlinie 2006/123/EG;
19. „Dienstleistung“ jede selbständige Tätigkeit nach Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie
2006/123/EG;
20. „Dienstleistungsempfänger“ jede natürliche oder juristische Person nach Artikel 4 Nummer 3 der
Richtlinie 2006/123/EG.“
2. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
§ 22„
Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchführung der Verordnung (EU)
2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder
Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen
oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik
Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren
oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. Satz 1 gilt
unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom
ansonsten anzuwendenden Recht.“
3. Nach § 22 werden die folgenden §§ 22a bis 22c eingefügt:
„§ 22a
Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028
(1) Die einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028
in der Fassung vom 11. April 2024 wird bei der Bundesnetzagentur eingerichtet und betrieben. Die
einheitliche digitale Zugangsstelle darf die von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
bereitgestellten Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom
11. April 2024, Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 sowie die genauen Anschriften der Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und die URL der Angebote nach Artikel 3
Nummer 10 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 automatisch,
vorübergehend und transient verarbeiten, soweit dies zwingend erforderlich ist, um den in Artikel 12 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Behörden Zugang zu den
genannten Daten zu ermöglichen.
(2) Nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden derjenigen Länder, die Registrierungsverfahren nach
Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben,
erstellen und aktualisieren für ihr Hoheitsgebiet die Listen nach Artikel 12 Absatz 1 und nach Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 und
übermitteln sie der einheitlichen digitalen Zugangsstelle. Die einheitliche digitale Zugangsstelle veröffentlicht
diese Listen frei zugänglich auf ihrer Internetseite und aktualisiert diese Listen regelmäßig.
(4) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung
(EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden erfassen je Einheit nach Artikel 3
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024
1. die Gemeinde nach Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11.
April 2024, in der die Einheit angesiedelt ist, sowie
2. die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt.
(5) Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung
(EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 zuständigen Behörden ermöglichen der einheitlichen
digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu den gemäß Absatz 4 erfassten
Daten sowie zu der für die jeweilige Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 erteilten Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024. Die einheitliche digitale Zugangsstelle ist befugt, die Daten
nach Absatz 4 und die Registrierungsnummer nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2024/1028 in
der Fassung vom 11. April 2024 zu dem in Absatz 6 genannten Zweck bei den nach Landesrecht zuständigen
Behörden abzurufen.
(6) Die einheitliche digitale Zugangsstelle stellt den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen
Länder, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 eingeführt haben, sowie Eurostat monatlich die in Artikel 12 Absatz 4 der
Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 genannten Daten automatisiert über eine technische
Schnittstelle bereit.
§ 22b
Behörden zur Durchsetzung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2024/1028
(1) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung
vom 11. April 2024 für die Durchsetzung des Artikels 7 Absatz 2 und 3 sowie des Artikels 9 der Verordnung
(EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 ist die Bundesnetzagentur.
(2) Zuständige Behörde nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 in der
Fassung vom 11. April 2024 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 in
der Fassung vom 19. Oktober 2022 ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1.
§ 22c
Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 und Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen
(1) Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018,
2. nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 und
3. für die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2.
(2) Dienstleistungserbringer dürfen keine allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einer
Dienstleistung bekannt machen, die diskriminierende Bestimmungen enthalten, die auf der Staatsangehörigkeit
oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhen. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den
Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.“
4. § 28 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b
Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1 oder nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie
nach § 30 Absatz 4 erhaltene Zusagen, einen Verstoß einzustellen, veröffentlichen. Dies kann auch die
Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens unter Wahrung des Schutzes
personenbezogener Daten im Übrigen umfassen. Soweit bei der Veröffentlichung einer Zusage durch die
Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens personenbezogene Daten
betroffen sind, ist die Veröffentlichung der Zusage in der Regel nach spätestens 12 Monaten zu löschen.“
5. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Befugnisse der Bundesnetzagentur
(1) Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach den
§§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1 gelten § 202 Absatz 1, 2 und 5, § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 7 sowie die §§ 204 bis 207 des Telekommunikationsgesetzes
entsprechend.
(2) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 zuständig ist, gilt zusätzlich zu Absatz 1 § 202 Absatz 4
des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(3) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22c Absatz 1 zuständig ist, kann sie im Rahmen ihrer
Befugnisse nach Absatz 1 Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe erwerben, erforderlichenfalls mit
verdeckter Identität.
(4) Sofern die Bundesnetzagentur nach § 22 Absatz 1, § 22b Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig
ist, kann sie
1. bei einem Verstoß von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten oder Anbietern von Online-
Suchmaschinen gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom
20. Juni 2019, von Anbietern gegen ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2018/302 in der
Fassung vom 28. Februar 2018, von Dienstleistungserbringern gegen ihre Verpflichtungen nach § 22c
Absatz 2 Satz 1 oder von Anbietern von Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften gegen ihre Verpflichtungen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Verordnung
(EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024 Zusagen der verantwortlichen Unternehmen in
Bezug auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen annehmen und diese Zusagen für bindend erklären,
2. von den in Nummer 1 genannten Unternehmen auf deren Initiative zusätzliche Zusagen
entgegennehmen oder verantwortliche Unternehmen zu Zusagen auffordern, um einem von einem Verstoß nach
Nummer 1 Betroffenen angemessene Abhilfe anzubieten, sowie
3. die verantwortlichen Unternehmen verpflichten, ihre Zusagen nach den Nummern 1 und 2 zu erfüllen.“
6. § 31 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
(2) „ Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b Absatz 1 oder
§ 22c Absatz 1 zuständig ist.
(3) Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach
§ 22c Absatz 1 gelten die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, entsprechend, sofern die Bundesnetzagentur die Entscheidung nach § 28 Absatz 3 oder
nach § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 202 Absatz 1, 2 oder 5 oder in Verbindung mit § 207 des
Telekommunikationsgesetzes trifft. Im Übrigen bleiben bei Entscheidungen nach Satz 1 die Vorschriften nach
Absatz 2 und die Vorschriften über Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen unberührt.“
7. § 32 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach § 22, § 22b
Absatz 1 oder § 22c Absatz 1 zuständig ist.“
8. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht,“.
bb) Nummer 3 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes“.
cc) Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Telekommunikationsgesetzes“.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom
28. Februar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Zugang zur Online-Benutzeroberfläche sperrt oder beschränkt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 einen Kunden zu einer dort genannten Version der
Online-Benutzeroberfläche weiterleitet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 1 unterschiedliche Allgemeine Geschäftsbedingungen anwendet oder
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anwendet.“
c) Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:
„(5b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom
11. April 2024 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder b eine Online-Schnittstelle nicht richtig gestaltet
oder nicht richtig organisiert,
2. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vornimmt oder
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Absatzes 1 und 2 Nummer 2a, des Absatzes 2a und 3 Nummer 1, 3, 4, 9, 10 und 11, des
Absatzes 5a Nummer 1 und 3 sowie des Absatzes 5b Nummer 1 und“.
bb) Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ Absatzes 3 Nummer 2, 5 bis 8, 12 bis 14 und 15, des Absatzes 5a Nummer 2 und des
Absatzes 5b Nummer 2 und 3 und“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „in den Fällen“ durch die Angabe „in den übrigen Fällen“ ersetzt.
e) Absatz 10 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ des Absatzes 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a, der Absätze 4, 5 Nummer 1
bis 5, 7 bis 22, 24, 25 und 27 bis 33, der Absätze 5a und 5b Nummer 1 die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste,
2. des Absatzes 2 Nummer 2a, 3 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b sowie der Absätze 2a, 3
und 5b Nummer 2 und 3 die Bundesnetzagentur,“.
Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 191 wird durch den folgenden § 191 ersetzt:
§ 191„
Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU)
2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.“
2. § 202 Absatz 7 wird gestrichen.
3. § 203 Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
4. § 228 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird gestrichen.
b) Absatz 7 wird zu Absatz 6 und in Nummer 3 wird die Angabe „und des Absatzes 6“ gestrichen.
c) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze 7 bis 9 ersetzt:
(7) „ Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 50 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit
§ 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2
Nummer 19 mit einer Geldbuße bis zu 2 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(8) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem Gesamtumsatz von
mehr als 100 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung
mit § 30 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Ordnungswidrigkeit nach
Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 4 mit einer Geldbuße bis zu 1 Prozent des Gesamtumsatzes geahndet werden.
(9) Gesamtumsatz im Sinne der Absätze 7 und 8 ist die Summe aller Umsatzerlöse, die die
juristische Person oder Personenvereinigung in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr weltweit erzielt hat. In den Gesamtumsatz sind die Gesamtumsätze aller Unternehmen
einzubeziehen, die mit der juristischen Person oder Personenvereinigung nach § 3 Nummer 69 verbunden
oder zusammengeschlossen sind. Der Gesamtumsatz kann geschätzt werden.“
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 10 und 11.
Artikel 3
Änderung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 12. November 2021 (BGBl. I S. 4921) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 5 wird gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „stellt,“ durch die Angabe „stellt oder“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „ist, oder“ durch die Angabe „ist.“ ersetzt.
c) Nummer 3 wird gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am… [einsetzen: Datum des ersten Tages des ersten auf die Verkündung folgenden
Quartals] in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)
2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum
Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2016, S. 1, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1309 vom
29. April 2024 (L, 2024/1309, 8.5.2024; 2024/90315, 24.5.2024) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen
ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder
des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1)
4. Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und
Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57)
5. Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für
digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022,
S. 1; L 310 vom 1.12.2022, S. 17)
6. Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den
Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028, 29.4.2024)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Am 20. Mai 2026 wird die Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der
kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (im Folgenden:
Kurzzeitvermietungs-VO) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten, Regionen und Kommunen der
Europäischen Union (EU), die Daten zur kurzfristigen Vermietung möblierter, über Online-Plattformen vermarkteter
Unterkünfte erhalten wollen (sogenannter „Opt-in“-Ansatz). Durch die Kurzzeitvermietungs-VO wird zwischen
Online-Plattformen, Behörden der EU-Mitgliedstaaten, Gastgebern als Vermieterinnen und Vermietern von
Kurzzeit-Unterkünften sowie Statistikämtern ein System zum digitalen Datenaustausch eingeführt. Dieser digitale
Datenaustausch wird in jedem teilnehmenden EU-Mitgliedstaat über eine auf nationaler Ebene einzurichtende
einheitliche digitale Zugangsstelle abgewickelt. In Deutschland haben bereits mehrere Länder mitgeteilt, zur
wirksamen Steuerung von Kurzzeitvermietungen Daten von Online-Plattformen zu benötigen. Der vorliegende
Entwurf eines Kurzzeitvermietung-Datenaustausch-Gesetzes (KVDG) dient dazu, die einheitliche digitale
Zugangsstelle zu benennen und damit die Kurzzeitvermietungs-VO im nationalen Recht durchzuführen.
Mit dem Gesetzentwurf wird die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangstelle für Deutschland
benannt. Im Einklang mit der der Bundesnetzagentur durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zugewiesenen
Aufgabe, die Aufsicht über die Online-Plattformen in Europa wahrzunehmen, wird die Bundesnetzagentur ergänzend
damit betraut, bestimmte in der Kurzzeitvermietungs-VO festgelegte Pflichten der Online-Plattformen
durchzusetzen. Darüber hinaus sieht die Kurzzeitvermietungs-VO für einige in der Kurzzeitvermietungs-VO festgelegte
Pflichten der Online-Plattformen vor, dass diese nach dem Kapitel IV der Verordnung (EU) 2022/2065 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur
Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (im Folgenden: DSA [= Digital Services Act]) durch die dafür in den EU-
Mitgliedstaaten zuständigen Behörden durchgesetzt werden. Diese Vorgabe der Kurzzeitvermietungs-VO wird
dadurch vollzogen, dass der Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur nach §12
Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 DDG die Durchsetzung dieser Pflichten zugewiesen wird. Da die
Kurzzeitvermietungs-VO für einige Pflichten der Online-Plattformen das Kapitel IV DSA für anwendbar erklärt und
die Durchführung des DSA im DDG erfolgt, sollte auch die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO selbst
im DDG erfolgen.
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) wurde die Bundesnetzagentur als
zuständige Behörde zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden
innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie
der Richtlinie 2009/22/EG (im Folgenden: Geoblocking-VO) benannt und mit der Aufgabe nach Artikel 8 der
Geoblocking-VO betraut, Verbrauchern praktische Unterstützung im Falle von Streitigkeiten mit Unternehmen
bereitzustellen. Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, die Regelungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
zur Durchsetzung der Geoblocking-VO und zur Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher in das
sachnähere DDG zu überführen.
Zusammen mit der durch den Gesetzentwurf vorgesehenen Übertragung der Zuständigkeit zur Durchsetzung des
Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden:
Dienstleistungs-RL) von den zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern, auf
die Bundesnetzagentur, die sich seit dem Jahr 2018 eine umfassende Expertise bei der Ahndung entsprechender
Verstöße erworben hat, soll erreicht werden, noch schlagkräftiger gegen ungerechtfertigte herkunftsbezogene
Diskriminierungen vorzugehen. Die Geoblocking-VO gestaltet den bislang in der Dienstleistungs-
Informationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010 (im Folgenden: DL-InfoV) umgesetzten Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL bereits weitgehend aus, indem sie bestimmte Fälle herkunftsbezogener Diskriminierungen
präzisiert, in denen eine unterschiedliche Behandlung nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
gerechtfertigt werden kann (siehe Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 4 der Geoblocking-
VO). Im Verhältnis zu Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL hat die Geoblocking-VO – als Lex specialis –
Vorrang (siehe Erwägungsgrund 4 der Geoblocking-VO; 6.2.2 im Handbuch der Europäischen Kommission zur
Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie aus dem Jahr 2022, im Folgenden: Handbuch der Europäischen
Kommission). Der Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL – als Auffangtatbestand – findet weiterhin insoweit
Anwendung, wie die Geoblocking-VO keine spezielleren Bestimmungen festlegt (siehe Artikel 1 Absatz 7 der
Geoblocking-VO). Nach der Dienstleistungs-RL gehören, anders als nach der Geoblocking-VO, auch natürliche
Personen ohne Begrenzung auf die Verbrauchereigenschaft sowie Unternehmen, die nicht zur Endnutzung
konsumieren, zum geschützten Personenkreis. Zudem ist die Dienstleistungs-RL, anders als die Geoblocking-VO,
auch auf rein inländische Sachverhalte anwendbar. Darüber hinaus verbleiben praxisrelevante Fallkonstellationen,
die nicht von der Geoblocking-VO erfasst werden. Diese betreffen insbesondere zwei Verkaufspraktiken: Zum
einen werden durch multinationale Anbieter unterschiedliche länderspezifische Online-Benutzeroberflächen für
bestimmte EU-Mitgliedstaaten genutzt, die jeweils geografisch auf Liefergebiete beschränkt sind, obwohl der
betreffende Anbieter in allen von ihm ausgewiesenen Liefergebieten tätig ist (siehe auch 3.10 und 6.2.2 im
Handbuch der Europäischen Kommission). Zum anderen werden innerhalb der EU länderspezifische App-Stores mit
einem unterschiedlichen Angebot an verfügbaren Apps zu teilweise unterschiedlichen Preisen genutzt.
Ohne eine Übertragung der Zuständigkeit zur Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL von den zuständigen Stellen der Länder auf die Bundesnetzagentur
liefe zudem die in § 2 Nummer 6 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) verankerte
Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung dieses Verbotes im Rahmen der Verordnung (EU)
2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (im Folgenden CPC-VO [CPC = Consumer Protection Cooperation])
leer, da dann keine Stelle für die Durchsetzung des Verbots im Rahmen der CPC-VO in Deutschland
handlungsfähig wäre. Die zuständigen Stellen der Länder sind für die Durchsetzung im Rahmen der CPC-VO nicht
zuständig, da sie im EU-VSchDG nicht als zuständige Stellen benannt sind. Die Bundesnetzagentur ist zwar nach § 2
Nummer 6 EU-VSchDG die zuständige Behörde für die Durchsetzung der Unternehmenspflichten nach der
Geoblocking-VO und des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-
RL im Rahmen der CPC-VO und kann dazu auf die Durchsetzungsbefugnisse aus der unmittelbar in den EU-
Mitgliedstaaten geltenden CPC-VO zurückgreifen. Zur Durchsetzung dieses Verbots innerhalb von Deutschland
kann sich die Bundesnetzagentur aber nicht auf die Umsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
in § 5 DL-InfoV berufen, da nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den § 155 Absatz 2 und § 6c der
Gewerbeordnung die von den Ländern benannten Stellen dafür zuständig sind.
Schließlich ermöglicht es der Gesetzentwurf, einen Gleichklang bei der Durchsetzung der Unternehmenspflichten
nach der Geoblocking-VO und des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL einheitlich in allen Verbraucherschutz- und Nicht-Verbraucherschutzfällen herzustellen. Im
EU-VSchDG wurde die Bundesnetzagentur für bestimmte Verbraucherschutzfälle als zuständige Behörde zur
Durchsetzung sowohl der Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO als auch des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL festgelegt (siehe § 2 Nummer 6 EU-
VSchDG). Das EU-VSchDG führt die CPC-VO durch, mit der ein Verfahren zur Zusammenarbeit zwischen den
für Verbraucherschutz zuständigen nationalen Behörden eingeführt wurde. Der angestrebte Gleichklang wird
durch den Gesetzentwurf zum einen dadurch erreicht, dass die Bundesnetzagentur auch in
Verbraucherschutzfällen, die nicht im Rahmen des Verfahrens zur CPC-VO gemeldet werden und in Nicht-Verbraucherschutzfällen
die Zuständigkeit zur Durchsetzung des Verbots nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL erhält. Zum
anderen werden die Verfahren und Befugnisse der Bundesnetzagentur in den künftig im DDG geregelten Fällen
sowohl bei Verstößen gegen die Geoblocking-VO als auch gegen das Verbot diskriminierender Bestimmungen
nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL in Anlehnung an die in der CPC-VO und im EU-VSchDG
vorgesehenen Verfahren und Befugnisse ergänzt.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Zur Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO wird die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale
Zugangsstelle und als nationaler Koordinator für alle Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle benannt.
Sie erhält die Aufgabe, die von der Kurzzeitvermietungs-VO geforderte Transparenz hinsichtlich der zuständigen
Behörden und der Gebietskulisse, innerhalb derer die Kurzzeitvermietungs-VO in Deutschland gilt, durch die
Veröffentlichung entsprechender Listen auf ihrer Internetseite zu gewährleisten. Als einheitliche digitale
Zugangsstelle nimmt die Bundesnetzagentur die Aufgabe als zentrale Datendrehscheibe wahr, an welche Online-
Plattformen ihre Buchungsdaten übermitteln und von der die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder,
die Registrierungsverfahren im Sinne der Kurzzeitvermietungs-VO oder die Durchsetzung von
Zweckentfremdungsverbots- oder Wohnraumschutzgesetzen verantworten, diese Daten abrufen können. Zudem stellt die
Bundesnetzagentur den Statistikämtern des Bundes und der Länder sowie Eurostat bestimmte Daten für die Zwecke
der Erstellung von Statistiken elektronisch bereit. Weiter wird die Bundesnetzagentur als Durchsetzungs- und
Bußgeldbehörde für bestimmte Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO benannt
sowie die Vorgabe der Kurzzeitvermietungs-VO vollzogen, die zur Durchsetzung des DSA zuständige Behörde, in
Deutschland die Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur, mit der Aufgabe zu
betrauen, die dafür in der Kurzzeitvermietungs-VO vorgesehenen Pflichten der Online-Plattformen durchzusetzen.
Die ineinandergreifenden Regelungen des DSA und der Kurzzeitvermietungs-VO bei der Durchsetzung der
Pflichten der Online-Plattformen werden somit zudem im DDG als einheitlichem Gesetz getroffen.
Im Gesetzentwurf werden die Regelungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Durchsetzungs- und
Bußgeldbehörde für die Geoblocking-VO vom TKG ins DDG überführt. Zudem wird Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt und die Zuständigkeit zur Durchsetzung des entsprechenden Verbotes von den
zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern, auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Darüber hinaus werden die Verfahren und Befugnisse der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde für die Geoblocking-VO und Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL bei allen Verstößen an die
Vorschriften in der CPC-VO und dem EU-VSchDG angeglichen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte haben nicht wesentlich zum Inhalt des
Gesetzentwurfes, der Vorgaben aus EU-Recht umsetzt und insbesondere die Bundesnetzagentur als einheitliche
digitale Zugangsstelle und als Durchsetzungsbehörde für bereits EU-rechtlich normierte Pflichten benennt,
beigetragen. Dritte wurden nicht beauftragt. Die Anhörung der Verbände zum Referentenentwurf des KVDG hat
nicht zu einer Änderung der Regelungen geführt.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 1 (Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes) beruht auf
Artikel 74 Nummer 11 des Grundgesetzes (GG) (Recht der Wirtschaft) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG,
hinsichtlich Vorschriften zur Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt in § 22a Absatz 6 (Artikel 1
Nummer 3) auf Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 GG (Statistik für Bundeszwecke), hinsichtlich der getroffenen
Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit in § 31 Absatz 3 (Artikel 1 Nummer 6) auf Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 GG (Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren) und hinsichtlich der Bußgeldvorschriften in § 33
(Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzentwurfs) auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht). Die Änderung des
DDG dient der Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO und der Geoblocking-VO sowie der Umsetzung des
Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL. Alle diese EU-Rechtsakte enthalten wirtschaftsbezogene
Anforderungen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
und Artikel 3 (Änderung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung), mit der die in das DDG
übernommenen Regelungen aus den anderen Rechtsakten herausgenommen werden, ergibt sich ebenfalls aus
Artikel 74 Nummer 11 GG und für die Bußgeldvorschriften aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG.
Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG), da nur im Wege einer einheitlichen Aufsichtstätigkeit zur
Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO und der Geoblocking-VO sowie zur Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sowie durch ein einheitliches
Sanktionsverfahren im Bundesgebiet Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher und Unternehmen im
gesamtstaatlichen Interesse gewährleistet werden kann. Hierdurch wird zur Vervollständigung des Digitalen
Binnenmarkts in der EU beigetragen, und es werden Friktionen bei der Durchsetzung vermieden. Bezogen auf die
Kurzzeitvermietungs-VO schließt die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nicht Vorschriften für
Registrierungs- und Genehmigungsverfahren ein, die deshalb nicht im Gesetzentwurf enthalten sind.
Entsprechende Verfahren führen die Länder bereits in eigener Zuständigkeit durch.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen, welche die Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Er dient der Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO und der
Geoblocking-VO sowie der Umsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL in nationales Recht.
VII. Gesetzesfolgen
Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zum Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle, zur Aufsicht
über die Einhaltung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO sowie zur
Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL
wird neu begründet. Als Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen gegen bestimmte in der Kurzzeitvermietungs-VO
festgelegte Pflichten der Online-Plattformen werden neue Bußgeldtatbestände eingefügt. Die Zuständigkeit zur
Durchsetzung der Geoblocking-VO und der Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL werden in allen möglichen Fällen bei einer einheitlichen Stelle
gebündelt.
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf vereinfacht durch die Einrichtung und den Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle
bei der Bundesnetzagentur für die nach Landesrecht zuständigen Behörden der Länder sowie für die Statistischen
Ämter des Bundes und der Länder die Verfahren, um Daten zu Kurzzeitvermietungen zu erhalten. Die neu
begründete Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen
nach der Kurzzeitvermietungs-VO sowie die neu geschaffenen Sanktionsmöglichkeiten fördern die
Durchsetzbarkeit der Kurzzeitvermietungs-VO in Deutschland. Hierdurch wird ein Beitrag zur Vervollständigung des
Digitalen Binnenmarktes geleistet. Durch die Zusammenführung der Regelungen zur Durchsetzung der
Geoblocking-VO und des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im
DDG wird eine Rechtsvereinfachung erreicht. Durch die Bündelung der Zuständigkeiten zur Durchsetzung der
Geoblocking-VO – als Lex specialis – und der Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL – als Auffangtatbestand – für alle Verstöße gegen diese Vorschriften
bei der Bundesnetzagentur entfallen Abgrenzungsschwierigkeiten, die Rechtsklarheit wird verbessert und die
Schlagkraft der Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach diesen EU-Rechtsakten wird erhöht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch die Einrichtung und den Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle
als Herzstück und Funktionsvoraussetzung einer digitalen Infrastruktur zur Datenübermittlung bei
Kurzzeitvermietungen sicherzustellen, dass die öffentliche Hand verlässlich belastbare Daten von Online-Plattformen erhält,
um Kurzzeitvermietungen passgenau zu regulieren, bestehendes Recht wirksam durchzusetzen und damit
insgesamt Kurzzeitvermietungen gesetzlich so zu steuern, dass diese sich in Städten und Regionen verträglich
entwickeln und ausreichend bezahlbarer Dauer-Wohnraum für die lokale Bevölkerung erhalten bleibt. Darüber hinaus
tragen die Regelungen dazu bei, Touristenströme an „Hot Spots“ zu kanalisieren und Wettbewerbsverzerrungen
im Beherbergungsgewerbe entgegenzuwirken. Zudem wird durch die angestrebte Digitalisierung eine papierarme
Datenübermittlung gefördert und dadurch Wälder als erneuerbare Naturgüter vor Abholzung und die natürlichen
Lebensgrundlagen und Ressourcen der Erde geschont. Die gesetzliche Steuerung und die damit verbundene
verträgliche Entwicklung von Kurzzeitvermietungen wird verbessert, so dass bezahlbarer Dauer-Wohnraum erhalten
bleibt und die lokale Bevölkerung heute und künftig in Würde, wozu auch angemessener Wohnraum gehört, leben
kann. Durch den technologischen Fortschritt einer digitalen Datenübermittlung und durch bürokratiearme Online-
Verfahren werden die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen und die
gleichberechtigte Teilhabe privater Vermieterinnen und Vermieter gefördert und die soziale Gerechtigkeit durch
bezahlbaren Dauer-Wohnraum unterstützt. Sozialer Ausgrenzung dadurch, dass kein bezahlbarer Dauer-
Wohnraum zur Verfügung steht, kann wirksam entgegengewirkt werden. Durch bürokratiearme Online-Verfahren
erhalten auch private Vermieterinnen und Vermieter die gleichberechtigte Chance, sich an der wirtschaftlichen
Entwicklung auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen zu beteiligen. Schließlich werden Nachhaltigkeitsaspekte bei
der Digitalisierung der Verfahren auch durch das Prinzip der einmaligen Erfassung von Daten berücksichtigt.
Somit entsprechen die Wirkungen des Gesetzentwurfs einer nachhaltigen Entwicklung. Zusammengefasst leistet
der Gesetzentwurf folgende Beiträge zu langfristigen positiven Wirkungen auf die Nachhaltigkeit: Beiträge zur
verträglichen Entwicklung von Kurzzeitvermietungen und zu ausreichend bezahlbarem Dauer-Wohnraum für die
lokale Bevölkerung, zur Vermeidung unausgewogener Tourismusentwicklung („Overtourism“), zur Förderung
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und gleichberechtigter Teilhabe kommerzieller Beherbergungsbetriebe,
insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen, und privater Vermieterinnen und Vermieter sowie zur Schonung
natürlicher Lebensgrundlagen und Ressourcen durch papierarme Datenübermittlung. Damit ist der Gesetzentwurf
insbesondere für den 1. Transformationsbereich der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 relevant
(„Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit“).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Aufgrund der Neuregelungen entstehen für die Bundesnetzagentur und für die Koordinierungsstelle für digitale
Dienste bei der Bundesnetzagentur, soweit diese die Kurzzeitvermietungs-VO durchsetzt, jährliche
Personalkosten (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) für die Wahrnehmung der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt
558 925 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes sind für die
Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt vier Planstellen erforderlich (zwei Stellen im höheren Dienst und zwei
Stellen im gehobenen Dienst). Die Kosten wurden auf Grundlage des Rundschreibens für
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Juni 2025 (Gz.: BMF II
A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt.
Hinzu kommen für die Bundesnetzagentur ein einmaliger Aufwand in Höhe von 850 000 Euro für Sachkosten zur
Einrichtung erforderlicher IT-Verfahren sowie ein Aufwand in Höhe von jährlich 200 000 Euro für Sachkosten
zum Betrieb der einzurichtenden IT-Verfahren.
Der Mehrbedarf der Bundesnetzagentur soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 09 des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden. Durch die Gesetzesänderung entstehen zusätzliche
Einnahmen bei der Bundesnetzagentur durch Bußgelder; diese können noch nicht beziffert werden.
Für die an dem Datenaustausch-System der Kurzzeitvermietungs-VO teilnehmenden Länder, einschließlich der
Kommunen, können aus den Vorgaben dieser Verordnung Haushaltsausgaben entstehen. Diese werden hier nicht
beziffert, da sich die Verpflichtungen nicht aus dem Bundesrecht, sondern aus unmittelbar in den EU-
Mitgliedstaaten geltenden europäischen Regelungen ergeben.
Durch die Neuregelungen entstehen für die Länderhaushalte Ausgaben von jährlich ca. 15 000 Euro und einmalig
10 000 Euro.
Bei den von den Ländern zur Durchsetzung von Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL bestimmten Stellen
entfallen Aufgaben. Die entsprechenden Einsparungen bei den Ländern sind schwer zu beziffern und belaufen
sich kalkulatorisch auf höchstens 100 000 Euro.
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger nach Vorgaben
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft nach Vorgaben
Aus diesem Gesetzentwurf entsteht der Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand, es ist im Gegenteil mit Entlastungen
in Höhe von ca. 636 000 Euro pro Jahr zu rechnen.
Die Einrichtung und der Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur nach § 22a
Absatz 1 DDG werden zu einer Entlastung der Wirtschaft führen, da Online-Plattformen Datenanfragen der
Länder und Kommunen künftig nicht mehr individuell beantworten müssen und bei den Datenanfragen nicht mehr
mit unterschiedlichen inhaltlichen und technischen Anforderungen konfrontiert werden. Vielmehr haben sie
künftig nur noch europaweit harmonisierte und auf die Buchungsdaten begrenzte Datensätze über ein automatisiertes
Verfahren an eine einzige Stelle innerhalb Deutschlands bereitzustellen. Zur Ermittlung der Entlastungen der
Wirtschaft wurden nach Abfragen bei Ländern und Online-Plattformen deutschlandweit jährlich ca. 3 000
Datenanfragen von Behörden bei Online-Plattformen geschätzt und für die Bearbeitung einer behördlichen
Datenanfrage ein Mittelwert von sieben Arbeitsstunden bei der betroffenen Online-Plattform sowie ein mittleres
Qualifikationsniveau der an der Bearbeitung bei der Online-Plattform beteiligten Personen zugrunde gelegt. In der
Lohnkostentabelle (Anhang 6 des Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in
Regelungsvorhaben der Bundesregierung vom April 2025) werden für die Branche „Erbringung von sonstigen
Dienstleistungen“ Lohnkosten in Höhe von 30,30 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt. Der zeitliche Aufwand von
durchschnittlich sieben Arbeitsstunden ist nach Auskunft der Online-Plattformen insbesondere dem Umstand
geschuldet, dass regelmäßig mehrere Personen aus der Rechtsabteilung und aus den Daten-Teams an der Bearbeitung
einer behördlichen Datenanfrage beteiligt sind. Dadurch entsteht darüber hinaus auch ein erheblicher interner
Kommunikationsaufwand. Weiterer Kommunikationsaufwand wird durch notwendig werdende Gespräche mit
den anfragenden Behörden und mit den betroffenen Geschäftspartnern ausgelöst.
Die Kurzzeitvermietungs-VO legt Online-Plattformen Pflichten auf, deren Einhaltung von der Bundesnetzagentur
und der Koordinierungsstelle für digitale Dienste durchgesetzt wird. Ein möglicherweise höherer Aufwand der
Online-Plattformen aus den ihnen in der Kurzzeitvermietungs-VO auferlegten Pflichten wird hier allerdings nicht
beziffert, da sich diese Pflichten nicht aus diesem Gesetzentwurf, sondern aus unmittelbar in den EU-
Mitgliedstaaten geltenden europäischen Regelungen ergeben.
Die Regelugen zu Zuständigkeiten und Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Geoblocking-VO
werden lediglich vom TKG in das DDG überführt. Es ergibt sich dadurch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für
die Wirtschaft.
Hinsichtlich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wird lediglich die Zuständigkeit von den
zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern, auf die Bundesnetzagentur
übertragen. Es ergibt sich dadurch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft, da es sich lediglich um eine
Aufgabenverschiebung innerhalb der staatlichen Strukturen handelt. Stattdessen kann es sowohl für
Dienstleistungserbringer als auch für Dienstleistungsempfänger, die Unternehmen sind, zu einer Entlastung führen, wenn
sie nur noch mit der Bundesnetzagentur als einzigen Durchsetzungsbehörde konfrontiert sind und nicht mehr
unterscheiden müssen, ob eine Fallkonstellation unter die Geoblocking-VO als Lex specialis oder unter Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als Auffangtatbestand fällt.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung nach Vorgaben
Der Erfüllungsaufwand setzt sich zusammen aus dem Aufwand zur Erfüllung der genannten Vorgaben aus der
Verordnung (EU) 2024/1028 (a.), der Verordnung (EU) 2018/302 (b.) und der Richtlinie 2006/123/EG (c.).
a. Verordnung (EU) 2024/1028
aa. Bundesverwaltung
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf entsteht der Bundesverwaltung ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von 452 000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von 971 000 Euro.
Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle zum Empfang und zur
Weiterleitung von Daten, als zuständige Behörde für die Durchsetzung bestimmter in der Kurzzeitvermietungs-
VO enthaltener Pflichten der Online-Plattformen, als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sowie als Bußgeldbehörde für
die zugehörigen Bußgeldverfahren. Darüber hinaus setzt der Gesetzentwurf die Vorgabe der
Kurzzeitvermietungs-VO um, die zuständige nationale Behörde zur Durchsetzung des DSA, in Deutschland die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur, als zuständige Behörde für die Durchsetzung weiterer in der
Kurzzeitvermietungs-VO enthaltener Pflichten der Online-Plattformen sowie als Bußgeldbehörde für die
zugehörigen Bußgeldverfahren zu benennen. Kostenbegrenzend dürfte sich auswirken, dass die Bundesnetzagentur
bereits über Erfahrungen bei der Überprüfung von unternehmerischem Verhalten im Online-Bereich und bei der
Realisierung von Digital-Vorhaben verfügt. Die Kosteneinschätzung bezieht auch die Folgenabschätzung der
Europäischen Kommission mit ein, die für die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO eine geringe jährliche
Arbeitsbelastung der EU-Mitgliedstaaten prognostiziert. Es wird daher ein Stellenaufwuchs von drei Stellen (eine
Stelle im höheren Dienst und zwei Stellen im gehobenen Dienst) veranschlagt. Die sich aus den Vorgaben
ergebenden jährlichen Personalkosten betragen rund 252 000 Euro. Daneben sind einmalige Sachkosten für die
technische Einrichtung der einheitlichen digitalen Zugangsstelle von rund 850 000 Euro und jährliche Sachkosten für
ihren Betrieb von rund 200 000 Euro zu erwarten. Der gesamte jährliche Erfüllungsaufwand für die
Bundesnetzagentur beträgt 452 000 Euro.
Vorgabe 1: Einrichtung und Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle für den Empfang und die
Weiterleitung von Daten bei der Bundesnetzagentur (§ 22a Absatz 1)
Einmalig
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3000 (gD) 60 40,40 0 121 850
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 971
Jährlich
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3000 (gD) 60 40,40 0 121 200
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 321
Bei der Bundesnetzagentur soll eine einheitliche digitale Zugangsstelle nach Artikel 10 der Kurzzeitvermietungs-
VO eingerichtet und betrieben werden. Dieses System soll einen reibungslosen und verlässlichen automatisierten
digitalen Datenaustausch zwischen den Online-Plattformen und der öffentlichen Hand sicherstellen. Das System
muss daher für eine Vielzahl von Akteuren störungsfrei arbeiten und dabei die Funktionen nach Artikel 10
Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO aufweisen sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten nach
Artikel 10 Absatz 4 der Kurzzeitvermietungs-VO gewährleisten. Die Aufgaben beinhalten unter anderem: die
Einrichtung, den Betrieb, die Wartung und die Pflege des Systems, einschließlich der Beseitigung von Störungen und
Fehlern sowie der Durchführung von Aktualisierungen in Zusammenarbeit mit einem IT-Dienstleister; die
Bereitstellung eines zentralen Ansprechpartners für technische Fragen gegenüber einer Vielzahl von Akteuren; die
dauerhafte Sicherstellung der IT-Sicherheitsvorgaben; die Weiterentwicklung des Vertragswesens und die
Erstellung von Ausschreibungsunterlagen für die Dienstleisterbringung nach Ende eines laufenden Vertrages, das
Onboarding potentieller neuer Dienstleister; die Prüfung neuer Anforderungen und die Weiterentwicklung des
Systems, die Qualitätssicherung, die Aktualisierung von Datenschutz- und IT-Sicherheitskonzepten; der Kontakt und
der Austausch mit Online-Plattformen, insbesondere Erinnerungen sowie Support von Online-Plattformen bei
Problemen mit der Datenübermittlung, der Datenüberprüfung und -löschung; die Validierung von Daten der
Online-Plattformen und die Integration neuer Online-Plattformen; der Kontakt und der Austausch mit Behörden,
insbesondere deren Support bei Problemen mit der Datenübermittlung, der Datenüberprüfung und -löschung
sowie der regelmäßigen Integration neuer für die Registrierungsverfahren zuständiger Behörden. Aufgrund der
Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit Digital-Projekten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von
einmalig 3 000 und von jährlich 3 000 ausgegangen.
Vorgabe 2: Nationaler Koordinator als Kontaktstelle für alle Angelegenheiten der einheitlichen digitalen
Zugangsstelle (§ 22a Absatz 2 Satz 1)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2000 (gD) 30 40,40 0 40 0
2000 (hD) 30 67,60 0 68 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 108
Bei der Bundesnetzagentur soll ein nationaler Koordinator nach Artikel 11 Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO
benannt werden, der als Kontaktstelle in allen Fragen und Angelegenheiten der einheitlichen digitalen
Zugangsstelle für die Verwaltungen innerhalb Deutschlands und gegenüber der Europäischen Kommission fungiert. Diese
Aufgaben beinhalten für die Bundesnetzagentur unter anderem den Kontakt und den Austausch mit Behörden der
Länder und Kommunen sowie deren Unterstützung in allen Fragen und Angelegenheiten der einheitlichen
digitalen Zugangsstelle; der Austausch und die Abstimmung mit der Europäischen Kommission. Diese Aufgaben
können rechtlicher und technischer Natur sein. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit
vergleichbaren Koordinierungsaufgaben in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 2.000 ausgegangen,
wobei jeweils personelle Kapazitäten im gehobenen Dienst und im höheren Dienst pro Fall erforderlich sind.
Vorgabe 3: Nationaler Koordinator zur Unterstützung der Arbeit der Koordinierungsgruppe „Einheitliche
digitale Zugangsstellen“ (§ 22a Absatz 2)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
8 (gD) 300 40,40 0 2 0
8 (hD) 300 67,60 0 3 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 5
Der nationale Koordinator bei der Bundesnetzagentur soll Deutschland in der Koordinierungsgruppe
„Einheitliche digitale Zugangsstellen“ nach Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO vertreten. Diese
Aufgaben beinhalten für die Bundesnetzagentur unter anderem die Teilnahme an regelmäßig stattfindenden
Besprechungen und die Wahrnehmung der Aufgaben, die durch Artikel 11 Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO
den Teilnehmern der Koordinierungsgruppe auferlegt werden. Diese Aufgaben können rechtlicher und
technischer Natur sein und die unterschiedlichen Umsetzungen der europäischen Vorgaben in verschiedenen EU-
Mitgliedstaaten einschließen. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit vergleichbaren
Koordinierungsaufgaben in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 16 ausgegangen.
Vorgabe 4: Bereitstellung und regelmäßige Aktualisierung der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b
sowie in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Listen durch die einheitliche
digitale Zugangsstelle und Veröffentlichung der Listen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur (§ 22a
Absatz 3 Satz 2)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 (gD) 300 40,40 0 2 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2
Die einheitliche digitale Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur soll folgende Listen auf ihrer Internetseite frei
zugänglich veröffentlichen und aktualisieren: Liste mit Behörden, die für Gebiete zuständig sind, für die ein
Registrierungsverfahren gilt, nach Artikel 12 Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO; Liste der Gebiete, in denen ein
Registrierungsverfahren gilt, nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Kurzzeitvermietungs-VO; Liste der
Gebiete, für welche die zuständigen Behörden Daten von Anbietern von Online-Plattformen angefordert haben nach
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Kurzzeitvermietungs-VO. Diese Aufgaben können nur teilweise
automatisiert erfolgen. Sie beinhalten Erinnerungen, Zusammenführung, Veröffentlichung und Kontrollen der Listen der
einzelnen nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren zuständigen Behörden sowie die Beantwortung von
Anfragen bezüglich der öffentlichen Listen. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit vergleichbaren
Aufgaben in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 10 ausgegangen.
Vorgabe 5: Monatlich automatisierte Bereitstellung der in Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU)
2024/1028 genannten Daten durch die einheitliche digitale Zugangsstelle an die Statistischen Ämter des
Bundes und der Länder sowie Eurostat für die Erstellung von Statistiken (§ 22a Absatz 6)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
12 (gD) 60 40,40 0 1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1
Die Bundesnetzagentur als einheitliche digitale Zugangsstelle soll die Aufgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der
Kurzzeitvermietungs-VO übernehmen und sowohl den Statistischen Ämtern des Bundes und derjenigen Länder,
die Registrierungsverfahren nach Maßgabe der Kurzzeitvermietungsverordnung nutzen, als auch Eurostat
monatlich automatisiert bestimmte Daten über eine technische Schnittstelle bereitstellen. Das System soll einen
reibungslosen und verlässlichen automatisierten digitalen Datenaustausch sicherstellen und für eine Vielzahl von
Akteuren störungsfrei arbeiten. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur mit Digital-Projekten in
anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 12 ausgegangen.
Vorgabe 6: Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Durchsetzung der Pflichten der Online-
Plattformen nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1028 (§ 22b Absatz 1)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
20 (hD) 300 67,60 0 7 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7
Der Erfüllungsaufwand der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Artikel 7 Absatz 2 und 3 und
Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO wird vor allem durch die Anzahl der Online-Plattformen, die in den
Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beeinflusst. Zu dieser Anzahl liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen
Statistiken vor. Die Europäische Kommission geht in ihrer Folgenabschätzung zum Vorschlag der
Kurzzeitvermietungs-VO vom November 2022 davon aus, dass bereits die vier großen Online-Plattformen Airbnb, Boo-
king.com, Expedia Group und TripAdvisor gemeinsam rund 83 % des gesamten Marktes ausmachen, so dass die
Gesamtzahl der betroffenen Online-Plattformen und damit auch der Aufwand bei der Plattformaufsicht sich in
einem überschaubaren Rahmen bewegen dürfte. Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von
jährlich 20 ausgegangen.
Vorgabe 7: Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1 als zuständige Behörde nach
Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 zur Durchsetzung der Artikel 7 Absatz 1 und
Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 (§ 22b Absatz 2)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
20 (hD) 300 67,60 0 7 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 7
Der Erfüllungsaufwand der Koordinierungsstelle für digitale Dienste bei der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde für die Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Kurzzeitvermietungs-VO wird vor allem durch die
Anzahl der Online-Plattformen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, beeinflusst. Zu dieser
Anzahl liegen keine amtlichen oder nichtamtlichen Statistiken vor. Die Europäische Kommission geht in ihrer
Folgenabschätzung zum Vorschlag der Kurzzeitvermietungs-VO vom November 2022 davon aus, dass bereits
die vier großen Online-Plattformen Airbnb, Booking.com, Expedia Group und TripAdvisor gemeinsam rund 83 %
des gesamten Marktes ausmachen, so dass die Gesamtzahl der betroffenen Online-Plattformen und damit auch
der Aufwand bei der Plattformaufsicht sich in einem überschaubaren Rahmen bewegen dürfte. Aufgrund der
Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach EU-Rechtsakten in
anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 20 ausgegangen.
Vorgabe 8: Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle (§ 33 Absatz 10 Nummer 2 in Verbindung mit § 33
Absatz 5b Nummer 2 und 3)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
3 (gD) 300 40,40 0 1 0
3 (hD) 300 67,60 0 1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2
Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle bei Verstößen von Unternehmen gegen
Pflichten aus EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 6 ausgegangen.
Vorgabe 9: Koordinierungsstelle für digitale Dienste als Bußgeldstelle (§ 33 Absatz 10 Nummer 1 in
Verbindung mit § 33 Absatz 5b Nummer 1)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
2 (gD) 300 40,40 0 1 0
2 (hD) 300 67,60 0 1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 2
Aufgrund der Erfahrungen der Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle bei Verstößen von Unternehmen gegen
Pflichten aus EU-Rechtsakten in anderen Bereichen wird von einer Fallzahl von jährlich 4 ausgegangen.
bb. Verwaltung der Länder
Durch den vorliegenden Regelungsentwurf entsteht der Verwaltung der beteiligten Länder ein jährlicher
Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 15 000 Euro sowie ein einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 10 000 Euro.
Vorgabe 10: Erstellung und Aktualisierung der Listen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie
nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 durch die zuständigen Behörden der
teilnehmenden Länder für ihr Hoheitsgebiet (§ 22a Absatz 3 Satz 1)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
43 (gD) 300 43,20 116 9 5
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 14
Wenn Länder Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Kurzzeitvermietungs-VO eingeführt haben,
können den zuständigen Behörden für die für ihr Hoheitsgebiet zu erstellenden und aktualisierenden Listen
(Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b sowie Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1028) Kosten
entstehen. Da sich der Realaufwand im Vorfeld schwer beziffern lässt, wird vorliegend von den vorläufigen
Schätzungen der Länder ausgegangen.
Vorgabe 11: Erfassung der Gemeinde und der Höchstzahl der Schlafgelegenheiten je Einheit durch die für
die Registrierungsverfahren zuständigen Behörden der teilnehmenden Länder sowie Ermöglichung des
Zugangs über eine technische Schnittstelle (§ 22a Absatz 4 und 5 Satz 1)
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz pro
Stunde
(in Euro)
Sachkosten pro
Fall
(in Euro)
Personalkosten
(in Tsd. Euro)
Sachkosten
(in Tsd. Euro)
10 (gD) 60 43,20 0 1 0
Änderung des Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro) 1
Die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren zuständigen Behörden werden verpflichtet, bestimmte
Daten je Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Kurzzeitvermietungs-VO zu erfassen und der einheitlichen digitalen
Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen. Für die Erfassung
der Daten können Kosten entstehen. Da eine technische Schnittstelle für den Datenaustausch zwischen der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle und den Registrierungsverfahren bereits durch die Kurzzeitvermietungs-VO
vorgesehen ist, braucht für § 22a Absatz 5 keine technische Schnittstelle neu eingerichtet werden. Ein zusätzlicher
Erfüllungsaufwand entsteht diesbezüglich nicht.
b. Verordnung (EU) 2018/302
Der Gesetzentwurf benennt die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Durchsetzung der
Geoblocking-VO und für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für die Verbraucher nach dieser Verordnung. In
der Geoblocking-VO sind Regelungen für den Betrieb von Online-Benutzeroberflächen und für das Anbieten von
Waren und Dienstleistungen festgelegt, durch die ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen
herkunftsbezogener Diskriminierungen verhindert werden. Die Regelungen zu Zuständigkeiten und Aufgaben der
Bundesnetzagentur nach der Geoblocking-VO sowie zu diesbezüglichen Bußgeldverfahren werden lediglich vom TKG
in das DDG überführt. Eine Änderung des Erfüllungsaufwandes ergibt sich dadurch nicht.
c. Richtlinie 2006/123/EG
aa. Bundesverwaltung
Durch den Gesetzentwurf wird die Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2 gemäß § 22c Absatz 1
Nummer 3 sowie die Einsetzung der Bundesnetzagentur als Bußgeldstelle (§ 33 Absatz 10 Nummer 2 in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2a) geregelt. Damit wird die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL von den zuständigen Stellen der Länder,
insbesondere Gewerbeämtern und Berufskammern, auf die Bundesnetzagentur übertragen und so der
Erfüllungsaufwand von den Ländern auf den Bund verschoben. Die Anzahl der Fälle, in denen die bisher zuständigen Stellen
der Länder mit dem aktuell in § 5 DL-InfoV umgesetzten Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL befasst
wurden und aufgrund dieser Vorschrift tätig geworden sind, bewegen sich in einem überschaubaren Rahmen.
Gleichzeitig wird die Bündelung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Geoblocking-VO und des
Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL bei der Bundesnetzagentur erwartbar dazu führen, dass
Dienstleistungsempfänger leichter erkennen können, dass und wo sie ihre Rechte wegen ungerechtfertigter herkunftsbezogener
Diskriminierungen geltend machen können. Dies wird erwartbar das Beschwerdeaufkommen im Vergleich zur
aktuellen Situation erhöhen, zumal sich bereits erste Fälle der Durchsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur zur Durchsetzung der
Geoblocking-VO ergeben haben. Vor diesem Hintergrund wird daher insgesamt für diese Aufgabenverlagerung ein
Stellenaufwuchs bei der BNetzA von einer Stelle (höherer Dienst) als erforderlich und ausreichend veranschlagt. Die
damit verbundenen jährlichen Personalkosten betragen (Personaleinzel- und Sacheinzelkosten) rund 157 485
Euro (vgl. Leitfaden, Anhang 8, Lohnkosten Bund).
Daher wird der zusätzliche Aufwand bei der Bundesnetzagentur, die bereits seit dem Jahr 2018 die den Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL weitreichend ausgestaltende Geoblocking-VO durchsetzt, als insgesamt
vertretbar eingeschätzt.
Die Bundesnetzagentur soll Verstöße gegen das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bundesnetzagentur – anders als bei
der Prüfung am Maßstab der Geoblocking-VO – in jedem Einzelfall zu prüfen hat, ob eine erfolgte
unterschiedliche Behandlung unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist. Hieraus können aufwendige
Evaluierungen des Sachverhalts resultieren, gegebenenfalls auch grenzüberschreitend und unter Einbeziehung von
Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten. Zudem kann die Bundesnetzagentur bei festgestellten Verstößen Maßnahmen
erlassen wie Anordnungen zum Abstellen des Verstoßes sowie Zwangs- und Bußgeldverfahren durchführen. Da
nur einige Fallkonstellationen im Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als
Auffangtatbestand zur Geoblocking-VO verbleiben, wird das Beschwerdeaufkommen gleichzeitig als
vergleichsweise eher gering eingeschätzt und daher eine Fallzahl von 5 als ausreichend erachtet. Allerdings kann der für die
Fallbearbeitung erforderliche Zeitaufwand erheblich variieren und vor allem die Verfahrensführung gegen große,
international tätige Unternehmen, insbesondere digitale Plattformen, einen deutlich größeren zeitlichen Umfang
in Anspruch nehmen. Gerade bei diesen digitalen Plattformen kann das als Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL beanstandete Verhalten den Kern ihres Geschäftsmodells betreffen, so dass der Zeitaufwand
für Sachverhaltsermittlung und -bewertung und dessen rechtliche Würdigung ausgesprochen aufwändig sein
kann. Besonders komplex gestaltet sich in solchen Konstellationen die rechtliche Bewertung des Vorliegens eines
einschlägigen Rechtfertigungsgrundes im konkreten Einzelfall, bei der keine standardisierte Prüfung
vorgenommen werden kann. Nach Einschätzung der Bundesnetzagentur kann der für die Verfahrensführung dieser
komplexen Fälle gegen große digitale Plattformen erforderliche Zeitaufwand im Einzelfall ein Vielfaches dessen
betragen, was für kleinere Fälle zu veranschlagen ist.
bb. Verwaltung der Länder
Für die Länder entsteht durch die Verschiebung der Zuständigkeit für die Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL auf die Bundesnetzagentur beim
Erfüllungsaufwand eine entsprechende Entlastung von höchstens 100 000 Euro.
5. Weitere Kosten
Es sind keine sonstigen direkten oder indirekten Kosten für die Wirtschaft und insbesondere für mittelständische
Unternehmen zu erwarten. Negative Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das allgemeine Preisniveau,
insbesondere auf die Verbraucherpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
In diesem Regelungsentwurf wird insbesondere die Bundesnetzagentur für Deutschland als einheitliche digitale
Zugangsstelle benannt. Die mit der Kurzzeitvermietungs-VO eingeführte Infrastruktur für einen digitalen
Datenaustausch, deren Herzstück die einheitliche digitale Zugangsstelle ist, dient dazu, verlässlich hochwertige Daten
zu erheben und damit die Transparenz auf dem Markt für Kurzzeitvermietungen zu verbessern. Dadurch kann
dieser Markt nicht nur erstmals europaweit statistisch erfasst werden, sondern Kurzzeitvermietungen können auch
passgenau geregelt und bestehendes Recht wirksam durchgesetzt werden. Von auf die jeweilige lokale Situation
maßgeschneiderten Regelungen, die auch die demographische Entwicklung miteinbeziehen, profitieren nicht nur
Bürgerinnen und Bürger der betroffenen Städte und Regionen, kommerzielle und private Gastgeber sowie
Touristinnen und Touristen, sondern auch der Verbraucherschutz für die Gäste kurzzeitvermieteter Unterkünfte. So
wird außerdem das Vertrauen in entsprechende Regelungen gestärkt, und es werden positive Auswirkungen auf
die Gesellschaft und den gesellschaftlichen Zusammenhalt erzielt, insbesondere in Tourismus-Destinationen mit
einem angespannten Wohnungsmarkt. Eine an den Bedürfnissen vor Ort ausgerichtete Steuerung von
Kurzzeitvermietungen trägt überdies zu einer ausgewogenen Entwicklung und zur Herstellung gleichwertiger
Lebensverhältnisse in Deutschland bei. Die über die einheitliche digitale Zugangsstelle ermöglichten Kontrollen der
Erklärungen der Gastgeber durch die Online-Plattformen fördern ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges
Online-Umfeld für die Vermarktung kurzzeitvermieteter Unterkünfte und tragen dazu bei, rechtswidrige
Angebote auf Online-Plattformen zu verhindern und so die Verbraucherinnen und Verbraucher zu schützen, fairen
Wettbewerb zu gewährleisten und Betrugsfälle zu bekämpfen (siehe auch Erwägungsgrund 23 der
Kurzzeitvermietungs-VO). Insbesondere können sich Gäste kurzzeitvermieteter Unterkünfte künftig mehr als bisher darauf
verlassen, dass Unterkünfte rechtmäßig auf Online-Plattformen angeboten werden. Das stärkt das Vertrauen in
die Angebote und in die Rechtssicherheit und trägt dazu bei, Vorbehalte gegen diesen Kanal der Vermarktung
von Kurzzeit-Unterkünften abzubauen. Darüber hinaus wird durch einen über die einheitliche digitale
Zugangsstelle abgewickelten datenschutzrechtskonformen, bürokratiearmen und verlässlichen Datenaustausch auch die
Zusammenarbeit zwischen Online-Plattformen und öffentlicher Hand und damit ein konstruktives
Zusammenwirken zugunsten der lokalen Bevölkerung erleichtert. Schließlich wird mit der Einrichtung und dem Betrieb der
einheitlichen digitalen Zugangsstelle bei der Bundesnetzagentur und damit durch diesen Gesetzentwurf die
Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO sichergestellt und zu einem funktionierenden Digitalen Binnenmarkt
beigetragen.
Die Zusammenführung der Zuständigkeit zur Durchsetzung der Geoblocking-VO als Lex specialis und des
Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als Auffangtatbestand in
einem Gesetz und bei der Bundesnetzagentur als einheitlicher Stelle erhöht die Schlagkraft bei dem Vorgehen
gegen ungerechtfertigte herkunftsbezogene Diskriminierungen zum Schutze insbesondere von Verbraucherinnen
und Verbrauchern. Dazu trägt überdies bei, dass dieser Gesetzentwurf die Befugnisse der Bundesnetzagentur an
das Instrumentarium angleicht, das ihr als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der
Geoblocking-VO und das Verbot nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO und des EU-
VSchDG zur Verfügung steht.
VIII. Befristung; Evaluierung
Die Kurzzeitvermietungs-VO, die Geoblocking-VO und die Dienstleistungs-RL sind unbefristet, so dass eine
Befristung der Regelungen zu deren Durchführung, Umsetzung und Durchsetzung nicht in Betracht kommt. Da diese
EU-Rechtsakte bereits selbst Evaluierungsvorschriften auf Ebene der EU erhalten (Artikel 18 der
Kurzzeitvermietungs-VO, Artikel 9 der Geoblocking-VO und Artikel 41 der Dienstleistungs-RL), erfolgt eine
Auseinandersetzung mit den Wirkungen der Regelungen ohnehin.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Digitale-Dienste-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Die Vorschriften des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) gelten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 für die Durchsetzung der
Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von
Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019,
S. 57) (im Folgenden: P2B-VO). In dieser Regelung wird der Begriff „Durchsetzung“ durch den für EU-
Verordnungen passenderen Begriff „Durchführung“ ersetzt. Außerdem wird dieser Regelung eine Nummer 1
vorangestellt, da nachfolgend im selben Satz mit den neuen Nummern 2 und 3 die Durchführung zwei weiterer EU-
Verordnungen und mit der neuen Nummer 4 die Durchsetzung eines in einer EU-Richtlinie normierten und im
neuen § 22c Absatz 2 umgesetzten Verbotstatbestandes in den Anwendungsbereich des DDG aufgenommen
werden.
Die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April
2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L vom 29.4.2024, S. 1)
(im Folgenden: Kurzzeitvermietungs-VO), der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden
innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie
der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 1) (im Folgenden: Geoblocking-VO) und des im neuen
§ 22c Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im
Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) (im Folgenden: Dienstleistungs-RL) werden durch die neuen
Nummern 2 bis 4 in § 1 Absatz 1 Satz 2 in den Anwendungsbereich des DDG aufgenommen.
Zu Buchstabe b
In Deutschland sind die Länder dafür zuständig, über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von
Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 5 der Kurzzeitvermietungs-VO zur kurzfristigen Vermietung angebotene
Einheiten nach Artikel 3 Nummer 1 der Kurzzeitvermietungs-VO (das heißt in der EU belegene möblierte
Unterkünfte, die Gegenstand einer Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3
Nummer 4 der Kurzzeitvermietungs-VO sind) regulativ zu steuern und Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung
von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Kurzzeitvermietungs-VO zu regeln. Dies erfolgt insbesondere
materiellrechtlich durch Vorgaben aus Landesgesetzen zur Vermeidung der Zweckentfremdung von Wohnraum
sowie aus auf dieser Basis erlassener kommunaler Satzungen und formellrechtlich durch Genehmigungs- und
Registrierungsverfahren für die zur kurzfristigen Vermietung angebotenen Einheiten. Je nach den
landesrechtlichen Regelungen können Genehmigungs- und Registrierungsverfahren auf Ebene des Landes oder auf Ebene der
Kommunen betrieben werden. Vergleichbare bundesrechtliche Regelungen gibt es nicht. Das Recht der EU,
insbesondere die Kurzzeitvermietungs-VO und die Dienstleistungs-RL, enthalten jedoch materiell- und
formellrechtliche Vorgaben für Kurzzeitvermietungen. Einige Vorgaben aus der Kurzzeitvermietungs-VO werden
bundesrechtlich im KVDG umgesetzt.
Der neue Satz 2 in § 1 Absatz 2, der Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Kurzzeitvermietungs-VO für das deutsche
Recht konkretisiert, stellt daher klar, dass vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Rechts der
EU die formellen und materiellen Anforderungen an die kurzfristige Vermietung möblierter Unterkünfte über
Online-Plattformen durch die Gastgeber dieser Unterkünfte weiterhin durch das jeweilige Landesrecht in der
Zuständigkeit der Länder geregelt werden. Das schließt die an die Gastgeber gerichteten Registrierungsverfahren
nach Artikel 3 Nummer 8 der Kurzzeitvermietungs-VO sowie Genehmigungsregelungen nach Artikel 3
Nummer 9 der Kurzzeitvermietungs-VO in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 6 der Dienstleistungs-RL und
entsprechende Verfahren mit ein. Damit bleibt es auch Sache der Länder zu entscheiden, ob Daten von Online-
Plattformen benötigt und daher im Lichte des Erwägungsgrundes 4 der Kurzzeitvermietungs-VO Registrierungsverfahren
nach Maßgabe des Artikels 4 der Kurzzeitvermietungs-VO eingeführt werden und ob diese Verfahren im Rahmen
des insoweit nach Artikel 4 Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO eröffneten Spielraumes auf der Ebene des
Landes oder auf der Ebene der Kommunen betrieben werden. Die Durchführung und Durchsetzung der
Kurzzeitvermietungs-VO bezogen auf die Registrierungsverfahren und auf die diesbezüglichen Pflichten der Gastgeber
richten sich somit nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Zu Buchstabe c
Im neuen § 31 Absatz 3 werden für bestimmte Entscheidungen der Bundesnetzagentur als nach § 22c Absatz 1
zuständiger Behörde die §§ 13 bis 28 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes (EU-VSchDG) für
entsprechend anwendbar erklärt. Zweck dieser Vorschrift ist, für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde
für die Geoblocking-VO und das in § 22c Absatz 2 umgesetzte Verbot diskriminierender Bestimmungen nach
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL einen Gleichklang mit der Durchsetzung im Rahmen des EU-
VSchDG herzustellen, eine Spaltung des Rechtsweges für gleichgelagerte Sachverhalte und bei Anwendung
identischer Vorschriften zu vermeiden, eine einheitliche richterliche Rechtsfortbildung zu gewährleisten sowie
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher, endnutzende Unternehmen, Anbieter
und Dienstleistungserbringer sicherzustellen (siehe im Einzelnen Begründung in Nummer 6). In § 13 Absatz 4
Satz 1 EU-VSchDG wird der Zivilrechtsweg zum örtlich zuständigen Landgericht eröffnet. Der neue Halbsatz in
§ 1 Absatz 3 stellt klar, dass das DDG der entsprechenden Anwendung der §§ 13 bis 28 des EU-VSchDG nicht
entgegensteht.
Zu Buchstabe d
In der neuen Nummer 18 des § 1 Absatz 4 wird der Begriff „Dienstleistungserbringer“ im Sinne von Artikel 4
Nummer 2 der Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt. In der neuen Nummer 19 des § 1 Absatz 4 wird der
Begriff „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt. In der neuen
Nummer 20 des § 1 Absatz 4 wird der Begriff „Dienstleistungsempfänger“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der
Dienstleistungs-RL im DDG umgesetzt.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Zu Buchstabe b
Es wurde eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.
Zu Nummer 3
In § 22a wird die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO geregelt.
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 21 der Kurzzeitvermietungs-VO haben EU-
Mitgliedstaaten ab dem ersten eingerichteten Registrierungsverfahren auf nationaler Ebene eine zuständige Behörde
zum Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle für den Empfang und die Weiterleitung bestimmter von
Online-Plattformen übermittelter Daten festzulegen. In § 22a Absatz 1 Satz 1 wird die Bundesnetzagentur als
einheitliche digitale Zugangsstelle benannt. Die einheitliche digitale Zugangsstelle weist die Funktionen nach
dem Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO auf. In § 22a Absatz 1 Satz 2 wird eine
Verarbeitungsbefugnis der einheitlichen digitalen Zugangsstelle für personenbezogene Daten nach Maßgabe des Artikels
10 Absatz 4 der Kurzzeitvermietungs-VO normiert.
Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO hat jeder EU-Mitgliedstaat einen nationalen
Koordinator zu ernennen, der nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO gegenüber der
Verwaltung innerhalb des EU-Mitgliedstaates und gegenüber der Europäischen Kommission als Kontaktstelle in
allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle fungiert. In § 22a
Absatz 2 wird die Bundesnetzagentur als nationaler Koordinator benannt. Als nationaler Koordinator unterstützt die
Bundesnetzagentur die Arbeit der Koordinierungsgruppe „Einheitliche digitale Zugangsstellen“ nach Artikel 11
Absatz 2 und 3 der Kurzzeitvermietungs-VO.
Die Regelung in § 22a Absatz 3 erfolgt im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a
und b der Kurzzeitvermietungs-VO. Nach diesen Vorschriften haben die EU-Mitgliedstaaten bestimmte Listen
mit den Gebieten, in denen die Kurzzeitvermietungs-VO gilt, und mit den für diese Gebiete zuständigen Behörden
gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Kurzzeitvermietungs-VO zu erstellen. Nach Artikel 13 Absatz 3 der
Kurzzeitvermietungs-VO sind die in Absatz 1 genannten und gemäß dieser Vorschrift über die einheitliche digitale
Zugangsstelle zur Verfügung zu stellenden Listen zu veröffentlichen. Um nach Artikel 12 Absatz 1 in Verbindung
mit Erwägungsgrund 25 der Kurzzeitvermietungs-VO zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EU)
2016/679 einen transparenten Datenaustausch zu ermöglichen, sollte die Liste nach Artikel 12 Absatz 1 der
Kurzzeitvermietungs-VO ebenfalls veröffentlicht werden. Auf diese Weise wird Transparenz hinsichtlich der an dem
Datenaustausch beteiligten zuständigen Behörden hergestellt. Die Internetseite der Bundesnetzagentur ist bereits
in anderen Vorschriften des DDG als geeignetes Medium der Veröffentlichung vorgesehen (siehe § 17 Absatz 3,
§ 21 Absatz 11 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 32 Absatz 2 Nummer 1). Die einheitliche digitale Zugangsstelle
benötigt darüber hinaus selbst die in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a und b der
Kurzzeitvermietungs-VO genannten Listen, um ihrer Aufgabe als zentrale Datendrehscheibe zum Empfang und zur
Weiterleitung von Daten nachkommen zu können (siehe Artikel 9 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe
a bis d und Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 8, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13
Absatz 1 Buchstabe a und b der Kurzeitvermietungs-VO). Somit müssen die bereitzustellenden und zu
veröffentlichenden Listen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle ohnehin aktuell vorliegen. Damit sie diese Listen
erstellen und regelmäßig aktualisieren kann, ist die einheitliche digitale Zugangsstelle darauf angewiesen, dass die
nach Landesrecht zuständigen Behörden der am Datenaustausch nach der Kurzzeitvermietungs-VO beteiligten
Länder für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet die entsprechenden Listen erstellen, aktualisieren und der einheitlichen
digitalen Zugangsstelle zuleiten.
Die Regelung in § 22a Absatz 4 bis 6 erfolgt im Hinblick auf Artikel 12 Absatz 4 der Kurzzeitvermietungs-VO.
Gemäß dieser Vorschrift haben die EU-Mitgliedstaaten die nationale Stelle zu benennen, welche die in der
Vorschrift genannten Daten monatlich den mitgliedstaatlichen Statistikämtern sowie Eurostat für die Zwecke der
Erstellung von Statistiken bereitstellt. Dabei erhalten nur die Statistischen Ämter derjenigen Länder die Daten
bereitgestellt, die Registrierungsverfahren nach Artikel 3 Nummer 8 der Kurzzeitvermietungs-VO eingeführt
haben. Denn nur zu Einheiten in diesen Ländern wurden Daten nach Artikel 5 und 9 der Kurzzeitvermietungs-VO,
auf die Artikel 12 Absatz 4 Satz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO verweist, erhoben. Bei den genannten Daten
handelt es sich um die Tätigkeitsdaten nach Artikel 3 Nummer 12 der Kurzzeitvermietungs-VO, um die
Registrierungsnummern nach Artikel 3 Nummer 7 der Kurzzeitvermietungs-VO, um die Gemeinde nach Artikel 3
Nummer 13 der Kurzzeitvermietungs-VO, in der die Einheit nach Artikel 3 Nummer 1 der Kurzzeitvermietungs-VO
angesiedelt ist, sowie um die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Kurzzeitvermietungs-VO im
Rahmen des Registrierungsverfahrens erhobene Höchstzahl der verfügbaren Schlafgelegenheiten, über die die Einheit
verfügt. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 und 2 der Kurzzeitvermietungs-VO übermitteln die Online-Plattformen ihre
Tätigkeitsdaten pro Einheit zusammen mit der entsprechenden Registrierungsnummer monatlich an die
einheitliche digitale Zugangsstelle. Diese Daten liegen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle somit für den Abruf durch
die Statistikämter vor. Damit der einheitlichen digitalen Zugangsstelle auch die anderen in Artikel 12 Absatz 4
der Kurzzeitvermietungs-VO genannten Daten (Gemeinde, in der die Einheit angesiedelt ist, und Höchstzahl der
Schlafgelegenheiten, über die die Einheit verfügt) zum Abruf durch die Statistikämter vorliegen und der
betreffenden Einheit zugeordnet werden können, haben die nach Landesrecht für die Registrierungsverfahren
zuständigen Behörden die Daten zusammen mit der zur jeweiligen Einheit gehörenden Registrierungsnummer zu erfassen
und der einheitlichen digitalen Zugangsstelle über eine technische Schnittstelle den Datenzugang zu ermöglichen.
Schlafgelegenheiten in diesem Sinne sind Einzelbetten, als zwei Schlafgelegenheiten zählende Doppelbetten
sowie Klappbetten (einschließlich Schlafcouches). Behelfsmäßige Schlafgelegenheiten (zum Beispiel Zustellbetten,
Kinderbetten) gehören nicht dazu.
In § 22b wird die Durchsetzung der Kurzzeitvermietungs-VO geregelt.
Die Regelung in § 22b Absatz 1 erfolgt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO, nach
welcher der EU-Mitgliedstaat der betreffenden einheitlichen digitalen Zugangsstelle Behörden für die
Durchsetzung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO benennt. Mit § 22b
Absatz 1 wird die Bundesnetzagentur im Einklang mit dem erklärten Ziel des DDG, eine starke nationale
Plattformaufsicht zu etablieren, (siehe Begründung zu § 12 Absatz 1 im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum DDG
vom 22. Dezember 2023) als zuständige Behörde für die Durchsetzung der Pflichten der Online-Plattformen nach
Artikel 7 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO benannt. Als zuständige Behörde für den
Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstelle nach § 22a Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur unmittelbar
beurteilen, ob die Online-Plattformen ihren Pflichten zur Datenübermittlung gemäß Artikel 9 der
Kurzzeitvermietungs-VO nachkommen. Die nachträglichen Stichprobenkontrollen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Kurzzeitvermietungs-VO erfolgen technisch über die Funktionen der einheitlichen digitalen Zugangsstelle gemäß
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Kurzzeitvermietungs-VO. Daher ist es zweckmäßig, die Bundesnetzagentur
als zuständige Behörde für die Durchsetzung der Pflicht der Online-Plattformen zur Unterrichtung über die
Ergebnisse der Stichprobenkontrollen nach Artikel 7 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO vorzusehen. Darüber
hinaus erscheint es zur Gewährleistung eines deutschlandweit gültigen Maßstabs bei der Aufsicht über die über
die Grenzen der Länder hinweg tätigen Online-Plattformen angezeigt, dass die Durchsetzung der Pflicht nach
Artikel 7 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO einheitlich durch die Bundesnetzagentur erfolgt. Dies gilt auch
für die Durchsetzung der Pflicht der Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 3 der Kurzzeitvermietungs-VO,
zumal bei den digital tätigen Online-Plattformen von einer ebenfalls digitalen und somit deutschlandweit
erfolgenden Information der Gastgeber durch die Online-Plattformen über die Gebietskulisse für die
Registrierungsverfahren auszugehen ist. Schließlich erfolgt die Kontrolle der Pflicht der Online-Plattformen nach Artikel 7
Absatz 3 der Kurzzeitvermietungs-VO insbesondere basierend auf den von der einheitlichen digitalen Zugangsstelle
nach Artikel 13 der Kurzzeitvermietungs-VO bereitgestellten Listen.
Anders als in den vorgenannten Fällen des Artikels 15 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO benennt der
Gesetzentwurf die Bundesnetzagentur nicht als zuständige Behörde für die Durchsetzung des Artikels 6 der
Kurzzeitvermietungs-VO. Denn diese Vorschrift regelt das sich an das Registrierungsverfahren anschließende und mit
diesem Verfahren verwobene Verfahren zur Überprüfung der Erklärungen und Belege der Gastgeber (Artikel 6
Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO) und die Einhaltung des einschlägigen mitgliedstaatlichen Rechts in Bezug
auf nachträglich angeforderte Informationen und Unterlagen (Artikel 6 Absatz 10 der Kurzzeitvermietungs-VO).
Das in Artikel 6 der Kurzzeitvermietungs-VO geregelte „Überprüfungsverfahren“ richtet sich somit in erster Linie
an die Gastgeber als Gegenüber der Behörden in dem Verfahren und betrifft im Kern die Kontrolle der
Anforderungen an die kurzfristige Vermietung möblierter Unterkünfte über Online-Plattformen durch Gastgeber, die sich
– wie im neuen § 1 Absatz 2 Satz 2 klargestellt – aus Landesrecht ergeben. Der Artikel 6 der
Kurzzeitvermietungs-VO verpflichtet die Online-Plattformen nur insoweit, als diese den behördlichen Anordnungen, die der
Rechtsdurchsetzung den Gastgebern gegenüber dienen, nachzukommen haben. Daher unterscheiden sich die
allein auf das Überprüfungsverfahren bezogenen Pflichten der Online-Plattformen in Artikel 6 der
Kurzzeitvermietungs-VO qualitativ deutlich von ihren Pflichten nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 sowie Artikel 9 der
Kurzzeitvermietungs-VO, welche die Online-Plattformen direkt als Verpflichtete adressieren. Der Artikel 6 der
Kurzzeitvermietungs-VO sollte daher zweckmäßigerweise durch die nach dem jeweiligen Landesrecht dafür benannten
Behörden durchgesetzt werden. Die Durchführung und die Durchsetzung der Kurzzeitvermietungs-VO bezogen auf
den Artikel 6 der Kurzzeitvermietungs-VO richten sich daher nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen.
Die Regelung in § 22b Absatz 2 erfolgt im Hinblick auf Artikel 15 Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO in
Verbindung mit Erwägungsgrund 29 der Kurzzeitvermietungs-VO sowie in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 2
Satz 1 des DSA. Zur Durchsetzung der Pflichten der Online-Plattformen nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8
der Kurzzeitvermietungs-VO (bestimmte Gestaltung der Online-Schnittstelle für Gastgeber; vorherige und
nachträgliche Kontrolle der Erklärungen der Gastgeber) erklärt Artikel 15 Absatz 1 der Kurzzeitvermietungs-VO das
Kapitel IV des DSA und damit auch Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 des DSA, nach dem die EU-Mitgliedstaaten eine
zuständige Behörden als ihren Koordinator für digitale Dienste zu benennen haben, für unmittelbar anwendbar
(sogenanntes „Plug-in“ in den DSA). Der Erwägungsgrund 29 der Kurzzeitvermietungs-VO erläutert, dass die für
die Durchsetzung des DSA zuständigen Behörden auch zur Durchsetzung der betreffenden Pflichten der
Kurzzeitvermietungs-VO ermächtigt werden sollen und nennt an erster Stelle den zuständigen Koordinator für digitale
Dienste. In Deutschland ist die Koordinierungsstelle für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1 der Koordinator für
digitale Dienste nach Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 des DSA. Daher benennt § 22b Absatz 2 die Koordinierungsstelle
für digitale Dienste nach § 14 Absatz 1 als zuständige Behörde für die Durchsetzung der Artikel 7 Absatz 1 und
Artikel 8 der Kurzzeitvermietungs-VO. Da es nach dem als Teil des Kapitels IV DSA ebenfalls unmittelbar
anwendbaren Artikel 51 Absatz 6 des DSA hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren ergänzender Vorschriften
bedarf (siehe auch Begründung zu Teil 7 im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum DDG vom 22. Dezember
2023), die im DDG in Teil 7 enthalten sind, sollten diese das Kapitel IV des DSA ergänzenden Vorschriften in
den §§ 24 bis 27, 28 Absatz 1 und 2, den §§ 29, 31 Absatz 1 und in § 32 Absatz 1 und 2 auch für die
Koordinierungsstelle für digitale Dienste gelten, soweit sie Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 der Kurzzeitvermietungs-VO
durchsetzt.
In § 22c werden die Durchführung der Geoblocking-VO und die Durchsetzung des Verbots diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL geregelt.
In § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Regelung aus § 191 TKG, mit der die Bundesnetzagentur als
zuständige Behörde zur Durchsetzung der Geoblocking-VO gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung sowie als
zuständige Behörde zur Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von sich aus der
Geoblocking-VO ergebenden Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern gemäß Artikel 8 dieser Verordnung
benannt wird, in das DDG überführt.
In § 22c Absatz 1 Nummer 3 wird die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde für die Durchsetzung des in
§ 22c Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL benannt.
In § 22c Absatz 2 wird das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL umgesetzt und dafür eine dem § 5 DL-InfoV entsprechende Regelung in das DDG aufgenommen. Die
Ergänzung des Wortes „allgemeinen“ im Vergleich zu § 5 DL-InfoVO erfolgt wegen des entsprechenden
Wortlautes des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL und dient der Klarstellung, dass nur für eine Mehrzahl von
Anwendungsfällen aufgestellte Bedingungen vom sachlichen Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL erfasst werden, nicht aber individuell für eine konkrete Dienstleistung ausgehandelte
Bedingungen. Eine inhaltliche Änderung im Vergleich zu § 5 DL-InfoVO ist damit weder beabsichtigt noch verbunden.
Zu Nummer 4
Aufgrund der engen Zusammenhänge der P2B-VO mit der Kurzzeitvermietungs-VO, der Geoblocking-VO und
dem Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als EU-
Regelungen mit Pflichten von Unternehmen insbesondere im Digitalen Binnenmarkt soll die gemäß § 28 Absatz 3
angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Information der Öffentlichkeit nach § 28 Absatz 1 und 2
auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für bestimmte Pflichten der Online-Plattformen in der
Kurzzeitvermietungs-VO nach § 22b Absatz 1 sowie auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für die
Geoblocking-VO und für das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach § 22c Absatz 1 übertragen werden. Für
die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b Absatz 2 gelten § 28 Absatz 1 und 2 bereits direkt.
Der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22 Absatz 1 und § 22c Absatz 1 soll im neuen § 28
Absatz 4 die Befugnis eingeräumt werden, Zusagen der in § 30 Absatz 4 Nummer 1 genannten Unternehmen zu
veröffentlichen, was auch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens und
damit den Unternehmensnamen beinhalten kann. Die Regelung erfasst auch Einzelunternehmer. Bei den
betroffenen Unternehmen handelt es sich allerdings in der Regel nicht um Einzelunternehmer, so dass in der großen
Mehrzahl der Fälle bei der Offenlegung des Unternehmensnamens keine Namen von natürlichen Personen und
damit keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. Bei einem Einzelunternehmer wäre der Name der
hinter diesem Einzelunternehmer stehenden natürlichen Person ein personenbezogenes Datum. Davon abgesehen
erfolgt die Veröffentlichung der Zusagen ohne die Angabe personenbezogener Daten.
Die Regelung in § 28 Absatz 4 dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher und ist geeignet, dieses
Ziel zu erreichen. Das Ziel des Verbraucherschutzes wird dadurch erreicht, dass Verbraucherinnen und
Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer durch die Veröffentlichung der Zusagen nach § 30 Absatz 4 auf bestimmte
rechtswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen aufmerksam gemacht werden und auf dieser Basis eine Entscheidung
über die Wahrung ihrer Rechte treffen können. Gewerblichen Nutzern kommt eine verbraucherähnliche Stellung
zu, da es sich im Verhältnis zu den Anbietern oft um kleinere Unternehmen handelt und insofern ein Machtgefälle
und ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
Darüber hinaus ist die Maßnahme erforderlich, da es keine die Unternehmen weniger belastende, gleich wirksame
Maßnahmen gibt. Durch die direkte Ansprache der Unternehmen durch die Bundesnetzagentur, durch ein
Selbsteintrittsrecht der Unternehmen oder durch eine anonymisierte Veröffentlichung durch die Bundesnetzagentur
kann das Ziel nicht gleich wirksam erreicht werden. Gerade die Möglichkeit, die Identität des Unternehmens zu
veröffentlichen, ist zum wirksamen Schutz von Verbraucherinteressen erforderlich. Bei einer direkten Ansprache
der Unternehmen durch die Bundesnetzagentur ohne Veröffentlichung fehlt es bereits an einer Möglichkeit für
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer, überhaupt von den rechtswidrigen
Verhaltensweisen beziehungsweise den Zusagen der Unternehmen, diese Verhaltensweisen abzustellen, Kenntnis zu erlangen.
Auch ein Selbsteintrittsrecht der Unternehmen wäre nicht ebenso effektiv wie die behördliche Information.
Insbesondere birgt es die Gefahr lückenhafter Verbraucherinformation. Bei einer anonymen Veröffentlichung
erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher sowie gewerbliche Nutzer zwar allgemeine Kenntnis von bestimmten
rechtswidrigen Verhaltensweisen in einer bestimmten Branche. Mangels Zuordnung der Verhaltensweisen zu
einem konkreten Unternehmen werden allerdings ihre Möglichkeiten beschränkt, die in der Veröffentlichung
allgemein genannten Verhaltensweisen einer konkreten Erfahrung zuzuordnen und auf dieser Basis eine
Entscheidung über die Wahrung ihrer Rechte zu treffen.
In den Fällen, in denen die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 tätig wird, würde
zwar allein die Nennung der Branche und der diskriminierenden Praktik ohne die Identität der Anbieter dann
ausreichen, wenn eine diskriminierende Praktik generell in einer Branche verwendet wird. Denn dann können
Verbraucherinnen und Verbraucher schon mit dieser Information eine Verknüpfung zu ihrer persönlichen
Erfahrung herstellen. Geht die Diskriminierung jedoch von einem konkreten Unternehmen aus, ohne dass es sich um
eine in der Branche generell angewendete Praktik handelt, können Verbraucherinnen und Verbraucher nur bei
Nennung des Unternehmensnamen wirksam auf den Verstoß und auf ihre Rechte aufmerksam gemacht werden.
Denn in aller Regel können die Verbraucherinnen und Verbraucher erst bei Nennung des Unternehmensnamens
nachvollziehen, dass sie – in einem konkreten Fall von einem konkreten Unternehmen – zu Unrecht an dem
Abschluss eines Kaufes oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung gehindert wurden und daher entsprechende
rechtliche Schritte unternehmen können. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist zum Beispiel meist nicht
erkennbar, dass beim Abschluss eines Kaufes in einem Online-Shop Preiserhöhungen stattfinden aufgrund ihres
Wohnortes. Die Preiserhöhung findet in diesem Fall in einem konkreten Online-Shop statt, eine Nennung der
Branche, zum Beispiel „Lebensmittel“, wäre nicht zielführend, da für die Verbraucherinnen und Verbraucher
dadurch allein noch nicht erkennbar ist, dass sich diese allgemeine Information auf ihre konkrete Erfahrung
bezieht. Erst bei Nennung des Unternehmensnamens können sie nachvollziehen, dass es sich gerade um das
Unternehmen handelt, bei dem sie eingekauft haben und dass sie hierbei zu Unrecht eine diskriminierende
Preiserhöhung erlitten haben könnten. Ein weiteres Beispiel ist, dass Verbraucherinnen und Verbraucher aus einem anderen
EU-Mitgliedstaat als desjenigen eines Unternehmens, das einen Online-Shop betreibt, einen Kauf über diesen
Online-Shop nicht abschließen konnten, weil sie aufgrund eines Verstoßes des Unternehmens gegen die
Geoblocking-VO ihre ausländische Rechnungsadresse nicht in das Bestellformular einfügen konnten oder ihr
ausländisches Zahlungsmittel nicht akzeptiert wurde. Auch in diesen Fällen ist für Verbraucherinnen und Verbraucher
oftmals nicht erkennbar, dass der Abschluss eines Kaufes aufgrund eines Verstoßes gegen die Geoblocking-VO
nicht erfolgen konnte. Erst bei Nennung des Unternehmensnamens können die Verbraucherinnen und
Verbraucher nachvollziehen, dass sie zu Unrecht an dem Abschluss eines Kaufes gehindert wurden und künftig die
Einkaufsmöglichkeit bei diesem Unternehmen besteht.
In den Fällen, in denen die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 tätig wird, gilt
ebenfalls, dass erst die Möglichkeit, auch die Identität des Unternehmens zu veröffentlichen, die gewerblichen
Nutzer wirksam schützt. Denn im Falle von Verstößen durch eines oder mehrere konkrete Unternehmen können
gewerbliche Nutzer in aller Regel nur bei Nennung des Unternehmensnamens wirksam auf den Verstoß des
Unternehmens gegen die P2B-Verordnung und auf ihre diesbezüglichen Rechte aufmerksam gemacht werden. Die
Erfahrungen der Bundesnetzagentur bei der Durchsetzung der P2B-Verordnung zeigen, dass viele gewerbliche
Nutzer nicht wissen, welche Rechte sie haben und wie sie diese durchsetzen können. Ein Beispiel dafür ist, dass
ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ohne Begründung oder mit einem pauschalen Verweis auf seine
Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Konten gewerblicher Nutzer sperrt oder einzelne Produkte auslistet.
Gewerbliche Nutzer können häufig nicht nachvollziehen, warum die Aussetzung, Beendigung oder Einschränkung
der Bereitstellung des konkreten Dienstes erfolgt ist. Durch die Nennung des Unternehmensnamens werden
gewerbliche Nutzer besonders sensibilisiert und können künftig für ihre Rechte einstehen. Eine Veröffentlichung
des Unternehmensnamens würde sie insbesondere in die Lage versetzen, gezielt die Möglichkeiten der P2B-
Verordnung zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu nutzen. Ohne das konkrete Unternehmen namentlich zu
kennen, könnten die gewerblichen Nutzer nicht mit diesem Unternehmen in eine außergerichtliche Streitbeilegung
eintreten.
Aus der grundrechtlichen Bindung der nationalen Durchsetzungsbehörden folgt, dass die Bundesnetzagentur bei
ihrem Verwaltungshandeln selbst den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Bei § 28 Absatz 4
handelt es sich um eine Vorschrift, die der Bundesnetzagentur ein Ermessen einräumt. Im Rahmen der Ausübung
ihres Ermessens hat die Bundesnetzagentur deshalb eine sorgfältige Abwägung der Belange der betroffenen
Unternehmen mit den Interessen der Öffentlichkeit, der Verbraucherinnen und Verbraucher und gewerblichen Nutzer
an der Veröffentlichung durchzuführen. Gerade bei der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten, was
vorliegend bei einem Einzelunternehmer der Fall sein kann, muss ausführlich abgewogen werden, warum das
Interesse an einer Veröffentlichung das Interesse des Einzelunternehmers am Schutz seines Namens als
personenbezogenen Datums überwiegt. Bei dieser Abwägung ist auch die Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.
Wegen der hohen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten soll das Ermessen der Bundesnetzagentur, was
die Dauer der Veröffentlichung der Zusagen betrifft, gelenkt werden. Daher wird in § 28 Absatz 4 Satz 3 geregelt,
dass die Veröffentlichung von Zusagen in der Regel nach spätestens 12 Monaten zu löschen ist, soweit bei der
Veröffentlichung durch die Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens
personenbezogene Daten betroffen sind.
Für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 wird durch den neuen § 28 Absatz 4
schließlich ein Gleichklang mit ihren Befugnissen als Durchsetzungsbehörde für die Geoblocking-VO und das
Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-
VO erreicht. Die Möglichkeit, Zusagen der Unternehmen auch unter Offenlegung der Identität des für den Verstoß
verantwortlichen Unternehmens zu veröffentlichen, spiegelt für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde
nach § 22c Absatz 1 somit lediglich die Regelung in dem in den EU-Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden
Artikel 9 Absatz 7 der CPC-Verordnung wider. Damit kann die Bundesnetzagentur nach geltendem Recht Zusagen
von Unternehmen unter Offenlegung der Identität des für den Verstoß verantwortlichen Unternehmens bereits
veröffentlichen, wenn sie eine Beschwerde wegen des Verstoßes gegen die Geoblocking-VO oder gegen den
Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL über das Behörden-Netzwerk der CPC-VO erreicht. Das schließt nach
geltendem europäischem Recht auch den Namen eines Einzelunternehmers ein. Schon aus rechtssystematischen
Gründen sollte der Bundesnetzagentur daher diese Möglichkeit auch eingeräumt werden, wenn sie eine
Beschwerde außerhalb des Behörden-Netzwerkes der CPC-VO, insbesondere über das Beschwerdeformular auf
ihrer Internetseite, erreicht. Denn sonst würde es allein von dem durch die Verbraucherinnen und Verbraucher
gewählten Beschwerdeweg und damit vom Zufall abhängen, ob die Zusage eines Unternehmens unter Offenlegung
seiner Identität veröffentlicht werden kann.
Die in Artikel 9 Absatz 7 der CPC-VO ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, abschließende Entscheidungen sowie
Anordnungen zu veröffentlichen, ist für die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22c Absatz 1
bereits über den ergänzten § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 abgedeckt, soweit von der
Veröffentlichung keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Nach dem geltenden § 28 Absatz 2 kann die
Veröffentlichung auch Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, anders als bei § 28 Absatz 4 allerdings nur,
soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind. Damit geht der § 28 Absatz 4 bezogen auf seine
Eingriffsintensität insoweit über den geltenden § 28 Absatz 2 hinaus, als im Falle des § 28 Absatz 4 auch der
Name der hinter einem Einzelunternehmer stehenden natürlichen Person und damit ein personenbezogenes Datum
veröffentlicht werden könnte. Daher soll mit § 28 Absatz 4 Satz 3 die Dauer der Veröffentlichung befristet
werden.
Zu Nummer 5
In § 30 Absatz 1 neue Fassung wird die für die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22
(Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der P2B-VO) vorgesehene entsprechende Anwendung bestimmter
Vorschriften des TKG zu Befugnissen auf die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach § 22b Absatz 1
(Durchsetzung bestimmter Pflichten der Online-Plattformen nach der Kurzzeitvermietungs-VO) und nach § 22c
Absatz 1 (Dursetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und Durchsetzung des in § 22c
Absatz 2 umgesetzten Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL)
ausgeweitet mit Ausnahme des § 202 Absatz 4 TKG; die dort geregelte Befugnis bleibt gemäß dem neuen § 30
Absatz 2 weiterhin der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde nach § 22 vorbehalten. Entsprechend wird
§ 202 Absatz 4 TKG im neuen § 30 Absatz 1 DDG gestrichen. Durch die entsprechende Anwendung bestimmter
Vorschriften des TKG nach dem neuen § 30 Absatz 1 werden der Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde zur
Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO gleichzeitig im DDG die Befugnisse
eingeräumt, die ihr bereits nach § 191 TKG in Verbindung mit Abschnitt 2 des Teils 11 des TKG zustehen. Dafür wird
im neuen § 30 Absatz 1 auch der § 203 Absatz 6 Satz 7 TKG für entsprechend anwendbar erklärt, welcher der
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO bereits nach
geltender Rechtslage die Befugnis einräumt, geeignete Vorgaben zur Ausgestaltung und zu den Intervallen der
Übermittlung der in § 203 Absatz 6 Satz 6 TKG genannten Auskünfte oder Informationen zu machen. Es erscheint
zweckmäßig, der Bundesnetzagentur auch als zuständiger Behörde nach den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c
Absatz 1 Nummer 3 diese Befugnis einzuräumen.
Um einen Gleichklang mit den Befugnissen der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO zu erreichen, soll der Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 in dem neuen § 30 Absatz 3 – so wie in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d CPC-
VO vorgesehen – die Befugnis eingeräumt werden, Waren und Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben,
erforderlichenfalls mit verdeckter Identität.
Um einen Gleichklang mit den Befugnissen der Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO und des EU-VSchDG zu erreichen, sollen der
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22c Absatz 1 DDG in dem neuen § 30 Absatz 4 DDG die nach
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c CPC-VO und nach § 6 Absatz 4 EU-VSchDG vorgesehenen Befugnisse
eingeräumt werden.
Die Bundesnetzagentur soll auch als Durchsetzungsbehörde nach § 22 Absatz 1 zur Durchsetzung der
Verpflichtungen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und der Anbieter von Online-Suchmaschinen nach der
P2B-VO sowie als Durchsetzungsbehörde nach § 22b Absatz 1 DDG zur Durchsetzung von Artikel 7 Absatz 2
und 3 und Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO die in § 30 Absatz 4 DDG vorgesehenen Befugnisse erhalten.
Das verfahrensrechtliche Instrument der Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich wird in der
Verwaltungspraxis auch über die Durchsetzung verbraucherschützender Vorschriften nach der CPC-VO in Verbindung mit
dem EU-VSchDG hinaus bereits als Instrument für die wirksame, effiziente, schnelle und ressourcenschonende
Durchsetzung von Unternehmenspflichten genutzt. So kann auch die Koordinierungsstelle für digitale Dienste
nach § 14 Absatz 1 DDG sowie nach dem künftigen § 22b Absatz 2 DDG gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe
a DSA Zusagen der dort genannten Anbieter annehmen und diese Zusagen für bindend erklären. Die Übertragung
des verfahrensrechtlichen Instruments der Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich auf die Bundesnetzagentur
als Durchsetzungsbehörde nach § 22 Absatz 1 und nach § 22b Absatz 1 DDG erscheint daher bereits im Lichte
einer kongruenten Plattformregulierung als geboten. Auch das deutsche und das europäische Kartellrecht sehen
behördliche Befugnisse zur Entgegennahme von Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich vor, siehe § 32b des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16.
Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln.
Aufgrund der positiven Erfahrungen in anderen Regelungsbereichen ist damit zu rechnen, dass das
verfahrensrechtliche Instrument der Zusagen und ihrer Erklärung für verbindlich ebenfalls zu einer wirksamen, effizienten,
beschleunigten und ressourcenschonenden Durchsetzung der Unternehmenspflichten nach der P2B-Verodnung
und nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 und Artikel 9 der Kurzzeitvermietungs-VO beitragen würde. Gleichzeitig
stellen die Entgegennahme und Erklärung von Zusagen als verbindlich eine niederschwellige behördliche Befugnis
und gegenüber den betroffenen Unternehmen ein milderes Mittel als eine Anordnung durch Verwaltungsakt dar.
Die Regelungen in § 30 sind zusätzlich zu den Befugnissen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste
notwendig. Im Gegensatz zum DSA enthalten die in § 30 in Verbindung mit den §§ 22, 22b Absatz 1 und § 22c Absatz 1
in Bezug genommenen EU-Rechtsakte und EU-Vorschriften keine dezidierten Vorschriften über die Befugnisse
der für den Vollzug zuständigen Behörden. Für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b
Absatz 2 ist eine Aufnahme in § 30 nicht erforderlich, da sie sich als Koordinierungsstelle für digitale Dienste
hinsichtlich der Befugnisse und Verfahren auf die in Kapitel IV des DSA und die dieses Kapitel ergänzenden
Vorschriften in Teil 7 des DDG stützen kann.
Zu Nummer 6
Aufgrund der engen Zusammenhänge der P2B-VO mit der Kurzzeitvermietungs-VO, der Geoblocking-VO und
dem Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als EU-
Regelungen mit Pflichten von Unternehmen insbesondere im Digitalen Binnenmarkt soll die gemäß § 31 Absatz 2 DDG
angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften zu Rechtsbehelfen nach § 31 Absatz 1 DDG auf die
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für bestimmte Pflichten der Online-Plattformen in der
Kurzzeitvermietungs-VO nach § 22b Absatz 1 DDG sowie auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das Verbot diskriminierender Bestimmungen nach § 22c
Absatz 1 DDG übertragen werden. Für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde nach § 22b Absatz 2
gilt § 31 Absatz 1 bereits direkt.
Um einen Gleichklang mit den für die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten
nach der Geoblocking-VO und für das in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzte Verbot diskriminierender
Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im Rahmen der CPC-VO und des EU-VSchDG geltenden
Vorschriften zum Rechtsschutz zu erreichen, eine Spaltung des Rechtsweges für gleichgelagerte Sachverhalte und
bei Anwendung identischer Vorschriften zu vermeiden, eine einheitliche richterliche Rechtsfortbildung zu
gewährleisten sowie Rechtsklarheit und -sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen, werden
im neuen § 31 Absatz 3 DDG für bestimmte Entscheidungen der Bundesnetzagentur als nach § 22c Absatz 1 DDG
zuständiger Behörde die §§ 13 bis 28 EU-VSchDG für entsprechend anwendbar erklärt. Die Bundesnetzagentur
als derzeit nach § 191 TKG zuständige Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-
VO wird hauptsächlich aufgrund von Beschwerden durch Verbraucherinnen und Verbraucher und endnutzende
Unternehmen wegen herkunftsbezogener Diskriminierungen im Sinne der Geoblocking-VO tätig. Beschwerden
über Verstöße deutscher Anbieter können die Bundesnetzagentur auf zwei Wegen erreichen. Zum einen können
sich Verbraucherinnen und Verbraucher und endnutzende Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten an ihre
nationale Durchsetzungsbehörde wenden; in diesem Fall wird die Beschwerde der Bundesnetzagentur mit der
Bitte um Durchsetzung der Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO gegenüber dem deutschen Anbieter
im Rahmen des Netzwerkes der CPC-VO zugeleitet. Zum anderen können Verbraucherinnen und Verbraucher
und endnutzende Unternehmen auch direkt auf die Bundesnetzagentur zugehen und für eine Beschwerde
insbesondere das dafür angebotene Online-Formular auf der Internetseite der Bundesnetzagentur nutzen. Dieses sowohl
in deutscher als auch in englischer Sprache angebotene Online-Formular steht allen Verbraucherinnen und
Verbrauchern und endnutzenden Unternehmen in der EU offen. In der erstgenannten Fallkonstellation ist in § 13
Absatz 4 EU-VSchDG bereits gesetzlich eine Rechtswegzuweisung an die Zivilgerichte normiert. In der
zweitgenannten Fallkonstellation greift diese Rechtswegzuweisung nicht, da die Verbraucherinnen und Verbraucher
und endnutzenden Unternehmen nicht den Weg über ihre nationale Durchsetzungsbehörde und damit über das
CPC-Netzwerk gewählt haben. Stattdessen wären nach geltender Rechtslage die Verwaltungsgerichte zuständig.
Damit hängt es allein von dem durch die Verbraucherinnen und Verbraucherinnen und endnutzenden
Unternehmen gewählten Weg und damit vom Zufall ab, ob Zivil- oder Verwaltungsgerichte zu einer behaupteten
herkunftsbezogenen Diskriminierung im Sinne der Geoblocking-VO urteilen, die Rechtswege für gleichgelagerte
Fallkonstellationen würden auseinanderfallen. Somit können auch die Entscheidungen zu bestimmten
Rechtsfragen innerhalb der beiden Gerichtsbarkeiten voneinander abweichen oder sich sogar widersprechen, was eine
erhebliche Rechtsunsicherheit sowohl bei Anbietern im Sinne der Geoblocking-VO als auch bei Verbraucherinnen
und Verbrauchern und endnutzenden Unternehmen nach sich ziehen würde. Für die Durchsetzung des in § 22c
Absatz 2 DDG umgesetzten Verbots diskriminierender herkunftsbezogener Bestimmungen im Sinne des Artikels
20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wäre die Sach- und Rechtslage, sobald der Bundesnetzagentur die
Zuständigkeit zur Durchsetzung übertragen wird, entsprechend. Aktuell sind die von den Ländern benannten Stellen wie
etwa die Gewerbeämter für die Durchsetzung des derzeit in § 5 DL-InfoV umgesetzten Verbots nach Artikel 20
Absatz 2 der Dienstleistungs-RL zuständig. Bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eines
Gewerbeamtes entscheidet nach § 68 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten das Amtsgericht, in dessen
Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Insofern ist auch bislang bei Maßnahmen zur Durchsetzung des
Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL der Zivilrechtsweg eröffnet. Mithin ist es auch aus diesem Grund
und unabhängig davon, ob die Geoblocking-VO als Lex specialis oder das in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzte
Verbot nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als Maßstab für die Prüfung einer herkunftsbezogenen
Diskriminierung einschlägig ist, sachgerecht und konsequent, die bereits in § 13 Absatz 4 EU-VSchDG gesetzlich
vorgesehene Rechtswegzuweisung an die Zivilgerichte nach § 31 Absatz 3 DDG auch für entsprechende
Entscheidungen der Bundesnetzagentur als nach § 22c Absatz 1 zuständiger Behörde vorzusehen. Dazu kommt, dass
das Rechtsbehelfsverfahren bei Verwaltungsmaßnahmen für die in § 31 Absatz 3 genannten Entscheidungen nicht
passend ist, da materiellrechtlich das Zivilrecht betroffen ist. Entscheidungen, die wegen eines Verstoßes gegen
die Vorschriften der Geoblocking-VO oder gegen den in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzten Artikel 20 Absatz 2
der Dienstleistungs-RL getroffen werden, greifen in das vorvertragliche Verhältnis zwischen Anbieter
beziehungsweise Dienstleistungserbringer und Kunden ein. Dieses Rechtsverhältnis ist dem Zivilrecht zuzuordnen. Für
die abdrängende Sonderzuweisung an die Zivilgerichtsbarkeit in § 31 Absatz 3 DDG sprechen somit weit
überwiegende Gründe.
Zu Nummer 7
Aufgrund der engen Zusammenhänge der P2B-VO mit der Kurzzeitvermietungs-VO, der Geoblocking-VO und
dem in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzten Verbot diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der
Dienstleistungs-RL als EU-Regelungen mit Pflichten von Unternehmen insbesondere im Digitalen Binnenmarkt
soll die gemäß § 32 Absatz 3 DDG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften zu
Verwaltungsverfahren nach § 32 Absatz 1 und 2 auf die Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für bestimmte Pflichten
der Online-Plattformen in der Kurzzeitvermietungs-VO nach § 22b Absatz 1 DDG sowie auf die
Bundesnetzagentur als Durchsetzungsbehörde für Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für das Verbot
diskriminierender Bestimmungen nach § 22c Absatz 2 übertragen werden. Für die Bundesnetzagentur als
Durchsetzungsbehörde nach § 22b Absatz 2 DDG gilt § 32 Absatz 1 und 2 DDG bereits direkt.
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist eine Folgeänderung der mit Nummer 1 Buchstabe a vorgenommenen
Umsetzung des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL im DDG statt in der DL-InfoVO und überführt die
bislang in § 6 Nummer 3 DL-InfoVO enthaltene Bußgeldvorschrift inhaltsgleich ins DDG. Die Ergänzung des
Wortes „allgemeine“ ist eine notwendige Folgeänderung zu der mit Nummer 2 vorgenommenen entsprechenden und
allein der Klarstellung dienenden Ergänzung in § 22c Absatz 2 Satz 1. Eine inhaltliche Änderung im Vergleich
zu § 6 Nummer 3 DL-InfoVO ist damit weder beabsichtigt noch verbunden (siehe im Einzelnen Begründung zu
Nummer 3).
Zu Doppelbuchstabe bb
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist eine Folgeänderung der mit Nummer 5 vorgenommen Neufassung des § 30
und seiner Aufteilung in Absätze.
Zu Doppelbuchstabe cc
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist eine Folgeänderung der mit Nummer 5 vorgenommen Neufassung des § 30
und seiner Aufteilung in Absätze.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung, da mit Nummer 1 Buchstabe a die Regelungen zur Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für die
Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher in den Anwendungsbereich des DDG überführt werden.
Die Nummer 8 Buchstabe b überführt die bislang in § 228 Absatz 6 TKG enthaltene Bußgeldvorschrift
unverändert ins DDG.
Zu Buchstabe c
Nummer 1 normiert einen Bußgeldtatbestand für eine Zuwiderhandlung gegen eine Pflicht zur Gestaltung von
Online-Schnittstellen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und b der Kurzzeitvermietungs-VO.
Nummer 2 normiert einen Bußgeldtatbestand für eine Zuwiderhandlung gegen eine Unterrichtungspflicht nach
Artikel 7 Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO.
Nummer 3 normiert einen Bußgeldtatbestand für eine Zuwiderhandlung gegen eine Übermittlungspflicht nach
Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 der Kurzzeitvermietungs-VO.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Neufassung ist eine Folgeänderung. Der § 33 Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a DDG wird neu gefasst, weil
mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes die Regelungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur
für die Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für die Bereitstellung
praktischer Unterstützung für Verbraucher, für die Durchsetzung des in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzten Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sowie die Durchführung der
Kurzzeitvermietungs-VO in den Anwendungsbereich des DDG überführt werden.
Bei der Normierung der Bußgeldtatbestände zur Durchführung der Geoblocking-VO im DDG ist die Bußgeldhöhe
deckungsgleich mit der bislang in § 228 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 3 TKG enthaltenen
Bußgeldhöhe, so dass weiterhin eine Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro verhängt werden kann.
Bei der Normierung des Bußgeldtatbestandes zur Durchsetzung des in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzten Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL wird die bisherige
Bußgeldhöhe nach § 6 Nummer 3 DL-InfoV in Verbindung mit § 146 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Gewerbeordnung
(Geldbuße bis eintausend Euro) an die für die Bußgeldtatbestände zur Durchführung der Geoblocking-VO
vorgesehene Bußgeldhöhe (Geldbuße bis dreihunderttausend Euro) angepasst. Zum einen verfolgt die Bündelung der
Zuständigkeit zur Durchsetzung von Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und zur Durchsetzung
des Verbots diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL bei der
Bundesnetzagentur im neuen § 22c DDG das Ziel, zur Stärkung des Digitalen Binnenmarktes ein einheitliches und
schlagkräftiges Vorgehen gegen ungerechtfertigte herkunftsbezogene Diskriminierungen insbesondere im
Online-Handel zu erreichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn in den in der Geoblocking-VO – als Lex specialis –
präzisierten Fällen eine Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro verhängt werden kann, in den im
Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL – als Auffangtatbestand – verbleibenden
Fallkonstellationen aber nur eine Geldbuße bis eintausend Euro verhängt werden könnte. Auch in die Gesamtsystematik der
Bußgeldvorschriften des DDG fügt sich eine solch geringe Bußgeldhöhe, die zudem eine Differenzierung
innerhalb dieses Rahmens nach der Schwere des Verstoßes oder der Größe des Unternehmens kaum zulässt, nicht ein.
Zum anderen ist eine Differenzierung zwischen den Fällen der Geoblocking-VO und den Restfällen im
Anwendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL sachlich nicht begründbar, da ein qualitativer
Unterschied zwischen den Verstößen gegen die Diskriminierungsverbote nicht erkennbar ist. Der Unrechtsgehalt ist
vielmehr vergleichbar. Schließlich ermöglicht es der vorgesehene einheitliche Bußgeldrahmen von
dreihunderttausend Euro, sowohl leichte Verstöße gegen die Diskriminierungsverbote mit einer entsprechend niedrigeren
Bußgeldhöhe sowie auch schwere Verstöße interessengerecht abzubilden. Bei der Festsetzung der Höhe der
Geldbuße innerhalb des einheitlichen Bußgeldrahmens kann außerdem die Größe des Unternehmens berücksichtigt
werden.
Bei der Normierung des Bußgeldtatbestandes zur Durchsetzung der Pflicht zur Gestaltung von Online-
Schnittstellen, die nach Kapitel IV des DSA durchgesetzt wird, fügt sich die Bußgeldhöhe in die Systematik bei der
Durchführung des DSA ein, zwischen Verstößen gegen Informations- und Duldungspflichten und Verstößen in
anderen Fällen zu unterscheiden. Entsprechend dieser Systematik kann bei der Pflicht zur Gestaltung von Online-
Schnittstellen analog der entsprechenden Pflicht im Rahmen des DSA nach Absatz 5 Nummer 32 eine Geldbuße
bis dreihunderttausend Euro verhängt werden.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Ergänzung des Absatzes 5b Nummer 2 und 3 in Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a ist eine Folgeänderung, da
mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a die Durchführung der Kurzzeitvermietungs-VO in den Anwendungsbereich
des DDG überführt wurde. Die Ergänzung fügt sich in die bereits für die Durchführung der P2B-VO analog
angewandte Systematik bei der Durchführung des DSA ein, zwischen Verstößen gegen Informations- und
Duldungspflichten und Verstößen in anderen Fällen zu unterscheiden. Entsprechend wird für die Bußgeldtatbestände
wegen der Verletzung von Bereitstellungs- und Informationspflichten ein niedrigeres Bußgeld normiert.
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung der Nummer 1 Buchstabe a.
Zu Buchstabe e
Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde im Sinne des Ordnungswidrigkeitengesetzes folgt der
sachlichen Zuständigkeit der Koordinierungsstelle für digitale Dienste in der Bundesnetzagentur nach § 22b Absatz 2.
Die Festlegung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz folgt der sachlichen
Zuständigkeit nach § 22b Absatz 1 und nach § 22c Absatz 1.
Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Die Neufassung ist eine Folgeänderung. Der § 191 wird neu gefasst, weil mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
dieses Gesetzes die Regelungen zur Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Durchsetzung von
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO und für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher in
den Anwendungsbereich des DDG überführt werden.
Zu Nummer 2
Die Aufhebung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen Neufassung des § 191.
Zu Nummer 3
Die Aufhebung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen Neufassung des § 191.
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Die Aufhebung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen Neufassung des § 191.
Zu Buchstabe b
Die Streichung ist eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 4 Buchstabe a vorgenommenen Streichung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung, da der bisherige Absatz 6 gestrichen wird und der Absatz 7
zu Absatz 6 wird. Zudem werden die Regelungen zur umsatzbezogenen Sanktionierung an die heute üblichen
Inhalte und Darstellungsweisen angepasst. Hierzu werden die Regelungen des bisherigen Absatzes 8 in die neuen
Absätze 7 bis 9 überführt. In Absatz 9 wird wie mittlerweile üblich auf den Gesamtumsatz im letzten
Geschäftsjahr vor der Behördenentscheidung abgestellt. Die Orientierung an den wirtschaftlichen Verhältnissen des letzten
Geschäftsjahres anstelle des Durchschnitts der letzten drei Geschäftsjahre stellt eine sachgerechte Grundlage für
die Bemessung von Geldbußen dar. Angesichts der in den vergangenen Jahren gestiegenen Inflation und der
allgemeinen wirtschaftlichen Unsicherheiten ist die aktuelle Lage vieler Unternehmen nicht mehr durch langfristige
Stabilität geprägt. Eine Bemessung auf Basis eines mehrjährigen Durchschnitts kann daher zu Verzerrungen
führen. Insbesondere in Fällen gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse würde die Heranziehung eines
Durchschnitts über mehrere Jahre zu einer faktischen Besserstellung führen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund
vorliegt. Umgekehrt kann eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage dazu führen, dass die Geldbuße
unangemessen hoch ausfällt, da frühere, bessere Jahre die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr zutreffend
widerspiegeln. Die beabsichtigte Neuregelung gewährleistet, dass die Sanktion in ihrer Höhe der tatsächlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung entspricht.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung.
Zu Artikel 3 (Änderung der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung)
Zu Nummer 1
Die Aufhebung des § 5 ist eine notwendige Folgeänderung einer Rechtsverordnung, da das Verbot
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a
dieses Gesetzes in § 22c Absatz 2 DDG umgesetzt wird, um die Zuständigkeit für die Durchsetzung von
Unternehmenspflichten nach der Geoblocking-VO als Lex specialis und die Durchsetzung des Verbots
diskriminierender Bestimmungen nach Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungs-RL als Auffangtatbestand bei der
Bundesnetzagentur als einheitlicher Durchsetzungsbehörde zu bündeln. Somit ist die bisherige Umsetzung der EU-Richtlinie
in der DL-InfoVO insoweit obsolet. Die bislang in der DL-InfoVO erfolgte Umsetzung von Artikel 20 Absatz 2
der Dienstleistungs-RL wird dabei inhaltsgleich ins DDG übernommen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen Streichung.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen Streichung.
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine notwendige Folgeänderung der mit Nummer 1 vorgenommenen Streichung.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage 2
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates (NKR) gem. § 6 Abs. 1 NKRG
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen
Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung
von Diskriminierungsverboten der Europäischen Union – Kurzzeitvermietung-
Datenaustausch-Gesetz (KDVG) – (NKR-Nr. 7829, BMWE)
I. Zusammenfassung
Wirtschaft
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund -640 000 Euro
Verwaltung
Bund
Jährlicher Erfüllungsaufwand: rund 610 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 970 000 Euro
Länder
Jährlicher Erfüllungsaufwand
(Entlastung):
rund -85 000 Euro
Einmaliger Erfüllungsaufwand: rund 10 000 Euro
„One in, one out”-Regel
Die Entlastung in diesem Regelungsvorhaben stellt
im Sinne der „One in, one out“-Regel der
Bundesregierung kein „Out“ dar, da sie allein aus der
Umsetzung von EU-Recht resultiert.
Ausführungen zur Rechts- und
Verwaltungsvereinfachung
Durch die einheitliche digitale Zugangsstelle werden
die Zuständigkeiten und die Daten an zentraler
Stelle gebündelt. Dies ermöglicht einen
aufwandsarmen Datenaustausch zwischen den Online-
Plattformen, den Ländern und anderen Stellen durch
standardisierte und automatisierte Abläufe.
Umsetzung von EU-Recht Dem NKR liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass mit dem Vorhaben über eine 1:1-Umsetzung
von EU-Recht hinausgegangen wird.
Nutzen des Vorhabens Das Ressort hat den Nutzen des Vorhabens im
Vorblatt des Regelungsentwurfs wie folgt beschrieben:
• Stärkung des Binnenmarktes
• Verbesserung der Ahndung ungerechtfertigter
herkunftsbezogener Diskriminierung
Digitaltauglichkeit (Digitalcheck)
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen
Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit) geprüft
und hierzu einen Digitalcheck mit
nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt.
Der NKR begrüßt die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen, standardisierten und
automatisierten Service-Plattform für den Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie
die damit verbundenen Entlastungen.
Die Darstellung der Regelungsfolgen ist nachvollziehbar und methodengerecht. Der
Nationale Normenkontrollrat erhebt hiergegen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände.
Das Ressort hat Möglichkeiten zum digitalen Vollzug der Neuregelung (Digitaltauglichkeit)
geprüft und hierzu einen Digitalcheck mit nachvollziehbarem Ergebnis durchgeführt. Der
NKR hebt positiv hervor, dass das Ressort insbesondere das Werkzeug der Visualisierung
intensiv genutzt hat, um die Regelungen praxis- und digitaltauglich auszugestalten.
II. Regelungsvorhaben
Mit dem Vorhaben soll schwerpunktmäßig die Verordnung der Europäischen Union zum
Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen1 durchgeführt werden. Hierzu benennt der
vorliegende Entwurf die Bundesnetzagentur (BNetzA) als einheitliche digitale Zugangsstelle. Als
digitale Service-Plattform und Datendrehscheibe sollen Online-Plattformen, die Kurzzeit-
Unterkünfte vermarkten, ihre Buchungsdaten an sie digital und automatisiert übermitteln.
Berechtigte Landes- und Kommunalbehörden sowie Statistikämter sollen diese Daten von ihr
abrufen können.
Darüber hinaus soll mit dem Entwurf auch die Zuständigkeit zur Durchsetzung von Verboten
ungerechtfertigter herkunftsbezogener Diskriminierungen2 sowie weiterer diskriminierender
Bestimmungen nach der Dienstleistungsrichtlinie3 bei der BNetzA gebündelt werden.
III. Bewertung
III.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
Keine Auswirkungen.
Wirtschaft
Die Einführung einer zentralen digitalen Service-Plattform entlastet die Wirtschaft
(insbesondere Betreiber von Online-Plattformen) von jährlichem Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
640 000 Euro. Diese Entlastung stellt das Ressort nachvollziehbar unter der Annahme dar,
dass jährlich rund 3 000 Datenanfragen von Behörden an die Online-Plattformen entfallen.
1 Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die
Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen
Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724.
2 Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über
Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der
Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des
Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der
Richtlinie 2009/22/EG.
3 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt.
Verwaltung
Für die Verwaltung auf Bundesebene (BNetzA) entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand
von rund 970 000 Euro und jährlicher Erfüllungsaufwand von 610 000 Euro. Der Verwaltung
der Länder entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand von 10 000 Euro und eine Entlastung des
jährlichen Erfüllungsaufwands von 85 000 Euro. Der Erfüllungsaufwand resultiert aus den
folgenden Vorgaben:
• Einrichtung und Betrieb einer einheitlichen digitalen Zugangsstelle (BNetzA)
Für die Einrichtung und den Betrieb der einheitlichen digitalen Zugangsstellen bei der BNetzA
nimmt das Ressort nachvollziehbar einen Umstellungsaufwand in Höhe von 970 000 Euro
und jährlichen Erfüllungsaufwand von 350 000 Euro an. Für die Verwaltungen der Länder
nimmt das Ressort nachvollziehbar einen Umstellungsaufwand in Höhe von 10 000 Euro und
einen jährlichen Erfüllungsaufwand von 15 000 Euro an.
• Nationaler Koordinator als Kontaktstelle der einheitlichen digitalen Zugangsstelle
Die BNetzA wird als nationaler Koordinator benannt und soll so als Kontaktstelle für alle
Angelegenheiten der einheitlichen digitalen Zugangsstelle fungieren. Hierdurch entsteht
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 100 000 Euro.
• Durchsetzung des Verbots diskriminierender Bestimmungen
Mit der Übernahme der Durchsetzung des Verbots über diskriminierende Bestimmungen
durch die BNetzA entstehen der Verwaltung auf Bundesebene nachvollziehbar ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von rund 160 000 Euro. Gleichzeitig werden die Länder von jährlichem
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 100 000 Euro entlastet.
III.2 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die einheitliche digitale Zugangsstelle bündelt die Zuständigkeiten und die Daten an zentraler
Stelle. Dadurch wird ein aufwandsarmer Datenaustausch zwischen den Online-Plattformen
ermöglicht, da diese nicht mehr die unstrukturierten Datenanfragen unterschiedlicher
Behörden bearbeiten müssen. Stattdessen können sie die Daten anhand eines standardisierten
Datenmodells automatisiert an eine zentrale Stelle übermitteln. Gleichzeitig schafft die Opt-
In-Regel klare Bedingungen für den Datenzugang für Behörden. Demnach erhalten die
berechtigten Stellen (Länder, Kommunen, Statistikämter etc.) Zugang zu den Daten, ohne diese
aufwendig bei den verschiedenen Unternehmen einholen bzw. einklagen zu müssen.
III.3 Digitaltauglichkeit
Der NKR begrüßt, dass das Ressort das Werkzeug der Visualisierung intensiv genutzt hat,
um das Regelungsvorhaben möglichst praxis- und digitaltauglich auszugestalten. Einerseits
werden damit die Datenmodelle erarbeitet, andererseits werden Prozessschritte,
Anforderungen und Bedingungen zwischen den Beteiligten geklärt (siehe Anlagen). Hervorzuheben ist
auch, dass das Once-Only-Prinzip für den Transport der Daten Anwendung findet, ein bereits
bestehender offener Datenstandard zum Einsatz kommen soll und die eingesetzte Software
perspektivisch Open Source sein wird.
Der NKR begrüßt zudem, dass das Ressort über die Länder- und Verbändebeteiligung hinaus
Stakeholder – insbesondere die BNetzA, Destatis sowie Experten zur Prozessmodellierung
nach der FIM-Methodik und zur Umsetzung des Once-Only-Prinzips – regelmäßig in
Workshops eingebunden hat.
Lutz Goebel Garrelt Duin
Vorsitzender Berichterstatter für das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Anlage – Visualisierungen zum Digitalcheck
Datenmodelle
In den
zwei
Abbildungen
sind die
von den
Online-
Plattformen an die
BNetzA zu
übermittelnden
Informationsanforderungen
dargestellt.
Prozessdarstellung: Informationen bereitstellen
Die Abbildung zeigt die Prozessschritte der BNetzA bei der Verarbeitung angefragter Daten von Berechtigten
(insb. Behörden).
Prozessdarstellung: Tätigkeitsdaten entgegennehmen
Die Abbildung zeigt die Prozessschritte der BNetzA zur Entgegennahme von Daten von Online-Plattformen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Durchführung einer Verordnung der Europäischen Union zum Datenaustausch bei Kurzzeitvermietungen sowie zur Durchsetzung von Diskr (Gesetzentwurf)