Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
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Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 557/26
25.09.26 BRFuss
Beschluss
des Deutschen Bundestages
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für
Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz - SchuBerDG)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 25. September 2026
die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
– Drucksache 21/8160 – zu dem
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
angenommen.
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch die Bundesregierung: Drs. 287/26
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8160
21. Wahlperiode 23.09.2026
Beschlussempfehlung
des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
– Drucksachen 21/1847, 21/2458, 21/2774, 21/5883, 21/5930 –
Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Dirk Wiese
Berichterstatter im Bundesrat: Ministerpräsident Hendrik Wüst
Der Bundestag wolle beschließen:
Das vom Deutschen Bundestag in seiner 41. Sitzung am 14. November 2025
beschlossene Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG) wird nach Maßgabe der in der Anlage
zusammengefassten Beschlüsse geändert.
Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss
beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam
abzustimmen ist.
Berlin, den 23. September 2026
Der Vermittlungsausschuss
Dr. Hendrik Hoppenstedt Dirk Wiese Hendrik Wüst
Vorsitzender Berichterstatter Berichterstatter
Drucksache 21/8160 – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Anlage
Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher
(Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
1. Die §§ 1 bis 5 werden durch die folgenden §§ 1 bis 5 ersetzt:
„§ 1
Zugang zu Schuldnerberatungsstellen
(1) Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen
haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben Zugang zu
Schuldnerberatungsstellen unter Berücksichtigung der bestehenden Beratungsstellen, die in § 3 des
Überschuldungsstatistikgesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3083), das durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes
vom 22. November 2020 (BGBl. S. 2466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
genannt sind.
(2) Das Nähere, insbesondere zur Organisation, zu den Anforderungen und zur Anerkennung
der Schuldnerberatungsstellen kann durch Landesrecht geregelt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist eine unabhängige und individuelle
Unterstützung von Verbrauchern. Die Unterstützung kann fachlicher, rechtlicher oder psychologischer Art
sein.
(2) Die in § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes genannten Beratungsstellen bieten
professionelle Schuldnerberatung gemäß Absatz 1 an.
(3) Schuldnerberatung im Sinne dieses Gesetzes ist nicht die Beratung
1. durch einen Kreditgeber oder Kreditvermittler im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 und 12 der
Richtlinie (EU) 2023/2225 oder
2. durch einen Kreditkäufer oder Kreditdienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 und 8 der
Richtlinie (EU) 2021/2167.
(4) § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.
§ 3
Entgelte
(1) Die Schuldnerberatungsstellen können für ihre jeweilige Beratung Entgelte erheben; diese
dürfen keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung
dienen.
(2) Schuldnerberatungsstellen weisen Verbraucher rechtzeitig vor ihrer Inanspruchnahme auf
gegebenenfalls zu entrichtende Entgelte und ihre Höhe hin.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/8160
§ 4
Berichtspflichten
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erstattet der Europäischen
Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich bis zum 20. November Bericht über die
verfügbaren Schuldnerberatungsstellen im Sinne dieses Gesetzes.
§ 5
Evaluation
Die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzes werden 1 Jahr nach Vorlage
des Berichts der Europäischen Kommission nach Artikel 36 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2023/2225
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz evaluiert.“
2. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
Drucksache 557/26
Relationen
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