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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)

dip / drucksache 25.09.2026 · WP 21 · 557/26 · Beschluss · Original ↗

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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 557/26 25.09.26 BRFuss Beschluss des Deutschen Bundestages Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG) Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses – Drucksache 21/8160 – zu dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) angenommen. Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drs. 287/26 Deutscher Bundestag Drucksache 21/8160 21. Wahlperiode 23.09.2026 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) – Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2774, 21/5883, 21/5930 – Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dirk Wiese Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Hendrik Wüst Der Bundestag wolle beschließen: Das vom Deutschen Bundestag in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025 beschlossene Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert. Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist. Berlin, den 23. September 2026 Der Vermittlungsausschuss Dr. Hendrik Hoppenstedt Dirk Wiese Hendrik Wüst Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter Drucksache 21/8160 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Anlage Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) 1. Die §§ 1 bis 5 werden durch die folgenden §§ 1 bis 5 ersetzt: „§ 1 Zugang zu Schuldnerberatungsstellen (1) Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu Schuldnerberatungsstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen, die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. (2) Das Nähere, insbesondere zur Organisation, zu den Anforderungen und zur Anerkennung der Schuldnerberatungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige und individuelle Unterstützung von Verbrauchern. Die Unterstützung kann fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art sein. (2) Die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes genannten Beratungsstellen bieten professionelle Schuldnerberatung gemäß Absatz 1 an. (3) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht die Beratung 1. durch einen Kreditgeber oder Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 und 12 der Richtlinie (EU) 2023/2225 oder 2. durch einen Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 und 8 der Richtlinie (EU) 2021/2167. (4) § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. § 3 Entgelte (1) Die Schuldnerberatungsstellen können für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben; diese dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen. (2) Schuldnerberatungsstellen weisen Verbraucher rechtzeitig vor ihrer Inanspruchnahme auf gegebenenfalls zu entrichtende Entgelte und ihre Höhe hin. Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/8160 § 4 Berichtspflichten Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes. § 5 Evaluation Die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes werden 1 Jahr nach Vorlage des Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225 durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert.“ 2. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt. Drucksache 557/26

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